e E sesigeseyten Bediyguügen abweickt. Zuwlderhandluñgen
4 Die Vorschriften der Gent biorinang e insoweit An- nand, ah niht fn dieser Verordnung besondere Bestimmungen etroffe ,
5 Die Verordnung tritt am 5 September 1917 in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
Berlin, den 3. August 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferi ch. :
Bekanntmachung
über den privaten gewerblichen und kaufmännischen Fachunterricht.
Vom 2. August 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesezes über Sie Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlihen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 327) ' folgende Verordnung erlassen: /
1 Wer eine prîyate Fortbilduze oder Fachshule betreiben oder [eifenwill, “in der Unterricht tin oewerblihen oder kaufmännisten Fäthern erteilt werden soll, oder wer in einer solhen Schule unter- rihten-will;-. bedarf: tazu- der Erlaubnis der von der Landeszentral- behörde bestimmten Behörde.
;-Wer in gewerblihen oder kaufmännischen Fäthern, Privatunter- rit erteilen will, bedarf diéser Erlaubnis, wenn den Umständen nah anzunehmen ift, -daß der Unterriht gew:rbsmäßtig an Perfonen erteilt werden foll, die. ihre Kenatnisse als gewerblihe oder kaufmännische Angestellte verwerten wollen.
¿: Welcher -Unterriht als Unterzit in g'werblihen oder kauf- männishen Fächern -anzusehen t, bestimmt in Zweifelsfällen die Landeszentralbehörde endoüliig. Sie kann die Bestimmungen dkejer Verordnung. auf andere: Uaterrihtsfäher aut dehnen.
( i 82 Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, welhe die Unzuverlässigkeit des Nach- \uthenden in sittiiher Hinsicht. dartun,
2. der Nachsuchende die zur Lettung der Schule oder zur Er- teilung‘des- Unterrlh1s erforderlihe Befähigung nicht nach- zuweisen vermag, :
3. der Nachsuhende„den Besiß der zum einwandfreien Betriebe der Schule exfoxderl:chen Mittel oder Räumlichkeiten nicht nachzuweisen vermag. | ;
© Die Grlaubnis kann versa, t werden, die Unterrichterteilurg besteht. -
Die Erlaubnis kann unter Bedingungen und auf Widerruf -
erteilt werden. Als Bedingung kann insbesondere die Unterlassung |
des- gleichzeitigen Betriebs des Gewerbes eines Stellenveimittlers auferlegt :werden. Die Erlaubnis gilt nur für den Nachsuchenden und uur für den bestimmt zu bezeihnenden Oct oder Bezirk. Sollen _ mehrere Fach- oder Fortbildunas\hulen betrieben werden, so- ist tür
jede von thnen eine besondere Erlaubnis erfordeclich. i
e 84 Die Erlaubnis i} zurückzunehme»r, wenn {G aus Handlungen oder Unterlafsungen des Inhabers der Erlaubnis dessen Unzuverlässig- keit in bezug auf ‘den Bet teb*oder''die Leitung: der UVaterrichterteilukg oder in bezug auf seine persönliden Verhältnisse ergibt, ferner auch- dann, wenn der Inhaber den Befiß der zum einwandfreten Betriebe der Schule erforderlichen Mittel oder Räum- lihhkeiten niht mebr na{hzuwelisén virmag. Wird die E1laubnis zurückzenommen, so ist innerhalb der von der Behörde zu beitimmenden Frist die Schule zu |\chließen oder die Lettung der Schule oder die Unterrichtert:ilung einzustellen.
85
,_ Inwieweit der Bescheid, durh den die Erlaubnis versagt oder
unter Bedingungen erteilt oter zurückgenemmen wird, dur Nehts- mittel angefohten werden kann, bestimmt die Landeszentralbehdörde.
86
Wer, ohne im Besig einer nach Landesrecht etwa erteilten Er- laubnis zu sein, nah dem 31. Dezewber 1917 eine vor dem Inkraft- treten dieser Bèrordnung eirihtete Schule der im § 1 Abs. 1 be- zeichneten Art weiter betreiben oder die vorher übernommene Leitung einer solhen Schule oder e ine vorber bezonnene, unter § 1 jallende Unterrichterteilung fortseßen will, bedarf dazu der Erlauduis der von der Landeszentralbehörde bestimmten Behörde (§ 1 Abs. 1). Für diése’ Erlaubnis gelten die §8 2 bis 5 entsprechend. i
Sofern nicht bereits ‘nach Landesreht die Versagung der Er- laubnis wegen mangelnden Bedürfrisses vorgesehen ist, ift die Vers» fsagung der Griaubnis aus diesem Gcunte uur zulässig, wenn die Schule nach dem 1. Januar 1916 erri(htet . oder die Unterricht- ezteilung nah diesem Zeitpunkt ausgenommen ist.
Wird die Erlaubnis versagt, fo ist innerhalb der von der Behörde zu bestimmenden Frist die Schule zu |\ch{ließen oder die Leitung der Schule oder die ÜUnterrichterteilung einzustellen.
änkungen
7 5 Die Landes9zentralbehörde eut die zur ide Erd erforder- eshr
lien Bestim g ddie uf
H S8 Mit Gefängnis kis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Maik oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,
1. wer ohne die erforderlihe Grlaubnis eine private Fort- hildungs- oder Fahshule betreibt oder die Leitung einer \solhen Schule oder die Urterrichterteilung in gewerblichen
oder Laufmänalidcn Fächern beainnt oder fortseßt, 2, wer den nah § 3 auferlegten Bt dingungen oder den landes- rechtliden Bestimmungen über die Unterrichterteilung in gewerblichen oder kaufmännischen Fächern zuwiderhandelt.
ierdurch wird die Befugnis zur Fesiseßung von Zwangzstrafen im E ee nicht berührt:
Weitergehende landesrehtlihe B
Diese Verordnung triit mit Vin Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 2. August 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Verord.nung über den Verkéhr mit Stroh und Häcksel.
Vom 2. August 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Geseyes über - die Ermächtigung des Bundesrats zu wirlschaftlihen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (ReihEGeseßbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§1 / „Für Zwede der Kriegswirtschaft sind insgesamt 1 500 000 Tonnen Strob, und zwar 650.000 Tonnen sofort, der Rest, soweit er nicht nach § 2 zu eînem früheren Zeitpunkt zu liefern is, bis längstens
entsprehende Anwendung :
wenn kein Bedürfnis für f
SwWule - oder die f
f B geslundet, so dürfen bis' zu 2 vom Hundert Jahreszinsen üter
hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten. der Besörderung
1./Februar 1918. sicherzusiellen und zu den im § 2 genannten Zett- | punlten abzuliefern,
f
Es müssen geliefert sein:
bis zum 30. September 1917 . .
cs 31. Oktober 1917 ¿ 30. November 1917 . . 31. De¡ember 1917 „. 31. Januar 1918 , 28. Februar 1918 .…. 31. März 1918 30. April 1918 .. 31. Mai 1918 30, Junt 1918 „ 31. Juli 1918 . .
zusammen
250 000 Tonnen 200 000
200 000 150 000 100 000 100 000 100 000 100 000 100 000
100 000 100 000"
1 500 000 Tonnen.
i §3
Die zu liefernden Mengen werden vom Präsidenten des Krieg?- ernährungsamts auf die einzelnen Bundesstaaten und Elfaf-Lothringen unter Zugrundelegung des Ergebnifses der im Juni 1917 vor-
enommenen Ernteflähenerbebung und der Ernteermit: lung tür 1917 owie unter Berücksichtigung der bei der Viebzählung am 1. Sep- tember 1917 festgestellten Kopfzahl von Großvieh (Pferden und Rind- vieh) verteilt.
Die Unterverteilung auf die Lieferungsverbände fnnerhalb der Bundesstaaten und Elsaß-Lothrinaens erfolgt durch die Landeetzentral- behörden. Für die im § 1 bezeichneten Zwecke freihändig angekauft-8 Stroh der Ernte 1917 ist auf®das Lieteruncs\oll nad näherer Be- stimmung der nah § 14 Abs. 1 Say 2 bestimmten Stelle in An-
rechnung zu bringen.
8 4
Die Verpflichtung zur Sicherstellung der Lieferung und die Ab- lieferung der sidergestellten Vorräte obliegt den nach § 17 des Ge» setzes über die Kriegsleistungen vom 13. Junt 1873 (Reichs-Gesepbl. S. 129) gebildeten Lteferungsverbänden. Die Lieferungsverbände Fönnen sch zur Beschaffung der von ihnen geforderten Leiftungen der Vermittlung der Gemeinden bedienen. ‘Die Vorschriften in den §8 6 und 7. des genannten Geseges finden tabei mit folgender Maßgabe
1. Bei freihändigem Ankauf dur den Lieferungsverband oder E Gemeinde darf die Vergütung für die Tonne niht über-
elaen :
a) bet Flegeldrus{chsiroh 90 #,
b) bei ungepreßtem Maschinendrushstroh 80 „ 2 Für gepreßtes Stroh erböbt ih dec Preis um 9 4 für die Tonne; dies gilt {:doch rur dann, wenn das Stroh derartig gepreft iß, daß mindestens 80 Doppelzentner auf einen Doppelwagen (großen Rungenwagen oter zwei kleinen Wagen) verladen werden körnen. i
Sst die Ware niht von mindestens mittlerer Art und Güte, lo ist ein êntsprehend niedrigerer Preis zu zahlen.
. Im Falle verspäteter Lieferung oder zwangsweise herbe!- aeführter Leistung {ird die nach. Nr. 1 zu berehnenden Vergütungen um je 10 4 für die Tonne herabzuseßen. Bei unver\huldeter Verspätung dér Lieferung kann die von der Landeszentralbehörde beslimmte Behörde ano1dnen, daß yon der PDreisherabsetzuna abzusehen ist.
, Die in Nr. 1 und 2 bezeihneten Höchstpreise {ließen die Kosten der Beförderung bis zur nächsten Verladesielle sowie
* die Kosten des Einladens daselbst ein.
. Der Lieferungsverband oder die Gemeinde erhält für Ver- mittlúng und sonstige Unkosten eine Vergütung, die 8 4. für die Tonne nicht übersteigen darf. Bedient si der Lieferunasverband oder die Gemeinde eines Händlers oder Kommissionärs, so steben diesem von der Vergütung 6 # für die Tonne zu. Die Landeszenträlbehörden können Aus,
"=- ! nabmen zulaffen. A S E m Fer : Bei Weigerung oder Säumnis des Lieferungsverbandes oder der Gemeinde ist die von der Landeszentralvebörde: bestimmte Behörde berechtigt, die Leistung zwangsweise herbeizusühren.
85 Beim Verkaufe des niht nah 88 1, 2 abuliefernden Strohes durch den Erzeuger dürfen die im § 4 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Preise nicht über|hritten werden. Die Preise gelten für Stroh von mindestêns mittlerer Art und Güte. Die Preise gelten für Barzahlung bei Empfan Wird der
4
ihsbankdiskont binzugeschlagen werden. Die Preise schließen die Beförderung kosten ins die. der Verkäufer vertraglich übernommen
his zur Verladestelle des Oites, von dem die Ware m't der Bahn Mi zu ale versandt wird, sowie die Koîten des Einladens da- e zu Tragén.
Beim Umsaß durch den Handel dürfen den Preisen insgesamt bödhstens 6 4 für die Tonne zu„eshlagen werden; dieser Zuschlag umfaßt Kommissions-, Vermittlungs- und: ähnlihè Gebühren sowte alle Arten von Aufwendungen, nicht aber die Auslagen tür die Fracht von dem Abnahmeorte.
: 86 ' Beim Verkaufe von Häcksel durh den Hersteller darf der Preis von 100 Mark für die Tonne ohne Sack nicht a Sten werden. Für letbweise Aeg der Säle darf eine Salleihgedühr bis zu 35 Pfennig für 50 Kilogramm Fassung berechnet werden. Werden die Säcke niht binnen 3 Wochen na der Lieterung zurück- gegeben, so darf vom Beginne der oterten Woche ab die Leibgebühr m P ennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von 2,25 Mark erden die Säcke mitverkaust, so darf der Preis für den Sack von mindestens 40 Kilogramm Fassung nit mehr al32,05 #6, für den. Sa, der 50. Kilogramm und mehr hält, niht mehr. als 2,25 #6 betragen. Diese Preise {ließen den Preis für die Sackbänder mit éin. Beim Rüdlkkauf der Sädte darf der Unterschied zwishen dem Verkaufs- und dem Rüdlkaufepreise den Saß der Sackleihaebübr nicht übersteigen. Im übrigen gelten die Vorschriften im & 5 Abs. 2 und 3 mit der Waßgabe, daß der Zuschlag von 6 46 die Auslagen für Säâde niht umfaßt.
7 Die Bestimmungen in den %e 1 bis 6 beziehen h nur auf Stroh von Roggen, Weizen, Spelz (Dintes Fesen), Emer und Ein- korn, Hafer und Gerite, aber uicht. auf die beim Ausdreschen dieser Getreidearten enthehende Spreu. Ld
8 A
er Stroh von Lupinev F derrüben- oder Runkelrübensamen- ros Qs gefeiert over n q tee G F aon will, hat es. dem Kriegsausshu r Grsagfutter, G. m. b. H. in Berlin zum Erwerb Cntubieten, auf Verlangen käuflich ua abertafsen Und auf Abruf zu verladen. Der Kriegsaus\schuß hat binnen 14 Tagen nab. Eingang des Angebots dem Verpflichteten mitzuteilen, ob er die Ueberlassung des Cas verlanats flent 20s Beninol n nw 2 v N E 0 erselben Frist eine Bescheinigung darüber zu erteilen. Der Piäsiden des ‘Ariegderr äbrungöamts Paun näbere Bestimmungen für - die' Ueber -
laffung und Verladung tri ffen. é +
§
Der Kriegsaus\chuß hat die von ihm in Anspru genommenen Dees binnen 3 Wochen nah Stellung des Ueberlafsungsverlangens abzunehmen. h U E E j N Der zur Ueberlassung Verxflichtete bat dle Mengen von der Stellung des UÜ-berlafsungsverlangens- on: bis zur Abnahme auf,u- bewahren, pfleglih zu behandeln und in handeloüblicher Weise zu versichern. Erfolgt die Abnahme niht binnen 3 Wochen va Stellung des Ueberlafsungsverlangens, fo ‘erhält ‘er vom Ablauf der Frist ab eine Vergütung ‘von 15 Pfennig für jeden angefangenen
onat und j-de angefangene Tonne. Mit diesem Zettvunkt geht die Gefahr des zutälligen Verderbens und der zufälligen Wertminderung
. lafsungöverlangeas,
v6 nlherer Yaweilung ‘des: Prösidenten des Krlegsernährunosamts ivgen daruber zu t1êffer, ia weldhem Zustand si di-e Seaen- Gie in Beitpu-kt tes Gefahrüberçanges bifinden; im Streitsall
hat er den Zustand nahzuweisen.
8 10 E 7 . E Der Kriegsauss{chuß bat für das Stroh einen angemessenen Ueber- nahmepreis L B Biefer darf den Betrag von 80 # für die Tonne nicht übersteigen, auch wenn das Stroh E oder soust zerkleinert ist. Ist das Stroh nicht von mindéhens mittlerer Art und Güte, so ist der Preis entsprebend herabzuseyèn.
Jst der zur Ueberlassung Verpflichtete mit dem vom Kriegsauvs- \{ufse gebotenen „Preise nicht einverslanden, so seyt die zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Pre endanlnia fest. Sie bestimnt au, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu traget hat. Bei der Festsezung ist der Preis zu berücksichtigen, der e Zeit des Ge- fahrüberganges (§ 9 Abs. 2) angemessen war. Der Verpflichtete box ohne Rücksicht auf die endgültige Festseyung des Uebernahmevreises zu Ler der R Ra vorläufig den von ihm für angemessen
e eis zu zahlen. :
a R nit freiwillig überlassen, so wird das Gigen- tum an ibm auf Anirag des Kriegzausshusses durch Anordnung der zuftändigen Behörde auf den Kitegoausshuß oder die von: diesen bes zeichnete Perfon übertragen. Die Anordnung ist an den zur Neher» lassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht, über, sobald die Anordnung dem Verpflichteten zugeht.
Dié Zahlung erfolgt späteftens 14 Tage nach Aknahme (§ 9). Für ftreitige Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, án dem die Entscheidung der höheren Verwaltungtb-hôörde dem Kriegsqus-
\chufse zugebt. ; t oder bei nit ret» Grfolat die Zahlung nicht binnen dieser Frifi Ettlives ns ober:
i 5 Wochen nah ft ab: zeitiger Abnahme rat A inieia von diesem: R E i abten
1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankoiskon
Q 1E A
Beim Verkaufe des der Absaßbeschränkung nah § 8 liegenden Strohes der dort genannten Arten dur den E der im § 10 festgesezte- Preis nicht überschritten werden ;
nicht unter- rzeuger darf ium übrigen
- finden die Borschristen im § 5 Anwendung.
12 Ueber Streitigkeiten, die n bei dem Enateignungsverfahren, bel der Ueber[assung, der Verladung und der Aufbewahrung ergeben, entscheidet endguliig ‘die zuständige höhere Verwaltungsbehörde.
Absag unmittelbar an den Verbraucher in Mengen von nit mehr als täglih insgesamt 15 Doppelzertnera, wenn zur Beförderung des Strohes oder Häcksels bis zum Vecbrauch3ort" weder die Eisentahn noh dex Wasserweg denuyt wid. |
814
Der Präsident des Krieg?ernährungsamts3 T vorbehaltlich der Vorschriften im § 15, die Bestimmungen zur Ausführung dteser Vero ordnung. Ec regelt - insbesondere die vorläufige Vertettung der bis zur Ermittlung des diesjährigen Ernteertrags abzuliefernden Menaen
die über die: Verteilung des nah 88 1, 2 aufgebrahten- Strohes An-
Er kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen
zulassen und ander: Preise feftseßen. ;
i i 815 ‘ G “Die Landezzentralbehörden bestimmen, wer als zuständige höhere Verwaltungsbehörde im Sinne diefer Verordnung qu ‘treffen bie erforderlichen Anton er die Au ah 88 1, 2zu liefernden Mengen ; sié kö ebiet oder Teil-: ihres Gebiets weitere
können ür-thr
¿chstpreise festseyen und für den Kleinverkauf die Bestimmung tm ? 13 einshränken oder außer: Kraft. seyen»
der in den 88 1 bis 3 bestimmten Mengen zulässig; sie ver-
tell fie i âtestens mit oem 1. Februar 1918 ihre Gültigkeit.
lieren : i : Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchitpreise im Stnne des Gesepes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fauna der Bekanntmachung vom. 17, Bejember 914. (Veit Deseh ; S, 516) in: Verbindung Bi 2 Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gese bl. 22. März
1917 (Reichs- segbl. S: 253).
zehntausend Mark ‘oder mit einer dieset Strafen wird bestraft,
1. wer den thm nach den Vorschriften des
den auf Grund des § 8 Ab}. 2 Say 2 getroffenen Be- stimmungen nicht nachkommt;
uwiderhandelt. j i Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt
werden, auf die stì
ob sie dem Täter gehören oder :niht.-
das nah dem geführt wird.
seßte Gebiet.
19 | ¿ k Diese Verordnung tritt ua Tage der Verkündung {n Kraft ; mit dem gleihen Zeitpunkt treten die rordoa ns üher den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 8. November 1915 (Neichs-Gefegbl. S. 743), die Bekanntmachung zur Abänderuvg
r Ra amt fax patt dieser Verordnung. E ad Berlin, den 2. August 1917. Li L
A Der Stellvertreter des Reichskanzlers. M Dr. Helfferich. :
kanntmachun
„Aber den Absay- von Kalisalzen. Vom 3. August 1917. _ Auf Grund des 8 51. des Gesehes über den A Kalisalzen - vom 25.- Mai 1910 (Reichs:Geseßbl. S. er Bundesrat folgende Ergänzung i
elt Fe S. 925) : befanntge INMMURGE bef afen: G um- V1. Abschnitt, EinriGiung
er Berüfungskommissión (zu §8 bs. 1 als dritter: Sag einzuschalten Die Amtsperiodé der am teilungsstelle angehörenden Mita dere
dei amt 9. Ju
und 31), ist |
Ca .
auf den Kriegsausschuß über, Der zur Ueterlaffung Verpslichtete hat :
Stellvertreter, soweit diejelben nicht lediglich in A führung der Bestimmungen des § 30 Abs A F (U tNE is “ch E j 24 “2s
E ¿fa
8& 13 : 4 Die Preise in den §8 5, 6 uxd die Bestimmungen dr §88. bis 11 g-lten le r für D Kleinverkauf. Als Kleinverkauf gilt der
auf die Bundedbsiaaten und Elsaß-Lothringen und bestimmt die Stelle, ordnung zu treffen hat sowie die dieser Stelle zu gewähreade Ver-
usehen ist; sie ewährung der nen die auf fie entfallenbeit!
i: ¿s 3 ‘nlau bringen ; - fernèr e im Wege des fréthändigen Ankaufs -aufdrinä 4 e R
mungen übér die Regelung des Verkehrs mit Stroh treffen, niedrigere
Soiea tunen des Verkehrs mit Strob find nur bis-zur Sicher-
vom 23. 2A 1916 (Reihs-Gesepbl. S. 183) und vom - é i
| V E : :
Mit Gefängnis bis zu ani Jahre und mit Geldstrafe bis zu || 8: Abs. 1 oder | des 8 9 Abs. 2 Say 1 obliegenden Verrxslichtungen . oder „ 2, wer: den nah §8 14, 15 erlafsenen Ausführungobesthnmungea i
ch die strafbare Handlung! bezicht, ‘ohne Uaterschied,
18°.) O L A Die Vorschriften dieser Bébctdiing beziehen ch nicht auf Stroh, Inkrafttieten dieser Verordnung aus dem Ausland eiu-
Als Ausland im Sinne dieser Verordnung gilt n'cht das bo f
dieser . Verordnung d bom 23; November 1916 (Reichs-Geseßzbl.“ S, 1288) und die hierzu Mf
I A an e 14 Zeitpunkt des Außerkcafttreter s
Ma Be 9, 2 A betreffend Un führungdes Gesehes 4
A9; Juni 1917 der Ver /
Kaligeseßes vom 25. Mai 1910 S- - bei deù Entscheidungen der erteilungsstelle Ulr irten B ilt Wie amt it “bi Ie zember 1917. e -, N s S Berlin, den 3. August 1917. Der Reichskanzler. Auftrage: Müller.
Samm
Bekanntmachung,
hetreffend Aendérung der Saßung für di
der Verordnung über die V Beeidtune, A sellunas- und oertriebsgesellshaften in der Shuhs industrie errihteten Gesellshaften vom19. März 1917.
Auf Grund des Artikel TT § 1 der Verordnung üb E dindustrie. i E: E T eDAg Na en in Me j r E vird folgendes bestimmi: (Reichs-Gesebl. S. 236) er Saßung vom 19. März 1917 Fassung: R ra erhält folgende 4
vis U Ueberwachung. em ellungêaus\{huß ftebt die Ueberw der Gesellschafter zu. Er kann diefe durch ven ibm bestellte Regre (a A hen A Revisoren sind bei ibrer Ein- ellu mmun Arti Z Jf 1916 binet. : rtikel 1T § 9 der Verordnung vom er Verteilungsaueshuß kann die Ueberw us j L Boeridds i e nmende H MR Ee e R Mat Es ndige oder eine Treuhandgesellshaft vor- Berlin, den 4. August 1917.
Der Reichskanzler. Im Auftrage: Müller.
Relchs:Gesegbl.
Bekanntmachung.
Auf Grund: der Bekanntmachung des Reichskanzl 2. Dezember 1914 (RGBIl. S. 556) ist rie ben g fes Steuergemeinde Pirmasens gelegenen, dem englischen Staatsangehörigen Adolf Friedrih Lindemann, Privatmann in Sidmouth, gehörigen Grundbesiß, bestehend aus den Plan-Nrn. 2451, 2451 1/,, 5753 1/;, 5754 1/4, 5754 1/,, A pas E O und as M zwangsweise angeordnet: worden s Dr. Wilhelm Beer in Pirmasens). S München, 31. Juli 1917.
J. V.: Staatsrat Knözinger.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verórdnung, betreffend s weise Berwaltung franz ösisher L Reb 08e vom 26. November 1914 (RGBl. S.-487) ist für die folgende Unternehmung die Zwangsverwaltung angeordnet worden. abaT D 510. Liste. -; “de Sa bs j R L Wob G5 h “* StfädUisger Grundbesig. L L REA T E S Gemeinde Mülhausen. Nud- (Haus-) Besiß Alt - Vorsladtstraße 56 (3, Yovonne Bajzier, Tocter Ee Ebeleute Al wr (Ebmand Bozier Sala hee Vertatiee. Vere mite H C erma s . | glerungdrat Zoepffel Me M ba D, rgermeisterstellvertreter Re Straßburg, den 1. August 1917. Ministerium für“ Elsaß Lothrin(en. Abteilung des Innern. j F J. ‘A.: Dittmar.
rb H a A are A
L Bekanntmachung.
„ Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwan gs
verwaltung ranzösisher. Unterne, E ph
N November 1914 (RGBIl. S. 487) ist für die folgenden rnehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
A “TS11L; Liste. i Ländliher Grundbesit. i
ini L E Gemeinte Farschweiler. 8504 ha Wiesen un des Kir , Wi (Verwalter: Geheimer Justizrat Rar di Ee. Ba Binisieriug A den 2. August 1917. ;
erium für Elsaß: Lothringen. - Äbteilung des Inn
| e Bla eitung des Innern,
. Bekanntmachung.
Den Handels" euten Leib Mirenburg, Leib S zLdenigfei und Jacub Sd immkewiß/ in Sidas de Ui del mit Geges ubs es (Hal ide s Bed fo Short D) e 7 : ar, ist dieser Handel wieder gestattet Worden. de aaa Zwickau, den 31. Juli 1917.
Der Rat der Stadt Zwickau. Keil, Oberbürgermeister.
Bekanntmachung. “
Der Megyzgereiinhabersebefrau Mar te Blank ürn- nue oge utheisira e 196, wurde gemäß S1 der Dei EE dnen bom SaRA 1915 über die Fernbal'ung anderläsfiger p aren untersagt: es Handel mit Fleisch und Fleisch-
‘Nürnberg, den 27. Zuli 101 4 i / Stadtmagistrat. Bräutigam. Bekanntma Gun 0°
der Bundési1 atsberordnuvg, betreffend Fernbaltung un- Personen vom Hondel vom 23. September 1915, haben
1 des Hermann Leonhardt in S@§neeberg_ B ete B B S lmarken verkauft hd a E e E
Sänecberg, den 4. August 1917. et Stadtrat. Epperlein, stellv. Bürgermeister.
Bekanntmaqhung.
mbe gund ded §_1 der Bekannimahung vom 23. Sep-
’’als’ Siaatsminisler und Minister bet géiftillWel “und Unterzihto-
An den Staatsminister D. Dr. von Trott zu Solz.
' habe ich Ihnen das Großkreuz des Roten Adlerordens mit Eicken- [aub und der Königlichen Krone verliehen, dessen Abzeichen Ihnen
An den Staatsminister Dr. Freiherrn von Schorlemer.
„Und verantwortungsvollen Stelluyg Mir verleihe Ich Ihnen ‘ das Großkreuz ‘ des Roten Ädlerordens mit
Ih verblábe
est t
ay « die Fernhaltvng unzuverlässiger Personen vom “wid dem Furhotelbesiger T heodor Ernst Biegray von
L? n Ä i titef T N E E U E
hier die fernere
‘besondere die Bekösiigun Z / untersagt. eföftigung von Kur- und andern Gästen
Krakow, den 31. Juli 1917. Der Magistrat. Struck. Grotrian.
Königreih Preußen.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner des Königs ist die Wahl * des Obetlehters B Gre S gde E ian M der Scharnhorststraße in r de das Staaisministeriuum besiätizt wed tes
Ministerium der geistlihen und Unterrichts- angelegenheiten.
Dem preußischen Staatsangehörigen Dr. phil. Carl D in Davos ist das Prädikat Professor B worben, O
ita
(Fortseßung des Amtlichen in der Ersten Beilage.) T TEETO Nichfkamfkliches.
Deutsches Re i ch.
Preuften. Berlin, 7. August 1917.
Seine Majestät der Kaiser und König hat an die ausscheidenden taatsminister Ha V sAreiben La ster nachstehende Allerhöch ste
Mein lieber Staatsminister Dr. Beseler! Dur Erlaß vom heutigen Tage habe Ich Ihrem Gesuche
um Entbindung von dem Amte als Staats- und Justizminister
in Gnaden -entsprochen. In den langen Jahren, în denen Sie dieses verantwortungsvolle Amt mit hingebender Treue und Ge- wissenhaftigkeit geführt haben, wie in allen Zhnen vorher anvertrauten Stellungen haben Sie Si um König und Vater- land in hobem Maße v:rdient gema#t. Um Ihnen hierfür Meinen wärmsten Könkglichen Dank zum Ausdruck zu bringen, verleihe Ih Ihnen den hohen Ordén' vom Schwarzen Adler, dessen Adzeicken : Ihnen hierneben zugehen. Mit dem Wunsthe, daß Ihr arbeits- und erfolgrelches Leben ‘noch dur einen langen und glüdlihen Lebensabend gekrönt werden möge, verbleibe Ih Ihr wohlgeneigter König , Wilhelm R. Großes: Haup!quartier, den 6. August 1917. An den Staatsminister Dr. Beseler.,
Mein licber Staatsminister von Trott zu Sol! Nachdem Ich Ihnen die na&gétsuchle Entlassung äus dem Amte
- angelegenheiten dutch Erlaß. vom heutigen: Tage in ‘Gnadèn erteilt ' habe, kann Ih es Mir nicht versagen, Ihnen für die hervorragenden . treuen Dienste, welche Sie in Jhren bisherigen Aemtern Mir und dem Vaterlande mit aufopferungsvoller Hingebung geleistet haben, Melnen Königlichen Dank auszusprechen. Als Zeichen Meiner. be- sonderen Anerkennung und Meines Wohlwollens habe Ich Ihnen den hohen Orden vom Schwarzen Adler verliehen, dessen Abzeichen : Jhuen hierneben zugeben. : ; S i Indem Ih hoffe, Ihre bewährte Kraft in ‘einer Jhren Wünschen entspreGenden auberweiten Stellung dem Staatödierst noch länger zu’ erhalten, verbleibe Jch i R Ihr wohlgeneizter König Wilhelm R. Großes Hauptquariter,“ den 6. August 1917. ‘
Mein lieber Staatsminister Freiherr von Schorlemer! In Würdigung der von Ihnen geltend gemalten Gründe habe Ih Ihnen durch Erlaß vom heutigen Taçe die na@gesute Dienst- “ entlassung in: Gnaden erteilt. Jch \preche Ihnen für die aus- gezeichneten, hervorragenden Dienste, welhe Ste in Jhren bie- herigen Aemtern Mir und dem Vatt:lande mit treuer Hingebung und segensreihem Erfolge geleistet haben, Meinen wärnisten Dank aus und gebe Mich der Hoffnung hiy, daß Sie Ihre hervorragende Kraft au în Zukunft gern in dea Dienst des Vaterlandes stellen
werden, wenn es Ihrer in einer anderweiten Stellung bedarf. Als Zeichen Meiner Anerkennung und Meines Wohlwollens
hierneben zugehèn. Jh verbleibe | i Ihr wohlgeneigter König
Wilhelm R. Großes Hauptquartier, den 6. August 1917
Mein lieber Staatsminister Dr. Lenge!
Ihrem Sesuche um Gytlafsung aus dem Amte als Staais- und Finanzminister habe Ih am heutigen. Tage in Gnaden ent- \sprochen. Ich karin s Mir aber nicht versagen, Ihnen für die. treuen und: ersptießlichen Dienste, die Sie in dieser ‘arbeitsreihen | r und dem Vaterlande ge- leistet - haben, n arin, ‘besonderen Dank auszuspreten. Ale fußeres Zeihjeu Metner Anerkennuúg und Meines Wohlwollens
Eichenlaub “ undder Könlalicen K p E dietibed Midi S E S Mes, Sguen
Ihr woblgenelgteer g m. h A P 2 +24 Wilbelm R. Großes Hauptquartier, den 6. August 1914 An ten Staatsminisier Dr. Lenye. ;
Mein lieber Siaätsminister von Loëbel!1!
_ Nachdem Jh Ihrem Gesuche um Ent! u8 dém Anite á1s | Giaatóminister und Minlsicr des Zonen. in Gaebel |
ortfübxung seines Hotelbetriebes, ire.
- \{lüsse des Abgeordnetenhau es wiederhergeste
“ oder Verständigung Kenntnis habe, | alle des Sieges der Ententemächte, abgesehen von Elsaß-
erschienen ist: Lees Smith fragte weiter:
4 durch von Leuten bewohnt wurden, welche...
zusprech?-n für die Mir und- dem Vaterlante in Krieg"- und Fr'edensz-iten. geleisteten treuen und bervorragenden Dizevste. .A1s äußeren Ausd1uck Meiner Anerkennung verleihe Ih Ihnen den Roten Adlerorden erster Klasse mit E:chealaub und der Köntglihen . Krone, dessen Abzeichen Ihnen hkierneben zugehen. Jch verbleibe i Jhr wohlgeneigter König / Wilhelm R. Sroßes Hauptquartier, den 6. August 1917. An den Staatsminister von Loebell.
Der Auss{huß des Bundesrats für Handel und Verkehr hielt heute ry Sigzung. für Handel und Verkehr
Das Königliche Staatsministerium trat heute zu einer Sizung zusammen. /
Deutsche Unterseeboote haben am 13. März d. J. den niederländishen Tankdampfer „La Campine“ ' und am 26. April d. J. den niederländishen Fischdampfer e Amsteld yk“ versenkt. Von den Kommandanten der Unter- seeboote wird auf Grund ihrer Ortsbestimmungen angenommen, daß die Versenkungen innerhalb des in der Erklärung der deutschen Regierung vom 31. Januar d. J. bezeichneten Sees S stattgefunden haben. Dagegen nimmt die nieder- ländische Regierung auf Grund der Angaben der Schiff3- besazunigen an, daß die beiden Dampfer si zur Zeit der Ver- senkung außerhalb des Sperrgebiets befanden.
Vei dieser Sachlage waren, wie „W. T. B.“ meldet, die beiden Regierungen übereingekommen, die Tatfrage, ob “die Versenkungen innerhalb oder außerhalb des erwähnten See- [perrgediets stattgefunden haben, durch eine internationale
ommission entscheiden zu lassen. Für den Fall, daß die Auf- assung der niederländischen Regierung si als richtig heraus- tellen sollte, hat fich die deutsche Regierung zum Ausdruck des Bedauerns und zur Gewährung einer angemessenen Enischädi- gung bereit erklärt. Die Kommission, ‘die inzwishen im Haag zusammengetreten ist, besteht aus einem deutschen und einem niederländischen Seeoffizier sowie einem \{chwedishen See» offizier als Obmann. Sie hat sich in Ansehung der „Amsteldyk“ für die niederländishe Auffassung entschieden, Ls S osieh Ansehung der „La Campine“ die Enischeidung :
Oesterreih-Ungarnu.
; Nach Meldung. des „Wiener K. K. Telegr.-Korresp - Büros“ ist der Kaiser Karl gestern vormittag unter dem Jubel der Bevölkerung in Czernowiß eingezogen.
__ Der Obmann des Verbandes der Ukrainischen Reichsrats- und Landtagsabgeordneten Abgeordneter gesandt: /
Die ukrainishe Bevölkerung des Kronlandes Bukowina, deren eramahige Vertretung sich hiermit huldigend Eurer Majestät naht, lieb in ibrer Seele troy des Einbruhes des moskowitischen Erb- feindes und der Beseßung der Heimatssholle durch die zarishen Truppen ihrer Ueberzeugung treu, die ihr den Wachposten an der äußersten Grenze im Often für Kaiser und Reich zuweist. Unbe- . En A n daher ihr Jubel, nun au physish wieder zur Monarchie
tube sf es E uis dite Dai, An nens opesScul Grecul riqtete eine Depesche an den Kaiser die „W. T. B.“ zufolge lautet: Sas : Mr
euvta bewegt durch die Wiedereroberung der Landeshaäuptstadt der Bukowina, legt der Neichsrätlihe Rumäne-rklub als Vertreter des rumänischen BWolk:s in Oesterreich: Alleruntertänigsten Dank an den Stufen des Allerböchsten Thrones nieder, Wenige Wochen sind ver« gangen, seitdem Seiné Majestät die -Hoffnung- auf Wiedereroberung Unserer teuren Heimat auszusprehen geruhten, und {on ist dicse Hoffaung mit des Allmättia-n Hilfe und durch die Krast unserer berrlihen Wehrmaht erfüllt. Die Rumänen aber ergreifen gerührt die Gelegenheit, um Gurer Majestät mit Worten heißen Dankes das Se- [öbnis unverbrüchliher Treue und- Ergebenheit für alle künftigen Zeiten zu ernleutrn.
Hierauf traf von der Kabinet1skanzlei folgende Ant-
wort ein: Seine Majestät haben das im Namen des Réichsrätlichen zernowiy zum
Raumánenklubs aus Anlaß der Wiedereroberung von C PedLuE (ocetaRie Selsänis der Treue und Ergebenheit mit be- en , für die dargebrachte Mio artige A R BIE Der _Justizaus\chuß- des österreihishen Abge ordnetenhauses hat die vom Ca aUS d den Juftigs gesebvorlagen über die Militärgerichtsbar keit, vie Revision er feldgerihtlihen Urteile und die Geshworenenlisten vorge- nommenen Aenderungen abgelehnt und die Da ung der Ve-
t.
Großbritannien und Jrlaud. ee s r R S bente e Et tef Cecil Burneg, der für ine Sonderausgabe Verwendung finden sóll, genehmigt habe. S Frankreich und“ Rußland bestehenden
Abmachung wöónach Deutschland im
thringen irgendwelcher Gebietsteile auf dem West
Rheins beraubt werden sollte. Balfo un erie As
habe keine Nachricht, ‘abgesehen von dem, DOs g wat Presse
e tigkeit E ‘— “wür s n edeut
Absicht besteht, Gebietsteile zu nehmen, die Génerationen bine, Der Redner
wurde hier ‘von dem Vorsißenden mit der Be
brochen, daß das Sache der franybsisGén Naa ee, ei
j D Schweden. | Auternationalé Sozialistenberatung ist, wie
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habe, drängt es Mich, Ihnen noch Meinen besonderen Dank aus: |
vér Cu R D Die B h A Ct 01 Ad de d dil S As d R p M U Stud de U R IAEL L N: ENE E E S E,» B Cs G A A L6E 1E e ia i iaée Ri E: Ee i \ P05 P h : bé
Die A oe fe fac N n eds endgültig auf den
Wass ilFo hat qn den Kaiser folgende Huldigungsdepeshe