1918 / 105 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 04 May 1918 18:00:01 GMT) scan diff

\o können Geburten und Steibefälle, die sch vor der RüKkehr in

tas Schatgebiet ereignet haben, du:ch einen inlärdisten Standes-

beamien beufundet werden. Auf Geburten und Sierdefälle, dite fich

im JInla- d ere!gact haben, ficdet diese Worschcift keine Anwendung. Die Beo1schriften des Gesetzes über die Beu: kunbung des Personen-

ftandes und dte Etesdlt:ßurg vom 6. Februar 1875 (Neicht-Geietbl.

S. 23, Reids-Gesegbl. 1896 S. 618) fiaden Anwrcerdung, scwelt fh

ntŸt aus den folgenden besonderen Vor|rifien Abweichungen ergtben. Für Gedvurte- und Ste: betäle, auf welche

die Vero:dnur g, beireffend die Nerrichtungin der Stand:sbeamten in becug auf solchze Vilitäipeascnen, weite ibr Stantquaitier rach eingetretener Mobilmachung veriassen baber, vom 20. Januar 1879 (Neich9-G?setzbl. S. 5, Meichs-Gescetzbk. 1915 S. 183, Neichs- Gescpbl. 1916 S. 409), Verordnung, betri ff 1d die Verrißtung der Standetbcamten in bezug auf sch: Mtiitä personen der Kaiseul! Wen Marine, wcl{e ih: Stantqvactirx nit innerhalb des Deuischeu Neis haben usw, vom 20. Febuar 1906 (Nei(8-GVescthl. S. 359, Neich8- Ges: bi. 1915 S. 1(5, RMeichs-Gesth1, 1916 S. 405) ot er

der §8 1 der Verordnung vom 18 Jauuar 1917 und die Austúhrung®- veslimmangen deò Reistanzlers vcm 15, Oktober 1917 (Reiché- Geset.b!. S. 903)

Anwendung finder, verbleibt es bei den VorsX1uiften jerer Verordnungen.

82 Die Vorsck1if!en ber §8 3 tis 5 der Verordnung des Bunde£- rats vcm 18. Januar 1917 çcelien entspr: cend.

& 3,

Die ftandeëcmt!icke Ar zeige larn arch \Gufilch in Lffenil ch beglaub‘gter Form ei1statiet werden. Für tie Beglavbipung if auz der Standetbeamte zuständig, in dessea Bezirk der Anz! igende seinen Woh: sit cder feiren gewêhnlichen Avfen:kolt kat. Der Stardets bdeawte hat die von itm beglaubigte E.fiärurg tem beim Niithe- Kolozialamt bestellien Stantetbeamien 4) zu überierden.

Das vleiche çilt für Ercänzungen tiner \ckzuitlihen Anzeige, die von d m Standeebeamter b: im Nett s-Kckontalimi odex dessen Auf- sidtébetêrde jür ezforteuich erccktet weiter.

8 4. Zur Vornekwe der Eintragungen 1) wirb im Ret k- Kolonialamt cin besonterer Stantee beamter besulit.

8 5.

Für dfe Taver der Leh!ntirvrg- der in ter Verfügung des Meichskarilers bem 27. März 1208 bezein:ten Beamten in den S@uexgebieten Afrikas 1nd din Südsee wird der Standetb-ramte im Nei 8-Kolpialan:t 4) ferner ermächtiat, Geburten und Sterbe- fâlle von Angehörigen dec Schutgebiete zu beurkunden.

Berlin, den 24. April 1918.

Der Reichskanzler. Graf von Hertling.

Bekanntmachung

über die Unpfändbarkeit von Kriegsbeihilfen und : Teuerungszulagen.

Vom 2. Mai 1918.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Geseybl. S. 327) folgende Verordnung erlassen :

81 Beibilfen und Zulogen, tie aus Anlaß ter Kriegateuerung zu den im § 850 Abf. 1 Nr. 7, 8 der Zivi! prozeßo1dnung ktezeihreten Bezüger, bewilligt sind, sind weder tir Piändurg unterworfen ncch bei der Ermiitiung, ob und zu welchem Betrag ein solcher Bezug der Pfäntung unterltegt, zu berechnen.

S2

Diese Vero:daung trilt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Iít. der Anspruch auf cine Beihilfe oder Zuzage der im § 1 be- zeinetin Art poc dem Irkrasttrcten dieser Verordnung rechiswi:ksam gepfändet, fo verliert die Pfä: dung hiusi&tli später jàâliig werdenter Bezüge ibre Wirksawketi, scweit sie det Anwendung des § 1 unzu- lässig fein würde. Dies ciit entspre&end für eine vor dem Inîraft- treten der Verordnung erfo!gte Aufrech{auro, Abtretung oder Ver- pfändung.

Berlin, den 2. Mai 1918.

Der Reichskanzlec. In Vertretung: Dr. von Krause.

Bekanntmachung der Neihsbekleidungsstelle

über Ausnahmen von den 887 und 11a der Bundes-

rat9verordnung über die Negelung des Verkehrs mit

Web-, Wirk- und Strickwaren vom 10. Juni/23. De- zember 1916 für Papiergarngewebe.

Vom- 4. Mai 1918.

Auf G1und der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbek!eidung®stele vom 22. März 1917 (Neichs- Gesezbl. S. 257) wird folgendes bestimmt:

T

1. Dera § 7 der Bunke?raieverordnvug über die Regelung des Ver- kehrs mii Web-, Wirk-, Strick- und Suhwaren tom 10. Jurt/23. De- e 1916 (Neits-Geschöl, S. 1420) wirv folgender Abjay an-

¡ul!

„Die VoisHriften der Absäte 1 und 2 finden auf Wed-, Wirk- vnd Strickwaren, zu deren Heritellung abgesehen von Futter und Zutaten auts{licßzlih Papiergarne verwendet find, keine Ar- S 8 11 :

Am a der unter 1 genanrt-n Bunde8ratsver Y wird fclg-nder Absatz 2 ciugetügt: N e

„In Autnahme voa ter Borschrist des Aksay 1 ist bet den dort bezeidzocten Ztitun Sanzeigen und ovderen Bekanntmachungen über Wete«, Wiik- uno Stzitckwaren und die aus thnen gefertigten Erzeugs- unif», zu deren He'steDuug -— abgesehen von Futter und Zutaten ueschiteßlid Paptergarne verwendet find, gestattet, den Vermeik:

U „Âus reinen Paptergarnen! Bezugs \chttnfrei!“ Bbeiufúgen.* 11.

Die Bekarntmachung tritt sofort tin Kraft. Berlin, den 4. Mai 1918.

Neichsbekleidungsstelle. Stadtrat Dr. Temper, Stelloertreter des Reichskommissars für bürgerliche Kleidung.

Bekanntmachung über den Verkehr mit Holzshuhen und Holzsandalen. Auf Grund der Bundesratsverordrung Über die Errichtung einer Reichsste ll. für Schufversorgung vom 28. Februar 1918 * (Reichs-Gesezblatt S. 100) wird folgendes angeordnet:

A

8 l. Helzsube und Hel¡sandakez, scweit sie nichi uter die Gundes-

cesellshaften in der S{ubiudvflrte vom 17. März 1917 (NeiÆs8- G: seyblatt S. 238) faller, dürfen vom HersicVer uud Händier nur nah Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen feilgehalten, verkauft oder jenst in den Verkehr gedrackit werden.

Die Bestimmungen der Bekanntmachung gelten r!cht für Lolz- \Gube, die aus einem Siüùd bergestelli sir d, sogenannte Klumpen; fir diese bleibt cine besondere Regelung vo.behalten.

Q Mer S{ubwaren der in § 1 Abs. 1 bezelKnreten Ait beirstellt und in den Lezkehr bringt, bedarf hterzu der vorheri;ea Genehmigung der Ne!csstee für Schubversor gung. | Dikse S&uhwaren müssen în gebroutfertigem Zustand in den Verkebr (ebracht werden, An Verbraucher dürfen einzelne Bestand- teile nvr zu Ausbesserung8zwecken verkauft werden.

83.

Mit dem Antrage auf Senehmtigung find der NeiWsstelle für SHukversorgong Muster und eine Barehnung der Sestehungskosten einzureichen sowie çcleidzeitig auf Meidevordruden die darauf vor- geschrtebenen Fragen zu beanlworten. Die Vordrude find von der Ne:chéstelle für Shuhversorgung zu beztehen.

84.

Die Anträge werden von der Reichsstelle für Shubversorgung unter Zuztehang etn-8 Fachausshu}ses aeprüft. Die NReichsstelle er- teilt nah A: hôrurg des Fachaus|chusses dem Antragsteller cinen \§rifilih:n Beicheld, we]@er endgülttg ift.

Sm Falle der Genehmigung tet gleiBzeitig tie Neihsfielle für Shubvertorgung die Heciteller- und Berfkaufspreise fest und teilt dem Anira,( steller eine bestimmte Harstellernummer zu.

Sie karn die Genehmigung von besonderen Bedingungen abhäntutg mater, Ungeachtet solcher, bet der Gerehmtgurg gestellter Bedingungen find der Neichestele sür S&ubversorgung oder den von ihr benannten Stellen auf Anfordein die Erzeugnisse zu den fest- arseßten Herstellerpreisen anwdienen, Diese Acforderungen gehen der Erfüllung bereits geschlofsener Lizferungéverträge vor.

8 5,

Die SŒÆuhwaren dürfen zu keinen höheren Pzetsen als ben von der Reichéstele für Schuhrerscrgurg fefstgeseyten feilgehalten, v:1kouft oder sonst in den Verkehr gebraeht werden.

Leferurg?verträ. e, die bereits zu höheren Preisen abges{lossen find, gelten ols zu den festgeschten Preisen abgeschkl-}en, fowett die Lieferurg nick&t vor dem Zuktasttreten der Vekannimachung

erfolgt ist.

8 6. \

Die S(huhmarceo müssen av) der Sohle *im Selkerk in einer für den Käufer leicht erkennbaren Weise folgende Angaben durch Stempel- autd;uck en‘halier :

1) die zigetellte Hersiellernummer,

2) den Klelubäadle1verfaufävreis in deutsder Wäkrung, 3) den Monat und das Jahr der Ausz:ichaung,

4) die Größennummer.

Die vorgeschriebenen Argaben find vcm Heisteller arztdringen.

Es ist verzoten, Schuhwaren, tei denen die Autzei{hnuvg fehlt, in deu Vakehr zu bringen. Das gloihe Verbot gilt für ben, der Kenu!nis davon hat, taß die Aukz:ihnung unri@tige Angaben oder eine fal’de ummer enthält, od-r daß die ausgezeihnete Preiéangabe erhöht ober unkenntlih gemacht ist.

S 71 Verarstaltungen, die eine b:fondere Besleunfqung des Ver-

deral.) find verboten. Futnahmen kann im beionveren Falle - die Ortepolizelbebörde auf Antrag zulafser, Die Landekz-nira!behörde kaun an Stelle ber Ortéèpolizeibehörde eine andere Behörde für zu- ständig erklären. |

8&8.

Für die Erteilung der Genehmigung erhebt die ReilÆeslelle für Schyhversorgung von dem Hersteller Eebühren. Zur Kontrole der abzuführenden Gebühren ist über die zum Versand gebrachten Waren Buch zu führen. Meldevordrucke über de versandten ‘Mengen und die Veikaufspreise find na Anordnurg ter Neichestelle sür Schuhb- versorgung einzurelchen. g 9

Der Reicß5ftelle für Schuyhversorgung ober dern von thr Be- auftragten ift Zutritt in die Geschäftéräume sowte Einsidt in die. gesamten Geshäftsvorgänge und Eeschäftebücker der Hersteller und Häntler gestattet.

8 10. Die Hersteler und Häudker haben der NeiKestelle für Shuhb- versorgung auf Verkangen Auskunst 1) über ißre Betriebe, Umfang der Grteugung, - Bestände an Nchftoff-y, Halberzeugnissen sowte über Fabrikationsmitt-1, 2) über Ein- und Ausgänge und Ein- und Verkauispreise zu

erteilen. Das Verlargen kann dur öffentliche Aufforderung gesielt S141

werden.

Werden die SWhuhwaren aus dem Auslande etng-führt, so steBt dem Hersteller deijenige glei, der die Waren im Inlanve im eigenen oder fremden Namen ta oen Verkehr bringt.

8 12.

Den Vorschriften der BekanntmaGung unterliegen nicht Betriebe der Heeret verwaltung und der Marineverwaltung.

§8 13.

Dle Bekanntmachung tritt am 5. Maîï, binsihtli@5 des § 6 am 0, Mai Mf O 8 14

Hersteller, die am 5. Mai bereits mit der Herstellung begonnen haben, haben spätestens bis 12, Mai um die Genehmigung nah“ zusuchen. Haben fie um die Genehmigung rehtzeitig nachgesu§Ht, fo können fie die Shuhwaren unbeschadet dex Bestimmung in § 5 g 2 bis zur Besceidung des Genehmtgungs8gesuhs in den Verkehr ringen.

Wird die Genebmtgung versagt, so kann dem Hersleller auf seinen Antrag von der MKeichsstelle für Schuhvecsorgung gestattet werden, die vorhandenen Fertigerzeugnisse, die Arbeit befindlichen vn) die aus etwa noch vorhandenen Rohmatezialien herzuftellenden Schuhe innerhalb eines von der Netchistelle für Shuhoersorgung festzustzenden Zeitraums und unter den von ihr zu erlassenden Be- dingungen in ten Vatkehr zu bikngen.

§ 15.

Die Bestimmungen der BekanntmaWung finden auf die SYuhb- waren keine Anwendurg, die am 5. Mat bereits vom Hersteller in den Verkehr gebracht sind.

Anmerkung: Nach § 5 der Bundesratsverordnung über die E-:r‘chtung einer Reichéstelie für Schuhversczgung vem 828. 2. 18 wird mit Gefängnis bis zu etnem Jahr und mit Gelditrafe bis zu 15 000 4 oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer den vor- stehenden Bestimmungen dieser Bekanotmahung über den Verkehr mit Holzschuben und Holjsandalen zuwiderhandelt.

Neben der Deldstrafe kann auf Einziehung der Gegenßände er- kannt werden, auf wele sh die strafbare Landlung bezieht, ohne Untcrs&i?èd, ob fie dem Täter gebdören oder nicht.

Berlin, Kronenstraße 50/52, den 4. Mai 1918. Neichs\tele für Schuhversorgung. Der Vorstand. MWallerstein. D-. Gümbel.

kaufs der Schuhwaren bezwecken (Sonderverkäufe, Ausverläufe und |.

Die von heute ab zur LRQuEe gelangenden Nummein 60, 61, 62 des „Reihs-Geseßblatts“ enthalten

Nummer 60 unter

Nr. 6323 eine Bekanntmachung, betreffend die Postprotesits aufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, vom 30. April 1918, und unter

Nr. 6324 eine Verordnung über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918, vom 1. Mai 1918.

Nummer 61 unter

Nr. 6325 eine Verordnung zur Abänderung der Ver- ordnung über den Handel mit Gänsen, vom 2. Mai 1918, unter

Nr. 6326 eine Bekanntmachung ber neuen Fassung der Verordnung über den Handel mit Gänsen, vom 2. Mai 1918, und unter

Nr. 6327 eine Ausführungsbestimmung zu 88 6 und 7 der Verordnung über die Beurkundung von Geburts- und Sterbefällen Deutscher im Ausland vom 18. Januar 1917 (Reichs-Geseßbl. S. 55), vom 24. April 1918.

Nummer 62 unter

Nr. 6328 eine Bekanntmachung über Sicherung einer Umsaßsteuer auf Luxusaegenstände, vom 2. Mai 1918, und unter Nr. 6329 eine Bekanntmachung über die Unpfändbarkeit von Kriegs8beihilfen und Teuerungszulagen, vom 2. Mai 1918. Berlin V. 9, den 3. Mai 1918.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreih Preußfßen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Landrat von Groote in Rheinbah zum Ober- präsidenten der Rheinprovinz zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst gerußt: den Regierungsrat Dr. Klausa in Leobshüß zum Landrat, die Regierungsass: soren bei den Provinzialschulkollegien von Kogze in Berlin, Wende in Berlin (zurzeit Hilfsarbeiter im Ministerium der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten) und Dr. Ehrlicher in Cassel zu Regierungsräten,

den Baurat Bracht in Hamm zum Regierungs- und Baurat,

den Realgymnasialdireïtor Dr. Schellberg in Aachen zum Gymnasialdirektor zu ernennen sowie

den nachbenannten Beamten der Preußischen Zentral- genossenschaftskasse: dem Bürovorsteher, Buchhalter Drucex, dem Buchhalter Wendt, den expedierenden Sekretären und Kalküulatoren Schmiß, Otto, Stig und Keil den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigft geruht:

dem Direktor des Königlichen Leihamts, Geheimen Rechnungsrat Liebig aus Anlaß seines Ausscheidens aus dem Staatsdienst den Charakter als Geheimer Seehandlungsrat sowie ferner

dem Revisor beim Königlichen Leihamt Kluth den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigft geruht: den Rechtsanwälten, Justizräten Dr. Kail Bachem und

„Dr. Mathias Schreiner in Cöln sowie dem Rechtsanwalt

und Notar, Justizrat Karl Dyckerhoff in Hagen (Westf.) den Charakter als Geheimer Justizrat zu verleihen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majeslät des Königs ist die Wahl des Oberlehrers Dr. Löscher an der Krupp: Oberrealschule in Essen zum Direktor des Real- gymnasiums in der Heinickestraße in Essen durch das Staats- ministerium bestätigt worden.

Auf Grund AllerhöHster Ermächtiaung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Rheydt getroffenen Wahl den besoldeten Beigeordneten Dr. jur. Pagenstecher daselbst in gleiher Amtseigenschaft auf fernere zwölf Jahre bestätigt.

Finanzministerium.

Die Nentmeisterstelle bei der Königlichen Kreiskasse in Lyck, Regierungsbezirk Allenstein, ist zu beseßen.

Ministerium der geistlihen und Unterrictsa angelegenheiten.

Der bisherige Prorektor von der Thüsen aus Ottweiler ist zum Kreisschulinspektor in Gummersbach ernannt worden.

Dem Gymnasialdirektor Dr. Schellberg- ist die Direktion des Gymnasiums in Kempen (Rheinl.) übertragen worden.

Königliche Akademie der Künste.

Das Stipendium der Nathalie Fir aeb. Wolff-Stiftung ist der Gesangstudierenden Rose Söhl=« mann verliehen.

Berlin, den 5. Mai 1918.

Der Senat, Sektion für Musik. Friedr. E. Koch.

B

Ministerium des Jnnern.

Dem Landrate Dr. Klausa ist das Landratsamt im Kreise Leobschüß übertragen worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Die Forstkassenrendantenstelle sür die Oberförstereien Siegen, Hainichen, Hilhenbah, Ewig und Biisteia mit dem Amtsfiz in Siegen im Regierungsbezirk Arnsberg ift zum 1. Juli 1918 zu beseßen. Bewerbungen müssen bis zum

rat2verordnung über die Eirichtung von Herstelurgs- und Vertriehs-

20, Mai eingehen.

‘Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Versegt sind: der Regierungs- und Baurat Langen vou Stolpmünde au die Weserstrombauverwaltung in Hannover, der Negierungs- und Baurat Wulle von Dirschau nach Trier, der Baurat August Verlohr von Duisburg nach Rüdesheim als Vorstand des Hochbouamts daselbst, der Re- gierungsbaumeister Student von Schneidemühl nah Jyster- burg und der Regierungsbaumeister Otto Braun von Slettin in die Wasserbauabteilung des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten.

Versetzt sind ferner: der Regierungsbaumeisier des Eisen- bahnbaufahs Blunck, bisher in Berlin, nah Bromberg zur Eisenbahndirektion und der Regierungsbaumeister des Maschinen- baufahs Geisler, bisher in Düsseldorf, nah Cöln zur Eisenbahndirektion.

Der Eisenbahnverkehrskontrolleur Georg Möller ist unter Verseßung von Kiel nah Emden und unter Uebertragung der Stellung des Vorstands des Verkehrsamts in Emden zum Eisenbahnverkehrsinspektor ernannt.

Bedingungen für die Bewerbung um Arbeiten und Lieferungen.

S 1. Persönliche Tüchtigkeit und Leistungsfähigkeit der Bewerber.

Bei der Vergebung von Arxbeiten oder Lieferungen hat niemand Ausficht, als Unternehmer angenommen zu werden, der nicht für ihre tüchtige und pünkilihe Ausführung die er- forderliche Sicherheit bietet.

Einsicht und Bezug der Verdingungs8unterlagen.

Verdingungsanschläge, Zeichnungen, Bedingungen usw. sind an den in der Ausschreibung bezeichneten Stellen einzusehen. Vervielfältigungen werden auf Ersuchen gegen Erstattung der Selbstkosten verabfolgt, soweit sie vorrätig sind oder durch die verfügbaren Hilfskräfte neu angefertigt werden können. Der Name des Bewerbers, an den die Verdingungsunterlagen ver- abfolgt sind, wird nicht bekannt gegeben.

8 3. Form und Jnhalt der Angebote.

(1) Die Angebote sind unter Benußung der eiwa vor- geschriebenen Vordrudte, von den Bewerbern unterschrieben, mit der in der Ausschreibung geforderten Ueberschrist versehen, verschlossen, porto: und bestellgeldfrei bis zu dem angegebenen Zeitpunkte einzureichen.

(2) Die Angebote müssen enthalten:

a. die ausdrücklihe Erklärung, daß der Bewerber sich den Bedingungen, die der Ausschreibung zugrunde gelegt sind, unterwirft;

b. die Angabe der geforderten Preise nah Reichs- währung, und zwar sowohl der Preise für die Ein- heiten als auch der Gesamtforderung, in Zahlen und Buchstaben; stimmt die Angabe der Einheitspreise in Zahlen mit der in Buchstaben niht überein, so soll die Angabe in Buchstaben maßgebend sein; die Ge- M wird aus den Einheitspreisen rehnerish estgejtellt;

. die genaue Bezeichnung der Adresse des Bewerbers;

. von gemeinschaftlich bietenden Personen die Erklärung, daß sie sich für das Angebot ais Gesamtschuldner ver- bindlih machen, sowie die Bezeichnung eines zur Ge- \{häftsführung und zuc Empfangnahme der Zahlungen Bevollmächtigten; leßteres Erfordernis gilt auch für die Gebote von Gesellschaften und juristischen Personen;

. nähere Angaben über die Bezeichnung der etwa mil eingereihten P1oben. Die Proben selbt müssen ebenfalls vor der Verhandlung zur Eröffnung der YNng bote eingesandt und derartig bezeichnet sein, daß sicy ohne weiteres erkennen läßt, zu welchem Angebot sie gehören ; 1 i

f) die etwa vorgeschriebenen Angaben über die Bezug3- quellen der Waren und die zu deren Herstellung ver- wendeten Roh- und Hilfsstoffe. :

(3) Angebote, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, insbesondere solche, die bezüglich des Gegenstandes von der Ausschreibung selbst abweichen oder das Gebot an Sonder- bedingungen knüpfen, haben keine Aussicht auf Berücksichtigung.

8 4. Wirkung des Angebots.

(1) Die Bewerber bleiben von dem Eintreffen des An- gebots bei der ausschreibenden Behörde bis zum Ablauf der festgeseßten Zuschlagsfrist an ihre Angebote gebunden.

(2) Die Bewerber unterwerfen sich mit Abgabe des An- gebots wegen aller für sie daraus entstehenden Rechte und Ver- bindlichkeiten der Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem die ausshreibende Behörde ihren Siy hat.

8 5. Erteilung des Zuschlags. E

(1) Der Zuschlag wird von dem mit der Ausschreibung beauftragten Betten oder von der ausshreibenden Behörde oder von einer dieser übergeordneten Behörde entweder in der von dem gewählten Unternehmer mit zu vollziehenden Ver- (dlungsulederschrift oder durch besondere \riftlihe Mit- ellung erteilt.

(2) Legterenfalls ist der Zuschlag mit bindender Kraft er- folgt, wenn die Benachrichtigung hiervon innerhalb der Zu- \hlagsfrist als Depesche oder Brief dem Telegraphen- oder Postamt zur Beförderung an die in dem Angebot bezeichnete Adresse übergeben worden ist. i

(3) Diejenigen Bewerher, die den Zuschlag nicht erßalten, werden portofrei benachrichtigt. Proben werden im Falle der Ablehnung des Angebots nur dann zurückgegeben, wenn dies in dem Angebotsschreiben ausdrücklich verlangt oder ein dabin gehender Antrag irnerhalb vier Wochen nah E: öffnung der Angebote gestellt wird, voraugaesetzt, daß die Proben bei den Prüfungen niht verbraucht sind. Die Rücksendung erfolgt alsdann auf Kosten des ‘betreffenden Bewerbers. Eine Rüks- gabe findet im Falle der Annahme des Angebots in der Regel nit stait; werlvolle Proben körwen jedo auf die zu liefernde Menge angerechnet oder, soweit angängig, nah beendeter Beferung dem Unternehmer auf seine Kosten wieder zugeftellt werden,

(4) Eingereichte Entwürse weiden geheim gehalten und

(5) Den Empfang des Zuschlagschreibens hat der Unter- nehmer umgehend shriftlih zu bestätigen. 8 6. Beurkundung des Vertrages.

(1) Der Vewerber, der den Zuschlag erhält, ist verpflichtet, auf Erfordern über den durch die Erteilung des Zuschlags Ee gekommenen Vertrag eine schriftliche Urkunde zu voll- ziehen. (2) Sofern die Unterschrift des Bewerbers der Behörde ne bekannt ist, bleibt vorbehalten, ihre Beglaubigung zu ver- angen. |

(3) Die der Ausschreibung zugrunde liegenden Verdingungs- anschläge, Zeichnungen, Bedingungen usw., welche bereits durch das Angebot anerkannt sind, hat der Bewerber bei Abschluß des Vertrages mit zu unterzeichnen.

S A Sicherheitsleistung.

Innerhalb 14 Tage nach der Erteilung des Zuschlags hat der Unternehmer die vorgeschriebene Sicherheit zu bestellen, widrigenfalls die Behörde befugt ist, von dem Vertrage zurück- zutreten und Schadenersaz zu beanspruchen.

88, Kosten der Ausschreibung. Zu den dur die Ausschreibung selbst entstehenden Kosten hat der Unternehmer nicht beizutragen.

Vorstehende, von dem Herrn Minister der öffentlichen Arbeiten unter dem 23. Dezember 1905 erlassene Bestimmungen werden erneut bekannt gemacht.

Berlin, den 1. Mai 1918.

Königliche Ministerial-Bau-Kommission. Tull, Präsident.

BekanntmacGung.

Auf Grund des § 2 Abs. 2 ber Bundesratsverordnung vom 23. Sertemker 1915 (REB!1l. S. 603) über die Fernhaltung un- zuberlässizer Perionen vom Handel babe {ch dem Clemens Henn, früher in Düsseldorf, Antonkvssiraße 11, jeßt Kaarst bei Neuz wohnhaft, die Wiederaufnahme des Handels mit allen Gegenständen des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs gestattet.

Düsffeldorf, den 30. April 1918.

Die Pollzciverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Lehr.

Bekanntmachung

Der Geschüfisinhaberin Emma Metke, geb. Broschat, hier, Geinristraße 11/13, ist dur Verfügung vom heutigen Lage auf Srund der Verordnung des Bundesrais iur Fernbaltung unzuver- lässiger Personen vom Handel vom 23. Septewber 1915 der Handel mit Leben3mitteln und sonstigen Gegenständen des täg- rihen Bedarfs und des Kriegsbedarfs untersagt worden.

König8berg, den 26. April 1918,

Der Polizeipräsident. von Wehre.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 12 der Preußischen Geseßsammlung enthält unter

Nr. 11641 das Gese über die staatlihe Verbürgung ¿weiter Hypotheken (Bürgschaftssicherung8geseß) vom 10. April

1918, unter , ; Nr. 11 642 einen Erlaß des Staatsministeriums, betreffend

Anwendung des vereinfahten Enteignungsverfahrens bei dêr Erweiterung der Fabrikanlagen der Eisenwerk- und Maschinen- bau- Aktiengesellschaft in Düsseldorf-Heerdt, vom 8. April 1918, und unter :

Nr 11 643 einen Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei der Anlegung von Abraumhalden usw. für das der Zlse-Bergbau- Aktiengesellschaft gehörige Braunkohlenbergwerk Erika bei Lau- bush im Kreise Hoyerswerda, vom 18. April 1918.

Berlin W. 9, den 3. Mai 1918, Königliches Geseßsammlungsamt. Krüer.

Abgereist: Seine Exzellenz Staatsminister und Minister der öffentlichen Arbeiten von Breitenbach nah Bad Ems

um Kuraufenthalt und N Seine \Eezellenz der Präsident des Reichsbankdirektoriums,

Wirkliche Geheime Rat Dr. Havenstein mit Urlaub. (Fortsezung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Nichtamtliches. Deutsches Reich,

Preußen, Berlin, 4. Mai 1918.

Der Ausschuß des Bundesrats für Zoll- und Steuer- wesen hielt heute eine Sißung.

Am Sonnabend, den 27. April d. J., haben die deut\ch- niederländischen Verhandlungen über die Durchfuhr und über die Rheinschiffah: t, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, zu einer grundsäglihen Einigung über ‘olle auf- aeworfenen Fragen geführt. Auch über die Frage der Durchfuhr und Ausfuhr von Sand und Kies, deren Menge von der niederländischen Negierung angenommen wurde, fam cine Einigung zustande. Nur ein Punkt, der ins- besondere mit der Wiedereröffnung des Güte verkehrs auf der Bahn Roermond—Hamont zusammenhing, bedurfte noch der Aufklärung. Auch hierüber ist inzwischen Einigung erzielt, so daß die Angelegenheit als geregelt angesehen werden kann.

Schaumburg-Lippe. re Hoheit die: Fürstin-Mutter Marie Anna, iva Grafin von Sachsen-Altenburg, ist, wie „Wolffs Veloqraphenbüro“ meldet, gestern vormiitag im s6. Lebensjahr an Her;shwäche sanft entschlafen.

auf Verlangen zurückgegehen,

Kriegsönachrichten. Berlin, 3. Mai, Avends, (W. T. B) l Jn Südwestfinnland haben wir den Feind in fünf- tägiger Schlacht bei Lahti und Tavastchus veEr- nihtend geschlagen. 20000 Gefangene! Von den anderen Kriegsscchaupläzen nichts Neues,

[r

Das finnishe Hauptquartier meldet: Bei Lahti zwangen Weiße Truppen den Feind zur Kapitulation. 12000 Gefangene wurden gemacht, 20 Geschüße, 200 Maschinen- gewehre und 1000 Pferde wurden erbeutet. Jn Savolak rücken unsere Truppen gegen Kouvole vor.

Großes Hauptquartier, 4. Mai. (W. T. B.)

Westliher Kriegsschauplas.

Heeresgrupopen ; Kronprinz Ruppreczz und Deutscher Kronprinz. An den Schlachtfronten ist die Lage unverändert. Die Artillerietätigkeit war in vielen Abschnitten namentlich auz während der Nacht lebhaft. Jm Kemmelgebiet und zu beiden Seiten der Avre steigerte sie si heute morgen gu größerer Stärke. Ein crglisher Teilangriff südöstlih von Arras wurde abgeschlagen.

Heeres gruppe Gallwigß. Vor Verdun lebte die Artillerietätigkeit auf.

Heteresgruppe Herzog Albrecht. Nach erfolglosen Erkundungsvorstößen des Feindes an der lothringishen Front blieb die Gefechtstätigkeit am Vor- mittage gering. Am Parroy-Walde und westlich von Blamont am Nachmittage von neuem auflebender Feuer- kampf ließ mit Einbruch der Dunkelheit nach.

Wir \c{ossen gestern 25 feindlihe Flugzeuge und 9 Fesselballone ab. Leutnant Buckler errang seinen 33.,

Leutnant Pu etter seinen 22. Luftsieg. Often.

Finnland. i

Südwestfinnland ist vom Feinde befreit.

Deutsche Truppen, im Verein mit finnländischen Bataillonen, griffen den Feind zwischen Lahti und Tavastehus um- fassend an und haben ihn in fünftägiger Schlacht troß erbiiterter Gegenwehr und verzweifelter Durchbruchsversuche vernichtend geschlagen. Finnländische Kräfte verlegten ihm den Rückzug nach Norden.

Von allen Seiten umstellt, streckte der n na ch \{chwersten blutigen Verlusten die Waffen. Bir machten 20 000 Gefangene. 50 Geschüße, 200 Ma- \hinengewehre, Tausende von Pferden und Fahr- zeugen wurden erbeutet.

Der Erste Generalquartiermeistier. Ludendorft.

Oeßerreihish-ungarisher Bericht.

Wien, 3. Mai. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Gestern wuchs die Kampfiätigkeit an der gangen italienischen Front zwishen den Judikarien und der Adria wieder be- trächtlih an. Am 1. Ma? errang 16, und 17. Lusftfieg.

Oberleutnant von Fiala den 15.,

Der Chef des Generalsiabes.

Bulgarisczer Bericht. Sofia, 3. Mai. (W./T. B.) Amtlicher Bericht über die Operationen vom 1. Mai:

Mazedonische Front: An mehreren Stellen der Front namentlich öôstlich vom Prespasee, in der Gegend von Bitolia und am Dojranse¿ wurde die beiderseitige Feuer- tätigkeit zeitweilig heftiger. |Nördlih vom Tahinosee zer- streuten wir durch Feuer mehrere feindliche Erkundung3- abteilungen. Im Wardartäl und im Strumatal lebhafte Fliegertätigkeit seitens des Feindes. _

Dobrudschafront: Waffenstillstand.

Sofia, 3. Mai. (W. T. B.) Generalstabsbericht vom 2. Mai.

Mazedonische Front: Nördlih von Bitolia war die Artillerietätigkeit auf der feindlihen Seite ziemlih heftig. Oejtlih der Cerna bei Tarnova und in der Moglena- gegend verjagten unsere vorgeshobenen Einheiten serbische Sturmabteilungen. Südlih von Dojran verstärkte sih das Artilleriefeuer zeitweilig auf beiden Seiten, Jm Struma- und Wardartal lebhafte Tätigkeit in der Luft.

Dobrudscha- Front: Waffenstillstand.

Türkisczer Bericht.

Konstantinopel, 2 Mai (W. T B.) Generalstabsberihk. Palästinafsront. Auf dem Ostjordanufer nehmen die Kämpfe weiter einen sür uns günstigen Verlauf. Vor unseren zähe verteidigten Stellungen verblutete sih der Engländer gestern in vergeblichen, bis zum Abend anhaltenden Anstürmen. Starke im östlihen Jordanbecken nah Norden vorgestoßene Kavalleriemassea find von unseren rasch herbeîi- geeilten Kräften uyter der tatkräftigen Führung des Obersten Essad Bey empfindlih geshlaaen und zur Auflösung ge- bracht worden. Eine Anzahl Gefangener, sieben Feldgeschüße, cin schweres langes Geschüß, Pferde und Munitionswagen, ein Panzerkraftwagen und viel Kriegsmaterial wurden bis jeßt eingebraht. Bei Amman brachte eines unserer Flug- zeuge zwei feindliche Flugzeuge zum Absturz. Die Jnsassen, vier englische Offiziere, sind gefangen. Sonst nichts von Be- deutung.

Der Krieg zur See.

Berlin, 3. Mai. (W. T. B.) Eines unserer U-Boote, Kommandant Kapitänleutnant Neureuther, hat in der rishen See und deren Yufahrtsstraßen mit gutem ErFola gegen den Handelsverkehr unserer Feinde gearbeitet, 56 bewaffnete, zumeist tiefbeladense Dam par un d

1 Seglevr fielen den Ungriffen des Bootes zum de. Dis Ladungen der Dampfer bestanden vorwiegend aus Kohle, ein