1918 / 91 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 18 Apr 1918 18:00:01 GMT) scan diff

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S4 Fur d der Un (Bärungbverfabren aus andern Stofea als aus [augen der Zellstofg-winnung becgeslellt ist, sezt das Monopo!amt i gemein aschafilicder Beschlußfassung mit dem Beirat den Brann t Vern run prets (S. 97) und die Zu [läge u"d Abge (§8 98 und 105 b18 107) fest.

S 97. Der Branntweingrundpreis wird fes durchscnittlien Herstellungékosten L et allgemeinen Betriebsabzug 99) in qu landwirtschaft Ki artoffelbre! inereien mittleren Umfan edt wobet davon gehen ift, 3 bei angemessener Verwertung der Kartoffeln Li Schlemp pe dem " Mtentiévaibt ißer tostenfrei zur Verfügung bleiben foll. §artoffelbrennereien mittleren Umfan ges 1n diesem Sinne sind jole, die jährli dursnittlich 800 Hektoli tér Alkobol erzeugen.

S 98. Für Brann twein, der inne rhalb des Brennredts aus{{ließ

aus den 1m § 7 bezeibneten Stóffen erzeugt oder todiglih aus

ogycn, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste bergestellt und nit

Türze verfabren gewonnen ift, und für Branntwein aus sandwirt-

Kleinbre nnereien werden Zuscbläge zu dem Branntivein- eise festgeseßt. Für Br ann Hi der nit _aus\chließlich- aus offe n, Getreide oter den im S 7 bezei meten Stoffen be ent

ist oder der in Brennereien A ist, die Hefe nah dem Würze verfabren herstellen oder die außer Branntwein oder derart erzeugter Hefe infolge Anwendung einer besonderen Verfahrenéart Stoffe qe- winnen, deren Wert im Verhältnis zu dem des Branntweins erbeblickch ift, können A oauge von dem Branntweingrundpreise festgeseßt werten.

S 29. Der Branntweingrundpreis wird gefkürz t, und zwar für die Er zeu igung

bis zu 50 Hektoliter um 4.00

E O B00 L 4,50

O 150 i i 5,00 O 200 s 9,50 200 300 6,00 500 400) (6,50 400 600 7,00 600 800 7:50 S800 1000 : 8 00 1000 120) 8.90 1200 L400 A 9.00 1400 1600 9,50 1600 1300 j 10,C0 1800 2000 10,50 2000 2200 , 11,00 2200 2400 \ O 400 2600 i 12,00 2600 280) L 12/00 2890 3000 l 13,00 L 14,00

voin Hektoliter Alkohol

S 100. Der Buttiebsabgui (S 99) erböbt si: 1) wäbrend der Monate, in de men eine Brennerei mit Hefengewinnung betrieben wird, Um 3 M 2) bei O ichen Brennereien, Unbeschadet der Vorschrift in Nr. 1, um 4 4, 3) bei Brennereien, die Rübens stoffe (Melasse, Rüben oder Nüb cnfaft) verarbeiten, unbescadet 8 Borschrift in Nr. s und 2, um 5 # für das Hektolit LT Alkohol.

Der in den 88 99 und 100 vorgesehene Betriebsabzug wird

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) für die vor dem 1. Dfktober 1908 betriebsfähig bergerichteten ane Treten mit einer Jahreserzeugung tel mt mehr als 50 Hekto- ter Ulkobol auf ein t von mehr als 50, aber nit mebr als 0 Hektoliter Alkol hol auf zwei Zehntel, von mebr als 100, N nicht

mehr als 290 Hektol iter Alkohol auf drei De bntel, von mehr als 200, aber nicht mehr als 300 Hektoliter Alkokbol auf adt Zehntel; 2) für die vor dem 1. Oktober 1908 betriebSfähig hergerihteten Brennereien. die ausscließlih Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeiten, bei einer Jahres erzeugung von mehr als 300, aber nit mebr als 600 Hektoliter e auf aht Zehntel; 3) für landwirt- sckaftlide Genossenschaftsbrennere! len, die als solde bereits vor dem 1. April 1895 bestanden haken, Hi den Umf fang des damaligen Be- triebs auf acht Zehntel

S 102. Brennereien, die in einem Betriebsjahr nit mebr als 10 Hefktoliler Alkohol herstellen, Obstgemeinscaftsbrennereien und Stoffbesiber ind von dein De triebéabzuge befreit, soweit der aewonnene Branntwein als innerhalb des Brennrechts be rge ‘tellt i. Someit der gewonnene Bl anntwein U als innerhalb des Brennrebts bergestellt gilt, bet tragt der Betriebsabzug 20 M für das Hektoliter Alkohol.

S 109. Branntw eingrundpreis wird erboht bei einer in den Ae des in chts liegenden A0 IeBere ‘ugung bon nicht mebr als 10) Hektol. Alkobol um 11 4 20 mehr als 10, aber nit mebr als 100 Hektoliter Alkohol um 10 von mehr als 100, aber nicht mebr alé 200 Hektoliter Alkohol um f e von mehr als 200, aber nit mehr als 309 Hektoliter Alkohol um 8 Æ für das He ftoliter Alkohol. Bei Obstaemeins aftsbrennereten erböht si der Branntweingrund- preis um 509 M für das Hektoliter Alkohol des als im Brennret erzeugt geltenden Branntweins.

S 104, Der nab den Vors riffen der SF 97 bis 102 sch ergebende Branntwe ingrundpre is wird in den Sonderrecbtsstaaten (S 36) für die innerhalb deë Kontingents be rgefte [e Alkoholmenge bei aewerblicken Brennereien um 5 Æ, bei den übrigen Brennereien um 7,90 M für das Hefktolite 7 Alkobo l erb öbt. §107. Für den außerhalb des Brennre(bts hergestellten Branntwein ird der erforderlichenfalls unm die Betriebêabzüge der S8 99 und 100 gecminderte Grundpreis (S 2 ) herabgeseßt, und zwar um einen Betrag der für Branntwein aus Obsftbrennereien M 10 Hundertteilen, für A dah aus anderen Brennereien mind stens 20 Hundertteilen s Grundpreises entspricht.

VI. Abschnitt. Brannt weinverwertunga.

S 109, Der Branntwein ist so zu verwerten, daß nach Deckung sämtliter Verwaltungë- und Geschäftskosten einsbließlih des Zu- schusses beim E, bon vergälltem O hwein 134), der Ver- zinsung und Tilgung der Anleibe (J 259), der für Entschädigungen zu

er anz nelnden Sl ipias und nach Verzinsu ng und S 110 geseisteten Vors{usses außer der Gin- rbeilungsnebirbr (SS 120 f) an ‘die Me 1Géfasse cine on 800. Mark für jedes zu rege lnäßigen Verkaufs

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(& 111 Abs. 1 Nr. (Gektolitcreinnahme). § 110. Der üter eine Hefktolite ahme von W0 Mark hinaut-

Betrag der Reineinnahme ist bi

Retd é¿hauptkasse anzusammeln. dem Betrage von 800 Mark dem a! gel: unmelten Bestande

s * aus den Be- Nechnung der spreise zu Bors hin E Bie assu ng En deni E ger bes ugébedingungen

Trinkbranntwein {Monopol-

4 4 t po ara lhAE die erforderlichen Unternebmu n betrieben. E ) Jonop verwaltung it befugt, zu diejem z3rwecke besondere Betriebe zu errichten und bestehende Betriebe anzulaufen, zu pachten o lobnmwe if

: Mario palezieu usse: sind an 1e er fich gewerbs- i drause befaßt 1 Verbrauc§ec inbestan menge en für dieg Pl, leinverkaufsbebältnisse, J

darf nit kleiner als le vas lia «EINCT miV

[er hat vor Eröffnung seines e Anzeige hiervon zu machen. Gr Verlangen beim Bezuge der Er- | Beamten oder den Beguf- 1E

© R “fl „Moi iopole rzeugnisse in bon 0,20 Uter oder mebr abgeben, an die von der Meonopolverwaltung “festgeseßt V e gebunden. Sie dürfen die Ab- gabe in dicsen Mengen, sofecn ckie Erzeugnisse nibt an der Verkauf-

stelle I Ie Lden, nicht! verweigern. 9.119. Gs ist verboten: T Monopolerzeugnisse in Alkohol- bali, Geruck „_Wel@macck oder Nuéseben zu verändern, Jedoch ist das en MconoPolerzeugnisse miteinander oder mit anderen Stoffe! : zum Zwecke des sofortigen Ge nusses Kleinverkaufsbebä N Ober Die 41 Vorkebrungen zu entfernen, bevor die ae óffnet P SsA ¿e Monopolerze ( ( eró als un- ni telb ar aus den Bebaltnissen, in denen sie geliefert bzugeben ; 4) e Mo nopolerzeugnisse 14 A ! E anders l der Mononpolver

‘bub enpflihtigen Tr inkbrannhrein

ang des Betrieb S Mae Be-

L orde d riftli anzuzeigen und

c Be scbreib (bung der triebs- und Lagerräume ae der Oder un nittelvar daran angrenzenden

ACPOSA ‘Ge B Bde ZTrinkbranntwein darf nur in

angen neldeien Betriebsräumen gewerböm äßig hergestellt werden.

0102. BU ermäßigten Verka Uufpreisen ist abzugeben: 1) Brannut- Wen, -_ DEE ausgeführt wird, 2) Bramtwein, der zu gewerblichen Zwecken, zur Essigbereitung oder zu Pußz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuhlungszween verwendet wird, nach näberer Bes stimmung des Bundesr ats.

133, Der zu ermäßigten Verfa aufpreisen abzugebende Brannt- wein ist b STonberen Aufsichtsmaß nabmen zu unterwerfen; er kann zu dem Zwecde vergällt „Werden. Die Vergällung des Branntweins ist entweder vollständig, d. b. derart, daß; sie an sich als genügend er- achtet wirb, den Br anntrein zum Trinkv verbrauch unverwendbar zu urachen, ODeT unvollständig, D, D: DETATt, De 2 außerdem weitere Ylaßz- nabmen zur Verhütung mißbräucbl licher Verwendung res Brannk- weins zu treffen sind, Die vollst tandige Vergällung des Branntweins steht aués{licßlih der Monopol lverwaltung zu.

S- 134. „Die Verkaufpreise für Branntwein, der zu ge- werblihen Zwecken mit Ausnahme der Essigbereitung, zu Pußt-, Heizungs», Loch. oder Beleucht1 tungézweden verwendet wird, können [Ur das Seftoliter Alkohol bis zu 20 4 nied driger sein ‘als der Branntweingrundpreis: fie konnen unter anteiliger Be! üdksichtigung der niedrigeren C une des in Reich6betrieben, in Laugen- brennereien oder 1m Uceberbrancte bergestellden Branntweins allgemein oder für einzelne Verwendungs zwecke weiter ermäßigt oder bis h Betrage der (Gestebu ungéfosten bon Branntwein dieser Art berabgesetzt

werden. VIL, Absch{nitt. Besondere Borschriften.

Aus der großen Zahl der besonderen Vorschriften sind die folgen- den bervorzubeben:

S 149. Vollständig vergâllter Branntwein darf im Kleinhandel nur in Bebältnissen von 50, 20, 10 5 und einem lter Naumgehalte feilgebalten werden, die verschlossen und mit einer r Angabe des Alkoholgehalts versehen sind. Der Bundesrat wix ‘d ermächtigt A Falle des Bedürfnisses Erleicht Ca in bezug auf die Grble de Bel vâltnisse O don Verschluß zuzulassen.

§146. Essigsaure, die im Inland in anderer W eise als durch ‘Gärung gewonnen ist, unter liedt ciner in die Reichskasse fließen- den VBerbrauchéabg gabe, die 160 Æ für den Doppelzentner roasjersreie Saure beträgt. Die Verbraucheabgabe ist durch Ubfertigung feitzu- stellen und vom Hersteller zu entrichten, sobald die Essigsaure die Erzeugungé stät [C V DerlAft ö S146 ie Essigsäure und ihre Herstelli ung vmterliegen zum wee der Erbebung der Derbraucs8abgabe der amtlihen Ueter- wachung. Der Hersteller darf Essiosäure nur an den dazu an- gemeldeten Stätten lagern, bel handeln und ve rpaden.

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: Inter der Bezeichnung Kornbrannt wein darf nur Branntwein in den Verkebr gebracht werden, der ausschließlich aus Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste berageftellt und nicht im Würz everfabren gewonnen ist. Als Kornbranntwein darf nur Brannt wein in den Verkehr gebracht werden, der aus mindestens ch) Hundertteilen Kornbranntwein neben Branntwein anderer Art A

J 192. Unter der Bezei chnung Kirschwwasser, Heidelbeergeist oder Zwei henwasse r oder ähnlichen Bezeichnungen, die auf die Herstellung aus A Heidelbeeren oder Zwetschen hinweisen (Kirscbrannt- ein, Kirsch, Heidelbeer, Zwetschenbranntwein umd dergleichen) darf nur Branntwein in den Verkebr gebracht werden, der q bließlid aus Kirsden, Heidelbeeren oder Zwetschen bergestellt ist

9 193. Nahrungs- und Genußmittel betonte alkobolische Getränke „_ Heil-, Vorbeugungs- und Kräftigungsmittel, Riech- mittel uud Mittel zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haanes, der ¿ch0 jel oder H Mundhöhle dürfen n! [ht fo Ler geste clit werden, daf N Methylalkohbl enthalten. Zu- E dicser Art, ie Methylalkohol enthalten, dürfen nit in en V erkehr gcbracht pee aus dem Ausland eingeführt werden. : S L 4, Gemische von Brannt tweinhefe mit Bierbefe dürfen nicht in den Verkebr gebracht, auch nit im gewetr vémäßigen Verkehr an- gekündigt oder vorrätig gebalten werden.

VITI, Abschnitt. : Strafvorschriften.

E 159, Wer vorsäßlih dem Reiche eine in diesem Gesctze bor- gesehene Einnahme aus dem Brannhweinmonopol vorenthält oder, etnen ban nach diescm (Gesetze mich{t gebührenden Vorteil er- {l 1dt, wird negen Hinlerziebung mit einer Gelds\trafe bestraft, die

das L VAierfabe der h U C ogenen Einnahme oder des ¿biet chonen Vorteils, mindestens aber fünzig Mark betcägt.

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orworiete Hekioliter Alkohol abgeführk

zur Hôbe bon 200 Millioner:

S 156. Der Versu ch der Hinterziehung ift strafbar; 1 die für vollendete Tat, angedrohte Strafe gilt aub für den Bersuch. a do Versuch ift die Strafe nach der Verkürzung oder dam Vorieil 2

bemessen, die bei Vollendung der Tat eingetreten wären. fil zu

„5 199. Der Hin nferziehung wird es gqleidgeadtet:

L tungen, die dur amtlicke Sickerun; gen oder dur der Steuerbebörde außer Gebrauch geseßt worden S Betrieb genommen werden; 2) wenn ein auf Grun 16 60 oder der dazu erlassenen Ausführungsbestimmung amtlich er Ber\cbluß oder einer derjenigen File der B end C lid der _Branntweinfamme! gefäße und der

2lkobo! baltice Dämpfe der Branntwein abgelei

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nommon werden ¿inne undekugt verleßt wird: 3) wenn ; + 5

Z [ Ut, Handlu! werden, die die regel aßtge Ref T ehuhe 1D, Ode . WEeNN :

S. 160. Neben und des F: 159 9 Nr,

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veruri€i! unan S befugtie Able ¡tung oder Entnahme von alFobo Branntwein (8 157 R 1, -3) oder dur - abi i unt Ganges der Béeßuhr (S 159 Nr. 3) begangen ift, \o kann ih; nah Hectsfraft er. Ent eidung von der ober ' Un Let agt werden, das Vrennereigewerbe

andere zu ihrem Vorteil ausüben z

A er Festseßung von N

0 C der au!

‘Ine n F Falle tung n nit getroffe A7 | Bos Pflid wiranlae. Die hierdurck erwacbsene n Auëêl: verden nah den Vo riften über das r Zölle und mi orzugsórechte der

TX, UAbschritt

Joeschâftiqung Entschädigung E ( 1d der Angestell te S S en on besonderen Anstalten zur Reinimdie

Jranntwein (Branntwein-9 inigunaganstalten), in denen nad 30. September 1 309 in wenigstens e

Drei Det M ebalebren unter steuerlider Aufsicht steßender Bra vein gereinigt worden ift, werden von der Monopolverwaltung deren Wabl gegen Entgelt beschäftigt oder entihä Tdigt.

S 200. Die Beschaftigung oder Entschädi gung rictet si nach den bisher auf Grund von Verein barunaecn für. die Beteiligung der eReinigungéanstalten an der Reini igung: von B anne in Rechnun oftell t Os aen und wird. dUTch dicfe b »egrenzt.

Ci so wird die Besch M gungen!

den N der Reini aungstätigkeit en Betriebs-=

}A i 1910, bis 4/15 unter Weglassung der bei A Sübre mit der

bèchften und der niedrig aren ae O

3 e Gewinnentscädigung seßt

zivei vom Rei dsfanaler zu ærnennenden

n, von denen einer Vorsißer ist, zwet Mit- 3 und zwei Vertretern der Neinigungs-

j mmengleicheit entscheidet die Stimme des Borsigers. Der Ausschuß kann Sacbverständige vern bine. Gegen die Entscbeitung des Ausscusses ist Besbwerde beim Neid tailer zu lässig, der endgültig entscheidet. Der Bundes rat trifft die näheren Bestimmungen über das Verfabren und über die Wahl de: Balcke: der Neinigunaëanstalten.

8 213, Saben Besißer von Brennereien, die nad § 24 behandel! werden, oder deren Brennrx ect 10 He Volt: Al fobol nidht Zens in der Zeit vom 1. Oktober 1907" bis einschließilidi 30. September 1917 in wenigstens zwei Belriabiahi ren gebrannt, so werden sie auf Antrag von der Mo iopolverwaltung entschädigt, wenn ie ibre Brennerei gänzlich abmelden.

S. 214. Inhaber von Betrieben, in denen im Betriebsjahr 1913/14 gewerbsmäßig Trinkbranntwein be rgestellt ist, werden für die Aufgabe oder Ginschränkung des Betriebs von der Mono opolverwaltung

entschädigt. Diese Borschrift ailt zicht für Inhaber von Gast- fs Se is aften, soweit sic zum Absatz in ihrer Gast- oder Schank wirtschaft Branntwein zu Trinkbranntwein verarbeitet haben. 9 217 Die Entschädigung wird für die ersten zehn Betriebs jahre na dem Inkrafttreten dieses Gesezes gewährt und beträgt jahrlih für das Hektoliter der Entschädigungszahl,

wenn diese nit hoher ist als 100 40 M4

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N Jeder Hoberen Sl ffel wird als Gesamtentshädigung min? deftens #0 viel gewährt, bie sich ergeben würde, wenn die Grenzzah der vorhergehenden Staffel Wi berüsihtigen wäre.

Deo, Gewerbetreibende, die nah dem 30. September 1912 wenigstens dret ZUE lang den Brayütweinherkebe zwischen der Brennerei und dem E des Branntweins vermittelt haben, werden nach Wahl der Monopolverwaltung auf die Dauer von zehn Jahren na dem Inkrafttreten dicses Gesetzes mweiterbeshäftigt oder in angemessenen Grenzen ent tscädigt.

S 223. Wer in den Betriebsjahren 1911/12 bis 1913/14 mit un versteuertem robem oder gerein ugtem Branntwein gewerbsmäßig im großen gehandelt und keine Nebengeschäfte be ¿félebén hat, wird auf Untrag in angemessenen Grenzen entschädigt. Der Antrag ist vor Ablauf des ersten Jahres nah dem Jnfkrafttreten dieses Gesehes ber der guständigen * VBerwaltungsbebörde L stellen.

S 220, Die ubr 21 Jahre alten Personen, die bei Inkraft- treten Ui Gesetzes im Geschäftsbetrieb einer Re inigungsanstalt angefst ellt waren und nahweislich infolge dieses Geseßes nit oder zu ungünstigeren Bedingungen weiterbeschäftigt werden, erhalten von der Monopolverwaltung ihre bisherigen Bez züge bis zum Ablauf der sechs Monate, die dem Inkrafttreten dieses Gesehes folgen. Ueber die im Abs. 1 bezeichnete Entschädigung hinaus erhalten „die Angestellt N, de ununterbrochen mindestens zwei Jahre vor dem Jn- krafttreten dieses Geseßes in einer Reinigungsanstalt angestellt waren, als Entschädigung die Bezüge des leßten Jahres der Anstellung. Als Unterbrebung gilt niht der Dienst im Heere oder in der Marine. Hat das Anstellungöverhältnis länger als zwei Jahre gedauert, er- halten sie außerdem für jedes au nur begonnene weitere Jahr die Hälf te der Bezüge des leßten Anstellungsjahrs. Angestellte, die zur, Zeit des Infkrafttretens dieses Gesetzes das fünfundvierzigste L Qebensr jahr vollendet baben, erbalten für jedes auh nur begonnene weitere Unfte [lungsjahr drei Viertel, Angestellte, die zur angegebenen Zeit das fünfundfünfzigste Lebens jahr vollendet haben, erbalten die vollen Bezüge des leßten Anstellungsjahrs. E

___Z 233. Die mehr als ein Jahr in einem nah den Vorschriften diescs Abscbnitts entshädigungsberecht tigten Betriebe beschäftigt 9e- wesenen Arbeiter, die nahweislih infolge dieses Gesebßes inuer- halb des ersten Jahréès nach dessen Inkrafttreten entweder vorüber- gebend oder für längere Zeit arbeitslos werden, ohne anderweit ent- syreconde Beschäftigung zu finden, oder we gen notwendig gewordenen Berufêwecsels oder wegen Ei nsränkung des Betriebs f- schädigt werden, erhalten aus Mitteln der Monopolverwallung

ftsentaelt und

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cia zu einem Zeitraum von einem balben tun ai Bestimmungen über Umfang und Bedingungen e nûle! läßt der Bundesrat, jedo mit der Maßgabe, daß dungen g ie eingetretener Arbeitslosigkeit nibt weniger

/ Viertel des entgangenen Arbeitsverdienstes.

tre enthalten Üebergangs- und Sluß-

ms Paragraphen

wird ven dem Branntweinmonopol die

8 90 000 Mark erwartet.

——_—————

Die Biersteuer.

4 eines Biersteuergesepes bef1limmt u a.: (l nd im Geitungsbereicbe dieses Gesetzes hergestellt A in die Neichskasse fließenden Abgabe (Bier-

M rerliegt einer

Die Biersteuer beträgt für jedes Hektoliter der in einem “etrieb mnerhalb eines Nechnungsjahrs hergestellten Bier- 2 000 Hektolitern . . 10,00 Mark

pon dell ersten L 11 00 “folgenden 8 000 j s V h 10 000 j «e U 10 000 s ¿ P 30 000 j é 12,00 | 60 (00 x x 1200 ck delt Neste Uz . . . . . fs , 12/90 2 ‘Eteuersäge im Abs. 1 ermáßigen fich für Cinfachbier und 7 tür Startbier je um die Hälfte. Der Bundesrat be- wehe Biere ais Einfachbiete und Starkbiere im Sinne dieser j zu gelten baben j E i f die Or dem 1. Oktober 1908 betriebsfähig hergericbteten hi wird, sofern in ibnen im Durchschnitt der Nechnung&- V 1907 und 1908 und seither R zum Inkrafttreten dieses in eineni Recnungbjahre nicht mehr als 150 Dopp elzentner : mach den Borschritten der Brausteuergeseße vom 3. Zuni ) vin 15, Juli 1909 steuerpflichtig geworden sind, die Vier: b den ersten 1000 Hefktolitern der in etnem Rechnungs- geitellten Biermenge auf aht Mark für ein Hektoliter er- “Die Borschritt 1m Abs. 2 findet entspredende Anwendung, initigung erlifht mit dem Ablauf des Nechnungsjahre®, 1 der: Brauerei mebr als 1000 Hektoliter Bier he rgeffellt

in

M Brauereien, die für Rechnung einer und R der Geielliait betrieben werden, find im Sinne d E übs. Brauereibetrieb anzusehen. Sind mebrere, am August ¡ Nehnung einer und derlelbeh Person oder Geiellschaft be- Yrauereien bis dahin steuerlih getrennt behandelt worden, se auch nah dem Inkrafttreien des Gesetzes getrennt zu be

h Der Bundesrat bestimmt während der ersten zehn Jabre j Jufrafttreten des Gesetzes nah Maßgabe des voraussicht- hubrauchs im Biersteuergebiet für jedes Nechnungejahr die jereien zur Versteuerung nach den regelmäßigen Abgabesäßen uweisende Gesamtjahresmenge. cejigt in ciner Braueret die Biererzeugung innerl\alb eines ytjabrê dne der Brauercí e Igahres8menge (Abf. 1), bin h für die übersteigende ! Menge die Steuersäge des § 3 der ersten ünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesepes Doppelte, während der zweiten fünf Jahre nah dem Jn- n des Ge'etzes um die Hältte. cinem Brauereibetriebe zugew tefene Jabresmenge kann nach e des L Vundesra1s auf eine andere Brauerei, sofern din 1. April 1918 in Betrieb genommen worden ist, ganz [weise V Ed werden. 7, Znbaber von Brauereien, in denen in einem Recnungs- t mehr als 500 Hektoliter Bier hergestellt werden und die }|. Ayril 1918 belriebéfäbig bergeridtet worden sind, fowie je: d die Steuerermäßigung des § 6 genießen (Hausbrauer) gefunden werden.

Die Erhöhung des Vierzolls.

1h dem ( Emu eines Geseßzes über den Bierzoll erhält uner 186 des Zolltarifs vom 25. Dezember 1902 fol- hassung :

Ee Art: in Brehiltnissen kei einem Naumgehalte von

0 Wern: oder m 0030 in auderen Bebältnissen .. veel u UOjUO ung: Der Bundesrat kanu für Bier in amtlich geeiten zu n, der Eichstempel, das Jahr der Eichung und der Halt nah Litern deutlich und dauerhaft angegeben sind, wenn Ungebalt 15 Liter oter mehr beträgt und seit der Cichung thr als fünf Jahre v:1flossen sind, die Verzollung nach dem flte der Fäster zum Zolljatz von 25,40 für ein Hektoliter

j Cle ; soll am 1. Oktober 1918 in Kraft treten, : 1 J Crböhung dés Bierzoll(s wird auf eine jährliche Mehbr- bon 2,4 Millionen Mark gerechnet.

Die Weinsteuer,

7 Entwurf eines Weinsteuergeseßes

i seinen Hauptteilen: I. Abschnitt. 8 Allgemeine Vorshriften. « Wein und Traubenmost, ferner dem Weine ähnliche Ge- legen, wenn sie zum Verbrau im Inland bestimmt sind, d Neidsfasse fließenden Abgabe (Weinsteuer) in Höhe von

on Pundert des Wertes. Wo in diesem Gesebs von Wein e ed ¡eichnung die Rede ist, sind darunter die in Abs. 1 auf- zeugnisse zu versteben,.

ur Entrichtung der Steuer ist verpflichtet, wer Wein an imt a e 200 gibt, A wer unversteuerten Wein dem Bere t Wee Mat aushalt oder Betriebe zuführt, und wer als Ver- jer Wein f n Ausland bezieht. Als Verbraucher ist anzu- | t dder veziel 1, obne Hersteller oder Händler zu sein. ‘Als êr Händler im Sinne dieses eseßes gilt nur, wer seinen 14 angémeldet hat. doegeben Pit, tritt ein bei Wein, der an einen Ver- oie n G R mit dem Zeitpunkt der Absendung oder, be unverst. aitfindet, mit dem Zeitpunkt der Aushändigung l cher cuertem Weine, der zum Verbrauch im eigenen aus ddn ett ate bestimmt wird mit dem Zeitpunkt der Ent- téland beg orräten, und bei Wein, den ein Verbraucher aus eo, mit dem Zeitpunkt des Ueberganges über die t pie gegen Entgelt im Inland an einen Ver- da R eine : Ned nung auszustellen aus der Name erkunft h p Vat und des Bezichers, der Tag der Abgabe, 4) ersid i f E h Weines sowie dessen steuerpflihtiger er steuer (und, er Bundesrat E Grleichterungen L e tice Wein haftet ohne Rücksicht auf die „ven Vetrag der d arauf ruhenden Abg ¡abe und fänn;

(Fn legt N nts nicht erfolgt ist, von der Steuértebbide mit de!

Sus tibtiger Wert gilt bei Wein, der gegen Entgelt vel Rabatt Zie gegeben wird, der diesem in Rechnung gestellte fittigt bleiben inSvergütungen, Zahl ung8abzüge und dergleien Nr jumil ttelb Zum steue rpfl chtigen Werte gehören ni icht angeme Mer daren Ums [chließungen, soweit diese gesondert

r t äußeren V Beträgen in Rechnung gestellt werden, und der

Pacungsmittel, Die bis zum Zeitpunkt der

Lreferut g ent) andenen Nebenkosten für Lagerung, Behandlung, Ab- füllung, Ausstattung, Fracht, Versicherung, Kommission und dergleichen {ind in den steuerpflidtigen Wert einzured nen. Wein, der unentgelt- 1h an Verbraucher adgegeben oder der dem Verbr1 rauh im eigenen Haushalt oder Betriebe zugeführt wird, ist nah dem Werte zu ver teuern, der fich zur Zeit der Abgabe ODeT Zuführung für gleiche ode1 gleichartige Weine für d Fall ihrer Abgabe gegen Entgelt nah Abs. 1 ergeben würde. Für die Bewertun F von Rei in, der von einem Vor. braucber aus dem Ausle and eingeführt wird, gzlten die Grund\abe Ns 1 mit der E daß in den ste ‘uerpil ichtigen Wert der

gan Tod G die bié zum Uebergang über die Zollgrenze enfstant Fracht- Ber icherungs-, Loschungs-, (Einlage runge- und #0

Spese1 "wnctone werden.

S 9. Vie Steuer für Wein, der von einem Verbraucher aus de: Ausland bezogen wird, 1st gleicbzeitig mit dem ingangs; ¿olle zu ent richten. Im übrigen wird die Steuer für w M einem Monat t steuer- pflichtig gewordenen Weinmengen 3 Abs, 1) am leßten Tage dieses Monats fällig und ist spätestens am siebenten f A des nächstfo lgenden Monats bei der Hebestelle einzuzahlen. Wird die Zahlungsfrist wieder- holt versäumt oder liegen Gründe vor, dle 6 Silaata der Ste1

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“gefähr ‘det erseinen Jassen, fo ann die Steuerbehörd e die Be Ma

odet Sicherstellung der Steuer bei Œintritt der Sübeuerpf licht fordern. Nebengebühren, insbesondere für D wnd Beschethiqunaen det Steuerbehörden, werden nicht erhoben.

§ 6. Der Steuerpflichtige hai spätestens am dritten Werktage eines jeden Monats die im vorbergegangenen Monate \teuerpflichtig gewordenen Weinmengen nah naherer Bestimmung des Bundesrats schriftlich bei der Hebestelle dur eine Erfkl lärung anzumelden, in der der steuerpflihtige Wert jeder einzelnen Weinabgabe oder Wein- entnahme in Uebereinstimmung mit den Maufmännisen Büchern er- fihblih zu macken und durch Beltligund oiner Abschrift der dem Verbr aucber erteilten Nechnung nabzumweisen ist. Für Wein, der von einem Verbraucker aus dem Ausland eingeführt wird, ist der iteuerpflidtioe Wer zollabfertigung anzumelden. Für Fälle des Bedürfnisses, insbe ere für feine Herstellungsbetriebe, ferner für den Weinab G in Eo wirtschafien oder im Kleinverkaufe, fann der Bundesrat abweichende Anordnungen treffen. Der Steuer- betrag wird für jede Anme ldung in einer Gesamtfu nme festgestellt. Pfennigbeträge werden nur “insoweit erhoben, als fie durch fünf teil- bar: sind.

S Zweifel der Hebestellen an der Zulänglickeit der aumeldungen sind, wenn De nit durch Prüsung der Ge schäfts beboben twerden können, ven einem Prüfung8amte für bewertung zu entscheiden, das mindestens zu zwei Dritteln mit Sach- verständigen der beteiligten (Erwerbs Freise beseßt ist. Im Einver- nehmen mit den Landeszentralbebörden bestimmt der Rei chsfkanzler die Zahl der Prüfungs! nter, deren Siß, Zuständigkeit, Beseßung und Geschäftsor dnung und beruft nah Anhdo1 ung von Vertretungen des Gewerbes die Sachverständigen, von denen unlichst zwei Drittel ibre

Tätigkeit al s E ausüben sollen. Die Hebestellen, welche die Ent tscheidung des Prüfungsamts anrufen, hâben ihm mit der Wert-

nmeldung und ¡ibren Unterlagen cine Probe des zu prüfenden Weines N übersenden. Jeder Inhaber von Wein ist tve rþflichtet, der Steuer- behörde die Entnahme einer Probe zum Zwecke der Prüfung zu ge- statten. Für die entnommene Probe ist Vergütung na dem ange- meldeten Werte zu leisten. Das Prüfungsamt is zu Erhebungen aller Art berechtigt, insbesondere zu örtlichen Besichtigungen und zur \{rift- lichen oder persönlichen Befragung des Abgebers und Verbr auchers über die näheren Umstände des Geschäftsabschlusses. Das Prüfungs- amt ist aub befugt, sh für A ne Ermittelungen ‘der Handels- oder Landwirt|\cha ftskammern oder der von diesen vorzuscblagenden Sacb- verständigen zu bedienen.

8 8. Das Prüfungsamt 8 den der Steuerbere chnung 1 ugrunde zu legenden Wert fest und teilt ihn der Hebestelle mit. Die Ent- scbeidung des Prüfungsamts ist bade,

& 9, Weintrauben, die zur Herstellu mg von Wein dienen sollen, und Traubenmaische dürfen nur an Hersteller oder Händler abgegeben und nur von solen erworben oder aus dem Ausland eingeführt

erden.

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§ 10. Nach näberer Bestimmung des Bundes ‘rats ist von der Slœuer besteut: D. fe [bstgekelte rter Wein zum Verbrauch im cigenen Haushalt und zur Verabreichung an die landwirtschaft! lichen Arbeiter des eigenen Betriebs, soweit er mckcht in verschlossenen Geh dem Verbraucher zugeführt wird; 2) bei der Kellerbehandlung od

Lagerung verbrauchter Wein, soweit er nicht in verschl offenen Flasben dem Verbraucer zugeführt wird; 3) Wein, der unter Steueraufsiht ausaecführt oder vernichtet wird; 4) Wein zur Herstellung von Schaumwein, und Branntwein sowie von weinhalti igen Getränken, von entgeist eten Weinen und von entgeïsteten dem Weine ähnlichen Getränken; 95) Wein, der zu amtlichen Untersuchungen oder von wissenschaftl lichen Anstalten zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet wird; 6) Wein in Flaschen, der beim Grenzübertritte mitgeführt und auf Grund der zollgeseßlichen V dorschriften als Meisebedarf oder Schiffsproviant zollfrei gelassen wird; A Wein, der zur E glas- weise oder in Flasd n von weniger als 250 Kubikzentimet er Naum- geha il unentgeltlih abgegeben wird; 8) Abendmahl, Kommunioen- und

Eine Erstattung der Steuer kann nach nähcrer Bestim- mung des Bundesrats gewährt werden für Wein, der vom Lieferer nadweiSlicdh zurückgenommen worden ift. :

12, Wegen Sicherheitsleistung kann die Steuer bis zu sechs Monäten gestundet werden. N :

§ 13, Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der Steuer ver- jähren in einem Jahre von dem Tage der Fälligkeit oder Entrichtung ad, Der „Anspruch auf 2 Natune eines binterzogenen Stzuttbetrags verjährt in drei Jahren. Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltendmachung des Anspruchs gegen den Zahlungspflicbtigen gerichbtete Handlung unlétbioBen,

Der I1I. Abschnitt (SS 14—21) betrifft Ueberwachungs- maßnahmen. E

S 14. Wer Trauben e oder Traubenwein herstellen oder wer Wein gewerbömäßig in Verkehr bringen will, hat dies vor der Er- öffnun des Vetricds nach E Veftimmung des Bundesrats der Steuerbe ehörde anzuzeigen und ihr g leihzeitig die Vetriebs: und Lagerräume anzumelden. Staat de und gemeindlide Betriebe, ferner Bereinigungen, Gesellschaften und Anstalten unterliegen der _Anzeige- pfliht, wenn sie Wein gegen Entgelt abgeben, Wein darf nur in dén angemeldeten Naumen hergestellt und aufbewahrt werden.

S 15, Jede Aenderung in den angemeldeten Verhältnissen ist der Steuerbehörde binnen einer Woche anzuzeigen. Bi tefebainbabér die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuerbehörde diejenigen

erjonen zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in 1hrem Namen T Die im folgenden für den Betriebsinhaber gegebenen Vor- schriften gelten mit Ausnahme derjenigen im § 21 Saß 2 auch für den Vettteböleiter,

§ 16. Die Betriebs- und Lagerräume von Herstellern und Händ- lern unterliegen der Steueraufsiht. Die Steuerbeamten A befugt, die A solange sie geöffnet sind oder darin qearbeitet wird zu jeder Beit , andernfalls während der üblichen Geschäfts stunden zu besuden. Die Aufsichtsbe efugnis erstreckt sich auf alle an die Betriebs- und Lagerräume angrenzenden oder A in Verbindung stehenden Geieiberdn des Betrichäinhave"s, zzeithoscbränkung fällt weg, wenn Gefahr im Verz zug ist.

& 17. Innerhalb der der Steueraufsicht unterliegenden Räume dürfen keine Maßnahmen getroffen werden, welche die Ausübung der geseßlichen Aufsicht hindern oder ersdweren.

8 18. Die Betriebsinhaber haben den Steuerbeamten jede für die Steueraufsit oder zu statisti {en Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen und bei den zum Zwede der Steuerausfsicht stattfindenden Amtshandl lungen die Hilfsmitt ttel (Geräte, Vel: eucbtung usw.) zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten. Den Ober- beamten der Steuerve rwaltung sind die auf He rstellung, Erwerb und Veräußerung von Wein bezüglichen Geschäftsbücher und Schriftstücke auf Grfordern zur Ginsicht vorzulegen, S

§8 19. Die Beamten und Sacbverständigen, welche die Beob-

¿Sho der Vorschriften des Weingesehes zu überwachen dabe n, find

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steuerpf ¡lichtige menen eines zu niedria angegebe E 4): 2) wenn beim ch« Bezuge Von Wein fälsc blich E Betrieb emc äß S 14 angemeldet sei; 3) wenn Wei n ür 8 efretung von der cemabrt ift, zu anderen als den gestatteten Zwedcken verw ende (S 10); 4) wenn die nah § 2 vorgeschriebenen Bücher ni ribtig gesührt werden; 5) wenn mit der Abgabe von Wein l begonnen wird, ebe der Betrieb angemeldet ist 14); 6) wenn Wein in Mee als den an; gameldelen Räumen hergestellt oder zufbema ahrt wird (S 5 14). § 29. Wer seines Vor teils wegen vorsäßlid Wei ns dessen eine Weinste uerhinterzie u stattgefunden Pfande nimmt oder sonst an sich brinat, l jeinem Absaß mitwi VEt, wird De gen Wei einer Geldstrafe in Höbe des vierfachen : aber in Hohe von fünfz zig Mark, bestra 23 findet entsprebende Anwendung.

§ 28. Wer im Inland wegen Weinsteuerhinterziehung oder Weinsteuerhchlerei bestraft worden is und vor Ablauf von Drei Jahren, nadem die Strafe ganz oder teilweise verbüßt Tasse ist, wieder eine dieser Handlungen begeht, wird mit in Höhe des doppelte n BVokrags der in den 8 2 al qedro hien Strafen, minde bestraft. Bei jedem toe ite den fängnis bis zu zwei Jahren. handen, fo kann auf Geldstrafe in Hohe det pelten Be trags für den ersten Rückfall angedrohten Strafe werden.

S 30, Neben der Festseßung von Ordnungsfstra N fann eie Steuerbehörde die Beobadtung der auf Grund dieses Geseßes aetroffenen Anordnungen dur Androhung ut d Cinzie ng von Geldstr afen bis zu fünfhundert Mark erzwin M ie kann, wenn eine vorgeschriebene Einr ibtung nit getroffen wi di f Kosten der Pflichtigen her! tellen „assen, Die Einziehung erwachsenen Auslagen erfolgt nah den Vorschriften für die der Zolle und mit dem V ou zugbrechte der leßteren.

S 31. Inhaber der unter das Weinsteuerges

ften für die von ihre n Verwaltern

en und sonstigen in ihr em T ienste

le von ‘thren Familien- E

es Geseßes verwirkten Geldstr

owie ir di e naczuzablende Sielle D g

und n Kosten tritt nicht ein, wenn die Zuwiderhandlung 1

lich i Wissen des bah rs begangen wor ist; die Haftung ist jedoch auch in diesem Falle un? nn es der Inhaber bei der Auswahl oder der Beaufsich tigung des A1 ige stellten oder bei aufsihtigung der Familien- oder Haushaltsmitglieder an der

liben Sorgfalt hat fehlen lassen, oder wenn er aus der

Borteil gezogen hat.

Der V. Abschnitt enthält U ebe: :

L 45. Wein, der \ich beim Inkrafttreten s Geseßes im Besiß eines Verbrauckers befindet oder der vor diesem Zeitpunkt bereits an einen Verbraucher abgesendet, aber noch nicht in dessen Hand O ist, unterliegt n ad näherer Bestimmung des Bundesrat ts der N a ch steuer. Die Nasteuer beträgt fünfzig Pfennig Liter oder die Flashe. Kann der Verbrauer nadweisen, da Weinsteuer nah dem Wert des Weines auf einen zu berechnen wäre, so wird dieser Wein im Besiße von Eigentümern, die Gesetze: sind, bleibt, sofern die Gesamtmen; undzwa 1zig Liter oder dreißig Flaschen beträgt, von befre Mehrere Ei igentümer, î O werden binsichtlih der Verpf für den gemeinsam aufbewahr Traubemwei ne und Traubenmost: e L : find von der Anwendung der Vorscbristen in Abs. 2, 3 ausges{lo\}sen und unterliegen der Nafieuer ( ich a M auf Grund des n zchzupwei| enzen Wertes ls Weinfte nah den Vor- E

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schriften dieses Ge se ßes berednen E N "A D r Berecnung der Na steuer D derjenige Betrag adgezogen, der nahweisl lich von dem lben Weine Vor n N T tre! e A 25 We esches als Lande! Stein

steuer erhoben worden ist. Die N r ann auf drei Monate gegen

s Reich ein Reinertrag von

nei.

Die Erhöhung der Schaumtveinsteuer.

Jm Entwurf eines Gesetzes M Uendesr.ung de S Sn per ge 08e heißt es:

Are L S2 U: l des Sth e uergesc§es vom 9. 1902/15; Juli 1909 (Reicbs-Gesetßbl. 1902 S. 155, tal S: erhält folgende Fassung: Die S Schaumwein, der aus Fruchtwein obne Zusaß von gestellt ist, seckzig Pfennig für jede Flasche; b. n

wein und \cbaunweinähnliche Getränke drei Mark f für dib d Fla

Arttkel 2. In §3 des Schaummweinste1 ue Tgeseßes wird eingef 1) hinter Satz 1 von Abs. 1 fol lgender Saß: Für den aus bent Au eingehe nden , Scaumwein ist die Steuer neben dem Eingangszoll zug! eih mit di esem vom Ei ab inger zu entrichten. 2) hinter Abs. folgender Absay: Der Bundesrat kann im Falle des Bedürfnisses die Be Mr ung nad den Süben det es § 2 unter Befreiung von der Ver- wendung von Steuerzeicben auf G rund l Buchführung und der sonst erforderlichen Sicheru N

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