1917 / 281 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Nov 1917 18:00:01 GMT) scan diff

E a R E S B I E

L S Eten E id a Ei R R BT C R I)

des Großherzoglih Badischen Kreuzes für freiwillige Kriegshilfe 1914—1916: der Telegraphengehilfin Tiedke in Mannheim: des Großherzoglih Sächsishen Allgemeinen Ehren- zeichens in Silber: dem Oberbriefträger August Müller in Eisena);

des Kreuzes des Herzoglih Sachsen-Meiningischen Ehrenzeichens für Verdienst im Kriege am Bande für Nichikämpfer: dem Oberpostsekretär Unger in Matrkirch; des dem Herzoalih Sachsen: Ernestinishen Haus- orden angeschlossenen silbernen Verdienstkreuzes: den Po sekretären Dilling und Köhler und dem Telearaphen- sekretär Herbst, sämtlich in Altenburg (Sachs.-Alt.) ; der demselben Orden angeschlossenen silbernen Verdienstmedaille: dem Postagenten Stengel und dem Oberpostschaffaer Dörste- beide in Alteaburg (Sachs.-Alt.), den Oberpos:schaffneinm Korrmann in Eisenberg (Sachs.- Ait.) Louis Lehmann in Schmölln (Sachs.-Ait.) und Wolf in Gößniß (Sachf.-Alt.); ferner :

des Großkreuzes des Kaiserlich Oesterreichischen Franz Josephordens und des Großkordons des Großherrlih Türkischen Medschidjeordens: dem Direktor im Reichesschaßzamt Dr. Schroeder und dem Wiüikiichen Giheimen Obexrregierungsrat Dombois dasclbst sowie

des Großherrlih Tür kishen Eisernen Halbmonds am weißroten Bande:

dem Posisekretär Jank in Konstantinopel.

Deutsches Neich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht :

dem Obe posisekre1är Karl Schneider in Berlin den Charakter als Nechnunysrat zu verleihen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät

des Kaisers hat der R:ichskanzier __ zum Piäsidenten der Kaiserliben Diszip'inarkammer in

Cöln den Könialich p'eußiscen Senatep1äsidenten bei dem Ove landedgeriht zu Côln, Geheimen Obverjusziat Lin de- mann daselbst,

und zu Mitgliedern der Kaiserlichen Disziplinorkammern in Fraukfurt a. O. den Königlich p: eußischen Geheimen Re- gieru' gsrat Hüger daselbst für die Dauer des Krieges und den i lih p eußishen Kriegsgerichis8rat Scheffler daselbst für die Dauer des Krieges sowie in Oppeln den Oberpostrat Oppen in Breslau auf die Dauer des von ihm bekleideten Reichs8amts ernannt.

Bekanntmachung,

betreffend Aenderung der Verordnung über den Verkehr mit Cumaronharz vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesezbl. S. 1123).

Vom 22 November 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Geseßes über die Ermächtigung des Bundesrais zu wirtschaftlichen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Neichs-Geseybl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Artikel I § 5 Abs. 2, § 6 und § 7 der Verordnung üher den Verk i Cuma- onharz v»m 9, Ofltobei 1916 (Reich2, Gi sebl, "S. T0 halten folgende Fassung: 8 5 Abs. 2

Ist der Erzeuger mit dem angebotenen Vreise oder der Erwerber mit dem von dem Kriegsaus|s{usse g-forderten Preise nit ein- be: stand-n, so wird der Preis von dem Vechi schier(crichte für Kriegs- wiriscbaft endgültig festgeseßt. Das Meiche chiedsger cht entscheidet ach über alle sonstizen Streitigkeiten, dle sich zwischen den Bc- tetitgten aus der Auffoideiung zur fäuflih-n Uebeilassung sowte aus der Ueberlassung u»d aus der Abzab: des Cuuarenha: zes dur den K. tegsauss{chuß ergeben. Es betimmt auch da:über, wer die baren Auslagen des Verfahrens zx tragen hat.

86

Der Verpflihtete hat ohne Rücksibt auf die endgüllige Fef!- seßura des Ueber: abmepretses zu lifera. Der Kriegèaus'chuß hat voiläufi4 den von itm für angemtss:n erxack#teten Preis zu zahlen.

Das Recht, eiue Pre's stsepu, g durch das Reichsschledsgr1icht zu verlan, en, erlisckt, wenu der Verkäufer oder der Nb- ehmer nit un- verzüulih nah Mitteilung hes P-eitangebots oder der Preldforderung fcitez.8 des Kreiegeaus|chusses davon Gebrau machen.

8 7

Der NReichékanzler er'äßt Bestimmungen darüber, in wel(er Zusammenseßung das Neichsschiedegeriht für K iegéwirtschaft in den ihm dur dieje Verordaung überwtejenen Sachen eatsche.det.

Artikel IL Diese Verordnu"-g tritt mit dem 26. November 1917 in Kraft. Berlin, den 22. November 1917.

Der Stellve1 treter des Reichskanzlers. Graf von Noedern.

Bekanntmachung,

betreffend Aenderung der Ausführung3bestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Cumaron- harz vom 5. Oktober 1916 (Neihs-Geseßbl..S.1125).

Vom 22. November 1917.

Auf Grund des § 9 der Verordnung über den Verkehr mit Cumaronharz vom 5. Oktober 1916 (Reichs Geseßbl. S. 1123) wird folgendes bestimmt: Artikel T Die 88 1, 3 urd 4 der Aus'übrungsöbeslimwmunrge" zur Ver- ordn ng übe: de Brf hr m't Cumaronbarz vom 5. Qkiober 1916 (Nich: - Heseyb:. S. 112d) exhalton *ol„ende Fassung :

§1 Das Pe'cksci-tâcerickbt fü: K sez8wirt\baft entscheidet in den Fällen 18 §0 Av. 2 der Bero:dn»org über den WVerêehr mit | Gau aronha:4 in der V. legu'g von drei Ditgliedern. Den Vorsig

Alkohol neben

führt der Voisigende des Reichoschiersg-riht» oder sein Bertceter. Die beiden Beisiger find den Mitglicdern des ständigen Aus\ch.}es i

für Curnaronharz 3) zu entnehmen, mit der Maßgabe, daß je cin Beisißer dem Kretje cer Erzeuger und dem Kreise der Verbraucher angtböô en foll. Auf das Berfahren finden die Vorschriften über das Verfahren vor dem Ne-h¿schiedsuericht entsprechznde Änweudung-

83

Die Preise gelten für Lief- rungen auts&liceßli®b Verpackung. Der ständige Äus\haß für Cumaronharz bestimmt, wel@e Verpackung jew: ilig anzuwenden ift und welche Preise dafür in Ansay gebracht werden fer.

Die Mitglieder des Aus\ch-f}es werden vom Reibs?kanzler er- nannt; fie si llen den Kretsen der Ppersteler und der Verbroucher von Cumaronharz entnommen werder. Den Borsigenden stellt der Krteg3- aus\chuß für pfl irzlihe und tierish- Dele und Fette.

Wi 1d eine Verpakung vermentet, die den auf Grund des Abs. 1 erlassenen Bestimmungen nicdt en1spricht, so g- ht ein während der Be'öôr erung eiwa entitandener Berlust zu Lasten des Grzeugers, es sei dern, doß der Verlust auh bei der Verwendung der vorge- {hriebencn Beip1ckung entstaaden its

S

Die Vorschriften der &S 2 uod 3 sind au® für die Entscheidung

des Reichoschiec gerichts füx Krieaswirtscha}t bintend.

Artikel TI Die Bestimmungen treten mit dem 26. November 1917 in Kraft. Berlin, den 22. November 1917. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Müller.

Bekanntmachung über die Verjährungs383fristen. Vom 22. Novembex 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Geseßzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirts taftlichen Ptaß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Neichs-Geseybl. S. 327) folgende Verordnung erlassen :

Die Verordnungen über die Verjährungsfristen vom 4. November und vom 9. Dezember 1915 (Reichs: Gesetzbl. S. 732 811) werden im A'schluß an die Verordnung vom 26 Oktober 1916 (Reichs-Gesegbl. S. 1198) weiter dahin ge- ändert, daß die Verjährung nicht vor dem Schlusse des Jahres 1918 vollendet wird.

Berlin, den 22. November 1917.

Der Reichsk inzler. Jn Vertretung: Dr. von Krause.

Verordnung über die Preise von Shlachtshweinen. Vom 23. November 1917.

Auf Grund des § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Preise der la! dwirtschaftlihen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 (Reichs: Gesegzbl. S. 243) wird in Abweichung von § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Schlachtvieh- und Fleischpreise für Schweine und Rinder vom 5. April 1917 (Neichs-Geseßbl. S. 319) folgendes

bestimmt : Artikel l

Dte tn der Verorbnung über die Preise von Schlahtshweinen vom 15. September 1917 (N-1ch8-Geseubl. S. 837) zunächst ris zum 30 N vewber 1917 eins{ltßlich festgeseßten Höchsipret)e für den Verkau} von Scblachtschwe nen curch den Viehbalter dürfen bis zum 15. J nuar 1918 eirschli lich weit-rgewäh1nt werden. Daneben cûrfen bis zum gleichen Zeiipunft für |-des zum Veikaufe gelangende Schwein, das mehr als 15 und nicht mehr als 75 Kilogramm O hat, folgende Beträge (Stückzuschlä e) zugeschlagen werden :

wenn das Lebendgewtht des Schweines bet:ägt :

mehr als 15 bis einschließlich F Kilogramm 18 Mark L 4

E L : 60 L 1 7 e 00 ë T5 L Q

Artikel 11 Diese Veror*\nung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 23. November 1917.

Der Staatssekretär des- Kriegsernährungsamts. von Waldow.

Bekanntmachung,

beireffend Verarbeitung von Gerste und Gemenge von Gerste mit Hafer in Brennereien, die mit der Spiritus - Industrie, Kommanditgesellschaft : auf Aktien, Zweigniederlassung in München verrechnen.

Brennereien, die mit der Spiritusindustrie, Kommandit- gesellshaft auf Aktien, Zweigniederlassung in München ver- renen, wird füc das Betriebsjahr 1917/18 durch Ver- mittlung der zuständigen Kommunalverbände diejenige Menge Gerste oder Gemenge von Gerste mit Hafer aus eigener Ernte freigegeben oder geliefert werden, die sie aur Verarbeitung der nachweislih in ihrem Besitze befind- lichen, zur Herstellung von Spiritus bestimmten Rohstoffe be- nötigen. Als erforderlih zur Herstellung von Spiritus gilt Gerste oder Gemenge von Gerste mit Hafer hierbei nur für die Veran beitung von Kartoffeln und Rüben.

Die Brennereien haben bei der zuständigen Steuerbehörde nachzuweisen, welche Mengen Kartoffeln oder Nüben sie besigen und zur Vera beitung auf Spiritus bestimmt haben. Auf Grund dieses Nachweises stellt die Steuerbehörde eine Be- scheinigung über den Gerstenbedarf der Brennereien aus. Dabei wird angenommen, daß zur Herstellung eines Hektoliters

22 Ztr. Kartoffeln oder

20 1 Na A

60 Futterrüben 30 kg Gerste erforderlih sind. Die Bescheinigung. der Steuer- behörde ist dem Kommunalverbande ‘mit ider. Erklärung einzu- reichen, ob Freigabe von Gerste oder Gemenge von Gerste mit Hafer aus eigener Ernte oder Lieferung von Gerste durch den Kommuna!verband beant'agt wird. er Kommunalverband veranlaßt hierauf das weitere.

__ Vorbrhaltlih der vorstehend angeordneten Regelung er- mächtigen wir die Brenne1eien, die im eigenen landwirtichaft- lichen Betriebe Geiste oder Gemenge von Gerste mit Hafer vere ai vorläufig -

et einer Jahreserzeugung bis zu 10 hl Alkohol bis zu 6

bef einer Jah eser zeugung bis zun 30 h] Aifool bis L 180 L

Gerste oder Gemenge eigener Ginte im Betriebe ihrer Brennecel

zur Herstellung von Aifohol, aver nicht m einen Hektoliter zu verwenden. cht mehr als 2 kg für

Die vorläufig freigegebenen Mengen sind auf den Ge- samtbedarf anzurechnen. Berlin, den 14. November 1917.

Direktorium der Reichs getreidestelle. Dr. Wach.

Bekanntmach n g.

Auf Grund des § 2 der Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Verarbeitung von Obst vom 5. Auaujt 1916/24. August 1917 und der Bekanntmachung der Neichsstelle für Gemüse und Obst über die Herstellung von Pflaumenmus, Dörrobst und Obstkraut vom 3. September 1917 wird uater Hinweis auf die Strafbestimmungen in diesen Ver- ordnungen mit Zustimmung des Bevollmächtigten des Neichs- fanzlers in Abänderung unserer L vom 5. Ok- tober 1917 (Reichsanzeiger Nr. 241) folgendes bekannt gegeben:

Aller Abjay vcn rrob|t i1t verboten. Die vorhandenen Bestände an Dörrobit werden von den zustän-tgen Landes-, Pro vinzial- und Bezirköitellen für Gemüse und Obst aufgi kauft wer en.

Lohnverträ e über das Dörren von Obst bedürfen in jedem einzelnen Falle der Gen-ehmgung der zostäadigen Landes-, P:0o- vinzial- oder Bezirksstelle für Gemüse und Obst.

Ausgenommen von den vocnehenden Vor|chriften ist der Absay von Dörrobst an die stellv-rtretende Intendantur des 1X. Acm-eko1ps in Altona und an die Zentrale für die Beschaffung der Verpfl-gung der Marine in Berlin W. 10, Königin- Augustastraße 38/42, soweit abge! chloss-ne Verträge auf Lieferung von Dörrobst an di:se Siellen bereits vorliegen. Der Abichluß neuer derartiger Lieferungsverträge ist unzulä) sig. s :

Daß das vorstehende Absagverbot für alle gewerb?mäßigen und nihtgewerbsmäßigen Herjsteler von Döcrobst gilt, wid besonders hervor gehoben. j

Nur wer im Jahre weniger als 20 Doppelzertner Dörrobst nicht gewerbsmäßig herstelt, bleibt vom Absayverbot unkerührt, Doch wt1d aasdrücklih darauf hinaewtesen, daß jeder Weiterab)ay von Dörrobst, das von soichen Herstellern erworben wurde, verboten und strafbar is wie jeder Handel mit Döcrobst überhaupt.

Berlin, den 20. November 1917.

Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H. Berlin SW. 68, Kochstraße 6 [. Hartwig. Dr. Leh mann.

Bekanntmachung.

Es wird beabsichtigt, die nahbezeihneten Akten des Kaiser- lihen Patentamts zu vernichten:

a. Die Akten der erteilten Patente, die infolge Zelt- ablaufs, Veriichts, Nichtzablung der Jahreszebühren erloschen find, soweit nah A»-lauf des Jahres, in dem der Schug erloschen ift, 15 Jahre verflossen sind,

b. die Akten der Gebraudßsmusteranmeldungen, die nicht zur Cinti:agung in die Rolle geführt haben, soweit 5 Zahre nah Ablauf des Jahres ve: flossen siud, in dem die Anmeldung erjolgte,

c. die Akten der gelöscchten Gebrauchsmuster, soweit vom Ablauf des Jahres, in dem der Shugz erloschen ist, 10 Jahre verflossen sind, mit Ausnahme der zur öffentiihen Ewnsicht bestimmten Teile diefer Akten,

d. die Akten der Warenzeichenanmeldungen, die viht zur Stuqug in die ZerhenroUe gefüh1t. haben, soweit 10 Jahre nah \blauf des Jahres veiflofscn sind, in dem die An- meldung ibre Erledt,ung gefunden hat, :

e. ‘die Akten dec gelöshten Warenzeichen, soweit nach Ablau! des Jahres, in dem die Löschung erjoigte, 10 Jahre veifl. en sind.

__ Etwaige Anträge zu diesen Akten sind von den Beteiligten, die sich über ihr Jnteresse an der Sache auszuweisen haben, bis zum 1. Februar 1918 bei dem Kaiserlihen Patentamt einzureichen.

Berlin, den 23. November 1917.

Der Präsident des Kaiserlihen Patentamts. Nobolski.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 26 November 1914 - (Reichs-Geseßbl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 89) ist für das gesamte im Junland befindlihe Vermögen der britischen Staatsangehörigen Eheleute Allan und Mary Steward die zwangsweise Verwaltung angeordnet worden. (Verwalter ist Bezirksnotar Marquardt in Ludwigsburg).

Stuttgart, den 23. November 1917.

Königliches Ministerium des Jnnern. Für den Staatsminister: v on Haag.

Bekanntmachung.

Auf Grund des Art. 3 der Bekanntmachung, betr. wirt- \haftlihe Vergeltungsmaßnahmen gegen Portugal, vom 14. Mai 1916 (RGBl. S. 375) is die zwangsweise R As An generehes G. m. b. H.“ in Braun-

eig angeordnet und der Kaufmann Mielzin er hier- selbst als Verwalter bestellt. | : ,

Braunschweig, den 5. November 1917.

Herzoglich Braunschweig-Lüneburgisches Staa!lsministerium. H. Krüger.

Bekanntmachung, betreffend Liquidation französischer Unter- nehmungen. ;

Mit Zustimmung des Herrn Generalgouverneurs in Belgien habe ih gemäß den Verordnungen über die Liquidation feind- licher Unternehmungen . vom 29. August 1916 und vom 15. April-1917- (Gesey-. und Verordnungsblatt für die ofku- pierten Gebiete ‘Belgiens - Nr*-253 “vom ‘13.*Septernber 1916 und Nr. 335 vom 19. April 1917) die Liquidation des in Belgien befindlichen Vermögens “der Firma Périgne, Lesault & Cie., Paris, insbesondere deren Zweignieder- losung in Brüssel, Rue Vanderborght 28, angeordnet. Zum Liquidator ist Herr Leutnant Maas in Brüssel ernannt worden. Nähere Auskunft erteilt der Liquidator.

Brüssel, den 23. November 1917. j Der Chef der Abteilung für Handel und Gewerbe

bei dem Generalgouverneur in Belgien. J. BV.: Nohrer. :

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Bekanntmachung.

Auj Grund der Verordnung, betreffend die ¿wangs- weise Verwaltung und Liquidation des inläudis@en Vermögens landesflüchtiger Personen vom 12. Juli 1917 (RGBl. S. 603) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

620, Liste.

Gesamtvermögen: Das gesamte im JInlaude befiadli Vermögen der durch Erlaß vom 18. April 1916 1. t gs hürgerten landesflüchtigen Witwe Adele Wertheimer, gev. Weil, geboren am 8. September 1863 in Herlisheim, zukegt in Straßburg wohnhaft (Zwangzwerwalter: R:ch1sanwalt Steinhardt in Straßÿ- burg).

Straßburg, den 21. November 1917.

Ministerium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Junern, J. A.: Dittmar.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwang3weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 96. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

G21, Lifte.

Vermächtnisse: Die Vermächtnisse der französishen Staats- angehörigen 1) Juteau Gmma, Zeichenkünstlerin in Belfort; 2) Juteau Ernst, AngesteUter in Thaon les Vosges; 3) Juteau Lucie, Privatlehrerin 1n Lautanne, 4) Marchal Fernand Gbefrau Therese, geb. Juteau, in Cpinal; 5) Juteau Albert, Chemiker in Rouen am Nacbiaß der am 11. Juni 1917 zu Mülhausen ver- storbenen Witwe Peter Juteau, Eugente geb. Risler (Zwangs- verwalter: Notar Großmarn in Mülhausen).

Straßburg, den 21. November 1917.

Ministerium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Jnnern. J. A.: Dittmar.

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Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwan g3we ise Verwaltung französisher Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBIl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

622, Liste.

Besondere Vermögenswerte: Die Beteiligurig des franzöfischen Staatsangehörtgen Heimich Juillard- aus- Mülhausen, 4. Ztr. un- bekavnten Auf-nthalts, an der offeneu Handelsgefellshaft Jutllard & Weiß in Mülhausen (Zwangdverwalter: Notar Großmann in Mülhausen).

Straßburg, den 21. November 1917.

Ministerium für Elsaß: Lothringen. Abteilung des Jnnern. J. A.: Dittmar.

Bekanntmachung.

Auf Grund der 8 L und 2 der Verordnung des Bundesrats pom 25. September 1915 zur wernbaltung unzuverläisiger P rsouen bom Handel (R HBI]I. S. 603) und der Ziffe:n 1, 2, 4, 5 und 8 der Anweisung des Kaiserlichen Mintïteriums- vom 11. Oktober 1915/ 8 Mat 1917 zur Aussübdrung dieser Verordnung (3. u. BaBIl. S. 305, 385) wird dem Josef Affenberger, Spezerethändler, Straÿdurg-Neudorf, Lazarettstraße 14, der Handel mit Gegenständen des täglihen Bedarfs, insbesondere Nah- rungs- und Futtermitteln aller Art sowie rohen Natur- erzeugnijsen, Heiz- und Leuchtstoffen und mit Gegen- ständen des Kriegsbedarfs, von heute ab für das ganze Gebiet des Deutshen Reis untersagt.

St:aßburg i. Els., den 14, November 1917. Ler Polizeipräsident. J. A.: Dr. Bünger.

Die von - heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 207 des Reih3-Geseyblatts enthält unter

Nr. 6144 eine Verordnung über Sämereien, vom 19. No- vember 1917, unter i

Nr. 6145 eine Verordnung zur Abänderung der Verord- nung über die Malz- und -Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel vom 7. Oktober 1916 (Neichs-Gesegbl. S. 1137), vom 20. November 1917, unter

Nr. 6146 eine Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über die- Malz- und Gerstenkontingente der Bier- Paas sowie den Malzhandel, vom 20. November 1917, unter

Nr. 6147 eine Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Verordnung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs- Gesepbl. S. 1145), vom 22. November 1917, unter

Nr. 6148 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Verordnung über - die Bestellung eines Reichskommissars für Ueberaangswirtschaft vom / 3.- August / 1916 * (Reichs-Geseßgbl. S, 885), ‘vom 22. November 1917, unter :

- Nr. 6149 eine Bekanntmachung, betreffend. Aenderung der | ;

Verordnung über - den: Vérkéhr ‘mit Cúmaronhärz vom 5.’ Ok-' tober 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 1123), vom 22. November.

- 1917, untex

‘Nr. 6150 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Ver- kehr mit Cumaronharz vom 5. Oktober ‘1916 (Reichs-Gesepbl. S. 1125), vom 22. November 1917, und -unter G

Nr. 6151 eine Bekanntmachung über die Verjährungs- fristen, vom 22. November 1917. l Berlin W. 9, den 24. November. 1917.

Kaiserliches Postzeitungdaint. Krüer.

epo m

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 208 des Reichs-Gesegblatts enthält unter

Nr. 6152 eine Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Krankheitserreger, vom 21. November 1917, und unter

Nr. 6153 eine Verordnung über die Preise von Schlacht- weinen, vom 23. November 1917.

Verlin W. 9, den 26; November 1917.

Kaisorlichos Pofizeitungsamt. Kren

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Ullergnädigjt ‘geruht: Allerhöchst Jhre außerordentlichen Gesandten und bevoll- mächtigten Minister Graf von Schwerin in Dresden und Kammerherr Dr. von Humbracht in Oldenburg zu Wirk- lichen Geheimen Räten mit dem Prädikat Exzellenz zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

„den Regierungs- und Baurat Schumacher, Mitglied der Königlichen Eisenbahndirektion in Münster (Westf.), zum Ge- heimen Baurat und vortragenden Rat im Ministerium der öffentlichen Arbeiten zu ernennen und

dem Generaldirektor der Deutschen Kontinentalaga3gesell- chaft, Negierungsbaumeister a. D. Heck in Dessau den Charakter als Baurat zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst gerußt: den technischen Eisenbahnobersekretären Sch ulze in Münster (Westf.) und Neidt in Stettin, dem Eisenbahnrehnungsrevisor Jahn und dem Eisenbahnhauptkassenkassierer Kaulbach in Essen, den Eisenbahnobersekretären Schubert und Heine- burg in Halle (Saale), Bonacker in Danzig, Hochapfel, Petri und Plöger in Cajiel, Wittlich in Frankfurt (Main), Neumann und Januschek in Breslau, Flach, Clauß, Nolte, Menzerath und Weber in Cöln, Plöß in Stettin, Gustav Schmidt, König, Saling und Winniger in Berlin, Fleishmann und Sauer in Elberfeld, von Eber- stein in Hagen (Wesif.), Niemann, Rademacher, Gustav Fischer, Hartmann, Henze, Schlösser und Thiemann in Hannover, Trockels in Dortmund, Urban in Bromberg, Näcker, Kapphartwig, Rabich, Neukirchen und Schöning in Essen, Nehls in Stendal, Bergmann und Schrader in Leinhausen, Peters in Crefeld, Borsdorf in Königsberg (Pr.) und Williger in Wesel, dem Eisenbahn- oberraaterialienvorsteher Scharff in Breslau, dem Eisenvahn- betriebsingenieur Rohleder in Mülheim (Ruhr)-Speldorf, dem Eisenbahnbetriebskontrolleur Jung ebloedt in Essen, den Eisenbahnverkehrskontrolleuren Ehlers in Hamburg und Holle in Cassel, den Oberbahnhofsvorstehern Lenz und Jüngling in Berlin, Gerstmann in Breslau und Bayer in Nemscheid, den Eisenbahnobergütervorstehern Dintner in Beuthen (Vber- \hlesien), Bernd in Wiesbaden, Granholm in Berlin und Ham mers in Düsseldorf, dem Eisenbahnoberkassenvorsteher Lau in Danzig, dem Oberbahnmeister Krause in Coburg und dem Eisenbahnrwerkstättenvorsteher Wilke in Essen den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs ist die Wahl des Oberlehrers, Prosessors Kortum an der Humboldtschule in Hannover-Linden zum Direktor der Kaiser Wilhelm-Realschule in Odenkirchen, Kreis Gladbach, durch das Staatsministerium bestätigt worden.

Finanzministerium.

Das Katasteramt 1 in Mühlhausen i. Th. / und das ‘Katasteramt Soldau sind zu beseyen.

Ministerium der geistlihen und Unterrichts- angelegenheiten.

Der bisherige Assistent am Physikalischen Jnstitut der Universität in Breslau, Privatdozent Professor Dr. Wae ß- mann ist zum Abteilungsvorsteher an demselben Justitat er- nannt worden.

(Fortsezung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

‘Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 27. November 1917.

Das Königliche Staatsministerium trat heute zu einer Sizung zusammen.

Zusammenfassung der sogenannten allgemeinen Ausfuhr- und Durchsuhrvoerbote.

Durch die Bekanntmachung vom 26. November 1917, be- treffend die sogenannten allgemeinen Verbote der Ausfuhr und Durchfuhr, im heutigen „Reichsanzeiger“ sind insbesondere folgende Bekanntmachungen über Ausfuhr- und Durchfuhr- verbote erseßt, soweit sie Waren der betreffenden Arten zum Gegenstand haben:

Nummer des Reichsanzeigers

: machung vom 12. September 1914 , , Sonderausgabe MEaUO Ls 24. November 1914 . „. 277° S: 31. Dezember 1914 ,, , 1 von 1915 1. September 1919 206

99, Oktober 1915 251.

23. März 1916 e 72

91 unt * 1916. q 144

4. Juli 1810 A s 156

G n L1G ee 160

24. September 1916 226.

Jm übrigen ist zu ‘der Bekanntmachung noch - folgendes zu bemerken: ; | i

durch Verfügung des Reichskanzlers vom 4. September 1915 bel n Nr. 70 der „Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft“ von 1915 veröffentlicht und ebenda in den Nummern 77 und 96 von 1916 sowie 45 von 1917 ergänzt worden. :

Ein Verzeichnis der Gegenstände, welhe als Uniform- stüde, Heeresausrüstungsstüce und als erfennbare Teile von solhen anzusehen sind, ist im nichtamtlihen Teile des

und ebenda in Nr. 108 vom 10. Mai 1915 sowie in

r. 2 , Oftober 1916 (amtlicher Toil) orgänzt worden. e Die S inmeise i Vin L titäranäen zu den Aub und

| Durchfuhrverboten im nichtamtlichen Teile des „Reichs-

C E I E C E

* Eine Erläuterung zu den Verboten für ätztliche Instrumente „und“ Geräte. sowie. Verbandmittel-* ist;

„Reichsanzeigers“ Nr. 6 vom 8. Januar 1915 veröffentlicht

anzeigers“ auf die allgemeinen Aus- und Durchfuhr- verbaote behalten ihre Gültigkeit mit der Aenderung, daß Die heulige Bekanntmachung an die Sielle der dorl angeführten Bekanntmachungen tritt.

Aenderung der Aus- und Durchfuhrverbote

für Erzeugnisse aus Zinf.

Durch die Bekannimachung vom 27. November 1917, bez trefsend Aenderung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1917, in dieser Nammer des „Reichsanzeigers“ wird für Erzeugni)e, die Zink und dessen Legierungen enthalten, die dem Aus- und Durchfuhrverbote nicht unterworfene Nenge des Zink- usw. Ge- halts von bisher % kg auf 2 kg in einer Sendung herab- geseßzt. Sind in einer Sendung neben Zink noch andere }oge- nannte Sparmetalle (Aluminium, Blei, Zinn, Nickel, Kupfer, Antimon) vorhanden, so ist die Ausfuhr und Durchfuhr nun- mehr verboten, sobald der Gesamtgehalt an diesen Metallen einshließlih des Zinkes mehr als 2 kg beträgt.

Das „Reutersche Büro“ hat die Nachricht verbreitet, daß seitens der amerifkanischen Regierung eine Veschlag- nahme des feindlihen Eigentums erfolgt und daß weiterhin die Freigabe der in feindlihem Besiß befindlihen Patente verfügt sei. Dem widerspricht, wie der Deutsch - Amerikanische Wirischaftsverband mitteilt, ein Telegramm der „Nssociaieo Preß“, dahin lautend, daß keine Beschlagnahme des Eigentums bezro. der Patente* der Feinde im Auslande seitens der ameriïanischen Regierung verfügt worden fei.

Mit den am 6. November vom Bundesrate gebilliglen Grundsägzen für die Regelung des Hebamraenwesens hat mitten im Kriege die Beoölkerungspolitik des Reiches eine wichtige Maßnahme zum Abschluß gebracht. Wie „Wolffs Telegrapheabüro“ mitteilt, waren bereits geraume Zeit vor dem Kriege seitens des Reichsamts des Janern die Voroerhand- lungen für die jeßt vorliegende Entschließung des Bundesrats eingeleitet. Klagen über die Ungleichmäßigkeit der Verteilung der Hebammen im Neiche, Beschwerden über den bei einem nam- haften Teile von ihnen beobachtet-n Mangel anWissea und Können, Wünsche nah einer wirtschaftlihen Sicherung der Hebammen nach ihrer Alters-, Kcankheits- und Javalidenoersorgung, deren Erfüllung den ganzen Stand heben würde, all das hatte einen Niederschiag von Anregungen gebildet, decen Berechtigung seitens der zuständigen Stellen im Reich und in den Bundes- staaten nicht verkannt wurde. Andererseits standen einer durch- greifenden reich8geseßlihen Regelung des gesamten Hebammen- wesens bei den einzelnen Bundesregierungen erheblihe Be- denken gegenüber, die in der Verschiedenheit der örtlihen Ver- hältnisse tief begründet sind. Damit war der Weiterbehandlung der Angelegenheit durch das Neichsamt des Jnnern die Nicht: schnur gegeben. Nachdem die zu behandelnden Fragen im Reichs- gesundheiisrat unter Beteiligung von besonderen ärztlichen Sachverständigen und von Vertreterinnen des Hebammenstandes zur eingehenden Erörterung gelangt waren, ist nunmehr mit

- Annahme der Grundsäge für die Regelung des Hebammenwesens

uater der Bun\esregierung eine Uebereinstimmung erzielt, welche die Mindestforderungen umfaßt, die gleichmäßig bei der \ Dao zum Hebammenunterricht, bei der Berufsbildung der

»ebammen und bei der Ausübung des Hebammenbverufs gestellt werden sollen. Dagegen ist die Art und Weise, wie dieje Grundsäße bei der landesrehtlichen Regelung durchzuführen find, dem Er-

‘messen der Landesregierungen überlassen, wie es auch dem

Befinden dieser Regierungen anheimgegeben bleibt, alle die- jeniaen Punkte zu regeln, die in den Grundzügen nicht be- rüdcksichtigt werden fonnten. Und hierbei wird es von ganz besonderem Wert stin, diejenigen Maßnahmen zu erwägen, die geeignet sind, die Hebammen in ihrer wirtschaftlichen Lage sicher zu stellen und namentlih die von ihnen fo dringend erbetene Versorgung im Alter und im Falle der Juvalidität herbeizuführen.

Kriegsnachrichten. Berlin, 26. November, abends. (W. T. B.)

Von den Fronten sind bisher keine besonderen Ereignisse gemeldet worden.

Jn Flandern lagen am frühen Morgen des 25. No- vember unsere Stellungen wesilich des Houtyoulster Waldes zeitweise unter starkem feindlihen Zerstörungsfeuer. Nach- mittags richtete der Gegner zwishen Westroosebeke und GBheluvelt starke Feuerüberfälle auf unsere dortigen Stellungen. Am Spätabend griff der Feind ohne besondere Artillerie- vorbereitung in Bataillonsstäcke nordöstlich Passchendaele an. Der Angriff brach verlustreih für den Feind zusammen. Während der Nacht zum Teil lebhafteres Feuer. Die Stadt Dirmuide erhielt erneut starken Beschuß.

Jm -Kampfgebiet „von -Cambrai- verblutete sich, der Gegner nach seinen mehrfah mißglücckten Durhbruchsversuchen erneut am Nachmittag in wiederholten Jnfanterieanariffen beider- seits der Straße Jahy—Louverval. . Sie wurden sämtlich unter schweren Verlusten der“ Engländer abgewiesen. Westlich der Straße gelang es unserer tapferen Jnfanterie im Nachstoße die deutschen Stellungen vorzuverlegen und “unsere frühere vorderste Linie wieder zu beseßen. Weiter östlih war wiederum die Gegend - von Bourlon: der Schauplagz erbitterter Kämpfe. Nachdem 9 Uhr 15 Vormittags .stärkstes Feuer auf Bourlon eingeseßt hatte, brachen hier. abermals -diht :massierte Angriffe vor, die restlo3s abgewiesen wurden. Südlich Bourlon vor- ‘\stoßènde : engliche: Jnfanterie- wude gleichfalls zurückgeworfen. Die Engländernefster, die vom Vortage noch im Doife verblieben waren, wurden im blutigen Nahkampfe gesäubert. Jn diesen Kämpfen sowie- in der Nacht vom 24 zum 25. hatte der Gegner \{chwerste Verluste. Außerdem blieben 8 Offiziere, über 300 Mann und einige 20 Maschinengewehre in unserer Hand. Unsere Artillerie faßte mehrfach ihr Vernichtungsfeuer gegen erkannte feindlihe Reserven und bereitgestellte Tank- bataillone zusammen. Bei Graincourt {lug es verheerend mitten in 40 zusammengezogene Pangerkrastwagen. Auf dem [Ede Kampifelde bis auf unsere Kanalstellung von

anteuz nah Nordosten bis halbwegs Crèvecoeur 8 Uhr Vor- mittags fräftiges Trommelfeuer ein. Ein feindlicher Augriff ‘wurde hier im Gegenstoß verlustreich abgewicsen,