1917 / 154 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 02 Jul 1917 18:00:01 GMT) scan diff

vertreter und die

das Tages

Ausaabe des amtlihen Blattes, in dem die An- runasamt, die inifterien der aaten und das

“De ice ol e Kaorterues de, 1 creedes | N D E R EEEREE | rung der m ente en die e : . W o Mengen vorausgehen. Die untere Verwa tung8behörde kann die boben, so entscheidet über die diele der Beschlüsse der Meibs-

Kartoffelerzeugêr zur Auss\onderung der fordern und, wenn

Saß 2 g is zur nähsten Verlade stelle.

‘der

der ihm zu zablende Uebernahmepreis um sechzia

zu kürzer.

fließt dem Kommunalverbande zu, e Menge in Ansyruh aenommen wird.

Ah. 1 b

behörde des Bezirkes, in dem {ih die Kartoffeln nung befinden.

S #3 : Der Präsident des Krieg8ervährungsamts kann das Verfüttern rzevgnissen der Kartcff-ltrecknerei und Kar- toffelstä:kefabrikation scwie das Vergällen und Einsäuern beschränken in welhem Umfang und unter die genannten Erz»ugnisse zur

von Kartoffeln und von E

oder verbieten. Er kann bestimmen, welhen Bedingungen Kartoffeln und

Heritellung gewerblicher Erzeugnisse verwendet werden dürfen. Er kann

über Vorräte von Kartoffeln sowie von ttocknerei und Kartoffelstärkefabrikation auordnen.

Der Verkehr mit ordnung geregelt.

8 15 « Die Beamten der Polizei und die von der Reichekartoffelstelle, j den Kommunalverbänden oder der Polizei- behörde beauftragten Personen sind befugt, in Räume, in denen Kar- tcffeln gelagert, feilgebalten oder verarbeitet werden, sowie in Näume, eiozutreten und daselbst

per der Räume sowie die von {hnen bestellten Betriebs- [eiter und Aussichtspersonen baben den nah Ab). 1 zum Betreten der Berechtigten auf Erfordern Auskunft über die vorhandenen

den Vermittlungs\tellen,

in denen Vieh gehalten oder gefüttert wird, Besithtigungen vorzunehmen. g Die Besi

Räume Vorräte, ihre Herkunft und die Art lhrer Verwendung zu erteilen.

8 16 Die Landeszentralbehörden erlafsen die Bestimmungen zur Au?- Verordnung, soweit sie niht vom Präsidenten des Kriegsernährungsamts oder von der Reichskartoffelstelle zv erlassen Sie können anordnen, daß die den Kommunalverbänden und (Hemeinden auferlegten Verpflihtungen durch deren Vorstand zu er-

führung dieser

sind.

füllen sind.

8 17 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis: zu

zehntausend, Marik oder mit einer dieier Strafen wird bestraft :

1. wer den auf Grund der §§ 2, 13 erlassenen Bestimmungen

zuwiderhandelt ;

2. wer den Vorschriften im § 11 oder den auf Grund des

§ 11 erlassenen Bestimmunyen zuwtderhandelt ;

3. wer die Auskunft, zu der er nab 8 7 Abs. 3, § 15 Abs. 2 den auf Grund des § 13 Abs. 2 erlisseren Be- stimmungen vei: pflicbiet if, nit erteiln oder wissentlich

oder nach

unrichtige oder unvollstär dige Angaben. matt ;

4. wer der- Vorschrift im § 15 Abf. 1 zuwider den Eintritt

in die Räume oder die Besidtigung verweigett.

__ Neben der Strafe könn:n die Vozuäte, auf die fi die strafbare

Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem

Täter gehören oder niht.

Bei vor säßlichem Vershweigen, BVeiseiteschaffen, Veräufern oder

Verfüttern von Vorräten muß die Geld}rafe, wenn auts{bließlch auf

sië ekannt wicd, uindeffens dem zwanzigfehen Werte der Vorräte

vleihkommen, auf die si die strafbare Handlung bezieht.

8 18

Der Präsident des Kriegse:nährunasamts kann Ausnahmen von

den Vorschriften: dieser Verordnung zulaffen. :

._8 19 j

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Mit dem gleicken Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Preis- festießung: bei Enteignuag von Kartoffeln vom 2. März 1916 (Reiche - Geseßbl. S. 140) außer Kraft.

Der Reichekanzlec bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttielens dieser Verordnung. j Berlin, den 28. Juni 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferi ch. A

Bekanntmachunÿ

über die Einrichtung einer Reichs stelle für Faß- bewirtshaftung (Reichsfaßstelle).

Vom 28. Juni 1917.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Fässern vom 6. Juni 1917. (Reichs: Geseßbl. S. 473) bestimme ich:

81 Die Befugnisse, die dem Reichskanzler dur die Verordnung über den Verkehr mit Fässern erteilt sind, werden der Reichsstelle für Faß- tewirtshafiung (Itetchsfaßstelle) Übertragen.

§2

Die Reichsfaßsielle bat irsbefondere die Aufgabe a) die im Deutschen Reiche befindl|hen Fässer, soweit sie nit von den Heeresverwaltunaen oder der Marineverwaltung für ihren Bedarf beansprucht sind, zu verwalten und für

ihren sparsamen Verbrauch Sorge zu tragen ;- b) den Bedarf an Fässern, insbesordere den zur Verwahrung, Bereitung und Versendung von Lebensmitteln benötigten, fihe1zustellen. :

3 Die Reichéfaßstelle hat ibren’ Sig in Berlin. Sie gliedert \ich in eine Verwaltungsabteilung und eine Geschästsabteilung.

4

Die Vertwoaltungsabteilung f eine Behörde, die dem Reiths- kanzler (Reichsamt des Jnnern) unterstellt ist. Sie besteht aus dem Reétckskommissar für Faßbewirtschaftung als Verfizendem, seinem Stellvertreter als #ellvertretendem Vorsitzenden und einer Anzahl von ssändt;en und nihtständigen Vorstandsmitgliedern.

Der Rae ervennt den NKeih¿kommissar, seinen Stell- Borstandsmitglteder. Die übrigen zur Bearbeitung der laufenden Geschäfte erforder- lichen Arbeitof1äfte beruft der Reihekommissar.

j 85 Geshäftsabteilung der Reichöfaßstelle ist die „Kriegswirtshafts- Aktienges:ll\chaft A der Reichsbekleidtungsstelle“.

Bet tbr ist gemäß § 12 ihrer Saßungen mindestevs ein besonderer Arbetiteaus\{Guß für Faßbewirxt1\{haftung zu bilden, der in grundsäglichen Fragen zu Eöôren tit.

28/6 Za det Sizu-gen des Arbet18aus\chGu}-3 beziehungswei'e der

zu liefernden Mengen auf- 1d sie dieser Aufforderung niht nachkommen, die Aus- Cering auf ihre Kosten vornehmen lassen. Die Vorschrift im

[t entsprehend für die Anlieferung der enteigneten Kartoffeln

Für die enteianeten Vor!äte ist ein Uebernahmepreis zu zahlen, unter Berücksichtiguna des Höchstpreises sowie der Güte und Ner- wertharkeit der Vorräte festgeseßt wird. Hat der zur Lieferung Ver- vflihtete ein:r Aufforderung der unteren Verwältungsbehörde zur Lieferung innerbalb der ihm geseßten Frist niht Folge geleistet, so ist lark für die Tonne Der Betrag, um den der Uebernzxhmepreis gekürzt wird, aus dessen Bezirk die enteignete

Streitigkeiten, die ih aus der Anwendung der Vorschriften im

is 3 ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungs- zur Zeit der Anord-

zu den von ihm bestimmten Zeitpunkten Ermkttlungen Erzeugnissen der Kartoffel-

8 14 Saatkartosfeln wird îa einer besonderen Ver-

kanzler einzuladen.

mitalieder und die übrigen Arbetékräfte niht in einem zur

insbesondere zur Amtsvershwiegenheit zu verpflihten.

stimmung zuwiderhandelt,

da

Strafen bestraft. erkannt werden, \hted, ob fie dem Täter gehören oder nicht.

9 Diese Bekannimahung tritt un 30. Juni 1917 in Kraft. Berlin, den 28. Juni 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung über die Beshlagnahme von Fässern.

- Vom 28. Juni 1917.

wird folgendes bestimmt:

selben anzuweldei. bewirtshaftung.

handenen nahme von Fischen und Swaltieren,

Wein, Obst- und Beerenwein (auch Most), Spirituosen und Essia,

Shweineschmalz (Tierces),

Fleisch,

Därmen, Kohl, Gurken und Gemüse, Obît, |

Sirup,

Del (welßes und dunklcs Oel),

Petroleum,

Teer und Gerk stoffen,

Ftirnts, Laken und Fa1ben,

Trockenwaren aller Art

dien-n, gleichviel, ob sie gebraucht oder ungebraucht sind.

Und andeisetits die leyte Verwendung maßgebend.

in Gewah:sam bat, ist verpflich'et, sie auf¡ubewahrer, behandeln und die zu threr E:haltung erforterlichen vorzunehmen.

Gebinden türfen, unheshadet der Nerchtsgeichä'tiibe Versügungen über beschlagnahmte Fäffer

Verfügungen stehen Ver\üaungen glei, die im W bolljtieckung oder Arrestvoll iehung erfolgen.

den Versender der Ware ist zulässig.

85 Von der Beschlagnahme sind ausgenommen:

oder einer Lande®regterung untersteben,

auf Grund bereits abgeslossener Verträge c) Fässer, Kübel, Bottihe uud äbnlicde Gebinde, die in ge-

es sich um Eigenbetriebe, Genossenschaften, Gesellschaft ; Verbände oder ähnliche Vrreinlaiuete hcndelt, n sten, titebseinrihtung benöôtigt werden,

ges{chih1lich-n oder Kunfwert (Denkmalewert hob n, 6) eiserne Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche A, Die in diesem Paragraphen aufgeführten Fässer, Kübel, Bottiche vnd ähnlichen Gebinde werden von dem Zeitpunkt ab von der Be- \{chlagnahme betroffen, in dem die die Ausnahme begründende Vor- ausfeßung wegfällt.

86 Von dieser Bekanntmohung werden nit betroffen :

a) ungebrauhte Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde, solange sie sich im Gewahrsom von Herstellern befinden,

b) Fässer, Kübel, Bottiche und ähnlihe Gebinde, die von den Heersverwaltunaen, der Marineverwaltung, den Reiche- oder Staatsbehördea für ihren Bedarf in Anspru ge- nommen \ind,

c) Fässer, Kübel, Bottiche und ähnllhe Gebinde, die in Haue- baitungen benötigt werden.

8 7 Ob ein Gebrauch im Rahmen einer otdnungsmäßlgen Wirtschaft vorliegt 4 Abs. 3), weldhe Fässer, Kübel, BAUO Und ähnli L Gebinde in gewerblichen und lardwirt\haftlihen Betrieben als Be- trieb‘eintihtungen und in den Haushaltungen benötigt weden de und 6e) oder eiren ges{hihtlichen oder Kunstwert (Denkmalswert, ? 5 d) haben, entscheiden die Landesjentralbehörden oder die von ihnen estimmten Behörden.

_88 Der Reichskommissar für Faßbewirtschastung hat führung dieser Bekanntmahung a a Er Geg a besondere Ausnahmen zulassen.

9 Diese Bekanrtma(ung triti°an 30. Juni 1917 in Kraft. Berlin, den 28. Juni 1917. ; Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

ür die Dur(ß- emeine oder

Arbeitecusf{chs}se könen d26 Reichtamt dcs Snner-, tas.

Sena

Kriegê-

teblbisothek Perlína

Der Austs{huß des Bundesrats für Handel und Verkehr if jeweils

i 8 7 H Scweit der Rei®skommissar, sein Stellvertreter, die Dorsiakdss mite - vershwiegenheit verpflihtenden Reis oder Staatsdi-nstverhältnifse steheo, find sie zur gewissenhaften Erfülluno threr Obliezenheiten,

88

Wer einer von dem Reichskanzler oder dem Reichskommissar für Faßbewirtshaftung auf Grund des § 2 der Verordnung des Bundes- rats über den Verkehr mit Fässern vom 6. Juni 1917 erlassenen Be- wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre untd mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Neben der Strafe kann auf Einziehung der Fässer auf die fi die Zuwiderbandlung bezieht, ohne Unter-

S

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Fässern vom 6. Juni 1917 (Reichs-Geseybl. S. 473)

8 1 _ Mer tvnerha!b des Deutschen Reihs Fässer, Kübel, Bottiche oder ährlihe Gebinde in Besig oter Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die-

Die näheren Anordnungen erläßt der Neihskommissar für Fafß-

2 Beshlognahmt werden alle Tnmerbalb des Deutschen Reicks vor- Fässer, Kübel, Bottiche und ähnlichen Gebinde, die zur Auf-

Dafür, ob die Beschlagnahme Plah greift, ist einerseits die Bauart

83 Wer beshlagnahmte Fässer, Kübe", Bottihe und ähnlide Gebiade rfleglih zu Mußnahmen

8 4 An den beshlagnahmten Fässerr, Kübeln, Boitiken vnd ähnli: n Bestimwungen im § 3, Verände- rungen, {nsbesondere Ortev: ränderungen, ntcht vorgenommen erden. bel, Bottiche und ähulih+ Gebinde sind nichtig; den retogeschüftlicen ege der Zwangé-

Der Gebrauch der beshlagnahmten F4f}ser, Kübel, Bottiche

ähilich’n Gebinde durch den Ver fücungsberechtigten im Rabe R ordnungsgemäßen Wirtschaft, inobesondere das Füllen und die Ver- sendurg mit Ware sowie die Zw ückltieferung der entleerten Fäffer an

a) Fässer, Kübel, Bottiche und ähnlide Gebinde, die im Etoentum oder G-wahrsam von Krtegsstellen oder Kiiego- aesellihaften sich befinev, die der Au\sidt des Relchoamts des Innern, des Kriegsernährungsamt9, der Kitegöministerten

b) Fässer, Kübel, Boitihe und ähnlihe Gekinde, die an die unter a erwähnten Kiecs\fellen oder Kriegegese llsckaften

zu liefern sind, we1blichen oder landwirtschaftlihen Betrieben, gleihviel, ob

d) Fässer, Kübel, Bottihe und shnliche Gebinde, die eiren

Bekanntmachung,

betreffend Liquidation französischer - Unternehmungen.

| Auf Grund der Verordnung, betreffend Liguidation fran- fischer Unternehmungen, vom 14. März 1917 ( S GeRtA S. 227) habe ih die Liquidation der französishen Beteiligung an dem Steinkohlenbergwerk Friedrih-Heinrich, Aktiengesellschaft, in Lintfort angeordnet. (Liquidator: Geheimer Bergrat Uthe- mann in Berlin-Zehlendorf, Lindenallee 4.) |

Berlin, den 27. Juni 1917.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquidòres.

Bekanntmachung,

betreffend Liquidation französischer Unternehmungen.

_ Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation fran- zösisher Unternehmungen, vom 14. März 1917 L E. S. 227) habe ich die Liquidation der französischen Beteiligung an der Firma Zenith-Vergaser G. m. b. H in Berlin-Halensee angeordnet. (Liquidator : Handelsrihter Martin Loose in Char- lottenburg, Sybelstraße 66.)

Berlin, den 23. Juni 1917.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquières.

Bekanntmachung, betreffend Liquidation britisher Unternehmungen.

Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen, vom 31. Iuli 1916 (Reichs- Gesegbl. S. 871) habe ich die Liquidation des inländischen Vermögens der britischen Firma F. Reddaway & Co. Ltd., Manchester, insbesondere ihrer Zweigniederlassung in Be, angeordnet. (Liquidator: Rechtsanwalt Dr. Geert Seelig in Hamburg, Adolphsbrücke 9/11.)

Berlin, den 23. Juni 1917.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquiòres.

Bekanntmachung, betreffend Liquidation britisher Unternehmungen.

Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation britisher Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 871) habe ih die Liquidation des in Deutschland befind- lihen Vermögens des englischen Staatsangehörigen Ernest Samuel Radmore in London angeordnet. (Liquidator: Direktor Jgnaß Norden in Berlin W. 15, Fasanenstr. 22.)

Berlin, den 23. Juni 1917.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jon quidres.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung Man ösisher Unternehmun 26. November 1914 Bl. S. 487) und vom bruar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

455. Liste.

Nachlaßmassen: Die Nahlaßmasse des am 15. November 1913 verstorbenen Hufshmiedes Ferdtoand Artisson in Großmbvern. (Zwangsverwalter : Notar Glaömacher tin Ytombach.)

Straßburg, den 25. Juni 1917. j Ministerium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Jn J. A.: Dittmar. i

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs- weise Verwaltung französisher Unternehmungen,

vom 26. Novembér 1914 G l. S. und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unter- nehmungen die Zwangsverwaltung angeo worden.

456. Liste.

Na@tGlaßmassen: Die NaŸhlaßmasse der am 24. VYpril 1914 în Mey verstorbenen Ehefrau Marcel Georg Algret, Marte Okravie Yvonne geb. . Haffner. (Fwap sverwälter: Bürgermeister Dr. Yoret in Mey.) Die Grunditücke der E1blasserin, für welche nah dem Grlaÿ vom 21. ‘März 1915 I. A. 4259 Sonderzwangs- verwaltung eingerihtet ist, werden von der hiex angeordneten Nachlaßzwangsverwaltung erfaßt; die bisberige Sonderjwang?- verwaltung gelangt hierdurch zur Aufhebung. /

Straßburg, den 25. Juni 1917.

Ministerium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Moisierium fix Mia SiGr inger Ablellung: dea Jutern,

Bekénnimas un q

Dem Viktvalienbändler Heinrich Wühr in Nürnberg,

Zirkelschmiedsgasse Nr. 9 (Inhaber der Thees Wilhelm Sauter,

wurde gemäß § 2 Abs. 11 der Bundesratsyerordnung vom 23. Sep-

tember 1915 über die fen Mtung unzuverlässiger Personen vom

Handel die Wiederaufnahme des Handels mit Lebens-

mi Bs. aller Art mit Wirkung vom 1. Juli Ufd. Iro. an et.

Nürnberg, den 8. Juni 1917. Stadtmagistrat. J. V.: Be ckh. 6“

Bekanntmachung.

Die Spezereibändlérin Regina Beck in Nürnberg, äußere Großweidenmühlstraße 1, wurde gemäß & 1 der Bunbdetratöherordnung

dom 23. September 1915 übér die Fernhaltung unzuverlässiger Per- sonen ‘vom Handel der Handel mit Lebensmitteln aller

Art untersagt.

Nürnberg, den 15. Zuni 1917.

Stadtmagistrat. J. V.: Beh.

See

M 0 0. fe ee

1916 (RGVl. S. 89) ist nach Zustimmun

BekanntmaG ung.

“Dem Bâer Karl Böhme hier Habe ich auf Gtund der Bundesräkdverörtnung vom 23. September 1915, ‘die DerahMturg unzuverläsfiger Personen vom- Handel betreffend, den Handel mt Nahrungsmitteln, insbesoadere Back waren, wegen Unzuver- lässigkeit untersagt.

Braunschweig, den 26. Juni 1917.

Herzogliche Polizeidirektion. v. d. Bus.

Bekanntmach ung.

Dem Händler Friedrih Ploog in Hamburg, Hütten 118, wird auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässigerc Personen vom Handel vom 23. September 1915 der fernere Handel mit Gegenständen des täglihen Bedarfs, insbesondere mit Fleish und Fleischwaren, wegen Unzuverläfsigkeit untersagt.

Hambura, den 26. Juni 1917.

Die Deputation für Handel, SiffaHrt und Gewerbe. Justus Strande s.

Bekanntmach unga

Dem Händler Johann Xozahim Friedri Wilhelm Müller in Hamburg, Schenkendorffstr. 27, Ptr., b. Nieper, wird auf Grund der Bekanntm:-hung zur Fernhaltfung unzuverläsizer Personen vom Handel vom 23. September 1915 der fernere Handel mit Gegen- ständen des tägalthen Bedarfs, insbesondere mit Fleisch und Fleischwaren wegen Ünzuverlässigkeit untersagt.

Hamburg, den 26. Juni 1917.

Die Deputation für Handel, Shiffabrt und Gewerbe. j Justus Strand es.

Bekanntmachunq.

Die Firma Zteler & Co. und deren Inhaber, der Kaufmarn Karl Friedrih Otto Zieler in Hamburg, SpUdingstraße 212, werden auf Grund der Bekanntmabvriga zur Fetrr h2ltung uvzuver- lássizer Pérsonen vom Handel vom 23. September 1915 von jeg- lihem Handel mit (Lebensmitteln, Futtermitteln) Gegevständen des -täglihen Bedaz f s wegen Unzuverlässigkeit ausges{los sen.

Hamburg, den 26. Juni 1917.

Die Deputation sür Handel, Schiffalbrt und Gewerbe. Justus Strändes.

Bekanntmach ung.

Dem Kaufmann Ed uard Lüders in Dar, Kontor Spaldingstruße 2—4, Tan BramfekXdersizaße 3, wird der Handel mit allen Gegenständen des täglidben Bedarfs auf Gund dèr Bekann!mahung vom 23. September 1915 zur Fern- haltung unzuverlässiger Personen vom Handel untersagt.

Hämburg, den 27. Zuni 1917.

Die Deputation für Haudel, ShiffaHrt und Géwerbe. z Justus Strandes.

Die. von heute ab zur Ausgabe gelangende Nunimert 123 des Neihs-Gésetzblatts enthält unter Nr. 5917 eine Verordnung über Die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18, vom 28. Juni 1917, unter Nr. 6918 eine Bekanntmachung über die Einrichtung einer Reichsstelle © für Faßbewirishaftung (Meichsfaßstelle), vom 2%, Juni 1917, und unter i r. 6919 eine Bekanntmachung über die Béschlagriahme von Fässern, vom 28. Juni 1917. Berlin W. 9, den 30. Juni 1917. Kaiserliches Postzeilungsamt. Kräer.

Königreih Preußen.

Seine Majestät der König haben MUergnädigst geruht : die Regierungs- und Bauräte, Geheimen Baurat Paul Fishher in Berlin zum vortragenden Nat und Wilhelm Soldan in Haun. Münden zum Geheimen Baurat und vortragenden Rat im Minifterium der öffentlichen

Arbeiten, den Oberlehrer am Gymnasium in Lößen Mia Dr. Martin Müller zum Direktor einer sechsstufigen höheren

Lehranstalt zu ernennen sowie

den Setaoterle ten Neitßel in Hannover, Titthen und Reckert in Cöln und Encke in Halle (Saale), dem Eisenbahnoberkassenvorsteher Picht in Düren, dem Eisen- bahnobergütervorsteher Klemp in Königsberg (Pr.), dem Eisenbahnobermaterialienvorsleher Kiera in Breslau und dem Oberbahnhofsvorsteher Weymann in Erfurt bei dem Uéber- vi | gn den Ruhestand den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.

erner. haben Seine Majestät der König Aller- gnädigst geruht, dem Eisenbahnobersekretär Schott in Münster (Westf.) den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.

‘anom

Auf Grund MAllérhöhster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Stäatsminisierium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Jnsterburg ge- troffenen Wahl den bisherigen Stadtrat Johann Georg. Brettschn eider daselbst als zweiten Bürgermeister (be- soldeten Beigeordneten) der Stadt Jnsterburg für die geseßliche Amtsdauer von zwölf Jahren bestätigt.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs- weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26, November 1914 (RGBl. S. 487) b E ias

ern s Tanzlers über das in Deutschland befindliche Vermögen der franzöfisGen Staatsan ehdrigen Alphonse Clerin und Ehefrau, Louise geb. Keller, insbe ondere das HauSgrundstück Nerotal 15, a hangsverwaltung angeordnet. (Verwalter: or

lesbadener Haus- und Grundbesigervereins Gottfried Cramer in Wiesbaden, Luisenstr. 19.) Berlin, den: 25. Juni 1917. | Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Huber.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs8s- weise Verwaltung britisher Unternehmungen, vom 22. ‘Dezember 1914 (RGBl. S. 556) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist nah Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über das in Deutschland befindlihe Vermögen der n Staatsgangehörigen Witwe Mina Dunlop, geborene von dec

oven, in Wiesbaden, insbesoadere das ihr zugehörige, in

tesbaden, Mozaristraße 5, belegene Hausgrundstück, die Zwangsverwaltung angeordnet. (Verwalter: Kaufmann Alfred Clouth in Wiesbaden, Nerotal 14.)

Berlin, den 27. Juni 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe. : J. A: Huber.

R)

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs- weise Verwaltung französisher und britischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487), 22. Dezember 1914 (RGBl. S. 556) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist nah Zustimmung des Herrn Reichs- kanzlers über die Ansprüche folgender Personen an dem Nach- laß des am 11. Februar 1917 in Frankfurt a. M. verstorbenen Rentners August Ellissen, Viktor, Philipp und Frau Annie Ellissen, Frau Jsavel Ellissen geschiedene Raleiah, Frau Constanze Bird, geb. Ellissen, Frau Mabel Foster- Hall, geb. Ellissen, die Kinder des verstorbenen Frank Ellissen, sämtlich in London wohnhaft, sowie Edgar Stern in Paris die Zwangs- verwaltung angeordnet. (Verwalter: Justizrat Dr. Ferd. Pachten in Frankfurt a. M., Steinweg 7.)

Berlin, den 27. Juni 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Huber.

Ministerium der geistlichen und Unterrichts- angelegenheiten.

Dem Direktor Dr. Martin Müller ist die Direktion der Realschule in Pillau übertragen worden.

Finanzministerium.

Der bei der Oberzolldirektion Münster i. W. angestellte Oberregierungsrat Best ist vom 1. Juli 1917 ab ia die Stelle des Oberregierungsrats für das Gebiet des Stempel- und Erb- schaftssteuerwesens bei der Oberzolldirektion Cöln verseßt.

Dem Regierungsassessor Bandow in Berlin ist vom 1. Juli 1917 ab die Stelle eines Vorstandes bei dem Stempel- und Erbschaftssteueramt in Berlin und

dem Negierungsassessor Müller in Düsseldotf- vom 1. Juli 1917 ab die Stelle eines Vorstands bei dem Stempel- und Erbschaftssteueramt in Düsseldorf verliehen worden.

Verseßt find: die Katosterkontrolleure Bruns von Schmiedeberg nach Bocholt, Schönherr von Katscher nach Neuruppin, Steuerinspekltor Schulz von Fishhausen nach

De und Steuerinspektor Hane von Neuruppin als Regierungslandmesser nah Arnsberg. Bestellt find: die Katasterlandmesser Besseling,

Knauber und Schieb zu Katasterkontrolleuren in Schmiede- berg bezw. Fischhaujen und Katscher.

Bekanntmachung.

Auf Grund der 88 12 und 15 Absay 3 dér Bekannt- machung über die Errichuung von Preisprüfungsstellen und die Verforgungsregelung vom 25. September 1915 (Reichs:Geseßbl. S. 607) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 4. No- vember 1915 und vom 6. Junt 1916 (Reichs:Gesezbl. 1915 S. 728 und 1916 S. 673) in Verbindung mit der preußischen Ausführungs3anweisung vom 1. März 1917 (M: d. J. VI. þ. 367) zur Bekanntmachung über die Gründung einer Neichsstelle für Gemüse und Obst vom 18. Mai 1916 (Reichs-Gesezbl. S. 391) wird für das preußische Staatsgebiet bestimmt :

. Der Absatz von Objt an den WBetriebösiätten bder Erzeuger (Wirtschaftshöfe, ESäiten, Baumanpflanzungen) und in deren Nähe unmittelbar an Verbraucher (Großdverbraucher und Kleinvetdraucher) t täáglih uur in den Morgenstunden zwishea 6 und 8 Ubr gestattet. Auch dürfen innerhalb dieser Zeit an eine und dieselde Perjoa nicht mehr als zwei Pfund Obst abgegeben werten.

2. Desgleichen ist es in Onschafiea (Städten ünd Landgemeinden) mit mehr als zehutausend Einwohnern verboten, tm Kleinhandels- verfebr einshließlich des Handels im Umßheiziehen an eine und dieselbe eien innerhalb des g!eihen Tages mehr als zwei Pfund Obst abzugeben.

y 3. Der Absaß an Obsthäindler bleibt durch die vo. stehenden Vor- {riften unberühut. Jeder Obslhäubler muß aber in der Lage sein, sich als solcher auszuweisev.

4. Die Vorstände der Kommunaklverbände (Stadt- und Landkreise) nd befugt, für thre Gebtete oder einzelne Teile Aus1abmen von den orshriften zu 1 u: d 2 zuzulassen, auh allgemein zu bestimmen, daß

die zu 1 vorgesehene Veikaufszeit auf andere Tagesstunden verlegt und die zu 2 vorgesehene Höhitmenge für einzelae Obstsorten ande1-

f weit festaesegt wird.

5, Mit Gefäagntis- bis zu sech8 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird belegt, wer den vorstehenden An- ordnungen zuwider Obst abseyt oder erwirbt.

i e une B.kanntmachung tritt mit dem Tage threr Verklindung n a e Berlin, den 30. Juni 1917. Preußisches Landesamt für Gemüse und Obst. von Tilly.

Bekanntmachung

Dem Fleischermeister Heinrich Andreae hlerselkbst, Vordere Vorstadt 10, ist durhch Verfügung vom | heutigen Tage auf Grund der Verordnung des Bundetrats zur Fernhaltung unzuverläisiger Per- loren vom Handel vom 23. September. 1915 der Handel mit

leis, Fletschwaren und son1itigen Gegenständen des tägl hen Bedarfs uud des Kriegsbedarfs untersagt worden. i d Königsberg, den 21. Juni 1917. Der Polizeipräsident. von Wehrs.

fam

Bekanntmachung. Der verehelichten Anna Marlnet, geb. Besta, în Breslau, Kleine A Sas 38/39, ift jeder Handel mit Gegenständen des täglihen Bedarfs, nstéesondere mit

T P s E m

erzeugntssen, Hetz- und Leuchtstoffen, sowie mit Gegen st E des Kriecgsbedarfs wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden. 2

Bredlau, den 24. Juni 1917. Der Polizeipräsident.

von Miquel.

Bekanntmachung.

Auf Erund des § 1 der Vera:dnung zur Fernhaltung un- zuv rlässizer Persenen vom Handel vom 23. S-:ptember 1915 (RGBl1. S. 603) bt dem Kaufmazna Albert von Grabowski, hier, Turnecstraße Nr. 6, der Handel mit Web-, Wirk- und Strickwaren untersagt.

Stettin, den 28. Juni 1917.

Der Polizeipräsident. von Bötticher.

Bekanntmachung.

Der Käse fabukant Hetnrich Jauser, Jnhaber der Firma Riepenhausen & Co. in Harsum, hat sih unzuverlä| g_ge- zetat tin Befolgung der Pfli&ten, die ihm du1ch die Verordnung über Käse vom 20. Oktober 1916 auferlegt sind. Ih habe taher auf Grund des § 13 dieser Verordnung tin Verbindung mit § 1 der Be- kanntmahung z1r Fernbaltung unzuverlässiger Personen pom Handel vom 23. September 1915 den Betrteb geschlossen und die An- fertigung und den. Handel mit Käseretiprodukten untersagt.

Hildesheim, dn 28. Junt 1917. Der Landrat: J. V. Ossenkopp.

Kriegsnathrichten.

Berlin, 30. Juni, Abends. (W. T. B.)

Im Westen bei Regen nichts Besonderes. ]

Im Osten haben nah starkem Feuer russishe Jn- fanterieangriffe von der oberen Strypa bis zum West- ufer E Pr Lipa eingeseßt. Der Ansturm brach in unserem Vernichtungsfeuer zusammen.

An der flandrishen und an der Arrasfront war die Kampftätigkeit am 29. Juni verhältnismäßig gering. Die Engländer standen von weiteren Angriffsversuchen gegen den Lensbogen ab. Sie versuchten ledigli einen Erkundungsvor- stoß südlich Armentières. Die den Vorstoß der englischen Kompagnie begleitenden 15 Flieger vermochten nicht zu hindern, - daß die deutsche Grabenbesaßung die Engländer im Nahkampf stellte und sie unter {chweren Verlusten wieder geworfen wurden. Durch Gegenstoß einer Kompagnie des Landwehrregiments 78 wurden 11 Gefangene gemacht und ein Maschinengewehr ers beutet. Ju und vor den deutschen Gräben liegen 90 tote Eng- länder. Auch bei Fontaine wurde der Angriff einer feindlichen Abteilung abgewiesen. /

Jn der Gegend von St. Quentin brachten östlih Gricourt und östlih Fayet zwei geschickt und erfolgreich durchgeführte Stoßtruppunternehmungen bei geringen eigenen Verlusten einen Offizier und 11 Gefangene. ein. |

An der Aisnefront wurden die Erfolge des 28. er- weitert. Die Gefangenenzahl erhöhte sich um 5 Offiziere 240 Mann. Troß Einsay von Flammenwerfern erlitten die Franzosen bei ihrem zweimaligen Angriff auf die am 28. bei

erny von den Deutschen genommenen Stellungen einen {weren Mißerfolg. Die französische Eiffelturmmeldung ver- suchte noch am 29., die deutshen Erfolge glatt zu leugnen, mußte jedoh am 30. zugeben, „daß es den Deutschen wiederum gelungen ist, in die erst französische Linie einzudringen“. :

Auf dem Westufer der Maas machten die Fran- zosen in der Gegend der Höhe 304 große Anstrengungen, die am 28. verlorenen Gräben wiederzugewinnen. Alle feindlichen Ansammlungen wurden jedo. rechtzeitig erkannt und unter Vernichtungsfeuer genommen. Jm Laufe des Tages vermochten die Franzosen nur hart westlih der Straße Malancourt Esnes und im Avocourt - Walde zu Angriffen anzuseßen, die glatt abgewiesen wurden. Da- gegen wurdén deutscherseits Gräben in 500 m Breit und 150 m Tiefe am Ostang der Höhe 304 sowie der Talgrund zwischen den Höhen 304 und Toter Mann A Am Abend und in der Nacht seßten die Franzosen mit umfang- reichen Gegenangriffen ein, die nah Anfangserfolgen zu einem shweren Rückschlag führten. j : l

An der Ostfront beabsichtigten die Russen bei Koniuhy augenscheinlich au nördlich davon sowie an der Strypa An- griffe, die jedoch in dem rechtzeitig auf die russishen Gräben einjeßenden Vernichtungsfeuer nicht zur Ausführung kamen.

Großes Hauptquartier, 1. Juli (W. T. B.)

Westlicher Kriegs\schaupla ß.

Bei Regen und Dunst blieb an der ganzen Front in fast allen Abschnitten das Feuer gering. Einige Erkundungs- gefechte raus für unsere Auftlärer erfolgreich.

ei der

Heeresgruppe Deutscher Kronprinz.

versuchten die Franzosen vergeblich, die von unseren Truppen am Chemin-des-Dames und auf dem westlichen Maas - Ufer erkämpften Geländevorteile zurückzugewinnen.

Oestlih von Cerny griff der Feind nah kurzer Feuer- steigerung dreimal die auf der Hochfläche südlich des Gehöfts La Bovelle eroberten Gräben an. Alle Angriffe wurden blutig abgewiesen. Die Verwirrung beim Gegner und die Ablenkung seiner Aufmerksamkeit ausnuygend, stürmten

f lippishe Bataillone weiter. östlih. die französischen

Linien bis zur Straße Ailles-Paissy.

Durch diesen Erfolg erhöht sih die Zahl der von: der oft bewährten westfälishen Division in 3 Gesechtstagen gemachten Gefangenen auf 10 Offiziere und über 650 Mann. i

Auf dem Westufer der Maas versuchten die Franzosen in mehrfah wiederholten Angriffen, uns aus den an der Höhe 304 und ösilih gewonnenen Gräben hinauszuwerfen.-

m Sperrfeuer und in erbitterten Handgranatenkämpfen wurden ie abgewiesen. S

Oestlicher Kriegsschauplagz. Front des Generalfeldmarschalls Prinz Leopold von Bayern.

Dém Drängen der führenden Ententémächte hat sich die russische Regierung nicht entziehen können und einen Teil des

§ ahrungs- und Futtermitteln aller Art, rohen Natue «Heeres zum Angriff bewogen.