1917 / 303 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 22 Dec 1917 18:00:01 GMT) scan diff

8 5 Der Preis de-s Kortingents darf 100 Mark sür den Doppel- zentner nit übersteigen, D'e NR-ichsg-treicestelle, Kortingentst-Ul-, ist beretigt, zur Deckung ibrer Unkosten von de: einerberden B'erb:aue et cine Gebühr ta Vôh- von 2 H für den Dopvel,entaer zu erbeben. Für die miizultefernde Getritde- oder Ma! menge darf nicht mehr als der nackgewiesene Einstandsp: es nebft fünf v-m Hundert iah!es- zinsen vom T ge der Au'wendung an bezahlt werden. Bei Getretde eig-ner Ecnte gtlt als Einftandepceis der zur Zett dec Freigabe durch dte Reich8getreidestelle ia B:1lin geltende Hôbfipreis zuzügl'ch der für die Fretgibe entrihte en Gebührer. Für Malz, das von einer Bie:braurret in eig-v.r Mälieret hergesiellz ist, daf kein höberer Ex ungslohn als 8,50 6 für hundert Kilogramm Malz berechnet en.

86

Die Rethsgetreidestelle, Koutnagentstelle, fordert im Falle der Genedomi. ung die erwerbe-de Bierbraueret zur Zzhlung des Preises für das Kon'iogent und de mitzulteternden Getrelde- oder Mali- mengen owie der SBebühcen auf. ach deen Eingang ergeht an die d r ßernde Bieb auerei die Aufforderung, der erwerbendon Bter- brauerei das Getreide oder das Malz, das mitübertrzgen wird, a! liefern. Zugleich verankaßt die Reich8ge!reidi stelle, Kontingent- Yell-, dite Abschreibung des Kortirgents bei der für die ver- äuß rnde Vierbraverei uftändigen Sieuerb- bs de unter Mitteilung der erwerben!en Bie1b auverei. Die S1eue!b böôrde darf die Lb- schreibung erst vorreknen, wein die verä-ßernde Bierbrgue: et noch- g wiesen hat, daß sie dir erwerbenden Bierbrauerei das Ketieide oder Mealz geitefert hit. Die erfolgte Absreibung tellt sie der für die erweibende Bierbrauerei zustäncktzen Steuerb-börde mit. Dese bewirkt die Zusbreibung des K n in„ents und teilt der Neichkgetretde- stelle, Korting:tiielle, ti- eifcl.te Zuschreibung mit. Die Reichs- petretidestelle, Kont'ngentstele, bewnti ais: ann die Aus, ahlung d s P e'jes, soweit er nidt gestuntet oder verrecknet it, an die ver- uvß 1! de Bierbrouerei, Die von dem Etnaang des Preises bet der MReichsgetreide!i lle, Konttr g-nisteVe, bis zu2: Nuszahlung aufgelaufenen Bankzsen fallen d.r verä.ßeruten Vierbraueret ¿u.

8 7

Diese Bestimmungen treten mit tem T2ge der Verkündung in K'aft. Sie teien an die Stelle der Bekannimochuna zur Äut- Pbeung des §4 der Verordrung über die Palz- und @ersten- o tingente der Bie. brauereten owie den Malzhan el vom 7. L kiober 1916 (Neickt8-8 \ §51. S. 1137) vom 8. Dezember 1916 (Reiches Gejepdbl. S 1347)

Beilin, den 19. Dezember 1917.

Der Staatssekre1är des Kriegsernährungsamts. von Waldo1o.

BektanntmaGung

über die Geltendmacung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben.

Vom 20. Dezember 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die - Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschafilichen Maßnahmen uw. vom 4. August 1914 (Reichs: Geseßbl. S. 827) folgende Verordnung erlassen:

Die Wiksamkeit der Bekanntmachungen über die Geltend- machung von Ansprüchen von Pe1sonen, die im Ausland ihren Wohrsiz haben, vom 7. Auaust und 22. Oktober 1914, 21 Jonuar, 22. April, 22. Juli und 21. Oktober 1915, 6. Januar, 13. Apil, 13, Juli und 5. Oftober 1916, 4. Januar, 26. März, 28. Juni und 20. September 1917 (Reichs-Ges- bl. jür 1914 S. 360, 449: für 1915 S. 31, 236, 451, 679; für 1916 S. 1, 278, 694, 1132; für 1917 S. 5, 277, 566, 854) wird in der Weise autgedehnt, daß an die Stelle des 31. Jaruar 1918 der 31. Mai 1918 tritt.

Berlin, den 20. Dezernber 1917.

Der Reichskanzler. In Veriretung: Dr. von Krause.

e ——

Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Sheckrechts für Elsaß-Lothringen.

Vom 20. Dezember 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermöchtigung des Bundesrots zu wirtschoftlihen Mafinahmen usw. vom 4 August 1914 (Reichs-Gesegbl. S. 327) im A! {luß an die Bekann1machung vom 20. September 1917 (Reichs: Geseßbl. S. 854) folgende Verordnung erlassen:

Die Fiuisten für die Vo1 nabme einer Handlurg, deren e3 zur Ausöbung ottr Erhaltung des Wechseirehts oder des Regreßre cht- aus dem Scheck becarf, werden, soweit fie nit am 31. Juli 1914 abgelaufen waren, für die in Elsaß-Lothringen zahldarea Wesel oder Scheck3 in der We'se ver\ängect, daß {e mit dem 31. Mai

1918 ablaufen, sofern sih nit aus andexen Vorschriften ein späterer Aodiauf ergibt.

Diese Vors@rift findet ketne Anwendung auf die Frist, innerhalb deren nach den gef: §l'chen Vors®ritten ter Reottßbflichtige von der Nicht¡ablurg d 8 Wechiels oder Schecks zu bercchrichtigen t.

Bei. W-ckseln, bei denen tie Frist zur Erbebung des Protestes mangels Zablung nah Abs. 1 verl gert ist, verjährt ter west [mäßtge Anspruch gegen den ‘Akz pianten oder, soweit es si um eigene Wechsel handelr, gegen den Au fteller f üheïens am 31. Mai 1919.

Berlin, den 20. Dezember 1917.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Dr. von Krause.

fn

Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Bekanntmachung vom 10, Mai 1917 über die gewerbl1che Verarbeitung von Reichsmünzen usw. (Neichs-Geseßbl. S. 406).

Vom 20. Dezember 1917.

__ Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermöchtigung des Bundesrats zu wirlschaftliGhen Mah- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reih3-Gesezbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

81 Die VorsWifien des § 1 der Verordnung über die gewe:blide Verarbeituyg von Neichtmünzen vom 10. Mat 1917 (Reiche-Gesezbl. S. 406) fi ren a»ckch auf sol@e Neichemünzen Anwendung, die rah dem Jofrafttreten jener Verordnung außer Kurs geseht worten sind oder außer Kurs ves: £t werden,

B Die Verordnu"g tritt mit tem Tage der Verkündung kn Kraft. Berlin, den 20. Dezember 1917. Der Reichskanzler. Jn Vertretung : Freiherr von Stein.

Bekanntmachung,

betreffend Aenderung der Bekanntmachung über Säcke vom 27. Juli 1916 (Reichs-Gesezbl. S. 834).

Vom 20. Dezember 1917.

folgende Verordnung erlassen: Artikel 1

Geseybl. S. 834) werden folger de Aenterungen vorgenommen : 1. Im § 1 wird die Zabl 3800 erfeßt dur die Zahl 3000. Dem § 1 wird alo Abs. 2 zugefügt :

dieser Verordnung auch auf andere- Säde auszudehnen.“ Die &S 6, 7 und 8 sind zu streichen. . & 9 erbôlt folgende Fassung:

Sadfstelle überlassen werden.“ 8 23 erbält to!gende Fafsung:

erlafsen.“ & 24 ift zu s!reid)en. : ÎIm §8 28 Abs. 1 wird die Nr. 1 gestrichen. Nds. 2 erbält to!gende Fafiung:

ohne RüCächt darauf, ob sie dem Täter cehôren oder nicht.* Artikel II

Berlin, den 20. Dezember 1917.

: Der Reichsdkanzker. Jn Vertretung: Freiherr von Stein.

anme

vom 4. August 1914 (NRG l. S. 340) wird hiermit zur allge-

Darlehnska ssenscheine im Betrage von 7 024500 000 #4 ausgegeben waren. Hiervon befanden sich 5860 680 000 (4 im freien Verkehr.

Beclin, den 19. Dezember 1917.

Der Reichskanzler (Reichsschaßamt). Im Auftrage: Dombois.

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Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle

über Zulassung einer Ausnahme von 86 der Be- fanntmahung über baumwollene Verbandstoffe vom 1. Dezember 1917.

Vom 15. Dezember 1917.

Auf Grund der 88 1 und 2 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs:Geseybl. S. 257) uvd des § 11 der Bekonntmachung der Neichebefleidungsstelle über baumwollene Verbandstoffe h E N 1917 (Reichsanzeiger Nr. 285) wird folgendes estimmt:

Soweit Gewerbetreibende, deren ständiger Gewerbebetrieb auf Kleinhandel mit baumwollenen Verbandstoffen aus Web-, Wirk- und Strickwaren gerictet ist, insbesondere Apotheken und Di ogenhandlungen, verpflichtet sind, die ärztlichen Ver- ordnungen auf Verabfolgung derartiger Verbandstoffe bei der Einreichung ihrer Rechnung an Krankenkassen und dergl. beizufügen, geht die im § 6 der Bekanntmachung vom 1. De- zember 1917 aufgestellte Pflicht, die Verordnungen zu sammeln und zur Ermöaglichung einer Nachprüfung 6 Monate hindur geordnet aufzubewahren, auf die Krankenkasse und dergl. über, der die Verordnungen von dem Kleinhändler (Apotheker und dergl.) ausgehändigt worden sind. -

Berlin, den 15. Dezember 1917.

Reichsbekleidungsstelle. Geheimer Rat Dr. Beutler, Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.

ibi n gan 254.1220

Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle

über Aufhebung der Ausnahmebewilligungen für Exporteure und bei Aenderung der Warenart (Bescheinigung Il und [II).

Vom 22. Dezember 1917.

Die allgemeinen Aus8nahmebewilligungen der Erläute- runa 1] vom 24. Juni 1916 (Reichsanzeiger Nr. 179) unter C. IT (für Exportgeschäfte) und C. IIL (bei Einrichtung auf neue Warenarten) werden hiermit aufgehoben. Die von den amtlihen Handels- oder Gewerbevertretungen erteilten Be- scheinigungen T1 und IIT sind unverzüglih an diese zurück- zureichen.

Gewerbetreibende, die bis zum 22. Dezember 1917 im Besiße der Bescheinigung IT- oder TIT geresen sind, dürfen /Web-, Wik: oder Strickwaren, zu deren Lieferung sie entgegen * der Bestimmung des § 7 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuh- waren vom 10. Juni/23 Dezember 1916 (Reichs-Geseßzbl. S. 1420) durh den Besiß der Bi scheinigung Tl oder II] bisher be- rechtigt waren, auch in Zukunft an solche Abnehmer liefern, mit denen sie bis zum 22. Dezember 1917 auf Grund der genannten allgemeinen Ausnahmebewilligungen in Geschäfts- verbindung- getreten waren.

Berlin, den 22, Dezember 1917.

Reichsbekleidungsstelle. __ Geheimer Rat Dr. Beutler, _Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.

S]

Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstell e zur Aufhebung der Bekanntmachung, betreffend die

Führung eines Lagerbucves durch die Shuhwarens- händler, vom 28. Februar 1917.

Vom 22. Dezember 1917.

Auf Grund des §8 8 Absaß 6 der Bundesratsverordnung

Der Bundesrat hat auf Grund des §3 des Geseßes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlihen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Neichs-Gesezbl. S. 327)

In der BekanntmaGung über Säcke vom 27. Juli 1916 (Reichs- «Der Reichskanzler œiid ermächttat, die Vorsckrlften

„Leere Sâde dürfen nur an die Reihs-Sackftelle oder an die Heeresver waltungen oder an die Marineverwaltuvg zum Etgentum oder zur Benußung überlassen werden. An Dritte dürfen sie nur mit Genehmigung der Reiches

„Die ‘Keichs- Sad|telle kann Bestimmungen über den Verkehr mit Sälen und die Behandlung von Sädk:n

eNeden der Sirafe karn auf Einziehung der Säcke er- kannt werder, auf die sid die strafbare Handlung brzteït,

Die Verordnung irkit wit dem Tage der Verkündung in Kraft,

Auf Grund des § 18 Abs. 4 des Darlehnsfassengeseßtzes meinen Kenntnis gebracht, daß am 830. Nooember 1917

Schuhwaren vom 10. Juni/23. Dezember 1916 (Reichs- S. 1420) wird folgendes Me (Reich Geseßbl.

8 1. Die Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle, betref die Führung eines Lagerbuches durch die Schuhwarenhäc n vom 28. Februar 1917 (Reichsanzeiger Nr. 51) wird auf: gehoben. e L 5 .

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1918 in Krast. Berlin, den 22. Dezember 1917.

Reichs bekleidungsflelle. Stadtrat Dr. Temper, Stellvertreter des Reichskommissars für bürgerliche Kleidung.

Bekanntmachung Nr. 10 des Hauptverteilungsaus\schusses des Schuhhandelz Vom 22. Dezember 1917.

Mit dem 31. Dezember 1917 hören die monatlihen Be- stand8meldungen an die Reichsbekleidungsstelle auf.

Die Scduhhändler haben mit diesem Tage ihre Lager- bücher abzuschließen.

Vom 1. Januar 1918 ab müssen alle Eingänge von neuen Schuhwaren an den Hauptverteilungsausshuß des Schuh- handels monatlih in vereinfachter Form gemeldet werden nah folgenden Vorschriften :

1. Für die Méldurgen ist ein vom Hauptverteilungsäaus\huß des Sc(huhhandels angeordneter Vordruk (Nr. 21) zu verwenden, den jeder Schubhbändler bet seiner Shuhhandelegesellschaft beziehen kann.

Anmeldung sämtlicher Etngänge für den vergangenen Monat auszuschreidben und zu senden an den Ha"pt- verteilungaaus\huß des Schuhhandels, Berlin C. 2, Neue Friedrichsir. 23. ;

Die erne Meldung ist demnach am 1. Februar 1918

3. Jeder Schubhändler hat eine Abschrirt der Anmeldung für sh zurückiub-h1lteo und geordnet aufzubewahren.

4. Die Anmeldung umfaßt nur die eingegangenen Waren.

Bezahlie Waren, die voch niht eiugegangen sind, sollen erst im Glngangeponal aufge führt werdén.

G steh ungspreise aufzunehmen, da der Gestehungepretis die Grundlage für die Zuteilurg bildet.

Berlin, den 22. Dezember 1917.

Hauptverteilungsaus\huß des Schuhhandels. Rudolf Moos. H. Schimmer.

Wiipumälpaci]

Bekanntmachung

Auf Grund der Bekanntmahung zur Fernbaltung unzuver!ä!ßger Personen vom Handel vom 23. S ptember 1915 tft dem Elcktro- tehniker Karl Josef Heun in Dresden-A., Terrassenuser 13, der unmittelbare und mittelbare Handel mit Gegen,

mit Wirkung für das Reichszebiet untersagt wordea. * Dresden, den 18. Dezember 1917. Rat zu Dresden, Gewerbeamt B. Reichardt.

suv

Bekanntmachung.

Ghemanr, dem Kaufmann Jacob Goldhaber, 3) der Firma Sadck-Engros-Haus Dora Goldhaber, sämntlib in Chemntyt, wird hiermit auf Grund der Verordnung vom 23, September 191d, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, der Handel mit Gegenständen des tägliben Bedarfs und solhen des Krieasbedarfs wegen Unzuverlässigkeit ‘in bezug auf elnen derartigen Gewerbebetrieb unter Auferlegung der Kosten der Veröffentlichung im Meichsgebiet verboten.

Chemniy, den 19. Dezember 1917.

Der Rat der Stadt Chemnig.. Gewerbcamt. Dr. Hüppner, Stadtrat.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 216 des Reichs-Gesegblatts enthält unter S

Nr. 6175 eine Verordnung zur Abänderung der Verord- nung über Kaffee-Ersazmittel vom 16. November 1917 (Reichs- Geseßbl. S. 1053), vom 18. Dezember 1917, unter

nung über Höchstpreise für Hafer und Gerste vom 24. No-

1917, unter Nr. 6177 eine Verordnung über die Abänderung der Dro für fünstlihe Düngemittel, vom 19. Dezember 1917, unter Nr. 6178 Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über die Malzkontingente der Bierbrauereien und den Malz- handel vom 20. November 1917 (Reichs:Geseßbl. S. 1061), vom 19. Dezember 1917, unter Nr. 6179 eine Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsiß haben, vom 20. Dezember 1917, unter : Nr. 6180 eine Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wecsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, vom 20. De- zember 1917, unter s Nr. 6181 eine Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Bekanntmachung vom 10. Mai 1917 über die gewerbliche Verarbeituog von Reichsmünzen usw. (Reichs-Geseßbl. S. 406), vom 20. Dezember 1917, und unter: |

Nr. 6182 eine Bekanntmachung, ale Aenderung der Bekanntmachung über Säcke vom 27. Juli 1916 (Reichs- Geseßbl. S. 834), vom 20. Dezember 1917.

Berlin W. 9, den 21. Dezember 1917. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreih- Preußen

Seine Majestät der König haben Allergnädigst géruht: den Regierungsbaumeister H oebel in Konstantinopel, E

geteilt dem Kaiserlich deutschen Generalkonsulat daselvst, zum Negierungs- und Baurat zu ernennen und 6: den Geheimen Rechnungsrevisoren bei der Ohberren kammer Bröske und Littersheid den Charakter als nungsrat zu verleihen. : gt

über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und

C {

2, Am ersten Werktage eines jeden Monats ist die - über die Eingänge des Monats Januar 1918 zu erstatten. |

Die Waren sind nicht zum Rechnungsbetrage, sondern zum -

\tänden des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs

1) Der Frau Dora Goldhaber, geb. Weißbah, 2) deren

Nr. 6176 eine Verordnung zur Abänderung der Verord- vember 1917 (Reichs: Geseßbl. S. 1081), vom 19.. Dezember

§rund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät U Cas hat das Staatsministerium infolge der von der

verordnetenversamnilung“ in Barmen getröffenéi Wahl“

Stadt ; y

igen Direktor der städtischen Wasser- und Lichtwerke da eur Nieden daselbst als besoldeten. Beigeordneten L Stadt Barmen für die geseplihe Amtsdauer von zwölf

quhren bestätigt.

Betrifft Kriegsteuerungszulagen.

1) Den in Ziffer T1 1, 2und 3 des Runderlasses vom 98. Juli 1917 (F.-M. I. 7171 I1; M. d. Jun. Ia. 1178) ‘ge- annten verheiratelen planmäßigen und außerplanmäßigen Staatsbeamten und Lohnangestellten höherer Ordnung sowie den in dem Runderlaß des Min'sters der aeistlichen 2c. Ange- legenheiten vom 18. September 1917 (U. TIIL E. 907. I) unter iffer 11 genannten verheiratetea Volksschullehrpersonen ist sofort eine einmalige Kriegsteuerungszulage von 200 6 zu hlen. Für jedes nah den genannten Erlassen zu berück- fgtigende Kind tritt eine weitere Zulage von 20 6 hinzu.

Unverheiratete planmäßige und außerplanmäßige Staats- heamte und Lohnangestellte höherer Ordnung sowie die unver- heirateten Volksschullehrer uud Lehrerinnen s\owohl die angestellten als auch die auftrags- oder vertretungsweise be- häftigten mit einem Diensteinkommen von nicht mehr als 6000 6 erhalten eine einmalige Kriegsteuerungszulage von

h.

f Die Bestimmungen unter Abschnitt TIT des Runderlasses rom 28. Juli 1917 find entsprehend anzuwenden.

Stichtag für das Vorliegen der „Vorausseßungen für die Gewährung der einmaligen Kriegsteuerungszulage ist der 91, Dezember 1917. :

9) Den vor dem 21. Dezember 1917 militärisch verwen- deten Beamten (vergl. Ziffer III 5 des Erlasses vom 28. Juli 1917 F.-M. I. 7171 11 und Erlaß vom 29. September 1917 F.-M. 1. 7877 —) ist die nah Ziffer 1 dieses Er- (asses bei Nichteinziehung zustehende einmalige Krieg8teuerungs- ulage voll zu zahlen, wenn ihr gesamtes “Militärein- ommen das ZivildiensteinkTommen nicht übersteigt; ist jedoch das Militäreinkommen höher als das Zivildienstein- fommen, so ist sie insoweit zu zahlen, als der Unter- shiedobetrag hinter der bei Nichteinziehung zustehenden einmaligen Kriegsteuerungszulage zurücfbleibt. Dabei ist die Berehnungsweise des Ei1lasses vom 29. September 1917 (F:M. T 7877, M. d. Inn. Ia. 1351) nah den hier unter Ziffer 3 folgenden Vorschriften zu ergänzen.

3) Jn Abänderung des Runderlasses vom 29. September 1917 (F -:M. I. 7877) wird für die einmaligen Zulagen Bi gende Bestimmung erlassen, welche auch für die laufenden Zu-' lagen vom 1. Januar 1918 ab anzuwenden ist. i

Bei .der Gegenüberslelluna des Gesam!einkommens im Zivil- und Militärdienst ist die Löhnurg der Gemeinen und Gefreiten außer Ansa ¿u lassen. Von der Löhnung der Unteroffiziere und Feldwebel sowie von der Kiieusbesoldung der Offi,tere tit in der Gegenüberstelung ein Betrag von 288 4 wenn sie mobil, und von 198 6 wenn sie. immobil sin», uiht in Rechnung zu stellen.

Ebenso bletbt bei tn Kriegsuetangenshaft geratenen Beamten, da sle als militärisch herwendet . im Sinne des Erlafs:s vom 29. Sep- timber 1917 gelten; ven der Gejangenenlöhnung ein Beirag von 1988 # außer Betracht.

Demnach ist in den 3 Beispielen des Runderlafs-8 vom 29. Sep- tenber 1917 auch jeßt noch die einmalige Kitegsteuerungszulage voll ju bewilligen. Ein weiteres ‘Belsptel ist beigeügt :

Mittlerer Beamter, Frau unta3 Kinder, Leutnant, mobil.

Im Zivikldienft. Jin Militärdienst. Gehalt, 6360046 Zivilgehalt . ._. 996 BohnungtgeldzusGuß . 520, Wohnungsgeldzushuß . 520 , lufende Kriegs beihilfe 576 , - Kriegöbesoldung Kufende Kriegsteuerungs- (310, 12=) 3720 julage 2 av. 288, B a4 Hüuolihe Ersparni3 E e 10402

0,4 5488 M, 90

. . .

stiht ch bef N t eser um E B *, Miet weder laufende Kriegsteuerungszulaze noch Kriegs- cidilfe,

Die bet Nichteinziehung zusländige etumalige Kclegs- teuerungszulage beträgt . j 260

nithin find an einmaliger Kriegsteuerungszulage zu zahlen

170 A.

Die Umrechnung und die Auszahlung sind mit allen

Mitteln zu beshleunigen. |

4) Die gezahlten einmaligen Kriegsteuerungszulagen sind ju verrechnen: '

a für die Beamten bei Abschnitt C „sonstige außerplan- mäßige Ausgaben“ unter der Bezeihnung „einmalige Kriegs- teuerungöszulagen an Beamte“,

b. für die Lohnangestellten höherer Ordnung bei denjenigen A d:s Hauehálts, bei deaen die Löhne rahgewiesen werden. -

Es ist anzuordnen, daß die einmaligen Krieasteuerungs- zulagen in den der Hauptbuchhalterei des Finanzministeriums einzureichenden Kassenabschlüssen getrennt von den laufenden Kriegsbeihilfen und laufenden Kriegsteuerungszulagen die p b (für die höheren Lohnangestellten) in der Bemerkungs- palte genau ersihtlich zu machen sind. Dies hat auh in den Jahresabschlüssen für das Rechnungsjahr 1917 zu ge- hehen. Auch ist dafür Sorge zu tragen, daß die Kassen- bslüsse für Januar 1918 unter allen Umständen plinktlich bis zum 12. Februar 1918 der Hauptbuchhalterei vorliegen.

Berlin, den 17. Dezember 1917.

Der Minister der geist- Der ‘Minister Der

lihen und Unterrichtsan- des Jnnern. Finanz- gelegenheiten. ¿Ait minister. Shmidt. von Jaroßky. Hergt.

‘An die Herren Oberpräsidenten, die Herren Regierungspräsi- denten, die Königliche Ministerial-Militär- und Bau- kommission z. H. des Herrn Präsidenten des Bezirks- aud\husses - hier, an das Königlihe Provinzialscul- kolleaium Berlin und an den Herrn Oberpräsidenten in Magdeburg (für die Stolbergschen, Grafschaften) sowie an sämtliche Königliche Regierungen.

Sneamereenmtq

Ministerium des Jnnera.

Der Oberwachlmélster und Brigadeschreiber Telle ift zum i

Vendarmeriezahlmeister ernannt; ihm ijt vom 21. November

die Stelle des Zahlmeisiers bei der 7. Gendarmerie-

J. û brigade in Münster übertragen worden,

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Im. Namen des Königs!

Auf den Antrag des Königlichen Obérbergamts in Breslau wird dem Königlich Preußischen Staat (Bergfiskus) unter dem

Namen „Milde“

das Bergwerkseigentum in dem Felde, das auf dem ange- hefteten Situationsrisse mit den Ziffern 1 bis 65 bezeichnet ist, einen Flächeninhalt von 126464887 (in Worten: Ein- hundertjechsundzwanzig Millionen vierhundertoierundsechzig Tausend achthundertsiebenundachtzig) Quadratmetern hat, in den Gemeindebezirken Rybnik Stadt, Sohrau Stadt, Sczyrbitz, Jeykowiy, Seibersdorf, Orzupowitz, Kgl. Wielepole, Golleow, Kgl. Zamislau, Niedobshüß, Poppelau, Chwallowiy, Kgl. Jan- lowiß, Boguschowit, Ellguth, Gottartowiß, Klokotschin, Roy, Vorbriegen, Rowin, Sczeykowiz, Stanowiß, Przegendza, Leschczin, Stein, Belk, Pallowiy und Woschczyy sowie in den (Hutsbezirken Sczyrbiz, Boguschowiz, Jose}shof, Kgl. Ober- försterei Paruschowip, Kgl. Oberförsterei Rybnik, Kgl. Janko- wiß, Ellguth, Gottartowiß, Klofkotschin, Vorbriegen, Pallowiß, Stanowiß, Belk, Leschczin, Stein und Woschczyß, in den Kreisen Rybnik und Pleß, in dem Regierungsbezi ke Oppeln und dem Oberbergamtsbezirke Breslau liegt, zur Auf- suchung und Gewinnung der in dem Felde vorkommenden

Solquellen hierdurch verliehen. Urkundlich ausgefertigt. Berlin, den 17. November 1917. (Siegel.) Der Minister für Handel und Gewerbe, Sydow.

Vorstehende Verleihungsurkunde wird unter Verweisung auf die Vorschrist des § 38 b Absay 4 des Allgemeinen Berggeseßes vom 24. Juni 1865 in der Fassung des Ge- sezes vom 18. Juni 1907 (GS. S. 119) zur öffentlichen Kenntnis gebracht.

Breslau, den 29. November 1917.

Königliches Oberbergamt. Schmeißer.

som

* Die durch Erlaß vom 19. Mai 19156 IIb A. 1386 auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Ver- waltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) für das von der Firma Hiße u. Co. in Berlin verwaltete Schaumweinlager der Firma E. Mercier u. Co. in Epernay angeordnete Zwangsverwaltung ist aufgehoben. Berlin, den 18. Dezember 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Neuhaus.

sona]

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs- weise Verwaltung britischer nternehmungen, vom 22. Dezember 1914 (RGBl. S. 556) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist nah Zustimmung des Herrn Reichs- kanzlecs über die Beteiligung. des Engländers Emil Klemm in Liverpool an dem Nachiaß des verstorbenen Fräuleins Agnes Klemm in Stettin die Zwanas38verwaltung angeordnet t L Prokurist Georg Kausche in Stettin, Petrihof- traße 9).

Berlin, den 18. Dezember 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusensky.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Der Neglerungsbaumeister Friedrich Herbst ift von Breslau nach Harburg verseßt.

sammen

(Fortsezung des Amtlichen in der Ersten Beilage.) NAicßtamltlitßzes.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 22. Dezember 1917.

Der Reichskanzler Dr. Graf von Hertling hat der “oden Allgemeinen Zeitung“ E den Staats- minister Dr. Helfferich zu Anfang dieses Monats beauftragt, die vorbereitenden Arbeiten der einzelnen Ressorts für den wirtschaftlihen Teil der Friedensverhandlungen mit Rußland einheitlih zusammenzufassen. Der Staats- minister Dr. Helfferich hat diesen Austrag ange- nommen. Neuerdings hat der Reichskanzler diesen Auf- trag auf die Gesamtheit der Wirtschaftsfragen aus- gedehnt, die bei den riedensverhandlungen mit allen gegen uns im Kriege stehenden Staaten zu regeln sein werden. Dem Staatsminister Dr. Helfferich ist für die Bearbeitung dieser Fragen der Geheime Oberregierungsrat und vortragende Rat im Reichswirlschaftsamt Albert zugeteilt worden. Die Dienst- räume des Staatsministers Dr. Helfferich, die sih zurzeit noch im Gebäude des Reichsamts des Jnnern befinden, werden demnächst nah dem Hause Unter den Linden 78 ver-

legt werden.

In der am 22. Dezember 1917 unter dem Vorsiß des Staatósekretärs des Reichawirtschaftsamts Freiherrnv on Stein ábgehaltenen Vollsißzung des Bundesrats wurde der Entwurf einer Bekanntmachung, betreffend die Herstellung von

Margarine und Kunstspeisefett, angenommen.

Der Bundesrat versammelte si heute zu einer Voll- E Ab hielten Die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Justizwesen eine Sizung.

Der polnische Ministerpräfident Kucharzewski hat, wie Molffs Telegraphenbüro“ meldet, an, die Kaiserliche Rè- u f und in Pher Regierung von Oesterreich-Ungarn die

gierung zu den bevorstehenden Friedensverhand-

Tungen mit Rußland zulassen zu wollen, Zur Be-

rehung hierüber wird der Ministerpräsidbent Kucharzewski L oie Stoaissekretär Dr. von Kühlmann auf dessen Reise nah Brest-Litowsk zusammentreffen. Jm Anschluß daran, be- gibt sich der polnische Ministerpräfident, der an ihn vom Reichs- tanzler ergangenen Einladung Folge leistend, nach Berlin.

Die in Bern unter der dankenswerten Vermittlung der \hweizerishen Regierung geführten deutsh-französijchen Verhandlungen über Kriegs gefangene sind abge- chlossen. Wie die „Norddeutsche Ullgemeine Zeitung?" mitteilt, ist infolge des hartnädigen Widerstandes der franzöhizen Re- gierung eine Einigung über den Austaush und die „ater- nierung der 18 Monate in Gefangenschaft befiudlichen Krteg8- gefangenen vereitelt worden. Die deutsche Regierung vertritt den selbstoerständlihen Standpunkt, daß bei einem Austausch von Kriegsgefangenen auf beiden Seiten grundsäßgluh die gleiche Zahl fceizugeben ist, und daß fih eine Avweichung hieivon nur zugunsten kranfer, verwundeter und allenfalls der ältesten Kriegsgefangenen rechtfertigen läßt. Dem- gemäß hat sich Deutschland zwar damit ‘einverstanden er- flärt, daß ohne Rücksicht auf die Zahl die über 48 Johre alten Unteroffiziere uno WViannschasten jeßt und in Zus kunft in die Heimat eatlassen und die gleichaltrigen Offiziere in der Schweiz interniert werden; im übrigen mußte Deutschland aber auf dem Austausch gleicher Zahlen bestehen. Frankreich forderte dagegen, daß Austausch und Jnternierung aller gesunden Kriegsgefangenen nah dem Verhältnis der Gefangenenzahl erfolgen, Deuischiand also etwa doppelt so viel Kriegsgefangene wie Franfceih her- ausgeben müsse. Dadurch wurden die weitgezenden deulschen Vorjchläge zu Fall gebracht, wonach beiderseits etwa 60 000 Mann oder wenigstens je 20 000 Familienväter zur Eatiassung gekommen wären. So ist durch Frankreichs Schulo ein großes menschenfreundlihes Werk vorläufig gescheitert.

Immerhin sind eine Reihe nicht unwichtiger Abmachungen getroffen worden, wodurh die Lage dec Kriegsogefangenen wesentlih erleichtert wird. Jn erster Linie wurde eine weil gehende neue Internierung verwundeter und ècanfer KrtegS- gefangenen vereinbart, zu der die s{weizerische Regierung in hochherziger Weise die Pläye zur Verfügung stellt. Ferner wurde eine Anzahl neuer Grundsäye für die Behandlung der Kriecgsgefangenen vereinbart. Uever einige besonders wichtige Punkte, wie die Bestrafung von Fiuchtoersuchen und die Ein- führung von ean außerhalb der Lager, ist eine Einigung angebahnt. ;

Auf Beiproügen über Zivilinternierte - ging Frankreich troß mehrfacher Aufforderung nicht ein, jedoch dauern schrift- liche Verhandlungen hierüber fort. Jegliche Aussprache über die Freilassung der widerrechtlih zurückgehaltenen Elsaß-Loth- ringer wurde von den französischen Unterhändiern randweg ab» gelehnt; die Folgen diejer Weigerung wird die Bevölkerung des besezten Frankreich zu tragen haben.

Jn der Bekanntmachung Nr. W. 1V. 300/12. 17. K. R. A. vom 22. Dezember 1917 ijt eine allgemeine Beschlagnahme aller Arten von neuen und gebrauchten Segeltuchen, ah- gepaßten Segeln einschließlich Liektauen, Zelten, auch Zirkus- und Schhaubudenzelten, Zeltüber- dachungen, Markisen, Pianen, auch Wagendecken, Theaterfulissen und Panoramaleinen angeodnet. Troy der Beschlagnahme ist die Weiterverwendung der Gegenstände für ihren bisherigen Zweck gestattet, ins- besondere auch in gewerblichen Betrieben. Die im Haushalt befindlihen und für ihn bestimmten Gegenstände 1nd von der Beschlagnahme ausgenommen. Fischerei, Sch1ff- fahrt und Schuhindustrie sind durch besondere Vorschriften be- rücsihtigt. Monatliche Bestandsmeldungen sind vorgeschrieben, und zwar erstmalig bis zum 10. Januar 1918 nah dem Stande vom 1. Januar 1918. i ;

Bezüglich aller Einzelheiten wird auf die Bekannimachung selbst verwiesen, deren genauer Wortlaut bei den Landrats- ämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden einzusehen ijl.

Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, sind von ver- schiedenen Seiten Befürchtungen dahin gehend geäußett worden, daß der durch den Verkauf von Goldsachen oder Juwelen an die Goldanfkaufstellen erzielte Betrag kriegssteuerpflichtig werden könnte. Diese Auffassung ist im allgemeinen nicht zus treffend. Nach dem Kriegssteuergeseß vom 21. Juni 1916 unterliegt der Vermögenszuwachs, der aus der Veräußerung von Scchmu(ck- sachen usw. entsteht, der Kriegssteuer mcht. Eine Aus- nahme findet nnr dann statt, wenn der betreffende Ver- äußerer die Sahen nah dem 31. Dezember 1913 erwoben haite, und zwar deswegen, weil anzunehmen ift, daß dieser Erwerb aus Kriegsgewinnen, viellêäicht sogar gur Umgehung der Kriegssteuer erfolgte. Der Betrag hin- gegea, den jemand aus dem Verkauf schon vor dem 1. Januar 1914 erworbener Shmucfsachen erlöst, bleibt, ebenso wie die Shmuksachen selbst, nah §.3 Absay 1 Nr. 4 des Kriegs- steuergesezes ausdrücklich steuerfrei. Es darf, wie 1wir mit- teilèn fönnen, mit Sicherheit angenommen werden, daß eine weitere Kriegssteuer den Grundsay des Geseßes vom 21. Juni 1916 beibehalten wird, doß mithin auch lfünftig aus der Ver- äußerung von Goldsahen oder Shmuck herrührende Geld- beträge der Steuerpfliht nit unierliegen.

Kriegsnachrichten. Berlin, 21. Dezember, Abends. (W. T. B.) Von den Kriegsschauplägen nichts Neues.

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___ Jn Flandern segte am 20. Dezember von 1 Uhr Nas mittags ab südlih Becelaere stetig anwachsendes Artilleriefeuer ein, das bis in die späten Avendstunden anhielt. Eine feind- lihe Patrouille wurde ösilih Passchendaele im Handgranaten- kampf abgewiesen, während \üdlih des Hollebele-Kanals von uns sieben Australier als Gefangene eingebracht wurden. Südlich Boesinghe wurde ein feindlicher Fesselballon brennend zurn Absturz gebracht.

Zitte gerichtet, einen Vertreter der polnischen Re-

tem neefall gering. Südlich der Bahn Lille==Armentiòres und Berat Lens holten unsere Patrouillen Gefangene

m Artois war die Kampftätigkeit bei Nebel und leich«

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