1918 / 36 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 11 Feb 1918 18:00:01 GMT) scan diff

C O P E s 2 E

T Ri E Rat Tite ite ie fe tim 5 7 E E E g N j 20 Dra i tes

Finanzministerium.

Dem Regierungs8assessor Krey ist vom 1. Februar 1918

ab die planmäßige Stelle eines Vorstands bei dem Stempel- und Erbschaftssteueramt in Posen verliehen worden.

Ministerium der geistlihen und Unterrichts- angéelegenhetit Der b'sherige Privatdozent in der medizinishen Fakultät der Universität zu Breslau Profefor Dr. Bittorf, Oderarzt an der medizinishen Klinik daselbst, ist zum außerordentlichen Professor in derselben Fakultät ernannt worden.

Dem Obermusikmeister Gnieser im Jnfanterieregiment von Winterfeldt (2. Oberschlesishes) Nr. 28 ist der Titel Königlicher Musikdirettor verliehen worden.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Die Liquidation des in Deutschland befindlißen Kom- missionslagers der Juwelenfirma Josef Asscher & Cie. in Paris isi beendet.

Berlin, den 6. Febrüar 1918.

Der Minister für Handel und Gewerbe. A: Vi oto:

Die am 30. April 1917 für das in Deutschland befindliche Vermögen der Firma Pol Roger & Co. ia Epernay ange- ordnete Zwangsverwaltung ist aufgehoben.

Berlin, den 7. Februar 1918.

Der Minister für Handel und Gewerbe. E M: Von Flotow.

Justizminkesterium.

Dem Oberlandesgerihtsrat im Nebenamt, Universitäts- professor, Geheimen Justizrat Dr. Fischer in Breslau und dem Amtsrichter Loh in Johannisburg ist die nachgesuchte Ent- lassung aus dem Justizdienst mit Nußbegehalt erteilt.

Zu Handelsrichtera sind ernannt: der Kommerzienrat Karl Schmöle in Menden, Kreis Jserloun, bei dem Landgericht in Hagen ‘i. W., wiederernannt: der Fabrikbesißer Dr. Robert Herzfeld in Düsseldorf, sowie die Kaufleute Karl Milchsa ck in Duisburg-Ruhrort und Karl Jyzenpliß in Mülheim (Nuhr) bei dem Landgericht in Duisburg. ;

Zu stellvertretenden Handelsrihtern sind wiederernannt: der Bankier Dr. Eduard von Eichborn in Breslau, der Direktor Friß Hessenbruch in Duisburg, der Bankdirektor Max von Rappard in Düsseldorf und der Fabrikdirektor Friedrih Nebe in Benrath bei dem Landgericht in Düsseldorf und der Fabrikdirektor Otto Lenze in Tuczno bei dem Land- geriht in Bromberg.

Der Staatsanwalt Koffka bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts IT in Berlin ist an die Oberstaatsanwaltschaft bei dem Kammergericht versegzt. :

In der Liste dert Rechtsanwälte ist gelös{cht der Rechts- anwalt Dr. Lasker bei dem Oberlandesgericht in Breslau.

Ja die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der Rechtsanwalt Lovis aus Zehdemck bei dem Ämtsgericht in Kolberg, der frühere Rechtsanwalt Wiedenroth bei dem Amtsgericht in Melsungen und der früßere Gerichtsasse\ssor Ellinghaus bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Hagen i. W.

Krieg3ministerium. Der Obermilitärintendanturseîretär Beyer (Beorg) von

der Jntendantur des Gardeforps ist zum Geheimen expedierenden Sekretär im Kiieg8ministerium ernannt worden.

T aus der Tagesordnung für die am 23. März 1918 in Breslau stattfindende ordentlihe Sißung des Bezirks- eisenbahnrats Breslau.

1) Grfagwahlen. 2) Antrag auf Verlegung des D-Zuges 10 nah Berlin über Sorau. Breslau, den 9. Februar 1918. Königliche Fifenbahndirekiton. Malliscon.

Bekanntmachung

Der S&”atßtermeister Witt in Wilhelmsburg, Alte Swhleuse Nr. 28, hat fi in der Ausübung des Schlachtereibetriebes als uniuverlässig erwiesen. Auf Grund der Bundesrateverordnurg vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personeu vom Handel (NGBl. Seite 603), t ihm daher der Schlacßtereibetcieb untersagt worden.

Harburg, den 7, Februar 1918.

Der Landrat. J. A: Hogrefe.

Nichtamkliches.

Deutsches Reidcch.

Preußen Berlin, 11. Februar 1918

Gegenüber etwaigen mißversiändlichen Auffassungen der Meldung, daß der Bundesrat in seiner Sißzung vom 7. Februar den Entwurf eines Geseßes über die Aenderung des Krieg 8- steuergeseßes vom 21. Juni 1916 angenommen habe, ist laut Meldung des „Wolffshen Telegraphenbüros“' festzustellen, daß die beschlossene Uenderuna sih lediglich auf eine etats- rehtlihe Verrehnung bezieht. Neue Steuervorlagen wurden im Bundesrat noch nicht verhandelt, was auch nicht geschehen konnte, weil sie ihm noch gar nicht zugegangen waren. Vielmehr ist die Vorlegung der neuen Steuergeseße beim Bundesrat erst für die nächste Zeit in Aussicht genommen. Demenisprechend werden auch dem Reichstage die neuen Vor- lagen noch nicht mit dem Etat, sondern erst kurz vor der Oster- vause zugehen können.

Vielfache Ankündigungen in den Tages- und Fachzeitungen lassen darauf schließen, daß in gewerblichen Kreisen Zweifel darüber bestehen, ob Leinöl, Leinölfirnis und Linoxyn zu den anmeldepflichtigen Fetten gehören. Wie durch „Wolffs Telegrapyenbüro“ mitgeteilt wird, muß diese Frage unbedingt bejaht werden. Zut den“ in det Bundesrats- verorduung vom 15. Februar 1917 (Reichs - Geseßbl. Seite 137) 8 3 genannten Oelen und Fetien gehören die durch Pressung gewonuenen, wozu auch Leinöl zu rechnen ist. Ebenso gefochies Leinöl, wie es in den Buch- druckereien Anwendung findet. Die Bundesratsverordnung vom 14. Dezember 1917 (Reichs-Gesezblatt Seite 1106) erfaßt ferner Leinölfirnis und Linoxyn. Der hierfür in Betracht tommende Absas lautet: „Alle dur Umwandlung aus Roh- stoffen jeder Art gewonnenen Fette bezw. Fetisäuren find dem Kiieg8auss{huß für Oele und Fette anzumelden und auf Ver- langen abzuliefern.“

Ueber die Bestimmung einer Zahlungsfrist im Mahnverfahren hat der preußishe Junizminister unterm 2. Februar 1918 eine allgemeine Verfügung erlassen, die, wie folgt, lautet: S n

Nach § 2 der Verordnung üb-r die gerihili®e Bewilligung von Zablunaëfristen vom 7. August 1914 in der Fassung vom 20. Mai 1915 (RSDI. S. 290) kaan der Schuldner im Mahnverfahren für etne Forderung, die er aneifenrt, die Bestimmung einer Zablungk- frist beantragen, solange der Vollstreckung3befebl ncch nitt verfügt ist. Da diese Vorschrift, die ib auch auf Forderungen erftred!, tie nah dem 30. Juli 1914 euislanden find (val. Warneyer, Die Kriege- geseze projeßrechtlihen Inhalts, S. 104), troy ibrer greßen Be- deutung wenig bekannt zu sein s{eint, bestimme ih, daß den Zah- langsbefehlen eine Mittcilung folgenden Inhalts beizutügen tft:

„Ein Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl kann nur dann Erfolg haben, wenn Sie den getorderten Betrag ganz oder teilweise uit \{ulotg find. Ein unbegründcter Widerspcuch führt zu etner erhebliihen Vermehrung der Kosten. Sind Sie zur Zahlung ver- pflichtet, aber zurzeit niht in der Lage zu zableo, so fôanen Sie bte Bestimmung einer Zahlungsftist beantragen. In dem Ant1iage müssen Sie 1) die Forderung des Gläubigers anerkennen, 2) die Dauer der Zahlungsfuist bezeihnen, insbesondere, falls Sie die Adtragung der Schuld in mebreren Adj&lag?zahlungea wünsen, angeben, wann die einzeluen Zahlungen erfolgen sollen. Die Bestimmung der Zablungsicist bedaif der Zustimmung des Gläubigers. Es empfizhit ih daLer, den Antrag vur dann z1 steüen, wenn der Giäub!ger ibn voraussihtlich annehmen wird, und die vorzui&lagende Frist so zu bemessen, daß ihre Bewilligung seitens des Gläubigers erwartet werden kann. Der Antrag kann \ch{riftlih oder auf der Serichiäscietiberei bes Amtegerihis, Zimmer . . . ., werktäglich in den Sprechstunden von .. . . bis... Uhc gestelt werden, Er ift nur zulässig, folarige dec Vollsireckungsbefehl noch nit verfügt ist.“

Zu der Vêittcilung ist ein ktesonderes Blatt Pavier von roter oder sonst auffälliger Farbe zu benuyzen, das mit dem Z1hlungtbefehl durch ünkleben zu verbinden ist. Die Zahlungsbefehlevordrude bleiben unverändert. i

Einzelne Amtsgerite pflegen, wenn der Shukdner im Mahn- verfahren die Bestimmung einer Zahlungsfrist beantragt, zwischen ibm und dem Gläubtger in azzigneter Weise zu vermittein, um etne Eintgung über bie Fristgewäirung herbetzuführen. Mit diesem Ver- fahren sind günstige Erfolge erztelt worden, fo daß e3 stich zu all- gemeinerer Anroendung empfiehlt. Auch die Vorschrift des § 18 der Bercrdnurg zur Gntlastung der Gerite vom 9. September 1915 (NGB!. S. 562) gibt, falls der Fristantrag zunächst die Zustimmung des Gläubigers nicht erhäit und daher als Widerspruch zu gelten hat, Gelegenheit, auf das Stunbunatbegehren des Sgzuldnezs zurüd- zukommen und auf eine Verständigung der Parteien darüter hin- zuroirken.

Vayern.

Seine Majestät der König hat sh, wie die „Korrespondenz Hoffmann“ meldet, am Montagabend der vergangenen Woche in Begleitung des Kriegsminislers an die Front begeben und i} Freitag, Abends, von der Reise zurückgekehrt. Zunächst galt die Rene dem Be-

suhe Seiner Majestät des Kaisers im Großen Haupt- 4

quartier, wo auch Jhre Königlichen Hoheiten der Großherzog von Hessen und Prinz Heinrich von Preußen sowie der Generalfeldmarschall von Hindenburg anwesend waren. Sodann besuchie Seine Majestät der König mehrere Divisionen an der Front, worei er auch mit seinem Sohne, dem Prinzen Franz, zusamrientraf, und besichtigte bayerishe in Mez stehende Truppen. Der König hatte Gelegenheit, sich von der ausgezeihneten Verfassung seiner Bayern zu überzeugen. Er begrüßte die einzelnen Truppenteile mit Ansprachen, gedachte hierbei ihrer helden- mütigen Ausdauer und Tapferkeit und verlieh zahlreichen Offi- zieren, Unteroffizieren und Soldaten Kriegsauszeihnungen. Auf der Nüdckreise wurde Seine Majestät der König von Jhren Königlichen Hoheiten dem Großherzog und der Groß- herzogin und der Großherzogin-Mutter von Baden auf dem Bahnhof in Karlsruhe begrüßt; in Stuttgart weilte der König einige Stunden bei Jhren Majestäten dem König und der Königin.

__— Inder Kammer der Reich sräte teilte der Präsident Fürst Fugger, vorgestern mit, daß folgende Jnterpellation des Reichsrates Grafen Preysing eingegangen ist :

Ilt die Staatêregierung bereit, über die durch tie Krtegtlasten gesaffene finanzielle Gesamtlage im Reiche in ihrer Rückwirkung auf die Bundeóstaaten, besonders auf Bayern, einen allgemeinen Ueber- blick zu geben? Wie deukt ih die Staataregierung angesichts dieser Gage inébesondere die Aufbringung der Mittel für die Versorgung der Kriegébeshädigten und die wirtschaftlihe Aufrihtung der dur den Krieg geschädigten oder zerstörten Existenzen ?

Reichsrat Graf Preysing begründete die Jnterpellation, nachdem si der Finanzminister von Breunig zur sofortigen Beantwortung bereit erklärt hatte, folgendermaßen :

Wenn wir jeßt Fiteden {lös}sea, so würde es {H zurähst darum handeln, die Gesamisumme aufzubringen, die si aus den la7g- und kurzfristigen Arleihen für Kriegsbedürfnisse und Auswendungen für die Wiederherstellung in Ostpreußen, El'aß-Lotbringen, den deutschen Kolonien und endlich jüc die Wiederherstellung von Heer und Maine zusammensett und wohl allgemein auf über 130 Milliarden berehnet wird. Im Falle eines \{chle{chten Friedens müßten wir den Geldverlust deutsch:x Gläubiger im Auslande mit 39 Milltarden ncch erseßen, sodaß die Summe auf 133,9 Milliarden fteiaeo würde. Wir müssen mit einer Gesamt- belatiung von 19,6 Milliarden renen, d. h. mit dem vizrfachzn

Steuerbetrag wie im Fuieten. Ex ist naheiiegend, daß zunächst das-

Reich das Gebiet der thm verfafsung9mäßtg zugeführten indirekten Steuern verlassen und sich mehr uvd mecr an die direkten Steuer- quellen herandräcgen wird, die die Sicuerreserve der Bündes- \taa:en bilden. Daß eine solche Autshèpfung der bundeêsstaatlihen Reserven tie politishe Seibstäadigteit der Bun-esstaaten be- drohen wind, i schon wtedzrbolt hHervorgehob n waiden. Wie Bay!rn dann als wirlschaf:lich u-d politich felbst- ständiger Staat aufre&t e:h:lten bleiben sol, ist vit zu verstehen. Wêèan kann s verliehen, weyn von rech!s und lirf3 in den l:ßten J-hren siets unter der Vorauétseßung, daß von etzer K:lege-

enis@ädigung abgesehen würde, die versiedenartigsten Vorschläge jur Deckung des Bedarfs gemat worden find, die sämtli als Hauyt und Mittelitück eine Verwmögzenskonfiskation im Minimum von 40—50 Pit, Liarden aufweisen, set es in Form einer eirmaligen Vermö zen2abgahz oder einer in den Wizküngen ihr gleihkomimenden fog. Kriegtiti uer Wenn €s rit gelingt, die Lasren teilweise auf unsere Feinde abzu: wälzen, jo wird nichis anderes übrig bleiben. Wenn auch in dem Vér: langen, daß die Feinde diz Krieaefost-n tragen sollea, eine Lebenétfrage der Iiation nigdt ertlidt wird, o wôohte 1ch doH heute duingerd wiederbolen: Zit sich die Ocffertlkckt:it über die ganze Traaweits derartiger Mafinahmen im Klazen? Weiß sle, daß bis iu die E etnen Vermözen dis zu 10000 htnabaestiegen werden muß, »g Zwangsverkäufe von Landgütern, Hausgrundstöckzn und Fabriken tm größten Maßstab die urausbletblihe Folge sein müßter, wenn nit der Siaat der Mitbesiger von Gütern und Häusern werden sou? Ist -fch jeder - Déutsdé daïtüber . klar, daß von Art des Kriedenssclufses für ihn ncht weniger abhbängi, als seine eigene Eristenz? Die Staatsregierung würte ih ein aroße Berdieust erwerben, wenn sie über all diese Dinge ein freies, cfffeneg Wozt sprehen und die Deffentlihkeit einiaden wollte, leiden]cha}1e[og ihre Haltung zu der Frage der Kriegsentsckädfgung iu revidieren,

Der Finavzminister von Breunig erklärte namens der Stagtzs, regierung, daß die bavezrische Regierung auf die Ergebnisse der leßten Beratung der Fiaauiminister in Berlin und auŸ auf die zur Beratung stehenden Vorlagen über dea Reichsbhausbalt und die Deckurg der Feblbeträge für 1918 roh nit näher eingeh:n könne, So: ann gad der Miuist-r einen eingehenden Ueberblik über die Gefialiung der finanziellen Verbältnijje des Neitheg seit 1914 und stellte fest, daß etra 10 Milliarden jährli mehr an fortlaufenden Ginn-hmen zu b: [hafen seien, als vor dem Kriege erforderl'ch waren. Er rere * bei etner noch kurzen Kriegstauer mit etwa 14 VPéilligiden fortlauiender Busgaben, Zu threr Deckung werde einesteils da3 Kitegösteuergesey eine Ausdebnung auf das Jahr 1917 und die erste Zet nag Kriegss@luß 1918 erfahren, andeinteils müßte ein z'emli erheblihr Beirag von neuen Steuern im laufenden Jahre bewilligt und ein aroßer Rest sn nahec Zvkunft beschaft wecden. Der Minister fuhr fort: „Es ist daher felbstveritändlih, doß sich die Negterung der Notwendigkeit wcitgehender Forderur g:n an die Opjer- willigkeit aller Bolfkskreise nit vers{ließ-n daf, wenn nitt das ganze Kreditebäude zum Zusammersturz gebracht weden soll, Daß es unter fol&en Umständen für den Keichtshaßstkretär und jeden bundesstaatlicen Finanzminisler von besonderem Weit ift, tunlichit einen entspredbenden Beitrag zur Avbürdung dieser Lasten vom Gegner zu verlangen, tit jo selbitverständlih, daß die wiederholte Betonung diefer Aiftafsung als überflüssig erscheinen möchte. Freiiih von der weiteiea Entroicklung der militäris&en und politischen Gefamtlage wid es abhängen, wieweit die Netich: leitung tine )eclthe Forderung zur Geltung z11 bingen in der Lage ist. S9 \{chwec dem- nach auc die Lasten des Netchs unauebleiblid werden müssen, so fann boch ecwartet werden, daß das Wicderaufolühen nach dem Kriege dem deutsen Bolk obne Fortdauer der gegenwärtigen vielfachen Fatbehrungen die Mittel an die Hand geben wird, dtiese Lasten zu tragen“ Der Minister besprach sodann die schwierige Lage des bayerishen und aller bundeéstaatlihen Hauzthalte dw ch die immer weitere Ausdehnung der Reich2iteuern und tagte: „Wenn die wirtschaftlibe und politishe Selbständig- keit der Bundesstaaten erbalicú bleiben cll, so tarf bei feiner der von seiten des Reichs geplanten Besteuerungswafnahmen, die als notmendig erachtet werden können auf dem Gebtet der direkten Steuern weiter übergegr: fen werden. Daß die Abwehr einer weiteren Belastung m't direkten Steuern zugunsten des Neichs in keinerlet Zusammenbang steht mit etwaigen partifularisiisbea Bestreburgen, ergidt fich t¿araus, daß sie mir seltener Einmütigkeit von allen Bundet staaten einschließliG Elsaß - Lothringens für unv- bedingt notwendig erackchtet wird, Sollte trozdem tm Reith noch mit högeren MWBelastungen vorgegangen werden, so föante eine bedauerlige Rückwirkung auf die Lage der bundeëstaatitWen Haushalte rit autbletben. Aus diesen in allge- meinen Umrissen vorgeführten Talsachen werden Sie den liefen Ernst der Finanzlage aller fentlthen Verbände erf:-nnen. Allein, alles Bargen, aller Pessimismus fiad unbegründet, wenn Ste auf dite ent- \pre@enden Verhältnisse unserer Gegner blicken. Diese müßten welt mehr Shulden mahen und werden noch weit höhere Ausgaben haben als wir im Falle einer Fortsezung des Keicges. Ich bin sier, daß Sie mit mir das zuoersihilihe Vertrauen haben, daß Deutschland und das deutsche Volk \fich emporringen aus der harten Prütung, wenn die inuere Gesh:offenheit itaatliter Ordnung erhalten bleibt und die echte Bürgertugend eine bleibende Stätte findet: Sparsamkeit, Opfermut, Arbeitsamkzit und treue Pflichierfüllung. Dann wird si gemäß den Erfahrungen cus der Geschichte aub aus dieser fkatasiro- pvalen Umwälzung neues Leb n und etne neue kraftvolle wirtsHaftliche Entfaltung für unser Volk entwickeïn.*

In dex allgem:tneri Aussprahe zum Finanzetat erklärte der Neichorat Dékar von Miller, Graf Preysirg babe? die Finarzlaze io gescildert, als ob B yern und das teus#e Volk vor dem finan- ziellen Nin ständen, Wenn ader die Steuern richtig verteilt würden, lo seien die finanziellen Berbältnifse Bayz:ns uad des Reiches nicht so s@limm. Für das Wiri|\chaftsleben Deutschlands fei es das W chüligste, daÿ wir m3öalichst bald wteder zur Arbeit zurück- kehren und wirtshattliÞze Verbindungen wit dem Ausland fnüpfen Ftönnten. Dann werde die kommende Zeit nit dem finanziellen Ruin, fondern wiriscaftlißen Aufshroung bringen. Reichsrat Graf Törring sagte, na den bestimmten Er- fläruugen der Neitéleitung werde von deutscher Seite auf der Forde- rung einer Kriegsentschädigung nit bestanden. Aus diesem Grunde erscheine es nicht angezeigt, bei Besprehung der Frage der Krtegd- lostendeckung einen Einnahmeposten von fo zveifelhaftec Möglichkeit in die Berehnung cinzubeziehen. G8 bejtehe kein Zweifel, daß die Gegner nit dite Absicht hätten, den Frieden auf der Grundlage einex Krieggents{ädigung zu \chließen. Wenn der Vierbund auf der Eiasezung einer sol@en Forderung bestehen bleibe, fo würde dana nihts übrigbleiben, als den Kriez weiterzutühren. Ein baldiger ehrenvoller Frieden müßte angestrebt werden. Darunltec ver- stehe er nich: cinen Friedeass{luk, wie die Alldeuishen mit Annexicnen und Eatschädigungen ihn verlangten, sondern cinen Fricdenss{luß, der mit den Gegnern zusammenführe und die Gewähr biete, in absehbarer Zeit wieder in die Höhe zu kommen. Es dürfte Aufgabe und Pflicht aller vernün|tig denkenden Staaismänner fein, alles zu vermeiden, was die Mögl'hkeit eines solchen Friedensslusses bindere. Shließlih bemerkte der Reichsrat Freiherr vou Frandcken- stein, s dürfte im ganzen Deutschen Nei nur wenige geben, die #0 kriegezi'ch gesinnt seien, um zu sagen, „es B solange weitergekämpft werden, bis etne Kciegs?-nishädtgurg zu erhcffen ist“. Genteingut aller vernünftigen Deutshen von den Alldeut!ch.n bis zu den Sojial- demokraten sei es, baß cin baldiger Friedene\{luß für uns in bohem Mafe wönschen3wert sei, es sei also ult unsere Schuld, daß der Krieg weiterge he. :

I

Die Friedensverhandlungen in Brest-Litowsk. 10. Februar. __ Die deutsch-öflerreichish-ungarisch russishe Kommission für die Behandlung der politischen und territorialen Fragen hie gestern und heute Sigungen ab. E _„In der heutigen Sitzung teilte der Vorsißende e russischen Abordnung mit, dasz Rußland unter Verz! auf die Unterzeichnung eines formellen Friedensvertrage den Kriegszustand mit Deutschland, Oesterreich-Ungar“ der Türkei und Bulgarien für beendet erklärt cis gleichzeitig Befehl zur völligen Demobilisierung

russischen Streitkräfte an allen Fronten erteili, Für die aus. dieser Lage fih ergebenden weiteren Ve- sprechungen wischen den Mächten des Vierbundes und Rußland über die Gestaltung der wechselseitigen diplo- matischen, konsularischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen verwies Herr Troztzki auf den Weg un- mittelbaren Verkehrs zwischen den beteiligten Regie- rungen unD auf die bercits in St. Petersburg hefind- sichen Kommissionen des Vierbundes. (W. T. V.)

Friedensvertrag zwischen Deutschlaud, Ossterreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und der ukrainischen Volks- republif andererseits.

Da das ukrainische Volk fih im Laufe des gogenwärtigen Meltkrieges als unabhängig erflärt und den Wunsch aus- gedrüdtt hat, zwischen der ukrainischen Volksrepuvlik und den mit Rußland im Krieg befindlihen Mächten den Friedens- zustand herzustellen, haben die Regierungen Deutschlands, Oesterreih-Ungarns, Bulgariens und der Türkei beschlossen, mit der Regierung der ufrainishen Volksrepublik einen Friedensverirag zu vereinbaren; sie wollen damit den ersten Schritt tun zu einem dauerhaften und für alle Teile ehren- vollen Weltfrieden, der nicht nur den Schrecknissen des Krieges ein Ende seyen, sondern auch zur Wiederherstellung der fieund- haftlihen Beziehungen zwischen den Völkern auf politischem, rechtilihem, wirtshaftlihem und geistigem Gebiet führen foll.

Zu diesem Zweck sind die Bevollmächtigten der vorbezeich- neten Regierungen, nämlich

für die Kaiserlich deutshe Regierung: der Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Kaiserliher Wirkliher Geheimer Rat Herr Nichard von Kühlmann,

für die K. u. K. gemeinsame österreichish- ungarische Re-.

gierung: der Minister des Kaiserlich und Königlichen Hauses und des Aeußern, Seiner K. u. K. Apostolishen Majestät Geheimer Rat, Ottokar Graf Czernin von und zu Chudnig,

für die Königlich bulgarische Regierung: der Minister- präsident Herr Dr. Wassil Radoslawoff, der Gesandte Herr Andrea Toscheff, der Gesandte Herr Jvan Stoyanovitch, der Militärbevollmächtigte Herr Oberst Peter Gantschew, Herr Dr. Theodor Ana stas\off,

für die Kaiserlih Osmanische Regierung: Seine Hoheit der Großwesir Talaat Pascha, der Minister des Aeußern Ahmet Nessimi Bey, Seine Hoheit Jbrahim Hakki Pascha, der General der Kavallerie Ahmet Jzzet Pascha,

für die Negierung der ukrainishen Volksrepublik: die Mitglieder der ukrainischen Zentralrada Herr Alexander N Myfkola Ljubynsjkyj und Herr Myfkola Lewytsjkyj zur Einleitung von Friedensverhandlungen in Brest-Litowsk zusammengetreten und haben sich nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen geeinigt:

Artikel 1.

Devischland, OesterreiG-Ungarn, Bulgarien und die Türkei einer- seils und die ukraintiche Volkerepublick andererseits erklären, daß der Kriegszustand zwischen ihnen beendet ist. Die vertragshließenden

arteten sind entschlofsen, mit einander fortan in Frieden und Freund-

aft zu leben. M i Artikel 17.

1) Zwischen Oefterrei@-Ungarn einerselts und der ukrainischen Volksrepublik andererseits werden, insoweit diese beiden Mächte an ehander grenzen werden, jene Grenzen bestehen, welhe vor Ausbruh ded gegenwärttgen Krieges zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und Rußland bestanden haben.

2) Weiter uözdlih wird die Grenze der ukrainis@en Volke- publik von Tarnograd angefangen im allgemeinen in der Linie Bilgoraj Szoezebrzszyn Krasnostow Pugaszow Radin Meshiretshie Saruaki Melnik Wysekow Ltowsk Kament-k Litows? Prushany Wydonowskojesce verlaufen. Im etugclren wird diese Grenze nah den ethnographischen Verhält- nissen und untir Berücksichtigung der Wünsche der Bevöikerung dur tine gemishte Kommi)|sion festgeseßt werden.

3) Für den Kall, daß die ukrainisGe Voiksrepublik noch mit iner anderen der Mächte des BVierbundes gemeinsame Grenzen haben ollte, werden hierüber besondere Vereinbarungen vorbehalten. „&--,

Artikel III.

Die Räumung der beseyten Gebiete wird unverzüglich nah der Ratifikation des gegenwärtigen Friedensvertrages beginnen. Die Art der Durchführung der Räumung und die Uebergabe der geräumten Gebiete werden durch Bevollmächtigte der interessierten Teile beslimmt werden. Artikel 1V.

Die diplomatischen und konsularischen Beziehungen ¡wisden den vertragschließenden Teilen werden sofort nah der Rallfikat'on des Fitedentvertrages aufgenommen werden.

Wegen mögli weitgehender Zulassung der beiderseitigen Korsuln bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten.

Artikel V.

Die vertrags{ließenden Teile verzichten gegens.itia auf ben Ersaß ihrer Kriegökosten, das heißt der staatlihen Auf- wendungen für die Kriegführung sowie auf den Ersay der Kriegs- ¡Vden, das beißt derjenigen Schäden, die ihnen urd thren Angçe- Eren in den Krieasgebleten dur) militäris@e Maßnahmen mit inshluß aller in Feindesland vorgenommenen Requisitionen ent-

standen find. î Artikel VI.

g beiderseitigen Krtegsgefangenen werden in ihre Heimat a assen werden, soweit sie nidt mit Zustimmung des Aufenthalte- aales in seinen Gebieten zu bleiben oder si in etn aaderes Land ba begeben wünshen. Die Regelung der hiermit zusammen- ngenden Fragen erfolgt durch die in Artikel VI11 vorgesehenen

Einjelverträge. Artikel VII

Ueber die wirtschaftliGhen Beziehungen zwischen d:n ver- trag\ließenden Teilèn wird folgendes vereinbart :

I. . Die vertragshließenden Teile verpflichten si gegenseitig, unver- d die wirtiaftlichen B ellneat aruutpln und den Waren- auf Grund folgender Bestimmungen zu organisieren : taush 18 zum 31. Julizdes laufenden Jahres ist der gegenseitige Aus- dustri me Ueber|üsse der wichtigslen landwirischastlihen und in- ibgake Produkte zur Deckung der laufenden Bedürfnisse nah j e der folgenden Bestimmungen durchzuführen : borber, e Mengen und die Art der Produkte, deren Austausch in e e oed'ndem bsoy vorgesehen ist, werden auf jeder Seite dur aemilssion festgestellt, die aus einer gleiGen Aozahl von Mit- reden veider Selten besteht und sofort nah Unterzeichnung des E ile der Produ bei ähnten Warenauttaush werden er Produkte beim erwähnten e igen auf Grund gegen eitiger Vereinbarung durch eine Kommission

fest : Selten este aus der gleidhen Zahl von Mitgliedern der betden

c. die Verrehnung erfolgt in Gold auf folgender Basis: 1000 deutsche Reichsmark in Gold der ukcaimnischen BVolktrepublik = 462 Rubel Gold des früheren rusfsis&eu Kaiserrci&s (1 Nubel = 1/,; Imperial) oder 1000 öfterreid;i\be und ungarisde Kronen Sold = 393 Karbowanjec 76 grofch Sold ber ukrainis@en Volks- »epublik = 393 Rubel 78 Koveken Gold des früheren russishen Kaiser- reis (1 Rubel = !/,, Imperial),

L. der Austausch der Waren, die durch die in Absay a vorgesehene Kommission festgestellt werden, erfolgt durch die staatlihen Zentral- flellen oder durch vom Staate kontro!lierte Zentralsteüen.

Der Austausch jener Produkte, welche turch die oben vorgesebenen Kommissionen nicht festgestellt wecden, ecfolgt im Wege des fceten Verkehrs unter den Bedingungen des prov!forti@en Handeltveitrages, der in der tolgenden Ziffer 11 vorgesehen ift,

H, Soweit nicht in Ziffer T anderes vorgesehen ist, scllen den wiit- [haftlihea Bez'ehungen zwischen den vertrag|chließenten Teil:n pro- bijorisch bis zum Avs{luß eines er dgültigen Handelevertrags, jede n- talls aber bis zum Ablauf von mindestens sech8 Monaten nah Nb- ch5 des Fuledens zwischen Deuiscland, Oesterreih-Ungarn, Bul- garten und der Türket elnetseits und den zurzeit wit ihnen im Kzieg befindlihen europäiscen Staatev, den Vereinigten Siaat.n von merika und Japan anderersetts folgende Bestimmungen zu Grunde gelegt werden: A für die rütschafilGen BVeziekungen zwischen dem Deutschen Meiche und der ukraini|chen Vo!ktrepublik ttejenigen Vereinbarungen, die in den radstehenten Bestimmungen des deuis-ruisischen Handels- und Schiffahrisvertiages von 1894/1904 nteterge!legt sind, nämli: Artikel 1—6, 7 einschließlich der Tarije a und b, 8—10, 12, 13—19 feiner in den Bestimmungen tm Schluß otokoll erster Tei, ¡u Ar1uikel 1 Absay 1 und 3, zu Artikel 1 und 42 Absay 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 zu Artikel 3, zu Artikel 5 Absaß 1 und 2, zu Artikil 5, 6, 7, 9 und 10, zu Artikel 6, 7 und 11, zu Artikel 6—9, zu Aitikel 6 und 7, zu Artikel 12 Absag 1, 2, 3, 5, feinr in dem Seluf- protokoll, vierter Teil, die §8 3, 6, 7, 12, 12b, 13, 14, 15, 16, 17, 18 (mit Vorbeßalt der entsprechenden Aenderung der Behörden- organisationen), 19, 20, 21, 23, Darkei besteht Ginverständr is über folgende Punkte: 1) Der allgemeine russische Zolltarif vom 13./26. Ja- nuar 1903 bleibt aufrechterbalten. 2) Der Artifel 5 erhält folgende Fassung: „Die vertragsließenten Teile verpflichten ih, den gegen- seitigen Verkehr dur keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhr- erbote zu hemmen und die freie Durchfuhr zu gestatten. Auténabmen sind uur für solhe Erzeugnisse zulässig, welche avf dem Gebiete cines der vertragshließenden Leile den Gegenstand eines Staatêëmovopols bilden over bilden weiden sowie auch für acwisse Erzeugnisse, für die avs Nüksichien auf die Gejundheit, die Veterinärpollzei und die öffentlike Sicherheit oder aus anderen \chwerwiegenden politishen und wi1tschafllihen Gründen außer- ordentlihe Verbo18maßregeln insbesondere im Zusammenhang mlt der auf den Krieg folgenden Uebergangszeit ergehen könnten.“

3) Kein Teil wird die Begünstigungen in Anspruch nehmen, welche der antere Teil irgend einem anderen Staate auf Grand etner besftebenden orer künftigen Zolleinigung, wie sie z. B. zwischen dem Deutschen Reiche upd dem Großherzogtum Luxemburg besieht oder im kleinen Grenzv!rkehr bis zu einer Grenzzone von 15 km Breite gewährt oder gewähren wird.

4) Artikel 10 erbält folgende Fassung:

¿Die Waren aller Art, welche durch das Gebiet eines ter beiden Teile durchgeführt werden, sollen weselseitig von jeder Durchgangt abgabe fret sein, sei es, daß sie unmittelbar durchgeführt werden, set es, daß sie während ter Durchfuhr abgeladen, einge- lagert und wieder aufgeladen werden.“

Va 9) An Stelle des Artikels 12a soll folgende Bestimmung reten:

„2 Pinsihilih des gegenseitigen Schußes bes Ur- heberrechts an Weiken der Literatur, Kunst und Photogravhie folen im Verhältnis zwishen Deutschland und der ukrainishen Bolksre publik die Bestlmmungen des zwischen dem Deulschen Neiche E Rußland geschlossenen Vertrages vom 28, Februar 1913 gelten.

b. Hinsichllih des gegenseitigen Schußes der Waren- bezciwnungen sollen die Besitmmungen der Deklaration vom 23./11. Jult 1873 au in Zukunft maßgebend sein.“

fol 6) G O O des S@lußprot1okols zu Artikel 19 erbält olgende Fassung:

„Die vertragschlkeßenden Teile werden einander im Eisen- bahntarifwesen, insbesondere durch Erstellung direkter Tarife, tunlihst unterslüten. Zu diesem Zwek sind beide vertrag- s{chließenten Tetie bereit, möglichst bald in Verhandlungnn mit- einander zu treten."

F Fu § o des 4. Teils tes Schlußprotokolls erbält folgende assung:

„G8 best-Ht beiderseitiges Einverständnis, taß dic Zollämter der beiden Länder an allen Tagen des Jahres geöffnet bleiben mit Ausnahme der Sonntage und der geseßlichen Feiertage.“

b. Für die wirtschaftlihen Beziehungen zwischen Oesterreich-Ungarn und der ukratniscchen Volksrepublik diejenigen Vereinbarungen, die in den nachftehenden Bestimmungen des Desterrethisck-Ungarisher-Nussiiten Hantelt- und Schiffahrté- vertrags vom 15. Februar 1906 uiedergelegt sind, nämlich: Artikel 1, 2, 5 einschließlich der Tarife a und b, Artikel 6, 7, 9—13, Artikel 14 Nbsoy 2 und 3, Aitikel 15—24 ferner in den Bestimmungen im S@hlußprotokoli zu Artikel 1 und 12 Absatz 1, 2, 4, 6 und 6, zu Artikel 2, zu Artike! 2, 3 und 5, zu Artikel. 2 und 5, zu Artikel 2, 4, ò, 7 und §8, zu Artikel 2, 5, 6 und 7, zu Artitel 17 sowie zu ürtifel 22 Abiaß 1 und 3,

Dabei besteht Ginverständnis über folgende Punkte:

1) Der allgewetne russische Zolltarif vern 183./26., Januar 1303 bletbt aufrechterhalten. :

2) Artikel 4 erbält folgende Fassung:

„Die vertiagsließenden Teile verpflichten sick, den gegen- seitigen Verkehr zwischen ihren Gebieten dur keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hindern. Ausnahmen hiervon dürfen nur statlfinden : |

a. Bei Tabak, Salz, Schießpulver oder sonstigen Spreng- sicffen sowle bei anderen Artikeln, welhe jeweils in den Gebieten cines der vertragschließenden Teile den Gegenstand etnes Staal9s- moyopyols bilden; 3

b. in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unier außerordentlicken Umständen;

c. aus Nücksichten der öffentli Hen Sicherheit, aus Gesundheits- und Veterinärpolizetrücksihten ; 2

d, bet gewissen Erzeugnissen, für die aus anderen s{chwer- wiegenden politischen und wirt)cha\tlihen Gründen außerordentliche Berbotêmoßcegeln, intbesoudere im Zusammenhang mit der auf den Krieá folgenden Uebergcangszeit ergehen könnten.“

3) Kein Teil wird die Begürstigungen tin Anspruch nehmen, wel@e der andere Teil irgend einem anderen Staate auf @rund einer bestehenden oder künftigen Zolletnigung, wie sie 1. B. puvischen Oester- rei-Ungarn und dem Fürstentum Liechtensiein besteht, oder im [leinen Brenzverkebr bis zu einer Grenzzone von 15 km Brekte ge- währt oder gewähren wird.

4) Artik:l 8 erhält folgende Fassung:

Die Waren aller Art, welhe durch die Gebiete eines der vertrogshließenden Teile durchgeführt werden, sollen wehselseitig von jeder Durhfubrabgabe frei sein, sei es, daß sie unmittelbar durdgeführt werden, sei es, daß sie während der Durchfuhr abge- laden, eingelagert und wieder aufgeladen werden.“

5) De ee timmung des Schlußprotokolls zu Artikel 21 erhält

ende Fassung: folg ‘Di vérteagsWlièßendèn Teile werdén einander lm Eisenbahn-

tarifœesen, insbesondere durch Erfüllung direkter Tarife, tunlichst

unterslüßen. Zu diesem Zweck find beide vertragshliesßzenden Teile bercit, mögli hald tn Verhandlungen mit einander zu treten.“

c. Wos die wirtschaftiltchen Beziehungen wischen Bulgarien und der ukratnischen Volksrepubltk betrifft, so sollen fi diese bis zum Abschluß; eines definitiven Handels- vertrages nah dem Nette der metj1b-günostigten Nation regein. Kein Teil wird die Begünstigung!n io Anspru nebmen, welche der andere Teil irgerd einem anteren Staate auf Grund einer be- stehenden oder fünftigen Zolleinigung oder im tleinen Grenzverkehr Ls einer Grenzzone von 1% Kiiometern gewährt oder gewähren wtrd.

d. Was die wirtschaftlißen Bezjiehungen zwischen dem Osmanischen Netiche und der ukratnishen Volksrepubltk betrifft, so werden sich beide Teile bts zum Abschluß eines neuen Handelsverirage3 gegen'ciig dieielbe Behandlung gewaäbrer, welche sie au! die meistbegzünjh1igte Nation anwenden. Kein Teil wtrd die Begünstigungen in Änspru nehmen, welde ter andere Teil irgend etnem anderen Staate auf Grund einer beitehenden oder füntligen Zolleinigung oder im kleinen Grenzwv-rkehr gewährt oder g-währen wird,

TIT

Die Gültigkeitsdauer der in Ziffer Il des gegenwärtigen Vertrags ur dite wiitichazftlihen Beziebur gen zwischen Veu!|hlano, Oesterrei -Ungarn, Bulgaiea und vem O9manischen Neiche cinerseits und ter utcainisten Volks: epublik andererseits vorgesehenen provt- sozusch:n Bestimmungen kann im beidecseitigen Cinve:stäntnis rer Parteten veriä. gert werden. Wenn de im ersten Absayg der Z'ffer 11 vorgesehenen Termine niht vor dem 30. Juni 1919 eintreten \ollten, stebt es jedem der beiden vertragshließenden Teile frei, die in der oben genannten Ziffer enthaltenen Bestimmungen vom 30. Junt 1919 an jehsmonatlich zu Tfünd'gen.

N

2. Die ufcainisde Volksrepublik wird keinen Anspru erheben auf die Begünstigungen, welhe Deutschland an Oesterreick-Ungarn oder an ein andeies mit thm durch ein 2ollbündnis verbundenes Land, das an Deutschland unmittelbar oder durch etn anderes mit ibm oder Defterrei@-Ungarn zollverbündetcs Land mittelbar angrenzt, oder wel? Deutichland scinen eigenen Kolonien, auswärtigen Besitzzngen G Oen oder denen der mit ihm zjollverbünbdeten Länder gewährt.

Deutschland wird kl-tnen Arspruch erheben auf die Begüstigungen, welche die ufrainis@e Belkéêrepublik an ein anderes mit ihr durch ein Zolldündnts verbundenes Land, das an die Ukraine unmitte!bar oder durch ein anderes ait ibr zollverbürdetes Land mittelbar angrenzt, oder den Kolonter, autwärtigen Besitzungen und Schutzgebtet-n etnes der mit ihr zollveroündeten Länder aewähit.

b. Im rwoirt\{haftliden B-rfehr zwischen dem Vertragtzollgebiet der beiden Staaten der österreihis{-ungarischen Mcnarchie eina #-its und der ukratnischen Voltksri publik andererseits wird die ukcatnishe Bolksreyublif keinen Ansvruch erbeben auf die Begöstigungen, welhe Ocst-rreih-Ungarn an De?zutschland oder an ein anderes mt tbm durch etn Zollbündnis verbundenes Land gewährt, das an Oester reid-Ungarn unmitte:bar ober dunch etn anderes mit ihm oder Deutschland zollverbündetes Land mittelbar angienz“. Kolcnien, aut- wäritae Besizungen und Schutzgebiete roerden in dieser Beziehung dem Mutterlande gleichgestellt. Oesterreich-Ungarn wird keinen Ax- \pruch erheben auf die Begünsiigunger, welch? die ukrain!s{he Volks- republik an éin anderes mit ihr durch ein Zollbündnis vzrbundenes Land, das an die Ukraine unmittelbar oder du:ch ein anderes mit thr zoliverbündetes Land mittelbar angrenit, oder den Kolonien, aus vär- tigen Besißungen und SchutgeÖöieten eius der mit ihc zollverbünzeten Länder gewährt.

V

o. Soweit in neutralen Staaten Waren lagern, welhe aus Deutsck&l1ind oder der Ukraine stammen, die aber mit der Verpflihtung belegt find, daß sie weder unmittelbar noch mlit'eltar r.ach den Ge- bieten des anderen vert1agschliere-den Teils ausgeführt werden dürfen, sollen derartige Verfügungsbe\/ch:änkungen im Verhältnis zu den ver- tragschilißenden Teilen aufgehrben werden. Die beiden verirag- schließenden Teile verpflichten sich daher, den Negierurgen der neu- tialen Staaten von der vorerwähnten Aufhebung diefer Verfügungs- beshräntung unverzüglih Kenntnis zu geben,

b. Soweit in neutralen Staaten Waren lagern, welche aus OD-sterreit-Ungarn oder der Ufrzine stammen, die aber mit der Ver- prlichtung belegt fino, daß fie weder unmittelbar noch mittelbar nah den Gebleten des anderen vectragihließzenden Teiles ausyeführt werden dürfen, sollen derartige Verfügungsbe\{ränkungen tim Ver- bältnts zu ten vertra,shließenden Teilen aufgehoben werden. Die beiden vertragschließerden T-ile verpflichten sich daber, den M-e- gierungen der reutraleu Staaten von der vorerwähnten Auf- hebung dieser Verfügungsbeschränkung unverzüglich Kenntnis zu

geben. Artike! VIII.

Die Herslellung der öffentlihen und privaten Rechtsbeziebungen, der Austausch der Kriegsgefangenen und der Zivitnternieten, die Amnestiefrage sowie die Frage der Behandlung der in die Gewalt des Gegcners geratenen Handelss{hffe werden tn Etnzelverträgen mit der ukcainishen Volköre publik geregelt, welwe etnen wesentliden Be- standttil des gegenwärttgen F. icder6vertrags bilden und, soweit tunlickdh, gleihzeitiz mitt diesem tin Keast t eten.

Artikel 1X.

Die in diesern Friedensverirag getr: fenen Vereinbarungen bilden ein unteilb1res Ganzes. Ae

Vei der Auslegung diescs Vexrir2gs sind für die Beziehungen ¡wisckFen Deutschland und der Ukratine der deutshe und der ulraint!che Text, für die Beziehungen zwischen Desterreit-Ungarn und der Ukfraine der deulshe, der unaarishe und dex ukiainsche Text, für tie Bes ¿tel tngen zwisGen Bulgarien und der Ukralne dec bulga:the und der ukiataishe Tert und für die Beztebungen zwischen der Türkei und der Ukraine der tiukishe und der uktainisck@e Text mafgebend.

Schlußbesiimmung. Der gegenwäitige Friedensvert1ag wird ratifiziert weiden. Die Natifikationsurkunden follen tunltch#sst bald in Wien auszetau}cht

werden. Der Friedensvertrag tritt, soweit dauin nichts anders bestimmt

ist, mit setner Ratifikation in Kraft.

Zu Utkund dessen haben die Bevollwächticten diesen Vertrog unterzeichnet und mit ihren Stege!n versehen.

Yusgefertigt in fünffacher Urschrist in Bresi-Litowek am 9. Fe«-

bruar 1918. gez. Unters(riften.

Der in Artikel VITI vorgesehene deuisch-ukrainische Z u - saßvertrag ist gleihfalls am heutigen Tage unterzeichnet worden. Er enthält Bestimmungen über folgende Gegen- slände: Wiederherstellung der fkonsularishen Beziehungen, Wiederherstellung der Staatsverträge, Wiederherstellung der Privatrechte, Ersaß für Zivilschäden, die durh Kriegsgesetze oder völkerrehtswidrige Akte angerichtet worden sind, Austausch der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten, Pflege der Grab- stätten der in Feindesland Gefallenen, Fürsorge für Rü- wanderer, Amnestie, Behandlung der in die Gewalt des Gegners gefallenen Kauffahrteischiffe.

Die Veröffentlihung des Wortlautes dieses Zusaßvertrages muß vorbehalten bleiben, da wegen Ueberlastung des Drahtes der sehr umfangreiche Tert noch nicht nach Berlin übermittelt werden konnte. L (W. T, B.)