1917 / 148 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 25 Jun 1917 18:00:01 GMT) scan diff

c) für Kranfzrhäuser auf die nah dem Jahresdurchichnitt be- rechnete Koptfiahl der vzrpfl-gten Kianken

je bîs zu vier Zusatzseifenkarten :

11, für în gewerblichen Betrieben vor dem Feuer oder mit der Koblenbewegung ständig beichästigte Arbeiter und für Schornsteinfeger sowte für Land- und Sgwifftkesselreiniger je bis zu zwei Zusaßseifenkarten, soweit nichi eine zusäßzliche Versorgung çcemäß "4bj. 1 erfelat;

. für Kinder im Alter bis zu 18 Monaten je ctne Zusaß- feifenkart=-;

-. für Arbeiter, bet denen insolge der Ginwkzkung von Schmier- 6lersaz Erkrankungen der Haut eintreten, je bis zu zwei Zusatseifenkarten für tea Bezug von K. A. Seife, sofern niht dice Arbeiter Betrieben ang?hören, bet denen eine zu- säßlie Versorgung gemäß Abs. 1 erfolgt,

auszugeben. i

Nuf die nach Abi. Nummer 1 augestelltzèn Zusatzseifenkarten darf in Apotheken statt K. A. Sekfe Kaliseife tun gleicher Menge ab- gegeben werden.

Im Falle des Abs. 2 Nummer le kann an Stelle der Eirzel- ¡vsaßkaiten eine Sammelzusaßzkarte auëgesielt werden.

S9 Seifenkarten zum Bezuge vcn Waschmitteln 2 T2 4

Die Ueberlassung de [5 igen, für dte si: ausgegeben find, sowte

an andere Pez:sonen als di: jeatg 1

Nusdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Terpentinöl und Kienöl vom 6. Juni 1917 (Neichs-Gesezbl. S. 478) wird folgendes bestimmt:

L Yrtikel I

Die Aus\übrungsbestimmung!n zur Verordnung über den Ber- fehr mit Terpentinöl und Kienöl vom 20. Februar 1917 (Neiché- Geschbi. S. 158) werden wie folgt ergänzi:

Sg den 88 3 und 4 wird hinter tea Worten „Terpentinöl und Kiendôl jeder Nit* eingefügt: „oder Holzpeh und Holzteerpech jeder Art und Sorte oder Holzteer jeder Art und Sorte oder die daraus gzwonnenen Erzeugnisse: leite und \{@were Holzteeröle “.

Artikel 11 De Beslimmungen treten mit dem Tage der Verkündung In Kraft. Berlin, den 6. Juni 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferi ch.

VekanntmaGunag, betreffend Aufhebung der Bekanntmachung über die

ct g von Wzscemitteln, die auf Setfen-

die entgeltilte Weitecveräupner! b s f

Jen fine, t Verooien.

24

Der UeberwaEurg!aut\Huß der Seisentndusicte lan die Abzabe yon feithaltigen Waschmittrin an Wiederverkäufer regeln, inshvejondere bestimmen, daß der Bezug von der Abgabe eines von der zuständigen Ort8behörde auszest-Uten Bezugs! h-ins avbänatg seta soll

Die Ueberlassung der «ach Abs. 1 ausgestellten B-zugsscheine zum Bezuge von Waschm-tiela an andere P-rionen ais diejenigen, für die fie ausgegeben sid, ift nur nah den Bestimmungen des Ueberwahunga8aus'Gusses er Setfentnduftrie g-!tattet.

Der Vertrteb vou fetthaltigen Waschmtitein tm Hausterhandel ist verboten.

a 5

3 D Bet Abgabe im Kleinhandel an den Selbstverbraucher dürfen die Preise 1, bei Æ. A. Seife einichliczli{ch Packung für cin Stück von 50 Sramm 0,20 Mak E z ¿O0 J 040. 5

2», bei K. A. Seifenpulver einschGiteßlih Packung für je 250 Sramm 0,30 Mark,

3. bei Kernseife und sonstiger Seife in {h-titfeiter Form, mit

Ausnahme von ‘Feinsetfe, mit ei. em Gehalt an Feiâure von 2) 50 und mh: vom Hundert 8,90 Mark jür 1 Kilogramm M 00 big D ü C20 L 60) 40 49 O 30 , 39 O S ez 20 5 300 ï f) unter 20 ; 7 O ; :

4. bet F insetfe cinschli-£lt4 Padung 12 Mar? für 1 Kilogramm,

5. bet Schmiecsei!-, mit Ausnahme der nah § 2 Ab1. 3 tn Apothefea abzuzebencken Kaliseife, mit einem Gehait an Fetisäure von

a) 38 un» mehr vom Hundert 5,20 Nark für 1 Kilogramm

b) 30 bis 37 x 200 1

0 s

V0 O S

e) unter 10 i O00 nicht übersteigen.

Die vorst hend feïtgesezten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Geseyes, betref-nd H ch“preise, vom 4. ÜÄugvst 1914 tin der Fafsunz vom 17. Dezember 1914 (R tche-Geseybl. S 516), in Ver- bindung mit den Bek mnimacvu g n vom 21. Januar 1915 (Neichs- Ge'eyhl. S. 25), vom 23 Vêäri 1916 (‘Reiht-Gesehbl. S. 183) und vom 22, März 1917 (Reich3-Geseßzbl. S. 253).

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Die Versorgung der Barbiere und Fiuiseure mit dec zur Auvf- rechterhaltung ihres Sewerb-9 ezforderlid-n Nasier- und Fopfwasch- seite erfolgt nah näherer Weisung des Ueherwachungsxusshus)es der Seifenindustrie durch Vermittlung des Bundes deutscher Barxbier-, Friseur- und Perücckenmacher-Znnungen.

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i B

Zur Verwendung zu tehnishen Zwecken dürfen fetthaltige Wasch- mittel an tehaische Betriebe und Gewerbetreibende, insbesondere an Waschanstalten, nux mit Zustimmung des Üeberwahungsaus|{chu}ss der Seifentndustrie abgegeben werden.

Für tehntishe Betriebe und Gewerbetreibende, insbesondere Wasch- anstalten, die wentger als 10 Arbeiter beschäft'gen, kann die zustänvige Ort3behörde auf Antrag einen Autwets ausstellen, gegen dessen Bor- legung die zur Aufrechterla'tung des Betriebs erforderliche Veenge an Waschmi1teïln abgegeben werten darf. Der Auswets muß dke zu- lässiae Höchslm-nge angeber. Die Abgabe hat nah näherer Weisung des Neberwahuagsausschusses der Seifenindustrie zu erfolgen.

Dte Neberlafsung der auf G1uund vorstehender Bestimmurgen ausgestellten Ausreise zum Beiuge von Waschmitteln an andere Personen sowie die Wetteryeräußerung der auf die Ausweise bezogenen Waschmittel ift verboten.

S8 Die Verwendung von fetlhaltizgen Washmittein zu Puy- und Scheuerzweclen ist verboten. S9 _ Welche Bebörden als zuständige Ortébehörden lm Sinne der 85 1, 2, 4 und 7 anzusehen find, beslimmt die Landeszentralbebörde. S 10

Die Bestimmungen dieser Becorbnung finden keine Anwendung gegenüber den Heeresyerwaltuvgen, der Marineverwalturg und dene jentgen Personen, die von diesen Verwaltungen mit Waschmitteln versorgt werder. Die Berroalkungen treffen besondere Anordnungen üher die Versorgung.

S Ul Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft : 0, 0, 09, 94 A2

l, wer den Bestimmungen der 1, und 3 zurotderhandelt, ”, wer Waschmiitel an Wiederverkäufer entgegen der nah §4 Abs. 1 geircffenen d Wee abgibt. 12 Dle Besiimraurgen treten am 1. Iult 1917 in Kraft; sie treten an die Stelle der Bekannimachungen, b: neffend Aussührngs- bestimmungen zur Verordnung üb-r den Verkehr mit S-tfe, Seifer- pulver und anderen tetthaliizen Waschmittein, vom 21. Zust 1916 (Reichs-Geseybl. S. 766), vom 28. Aug. 1916 (Reicks-Gesepbl. S. 970), vom 14. Vezemoe! 1916 (NRetchs-&ejeyzbl. S. 1381), vom 9», Ma! 1917 (Neich:-Geießb!. S. 399).

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Berlin, den 21. Juni 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Berat aud zur Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Terpentinöl und Kienöl 30m 20. Februar 1917 (NReichs-Gejegbl. S. 168). Vom 6. Juni 1917. Auf Grund dis § 3 der Vero dnung über den Verkehr mit Terpentinöl und Kienöl vom 17. Februar 1917 (Reichs- Geseybl. S. 157) in Verbindung mit der Verordnung über

äußere Kennzeichnung von Waren vom 11. Oktober 1916 ——— OEOWEGtE

Vom 21. Juni 1917.

Auf Gcund der Verordnung über die äußere Kennzeihnung von Waren vom 18. Mai 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 380) wird bestimmt:

Die Bekanntmachung über die äußere Kennzeihnung von aren vom 11. Oftober 1916 (Neichs-Geseßbl. S. 1156) tritt mit dem 1. Juli 1917 außer Kraft.

Berlin, den 21. Juni 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helffer i ch.

e

VebanntmaGun a, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen.

Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs- Gesezbl. S. 871) habe ih die Liquidation des im Eigentum der britischen Staatsangehörigen Ethel Jane und Kathlem Margaret Alexander unbekannten Wohnorts stehenden Grundstücks auf Gemarkung Heidelberg, Uferstraße 40, Lager- buch Nr. 5624, angeordnet. (Liquidator: Gemeindewaisenrat Wellbrock in Heidelberg.)

Berlin, den 11. Juni 1917.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquières,

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangs- verwaltung angeordnet worden.

453. Liste.

Erbantelle: Der G1banteil der französishen Staatäangehörtgen Kigiisse Fouet nel de St. Bellienne in Paris am Nachlafse des om 21. Oftober 1913 zu Bonn verstorbenen Karl Frank aus St-raßburu (Zwangsverwalter: Bürgermeister Dr. Schwander in Straßburg).

Straßburg, den 17. Juni 1917.

Ministerium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Jmnern. A Dan

Elsaß-Lorhringen:

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs- weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (NGBl. S. 487) und vom 10. Fe- bruar 1916 (NGBl. S 89) ist für die folgenden Unter- nehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

454 Lifte.

(E rbanteile: Der Grbantell der französfishen Staatsangehdöuigen Gumilie Dollenmaier, Ghefrau von Morel Alexis in Paris, am Nach'aß des am 7. März 1917 zu Mülhausen verstorbenen Ze'hners Hermann Doliermaier (Zwangéverwalter: Notar Braun in Mülhausen).

Straßburg, den 20, Juni 1917.

-

Ministerium für Elsaß-Lothringen. Ableilung des Junern. J A,: Dittmar.

S DDUI Mt S

Z YBekanutmachung.

Dem WBürkermeister Karl Zanger, Apolda, Aerwaud 31, wohnhast, habe 1ch heute auf Grund der Bekanntmachung des Buntesrais vom 23. September 1915 (Reichsgeseyblatt Seite 603) in Verbintung mit den Austührungsbestimmungen des Großh. Säch). Staatsministeriums vom 16, Oktober 1915 (Negierungsgesetblatt Seite 254) Fernhaltung unzuverlä}siger Perfonen vom Handel, den Handel mit Garnen und Stoffabfällen aller Art untersagt.

Apolda, den 15. Juri 1917.

Der Gemeindevorstand. J. V.: Thieme, 2. Bürgermeister.

Die von heute ab zur Anoage gelangenden Nummern 119 und 120 des Reich3-Geseyblatts enthalten unter

Nr. 119:

Nr. 5897 eine Bekanntmachung über Elektrizität und Gas sowie Dampf, Druckluft, Heiß- und Leitungswasser, vom 21 Juni 1917, unter

Nr. 5898 eine Bekanntmachuna zur Abänderung der Ver- ordnung über den Verkehr mit fett!osen Wasch- und Reinigungs- mitteln vom 5 Oftober 1916 (Reichs-Geseybl. S. 1130), vom 21. Juni 1917, unter

r. 5899 eine Bekanntmachung zur Ergänzung der Aus- führungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit fettlosen Wasch: und Reinigungsmitteln vom 19. April 1917 (Reichs-Geseßb!. S. 366), vom 21. Juni 1917, unter

Nr. 5900 eine Bekanntmachung, betreffend Ausführungs- bestimmungen zu der Verordnung über das Verbot der Ver-

wendung von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten 1 iechnischen Zwecken vom 6. Januar 1916 (Reichs-Gesezbl. S. - vom 21. Juni 1917, und unter

Nr. 5901 eine Bekanntmachung, beireffend Ausführungs- bestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seifen Seifenpulvern und anderen fetthaltigen Waschmitteln, vom 18. April 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 307), vom 21. Juni 1917:

Nv. 120:

Nr. 5902 das Gesetz, betreffend Abänderung des Gesehes, betreffend eine mit den Post- und Telegraphengebühren zu er: hebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesezbl. S. 577), vom 18. Juni 1917, unter

Nr. 5903 eine Bekanntmachung zur Ergänzung der Aug- ührungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit

erpentinól und Kienöl vom 20. Februar 1917 (Reichs-Gesetbl[, S. 158) vom 6. Juni 1917, und unter

Nr. 5904 eine Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Bekanntmachung über die äußere Kennzeihnung von Waren vom 11. Oktober 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 1156), vom 21 QUNE O

Berlin W. 9, den 23. Juni 1917.

Kaiserliches Postzeitungsanit.

4 » 9),

Krüer.

Königreich Preufen,

Seine Majestät dex König haben Allergnädigst geruht:

den Gewerbeinspektoren Dr. Glühmann in Niendvuro, Dr. Damm in Finsterwalde, Liebrecht in Posen, Pelgry in Konitz, Dr. Schellhorn in Köslin, Rohde in Hagen i. W., Dr. Nölcke in Schleswig, Meyer in Düsseldorf und Thilsg in Preupy. Starga:d sowie den Eichungsin)peltoren Doll in Kiel und Müller in Cassel den Charakter als Gewerberat

mit dem persönlichen Range als Rat vierter Klasse zu verleihen.

Finanzministerium.

Betrifft die Annahme von Hartgeld zum Umtausch in Scheine.

Infolge der seitens der Reichsfinanzverwaltung in der Sizung des Reichstags vom 2. Mai d. J. abgegebenen Er- klärung, daß zur Beseitigung der durch Aufspeicherung von Hartgeld hervorgerufenen Kleingeldnot erwogen werde, die Silber- und Nickelmünzen außer Kurs zu seßen und das ge- wonnene Silber zur Prägung neuer Münzen zu benußen, und daß im Falle der Einziehung die alten Münzen nicht wieder Geltung erlangen würden, dürsten vom Publikum Silber- und Nickelmünzen auch in größeren Summen bei den öffentlichen Kassen zum Umtausch gegen Scheine angeboten werden.

Ew. Exzellenz / Hochgeboren / Hochwohlgeboren werden

Die Königliche Regierung wird ersucht, die Regierungshauptkasse sowie die unterstellten staat- lichen Kassen anzuweisen, zur Erleichterung der Ablieferung der angesammelten Besiände den in dieser Hinsicht an sie heran- tretenden Wünschen des Publikums nah Möglichkeit Rechnung u tragen. Soweit es der bestehende Mangel an kleinem Wechselgeld erfordert, können die Kassen einstweilen die Münzen wieder in den Verkehr geben, bis durch Neuprägungen der Bedarf gedeckt sein wird. DeE Gleichzeitig ersuhe ih, der Minister des Junern, Ew. Exzellenz / Hochgeboren / Hochwohlgeboren, i E auch die koms die Königliche Regierung S munalen Kafsen (auch Sparkassen) entsprechend zu verständigen und ferner dafür zu sorgen, daß die obenerwähnte Erklärung in weitesten Kreisen insbesondere auch auf dem Lande, wo nach allen Beobachtungen sehr viel Hartgeld angesammelt ist bekannt und dabei auc darauf hingewiesen wird, daß, falls durch die vom Reiche in Aussicht genommene Maßnahme die sogenannten Geldhamster geschädigt! werden sollten, darauf feine Rücksicht genommen werden könne, da seit längerem vor diesen unvernünftigen Ansammlungen gewarnl worden sei.

Berlin, den 7. Juni 1917. Der Minister für Landwirt- Der Finanz- Der Minister chaft, Domänen und Forsten. minister. des Jnnern. N: J U: R D TWesener. Löhlein. von Jaroß ky. An die Herren Oberpräsidenten, die Herren Regierungs- präsidenten und die Königlichen Regierungen.

Bekanntmahung.

Der Betrieb der Mühlenbesizerin, Frau Luise Lemke 4 Sdorren ist wegen Unzuverlässigfcit der Inhaberin bts auf weiter geschlossen worden. Dic Kosten diefer Veröffentlichung trägt die Betroffene.

Johannlsburg, den 11. Juni 1917.

Der Landrat. Gottheiner.

T Ex S RE

Bekanntmachung

Der Betrieb des Mühlenbesiters August Dantelzik, Ar gallen, ift wegen Unzuverläsfigkeit des Inhabeis bis auf we 4 ; geschlossen worden. Die Konen dieser Veröffentlihung trägt de Betroffene.

Sohanntsburg, den 13. Juni 1917. Der Landrat. Gottheiner.

Bekanntmachung

Auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichsk'anilers v 23. September 1915 ift das Mi1chbandelogeschäft der Gheteute A0 “va Ernst in Hamborn, Dabli:raße 20, wegen Ünzuverläfsigke ad Genannten von Sonntag, den 24. Junt 1917 ab geschlossen A thnen feder Handel mit Mil und anderen Nahr u mitteln vo1 dem . Tage ab untersagt. Die dur E it fah:en veru sahten Kosten, insbesondere die Gebühren I s 8 1 der Ve oranuna2 des Reichskanzlers vom 23, Septen E poraeirtebene of-ntlche Bekanntmachung hat der von der Anor Betroffene zu tragen. Hamborn am Nhetn, den 19, Juni 1917.

Dex Oberbürgermeister. Schr eckér-

Nichkamftlichßes. Deutsches Neid.

Preufsten. Berlin, 25. Juni 1917. Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Voll- igung: vorher hielt der Ausschuß für Rechmmgswesen eine Sigung. :

Der hansealische Gesandte Dr. Sieveking ist vom Urlaub nach Berlin zurückgekehri.

Die feindliche Presse brachte kürzlih die Nachricht, daß unsere U Bootbesaßzungen für jedes versenkie Schiff eine Geld- prmie erhielten. Die Behauptung wurde von deutscher amt licher Seite aus sofort als Lüge gekennzeichnet. Ueber unsere

Flieger ist neuerdings ähnliches verbreitet worden. Sie sollen

angeblich für jedes abgeschossene Flugzeug eine beträchtliche |

Belohnung in Form von Geld bekommen. Auch diese Be- hauptung ist frei erfunden. Kein deutscher Flieger erhält für ein von ihm abgeschossenes estugzeug eine folhe Belohnung. Dem deutschen Flieger ijt, wie jedem ehrlichen Soldaten, die Kernichtung oder Unschädlichmachung

Münze bedarf.

Mit Nücksicht auf die bereits beginnende Gerstenernte gibt das Kriegsernährungsamt durch „Wolffs Telegraphen- hureau“ bekannt:

Du die neue Reichgetreiècocbnung vom 21. Ivnt 1917 ist die Berste allgemein beshlagnahmt. 3 können also yon den Land- whiten nl&t wie im abgelaufenen Jahr bestimmte Mengen zurück dedalten odex frethändiz veräußert werden, au nicht zu Saats- ¡wecken. Der Handel mit Saatgerste wird durch die in dec Reiche- getreideordrung vorbehaltene, demnächst er|cheinende Verorbrung über den Verkehc mit Saatgut geregelt werden. Bezüglich der Sommer- gerste, inshescndere wegen ber ten Landwirten zu etgen-m Verbrauch N R Mengen, werden evenfalls noch b:jondereBesttmm ungen ergehen.

Da die Oelsaatenernte schon begonnen hat, macht der Kriegsausshuß für pflanzlihe und tierishe Dele und Fette darauf aufmerksam, daß alle gemäß Bundesratsverordnung vom 26. Juni 1916 beschlagnahmten Delsaaten, also Raps, Rübsen, Hederih und Ravison, Douter, Mohn, Leinsamen, Hanfsamen, Sonnenblumenkerne, Senfsaat, auch in diesem ae dem Kriegsaus\{huß bezw. den von ihm bezeichneten ommissionären ausgeliefert werden müssen.

Durch Verfügung des Königlich Preußischen Krieg3mini- steriums vom 31. Mai d. Js. (M. S 14010/10 N 1) sind die Städte Berlin, Potsdam, Charlottenburg, Schöne- berg, Neukölln, Wilmersdorf und Lichtenberg sowie die Landkreise Teltow und Niederbarnim , die bisher zum Pferdeaushebungsbezir? des (Gardekorps gehörten, dem Pferde aushebungsbezirk des ITI. Armeekorps gzuge- wiesen worden. Somit umfassen nuymehr in dem dem Oberkommando in den Morken unte! stellten Befehlsbereich A, der Pferdeaushebungsbezirî des V. Armeekorps den Land- freis Züllichau-Schwiebus; B. der Pferdeaushebungsbezir® des [[]. Armeekorps das gesamte übrige niht unter A genannie Gebiet der Provinz Brandenburg und die Stadt Berlin;

Diese Veränderung gibt dem Oberbefehlshaber in den Marken, Generaloberst von Kessel Veranlassung, die bisher in verschiedenen Bekanntmachungen enthaltenen zur Durc)führung des Pferdeersabgeschäftes erlassenen Anordnungen zu- sammenzufassen. Unter Aufhebung seiner Verordnungen vom E unt 1915 (O Nr. 80521), vom 27 Qu 1919 (0. Nr. 36 105) und vom 24. Juli 1916 (O. Nr. 92 257) bestimmt er daher für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg auf Grund der §5 4, 9 des (Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851: :

1, Pferdehänd!er dürfen nur dann frethändig Pferde ankaufen, wenn sie einen E!laubnisschein des für den betreffenden Pferde- cushebungsbezirk zuständigen stellvertretenden (Generalk"mmandos oder der NRemonteinspektion vorzeigen. Aus QOffizteren h:stehend- Ar- foufefommissionen dürfen nur dann anfaufen, wenn sie tem sür den Ausbebungsbezirk zuständigen slellvertretenden Generaikfommando oder der Remontetn\pektion angehören und «inen Husweis Hierüber in Pânden haben.

“11. Die Poltzeiverwalter (Polizeipräsidenten, Landiäte, Bürger- weister) haben den dana nickt ci laubdten Pferdehandel zu verhindern; sie siad befugt, einzelnen Händlern G.laubnis|cheine für jeden einzelnen Fall auzzustellen.

(11, Die Ausfuhr von Pserden dur Pferdehöndler aus den einzelnen Pferdeaushebungsbeziifen Ut verboten. Kudfuhrerlaubnis- etne werden von dem für den Pferdeaushebungß8bezirf zustäudizen stellvertretenden Generalkommardo oder den von diesem dazu be- stellten nahgeordreten ODtenststellen ausgestellt. Jn dringenden Einzelfällen könuen auch die Polizeiverwaiter (11) einen Ausfuhr- etlaubnissein für etnz:lne Pferde erteilen unter Veitteilung an das jujtäntige stellvertretende Generalkommando. A _ V. Die BVerlatung von Pferten auf der Eisenbahn (eins@Gließli der Nebenbahnen und Kleinbahnen) sowohl durch Händler als aus urch andere Personen (mit Ausnahme pon etittärbeßörden und

ffizteren) {it nux erlaubt, wenn eine |{riftlice Grlaubnis des Jur die Verlabdeslation zuständigen felvertreterden Generailemmandos vorgelegt wird. Pferdehändler haben dem Gisenbahnvorstar.d der Vei- ladestalion auß!rdem noch den EGrlaubnisshein zuw Ankauf voa Pferden (1) und im Falle der Ausfuhr aus bem Korptbrztk den Auéfuhrerlaubnitschein (111) vorzulegen. Pferdehändiern mit r aubnisseinen der RKemonteinspektion it das BVerladen von erden jur Beförderung nach bem in dem Sccine b: zeichneten

tusterungsort ohne weiteres zu gestatten. / MT V, Zuwiderhandlunyen werden nah § 9b des Gesetzes über den

tlageruvg8zustand mit Gefängnis hestraft. E

V1, Die Berorbnung tritt am 25. Juni 1917 in Kraft.

Nr. 1 des 16. Jahrgangs der Veröffentlichungen deg Kaiserlichen Nufsthtdamis für Privatversiche- U bringt zunächst ein Rundschreiben an die größeren Infall- und Haftpflicht - Versiherungsunterneh- mungen, betreffend Ersezung der alten durch die dem Ver-

liherungövertrag8geseß angepaßten Versicherungsbedingungen. e Drist für die Umwandlung der noch zu alten Versiche- 919 peeingungen laufenden Verträge ist bis zum 31. Dezember

verlängert. / 1ng id die Gesellschaften die Umwandlung nach Möglichkeit be- lhleunigen,

n : eines Gegners eine | Plicht, für deren Erfüllung es feiner Belohnung in flingender |

D i s Amt die Erwartung aus, } egen n bie Unwandlun | flandrishen Front die Artillerietätigkeit. Erst gegen Abend

Ein Rundschreiben vom 17. Februar 1917 betrifft die Bewertung der Wertpapiere in der Bilanz für 1916. Das Amt hat sich einer Anweisung darüber, zu welchen Kursen die Wertpapiere in die Bilanz für das Geschäftsjahr 1916 einzusezen sind, enthalten. Die Ermittelung des Wertes ist vielmehc dem Ermessen des Vorstandes überlajjen; die vom Bundesrate festgeseßten Steuerkurse werden einen wertvollen Anhalt geben. Zwei an die Pensionskassen gerichtete Nund- schreiben vom 27. Januar und 31. März 1917 beziehen sich auf die Behandlung der zum vaterländischen Hilfs- dienst übertretenden Kassenmitglieder. Durch die Heranziehung zum vaterländischen Hilfsdienst könnte sich ergeben, daß Kaßsenmitglieder anderen Betrieben zugewiesen würden, mithin den Betrieb verlassen müßten, der die Vorausfegung für die Zugehöriagkeit zur Kasse bildet. Hiermit wäre der Verlust etwaiger Anwartschaften verbunden. Von dem fozialen und valerländischen Verständnisse der Kassenorgane erhofft das Amt, daß die Kassen solchen Personen die Fortsezung der Ver- sicherung ermöglichen, wenigstens für den Fall, daß die Be- treffenden nach Beendigung des Hilfsdienstes zu dem alten Betriebe zurüctkehren. Ferner erscheine es dem Amt nicht an- gezeigt, aus Anlaß der Beschäftigung im vaterländischen Hilss- dienst eine fazungsgemüäß für den Fall des Wiedereintrilis der Erwerbsfähigfkeit vorbehaltene Entziehung des Nuhegeldes ein- treten zu lassen. Diesen Anregungen ijt von fast allen Pensions- fassen entsprochen, auch insofern, als es sch um solche vom Heeresdienst befreite und der Kriegsindustrie zur Verfügung gesicellte Facharbeiter handelt.

Zwei weitere, an die größeren Lebensverficherungsunter- nehmungen ergangene Rundschreiben vom 6. Februar und 11. April 1917 behandeln die Verzinsung der Versiche- rungssumme bei Kriegsverschollenheit. Die Todes- erklärung wegen Kriegsver|chollenheit erfolgt ers nach Durch- führung eines längeren Aufgeboisverfahrens, sobaß die Frage naheliegt, die Versicherungssumme von dem im Nusschlußurteil als Todestag fesigesezten Zeitpunkt an zu verzinsen. Wenn auch ein Nechtsanspruch auf Verzinsung in den meisten Fällen nach Lage der Versficherungsbedingungen nicht besteht, so wäre diese immerhin im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse aus Billigkeitsgründen angebracht. Der überwiegende Teil der Gesellschaften hat ein Entgegenkommen zugesagt. Art und Weise dieses Entgegenkommens glaubte das Amt dem Er-

messen der Gesellschaften überlassen zu follen. Ja der hergebrachten Form werden sodann die neuerdings ausgesprochenen Zulassungen zum Geschäftsbetrieb, die Aenderungen des Geschäftsplans inländischer Vnter- nehmungen und die Untersagung des Geschäfts- betriebs bei einer inländischen Unternehmung, ferner eine Aenderung des Geschäftsplans und die Bestellung eines neuen Hauptbevollmächtigten bei ausländi schen Unternehmungen mitgeteilt. Von den zwei zum Abdruck gelangten Beschlüssen befaßt sih der erste mit der Auslegunq des Begriffs der aktiven Kriegs8teilnahme bei der Invaliditätsversichherung von Krankenschwestern. Ange- sichts der Sachlage war die endgültige Feststellung den ordent- lichen Gerichten zu überlassen. Jn dem zweiten Beschluß wird die Uebernahme der Aufsicht über eine noch nicht zum Versicherungsbetrieb befugte Unternehmung, die für den Neuzugang von Mitgliedern geschlossen i st| und nur ereits bestehende Vertragsverhältnisse abwickelt, mit der Be-

gründung abgelehnt, daß Voraussegung für das sonft ein--

zuleitende Zulassung3verfahren der Betrieb des Neugeschäfts ist.

Jn dem Abschnitt „Sonstiges“ wird ein Au3zug aus dem dem Neichstag vorgelegten 10. Nachtrage zu der Denk- \chrift über wirtshaftlihe Maßnahmen aus Anlaß des Krieges mitgeteilt. Jm Anhang werden 22 auf dem Gebiet des Versicherung8rechis ergangene Entscheidungen der orden tlihen Gerichte wiedergegeben.

Württemberg.

Jn der vorgestern fortgeseßten allgemeinen Beratung des Etats in der Zweiten Kammer sagte der Minister- präsident Dr. Frhr. von Weizsäcker, wie „Wolffs Tele- graphenbureau“ berichtet:

Ras die Frage der Bereinfahung der Verwaltung anlange, fo fönne fic cbensowratg wie die Neuorteatierung im Sturm verhandelt werden. Etne Wsung sei erst mögli, wenn in Deuts(land wieder Neuwgah!en stattgefunden hätten. Da, wo der Schuh besonders drücke, werde die Neichsregieruvg das ihrige tun. Die württembergtsche Regierung bobe die Kaiserliche Osterbon\cha!t mit Interesse und Be- friedigung aufgenommen. Er (der Ministecvräsiden!) hate den Ein- druck, daß Werhandlungena tin der wüittembergiscen Kammer wegen dec Berfessungsfrage im Reiche noh nicht stattfinden könnten, er wurde cs auch für falsch halten, wenn die yverbündeien Regierungen jept einen allzemeinen Einspruch gegen das Vorgehen im Netchstage erhôben. Die Politik des Reichskanzlers sei von der württem- bergischen Vtegierurg während ves Krieges als vurchaus richtig erkannt und mit volyändiger NReberzeugung unterstüßt worden. Fs bestehe die bestimmte Hoffnun», daß eine Unterstügurg der Neichtleitung auch ferner gewährt werden könne. Die Art und Weise, wie der Steuer- mann des Deutschen Reichs in dieser denkbar s{wtrsten Zeit arge- ariffen werde, set \{chon früher in diesem Hause verurteilt worden. Man ahne ui, wie dur& gute oder wentzer gute g*meinpolitiscke Bestrebungen die unmitte? baten Reichinierefsen ges{ädigt würden. Nachdem der MNedner {sib gegen die von sozialistiser Seite an- aeregte Nuftebung der württembergls{cher Ersten K1mmer aewandt hatte, erfläite er eine Unte! haituvg über die Kriegsziele für nidt besonders nü, ja getährltch. Die Feinde wüßten, daß Deut! ch- land noch alänieuder Abwebr derx feindithen Angriffe zu einem maßvollen Frieden bereit set, brutaler aber könne man Er- oberungeziele nit autsprehen, als di-s durch die Fétnde gesche. Ucter solÆen Umsiänden habe etn Scheidemannscher Feieden ketne Bedeutung; solch-n Krieg"zielen würden un'ere Soldaten etne noch kräftigere Bez teidtzung entgegenfepeu. Die kämpyfenden Truppen an ter Front seien daurrd von venkhar betem Setste erfüllt. Hieraus ergeve i die Poffnung, daß eine Um?chr is dcr Sesinnung der Setate bald kommen würde.

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

Kriegsnachrihtes,

Berlin, 23, Juni, Abends. (W. T. B.) Keine besonderen Ereignisse.

Bedeckter Himmel und Regenschauer behinderten an der

nahm das Feuer zu und steigerte fich westlih Warneton naci3-

über zu größer Heftigkeit. Jm Anschluß daran versuchten die (Englänzer wieder cinmal einen vergeblihen Erfundungsvortloß gegen die deutschen Linien. Aber die noch vor Tagezarauen am 23 früh vorstürmenden Wellen wurden von ticherem ¿zEuer empfangen und fluteten unter schweren Verlusten zurück. Ge- fangene wurden eingebracht. ]

An der Arrasfront legten die Engländer zujammen- agefaßtes Feuer mittlerer und s{hwerer Kaliber auf die deut schen Stellungen bei der Höhe 70 östlich Loos, das bis 2 Uhr Morgens mit größter Stärke anhielt. Züdwestlih Hulluch stieß eine deutshe Patrouille nah furzem Fe ierüberfall bis in den ?. englishen Graben vor, maczie 91e Widerstand leistende Besaßung nieder und kehrte mit 11 Gefangenen zurü.

An der Aisnefront bröckeln die ohnehin geringen Ge- ländegewinne der Fianzosen aus der großen Früßjahrßsofjenve langsam ab. Der neuerliche Vorstoß bei ¿osen wiederum um ein Stück von Ün Chemin-des-Dames-Nückens zurückgeworfen. Damit shwindet immer mehr die Hoffaung der Franzosen, jemals den Aileile- Grund zu überschreiten, der am 16. April bereits von der erten Angriffswelle erreicht werden follte. Durch das ununterbrochene Feuer der hin- und hergehenden Kämpfe ist bier auf dem ganzen Berahang der Boden aufgerissen und zertrommelt. Las von den Gräben und Verteidigungsanlagen noch stand, fegle bas verhrerende—Feuer der deutschen Baiterien und Minenwerfer hinweg. Vor den unwiderstehlich anrückenden deutschen Sturm- wellen flüchtete die Grabenbesagung. Allein auf dem ojrenen Hang faßte sie das deutsche Riegelfeuer. Wie eine schwere JRand standen die Rauchsahnen der Granaten auf dem Berg- hang. Nur wenige famen unverwundet hindur. Der größte Teil der französischen Besazung blieh tot in den Gräßea und Trichtern. Der Rest, 300 Mann, wurden gefangen. Drei sa- fortige wütende Gegenstöße der Franzosen erhößten nur ire schweren Verluste.

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Großes Hauptquartier, 24. Juni. (W. V. B.) Westliher Kriegsschaupiaßy.

Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht. *

An der english-belgishen Front zwischen Kanal und St. Quentin zeigie auch gestern die Kampsftätigkeit nichts Außergewöhnlihes. Starken Feuerwellen folgten nördlich von MWarneton und hart südlich der Scarpe englische Erkundung8- vorstöße, die abgewiesen rourden.

Heeresgruppe Deutscher Kronprinz.

Im Vauxaillon-Abscnitt und südöstlich von Filain sowie auf dem Westufer der Aisne, in der westlichen Champagne und auf der linken Maas-Seite war DIE Artillerietätigkeit zeitweilig stark. Zusammengefaßtes Wickung2- feuer zwang die Franzosen, das am 18 Bn 2 Unt östlich des Cornillet-Berges gewonnene Gelände zu räumen. Unsere Erkunder stellen hohe Verluste des Feindes fest.

Heeresgruppe Herzog Albrecht.

Nichts Besonderes. E

Jm Wytschaete-Bogen wurden von unseren 3 Fesselballone abgeschossen; außerdem verloret Gegner 3 Fluggeuge.

Auf dem östlihen Krieg3shauplaß und an der A T mazedonischen Front ist die Lage unverändert. Der Erste Generalquartiermeister. Ludendorff.

Berlin, 24. Jüni, Abends. (W. D. B.) Nur von räumlich begrenzten Stellen der Fronten ist lebs haftere Gefechlstätigfeit gemeldet.

An der flandrishen Front belegten die Engländer Warneton mit {weren Kalibern. Der am 23. gemeldete britishe Vorstoß auf die deutshen Gräben westlih dieser Stadt wurde von Neuseeländern ausgeführt. 16 wurden ge- fangen genommen und 1 Maschinengewehr erbeutet. Die Fliegertätigkeit war rege. Nachdem deutsche Flieger am 93. 2 Uhr 30 Nachmittags drei feindliche Ballone abgeschojsen hatten, sprangen aus nevrn weiteren Ballonen die Beobachter mittels Fallschirm ab, wodurch auf einer weiten Strecke die englische Luftbeobachtung lahmgelegt wurde.

An der Arrasfront war die Artillerietätigkeit lebhaft. Mit besonderer Heftigkeit laa das englische Feuer auf den be- tannten Fronlstellen in der Gegend von Oppy sowie zwischen der Scarpe und Bullecourt, wo die Engländer nun son feit Wochen und Monaten unter s{chwersten Verlusten vergeblich aegen die deutschen Stellungen anrennen. Dicht südlich der Scarpe [Oa der Feuersteigerung ein Angriff, der größtenteils durch Abwehrfeuer, an einer Stelle durch Gegenstoß abgewiesen wurde. Jn der Gegend von Gavrelle stieß eine deutsche Patrouille bis in den englischen Graben vor und brachie ein Maschinen- gewehr zurü

An der Aisnefront konzentrierten die Franzosen ihr Artilleriefeuer aegen die am 22. von den Deutschen eroberten Gräben sübösilih Filain. Auch die deutschen Stellungen und Batterien in der Gegend von Vauxaillon und Laffaux wurden unter heftiges Feuer genommen. Die deutsche Ar- tillerie wirkte mit beobachtetem guten Erfolge gegen zahl- reiche feindliche Batterien. Jn der Gegend von Juvincourt verursachte ihr Feuer Explosionen und Brände, die mehrere Stunden anhielten.

In der West-Champagne zwang das konzentrisch zu- sammengefaßte deutsche Feuer die Franzosen zur Aufgabe des größten Teiles des am 18. und 21. 6, genommenen Ge- ländes südöstlich des Cornillet-Berges. Nur einige unbe- 237 Grabenstüde werden von den Franzosen noch ge- alten.

Großes Hauptquartier, 25. Juni (W. T. B.) WBestliher Kriegsschaupla §8. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht. Im Dünenabschnitt und zwishen Yser und Lys war

gestern nachmittag der Feuerkampf gesteigert: er dauerte bis in die Nacht an.