1917 / 199 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 22 Aug 1917 18:00:01 GMT) scan diff

für sie findet, was beide Regierungen zu erreichen bemüht sein werden. Für die Reihenfolge der Unterbringung ir dem neutralen Lande toll der Zeitpunkt der Gefangenrohne maßgebend se:n Soweit deut\de O'fiziere und Unrero|fiziere in Betcacht kommen, scll dic: se Bestimmung Iedigl'ch auf olle dieji nigen Anwen? ung finder, die jett oder später in Großbritannien oer Frantrei sinkt.

IV, Jnternierung kranker Zivilgefangener in den Niederlanden. Paragraph 12.

Von den deuischen Z'vilperjonen, die zurzeit in Greßb: itannien inte1niert ßnd, foDen 1600 und von den britischen Zivilperioner, die zurzeit in Deutscland interniert sind, sollen 400 in den Niederlanden interniert werden. Sie soßen durch die Aerite des Nehmestaate3 gemäß der in Nr. 11 dieser Vereinbarung erwähnten neuen Liste von Krankheiten und VBebrehen jür die Internierurg von kranken ur d verwundeten Kriegtgefangenen auëgewräßlt werder. Wi: d auf einer Seite tiz Zabl der für die Internierung nach dieser Liste geetgnet br - fundenen Zivilg fangenen ni&t erreiht, so joll der Fchlbetrag du1h Hinzutügung solcket Zibllgefangenen aufgebracht werden, die nah der Ar sicht der Aezte des Nehmestaates aus är1tlihen Gründen am ehesten der Entlaffung aus der Gefangenschaft betür\tig erscheinen.

V. Verteilung der in den Niederlanden unterzubringenden Krtegs- und Zivilgefangenen.

Paragraph 13.

In der Voravsseßung, daß die Niederländi'he Regierung, wie sie in Aussit gestellt hat, 16 000 deuisce und britische Krieg9- oder Zivilgefangtne zur Internierung aufnimm*, sollen die Pläge dieser Internierten wie folat verteilt werden:

a. Es fallen auf franle und verwundete Kriegägefanoene, die ge- mäß Nr. 11 dieser Veretrbarung zu internieren sind . 7500 Pläte,

b. auf Offiziere und Unt:-roifiziere, die nach Nr. 111 dieser Vereinbarung zu internieren sind... . , 6500 ,

c. auf kranke Zivilgefangene, die nah Nr. 1V dieser Vereinbarung zu internieren sd... , 2000 ,

Beide Regierungen sihern \ch tie unverzüglibe Rücksendung aller aus der Internierung ta den N ederlanden entflchenen Personrn zu, foweit diese tn ihre Gewalt kommen.

VI. Entlassung von bisher zurückgehaltenem Sanitätspersonal. Paragraph 14.

SämtliGe Mitol'eder oes deutshen Sanitätspersonals, die ih ncch in britiser Gewalt kefinden, und sämtlihe Mitglieder des brittsder Sanitä1spersonals, die sich noch in deutsher Gewalt be- finden, scllen unverzüglih entlassin und mit den Kriegsgefangenen- tranétporten heimbefêrdert werden.

Der von dem Nehwmestaat ctwa verlangte Nabweis der Zv- geböôrigkeit ¡u dem Sanitättpersonal soll vo1beha.tlih der Prüfung des Nebmestaates durch Aufnahme in Listen erbraht werden, die von dem P aufgestellt und dem Nebwmestaat auf diplomatischem Wegéê übermitielt werder. Wenn der Nehmestaat Gründe für die Ablehnung dea Anspruchs au} Entlassung etner in die Vsten au*- genommenen Person hat, so hat er diese Gründe ausführlih an- zugeben.

Pa’ agraph 15. 4

Die GroßbzitannisGe Regterung wird dem ursprünclih zur deu!shen Garniion in Lsinatau gehörigen, jeßt in den Vereinigten Staaten vcn Amerika befindlihen teut|Gen Sarni1ättpersonal die Rückehr nah Deutschland auf tem Seewege gestatten, falls die Me- gierung der Vereinigten Staaten diesem Personal die Nüdlkehr nah Deut\chland gestatten wird.

VIL. Bestrafung der Fluhtversuche von Kriegsgefangenen. ; Paragraph 16. /

a. Die Dauer der von einem Kriegsgefangenen wegen etnes etr- fahen Fluchtve:suchs, auch tm Wrederholungstalle, zu verbüßenden Freiheitsstrafe soll 14 Tage nicht übersteigen.

Die Dauer der zu verbüßenden Freiheitsstrafe wegen eines solchen Fluhtversuhs in Verbindung mit anderen strafbaren Handlungen, die im Verfolg oder bei ‘Gelegenheit des Fluchtversuhs dutch An- eignung oder Beshäd'gung fremden Eigentums begangen worden sind, soll 2 Monate nit üdersteigen.

b. Alle Kriegëgefangenen, die wegen eines einfahen oder in Ver- bindung mit anderen Straftaten der oben bezeichneten Ait unter- nommenen Fluchiversuhs eine längere Freibeitö\trafe als vorerwähnt vecbüßen, follen alsbald auf freien Fuß gesetzt werden.

c. Alle Vergeltungsmaßnahmen gegen engli\he Kriegögefangene in deutshen Händen wegen der Verurteilung deutscher Nt tegigesangenes durch britisde Behörden auf Grund von einfachen oder mit anderen strafbaren Handlungen der unter a bezeihne1en Art begangenen Flucht- versuche jollen aitbald aufgehoben werden.

Paragraph 17. :

Die Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen sollen

spätestens am 1. August 1917 durchgejührt werden.

VIII. Ausfeßuna von Strafen-für Kriegs- und Zivilgefangene. Paragraph 18. Die Vollstreckung von Straf.-n für alle Straftaten, dle von Kriegs- und Zivilgefargenen nah der Gefangenrabme bis zum 1. August d. J. begangen sind, wird bis zum Friedens\chluß augs-

gesetzt. Paragraph 19.

Jeder unter dle Bestimmung der vorhergebenden Paragraphen fallende Krieas- vnd Zivilgefangene soll von jeder Ärt von Be- \{. änkungen, die nit alle Kriegs- und Zivilgefangenen treffen, befreit sein uxrd in der‘’eiben Weise wie die übrigen Kriegs- und Zivil- gefangenen alle diesen zustehenden Vorteile einshließlih der EGnt- D in die Heimat und der Internierung in neutralen Ländern genießen.

1X. Vergeltungëmaßnahmen gegen Kriegs- und Z1ivilgefangene. Paragraph 20.

Vergeltungsmaßnahmen gegen Kriegs- und Zivilgefangene dürfen erst nah Ablauf einer Frist von wenigstens 4 Wochen seit ihrer An- kündigung durhgeführt werden.

Die Frist läuft roa tem Zeitpunkt ab, zu dem bei Vergeltungé- maßnahmen gegen deutsche Gefangene ta enzlisher Gewalt die Schwe z'rishe Gesanttshaft in London, bei Veroeltung#maßnahmen aegen bri!ische Gefangere in deutsher Gewalt die Niederländi)che Gesandtschaft \n Beil n ia Kennlnis geseßt worden ist.

In gee'gnet erscheinenden Fällen wind vor Androhung von Ver- geltungsmaßnahmen der Versuch gemacht werden, durch eire persönliche ta im Haag den Anlaß ¡u der Vergeltungêmaßnahme zu be- ettigen.

X. Beschleunigte Ablieferung von Paketsendungen. Paragraph 21.

Beide Heercsverwaltungen werden nah K1äften Femüht sein, für {nelle Ablieferurg aller an die Kiirgs- und Zkvtlaefangenen gerichteten nd Sorge zu tragen und unudtige Ueberwachung zu ver- metden.

X1. Nachricht über Gefangennahme von Kriegsgefangenen. Parazraph 22. Beide Heeresver waltungen werden unverzüolich erneut Weisungen an die zuständigen Stellen ergehen lassen, um sicher zu tellen,

* 8. daß alle Gefargennahmen von Krte, sgefangenen durch die Regierung des Nehmestaates der anderen Regierung mit tunlichst g-- ringer Veriögeruyg mitgeteilt werder,

b. daß j dem Kriegasgefangenen alsbald nach der Gefangenyaktm- die Benachtichtiguyg seiner Ançehörigen gestattet und ermöglicht sowte daß die Weiterleitung der Nachrichl erleichtert wird,

L ide S c. dafi fünlihft bald na dtr Géfülennafine *jédei? Krieg gefargenen Gelegenbeit gegeben whd, seiner Familie eine Adresse mit- zuteil-y, unter ter sle mit ibm in Verbindung treten fann. Die Verbandlungen ber di- im § 1 der Vereinbarung vor- gesehene Fo1t'übrung der Avstäuschtransporte sicd noch niht zum Abisch1uß oelangt, so daß die T1aneporte der auszutavshenden oder der in den Niederlanden zu internierenden Kriegs- und Zivilgefangenen

noch nit begonnen haber.

Verordnung ; zur Aenderung der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte.

Vom 19. August 1917.

Auf Grund der Verordnung über Krieasmaßnahmen zur Siber, der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-

Gesegbl. S. 401) wird verordnet: :

Artikel. T e In der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reich?-Gestybl. S. 307) wird binter § 16 als § 16a

d rift eingeiügt: folgende E L S E einem J:hce und mit Geldstrafe bis zu

zebntaujend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer einen Vertrag über die entaeltlihe Lieferung von Gemü)e oder Obst, der von der Reichest-lle füc Eemùe und Obst oder einer von ihr

Reichostelle für Eemüse und Obst oter eine von ktbr ermächtiute Stelle ais vertragschließende Partei eingetreten it, vorsäglih odex fabrlässig nicht oter nichr zur vereinbarten Zeit erfüllt.

Artikel II Diese Verordnung t1uitt am 26. August 1917 {n Kraft.

Berlin, den 19. August 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung,

betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Norwegen.

Vom 18. August 1917.

Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundes- rats, betreffend die Verlängerung der im Artikel 4 der revi- dierten Pariser Uebereinkunft zum Schuße des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen, vom 7. Mai 1915 (Reichs:Gesebbl. S. 272) und im Anschluß an die Bekanytmachung vom 18. August 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 949) wird hierdurch bekanntgemacht, daß in Norwegen für Patente die bezeichneten Fristen zugunsten der deutschen Reichs- angehörigen weiter bis zum 31. Dezember 1917 ver-

längert sind. Berlin, den 18. August 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung über Ob.

Auf Grund der 88 11 und 12. der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs- Geseßbl. S. 307) wird bestimmt:

8 li

1. Im Gebiete des Deuischen Reicks türfen Aepfcl, Birnen, Pflaumen und Zretshen nur mit Genehmigung dec - zuständigen Landesstelle für Gemüse und Obst (!n Preußen der Landeustelle oder der zuständigen Provinjial- oder Beziköstelle) abgeseßt werden. Die zuständigen Landesstellen für Gemüse und Obst erlassen die näheren N über die Vorausseyungen, unter denen die Genehmigung zu erteilen ist.

2. Die Genehmigung wird, soweit es \ch um Beförderung mit Eisenbahn, Kahn, Wagen, Karren oder Tieren handelt, durch Aue- stellung eines Be1örtecungéscheins erteilt. Die Landesitellen dürfen diese Vorschrist auf weitere Beförderungsarten ausdehnen. Sie treffen nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Beförderungs\{etns und können die Ausstellung auf andere Stellen übertragen, auh mit Zaslimmung der BMeichöstelle für Gewmüte und Obst sür einzelne Landesteile und einzelne Beförderungearten bestimmen, daß die Aus- stellung nicht erfordezlich ist, die Genehmigung vielmehr in anderer Form erteilt werden darf.

3. Von den vorstehenden Beschränkungen bleibt unberührt der Absag an Veibrauhher, wern nicht mehr a!s ein Kilogramm an den gleihen' Verbraucher abgeseßt wird. Diese Mengenein]hrärkung gilt nicht für den Verkehr auf öffertlihen Märkten.

4. Tie zuständigen Landesstellen (in Pieußen au die zuständigen

A und Bezirksstell-n) dürfen den Grwerb durch Verbraucher owte den Fandel auf öffeutlihen Märkten einer bejonderen Vtegelung unterwerfen. 9. Der Absay von Obst zur E:füllung der von der Reichestelle für Gemüse und Obst (Geschäfteabteilung) abgeschlofsenen oder von der Veiwaltungsabteilung der Reichsstelle oder einer Landesstelle gé- nehmtgten Verträge bleibt zulässig, Die Erteilung tes Bejörderungs- scheines für solhes Obst darf nicht verweigert wecden.

8 2,

Alle Besiger der im § 1 genannten Obstarten haben der zu- ständigen Landeostelle (in Preußen der Landesstele oder der zus ständigen Provinzial-, Bezirke- oder Kreis)elle) auf Erfordern Aus- kunft über die vorhandenen Mengen nah Gewicht und Ait zu geben. Ste sind ferner verpflihtet, die Ware pfleglich zu behandelp, nah Bedarf auch zu bewachen. Der Verbraucd und die Verarbeitung im eigenen Haushalt oder Betriebe bleiben zulässig.

8 3.

1, Die Bisiger haben die von der Anordnung betroffenen Waren auf Verlangen an dite Geschäf18ad1eilung der zuständigen Landeéstelle (in Preußen der zuständigen P. ovinzial-, Bezirke- oder Kreisstelle Täuflich zu liefern und auf Abruf zu verladen. Für di:se Waren it ein angemessener Preis zu zahlen, der unter Berüdcsidti- gung der auf Grund ter Verordnung über Gemüse, Obst und Süd- srübte vom ‘3. April 1917 (Reicks-Gesepbl. S. 307) fesigeseyten Hoöod,stpreise sowie der Güte vnd Verwertbarkeit der Waie im Striit- fall von der Gesdäftsabteilurg der zuständigen Landesstelle (in Preußen der zuständigen Proviuzial- oder Bezirksitelle) festgeseyt wird. Befinder {ch die Ware niht mehr beim- Erzeuger, \o wetden entspre: nde Zushi|äg? aewährt, deren Höhe eder.falls im Sttreitfalle die Ee Ee'chäfteabteilung festsegt.

2. In reinem Falle da1f der dem Erzeuger zu oewährer de P-eis derjenigen Bet1og übersteigen, der für die gleiche Merge und Güte auf Gruyd etnes Lieferungbvertrages der im § 1 Abjayz 5 bezeichneten Wit zu zahlen ist. ¿l ; !

1. Das Eigentum an den im Î 1 genannten Obssarteu kann auf Antrag der zuständ'gen Landesstelle (in Preußen „au der zu- ständigen Provinzial-, Bezirts- oder Kreisstelle) oder der von ihnen kestimmten Stellen du:ch Anodnyung der zuständigen Behörde auf die in dem Antrag bezeichnete Pe:scn übertragen werder. Die Anordnung i an den Bisiger zu r'chtey. Das Eigertum geht bei

abgeernte tem Ob üter, fotald die Anordnung dem Besitzer zugebt. Ist das Obst ne richt akgeeratét, so tritt der Eigentumsübergang

ermächtigieu Stelle abgeshlcssen oder genehmigt is, cder ta den die -

erst mit der Aberntung ein. Der von der Anordnung Betroffene j crpAiStet, die Vorräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung f bestimmenden Frist zu verwahren und pflegt zu behardeln.

2, Liegt die Aberntung auf Grund eines Pachtvertrag-8 cder eines sonstigen Vertrages einem Dritten ob, so tritt ti-sec an die Stelle des Besitzers, dem die Anordnung zugestellt ist. ament!ih bleibt der Dritte verpflichtet, die Aberniung sorgfäl'ig auszutübrey. 3. Der Uebernahmepreis wird uuter Berüdksichtigurg der auf Grund der Verordnung vom 3. April 1917 über Gemüje, Öbit und Süd, früchte (Reihs-Gesezbl. S. 307) festgeseßten Hbchi1preise sowie der Güte und Verwertbarkeit der Ware von der zuständigen BeEZ5rde be, stimmt. Hat der Besiger einer Aufforderung der zuständigen B: höide zur Ueberlassung der Vorräte innerbalb der geseßten Frist nicht Folge geleistet, so ist ein nah freiem Ermessen festzusegender Abzug zu

machen.

8 5. Streit!gkeiten, die ch aus dec Anwendung ter Vo:sEristen der L8 3, 4 ergeben, enticheidet endgültig die höhere Verwaltungsbebörde des Bezirks, in dem sih die Vorräte zur Zeit ter SteUung deg Lieferungöverlangens oder des Antrages auf Uebertragung des Eig-n«

tums befinden.

S 6. :

Die Verteilung des auf Srund dieser Bekanntmachung erfaßten Obstes auf die Marmeladenindußrie und für den Frishverbravch e1- folgt durch die Reicéstelle. Diese bestin. mt ramentlih, weide Mengen für den Frishverbrauch von den Landesftellen (in Preußen den Provinzial- oder Bezirksstellen) in den ei enen Gebteten zuück- behaiten werden dürfen und wohin der Uebershuß zu liefern ijt.

8 7.

Die Reichsstelle (Verwaltungsabteilung) kann für bestimmte Obstarten Bu für destimmte Bezike die vorslehendeu Absaß- bdeshränkunaen ganz oder teilweise außer Kraft seyen und das R-t zu solhen Bestimmungen auf die Landesstellen (iu Preußen au auf die Provinzial- und Bezirksstellen) übertragen.

8&8.

Wer den vorstehenden Vorschtiften zuwiderhandelt, wird g?mäß & 16 der E über Gemüse, Obst und Südfcüchte vom 3. April 1917 (Reichs-Géseßb!. S. 307) mit Gefängnis dis zu einem Zahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mak oder mit einer dieser St1afen bestraft, Neben der Strafe kann auf Einziehung ter Vorräte erkannt werden, auf die ih die \trafbäre Handlung betz'eht, ohue Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nit. -

& 9. j

Die Vorschriften dieser Bekanntmachung treten am Tace nc ch

der Verkündung, die Vorschri)t im § 1 Absay 2 Say 1. (B. förderungs|chein) tritt mit dem 3. September 1917 in Kraft.

Berlin, den 20. August 1917. Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsigende. von Tilly.

Bekanntmachung

über öchstpreise für Walnüsse, Kürbisse, Sellerie Me Rie Roben O Beete) und Schwarz- wurzeln.

20 Grund des § 4 der O über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs-Geseßbl. S. 307)

wird bestimmt:

8 Li

Der Preis für Walnüfse und die pen Gemüse darf beim

T durch deu Grzeuger die rahstehenden Säge je Pfund nicht übersteigen :

1) für Walnüsse mit grüner Shale ... 0.20 Mark

für Walnüsse ohne grüne Schale bis 30. November 1917 . 0,50 vom 1. De¡ember 1917 ab . 0,70

*

bis 14, Oktober 1917 mit Kraut .. ., -0;20 vom 15. Oktober bis 30. November 1917 ohne fo

Kraut C in ¿0 vom 1. Dezember bis 31. Dezember 1917 ohne

Kraut . E A *-0;35 vom 1. Januar b!s 14. Februar 1918 ohne Kraut O

ge Ó , o 0 . 0 0 0 0 0 e . . 4) für Meerrettihß a. wenn 100 Stangen mindeftens 60 Pfund wiegen, bis 31. Dezember 1917 ie: 20/40 vom 1. Januar bis 283. Februar 1918 .;, 0,45 vom 1, März bis 30. April 1918... . , 0,50 |pâter S N f 0,55 b. wenn 100 Stangen mindestens 40 Pfund wiegen, bis 31. Dezember 1917 R he: 40/80 vom 1. Xanuar bis 28. Februar 1918 ... 0,35 vom 1. März bis 30. Apcil 1988 ..., E

ter G c. für leihtere Ware bis- 31, Dezember 1917. ..

später E E Se

9) für Rote Rüben (Rote Beete) bis 31. Oktober 1917 ; om 1. Nooember dis 31. Dezember 1917 pâäler

6) für Shwarzwurzeln bis 31, Dezember 1917, „e, [Pat e et, D 00. S F

9, L Bekanntmachung tritt drei Tage nah der ra

in Kraft. Berlin, den 21. August 1917. i

Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsißende. von Tilly.

(; . o L) ® . L) . . . .

Verkündung

‘Bekanntmachung

betreffend Abgabe von Seife und Seifenpulver an Mo derverkäufer.

i Ährungsbestimmungen zur Verordnung haltigen Was E: 18. April 1916 (Reichs-Gesegbl. 1916 S. 307 | hat der Ueb# Bestimmung mitteln an Wi

| 4 rlassen. d) Wiederver l ¿f j Verbraucher abaeb Ba die bei der Abgabe von-Seife und pulver gesammelten Seifenkartenabshnitte des abgelaufenen und

bis spätestens zum 8. jeden Monats bei den .füc die Ausgabe von

Umschlägen verpackt mit einer Aufstellung ein,urc ichen. I Dte Ortsbehö: den stellen = Wltederverkäufern auf von diesen

un» Stempel versebeue Empfangébestätigungen über di-jenigen Menaen Siife und Sclferpalver a. äuf ivelthe die-abgelieferian

Abschnitte lauten.

irbtis A O

des eug as auss uses der Seifenindustrie, .

se, Seifenpulver und anderen fette

(Reihs-Geseßbl. 1917 S. 546) “i Sei énindusirie folgende

| V, Die von heule ab zur Ausgabe gelangende Nummer 147 bgabé von fetthaltigén 2 as :

Hillen ‘vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gese bl. S. 631), vom

Hfetibalti Was&mitiel vnmidelbat on ; haltige W: n O elfeis 1 August 1917, unter

laufenden Monats gètrennt nah Seifen- und S-ifenpulverabschnitten Seifenkarten zuständigen Ort behörden übersihtlid qufgeklebt oder. m l

vorzulegenden, ordnungsmäßig ausgefüllten Voidrucken mit Üntersäp it p

5

Die Abgabe bon K. A. -Sette odcr K. A. -Seisenpulver an Gicderberfäufer 8 uur gegen Abgabe von Empfangsbestätizungen

6 8 2 gestattet. gem Die Empfangsb-Fätigungen sind den Lieferanten einzureichen; soweit ein Lieferant Großbändler ist, bis srätestens zum 12. jeden Ytona!8, soweit die Bestellung (von einem Klein- oder Großhändler) unmittelbar beim Fabrikanten erfolgt, bis spätestens zum 15. jeden

Monats.

_S 4.

Die Abgabe von K. A.-Seife und K. A. -Seifenpulver dur Mit derverkänter darf nur zu den bom Uebderwachungsaus\s{chvß der Eeifenindustrie dur die Seisenherstellungs- und Verttieb#®-Gejell schaft hefannigece! enen Preisen und Lieferungsbedingungen erfolgen.

Die Wi erverkäufer baben den dur die Seisenbers1ellunge- und Pertriehe-Hesellchaft bekanntgegebenen Weisungen des Ueherwahhur gd aussusses hinsichtlich ter Lieferung, der Meldung der Bes1ände uad abgegebenen Mengen nachzukommen.

: 5. Ú N he L Bestimmungen Et 88 1, 3 und 4 wird jedeiveriauser von dem Bezug von Se O Sa, rad oder zeitweise ausgeschlossen. *) fe und Scifenpalver

8 6.

Die Bekanntmachurg trcitt mit dem 1. Oktober d. X. in Kraft derart, daß zum erften Male im Monat Oktober G abshnitte des Monats September sowie des Monats Oktober zum lmtaush gegen Empfangsbestätigungen bei den ausländigen Oits- tehôrden einzureihen sind.

Berlin, den 20. August 1917.

Der Ueberwachungsaus\chuß der Seifenindustrie. ustav Kunze.

*) Die Strafbestimmungen des § 5 treten neben die geseßlichen Strafen des § 11 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen M Kerordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver uud anderen fett-

ition A 18. April 1916 Reichs-Geseßzblatt 1916 Seite 307 haltigen Waschmitteln, vom 91 Juni 1 F I E R SNA:

O E ch1. Juni 1917 Reichs-Geseßblatt 1917 Seite 546° „Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Gelditrafe bis zu fünfzebn- hundert Mark wird bestraft: wer Waschmittel an Wiederverkäufer entgegen der nach § 4 Ab!. 1 getroffenen Regelung abgibt.“ E

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, E die zwangsweise Fra un g [ena erer Untevne mungen, vom 26. No- vember 1914 (RGB1. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (XGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

526. Liste.

Crbanteile. Dle Erkantetle der französischen Staatsancae : a. Jocque?, Lutwig, Adterer in S of Man b. Jocques, Marzell, Rentner in Flirey, c. Jacques, Albert, Rentner in Fiirey, d. Jacques, Eduard, Aderer in Lery, 6. Jacques, Leo, Aerer in Lerxv, f. Jacques, Luztan, Kaufmann în Lexy, g. Jacques, Naymond, Bahvbeamter in Longny, h. Jacques, Gaston, in Lery, i. Jacques, Margarethe, in Lexy im S M A Quan Ms Sfisigerenen Witwe JIo- a , Sofie geb. Jacques, tn wa : Gerichtsvollzieher Wolf in Me). 0 ROOTIEE Straßburg, dèn 15. August 1917.

Ministerium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des nnern. J. A! Dlitnan, ; s

Bekanntmachung. Auf Grund der Verordnungen , betreffend die zwangs- veise Verwaltung französischer Unternehmungen, um 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar

1316 (RGBIl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die dwangaverwaltung angeordnet worden. |

527. Liste.

Crbanteile. Die E1kanteile der französishen Staatsangehbörigen Adam Mathilde get, Salles in Marseille und de rigen Marie Ehefrou von Eabriel de la Larce in Nanzig om Nach- losse des am 22. Junt 1917 verstortenen Karl Adam in Lauter- burg (Zwangsverwalter: Rechnungsrat Matter in Weißenburg).

Straßburg, den 15. August 1917. Ninisteriuum für Elsaß-Lothringen. Abteilúng des Jnnern. J. A.: Dittmar.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Devuraen betreffend die zwangs- veise Verwaltung. französ scher Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Fe- buar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unter: tehmungen die Zworngeverwaliung angeordnet ‘worden.

528. Liste.

Nahlaß mas sen. Die Nagilaßmasse des am 20. flebtuar :1914- derstorbenen Gerichte vollziehers - Josef Mandra ‘in Schirmeck (Zwangetverwalter: Gerichtövollziehèr Michel in Schirmeck). ‘Von der hier angeordneten Zwanasverwaltung bleibt ausgeschlossen die Veteiliguvg der Nah1aßmasse an den aus der Gütergemeir schaft folien dem Erblasser und seiner ersten Ehefrau geb. Lenard samwenden Häusern in Schitweck, für die bereits eine selbständige besieht owangöverwaltung (Erlaß ‘vom 13. 5. 15 I. A.-7831)

Straßburg, den 16. August 1917.

Ninisterium sür Elsaß-Lothringen. Abteilung des Jnnern. J. A.: Dittmar. ,

„Reihs-Geseßblatts“ enthält unter

u Nr. 5997 eine Verordnung zur Abändérung der Verord- 4 über die Verwertung - von Tierkörpern und Schlacht-

p, Nr, 5998 eine Bekanntmachun ur Aenderung der Aus- gin 1g8bestimmungen zur ttorduana über den Verkehr mit Um 91 e fenpulver und onderen fetthaltigen Waschmitteln 1917, unent 1917 (Reichs-Gesepbl. S. 546), vom 18. August

Nr, 5999 eine Bekanntmachung über wirtschaftlihe Maß- ia in der Binnenschifahet dem 18. August 1917, unter *. 6000 eine Bekanntmachung über die Errichtung von

Nr. 6001 ias Bekanntmachung ü i | g über die erstmalige Auf- L m ng einer versicherungstehnischen Bilanz durch die eits: ersiherungsanstalt für Angestellte, vom 18. August 1917.

Berlin W. 9, den 20. August 1917. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Die von heute ab zur Aus J gabe gelangende Nummer 148 des Reichs-Gesegblatts enthält unter / ae A Verordnung zur Aenderung der Ver- 1917, und e Somlise, Obst und Südfrüchte, vom 19. August r. 6003 eine Bekanntmachung, betreffend die Verlänge- rung der Prioritätsfristen in Norwegen, vom 18. August 1917.

Berlin W. 9, den 21. August 1917. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Ersten Bürgermeister Dr. jur. Schirmer in Witten berg den Titel Oberbürgermeister zu verleihen. /

A

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :J

„_ dem Hofgärtner Kunert in Sanssouci den Titel als Königlicher Oberhofgärtner zu verleihen. |

|

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Se iner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Eupen getroffenen Wahlen den Kaufmann Franz Lüchem und den Tuchfabrikanten Alexander Mayer daselbst als unbesoldete Beigeordnete der Stadt Eupen auf fernere sechs Jahre bestätigt.

Nachdem der Rheinischen Metallwaren- und Maschinenfabrik zu Düsseldorf-Derendorf dur Erlaß des Staatsministeriums vom 17. März 1917 auf Grund des Gesezes vom. 11. Juni 1874 (G.-S. S. 221) das Ent- eignungsreht für den Artillerie-Schießplay bei Unterlüß, Regierungsbezirk Lüneburg, verliehen worden ist, wird ihr hiermit auh das Recht erteilt, die in der Südostecke des Schießplayes belegenen, in der beiliegenden Karte rot ge- strichelten beiden Grundflächen nötigenfalls im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten.

Berlin, den 10. August 1917.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs. Das Staatsministerium. von Breitenbah. Sydow. von Stein. Drews. von Eisenhart-Nothe.

a]

Ministerium der geistlihen und Unterrihts- j angelegenheiten.

Der zweite Prosektor am Anatomishen Justitut der Universität in Greifswald Privatdozent Dr. von Möllen- dorff ist zum Abteilungsvorsteher an demselben Jnstitut er- nannt worden.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 21 der Preußischen Gesezsammlung enthält unter

Nr. 11598 ein Geseg, betreffend die Bereitstellung weiterer Staatsmittel für die durch Geses vom 1. April 1905 an- geordneten Wasserstraßenbauten, vom 11. Juli 1917, unter Nr. 11 599 einen Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei der Erweiterung" der Anlagen des Großkraftwerkes Zschornewiy, Kreis Bitterfeld, durch die Elektrowerke-Aktiengejellschaft in Berlin, vom 5. August 1917, und unter

Nr. 11 600 einen Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei

Lehrte und der Eisenbahynstrecke Lehrte—Braunshweig, vom 5. August 1917. 9

Berlin W. 9, den 20. August 1917. Königliches Gesezsammlungsamt. Krüer.

Nichtamlliches, Deutsches Reich

Preußen. Berlin, 22. August 1917. Der Ausschuß des Bun desrats für Be Uld Steuer-

wesen sowie die vereiniaten Ausschüsse für Zoll- und Steuer- wesen, für Handel. und Verkehr und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen hielten heute eine Sigung.

Der Funkspruch Lyon vom 19. August behauptet, daß die deutishen Behörden Einwohner des bi s Frankreichs zwangsweise anwerben, in Pioniertruppen einstellen und zu militärischen Arbeiten an der Front verwenden. Wie „Wolffs

Lügen. „Die Heranziehung’ der Bevölkerung zur Arbeit erfolgt

-auf: Grund. freiwilliger “Meldungen. “Eine zwangsweise? Be-

schäftigung: findet nur“ ausnahmsweise ‘statt gemäß Artikel“ 43 und-52 der Ha denen hierbei von den deutschen Behörden verfahren wird, sind dem Papste mitgeteilt worden. Eine Verwendung der Landes- einwohner in der Feuerlinie findet nit stait. Auch. werden von ‘der Bevölkerung keinerlei Dienstleistungen gefordert, die für, sie die Verpflichtung enthalten, an Kriegsunternehmungen gegen das Vaterland teilzunehmen.

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Y / uh cbbverbünden in der Binnenschiffahrt, vom 18. August 1917,

dem Bau eines Verbindungsagleises zwischen dem Bahnhof

Telegraphenbüro“ meldet, sind - diese Behauptungen grobe f:

ager Landkriégsordnung. Die Grundsäße, ‘nach |

Großbritannien und Frland.

Anläßlich der Beratung des Gesezes zur Erweiternng des Getxeidebaues im Oberhause am 9. d. M. erklärte der Morning Post“ zufolge Lord Crewe :

Im Unterhause ist ein S'reit darüber entstanden, ob diese Mafß- nahme als eine vorübergehende oder als eine bleibende anzuseßen ijt. Das hängt, bis zu einem gewissen Grade, von eineranderen Frage ab, nämli der Frage, ob die Unterseebootgefahr, die der Erzeuger dieses Gesegzes ist, als eine bleibende zu betrachten ist. Ist es wtik- li der Fall, daß wtr füc immer die Herrschaft über die See auf einem threr Hauptgedi:te, nämlich dem Schutze unseres Handels, vers loren haber, so muß man sich die Frage vorlegen, wie es mit der Zukunft des britischen Reiches steht.

Jm Unterhause fragte Norton Griffiths, ob die Regierung wisse, daß eine große Zahl neutraler Schiffe immer noch dazu verwendet werde, Güter von hoher mili- tärisher Wichtigkeit nah deutshen Häfen zu führen, und ob sie eine Verfügung gegen die Eigentümer solcher Schiffe nah dem Kriege in Erwägung ziehen wolle. Lord Robert Cecil erwiderte, laut Bericht des Reuterschen Büros, die britishe Regierung sei grundsäglich der Meis nung, daß neutrale Schiffe, die hartaäckig und dauernd zur A quag der Feinde verwendet würden, nah dem Kriege ebenso behandelt werden sollen wie feindliche Schiffe. Norton Griffiths fragte weiter, ob sih Lord Robert Cecil dessen bewußt sei, daß neutrale Schiffe, die infolge der Drohung der deutschen Regierung im Hafen liegen, den deutshen Jnter- essen in derselben Weise dienten wie andere Schiffe. Cecil antwortete, daß solche So sicherlih so angesehen werden olpien, als ob sie den friegerishen Zielen unserer Feinde

en.

Das Parlament ist bis zum 16. Oktober vertagt worden.

Die Arbeiterkonferenz hat neuerlich beschlossen,

Vertreter nah Stockholm zu enisenden. Der Beschluß

wurde mit rund 1234000 gegen 12831000 Stimmen,

A A mit einer Mehrheit von weniger als 3000 Stimmen Rußland.

Die Vorläufige Negierung hat 1500 Einladungen zu der beoorstehenden Staatsberatung in Moskau ver- sandt. 132 Einladungen wurden an Vertreter der Semstwos, 186 an Vertreter von Stadtbehörden, 88 an Vertreter von örtlichen sozialen Vereinigungen versandt. Laut Mel- dung der „St. Petersburger Telegraphenagentur“ werden zuu den Beratungen in gleiher Weise Beausftragte der Provinzen zugelassen werden, die lezthin eine Ver- sammlung in St. Petersburg abhielten. Das Publikum wird zu den Beratungen nicht zugelassen werden, während sür das diplomatische Korps besondere Pläße vorbehalten sind. Von den Mitgliedern der Regierung werden \sich der Minijter- präsident und eine Anzahl von Ministern nah Moskau be- geben. Alle Si ungen der Versammlung werden von Kerenski geleitet werden, der sie am 25. August durch Verlesung einer Erklärung eröffnen wird. Dieser werden Darlegungen über die Hauptfragen der politishen Lage und des wirtschaftlichen Lebens folgen.

Um jede verbrecherishe Tätigkeit solher Personen zu verhindern, welche die durch die Revolution errungene Freiheit dazu benugzen wollen, um ausschließlich daran zu arbeiten, das Werk der Revolution selbst zu vernichten und den Bestand des russischen Staates zu untergraben, hat die Vorläufigé Res“ gierung beschlossen, die Minister des Krieges und des Jnnern mit dem Recht auszustatten, in gemeinsamem Einvernehmen erstens solhe Personen festnehmen zu lassen, deren Tätigkeit eine besondere Gefahr für die Landesverteidigung und die innere Sicherheit „und die durch die Revolution errungene An darstellt, zweitens solhe Personen aufzufordern, ohne

erzug das russishe Staatsgebiet zu verlassen und sie festzu- nehmen, falls sie Rußland nicht verlassen oder aus eigener Machtoollkommcnheit dahin zurückehren würden.

Das Mitglied des Vollzugsausschusses des Arbeiter- und Soldatenrats Rosanow, der nah Westeuropa gesandt worden war, um die Sozialisten zur Teilnahme an der Stock- holmer Beratung aufzufordern, erstattete in einer Sigzung des Arbeiter- und Soloatenrats Bericht und sagte obiger Quelle zufolge u. a: ;

Nach einigen Shwierigkeiten gelang es, die Teilnahme der Ver- treter der Sozialisten aller Länder ficherzustellen, “2 von einigen Meinungöverschiedenheiten über die auf der Tagung zu behznde!noden ragen abgesehen, sämtlich der gleihen Meinung waren, etn rieden obne Einverlcibungen und Entschädigungen ge'chlo}sen werten müsse. Was die Weigerung mehrerer Regierungen betrifft, den Ab- georèneten Pässe zu erteilen, so war das ein Schritt der Imperialisten e Le E die Tue er, O e, vnd

‘dalenrales delumpfen wollten. Rußland tut aber sein Mögl Ï um den Zwischenfall beizulegen. | s

Rosanow legte eine Entschließung vor, in der die qes samte russische Demokratie aufgefordert wird, die Arbeiter- porn in ‘den Ländern der Verbündeten zu unterstügen, die n der Entschließung Hoffnung und Hilfe finden würden, um alle Kräfte in einer aktiven Verteidigung der Parteien zu entfalten, damit die internationalen Demokratien sih auf die von der russischen Revolution ausgerufenen Grundsätze eng ver- einigten. Da die Minimalisten nach dieser Rede gegen die Ent schließung Einspruch erhoben, erklärte das Mitglied des Voll- zug8ausschusses Bo adanow, die Mehrheit ‘des Arbeiter- und Soldatenrates bemühe sich um den Frieden, indem sie die Versammlung einberufe und die Kampffähigkeit der Truppen ver stärke, troy der von den Maximalisten bereiteten Hindernisse, die Jrrtümer im Volk verbreiteten und den Friedens\{chluß ver- zögerten. Die Entschließung Rosanow wurde fast einstimmig angenommen.

; : Jtalien. : __Der britische Gesandte hat dem Vatikan, wie das „Reu-

tersche “Bureâu“’ ‘meldet, mitgeteilt, daß. die britis he Regie- rung den Empfang der .päpstlihen Note bestätine Uns sie

‘einer wohlwollenden ernslen* Prüfung unterziehen werde.

Schweiz. Der Bundesrat hat nach einer Meldung des „Wolf-

: schen Telegrapbenbüros““ die Einschränkung des Brotver-

brauchs vom 1. Oktober ab und ferner die Einschränkung des Verbrauchs von Kohlen und elektrischer Kraft be- \{lossen. Dic mechanische Arbeitserzeugung mittels Kohle ist künftighin abhängig von der Erlaubnis des Volkswirtschafts-

departements. Die Kantone sind bere(tigt, Maßnahmen zur