1917 / 137 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 12 Jun 1917 18:00:01 GMT) scan diff

Benußung überlassen. Das Entgelt wird im Streilfall durch ein Schie degericht (8 9) endgültig festgesegt. i

Wird die ÜUeberlafsuaz zu Eizentum verlangt, so geht das Eigen- tom in dem Augenblick auf die (etellscaft über, fa dem das Ver- langen dem Hersteller odec Iahabor des Gewahrsams zugehtk.

Der Ueberwachur gsaués{huß tann die Gegenstän»vr, deren Ueber- [afung an die Geieliscaft er verlangen fann, beschlagnzhmen. Die Beschlagnahme hat die Wirkuna, daß die Vornahme von Ver änderungen an den von thr berührten Gegenständen verboten ift und rebtsgeschäftlihe Verfügungen über se nihtig sind. Den rechts- aeshäftlihen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangetvollstreckung oder Arrcestvollztehung erfolgen.

S5 Mit Gefäugris bis zu einem Zahre und mit Geldstrafe bi3 zu fänfzehntausend Mak oder mit ciner dieser Strafen wird bestraft

l, wer die gemäß § 1 erforderte Autkunft innerh1[b der ge- sten Frist nt ertetlt oter wissentlich unrtchtige oder unvollständige Angaben mat;

. wer undefugt elnen gemäß § 2 Abs. 3 beschlagrahnmten Gegenfland beiseite {aft, beschädigt oder zerstört, verwendet, ve: kauft odec fauft cder eta anderes Beräußerrng5- odex Erwerbsgeschäft über ihn ablt: ft;

ck wer etnem gemäß § 2 Abs. 1 gestellten Ueberlassungever- langen innerhalb der gefetiten Frist nicht nah?omai!.

Neben der Strafe kann auf Eim hung der "Segenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täier gehören odec nicht.

S 4 Mit Gefängnis his 1 einem Jahr: und mit Geldflrafez bis zu fünfzehntausend Muk cder mit etner dieser Strafen wird bestraft, wer, ohne der auf Grund des Artik:l 1 errichteten Gesellschaft azzu- gehören, fetthaltige Wa\chmittel herfti Ut. Neben der Strate kann auf Einziehung ber Gegenstände eikannt werden, auf die sih die strafbare Handlung bezteht, ohne Uaterschicd, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

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Streitigkeiten, die fich zwichen der Geschaft und Ge sell-

shaftern aus dem Gesellshaftsv»rhältnis over zwischen der Gesellschaft oder Gesellshaftern und ihren Abnehmecn aus dem Lieterunçsvertrag oder zwischen dec Ge}ellshaft und Herh1ellern aus der U-berlossunge- pflicht gemäß § 2 ergeben, werden, soweit niht die Vetocd- nung oder die Saßung ein anderes bestimmt, dur cin Schiets- eriht von drei Péitgliedern endgültig entschieden. Zur Ent- cheidung von Streitigkeiten zwischen Gesellshaft und Se- sellshaftern fowie zwish-n Gesellschaft und Herstill-rn wird ein Schtedégeriht am Siße der Ge!ellschcft, zur Etfcheitung von Streitigkeiten mit Abnehmern wird je ein Schtedsgericht an dem S'he der öriliden Vertriebt stellen der Gesellichaft gebildet. Die Mitglieder werden von dex Landeszentralbetö de des Bundesstaats ernannt, in dem das Schiedsgericht seinen Stg hat. Der Vorsigerde muß zum Richte1amte befäbizt sein. Von den Beisißern soll fur die Gntihheidung von Streittällen mit Abn-hmern je einer dem Kreise der Hersteller und dem Kreise des Handels entnommen fein, für die Entscheidung der übrigen Steitfälle sollen beide Beisitzer dem Kreise der Hersteller entnommen sein.

Vei Streitigkeiten zwisGen der Gesellschaft oder Gesellschaftern und thren Abnehmern {fi örtlich zuständig das Sciedagericht, das für den Beiirk der ditlihen Vertiicbe stelle der Ee'ellichaft gebiltet ift, in dem der Abnehmer seine gewerblihe Niederlafsung bat.

Der Reich:kaniler kann Vocschüuften über das Veifahren vor dem Schiedegericht erlassen.

Artikel 1V

Die Veroidnung tritt mit dem 1. Kuli 1917 in Kraft. Dec Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkcafttretens. Mit dem Zetipunkt des Auyerkrasttretens der Berordnung gelten die gemäß Artikel 1 errihtzten Gesellschaften als aufgelöst. Berlin, den 9. Juni 1917.

Der Stellvertreter des Neichskanzlers. Dr. Helfferich.

SaBUn ga für die auf Grund der Verordnung über die Er- richtung einer Herstellungs- und Vertriebsgesel[l- shaft in der Seifenindustrie vom 9. Juni 1917 (Reichs -Gesepbl. S. 485) errichtete Gesellschaft.

Vom 9. Juni 1917.

_ Auf Grund des Artikel Il §1 der Verordnung über die Errichtung einer Her stellungs- un Vertrieb8gesellschaft in der A E vom 9. Juni 1917 wird nachstehende Saßzung erlajjen :

l. Name und Sitz bder Gesellschaft, Gesellschafter, Zweck der Gesellschaft, Betriebslapital 8 1 Dte Hersteller von fetthaltigen Waschmitteln jeder Art, tie bereits vor dem 1. August 1914 fetthaitize Waschmtttel bergestellt baten, sow!e die vom Reichskanzler gemäß Artill I Abs. 1 Say 2 der Ve otdnurg aufg:nommenen Betriebe werden zu ciner Gesellschatt ee dem Namen „Seifenherstellungs- und Bei trtebszesell haft" pyerein tif. Sig der Sesell’haft ist Berlin. 8.2 Gesellschafter find die jewetligen Jnhaber der nah § l Abs. 1 unter die Sayzurg fallenden Betrtebe. Gin Verzeichnis der Gesellschafter ist vom Üeberwahungsaus\{uß aufzustellen und laufend z1 führen.

83 Die Gesellshaft bezweckt, die Herstellung und den Absaß von fetthältigen Waschmitteln jeder Art nah Maßgabe der verfügbaren Rohstoffe und der volkswtitschaftlihen Bedürfnisse zu regeln.

S 4 Die Gesellschaft übernimmt die Durhführung der im § 3 bezei neten Aufgaben vom 1. Jult 1917 ab.

S0

Das Betriebäkapital beirêgt Virziz Millforen Mark. Es ist von den Gescllshaftern aufzubringen. Vte Höhe der Beiträge und den Zeitpunkt der Einzablurg bestimmt der Neberwahungêausschuß eadgültig. Für die Festseguna der Höhe der Beiträge i} die Menge der in der Zeit vom 1. Juli 1913 bis 30. Junt 1914 von den Gesell- \chaftern zu fetthaltiven Wascmitteln verarbeiteten reinen und voll- wertigen Dele und Fette, Oel- und Fettsäuren sowie Harie tmaf- geben®. Unter besonderen Verhältnissen, insbesondere tin den Fällen des Artikel I] Abs. 1 Sat 2 der Verocdnurg, kann der Ueberwahunge- ausfchuß mit Zustimmun, des Vertreters des Reichskanzlers die Höhe der Beitiäge nah anderen Grundjäßen bemessen.

Werden die Beit1äze nit tunerhalb der gesetzten Fr!st entrichtet, so werden sie auf Antrag des Ueber wahungtau*s{chusses nah den n eagelepligen Vorschriften über dite Beitreibung öffentlicher Abgaben elgetrteben.

L. Verwaltung und Vertretung der Gesellschaft S8 6 Organe der Gesellschaft sind: 1. die Versammlung der Gesellschafter, 2. der Uleberwabungsausschuß der Seifenindusirie (Vorstand), 3. die Geschäjtsführer.

Die Gesellshafterversammlung Lesteht aus sämtlihen Gefell- \hafteru,

Das Slimtnrecht ritt si{ n2ch der Höhe der von den Gesell- scha!‘tern zu zahlenden B .iträge. Je angefangene 100 6 gewähren eine Stimme. d

Di: Gesellschafterversammlung mat tem U-berwahung#auê- {usse Vorsbläge für die Besetzung des Betrats ver örtlichent Ver- triets ellen dec Gesellichaft. Sie nimmt die Becichte des Vor- sitzenden des Ueberwachungztausschusies entgegen,

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Dle Sesellschafterversammlung wird durch den Vo sigenden tes Ueberwahungsauss{chu}-s beru‘en. VDte Berufung e! folgk, so oft es das Interesse der GesePschaft erfoctert, mindestens jedoch ta jedem Gestäf1sjahr eintnal. 44

Der Vorsitzende des Ueberwachungsaus\chGusses ist zugleih Vor- fißender der Gesellschaft:rveriammlung. :

Die Einladung zur Gesellichaf'erversammlung erläßt der Vor- sitende dur ôffentlih? Bekannimachunz, die mindeitenz 14 Tage vor der Sitzung bewiikt sein muß,

8 11

Die Gesell {bast:rversmm"lung {s ohne NüXßicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschiußfäht,.

Die Gesellihafterversammlunz fßt ihre Bes{hlüfse mit Stimmen- mehiheit. Bei Slimmenglelhheit gilt cin Antrag als abgelehnt.

C12

Die GBesellckaïter können #ch in der Versammlung durch Be

vollmächlizte vertreten lossen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform. S LD

Ueker die Beschlüsse der Ve'sammlung ist cine Niederschrift auf-

zuneb, mer, die vom Vorsigenden vcll,o„en wird. 8 14

Der gemäß Artikel 11 § 4 gebildete Ueberwachunzfauss{uß der Seilfenindustrie ist der Vocsiand der Gesellichaft. Der U-berwacungs- au: {uß vertritt die Geselischaft gerihilih und auß-rgerihtlich. Ec hat die Stellung eines geseßlichen Vertrete! s.

8 15

Dem Ueberw1hung8an8chufs- liegt außer den tm Artikel 11 § 5 der Verordnung festgelegten Aufaaten irsbesondere ob:

1. Die Aufstellung ter Jahreërehnung und die Erstzttung des

_ _MRechenschafts8berih!8 ax bte Gesellshafterversammlung.

2, Die Arfellung von Ge\hä!tsführern und Prokuristen \2o- wie hie Grtetllung vcn Handlungsvollmaht an Gesellshafts- angestellte.

3, Die Ecrichtung öctliher Vertci:b®stellen für bestimmte Bezirke sorote die Ernennun, von Beiräten für die Lettung d'efer Vertriesftellen.

4. Die Aufstellung des Verteilungs8plons für die von ten Gesellschaftern Vargefleltica Erzeugnisse.

9. Die Verhänguny voa Oi1dnungsfstrafen.

8 16

Die Geschäft8ordnurg des Ueberwahungsaus\{husses wird vom NReich3kanzler erlassen. ¿

5 (

Sowett erforderli, kann ber UeberwahurgsaussGuß für elnzelne Pläye und Beztrke Vertrouensmäaner bestimmen, die ihn bei der Ueberwachung der Ses: lishafter zu unterstüßen haben. Dte Ver- trauensmännern können zu d n Sißgungen des Ueberwachungdaut schusses fowie der Beträte der ditlihen Berirt bzstelen mit beratender Stimme zugezogen werden.

8 18

Der U-berwachungsautshuß tritt zusammen, wenn der Vorsitzende es für ertorverlih hält. Der Vorsigende hat den Ueberwachung? - aus\{chuß einzuberufen, wenn ter Verttieter des Reichskanzlers es ver- langt odec cin Drittel ber Mitglieder es beantragt.

S 19

Der U-berroabungsa2u8\chuß 1 bei Anwesenheit von mindestens ¡wei Dritteln der Mitglieder etnschließlich des Vorsitzenden beschluß- tähtg. Er bes{ließt nah Stimmenmehrheit der Ecschtenenen. Bet Stuaumengletchbeit gibt die Stimme des Vorsißenden den Ausschlaz.

Ist der Uebernwockungsauesckuß niht beshlußfähio, so hat der Vorsizende unverzüglich eine _neue Silzung mit der oleichen Tages- ordnung anzuberaumen, unter H!nwels darauf, daß der Ueberwachungé- aus\{Guß in dieser Sißzung ohne Nücksicht aaf die Zahl der ar wesenden Mitglieder bes{lußfähtg ist.

8 20

„Ueber die Beschlüsse des Ueberwachungsavs[hu}ses {s eive Nieder-

\chrift aufzunehmen und von dem Voisigenden zu unte-zeihnen. S 21

Schristliche Erklärungen des Deberwahung8ausschusses, die die Gesellshast verpflihtien sollen, siad von dem Vo1sitzenden und einem Mitglied zu unterzeichnen, soweit nicht der UeLerwachungfaus\chGuß die Brfusnis tur Zeichnung von {chrifilichen Erklärungen der Gefell'chaft der Geschäftsführung oder anderen Angesteltin der Gesellschaft überträgt.

O)

Zur Führung der laufenden Geshtfte werden von dem Ueber- wachungsausschuß ein oder mehrere Geihättsführer bestellt. Sie he- lorgen iusbesondere dea gesamten Schriftverkehr, soweit er ibnen übertragen wtrd, ffellen das Geshäftép-rsoral an uno erledigen die ihnen tonst von dem Ueberrobungsaus\chuß überwteser.en Geschäfte.

Sie "nterstehen tec Aufsicht des Neberwahungsausfhufscs und find an dessen Anwetsungen gebunden.

Ihre Bestellung ist jederzeit widerruflih, unbesHadet der ihnen auf Grund des Dienstvertrags zustehbeaden Rechte.

S 23 Den örllihen Vertriektsstellen liegt die Regelung der Lieferung der von den Gesellshaftern lhrgestellten Erzeugnisse nah den Wei- fungen des Ueberwachungkauds|chufses ob. Mit der Beratung der mit der Leitung der Vertriebsstellen be- trauten Angestellten der Geselishait wird ter bet diesen Vertriebse- stellen gebildete Betrat betraut.

ITI. Leistungen der Gesellschafter.

8 24 Die Gesellschafter sind verpflichtet, fetthaltige Wasckmittel nah den Weisvngen des Ueberwauogsaus\{chus}ses herzusteleu und ter G. sellihaft zum Zwecke tes Absayes zu überlassen.

Der UÜerbderwachungsout {uß bestimmt envgültig die Beteiltgung der Gesellshafter an der HaersteDung von fetthaltigen Waschmittelr. 8 25 Gesellschafter, die ihre zur Herstellung von fetthaltigen Was&- mitteln bestimm!en Fabrikation8smittel (z. B. Grundstücke, Gebäude und Eir richtungen) panz oder t-ilweise anderweitig ve1werten, hat en noch näherer Bestimmung des Ueterwahung8ausfchuss-4 Atgaben an die Gésellschft zu zahlen. Die En'cheidung des Ueberwachungs- ausschufses ist enrgültipy. Vor der Gntscheidung ist der Beirat dec

zuständigen öctliken Vertctebestelle zu hören.

IV. Absag und Fesisegung der Preise.

S 26

Die Gesellschaft kann {h zum Absay der ton den GesellsGaftern horgestellten fetthaltigen Washmittel der Mitæœûkuvg der Gesell- schafter bentenen.

Die Gesellschafttr find verpflichtet, bei Ausführung aller auf den Absaß bezüglihen Aufträge den Wetiungen des Ueberwaunge- ausschusses Folge zu leisten. Sie haften ter Gesellschaft für gute und vorshriftsmäßige Lieferung.

8 27 Die Gesellschafter sind verpflichtet, dem Uebêtwachung8aus\husse Nachweisungen über ihre gesamte Erzeugung an fetthaltigen Wasch- mitteln sowie über jeden nah Anweisung des Utberwächunggauss@ufee

ausgeführten Auftrag in ter von dem lleberwahung83ausschu}e fest. giseyten Focm und Frist einzureichen. S 28 Die Lieferungsbedingungen und die Verkaufsprelse weiden von dem Ueberwachung8ausshuß endgültig festgeseßt. 8 29 Der Uebernahmepreis für die von den Gefellshaftern der Gesel, sYaft überlassenen Erzeugnisse wird von dem Ueberwahungsaus|chuß endgültig festgeseßt. Die Zahlung hat innerhalb eines Monats nah der Abli:ferung der Eizeugnisse zu erfolgen.

8 30 :

Die Gesellschafter haben Anspruh auf Ve-teilung des von der Gefellihaft na Deckung der Unkosten und etwa erforterlihen Rüg, stellungen verbleibenden Reingewinns. Die Verteilunz erfolgt nah denselben Grundsäyen, nach denen die Höhe der Beiträge der G. sell, schafter festgeseßt wird.

V. Auflösung und Liquidation. §31

Die Gesellschaft wird au)gelöst, wenn die Verordnung dez Bundesrats vom 9. Junt 1917 außec Kra}tt tetit. Die Auflösung wird von dem Vteichstanzler im Reichsanzeiger befanntgemaßt.

Die Liguidaiion erfolgt durh die Vitglieder tes Ueberwachungs- ausschusses als Liquidatoren, sofezn ntcht der Ueberwachungsaus\chuß andere Personen dazu bestimmt. :

Das nach Deck1na dzr Verbindlichkeiten verbleiberde Vermözen wtrd unter die Gesellshzfter naH dem Verhältais der Beteiligung am Gescllshafts?apital verteilt.

VI. Shlußbestimmung. 8 32 : Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäfttjahr endet mit dem 31. Dezember 1917. 8 33 Der Ueberwachungsauvs\chuß hat für jedes verflossene Geschäft. jahr in den ersten 6 Peèouaten des folgenden Geschäftsjahrs eine Bilanz soœie eine Gewinn- und Verlustrechnung avfzustellen und diese nebst eigem den Vermögensstand und d'e Verhälfnifse der Gesel. haft darstelenden Berlchte (Jahresbericht) der Gelellschaftervecsamm- lung vorzulegen. a du

De von der Geselis1ft ausgehenden Bekann'machungen sind von dem Bo!1figenden des Ueberwahungbausshusses zu unterzeichren. Die für die Offentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen werden im Deutschen Rerch9anzeiger veröffentlicht.

Die Zujttellungen an die Gesellschafter efolg n durch cin» fahen Brtef. dis

S

D Dem Ueberwa Euncsausschutje steht die Ueberwachung der Be- irtiebe der Ge}ellshafter zu. Eine Besichtigung der Betriebe darf nur durch von ihm bestimmte Vertrauensmänner, die Ginsihtnahme der Geshäftebücher und geschäftlichen Shriftstüke nar durch be- etdigte Bücherjachverstänt ige oder etne Treuhandgesell]chast erfolgen. 8 36 Wegen \{uldhafter Verleßung der Vorschriften der Bundesratt- verordn"ng, der Satzungen oder der Anocdnungen des Ueberwachungat- auss{usses kann tec Neberwahungsausfchuß etren Gesellschafter von der Metletligung am Gewinne ganz oder teilweiie aus\chließen. Der den Ausschluß festsezende Bescheid it dem Gesellschafter durch eiu- geschriebenen Brief zuzustellen. Die Entscheidung des Ueberwachungs- aus\chusses bedarf der Zustimmurg des Vertreters des Neichikanzleis; sie ist unanfehtbar. Außerdem hat der Gesellshzfter der Gesellschaft den Schaden 1 erseßen, der thr tnfolge seins s{chuldha\ten WBerhaltens erwädlst. U: ber die Ansprüche entscheiden die ordentlihen Ger:chte.

VII. Vebergang8vorschrift.

8 37 Binnen eines Movats rah Entsiehung der Gesellshaft wird von dem Vorsißenden des Ueberwachung?ausshusses die erte Gesell- shafterversammuung berufen. Der Versißeade des Ausschusses leitet die Verhandlung und seßt das Stimmrecht der Gesellschafter fest. Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.

Berlin, den 9. Juni 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung.

Auf die für das Jahr 1917 festzuseß ende Dividend der Reichs bankanteile wird vom 15. d. M. ab eine erste halbjährlihe Abschlagszahlung von ein und dreiviertel Prozent oder 52 /6 50 für jeden Anteil zu 3000 46 und 17/6 50 F für jeden Anteil zu 1000 # gegen den Dividenden- schein Nr. 19 bezw. Nr. 22 bei der Reichsbankhauptkasse in Berlin, bei den Reichsbankhauptstellen, Reichsbankstellen sowie Fd sämtlichen Neichsbanknebenstellen mit Kasseneinrichtung er- olgen.

Berlin, den 6. Juni 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung.

Auf (Hrund des § 10 des Geseßzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, werden folgende Aende- rungen von Elektrizitätszählern des unten stehenden, beglaubigungsfähigen Systems zugelassen.

Zu 7

Form J, JV und EJ, Jnduftionszähler für einphasigen ‘Wechselstrom, hergestellt von den Mariatäblerwerten in München. Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnishen Zeilschrift veröffentlicht, von deren Verlag (Jul. Springer in Berlin W. 9, Linkstraße 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können.

Charlottenburg, den 31. Mai 1917.

Der Präsident der Physikalisch-Technishen Reichsanstalt. J. V.: Hagen.

Bekanntmachung,

betreffend Liquidation französischer Unter- nehmungen.

Mit Zustimmung “des Herrn Generalgouverneurs in Belgien habe ih gemäß den Verordnungen über die Liquidationen feindlicher Unternehmungen vom 29. August 1916 und vom 15. April 1917 die Liquidation des in Belgien befindlichen Vermögens der Firma Société des Carrières d’Olloy in Olloy angeordnet. Zum Liquidator ist Herr J. Welker in Brüssel, Militärschule, ernannt worden. Nähere Auskunft erteilt der Liquidator.

Brüfßsel, den 6. Juni 1917.

Der Verwaltungschef bei dem Generalgouverneur in Belgien, von Sandt.

Bekanntmachung,

‘effend Liquidation französischer Unter- betreff nehmungen.

it Zustimmung des Herrn Generalgouverneurs in Belgien E Ph den Verordnungen über die Liquidationen feind- l ¿ex Unternehmungen vom 29. August 1916 und vom n April 1917 die Liquidation des in Belgien befindlichen Ver mögens der Firma L. Dalsème & i in Paris, insg- besondere deren Zweigniederlassung in Brü el, angeordnet. Zum Liquidator ist Herr J. Welker in Brüssel, Militärschule, ernannt worden. Nähere Auskunft erteilt der Liquidator.

Brüssel, den 7. Juni 1917. [tung8chef bei dem Generalgouverneur in Belgien. Pie R von Sandt.

Bekanntmachung,

betreffend zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen.

Auf Grund der Bekannlmachung des Reichskanzlers vom 96. November 1914 (RGBl. S. 487) und 10. Februar 1916 (NGBl. S. 89) ist für das Guthaben der französischen Staatsangehörigen Helene Savaète, Prosfessorsgattin und Jnstitutsinhaberin in München, bei der Hypotheken- und Wechselbank in München die zwangsweise Verwaltung an- geordnet worden (Verwalter: Stiadtsekretär Josef Gerhart in München). i z

München, den 6. Juni 1917.

Königliches Stoatsministerinm des Jnnern. J. A. : Königlicher Staatsrat Dr. von Kahr.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, beireffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. No- vember 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

429, Liste.

Kreis Gebweiler.

Nadlaßmafsen: Die Nahlaßmasse dis am 16. August 1915 tn Colmar verftorbenen ehemaligen Fabrikdirekto:s Baffrey, Iosef, aus Gebweiler (Zwangsberwalter: Geuichttvolziether Schwindt in Rufach).

Straßburg, den 4. Juni 1917. Minifterium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Jnnern. J. A.: Dittmar.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung französisher Unternehmungen, vom 28. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBI. S. 89) ift für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

430. Liste.

Kreis Straßburçg-Stadk.

NaWwlaßmassen: Die Nachhlasimasse der am 26. Juni 1906 ver- ftorbdenen Marie Konstanze Noll aus Straßburg (Zwœangéver- walter: Bürgermeister Dr. Shwander in Straßburg).

Straßburg, den 4. Juni 1917. Ministerium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Jnnern. J. A.: Dittmar.

pm Bekanntmachung.

Dem Händler (Schuhmater) Ernst Gustav Metnhardt in Chemnitz, Gar aue 20, wrd auf Grund der Verordnung dom 23. September 1915, betr. Fernhaltung unzuverlä)figer Personen bom Handel, hiermit der Handel mit Gegenständen des täg- lihen Bedarfs und solchen des Kriegsbedarfs wegen Unzvberlässigkeit in bezug auf eiven derartigen Gewe1be betrieb unter Auferlegung der Kosten der Veröffentlichung im Rel(3gebiet ver-

en. :

do Chemnitz, den 9. Juni 1917.

Der Rat der Stadt Chemniy. Gewerbeamt. Dr. Hüppner, Stadtratk.

-

Bekanntmachung.

Dem Mil{kbändler Foharn Heinrich Ernst Albers in Ham- burg, Vierländerstraße Nr. 22, wird auf Grund der Bekannt- machung zur Fernbaltung unituverlä!sioer Personen vom Handel vom 23. September 1915 wegen Unzuverläisigkeit jegllher Handel mit Ledensmitteln, tnsbesondere mit Milch, untersagt.

Hambutg, den 5. Juni 1917.

Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Strandes.

Die von heute ab jn Ausgabe gelangenden Nummern 110

und 111 des Reichs

Nummer 110 unter Nr. 5883 eine Bekanntmachung, betreffend Zahlungs3verbot gegen Jtalien, vom 7. Juni 1917, und unter ; i Nr. 5884 eine Bekanntmachung über die Errichtung eines Schiedsgerichts nah §8 22 der Verordnung über Speisefette vom 20, Juli 1916, vom 9. Juni 1917,

Nummer 111 unter Nr. 5885 eine Bekanntmachung über die Errichtung einer Herstellungs- und Vertriebagesellshaft in der Seifenindusftrie, vom 9, Juni 1917. Berlin W. 9, den 11. Juni 1917.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

eseßblatts enthalten:

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : die Wahl des ordentlichen Professors, Geheimen Oberbau- rats Dr.-Ing. Hermann Hüllmann zum Rektor der Tech- nischen Hochschule in Berlin für die Amtszeit vom 1. Juli 1917 his Ende Zuni 1918 zu bestütigen.

t atte nat 2

Geseg über die Gewerkfschaftsfähigfkeit von Kalibergwerken in Hannover.

Vom 30. Mai 1917.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.,

verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags

der Monarchie, für das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover, was folgt:

C Ist-einem Kalibergwerk die Gewerk schastsfähigkeit verltehen, so kommen „auf die Rechtsverhältnisse der Mitbeteiligten an dem Berg- wei? die Bestimmungen im vierten Titel des Allgemeinen Berggesepes bom 24. Juni 1865 (Geseysamm!. S. 705) mit Ausnahme der 97, 98 und 134 zur Änwendung.

/ 8 2.

Ueber die Verleihung der Gewerkshaftsfähfgkeit ent'cheidet auf Antrag der durch die Höbe dtr Beteiligung bestimmten M. hrheit der Miitbeteiligten das Vbe:bergamt. Ste ist zu verleihen, wenn füx das Kalikergwe:k? eine Beteiltgungeziffer auf Ervnd des Rethsgesetzes über den Absay von Kalisa!zen vom 25. Mai 1910 (NReics-Gesezhl. S. 775) festgeseyt ist. Sie kann verltehen werden, wenn der Betrieb des Kaliberawerks in der Fon dcr Gewerkschaft der Lage ter Um- stände entspricht.

Í S 0 __Isfft ein aewerksck(aftéfähigcs Kalibergwerk dauernd eingestellt, so wird ihm vom Obertergamte die Gewerkschaftsfähigkeit entzogen.

4. Dieses Gesetz tritt mit v a der Verkündung in Kraft. Urfkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jusiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 30. Mai 1917. (Siegel) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. von Breitenbach. Beseler. Sydow. von Trott zu Solz. Freiherr von Schorlemer. Lenßze. von Loebell. Helfferich. von Stein. Graf von NRoedern.

Geseg, betreffend Steuerfreiheit der Kriegsbeihilfen usw.

Vom 30. Mai 1917.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt : Einziger Paragraph.

Die aus Anlaß der Kriegsteuerung bewilligten Beihilfen und Zulagen der unmittelbaren und mittelbaren Beamten, Lehrer, Angestellten und Arbeiter des Reichs, des Staates und der Kommunalverbände sowie der Geistlihen, Lehrer, Beamten, Angestellten und Arbeiter der Kirhenverbände, Kirchengemeinden und anderer Religionsgemeinschasten und Religionsgemeinden find frei von Staats- und Gemeindesteuer.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Großes Hauptquartier, den 30. Mai 1917.

(Siegel) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. von Breitenbach. Beseler. Sydow. von Trott zu Solz. Freiherr von Schorlemer. Len tze. von Loehbell. Helfferich. von Stein. Graf von Roedern.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Bekanntmachung.

Die durch Verfügung vom 29. September 1916 ITb. A. 1368 angeordnete Zwangsverwaltung des in Deutschland befindlihen Vermögens der Firma Yorfk Street Flax Spinning Co. Ltd. in Belfast ist auf- gehoben.

Berlin, den 6. Juni 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusen sky.

Bekanntmachung.

Die durch Verfügung vom 9. Januar 1915 I[ b. A. 113 über das in Deutschland befindlihe Vermögen der Firma Tootal Broadhurst Lee Company Ltd. in Manchester angeordnete Zwangsverwaltung ist aufgehoben.

Berlin, den 6. Juni 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusens ky.

Finanzministerium.

Die Rentmeisterstelle bei der Königlichen Kreiskasse in Wandsbek, Regierungsbezirk Schleswig, ist zu besetzen.

Die von heute ab zur Auszgabe gelangende Nummer 17 der Preußischen Gesezsammluna enthält unter :

Nr. 11590 das Gesetz über die Gewerkschaftsfähigkeit von Kalibergwerken in Hannover, vom 30. Mai 1917, und unter

Nr. 11591 das Gesetz, betreffead Steuerfreiheit der Kriegs- beihilfen usw., vom 30. Mai 1917.

Berkin W. 9, den 11. Juni 1917.

Königliches Geseßzsammlung3amt. Krüer.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 12. Juni 1917.

Der Königlich Dänische Gesandte Graf Moltke ist nah Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Am 8. Juni 1917 stärb in Düsseldorf, wo er bei seinem Sohne zur Erholung weilte, kurz nach Vollendung seines 70. Lebensjahres der frühere Vortragende Rat im Kultus-

ministerium Wirklicher Geheimer Oberregierungsrat Dr. Adolf Matthias. Jn allen seinen Stellungen, in die ihn ein an Arbeit und Erfolgen reihes Leben führte, hat er durch sein unermüdliches Wirken um die Weiterentwicklung des höheren Schulwesens dem Staate hervorragende Dienste geleistet.

Ado!f Matthias, einer althannöverschen Familie entsprofsen, wurde am 1. Juni 1847 ia Hannover geborea. Nach dem Besuche des Lyzeums seiner Vaterstadt studierte er in Marburg und Göttingen klassishe Philologie, Deutsch und Geschichte. Seine Studien erlitten eine Unterbrechung durch den deutsch- französischen Krieg, den er als Krieasfreiwilliger im 8. West- fälishen Jnfanterieregiment Nr. 57 mitmachte. Für das tapfere Verhalten in der Schlacht von Beaume la Rolande und den Gefechten von Villeporher und Ville!hion wurde ihm das Eiserne Kreuz verliehen. Nah Wieder- ausnahme seiner Universitätsstudien bestand er im Juli 1873 die Lehramtsprüfung und noch im November desselben Jahres wurde er zum Doktor der philosophiscen Fakultät in Göttingen promoviert. Das Probejahr leijtete er am Herzoglichen Gymnasium in Holzminden und am König- lichen Gymnasium in Essen ab. Als ordentlicher Lehrer wirkte er sodann vom 1. Oktober 1874 bis zum 1. April 1880 am Gymnasium in Essen, als Oberlehrer an den Gymnasien in Bochum bis Ostern 1882 und in Neuwied bis zum Sommer 1884. Von hier aus erhielt er einen Ruf als Direktor an das Fürstlih Lippishe Gymnasium in Lemgo, das er aber bald wieder verlicß, um Ostern 1885 die Leitung des Gymnasiums und Realgymnasiums in der Klosterstraße in Düsseldorf zu übernehmen. Anfang . 1898 trat er als \chultehnisher Rat in das Königlize Provinzialschul- follegium in Koblenz ein, von wo er gleichzeitig die Königliche Wissenschaftlihe Prüfungskommission in Bon leitete, zwet «Fahre später erfolgte seine Berufung in das Kultu8ministerium. Hier wurde er am 2. April 1900 zum Geheimen Negierungsrat, am 14. Dezember 1903 zum Geheimen Oberregierungsrat ernannt. Ein Herzleiden zwang ihn leidec im Sommec 1910, seine Versezung in den Nuhestand zu erbitten, die ihm unter Verleihung des Charakters als Wirklicher Geheimer Ober2 regierungsrat bewilligt wurde.

Die Direktorzeit ist, wie Matthias in seinen Lebens- erinnerungen selbst erzählt, für ihn derjenige Lebensabschnitt gewesen, in dem er die meisten wissenschaftlichen, pädagogischen und rein menschlishen Anregungen empfangen hat und aus dem ihm die meisten freundschaftlichen Beziehungen. die schönsten Erinnerungen erwachsen sind. Hier konnte sich seine sounige, herzenswarme Persönlichkeit, seine Zuversicht in alles Gute im Menschen und besonders in der Jugend frei entfalten und weiter entwickeln. Hier konnle im Verkehr mit seinen Schülern mit den Eltern, Lehrern und Behörden fein reiches Wissen, sein kräftiges Empfinden und Wollen, sein gesunder Humor reiche Anregungen geben und auf weite Kreise aufmunternd und erfrischend wirken. Von Düsseldorf aus nahm er als NRealgymnasial- direktor an der großen Schulkonferenz im Dezember 1890 teil, wo er die Gleihberehtigung der Höheren Schulen in ihrem Grundgedanken mit Nachdruck vertrat, der er dann auf der Junikonserenz 1900 als Vortraaender Rat mit zur Annahme verhelfen konnte. Der Weiterführung der auf dieser Konferenz beschlossenen und in dem Allerhöchsten Erlasse vom 26. November 1900 angeordneten Echulreform galt sein fernercs Wirken. Jn ihren Dienst ftellte er die von ihm in Verbindung mit R. Köpke begrünbete, vor- nehmlih von ihm selbst geleitete „Monatsschrift für höhere Schulen“, ihr widmete er seine hervorragende schriftstellerische Begabung und seine überzeugende Beredsamkeit; immer war er bestrebt, srei von engherzigen und Eleiniichen Vorurteilen, neben dem guten Alten dem werdenden Neuen freie Bahn zu schaffen, und unbekümmert überall da, wo er dem Schulwesen noch anhaftende Mängel sah, berechtigte Kritik zu üben. Gerade diefer Freimut des Urteils, der oft auch ein kräftiges Wort nicht verz \{mähte, verbunden mit einem gesunden pädagogischen Empfinden und mit dem fröhlicen Humor seiner leicht- fließenden Darstellungsweise, haben seinen zahlreihen Schriften, unter denen besonders seine „Geschichte des Deuischen Unterrichts“, seine „Praktishe Pädagogik“, die beiden Bücher „Wie erziehe ih meinen Sohn Benjamin?“ und „Wie werden wir Kinder des Glücks ?“, seine „Bismarbiographie“ und seine „Krieg8erinnerungen““ hervorgehoben seien, einen Über die engeren Fachfkreise hinausgehenden dankbaren Leser=- kreis erworben. Und ein dankbares Andenken bewahren ihm neben seinen Amtsgenossen, denen er ein treuer Freund war, auch seine zahlreichen Schüler, denen er „Freude an der Schule“ zu bereiten verstand, und alle die, denen er in seiner [iebenswürdigen und menschenfreundlichen Art und Weise zu helfen und zu raten allezeit gerne bereit war. Von dieser dankbaren Gefinnung legten Zeugnis ab alle die Ehrungen, die ihm an seinem 70. Geburtstage zuteil wurden, den er am 1. Juni d. J. noch in voller geistiger Frische und Schaffens- kraft verleben konnte.

(Fortsezung in der Ersten Beilage.)

Kriegsnaÿrihten.

Berlin, 11. Juni, abends, (W. T. B) An der flandrishen Front wechselnd starkes Feuer ohne besondere Kampftätigfkeit. Sonst nichts Neues.

Im Wytschaete- Abschnitt stokt der englishe Angriff auch weite: hin. Dagegen hat sich die Artillerietätigkeit auf der gesamten flandrishen Front bis in die Dünen ausgedehnt. Die deutsche Artillerie nahm überall den Kampf kräftig auf und brachle feindliche Batterien bei Ypern zum Schweigen. Die Engländer seßten die Zerslörung der Ortschaft:n Wervicq, Warneton und Deulemont durch \{chwere Kaliber fort. Wo die Engländer mit Patronillen oder Erkundungsabteilungen in Kompagniestärke vorzufühlen suchten, wurden fie überall ab- gewiesen. So südwestlich Hollebeke, westlih Wanmbeke und beiderseits der Douve. Der Angriff gegen die Töpferei westlich von Warneton, der am 10. um 7 Uhr Abends mit stärkeren Kräften vorgetragen wurde, brach unter {weren englischen Ver- lusten zusammen.

Beiderseits des La Bassée-Kanals kam die beabsictigte Anagrifsstätigkeit der Engländer nicht zur Entfaltung. An zahlreichen Stellen, wo sie Sturmtruppen bereitstellten, wurde die Angriffsabsicht rechtzeitig erkannt und durch Vex: