“Deutscher Reichsanzeiger
und
M
Königlich Preußischer Staatsanzeiger.
Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 6 6 30 Pf. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Derlin außer ler auch die Königliche Geschäftsstelle SW.48, BlieanecAS
den Postanstalten und Zeitungavertrieben für Aelb
Einzelne Uummern kosten 25 Pf.
Q 168.
Juhalé des amtlichen Teiles:
Befkannimachungen, betreffend Ausfuhr- und Durchfuhrverbote. Drdensverleihungen 2c.
Deutsches Neich. jrnenmingen 2c.
Bekanntmachung über wiederkehrende öffentlihe Lasten von Grundstücken. :
amd la: meh: über e B
Bekanntmachung über die Beseßung der Gewerbegerihte, der S und der Junungsschied3gerihte während es Krieges.
Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken.
es über Höchstpreise für Getreide, Buchweizen und rse.
Verordnung über die Aufhebung der Verordnung über Höchst-
preise für Rüben vom 26. Oktober 1916.
Bekanntmachung über eine Anleihe der Süddeulschen Boden- freditbank in München. :
Bekanntmachung, betreffend Liquidation französisher Unter- nehmungen.
Handelsverbote.
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 128 des Reich3-
Gesetblatts. _ Königreih Preußen.
Erneaaungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen rmmd ugs Mana v nennen Erlasse, betreffend die Verleihung des Enteignungsrehts an den Reichsmilitärfiskus und an die Stadtgemeinde Guben. Erlaß, betreffend Verbvi der Beihilfe von Unteroffizieren und
Mannschaften bei Ausübung des Gewerbebetriebes. Handelsverbote.
Bekanntmachung.
Jm Anschluß an die Bekannimahung vom 1. Juni 917 (Reich3anzeiger Nr. 129), betreffend das Aus- und Dur E as Waren. des 19. Abschnitts des Zolltarifs, bringe ih nachstehendes zur öffentlichen
Kenntnis : Unter Ziffer TIT der Bekanntmachung vom 1. Juni 1917 erhält Nr. 6 folgende Fassung:
Taschen- und ondere Zählwerke fowie selbiltätige Meß- und Ne- istriervorrihtungen, auch hydremetr(sche Instrumente (In- umen jur Me ung; der Wassergeschwindigkeit, Registrier- pegel) sowie Ges, E für Fahrzeuge, in Ver- bindung mit Uhrwerken; alle diese, soweit se nicht turch thre Verbindungen unter andere Nummern falten (außer Mano- metern, aeronautishen und naulischen Meßtnstrumenten jowie fämtliGen Meßinstrumenten für geodätishe, trigono- metcische und alle Gebiete des Kriegsvermessung?wesens be- treffende Zwelle) . . . « aus 934 c.
Berlin, den 14. Juli 1917. :
Der Reichskanzler.
Jm Auftrage: Richter.
Bekanntmachung.
Jm Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. März 1917 Reichsanzeiger Nr. 62), betreffend das Verbot der Aus- uhr und Durchfuhr von Waren des Abschnitts 18A es Zolltarifs (Maschinen), bringe ih nachstehendes zur fentlichen Kenntnis:
. În der Bekanntmahung vom 10. März 1917 erhält unter
differ 11 (vom Verbot unter 1 befreite Waren) der Absay, betreffend
a E den Maio 895 b und 896b dcs Statistischen
O ni}es, folgende Fassung:
Kurbelsticktaa/ Biel Köpfe (Okerteile) von fold;en Maschiaen, auch e E (e chon O ShiiEinalinenzepe
u w v n etn
Sendung e E L aud S9 b und 896 b.
Verlin, den 15. Juli 1917.
Der Reichskanzler. Jm Auftrage : Richter.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :
„_ dem Eisenbahnobersekrelär a. D., Rechnungsrat Paul in isa i. P, und n Eisenbahnwer meister a. D. Dige l in osen den Roten Adlerorden vierter Klasse,
dem Eisenbahnzugführer a. D. Himstedt in Osnabrück 18 Verdienstkreuz in Gold, | e Eisenbahnzugführern a. D. Röhn in Sangerhausen
Shlimme in Halberstadt das Verdienstkreuz in Silber, ey Vie ohnwärter a. D. A in Grünberg i. Schl. das
gemeinen Ehrenzeichens, dem Eisenbalemeterctiten a. D. Vorrath in Cöthen,
e S A E E P T
inbalt, ¿em Eisenbahn in Otten- orf G, gehilfen a. D. Faustmann in Vîie rf, Kreis prote oi Eisenb: hnladeneister a. D. Koenen ;
d
Anzeigenpreis für den Raum einer ö gespaltenen Einheits- zeile 30 Ps, einer 3 gespaltenen Einheitazeile 50 Pf.
Anzeigen uimmt an:
die Königliche Geschäftsstelle des Reichs- n. Ataataauzeigerg Berlin 8W. 48, Wilhelmstrafre Nr. 32D.
en 17. Juli, Abends.
——— — — ———_— —_—_—_ — ————————————————
in Bocholt, Kreis Borken, den Eisenbahnweichenstellern a. D. Burmann in Münster i. W., Hamel in Eisleben, Kreis Neuhaldensleben, Schulz in Frankfurt a. O.,, Wielau in Aschersleben und Wies D in Cöthcn, Anhalt, dem Eisenbahnkassenboten a. D. Borstel in Magde- burg, den Bahnwärtern a. D. Seelish in Vogel- sang, Landkreis Guben, Storck in QOgsnabrück und Stube in Helmstedt, Braunshweia, den Hilfs- bahnwärtern a. D. Matysiak in Groß Dammer, Kreis Meseriß, und Schwerdt in Borne, Kreis Zauch-Belzig, dem Eisenbahnschrankenwärter a. D. Rabe in Heiningen, Kreis Goslar, dem bisherigen Eisenbahngepäkträger Hardtjen in Osnabrück, dem bisherigen Eisenbahngüterbodenarbeiter Dittmar in Magdeburg und den bisherigen Eisenbahnmaschinenpuyern Kigel in Magdeburg-Buckau und Oldenburg in Posen das Allgemeine Ehrenzeichen sowie
dem bisherigen Eisenbahnweichenschlosser N ordt in Doden- dorf, Kreis Wanzleben, dem bisherigen Eisenbahngepädckträger Mewig in Frankfurt a. O. und den bisherigen Bahnunter- haltungsarbeitern Albrecht in Angern, Kreis Wolmirstedt, und Anders in Herrndorf, Kreis Glogau, das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen.
Deutsches Reich.
Der Bankafsessor Auer ete bei der Reichshauptbank in Berlin ist vom 15. August d. J. ab zum Zweiten Vorstands- beamten der Reich3bankstelle in Halle a. S. ernannt worden.
Bekanntmachung
Über wiederkehrende öffentlihe Lasten von Grundstücken.
Vom 12. Juli 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesezes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschafilichen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Geseub . S. 327) folgende Verordnung erlassen :
8&1
Ansprü§ße auf Entrihtung wiede:kehreuder öffentliher Lasien eines Grundstücks, für die nach dem 1. Nugust 1914 von der zu- fländigen Behörde Ausfsand gewährt worden 19 gelten im Sinne des § 10 Nr. 3 des Gesey?s über die Fvggsverllelgerung und Zwangs- verwaltung (Reich8-Gesebbl. 1898 S. 713) «ls Ansprüche auf Gnt- ridhtung laufender Beträge. Die Laudeszentralbehöcde bestimmt, weiche Vehörde zuständig ist.
Sind wiederkehrende Leistungen der bezeidnecten Art für zwei Jahre nicht gezahlt, so hat die Behörde (§ 1) dem Grundbuchamt und dieses den Beteiligten, für die ein Ret im Grundbuch einge- tragen oder durch Eintragung gesichert ist, Mitteilung zu machen. Für die Mitteilung des Gruudbuhamts werden Schreibgebühren er- hoben, die dem Gigentämer des Grundstücks zur Last fallen.
83
Diese Verordnung tritt am 16. Juli 1917 ia Kraft.
Sie tritt gleihzeitig mit der Verordnung über den dinglichen Rang öffentlicher Lasten vom 22. April 1915 (Neihs-Geseybl. S. 235) außer Kraft. Ist vor dem Außerkrafttreten der Verordnung die Be- \{lagnahme des Grundstücks in einem Zwangsverfteigerunge- oder Qwangsverwaltungsverfahren exfolgt, jo bleiben für dieses Verfahren die Vorschriften tes § 1 in Geltung.
Berlin, den 12. Juli 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
| m
Bekanntmachung über Auskunftspflicht. Vom 12. Juli 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesezes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlihen Ma nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 3 folgende Verordnung erlassen:
8 1 Der Reichskanzler, die Landbeszentralbehörden und die von dem Reichskaniler oder den Landeszentralbehörden bestimmten Stellen sind berechtigt, jederzeit Auskunft zu verlangen über wirtshaftliche Verhbält- niffse, tnsbe}ondere über Vorräte sowie über Leistungen und Leislungs-
fähigkeit von Unternehmungen oder Betrie
Die Auskunft kann durh öffenili®e Bekanntmahung oder dur Anfrage bei den einzelnen zur Auskunft, Verpflichteten erfordert werden.
2
Zur Auskunft verpflichtet sd: i 1. Personen, die Gegenstände, über die Auskunft verlangt wird, in Gewahrsam haben oder gehabt haben oder auf Lieferung solher Gegerstände Anspruch haben; 9, landwirtschaftliche und gewerbliche Ünternehmer ; 3, öffentlih-rechtlihe Körperschaften und Verbände.
- “Gie zuständigen Stellen (§ 1 Abs. 1) und die vot ihnen Beauf- tragten sind befugt, #0 Eraitilung 1uihtiger Angaben die Gesckbäfts- Fri f: und @esckufisbücher einzusebn sonle B kuebsein1tFtur gen und Mäune zu besiy'gen ur.d zu unt: sSckeu, in “enen Vorräâ!e e'zrugt,
1917.
gelagert oder fcilgehalten werden oder in denen Gegenstände zu ver- muten find, über wel? Auskunft verlargt wird.
Die zusiändigen Stellen sind fernér béfugt, die Einritung und Führung besonderer Lagerbücher vorzus{hreiben.
Will der Reicöskanzler odec eine von thm bezeihnete Stelle von der Befugnis des Abs. 1 gegenüber siaatlihen Betrieben oder Ein- rihtungen Gebrau machen, so ift die zuständige Lardeszentralbehörde von den beabfsiŸtigien Maßnahmen in Kenninis zu segen.
S4
Die von ven zusländigen Stellen Beauftragten sind, vorbehaltlih der dienstlichen Berichte:siattung und der Angeige von Gesetzwidrig- keiten, verpflichtet, über die Einrihtungen und Geshäftsverhältnifse, die dur ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis kommen, BVershwiegenheit zu becbachten und fich der Mitteilung oder Verwertung der Ge|chästs- oder Betriebsgeheimnifse zu enthalten.
Das Ergednis ver Auskünfte oder Ecmittlungen darf nit zu steuerliGen Zwecken verwendet werden.
8 5 is
Wer vorsäglich die Auskunft, zu der er nach §8 1, 2 vexpflihtet ist, nicht in der geseßten Frist erteilt oder wissentl:ch unrihtige oder unvollständige Angaben matt, oder wer vor\äßlich der Vorschtist im & 3 Abs. 1 zuwider die Einficht in dts Heschäftebriefe oder Sefchäft?- bücher oder dite Besichtigung oder Untern der Betriebseinrih- tungen oder Räume verweigert, odér wer vorsäßlich die gemäß 8 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Lagerbücher einzuri&ten oder zu führën unter- läßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Menaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch können Vorräte, die vershwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Aus- kunftapflihtigen aebören oder nit.
Wer fahrl&sfig die Äuekunft, zu der er gemäß 8&8 1,.2 ver- pflihtet ist, niht în dec gesezten Frit erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahrlässig die gemäß § 3 Rbt. 2 vorge! chrieberen Lagerbüher einzu;ichten oder zu führen unter- läßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
&6 Mit Gefängnis bis zu einem Zahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzebhntausend Mark oter mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften des § 4 zuwider Vershwtiegenheit nicht beob- adtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschästt- oder Betricbegeheimnissen ih nicht enthält. Die Strafoerfolgung triit nur auf Artrag ein.
8 7 Der NR:idféklanzkler erläßt de Bestimmungen zur Autfüdrung diefer Verordnung; 1oweit der Neschskan;l:r folhe Bestiminungen richt erläßt, kênnan fie von der Landeszentralbehörde erlassen werden.
&8 ; Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkünd na in Kraft. Sie tritt an diz Stelle der Verordnurg über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Geseubl. S. 54) in der Fafiung der Be- kannimahungen vem 3. September 1915 (Reich#-Beseybl. S. 549) und vom 21. Oktobec 1915 (Reichs-Besexbl, S. 6834): f
Der NReichskanz!er bestimnit, wann die Verordnung, insbesondere hinsichtlich der 88 4, 6, außer Kraft tritt.
Berlin, den 12. Juli 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. :
Bekanntmachung
über die Beseßung der Gewerbegerichte, der Kauf- mannszgerihte und der Jnnungsschied3gerichte während des Krieges.
Vom 12. Juli 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Quit es über die Ermächtigung des Bunde3rats zu PBENN en Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesegbl. S. folgende Verordnung erlassen: ;
Die Amtsdauer der Beisißer der Gewerbegerichte, der Kauf- mannsgerichte und der Jnnungsschiedsgerichte wird bis zum Ablauf von sechs3 Monaten nah der Beendigung des gegen- wärtigen Kriegszustandes verlängert. Der Zeitpunkt, mit welhem der Kriegszustand als beendigt anzuschen ift, wird dur Kaiser- liche Verordnung beslimmt.
Berlin, den 12. Juli 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Ge
Verordnung
über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwe en.
Vom 12. Juli 1917. Auf Grund des §2 8 d. FAMeich3getreideordnung für die
Ernte 1917 vom 21. Juni 1M (Reich3-Gesegbl. S. Le in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichss Gesegbl. S. 402) wird folgendes bestimmt:
I Allgemeine Bestimmungen
-
§1 t Die Veräußcrunc, dexr Træœerb und die Lieferung von Früchten (28 1, 2 der Reich: getceideordnung sr die Ente 1917 vom
| 21, Juni 1617, Reich:-Bescybl, S. 507) 1u Saáatzwecken ‘ift . nur