1917 / 152 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 29 Jun 1917 18:00:01 GMT) scan diff

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R Farbe, mit Einschluß der ausschließlich zu ihrer Herstellung bestimmten Materialien, ausgeaommen Schiffsbodenfarden; Firnis ;

\. |chwefelsaures Natron in Kuchen ;

3. Spezialmashinen für Landwirtschaft und für Buchdruckerei; i 9. Edelsteine mit Ausnahme der für den Industriegebrauh ge- eigneten Diamanten; Halbedelstetne, Perlen, Perlmutter und Korallen;

10. Turm- und Wanduhren, Standuhren und Taschenubren, außer Chronometern ;

l Mode und Galkanteriewaren ; E eden aller Urt; : 3. Gegenstände zur Wohnuvgk®einri&tung und zum Wobnunge- \{mudcke: Bureaumöbel und Bureaubedarf; G | G __ Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Gegeben Großes Hauptquartier, den 25. Juni 1917.

(Siegel) Wilhelm. von Capelle.

Verordnung über Höchstpreise für Honig. Vom 26. Juni 1917.

Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs- Gesezbl. S. 401) wird verordnet:

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Der Prets sür irländishen Honig darf, vorbehaltlich der Vor- \Hrift im Abs. 2, beim Verkaufe dur den Erzeuger bei Seim- und Preßboaig 1,75 4, bet anberen Honigarten 2,75 4 für 7 kg nit übertteigen. Beim Verkaufe durch andere Per: sonen darf der Preis für Setim- und Prefbonig 2,50 4, für andere Hontgarten 3,50 4 für è kg nidt übersteigen. Verkauft der Erzeuger in Mengen bis zu 5 ke uvnmwittelbar an Verbraucher, so darf der Preis für Scim- und Preßhontg bis Ge Æ, für andere Honigarten bis auf 3 / für } kg erhöht VeTDen.

Die Landetzentralbebörden können niedrigere als die im Abs. 1 und 2 bestimmten Höchstpreise festsezen.

S2

Dkr Preis für ausländisSen Honig darf die im § 1 Abs. 1 Saß 2 festgeseßten Preise niht übersteigen.

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Der Preis \{li-ßt die Kosten ter Verpackuna mit Autnahme dor Kosten des Gefößes fowie die Kosten der Versendung bis zur Station des Verkäufers8 (Babn, Schiff oder Post) ein. Der Ver- käufer ift auf Verlangen des Käufers vervflihtet, tas Gefäß bianen dret Monaten iu dem berechneten Preise zurückzunehmen. Falls das Ge'äß durch den Gebrauch gelitten bat, kann der Verkäufer für die Abnugurg eiae angemessene Herabsezung des Preises fordern.

8&4 Unter Seimhonig im Sinne dieser Verordnung |\t der dur Er- hißen ber Waben gewonnene, unter Preßhonig der durh Ausprefsen aus den Wakenresten gewonnene Honig zu verstehen.

, S 9 Verträge über Honig, die vor dem 30. Funt 1917 zu böheren als den darin fesigeseßten Preisen abzeichlofen sind, find nichtig, joweit die Lieferung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolat ist.

8&6

Dée in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verodnung festgeseßten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fafsuna der Vekannt- macung vom 17. Dezember 1914 (Neichs-Gesezb!. S. 516) in Ver- bindung mit don Bekan tmachu"aen pm 21. Januar 1915 (Netlche- eleBdi, S. 29), 23. März 1916 (Re'che-Geseßbl. S. 183) und 22. März 1917 (Neichs- Seseßbì. S. 253).

s 7

: Die Reibe Zuk -rstelle kann nah näherer Bestimmung des Prä- fidenten des Kriegsernäbrungeamts Ausnahmen von den Vorschri|ten dieser Verordnung zulassen.

; 98 Diese Verordnung tritt mit dem 30, Iuni 1917 in Kraft. Berlin, den 26. Juni 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

: Bekanntmachung, betreffend steuerfreie Verwendung von Branntwein.

Vom 28. Juni 1917.

_ Der Bundesrat hat auf Grund des §8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

_Bis auf weiteres darf nah näherer Bestimmung des Reichskanzlers an einzelne Betriebe Branntwein zur Herstellung von ‘Fettsäureestern für Kunstspeisefette ohne Vergällung steuerfrei mit der Maßgabe abgelassen werden, daß die Verbrauchsabgabe erlassen und die Betriebsauflage zum Satze für vollständig vergällten Branntwein vergütet wird. Die e C hat die geeigneten Aufsichtsmaßnahmen anzu- ocdnen.

T: Reat, Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in

Berlin, den 28. Juni 1917.

: Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Roedern.

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Vetan na Una, betreffend Zollfreiheit für Säcke. Vom 28. Juni 1917.

___ Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen :

1

__ Säce der bei der Beförderung von Massengütern gebräuch- lichen Art aus Geweben von Gespinsten aus pflanzlichen Spinnstoffen sowie aus Gefl-chten von pflanzlichen Flecht- stoffen bleiben bis auf weiteres bei der Einfuhr zollfrei. Soweit solhe Säcke auf Grund des §8 6 Ziffer 9 des Boll- tarifgeseßes als Verpackungsmittel zur Ausfuhr von Waren zollfrei abgelassen sind, ist der Nachweis der Wiederausfuhr nicht mehr zu fordern.

j Als Moassengüter im Sinne dieser Verordnung gelten die als foldhe im § 11 Abs. 2 Ziffer 3 des Geseßes, betreffend die Silatistik dos Warenyer kehrs mit dem Ausland, vom 7. Fe- bruar 1906 (Reichs: Geseßbl. S. 109) und den zugehörigen Zauführungsvestimmungen bezeichneten Waren

Als Ersaß dienende Säcke aus Papiergeweben oder Papier- geflechten sind wie die Gespinstwaren, als deren Nahahmungen sie sih darstellen, nah den für diese Gespinstwaren an sich geltenden Säßen zu verzollen.

T.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer- krafttretens.

Béerlitt, dét 28 Junt 197:

Der Reichskanzler. Jn Vertretung: Graf von Noedern.

Bekanntma Gun s

betreffend Aenderung der Telegraphenordnung vom 16, JUL L904

Bom 23. Jn T

Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird wie folgt geändert.

1) Im § 7 „Gebühren für gewöhnlihe Telegramme“ ist als leßter Absaß einzuschalten:

y Ein bei der Berechnung der Telegrammgebühr sich ergebender, durch 5 nit teilbarer Pfennigbetrag wird bis zu einem solchen aufwärts abgerundet.

2) Im § 10 fällt der Abs. TIT (Abrundung der Gebühr für die Vergleihung auf volle Pfennige) wea. Vorstehende Aenderungen treten am 1. Juli 1917 in Kraft.

Berlin, 23. Juni 1917. Der Reichskanzler. In Vertretung: Kraetke.

Dea a Oa

Auf Grund des §8 1 Abs. 2 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 8. März 1917 über den Verkehr mit eisernen Flaschen (Reihs-Geseßbl. S. 223) wird an- geordnet. *)

A. Allgemeines.

1) Hersteller eiserner Flashen haben dem Kommissar für die Be- wirtshaftung eiserner Flaschen für jedes Vierteljahr erstmalig für das zweite Vierteljahr 1917 jeweils biz Ende des nähsien Monats eine Aufstellung über die in diejem Zeitraum zum Versande aebrxchten Flaschen, getrennt nach Fafsungsraum, zuläfsigem Füllungsdruck und nah dem Verwendungszwecke, sowte eive gl-ihe Aufstellung über die Verkaufsabschlüfse unter Angabe der Erwerber einzusenden.

2) Die Veräußerung eiserner Flaschen durch dite Hersteller oder ti? im Besiß? von Flaschen befindlihen Gzefüllwerke an Händler und Ver: brauczer darf vom 1. Juli d. I. an nur an folche Erwerber erfolgen, welchen der Komm ssar eine Ermächtigung ausgestellt hat.

Bestehende, noch unerfuüllte Lieferung8verträze begründen keine Ausnahme von dieser Bestimmung.

3) Flascheneigentümer, denea am 1. Juli d. J. mehr als 10 verkeh:sfähtge Flashen von mindestens je 10 Liter Wafserinhait ge- bôrev, haben, fofern deren Probedruck mindestens 180 atm. beträgt (bei Flaschen für gelöftes Vzietylen ohne Ansehung des Probedrucks), ihren Bejstond an solhen Fla\hen und deren Lagerort dem Kommissar unter der Adresse der Kriegswasser|\toff. es:llshaft m. b. H., Berlin W. 195, Kurfürstendamm 213, getreont nah Fafsungéraum, zulässigem æüllungsdruck und nach dem Verwendungszwecke, spätestens bis zum 15. Juli d. J. anzuzeigen.

Hlascen, die \ch im Eigentum der Nei, Staats- und Kom- muna!behörden befinden, find von der Unzeigepfliht ausg- nommen.

4) Garfüllwerfe für Sauerstoff, Wasserjtoff, gelêstes Azetylen und Kobler säure, die Flaschen mit verflüssigten cder verdichteten G.sen tn dea Verkehr bringen, haben dem Kommifsar monatliß erst- maltg fur den Vonat Juli d. J. bis ¡um 25. des folgenden Monats eine Aufstellung über thre Erzeugung und ihren Versand nah folgenden Gesichtépur kten einzusenden :

a. größimöglihe Erzeugung an Gasen, ta!sâächli bergeitellte Menge;

b. größtmöalihe Lettung der Kompressoren in 24 Stunden, tatsächlich erzieite Leiitung in täglih . . . . Arbeitsstunden ;

c. gesamter Auftragbestand an Gasen im Berichtsmopvat ;

d. Hôhe der unerledigt gebliebenen Aufträge (unter Angabe der Gründe für die rüdständigen Mengen) oder gegebenen- falls nicht ausgenußte Leisturgêmöglichkeit des Werkes.

Gasfüliwerke, die ihr Gas selbst verbrauchen, haten die Auf- stellungen in den gleicken Fristen rah den Gesichtépunkten unter a und þ dem Kommissar einzusenden.

_ Die Reichs-, Staats- und Kommunalbebörden gehörigen Ga€- füllwerte find von der Einreihung der Ausstellungea ausgenommen.

B. Sonderbestimmungen über den Verkehr eiserner Flaschen fürSauerstoff, Wasserstoff, gelöstes Azetylen. __9) Elserne Flasch:-n, die mit vorgenannten Gasen gefüllt sind, dürfen bon den Gaëfüllwerken nicht an Händler zum Weitervertrteb abgegeben werden. Vertetlungs!äger fallen nit unter das Verbot. Ausnahmen für Sauerstoffflaien für medizinishe Zwecke können von dem Kowmissar zugelassen weiden.

6) Wer die vorgenannten Gase in Leihflaschen bezteht, hat neben ber tem Gastüliwerk vertragiih zufließenden Leibgebühr für jede an- ge‘angene Woche, während der er die Flashe ohne Genehmigung des Kommifsars über 30 Tae (vom Tage des Versandes bis zum Tage des Wiedereintrefens auf dem Füllwerik gerechnet) in Besig behält, eine an die Reichskafse fließende Abgabe von 3 4 zu zahlen.

Die Beitretburg erfolgt auf Antrag des Kommissars nach den Borschristen über die Beitreibung von Gemetndezbgaben.

Die Gosfüllweike habin für jeden Monat erstmalig für den Monat Juli d. J. bis zum 15. des folgenden Monats dem Kommissar ein nach Ottscha!ten alphabetisch geordnetes Verzeichnis derjenigen Bezieber von &asen in Lelhflashen einzusenden, welche Flaschen über 30 Tage in Besiy gehalten haben. In dem Verzeichnis ‘st die Hôhe der verfallenen Abgade zu berechnen. Die Fristberehnung für die Abgabe läuft vom 15. Juli d. F. an.

Abänderungen bestehender Lieferverträae oder der handelsüblichen Ka'fverträg- über d'e Höhe der Leibgebühren der Gasfüllwerke unte:liegen der Genehmigung des Kommissars. Die Werke sind ver- pflichtet, die Leihgebühr neben der Reichsabgabe einzuziehen.

C. Sonderbestimmungen über den Verkehr ciserner Flaschen für Kohlensäure.

7) Gewerbetreibende, die am 1. Jult d. J. Leibflashen für Kohlensäure länger als 3 Monte tm Besiy oder Gewahrsam haben, sind verpflittet, spätestens bis zum 15. ZJult d. A. dem Kommissar unter der Adresse der Kriegsw:sserstofgesellsGaft m. b. H., Berlin W. 15, Kurfürsfendamz 213, nachstehende Angaben zu moch:n:

a Z:hl der in ihrem Besiy oder Gewahrsam befindlichen Flaschen, getrennt nah leeren und ganz oder teilw ije ge- füllten Flaschen;

b. Bezeichnurg der auf den Flaschen einzeprägten Firmen und Nummer.

) Mit Gcfängnis bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehn-

tausend Mark oder mit einer dies.r Strafen wird bestraft, wer den auf

Grund des § 1 Abs. 2 getroffenen Anordnungen oder Bestimmungen zu-

widerhandelt. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich

die stiafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie

dem Títer gehören oder nicht. 2 der Bekanntmachung des Bundesrats )

vom 5. März 1917, Reichs-Ges bl, S. 223,)

Zu der Anzeige sind die Vertreter der Gererbetreibenden oder mangels jolher die Besißer von Grundstüken, auf denen ih Flasen des Gewerbebetriebs befinden, tann verpflihtet, wenn der Inhaber des Gewerbebetriebs durch Einzichung zum Heeresdienst an der Anzeige bebindert ist. :

8) Ziffer 6 findet entsprehende Anwendung mit der Maßgabe daß die abgabefrete Leihfrist drei Vèonate und die Höhe der Abgaks an die Neichsïasse 1 1 50 H für jeden angefangenen Monat um den diese Frist überschritten wird, beträgt. Die Berechnung der Ab, gabe ist dem Kommissar vierteljäbrlichß erstmalig für das dritte Vierteljahr 1917 bis Ende des nächstfolgenden Monats eir,

zusenden. D: Sea treten. Dée Bestimmungen dieser Bekanntmchung treten sofort ncch ihrer Veröffentliczung in Kraft. Berlin, den 25. Juni 1917. Der Kommissar für die Bewirtschaftung eiserner Flaschen. Jaeger.

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Auf Grund der Bekanntmachung des Stelloertreters des Reichskanzlers vom 24. November 1916, die wirtschaftlichen Vergeltungs maßregeln gegen Jtalien betreffend, ist das Anwesen der italienischen Staaisangehörigen Luigi Caloi Ehefrau, Emmy geb. Kraft, in Nidda unter zwangsweise Ver- waltung gestellt worden.

Darmstadt, den 22. Juni 1917.

Großherzoglich Hessisches Ministerium des Jnnern, + von Hombergk.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen vom 22. Dezember und 26. November 1914 sowie vom 10. Februar 1916 (RGBl. 1914 S. 487, 1916 S. 89) ist die Beteiligung der britischen Firma Harris Bros. & Co. in London an der Firma Henry P. Newman's Mandschurishe Export Ge- sellshaft m. b. H. in Hamburg unter zwangsweise Verwaltung des Bücherrevisors P. Woldemar Möller, Hamburg, Jungfernstieg 40, gestellt.

Hamburg, den 26. Juni 1917.

Der Präses der Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Stirandes.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 121 des Reichs-Gesezblatts enthält unter

Nr. 5905 das Gesetz, betreffend den Gebührentarif für den Kaiser Wilhelm-Kanal, vom 18. Juni 1917, unter

Nr. 5906 eine Verordnung, betreffend Abänderung der Prisenordnung vom 30. September 1909 (Reichs Gesezbl. 1914 S. 275, 441, 481, 509; 1915 S. 227; 1916 S. 437, 773: 1917 S. 21), vom 25. Juni 1917, und unter

Nr. 5907 eine Verordnung über Höchstpreise für Honig, vom 26. Juni 1917.

Berlin W. 9, den 28, Juni 1917.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preufßen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst gerußt:

dem Oberlandesgeriht8präsidenten R a \ch in Marienwerder den Charafter als Wirklicher Geheimer Oberjustizrat mit dem Range der Näte erster Klasse zu verleihen sowie den Landgerichtspräsidenten, Geheimen Oberjustizrat Neuter bei dem Landgericht IT in Berlin zum Präsidenten des Oberlandesgerichts in Naumburg (Saale), __ den Kammergerichtsrat Dr. David zum Senatspräsidenten bei dem Kammergericht, . den Gericht2assessor Dr. Johannes Burchard aus Berlin zum Landrichter in Flensburg, den Gerichtsassessor Werwath aus Stallupönen zum Amtsrichter in Willenberg, den Gerichtsassessor Dr. Rittmeier in Hildesheim zum E n en Gerichtsassessor Jamrowski aus Heydekrug zum Amtsrichter in Darkehmen, n & den Gerichtsassessor Liedtke aus Labiau zum Amtsrichter in R i en Geriht8assessor Ber midt aus Halle a. S. zum Amtsrichter in Fischhausen, ad y / “den Gerichtsassessor Moriß Heinemann aus Königs- berg i. Pr. zum Amtsrichter in Heydekrug, f Gi Gerich!1sassessor Pasuch aus Arys zum Amtsrichter den Gericht8assessor Willers vom Amtsgericht in Essen zum Amtsrichter in Charlottenburg, den Gerichtsassessor Bekuhrs aus Aschersleben zum Amtsrichter in Belgard a. Pers, den Gerichtsassessor Janske vom Amtsgericht in Münster- berg zum Amtsrichter in Guhrau, den Gerichtsassessor von Bremen in Wollstein zum Amtsrichter in Greiffenberg i. Schl., den Gericht8assessor Karl Haberland aus Naumburg a.S. zum Amtsrichter in Deliß\{, den Gerichtsassessoc Dr. Hermann Verron aus Halle a. S. zum dir Qu a urs (Bez. Magdeburg), en Gerichtsassessor Adol l 1 Thorn zum i At id Bleicherode, C en Gerichtsassessor Heinrih S agdeburg zum b G, q M, A E en Gericht8a\sessor Otto F . S. zum Amtsrichter in Ziegenrück, E e G den Gerichtsassessor Dr. Bernhard Niermann in Biele- feld und den Gerichtsassessor Dr. Wilhelm U ebe aus Reinbek zu “ber Cg a Reinbek, i en Gerichtsafsessor Kog î mts- d ter N Gifvorn i pmann in Hannover zum A en Gericht8asse\sor G um N Wei Bernhard Tholen aus Goslar z

den Gerichtsassessor Ka i ein zum Amtsrichter in Ce rl Wagner in Grebenstein 3

den Gericht8a\e\ u Star in Sontra, chtsassesor Grebe aus Felsberg zum Amtsrich

den Gericht8a}sessor Dr. Friß Liebmann aus Frank-

furt a. M. zum Amtsrichter in Frankfurt a. M.,

den Gerichtsajsessor Karl Hartung aus Herborn zum 4mlsrichter in Hachenburg, pen Gericht8assessor Wilhelm Kohlhaas aus Cöln zum Amtsrichter in Malmedy, den Gericht8assessor Dr. Johannes Nolte aus Cöln zum zrichter in Ahrweiler, den Gerichtsassessor Mar Coulon aus Cöln zum Amts- chter in Baumholder, “* den Gericht8assessor Baaß in Königsberg i. Pr. zum -taatsanwalt in Königsberg i. Pr., hen Gerichtsassessor Schambach in Posen zum Staais- anwalt in Stolp,

den Gerichtsassessor Eduard Krause aus Hannover zum Staatsanwalt in Hannover,

den Gericht8sassesjor Hermann Fortlage in Allenstein

Staatsanwalt in Bochum, den Gerichtsassessor Dr. Paul Dübbers in Düsseldorf um Staatsanwalt in Elberfeld, * den Gerichtsassessor Heinrih Sieben in Duisburg zum Ziaatsanwalt in Koblenz und

den Gericht8assessor Fris Eichel baum aus Berlin zum Staatsanwalt in Duisburg zu ernennen sowie

dem Rechtsanwalt und Notar, Justizrat Dose in Kiel den Charaïter als Geheimer Justizrat zu verleihen.

Amt

zum

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs ist der Landgerichispräsident, Geheime Ober- justizrat Reißenstein in Liegniß in die Stelle des Präsidenten des Landgerichts I1 in Berlin versegt worden.

Fustizministerium.

Der Rechtsanwalt Dr. Karl Engelmann? in Weßlar ist zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts in Frank- furt a. M. mit Anweisung seines Amtssizes in Weßlar ernannt

worden.

Minifierium für Handel und Gewerbe.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend bie zwangs- weise Verwaltung russisher Unternehmangen, vom 4, März 1915 (RGBl. S. 133) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist nah Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über das in Deutschland befindliche Vermögen des russischen Staatsangehörigen Dimitry von Timiriaseff in St. Peters- burg, insbesondere das ihm zugehörige, in Wiesbaden, Lanz- straße 1, belegene Hausgrundstück, die Zwangsverwaltung an- aeordnet. (Verwalter: Direktor des Wiesbadener Haus- und (Grundbesizervereins Gottfried Cramer in Wiesbaden, Luisen- straße 19.)

Berlin, den 24. Juni 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe. JLA QUbEE

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs8- weise Verwaltung ausländisher Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487), 4. März 1915 (RGKl. S. 183) und 10. Februar 1916 (RGBIl. S. 89) habe ih nah Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über das in Deutschland befindliche Vermögen der Witwe des russischen Staatsrats Karl Nellis, Anna geb. Cope, zurzeit in England (inbbesondere das Hausgrundstück Parkstraße 28), die Zwangs- verwaltung angeordnet. (Verwalter: Direktor des Wiesbadener Haus- und Grundbesißervereins Gottfried Cramer in Wies- baden, Luisenstraße 19.)

Berlin, den 25. Juni 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Huber.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs- weise Verwaltung ausländischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (NGBl. S. 487), 4. März 1915 (NGBl. S. 133) und 10. Februar 1916 (RGBVl. S. 89) habe ih nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über das in Deutschland befindlihe Vermögen der russishen Staatsange- hörigen Frau Helene Zebrak in St. Petersburg (insbesondere das Hausgrundjstück, Wiesbaden, Frankfurterstr. 6) die Zwangs- verwaltung angeordnet. (Verwalter: Kaufmann Alfred Clouth in Wiesbaden, Nerotal 14.)

Berlin, den 25. Juni 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J Que:

Ministerium der geistlichen und Unterrichts- angelegenheiten.

Den Malern Hans Kohlschein in Düsseldorf und August Deusser in Wiesbaden ist der Titel Professor verliehen worden.

Finanzministerium. Das Katasteramt Frankenstein ist zu besezen.

Bekanntmachung,

Das Stipendium der von dem i Berlin verslorbenen Ge- belmen Medizinalrat, Professor Dr. Joseph Mever testamentar is begründeten Jultus-Adelbeid-Stiftung im Betrage von 240 4 soll für das Kalenderjahr 1913 an einen talentvollen, würdigen und bedürftigen Studierenden des Baufachs jüdischen Glaubens berlitehea werden. Geeignete Bewerber weroen aufgefordert, thre Gesuhe bis zum 15. Zult d. J. an das Kuratorium genannter Stiftung, zu Händen tes Professor Dr. Kalischer in Berlin W, 15, Konstanzer Straße 1, einzureichen und ihnen beizufügen:

1) einen kurzen Lebenetlauf,

2) etne Urkunde, daß Bewerber jüdischen Glaubens ift,

3) ein amtliches Bedürftigkeitsattest mit spezieller Angabe der Vermögensverhältnisse des Bewerbers, ;

4) ein Führunggsattest von der Technishen Hochschule,

9) ein Zeugnis über Fleiß und Fortschritte während des Studkums.

Berlin, den 27. Junt 1917. D358 Kuratorium der Juliut-Ade!heid-Stiftuna. Professor Dr. Kalischer. Martin Meyer.

BeranntmaäSGSuetie |

Der Kausmanuswitwe Johanna Kutlner, Lhorn-Veodex, und dem Kaufmann Jacob Nosenberg, Thorn, ist die Wiederaufnahme des Handelsdetriecbs gestattet.

Thorn, bea 16. Junt 1917.

Die Poltzeiverwaltung. Dr. Hasse.

Beta ta A

Dzm Bâäckermeiser Otto Zintly in Merseburg, Oesgrube Nr. 41, urd dem Bäckermeister Max Jorke tn Meciebura, Burç- straße Nr. 17, it auf Srund ter Bestimmungen des Eesegzes vom 23. September 1915 und dec dau ecganogeien Ausfühkrungsbestim- mungen vom 27. September 1915, veröffentlicht im MNegieiuagt- amis8blati 1915, Seite 233, weaen Unzuverlässigkeit die Ausübung ihres Bäcereibetrieves auf die Daver von je etner Woche bom Donnerstag, ten 28. d. M. ab, untersagt. Glelcjeitig wird fcstgeseßt, daß tie von der Anordaung Betroffenea die Kosten der Veröffentlichung zu tragen haben.

Merseburg, den 22. Juni 1917.

Die Poltzeiverwaltung. Herzog.

BéetanntiaSu a

Dem Bâäckermeister Rudolf Träthner in Merseburg, Unter- altenburg Nr. 50, ist auf Grund der Bestimmunozen des Gesezes vom 23. September 1915 und der dazu ergangenen Ausführunsbestimmurgen vom 27. September 1915, veröffentlict im Negterungó-Amtéäblatt 1915 Seile 293 wegen Unzuyecläsftgkeit die Ausübung seine dere t- beiriebes auf die Dauer von 4 Wochen, vom Donnerstag, F 28. d. Mts. ab, uri aat. Gieicbzeilig wird festgeseßt, daß der von der Anorduung Betroffene die Kosten der Veröffentlichung zu tragen hat.

Merseburg, den 22. Juni 1917.

Die Polizeiverwaltung. He1tog.

e C ae S

_ Lem Kaufmann Hermann Fischel, geboren am 7. Juli 1875 in Tlifit, wohnhaft in Frankfurt a. M., gr. Esck&enheimer- firaße Nr. 3, Selchäftelokal gr. Eschenbetme1straße Nc. 3, wnd hier- durch der Handel mit Schuhwaren aller Art sowte jegliche mittelbare oder unmitfelbaine Beteiliguna an einem so!chen Handel wegen Unzuve:lässigkeit tn bezug auf diesen Eewerbebetrieb T eg

Frankfurt a. M., den 26. Juni 1917.

Dex Polizeipräsident. J. A.: Freiherr von Schuckmann.

Bean tau na

Der Brotpverkäuferin Frau Louise Bredemevyer in Berghofen, Köln - Berliner Straße Nr. 24, wird hiermit der Handel mit Badlwaren und Mehl auf Grund des § 1 der Bekanntmachuna des Herrn S'eUpertrete1s des Net skanzle,s vom 23. Septemb:r 1915 (NGB!. S. 603) untersagt.

Hörde, den 26. Juni 1917.

Der Landrat. Lucthause.

Sea n a Lund

G:mäß der Bekanntmahurg des Bundetrats zur Ferrhaltung unzuverläsüuer Versonen vom Handel vom 23. 9, 15, RSB[. S. 603, ‘jt dem Kolonialwarentänd!er Wilhelm Pungs, Rheydt, N-ußerstraße 36, der Handel mit Lebensmitteln und Segen- itänden des täalthen Bedarfs sür das Reichégebiei untex - saat worder. Der von der Anordnung Betroffene tat die Kosten der Bekanntmachung zu ernaiten.

Nheydt, den 21. Junt 1917. :

Dte Polizet-Verwaltung. Der Oberbürgermeister. I. V.: Dr. Graemer.

Nicztamkliches,

Deutsches Reich

Preußen. Berlin, 29. Juni 1917.

Jn der am 28. Juni unter dem Vorsiz des Königlich Bayerischen Gesandten, Staatsrats Dr. Grafen von Lerchen- feld-Koefering abgehaltenen Plenarfißzung des Bundes- rats wurde dem Entwurf einer Bekanntmachung über die Kar- toffelversorgung des Wirtschaftsjahrs 1917/18 die Zustimmung erteilt. Zur Annahme gelangten ferner der Entwurf einer Bekanntmachung über den Handel mit Tabakwaren, der Eat- wurf einer Bekanntmachung über die Herstellung von Ziaga- retten, der Entwurf einer Vefanntmachung über Graphit- industrie, der Entwurf einer Bekanntmachung über die Geltend- machung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, dec Entwurf einer Bekanntmachang, be- treffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß- Lothringen, und der Entwurf einer Bekanntmachung über die Nusdehnung der Verordnung zum Schuße von Angehörigen immobiler Truppenteile vom 20. Januar 1916 auf Angehörige der österreichisch-ungarishen Wehrmacht. Demnächst wurde über die Gewährung von Reichsbeihilfen zu gemeindlichen Auf- wendungen für die Erwerbslosenfürsorge in der Textilindustrie sowie über verschiedene Eingaben Beschluß gefaßt.

Jhre Majestät die Königin von Schweden ift, wie „W. T. B.“ meldet, gestern vormittag hier eingetroffen und hat im Hotel Adlon Aufenthalt genommen.

Nachdem die diplomatischen Beziehungen zwischen Deutsch- land und Haiti abgebrohen worden sind, haben die konsularishen Vertreter der Republik keine Be- rechtigung mehr, amtliche Befugnisse auszuüben.

Mangels sachlicher Erfolge wird von englischen Zeitungen als Erfolg der Arras- und Messinesschlacht der Niederbruch der deutshen Truppenmoral gerühmt. Die Stimmung bei den deutschen Soldaten sei so schlecht und gedrückt, wie gegen Ende der Sommekämpfe. Es ist etwas unoorsichtig von den englischen Schriftstellern, bemerkt hierzu das Wolffsche Telegraphenbüro, einen derartigen Vergleich zu ge- brauchen, denn die Sommeschlacht endigte mit einem irostlosen Versinken des britischen Angriffs in Schlamm und Blut, und als deutsche Antwort erfolgte der Siegeszug durch Rumänien.

Da englische Militärkritiker selbst zugeben mußten, daß die

deutschGe Verteidigungsfkraft gegenüber der Sommraeschlacht erz heblih zugenommen hat, fönnten sie die logische Folgerung daraus auf die fommenden Sommer- und Herbstunternehmungen leicht selbst ziehen.

D 4E 44 +7 (Fortseßung in

Berlin, 28. Junt, Abends. (W: D. B.) Jm Westen außer Vormittags lebhafter Gefechtstätig an der Straße Lens Arras nichts Be}onderes.

Im Osten ist die Lage unverändert.

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Die flandrische Front stand am 27. Juni im Zeichen \hwerer Fernfeuerkämpfe. Die deutsche Beschießung des Hafens von Dünkirchen und des Bahnhofs Adinkerte war von außer- ordentlicher Wirkung. Es wurden zahireiche Treffer beobachtet. Die Engläader versuchten mit einem 30 cm-Geschüy auf Ostende zu antworten. Es wurde jedoch tein militärischec Schaden ange- richtet, nur ein Belgier wurde verleßt. Bereits nach) den ersten Schüssen wurde das englische Geschüg von deuishen Fernbatierien unter Feuer genommen und zum Schweigen gebracht. An ver- schiedenen Stellen der Front wurden die feindiüicwen Gräven planmäßig unter zusammengefaßtes Artillerie- und Beinenseuer genommen; s{chwere Beschädigungen konnten festgestellt werden. Die englishe Gegenwirkung war gering. Bei dem Versuch, die deutsche Artillerie zum Schweigen zu bringen, wurden Die britischen Batterien von den deutschen unter Feuer genommen und eingedeckt. Bei guter Sicht wurde das Feuer von den deutschen Artilleriefliegern in vorbildlicher Weise geleitet. Ss fonnten zahlreihe Explosionen in den englischen Batteric- stellungen festgestellt werden. Südlich Nieuport, nördlich Ypern und bei La Bassée—Ville wurden Gefangene eingebracht.

Bei Fontaine wurde das in den Kämpfen der leßten Tage noch in englisher Hand gebliebene fieine Grabenstücf durch den Stoßtrupp eines rheinisch-westfälishen Regiments gesäubert. Während Artilleriesperrfeuer die Verbindung nach rückwärts abschnitt und Maschinengewehre in hervorragender Weise von der Flanke aus wirîten, wurde die Besazung von den Stoßtruppen angepakt und überwältigt. Die blutigen Verluïte der Engländer waren erheblih. Die überlebenden zwei Offiziere und 62 Mann wurden gefangen genommen.

An der A isnefront hielt sich die französische Artillerie- tätigkeit in mäßigen Grenzen und war lediglich gegen die neu eroberten deutschen Stellungen bei Vaurxaillon und Laffaux zeit- weise lebhafter. Die deutschen Batterien bekämpften erfolgreich die französischen Artilleriestellungen und nahmen die feindlichen Gräben mehrfach unter Wirkungsfeuer. :

tördlih Reims und in der Westhampagne war bei guter Sicht der Artilleriekampf erheblich. Auf französishe Ansamm- lungen in den vorderen Gräben wurde mehrfah Vernichtungs- feuer gelegt.

London, 27. Juni. (Reulermeldung.) Es wird bekannt gemacht, daß der Befehlshaber und zwei von der Mannaschaft des Zeppelins, der am 16. Juni herabge- schossen wurde, lebend herunterkamen und gefangen ge- nommen wurden. Die zwei Mann waren {wer verleßt, fo daß man an ihrem Aufkommen zweifelte, aber fie find am Leben geblieben.

Großes Hauptquartier, 29. Juni. (W. T. B.) Westliher Kriegsschauplas.

Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.

In Flandern war in wenigen Abschnitten die Feuer- tätigkeit lebhaft.

Heftige Kämpfe spielten sich gestern zwischen La Bassée- Kanal und der Scarpe ab. i

In dem seit längerer Zeit von uns als Kampfgelände aufgegebenen, in dne Feind vorspringenden Raum westlich und südwestlih von Lens wurde ein früh Morgens längs der Straße nah Arras vorbrechender Angriff starker eng- lischer Kräfte zum Luftstoß. :

Abends griffen mehrere Divisionen zwischen Hulluch und Méricourt und von Fresnoy bis Gavrelle nah Trommelfeuer an.

Bei Hullu ch sowie zwischen Loos und der Straße Lens-Lievin wurde der Feind durch Feuer und im Gegen- stoß zurückgetrieben. Wesilih von Lens kam nach heftigen Kämpfen mit unseren Vorfeldtruppen ein neuer Angriff Des Geguers Ut mebr ur Allsführuna Bil Avion scheiterte sein mit besonderem Nachdrucck geführter err NAlsturm völli. Hier if «œ& Cnt nach Heranziehen von Verstärkungen an. Auch dieser An- griff wurde durch Feuer und im Gegenstoß zum Scheitern gebracht.

Zwischen Fres3noy und Garvelle nährte der Feind seine anfangs verlustreih in unserer Artilleriewirkung zusammen- brechenden Sturmwellen dauernd durch Nachschub frisher Truppen. Nach erbittertea Nahkämpfen feßzten sich die Enaländer zwischen Oppy und der Windmühle von Gavrelle in unserer vordersten Linie fest.

Unsere Truppen haben sich vortrefflich geschlagen; der Feind hat in den gut zusammenwirkenden Abwehr und im Kampf Mann gegen Mann hohe blutige Verluste erlitten.

Heeresgruppe Deutscher Kronprinz.

Am Chemin-des-Dames hatten bei Fort de Malmaison südlich von Courtecon und südöstlih von A illes örtliche Vor- stöße, östlih von Cerny ein größeres Unternehmen wesifälischer ‘Regimenter vollen Erfolg. Hierwurdedie französishe Stellung in über 1000 m Breite und ein zähe verteidigter Tunnel gestürmt und gegen heftige Gegenangriffe gehalten. Jm ganzen sind bei diesen Kämpfen über 150 Ge- fangene und einige Maschinengewehre eingebraht worden.

Auf dem Westufer der Maas kam ein sorgfältig vor- bereiteter Angriff am Westhang der Höhe 304 zur Durchführung. Nach kurzer Feuervorbereitung nahmen posenshe Regimenter in fiäftigem Anlauf die französishe Stellung beider- seits der Straße Malancourt—Esnes in 2000 m Breite und 500 m Tiefe. Bald einseßende feindliche

Angriffe wurden vor den gewonnenen Linien zurückgeschlagen.