1918 / 23 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sun, 27 Jan 1918 18:00:01 GMT) scan diff

p Jh will in Gaaden genehmigen, daß im Strafregisler und- in den polizeilihen Listen alle noch niht gelöschten Bermerke über Die auch im lehten Kriegsjahre von Meiner Marine durch vorbildlihe Tapferkeit und treusie Pflichterfüllung auf allen Kriegs- M die bis zum 27. Januar 1908 (eiashließlih}) von preußischen Zivilgerichten oder von Militärgeritiea des preußishen Kontingents erkaunten, jähen errungenen Erfolge beslimmen Mich, dankbaren Herzens auch an Meinem diesjährigen Geburtstage, soweit niht cinem der N owie über die bis zu dem bezcihnelen Tage durch Verfügung preußisher Polizeibezörden festgesezten Sirafen gelöshi werden, wenn - Bundesfürsten das Begnadiguügsreht zusteht, i {) der Besirafte keine anderen Strafen erhalten hat als Gefängnis bis zu cinem Fahre cinschlicßlih oder Festungshaft bis | 1) allen Militärpersonen der aktiven Marine und der Shußtruppen sowie den Personen, welche sich bei dér kriegführenden zu einem Jahre cinschließliG oder Arrest oder Haft oder Geldstrafe oder Verweis allein oder in Verbindung miteinander Marine in cinem Diensi- oder Vertragsverhältnisse befinden oder sor sich bei derselben aufhalten oder ihr folgen oder mit Nebensirafen, | | (S 155 des Militärsirafgesehbuchs), 2) gegen den Bestrafien nah dem 27. Fanuar 1908 bis zum heutigen Tage niht wieder auf Strafe wegen eines Ver- 2) allen Personen, dié scit Beginn des jehzigen Krieges aus der aktiven Marine, dem aktiven Heere, den Shußttruppen brewens oder Vergehens gerihtlich erkannt ift. : | odêr dein Heeres- oder Marinegefolge 155 des Militärstrafgeseßbuchs) infolge von Dienslunbrauchbarkeit oder zu A Auf die Strafe, die von cinem der mit anderen Bundesstaaten gemeinshaftlihen Gerichte erkannt sind, sindet dieser Erlaß Kriegsarbeiten oder aus wirtshaftlihen Gründen entlassen wotdeii sind, j 4 | Unwendung, sofera nah dea mit den beteiligleu Regierungen getroffenen Bereinbarungen die Ausübung dcs Begnadigungsrechts in dem ¿gen sie bis zum heutigen Tag einshließlich von Militärbefehlshabern vérhängten Disziplinarsiräfen und von Militärgerihten rechts- 0) betreffenden Falle Mir zusicht. | jy verhängten Geld- und Fréihéitsstrafen aus Gnäadé zu erlassen, soweit die Strafen noh nik vollstréck sind und sofern die auf- e Die Minister des Krieges, der Jusliz und des Junern haben die zur Ausführung dieses Erlasses erforderlihen Anordnungen jen oder bereits gemilderten Freiheitsfirafen sehs Monate niht übersteigen, N M zu treffen. Ausgeshlossen von der Begnadigung sollén jedoch Personen sein, B E Großes Hauptquartier, den 27. Jätuar 1918. L E : 1) die unter Wirkung von Ehrenstrafen stehen, O E il hz eim M. 2) die wegen ciner oder mehrerer seit der Verhängung der Strafe begangener Handlungen mit einer Freiheitsstrafe von Graf vou Heziliug. Dr. Friedberg. vou Breiteubach, mehr ais vierzehn Tagen oder mit Geldstrafe von mehr als 150 Mark oder wiederholt mit Freiheitsstrafe diszipli- Syvow, von Stein, Graf von Noedern. von Waäildotwv. narish oder rechtsfräftig gerihtlih bestraft worden sind, sofern diese Strafen noch niht erlassen sind. Personen, gegen die Spaha. Drews. Schmidt. von Eisenhart-Nothe, Hergt. | ein gerihtlihes oder disziplinares Verfahren wegen einer seit der Verhängung der Strafe begangenen Handlung shwebt, : sollen nur unter der Bedingung begnadigt sein, daß in diesem Verfahren gegen sie keine shwerere Strafe als Freiheits- strafe von vierzehn Tagen oder Geldsirafe von 150 Mark und keine militärishe Ehrenstrafe verhängt wird. Dic Straf- vollsireckung ist bis zur Beendigung des shwebenden Verfahrens auszusehen.

| | j L A f | 4

F An das Staatsminisierium.

B Die auch im lehten Kriegsjahre von Meinem Heer etrungenea Erfolge, heldenhafter Widersiand an dér einen, siegreihes Vor- higung oder vorshriftswidriger Behandlung eines Untergebenen. Sind mehrere Einzelstrafen wegen solher Straftaten neben einer [V dringen an anderen Frouten bestimmen Mich, dankbaren Herz-ns auch au Meinem diesjährigen Geburtstage, soweit nit einem der nehreren anderen Einzelstrafen in einer unter den Erlaß fallenden Gesamtstrafe enthalten, so ermähtige Fh den Gerichtsherrn, dem M hohen Bundesfürsten das Beguadigungsrcht zust:hi, ‘rafvollslxeckung obliegt, die Gesamtdauer dieser Einzelslrafen nah den gesehlihen Vorschriften über dic Bildung von Gesaimtstrafen 1) allen Militärpersonen des aktiven Heeres uud der Shußiruppen sowie den Personen des Heeresgefolges 155 des gemessenèr Weise zu ermäßigen. : Militärsirafgeschbuhs), Ergeben si durch eine Ausschließung von der Begnadigung in einzeluen Fällen besondere Härten, so ist Erlaß oder Milderung 3) allen Personen, die seit Begiun des jehigen Krieges aus dem aktiven Heere, der alliven Marine, den Shuztruppen ‘trafe vorzuschlagen. oder dem Heeresgefolge wegen Dienstunbrauchbarkeit oder zu Kriegsarbeiten oder aus wirtsŸoftlihen Gründen entlassen Soweit nach Meiuen bisherigen Guadenerlassen Strafen wegen shlechter Führung des Besiraflen von der Begnadigung bereits worden sind, | _Wilossen worden sind, bleiben diese früheren Strafen auch nah dem gegenwärtigen Erlaß ausgeshlossen. die gegen sie bis zum heutigen Tag einshließlih von Militärbefehlshabern verhängten Disziplinarsttafen und von Militärgerihten rechts- JFsst auf Geldstrafe neben Freiheitsstrafe erkannt, so ist die erstere nur dann erlassen, wenn die Freiheitsstrafe unter diesen kräftig verhängten Geld- und Freiheilsstrafen aus Gnade zu crlassen, soweit die Strafen noh niht vollstreckt sind, und sofern die auf- fällt. erlegien oder bereits gemilderten Freiheilsslrafen sehs Monate nihht übersteigen. Hinsihtlih der Personen, welche sih am heutigen Tage im Auslande oder auf der Reise innerhalb der heimishen Gewässer Ausgeschlossen von der Begnadigung sollen jedoh Personen sein, en, soll für die Gnadenerweisungen derjenige Tag maßgebend sein, an welhem diese Meine Order zur Kenntnis des Befehlshabers 1) die unter Wirkung von Ehrensirasen flehen, gt ift, der die Ausführung des Gnadenerlasses zu veranlassen hat. 2) die wegen einer oder mehrerer seit der Verhängung der Strafe begangener Handlungen mit einer Freiheitsstrafe von J beauftrage Sie, für die Bekanntmachung, Ausführung und Erläuterung dieses Erlasses Sorge zu tragen. mehr als vierzehn Tagen oder mit Geldsirase von mehr als 150 Mark oder wiederholt mit Freiheitssirafe Großes Hauptquartier, den 27. Fanuar 1918. e disziplinarish oder rechtskräflig gerihtlich bestraft worden sind, sofern diese Strafen noch nicht erlassen sind. Personen, Wilhelm "l. B. gegen die ein gerihtlißes oder difziplinares Verfahren wegen einer seit der Verhangung der Strafe begangenen , : Handlung schwebt, sollen nur unter der Bedingung begnadigt sein, daß in diesem Verfahren gegen sie keine shwérere In E 7 ees Strafe als Freiheilsfirafe von vierzehn Tagen oder Geldstrafe von 150 Mark und keine militärishe Ehrenstrase: verhängt A wird. Die Strafvolistreckdung ist bis zur Beendigung des schwebenden Verfahrens auzzusegen. l Unter diesen Gnadenerlaß sollen ferner nicht fallen alle gerihilih oder disziplinarish verhängien Strafen wegen Mißhandlung, Beleidigung oder vorschristswidriger Behandlung eines Untergebenen. Sind mehrere Einzelsirafen wegei solher Straftaten nébeni einér

oder mehreren anderen Einzelsirafen in einer unler den Erlaß fallenden Gesami!strafe enthalten, so ermähßtige Fh den Gerihtsheërn; deut i 2 2 14 A , Éa D : ; die Strafvollstreckung obliegt, die Gesamidauer dieser Einzelsirafen nah den gesezlihen Vorshriften über die Bildung von Gesamtsirafen nh nit gelösten Vermerke über die bis zum 27. G 1908 (einschließli) n U APRNGTI een U M A E in angemessener Weise zu ermäßigen. i ttlihen Marine und der Shußtruppen fesigesehten oder von Schußgebietsbchörden gegen Nichteingeborene ausgesprochzenen Strafen

Ergeben sich durch cine Ausschließung von der Begnadigung in einzelnen Fällen besond ärten, so ist C | ÿt werden, wenn | e , N der Strafe Gs ; E E 5 M S 1) der Besirafte keine anderen Strafen erhalten hat als Gefängnis bis zu einem Fahre einshließlich oder Fesiungshaft

Soweit nah Meineu bisherigen Gnadenerlassen Strafen wegen schlechter Führung des Besiraften von der Begnadigung bereits bis Ä O T oder Arrest oder Haft oder Geldsirafe oder Verweis allein oder in Verbindung mil- ausgeshlossen worden sind, bleiben diese früheren Strafen auh nah dem gegenwärtigen Erläß ausgeshlossen. einander oder mil Aevensrasen, : O ai : i affe : Januar 1! * w 8 Ver- Js auf Geldstrafe neben Freiheitsstrafe erkannt, so ist die erstere nur dann zu erlassen, weun die Freiheitsstrafe unter 2) gegen den Bestraften nah dem 21. Januar 1908 bis zum heutigen Tage niht wieder auf Strafe wegen eines Ver diesen Erlaß fällt. s brehens oder Vergehens gerihtlich erkannt ist.

Jh beauftrage Sie, für die Bekanntmahung, Ausführung und Erläuterung dieses Erlasses Sorge zu tragen. Großes Hauptquartier, den 27. Januar 1918. W i lh elm L. R Großes Hauptquartier, den 27. Fanuar 1918. R : y Graf 4 Hertling Wilhelm. i

“An den Kriegsminister, von Ste iu. den Reichskanzler.

n Reichskanzler (Reihsmarineamt).

Auf den Bericht vom 19. Fanuar 1918 will Jh in Gnaden genehmigen, daß im Strafregister und in den polizeilihen Listen