1917 / 214 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Sep 1917 18:00:01 GMT) scan diff

E P E R

Fürstentum Lippe-Detmold: Louis A. Fischer, Linden v. Hannorer. Fürstentum Schaumburg-Lippe: Louts A. Fischer, Linden v. Hannover. Fürstentum Waldecck-Pyrmont: Louis A. Fischer, Linden v. Hannover. Freie Stadt Brémen: Alfred I. Müller, Hamburg. Freie Stadt Lübe: Alfred I. Müüer, Hamburg. Freie Stadt Hamburg: Alfred I. MüUer, Hamburg. Reichslande Elsaß-Lothringen: Sylvatn Weil & Cte, Straßbur

Ml noén Nathan & Meyer, Frankfurt a. M. Berlin, den 29. August 1917. Kriegsministerium. Kriegsamt. Kriegs-Rohstoff-Abteilung. Koeth.

Abgrenzung der Zuständigkeit der Neichsbekleidungs- stelle einerseits und des Ueberwachung3ausschusses der Schuhindustrie sowie des Hauptverteilungs- ausschusses des Shuhhandels andererseits auf dem Gebiete der Bewirtshaftung der Schuhwaren.

Nachdem die gemäß § 19 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strik- und Schuhwaren vom 10. Juni/23. Dezember 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 1420) erforderlihe Ausnahmebewilligung durch Verfügung des Herrn Reichskanzlers vom 27. August 1917 erteilt worden ist, wird mit seiner Genehmigung die Zuständigkeit zwischen der Reichsbekleidungsstelle einerseits und dem Ueberwachung3- ausshuß der Schuhindustrie \sowie dem Hauptverteilungs- aus\chuß des Schuhhandels andererseits auf dem Gebiete der Bewirtschaflung der Schuhwaren folgendermaßen abgegrenzt.

! I. Neue Shuhwaren.

1. Der Reichsbekleidungsstelle verbleibt von der thr in § 1 der Bundesratéverordnunag über die Negelung des Verkehrs mit Web-, Virk-, Stri und Shuhwaren vom 10. Juni/23. Dezember 1916 übertragenen Verpfli@tung, den Bedarf der bürgerli@en Bevölkerung an Schuhwaren \siherzustellen, im allgemeinen nur die Aufgabe, gemäß § 2 Z!fer 1 der bezeihneten Bundesratsverordnung für_ den \parsamen Verbrauh der Vorrâte au neuen S@uhwaren Sorge u tragen. ; | 2 Dagegen wird ihr die Verp flichtung, den Vorrat an Schuh- waren zu verwalten und ingebesondere sür etne gleibmäßiage Verteilung dieser Borräte zu sorgen, abgenommen uud auf den Üeberwachungs- ausshuß der Schuhindustrie sowie den HazuptverteilungsaussGuß des Sguhhandels übertragen.

3. Die Reichsbekleidungsstele behält gemäß § 2 Ziffer 2 der bezeichneten Bundesratsverordnung. die Verpflihtung, deu BeHbörden, öffentlihen und privaten ÆKrankenanstalten und \olen anderen An- stalten, deren Bedarf. nah Anordnung des Herrn ReiSskanzlers oder der Landesjeniralbehörden von der MNetichsbekleidungsstelle gedeckt werden soll, die nötigen Schuhwaren zu beschaffen.

4, Ferner liegt es ihr noch SS 1, 10 und 11 dexr Bekannt- mahung der Reihsbekleidungsstelle üder die Versorgung der in der Kriegswirtshaft tätigen bürgerlihen Personen Ra dec Hilfsdtensl- pflichtigen mit Web-, Wirk-, Strik- und Shuhwaren vom 27. Vêärz 1917 ob, die in der Kriegswintshaft tätigen bürgerlichen Per sonen mit den bet Ausübung ihres Berufes erforderlihen Berufss{chuhwaren sowie die tn den beseßten Gebieten bei Truppenteilen und militärischen Behörden beshäftióten Hilfsdienstpflichtizen mit den nötigen Schuh- waren zu versorgen. U s

5. Die NReichobekleidungestelle Hat hierrach bei den BeEörden und Anstalten sowie bei den in der D A aft tätigen bürger- lien Personen und den unter 4 vorcbezeickneten Hilfsdienstpflictigen den Bedarf an Schuhwaren zu prüfen und unter Ausfertigung dec Bezugsscheine festzustellen. Diesen Bedarf teilt sie dem Uceber- wahungsaus|huß der Schuhindustrie mit, worauf dieser die von der Reichtbekleidungéstelle als erforderlich bezeichneten Mengen an Shuhwaren an die von der Reichtbekleidungsftelle Et-llen nah Möglichkeit zuleitet. :

Il. Bestand2aufnahme. 1) Erledigt.

2) Die Retiisbetleidungsstele behält sich vor, falls aus den monatlichen Bestaadsaufnahmen ih ergeben sollte, daß an irgend einer Stelle besonders großer Bedarf an Schuhwaren ist, dies dem Veberwachung8ausshuß der Shuhindustrie und dem Hauptverteilungs3- aus\chuß des Shuhhandels noch besonders mitzuteilen und um ent- sprechende Zuteilung von Schvhrosren zu ersuchen. Der Ueber- wachunas8aus|chduß der Schubindustrie und der f p Saus- aubibuß des Schuhhandels haben solchem Ersucheu der NReichsbeklei- dungdstelle zu enisprehen, falls ihnen die verlangten Schuhwaren zur Verjügung stehen.

Berlin, den 31. August 1917.

Der Reichskommissar für bürgerliche Kleidung. Dr. Beutler. Veberwahungsausschuß der Schuhindustrie. Waller stein. auptverteilungs8ausshuß des Schuhhandels. E Strom. Rudolf Moos.

angegebenen

Abgrenzung der Zuständigkeit der Reichsbekleidungs-

stelle und der Ersazsohlen-Gesellschaft m. b. H. auf

dem Gebiete der Bewirtschaftung der Schuhwaren und des Altleders. ;

Nachdem die gemäß § 19 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strik- und Schuhwaren vom 10. Juni/23. Dezember 1916 (Reichsgeseß- blatt S. 1420) erforderlihe Ausnahmebewilligung durch Ver- fügung des Herrn Reichskanzlers vom 27. August 1917 erteilt worden ist, wird mit seiner Genehmigung die Zuständigkeit zwischen der Neichsbekleidunasstelle und der Ersaßsohlen-Gesell- haft m. b. H. auf dem Gebiete der Bewirtschaftung der Schuh- waren und des Altleders folgendermaßen abgegrenzt:

I. Neue Sch uh waren.

Die ia §2 unter Ziffer 4 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wiik-, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni/23. Dezember 1916 auggesprochene Verpflichtung, die Herstellung und den Vertrieb von Ersaystoffen auf dem Gebiete der Shuhindustrie zu fördern, geht von der Reichsbekleidungsöstelle auf die Ersaßsohlen-Gesellshaft über.

II. Getragene Schuhwaren.

1. Hirsichtlih der getragenen Schuhwaren verbleibt es bei den Bestimmungen des § 9a rer Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wik-, Strick- und Schuhwaren vem

10. Juni/23. Dezember 1916, der Bundesratsverorduung über Befug- vifffse der RNeichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 und der Bekannt- machbung des MReichskanzlers über den Verkehr mit getragenen Nen Un E ERRI Gta und getragenen Schuhwaren vom 23. Dezember 6.

2) ‘Hiernah unterliegea eingetragene Shuhwaren der Zuständig- keit der Reichsbekleidungsitelle. Die Komnunalverbände sind weiter wie bisber vezpflihtet, der Reichsbekleidungsstelle den ganzen Be- stand an getragenen Schuhwaren, soweit sie auch nah W ederinstand- seßung als Schuhwerk nicht vezwendbar sein würden, zu überlafsen.

III. Lederabfälle. a

Nicht nur die von getragenen S{uhrwoaren berrüßrenden ( der E becobvnane über Befugnisse der Reichbekleidungsitelle vom 22. März 1917, Reichs-Geseybl. S. 257), sondern sämtliche Altlederabfälie, sowohl die von der dücgerlihen Bevölkerung, wie die ven der Militärverwaltung he:stammenden, ebenso au diejenigen der besetzten Gebiete werden der Relch3bekleidungsstelle zur Bewirt-

l ; schaltung eri bsoblen-Gesellsast über Altlederabfälle Verein-

barungen mtt der Militärverwaltung getroffen hat, tritt die Reich9- bekleidungêstele in die aus diesen Verciabarungen herstammenven Nechte und Pflichten der Grsaßsoblen-Gesellshaft ein.

Die Abfälle von Neuleder bleiben nah wie vor der Ersaßsohlen- Gesellshaft zur alleinigen Bewirtschastung vorbehalten.

Berlin, 31. August 1917. Der Reichskommissar für bürgerliche Kleidung. Dr. Beutler. Ersaßsohlen-Gesellschaft m. b. H. M Graser. ppa. Schenk.

Auf Grund der §8 11 und 12 der Verordnung über Gembie Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs- Gesetzblatt Seite 307) wird bestimmt:

8 1. :

Fn den Stadt- und Landkreisen Liegniy und Glogau sowie in den Landkreisen Calbe a. d. Saale, Wanzleben, Steinau (Sslesien) und Lüben im Herzogtum Aahalt dürfen bis auf weiteres Zwtebeln nur mit Genehmizung des zuständigen PVéagistrats oder der zuständigen Kreisstelle abgeseßt werden. Diese Genehmigung wir» in der Form “eines von der zuständigen Stelle (Magistrat oder Kreis\telle) auf Antrag auszustellenden Aubsweises erteilt. Der Ausweis ist auf Verlangen jederzeit vorzulegen und bei der G Pp oder s S an die zuständige Stelle (Magistrat over Kceisstelle) zurückzugeben.

Von dieser Bestimmung bleibea unberührt Saatzwiebeln (Steck- iwiebeln), sofern ihr Gewicht je 3g vit üdeisteigt, ferner der Absayz auf Gruad der von der Reichsstelle abzes{chlofsenen oder genehmigteu Lieferungsverträge sowie der Absay an Verbraucher innerhalb der genannten Bezicke, sofern niht mehr als ein Kilozramm Zwiekeln an den gleiwen Verbraucher abgeseßt wird. Die Besißer von Zwiebeln irnerbald der genanuten Bezirke haben der zuständigen Stelle (Magistrat oder Kreisstelle) auf Verlangen Auskunft über die Ware zu geben. Sie {ind ferner verpflichtet, die Ware pfleglih zu be- handeln. Der Verbrauch und die Verarbeitung fm eigenen Haushalte und Betriebe bleiben zulässig.

Die Besiger haben die von der Anordnung betroffene Ware auf Verlangen an die zuüstänvige Stelle (Magistrat öder Kreisstelle) käuflich zu liefern und auf Abruf zu verladen. Für diese Ware ‘ist ein _ angemessener Preis zun zahlen, der unter Berüdltsihtigung der Güte der Ware und Verwertbaxkeit sowie der in den verträgen der Reichsstelle bestimmten Preise und der besteheoden Höchstpreise abzüglich der in den Normalberträgen den Grzevgern auferlegten Kommission3gebühren im Streitfalle von der Geschäfts- abteilung der zuständigen Landesstellen (in Preußen der zusländigen O atftene) festgeseßt wird. Befindet \ch die Ware nicht mehr

eim Erzeuger, so werden entsprechende ZusckEläge o deren öbe ebenfalls im Streitfale von ter gleichen zusländigen Stelle estgesezt wird.

8 2.

Wer entgegen den vorstehenden Vorschriften Zwiebeln ohne Ge- nehmigung absett oder eine etngeforderte Auskunft niht innerbalb der geleBten Frist erteilt oder wifsentlih ae oder unvollständige

ngaben macht oder der thm obliegenden: Pflicht der pfleglihen Be- handlung, Lieferung oder Verladung nit nachköómmt, wtrd mit Ge- fängnis bis zu einem Jahre und mit Geldjirafe bis zu 10000 46 oder mit einer dieser Strafen belegt. i 2

8 3. A Vorschuiften treten mit tem Tage der Verkündung rast. j

in K Berlin, den 5. September 1917.

Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsißende. von Tilly.

Bekanntmachung.

: en Vorsitzenden des Vorstands der Thüringischen Landes- versicherungsanstalt in Weimar wurde an Stelle des ver- storbenen Geheimen Regierungsrat Pompliz durch überein- stimmenden Beschluß der thüringishen Staatsregierungen vom T S ENE 1917 ab Geheimer Regierungsrat Dietl ernannt.

Weimar, den 3. September 1917. Thüringische Landesversicherungsanstalt. Der Vorstand. Dietl, Geheimer Negierungsrat.

Bekanntmachung.

Nuf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung französisher Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ift für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

: 543. Liste. Í /

Gesamtvermögen. Das gesamte, im Inlande befindlide Ver- möaen der französishen Staatsargehörigen 1) Dr. Eugen Vincent, Rechtsanwalt in Bar-le-Duc; 2) dessen Ehefrau Maria Johanna, aeb. Hamentien, in Gar-le-Duc (Zwangsverwaltér: Bärgermeikter Dr. Foret in Metz). Die Grundstücke der Gbefrau Vincent, für welche nach dem Erlasse vom 21. März 1915 1. A. 4259 Sonder- ¿wangs8ver waltung eingerichtet ift, werden von der hier an- geortneten Zwangsverwaliung über dás Gesamtyermögen erfaßt ; Hy us Sonderzwangsverwaltungen gelangen -hierdurh zur

ufhebung. j

Straßburg, den 3. September 1917. Ministerium für Elsa E ¿una des Jnunern. . _A.: ell.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangs- weise Verwaltun f rang e er Unternehmungen, vom 26. November 1914 ( GBl. S. 487) ist für die folgenden Unter- nehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

Normal- |

544, Liste.

| icedenbofen-West. Gemeinde Reichersberg: S e E en er Grundbesig.

14,83 a Hofraum des Paul

Paris za § und

Herzens Jesu in Péptnville

Marie August Daubrée, Rentner in

der Genossenshaft der Dienertnnen des Heiligsten

zu 4 (Verwalter:

in Diedenhofen).

36,45 a Garten, med. Franz

offer Margarete , geb. Ó Miterben in Erbenge

nd: 1) Mathieu Georg Marie Franz,

eorges, Rentnerin

2) Algan Eduard Notar, Ghefrau Margareta

Mathieu in

Rambervillers.

3) Maihieu Heinri Marie Franz, Stadent der

(Verwalter : Landrichter L

Gemetnde Flörchingen:

1,3669 ha Holzung;

Gemeinde Ebingen:

Landrichter Loeb

f , Wohnhaus und Nebengebäude des Dr. L: daun, S prakt. Arzt, Witwe Marie in Amanweiler und

meinschaft des alten Rechts. Die Miterben Dr. jur. Advokat in Reims.

Maztalena geb. Rechte in Nancy.

oeb in Diedenhofen).

43,28 a Aecker, Gärten, Hofraum, 2 Wohnhäuser und Neben-

gebäude ;

1) des Dr. med. Johann Julius Sequer in Paris zur ) / 7 rhändler in Diedenhofen und

2) des Levy Alfons, Güte Julie tergemeinshaft zur anderen Hälfte.

Julie geb. Levy in

älfte; hefrau

(Verwalter: Landrickter Loeb in Diedenhofen.)

Straßburg,

den 3. September 1917.

inisteriu r Elsaß-Lothringen. Abteilung des Jnnerv. O Sa Biell. j

unm]

Bekanntmachung.

Das über das Geshäft der Shuhwarenhändlerzsebeleute Niedermaver in Viehtah verhängte Handel sverbot wurde mit Senehmigung des K. Stellv. Gen.-Kocs. Ill. Armeekorps auf -

gehoben.

Viechtach, den 31. August 1917. Königlihes Bezirksamt. Dr. Seel s.

Königreich Prenfsten.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den bisherigen Vorsteher des Deutschen evangelishen Jn- stituts für Altertumswissenschaft des Heiligen Landes Pro-

fessor D. Dr. Dalman in Jerusalem, z.

. in Freienwalde

a. O., zum ordentlichen Professor in der theologischen Fakultät

der Universität in

Greifswald,

den bisherigen Professor am Kolonialinstitut in Hamburg Dr. Dibelius zum ordentlichen Professor in der philosophischen

Fakultät der Universität in

Bonn,

die Bauräte Liese in Flesburg, Timm in Magdeburg,

Schilling in Lünen, Rogge in Harburg, Loebell in

Minden i. W., Plinke in Hannover, Trümpert in Fulda und Schenck in Saarbrücken zu E und Bauräten und

den bisherigen Seminardirektor He

zum Regierungs- und-Schulrat zu ernennen, - : dem Geheimen Registraturvorsteher im Ministerium sür mänen und Forsten Beyer den Charakter als

Rechnungsrat zu verleihen sowie die auf den Rittmeister Job Wilhelm von Wißleben, jurges im Be gefallene Wahl zum Junterimsadministrator

Landwirtschaft, Do

er Kloster

ule in Roßleben zu bestätigen.

lwig in Paderborn

7

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Landgerichtsrat Ger ß in Danzig zum Oberlande3- gerihtsrat in Marienwerder und

den Amts3gerichtsrat Remkes aus Hildesheim zum Oberlandesgerichtsrat in Celle zu ernennen sowie

dem Rechtsanwalt, Justizrat Westrum Charakter als Geheimer Justizrat zu verleihen.

in Celle den

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der

Stadtverordnetenversammlung in Duisburg getroffenen Wahl den besoldeten Beigeordneten Eßba Eigenschaft auf weitere zwölf Jahre, der von der Stadtverordnetenversammlung in

infolge

ch in Duisburg in gleicher

Jserlohn getroffenen Wahl den besoldeten Beigeordneten Dr. jur. Schulte daselbst in gleicher Eigenschaft auf weitere zwölf

Jahre und

infolge der von der -Stadtverordnetenversammlung ia Krotoschin getroffenen Wahl den Bankdirektor Raezer da- N als: unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Krotoschin für ie gesezlihe Amtsdauer von sechs Jahren bestätigt.

Finanzministerium.

Die Rentmeisterstelle bei der Königlichen Kreiskasse in Guhrau, Regierungsbezirk Breslau, ist zum 1. November d. J.

zu beseßen.

Ministerium der geistlichen und Unterrichts-

angelegenheiten.

Der bisherige Oberlehrer am Mommsen-Gymnasium in

Charlottenburg Professor Dr.

Hans Beck ist

st zum außerordent-

lichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität

in Bonn ernannt

worden.

Dem Assistenten ‘am Justitut für Seeverkehr und Welt- wirtschaft an der Universität in Kiel Dr. Rauers und

dem wissenschaftlichen Mitglied beim Militärversuchsamt,

Militärchemiker Dr. phil. Kast ist das Prädikat Professor bei-

gelegt worden.

Der Regierungs- und S

gierung in Arnsberg überwiesen worden:

Der ordentliche

hulrat Hellwig is der Re- Professor D. Dr. Otto in Breslau ist in

leicher Eigenschaft in die aae, Fakultät der. Universität e

n- Marburg und der außerordent Marburg in gleicher Eigenschaft / in die p der Universität in Göttingen versezt worden.

/ : i i O

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Die Nachlaß - des Gustav Adolf J ist aufgehoben.

durch Verfügung vom 4. März 1917 über den

verstorbenen Privatmanns Wilhelm

anen tzky angeordnete Zwan

g8verwaltung

Der Anteil der in - Aus

tralien lebenden

Erben des Janentky, nämli des Heinrih Lehmann und der Rinder von Theodor Lehmann, an dem vorgenannten Nachlasse ist unter Zwangsverwaltung genommen. (Verwalter: Hypo- thekenmakler Claus Wrage in Altona.) Berlin, den 4. September 1917. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusens ky.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwang83- peise Verwaltung russisher Unternehmungen, vom März 1915 (RGBl. S. 133) und. 10. Februar 1916 RGBl. S. 89) habe ih nach Zustimmung des Herrn Reichs- fanzlers für das in Deutschland befindlihe Vermögen des (sischen Staatsangehörigen Benno Borzykowski, früher in aon enes wohnhaft, insbesondere seine Beteiligung an er Firma Photochemie, G. m. b. H,, in Berlin, die Zwangs- erwaltung angeordnet. (Verwalter: Kursmakler Otto Knaßz n Berlin-Grunewald, Douglasstr. 32.)

Berlin, den 4. September 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe. “J. A.: Lusensky. i

Justizministerium.

Dem Notar, Justizrat Lanser in Niederbreisig ist der Amtssiz in Koblenz angewiesen.

Ministerium der öffentlihen Arbeiten.

Der Regierungsrat Scholz, Mitglied der Eisenbahn- irektion in Kaltowiß, ist behufs Wahrnehmung der Geschäfte ines Referenten den Eisenbahnabteilungen des Ministeriums er öffentlihen Arbeiten überwiesen.

Der Regierungs- und Baurat Schenck in Saarbrücken st zur Eisenbahndirektion nah Frankfurt (Main) versetzt.

Zugeteilt sind: der Geheime Baurat Düsing bei der shsirombauverwaltung in» Magdeburg der Regierung in agdeburg und die Regierungs- und Bauräte Liese der Re- ierung in Schleswig, Loebell der Kanalbaudirektion in hannover, Plinke der Regierung in Oppeln, Trümpert der egierung in Liegniz und Sche nck der Eisenbahndirektion in Frankfurt a. M.

Versegt ‘sind: der Regierungs- und Baurat Schönsee n G an die Weichselstrombauverwaltung in Danzig nd der Reg ie Kanalbaudirektion in Essen.

Dem Regierunagsbaumeister Dink areve in Minden i. W. j N Stelle des Vorstands des Wasserbauamts IT daselbst ertragen.

Planmäßige Regierungsbaumeisterstellen sind e En: en Negierungsbaumeistern des Wasserbaues Bruchmüller L Hufnagel in Duisburg-Ruhrort und Herbst

reslau. Der Geheime Baurat Weißker in Danzig ist in den Fuhestand getreten.

Tagesordnung

ür die am 15. September 1917, 12] Uhr, im Sigzungs- aale des Verwaltungsgbäudes stattfindende 62. ordent- lihe Sigung des Bezirkseisenbahnruts zu Altona:

I. Geshäftlihe Mitteilungen. Nr. 1. Aenderung in der Zusammenseßung des Bezirkseisenbahnrats.

l, Mitteilurigen über Anträge und Beschlüsse aus früheren Siyungen. Nr. 2, Aufhebung des Ausnabmetarifs 1b für europäisGes Bau- holz usw. jowte der Ausnahmetarife 88, 88a, 88b, 88 c für Blei und Zink und Erzeugntfse daraus.

IIL, Güterverkehrs-Angelegenbeiten.

Vorlage der Königlichen Eisenbahndirektion, betreffend Auf-

bebung der auf den preußis(-bessishen Staatsbahnen be-

stehenden Friedensausnahmetarife für Petroleum, Benzin

und Schmleröl (Ausnahmetarife Ne. 20, 20 a, 20 b, 20d—g,

5 O a und b des Staats - Privathahngütertarifs e .

__IV. Fahrplan-Angelegenheiten.

Nr. 3.

Ne. 4. fahrplan. Altona, dea 29. August 1917.

Köantgliche Eisenbahndirektion. Pape.

Bekanntmachung.

Den Gheleuten Adolf Spickermann bierselbst, Neumübl- iße 32, wird der am 27. Januar cr. untersagte Handel mit s und Fettwaren aller Art sowte mit Käse wieder ge-

Sterkrade, den 28. August 1917. : J. V.: Der Beigeordnete. Dr. Heuser.

Bekanntmachung.

1 Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 GBI. S, 603) habe ich dem Koblenbändler Louis Loebell, erlin, Fennitraße 27, duxch Verfügung vom heutigen Tage den ginhandel mit Gegenständen des täglihen Bedarfs, ‘esondere mit Hetz- und Brennstoffen, wegen Unzuyerlässigkeit ‘aug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. j

Berlin-Sch{höneberg, den 31. August 1917.

Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegswucheramt. I. V.: Machatius.

Bekanntmachung.

guf Grund der Bundesrattvero1dnung vom 23. September 1915 be eribaltung unzuverlässiger Personen bom Handel (RGLI. S. 603) erli dem Kaufmann Friedrtch Scheuermann in i pu Orartenburgerstr. 60/63, dur Verfügung vom heutigen d a Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs tri Kriegsbedarfs, inghesondere mil Web-, Wirk- und N waren aller Art, wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen \delsbetrieb untersagt. ; Berlin-Schöneberg, den 30. August 1917. ._ Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegswucherawt. J. V.: Mahatius.

«

ierungsbaumeister Shumann von Datteln an |

Betriebélage und ihre Einwirkung ‘auf den Personenzug-

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsver ordnung vom 23. September 1915, betr. Fernhaltung unzuverlässizer Personeu vom Handel (RGBl. S. 603), ist durch Verfügung vom heutigen Tage dem Gemüse- händler Robert Gottbrath in Buer |. W., Hochstraße Nr. 26, der Handel mit Gemüse, Obst und Lebensmitteln überbaupt untersagt wordea. Die Bekanntmachhungskosten hat der Betroffene zu tragen.

Buer i. W,, den 5. September 1917.

Die Polizeiverwaltung. Dr. R uss ell.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. Septemkter 1915, betr. die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (R&BIl. S. 603), babe ih dem Milhbändler Georg Sand- rock in Hörde, Bickefeldsiraße, dur Verfügung vom beutigen Tage den Handel mit Mil ch wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb vom 8. September d. I. ab untersagt.

Hörde, den 4. September 1917.

Die Polizeiverwaltung. Der Erste Bürgermeister. J. V: Seebawhe r.

Bekanntmachung.

Die Brotyerkaufs3stelle der Ehefrau Anna Merfeld bier, Wittfelderstraße, ist wegen Unzuverlässigkeit ihrer Inhaberin vom 7. September 1917 ab ge\ch{chlossen. Ferner ist der Betroffenen jegliher Handel mit Lebens- und Futtermitteln und Gegenständen des täglihen Bedarfs sowie jede Ver- mittlertätigkeit hierfür untersagt. Die durd das Verfahren sagten Kosten, insbesondere die Gebühren für die vorgeschriebene uen e Bekanntmachung, hat die von der Anordnung Betroffene zu tragen.

Hamborn am Rhein, den 30. August 1917.

Der Oberbürgermeister. Schre der.

BekanntmaqMhun(.

Dem Händler Zt! Lenz in Wilberhofen (Gemeinde Datteufeld) habe ich auf Grund der Bekanntmachung vom 23. Sep- tember 1915 zur Fernhaltung vnzuverlässiger Personen vom Handel dur Verfügung vom beutigen Tage jeglihen Handel mit Gegen-

ständen des täglihen Bedarfs, insbesondere Lebens- und

Futtermitteln, wegen Unzuverlässigkeit untersagt. Waldbröl, den 28. August 1917. : Der Landrat. J. V.: Knaus, Negierungsreferendar.

(Fortsezung des Amilichen in der Ersten Beilage.)

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 8. September 1917.

Seine Majestät der Kaiser und König traf, wie „Wolffs -Telegraphenbüro“ meldet, gestern morgen ia Riga ein und wurde von den Truppen und der Bevölkerung mit niht enden wollendem Jubel begrüßt. Auf der Esplanade hielt Seine Majestät über die dort stehenden Regimenter der siegreichen Armee eine S ab und dankte ihnen im Namen des Vaterlandes für ihre Tapferkeit. Danach machte er eine Rundfahrt durch die Stadt und begab sich später mit dem Oberbefehlshaber zu den am Feinde stehenden Korps, wo er Auszeichnungen verteilte.

Die Ansprache, die Seine Majestät der Kaiser an die Truppen in Riga richtete, lautete obiger Quelle zufolge :

Riga ift frei! -Als diese Kunde alle Gaue des deutschen Vater- landes durhdrang, erhob \sich im Vaterlande und tis in die äußersten Schützengräben in Feindesland an allen Orten ein Sturm des Jubels und der Begeisterung, Eine von altem deutschen Hanseatengeist be- gründete Stadt mit deutscher Geschichte, die stets besirebt war, ihr altes Deutshtum aufrecht zu erhalten, hat {were Zeiten dur- emadt. Durch das deutsche Heer, das in sich alle deutscken

bIToltutme verkörpert, ist diese Stadt wiederum befreit worden von langem Drude. Die auf Befedl der Obersten Heeres- leitung vom Feldmarschall Prinz Leopold von Bayern an- gelegte Operation, wel@e unternommen wurde mit dem Seldst- vertrauen gui die aaa Dare der Truppen, die is über drei Kiriegsjahre so glänzend bewährt hat, is von allen Waffen noŸ shneller, _noch energischer durchgeführt worden, als es erwartet wurde. Sie kam dem Feind gane Peetrasmen Ein {@wetternder Swlag traf ihn so, daß er seinen Bu ückenkopf verlor, daß Riga frei wurde. Diese Tat der achten Armee und thres bewährten

Führers hat von neuem O stahlharten SiegeHwvillen dewiesen. Wir werden uns unserer Haut wehren, und wenn es noch so lange dauert. Sol§e Schläge, wie die S{hlacht

bei Riga, erhöhen aber die Ausficht, daß es bald zu Ende gebt fle erhöden unseren Waffenruhm und he'ten neuen orbeer an die Fahnen aller beteiligten Truppenteile. Darum \prehe Ih Guh Meinen Dank aus für diese glänzende Waffentat, den Dank des deutshen Vateilantes3, den begeliterten Dank auch von den Curigen daheim, die betend diuter Euch: Gure Taten verfolgen, die daheim aber auch \chaffen und arbeiten mit ihren Händen und mit threm Fleipe die Felder bestellen, auf daß unser tägliches Brot ge- {afen werte. Die Ernte ist gut herein und wird uns ernähren. Auch bier hat der Herr der Heersaren unsere Gebete erbhöct und durch das täglihe Brot dieses Heer und daheim die Gurigen vor Not bewahrt. ‘Darum, was au noch kommen mag und wie lage es auch noch dauern mag, fri\ch an den Fetnd mit fröhlihem d und eisernem Willen zum Stege über alle Feinde Deutsch- ands. i

Die Besprehungen gzwishen dem Reichskanzler Dr. Michaelis und dem österreichish-ungarishen Minister des Aeußern Grafen Czernin bei dessen jüngster Anwesenheit in Berlin haben sih auch nah einer Mitteilung des „Wolffschen Cle gra elo auf den weiteren Ausbau des polni- hen Staatswesens im Verfolg der Proklamation vom 5. November 1916 erstreckt. Zwischen den beiden Staats3- männern ist ein volles Einverständnis- über alle in Betracht kommenden Punkte erzielt worden. Es steht deshalb zu er- warten, daß schon in wenigen Tagen eine bedeutsame Kund- ebung der beiden verbündeten Monarchen in der polnischen erfassung3frage erfolgen wird.

Der Reichskanzler mahnt in folgendem Rundschreiben erneut ‘zu größerer arsämkeit im Papiervérbräuch:

In der Presse und: in Eingaben aus verschtedenen Kreisen des Publikums "d wiederholt auf die Papierverschwèrndun dingerlesen wörden;“die von deu. vielen; auch’ den amilih unterstüßten Wohl-

tätigfcitsanitalten und ähnli&en Untern hmunen getcieben wird. Insbesondere wird u!cht mit Unrecht darauf hingewies n, daß ders artige Unter:e\mungen teures Papier in vielsah versch venderister Ausstattung tür den Massenversand A j V

Ein jo!her Massenverbrauch von Papier läßt jede Rülsibt- nahme auf den Ernst der Lage auf dem Papiermarklte vermiss?n- Indem ich auf meiae Rundschreiben über Sparsamkeit im Papier- verbrauch Bezug nehme, beehre ich mi, die Aufmerksamkeit auf den Papierverbrau der Wohltätigkeitteinrihtungen zu l:nken und nochmals zu bitten, mit allen Mitteln der Verwendung im Verbrauh von Papter aller Ait, bei Juseraten, Plakaten, Heraugabe von Büchern, Broschüren und Drudjachen jeder Art, entgegenzutreten.

Der Ausschuß des Bundesrats für Zoll- und Steuer- wesen hielt heute eine Sizung.

_Zum Bevollmächtigten des preußischen Kriegs8- ministeriums beim K. und K. Kriegsministerium in Wien ist, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, der frühere Feldzeugmeister, Generalleutnant Franke ernannt worden. Der Oberstleutnant von A der bisher an der Spiße der vom preußischen Kriegsministerium in Wien eingerichteten Dienststellen stand, ist dem General Franke als Chef des Stabes beigegeben. Die Besezung dieser Stelle- mit einem Eeneral zeigt, welher Wert einer erfolgreichen Zusammenarbeit der Krieg3ministerien in den verbündeten Ländern beigemessen wird. Dem Bevollmächtigten des Kriegsministeriums unterstehen sämtliche in Oesterreich-Ungarn si aufhaltenden deutschen Militärpersonen, soweit sie niht Behörden oder Formationen des deutschen Feldheeres angehören.

Der T A in den Marken, Generaloberst von Kessel erläßt für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg folgende Verordnung:

§ 1. Waldbesizer, Gruben und Händler dürfen Hölzer, die zu Gruben-, Schneide- und Paptierholz geeignet sind, nicht zu Brennholz aufarbeiten lassen.

§ 2, Die Bestimmung des § 1 bezieht |ch niht auf die Be- reltung von Brennholz für den eigenen Haushalt und Betrieb. Weitere Ausnahmen können auf bejonderen Antrag von der Kriegs-

] amtistelle in den Marken bewilligt werden. Derariige Ausnahmen

sind namentli dann zu bewilligen, wern die betreffenden Hölzer nah Lage der Verhältaisse für die im § 1 bezeichneten Zwede nit in Frage kommen. ' :

§ 3, E RR gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei Vorliegen milderader Umstände mit Haft oder mit Gelditrafe bis zu 1509 46 beitraft. l a? t Diese Verordrung triit mit dem 10. September 1917 n I 0

Der Oberbefehlshaber in den Marken, Generaloberst von Kessel hat den § 4 seiner Bekanntmachung über das Verhalten der Bevölkerung gegenüber Kriegs- gefangenen vom 19. Dezember 1916 (Ta/0. Nr. 142931) aufgehoben.

Kriegsnachrichten.

Berlin, 7. September, Abends. (W. T. B.)

Im Westen starker Artillerieklampf nur vor Verdun. Fei on Livland steht unsere Kavallerie in Fühlung mit dem einde.

Nach dem Zusammenbruch ihrer Angriffe vom 5. September suchten die Engländer in Flandern am 6. mit allen Mitteln einen Erfolg zu erringen. Nach jedem abgeschlagenen Vorstoß segten sie immer wieder mit Trommelfeuer ein, um doh noch einen Einbruch in die deutschen Stellungen zu erkämpfen. Das englische Trommelfeuer begann um 8Uhr 30 Vormittags und dehnte fd von Langemarck bis Westhoek aus. Die daran anschließen- den Jnfanterieangriffe wurden in zahlreichen Wellen hinter- einander vorgetragen. Besonders in Gegend St. Julien

‘warfen die Engländer rücksichtslos immer neue Massen in den

Kampf. Jm deutschen Abwehrfeuer blieb der größte Teil der Stürmenden bereits vor den deutschen Hindernissen liegen. Was bis an die Gräben heranfam, wurde im Nahkampf abgewiesen. Nur südöstlich St. Julien gelang es geringen Teilen, in die deutsche Stellung einzudringen. Allein sie wurden im Gegenstoß umgehend wieder hinausgeworfen, Südöstlih Langemarck stieß eine deutsche Patrouille den weichenden Engländern nach und holte noch einen Offizier und 12 Mann aus der englischen Stellung. Gegen Mittag erneuerten die Engländer ihre Angriffsversuche. Jhre Bereitstellungen wurden jedoch wirkungsvoll vom deutschen Vernichtungsfeuer gefaßt und der Angriff im Keime erstickt. Um 8 Uhr 30 Minuten Advends segte bei St. Julien und

rezenberg s{hlagartig neues starkes Trommelfeuer ein. Die

ucht der anschließenden englischen Angriffe wurden wiederum bereits durh das deutsche Vernichtungsfeuer gebrohen. Der Sturm kam nur südöstlih St. Julien zur Ausführung und wurde glatt abgeschlagen. Kurz vor Mitternacht septe östlich St. Julien nochmals Trommelfeuer ein. Allein die Engländer brachten es zu keinem neuen Angriff mehr.

Jn Gegend Lens wurde am frühen Morgen des 6. Sep- tember ein englischer Angriff abgeschlagen. Am Abend wurden südöstlih Lens vorgehende englische Kräfte verlrieben. An der A isnefront wurden in Gegend Vauxaillon und bei Bascule erfolgreiche Patrouillen unternommen. Gefangene wurden ein-

ebracht. Jn der Westhampagne wurde ein französischer atrouillenvorstoß abgewiesen.

Die Artillerieshlacht vor Verdun flaute am Vormittag

des 6. September infolge Nebels und VBodendunstes ab.

Diese Feuerpause benugte ein württembergisches Regiment, um die südlich Beaumont gelegenen französishen Gräben im Sturm zu nehmen. Mit Handgranaten wurden die Franzosen vertrieben. Daraufhin seßte mit aller Macht das Feuer wieder ein. Auch \üdwestlih Beaumont hatte ein Patrouillenvorstoß Erfolg. Éin französischer Angriff am Abend des 6. September aus der Linie Louvemont—Höhe 8378 gegen die deutschen Stellungen blieb troy größter Feuersteigerung bereits im deutschen Sperrfeuer liegen. |

Im Osten ‘geht an der Niquer Front die Verfolgung der abziehenden Russen dur die deutsche Kavallerie un- aufhaltsam weiter. Das Jubrandstecken der Dörfer dur die fliehenden Russen \chädigt lediglich das. Land und macht die La etung obdachlos, ohne die deutsche Verfolgung aufhalten zu können.