1917 / 168 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 17 Jul 1917 18:00:01 GMT) scan diff

gegen Saatkar‘e erat, Dies gilt v!cht für ten Verkebr amin Zuicbtern von Ort„in-iaaten und thcen Ler f ebrunysjteller.

Die Saa!farie wiro auf Antrax diefen, der Suaotgut zu Saot- zw-cken erwerben wt, von dem Kommuna!v-extand avs,eftellt, in defsen Bezi:k die Aussaat erfolgen soll, bei Hâändlezn von dem N Mga verband, in defsen Bezirk der Händler seine Nieder- afsung hat. E i Der Kommunalverkand kann di: Ausstelluna der Saatkarten fîr Landwirte der Gemetnde übertcagen. Die Gemeinde hat in diesem Falle eine Liste der von ihr ausgestellten Saatkarten zu be- stimmten Zeiten dem Kommunalverbande vorzulegen.

82

Die Saatkarte muß Namen, Wobnort und Kommunalverband des zum Erwerbe Berechtigten, den Ort, wohin geliefert werden foll, und, wenn die Früchte mit der Etsenbahn befördert w-rden sollen, die Empfangsstatton, ferner die zu erwerbende Menge und Fruhtart an- geben; sie ist unter Benuzung eines Vordrucks nach untenstehenden Mustern®) auszustellen. Die Abschnitte 4, B und C der Saatkarte sind gleihlautend auszufüllen,

83 Die Veräußerung von Saatgut beda:f na § 3 der Reif gttreide- ordnung für die Ernte 1917 (R:\ch8-Gese bl. S. 507) der Zustimmung des Kommunalverbantdes, für den die Früchte beslagnahmt sind.

8 4

Die Z»stimmung ist nit erforderli für dle Veräußerung an- erkannten Saatguts dur anerkannte Saatgutwirtschaften sowte für die Veräußerung und Lieterung von Saatgut dur zugelassene Händler 5). Als anerkarnte Saatgutwirtschasten gelten nur so!che Wirt- \chaften, die in einem im Deutschen Reichsanzeiger zur Veröffent- lihung gelangenden Verzeichnis für die Fruchtart als anerkannte Saat- gutwirtschaften aufçcefübhrt find.

85

Wer mit ni&t s\elbstgebauten Früchten zu Saatzwecken -handeln will, bedar} der Zulassung. Vies gilt au für Genossenschaften und andere V-reiniaungen.

Die Zulaffung erfolgt durch die Reichsgetreidestelle; diese kann andere Stellen zur Zulafsuna erwächtigen. So wett es ch um den Verkauf bandelt, kann die Zulassung von der Reichégetreidestelle für das ganze Gebiet des Deutsden Reichs cder Teilg: biete, von den von ihr ermächtigten Stellen nur für deren Bezirk erteilt werden.

_Die Zulassuvg kann an Bedingungen gekuüp|t und jederzeit zurückgenommen werden. :

86 Der Erwerber von Saatgut hat die vollständige Saatkarte dem Veräußerer bei Abschluß des Vertrags auszubändigen. Wird ¿das Saatgut mit der Eijenbahn versandt, so hat sich der Veräußéerer ton der Versandstatio1 auf jedem Abichnitt dec Saatkarte die Absendung

unter Angabe der Art des Saatauts, der versondten Mengen und des

Ortes bescheiniaen zu lassen, nah dem das Saatgut verfrachtet if. Erfolat die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so kat sh der Veräußerer auf j-dem Abschnitt der Saatkarte den Empfang durh den E*werber bestätigen zu lassen.

Der Veräußerer hat Abschnitt A der Saatkarte abzutrennen und aufzubewahren sowte die Abichnitte B und C dem Kommunalverbande, für den das Saatgut beschlagnahmt ist, einzureiGen. Der Kommunal- verband hat, wenn das Saatgut in einen anderen Kommunalverband gebraht wird, Abschnitt C der Saatkarte an diesen Kommunalverband weiterzusenden.

8 7 Die Ausstellung der Saatkarten dur die Kommunalverbände und die Gemeinden sowte der Geschäftsbetrieb ter Saatgutwirt- \chaften und zugelassenen Händler unterliegt der Beaussichtigung dur die Reichagetreit estele. Sie kann zu diesem Zweckte besondete An- ordnungen erlassen.

II. Saatgut von Getreide

88

Unternehmern landwirischaftiiher Betriebe, die Ach nachweis1i® In ten Jahren 1913 und 1914 mit dem Veikaufe von Saaigeireide befaßt haben, kann der Kommunalverband die Zustimmung zur Ve:- äußerurg selbstgebauten Soat; etreides zu Saatiwecken allgemein er- teilen. Die Zustimmung ist auf eine bestimmte Menge zu beschränken ; bet Fesiseßung dieser Menge ist ter Umsay des Betriebs in den Jahren 1913 und 1914 zu berücksichtigen.

89

Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Winter- aetreide zu Saatzwecken darf nur in der Zeit vom 15. Juli bis zum 15, Dezember 1917, von Sommergetreide ¡u Saotzweken nur in der Zeit vom 1. Januar bis 1m 15. Furt 1918 erfolgen.

Saatgut, tas rah Ablauf ter im Adj. 1 bezridneten Fristen ßch noch bet den Saotçutwirtschasten, bei den gelassenen Häntlern oder bet deu Verbrauck&ein befindet, ist an die Netchtgetreide stelle oder an den von dieser bezeibneten Kommunalverbond abzuliefern. Der E1- werber bat für diese Mengen etnen angemessenen Preis zu zahlen, bei dessen Festseßurg der zur Zeit der Ablieferung geltende allgemeire Döchf!yrets, r iht der Scnderpreis für Saatgut, zu berücksichtigen i}. Im Streitfall entscheidet die höhere Ve1wo]tungsbebörde. Ste bejlimwt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.

Den Züttern ven Originalsaatgut kann dur die Nei sgetreide- stelle aus der Errte ihrer Zubtgärten ein angemessener Anteil als Zühterreserve belassen werder. Ais Ouiginalsaatgut g'lt das Saatgut solher Sorten, an denen die Stammbaumiuht dur \ch:istliche Belege nachgewiesen werten kann (HoÆzucht), wenn der Züchter in einem im Deutschen Reicht arzelger zur Veröftentlihurg gelangenden Pa für die Eetreiteart als Züchter von Originralsaatgut auf- geführt ift.

111, Saatgut von Bu@weizen, Hirse und Hülsenfrüchten & 10

Saatgut ron Bvchbweizen, Hirse und Hü! sensüchten sowie von Gemenge, in dem sch Hülsenfrichte befirden, mit Ausnakme des Saatguis von Winterwicke (vicia villosa) und von Gemenge von MRoagen und Winterwicken, darf nur an d'e Reichsgetreidestelle aboe- seyt werden. Die Netcbogetreidestelle bestimmt, welche Mengen sie erwerben will, uxrd seßt die Bedingungen fes. Sie kann das von ihr erworbene Saatgut durh Kommunalve» bände, Saatstellen oder dur zugelassene Händler dem Verbrauch? zuführen.

Die NReichégetreidestelle kann Erzeuger des tm Abs. 1 genannten Saatguts ermächtigen, Saatgut unmittelbar an Verbraucher ahbzu- seßen. Sie kann Erzeuger von Originalsaatgut und von anerkonntem Saatgut ferner ermächtigen, dieses an Saatftellen, landwirtschaftliche Berufsvertretungen und Veretne oder zugelassene Händler abzusetzen. Die Ermäthtigung kann an Bedingungen geknüpft werden.

8 11

Als Saatgut [m Sirne des § 10 gilt nur solches Saatgut, das von der Reichsgetreidestelle oder einer von ibr mit der Prüfung be- auftragten Saatstelle als zur Saat geeignet erklärt worden ist.

8 12

Auf Saatgut von Hülsenfrüchten, das zum Gemüseanbau be- stimmt ist (Gemüsesaatgut), finden die Vorschriften dieser Verordnung mit Jolgemer Maßgabe Anwendung:

1. Als zum Gemüseanbau bestimmte Hülsenfrüchte gelten rur soïche Sorten, die in einem tm Deutschen Reichsanzeiger zur Ver- éffentlihung gelangenden Verzeichnts aufgeführt sind.

2. Die Reichsgetreidestelle kann ermächtigen, Gen üsesaatgut auh on Händler abzuseßen. Die Ermächtigung kann an Bedirgungen ge- knüpft werden.

3. Der Handel mit Gemüsesaatgut is außer den im § 5 ge- nannten Personen gestattet:

a) Personen, d-nen gemäß § 1 der Verordnung nbe E eihs-

del mit Sämereien vom 15, November 1916

————M—

*) Die Mustrr sind hier niht abgedruckt. 4

Handels mir Sämereien ertei:t ft; Ï b) Inhabern von Kletnhandelegeihätten, die Sämere!en aufs, it; ih im ris P r Mengen bis za 50 Kilo- ¿mm an_ Verbraucher ablegen. 4 M Tie Ausstellung der Saalfkarten für Händler, die nickt rah § 5 _zugelofien sind, er'olgt dur den- Kommuna!- verband, in dessen Bezirk der Händler seine Nteder-

l at. 4. De RLIS ien dieser Verordnung über Saatkarten finden

auf Gemüsesaatgut keine Anwendung, soweit es sich um Mengen von

t m 18 125 Gramm handelt. y a G E fann weitere einshränkende Vorschriften

über den Verkehr mit Gemüsesaatgut erlassen. 8 13 Saatgut, das \sich am 15. Junt 1918 noch bei den Erzeuge1n, den wdelaßézen Händlern oder den Verbrauchern befindet, ift an die Reithogetreidestele oder an den von dieser bezeihneten Kommunal-

and abzuliefern. verd e Borsheiften im § 9 Abs. 2 Say 2 bis 4, Abf. 3 finden

entsprehende Anwendung. L

IV. S@&lußbestimmungen

8 14 Die Landeszentralbehörden können den Saatautverkehr weiter- gebenden Beschränkungen unterwerfen. Ste bestimmen, wer a!s höhere Verwaltungébehörde im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 anzusehen ist.

S 15 widerhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung werden nach Lns Abs, 1 Nr. 4 Ver Neichdgetreidèordnung für dite Ernte

1917 vom 21. Juni 1917 (Reihé-Geseßbl. S. 507) beitraft.

8 16 : Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1917 in Kraft. Berlin, den 12. Juli 1917.

Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von Batocki.

S————————

Verordnung

über Höchstpreise für Getreide, Buchweizen und Hirse.

Vom 12. Juli 1917.

Auf Grund des § 8 der Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichhen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 (Reichs-Geseßbl. S. 243) sowie auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung de: Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs- Gesegzbl. S. 401) in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 402) ais bestimmt:

Der Preis für die Tonne inlärdischen Rogaers aus der Ernte 1917 darf gemäß § 1 der Verecrdnung über die Preise dèr landwirt- schaftlichen E1zeuc nisse aus der Ernte 1917 und für Schlactvieh vom 19. März 1917 (Reid s-Gesctdl. S. 243) nit übersteigen in:

M . 280 Mark Hamburg . . .. , 275 Ma:k Merlin E 2TO0 Hannover... «275 Braunschweig . . . 275 Kiel 275

Dee ee L2O Königsberg i. Pr. . 265 Breslau 265 Letpig e 20 Bromberg . . « . 265 Magdeburg . . . . 270 Cn 976 Mannheim . . . . 280

Côin . . . e E s 280 De a v AR6D Dortmund . . . , 280

München . . . . . 280 Po, oa o «2265 R970

D 270 Saarbrücken . « 280 Duisburg . . « « « 280 Séweiin i. M... 270 Cd eAO Stenin A LLZAO C e 2 Straßburg i. E. , . 280 Frankfurt a. M. . , 280 Stuttgart. . . . , 280 Gleiwiy ... . «. 265 S 2789 7

82 Der Höchslpreis für die Tonne fnländis&en Wettens aus der Ernte 1917 is 20 Mark höher als der Höchstpreis für die Tonne Roggev. Spelz (Dinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn gelten im Siane dieser Verordnung als Weitzrn.

83

In den im § 1 nicht genannten Orten (Nebenorten) ift der Höstpreis für HNogagen und Weizen gleich dem des nächstgelegenen im § 1 genannten Ortes (Hauptort).

Die Landeszer tralbehörden odex die von ihnen bestimmten böberen Verwaltungsbehörden können einen niedrigeren Höchstpreis fesisezen. It für die Preisbtldung eines Nebenor:8 ein anderer a]s der näch|!- gelegene Hauptort bestimmt, so können diese Behörden den Höchft- preis bis zu dem für diesen Hauptort festgeseßten Höchstprets hinauf- seßen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts erforderlich.

& 4

Für Rogoen und Weizen avs früheren Ernten sind die Höchst- preise der Bro ovnun über Hôdstpreise für Brotgetreide vom 24, Juli 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 820) in der Fassung nah § 7 der Verordnung über Jnan)spruchbnahme von Getreide und Hüljen- frühten vom 22. März 1917 (Reichs-Geseybl. S..263) mafgebend. Diese Hôchftyreise gelten auch für Misbungen von Roagea und Weizen der Ernte 1917 mit Roggen und Weizen früherer Ecnten.

85 Für Hafer, Gerste, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 gelten gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Preise der land- wirtschaft!{hen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für S{la&htvieh bom 19. Mä1z 1917 (Reick8-Geseybl. S. 243) jolgende Höchstpreise für die Tonne: Hafer und Gerste. . .. . , , 270 Mark ungeshälter Buhweizen . . . . 600 , geschälter Buhwecizen . .. . , 800 , N E000 3 geschälte Hirse und BruWbirse . . 970 „. Diese Hôöchsipreise gelten au für Hafer, Gerste, Buhhweizen und Hirse früherer Ernten.

8&6 Die Vors&riften der Verordnung über Frühdrusch vom 2. Juni 1917 (Reichs-Gesezbl. S. 443) bleiben unberührt. n s

8 7 Ist Getreide, das vor dem 1. Oltober 1917 akgeliefert wird, vor der Ablieferung künstlih getrocknet worden, so dürfen dem Dehs1- preis neben der durh § 1 der Verordnung über Frühdrusß vom 2. Juni 1917 (Reibo-Geseßbl. S. 443) festgeseßten Drus(prämie folgende Metrage zugeschlagen werden : als Trocknungslohn: 6 Mark für die Tonne, als Prämie: je 1 vom Hundert des Höchstpreises für jeden vollen Hundertteil, den die Feuchtigkeit bei Lieferungen vor dem 16. August 1917 weuiger als 19 vom Hundert E L Oftober197 „18 rägt.

883 Getreide gilt Hinsihtlih des Feuchtigkeitsgehalts als voll falls wh Feud tigkeit nid dberiteigt_ ch R M ; a s wertig, e erungen vor dem 16, Au 19 : n L Oftvber 1917 . ; 1g o Dundert

Gese. S. 1277) eie Grsaubnis zuin B.itriebe des-

: V L E

&9 ür die Beurteilung der Feuchtigk eik jm Sinne der 8 7, 8 jg die Besch :ffenhe't des Setreites bel dec ukunft an dem von dem Erwerber bezeihze!en Bestimmungeorte u:aßgebend.

L ag & 10 :

Die Höhstpreise gelten für Lieferung ohne Sckck. Für leibwe wrd L Säâcke karf eine Letkgebühr bis zu 20 Pfennig fix den Doppelzentner bet Hafer bis zu 30 Pfennig für d: n Doppel, zentner berechnet werden. Werden die Säke niht binnen dret Wochen nach der Lieserupg zurückgegeber, so darf die Leihgi bühr für jede folgende Woche um 20 Pfennig b!s zum Höchstbetra(ne von 3 Mark für den Doppelientner erböbt werden. Angefangene Aoen sind voll zu berechnen. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nit mehr als 4,50 Mark und für den Sag, der 75 Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 5,50 Mars! ke; tragen. Werden Leibsäcke nit zurückgegeben, so gilt der Höhsibexrag der Leibgebühr als verfallen. Außerdem ist für den Verlust der Ste eine Enischädigung zu zahlen, die die genannten Sackl öWstpreise nt übersteigen darf. j

8

Die Höhsipreise gelten für Barzaklung bingen 15 Tagen nah Ablieferung. Wird ter Kauspreis länger gestunh»t, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Neichsbankdiskaat zugescziagen werden.

Die Hö(stpreise {ließen die. Veförderungskosten t, die der Verkäufer vertraclich übernommen, hat. Der Berkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verlabéstelle des Ortes, oon dem die Ware mit der Bahn oder ju Wässer versändt wirv, jowie die Kosten des Einladens daselbst zu trägen. Stellt der Ve.kTäufer Säcke nur bis zu dieser Verladestelle zur Verfügung, so daf hrerfür eine Leihgebühr nicht terechnet werden.

8 12

Beim Umsatz von Getreide, Bu@wetizen und Hitse dlitfen beur Höchstprets ah non lge Bermitilungt- und ähnliche Gebühren: sowie für alle Arten von Aufwendungen nur die von der ÿteichs- etreidesteDe festzuseßenden Beträge zugeschlagen werden. Dieser Zuschla umfaßt vorbebaltlih abändernder Bestimmungen der Reidhs- getretdestele niht die Auslagen für Säle 10) ünd für die Frackt von dem Abnahmeorte sowie die durch Zusammenstellung kletaerer Lieferungen zu Sammelladungen nadjweislich entstandenen Vorfract- kosten. Abnabmeort im Sinne dieser Verordnung ift der Ort, bts zu dem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.

& 13 Die Hötstpreise gelten nit für Originalsaatgut, wenn die Be- stimmungen über den Verkehr mit S innegehalten werden. Als Otiäinalsadtaur gilt das Soatgut sol@er Sorten, an deren dle Stammwbaumzucht durch \{riftliche Belege nahgewiesen werden karin (Hochzucht), wenn der Züchter in einem im Deutschen ReiWsanzeiger zur Veröffentliung geiangenden Verzeichnis für die Fructart als Züchter von Origtnalsaatgut aufgeführt ift. 8 14 Bei anerkanntem Saatgut aus anerkannten Saatgutwir!\Gasten dürfen dem Höchstpreis folgende Beträge zugeschlagen werden. für die erste Absaat bis zu 120 #, oe ADÉIE ¿0 0005 e De S0 L für die Tonne. Als anerkaunte Saatgutwirtshaften gelten nur sölte Wirischaften, die in tinem im Deut]chen Reicbsanzeiüer zur Vei- dffentlihung gelangenden Verzeichnis für die Fruchtart als anerkannte Saatgutwtrtshaften aufgeführt sind. Bet Saatgut aus lardwir1shaftlihen Betrieben, deren Unter-

nehmer sih nahwetslich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem

Verkaufe von Saatgut bejaßt haben, dürfen dem Höchstpre{s, soweit es sih um die Mengen handelt, für die dec Kommunalverband gemäß den Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut die Zu- stimmung zur Veräußerung allgemein erteilt hat, bis zu 70 f für die Tonne zugeschlagen werden.

Die Zuschläge nah Ab*. 1, 2 sind nur zulässig, wenn die Be- stimmungen über den Verkehr mit Saatgut innegehalten werten. Sie {ließen die Drushprämten und die Beträge uach H 7 sowte die Zuschläge für den Handel und die besonderen Zuschläge nah § 12 Say 1 etn. Nicht einbegriffen find die Beförderungekoften von der Veiladestelle des Erzeugers ab.

8 15 Die Reiih9getreideslele ist bet Abgabe von Gelreide, Buhweizen

und Hirse an die Hödstpueise niht gebunden. Dasjelbe gilt für die

Kommunalverbände hinsihtlih der Adgabe zu Futterzwecken.

8 16

Die in dieser Verordnung sowie die auf Grund dieser Ver- ordnung festae'ezten Preise sind Höchstpreite im Sti! ne des Geseyes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Faffung der Be- fanntmachung vcm 17. Dezember 1914 (Neichs-Geseydl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesegbl. S. 25) vom 23. März 1916 (Fteiche-Gesepbl. S. 183) und vom 22. März 1917 (Reichs-Geseybl. S. 253).

17 : Diese Verordnung tritt wil ee Tage der Verkünkung in Krafl, Berlin, den 12. Juli 1917.

Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von Batocki.

Verordnung é fipréif über die Aufhebung der Verordnung über Höchstprei]e für Rüben vom 26.Oktober 1916 (Reichs-Gesezbl.S. 1204).

Vom 13. Juli 1917.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs- Geseßbl. S. 401) in Verbindung mit § 1 der Verordoung e die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 191 (Neichs-Geseybl. S. 402) wird bestimmt: 6 Of

Die Verordnung über Höchstpreise für Rüben vom 2. Ol- tober 1916 (Reichs: Geseßbl. S. 1204) tritt mit dem Tage der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft.

Berlin, den 13. Juli 1917.

Der Präsident des Kriegsernährungs8amts. von Batocki.

Bekanntmachung über die Ausgabe von Schulbverschreibungen der Süddeutschen Bodenkreditbank in München auf den Jnhaber.

Der Süddeutschen Bodenkreditbank in München wurde die Genehmigung erteilt, innerhalb der gee B nt Lr saßungsmäßigen Umlaufsarenze nachstehende, auf den H, lautende, in Stücke zu 2000 und 1000 /6 eingeteilte Su j E verschreibungen in den Verkehr zu bringen: eine weitere (75.) Serie 4%/ciger verlosbarer vom 31. Mai 1917 dis längstens binnen 60 Jahren im Wege der Verlosung oder L freihändigen Rückkaufs einlösbarer Dye andbriefe Gesamtbetrage von fünf Millionen Mark.

München, den 11. Juli 1917. Königliches Staatsministerium des Junern. Dr. von Brettrei c.

nehmungen.

tit Zustimmung des Herrn Generalgouverneurs in ich gemäß den Verordnun dationen feindlugler 1E E 10 2 m 15. April Gejeß- und Verordnungsblatt für

s ¿ftupierten Gebiete Belgiens Nr. 335 vom 1 À i

F Liquidation des in Belgien béfindlichen : ermière ‘de l’Etabli

Belgien have ich

Fim ql. Cie.

de Vichy, Paris, angeordner. Zum Liquidator i} Herr

r. von Philipp in Brüssel, Militärschule, ernannt worden. Nähere Auskunft erteilt der Liquidator.

Brüssel, den 12. Juli 1917.

Der Chef der Abteilung für Handel und Gewerbe bei dem Generalgouverneur in B

Dr. von Köhler.

pam

Bekanntmachung.

Dem Händler Friedrih Buxbaum in Nieder Jngel- jeim if der Handel mit Nahrungs- und Nahrurgsèr nitieln âller Art sowie mit Waschmitteln auf 8 1 der Bundésratsverordiung . vom 23. “September 1915 dürch Be- jhluß des Kreibausschusses vom 20. Junt 1917 untersagt worden.

Bingen, den 3. Juli 1917.

Großherzoglihes Kreisamt Bingen. Dr. Steeg.

om

Bekanntmachung.

Dem Meytzermeister Oskar Keilbart in Neustadt, tum Coburg, is wegen Unzuverlässigkeit im Fleischhande der Handel mit Flei sch und'Fleishwaren untersagt wordén.

Neufiadt (Herzogtum Coburg), den 5. Jult 1917.

Der Stadtrat. Förster, i. V.

Vekanntmachung, betreffend Liquidation französischer Unter-

gen über die Liqui- m 29. August 1916

9. April 1917) Verriögens * dec

ssement Thermal

Die von heule ab zur Ausgabe gelangende Nummer 128 dis „Reichs-Gesepblatts“ enthält unter

Nr. 5998 ‘eine ‘Verordnung über den Verkehr mit Heu- aus der Ernte 1917, ‘voin 12. Juli 1917, unter

Nr. 5929 eine Bekanntmachung ‘über den Fang von Frammetsoögeln, vom 12. Juli 1917, unter

Nr. 5930 eine Bekanntmachung zur Ergänzung der Ver- ordnung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen, vom l, Juli 1916 (Reichs-Geseybl. S. 871), vom 12. Juli 1917,

inter

Nr. 5931 eine Bekanntmachung ‘über ‘zwang3wei waltung und Liquidation des inländischen Vermögens sühtiger Personen, vom 12. Juli 1917, unter |

Nr. 5932 eine Bekanntmachung über wiederkehrende öffent- | uli 1917, unter | ustunftspflicht, vom

Nr. 5934 eine Békanntmachung über die Besetzung der ' Gewerbegerichte, der Kaufmannsgerihte und ‘der Jn shledsgerihte während des Krieges, vom 12. Juli 1917.

liche Lasten von Grundstückèn, vom 12. J

Nx. 5933 eine Bekanntmachung über A

12, Juli 1917, und unter

Berlin W. 9, den 14. Juli 1917.

Kaiserliches Postzeituagsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Militärintendanten a. D. in der Kriegsstelle eines vortragenden Rats im Kriegsministerium, Wirklichen Geheimen

Friegsrat mit dem Range der Räte erster Klasse Kreidel den Charakter als Wirklicher Geheimer Rat mit dem Prädikat

Exzellenz,

dem Regierungsbaumeister Pospies3zalski vom Militär- bauamt Berlin V den Charakter als Baurat mit dem ‘persön-

lchen Range der Räte vierter Klasse,

dem Korpsstabzapotheker Dr. Storp den Charakter als e SURONOEE mit dem persönlichen Range der Räte e,

vierter Kla

den Oberlehrern des Kadettenkorps Dr. Müller und SEhroeder den Charakter als Professor mit dem persönlichen

Range der Räte vierter Klasse,

em Studienrat vom Kadettenhaus in Bensberg Dr. Bull den persönlichen Rang der Räte vierter Klasse,

dem Geheimen expedierenden Sekretär Bemb und dem Geheimen Registrator Oesting im Kriegsminijterium den

Charafier als Rechnungsrat

sowie aus Anlaß des Uebertritts in den Ruhestand dem Kriegsgerihtsrat Ziemer vom stellvertretenden Generalkommando VII. Armeekorps den Charakter als Ge-

heimer Kriegsgerichtsrat,

dem Oberzahlmeister Neumann vom 1. Unterelsässischen. deldartillerieregiment Nr. 31 ‘den Charakter als Rechnungsrat

il verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Eisenbahnobersekretär Kühnel in Maágdeburg den

Charafter als Rechnungsrat zu verleihen.

Dem Reichsmilitärfiskus wird hierdurh das Recht die zu öffentlichen Anlagen erforderlichen, in der temarfung Graudenz belegenen, auf dem beilie 6 angelegten Grundflähen im Wege der Ente rund des Geseges vom 11. Juni 1874 (6.-S.

verliehen,

erwerben. | Verlin, den 14. Juli 1917.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs.

Das Staatsministerium. von Breitenbach.

Gm.

Vi Lait Stadtgemeinde Guben wird hierdurch zum Zwee lehen, peiterung des städtischen Osifrlebhofes das Recht ver- aße, das dem Ackerbürger pre annig in Guben, Pförtner- in [b umränderte, ermutterrolle

dem oilleeide, auf dem

Präsidenten des Reichstags Dr. Kaernipf empfangen.

weise mitgeteilt werden, dáß die franzonisde egierung ihre | gefangenen in Frankreich dürfen also wie un

g . 221) zu

‘zur Ait der Beschlagnahme laufenden und die aus den leßten

eiliegenden Plan

aufgefühite Grundslück Guber-Landungen Band 76 Blatt Nr. 225, Grundsteuermutterrolle Artikel 2194 Parzelle 1206/100 mit einem Flächeninhalt von 16 a 17 qm nah Maßgabe des Ge- seyes über“ die Enteignung von -Grundetgenium vom 11. Juni 1874 (Geséhsamml. S. 221) zu erwerben. Berlin, den 14. Juli 1917. Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Múájéstät des Königs. Das Staatsministerium. von Breitenbach. von Loebell.

Krieg3ministerium.

Hiermit wird wie alljährlich zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß den Unteroffizieren und Mann- schaften der Armee dienstlih verboten ist, innerhalb ihrer eigenen oder einer fremden Truppe oder Behörde Zivilpersonen oder den Handwerksmeistern der Truppen und der militärischen Anstalten usw. mus Ausübung des Gewerbebetriebesg Beihilfe zu leisten, insbesondere durch Vermitilung oder Er- leichterung des Abschlusses von Kausgeschäften, Versicherungs- antäaen und dergleichen.

Den Unteroffizieren und Mannschasten ist befohlen, von ‘jeder an sie ergehenden Ausforderung ihren orgeseßzten Meldung zu machen.

Berlin, den 14. Juli 1917.

Der Kriegsminister. von Stein.

Evangelischer Oberkirchenrat.

Dem in die Oberpfarr- und Ephoralstele in Cotibus berufenen Superintendenten Cordes, bisher in Luckau, ist das Ephoralamt’ der Diözese Cottbus übertragen worden.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung vom 23. September 1915 zur ernkbältung vnzuverläsfiger Persoren vom Haudel ist den Härdle: n ranz S{ubert, Wasserfltäße 70, und Friedrih Spelt- ahn, Badenftraße 6, der Handel mit Gemüse und Obst

untersagt worden, weil sie die amtlich festgeseßten Höchsipreise überschritten haben. Denselben werden die dur tas Vertohren ver- ursachten daren Auslagen, ir sbesondere die Kosten der öffentlihen Bekanntmachung dieses Verbots auferlegt.

Stralsund, den 12. Juli 1917.

Bürgermeister und Rat. Gronorw.

Bekanntmachung.

Dem S(lofser August Kleinhans und der Verkäuferin rieda Nidder in Dortmund, Wilhélinstr. 15, haben wir auf rund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 {gie

der hierzu erlassenen Ausführurgsbeftimmungen ‘des Herrn“ Vlnisters für Handel und Gewerbe vom 27. Séptémber 1915 bis auf weiteres den ¿Handel mtt Lebensmitteln aller Ärt es Unzuver- lässigkeit un ter sagt. Die Kosten der amtlihea Bekanntmadung sind von den Betroffenen zu erstatten.

Dortmund, den 6. Juli 1917.

Die Poltzeiverwaltung. I. A.: Schwar1.

Nichtamtlites.

Deutsches Reich.

Prenßen Berlin, 17. Juli 1917.

Seine Majestät der Kaiser und König hörte vorgestern nahmittag, wie „Wolffs Telegraphenbüro““ meldet, einen längeren Vortrag des Ministers von Breitenbach und gestern vormittag die Vorträge des Chefs des Marinekabinetts, des Chefs des Admiralstabes, des Generalfeldmarschalls von Hindenburg und des Generals Ludendorff.

Der Reichskanzler Dr. Michaelis hat vorgestern den

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Vor kurzem wurde in der Presse mitgeteilt, daß die fran- adösische Megitrrma angeordnet hatte, den deutschen Krieg9- und Zivi gefangen Nahrungsmittel, Rauchwaren, Arznei mittel, Toiletteartifkel aus den an sie gerichteten Sendungen nicht mehr auszuhändigen. Gleichzeitig wurde bekanntgegeben, daß entsprechende Maßregeln gegen die französishen Krieg3- un V L ines in Deutshland getroffen waren. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, kann jetzt erfreulicher- Maßnahmen aufgehoben hat. Die deutschen Kriegs- und Zivil- f j \ aa wie früher fete Sammelsendungen jedes Jnhalts empsadgen. Die deutsche

Gegenmaßregel wurde daraufhin ebenfalls aufgehoben.

Dem Entwurf der am 12. Juli d. J. vom Bundesrat beshlössenen Verordnung über wiederkehrende öffent- liche Lasten von Grundstücken (Reihs-Geségbl. Nr. 128 S. 604), deren Wortlaut die im amtlichen Teile der heutigen Nummer des Reichsänzeigers äbgedruckte Belanntmachung des N UaNaes enthält, war folgende Begründung bei- gegeben:

Von den Ansprüchen auf Entrichtung der öffentlichen Lasten eines Grundstûcks8, die in wiederkehrenden Leiflungen besteben, insbesondere der Grund- und Gebäudesteuern, aber au mannigfaher anderer Gefälle (vgl. für Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden die Zusammenstellung von Guimann, Zeitschrift des deuilien Bare 1911 D #: f) E én B us uan versietgerung mit Rang vor den privatre en dinglien Lasten und d Ls Anspruch des betceibenden Gläubigers nur die

zwei iren vor dem leßten Bg iterats vor der Beschlag- nahme rückständigen Beträge gur Hebung 10 Nr. 3—6, § 13 des Geseyes üter die Zwargsversteigerung Und die Zwangsverwalturg, Veichs-Geseubl. 1898 S.-713). Aeltere Viücflände werden erst an vorleÿter Stelle, also hinter dem Kopital und den “Rangunsen der

uszuge aus der Grun

rihtîgung hat yon dec aewährt und deshalb die ausstehenden Betröçce übersehen kann. Da

Eptwurfs). Dieser Zeitpunkt wird nah § 2 z:ihneten Vero1dnung vom Bundesrat in der Weise sestgeset.t, daß ec bestimmt, waan in Ansehung der Werordnung der Kriepszustand als beendet ayzusehen ist. Es it bereits bet Erlaß

Nußungen des Gru tstufs im Na-ge ter dritten Klass- n»r die tr Zeit der Besch'ag-ahwe und von da an weiter laufenden öffentlichea Lasten beitchtigt 155 Abs. 2). i 4 '

Infolge der dw ch deu Krieg verschärsten Notlage des siädtischer- Grundbesißes weidèr, mie namértlich ta leßter Zeit beobachtet ift, die laufenden öffentlihen Lasten der Brundstück- ntt immer regelmäßig gerisgt. Mit dec längeren Dauer des Krieges droht baher den waHÿsenden RüXständen in tmmer f!eigendem Ünfang die Defahr bes Mangverlustes. Um dem z1 begegnen, gchen die Steuerbehörden, vocuthmlih die Kommunal] steuerbet örden, in einec wachsenden Zabl von Fällen mit der WLeshlagrahme der leistungspflihtigen Grund- stücke, insbesonderé tuth Etuleiturg der Zwagspersteigeruna, vor (ozl. 1. B. für Groß Lerlin die in „Grundbefiy und Realkredit veröffentliHten Ueberiihten). Stellt die Zahl der b-troffenen Grund- stücke au nur einen fieinen Leil des belasteten @uundbefiges dar, so tst sie doch nicht unbeträhtlii, und die bei einer Durh“ührung der Zwangspersteigeruncen im Kctege gefährdeten Interessen sind tür be- deutend genug zu erachten, um den Erlaß von Maßnahmen zur Abs hilfe angezeigt erseincn zu lassen. /

Auf Grund tec dest: henden Vorsh1iften läßt sich die Zahl der Zwange vecsteigerungen wegen ter bezeihneten Steuerforderungen nis wirIsam einshänker. Auch eine einfahe Ausdehnung ter Vorschri;7ea ist nicht tnlich. Dies gilt vor allem von dem § 10 der Hypott efen- ordnung vom 8 Juni 1916 (Neichs- Beseybl. S. 454). Die dort vor- geschene Einstellung der Zwar gsversteigerung ist nah Abs. 2 ebenso unzulässig, wern fällize Ansprüche des hetreibenden Dläubigers für ¿wet Jahre nit gezablt sind. Dicser Nechtsbehelf würde also, wenn man ihn für die wiederkehrenden öffentlihen Lasien gleihfalls ein- führen wollte, gerade da versagen, wo die Abhilfe ein;eßen soll, ganz abz¿esehen davon, daß er eirml bie mit Kosten und sonsiigea N teilen verbunder.e Einlestung des Verfahrens niht verhindern, sodann aber einen hederklichen Eingriff des Voll\ireckungs- gerihts in das Beitreibung? verfahren der einzelstaatlihen Steuet- bekörden enthalten würde. Anderseits verbietet es si, den si fort- gesezt aufivmmerden Rüdckj1änden wiere1kehrender Lasten bis auf weiteres \{chl:chGhin den bevorzugten Rang der dr tten Klasse des § 10

r, 3 a, o. O. beizuleoen, wte dies dur dite Verordnung pour 22. April 1915 (Reichs-Gesegbl. S. 235) hinsichtlich der niht wiede - ktehrenden Lasten gesehen it. Gerade ter Un.stand, daß es si nur um einmalige, also übersihhare und gleihbleibende Beträge handelte, rechtfertigt es, dort die Bedenken çegen tie Ausnahmemaßzegel zurückzuitellen (vg!. die Denksrift über wirtschaftlide Maßnahmen aus Anlaß des Krieges, 3. Nactrac, Reichstagtdruc{s.. Nr. 73 S. 5 f.). Hter, wo die Sachlage in dem ausschlaggebenden Punkie eine andere tft, darf weder der bewährte Grundjay der Prüfung des (Sinzelfals ve:lassen, voch drn dur die Ringvershiedung in Miilekden|cast gezogenen din(!lihen Gläubigern die Vbalichkeit genommen wexden, nôticenfalls ißre Rechte nah ihrem Ermessen zu wahren.

Der vorlieg‘nde En1wuf tcägt die'en Gesichtspunkten Nchnvng, indem er gleichzeitig die besondere Rechtélage der Lastenbeitreibuyg berüdsichtignt. Im einzelnen 1 folger. des zu bemerken :

Der § 1 sieht vor, daß Ansprüche auf Entrichtung wieders kehrender öffentiiher Lasten, für die ton der zuständigen Behöude Ausstand gewährt worden ist, in der Zwangsversteigerung und dec Zwangsverwaltung ibren Rang behalten jollen. Er erreidt das da- durch, daß er diese Beträge für laufende im Sinne des § 10 Nr. 3 des Zwangsv-rsteig-rungsgeseßes ezklärt. Soweit daher uach diejen Gesetz ein Fall eintritt, in dem es auf die Gicensaft der noch zu zahlenden Gefälle als laufender arkommt, behalten alle geslundeten oder einmal gestundet gewesenen Beiräge den Nang der: dritten Klafse des § 10, auch wern der gewährte Ausstand bereits abgelaufen ifi. Damit ist die 1uftändige Steuerbehörde. in die Lage verseyt, in allen geesgneten Fällen einstwetlen bon Vollstrekungömaßrégeln. absehen Und -den von ihr als berüdcksihtigénwe:t erkannten Ausftands- gesuhen entsprechen zu kênnev, ohne den Verluft des Ranges ihrer geftundeten Anipeü@le und damit dieser selbst befürhten zu müssen. Reihsrechtliher Vorschriften über das Verfahren der Steuerbehörde und über die bei der abwägenden Sahprüfung zu beobahtenden Gesihtepunkte bedarf es uicht. Insbesondere wird für die Gewährung des Ausstandes keinerlei Form vorgeschrieben. Jeds Art einer éikennbar an ten Schuldner gerichteten Willensäußeruvg, au einer sogenannten stillschweigenden, kann dazu ausreihen. Es

at keinen Unterschied, ob der Ausstand vor oder yach

intritt ‘der Fälligkéit gewährt wird, ebenfowentg, wenn tim legteren Falle die Bewilligung für RNütstände erfolgt, die üter als zwei Jahre sind. A:ch den“ vor tem JIríkcatt- treten der Verordnung nach dv-m 1. Avgust 1914 bereits erteilten Bewilligungen wird die Wirkung des § 1 betgelegt. Ble Landezzentralbehörden haben zu bestimmey, weile Bebörden zur GSe- währüng des Ausstandes in dem ‘erläuterten Sinne zuständig sind. - Wird der Ausftand für Grundftükslaflen aus mehr als zwei Jahren gewährt, so führt ‘ie Erhaltung ihres bisherigen Ranges zu einer Rangveischiebung gegenüber den eingetragenen Gläubigern. Aus den: Kreisen der Grundbesißer wird gelierd gemäht, daß die in Bes t:a§t kommenden Beträge, um die sich die Rechtöstellung der dinglichen Släubiger verschlehtert, im Vergleiche zu decen Forderungen und im Verhältni3 zu den dem Eigentümer aus der Banguolteaung drohenden Nackiteilen ni{t erheblich ins Gewicht fielen ; zudem ständen bei einer Vu1ch- führung der Zwangsversteigerung während des Krieges die nachstehenden Gläubiger bei dem Mangel an Bietern vor der Gefahr, entweder selbst das Grundstück erstehen zu müßen oder mit thier Forderung ganz auc - aufallen. Sie würden daher einen Auishub auch auf Kosten einer im Verhältnis dazu erträglichen Rangvershlehterung vorzieher. Diese Crwägungen werden in einer großen Zahl von Fällen zutieffen. Indessen

muß den betroffenen @läubigern die Möglichkeit gewahrt bleiben, über

das, was sie für ein erträgl:ches Opfer und für den kleineren Nacktetl balten, selbst zu befinden und ihre Interessen gegenüber dem Eingunff in thre bi9hertge Reitsstelung nah eigenem Ermessen wahrzur emen. Der § 2 sieht daher vor, dcß die Beteiligten benachrichtigt werden, sobolo wiede:kehrende öffentliche Lasten eines Grundstücks für zwei

Jahre nicht gezahlt sind und damit der Z:i1punkt heranückt, an dem

ein2 Beschlagnahme den Betrag der bevorrehteten Wüllstände auf die

bisherige 2 he begrenzt. Sie sind dann in der Lage, sch zu ent-

\Gließen, cob fie das weitere Anwachsen vor,„ehender Lastenbeträge

tsen lafsen oder ob nen

sie nunmehr ihrerseits auf den offenftehenden Wesen vorgehen wollen. Die Benaci- Bebörde auszugehen, die den Ausstard

se die tn Betrocht ke mmenden Srvntfiückti gläubiger n!ckt kennt, fcl

fie lhre Mitteilung an das Grundbuchamt rihien. Dieses benach- nittigt dayn alle diejenigen, für die ein Ret im Erundbuch ein- getragen oder durch Eintraguvg gesichert ist; wird nah Erlaß der Mitlteiluna ein weiterer Berechtigter neu eingetrager, so wird auch ibm Kenntnis zu geben sein. Ist die Lern einmal erfolgt, fo sind die Beteiligten unterrichtet, und es bedarf kel

teilung, wenn an einem späteren Fälligkei1otermin der Ausstand ver- längert wi1d oder die Stundung weiterer Beträge die Grenze der e IAahre errt. Hat dagegen der S(ultner inwischGen ältere

ner weiteren Mit-

usstände abgetragen und seine Steuersuld sowelt vermirde1t, daß

sie uiht mehr den Betrag für zwei Jahre ausmacht, so wird eine neue Mitteilung erforderlich, wenn die gestundeten Beträge aufs neue ¿wei Jahre umfassen. Wird der Auestand für mehrere verschiedene Grurdftückslasten gewährt, wenn auch von derselben Behörde, so müssen die Mitteilungen für jede der gestundeten Steuern ergehen.

Wirkung der Verordnung dauert an, bis sie außer Kraft

Die tritt. Es empfieblt sich, hierfür den gleihen Zeitpunkt vorzusehen, zu dem die Verordnung über den dinglichen R ff i

ang öffentlicher sten tom 22, April 1915 außer Kraft tritt Se A 2 P T O er C4

t gewiesen (F 10 Nr. 7), infolgedessen fallen fie. in der Bere ntg aus, i S der S wargMrricalt werden aus den

der T roranung vom 22. April 1915 in Auofiht gestellt worden (vergl. 3. Ra@htrag zur Denis

chrift a, a, O.), daß dieser Zeitpunkt