1918 / 60 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 11 Mar 1918 18:00:01 GMT) scan diff

F S E R E D E Ee

über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesegbl. S. 327) folgende Verordnung erlafsen:

fellgehalten, verkauft oder fonst !n den Verkebr gebra&t werden, wenn fie von einer Ersagmittelstelle 2) genehmigt find.

Gegenstände Cisaßlebersmittel im Sinne dieser Verordnung sind. Die Grundsätze find im Reichsarzetger zu veröffentlichen.

ganze Reich3gebzet.

errihten. Sie fönnen für das ganze Gebiet eines Bundesfiaats oder für Teilgebiete, au für Bezirke, diz aus Gebieten mehrerer Bundes- staaten gebildet find, errihtet werden.

der Srsagmittelstellen von bereits bestehenden Stellen wahrgenommen erden.

Ersapmittelstellen können ausstellen.

levensmiiteln, die aus dem Ausland eingeführt werden, von dem Ein- fübrenden zu stellen.

Ersaßlebenêmittel unter seinem Namen oder seiner Firma in den Verkebr bringen, fo ist der Artrag von diesem zu stellen.

mitiel\1ele, in deren Bezirk der zur Stellung des Antrogs Berechtigte

feine gew?rblihe Hauptniederlafsung oder ta Simangelung etner solhen seinen Wohr.sig hat.

reihsrechtltch Vorschriften über Ersaßleben9mittel getroffen find, darf die Genehmigung ntt an abweichende Bedingungen geknüp!t werden. Der Reichskanzler kann Geundfäge für die Erteilung und Versagung der Genehmigung aufstellen. der Senehmiaung insbetondere für die Fälle vorsehen, in denen Be- denken gefundbeitliher oder vo!kswirt\chaftliGer Art oder persönltche Gründe der Erteilung der Genehmigung entgegenstehen.

als es entsprechend den im Genehmtgungsantrag enthaltenen Angaben und den bet der Erteilung der Genehmigung auferlegten Bedingungen hergestellt und in den Verkehr gebracht wird. Jede Abweichung, ine- besondere in ter Zusammens-zur g, Bezeichnung oder im Prelse, ist nur nach Ge-nehm1gung der E: saymittelstelle zulässig,

au zurüdgeuommen werden, wenn fi nahtiäglih Umstär.de er- geben, die die Versagung der Genehmigung reGlsertigen. Î Staaten vou Amerika au einem Unternehmen für anwendbar erfläct,

bank zu versi§ern. Die Einrei§ung von dur die Post an die Zabl-

stellen gesandten Zins\cheineu und Sitüdten wird als rechtszjeitig be-

wirkt argelehen werden, wenn die Sendungen nahwettlich innerhalb

der Frist in Deutschland zur Post gegeben find. Berlin, den 8. März 1918.

L Der Reichskanzler. Jn Vertretung: Freiherr von Stein.

Verordnung gegen den Shleichhande l. Vom 7. März 1918.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesegzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftiihen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Neichs-Gesezbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

S1

Wer gewerbmäß'g Lebene- oder Futtermittel, für die Höchst- preife festgeseßt sind oder ie jonst einer Verkebtsregelung unterltegen, unter vorfêzliher Verletzung ter zur Negelung ergangenen Vor- sckriften oder unter Verleitung etnes andern zur Verlegung dieser Vorschriften oder unt-r Ausnutzung der von einem andern begangenen Verletzung dieser Vorsriften zur Weiterveräußerung erwirbt oder wer sih zu so!chem Erwerb erbietet, wird wegen Schleichhandels mit Gefängi.is bestraft; daneben ist auf Geldstrafe bis zu fünfhundert- taufend Mark zu erkennen.

Gbenso wird bestraft, wer aewerbsmäßia fol§e Geschäfte ver- mittelt oder wer Kch ju ein:r sol%-n Verm tilung erbietet.

Neben der Strafe karin auf Verlust der bürgerlichen Ehrenreckte erkannt werden ; ferner kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosien des Täters öffentliG bekanntzumachen ist.

9

Wer wegen Vergehers gecen § 1 bestraft worden ist, darauf wiederum eine solhe Handlung begangen bat und wegen derselben bestraît worden is, wird, wenn er \iŸ abermals einer folSen Handlung \chuldig macht, mit Zuchthaus bis ¿zu türf Jabren, bei milder-den ümständen mit Gefärgnis nit unter sechck3 Monaten bestraft. Daneben is auf Geldstrafe bis zu {ünfhunderttausend Mark zu erkennen ; ferner ist anzuordnen, daß die Zerurteilurg auf Kosten des Täâters öffentlich tekanntzumaen (ft.

Neben Zuchthaus ist auf Verlust ter bürgerliden Ehrenrete zu erkennen. Die Vorshriften in Abs. 1, 2 finden au Anwendung, wenn die früheren Strafen nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise er-

laffen find. 83

Neben der Strafe kann auf Einziebung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die firafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

8 4 Diese Vero:drung tritt mit dem 15, Mä'z 1918 in Kraft. Berlin, den 7. März 1918.

Der Reichskanzler. In Vertretung: von Waldow.

Geor Ua über die Genehmigung von Ersagzlebensmitteln. Vom 7. März 1918.

Der Bundeszrat hat auf Grund des 8 3 des Geseßzes

S1 Grsaßlebenêmittel dürfen gewerbwäßig vur bergesellt, angeboten, Der Neics!avzler kann &rundsäße darüber aufstellen, welhe

Die von einer Ersaßmittelstelle erteilte Genehmigung gilt für das L)

Die Ersatzmittelstelen sind von den Landeszentralbehörden zu Die Landeszentralbebt örden können beslimmen, daß die Geschäfte

8&3 Der Antrag auf Genebmigung muß enthalten:

1. genaue Angaben über dte Zusammensezung des Eisatz- lebentmittels und das Herjtelungsverfahren unter Be- zeihnung der At und Merge der bei der Herstellung ver- wendeten Stoffe und der daraus gewonneaen Menge der Ferttgerzeugnißfe,

2. elne Berechnung der Herfsellungskosten sowie die Anaabe des Preises, zu dem das Erzaßlebensmittel vom Hersteller und im Groß- und Kleinbandel abzegeben werden fol,

3, dite wörtlih genaue Angabe, unter welcher Bezeichuung das Ersaßlebersmittel in den Verkehr gebrack#t werden foll.

Dem Antrag sind ferner beizufügen:

4. zur Untersuchung geeignete Muster desg Grfaßlebenmittels in der für den Kleinverkauf vorgesehenen Packung mit Bezettelung, Gebrauhsanweisung und Ankündtgungs- entwürfen.

Die Landeszentralbehörden ober mit ihrer Genehmigung die weitere EGifordernisse {ür den Antrag

84 Der Antrag auf Genehmigung ist von dem Heristeller, bei Ersag- Will ein arderer als der Hersteller oder der Etnführende das

Zuständig zur E:teilung der Genehmigung tit diejenige Ersat-

: S 9 Die Genehmigung kann an B-dingungen geknüpft werden. Soweit

Die Grundsäße jollen eine Versagung

Die Genehmigung gilt für das Ersaßlebensmittel nur infoweit,

Die Genebmigvng fkarn außer in den Fällen des S 2 Abs. 2

Liquidation

Unternehmungen, vom 31. ult 1916 auf Unternehmungen, deren Kapital Vereinigten Staaten Vereinigten Staaten werden oder

machen.

endgültige Entscheidung zu treffen. genehmigte Ersaßtzlebentmitt-l dur

der Ersatrittelstellen vorzulegen.

zu entnehmen.

Preis, Auskunft zu erteilen.

Kenvinis kommen, Verschwiegenbeit

enthalten. 12

vom Neichkarzker bestimmte Stelle

8 13 Der Reichskanzler kann die Vo Ersaßzmittel für andere Gegenstände

findlihen Eisaylebensmittel dürfen Der Artrag auf Genebmigung

nehmigung etnes Ersaßleben8mittels dieser Verordnung gilt. cu D

lassen, keinen Eebrauß macht, können elassen. S 10

gewerb8mäßig bers in den Verkehr bringt od

D

wer den Vorschriften über d

weigert oder die gemäß § Auskunft nit erteilt oder vollständige Angaben mat;

Betriebsinhabers eiv.

strafbare Handlung bezieht, hôren oder nicht.

Berlin, den 7. März 1918.

e

Bekanntm

nehmung Vom 4, März Auf Grund des § 12 Abs. 2

Die Vorschriften der Verordrung,

8&6

Gegen die Versagung und die Zurücknahme der Genebmigung

ist nur Beschwerde zulä\sig. Ste hat keine aufi{hiebende Wirkuna. Die Lar deszentralbehörden bestimmen, welhe Stellen zur Ent- scheidung über die Beshwerde zuständig sind.

§ 10

Die Besitzer dkles-r Räume sowie die von ibnen bestellten Be- triebsleiter und Aufsihtepersonen haben den nach Abs. 1 zum Be- treten der Näume Verecbti.ten auf Erfordern über das Verfahren bei der Herstellung der Er satzlebenemittel und über die zur Herstellung verwendeten E-toffe, inêbescndeze über deren Menge, Herkunft und

S Die nach § 10 Berechtigten sind vorbekaltlich der dienstlichen Berichterstattung uyd der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über die Einrichtungen und Gescäftsverbältnisse, welhe zu ihrer

teilung und Verwertung der Ge|\chäfts- und Betrieb8geheimnifse zu

S Die Vorschuiften dieser Verordnurg finden auf Ersatlebents- mitiel, deren Herstelluno oder Vertrieb von einer dem Neichékanzler unterstellten Stelle beaufsi@tigt weder, mit der Maßgake Anwendung, daß an die Stelle der Ccfazmittelstelle die beaufsichtigende oder eine

Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch mat, können die Landeszentraibehörden dahtngehende Bestimmungen treffen.

8 14 Die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits im Berke hre be- im Verkehre bleiben, wenn sie genehmigt sind.

auch vom Ei, entümer cçestellt werden. Die Landeszentralbehöiden Ttönnen befslimmen, daß die nah den bisberigen Bestimmungen in einzelnen Bundesstaaten erteilte Ge-

Der Neichékanzker kann Ausführungsbestimmungen erlassen und Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. Soweit er von der Befugnis, Avsführungtbestimmungen zu er-

Mit Gefängris bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft :

1. wer Erfaylebensmittel ohne die (rforderlice Genehmigung tellt, anbietet, feilhält, verkauft over sonst

nehmigung auferlegten Bedingungen 5) ¿uwiderbandelt ;

Aushändigung, Aufbewahrung und Vorkegung der Be- __ scheinigung im § 9 zuwiderhandelt : 3. wer den Vorschriften im § 10 Abt. 1 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Ge- \chäftsaufzeiGnungen oder die Entnabme von Proben ver-

4. wec den Vorschriften in § 11 zuwtder Verschwoiegenbeit nicht beoba@tet oder der Mitteilung oder Verwertung von

__ Geschâfte- oder Betrte bégebeimnifsen sich niht enthält; » wer den bon dem MNeichékanzler oder den Lardeszentral- behörden erlassenen Ausführunasbestimmungen zuwiderbandelt. Im Falle der Nr. 4 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des

Neben der Strafe kann in den Fällen der Nummern 1, 2 und 5 auf Cinziebung der Gegenstände erkannt werden, auf die fich die

ohne Unterschied, cb sie dem Täter ge- 17 Diese Verordnung tritt am 1. Mat 1918 tin Kraft.

Der Reichskanzler. In Vertretung: von Waldow.

betreffend Liquidation amerikanisher Unter-

l britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Neichs-Geseßbl. S. 871) wird folgendes bestimmt:

Artikel 1

werden im Wege ber Vergeltung

von Amerika zusteht, oder die vom Gebtete der ben Amerika aus geleitet oter beauisidit'gt ) bis zum Kriegsausbrue geleitet ober beauffidtizgt wurden, sowte auf Beteiligungen bon

S7 Die Landeszentralbebörden bestimmen das Nähere über das Ver- fahren vor den Ersatzmittel- und den Beschwerdestellen. 8&8 Von fämtlichen Entsheidunger, dur die ein Ersaßlebensmittel genehmigt oder die Genehmigung etnes solchen verjagt oder zurück- genommen ist, fowie von fämtliGen Entscheidungen der Veshwerde- ftell-n ist dem Kriegsernährungeamt unverzügltch Mitteilung zu

Haben mehrere Ersazmittelstellen oder Besbwerdestellen über die Genehm*gung eincs Er)aßlebentmittels zu entseiden und gelangen sie zu veishiedenen Entsckeidungen, so hat der Relhskanjler die

Das gleiche gilt, wenn bereits ch eine andere Erfatzmittelstelle beanstandet werden ur d zwischen dieser und derjenigen Stelle, die das Erfsatzlebentmittel genehmigt hat, keine Einigung erzielt wird.

89

Ve! jeder Veräußerung von Érfaßzl-bensmitteln an HIntler oder bet der Uebergabe an diese zum Zwecke der Verä:ßerung hat der Veräufe:er dem Erwerber eine Bescheinigung auszubändigen, aus der ersihtlid ist, von welher Stelle, wann, unter welher Nummer und unter melken Bedingungen das Erfaßlebensmittel genehmigt ift. Der Erwerber da1f E: fapleber êmittel nur gegen Ausbändigung dieser Bescheinigung erwerben; ec hat die Bescheinigung aufzubewahren und auf Verlangen den Angestellten oder Beauftragten der Polizei und

Die Angestellten und Beauftragten der Polizei und der Ersaz- mittelflellen sind befugt, Räume, in denen Ersaßlebensmittel her- gestellt werten, jederzeit, Näume, in tenen sie verpack!, aufbewahrt, feilgebalien oder verkauft werden, während der Geschäftezeit zu be- treten, dort Besichticungen vorzunehwen, Geschästsaufzeihnungen ein- zusehen und nach ihrer Auswahl Proben gegen Empfangsbestätigung

zu beobachten und sich der Mit-

tritt.

rs{riften dieser Verordnung auf des täglichen Bedarfs aut dehnen.

vom’1. Juli 1918 ab nur noch solder Ersfaßleben8smittel kann

als Genebmigung im Sinne

die Landbeszentralbehörden fol(e

er den bet Erteilung der Ge- ie Verpflichtung zur Ausstellung,

10 Abs. 2 von ihm geforderte wissentlih unri@tige oder un-

ahung,

en. 1918. der Verordnung, betreffend

betreffend Liquidation Erit:\her

überwiegend Angehörigen der

Angehörigen der Beretnigten

Kraft. Berlin, den 4.

Geseßbl. S. 227)

Berlin, den 8.

der französishen St und seiner Ehefrau

rungsbestimmungen

bestimmt: Die Bekanntma 24. Januar 1918 w

2) Die Zuteilung Betrieb des Berbrauche

den sie zuaetetlt ift,

straße 4, einzusenden.

Aeßnatron;

monatli

Soba erteilt ift.

(Telephon Lüßow 37,

vember 1914 und 182.

geführte amerikanische verwaltung gestellt;

Soda vom 18. Dezember 1

Erzeuger dürfen So Zuslimmung der Zentralstelie und f wendung2zwick verbrauchen.

bon Soèa aller Art darf nur für ten eigenen s unter genauer Angabe jeder etnzelnen Ver wendungêart von diesem bei dem für den betreffenden Verwendung?- zweck zuständigen Vertrauensmann beartragt werden; die zugeteiite

Sodamenge darf nur für deu Verwendungtzweck gebraucht werden, für

Vormonat bezogenen u Mengen sowte über ibre die Zentralstelle für Aegalkzlien und Soda,

IT Nach der Bekanntmatzung des 1917 wird mit Gefängnis big zu # 10 000,— oder mit etner dtes und Soda ohne die vorgeschrieben wendet und wer den Be

( Artikel 2

März 1918.

Der Reichskanzler. _ In Vertretung : Freiherr von Stein.

März 1918.

nehmungen.

_ 177) Auf Grund der Bekanntmachung, französisher Unternehmungen, Geseßbl. S. 227) habe ich die Liquidation des in meinde -«Niedaltdorf, Kreis Saarlouis, belegenen Grundbesites aatsangehörigen Kaufmann Franz M

, Pauline geb. Gugenheim, angeor (Liquidator: Justizrat Schüttel Berlin, den 7. März 1918.

Der Reichskanzler (Reichswirlschaft3amt). Im Auftrage: von Jonquières.

es e e

A

hung der unterzeihneten Zentralstelle vom An ihre Stelle treten die

ird aufgehoben.

nachfolgenden Bestimmungen :

B

Diese Bekanntma@&ung tritt mit dem Tage der

BEelaputmacuinta.

betreffend Liquidation französischer Unter- nehmungen.

176) Auf Grund der Bekanntmachung, französisher Unternehmungen, vom 14.

Bekanntmachung, betreffend Liquidation französisher Unter-

betreffend Liquidati vom 14. März 1917 M

VeéetauutmaGUnt; betreffend den Absaß von Soda und Aetznatron.

Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend

Ti

Die Genehmigung zum Absay von Soda und deren Verwendung im eigenen Betriebe folgenden Bedingungen ertetlt :

1) Erzeuger und Händler dürfen Soda und (kalz!nierte Soda, kristallisierte Soda, Form, auch Aezuatronabfallauge) an auf den Namen des Verbrauchers au? gestellten und für den Lie monat gültigen Zuteilun zeichneten Menge liefern.

betreffend Liquidat

März 1917 (Rege habe ih die Liquidation des Kreise Bolchen belegenen Grundbesißes der Ehefrau des No Ludwig Caye, Adeline Notar Hoeppe in Bolchen).

Der Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt). Im Auftrage: von Jonquières.

Aegnatron und zu des Erzeugers wird unter

Aetnatron jeder Art Aetnatron in fester und flüssiger Verbraucher nur auf Grund des

3) Händler baben bis zum 10. eines jeden Monats über die im nd an die einzelnen Abrehmer abgeliteferten Bestände am Monat3ende Aufstellungen an

Beriin W. 9, Eichorn-

I Von den voist-henden Beschränkungen wird nit betroffen: 1) der Absaß von chemisch reiner Soda und chemi|ch reinem

2) der Absay derj-n!gen Kristallsodamengen, welche im Ein- verständnis mit der Zeniraistelle von den Eczeugern als perkehrsfrete Ware abgegeben werden dürfen ; :

3) die Abgabe von Mengen - kalztnierter Soda bls zu 5 kz

ch an den etozeluen Selbstverbrauher mit der

Maßgabe, daß diese Mengen rur für gewerbli&e Zwede

gefordert und verwendet werden dürfen.

T

Nel@skanzlers vom 18. Dezember zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis er Strafen bestraft, wer Aegtzalkali e Genehmigvng abseßt oder ver- dingungen zuwiderhandelt, unter denen die Genehmtgung zum Absage oder zur Verwendung von Aeyalkalien und

Die Geschäftsräume der Zentralstelle für Aegalkalien und Soda sowie auch der Abteilung für Aeßkali und Pottasche be-

finden sih ab 11. März 1918 Berlin W. 9, Eichhornstraße 4

Telegrammadresse: Sodazentrale).

Berlin, den 9. März 1918. Zentralstelle für Aeßalkalien und Soda, Hauplstelle. J. V.: Dr. Danielsen.

BéklanntmaGunag. Auf Grund der Bekanntma 26. November 1914 (RGBl. S 1916 (RGBl. S. 89) ist für den 9 vember 1916 zu München verstorbenen K. württ. Kämmerers- wilwe Freifrau Luise von Wimpffen, geb. Lang, die zwangs- weiseVerwaltung angeordnet worden (Verwalter: Rechts- anwalt Karl Panzer in München). München, 4. März 1918. K. Staatsministerium des Junern. J. A.: von Knözinger, K. Staatsrat.

Bekanntmachung. Auf Grund der Bundesratsverordnungen vom 26. No-

hungen des Reichskanzlers vom . 487) und vom 190. j lâhlaß der am 30. No-_

Dezember 1917 ‘sind nachstehend auf-

Unternehmüngen

unter

Zwangê#/

Verklünt ung ly

(Reich-

t geb. Paulin, angeordnet (Liquida

(Neichs- der Ge-

athis ) dnet in Busendorf (Lothringen).

Ausfüh- zu der Verordnung über Aegzalkalien und 917, Reichsgeseßbl. S. 1117, wird

fer- c8schetres bis zur Höhe der darauf ber

Erzeuger dürfen Soda jeder Art nur an folhe Händler, Händler nur an fo!che Zwisbeubän dler oder Kle!n- bändler liefern, die den betreffenden Veipfl:chtungs\{e!n der unter zeidneten Zentralstelle für das Zahr 1918 unierzeihnet haben. da jeder Art im etgenen Betriebe nur mit úx den von dieser geb [ligten Ver-

Februar

|) Ruud Helßwasser Apparatebau G m. b. P., Hamburg wagnasverwalter: Karl A. Hesse, Kauftnann, Hamburg, Ritterstr. 90), (Jw & O. Cedar Woiks Gesellshaft m. b. H.,, Hamburg,

(Zwansbt'etwalter : Kaufmann Carl Dldah, Hamburg, Sandthor-

quai 1e bit, Vraun & Co. G. m. b. H.,, Hamburg (Zwargs-

«iter: Kausmann Robert Lühdorff, Hamburg, Heinrihz-Herbstr. 9), N Wertheim Expo:t Company m. b. H,, Hamburg (Zwangs, : vater : Kaufmann Johann Lehls sen., Hamburg, Rathausstr. 6, 1), s Leon Israel & Co. G. m. b. H.,, Hambvrg (Zwangé-

walter: Kaufmann Alexander Petersen, î. Fa. Alex Petersen, L bura. Lange Mübren 9),

6) Bus & Jolles, G. m. b. H., Hamburg (ZwangMerwalter : Kaufmann Ernst T. Hcffmann, Hambura, Brandêtwiete 21),

7) Hamburger Zweigniederlafsurg der Firma R. G. Dun & Co. in New York E Kaufmann W. von Pustau, ombura, Leuharßstr. 3), vam U Heß, A Oh (Zwangsverwalter : Kaufmann Paul Do- meier, Hamburg, Papenhudez str. 9), i ü

9) Hanbelsgesellschait Albert Farmulowtky und S. Jarmulowsky des Albert Jarmulowsky in Hamburg (Zwangdverwalter: Kaufmaun Bruno Berg, Hamburg, Amelungfir. 15),

10) Hamburger Zweigntederlassung der Fima S. Oppenheimer & Co. zu New Es Kaufmann Alfred Bogler,

mhurg, Gellertttr. 20), Dambuts, V ebitcer Zweigniederlasung der Firma Wolff, Sayer & Heller zu Chicago (Zwangsverwalter: Kaufmann Jobs. ambruch, Hamburg, Gr. Burstah 53).

Hamburg, den 8. März 1918.

Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Strandes.

Die von heute ab zur Au3gabe gelangende Nummer 33 des Neihs-Geseßblatits enthält unter

Nr. 6260 eine Bekanntmachung über die Vorverlegung der Stunden während der Zeit vom 15. April bis 16. September 1918, vom 7. März 1918.

Berlin W. 9, den 9. März 1918.

Kaiserliches Postzeitung2amt. Krü er.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 34 des Neihs-Geseßblatts enthäit unter

Nr. 6261 eine Bekannimachung, betreffend Liquidation amerikanisher Unternehmungen, vom 4. Viärz 1918, unter

Nr. 6262 eine Verordnung gegen den Schleichhandel, vom 7, März 1918, und unter j

Nr. 6263 eine Verordnung über die Genehmigung von Ersaßlebensmitteln, vom 7. März 1918.

Berlin W. 9, den 11. März 1918.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnödigst gerußt:

dem Bürgermeister Dr. phil. Most in Sterkrade den Titel Oberbürgermeister zu verleihen.

Auf Grund Allerhöcbster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Duisburg E Wahl den besoldeten Beigeordneten Dr. Maiweg daselbst in gleicher Amtseigen\schaft auf fernere zwölf Jahre,

infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Vuer getrosfenen Wahl den bisherigen zweiten Bürgermeister der Stadt Rendsburg Zimmermann als besoldelen Bei- geord ci n der Stadt Buer für die geseßlihe Amtsdauer von zwölf Jahcen und /

infolge der von der Stadtverordretenversammlung in Memel geiroffenen Wahl den z. Zt. bei der städtischen Ver- waliung in Stettin als juristisher Hilfsarbeiter beschäftigten Gerichtsassessor Dr. Grabow als zweiten Bürgermeister (be- soldeten Beigeordneten) der Stadt Memel für die geseßliche Amtsdauer von zwölf Jahren bestätigt.

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Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Die am 1. April 1918 fälligen Zinsscheine der preußischen Stkätar Guld und der Reichs\{chuld werden von den bekannten amtlichen Einlösestellen vom 21. März ab eingelöst. | | i

Die am 1. April 1918 fälligen Zinsen der in das preußische Staats\shuldbuch und in das Reichsschul d- buch eingetragenen Forderungen werden dur die Post, durh Gutschrift auf Reichsbankgirokonto, bei der Stiaats- huldentilgungskasse und bei der Reichsbankhauptkosse vom 18, März ab, bei den Zahlstellen außerhalb Berlins vom 21. März ab gezahlt.

Berlin, den 2. März 1918.

Hauptverwaltung der Staatsschulden und Reichsschuldenverwaltung.

Ministerium der geistlihen und Unterrichts- angelegenheiten.

Dem Privatdozenten in der recktswissenschaftlihen Fakultät der Universität in Frankfurt a. M. Dr. Saenger ist das Prädikat Professor beigelegt worden.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Auf Grund der Verocduungen, betreffend die zwangs- weise Verwaltung britischer Unternehmungen, mon 2. Dezember 1916 (RGBl. S. 556) und 10. Februar 1916 (NGBI. S. 89) ist noch Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über die britische Beteiligung an den Nachlaß der in Wies- baden verstorbenen Eheleute Geheime Sanitätsrat Dr. Da hard Steinheim und Adele geb. Meyer die ga ara : tung angeordnet (Verwalter: Fabrikbesißer S. Winter in Königsberg, Kastanienallee 26—28).

Verlin, den 5. März 1918.

Der Minister für Handel und Gewerbe. x. Ne Neuhaus

fir 00 C

'

Die Liquidation der Firma Lepoutre u. Vandenberghe in Aachen is beendet.

Verlin, den 6. März 1918.

Der Minister für Handel und Gewerbe, J. A.: Neuhaus.

Ministerium des Innern.

D Krei8assistenzarzt Dr. Zimdars aus Strasburg Ge) it zum Kreisarzt in Strasburg (Westpr.) ernannt worden.

Mit Nücksicht darauf, daß neuerdings Heilsera wieder- holt durch Abschwächung oder Verunreinigung verhält- nismäßig schnell unbrauchbar geworden sind urd diese Erscheinung vermutlich auf die Art des jeßigen, vielfach minderwertigen Stopfenvershlusses der Serumfläschchen zurüczuführen is, bestimme ih, daß vom 1. Juli d. J. ab Serum zur Verwendung beim Menschen, nur noch in zugeschmolzenen Ampullen (Fläschhen) abgefüllt in den Handel gebracht werden darf. Die Abfüllung des Serums in Ampullen is bereits jetzt zulässig. Die für die verkorkten Fläschchen vorgeschriebene Sicherung des Verschlusses durch Bleiplombe fällt für die zugeshmolzenen Ampullen fort. Die im Handel befindlihen Serunflöäshchen mit Pfropfenverschluß find zunächst aufzubrauchen.

Berlin, den 8. März 1918.

Der Minister des Jnnern. D A: L onee

Dea O O betreffend den Handel mit Schweinen und die Schweinepreise.

Jn Abänderung unserer Bekannimachung vom 28. No- vember 1917 wird hiermit unter gleichzeitiger Aufhebung nserer Bekanntmachung vom 19. Januar 1918 für den Bezirk der Provinz Brandenburg und den Stadtbezirk Berlin folgendes angeordnet : A

An Stelle der Nr. 1, E ITI der Vek2rnimachung bom 28. November 1917 treten folcende Beslimmungen:

N

1. Alle Schweine über 25 kg find den Kreisorganisatkonen in den Land- und Stodikreisen zur Ablieferung an den Brandenburg- Berliner Viehbanktelêverhand anzubieten.

2. Für Fe:fel (bis zu 19 kg Lehendgewicht) N Sckchlachten bleibt etn Stallhödstpreis ven 110 6 für 50 kg Lebentgewicht aus- {chiteßlih Provision, Fracht und Spesea in Geltanz.

Das Fleisch der Ferkel t fleischmarkenpflichtig.

j Bi Für fämilihe S weine über 15 kg Lebendgewicht gelten wie bioher folgende HöHs:pretse : E Don O S R ¡0 , Ub So E e De i für 50 kg Lebendgewißt auss ließli{ch Provision, Fraht und Spesev.

Dieje Höchstpreise betragen in den K. eisen Luckau, Kalau, Goltbus (Stadt- uno Landkreis), Sorav, Forst N. L. (Stad!kreis) und Spremberg 61 6, bezw. 71 4, bezw. 76 6 jür 50 kg Leberid-

ewiwt, 4. Für HeereêmastsWweine gelten besondere Bestimmungen. L

Der An- und Verkauf von Ferkeïn und Läufer shweinea bis zu 25 kg Lebendgewicht, soweit fie zur Mast oder Zucht aufgestellt werden, ift feeigegeben. Höchsipreise bestehen hie: bei nicht. Der Handel mit diesen Tieren ift akec nur den mit Ausweiskaite ber- sehenen Mitgliedern des Viebbandelsverbandes gestattet.

N: e

1. Der An- und Ve:kauf von S@weinen über 25 ke Lebend- gewicht ist, wenn sie nachwelslid zur Mast oder Zucht aufgesteUt werden, nur durd den Leiter des Kommunalyerbandes und mit tessen Wenehmigung zuläsfig. : j

2, Beim Erwerb von Zrcchbts(weinen ous den Herden der vou der ‘anbrotrtschafiskammer der Provinz Brandenburg anerkannten Hoch- ¿ödhter genügt ais Nachweis eine Beichetnigung des Kouimunalyer- bandes des Ortes, wolbin das ZuKischwein ge s \oll, dar- üder, taß das Lier zur Zucht Verwendung finden fol.

B Ban Ankauf von Zuchtsauen und Zuchtebern über 25 kg Lebendgewit gelten, wenn sie zur Weiterzuht verkauft werden, keine Höchstpreise.

E Nr. 111 a.

Die Gin- und Ausfubr von Ferkeln und Schweinen von einem Kommunalverband na dem andexen vuterliegt den Besttmmungen der Nnordnung der Landetzentraltehörden lber den Verkehr mit Zutßt- und Nußvieh vom 27. Dezember 1917 und den dazu ex- gangenen Ausführungébestimmungen.

D

Dte Stirafbestimmungen tex Nr. Y1 der Bekanntmachuvg vom 928, November 1917 gelien auch für die in diesex Verordnung ge- troffenen Beslimzunungen.

Á

Diese Verortènung tritt am 17. März 1918 in Kraft. Berlin, den 8. März 1918.

Königlich Preußische Provinzial-Fleischstelle.

Der Vorsitzende: Gosling, Regierungsrat.

T

Békänuütmachuüng

Auf Geund der Bundeératsverordnung vom 23. Seplember 1915, Le Nu Fernbaltung urzuvertässiger Personen bem Handel, wie dem Kaufmann Otto Reuter von bier, Florasir. 84, der Hane! mit Segenständen des täglichen Bedarfs untersagt, wei er Großhandel ohne Erlaubnis betrieben, weil ex ferner Honigkuchen das Pfund zu 6,50 „46 ausgekguft hat, aber nit in der Lage ist, den Lieferanten zu bezeiWnen, und weil er den Honigkluchen unter dem faliden Namen „Karl Beader* weitervezkaust hat. Die Unzuver- Iäisigleit in bezug auf .den Handelsbetrieb ist dadurch dargetan. Die Kosten dieser Bekanntmachuna trägt Neuter.

Gelsentirhen, den 6. März 1918.

Der Oberbürgermeister. J, V.: von Wedelstaedt.

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E)

Bekanntmachung.

9 rund der Bundesratëverordnung vom 23. Sepiember 1915, artin V Fernhaltuyrg unzuverläfiger Personen vom Handel, wird der Chefrau des Valentin Diedisch von er Scalfkerftr. 47, der Handel mit Gegenständen des täglihen Bedarfs untersagt, weil sie Spe, der thr im Einkauf 6,90 kostete, für 10 4 veikauft, ferner für Butter, wöfür sie 6—7 # das Pfund hezablt, 10 4 genommen, und s{ließlih (Eer, die lhr im (Cinkauf 30 4 je Stûück gekostet, zu 50 F je Stück abgegeben bat. Frau Dich] ist dieserhalb durch Uiteil hiesigen Gen@(hts vom 31, Januar

; 20 Pott t bele Die Unzuverlässizklett in dezug

c G CA trafe zur!/eilt. 1918 zu 80 M4 Geldstrafe verurieilt Die Kosten dieser

auf den Handelsbetrieb ist dadurch dargetan.

Bekanatmachunga trägt Frau Diebtich. Gelsenkirhen, den 6. März 1918, A Der Oberbürgermeister. J. V.: von Wedelstaedt.

DelfänntmäSun

Auf Grynd der Bundesratsverordnung vom 23. September 191% betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Hankel, Es der Händlerin Frau Philltipp Müller von biec, Bereinsstr. 1, der Handel mit Gegenständen des täglihen Bedar}s untersagt, weil fi- Butter und Fett das Pfuücd zu fe 1 M De fau't hat. Die Unzuverlä!sizkeit in bezug auf den Handelebetricd

ist dabdurch dargetan. Die Kof:en dieser Bekanntmachung tigt Frau Düler. Gelseukirchev, den 6. März 1918.

Der Oberbürgermeister. I. V.: von Wedelstaedt.

BEêbanntmaSUnà

Nuf Grund der Bunudesratsverordnung vem 23. September 1915, betrcffeud die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, wird tem Bäermelster Karl Goronßi voa hier, Herbite, 26, der Handel mit Gegenständen des täglihen Bedarfs untersagt, weil bet ikm 5568 Brolsheine vorgefunden sind, die noch keine Vült!gkeii taten. Gorovui bat etngestanter, gegen diese Scheine, die teilweise erst im April Geltung baben, bereits jeyt Brot verabfolgt zu haben. Die Unzuverläfssigkeit in bezug „auf den Handelsbetrieb ift dadurh darcetan. Die Koten diesex Befkannts macurg trägt Goronzi.

Gelsfenkirhen, den 6. März 1918.

Der Oberbürgermeister. I. V.:

von Wedelstaecdt.

BVBelanntmaESungi

Gemäß § 1 der Verordnurg des Neichékanzlers vom 23. Sep«- tember 1915 (RGBL. S. 603) ordve ich hiermit die Sch{lteßung der Meßgeret Nehbein, Martenstraße 15, vom 10. März 1918 ab wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers an. Gleichzeitig wird dem Betroffenen )1owte dessen Ehefrau jeglicher Handel mit Leben9- und Futtermitteln sowie mitt Gegenständen des täglihen Bedarfs und j?be Vermittlertätigkeit bierzu untersagt. Die durch das Verfahten eutitebenden Kosten, insbesondere die Gebühren für die vorgesckriebene öffentliwe Bekannts machung, fallen Rehbetn zur Laft.

Hamborn am Nhetn, den 6. März 1918,

Der Oberbürgermeister. Sre der.

(Fortseßung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Epe

Nichfamtliczes, Dentsches Nei.

Preußen. Berlin, 11. März 1918.

Jn der am 9. März d. J. unter dem Vorsiß des Ste ll- vertreters bes Reichskanzlers, Wirtlihen Geheimen Rats von Payer abgehaltenen Vollsizung des Bundesrats wurde dem Entwurf einer Verordnung über die Preise für Hülsen-, Hack- und Delfrüchte die Zustimmung erteilt. Zur Annahme gelangte ferner der Entwurf einec Verordnung, betreffend Auszahlung des Uebernahmepreises für enteignete metallene Bestandteile und Zubehörstücke von Grundstücken.

Am 5. März hat der Oberbefeßlshaber Krylenko, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, einen Funfspruch an den Oberbefehlshaber Ost gerichtet, in dem er auf die Bedingung des Friedensvertrages hinwies, nach der die Feind- seligkeiten der Front einzustellen wären, in dem er feruer an- fragt, ob alle Anordnungen getroffen sind, daß die Feindseligs feiten eingestellt werden. Daraufhin erfolgte am 6. d. M. vom e E S gabe Ost nachüehende Antwort an die ussische oberste Heeresleitung : : A N G der Seindietiafölien war teutscherseits für den 3. d. M., 1 Uhr Nachmittags, befovlen worden. Wenn es trogdem am 4. d. M. zu veretnzelten Kämpfen gekommen ist, so wird dies deutich-rseits bedauert. Nab den hier vorliegenden Meldungen war di? Utsache einerseits der Widerstand, der in Estland urd ia der Ukraive dem rechtmäßigen Bormacsh der deutihen Truppen dutch ruisis{e Truppen an einigen Stellen noch entgegengrseyt tourde. Anderersei1s8 haben leider auf großrussischem Gebiet etntge Kämpfe mit wenigen unorganisierien Banden statifind!n müfien, die H feivdlih gegen deul1she Truppen benabmen. Es ist der lcbhaite Wunsch der Obersien Heereelettung, daß au diese Kämpfe bald völlig aufhören und baß anderersetts die dazu erforderlihen Änorbe- nun„en getroffen werden. e e

Damit erledigen sid) tendenziós in der ausländischen Presse verbreitete Nachrichten. S

Die „Norddeuisce Allgemeine Zeitung“ veröffentlicht den Wortlaut des deutsch-russischen Zusaßvertrages. Dieser behandelt in zehn Kapiteln folaende Fragen: 1) Wiederauf- nahme der diplomatischen und fonsularischen Beziehungen, 2) Wiederherstellung der Staatsverträge, 3) Wiederherstellung der Privatrechte, 4) Ersaß für Zivilschäden, 5) Austausch der Krieasgefangenen und Zivilinternierten, 6) Fürsorge für Rük- wanderer, 7) Amnestie, 8) Behandiung der in die Gewalt des Gegners geratenen Kauffarteischisfe und Schiffsladungen, 9) Organisation des Spißbergen-Archipels und seßt 10) in den Schlußbestimmungen fest, daß der Zusaßvertrag, soweit darin nicht ein anderes bestimmt ist, gleichzeitig mit dem Frieden8=z vertrag in Kraft tritt.

Die Friedensverhandlungeu in Vukarest.

Am 8. März fand im Schloß Cotroceni eine Vollsißung der Friedenstagung statt unter dem Vorsiß des bulgarischen ersten Abgeordneten Herrn Tontscheff. Herr Tontscheff gab, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, dem Wunsche Aus- druck, die Verhandlungen nach Möglichkeit zu beschleunigen. Der rumänische erste Abgeordnete {loß sich diesem Wunsche an. Um diesem allseitigen Begehren Rechnung tragen zu Fönnen, s{chlug Herr Argetoianu vor, es möge ihm möglichst sofort eine zusammenfsajjende Ausstellung sämtlicher einzelner Forderungen der verbündeten Mächte schriftlich mitgeteilt werden, damit er dieselben persönlich seinen