1917 / 271 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 14 Nov 1917 18:00:01 GMT) scan diff

Angelew, Nikolow, Rakarow, Noikow, Paischeff, 4; f uóds Kissioff und Wutschkoff und dem Major

den Königlihen Kronenorden dritter Klasse mit Schwertern am statutenmäßigen Bande: den Hauptleuten Stephanow, Maleew, Kaltschew, Usunoff, Nedeff, Zyklunoff und Koujoumdjiew, dem Rittmeister und Flügeladjutanten Sarayliew und den Rittmeistern Neikow, Maltscheff und Botioff sowie den Königlichen Kronenorden vierter Klass mit Schwertern am statutenmäßigen Bande:

den Leutnants Nicola Kolew und Mirtscho Kolew.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

das Ständige Mitglied des Reichsversicherunagsamts, Regierungsrat Dr. Schlottmann und das Ständige Mitglied des Kaiserlichen Aufsichtsamts für Privatversicherung, Re- glerungsrat Dr. Reuß zu Kaiserlihen Geheimen Regierungs- räten und vortragenden Räten beim Neichsshaßzamt zu er- nennen.

\ Außerdem ist der Kaiserlihe Geheime Regierunasrat im Mir isteruum für Elsaß-Lothringen Dr. Carl unter Belassung des Titels eines Geheimen Regierunasrats zum vortragenden Rat beim Reicy:-\{haßamt ernannt worden.

Geseßt über die B I der deutschen Handels- otie.

Vom 7. November 1917.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.,

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung. des Bundesrats und des Neichstags, was folgt:

& 1

D-r R-ickskcknzler wird eru tigt, zur Wiebcrherstelluna der deutschen Hantel- floite den Eice"tümern deutsher Kauftabrteischiffe 1 dys Gesetzes, betreffend das Flaggerr-cht der Kauffahrteiscife, vom 22. Junt 1899 Reich?-Geseßbl. S. 319 —) auf Antrag Bei- hilfen zu ge vähren

1. für die Erfaßbes@Wafung von Sf und Jyventar, wenn das Stif nach dem 31. Juti 1914 durch Maßnahmen autlär disher Negterungen oder dur friegertsche Eretgnifse virloren gegangen oder erbeblich bes@ädigt worben ift;

. zur Deckuvg ber Aufwendungen für Instandkaltung des Schiff-e, für Hafengeider sowie für Heu-r und Unterhalt der Sdiffvesaßung, die da'u:ch notwendia geworder sind, daß das Schiff infolge des K-ieges in d-utsGen Shut- gebieten oder tin außierdeutsen Ländern festgehalten oder an der Fortsegurg seiner Reise gehindert worden it.

Eine erh-bl de Besckädigung im Sinne des Abf. 1 Ne. 1 i} reg’Imäßta anu"ehmen, wenn die zur Wliedetrherslellung des Scziffes erfor-er:ich:n Kosten die Hälfte seines Friedentwerts erreichen.

§2

Der Retchékanzler wird gleihermaßen ermä&Etigt, deuten S@&ffeb-\vunaen rer im § 1 bs. 1 bezeih:eten Sch ffe Beibilfen zur Wie? erbeshaffuang ihrer in Verlust geratenen Habe zu gewähren.

| §3

Die Beihilfen sind auf die GEntshädigungen zur Anrechnung zu bringen, die dem Sch ffsrigentümer und den S(hiffsbesazungen na ea Auesiht genommen'n Reederetentschädigungtg:seß etwa gewährt werden.

Einem späteren Reich?g-\-8 ist vorzubehalten, ob und în w-l{her Höhe das Reich an den Gewi-nen der auf Grunb dieses (Gesetzes wiede: hergestellten Shffck zu heteiligen ist und oh hinsichilich der Verwendung dieser Schiffe Beschränkungen notwendig sind.

8 4 Für die G-währung der Be'hlf:-n gelten die in der Anlage zusamn:enaesteUt-n Frundfäg-; die Gexährung erfolt auf Grund von Vorsch'ägen de-s gemäß § 8 gebilret-n Neichsaut fu}: 6. Du'ch die Festseßung rer Beiktifen wird ein Rchtsanspruch nicht beg:ündet. 5

8 U

Ansp-üce auf Ersaß der in den §8 1, 2 bezeihneten Süden, die auf Grund etnes Versicheruncsverhältnifses, aut Grund des § 635 des Haabel8zeshuckchs oder aus einem a»deren Nechtsgrund dem Ge- ihädig*'en zustehen, gehen bis zur Höhe der gewährten Bethilfen auf das Reich über,

A- sprüche af Entschädigungen oder Vergütungen, die für ein von einm fremden Staat: besch!agrahmtes und zurückgehaltenes oder angetordertes Sckiff gezahlt werden, geben insoweit auf das N-ich üher, als dem Eigentümer wegen dieses Schiffes Beihilfen auf Grund des § 1 gewährt worden sind.

8&6

Ist zur Ersatb-\ch-ffung für ein Si eine Beibisfe nab §8 1 Abf. 1 Nr. 1 gewährt wo: den und wird das Schif dem Eiaentümer wieder zur Ver'ügung g-ftellt, so tft er vcarpfl chtet, das zurüfgegebene Schiff dem Reth? zu überetgnen, Voa der N -b-reignung kann aktg-- sehen werbe", wenn der Eigentümer stch verpflichtet, die ihm für die Erfaybeshaffung gewährten Betbilf-n vom Tage ver Andientist: lung des zurückgegebenen Schiffs ab mit fünf vom Hundert jäh: li zu ver- zi-sen und in angewessenen Teilbeträgen nah näherer Bestimmung des Neichékanzlers zurückzuzihlen.

8 7

Die Veräußerung etre E chiffes, zu dessen Bcsckaffung etne B it i!fe nab § 1 Abf. 1 Nr. 1 aewöhrt worden ist, ta:f an aus- )ä-diide Personen oder Ge'ellihaft:n oder an Deutsche, die ihren Wohnsit oder skändtcen Auf-rthali im Aus*and haden, vor Ablauf pon ¿ebn Jahren noch der Infahrtseßurg rur mit Serehmtigurg des Reichskanzlers er'olcen, Das alie ¿ilt für Mret- und Fracht- verträge zur Beförderung von Gütern, die über cle Schiffe im ganzen oder einen rerhältnismäßi en Teil oder etnen best mmt be- ¿cin?ten Naum d-8 Sch'ffes abg? \chlossen werten, insoweit - Fahrten ¿wischen autländishen Hüten betreffen. Der Re chékanz!er klarn die Sonehmiguyg insbesondere davon abhärgtg macher, daß. die für das Sch!ff ¿ur Verfügnng gestellten Ne ch mittel zurückerstattet werden.

Wer im Joland oder im Ausland ein Veräußerungs8ge\{chätt oder etnen Miet- oer Frachtvertrag obne die nach Abs. 1 erforderliche G-rehmtgung «bschließt, wird mit Geiörgnis bis zu dret Fahren und mit (Be dst:af?e bis zu fünfzictauf-nd Mark oder mit einex dieser Strafen bestra‘t, sofern n ch! nackch ard-r-n Strafgeseßen etne höhere Strafe verwirkt ist. Der Ber) ch ist strafbar.

883

Der Ne-icb3a Fuß 4) b-steht aus seben Mitaliedern und eßensoviel Siello-rt etern. Ven den Mitgliedern und stellvertretenden Miigliedern wuß j: eines die Veöhiguna zum Nich eramt odr zum böberen Beirwaltungéêtiez ste bisigen. Aut Vorschlag des Neichs- kanzlers ernennt bec Bundesrat die Mit. lieder uud Stellvertreter 1 nd bestimmt den Vorsitzenden und de-n Vertceter. Zur Beschlußfähigkeit ijl die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich,

L

unter denen fih mindestens ein Mitglied befinden muß, das die Be- fähigung zum Nichteramt oder zum höheren Verwaltungsdienste besigt. __ Die Beschlüsse des Ausfch:}:s werden mit Stimmenmebrhett gefaßl. Bei St\mmengl-i®hett entsbzidet die Stimme des Vor- sizenden. Die Mitglieder stimmen wach threr treten Ueberzeugung.

Der Ausf\chuß kann die Atgeyschetneeinnahme b schließen, Zeuaen und Sachverständige, auH eidlih, vernehmen, eidesitattliche Ver- siherungea abnehmen, \chrifilide Gutahten erfordern, Auss{lußfrisien für die Anmeldung und die Begröndung der Anträge auf Bethilfe bestimmen. Der Ausschuß kann mit den Erhebungen ein Mitgited des Ausschusses beaufiragen, Die Gerißts- und Verroaltunasbebörden baben inverhalb ihrer Zuständt k-t dem Ersuchen des Ausshufses oder seines Voisißenden um N chshilfe zu entsprehen, soweit uit besondere gefeylihe Besitmmungen entgegenstehen.

Zur Uate: stützung des Aus \chusses kann der NRetchskanz”er örtliche Vorvrüfungosstellen etariten, denen die im Abs. 3 vorgejehenen Be- fugnifse gleihfalls zustehen. :

9

Das Verfahren vor dem Neicdsaus\chuß ift kosten- und gebühren- frel. Die in dem B-rfahc-n entstandenen baren Auslagen können dem Antrog““eller ganz oder teilweise zur Laît gelegt werden, soweit sie durch einen von ihm gestellten unbegrüodetcn Anirag verursacht worden find. Das gleiche gilt für das Berfahren vor den örtlihzn Vorprüfungsstellen.

& 10

Die beri dem Verfahren beteiligten Personen sind zur Geheim- haltung der Verhandlungen und der dabei zu thr-r Kenntnis ge- langten Verbäitnifse der Artragsteller ve: pfl'chtet. Wer di-ser Vor- schrift unbefugt zuwiderhandelt, wirt mit weldstrafe kis zu etntausend- fünfhundert Mark over mit Getä gnis bis zu drei Monaten bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des VBerleßten ein.

8 11

Der Bundesrat kann nähere Besitmmungen über das Verfahren vor dem Reichsautshuß und sonjtige Bestimmungen zur Ausführung dieses Getetes erlassen, insbesondere Shäßzungsgrundfäße für die Be- messung der Beihflfen aufitellen.

Soweit der Bundesrat so‘he Bestimmungen nicht erläßt, können fie von dem Reichskanzler erlass-n werden.

8 12

Die zur Ausfübrung dies-s Gesetzes erforde:lihen Mittel sind fäbrlich durch den Reihshausbaltseiat anzufordern. Im Rechnungs- jahr 1917 können bis zu dre'hundeit Million n Mark aus dem Fonds des avßerordeutlichen Etats „Aus Änlaß des Kcieges*" ver- wendet werden.

-Tundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckem Kaiserlih-n Insiegel. Y a

Gegeben Großes Hauptquartier, den 7. November 1917. (Siegel) Wilhelm, Dr. Graf von Hertling. Arlage [I

av

Grundsäte

L. Die Betbilfen nah § 1 Abs. 1 Nr. 1 \oïen zur Beshaffung von Kauffahrt-ischiffen gewährt werden, von Passagierschiffen jedo rur tan, wenn fie zugleich ta erheblihem Maße für die Güter- beförderung bestimmt sino,

Die wegen e hebliher Beschädigung ein-s Schiffes gewährten Belhilfen sind zur Wi d-rbersteDung des beschädigten Sh'ffes zu ver- wenden, es set denn, daß das Schiff infolge der Beshädigungen reparoturunwürdig geworden ist.

Dem Schiffseigentümer soll die Verteilung des oesamten ihm verTorengegangenen Schiffsraums auf einzelne Ersay\hife tunlichst n E F

nid bor Verlust des zu erseßzenden Schiffes, aker nah dem 31. Juli 1914, Neubauten in Auftrag gegeben oder Sd [ffe fremder Flagge angekauft worden, so können sie als Esapschiffe anerkannt erden. | D 4 M Mets 29 S han 8 Se Nr. 1 ift der ert zugrunde zu legen, den das zu ersegende Schiff nebst Inventar am 25 Juli 1914 hatte (F:tedenswert). f 7 es —, U-berste!gen die Kosten für die Beshaffung des zu ersezenden Sch ffóraunms den Bauprel3, der am 25. J ilt 1914, dafür zu zahlen gewesen wäre (Friedensbaupreis), so können Zuschläge gewährt werden. __ Die Sewährng ber Zuschläge ist davon abhängig, daß die Kus- führbarkeit und Wirtschaftlihkeit der E! saßbeshafung, insbesondere die Vergebur g der Bauarbeiten oder der E:werb des SWifff 8 zu an- gemessenen Preisen, nah.ewiesen sind. Eine Gewährung ist aus- ges!oen in solchen Fäven, in denen der E:sabpreis behufs Grzielung eies hoher. Zuschlags oder aus anderen unlauteren Beweggnünden zu ho bernessen worden tif. j A A 2 e A La je nabdem die Ab- eferun es ani baues oder die Snfabrisetzu de deutscher Flagge für die Zeit BUA I Rer a) innerbalb des esten bis vierten Jahres, b) innerhalb des fünften bis neunt-n Jahres S O Een sichergestellt isi. Die Zuschläge können in ten Fâllen

¿u a) auf 50 bis 70 vom Hundert,

zu b) auf 20 tis 55 rom Hundert N Griecenébaupreis übersteigenden Aufwendungen bemessen

Bei der Bemessung der Zuschläge innerhalb der bezeichneten renen A Ap aus g a Be Lage dcs Reeders, die Größe

s Griaßbaues uad die Mehraufwendung für cine b i - s3tbeschafung berücsichiigt weiden. Es E

Für den Dau von besonders gearteten Sciffen kann der Reichs- kanzler in etnzelnen Fällen die Zeitgrenzen abweichend feitseten.

j Hat ver Eigentümer für den Schbaden schon aus Reis mitteln, auf (Brund eines Verstcherungsverbältnisses, auf Grd des 8-635 e: A L L T6 0 n Gu ander: n Nechtsgrund Ersay halten, it dieser Crsay bet d \

Os ju bringen, 8 er Bemessung der Beihilfe in

Wird die Ablieferung oder Infahrtsezung des Schiffes verzögert so sind die Zuschläge nah dem Z üp-nkt der tatsädlihen Ablieferung, oer Jufahrtsezung neu ju bemessen. Vebeisteigen die auf Grund der {rüberen F:ftseßung gezahlten Beträge die dem Needer nah der neuen Bemessun1 zusteh nden Beihilfen, so ist der zu viel gejahlte Betrag nach näherer B: stimmung des Reichskanzlers zurüdzuzahlen. „B Die im § 1 Abs. 1 Nr. 2 vorg-sehenen Beihilfen zu den „uswendungen bes Schiffseizentümers für Heuer uno U .terhältskosten können uur h!rsihtl berjenien Sch fföbesatungen gewährt werden, die in einem deui\hen Schußgebiet oder im Ausland entwedêr an Bord ihrer Schiffe verblieben oder nah Auflösung des Heuerv-rtrags dur den Krieg an der Heimreise behindert worden und unterstützunç8- bedürftig veworden sind. Die Heuer wird bis zu dem Tage vergütet, ui Ie E eNguiahniezbee Schiffahrt nach der allgemeinen Lage

Bei Berechnung der Heuer sind auch di Auredvung pi bringen H fi ch die Nebenvergütungen in

Lie Betbilfe nah § 1 Abf. 1 Nr. 2 soll aud fn den Fällen gewährt werden, in denen das Schiff, für das die Autw i gewaht worden sind, später verlore: gegangen ist. IMandungel 4 Für die Zubil!gung von Bribilfen im Sivne bes 8 2 die festen Süß- des be'gefüt-n Tarifs maßgebend (Anlage 11). E

Als Habe im Sinne des § 2 gilt auch der dem Schiffe führer ghörtge verloren cegangene Sch ffsp! ovtant.

B E E den Schiff4besaßz1ngen für den Be'luit ter H be Gnt'chWädigungen gelciitet bab-n, können i bis zur Höhe der festeu Säge erstattet werden. / E Me

S. Die Hälfte des Fricdenewerts von Schiff und ÎInventar (§1

Abs. 1 Nr. 2) und die Vergütung für verlorene Habe der Sthiffz befaßungen 2) follen alsbald nah F*stsegung gezahlt werden,

Wird n'cht innerhalb von drei Jahren nah Zahlur g der erstey Hälfte des Friedenswerts ein zur Festseßung der Zuschläge \übrender Vertrag über die Besbaffung des zu ersependen Schifföraums vor, gelegt, 1o t der gewährte Betrag zurückzuzahlen. Für die Grfüllu; dieser Verpflihtung ist Sicherheit zu leisten. Der Yteiékanzler kann auf Antrag die Früit verlängern.

Die andere Hälfte des #Friedenswerts soll alsbald na Fi stsegur der Zuschiäge geiahßlt werden. 3

Die Zuschläge find tm Falle des Ankaufs eines Ersaß\hifg fremder Flagge nach dessen Jafabrtsegung unter deutscher Flagge, im Falle des Neubaues unter Berücksichtigung des Fortshreitens deg Bes in Teilbeträgen nach näherer Bestimmung des Retckskanzlerg ¡u zahlen. ;

Auf die na § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 zu gewährenden Bihilfen können {hon vor ihrer Festseßung Vorschüsse bis zu zwei Dritteln der glaubhajt gemahten Aufwendungen oder Verluste bewilligt werden,

6. Die Bemessung und Zablung der Beihilfe im Falle e ner erheblihen Beshäd'gung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs, 9 efosgt nah billigem Eimefsen unter sinngemäßer Anwendung der für Schiffsveriuste gegebenen Grundsätze.

7. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Vershulden deg Besckädigten mitgewikt, so soll eine Beihilfe nur insoweit gewährt werden, als der Schaden unabhängig von diesem Veishulden ein, getret-n wäre.

8. Ist die Neise, auf welher der Schaden entstanden ist, nah Kriegsausbruch und in deffen Kenntnis arg?treten worden, so können Beihilfen auf Grund dieses Gese ßes nur gewährt werden, wenn daz Schiff für die Fahrt auf Grund des Ses: es über die Kriegeleistungen vom 13. Juni 1873 (Nets - Gesepbl. S. 129) in Anspruch ge- N Der Reichikanzter bestimmt, welWer Zelipuntl al

. Ver Reichékanzler bestimmt, welcher Zeitpunkt als Friedens {luß im Sinne dieses Gesetzes zu gelten hat. Friedens

Anlage Tl Tarif

Es werden folgende 5 Klassen von Shiffen unterschieden:

Klasse A. Passagierdampfer in großer Fah:t mit Einri®tungen für fünfztg oder mebr Kajütspassagtere und Reichspostdampfer, « B. Ale anderen Passagi-roampfer in großer Fahrt, alle Un'en, frahtdampfer tin großer Fahrt, mit Ausnzbme der in der Fahrt nah norbamerikanish-n Häten beschäftigten, außer» dem alle Segelschiffe in großer Fahrt. « C. Alle anderen Dampfer mit Ausnahme der in den Klassen A, B, D und E aufgeführten. « V, Dampfer und Seg!ec in der Nord- und Ostseefabrt. « E. See\chlepper, Seeleihter sowie Dampfer und Segler in Danipscr mul Dosdaiureliridt di ampfer mir Passagiereinrihtungen, die zur fraglihen Zeit Passagiere bestimmungégemäß nit mehr führen, gelten als A amp?er. : Ene Vergütung für Verlust der Habe kann nur in dejenigen Klafse stattfinden, zu der das Schiff während der Fahrt gehörte, auf der die Habe verloren gegangen ift.

A C | D Mk. . | Mk.

1. Kapitän L

2. 1. Offizier, l[eitender Ingenieur, Oberingenieur, Aerite, Zahlmeister und niht anderweitig ramentlih aufgeübhrte Schiffsanzestellte, welche An'pruch auf Verpflegung in der 1. Kajüte haben A ves

§. 11. O'füt-re, LT. Ingenieure ITL., 1V. D fiztere, Gepádckvorsteher, Telegrapbisten, 111, 1V. Inge- nieure, Glekt:ik-r, Proviantverwalter, Kajütsoberstewards, Proviantmeiiter, I. Dberkellner, Odberköhe und nidt namentlich autge(ührte Schiffs- angestellte, welche Anspruh auf Verpflegung in der 2. Kajüte oder Offiziers-, Ingenieu1s- und Be- amtenmesse haben. .....,,

. Zahlmet1erassistenten, Ingenlteur- a\pi:antzn und Maschtister- assistenten, Oberstewardsa)siltenter, IL. Oberkellner, Kapellmeister, 1. Kôche R

« I. und alleinige Unteroffiziere des Deds-, Bedienungs- und Sich 1heits- dienstes ; alletnige Kiche, 11. Kajüte- köhhe uud Köche für die dritte Kiasse, Chorsührec E L

« 17. Unteroffiziere des Deckt-, Ma- \{inen-, Bedicuungs- und Sicher- hettôdienstes, Lagermelster, L. und alleinige Schifféaufwärter, Kajüts- aufwärter und -aufw@ztertnnen, Musiker sowie Mairosen uno | Smiede (Donkeyleute) auf S-gel- chien in großer Fahit

. WVêatrosen, L-ichtmatrosen, Säctner, Bichhäubler, 11. bis 1V. Proviant- auftfeher, [1T. und 1V.. Kajütsködhe, 1. Damvfköhe, I. Konditoren, Weener Bâäck-r, I. Bäder, 1. Schläch- ter, die in Nr. 7 vit autge- führten Aufwärter, Piätterinnen, Hetzer und all: anderen niht auî- Eo St@iffsangestellten sowie gen auf Segeilschiffen in großer ahr

- LTrimmwer, die vorsteßend nicht aufgeführten Köche, Konditoren, Bäder und Schlächter, die Kochs- maate, Aufwäsher, Pußzer,/ Wa/ch- / b und Jungen ..… ,, .,| 250| 250| 250| 250/ 250

Außerdem können für eigene Geräischaften, die zur Ausübung

ihres Berufs erforderli füt erhalten : En, |

1. I. uvd alleinige Zimmerleute . . . , . 400 Mark,

2 T, Binmdtlelta: s o a a QOO Av 4

9. - Chorfußrec und Kapellmeister sür Noten -. 400 «

4. Musiker für Jastrumnte „150 5,

9 T. oder alletnige Barbiere ‘.. .. . , 300 „-

Zum Verkauf: mitgeführte Sachen werden n'cht als Habe be-

trahiet Für thren Verluit wird daher auch nichts erstattet.

Ist die Habe teilweise verloren, so kann die Beihilfe entsprechend

in vollen Zehnteilen der vorstehenden Säge gewährt werden.

Bekanntmachung.

Auf Grunò der Verordnungen, betreffend die ¿zwangsweise Verwaltung französi cher Unt A, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar

Abs. 1 Nr. 1), der Bet:ag der nolwendigen Aufwendungen 1

Zwaugsoerwaltung anu. s araay S

612. Lisie.

onuderc Vermögenwerte: Die Geschäftsanleile der sran- zósischen Staateangehörigen: 1) Eheleute Ezgen Franz Gardeil und Marie Mathilde geb. Lamafse in Nanzig, 2) Marte Joscf Mor!y Lamasse ta Nanita, 3) Eheleute Hilartus Rolanb und Helene geb. Koertg in Rouen, 4) Lemblé Marie Eugenie Coralie, Witwe in Paris, an der Stearin- und Kerzenfabrik Viktor Haehl & Co. Kommanditzesellshaft in Straßburg-Nuprechtt au (Zwaugsverwaler: MNechtéanwalt Dr. Schröder în Straßburg).

Straßburg, den 3. November 1917.

inisterium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des nnern. Minis J. A.: Dittmar. s

Be

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. No- vember 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die

wangsverwaltung angeordnet worden.

613. Liste. Erbanteile: Die Grbanteile der französishen Staatsangehörtaen 1) Hurliy, Kail, in Bar-le-Duc, 2) Pillot, Louis, in Paris, 3) Pillot, Gugenie, Reliatons\{we\ster, St. Pauline in St. Chretienne iz Forey bet Sedan, 4) Pillot, Eugen, in Pagny, die Ecben an dem Nachlaß der am 19. Mai 1917 verstorbenen Witwe Kail Burtin, Arna geb. Kteper (Zwangsverwaltér : Bürgermeister Dr. Foret in Met).

Straßburg, den 3. November 1917.

Minisierium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Junern. | J. A.: Dittmar.

Bekanntmachung.

Dem Bâäckermeister Oskar Bruno Shönert und seiner Eb e- frau, Marte Schönert, geb. Nicbter, beide in Coßmanns- dorf, ist auf Grund der Bekanntmachung zur Fernbaltung unzu- ver!ä'Vger Personen vom Handel vom 23. September 1915 NGBI. S. 603) der Handel mit Gegentänden des täglichen Bedarfs, insbesondere Brot und Vehl, untersagt worden.

Dresden-Altstadt, am 2. November 1917.

Die Königliche Amtshauptmannschaft Dresden- Altstadt. J. A.: Dr. Nivlscze.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 201 des Reichs-Geseßblatts enthält unter Nr. 6132 das Geseg über dte Wiederherstellung der deutschen Handelsflotte, vom 7. November 1917. Berlin W. 9, den 13. November 1917.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen,

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hâát das Staatsministerium den Regierungsrat von Helmolt in Merseburg zum Stellvertreter des ersten und den Geheimen Regierungsrat Schwanert ebenda zum Stellvertreter des zweiten Mitglieds des Bezirksausschusses in Merseburg auf die Dauer ihres Hauptamts am Siye des Yezirksausschusses ernannt.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Ohligs getroffenen Wahl den Kaufmann Schümer daselbst als unbesoldeten Beigeordneten

der Stadt Ohligs auf fernere sechs Jahre bestätigt.

Bekanntmachung.

Gemäß §8 46 des Kommunalabgabengeseßes vom 14. Juli 1893 (Gesey-Sammlung S 152) wird öffentlich bekannt gegeben, daß der im laufenden Steuerjahre zu den Kommunalabgaben einshäßbare Reinertrag der Neustadt-Gogoliner Eisen- bahn - Gesellschaft für das Betriebsjahr 1916/17 auf 150 000 46 festgeseßt worden ist.

Kattowiy O. S , den 12. November 1917. o

Der Königliche Eisenbahnkommissar. Steinbiß.

Bekanntmachung.

Das von mir am 2. August 1917 aegen die Eheleute Bernhard Friedemann in Bonn, Wenzelgasse 14, erlassene Verbot der Ausübung des Hauvelsgewerbes mit Gegensländen des

tägliden Bevo1fs, insbesondere mit Kleidungsstücken und Stoffen,-

habe (h mit Wirkung vom heutigen Tage aufgehoben. Bonn, den 3. November 1917. Die Ortspolizeibehörde. Der Oberbürgermeister. J. V.: Piehl.

Bekanntmachuug.

Die am 18. ds, Mts. ‘gegen den Händler. Josef Bachmeier in Dortmund, Rhein!\hésir. 61, ausgesprohene Handels- untersagung wird hiexmit aufgehoben.

Dortmund, den 30. Oktober 1917. Lebenbmittelpolizeiamt. Tshackert.

Bekanntmachung

Das gegen den Zuerbäder , Karl Kroppenberg, Clemens-,

straße 17, erlassene Handelsverbot wird hiermit aufgehoben. Koblenz, den 8. November 1917. Der Königliche Poltzeidirektor. J. V.: Kaiser.

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Gustav Becker, Sonntagsiraße 19, is auf rund der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915 A Handel mit Nabrungs- und Genuf mitteln und Uns sonstigen Gegenständen des täglihen Bedarfs wegen uiguverläisifeit ur tersagt worden. Die Kosten der Veröffent-

Ung dieses Verbots hat ter Betroffcene zu tragen.

Varmen, den 9. Noveinber 1917.

Die Pelizeivorwaltzung. V. V.: Köhler.

e

Bekanntma chung. Dem Wirt Ernst Dahlhaus in J kern, Kalserpl:y 2, babe ih auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (NGBl. S. 603) den Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Gegensländen des täglihen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit bis auf weiteres unterfagt. Dortmund, den 6. November 1917. Der Landrat. F. V.: Dr. Burchhard.

BekanntmaBGun#F

Der Verkäuferin Antonie Krüsemaun in Jckern, Kalser- play 2, habe ih auf G:un»d der Bundesratsverordnung von 23. Sep- tember 1915 (NGB!. S. 603) den Handel mit Leben8mitteln und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedazfs wegen Unzuverlässigkeit bis auf weiteres untersagt.

Dortmund, den 6. November 1917.

Dec Landrat. J. V.: Dr. Burchhard.

Bekanntmachung,

Wegen dargetaner Unzuverlässigkeit tim Hande!sbetri-He tit der Marie Schewiola in Stemianowtß, Beutzenerstraße 65, und Anna Macha io Kattowiy, Grundmonnstraße 36a, Ja- haberin bezw. Leiterin des Geshäfis der Anna SHewioklo, Kattoroiy, Grundmannitraße 36 a, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs untersagt worden.

Katton.ißz, den 7. November 1917.

Der Polizeidirektor. S{chwend y.

Bekanntmachung.

Wegen daraetaner Unzuverlässigkeit im Handel3hetriebe ist dem Kaufmann Karl Wilhelm Knittel, alleinigem Inhaber der Firma Schulz & Co. in Kattowiz, Frievrichstraß? 35, dec Handel mit.Gegenständen des tägliheu Bedarfs uud des Kriegs- bedarfs untersagt worden.

Kattowitz, ten 7. November 1917.

Der Polizeidirektor. Scchwend y.

Aichtamtlicßes.

Deutsches Reich

Preusßen. Berlin, 14. November 1917.

In der am 13. November unter dem Vorsiß des König- lich bayerischen Gesandten, Staatsrats Dr. Grafen von Lerchenfeld-Koefering abgehaltenen Vollsißung des Bundesrats wurde dem Entwurf einer Verordnung über die den Unternehmern landwirtschaftlihec Betriebe zur Ernährung der Selbstversorger und zur Fütterung zu belassenden Früchte die Zustimmung erteilt. Der Entwurf einer Bekanntmachung, betreffend weitere Bestimmungen zur Avsführung des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst, gelangte zur Annahme.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Zoll- und Steuerwesen und für Handel und Verkehr sowie der Aus- chuß für Zoll- und Steuerwesen hielten heute Sizungen.

Angesichts der hier und da in der Presse aufgetauchten * Klagen, daß bei der Ausfuhr, von Lebensmitteln aus den besegten Gebieten eine einseitige Bevorzugung der Offiziere stattfindet, wird durh „Wolffs Telegraphenbüro“ darauf hivgewiesen, daß die vom Genera!quartiermeister er-

lassenen Bestimmungen einen Unterschied in der Be- handlung von Soldaten und Offizieren überhaupt nicht zulassen. Die betreffende Verfügung lautet dahin, daß Lebensmittel nur noch in Paketen bis zu 10 kg Einzelgewicht aus dem Felde in die Heimat gesandt werden dürfen. Die Militä1paketämter sind angewiesen, shwerere Versandstücke von Heeresangehörigen ohne Unterschied des militärischen Ranges stets dann zu öffnen und auf ihren Jnhalt zu prüfen, wenn begründeter Verdacht besteht, daß sie Lebens- mittel über das zulässige Maß hinaus enthalten. Bestätigt sich der Verdacht, so hat sofortige Anzeige zu erfolgen, und zwar unter Namhaftmachung des Absenders und Empfängers sowie des Offiziers oder Beamten, der die Bescheinigung „Zur Beförderung zugelassen“ vollzogen hat.

Beim Kriegsamt Berlin laufen fortgeseßt Gesuche von Frauen und Mädchen um Beschäftigung im Büro- dienst, in des Rüstungsindustrie usw. ein. Es wird darauf hingewiesen, daß alle derartigen Anfragen an die nächste Frauenarbeitsmeldestelle zu richten sind. Auskunft er- teilen ferner die örtlich zuständigen Kriegsamtsstellen.

Der Oberbefehlshaber in den Marken, Generaloberst von Kessel - bestimmt im Anschluß an seine Bekanntmachung vom 11. September 1917 (Sekt. O. Nr. 204 472) auf Grund des 8 9b des Geseßes über den Belagerungszustand, daß die Geltungsdauer der Bekannimachung über Arbeitshilfe in der Land- und Forstwirtshaft vom 16. April ‘1917 (O. Nr. 171 246), 10 Mai 1917 (0. Nr. 177 401) und 18. ‘Mai 1917 (O. Nr. 179345) bis auf “weiteres ver-

längeit wird.

Vayeru.

Vor Eintritt in die Tagesordnung der gestrigen “Nach- mittagssizung der Abgeordnetenkammer erhob sih nah der Begrüßung durch den Präsidenten von Fuchs der Minister- präsident von Dandl zu einer längeren Rede, über die „Wolffs Telegraphenbüro“, wie folgt, berichtet :

Der Vêtnisterpräsident gab zunächit seiner Freude Ausdruck, daß Bayern den erfahrenen Staatsmann stellen konnte, der in sturm- bewegter Zeit das Steuer des Reicheschiffes mit sicherer Hand zu führen verspreche, von dessen hoher staatsmännisGer Befähigung, zu erhoffen set, daß sie ale Schwierigkeiten überwinden werde. „Bei allem Festhalten an seiner persönlihen politiihen Ueberzeugung ließ fich Graf Hertling în seinem amtlihen Wirken als

bayerishecr Staatsminiftec einzig allein von de Sorge für das Wohl der Allgemeinheit, für das Wohl des Landes

und Staates und die damit auss engste verbundenen Interessen der

| die Staatsregierung in der

| heit zu erhalten, deren es unter allen Umständen | wenn es die Fcüchte des 0 | Heere feit mehr als drei Jahren in unvergle!chlidem Hei

Krone leiten, Seine Amtsführung war für die innere Entwicklung Bayerns segenbringend, für die Stellung Bayerns im Reiche he« deutungsvoll. Unter wehenden Siegesfahuen trat Sraf Hertling fein neues Amt an. Möchte troy der Stürme, bie ibn umbrausen, das eine gute Borbedeutung sein.“ Der Ministerpäsident brachte weit-r kurz die Gedanken zum Ausdruck, die ihn bei dec Ul-bernabme des neuen ff i

Q nf S E S Cet gi 1 N ‘Amtes bewegen. „Das erse und wichtigiie Ziel, das i ¡Bi it 1p hen G

12Btgen Zeit anzustre ben bat, ist, dem Lande die {innere Einigkeit und Sescchlollen- bedar?,

ute Kampfes ernten oli, unsere

denmui ers folgreih führen. Bayern kann stolz fein, daß sein Volk diefe Giaigkeit mufterzüstig gewahrt hat. Lir vürfen feinen Zwist entstehen laffen zwishen Stadt unh Land und müssen alles tun, um ete a êr-thende Bersorgung des Volkes zu fichern, wir müssen das Volf ick:

Ausbeutung und Kciegswutßer. Wir müjen abec au bafür ogen,

daß uajer politisches Leben die Einigkeit und Arbeitöfrast des Volkes stäckc und erhöht, vamii n'cht unnüger politisher Streit einzn Läßm- nden uad zermübenden Eiofluß auf die Schaffenßsfreudigkeit etazelner Berufsstäude übt. Solange der Fetad mit seinem BecnicGtungfwilien unsere Erifienz b-droßt, tolange darf nicht der Streit um politische Ziele an der Geschlofsenh-it des Volk:8 rütteln. Die Erhaltung der Geshlofsenheit und des Friedens im Volke bat zur ersten Voraus seßung die einhetilihe und ges{iossene Führung, und diefe inne balb der Staatsregierung zu fihern, wird meine ernste Sorge set. Itcht minder wihitg als die emnheitlihe Führung ift die AUufreht- erhaltung einer ständigen engen Fühlungnahm? der Staald regierung mit der Volksvertretung. Cine weitere Pfl'cht in es, der Presse, ohne in thre Unabhängigkeit einzugreifen, ale die Grleihterungen und Aufschlüfse zu verschaffen, der sie bezarf, wenn sie threr vornehmsten Aufgabe, dem Staalsinteresse iu dienen, gerecht werden fol.“ Was die VNeuordnune, Verhiligunz und Vereinfachung der Staatsverwaltung betreffe, jo müsse ge- \chehen, was möglich fel. Doch dürften diese Vaßaahmen ntcht auß- \{Sließlih unter dem Druck des Krieges geschehen. Nachdem der ‘Plinijterpräsivent kurz bie Richtlinien tür den Wiederaufbau des bayerisWen Wirtschaftslebens gestreift hatte, gevachte er wetter der Mitarbeii an der Gesialtang ber wirt|chaftlizen Dinge îtm NRetch. Was die Arbeit auf dem wtrtshafilichen Gebiet Bayerns betreffe, fo gedenke er, die Arbeit in dem gleichen Geiste forfzusegen, wie sein Vorgänger, tas einzige Ztel vor Augen : dte gejunde Fortentwid- lung des bayeri)hen Wirtschaftslebens sicherzustellen, Ja der Stellurg Bayerns im Netze roerde er in dieser Beziehurg rückhaltlos den Nichtlinien seines Amtsvorgängers folgen. Bayerns Zukünft und Entwickiung könne nur in und mit vem Deutschen Reiche gefunden werden. Das Bekenntnis zur Neiwsfreubdtaketit und Reichs- gesinuung sei zwar etwas Selbstverstäntlihes, aber aus Stimmen und Handlungen der Feinde trete immer wieder die tiefgewurzelte Hoffaung auf Zrwoiespältigkeit-n im Neichsinnern, auf Ver}timmung zwischen Nord und Süd zuiage. Diese Hoffnungen seten und blieben eitel. SDHon bisher und umsomehr, da nun ein Bayer au der Spiße dec Neichsleitang stehe, könne man die beruhigende Zuversicht habea, daß die Bedürfnisse der Bundesstaaten im Neihéganzen bei der Neichs]eitung Verständnis und Entgegenkommen finden. Gerade aber dadur. daß der jezig? Retchskanzler Bayer und Präsident des preußishea Staztsministeriums sei, seten ihm in dem Eintreten für bayerijche Interessen und Wünsgze gewisse Greizen gezogen.

Auf die allgemeine Lage übergehend, kennzeihnete der Ministerpräsident vorweg die militärische Lage, die die Zuversicht rechifertige, daß alle Vernihtungspläne der Feinde zushanden werden, und sagte: „Deaishland bekundete wtederholt feine F tedensbereitshaft, und die Grundlagen, auf denen die Friedensgenetgtheit beruht, find von Deutickland in den Antwortnoten auf die Frievengaftion des Papstes klar umgrenzt, abec abgesehen von Amrrika, über dessen merkxürdige Antwort man zur Tagesorbaung übergehen kann, hat keinec unserer Gegner bisher geantwortet. Wenn auch die Voränge in Rußiand und fn andereu Staateu eine deutlihe Spr? sprechen, o möchte (ch darüber noh kein bestimmtes Urteil fällen. Ub r eines mögen ih die Gegner ge'agt sein lassen: Es it ein alter Nechtssag, daß jedes Angebot eine baldige Erwiderung erheiicht. Darum wäre es höchste Zeit zur Antwort. Das Angebot ist kein Freibri-f, auf Grund dessen die Gegrer den Kcieg nach Belieben ohe Risiko und ohne G-faher, die etgeue Lge zu versHlechtern, fortsegen können.“ Der Redner \chlcß mit der Mahnung einig zu bleiben im Lande, um nit durch bäuslichea Streit die Ecfoige zu beeintiälßtigen, die unsere Æelidgrauen ecrungen haben. „Pur wenn wir einig bleiben, kann der Kampf m!t Gottes Hilfe zu etnem Ende gefüßrt werden, das ter Welt einen wtirkühen und dauernden Frteden verhetßt, der unser liebes Vaterland vor Not und Elend \chügzt, einen segenbriagenden, die glückli? Zukunft des Vaterlandes und die auf¡teltgende Enut- wicklung vérbüngenden Frieden.“

Kriegsuachrichten.

Die feindlihen Luftangriffe auf das deutsche Heimatgebieti im Monat Oktober.

Unsere Gegner benußten die meist günstige Wetterlage

im Oftober zu 19 größeren Angriffen auf das luxemburgisch- lothringishe Jndustriegebiet und 14 Angriffen gegen die Städte Stuttoart, DTriec, Koblenz, Dortmund, Tübingen, Franffurt a. M., Pirmasens sowie mehrere Städtchen in der Pfalz, in Badea und im Rheingau. Bei den Angriffen auf die Industriegebiete an der Saar und Mosel blieb der an- gerichtete Schaden durhweg gering. Betriebsstörungen auch nur S kurzer Dauer wurden nicht ein einziges Mal hervor- erufen. ° Der lanae Zeit vorher in der Auslandspresse angekündigte Mafssenangriff auf West- und Süddeutschland gelangte in der Nacht vom 2./3. Oftober bei sehr günstiger Wetterlage zur Ausführung. Dem Angriff fielen 2 Tote und 15 Verlezle zum Opfer; im übrigen blieb er bis auf geringen Sachschaden völlig wirkungslos. Die anderen Angriffe auf das Heimatgebiet verursachten bis auf 2 leichte Beschädigungen an Bahngleisen keinerlei militärischen Schaden und nur unbedeutenden Schaden an Privathäusern. Durch die Angriffe wurden im ganzen 17 Personen getötet und 76 meist leiht verleßt, darunter 14 Kriegsgefangene. 12 der an diesen Angriffen beteiligten Flugzeuge wurden entweder brennend abgeschossen oder dur unsere Abwehrmaß- nahmen zur Landung f gezwungen; L* jeindlihes Flugzeug, ‘das sich völlig verirrt hatte, landete in der Schweiz und wurde interniert. ;

'Den wirksamen Maßnahmen unseres Heimatluftshußzes ist es zu danken, daß auch îa diesem Monat die Hoffnung der Feinde guf die Zerstörung friedlicher deutscher S1ädte und die Vernichtung unserer Rüstungs3industrie vereitelt wurde.

(W. T. B.)

Beclin, 13. November, Abends. (W. T. B.)

f Ou Westen, Osten und Mazedonien nichts Be- onderes.

Südlih vom Sugana-Tale wurden weitere Höhens stellungen genommen.

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