1917 / 89 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 14 Apr 1917 18:00:01 GMT) scan diff

während der Tagesstunden zu besuchen. Die Befugnks erstreckt sich nur auf die über Tage liegenden Teile der Anlagen, eins{ließlich der Geschäfisräume und Verladungsanlagen. Die Zeitbeshränkung fällt weg, wenn Gefahr im Verzug ift.

8 16

Der Betriebzinhober hat den Steuerbeamten jede für die Skeuer- aufsiht erforderlihe Auskunft über den Betrieb und den Absaÿ zu erteilen.

S i7

Fst der Betriebsinßaber wegen Steuerhtnterziebung bestraft worden, so kann der Bet1ieb b:sonteren Aussihtsmaßnahmen unter- worfen werden. Die Kostea fallen dem Bet'iebsinbaber zur Last. Die Einziebung der Kosten erfolat nah den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der Zölle und mit derea Vorzugdsrechten.

8 18

Der Belriebsinbaber ist ve: pflichtet, nah Bestimmung der Steuerbehörde über die gewonnenen, bezogenen und verarbeiteten sowie über die auf Grund von Kaufverträgen gelieferten oder jonst abgegebenen cder der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem cigenen Verbrauche zugeführten Mengen Kohle fortlaufende Anschrei- bungen na Sorten und Wert zu führer.

Den Oberdbeamten der Sieuerverwaltung sind die auf die Ge- wirn 1yg, den Bezu 1, die Verarbeitung uxd den Absay der Koble be- züglihen Geschäftsbücher und Ge|häftspapiere auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen. & 10

9

Für Anlagen, die von einem Bund-sf!aate kann der Bundesrat in Ansehung der Steueraus{sicht zulassen.

betrieben ‘werden, Abinreichungen

& 20 __ Aus dem Ausland darf Kohle nur auf einer Zollstraße und während der Zolistunden eingeführt werden.

Er. Abschuitt Strafvorschristen

S121

Wer es unternimwt, dem Reich! die In diesem Sefeze vor-

gesehene Steuer vorzuenthalten, macht sih der Hinterziehung |chuldig. 6:22 Der Tatbestand des § 21 wird insbesondere dann als vorliegend angenommen

1. wenn mit der Gewinnung, Aufbereitung oder Verarbettung von Koh!e begonnen wird, bevor die Anmeldung des BVe- tciebs (S 13) tin der vorgeschriebenen Weise erfolgt ist;

2, wenn die iw S 7 vorgeschriebene Anmeldung nit oder nicht ri&tig abgeg ben troird;

3. wenn die im § 18 vorge!chrtebenen Anschreibungen uit oder niht rihttg geführt weiden;

4. wenn Kohle aus tem Aus]and u'‘cht auf einer Zollstraße over nicht während der Zollslunden eingeführt wird.

Der Hinterzt- hung wid es gicihgeahtet, wenn jemand Kohle, von der er weiß oder den Umsiänden näch onnehmen muß, taß bin- ttch threr eine Hinterziehung dex Steve: {t3ttgefunten hat, er- wirkt und den Erwerb n'cht so'ort der St-uerbehörde anmeldet.

W 1d fesigeste1t, daß etre Voienthäliung der Steu:r nit sfatt- gefunden bat ober nit beabsidiigt wer:en ift, fo iritt nur etne Otrd- uungtstrase nah § 25 ein. O

° Ò

Wrr eine Hinterzi-huna begeht, wird mit ciner Geldsirafe in Höhe des vierfaW!n Betraas der Steuer, mind:stens aher in Höhe v-n eintausend Mark für j-den einzelnen Fall, befira\t. Außerdem ist die Steuer von dem Steu» pflihtigen n1&zuz hlen.

Kann der Betrag der Steuer 1 iht *estge\ lt werden, so tiitt eine Geldstrafe bis zu einhunderitause:.d Mark in.

#5 Im Falle der Wiede: holung t{? H'nterziehuyg. nah vorcu?-

- aSegangener Bestrafung werden die im F 23 vorgeleherien Sti asea

perdoppeit.

F-der fernere Rückfall wird inlt Gefängnts bis zu zwei Jahr-y und zugleich mit Geldstrafe niht unter dem Vierfacben der im § 23 voroet henen Strafen b-itraft; doch krn nah zichterlihem Erwefs n mit Berúöckichtizung aller Umstênde und der voranaurgarg nen Fâlle an Stelle der Sesängi ieitrafe auf Laft oder auf Seldstrafe niht umer dem Vi 1fcch n ter im § 23 verge!ehenen Sht:afen e1farnt werden.

Oi- fkfaVUtrafe tri t eto, aub wenn die f ühe:e Strafe nur teil» weis- v rhüß! oder ganz ode! teile se l} n wertea ist; fi- klebt

a1fce ch'ofsen, wean seit der V-itüßung oder dem Eilasse der f ühercn Strie bis zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre veti-

flofien find. 25

ZuwiderkanVuncen gegén. dle? Vorser'ften - tiefes: Gesehes ¿und die dazu erl seen w d óffeitl ch oder de Beteiligten beson’ ers te- karnt, cor ockten Veiwoaliunçcébist1w mun;en nexrden, sofern si: nickt nah ten S8 23 vnt_ 24 mit einer tescnderen Sirofe bedioht sind,

wi: einer Ourdnu. géstrafe von cine: Mark bis zu drelhurndert Märk bestraft. 26

F Der Frbafer tes unter S eurraussidt stebenten B-triehs (S108) und der Ewp'önger haften für dir voy thren Verwalt:11, Geichäîte- fóh:ern, Echilsen und 'orstigen in ihrem Die: fle cde: Lehn? steht r- den Le:'onen sowte von then Famiilten- ! der Haus8kalun, smiigliedern p-rwirsten Geidst: afen uxd K sten des Sira'h-rfabrens im Falle des Uxve: mögers der etgentlih Schuldigen, wenn nackgewtesen wird, 1. daß die Zuwiderhondlur a mit threm Wissen v 1übt ijt, oder 9, df fie bei Avêwahl und AnsteDung der Verwalter, Ge- icdästsfübrer, G hilfen und sonstigen in ihrem Denste oder Lohne stehend-n Personen oder bei Beautüchtigung dieser fowie der bezetckneten Havögenossen richt wit der Sorg- falt etnes o: dentliten Gescäfismanns vorgegangen find. äßt sich die Geltslrafe von dem Schuldigen nicht beitieiben, so kaun die Steuerbehörde daron abseken, ten für tie Geldstrafe Hafienden in Anspruch zu n-hwen und dîe an Stelle der Geldstrafe tretende Fretheitsfirafe an tem S@uldigen vosireck:n lassen, 27 Bet Umwandlung der nit beizutrelbenden Gelofirafen in Frei- keitsirafin darf die Fretheitéstiafe bei elnér Hinterziéhung im ersten Kalle sechs Monate, im ersten Nüdfäll ein Iabr und im serneicn Rúdfall ¿roet Jahre, bei einer Ordr unckwidri„keit dret Monote nitht überisteign. Im Folle des § 23 Ab. 2 bleibt bei der Umwandlurg ein Fünftel der Geldstrafe außer Betiacht. 8 98 Die Steuerbehörde kann die Berb=cktirg tér auf Grund dieses Geseyes cetrbffcnen Anorbnuvyg n bu:.ch Ard obbng uvd Einzieheng von Gel-firafen bia zu fünthu: dert Mcak tim einzelnen Falle er- zwingen. Die Vorschrist des § 17 leytez findet cnispreäende Anroentcung- 8 29

Die Strasverfolgung von H'nterziebungen verjährt in drei Fahren,

von Ordnungéwidrigkeiten in einem Jahre. : 8-30 E In Ansekfung des Verwaltun sflrafverfabrens, der SirafmÜUte-

ruúg und“ tes. Erlasses ter S»rafe iw Grótehroige sei? in Aniehvhg:

der S1rafvoPsireFura koumen d‘e Los@lriften zur Anwendung, rach deren si das Verfahren wtg!n Zuwiderhartlurg gegen die Soligesehe

bestimiat. ;

Tie Scldslrafen follen dem Staate zu, von dessen Brhörden dié Stirafent‘chGeldung etlossen if. Am Falle d F 93 2b. 2 Ut von dem Bctra e der Gelbsliafe der iünste Teil an Stelle des nicht fest- gestellten Steuerbetrags an die Reichékasse abzufuhren.

8 31 Ein Um S'ra‘vcrfalren cingegargcner Geldbetrag ift im Ver- bältnis zur Miichiki fie ¿11 0chs! auf bie Steucr zu reinen.

V. Abschnitt Soustige Vorschriften

§ 32 :

Der Bundesrat erläßt besondere Besiimmungen für die außerhalb der Zollgrenze liegenden Te'le des Neichtgebtets, soweit dort die Vorschritten dieses Gesetzes niht anwendbar sind; auch kann er auf Antrag der Landesregiernng an Sielle der in diesem Gesetze vor- e dg Steuer die Zahlung einer Abfindung an die Reichskasse ulafsen. zula| S 33

Koble, die au? den dem Zougebiet anaes{chlossenen Staaten und r tig eingeht, ist späteitens beim Eintritt in das Snland zu Deriteuein,

34

Der Neicbskaniler kann L Zustimmung des Bundesrats wegen Herbeiführung einer den Vorschriften dieses Gesez2s entsprechenden Besleuerung in den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Ge- bietsteilen, wegen Ueberweisung der Steuer tür die im gegenseitiaen Verkehr übergehenden fteuerpflihtigen Brennst:-fffe oder wegen Be- gründung einer Steuergemeinshaft mit den fremden Regierungen Ve:- einbarungen treffen,

25

Die Erbebung und Verwaliuvg der Kobleusteuer erfolgt dur die Landesbe hörden. Die erwachsenden Kosten werden den Bundeë- siaglen nah den vom Bundesrate zu erlassenden Bestimmungen vergütet.

Die Reichsbevollmächtigten sür ZöUe und Steuern und die ihnen nterstellten Au'sihisbeanmten haben in bezug auf die Ausführung des Gesetzes diejelben Rechte und Pflichten wie bezüglih der Er- hebung und Verwaltung der Zölle.

Fn tenjentgen Staaten, in dènen die bezeichneten Geschäfte arderen Bebörden ats den Zollbeßörden übertragen find, werben Umfang und Art dec Tätigkeit der Veichsaufsihtsbeawten vom Reicht- kanzler im Ginvernebmen mit der beteiligten Landesregierung geregelt.

V. BbsHutit Nebergangs- und Shlußvorscriften Sb

Non den bestehenden steucrpflihligen Betrieben sind die nah diesem Gesetz erfordeclihen Anmeldungen zur Bermeidunz der im & %H angedrohten Ordnungsftiafen zu cinem vom Bundesrate zu bestimmenden Zeitpunkt zu erltatten.

J

Sow:it belm Inkrastireten diess Gesetzes Verträge über Lieferung von Koble ober aus Kohle hergce"tellt:n feitea Brennitoffen beiteve ist der Lieferec berechtigt, dec: Abacbmer die auf di? zu ltefernde Merge entfollende Kohlensteuer in Necbnung zu stellen.

Sowelt beim Inkrafttreten dieses Geséyes Verträge über Aus- beuturg von Felten oder Feldebteilen dur Dritte best hen, bet derén die als Entzelt zu tahlende Abgabe auf die Tonne Fôrderung ih ganz; oder zum Te!l nah der Hôbe der jeweiligen Verkaufé- oder BerreGnungsyrelse b:sttrnmt, scheidet für die Berechnuvg der Höbe der Tonnenabcabe derjenige Teil der j: weiligen Ve1ikausf- oder Ber- recknungspreise aus, der tw die Kohlensteuer bedingt tft.

Soweit beim Fufkcaftireten dieses Gesetzes Verträge über Lteferung von elektrischer Arbeit, Gas, Wasser, Heizung oder Dampf- fait odex Pielsb-retabarunçcea übr derartige Leistungen besteben, ift der Liefecer berechtigt, einea Zuschlag zum Preise zu veilangev, welWer der ihm dur die Koblenteuer verinsachten G höhung der Herstellun ge-, Bekhriebs- obèr WBezugskosten entspricht. Das ¿çletche gilt bezügli ver Verträge über Personen- und Slitzrbeförderung tm See- oder Binnenschiffahrtsverkehrie. Der Bundes at ist ermächtigt, die Entich.idung en1stehendec Streitigkeiten Schiedsgerichten ¿Uzu- weisen.

8 38

Das Geseg tritt mit Wiiküna vom 1. August 1917 in Kiaft und hat G'iti.teit bie. 31. Ful 920.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.

Gegeben Großcs Hauptquartier, den 8. April 1917.

(Siegel) Wilhelm. con Bethmaun Hollweg.

Geseg über die Erhebung eincs Zuschlags zur Kriegssteuer. Vom 9. April 1917.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, l König von Preußen 2c. erordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

e Funk i N u 91. Aunt 1916

Zu der auf Grund des Ariegtsteuerge]eßes vom T7Dezember 1916 (Retl2-G-seßbl. S. 561 und 1407) geschuldet n avßero: dentlichen Krtogéabgabe wird zugunsten des Reichs ein Zuschlag in Hôhe von 20 vom. Hundert ihres B-trags ert: ob-n.

Sofern das GBesamtvermßgen des Steuerpflichtigen nah dem Stande yoin 31. Dezember 1916 etnhunde' tausend Park nicht über- steigt, ermäßigt sid auf Anirag des Steuerpflichitgen der Zuschiag

het S!eueripfl-chtigen

mit mebr ais 2 Kindern unter 18 Jaÿren auf 15 bom Hunt ert, mit mebr als 3 Kindern unter 18 Jahren auf 10 vom Hundert, mit mebr als 4 Kindern unter 18 Jahren auf 9 vom Handert und wird bei Sieuerpflihtigen mit mchr als 5 Kindern vnîter 18 Jahren nicht erhcben. Dem Antrag ijt nur _stattzugeben, wenk er binren etnem Véonat nach Zastellung des Steuerbe[Weids (8 2 Soß 1) oder der nachträglitzen Mitteilung 2 Say 2) ge- stellt wird. 9

( §2 __ Die Feslsegung bes Zus@läga erfolgt durch den Sieuerbe!schetb (3 29 des Kriegsheuergelcges). Ist etn Steuerbescheid ohne glei{- ¡eitige Feitsezung des 2us&#1ags erteilt worden, fo erfolgt die Felt- schurg tes Sushlags burch éine nachträglihe Mitteilung des Besih- steuerainis an den Steusipflichtigen.

S W!rd die Kricgtabcabe im Rectemtitte?-, Nerichtigung?-, Neu- oder viahveraniagungev?rtohren anderweit veranlagt, oder wird dte Kr'egéababe aus Bilig*eitsgzünden ermäßigt oder erlassen, so ist au der Zut(lag entsprechend anderweit festzusegen oder zu erlassen.

84 |

Gegen die Fesisezung des Z.\+rlags sleht dem Steuerpfli®tgen no% näherer Bel!immung der obersten Lande! finanzbehörde nux die Anrufung. der ütergéordueten Verwaltungdbehörden ofen.

cis L, B iE b -! Der Zuschlag wird mit: der Abgabe . zu ten- glelGen Ftisten und Teilbeträgen erhoben. R I R i __ Die Vorschriften im 8 25, § 31 Abs. 3 bis 5 und: §32 des Kriegtsteuergesezes gelten au tür rie Entrichtung des Zuschlags,

§6 Mea®Sen stevervflicht!ge Einz lpersonen oder Gesellschaften glaub- haft, doß das Jahr, tas auf den vom Kriegssteuergeieß erfäßten Zeitra. m folgt, zu «tner Permbgen#mtnderurg odrr einem Minter- gewinn in Höhe von mindestens einem Fünflel des steuer vflittgen Bermögenßzuwachses oter Ptehrg-winns geführt hat oder führen wud, so ist auf ihren Anirag der Zuschlag bis auf wiitere gesezilche

Regelung ohne Sicherheitsleistung zu fiunden. Die bezahlte Kriegs, abgabe sowie etwaige im neuen Jahre gemachte Zuwendungen zu tirhliden, mildtätigen oder gemeinnüßigen Zwecken find hierbei nit

zu berüdsich1igen. ‘Die Vo shrift im Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn derx

Steuerpflichtige seinen Wohnsiß oder Aufenthalt ins Ausland ver, legt hat.

8 7 Als Abgabe im Sinne von §§ 10, 11, § 28 Ab. 2, 88 33, a 37 des Kriegssteuergeseßes gilt die Abgabe einschlteßlih des Zu. ags. Bon dem Gesamtaufkommen an Kiieg8abgabz und Zuschlag gilt ein Sechsiel als Aufkommen aus dem Zuschlag.

S8 i Die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegsfsteuer sowie die Sonder- besteuerung des Vermögenszuwahses, Mehreinkommens und Mehr- gewinns für einen von der Kriegsfteuer erfaßten Zeitraum - durch die Bundesstaaten oder Gemeinden (Gemeindeverbände) ist unzuläsßg. S9 : Dieses Geset tritt am Tage seiner Verkündung tin Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 9. April 1917.

(Siegel) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.

Gesetß über Sicherung der Kriegs3steuer. Vom 9. April 1917.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nah erfölgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 8 1

Die nah dem Kitegssteuergeseße vöm 21. Junt 1916 (Reich? Gesegdl. S. 561) fleuervflihiigen Einzelpersonen haben vor einer Nezrlegung ihres Wohnsißes over Aufenthalts in bas Avslañd auf Beilangen der Steuerbehörde Sihherhcit für etne künftige Kriegs- steuer zu leisten. Die oberste Landebfinanzbehörde oder die von t1hr bejcinete Behörde bestimmt den Betrag der Sicherheit. Dieser Betrog kann nah den für dite Einzichung öffentlicher Vbgaben geltenden Vorscbristen beigetiteben werden.

Die Vorschristen im Abs. 1 gelten auch, wenn Tatsaon vor- licgen, welhe die Annahme rechtfertigen, daß ein Steue1psl chtiger auf andere Weise, tasbe‘ondere dur Verb: ingung von Vermögen ins Ausland, die Beitreibung der fünstizen Krtegösteuer gefährdet.

Nerwei.ert ein ch im Ausland aufhaltender S'euerpflichtiger die StGerkbeitsleijtung, so kann fein im Inlaud befindliches Vermögen mtt Be}jchlag belegt werden. i

Die tn den 88 13, 20, 23 ves Kriergösteuergeseßes vom 21. Sunt 1916 bezethneten Gesellschaften und juristlichen Persoren haven în eine neu zu bildende Kilegssteuerrücklave feWhzig vom Hundert des in dem weiteren Kriegötge}%änsjahr eizielten Mehrgewinns etnzustellen.

Als weiteres Kriegsoesästejahr gilt. das auf die KriegLgeschäf184 jbre im Stane des § 15 des Ketegssteuergese hes folgeade GVe- schäftsjahr.

F die Berechnung des Mekraewinns finden die Ycrschriften im § 14 Abs. 1 und 2, 88 16, 17, 18, 20, 23, 24 dis Kriedfteuer- gesezes Anwendung.

Hat der Reichekonzler mit Zustimmung des Bundesrats gemäß 8 94 otèr ter Buntéêrat gemóß §36 des Kriegöhteuergeseßes At- ormnvn in getrcffen oder eine äande.weite Bere@nung des Meh. gewions bewmilli_t, so git n die Grunbiagen dizfer Berechnung auch für das neue Krtegégechäfttjahr, t

Die Befreiung von der Vei pflichtung zux Bildung etner Sonder- 1üdŒlsage gemäß § 7 dis Gesizes üter vorbereitende Maßnahmen zur Best uerung der Krieg8gewinne vom 24. Dezember 1919 (Reiche » Geseyzbl. S. 8237) erstreckt fich auch auf das neue Kriegsge\chäfitjahr.

84 Die Varschriften im § 6 Ab1. 2, § 8 Abs. 1 big 3 und Abf. 5, 8 9 des Geseges über vorbereitende Maßnahmen zu: Besteuerung dec Rrieg8gewirne vom 24. Dezember 1915 gelien entsprechend auch für die neue Krieg2steuerrüdlage.

I J Der Bundetrat isst ermäGhttzt, Ausführungebestimmungen zu Et- lassen und Zuwiterhandluncen mit Geldstrafe bis zu eintausend- fünfhundert Mik zu bedrohea- 86 Dieses Ge!etz tritt am Tage sciner Verkündung in Kraft. Urkundlich unter: Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.

Gegeben Großes Haupiquartier, den 9. April 1917. (Siegel) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.

Tun a,

betreffend weitere Aenderung der Ausführungs? bestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Ver- ordnung über Rohtabak.

Vom 12. April 1917.

Auf Grund des § 3 Abs. 2, der §8 12 und 13 der Ber- ordnung über Nohtabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Geseßb!. S. 1145) bestimme ich:

Die Ausführungsbestimmungen . vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 1149) in der Fassung der Bekannt- machungen vom 21. November 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 1288), vom 15. Dezember 1916 (Neichs-Geseßbl. S. 1389), vom 30. Dezember 1916 (Reichs-Geseßbl. 1917 S. 1), vom 17. Fa- nuar 1917 (Reichs-Gesezbl. S. 54) und vom 20. März 1917 (Reichs-Gesebl. S. 249) werden wie folgt geändert:

U

Im § 3 ist bivter Abs\. 4 folaender Absay einzufügen : Für ote Zett vom 1. Mat 1917 ab ift bei Bemessung des B darss zugrunde zu legen: / bet Herstelérn von’ Zigarren sowke vón Kau- Und S{nups#abak die unt 40.vom Hundert: géküigte Verarbeitung: der Xrsten sicbea "Monâte des-Jabres 1915 ‘oder. die uni 49 vóm Hundert gefürzte Verarbeitung der ersten sieben Monate des Fabres 1916, wenn leptere kleiner ist als die ter ersten sieben Monate des Jahres 1915; bei Herste[lerz von Rauchtabak. und für die Verwenduna von Gr _ttabaken (Z 19. der Bekanntmachung vom 27. Oktobèr 1916, betieffénd Erdärzuog der Ausführungsbestimmuwigen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung Über MRoh- tabak Meth? -Gesecbl. S. 1200 —) zur Herstellung von Zigaretten die um 50 vom Hubert gokürzte Veraibeitung dèc ersten si:ben Monate des Jahres 1916;

ie „W. T. B.“ mitteilt, bli Erirankung Seiner Majestät des Kaisers und Kön1gs. Diese Gerüchte entbehren jegliher Grundlage.

Er

E

| egen die trußige Mhren Leibern

eim „freien Amerika“ haben fie's

#3 einig war.

hei Kleinmengenverkäufern die durschnittlihe Abgabe im Kleinmengenverkehr in den ersten sichen Monaten des ahres 1915; als Kleinmengenverkauf gilt bei inländishem

ohtabak der Verkauf von nicht mehr als 50 Kilogramm bei Abgabe von inläabischem und ausländishem NRob- tabak der Verkauf von böhstens 150 Kilogramm an denselben Abnehmer tunerhalb einer Kalenderwoche.

L om § 7 ist auf Zeile 3 hinter 18" einzufügen : “bei Sumatratabak um niht mehr als 25 Berlin, den 12. April 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferi ch.

BekanntmacGung.

Jaf Grund der Bundesraterordnung zur Fernhaliung unzuver- zifiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 und der suefübrungéverordnung des Senats vom 4. Oktober 1915 is dem Dietr i Kaiser, Kirhwärder - Zollenspieker, Clbdeich t, 149, der Handel mit Schweinen untersagt worden.

Hamburg, den 4. April 1917.

Die Landherrenshaften. Dr. Engels.

Die von heute ab zur Au3gabe gelangende Nummer 74 ch8-Geseßblatts enthält unter Nr. 5814 eine Bekanntmachung, betreffend weitere Aende- rung der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu her Verordnung über Rohtabak, vom 12. April 1917. Berlin W. 9, den 13. April 1917. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Ì Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: N die Konsistorialassessoren Dr. von Bonin in Berlin und cialmann in Hannover zu Konsistorialräten,

den Pastor Gerhard Cöper in Emden zum Konsistorialrat Ind Mitgliede des Konsistoriums in Aurich im Nebenamte und | den Direktor des städtischen Realprogymnasiums in Kolmar, Regierungsbezirk Bromberg, Dr: Sehmsdorf zum Direktor hiner sehsstufigen höheren Lehransialt zu ernennen.

Der Stadtgemeinde Dortmund wird hierdurch das N echt verliehen, die zur Einrichtung einer slädtishen Milch- pirishaft erforderlichen, in der Gemarkung der Stadtgemeinde C hwerte belegenen, auf dem beiliegenden Plan (Anl. 1) gelb hetönten, in dem beiliegenden Vermefsungsregister vom 14,/15. März 1917 aufgeführtlen und näher bezeichneten Grund- flächen, soweit nötig, im Wege der Enteignung auf Grund des Geseßes vom 11. Juni 1874 (Gesezsamml. S. 221) zu êrwerben.

i Berlin, den 11. April 1917.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs. Das Staatsminiflerium.

Zugleich für den Minifter des Innern: von Breiten ba ch.

(Fortseßung in der Ersten Beilage.)

Nichtamtliches. Deutsches NMeidc.

Preußen. Berlin, 14. April 1917. In der ausländischen Presse mehren fich in der leßten Zeit, Nachrichten über eine angebliche

E:

Von neuem werfen sich die rasenden Massen der Feinde Wehr, die unsere todesmutigen Helden mit decken: von neuem versuchen sie die Zer- Ahmetterung Deutschlands im Kampf der Massen und WVîèa- lhinen. Und sie hegen und verleumden, sie knehten und Pbefreien“ weiter. Was ihnen bei Griechenland nicht gelang, Il endlich erreiht, Brafilien leistet Gefolgschaft. Die ganze Welt ist wider uns und

Unsere tapferen Bundesgenossen aufgeboten.

Und doch: Noch nie ward Deutschland überwunden, wenn ] Gewiß, die glühende Begeisterung der ersten Rrieasmonate hat ernster Besonnenheit und fester Entschlossen- heit Play gemacht. Die Not der s{hweren Zeit zeigt sih auch n der beshirmten Heimat; wir haben Entsagen und Entbehren lennen gelernt. Auch politische Wünsche regen sich wieder, holitische Meinungsverschiedenheiten werden au8gefochten. Darin über sind sich alle Parteien und alle Deutschen einig wie am rslen Tage, daß der männermordende Krieg weder von ns und unserer Regierung verschuldet und gewollt, noch daß eine Beendigung nah dem höbnisch abgelehuten Friedens- ngebot in unserer Macht liegt. Also müssen wir weiter stand- halten und weiter kämpfen für uns und unser deutsches Vater- and, bis die Feinde einsehen, daß sie uns nicht niederzwingen önnen, daß sie si selbst zerfleishen, wenn fie nicht endlich den rieden mit uns suchen.

„Bei. absoluter Sicherheit - aller Fronten verfügen wir. - Heerédreserve * von. einer! keinem. anderen -Zeitpunkte

êute ‘über * eine frei. verwendbare ärfe und Schlagfertigkeit, wie zu : n } Kriegs, zur Abwehr wie zum Stoß: ‘an’ jéder beliébigeri olle. So sagte Hindenburg vor wenigen Tagen zur Kenn- hnung unserer unershütterlihen militärischen Lage.

Dieser Krieg ist aber nicht nur ein gigantischer Kampf bér fen und entfesselten Kräfte, er ist auch ein Kampf der gelten Nerven und der „silbernen Kugeln“. Lehten des wird die Partei den Krieg gewinnen und den Frieden vingen, die die slärksten Nerven hat und die ihre wirtschaft- è Kroft, der wiederum die notwendigen Mittel zur Krieg- rung entspricßen, am längsten bewahrt. „Das deulshe

Volk wird seine Feinde niht nur mit den Waffen, sondern au mit dem Gelde schlagen.“ So lautet ein Ausspruch Hindenburgs. Und Ludendorff fügt dem hinzu: „ZFch vertraue fest, daß das deutshe Volk seine Stunde versteht“.

Mit der gleichen Besorgnis, mit der die Feinde Hinden-

burgs genialen Shachzug an der Westfront beobachtet haben, [auern fie nunmehr gespannt auf die 6. deuische Kriegsanleihe ; denn sie wissen nur zu gut, wie vérnichtend ein günstiges Er- gebnis auf ihre kriegsmüden Völker wirkèn muß. Noch keine Kriegsanleihe verspcrah darum auf die Gesamtlage einen ähn- lichen entscheidenden Einfluß, wie die jeßige, die bei gutem Ausgang die Friedensneigung und Friedensfsehnfuht unserer Gegner vielleicht mehr fördert, als eine von uns erfochtene siegreihe Schlacht. Denn noch immer hoffen fie, uns wenigstens wirtscaftlih niedeczwingen zu können. ___ Am Montag, den 16. April, Mittags 1 Uhr, wird die Zeichnung auf die 6. Kriegsanleihe. geschlossen. Um allen denen, die sich der Tragweite dieser EntscheibungLanleihe noh niht in vollem Maße beroußt waren, in lezter Slunde noch Gelegenheit zum Zeichnen ober zur Erhöhung ihrer Zeichnungen zu geben, bleiben am Sonntag, dem 15. April, dem Nationaltag für die Kriegsanleihe, sämtliche Zeich- nungSstellen geöffnet.

Zur Abkürzung der Leiden und Opfer unserer Truppen, zur Erlangung günstiger Friedénsbedingungen müssen wir auch

mit unserem Gelde kämpfen und fiegen!

Nachdem im Februar, seit dem Beginn des uneingeschränkten U-Bootfrieges, 781 000 t Schiffsrauin versenkt worden waren, hat der Monat März nah der rh Wi T; B vêrs breiteten, an anderer Stelle mitgeteiltén vor:äufigen Bekannt- machung des Admiralsiabes einschließlih der unseren Kreuzern zum. Opfer gefallenen rund 80000 t eine Ausbeute von 861 000 t erbracht. Damit ist, wenn man von den noch aus8- stehenden Meldungen aus Ende März absieht, der Weltfracht- raum um runo 1640000 & vermindert worden. Mindestens 1 Million entfällt davon auf die englishe Handelsflotte.

Um si klar zu machen, was diese Ziffern bedeuten, muß

! man berüdsihtigen, daß den Engländern für ihren Gütér-

verkehr, nach Avzug des immer uo steigenden militärischen Bedarfs an Schiffen, nur noch wenig medr als 7 Millionen Tonnen am 1. Februar zur Verfügung standen. Davon haben sie also in den beiden ersten Monaten des uneingeschränkten U-Bootfkrieges bereits ein rundes Siebentel eingebüßt.

Der Frachtraum, der den englischen Seeverkehr des Monats Januar besorgte, kann auf Grund der englischen statistishen Zahlen mit knapp 9/, Millionen Tonnen an- genommen werden. Davon macht die Gesamtausbeute der Monate Februar und März etwa 17/5 pCt. aus. Rechnet man dazu den Ausfall an neutralem Schiffsraum, der dem Sperrgebiet aus begreiflichen Gründen fernbleibt, auch nur mit einer weiteren Million und damit nicht unerheblich unter- halb der Grerze des“ Wahrscheinlichen, so begreift sich die ver- hängnisvolle Wirkung auf den englischen Seeverkehr und damit auf die englische Wirischaft.

Angesichts dieser nüchternen Zahlen zerfällt der Trost, den die Engläuder sih selbst mit ihren wöchentlichen Vergleichen der Zahlen der ve1senkten Schiffe Und des Seeverkehrs spenden, in nihts. Schon nennt ‘eine der großen englischen Beischriften diese Ziffernangaben der englischen Admiralität vorsichtig „zwar nit an si falsch, aber einigermaßen irre- führend“. Mana fühlt in England das Verhängnis heran- nahen. Eine der führenden Schiffahrtszeitschriften schreibt: „Wir könen nicht ernilich genug die Anficht betonen, daß die U-Bootdrohung eine solhe von schwerwiegender Bedeutung ist, nicht e1wa bloß für unsere Kriegsflotte und Handelsmarine, sondern für die Nationen im ganzen. Was auf der See vor- geht, ist kein in der Entfernung sich abspielenbes Drama, das die Kritiker im Lehnsessel im Morgenblätthèen lesen. Es ist eine Frage, die an das Leben des ganzen Volfes rührt.“ Oder wie ein anderes großes Blatt schreibt: „Es ist kein Zweifel an dem schweren Ernst des Erfolges des 7-Bootfrieges möglich, und soweit man sehen kann, ist zurzeit keine Spur einer ver- nünftigen Gegenmaßregel zu entdecten.“

as England noch im Januar dieses Jahres an Schiff8- raum zur Verfügung stand, dete chon nicht mehr zureihend den Bedarf des Landes. Verminderungen des Schifssraums, die sich von Monat zu Monat in derartigem Verhältnis steigern, neigen die \chiefe Ebene, auf der das englische Wirlschaftsleben nah unten rollt, in einem immer steileren Winkel. Die sich überstürzenden, unsicher hin und her tostenden Anordnungen des englishen Kriegsernähßrungsam!s sprechen eine beredte Sprache. England ist nicht wie wir in der Lage, in. Zeiten zunehmenden Mangels ¡auf heimische Vorräte zurüctzugreifen., Ein Land, das zu 3/, bis 4/; vom Auslande lebt, schöpft seine Vorräte, über deren Geringfügigkeit der Miinisterpräsident Lond George in ernsten Worten geklagt hat, mit einer unver- gleihlih größeren Schnelligkeit als ein Land, das zur Haupt- sache sih selbst erhält. Noh mag sich der Anschein des Auskommens aufrechterhalten lassen. Nach- einigen weiteren Monaten aber wird den Leilern der englishén Politik die Rechnung für die Verblendung vorgelegt werden, mit der fie im Dezember 1916 das deutsche Friedensangebot zurückgestoßen habén.

Am 14. April ist eine Bekaunimachung in Kraft getreten, dur die alle Torffasern (Blattscheiden von Eriophorum), soweit sie mit dec Hand gesammelt oder mechanisch aus- gesondert sind, gleichviel in weichem Zustand der Vertorfung sie“ si“ befinden, beshlagnahmt werden. Troy der Be- \{hlagnahme bleibt die Ve räu ßerung und Ablieferung der noch nicht aufbereiteten Torffajermengen an bestimmie, in der Bekanntmachung näher bezeichnete A uf bereitungs8- anstalten uvd ebenso an besonders ermächtigte Torfwerke oder deren Beauftragte - zum Zwette der Ablieferung an die T, beteituntsänstälten erlaubt. Die bereits aufbereiteten Torf- s dürfen? von den Aufbereitungsanstalten | jedoh nur an ie Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft: in*Berlin veräußert und Die Aufbereituugsanstältén + sind von : der

abgeliefert werden. Königlich preußischen Kriegs-

Kriegs8-Nohstoff: Abkcilung des K H ministeriums verpflichtet worden, einen festgeseßten Uebernahme- preis für gesammelte Torffasern zu zahlen,

Gleichzeitig ist für alle beshlagnahmten Dn von mindestens 5 chm Menge, die nicht spätestens 6 Wochen nah dem Ansammeln an eine der zugelassenen Aufbereitungs- anstalten veräußert worden sind, odér die sih im Gewahrsam einer solhen Aufbereitungsanstalt befinden, eine Meldepflicht eingeführt worden.

Der Wortlaut der Bekannimahung, die eine größere Ait zahl von Emgelvenimu enn enthält, die für die beteiligten reise von Bedeutung sind, ift bei den Polizeibëéhörden eins

zuschen. L

j Bayern, L :

Der päpstlihe Nuntius Monsignore Aoersa ift, wie „W. T. B.“ meldet, nach einer Blinddarmoperatión gester nacht verschieden.

(Fortsezung in der Ersten Beilage.)

Kriegsnaÿrihten.

April, Abends. (W. T. B.)

Berlin, 13. | Kämpfe; starkes Feuer nur bei

Bei Arras keine Bullecour t. ;

An der Aisne-Front, besonders nördlich vön Reims, dauert die Artillerieshlacht an. Bei Auberive (Champagne) scheiterte ein französisher Angriff.

Im Osten nichls von Bedeutung.

Die Schlacht bei Arras nimmt ihren erbittérten Fort- gang. Besonders heftig waren englische Angriffe im Gebiete zwischen Angres und Givenchy. Bereits um 8 Uhr Vormittags trugen die Engländer einen heftigen Angriff westlich Angres vor, der indessen vollkommen scheiterte. Darauf versuchte der Geaner die deutshen Stellungen im Laufe des Tages durch heftig gesteigertes Artilleriefeuer mürbe zu machen. Er wiederholte seine Sturmangriffe, wobei es ihm an einzelnen Stellen gelang, vorübergehend in den deutschen Stellungen Fuß zu fassen.

Durch energisch geführte Gegenstöße wurde er in erbittertera Nahkampfe größtenteils wieder hinausgeworfen. Weiter südlich bei Fampoux an der Scarpe-Bachniederung wurde der gwei- malige Angriff englischer Divisionen unter schweren feindlichen Verlusten zurückgewiesen. Westlich Wancourt und Heninel wurden feinbliche Angriffe in unserem Vernichtungsfeuer erstickt. Die in der Schlacht bei Bullecourt gemachte Beute erhöhte fich auf 27 Offiziere, 1137 Marn und 53 Maschinengewehre. Nach heftigem Trommelféuer wurde in dieser Gegend am Abend ein matter englischer Infanterieangriff unternommen, indessen durch unser Feuer unterbunden. /

Zwischen der Straße Bapäume—Cambrai und der Somme besetzte der Feind an der Straße Fins—Gouzeaucourt das vor unserer Kampflinie liegende Gouzeaucourt, nachdem er troß überlegener Kräfte und starker Artillerievorbereitung beim ersten Versuch blutig abgewiesen war. Bei lebhaftem Feuerkampf der beiden Infanterien sowie kräftiger deutscher Artillerie- wirkung erlitt der Gegner starke Verluste. Weitere Infanterie- gefechte in der Gegend Haroicourt und beiderseits der Somme bis westlih St. Quentin. :

Starkes feindlihes Artilleriefeuer auf Stk. Quentin und der ganzen Kampffront bis zur Oise sowie in der Gegend von Vauxaillon. Außer einigen kleineren Vorstößen in der Gegend von Barisis, Quincy,. La Ville-au-Bois und Sapigneul feine Jnfanterieaftionen. Wir brachten an diesen Stellen insgesamt 100 Gefangene, 2 Maschinengewehre, mehrere Schnellade- gewehre ein. Der am Tage s{chwächère Artilleriekampf steigerte sich von 4 Uhr Nachmittags zu größter Hefligkeit, die bis nah 9 Uhr Abends anhielt. Heute morgen sezte erneut starkes Feuer ein. Unsere Feuerwirkung auf feindliche Batterien und Stellungen sowie Truppenansammlungen in den feind- lichen Gräben war na eigener Beobachlung und Ausfagen Gefangener sehr gut, ;

Auch im westlihen Teil der Champagtie bis Auberive war das Feuer stellenweise stark. Eiwa 1 kin vor unserer Linie nördlich Prosnes auffahrende französishe Baätierien wurden von unserer Artillerie gefaßt und \{hwer beschädigt. Schwache feindliche Kräfte, die öftlih Auberive in unseren Graben eindrangen, wurden dur Gegensioß hinausgeworfen. Ein französisches Patrouillenunternehmen nördlich Sennheim scheiterte.

Großes Hauptquartier, 14. April. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplaß.

Heeresgruppe Kronprinz Nuppre ct.

Nordöstilih von Arras und an der Scarpe trat gestern FKampfpause ein. Meiter \südlih, bei Croisilles und Bullëécourt, griffen die Engländer nach heftiger Feuervorbereiiung mehrmals vergeblich an. Im Nachstoß brachten unsere Truppen dem Feinde erhebliche Verluste bei.

Auf beiden Somme-Ufern stießen starke feindliche Kräfte Abends wieder gegen unsere Stellungen béi St. Quentin vor. Die Angriffe scheiterten verlustreic; der Gegner ließ dort 3 Offiziere und über 200 Mann gefangen in unjerer Hand.

Seit dem 7. April werden die inneren Stadtteile vón St. Quentin in zunehmender Stärke von feindlicher Artillerie aller Kaliber willfkürlich beschossen. Justizpalast, Kathedrale und Nathaus sind bereits {wer beschädigt.

Heeresgruppe Deutscher Kronprinz.

Von Soissons bis. Neims und im Westteil der Champagnue bekämpfen sich die Artillerien weiter mit äußerster Kraft. olt Franzosen sezen die historischen Bauwerke von Reims durch Aufstellung von Batterien in ihrer Nähe der Gefährdung durch unser Wirkungsfeuer aus. :

Mehrfach wurden Voistöße französischer Jnfanterie zurüct- geschlagen.

eine

Heeresgruppe Herzog Albrecht. In den Vogesen holten unsere Slioßtröpps am Plaine- Tal 20 Gefarlgéne aus den: feindlichèn, Gräben. v

vornehmlih in den Kampf-

T A

An der ganzen Westfront, 6 abschnitten, herrschte gesteigerte Flie ertätigkeit.

Die Gegner verloren dur Luftanariff am 12. April elf, am 13. April vierundzwanzig Flugzeuge und vier Fesselballone. Ein feindliches Flieger- geschwader wurde über Douai aufgerieben. Die von Rittmeister Freiherrn von Richthofen geführte Jagdstaffel schoß allein 14 feindlihe Flugzeuge ab, von denen der Führer 3, Leutnant Wolff 4 zum Nbsturz brachte.