1917 / 252 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 23 Oct 1917 18:00:01 GMT) scan diff

Artikel 2

Dér Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortl1ut der Verordnung ôber den Verkehr mit Zucker, wie er sich aus dieser Verordnung er- gibt, in tortlaufender Nummernfolge der Paragr:phen unter der U-bershuift: „Verordnung über den Verkehr mit Zuck-r* mit dem Datum dicser Verordnung im Reich#-&e'eßblait bekanntzumach.n.

Er kann U: be; gangs8vorschiiften erlassen.

Artikel 3 Diese Verordrung tritt mit dem Tage ter Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. Oktober 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferi ch.

i S

Ausführung3besiimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zuder. Vom 18. Oktober 1917.

Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 17. Oktober 1917 (Reichs-Geseßbl. S. 909) wird bestimmt:

I. Reih8judckerstelle 81

Der Reich8zuck-rstelle gehört zur Verteilung des Robzuckers an Nerbrauh3zuLerfabriken eine Verteilungestelle für Nohzucker als Ab- teilung an. Siz besteht aus j- 3 Vertretern der Nohzucker- und der Verb-au3zuckerindustrie und 2 Geschäftsführern; für den Fall der Berhinderung der Mitglieder werden Stelivertreter ernannt. Die laufenden Geshäfte werden von ten Sescäftsführern gemeinsam gefübrt. Auf Antrag von Beteiliaten oder auf Anordnung des Bor- sigendezn der Reib3uckeritelle en!sheidet die Vertetiungestelle.

Gegen ih:e Beschlüsse. steht den Beteiligten Beshwerde an den Staatssekretär des Kii-gsernährunosamts zu; fie ist binnen einer Me nah Bekanatgabe der Entscheidung bei der Neihtzuckerstelle cinzul-cen.

Die Durchführung. des Frahtau?g!eichs 13 der Veror:dnuna) uyd des Preisaus8gl-ichs (§8 7, 28) liegt der RNeichs-Zuckerau8aleih- Geselli@afît mit beschränktec Haftung in Berlin cb; die Gesellscha't unterstehi der Aufsicht des Staatssekretärs des Kriegeernährungsamt!s.

82 Die Verwendung von Zulerrüben zu anderen Zwecken als zur Verarb-:itung au! Zucker oder zum Verbrennen ist nur mit Ge- nehmigung der Reiche zuckeritelle zulässig. Die Genehmigung wird nah den allgemeinen Bejiimmungen des Stiaatéfckretärs des Kriegt- errâhrungétamts erteilt. 83

Von dem im Betr!eb?jahr 1917/18 in den einzelnen rüber- verarbeitenden Fabriken bergestelten Robzuderersterzeugnis find zur Lieterung an die Verbrauchszuck-: fabriken in den ersten dret Monaten nach Beginn der NRübenvera: bei:ung je 15 Hundertteile der um 15 Huvdeì tteile geküriten vorautsittiih-n Gewinnung der eirzelnen Fabrik zu verteilen. Für diesen Nobzzucker ist, wenn er ncch dem 31. Dejember 1917 iu liefern ist, der im § 7 Ab, 1 Sag 2 der Verordnuna vorgeschene Zusch!ag nicht zu zahien.

Der Nobzuckec ist auf die ei-zelnen Verbrauchfzuckerfabriken in der Negel nach ihren Bedarféanteil. n zu verteilen. Bedarfeanteil ist, sofern nit eine besondere Be\!\mmung getroffen ist, di:jentge Ver- bra :ch8z ckderme’ ge, die in 12 aufetnanderfol„enzen, aus der Zeit vom 1. Oftober 1908 bis 30. September 1913 außzuwählenden Monaten unmitt-lbar oder mittelbar steueruntlich um Inlandverbrauch ab- gefertiat wurde, zuzüglih der versteuerten Voriäte bei Begatnn u:.d abzüulih der versteuerten Vorrät- am Ende der gewählten 12 Monate. A18 Bedarfsanteil cker dem Verbande deut ser Zuckerr:ffinerien, Ge- sellicha\t mit besh:¿änkter Heftung in Berün angehörenden Veer- brau@?zucker fabriken gilt thre Verband3tetetiigung8zahl.

Dazxeben werden auf dfe an der Ausfuhr teteiligt qewescnen Verbiauchszuckerfabriken im dritten Vazteilungsu onat 300 000 DoppeTk- zent er Nohzucker, im vierten bis feckch!icn LWerteilung3monat je 100 000 Doppelzen‘ner Rohzuder entip:eherd thren Zusatzanteilen verteilt. Z-fayanteii der einzelnen Berdrauizuckeif bik ist diejenige Verbr-uh8zuck-rmerge, die in 12 aufetnar derfolaenden, aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 autzuwählenden Monaten st- ueramtlich zur Ausfuhr abgefertigt wurde; der Zusat- anteil ermäßtat sich um dicj-nige Mengck-, um die die Summe des Bedarfsanteils und des Zusazanteils die Hchstmenge übersteigen würd», die in 12 aufeinanderfolgenden Vêonaten in der Zeit vom 1. Oftober 1908 bis 30. September 1913 steueramtliß zum Inland- verb:ach unh zur Ausfuhr abgefe' tigt it.

Wenn nach Deckung der Brdarfsanteile der Verbrauchszucker- fabriken bis zur Höhe von 925 Hundertteilen der Vedarfsanteile und nach Verteilung der im Abs. 3 füc die an der Ausfubr betelligt ge- wesenen Verbrauchszuckerfabriken vorg-sehenen 600 000 Deppeljentner noch N-hzuker verbleibt, ïo rotird der Rest auf die Zusaßzanteile ver- teilt, bis auf diese einshließlih der na Abs. 3 zugeteilten Mengen 49 Hundertteile des Zusaganteti!s zugeteilt find. Verbleibt au danach noch Rohzucker zur Verteilung, so wird der Nest nah den Bedarfsantetlen verteilt.

NRobzucdkernatherzeugnis wlrd nur insoweit verteilt, als die Na- erzeugniffe nit freiwillig von den Verbrau31uckerfabrik:n ohne An- rechaung auf den Bedarf8anteil übernommen werden.

& 4 Die Bedarfsanteile können mit Eenebmigung der Nei@szuker- flelle übertragen werden. 4

Die Preîtse für die Lieferung von Nohzcker aus den einzelnen rübenverarbeitenden Fabriken werden durch bisondere Bekanntmachung festgeseßt. Sie gelten für Zucker der im Betrtebösjahr 1913/14 von der Fabrik gelieferten Ant und Cüte, mindestens aber für mittlere Handeleware. 8 6

Die naH § 3 zur Lieferung für das Betriebtjahr 1917/18 zuerst zugeteilten 45 Hundtertteile Rohzucker sind auf ‘erlangen der PBertrauhwzuderfabrik in Säcken zu liefern, die diese stellt. Jst die MNobzuckerfaßrik bis zum ersten Tage des LWefermonats niht tim Besitze der Säcke, so steht es 1hr irei, den Nobzuckter bis zum Einçang der Säle in eigenen Sälen zu liefern. Der über die ersten 45 Hunckertteile hinaus zugeteilte Rohzucker ist naß Wabl des Ver- fäuters in Sâden, die dieser oder die Verbrauhszuckerfabrik stellt, zu liefern. Bet Lieferung in Säcken des Verkäufers tit etne Lethgebühr von 25 Pfeantg für den Sack von 100 Kilogramm für die ersten sechs Wochen von dem Tage an zu entrihten, an dem het ordnungs- mäßiger Berfrachtung oder Verschiffung der Zulker in der Berhrauchs- zuckerfabrik eingeht, bis zum Tage der Nück eudung der Säcke. Für jeden weiteren Monat ift eine Leihgebühr von 6 Pfenntg zu be- rehnen; angefangene Dionate gelten als voll. Die Säcke sind lärgstens binnen sech8 Monaten zurückzusenden. Erfolgt dle Nück- sendung ntcht innerbalb dieser Zeir, so können sie unter Anrechnung der Leihgebühr mit dem nah den F-ftsegungen der Neichssackstelie für den Verkauf gebraud;ter Nohzuckeriäcke bei Ablauf der ses Menate gültigen Höchstpre!s in Rerung gettellt roerben.

Teilt die Neich3zuckerstelle Zuder, der in Säcken einer Verhrauh8- zuderfabrik eingelagert tit, einer anderen Verbrauhs8zuckerfabr'k iu, fo kann die Eigen!ümerin der Säd2 von der V:1brausiuckerfab i", der der Zuk-r zugetetit if, ete Lelhgetühr von monatlih 6 Pfinnig für den S:ck bei Müdgabe der Säcke þis längstens 1. Sevtemter 1918 ftordern. Erfolgt die Nöckzibe n‘cht innerhalb dieser Z it, jo kann die berechtigte Verbra-ch8zuder fabrik die Sâde unter Anrehnuvrg der Leihgebühr mit dem nah den Festsegungen der Yteichssacitelle für den Verkauf gebrauhter Nockzudei]äckte bei Ablauf der Frit gülitgen Höchstpreis in Rehnur g siellen.

Die Recibfzuckerstelle befiimmt in Streitfällen auf Antrag, wer }

die Säe zu stellen hat. s

8 7

Die für die einzelnen Verbraubszukerfabriken geltenden Preife von gemablenem Melis und die Zuschläge für die übrizen Verbrauch®- zuckersortea werden dur besondere Bekanntmahung festgeseßt. Der Preis für Zucker, der nach den 88S 12, 13 für Kommunalperbände uberwiesen wird, beträgt 6 Mark für den Zentner weniger als die hiernah festgeseßten Preise. Die Festseßung abweichender Preise für die Lieferung von Zucker zu anderen Zwecken bleibt vorbehalten.

Die Reicbs-Zuv ckerausglei-Gesellschaft hat die Beträge, um welche die von den Fabriken zu vereinnahmenden Preise unter dem für fie nah Ab’. 1 Say 1 festgeseßten Preise bleiben oder ihn überstetaen, an die Verbrauchszuckerfabriken zu zahlen'oder sie von ihnen einzuzchen. Die Verbrauh8zudckerfabriken haben die hiernah geshuldeten Beträge an die Gesell}chaft zu zahlen.

D Die NReichszuckerstelle kann rähere Besiimmungen darüber er- lassen, wos als Fradt im Sinne des § 13 der Verordnung anzusehen ist und in wel@er Weise die Verrenurg wit den Fabriken über den Fracht- und Pceisausgleih zu ecfolgen hät. 89 Das nah § 13 Abs. 5 der Vero:dnurg zu errichtende Schied?- geri&t besteht aus dem Vorsitzenden der Neichszuckerftelle als Obmann und je einem von der Reichs-Zucktkerauagleid-Gesellshaft und dem anderen Beteiligten zu ernennenden Schtedsörickter. Vor der Ent- \cheidung sind die Beteiltgaten zu bören. Die Entscheidung ist endgültig. Das Schiedegericht entsch?idet, wer die Kosten des Ver- fahrens zu tragen hat, und seyt die Höhe der Kosten fejt. 8 10 Die Reich3zuckerstele seßt die näheren Bedingungen für dfe Lieferung, Abnahme und Bezahlung des Rohjuckers und des Ver- brauhazuckers feit. Sie kann na Fnhôruong der Reichs - Zucker- auêg!'eih-Sesellshaft den Rohzvckertabriken und den Verbrauchszucker- fabriken Weisuagen über die Einlagerung und die Art der Beförde- rung des zugeteilten Nohzuckers erteilen.

8 11 ‘Kleinverkauf ist der Verkauf unmittelbar an Verbraucher in ter in offenen Läden übliHen Art.

11. Verbrauch von Zucker 8 12

Zum Verbraucke der bürgerlihen Bevölkerung w'rd den Kom- munaloerbänden von der N-ikszuckerstelle cive besiimmte Meng? monatli für den Kovf der Bevölkerung als Bedo1fsanteil zur Ver- tetlung überwtesen. Dahbei bleiben die Personen, die von de Heeret- verwaltungen und der Martneverwaltung mit Zucler versorgt werden, außer Betracht.

Dte Kommunalvyerbände können tnnerbalb des Bedbarfganteils für Kinder höhere Zuckermergen festseßen oder durch die Gewährung ge- ringerer Kopfant-ile Rücklagen für die Versorgung der Bevölkerung bilden. Die Zuweisung von Zucker zur Obstverweritung im Haushalt bleibt vorbehalten.

8 13

Außer dem Bedarfsanteile jür die bürgerlide Bevölkerung wird den KFommunalverbänden eine bestimmte Zuckermenge monatlih auf den Kopf der Bevölkerung zur Versoraung der Apotheken, Basthäuser, Bäderet-n und Konditoreien sowie derjen!gen anderen Betriebe der Leben!mittelgewerbe ihres Bezirkes zugeteilt, die ihre Erzeugnisse in der Hauptsache zum Verbrauch innerhalb des Kommunalverbandes an Verbraucher oder an Kleinhändler absegyen.

8 14

Fin üßrigen bestimmt der Stzatssekretär des Kiiegternährung?®- amtz?, in wel&em Umfang und unter welchen Bedingungen Zuck?r den sonstigen zuckerverarbeitenden Betrieben zuzuteilen 1st. Die NReichs- zuckerstelle überweist hiernach die erforderlihen Bezugsscheine.

Der Staatsse?retär des Kriegsernährung8amts und mit seiner Ermöichtigurg die Neichszukerstele kann die Verteilung der für dite rinzeinen Gewerbe ausgeseßten Mengen gewerblichen LKerbänden oder besonderen Verteil'ngsstellen übertragen und gegen deren Verfügungen D 1 Ati an einen Beschwerdeaus\{chuß oder an die Neichszuckerstelle eröffnen.

Für die Verteilung der Bezugsschelne zur Herstellung von Süßig- keiten und Schokolade bleiben, soweit niht § 13 Änwendung findet, die Zuckerzuteiluretstele für das deutshe Süßtgkeitengerwoerbe in Würzburg und der bei ihr errihtete Beshwerdeauss{chuß zuständig.

8 15

In gewerblichen Betrieben sowie in landwirtshoftliben Betiieben, in denen Nahrung?-, Genuß- und Heilmittel 2èum Zwecke der Weiter- veräußerung bereitet werden, darf bis auf weiteres Zucker nicht ver- wendet werden zur Herstellung von

1. natürlichen urd künstlißen Fruchisirupen aller Art, mit Autnabme folcher, die dazu bestimnmt find, bet der Zu- bereitung von Arzneien verwendet zu werren, sowte von Limonaden (natürlichen und künstlihea sowie Timonaden- artigen Getränken aller Art, mit und ohne Kohlensäure) oder deren Grundstoffen,

« geauÆerten (fandierten) Früchten, überzuckerten Mandeln und Nußkernen, Fruch1ypasten, Geleefrüchten,

. Pralinen,

. Schaumwein und s{haumwetnähnlihen Getränken, deren Koblensäuregehalt ganz oder teilweise auf eivem Zusay fertiger Koblensäure beruht,

- Werimutwein und wermultähnlichen, mit Hilfe von wein- ähnlichen Getränken hbergestellten Genußmitteln, Likören und süßen Trinkbranntwetnen aller Art, Bowlen (Mate trank, Maiwein und dergleihen), Punsch- und Grog- extrakten aller Ait sowie zur Bereitung von Grundstoffen für solhe und ähnliche Getränke,

. Karamelzucker, Brauzucker und Zukerfärbemittel,

. Gísig,

. Mostrich und Senf,

. Fish amarinaden,

10. Kautabak, : 11, Mitteln zur Neinigurg, Pflege oder Färburg der Haut, des Haares, der Nägel und der Munvhöhle In den tm Abs. 1 bezeihneten Betrieben darf Zucker verwendet werden zur Herstellurg von 1. Schaumwein und sckaumweinäbrlihen Getränken, deren Kohlen säuregehalt nit aanz oder teilweise auf einem Zusaz fert'ger Kohlensäure beruht, nur soweit der Zuckerzusay zur Gârung erforderli t!,

« Obst- und Beerenweinen nur soweit, daß im fertigen Obst- und Beerenweine bei vollständiger Vergärung nicht mehr als 8 Gramm Alkchol in 100 Kubikzentimeter ent-

. halten ift. G Die Reichszuckerstelle kann Auênahmen zulassen.

8 16 In gewerblihen sowie in landwirtshaftliGen Betrieben darf Zuckec zu anderen technishen Zwecken als zur HersteUung von Nahrung®-, Genuf,- und Heilmitteln nur mit Genehmigurg der MRNeichszuckerst.lle verwendet werder. 8 17 Ueker ten Bezug und dle Verwendung von Zucker haben die Zukerverarb-iter (§8 14 bis 16) Buch zu führen, inskesondere datüber, tu wel#en Mengen, vcn rem und wann sie Zucker bezogen,

in welchen Bergen und zu welchem Zwecke sie Zudker verarbeitet haben

uad wieviel sie uaverarbeitet besigen.

8 18 Zudler, der auf Grund der §# 14 bis 16 be¡ogen wird, darf

nit an andere abgeaeben werden. Er darf nur zu dem Zwedcke ver- wandt weiden, zu dem er zuget«ilt woorden ist. Die Reihezuderstelle kann Ausnahmen zulassen.

& 19 Wer Zucker im Handel abzitt, hat über DBezug urd Ybgabe Buy u führen. E 5 A nit, soweit Zucker unmittelbar an D'rbrau& er rah den Vorschriften der Kommunaiverbände abgegeben wird,

111. Einfuhr und Durchfuhr. 8 20 :

Zuckerrüben, Rohzucker (au Naerzeugnié) und Verbrau FS8zuck-r, die aus dem Auslan» eigeiührt werten, sind von dem Einfüd enden an die Zentral-EinkaufsgztelsHaft mit beschrärkter Haftuyg in D'-rlin zu liefern. Ste dürfen nur dur die Zent:al-EinkaufsgeseUschafc oder mit deren Genehmigung in den Verkegr gebra#t werden.

& 21

Wer aus dem Ausland Zuckerrüben, Nohtucker oder Ver brauÿz- zuer einführt, ift verpflihtet, der Zentral-Cinkaufszesellschaf: in: Berlin über Merg», Urt, Einkaufspreis, Verpackung und Be. ittmmungsort unverzüglich nah der iz Ausland erfolgten Verladung Anzeige zu erstattea und alle sonst handeitübliben Mitteilurgen an die Zentra!-Einkaufegesells@aft weiterzuleiten. Er hat den Étngang der Ware und ihren Aufbewabrungsort der Zentral-Einkaufsgesellicaft unverzöalich anzuzeigen, die Ware nach den Anwe!sungen der Zenira[. Einkauftgesellshaft zu verladen und bis zur Abnabme duc die Zentral-Etnkau)sgesellshafi mit der Sorgfalt etnes ordentliben Kauf» manns aufzubewahren und in bande! sübliher Weise zu Uersichern.

Als Einführeader gilt, wer nah Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie füc eigene oder fremde Nehnung berechtigt ist. Befiadet sih der Verfügungsberechtigie nit tm Inland, jo it an setne Stelle der Empfänget.

8 22 Die Zentral-Einkaufsgesel\chaft hat G unverzügliß nah Empfang der Anzetge von der Etnfubr und, wenn eine Besichtigurg ckporgenommen wird, nah der Besichtigung zu erklären, cb fie die Ware übernehmen will. Das Eigentum geht in dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft üb-r, in dem die Uebernahmeerkläruny dem Vers äußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.

& 23

Die Zentra!- Finkaufsgesell\haft hat für die von ihr über« nommene Ware einen angemessenen Uebernahmepreis zu zatlen. Alle Streitigkeiten zwischen der Zentral-Einkaufsgeselshaft und dem Ver- äußerer über die Lieferung, die Aufbewahrung, den Etgentume- übergang und den Preis entsheidet erdgültig ewi Autshuß. Der Ausschuß besteht aus einem Vozrsißenden und vier Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Mitglieder sowie die Stellvertreter für sie werden vom RNeichskanzlec ernaart.

Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der Aus\chuß bet seinen Entscheldungen zu befolgen hat. :

Der Berpflichtete hat ohae Rüúcksiht auf die endgültig» Feste stellung des Preises zu liefern, die Zentral-Ginkaufsgesel schaft vo1- läufiz den von thr für angemessen eraht-ten Prels zu zahlen.

8 24

Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat die Ware auf Verlzr gen des Verpflichteten spätestens binnen fünf Tagen von dem Tage ab abzunehmen, an welchen ihc das Verlavgen zugeht. Wird die Ware niht innerhalb dieïec Frist abgenommen, so ist der ales van da ab mit 1 vom Hundert über dem jeweiltgen Reichsbankdi' kontsaß zu verzinsen. Die Zablunz hat spätestens 14 Tage nach Abnazhwe zu erfolgen. Für \treitige Nestbeträge beginut die Frist mit dem Tage, an dem die Entschetdung des Ausschusses der Zentral-Einkaufs zeseU- schaft zugeht.

8 25 Ausgenommen vcn den Borschriften der & 20 bis 214 siad gez iagfügige Vèengen, die zum Neiseverbrauh oder im Gienzverkehr aus dem Ausland etingesührt werden, sofern die Einfuhr nit zu Handel3zw?cken erfolg!.

26 i

Die DurEfuhr von Zuckerrüben, Rohzucker (auch Nacherzeugnis) und Verbraucktszucker durch das Sebiet des Deut!hen Reichs tst ver- boten. Fernec ist verboten die Durchfuhr von Zuckerwerk und Zuter- waren aller Art (Nr. 202a des statiitischen Warenverzeichnisscs), von niht gebackenen Waren mit Zuackerzusay (Nr. 202 b des statstitschen Warenverzeihnisses) und von Zuderwerk mit Zusay von Kakaomosse, Schokolade oder Schokoladenersatstoffea (Nr. 204 b des stat stischen Warenverzeichaisse 3).

IV. Shlußbestimmungen S 27

Die Reichszuckerstelle ist b'rechtigt, von jeder Robzuckerfabrik für die Verteilung und von jzeder Verbrauch3zuckerfabrik für die Zutetilunyg von Robzucker eine Gebühr von { Pfennig für 50 Kilogramm Roh- zucker, von jeder rübenverarbeitenden V-rbrauchckzuckerfabrik füc die Festsetzung der zu verarbeitenten Menge eine Gebühr von F Pfennig jür 50 Kilogramm MRobzuckecwert des im eigenen Betrieb erzeugten und auf Bcxbrauch?zucker zu verarbeitenden Nobzuckers sowie des im den Betrieh aus NRüb n henzustellenden Verbrauh8zuckers zu erheber.

Dte Reichézukerstele ist berechtigt, für die Gestattung der Ver- wendung von Robzucker, für die Autstellung der Bezucs\cheine oder die sonstige Zuneisung von Verbraubszucker von den Antragstellern eine Gebübr von 10 Pfevnig für 100 Kilogramm zu echeben. Sie kann ihre Verfügung von der vorherigen Einsendung der Gebühr ab- hängig maqyen. É 98

Die VorsEriften im § 12 der Verordnung urd die auf Grund des § 12 der Verordnung festgeseßten Verbrauh8zuckerpreise gelten auch für Verbrauch3zucker aus dem Betriebsjahr 1916/17. Dies gilt nicht für Verbrauhszucker, der Kommunalverbänden zum Verbrauche vor dem 1. November 1917 geltefert wud.

Die Verbrauchszuckerfabriken haben für die mit Beginn des 1. Oktober 1917 bei ihnen vorhanden oder für sie unte1weas geweser en Mengen an Rohzucker, Zowischenerzeugnifsen und Verbrauchszuker, ]0- weit sie den Verbraub9zucker zum neuen Preise obgeben, den Unter- schied zwisben den Preisen der Betriebsjahre 1916/17 und 1917/18 an die Reih8-Zuck-rausalcih-Geselisaft zu zahl n. Der zu zahleade Betrag ist bet Verbrauhtzucker und Zwishenerzeugnissen nach dem Unterschiede der Berbrauhszuckerpreise der Fabrik, bet Rohzucker nach dem Unterschiede der Preise zu berehnen, zu denen ter Robzuder aus dem vorigen uad dem laufenden Betriebsjahr dec Fabrik einsteht.

Kür Zur, der von ter Verb-auhezukerfabrik zu dem Preise des Betriebsjahrs 1916/17 geliefert - worden ist, gelten auch för den Weiterverkauf die Preise des Betriebsjahrs 1916/17. Die Landeb- zentralbebörden können für Zucker, der von der Reichszucker stelle gemäß § 19 Abf. 1, § 20 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17 vom 27. Sep- lember 1916 (Reichs-Ge|1eybl. S. 1085) für Kommunalverbände über- wiesen ist, anvere Bestimmungen treffen.

Die RKeichszukerstelle trifft die näheren Bestimmungen und kann Ausnahmen zulassen, soweit nicht die Landedzentralbe hörden von threr Befugnis nah Abf\. 3 Sag 2 Gebrau mahen. Q

S 29 Ó Diese Beslimmungen treten wit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die Ausführungsbestimmungen in der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17 vom 27. Septemkter 1916 (Reichs-Geseubl. S. 1085), 5. Juli 1917 (Reichs-Gesepdl- S. 9 und 28. Iult 1917 (Reich8-Giseybl. S. 671) treten außer raft.

Berlin, den 18. Oktober 1917.

Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. von Waldow.

Verordnung ¡ur Aufhebung der Verordnung über vorläufige 6 nq des Verkehrs mit Zulker im Betriebs Regelung 1917/18. SFT jahr Vom 18. Oktober 1917. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur

: i; 22. Mai 1916 (Reichs- Y C L R Rd L H E A R E, Sicherung der olksernährung vom 18. August 1917 (Reichs:

Gesegbl. S. 401) wird verordnet: Geseybl. S. 823)

Die Verordnung über vorläufige Regelung des Verkehrs mit Zucker im Betriebsjahr 1917/18 vom 28. September 1917 (Reichs-Geseybl. S. 873) tritt mit dem Tage der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft.

Berlin, den 18. Oktober 1917.

Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. von Waldow.

Bekanntmachung,

betreffend Liquidation französischer Unternehmungen.

57) Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation französischer Unternehmungen, vom 14. März 1917 (Reichg- Gesegbl. S. 227) habe ich die Liquidation für die der fran-- zösischen Firma J. Charon, Nantes, gehörigen, bei der Firma Johann Scholz & Sohn in Schkeudiy lagernden Felle an- geordnet. (Liquidator : Paul Scholz in Firma Joh. Scholz & Sohn in Schkeudiß.)

Berlin, den 19. Oktober 1917.

Der Reichskanzler. Im Austrage: von Jonquières.

Bekanntmachung,

betreffend Liquidation französischer Unternehmungen.

59) Auf Grund - der Verordnung, betreffend Liquidation französisher Unternehmungen, vom 14. März 1917 (Reichs- Geseßbl. S. 227) habe ich die Liquidation des in Deulschland befindlihen Vermögens der Firma Cahén gen. Nathan in U angeordnet. (Liquidator: Bankier Ferdinand Rinkel in Cöln.

Berlin, den 19. Oktober 1917.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jon quières.

Bekanntmachung.

Die am 13. November 1916 für die Firma Jmport- haus H. Constable Noberts in Hamburg angeordnete Liquidation ist beendet.

Hamburg, den 17. Oktober 1917.

Der Präses der Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Strandes.

Bekanntmachung.

Die am 13. November 1916 für die Firma Auto Strop, Sicherheitsrasierapparat G. m. b. H. in Hamburg angeordnete Liquidation ist beendet.

Hamburg, den 17. Oktober 1917.

Der Präses der Deputation für Handel, Schisfahrt und Gewerbe. Strandes.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs- weise Verwaltung frangzösisher Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Fe- bruar 1916 (RGBl. S. 89) is] für die folgenden Unter- nehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

582, Liste.

Vermächtnis: Das Vermächinis des fränzösisGen Staats- angehörigen Evgen Ponnard, Rentner in Paris, am Nachlaß der om 13. Juli 1916 zu Mey verstorbenen Witwe Johann Baptist Ouck&y, Melanie geb. Grandidier. (Zwangsverwalter: Bürger- meister Dr. Foret in Met.)

Straßburg, den 18. Oktober 1917. Ministerium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Junern. J. A.: Dittmar.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwang3we ise Verwaltung französisher Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) is} für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

583. Liste.

Kreis Straßburg-Stadt.

Besondere Vermögenswerte: Der. Geschäftsanteil des. französisŒen Staatsangebörigen Leo Mury in Autun an der offenen Handel sgesellschaft F. X. Le Rovx & Cv. Druckeret und Verlagshandlung in Straßbura, Spiefßgasse. (Zivangsvetrwalter : Prokurist Dr. Lüdike in Straßburg.)

Straßburg, den 18. Oktober 1917. | Ministerium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Junern. J. A.: Dittmar.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs- weise Verwaltung französisher Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S- 487) und vom 10. Fe- bruar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

584. Liste.

Kreis Straßburg-Stadtk. Besondere Vermögenswerte: Die Geschäftsanteile der fran- zösischen Staatsangehörigen : 1) Georg Hatt in Epinal, 2) Frau

Kurß, geb, Rummel, in Montbellard, 3) Frau Hoffmann, geb, |

Kügler, in Paris, 4) Frau Weiß, geb. Beoeckel, in Versailles an

der gemeinnüßigen Wesellshaft 10. b. H. „,Volkswohnungen“ în

- Straßburg. (Zwangsverwalter: Notar Dr. KRetffel in Straßburg.) Straßburg, den 18. Oktober 1917.

Ministerium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Jmnern. J. A.:. Dittmar.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung französisher Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

585. Lifte.

Erbanteile und Vermächtnisse: T. Die Erbanteile und Ver- mächtnisse der französischen Staatsangehörtgen: 1) Ehefcau Kamill Hüdel, Eugenle geb. Guliy, in Chèoremont bei Belfort, 2) Heydt, Luzta, Diakonissio in Paris, 3) Heydt, Cyiltenne, Erzieherin in Toul, 4) Heydt, Johanna, Diakonijsin in Paris, 5) Heydt, Mar- zella, ovne Gewerbe tn Straßburg, am Nachlasse der am 27. Fe- bruax 1917 zu Colmar verstorbenen Witwe Theobald Guly, Ursuïa geb. Zandckel. (Zwangsverwalter: Notar Justtzrat Weber in Colmar.)

Straßburg, den 11. Oktober 1917.

Ministerium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Jnnern. J. A.: Dittmar.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend bie zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (NGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

586. Liste. Kreis Straßburg-Land.

Besondere Vermögeuswerte: Eine auf Grund Kaufakis vor Notar Justizrat Riff in Straßburg gesc{huldete Hypotdekenforde- tung bon 22 500 M des franzôsishen Staatsangebhörigen Wilhelm Eugen Frik, Fabrikant in Landeck (Tirol), an die Aktiengesell- \ckchaft Brauerei zum Fischer I. Ehrhard îin Schiltighetw. (Zwangsverwalter : Nechtsanwalt Steinhardt in Straßburg.)

Straßburg, den 18. Oktober 1917.

Ministerium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Junern. J. A.: Dittmar.

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Bekanntmackhung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 ir dem Juhaber einex Knoptlohräherei Aulius Richard Albert Sorge in Dresden-A. Albrechistcaße 19, dex unmittelbare und mittelbare Handel mit Gegenständen des täglihen Bedarfs und des Kriegsbedarfs mit Wirkung für das Reichsgebiet unter- sagt worden.

Dresden, den 18. Oktober 1917.

Rat zu Dresden. Gewerbeamt B. Reichardt.

Beklanntmachung.

Wegen meklrfacher Ueberschreitung der Höchstpreise wird der Ehe- fcau Carola Büsdorf, geb. Ede, in Schöningen der Handel mit Grünwaren uutersagt.

Helmstedt, den 19. Oktober 1917.

Herzogliche Kreisdirektion. Dr. Blasius.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 182 und 184 des Reichs-Geseßzblatts enthalten

Nummer 182 unter

Nr. 6082 eine Verordnung über den Verkehr mit Zucker, vom 17. Oktober 1917, unter

Nr. 6083 eine Bekann!machung der neuen Fassung der Verordnung über den Verkehr mit Zucker, vom 17. Oktober 1917, unter

Nr. 6084 Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker, vom 18. Oktober 1917, unter

Nr. 6085 eine Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über vorläufige Regelung des Verkehrs mit Zucker im Betriebs- jahr 1917/18, vom 18. Oftober 1917, unter

Nr. 6086 eine Bekanntmachung über Beitragserstattung nah § 398 des Versicherungsgeseßes für Angestellte, vom 19, Oftober 1917, und unter

Nr. 6087 eine Bekannimachung über die Regelung der wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse der Branntweinbrennereien und der Betriebsauflagevergütungen für das Betriebsjahr 1917/18 und über Essigsäureverbrauhsabgabe, vom 18. Ok- tober 1917.

Nummer 184 unter

Nr. 6089 eine Bekanntmachung über Zigarettentabak, vom 20. Oktober 1917, und unter

Nr. 6090 eine Bekanntmachung, betreffend das Außer- krafttreten der Verordnung vom 19. April 1916 über die Ein- fuhr von Zigarettenrohtabak, vom 20. Oktober 1917.

Berlin W. 9, den 22. Oktober 1917. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

(Fortsezung des Amtlichen in der Ersten Beilage.) S S E

AichtamlliZes.

Deutsches Reih, Preußen. Berlin, 23. Oktober 1917. «

Seine eh der Kaiser und. König ist,. wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, vorgestern abend im Neuen Palais eingetroffen. Vor der Ankunft hörte Seine Majestät der Kaiser im Zuge die Vorträge des Chefs des Zivils- käbinetts und des Marinekabinetts und gestern den Vortrag des Generalstabs,

Seine Majestät der Kaiser und König hat an Seine Königliche Hoheit den Generalfeldmarschall Prtnzen Leópold von Bayérn, wie „Wolffs Telegrapyenbüro meldet, folgendes Telegramm gerichtet:

In gemeinschostliher Arbeit und gem: insamem Kawpf mik Meiner Marine wurden die shônen Erfolge vorbereitet und durch{- geführt, die Deine bewährten Truppen durch die Fortnahme der Injeln Oesel, Vèoon und Dagò errungen hatea.

In schnellen Schlägen, vortrefflih unterstüzt dur die Artillerie, Piontere und Minenwerfer, brachen die brave Infanterie und die Radfahrer überall den feindlihen Widerstand; ihrem frishen Draufgehen ijt die rasche Durchführung der Operativnen zu danken. La

Allen Fübrern, Stäben und Truppen, die zum Ruhme deutsber Waffen erneut beigetragen baben, spreche Zch Peine volle Anerkennung und des Vaterlandes Dank für das Geleistete au.

Wilbelm I. R.

Ferner hat Seine Majestät der Kaiser an den Chef des Admiralstaves folgende Order erlassen : i i Generalfeldmarschall von Hindenburg meldet Mir, daß bei Wegnahme ter Inseln Oesel, Vèoon und Dags die Zufammer- arbeit von Armee und Vearine in denkbar vollkommener Wrise zum Audsdruck gekommen set. Die in enger We@selbeziehurg ¿wischen Generalstab uod Admiralstab geförderten Vorarbeiten für die Overattion über Sre haben dite Grundlagen für die Eifolge geschaffen. In aufopfernder Hingabe haben O fiztere und PVtanyschaften der Fiotte die Ueberzübrung des Landungskorps vors bereitet, gesihert und unterstüßt. T ile der Seestreitkrätte haben die feindlihe Flotte durh mehrere Gefechte zucúckgedrängt, ibr \chwere Verlusle zugesügt und vielfa in den Kampf an Land wirik- jam eingeariffen. Ich freue Mich des Beweises der Schlagfrast Meiner Marine und spreche dem ÄAdmiralt1ab, dem Fühcer, den Kommandanten und Bejaßtungen der beteiligten Streitkräfte Meine volle Anerkennung und des Vaterlandes Dank aus. Weiter mit Gott! Wilhelm 1. R. Großes Hauptquartier, den 21. 10. 17.

Der Ausschuß des Bundesrats für Handel und Verkehr sowie die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Justizwesen hielten heute Sißungen. f

Die im amtlichen Bericht des russishen Admiral- ]stabes unter dem 19. d. M. gemeldete Torpedierung eines Linienschiffes der „Markgrafktlasse“ und eines Transportschiffes durch ein englishes Unterseevoot ist erfunden. Der erwähnte Angriff ist an Bord der deutschen Linienschiffe sehr wohl bemerkt worden, sämtliche gefeuerten Torpedos sind aber vorbeigegangen.

Zur Erörterung von Kriegsgefangenenfragen sind am 15. d. M. in Kopenhagen unter dem Vorsiß Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Waldemar von Dänemark Vertreter der deutschen, österreichisch - ungarischen, türkischen und russischen Regierung sowie des deutschen, österreichisch» ungarishen und - russischen Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes zusammengetreten. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, wird sich die Beratung mit der Frage der Verbesserung des Loses der Krieg8gefangenen sowie der Erweiterung des Austausches der Kriegs- und Zivils aefangenen und ihrer JInternierung im neutralen Auslande beschäftigen, ähnlih wie es die kürzlich im Haag abgehaltene deutsch-englishe Beratung getan hat. Wenn die Verhandlungen zu einem Ergebnis führen, wird dies in der Presse befannt- gegeben werden.

Die 13. Nummer der Sonderliste „Unermittelte HeereSangehörige, Nachlaß- und Fundsachen“ ist am 1. Oktober 1917 als Beilage zur „Deutschen Verlustliste“ er- schienen. Vervollständigt wird die Sonderlifie durch ein Namensverzeihnis von Gefallenen, deren Angehörige nicht zu ermitteln waren. Der Liste liegt wieder eine Bildertafel bei, die außer den Photographien einige besonders auffällige Nachlaßsachen, wie Uhren usw. bringt. Die Liste ist zum Preise von 20 „Z einshließlich Porto im Einzelverkauf direkt durch die Norddeutsche Buchdruckerei, Berlin SW., Wilhelm- straße 32, zu beziehen. Die Nummern 1--7 der Lisie (mit Ausnahme von Nr. 5, die inzwischen vergriffen ift) werden soweit der Vorrat reiht geschlossen zum ermäßigten Preise von zusammen 60 .Z (einschließlich Poito) abgegeben. Bestellungen sind untex gleichzeitiger Einsendung des Betrages gleihfalls an die Norddeutsche Buchdruckerei zu richten.

Kriegsnachrichten.

Berlin, 22. Oktober, Abends. (W. T. B.)

Die Frühangriffe in Flandern sind bis auf geringen Geländegewinn des Feindes bei Veldhoek (nöcdlich von Langemarck) gescheitert; auch an der Straße Menin— Ypern brach ein starker englischer Angriff völlig zu- jammen.

Nordöstlih von S oissons hat ih die Artillerieslacht nach vorübergehendem Nachlassen am Morgen wieder zu voller Höhe gesteigert.

« Die Gesamtbeute auf Oesel, Moon und Dagö be- läuft sich auf mehr als 20000 Gefangene und über 100 Geschüße sowie zahlreihes Kriegsmaterial.

An der Küste lebte am 21. Oktober von Miitag ab das Feuer auf. Ostende wurde von Land und See aus beschossen. Während in Ostende nur | Häusershaden verursaht wurde, fielen bei Steene belgische Einwohner dem feindlichen Feuer zum Opfer. j

An der flandrischen Hauptkampffront steigerte sich der Feuerkampf vom Houthoulster Walde bis zum Kanal Menin—Ypern zu größter Stärke und ging mehrfach zum Trommelfeuer über. Der Hauptdruck des Feuers lag südli des Houthoulster Waldes und an der Bahn Boesinghe—Staden. An mehreren Stellen wurden in den Morgen- und Abend- stunden feindliche Bereitstellungen und dicht aufgefüllte feind- lihe Gräben unter wirksamstes Vernichtungsfeuer genommen. Bei Bekämpfung der feindlihen Artillerie wurden zahlreiche Explosionen beobachtet. Das starke Feuer, das sih am Abend bedeutend steigerte, hielt auch Nachts mit kurzen Pausen an. Nächtliche feindliche Erkundungsvorstöße zwishen Draaibanf und Poelkapelle wurden abgewiesen.

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