1917 / 205 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 29 Aug 1917 18:00:01 GMT) scan diff

den Königlih bulgarischen Oberstleutnant a. D. Richard von Mach in Wiesbaden, :

den Major a. D. Ulrich von Stosch in Mittelheim, Rhein- gauftreis,

den Major Alfred von Köppen,

den Major der Reserve, Gutsbesißer Otto von Gillhaußen auf Steckling bei Wesel,

den Rittmeister Freiherrn Hans-Melchior von Schlotheim,

den Hauptmann a. D. und Gutsbesißer Egon von Kampßt in Hilgen bei Burscheid, Bezirk Düsseldorf,

den Hauptmann Friedrih von Kaminiet,

den Hauptmann Carl von Pirch,

den Rittmeister Freiherrn Ernst von Wangenheim,

den Rittmeister und Eskadronführer Gottschalk von Loewenic),

den Oberst und Kommandeur eines Reserveinfanterieregiments Hans von Balluseck,

den Rittmeister Hans Stah von Golßheim,

den Landgerichtsrat, Hauptmann der Landwehr a. D. und Mens Ludwig von Hymmen in Bonn-

ndenich, den ee a. D. Freiherrn Ulrih von Türckheim zu tdorf,

den Oberst und Kommandeur einer Feldartilleriebrigade Her- mann von Braunbehrens,

den Major und Abteilungskommandeur in einem Reservefeld- artillerieregiment Freiherrn Egon Göler von Ravens-

burg,

den Rittmeister Freiherrn Dietrih Capler von Oedheim genannt Bauß,

den Major der Reserve, Zweiten Vizepräsidenten der württem- bergishen Kammer der Abgeordneten Freiherrn Wilhelm Pergler von Perglas auf Oberkolbenhof und Ellert, O.-A. Aalen,

den Königlih bayerishen Kämmerer, Major ' der Reserve, Fideikommißbesißer Freiherrn Theodor von Poellnißgß auf Frankenberg, Mittelfranken, ;

den Baron Maurits Johan Pico Diederik van Harinxma thoe Slooten in Franeken in Holland,

den Utrait Cornelus Rudolphus Theodorus Krayenhoff in

ret,

den Baron Godert Jacob Karel van Lynden van Neder-

horst in Kasteel Nederhorst-Nederhorst den Berg, . den Baron Paul Antoine Guillaume van Heeckeren van Geli auge e Bürgermeister von Woudenberg „de eijgraeff“‘,

den Gutsbesißer Bernhard Cornelis van Merlen, de Bilt, Niederlande,

den Konsul Jhrer Majestät der Königin der Niederlande, Haupimann der Schweizer Kavallerie Hermann von Claparède-Crol a in Zürich, /

den stellvertretenden Direktor der Deulshen Bank, Filiale Konstantinopel, Kapitänleutnant der Reserve der Matrosen- artillerie Arthur von Haas,

den Oberstleutnant beim Stabe des Königlich \{chwedishen Jnfanterieregiments Bohusläns Nr. 17 Wilhelm von Planting-Gyllenboga,

den Großgrundbesißer Tibor von Patay de Báj in Acsa, Pester Komitat,

den Großgrundbesißer Reihsgrafen Adam Teleki de Székp ewiges Mitglied des Ungarischen Magnatenhauses, in Kolozsvár,

den K. u. K. Landsturmoberleutnant, Großgrundbefiger Albert Zeyk von Zeykfalva in Kolozsväár,

den K. u. K. Kämmerer, Oberst Béla Berzeviczy ‘von Berzevicze und Kakaslomnig,

den Obergespan ‘a. D., evangelischen Kirchengemeindeinspektor, K. Ungarischen Landsturmoberleutnant, Gutsbesizer Dr. Moriß von Palugyay de Kispalugya et Bodafalva in Budapest,

den Major in der Reserve des 1. Königlih \{chwedischen Gardekavallerieregiments Gustav de Gees Freiherrn von Finspong in Stockholm,

nah Prüfung derselben durch das Kapitel und auf Vorschlag

des Ordensstatthalters Grafen von Wartensleben, Exzellenz,

auf Carow, zu Ehrenrittern des Johanniterordens zu ernennen.

Die Allerhöchste Kabinettsorder datiert vom 21. Juli 1917.

Deutsches Reich.

Verordnung über die Preise für Butter. Vom 25. August 1917.

Auf Grund der 88 25 ff. der Verordnung über Speise- fette vom 20. Juli 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 755) in Ver- bindung mit den Verordnungen über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung und über die Errichtung eines Kriegsernährung38amts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesepbl. S. 401, 402) wird bestimmt :

I. Grundpreise

8 1 Der Preis für Mo!kerelbutter, den der Herstéller beim Verkauf im Großhandel frei Berlin einshließllch Verpackung fordern kann (Grundpreis), wird 1) für Handelêware T (Ware von einwandfreier Beschaffenheit) auf höchstens 240 M, 2) A Handelsware II (nit vollwertige Speifebutter) auf höchsiens M,

3) für abfallende Ware auf bö@stens 180 M

für 50 Kilogramm festgeseßt.

8&2 Der Preis für Butter, die nicht Molkercibutter ist (Landbulter), darf beim Vaikaufe dur den Hersteller den für Molkereibutter Handelsware I geltenden Preis niht übers!eigen. Die Landes- zeniralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können den Prets niedriger festsezen.

II. Ermächtigung zur Abweichung von den Grundprektsen. 8&3

Die Landeszentralbeb örden oder die von idnen bestimmten Stellen können für tie in threm Gebtete hergestellte Butter Abweichungen von den Grundpreisen im § 1 Nr. 1 und 2 nach Mafgabe der §8 4 bis 6 anordnen.

8 4 Die Fesiseßung niedrigerer Herslellerhöchsipreise für Molkerei- butter unterliegt keiner Beschränkung, Höhere Herstellerhöchstpreise dürfen ohne Zusttmmung der Neid sstelle für Speisefette 14) nur für Gebiete festgeseßt werden, in denen Eczeuagerhöchstpreise für VoU- milch bestehen; sie find nur in der Art zulässig, daß der Höchslpreis für § Kilogrammin Buttec niht mebr a!s kas Athtdreivterteljache

etnen Liter Vollmilh bestehenden Erzeugerhöchstpreises und höchstens 3 Mak beträgt. dfe zig V Den ENERRIES fur 50 Kilogramm volle Mark nah oben sind zutäsho. ge A iwisGen Handelöware I und Handelsware 11 mindestens 20 #4 für 50 kg betragen. s Soweit Preitprüfungsstellen bestehen, find sie vor der Fistseßung F,

der Höchstpreite zu hören. - J

Der Höchsipreis E festgelegt ech i

1. für Lieferung frei Bestimmungsort ode

2 fir Lieferung frei Bahnwagen, Schiff, Post oder, wenn keine Versendung mit Bahn, Scþiff oder Poit erfolgt, frei Empfangs- stelle des Abnehmers am Bestimmungsorte.

Erfolgt keine Zianeze N gemäß Abs. 1, fo gilt der

stpreis für Lieferung frei Bestimmungsort. / e befor {ließt die Koslen der handelsüblihen Ver-

in. P e abend it der am Orte tec Niederlassung oder des Siyes

des Herjtellers bestehente Höchslpreis.

§6 A Werden inr erhalß eines Bundessiaaies für einzelne Landtesteile verschiedene Höchjivueise festgeseßt, so ist von der Landeszentralbehörde ein einheitlih:c Durh|chniitsp1eis für dn ganzen Bundesstaat zu bestimmen, der für Lieferungen nach anderen Bundesstaaten als Her- steVerböchstpreis gilt. Der Durhschnittèprels muß dem Dur schnitt der in den verschiedenen Uebershußgebieten bestehenden Hecstelerhöchstpreise

E erlangen der Neihsstelle für Speisefetie hat an Stelle

/ urh}{nittepretses für dea ganzen Bundesstaat die Bestim-

Ey E A lbvrellen für größere Verwaltungebezirke durch die Landeszentralbehörde oder die von thr bestimmten Stellen zu M as die in Abs. 1, 2 vorgeshriebenen Durchschnittspreise nit bestimmt sind, g-:lten für Lieferungen nah anderen Bundes- staaten die tm § 1 festgeseßten Grundpreise. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen treffen Anordnung darüber, cb und in welcher Weise ein etwa be- stehender Unter|chied zwischen dem Herstellerhöhslpreis nnd dem Durch- shnittspreis dem Licfernden aus dafür verfügbaren Viitteln zu er- statten ist oder von ihm abzuführen ift.

1II. Festseßung von Eiuheitspreisen. f E fi it mehr als ei

Dle Kommunalverbände sind, wenn sie mit mehr als einem Fünftel ihres Bedarfs durch Zurwoeisungen von Gebieten außerhalb ihres Bezirkes oder Zuweisungen dec Relcsstelle für Speisetette ver- sorgt werden und wenn mehr als «in Fünftel der Zuwelsungen zu Preisen erfolat, die von den Herstellerhöchstpreisen des Bezirkes ab- weichen, berechtigt und auf Verlangen der Landeszentralbe hörde oder der von ihr bestimmten Stelle verpflichtet, einen EGinheitspreis fest- zusetzen, der für den Bezirk bei Berechnung der Preise für den Weiter- verkauf 9) zugrunde zu legen ist. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der von ter Landeszentral- bekörbe N er und A pap Preisprüfungsstellen be- tehen, nur nah deren Anhörung erfolgen. . . E Die Vorschriften ün Abs. 1 und 2 gelten auch für Gemeinden sowie für Ve:bände von Kommunalverbänden und Gemeinden, denen gemäß § 18 ber Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 755) die Regelung des Verkehrs und Verbrauchs von Speilsefetten übertragen worden ist.

IV. ZusGläge

88

Die liefernde Stelle (Kommunalverband oder Verteilungéstelle) darf bei Lieferung von Landbuiter außer dem Hersteller höchsipretse 2) und dem im Abs. 2 festgeseßten Unkostenbeitrage die durch die Aufbringung der Landbutter entstehenden Unkosten bls zur Höher des Betrags berechnen, um den der Grundpreis oder der nah §8 4 bis 6 maßgebende Herstellerhöhstpreis für Molkereibutter Handels- ware 1 den Herstellerhö&dstpreis für Landbutter übersteigt.

Der Unkostenbeitrag, den der Uefernde Kommunalyerband uvd die Veitellungsstellen berehnen, darf nicht mehr als insgesamt 5 A für 50 kg betragen.

9 Die Zuschläge für den Weiterve:kauf dürfen höchstens betragen 1, für den Kommunalverband oder die Gemeinde, an welche die Lieferung erfolgt, zur Deckung ihrer Unkosten, zu denen avßer den Verwaltungskoften die verautlagte Fracht, der Unkosten- beitrag gemäß § 8 Abs. 2 und die Abgabe an die Retchsstelle für Spetlefetie gehören, bödstens ... .,. . 12 Mark 2. im Großhandel hihse8 O y 3. im Kleinhandel bôhse8 „1B, für 50 Kilogramm. Dabet ist an Stelle des Hers!ellerb0ch\lpreises bei Landbutter der gemäß § 8 berechnete Preis, bei Festseßung etnes Einheitspreises (§7) dieser und bei Zuweisung von ausländiser Butter durch die Reichostelle für Speiseket'e der kei der Zuweisung berechnete Preis zugrunde zu legen. i Der im Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Zuschlag ermäßigt fickch, soweit die daselbst bezeihneten Unkoiten bereits gemäß § 8 oder bel Fest- seßung des Cinheitspreises berücksihtigt sind oder niht erhoben werden.

8 10 Als Kleinhandel gilt der Verkauf an den Verbraucher, soweit er Mengen von nicht mehc als 5 Kilogramm zum Gegenstande hat. Der für den Weiterverkauf im Kleinhandel festgeseßte Höchsipreis gilt auch beim Verkaufe durch den Hersteller, wenn er mit Zu- immung des Kommunalverbandes Butter in Mengen von nicht mehr als 5 Kilogramm unmittelbar an den Verbraucher abgibt.

8 11 Uefert die Molkerei oder dec Großhändler die Butter in kleinen Packungen, în denen sie unmittelbar an den Verbrautec abgegeben werden kann, so darf der Molkeret oder dem Großhändler von dem Kommunalverband ein Zuschlag vou 5 Mark für 50 Kilogramm gr- währt werden; um den gletchen Bitrag vermindert ih der zulässige Zuschlag für den Kleinhändler.

V. Schluß- und Uebergangsbestimmungen. & 12

Beim Verkaufe von ausländischer Butter dürfen, vorbehaltlich

der Vorsckrift im § 9 Abs. 1 Say 2, die für inländische Butter geltenden Preise niht überschritten werden.

13

Die in dieser Verordrung oder a:f Grund dieser Verordnung festgeseßten Preise sid Höchsipreise im Sinne des Sesetes, betreffend Höchstpreise, vom 4. Augutt 1914, in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (NReich?-Geseßbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Neichs-Besetbl. S. 25), 23. März 1916 (Neichs-Geschb!. S. 183) und tom 22. ärz

8 14 Die Reichsstelle für Speisefette kann Beslimmuvgen zur Aue- führung dieser Verordnung erlassen. Ste kaun Ausnahmen von den Vorschriiten dieser Verordnung zulassen, wenn die Rüdsicht auf be- sondere wirtschaftli@e Verhältaisse tn einzelnen Landedteilen es ex- fordert. 8 15 D

Soweit in einzelnên Bundesstaaten zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung niedrigere Herstellerhöchsipreise als die im & 1 festgeseßten Grundbpreise bestehen, bleiben diese bis zur Abänderung gewäß 88 3 bis 6 oder bis zur Aufheburg durch die Landektzectral- behörde ta Kraft. s

)

8 Die Bekann!maŒungen über die Festseturg der Erurdpreise sür Nutter und die Picisfiellung für den Weite, verkauf vom 24. Oftob-r

reise für Butter usw. vom 29. Oktober 1915, über die Re ea Verkehrs mit ausländishec Butter vom 4. Dezember 19 [erung über den Auégleich der Preise für inländische und ausläntishe Butter vom 13. Dezember 1915 (Reichs-Seseybl. S. 705, 719, 801, 816)

werden aufgehoben. s Für Moral Butter verbleibt es bei den Vorschriften der

Verordnung über Festseßung von Grundpreisen für verdorb¿ne Syeiss,

fette vom 20. Oktober 1916 (Reihs-Geseybl. S. 1174) eile 8 17

Diese Verordvung tritt mit dem 1. September 1917 in Kraft,

Berlin, den 25. August 1917.

Der Präsident des Kriegsernährungsamts. Jn Vertretung: von Braun.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französisher Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) ist für die folgende Unternehmung die Zwangsverwaltung angeordnet worden. 539. Liste.

Kreis Thann. Gewerblihe Unternehmungen.

inde Sennheim: Baumwollspinnerei und Weberei Heu E Co. Kommanditgesellshafst tn Sennheim (Verwalter: Not Braun in Mülhausen).

Straßburg, den 24. August 1917. isteri ir Elsaß-Lothringen. Abteilung des Junecn. M A n Bikell. M

Bekanntmachung.

Durch Beschluß des Herrn Bezirkspräsidenten, hier, vom 7. Juli 1917, N. 6027, ist n Metallhändler Max Schnurmann, Oberehnhetmerstraße 6, der Handel mit Gegenständen des täglihen Bedarfs wieder gestattet worden. Straßburg, den 24. August 1917.

Der Polizeipräsident. von Laug.

Königreich Preufeu.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Staatsminister von Trott zu Solz in Jnshausen, Kreis Rotenburg, zum Oberpräsidenten der Provinz Hessen-

Nassau und L Regierungspräsidenten Dr. Freiherrn von Ziller in

Lüneburg zum Oberpräsidenten der Provinz Pommern zu er- nennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den bisherigen kommissarishen Direktor der Königlichen

keramishhen Fachshule in Höhr, Professor Dr. phil. Eduard Berdel zum Königlichen Fachshuldirektor zu ernennen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium die von dem Kom- munallandtage des Negierungsbezirks Wiesbaden am 4. Mai d. J. vollzogene Wiederwahl des Landeshauplmanns Kréelel auf zwölf Jahre bestätigt.

Ministerium für Handel undGewerbe.

Dem Königlichen Fachschuldirektor, Professor Dr. phil. Eduard Berdel ist die Stelle des Direktors der Königlichen keramishen Fachshule in Höhr übertragen worden.

Ministerium der geistilihen und Unterrichts- angelegenheiten.

Dem Privatdozenten in der philosophischen Fakultät der Is in Bonn Dr. Grebe ist das Prädikat Professor eigelegt, j dem Organisien Kurth an der Heilandskirche in Berlin der Titel Königlicher Musikdirektor verliehen worden.

TagesSordnung

der 68. Sizung des Bezirkseisenbahnrats für die Eisen- bahndirektionsbezirke Hannover und Münster am19. September1917, Vormittags11 Uhr, in Hannover.

1) Fesistellung der Anwesenden und Bildung des Büros.

2) GErsaßwaklen zum ständigen Ausschusse des Bezkrkselsenbahnrats.

3) Wesentliche Aenderungen im Güter- und Tierverkehr.

4) Vorlage der Königlichen Eisenbahndirektion, betreffend Auf- hebung der auf den preußis{-he\ssishen Staatsbahnen be- stehenden Ausnahmetarife für Petroleum, Benzin und Schmieröl,

9) Zeit und Ort der nächsten Sitzung.

Hannover, den 25. August 1917.

Königliche Eisenbahndtrekltion. esener.

Bekanntmachung.

Der am 9. März 1917 auf Grund der Bundesraisverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässicer ersonen vom Handel, geslossene Betrieb der Händlerin befrau des Hubert Böken, Petronella geh. Diet, in Rheydt, Wiratherstraße 95, ist mit dem heutigen Tage wieder aeigege ben worden. Die Kosten der Veröffentlichung trägt die roffene.

Rheydt, den 25. August 1917.

Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermelster. J. V.: Dr. Graemer.

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Friedrich Rudat, hier, Alter Gatten 2, ist durch Verfügung vom Beide D auf bund der Verordnung des Bundearats zur Fe) nhaltung unzuverlässiger Personen vom Han d bom 23. September 1915 der Handel mit Lebensmitteln n sonstigen Gegenständen des täglihen Bedarfs und de

Kriegsbedarfs' untersagt worden. Könlgsberg, den 22. August 1917. Der Polizelpräsident. J. V. : von Wedel, „Regiexungdafsefsor.

V

des am Orte ter Niederlassung oder des Sitis tes Herslellers füx

1915, zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Fesiseyung der

®

Bekanntmachung.

Dem Gastwirt Otto Schaub in - oppot i Straße Nr. 20, ist vou uns der Handel p Geg otmersde des E Alles a ARtersagt und fein Geschäft bis auf iteres ge en worden. Ble K ë ¡ weite A nelle Kosten der Delaantmachung Zoppot, den 27. Augufi 1917. Die Pelizeiverwaltung. Dr. Laue.

Bekanntmacung.

Auf Grund der Buadeeratsverordnung tom 23. pur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom als S. 603) habe ich der Händlerin Frau Wilhelmine Henke, geb. Trosch, Berlin, Steinmeßitraße 54, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täg- lichen Bedarfs, insbesondere mit Obst und Gem üse, regen Un? zuverlä!fizkelt in bezug auf diesen Handelsbetri:b untersagt. '

Ber:in-S@höneberg, den 24. August 1917.

_ Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegswucheramt. J. V.: Maqatius.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung des fstellvertretend Reichskanzlers zur Fernhaltung unzuverlässiger Vèrsönên h Handel 2c. (NGBI. S. 603) i dem Mühlenbesißer Nudolf Parl in Bans in durh Bekaun!maGung des Landrats des Kretses Üsedom-Wollin vom 25. August 1917 die Vermahlung von S el, I eibe S Q A während der Dauer des rieges untersagt worden. Vie Ko d ( 8 der Betroffene. en der Bekanntmachung 1rägt

Swinemünde, den 25. August 1917.

Der Landrat. J. V.: von Loebell, Negierungsasse}sor.

G ———

Bekanntmachung.

Der verehelichten Shankwirtefrau Regina rank in Wittenberg ist der Betrieb des Cat O (Verab- folgung von Speisen, Lebens-, Nahrungs-, Genußmitteln und Ge- iränken in ihrer Gastwirtshaft) wegen Unzuverlässigkeit, intbesondere Abgabe von Fleisspeisen ohne Marken, gemäß § 1 der Bundedsrate- verordnung vom 23. September 1915 auf die Vauer von 2 Wochen untersagt worden. Die Kosten der ¿ffentlicken Bekanntmachung dieser Ve:füguyg sind der Betroffenen zux Last gelegt worten.

Wittenberg, den 25. August 1917. Die Polizeiverwaltung. J. V. : Dr. Thelemann.

Bekanntmachung.

Dem Gastwirt Leonhardt Schott in Wiltenber ist wegen Unzuverlässigkeit, insbesondere Abgabe von Fleischspeisen ¿hne Marken, ouf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1917 der Betrieb des Handels mit Speisen und Getränken sowie sonstigen Lebens-, Nahrungs- und Genußmitteln (Verabfolgung solcher in seiner Gastwirt\haft) auf die Dauer vou dret Wocden untersagt und das Geschäft für diesen Zeitraum geshlofsen worden. Die Kosten der öffentlien Bek zanntmachung dieser Verfügung sind dem Betroffenen zur Last gelegt worden.

Wittevberg, den 25. August 1917.

Die Poli¡eiverwaltung. I. V.: Dr. Thelemann.

Bekanntmachung.

Der vereheltchten Gastwirttn Friederike Lüdite, geb. Dehne, tn Wittenberg ist det Betrieb des Handels- gewerbes (Verabfolgung von Speiseo, Lebens-, Nahrungs-, Genuß- mitteln und Getränken in ihrer Gastwirtshaft) wegen Unzuverlässig- keit, insbesondere Abgabe von Fleishspeisen ohne Marken, gemäß § 1 der Burdesratsverordnung vom 23. September 1915 auf die Lauer von 2 Wotwen untersagt „worden. Die Kostea der öffentltchen Vefannimachung dieser Verfügung sind der Betroffenen zur Last ge- legt worden.

Wittenberg, den 25. August 1917.

Die Polizeiverwaltung. J. V.: Dr. Thelemann.

Bekanntmachung.

Der Frau Marie Böttger in Wittenberg, Maikt 14, ift wegen Unzuberlässigkeit tn bezug auf den Handelsbetrieb (wiederbolte Veversrettung der Höchstpreise) der Handel mit sämtlichen Lebens- und Nahrungsmitteln jowie Seife auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 dauernd unter- sagt worden, Die Kostea der Veröffentlihung der Verfügung sind thr zur Last gelegt worden.

Wittenberg, den 24. August 1917.

Die Polizeiverwaltung. I. V.: Dr. Thelemann.

Bekanntmachung.

Dem Obsthändler Gottlieb Kersten von hier, Collegien- straf®* 57, ist nach wiederholt festgestellter Uebertretuna der Obst- böchstyreise der Handel mit Obst und anderen Lebens- und Nahrunqsmitteln aemäß § 1 der Bundeêratóverordnung vom 23. September 1915 wegen Unzuverlässigkett dauernd untersagt und das Geschäft poltzeilih geschlossen worden. Demselben fallen zugleich die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung dieser Verfügung zur Last.

Wittenberg, den 27. August 1917.

Die Polizeiverwaltung. I. V.: Dr. Thelemann.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverördnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung vnzuverlässiger Personen vom Handel, habe ih dem Obst- und Gemüsehändler Wilhelm Marktin|, hier, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Obst und Gemüse wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelé- betrieb untersagt.

Marburg, den 27. August 1917.

Der Polizeiverwalter. Troje.

Bekanntmachung.

Die Bäckerei und Brotverkaufsstelle Peter Nau, Weselerstraße 12, is wegen Unzuverlässigkeit ihres Inhabers vom 3l. August 1917 ab geschlosser. Ferner ist dem Betroffenen legliher Handel mit Lebéns- und Futtermitteln und Ge- genständen des täglihen Bedarfs sowie auch jede Ver- mittlertätigkeit hierfür untersagt. Die dur das Ver- fahren verursachten Kosten, insbesondere die Gebübren für die vor- veshrlebene öffentlihe Bekanntmachung, hat der von der Anordnung Betroffene zu tragen.

Hamborn am Rhein, den 22. August 1917. “G Del Sherbürgermeister. I. V.: Schweiger.

Bekanntmachung.

Auf Srurd der Bupvdetratzyeror dnun H l Dub deêratêyerordnvng zur Fernhal!wng unzuvber- lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 s bee dazu erlassenen Ausführungsanwet|ungen des Herrn Mt isters für Handel und Gewerbe vom 27. September 1915 wird der Ehefrau De barina Stegentritt der Betrteb des unter der Firma Sie ntgon hier geführten Aufschnittge\chäfts untersagt. s@li ege Müftoräume, Manx beimerstraßz Nr. 45, tund zu 4 E n. Frau Stegentcitt bat die Kosten dec Bekanntmachung

Kreuznach, den 15. August 1917.

Ler Bürgermeisler. F. V.: Bruun.

Bekanntmachung,

Gemäß § 1 Ab. 1 und 2 der Verordnung tes Bundesrats vom 23. September 1915 (NEBI. S, 603) über die Fecnbaltunz ile verlässiger Personen vom Vandel habe ih dem Kaufmann Bern- hard Cohn, geboren am 17. April 1866 in Lautenberg, hier, Steins wezsiraße, wohnhaft, die Ausübung des Handels mit Begen- ltänden des täglichen Bedarfs und des Krtegsdvedarfs, insbesondere mit Schuhwaren, für das çesamte Meichsgebtet untersagt, weil seine Unzuverlässigkeit in bezug auf den Hankels- bet: ieb genügend bargetan ijt. Gletzeitig wird festgeseßt, daß der L Sn e dus a agen Veo baren Auslagen, ins- f i e Gebühren jür die im er Berordnun öffentliche Bekanntmachung, zu R hat. A dad

Stolberg, Rhld., den 27. August 1917.

Die Polizciverwaltung. Der Bürgermeister: Dobbelmann.

CRERER Ote M R AD S C L O E E I T

Nichtamlliches.

Deutsches Neich. Preußen. Berlin, 29. Auguft 1917.

Seine Majestät der Kaiser und König empfingen vorgestern vormittag, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, im Großen Hauptquartier in Gegenwart des Staatsministers Dr. Schmidt den Fürstbishof von Prag Grafen Huyn, zu dessen Diözese auch die Grafschaft Glaß gehört, 1n Antritts- audienz, ferner den Dr. Freiherrn von Bissing zur Nückgabe der Orden seines verstorbenen Vaters, des Generalgouoerneurs von Belgien, Generalobersten Freiherrn von Bissing.

Der Staatsminister von Waldow hat, wie „Wolffs La e A (End sein Amt als E Staats- ommijjar für Bollsernährung angetreten. Der Amtssig ist W. 8, Wilhelmstr. 69a. N

Sachsen.

Der Ver fassungsaus\chuß der Zweiten Kammer des Landtages nahm in seiner gestrigen Sißung die Ab- stimmung über die vom Berichterstatter Brodauf vorgelegten Richtlinien, betreffend die künftige Zusammensezung der Ersten Kammer, vor und beschloß u. a. laut Bericht des „Wolffshen Telegraphenbüros“, dem J indel, der Jndustrie und dem Gewerbe, die in Sachsen die Landwirtschaft an Bedeutung überragen, eine ihrer Bedeutung entsprechende Vertretung auf Grund eines Wahlrechts einzuräumen. Auch der Arbeiterschaft, der Beamtenschaft, der Lehrerschaft, den Privatangestellten und den freien Pun wird eine Vertretung auf Grund eines Wa hl- rechts nach ihrer Bedeutung eingeräumt, ferner sollen die teh- nischen Hochschulen zusammen einen Siß mit Wahlrecht der Ordentlichen Professoren erhalten. Sodann beschloß die Mehr- heit der Abordnung, 10 Sige für die Gemeindevertretungen zu bestimmen, davon 4 für die großen Städte Dresden, Leipzig, Chemniß und Plauen und die übrigen sechs für die Bürgermeister anderer Städte oder Gemeindevorstände von Landgemeinden auf Grund der Wahlen. Hinsichtlih des Berufungsrec1s des Königs beschloß die Abordnung, daß 10 Mitglieder vom König nach freier Wahl aus allen Kreisen des Volkes und unter Berücksichtigung aller Landesteile auf Lebenszeit gewählt werden sollen. Die Mandatsdauer für die gewählten Vertreter wurde auf sehs Jahre festgesezt. Die Sige des Hochstiftes Meißen, des Kollegialstiftes Wurzen \o- wie der Standesherrschaften Königsbrück uud Reibersdorf sollen aufgehoben werden. '

Kriegsnachrichten, Berlin, 28. August Abends. (W. T. B.)

Jm Westen bei Sturm geringe Gefechtstätigkeit.

Jn der Moldau wurden dem Feinde einige Höhen- E am Rande des Gebirges nordwestlich von Focsani entrissen. ;

Troy aller Mißerfolge und \{chwerer Verluste seßten die Engländer an der flandrishen Front ihre verzweifelten Angriffsversuhe fort. Nachdem am Morgen des 27. beiderseits der Straße Ypern Menin ein starker, tief gegliederter Angriff blutig zusammengebrochen, seßten die Engländer in dem granatenzerrissenen Gelände zwischen den beiden Bahnlinien Boesinghe—Staden und Ypern —Roulers zwei neue Durc{brüchaversuche an. Um 3 Uhr Nachmittags brach. auf der: Front von Draaibank bis zum Kanal Hollebeke shlagartig ein Feuerorkan aus. Ein \{chwerer Angriff folgte. Die tief gegliederten englischen bath massen begleiteten Tanks, die sich mühsam ihren Weg über die vershlammten Granattrihter bahnten. Jnfanterieflieger flogen in niedriger Höhe voraus, um durch Maschinen- gewehrfeuer den Sturmwellen einen Weg zu bahnen. Aber ungeshwäht* durch das englishe Artillerie- feuer, segte die deutshe Abweh1wirkung ein. Ein Granat- und Schrapnellhagel \{chlug den anstürmenden Massen ent- gegen. Jn erbitterten Nahkämpfen warfen \ih die deutschen Reserven auf die Engländer und warfen sie überall zurü. Um 8 Uhr Abends versuchten die Engländer nah noch- maligem gewaltigen Trommelfeuer einen zweiten großen An- griff. Bis 10 Uhr hielten die Kämpfe an, in denen bis auf eine geringe Einbrichtung nordöstlih von Freezenberg die deutshen Stellungen restlos behauptet wurden. Das Trichter-

Angriff an der Straße Ypern—Menin, den die Engländer unter Bereitstellung von Tanks vorbereiteten, fam in dem zusammengefaßten deutschen Vernichtungsfeuer niht zur Durchführung. An der übrigen Front kam es bis auf einen Zusammenstoß mit einer belgischen Patrouille etwa ein Kilo- meter nördli des Blankaartsees zu keinerlei Jnfanteriekämpfen. Auch das Artilleriefeuer hielt sich in mäßigen Grenzen.

Im Artois versuchten die Kanadier bei St. Auguste einen neuerlichen Teilangriff. Zwischen den zerschossenen Häusern der Arbeiterkolonie kam es zu äußerst blutigen Kämpfen Mann gegen Mann. Wiederum mußten die Kanadier, wie am Tage vorher, unter Einbuße zahlreicher Toter und Verwundeter zurü. Auch nördlich St. Quentin wurde ein 4 Uhr Nachmittags in Gegend Cologne Ferme nach heftigem Feuerüberfall einsezender englisher Angriff im Gegenstoß geworfen.

An dec Aisnefront versuchten die Franzosen am Morgen des 27. bei Mennejean Ferme sowie südöitlih Ailles ver- schiedene Teilvorstöße, die sämtli scheiterten. Deutsche Stoß- trupps holten südöstlich Ailles eine größere Anzahl Gefangener aus den französishen Gräben. Am Chemin-des-Dames hielt das Artilleriefeuer Tag und Nacht an.

Vor Verdun haben die erbitterten Kämpfe um Beau- mont mit einem vollen deutschen Erfolg geendet. Unter völliger Entstelung der Tatsachen spriht die französische Eiffelturmmeldung vom 27. August, 5 Uhr Nachmittags, von vergeblihen deutshen Gegenangriffen auf die französischen Stellungen am Südrande von Beaumont. Jn Wirklichkeit haben sich die Franzosen den ganzen 27. August über abgemüht, Beaumont zu erobern, und sind nah Anfangserfolgen aus diesem Dorf, das ihnen schon so große Opfer gekostet hat, wieder geworsen worden. Die Deutschen halten den gesamten Südrand, nur am Ostausgang des Dorfes ist den Franzosen ein fleines Schügennest verblieben. Nach diesem \{chweren Mißerfolg erneuerten die Franzosen ihren Angriff nicht; der Tag verlief verhältnismäßia ruhig. . Erst gegen Abend - ver- suchten die Franzosen zwischen der Höhe 344 und dem Chaumewalde neue Angriffe, die nah starkem Trommel- feuer um 8 Uhr 30 gegen die deutschen Stellungen vor- A Die französischen Sturmwellen wurden überall glatt

gewiesen.

__ Jm Osten ist mit der Einnahme der wichtigen Dolzok- Höhe sowie des Dorfes Bojan, die mit sehr geringen eigenen D erkämpft wurden, eine wichtige Frontverbesserung erzielt.

In Mazedonien ist die Kampftätigkeit aufgelebt. Jm Seenabschnitt bei Monastir, im Cernabogen und an der Doiran- stellung lag den 27. August über lebhaftes Artilleriefeuer. Um 10 Uhr 30 gingen die Allierten mit beträchtlihen Kräften gegen die Stellungen der Verbündeten vor. Jm Artillerie- und Jnfanteriefeuer brah ter Angriff verlustreih zusammen.

Großes Hauptquartier, 29. August. (W. T. B.)

Westlicher Kriegsschauplagz.

__ Unter dem Einfluß stürmischer, regnerisher Witterung blieb N durhweg die Feuertätigkeit in mäßigen Grenzen. Zahlreiche eigene Erfkundungsvorstöße brachten uns Gewinn an Gefangenen und Beute.

Heeresgruppe Kronprinz Nuppreqcht.

_JIn Flandern lebte am Abend der Artilleriekamp zwischen Langemarck und Hollebeke auf. Unser Gegensto warf die Engländer aus der nordöstlih von Freezenberg ge- wonnenen- Einbuchtung zurück.

Heere8gruppe Deutscher Kronprinz.

Vor Verdun stärkere Kampftätigkeit der Artillerien nur auf dem Ostufer der Maas zwischen Beaumont und Damloup.

Heeres gruppe Herzog Albrecht.

Zur Vergeltung für die Beschießung von Thiaucourt durch die ranzosen wurde von uns Novéant-aux-Prés und Pont-à-Mousson unter Fernfeuer genommen.

ODestlicher Kriegs\shauplag.

Front des Generalfeldmarshalls Prinz Leopold von Se

Keine größeren Kampfhandlungen.

Front des Generalobersten Erzherzog Joseph.

Beiderseits des Ojstoz-Tales stürmten \chlesishe und österreichish-ungarische Truppen einige henste a und wiesen nördlih von Grozesci starke Gegenangriffe ab. Mehr als 600 Gefangene wurden eingebracht.

Gegen die Gebirgsfront zwischen Casinu- und Putna- Tal stießen die Rumänen an mehreren Stellen vor, ohne einen Erfolg zu erzielen.

Heeres gruppe des Generalfeldmarschalls von Ma,kensen

Am Gebirgsrande westlih des mittleren Sereth nahmen nach wirkungsvoller Artillerievorbereitung preußische, bayerische, sächsishe und mecklenburgische Bataillone im Häuserkampf das Dorf Muncelul. Den geschlagenen Gegner drängten sie unaufhaltsam. über mehrere Stellungen zu beiden Seiten des Susita-Tales nah Nordwesten zurück. An dem Ungestüm . der Angreifer zerschellten starke - russisch-rumänische Gegenangriffe. Der Feind büßte über 1000 Gefangene, 3 Geschüße und 50 Maschinengewehre ein und erlitt empfindliche S de B b s

estlih der Bahn Focsani—Adjudul lebhafte Kamyf- tätigkeit der Artillerien. | 0 pf

Mazedonische Front.

Die Feuertätigkeit war vielfach stärker als in leßter Zeit, besonders zwischen Vardar und Dojran-See. Vorteld- gefehte an den Osthängen der Nidze Planina verliefen für die Bulgaren erfolgreich.

Der Erste Generalquartiermeister. Ludendorff.

Oesterreichish-ungarisher Bericht. Wien, 28. August. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet : Oestlicher Kriegs\hauplagz. Bei Soveja mußte vorgestern eine gewonnene Höhe vor

gelände liegt voll von englischen Toten, Ein neuerlicher

überlegenen Angriffen wieder geräumt werden. Bei der Armee