1917 / 253 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Oct 1917 18:00:01 GMT) scan diff

R C E R

3. wer die gemäß § 6 erforderte Auskunft nicht in der geseßten Frist erteilt oder unrihiige oder unrollständige Angaben

mat ;

4. wer der Vo' schrift des § 6 Abf. 2 ¡uwider Verswiegen- beit nicht beobaŸhtet oder wer ch der Verwertung von

Gesckhä!t2- oder Betriebögebeimnifsen nitt enthält:

5. wer der Verpflihtung zur Aufbewahrung und pflezli&en

Behandlung 7 Abf. 1) zuwiderhandelt ;

6, wer den vom Reihskanziler getroffenen Bestimmungen tu-

wider bandelt.

In den Fällen der Nummern 1 und 2 kann bei vorsäglicker Zu- widerbandlung neben der Strafe auf Einziehung der Vorräte erkannt wer den, auf die fich die strafbare Hantlung bezieht, ohne Unterschied,

ob fie dem Täter gehören oder nit.

8 12

Die Verorduurg triit mit d-m Tage der Verkünckuna tin Kraft.

Der Reichtkanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafitreteas. Berlin, den 20. Oktober 1917.

Der Stellvertreter d-5 Neichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung,

betreffend das Außerkrafttreten der Verordnung vom 19. April 1916 are Ee von Zigaretten- rohtaba!.

Vom 20. Oktober 1917.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 19 April 1916 über die Einfuhr von Ziaarettenrohtabak (Reichs-Geseßbl. S. 313) bestimme i, daß diese Verordnurg nebst den dazu durch BVekarntmahung vom 20. April 1916 (Neichs-Gesegbl. S. 317) erlassenen Ausführungsbestimmungen mit dem 22. Oktober 1917 außer Kraft tritt.

Berlin, den 20. Oktober 1917.

Der Stellvertreier des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

der Fassung der Verordnuna über die Negelung des Fleishver brauchs und den Handel mit Shweinen.

Vom 19. Oktober 1917.

Avf Grund des Ariikel TIT der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauhs und den Hardel mit Schweinen vom 2. Oftober 1917 (Reichs-Gesepbl. S. 881) in Verbindung mit der Verordnung über Kriegemaßnohwmen zur Sicherung der 22. Mai 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 401)

Volksernährung vom 1g August 1917 (Reichs-Gesepbl, S. 825) wird der Wortlaut der Verordnung“ über die Negelung des Fleishverb:auchs vom 21. August 1916 (Reichz-Gesetbl. S 941), wie er sih aus den Aenderungen durch die Ver- ordruygen vom 2. Mai und 2. Oftober 1917 (Reichs: Geseßbl. S. 387, 881) ergibt, unter der Ueberschrift „Vero1duung über die Regelung des Fleischve1brauchs und den Handel mit Echwiinen“ sowie unter Streichung des § 16 nachstehend bekanntgemacht.

Berlin, den 19. Oktober 1917.

Der Slaatsseîretär des Kriegsernährungsamis. von Waldow.

Verordnung

über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Haudel mit chweinen. ;

51 Als Fleis und Xeischwaren im Sirre dieser Nerordnung gelten: 1. das Muekelfle:\{ mit cing-rachsenen Kncch-n von Rindvieh, Soafer urd Schweinen (Sch:aFtviebfle!ch) sowte Hühner, 2. das Mukkeifleisch mit eingewachsen-n Knchen von Noct., Dam-, Sbwarz- und Rehwtld (Wildbret), 3. rober, getal.ener octer gerärche:ter Speck und Robfelt, 4. ti- CEingenetde des Schb!cch!viets, 5. zubereiiet:s Shlachtviebfl-i\ch und Wildbret sowie Wurst, Æieischlonserbden und sontiige Dauerwaren aller Art. Vom Fleische lcsgelösie Kncch-n, Euter, Füße, mit Autnabwe der Schwetneptoter, Fleck-, Lungen, I äme ((wekiöse), Gchrn urd &loßmaul, ferner Wildautfhkrwckch einschließlch Herz 1nd Leter sowte Witltköpfe celien ni@t als Fleish und Fleishwaren.

2

Die Lande?zentralbek örden oder d'e von ihnen bestimmten Be- Eöórden fônnen den Verbrau ron Fleis und Fleishwaren eiv- {ließli Wildbret und Geflügel, die dieser Verorbuung nit urter- liegen, ihre1sei18 regeln. Hterbet darf jedcch die nech § 6 Abs. 1 vow Stoaals sekretär des Kriegseinährung/amts festgeseßte Höchsimenge an Flelsch und Fleishwazen, die dieser Verordnung unterliegen, n:cht erhöht werden. ¿

S8

Die Verbraucker-ge!urg eifclgt turch dle Kommunalverbände. Diese Iônnen den @cmeinden die Regelung für die Eemeindebezirke mit Auenahwe der Erteilung oter Ve:sagurg der Haus\h'acktungs- aenebmig naen übeitr2aen. Gemeinder, tie rah der l:tt-n Bolke- ean: mehr als 10 000 Einwchner hatten, können die Uebert.agung verlangen.

Die Landeszentralbet örden oter tie ven ihnen bestimmten Ve- böôrten fönnen dle Kommunalvertände und Gemeinden für die Zwecke der Regelung vereinigen, sie ?êönnen auch tie Regelung für ihren Bezirk oder Teile ih1es Bezirkes selbt vornebmen. Soweit die Regelung hiernah für einen größeren Bezirk erfclzf, 1uhen die Bc- fugnisse der zu dicsem Beziuke gebêrenden Stillen.

84

Bleisch und Kleischwaren büifen entgeltii® oder 1nentgeltlick an Verbraucher nur acgen Fleis@karie abgegeben ur d von Verbrauckern nur gegen KRleisckaite lezoven merten. Di 3 gilt au für die Ab- gabe in Gast-, Sckarf- und ESpeisewirtisck@a\ten sowte in Vereins- uvd Erftishurgs:äumen vnd Fremderheimen. Es ailt rickt sür die Abgabe dur den Selkstversorger an die im § 12 Abs. 2 genannten Personen. /

Den Verkbrou@ in Krarkerböusein und anderen csch{lo}sencn Arstalten können die Kommunalyerktände in anderer Weise regi ln.

r

: s 5 Tie Fleishkarte çilt im ganzen Ne'che. Sie kefeht avs eirer Stammk 11e und mehreren Abschnitten (Fleismarken). Die Ab- schnitte sind gültig nur im Zusawwerhauge mit der Stawmmkartc. Der Bezugshercch!tc1e oder ber Haushalt"ng8vo stand hat auf der Stammkazte seinen N-rmaer elpzuiragen. Die UVebéertragura der Stammkaute wie der Atschriite cuf arder? Pe: sonen ist ve-boter, joweit es sib richt um 1o!de Ne:soren handelt, die demselben Haus, N angehêren oder in ihm tauerr.d occr berübergthend veipflegt erden. __ Der Staatssekretär des Kriegéerräßrurgaami1s erläßt räbere Be- slimœurgen über die Auztgéstal!urg der F'e:schkarte. : 86 Der Staalsfekretär tes Krie.cerr htuncfamts sett fest, weiche

oder die übeisHüssigen Mengen an besondere Stelen - gegen Entgelt avgeli:fert weden. - z

und Hübnern sind dem Kommunalverband anzuzeigen. Diez Landes- ¡jentrialbehörden kfönsen au diese : migung des Kommunalverbandes abhängig machen.

Abgabe an andere sind dem Kemztmunatptrband anzuzeigzn.

waGen. Sie

ein? amtihe Bescheintgung auszustellen hab:n. Die Landeszentral- bebörden erlassen die râheren Bestimmungen ; se haben festzusetzen, welche Teile der Tiere beim Auéschlahten vor der Ermtittlung des Schlachtgewichts zu trennen fird, un» über die Urt der Gewichts- eimittlung Grundbfäße aufzustellen.

S@ckweinen gewounenen Fleische

Zahlung eirer angemessenen Vergütung Speck oder Fett in folgenden Vêéengen abzugeben :

Ist das S&wein früher zur Zucht benußt worden, so sind 3 vom D ralbeL D pes Sia E S Dex Fett E. Die anteézentraltehoiden eilafsen die zur Durchführung der A erforderliden Bestimmungen; sie können O bePfie erbe. In O Wammnen-) Fett wenigex als 14 Kilogramm keträgt, kein S

ett abgegeben zu werden braucht. 2 L E Selle des Spveck. 8 oder Feites andere Teile des gewcnnenen Fleisches abzugeben find, und Vorschriften über die Haltbarmatuvog der abzu- cebénten Aéenguen erlassen.

Haues{lachtungen von Schweinen in gewerblichen Bet) iebe rarkens- häusern und ährliäen Anîtalten, Pu gemäß § 9 {tf 2 R munalye1band als Selbstversorger anerkannt worden sind, und durch Selbsiversorger, denen nah den geltenden Vorsciisten bet besonders anflrengender körperliher Arbeit im Verwaltungswege Fettzulagen

E werden können oter zu deren Hauthalt tolche Persoaen

\{rlften im Abs. 2 und 3 ergeben, ent\cheid c Landeézentialbebörden bestimmten tbe R, e Fo IO

Autbung ter Iagd gewonnene Fleiich na Maßgabe d im § 13 z-m Verbrauch im eigeren Li O e G

angehörigen eins{ließlch des Gesin: es sowie ferner Net in8besontere Xltentetler und M beiter fo ett sie fiatt ier GS rechtigung oder als Lohn Fleish zu beanipruchen haben.

Fleishvorräte rerwenden will.

die vcn "hm veiköstigien Personen nur so Vicle Flei! ad TbA bre Me 2s so viele Flei‘hfarten, als thm

cekretêr des Kriegternährungsamts für die Rel / geseßten Höchsimeuce angerechnet. ckéflet]ckchkarte fest

M b's B e Wochen und von oMenmence zugrunde zu T-gen, die um ?/; 6 eta gen, 3 hôher i als die nach

drei Wochen und von S@&weitiven sind folgende Wetter Ï die Lerson zrgrvnte zu legen: : ACLMeRaen für

Höcbsimenge an Fleish und Fieisck. waren avf die Flei!chka1tz bezogen werden darf uad mit welchem Gew?ck{te die eimelnen Arten ven

bet ist auf eine entsprechend geringere Bewertung des Wildes, der Hübner und der Eingereide Bedatt zu nehmen.

Wern im Bezirk eines Kommunalvecbandes die Nachfrage aus ten verfügbaren Fieisbeständen voraussictlib nitt gedeckt werden karn, bat der Kommunalverband die jeweilig festgesette Höchsimenge

0leiimäßtge Beschränkung im Bezuge von Fleis und Fle! waren oder einzelner Arten davon zu forgen.

2

i

Jede Person erbält für je vier Wothen cine Fleifchkarte. Kinder erbalten bis zum Beginne des Kalendecrjahrs, in dem sie

das sechite Lebentjaßr vollendea, nur die Hälfte der festgesetzten Wodwenmençge. Dies gilt au für die für Selbstve1sorger nah § 13 feitgesr ten VerbrauG3menzgen. , / Auf Antrog des Bezugtbere(tigten kann der Korimunalverband

an Stelle der Fleischkarte Bezugescheine auf andere ihm zur Verfü- gung stetende Lebensmittel ausgeben. / &8

Die Kowmunalverbönte baben die Zut-ilung von Fleis und Slets@raren an S{lätereien (Fleisherelen, Metgereien), Gasiwirt- sckaften und forstige Betriebe, in denen Fleisch und Fletis{chwaren gewerbêmäßig an Verbraucher abgegeben werder, zu regeln. Sie baben dah Einfübru»g von Bezugsseinen oder auf andere Weise für elne au8reihende UeberwaSung diejer Betriebe zu forgen.

Y9

Ti? Verkrau@êregelung ertireckt sib auch auf di: Selbfsivezr- sorger. A18 Selbsiver?orger gilt, wer durch Hauss{laFiung ober dur Ausübung der Jagd Fleish und Fleis§waren zum Verbrau im etgenen Hauskalt gewinnt. Mehrere Perfonen, die für den eigenen Verbrauÿ gemeir san S@weine wästen, werden ebenfalls als Selbsite: sorger ang? seben. Ais Seli \tversorger können tom Socmmunalverbande ferner anerkannt werden Kraukexbäufer und ähnlite Anstalten für die Versorgung der von ibnen zu ver?köstigenden Persozen scwi? gewerblihe Betriebe für die Versorgung ibrer Angesteliten und Arbeiter; für die Selbst- versorgung durh S{blahtung von Rindvieh mit Ausnahme von Kälbern bis zu fes Wochen ist die Arerkennung von der Genehm!- gung der Landetzentraibebdite oder der von dieser bestimmien Stelle abhängig. Die Veräußerurg ton S@weinen mit einem Lebendgewite von metr als 25 Tiloaramm darf, au wenn es ih niht um Schlacht- shweire handelt 6 der Vero: dnung über die S{loctvieb- und Fleispreise für S@weine und Rinder vom d. April 1917, Reichs- Gesezbl. S. 319), nur an die siaalih bestimmten Viehabnahme- stellen oder teren Beaufiragte erfolaen. Der Erwerb dieser Schweine dur@ audece St»llen odex Personen ist nar mit Ge- yrebmigung der Landeszentraibehörden oder der von diesen bestimmten

Stellen zuläisig. 8 10

Felssipersorger bedürfen zur Hausschlachtvng von S{weinen und bon Rink bicb, mit Ausnahme von Kälbern dis zu sech3 Wochen, der Genebmétgvrg des Fommunalverbandes.

Die C LLE bat zur Vorausseßung, daß der Selbstrersoraer das Tier in fiiner Wirtschaît mindestens brei Monate gehalien bat. Die Landeszentralbehörden haben Vork-hrung zu trff:n, deß, wern infolge der Haussciacktung der Kleishvorrat tes Selbstversorzers die ibm j¿ustehende Kleishmenge 13) übersteigen würde oder cin Ver- deiben der Vorräte zu befürcdten ist, die Genehmiaung versagt wird

Haus'Glachtungen von Kälbern bis zu sechs Wochen, von Schafen

auschlahtungen voa der Geneh- Die Verwendung von Wiidbret im etgenen Havskalt scwie die

8 11 Die Kommunolyerbände baben tie Hausschlaßtungen zu über- 1 e haben Ueberwachungspeisoren z1 bestellen, die insbesondere tas S(lachtgewißt genzu zu ermitteln und darüber

Der Selbsiverforger hat von dem dur die Haut s&la§tung von an den Kemmunalverband gegen

wenn das Schlachtgewicht des Schweines beträgt : mehr als 60 bis 70 Kilogramm einjchließlich: 1 Kilogramm, o

u O 80

- » 80 Kilogramm für weitere an e ang l ) Ki : rveitcre je 0,5 Ee gefangene je 10 Kilogramm:

ie Abgabepfliht erhöhen

deß von Schweinen, deren Ertrag on Liesen-

Sie könnea anordnen, daß an

Die Verpfl chtung zur Abgabe von Speck oder Fett entfällt bei

Ueber Streitigkeiten, die G aus der Durckführung der Vor-

8 12 Din Selbsiversorgern ift bas aus der Haus\{la(tung oder durch

i; j elofsen. Kierbei g‘l'en als zuw H-ush=lt gehörig auch die Wirtschafts-

j 8 13 Der S lkéstversorger hat anzuaeren, innerbalb wel@er Zelt er die Cür diese Zeit erbä't ex für s und

zustehen.

Lildkret uvd Hübner werden mit ter nach § 6 vom Staats-

Zit der Anrehaung von S@hlaÿtviehfleisG, außer von Fletsch Schwelnen;, ist eine

Bei der Acrehnung von ShlaÆtviebfleisGß von Kälbern big zu

hei bern tis zu drei Woden 500 Gramm, bei Scweiren wit erem Schlachtgewickte von mebr a!s €0 Kilo, gramww 500 Gram, von mebr als 50 Kilogramm bis

Bleish und Fleishwaren auf die Höchi: mer ge anzurc hnen sind. Hier-

60 FKilog'amm €00 Gramm, ven 50 Kilogram ; 700 Gramm. ' 6raumm und weniger

entsprewend berabjzufeßzen oder dur andere Maßnabmen für eine

Die nas § 11 Abs. 2 abzulleferoden Fleishmen :

| auf die Fleischkarten anzurechnen und kommen Au die Bert tes SälaWtgezits zum Zwedcke der Sletshfarteranrechnung nung in Anay. / nitt Der Staatssikcetär des Kiiegsernäßhrunzéamts kann d!e &; für die Anrehaung von Schlattoiebfle:\ch vorübergehen» erböten, 2 Fleis zur Selbitversorgung da:f aus Haut shlaGtunge, zwisben dem 1. Sevtember und 31. Dezember erfolgen, böchstens die die Dauer eines Jabres, aus Hausfcblachtangen in der übrigen gur bôchitens für die Zeit bis zum Schiusse des Kalenderiahrs bil Foy reerden. cio

8 14

Fleis und Fleischwarer, di: ous der Haus\Gladtuna g: wznn-

und dem Selbstvzrforger zur Selbstversorgung überlafsen sin" E

gegen Ertgelt nur an den Kommunalverband oder mit defizn G.

nehmigung abgezebven werden. “nen Ves

Die Landeszentralbehörden können weitergeßer.d?e Einf anordnea. A I

Fleis, das aus Notihlahtung?-n aufällt, unterliegt nit p. Verbrauchzsregelung, wenn es bei der Flelishbe|hau für minderwe» ti oder nur bedingt tauolih erklärt wird. Fleis, das ohne Bescb12 g ae t Len MRNs lbst befunden wird, un'ecliegt der Berbrauhsr-gelung; dem Selbstversorger ist es nas Mz. des § 13 anzuz:echnen. i \ nah Maß zake

6

Die Lndeszentralbel örden oder die von thnen besii Eôrden können anordnen, daß Fleisch und Selten mie p nabme von Wld uvd Hühnern, aus etnem Kommunalverband obe g1ôößeren Beztike nur mit behördliher Genehmtgung audze'ütrt werden dürfen. e

chränkungen

& 17 Die Landeszentralbebörden oder die von ihnen bes: immt bôrden erlaffen die zur Ausführung dieser Verordnung erfbibellda Bestimmungen. Sie bestimæxen, welher Verband ais Koum nal, verband gilt. 4 : 8&1

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und: mit Geldstrafe [3 ,, zehntausend Vatk oder mit einer dieser Strafen wtrd Ristraft: l zu 1. wer eutgegen den Verschriften im § 4 Abs. 1, § 14 Abs. 1 oder den nah § 14 Abs. 2 erlasseren Befttmmungen Fleisch oder Fleishwaren abgibè, bezieht oder verbraudt; . wer den Vorscrifien tin § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 3, 8 11 Abs. 2 oder den auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 ex, : lalsena E Es « wzr obne dic na erforderlibe Genehmig i Hauss{lachtuna vornimmt oder vornehmen len O 4. wer es unieriäßt, die vorgeshriebenen Anzeigen an den Kommunalvecdan» zu erstatten, oder wissentlich unvolläntige __0der unrichttge Angaben macht; \ 9% wer den auf Grund der §§ 2, 3, § 4 Abs. 2, L 8, 16 17 erlossenen Bestimmunzen zuwide: handelt, j Ne*en ter Strafe können die Gegenstände, auf die H die straë. bare Handlung bezi-bt, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Xâtir getöôren oder nit.

D

19 Der Staatssekretär des Kriegs2rnährunzéamts kann Ausna? don den Vors&rift n dieser Verordnung zulassen. E Die glcice Befugnis baben die Lindeszentralbebörzen und die bon ihnen bestimmten Stellen; sie bedütfen zur Zulzfung von A23- nabmen der Zustimmung des Staatssekcetärs d-6 Krtegsernährungss amte. Ausnahmen von Einhaltung der Vorschrift im § 9 Ab!. g; pon der tim § 10 Ebs. 2 vorgeshriebenen Máästungsfri\t und den

Vorschriften im § 11 Abs. 2 können die Landeszentralbehörd diese Zustimmung zulasscn. ¡entralbehörden ohne

Bekanntmachung,

betreffend Liquidation französischer Unternehmungen.

__98) Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation fran- zösisher Unternehmungen, vom 14. März 1917 (Reichs- Geseßbl. S. 227) habe ih die Liquidation der im gemein- samen Eigentum der französishen Staatsangehörigen J. B. Luguet Witwe, Elise geb. Drouhot, und der Marcelle Gate stehenden Grundstücke Lagerbuh Nr. 271 (Gärtnerstr. 43) und Nr. 27la (Gärtnerstr. 39, Riedfeldstr. 65/67) in Mann- heim angeordnet (Liquidator: Wilhelm Groß in Mann- heim, Kl. 12). Berlin, den 19. Oktober 1917.

Der Neichskanzler. Im Auftrage: von Jonquières.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs- weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26 November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBIl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

573. Liste.

Naclaßmafsen und Erbanteil*: 1) die Nachlaßmasse des am 1. August 1906 verjtorbenen Hufschmieds, Pt Neetneis Augnst Weidik in Hayingen, 2) die Gibarteile der tranzößshen Staatsangebödiigen: a. August Gatelet, Lentner in Narco, b. Karl Gatelet, Rentner in Nancv, c. Georg Gatelet, Ordens- bruder in Taragaoane, Frankrei, d. Hippolyt Gatelet, Rentner in Nancy, e. Adrian Gatelet, Ko in Paris, f. Ecrit Gatelet, Kaufmann tn Frankreih (Wohnoct unbetannt), g. Adele Gatelet, letick, in Nancy, h. Henriette Gat-let, Ehefrau vou Hetnrich Huault in Perreux (Seiue), i, Marte Gatelet o. G. in Parts, J. Luzian Gatelet, Beamtec in Paris, k. Margarete Gatelet, Witwe von Peter E»rard in Auorioe (Ardennen), 1. Paul Gatelet, Missionar in Kambodscha, m. Georg Gatclet in Srarfreih zu 1/120, n. Leo Gatelet, WVissionar in Hinterindien, 0 Marte Emilie Martin, ledig, volljährig in »tarcy, am Nachlaß a Butt S e verstorbenen Witwe e Webzid ° elet, tn Hayingen wangs : MNechtsanwa Dr. Daudt în Héyingen). (D'OOAGS E D Siraßburg, den 3. Oktober 1917. Ministerium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Junern. J. A.: Dittmar.

(Vorstehende Bekannimachung triit an Stelle der in

Nr. 241 des „NReichtsan ; u g 573. Liste ) ' )tsanzeigers“ veröffentlihten Fassung der

Bekanntmachung, Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs-

weise Verwaltung französisher Unternehmungen, vom

November 1914 (RGVIl. S. 487) und vom 10. Februar

1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehaungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

587. Liste.

Vermögensmassen- Das gefamte im Julande befindliche Ver-

mögen: 1) des Maius Kastlr, Ingenieur In Kilchberg bei

iri, 2) der Ehefrau Fri!drih Schmitt, Eugenie geb. Kastler, Zir 16. (Zwangêverwalter : Necht9anwalt Eliunes in Shlett-

dt.) L Siraßburg, den 18 Oftober 1917. ium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Innern. Ministerium f J. A.: Dittmar. s 9

Bekannimachzung.

Zuf Grund der Verordnung, betreffend die zwangs- weise Verwaliung französisher Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBIl. S. 487) ist für die folgende Unternehmung die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

58S, Liste.

Ländltchec GBrundbesig.

Kreis Mey - Land. Gemeinde Buch/Lotihrinaer. Wiesen, Necker, Säcten, Dedkand, Reden (19,60 ha) des Moreau Felix Adoif (Verwalter: Forstmeister Schröder in Met).

Straßburg, den 5. Oktober 1917. inisterium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Jnuern. Mini J. A.: Dittmar. y N

am]

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französisher Unternehmungen, vom 96. November 1914 (RGBl. S. 487) ist für die folgenden Uniernehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

689. Lifte. Ländliher Srundbsit.

Kreis Fo1ba ch. Gemeinde Buschborn. Aecker, Wiesen (4,2 ha) der Fellharih Henriette in Narcy und Constandopoulos Konstantin Ehefrau Cecilie geb. Xellrath in Erbengemeinscha|t in Tunis; Verwalter Notar Troester in Belchen.

Straßburg, den 5. Oktober 1917. Ministerium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Junerna. J. A.: Dittmar.

Bekanntmachung.

Auf Grund der 8 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats rom 23. September 1915 iur Fernhaltung unzuverlässfiger Personen vom Handel (Neichs8-Ge}e bl. S. 603) und der Ziffern 1, 2, 4 und 5 tec Anweisung des Kaiserlichen Vetnisteriums vom 11. Oftober 1915 zur usfübrunz dieser Verordnung (Zentral- und Vezirkamtsblatt S, 305) wird dem Südfrüchtehändler Iosef Lachiusja ur d befsen Ebefrau, Luise geb. Pernicini, in Mülhausen dec Handel mit Gegenständen des täglihen Bedarfs, insbesondere Nahrungsmitteln, Obst und Gemüse aler A1, vem 1. No- vember 1917 ab für tas ganze Gebiet dis Deutschen Reichs dauernd untersagt.

Mülhausen |. E., den 18. Oktober 1917.

Der Kaiserliche Kretédirektor und Poltzeipräsitert: Killinger.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 185 des Reich s-Gesepblatts enthält unter

Nr. 6091 eine Bekanntmachung der Fassung der Ver- ordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen, vom 19. Oktober 1917.

Berlin W. 9, den 23. Oktober 1917.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen. Ministerium für Handel und Gewerbe.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwan gs- Verwaltung französisher Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist nah Zustimmung des M Reichs- August Lüling

in Paris an s B B by res e Les S ünde i. W.,- die Zwangsverwaliung -

i ) 3 Ñ Wilhelm Landwer-

weise lanzlers über diè Kommanditbeteiligung des Dr.

ordnet. (Verwalter: Zigarrenzabrifant mann in Ennigloh). Berlin, den 20. Dktober 1917. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. V. : Dr. Göpper t.

Die am 18. August v. J. für den Nachlaß der am 27. Mai 1914 ‘in Bonn verstorbenen Rentnerin Amalie Schüß ange-

ordnete Zwangsverwaltung ist aufgehoben. Berlin, den 19. Oktober 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. V.: Dr. Göppert.

Die Liquidation der Société anonyme des mécaniques

Verdol, Sig in Lyon, Filiale Elberfeld, is beendet. M M

die Firma angeordnete Zwangsverwaltung ist gehoben. Berlin, den 19. Oktober 1917. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. V.: Dr. Göppért. E

Bekanntmachung.

Dem Mezger und Wirt Nobert Kugel, geboren am 19. Januar 1874 in Erfurt und seiner Ehefrau Elisabeth geb. Engemann,

e s l lehausen, wohnbaft in Frankfurt geborzn am 24. Juli 1870 tin Rabolehau N a Qegen

chen Bedarfs, N O und Futtermitteln aller Art, feiner rohen Aaturerzeug- nisse n, Het 1- und Leuchtstoffen sowie jeallche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an etnem solhen Handel wegen

0. M., Radilostraße 15, wird hierdutch der ständen des tägli

Unzuverlä\sigkeit in bezug auf diejen @ewerb.beti b untersagt. Frankfurt o. M., den 19. Oktober 1917. Der Polizeipräsident. J. V. : Klen ck.

[E

durch Anorduung vom 29. September 1917 der Handel mit \ämtlihen Nahrung#- und Futtermitteln wegen Ünzuvers lässigkeit auf die Daucr des Krieges, mindestens aber auf die Dauer von 4 Monaten, untersagt worden.

und Steuerwesen und für Handel und Verkehr sowie der Aus-

Bekanunimacchung. Dem Häudler Heinrich Landsicdel aus Günnigfeld if

Gelsenkirchen, dea 15. Okiober 1917. | Der Landrat. zur Nieden. |

E C E L E L F As M; E E T E O) f E R E: R A A0 A

Nichlamilißes, Deutsches Neid.

Preußen. Berlin, 24. Oktober 1917.

Seine Majestät der Kaiser und König hörten, wie „Wolffs Telegraphenbureau“ meldet, gestern die Vorträge des Reichskanzlers, des Chefs des Militärkabinetts und den Generalstab3vorirag.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Zoll-

{uß für Zol- und Steuerwesen hielten heute Sißungen.

„Wolffs Telegraphenbüro“ hatie am 6. Oktober 1917 über den Zwischenfall in der Scheldemündung vom 25. September berichtet, in dessen Verlauf zwei deutsche Flugzeuge von holländischen Seestreitkrästen festgehalten und zur Internierung eingeschleppt, außerdem ein deutscher Flieger \hwer verwundet worden war. Jun den niederländischen Zeitungen ist hierauf am 10. Oktober eine Entgegnung erfolgt, in der behauptet wird, der Zwischenfall habe sich in holländischen Territorialgewössern abgespielt, und zwar sei das erste Flugzeug 2900, das zweite 3500 Meter innerhalb der Schelde angehalten worden. Den Ort der Anhaltung hätten zwei Marinefahrzeuge mit absoluter Sicherheit festgestellt. / 4

Zu dieser Darstellung ist nah dem obengenannten Büro zu bemerken, daß nah den Aussagen der deutschen Flieger das erste Flugzeng auf hoher See gelandet und dann infolge höherer Gewalt eine furze Strede in das als holländische Territorialgewässér beanspruchte Gebiet getrieben ist, und daß das zweite Fluazeug immer über oder auf hoher See blieb, insbe- sondere auch dann, als es von dem holländischen Marinefahrzeug beschossen wurde. Die deutschen Flieger haben gegen die Jnter- nierung sofort Einspruch erhoben und haben von dem holländischen Torpedoboot verlangt, daß der Ort der Anhallung durch gemein- schaftlich vorzunehmende Peilung festgestellt werde. Beiden Fiug- zeugen gegenüber hat der holländische Torpedobootsfommandant dies verweigert, er hat außerdem das Verlangen der Flieger, ihnen Einblick in seine Karten zu geben, mit der Behauptung abge- lehnt, er habe nur Geheimkarten an Bord, eine Behauptung, dié, wie sih bald herausstellte, den Tatsachen nicht entsprach. Hiernah muß deutscherseits die „absolute Genauigkeit“ der holländishen Ortsangaben ‘entschieden bestritten und an der Richtigkeit der Angaben der deutschen Flieger festgehalten werden.

Am gestrigen Tage ist eine Bekanntmachung (Nr. Paga.

1/10. 17. K. N. A.), betreffend Beschlagnahme von Spinnpapier, Papiergarn, Zellstoffgarn und Papierbindfaden, sowie Meldepflicht über Papier- garnerzeuguna unter gleichzeitiger Aufhebung der Bekannt- machung (Nr. W. IIT. 4000/12. 16. K. N. A.), be- treffend Beschlagnahme ron Natrou- (Eulfat-) Zellstoff, Spinnpapier und Papieraarn, vom 1. Februar 1917 in Kraft getreten. Durch diese Belanntmachung wird beschlag- vahmt: alles Spinnpapier, ferner alles Papiergarn, Zellstoffgarn und aller Papierbindfaden, welche aus Spinnpapier allein oder unter Mtitverwendung von Faserstoffen hergestellt sind, soweit sie sich nicht z. Z. des Jnfrafttretens der Bekanntmachung im Besiße von Händlern oder Webern (einschließlih Spinnwebern) befinden. Lusgenommen von der Bekanutmachung sind Erzeugnisse, die aus Papier und Bast- fasern bestehen. Diese unterliegen auch künftig den Bestimmungen der Bekanntmahungen W. II[. 3000/9. 16. K: R. A. vom 10. November 1916 und W. 11. 3900/6. 17. K. R. A. vom 4. August 1917. Tro der Beschlagnahme ist die Ver- äußerung und Lieferung von Spinnpapier erlaubt ; jedoch nah dem 5. November 1917 nur gegen den vor- geschriebenen Bezugsschein. Die Veräußerung von _Papier- garn, Zellstoffgarn usw. is zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres- oder Marinebehörden unter besonderen Bedingungen gestattet. Ferner dürfen natronzellstoffhaltige Garne, reine Sulfitgarne und Bindfäden veräußert und geliefert werden, sofern die in der Bekanntmachung vorgeschriebenen Bedingungen innegehalten werden. Jede hiernach erlaubte Lieferung ist an die Innehaltung bereits festgeseßter oder noch _festzusegender Höchstpreise oder sonst vorgeschriebener Nichtpreise noah Maß- gabe der näheren Bestimmungen der Bekanntmachung ge- bunden. Ebenso ist, ungeachtet der Beschlagnahme, eine Ver- arbeitung der beshlagnahmten Stoffe unter besonders an- gegebenen Bedingungen gestattet. j Die Hersteller von Papiergarn werden einer Melde- pflicht unterworfen. Ausnahmen von den Vorschriften der Bekanntmachung können durch die Kriegs-Roh|toff-Abteilung des Königlih Preußischen Kriegsministeriums in Berlin SW. 48 (Verl. Hedemannstr. 10) auf Grund riftliher mit Begründung versehener aue 4 die Kriegs-Nohstoff-Abteilung, . Sektion Paga., bewilligt werden. Ber Wortlaut der Bekanntmachung ist bei den Landrats- ämtern, Bücgermeisterämtern und Polizeibehörden einzusehen.

Kriegsnachrichten.

Berlin, 283. Oktober, Abends. (W. T. B.). :

Am Houthoulster Walde wurde' der Feind fast völlig aus dem gestern gewonnenen Gelände zurüdck- geworfen.

Nordöstlih von Soissons wird noch erbittert an den Nordhängen des Chemin-de3-Dames beiderseits der Straße nah Laon gekämpft. Die Franzosen drangen dort bis Cha- vignon vor. Südlich von Filain scheiterten starke Angriffe.

Im Osten nichts von Bedeutung.

pm

Der 2. Ofkisber gehört zu den Großkampstagen der flaudrishen Ehlacht und darf dur den glänzendsn Sieg, den die deutsen Truppen in zähemm Ringen mit dem über- legenea Gegner errungen haben, zu den Ehrentagen der deutschen Flandernkämpfer gezählt werden. i E

Nach neuntägiger Pause haben die Engländer wiederum rund 100 000 Mann dur den mit englishem Blut getränftien flandrishen Sumpf gegen unsere Front in den aus fichislosen Kampf getrieven. Auch Franzosen mußten fich an diejem neuen völlig mißglückten Großangriff beteiligen. 4

Nach dem planmäßigen Zerstörungsseuer der leglen Tage {woll in der Nacht zum 22. Oftober das feinduche euer unter größtem Munitionseinsag zum ‘Trommelfeuecr an Und aing in den frühen Morgenstunden zum wildesten Feuerstoß über. Kurz darauf brachen englishe und franzöfische Sturm- folonnen rait starken Reserven zwischen Draaibank und Poel- fapelle, nördlih Passchendaele und beiderseits Gheluvelt zum Angriff vor. Jhr Ziel lag nah aufgefundenen Befehlen 2 bis 21/, Kilometer hinter unserer vorderen Linie. Neun Divijionen waren hierzu angesezt. Jn die feindlichen Massen schlug ver- heerend das Sperr- und Abwehrfeuer unserer Artillerie und Maschinengewehre und mähte die Anstürmenden reihenweite nieder, während die tiefgestaffelten feindlichen Feseroen von dem flanfierenden Feuer der Baiterien unserer nicht angegriffenen benachbarten Froten vernichtend gefaßt wurden. E

Den im ersien Ansturm am Südrande des Houthoulfter Maldes tiefer in unsere Abwehrzone eingedrungenen Gegner trof alsbald mit ungestümer Wucht der deutshe Gegen- oß, der den Feind unter s{hwersten Verlusten zurücwarf. 5 Offiziere und 100 Mann fielen lebend als Gefangene in unsere Hand. Starke Reserven, die der Feind rüdcsichtslos hier in den Kampf warf, zerschmolzen in unserem - Feuer und vermochten die Einbruchsielle, die auf 1200 m Breite an der tiefsten Sielle 300 m beträgt, nicht zu erweéiten. Bei Poelkapelle versuhte der Gegner in mehrfachen er- bitterten Angriffen Geläade zu gewinnen. Dort wurden unsere vorderen Trichterlinien voll behauptet oder im Gegenstoß zurü erobert, während Massenangriffe beiderseits von Gheluvelt in unserem vernichtenden Feuer nicht einmal bis an unsere Hinder- nisse vorgetragen werden konnten. Bis zum späten Abend dauerten die wilden Kämpfe, in denen die Engländer wiederum ungeheure Verluste erliiten, die sich dadurch noch erhöhen, daß bereits vor dem Angriff wiederholt Bereitstellungen des Gegners und dicht aufs gefüllte feindliche Gräben von unserem Vernichtungsfeuer gefaßt worden waren. Den katastrophalen Mißerfolg dieses neuen Großkampftages versuchen die Engländer der Welt dadur zu verbergen, daß sie in ihrem Bericht vom 22. Oktober 10 Uhr 24 Abends die Kämpfe des Tages als [leinere Unternehmungen bezeihnen. Der Masseneinsaß der feind- lichen Kräfte, die weitgesteckten Angriffsziele, die tagelange were Artillerievorbereitung beweisen hier aufs neue die Un- wahrhaftigkeit dex englischen Berichie. l

Die in so vielen Großschlachten bewährte deutsche Flandernarmee hat wiederum einen vollen glänzenden Sieg ercungen. 1 2 ;

Das starke Feuer auf dem Großkampffelde hielt bis Mitternacht an und seßte nah kurzer Pause um 2 Uhr 30 Morgens zwischen Draaibank und Zandvoorde von neuem ein, sich nordwesilich Passchendaele sowie südlih des Houthoulster Waldes zum Trommelsfeuer steigernd. :

An der Aisnefront sezte, während in Flandern der Großkampf wütete, der Artilleriekampf nordöstlih von Soissons Mittags mit ungeheurer Wucht wieder ein und steiaerte ih beiderieits des ehemaligen Foris Malmaison zeitweise zum Trommelfeuer. Mehrere in dem Hauptkampfabschnitt vor- fühlende feindliche Patrouillen wurden abgewiesen. Während der Nacht steigerte sih das Feuer zu äußerster Heftigkeit, ging am frühen Morgen des 23. Oktober in tärkstes Trommelseuer über, dem auch hier nunmehr starke feindlihe Angriffe gefolgt sind. Die Jafanterieschlaht ist im Gange. :

Jm Art ois und in Gegend von St. Quentin wurden feindüiche Patrouillen vertrieben, während eigene Patrouillen nordöstlih Arleux und südlih St. Quentin erfolgreih waren.

Beiderseits der Maas war bei schlechter Sicht die Ar- tillerietätigkeit geringer. Am 22., 10 Uhr Abends, und in der Nacht wurden am Cheppy-Walde 3 feindliche Patrouillenvor- stöße abgeschlagen, während ösilih Höße 341 unsere Slurm- truppen nach wirkjamer Artillerie- und Minenfeuervorbereitung in die feindlihe Stellung auf Höhe 326 südwestlih Beaumont in 900 m Breite eindrangen. Hundert unverwundete Ge- fangene wurden zurückgebracht. : :

Die Beute der Operationen gegen die Jnseln im Nigaischen Meerbusen beträgt 20130 Gefangene, über 100 Geschüge, darunter 47 shwere Schiffsgeshüße, mehrere Revolverkanonen, 150 Maschinengewehre und Minenwerfer, 1200 Fahrzeuge, ‘2000 Pferde, 30 Kraftwagen, 10 Flug- zeuge, 3 Staatskassen mit 365000 Rubeln. Außerdem wurden große Vorräte an Verpflegungsmitteln und Kriegs- gerät erbeulet.

Großes Hauptguartiier, 24. Oktober. (W. T B)

MWestlicher Kriegsschauplaß. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.

Jn Flandern dränaten unsere Truppen durch Gegen- angriff den Feind fast völlig aus dem in unserer Abwehrzone noch beseßtea Streifen am Südrand des Houthoulster- Waldes zurück; Gefangene blieben in unserer Hand,

Jm Kampfgelände von Draaibank bis Zand- voorde nahm Nachmittaas das Feuer wieder erheblich zu; ‘neue Angriffe erfolgten nicht.

Heere8sgruppe Deutscher Kronprinz.

Die Franzosen begannen gestern in zwei Teilen einen großen Angriff am Chemin-des-Dames von dem Ailette - E s n E bis zur Hoch-

läche nördlih von Paissy cm). : | Vie Vormittags südlich des Oise-Aisne- Kanals ih entwidelnden Kämpfe führten zu \{chwerem, wecselvollem Ringen zwischen der Ailette und den Höhen von Ostel. Der frühmorgens gegen unsere durch sehstägiges hefligstes Feuer erstörten Linien anstürmende Feind fand starken Widerstand und Lan wegen schwerer Verluste nicht vorwärts. Erst einem späteren, nach neuer Feuervorbereitung geführten und durch zahlreiche Panzerwagen unterstügten Stoß frischer französischer Kräfte von Westen her auf Aliemant, von Süden auf Chavignon gelang es, in unsere Stellungen einzubrehen und bis zu diesen Dörfern vorzudringen. Dadurh wurden

die dazwischen liegenden Stellungen unhaltbar. Bei der

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