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Bn. a C “r - t bringen. Darüber kann man doH ret versched t T E 5 T A C Xir leben nun cinmal in einer außergcmwobnlidezi
„ außeror Tegten Zeit, und ob sie gerade auf diesem Gebiete besond
ist, solde großen Neformwerke \&on in die Hand zu: nehmen, ich mein so in die Hand zu nehmen, daß sie den geseß zebenden Faktoren, besonders dem Reidstage, vorgelegt werden, das Tarn ret zweifelhaft sein. Die Vorarbeiten dazu aber kann man sehr avobl in Angriff nehmen, und i darf hier sagen, daß der allererste Anfang bezüglich einer Reform der Bivilprozeßordnung gemadckt ist, und ¿war nach ge- wisser Nibtung hin, über die schon eine sehr weitgehtende Ueberein- stimmung herrsdt: Scheidung der streitigen Sachen von den un- streitigen, Vortermine, odligatorisde Mahnverfahren, straffere Gestal- éung der Prozeßleitung usw. — mebr kann ih in diesem Augenblicke nit sagen —. Jch werde mih — und babe diese Absicht zum Teil son ausgeführt — mit dem preußisden Herrn Justizminister in Ver- bindung seßen und dann schen, wie wir die Sache zunäcst einmal in Vorbereitung nebmen. Gut wäre es ja, wenn wir naher, wenn wir gum ‘Frieden und in geordnete, ruhbigere Verbältnisse kommen, sol&e Geseßgebungämwerke bereits vorlegen fênnen. Wir werden die Er=« fahrung, die der Krieg — ich komme darauf noch mit einigen Worten ¿urück — uns gebracht hat, dabei verwerten müssen.
Was die Strafprozeßreform betrifft, so glaube id, aw dem Standpunkt festhalten und ibn teilen zu sollen, den, wie der Herr Abgeordnete Belzer bier angeführt hat, der preußisde Herr Justiz- aninister aub zum Ausdruck gebracht hat. I halte es für unmögli, an eine Strafprozeßreform und an eine Regelung der Zuständigkeit usw. beranzugehen, bevor niht das materielle Strafreht eine Regelung erfahren hat. Denn von der Einteilung der Straftaten im Strafrecht und anderen Aenderungen gegenüber dem jeßigen Zustande (schr ridtig! bei den Nationalliberalen) wird es unbedingt abhängen müssen, wie die Strafgerichtsverfassung und die Strafprozeßordnung zu gestalten sein wird.
Was nun das Strafrecht betrifft, meine Herren, so sind wir in den Vorbereitungen \{on einen Swhritt weiter. Jhnen ist bekannt, dah eine große Kommission von hochangesehenen Juristen einen Straf- geseßentwurf, auch den Entwurf eincs Einführungsgeseßes, bereits ver- faßt hat. Diese Entwürfe waren vor dem Kriege fertiggestellt, aber während der ersten Jahre des Krieges licgen geblieben. Ich habe, bald nachdem ich mein Amt angetreten habe, Veranlassung genommen, die Frage aufzuwerfen, ob wir nun nicht an eine weitere Vorbereitung dieser Sache gehen können. Das is au zunädst gesehen "— ih darf das hier mitteilen —. Ein Amtsentwurf aus dem MNeichsjustiz- amt soll aufgestellt werden unter Berücksichtigung aller der Erfahrungen, die wir im Kriege gemadt haben. An der Bearbeitung dieses Amts- entwurfs sind Beamte des Neichsjustizamts, ein sehr erfahrener und als Autorität auf dem Gebiete des Strafrehts geltender Reichs- gerichtsrat und ein Beamter des preußishen Justizministeriums be- eiligt. Die Herren sind bereits in die Arbeit eingetreten, und ih hoffe, daß in abschbarer Zeit ein Entwurf, der als ein Amtsentwurf weder die verbündeten Regierungen noch die Reichsleitung verbindet, fertiggestellt wird und dann der öffentlichen Kritik unterworfen werden kann.
Bezüglich einiger Punkte, die hier erwähnt worden sind, möchte ib gegenüber dem Herrn Abgeordneten Müller-Meiningen auf eins himveisen. Er hat den Wunsch ausgesprochen, daß die Verordnung Über die Verfolgungen ‘von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über wirtschaftliche Maßnahmen vom 18. Januar 1917, die ja die Möglichkeit schafft, daß der s\ogenannte Sitrafrehtsirrtum berüd- sihtigt werden kann, aub auf die Verbote, die nah § 9 þ des Be- Tagerung8zustandgeseßes ergehen, ausgedehnt werden möchte, Eine solcke Ausdehnung i} aber nicht erforderli. J darf darauf hin- weisen, daß das Reichsgericht in feststehender Recbtsprehung Verbote der bezeichneten Art als außerstrafrechtlice Normen angesehen und einen Jrrtum hierüber als einen sogenannten Tatirrtum behandelt hat, auf den § 59 des Strafgeseßbuchs Anwendung findet Es würde also bei \{uldlofer Unkenntnis des Verbots oder seiner Anwendbar- Teit im einzelnen Falle Freisprechung zu erfolgen haben. Was der Herr Abgeordnete vermißt, ist also bereits bestehendes Recht; sein Bedenken ist daher wohl nit gerechtfertigt.
Es ist nun auf die Frage der Bestrafung Jugendlicher binge- wiesen worden. Meine Herren, wer wollte verkennen, daß das eines der wichtigsten Kapitel unserer Strafrehtspflege und überhaupt unserer rehtépolitishen Maßnahmen is. Auh hier kann die Frage aufgeworfen werden, cb gegenwärtig der richtige Zeitpunkt gekommen ist. Jch kann aber sagen, wenn der Reichstag zu erkennen geben würde, vielleiht in der Form eines Initiativantrages, daß er die Frage \chon jetzt behandelt wissen will, würden die verbündeten Re- gierungen ihre tätige und wohlwollende Mitwirkung dabei nicht ver- sagen. (Hört, hórt! links.) Selbst einen Entwurf einzubringen, ist der Reichsleitung — wie soll ih sagen — wohl nicht gut zuzumuten. Sie hat \einerzeit — ih denke, es war im Jahre 1912 — einen Geseßenüwurf eingebracht, den sie von ihrem Standpunkt aus für den besseren gehalten hat. Dieser Entwurf ist in sehr vielen Nunkten vom Reichstage geändert worden. In mancken Punkten Yat die Reichsregierung zu erkennen gegeben, daß sie für sie akzeptabel wären, und daß eventuell der Geseßentwurf auh mit den Aenderungen die Billigung finden werde. Damit war aber nicht anerkannt worden, Und es kann au heute nit anerkannt werden, daß diese Veränderungen, die der Reichstag hineingebraht hat, Verbess rungen sind. In welcher Lage befindet sich nun die Reicksregierung? Soll sie ihren ersten Entwurf wieder einbringen? Das wäre eine Art Unfreundlichkeit gegenüber dem Reichstag und würde auch unklug sein, denn der RNeich8- tag will ja diesen Entwurf nicht. Aber wenn der Reichstag etwa aus eigener Jnitiative heraus einen \olen Entwurf bringen würde, dann — das Tann ich ohne weiteres sagen — wird von uns jederzeit die Mitwirkung gewährt werden.
Ich möchte dem Herren Abgeordneten Heine darin zustimmen, daß das sogenannte Notgeseßz, das von dem Nentralverein für Jugend- fürsorge ausgearbeitet worden ist, eine wenig braucchbare Grundlage für die Regelung darstellt. Es bleibt darin so viel offen, und es sind so viele Fragen zu regeln, daß man, wie ih glaube, damit nicht sebr viel weiterkommen wird. Dann muß man die Dinge \{on \o vor- arbeiten, daß sie auch zweckmäßig ausgestaliet und wirklih ausgeführt werden können. j ; Diese Frage der Ausführung it nun gerade wieder ein Punkt, der F nicht ingweiselhaft erscheinen läßt, ob der jeßige Zeitpunkt hr diese gesebgeberisce Arbeit der geeignete ist; denn alles, was Zur Ausführung ersorderlih ist an Personen, an Material, an sachlichen
Einrichiungen usw., wird in der Jeßtzeit und in den n3chften
el [ überk m gescaffen werden können, dag man dann vielleicht ein Geseß hat, das zwar Vorschriften enthält, le an sich geeignet wären, Besserung herbeizuführen, daß sie aber eben aus der Not der Zeit beraus nit au8geführt und daher nicht in die Wirklichkeit überseßt werden können. -
Meine Herren, ein wesentlicher Teil der bisherigen Erörterungen vezog si auf die Frace der Wuchergeseßgebung und die Nückforderung unlauterer Gewinne. Bezüglich des leßteren Punktes, der Nükforde-
unlauterer Gewinne, ist die vom Neichstag gefaßte Nesolution eingehend geprüft worden. Wir baben nit die Ueberzeugung innen können, Weg? etwas Ersprießlihes und
weckEmäßiges zu ereien ist. i i
daß auf diesen 58 gibt bereits eine Bestimmung in Necht, und das ist der § 817 des Büvgerlichen Gesecßbhuckbt Smpfangnahme von Leistungen gegen ein gescßli{es Verb Jegen die guten Sitten ein Nückforderungsrecht gewährt. estimmung, in Verbindung mit der Vercrdnung geçen ü g Preissteigerung vom 23. Juli 1915 würde wohl dem Neichsfi tbe auch Privatpersonen die Möglichkeit geben, einen Nückforderunas anspruch zu erbcben. Solde Rükforderungsansprüce sind metnet Wissens allerdings bisher kaum erhcben worden. tische Sdtwierigkeiten sind vorhanden. Diese Dinge kommen kaum zur Kenntnis der Behörden und nech weniger der Gerichte. Man würde da, um die Sacke praktisb zu gestalten, zunäckst einmal ene Angeigepfli{t für alle solche Ungeseßlichkeiten einführen müssen. Ob das in der Praxis einen Nußen \tiften würde, das ist sehr die Frage. Der Empfänger würde natürlich die Anzeige nit malen, aber au der Leistende nibt, dem es weniger darauf ankommt, \cin Gcld zurück- zu beïommen als die Sache, die er übermäßig bezahlt hat, zu behalten und auch künftig von demselben Lieferanten weiter beziehen zu Éönngn. Also tiavon istt außerordentli wenig zu erwarlen, Wenn man aber dem FiÆus den Anspru auch in soliten Fällen geben wollte, in denen Privatpersonen auf solche Weise verleßt worden sind, so würden die Ansprüche des Fiskus und der Privatpersonen nebencinarßer be- stehen. Wie follen die nun nebeneinander geregelt werden? Es sind verschiedene Vorschläge gemacht worden, sie haben sich aber alle als niht braubbar erwiosen, und leßten Endes krankt die Sa&e au wieder daran, daß man das Material nicht so zusammenbekommt, daß sich ein soldes Vorgehen ermöglichen Täßt.
Es bleibt dann die Frage offen, wie es bezüglich der unlauteren Gewinne aus der Zeit vor der Verordnung vom 23. Juli 1915 zu halten ist, von denen gerade im Neichstage die Nede gewesen ist. Ja, meine Herren, da, muß ih Jhnen sagen, gibt es einen MNechtsgrundsat — und das ist nit formale Juristerei, sondern ein Grundsatz, der gur Erhaltung des Nechtslebens und Nechtsbewußtscins im Volke, das, wie mit Recht gesagt wurde, sehr erschüttert ist, unbedingt befolgt werden muß — der MNechtsgrundsaß, daß man solde Geseße nit mit rückwirkender Kraft geben darf. Wenn man aus der Zeit vor dem 23. Juli 1915 jeßt einmal nahforshen wollte, wel&e Gewinne gegen Verbote oder gegen die guten Sitten gemachti worden sind, so würde das zunächst einmal eine ungebeure Unruhe stiften. Viele würden ih prüfen müssen, wie weit sie innerhalb des Gescßes gehandelt haben oder niht. Es würde in der Tat das Bewußtsein, daß man \ich auf den geseßlihen Zustand, wie er einmal ist, verlassen kann und muß, aufs alleräußerste ers{üttert werden.
Also, meine Herren, wir haben vie Sa%e gewissenhaft und nah allen Nichtungen geprüft; wir sind zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Nückforderung in diesem Sinne uit angängig ist. Die alte Bestimmung des Preußischen Allgemeinen Landrechts, daß der Fiskus verbotswidrige Gewinne dem Empfänger, wie es dort drastisch aus- gedrüt ist, entreißen kann, ist im Laufe des Jahrhunderts, in welchem das Allgemeine Landrecht gegolten hat, kaum wirksam geworden. (Zuruf links.) — Ja, es sind zwei Aus: ahmen, bei den berüchtigten Diätenprozessen und beim Spielen in auswärtigen Lotterien. Jch glaube aber nit, daß diese Vorgänge dazu führen können, dem Ge- danken, der in diesem Paragraphen des Allgemeinen Landrechts ent- halten ist, heute noch neue Anhänger zuzuführen. Also alle diese Dinge sind außerordentli \orgfältig und gewissenhaft geprüft worden, aber wir sind nicht dazu gelangt, geseßliche Vorschläge zu machen.
Anders liegt es bezüglich des Wucbers, wie es allgemein bekannt ist. Da ist dem Herrn Abgeordneten Belzer wohl eine Notiz in den Zeitungen entgangen. Am 8. d, Mts. hat der Bundesrat dem (Fnt- wurf einer Verordnung gegen Preistreibereien zugestimmt, und ih Tann Jhnen mitteilen, daß in dem beute erscheinenden Reihs-Geseßz- blatt diese Verordnung bereits veröffentlibt werden wird. Jch glaube, es ist vielleiht nit gerade sehr zweckmäßig, daß wir uns über diese Sade heute eingehend unterhalten, Es wird natürli diese Verord- nung dem Reichstage nah den Vorschriften des Ermächtigungsgeseßes gur Kenntnis gebraht werden. Der Neichstag ist berechtigt, darüber zu befinden, ob sie aufrechterhalten oder aufgehoben werden L S nehme an, daß dann die Gelegenheit gekommen sein wird, die Sache funditus zu bespreden. . )
Ih möchte aber doc einige Vunkte erwähnen. Der Herr Ahb- geordnete Belzer. hat auf die Ausführungen des Herrn Abgeordneten Gröber bezünlih der Wuchergeseßgebung hingewiesen. Mir liegen die Ausführungen des Herrn Abgeordneten Gröber darüber vom 24. März 1917 vor, und ih glaube, bei einer Nachprüfung wird mir der Herr Wgeordnete Gröber darin rehtgeben, daß seine damaligen Anregungen fast ausnahmslos in dieser Verordnung zum gesehgobe- rischen Ausdruck gekomen sind. Es ist bereits cine Notiz in der „Nord- deutschen Allgemeinen Zeitung“ darüber erschienen, und ih möchte nur ganz kurz cinige Punkte aus der Verordnung mitteilen, die vielleit die wesentlihsten sind. Es find neue Strafvorschriften eingeführt worden, die sih au gecen den sogenannten Previsionäwucher richten, also gegen das Fordern übermäßiger Vergütungen für die Vermittlung von Gescläften über Gegenstände des täglichen Bedarfs und des Kriegébedarfs, dann gecen die Betriebsinhaber und -leiter, welde es unterlassen, die Angestellten von einer Verlebung dieser Verordnung abzuhalten. Für die Verbraucher bringt die neue Vercrdnung gewisse Grleichterungen. Vielfach ist gefordert worden, daß der Käufer im Falle einer Höchstpreisüberschreitung nur dann strafbar sein soll, wenn er die Höchstpreise beim Erwerb für Zwecke der Weiterveräußerung mit Ge- winn überschreitet, oder wenn er selbst zur Ueberschreitung auffordert. Ich glaube, es entsprit der allgemeinen Auffassung, daß nit jede klein- liche Save vor den Strafrichter gebract werden soll. Ich erinnere nur an die Haugfrauen, die die Höchstpreise im Interesse der Ver- sorgung ihrer Familie überschreiten. Es Tann si aber auch um Ueberschreitungen der Döchstpreise handeln in Fällen, in denen die
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öffentli&de Wehlfahrt und die Versorgung der Allgemeinkbeit ; N, tiraht Tommen. Jn dieser Beziehung it der Fall in Neuköll, S wähnt worden, wo nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung Sonder lediglih im Interesse der armen Bevölkerung formale Bestim, — ich will einmal den Ausdruck hier gebrauen — verleßt at
Soweit jedech dur das Verhalten der Erwerber selbt N
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reise gesteigert worden sind, also ein Anreiz zu Döbstpreis1;
‘eitungen gegeben worden ist, bleibt natürlich die Strafbarkeit b,
Die Strafdrohungen Find erheblich verschärft und namentli ist im Falle des wiederholten Nückfalles in sehr Frassen Fällen in Zuchthausstrafe vorgesehen. (Bravo!) Alle diejenigen, die unter Hint, anhaltung jeder ethishen Rücsicht und jeden Rechtébewußtseins A
Volk in seiner Net im \{limmsten Sinne des Wort z sollen die enichrende Strafe im höchsten Sinne des Worte erleide: (Erneute Zustimmung.) | N i Dann kommt die Frage der Einzichung des unlauteren 6, winnes., Bei dieser Verordnung ist in weitestem Umfange die Einz ziehung des übermäßicen Gewinnes vorgeseben, Nicht bloß bei dem- jenigen, von dem der Gewinn erzielt ist, sondern auch bei Weiterver- schiebungen kann der übermäßige Gewinn nob erfaßt werden. (Bravo!) Diese Vorschrift richtet si gegen alle natürlichen und juristischen Per- sonen, denen der übermäßige Gewinn dur die Tat zugeflossen ist oder nah der Tat zum Zwecke der Vereilelung der Einziehung zuge- wendet worden ist. Auch berechtigte BesCawerden des Handels sind berüdsitigt worden. : | Meine Herren, ih darf bier vielleicht einen Augenkblick auf den eigentliben Charafter dieser Straftaten hinweisen. Jch will keine juristishen Theorien hier vortragen, ob man überhaupt den Begriff des Watchers, wie er im Sttrafgeseßbuh enthalten ift, bier bera ziehen kann oder niht. JchG persönlich möchte das verneinen. Die Be- stimmungen des Wuchers im allgemeinen Sinn des Strafgesebucks sind zwar auch Bestimmungen zum Schuße der Allgemeinkbeit. Jù erster Linie sollen sie aker die Einzelperson, das Individuum, schüßen, das bewuchert wird. Das ist das besondere Ziel der allac- meinen Wuchervorschriften. Bei Preistreibereien aber, die hier n Fuage stehen, handelt es sih um Vergehen und Verbrechen, die man eigentlih nah der Einteilung des Sirafgeseßbus unter die Gruppe der gemeingefährliden Vergeben und Verbrechen bringen müßte. (Zu- stimmung.) Nicht um den Schutz des einzelnen handelt es sich hier. Wie wir ja alle wissen und täglich erfahren, hält sich vielfab der einzelne gar nicht für benateiligt, sondern \ogar für bevorzugt, daß gerade ihm die Ware zugeführt worden ist und nit einem anderen. Also nicht die Richtung auf die Stkhädigung des einzelnen, sondern auf die Schädigung des allgemeinen Wohls bei einer Notlage des Volkes, das ist das Kennzeichen dieser Preistreibereien, und daraus leiten sich wieder — das werden alle Juristen bestätigen — die großen Shwierig- keiten der Regelung her. |
Da kommen die Gegensäße zwischen den Interessen der Ver- braucer in erster Linie und den Interessen derjenigen, die Handel treiben oder Produzenten sind, und denen man nun zumutet, daß sie von ihren Gewohnheiten, von ihren durchaus berechtigten Gewohn- heiten im Interesse der Allgemeinheit zurücktreten sollen. Jch sage: berehtigie Gewohnheiten! Weil ih durchaus der Meinung bin: wenn der Handel hohe Gewinne, auc sehr boke Gewinne macht, so mag er das in Friedenézeiten unter gewöhnlichen Verhältnissen tun, das ist durchaus sein gutes Ret, ebenso wie das des Arbeiters, der seinen Lohn so hech wie möglich zu steigern sucht, wie des Handwerkers, der seinen Verdienst so hoh wie möglich zu treiben versucht; das liegt in unseren wirtschaftlichen Verhältnissen, und das ist niemandem zu verdenken. Jeßt liegen die Verhältnisse aber anders. Jeßt kann diese Freiheit niht mchr gewährt twerden; sondern jeßt kommt das Interesse des Volkes, der Allgemeinheit, das gewahrt werden muß, und deshalb müssen sih die einzelnen Berufsstände Beschränkungen unterwerfen, die ihnen und ihrem ganzen Betrieb, ihrem innersten Wesen außerordentlich fremd sind. Darin liegt die Beunruhigung, die vielfach in Produzenten- und Handelêkreisen eingetreten ist. Das ist aber eiwas, worauf si der Handel einri&ten muß und deshalb ift in dieser Beziehung, was die Grundlagen ter Wuckergeseßzgebung anbe- trifft, an der bisherigen Gesekgebung mchts geändert worden. Wir haben auch die Gegenstände des taglicen Bedarfs usw. nicht näber bezeichnen können, weil das ein Beginnen i}, das ergebniélos bleiben muß. Wir haben auch daran nichts ändern Tonnen, daß der über- mäßige Gewinn nun mal in irgend einer Weise Talkuliert werden muß. Die Art der Kalkulierung, wie das Reichsgericht sie gemacht. hat, hat allmählich zu einem siceren Rechtszustande geführt, mit dem man leben kann, und mit dem Handel und Produzenten leben müssen, weil das Jnteresse der Allgemeinheit diese Beschränkung erfordert. Jch möcte übrigens, was die Stellung des Neichsjustizamts betrifft, sagen: in allen diesen Dingen hat ja das Neicbsjustizamt eine etwas eigenartige Stellung. Nicht wie bei großen MNeformgeseßen ist hier das Neichsjustizamt gewissermaßen der Führer bei der Geseßgebung, sondern hier hat die Neichäjustizverwaltung eigentliß — wenn ih den Ausdruck gebrauchen darf — eine Art Hilfsdienst zu leisten, Hilfê- dienst für die Regelung der Preise in wirtishaftlicer Beziehung. Eine Niedrighaltung der Preise oder wenigstens ein [Widerstand gegen zu starke Preissteigerung — das ist der eigentliche wirtshaftlihe Zweck" dieser Verordnung — nit in erster Reibe die Bestrafung, die Sühne für das Vergehen. Hier leistet die rechtspolitische Geseßgebung einen Hilfsdienst, Auch hieraus ergibt si eine große Reihe von Schwie- rigkeiten.
Aber ih komme zurück. Es sind aub durchaus berechtighe Bedenken vom Handelsstande und vom Produzentenstande erhoben worden. Diesen sucht die neue Verordnung in mancer Beziehung Rechnung zu tragen. So ist zunächst die Durcbshnittsre&nung für Waren gleicher Art gestatiet worden. Gestatten Sie mir da vielleicht einen nit ganz des Dumors entbehrenden Punkt zu berühren! Nehmen Sie einmal den Fall — ih weiß: er ist ja vielfach durh die Presse gegangen — der Herrenkragen. Es gibt natürlich Herrenkragen tvon größerer und ge ringerer Weite, und ganz enge Kragen. Die Kragen mit größerer Weite werden weniger und weniger in Anspruch genommmen. (Heiter- keit), weil Leute von folder Fülle, daß sie Kragen von großer Weiie tragen können, immer seltener werden. Nun liegt die Sache aber 109: gerade weil diefe weiten Kragen \o wenig verlangt werden, und weil der Stoff, der zu diesen Kragen verwendet ist, noch aus der Friedens- geit berrührt und billig eingekauft ift, können diese weiten ragen fehr billig verkauft werden, während die Kragen, zu denen die Stos[e erst jeßt haben beschafft werden müssen, die weniger weiten Kragen, |hx
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fti feuer sind, Wen Sie nun an dem alten Prinzip festhalten, «7 ice Sahe für sih daraufhin zu beurteilen ist, ob daran über- M Gewinn erzielt worden ist, so werden die weiten Kragen billig maßigei L c . y
s die engen Kragen teuer verkauft. Der Kaufmann ist nit in der E e zusammenzuwerfen Und diejenigen, die weite Kragen brauchen, va mehr zu belasten als diejenigen, die enge Kragen brauen, was e ach gerade bei der verminderten Sympathie für die wobl. beleibten Und starkleibigen Herren, die weite Kragen brauchen, doch oi ls wünschenswert bezeicnen möchte. (Heiterkeit.) Der ustand ist eben niht mehr so, wie Julius Câsar nah Shakespeare E uégedrüdt hat, daß man sagt: Ich will wohlbeleibte Leute um mih haben, die nachts gut schlafen, Heute stehen die wohlbeleibten Leute nicht besonders hoh im Kurse. (Heiterkeit)
Dann, meine Herren, ist eine sehr wesentlihe Bestimmung, die, wie ih glaube, im Interesse der Allgemeinheit liegt und manche Be- ftrafungen und Verfolgungen wegen Ueberschreitung der Höchstpreise verhindern wird, die, daß das Einhalten der Höchstpreise oder fonstiger von einer Behörde festgeschter Michipreise straffrei macht. Die Sache ¡i ja leider nit mehr fo, daß wir von Höchstpreisen im eigentlichen Sinne reden, sondern die Höchstpreise sind eben die normalen Preise eworden, und wer nur diese Preise nimmt oder sich von Behörden festgestellte Hichtprei]e zahlen läßt, den soll man, glaube ich, nicht ver- folgen. Nach dieser Nichtung hin ist eine Aenderung gegenüber der jeßigen Gesehgebung eingeführt worden. E
Dann ist dev Exporthandel, wie er doch, wenn wir wieder friedlichere Zeiten bekommen, und vielleiht son, wenn wir uns ¡bnen nähern, sehr wichiig für unser Land werden kann, von Ein- schränkungen bezüglich der Höhe der Preise freigelassen worden. Für den Jmporthandel ist auch eine Bestimmung getroffen: daß der Reichskanzler oder eine von ihm bestimmte Sielle für Einfuhrge- häfte Ausnahmen von Höchslpreisen und sonstigen Bestimmungen der Verordnung bewilligen kann.
Das sind wohl im wesentlichen die Bestimmungen, die ge- troffen worden sind. Jh möchte niht unterlassen, hierbei noch eine Bemerkung zu machen. Es ist bisher noch kein Bedenken hier in der Kerhandlung geäußert worden; ih möchte aber felbst darauf kommen. Der Reichstag hat die Vorlegung eines Gesetzes verlangt. Wir haben den Weg Der Verordnung beschritten, die übrigens „Verordnung gegen Preistreiberei“ genannt wird. Das soll jeßt der technische Ausschuß sein, weil das Wort „Wucher“ hier garnicht in demselben Einne zutrifft, den es im allgemeinen Strafrecht hat, und weil es das Treiben dieser Leute sehr treffend charakterisiert, die man mit den Strafvorschriften treffen will. Jch sage, wir haben den Weg der Verordnung gewählt. Das i} ein zuverlässiger Weg auf Grund des Ermächtigungsgeseßes, wie niemand wird bestreiten können. Jh möchte sagen, es ist cin typisher Fall von Maßnahmen zur Abwehr pirtshaftliher Shädigungen. Wir haben ihn aber auch aus einem mmderen Grunde gewählt — und da knüpfe ich an einen Punkt an, der ton einem Herrn Redner angeführt is, von Herrn Dr. Belzer, der ih nicht wußte, daß diese Verordnung bereits ergangen i}, -— rimlih im Juteresse einer \ck{leunigeren Behandlung der Sache. Jch tum nicht sagen, daß die Shake, wie sie bei uns bearbeitet worden ist, besonders schnell erledigt worden ist. Denn es ist {ließlih geraume geit, vielleicht von 7 bis 8 Monaten dahin gegangen, ehe wir dazu (ommen sind, die Verordnung zu erlassen. Aber wenn diese Ver- dung: in einem Entwurf dem Reichstag jeßt vorgelegt würde, — bi Mer Hochahtung vor der großen Sachklunde und dem vielen
Fife und der Arbeilskraft der Herren Abgeordneten des Neichs- (8, so würden wieder vielleiht Monate vergehen, ehe es zu einer (gültigen Feststellung eines Gesekes kommen würde, und da wir in glaubten, daß im großen und ganzen doch den von allen Seiten (égesprobenen Wünschen Rechnung getragen ist, vielleicht darüber linaus in mancher Beziehung wesentliche Verbesserungen eingeführt snd, kann man den eingeschlagenen Weg sehr wohl rechtfertigen. Jch till es meinerseits jedenfalls unter allen Umständen verantworten, bj wir dieses Gebiet in der Form einer Verordnung geregelt haben.
Id glaube, zum Schlusse kommen zu sollen, und will nur noch tinen Punkt berühren, der die Reform des Strafrecbts betrifft. Jch babe ja gesagt, in welchem Zustande die Vorbereitung der Angelegen- heit augenblicklih ist. Jch möchte nur na der inhaltlichen Seite tin Bemerkung macken. Es ist mir ganz selbstverständlich, daß der Entwurf des Strafgeseßbuchs, mie er im Jahre 1914 bereits vorlag, uh wenn er damals in weiterem Umfange Zustimmung im Lande und auh im Reichstag gefunden hätte, beute niht mehr in jener vorm aufrechterhalten werden könnte. (Sehr ridhtig) Die Er- fbrungen, die Erlebnisse dieses Krieges in unserem Volke sind solche, dß eine Neubearbeitung unter allen Umständen notwendig is. Den dllgemeinen Gesichtspunkt, von dem aus man diese Neubearbeitung ngreifen soll und angreifen kann, wird man in einer allgemeinen vorm, einer allgemeinen Redewendung zum Ausdru bringen können, d möchte ihn etwa dahin formulieren: es ist die Beziehung zwischen Etaat und Volk. Der Wert der Persönlichkeit innerhalb der Ge- [ellschaft und des Volks hat eine Umwertung erfahren, und das wünschenswerte Vertrauen zwischen dem Staat und dem einzelnen, wischen dem Staat und dem Volk, ist so stark in den Vordergrund felreten, daß man aus diesem allgemeinen Gesichtspunkte — ih ver- bele mr garnicht, daß es niht mehr wie eine Redewendung ift, die E vielleicht erkennen läßt, was ih meine, — bei einer ganzen Reihe N strafrechtlichen Bestimmungen zu einer Aenderung der Straf- P Ves des Tatbestandes übergehen muß, und daß man nah bi chtung eine Nachprüfung wird vornehmen müssen. Benn
‘ Herr Abgeordnete Heine in einer außerordentlih pessimistischen
va Y ausgesproben und gemeint hat, man könne überhaupt von L mehr, sprechen, so eint mir das doch eine Uebertreibung Fri Ah sein. (Sehr richtig!) Ganz gewiß sind solche unerfreulichen R deren Grund wir alle kennen, den ih nit noch einmal [t E eingetreten. Jch möchte fast sagen, mit einer stark A, e ist das Rechtsbewußt\ein gesunken oder defini un en. Es sind eben Gewalten da, denen gegenüber die ber Mi T einzelnen Menschen nicht mehr ausgereicht haben, blid spra P Se Wenn er von einem wenig sonnigen Aus- VjeiGneton, t )abe ih doh ein größeres Zutrauen zu unserem aus- baß: due E deutschen Volke, als daß ih glauben R Wsammenbän i den fürchterlichen Wesltkrieg und alles, was damit bés dn fa ' bewölkte Himmel, auch der Rechtshimmel nicht doch
dieser E werden könnte. Wir müssen nur allé auch in *#8eyung zusammenhalten und alles tun, was wir tun können,
Lage, beid
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Wir wollen des Wortes gedenken, das der Philosoph Kant gesprochen hat: „Wir sind nicht dazu da, glüklih zu sein, sondern unsere Schuldigkeit zu tun.“ Tun wir alle unsere Schuldigkeit, so wird es auch in dieser Bezichung besser im Vaterlande werden, (Leb- N | :
, l E i | Jef V a „Ad e 1 | en R la
165. Sigung von Dienstag, den 14. Mai 1918, O Nachmittags 2 Uhr. i
(Bericht von Wolffs Telegraphenbüro.) Am Bundesratstische: Der Staatssekretär des Reichs-
¡justizamts Dr. von Krause.
Erster Vizepräsident Dr. Paaf che eröffnet die Sikun e Uhr \ Paasfch f gung
Auf der Tagesordnung \tchen zunächst Anfragen.
„ Abg. Rupp-Baden (kons.) fragt naG Maßnahmen, damit Hühnerhalter nicht zu ungebührlicz hohen Eierlieferungen herangezogen und dei Nichterfüllung mt dur den Entzug von Lebensmitteln usw. lestraft werden. Angehörigen soll sogar deswegen der Urlaub entzogen worden sein. Weiter wird gefragt, ob der Neichskanzler bereit ist, die Cierproduktion dur) Veberlafsung von Hinterkorn zu fördern.
Unterstaatssekretär im Neichswirtsckaftsamt Dr. Müller: Die Srfassung der Eier ist Landeëangelegenheit. Der Verbrauch der Geflügelhalter sollte zunächst nicht beshränkt werden. Diese Be- stimmung wurde jedoch aufgehoben, um den Landesbebörden alle Möglichkeit zur Erfassung von Eiern an die Hand zu geben. Ulle derartigen Veroronung sind deshalb in vollem Umfang zulässig und rechtsgültig. Gine Zwangslieferung von Eiern wvorzuschreiben, ist edenfalls da noticendig, wo sich der Schleichhandel bemerkbar mat. Daß Soldaten wegen Nichtablieferung von Eiern durch Angehörige der Urlaub verweigert worden sei, ist bisher nit bekannt geworden.
Abg. Bollert (nl) fragt nah Maßnahmen, um Doppel- besteuerung ‘hanseatiscer Staatsangehöriger infolge Verseßung nach Preußen bei den Gemeindeabgaben zu vermeiden.
Direktor im Reichsamt des Innern Dammann : Die Be- steuerung von Offizieren hanseatischer Staatsangehörigkeit erfolgt in Hamburg zu den direkten Staatssteuern auf Grund ihres Wohnsikes. In den preußischen Gemeinden werden sie nach mehr als dreimonat- lihem Aufenthalt auf Grund des Freizügigkeitsgefeßes zu den direkten Gemeindesteuern herangezogen. Gin Fall kommunaler Doppel besteuerung im MNechtsfinne ist damit nicht gegeben, Meichs- geseßliche Vorsc{riften zur Verhütung fkommunaler ODoppel- besteuerung bestehen bisher nicht. Das Doppelsteuerge\eß - vom 22. März 1909 betrifft nur die Staatssteuer. Verhandlungen zwischen Preußen und Hamburg in dieser Frage sind gescheitert. Die Reichs- leitung îst mit der Angelegenheit befaßt worden, ohne zunächst einen Erfolg zu erzielen. Um allgemein die VBerbütung kommunaler Doppelbesteuerung innerhalb des Reiches zu sichern, sind BVerhand- lungen über ein reicsgescßlides Eingreifen im Gange.
Aba. Li st - Eßlingen (nl.) fragt, ob Sorge getraaen ist, daß die deutschen Städte möglichst frübzeitig und rei{lich während der gün- stigen Verkehrszeit mit Hausbrandkohle für den kommenden Winter beliefert werden.
Unterstaatssekretär im Neiswirlslaftsant Dr. Müller : Cs ist dafür Sorge getragen. Der Neicskommissar für die Kohlen- verteilung hat für die Monate Mai bis September 1918 Hausbrand- lieferungen in gleicher Höbe vorgcsehen, als das Soll während der Wintermonate U Bei dem wesentli geringeren Verbrauch im Sommer muß sich bei Belieferung des Solls der Wintermonate eine beträchtliche Bevorratung während des Sommers ergeben, Für be- sonders s{chwer zu versorgende Bezirke sind die Kontingente für den Sommer erhöht worden.
Abg. Dr. Belzer (Zentr.) bittet um Maßnahmen, daß die Entfernung der Blitableiter erst nah Ende der Gewitterzeit und erst wenn Ersaß vorhanden erfolgen darf.
Hauptmann von Speccht: Seit längerer Zeit ist die Anordnung getroffen, daß kupferne Blißableiter erst abgenommen zu werden brauchen, wenn das eiserne Blißableitermaterial, welches einen voll- wertigen Ersaß des kupfernen darstellt, zur Stelle ist und Zug um Zug ‘gegen das Kupfermaterial ausgewechselt werden kann. Die Auswecbslung kann somit ohne Blißgefahr für das Gebäude zu jeder Jahreszeit erfolgen. Die Glut sind ferner ermächtigt, die Abnahme von kupfernen Blißableitern von hochragenden, {wer zus gänglichen Kirchtürmen zurüczustellen.
Hievauf seyt das Haus die Einzelberatung des Reichs - haushaltsplanes für 1918 Fort und nimmt die
estern vertagte allgemine Erörterung [bein Reichshaus- Mlibfan für die Reichsjustizverwaltung, fort- dauernde Ausgaben, Reichsjustizamt, Staatssekretär,
wieder auf. | Abg. Dr. Pfleger (Zentr): Es ist heute gar nit mehr móöglich, alle Delikte gegen die unzähligen Kriegsver- ordnungen “zur Verantwortung zu ziehen, und die Michter gehen nur mit einer gewissen Unlust daran, auf hohe Strafen zu erkennen, weil sie si sagen, daß jedem einzelnen Verurteilten nicht Dußzende, sondern Hunderte gegenüberstehen, die ih derselben Straf- tat s{uldig gemacht haben, aber doc frei herumlaufen. Jn An- knüpfung an eine gestrige Aeußerung des neuen Chefs des Reichs- justizamts darf ich erklären, daß die Rechtsanwaltschaft felbst es bochlih bedauert, wenn von einzelnen ihrer Mitglieder das gute Einvernehmen zwischen Rechtsaanwalts{aft und Gerichten durch un- sachliche Aeußerungen gestört und das Ansehen der Rechtspflege beein- trächtigt wird. Freilih hätte ich auh mandle Ausführungen in öffenllichen Publikationen von rihterlichen Personen gegen die Rechts- anwälte lieber nicht gelesen. Der deutshe Richier, der den Rechts- anwaltêstand herabseßt, seßt zugleih das Ansehen des Richterstandes herab. Die von uns vorgelegte Resolution fordert eine soziale Orga- nisation der Nechtêanwaltschaft, eine soziale Gesetzgebung für Nechts- anwälte und ihre Angestellten auf allen Gebieten. Wo bisher die soziale Geseßgebung nit eingegriffen oder wo sie versagt hat, haben sich die vorhandenen Schäden während des Krieges ganz außerordent- lich auSgewachsen, und es sind Zustände entstanden, die durbaus auf baldigste geseßliche Abhilfe drängen. So auch hier. Eine völlig neue Organisation wäre weder nötig, noch zweckmäßig. Es genügt, an das Vorhandene anzuknüpfen und die bereits bestehenden Hilfskassen für deutsche Rechtéanwälte und die bestehende Ruhegehalts-, Witwen- und Waisengeldversicherung aus8zubauen, wobei zwar die Zwangsmit- gliedshaft einaeführt, jedo die Selbstverwaltung aufrechterhalten werden muß. Der Rechtsanwalt soll cinen Rechtsanspruch haben wie sein Angestellier. Die Mittel sollen nach unserem Antrage guf- gebraht werden einmal durch Pflichibeiträge aller Rechtsanwälte, sodann durch Zuweisung der in Armensaben anfallenden Ge- bühren und Auslagen aus Meichsmitteln. Bisher mutet man dem Rechtsanwalt zu, die Vertretung in Armensachen unent- geltlih zu übernehmen, also auch Ausgaben dafür zu machen. Das ist eine Ungerechtigkeit, die befeitiat werden muß. Eine Staatshilf| kann in dieser Zuweisung nit erblickt werden. Weiter \oll zur Auf- bringung der Mittel die Zuweisung eines progressiv abgestuften Pro- zentsaßes der in bürgerlihen Rechtsstreitigkeiten mit bohen Gegen- standssummen anfallenden Gebühren erfolaen, und endlich \ollen die Rechtsanwälte, die ein besonders hohes Berufseinkommen beziehen, mit besonderen Pflichtbeiträgen herangezogen werden. Den un- entbehrlichen Faktor, den die Rechtsanwalischaft in der Rechtspflege bildet, wirlshaftlih unabhängig zu stellen, ist der Hauptzweck des Antrages; denn nur mit einer solchen Rechtsanmwaltschaft kann eine korrefte und gerechte RNehtsprehung verbürgt werden. Abg. Behrens (Deutsche Fraktion): Wir sind bon den- Gesinnungen erfüllt, denen gestern der Staatssekretär dem aus dem Amte ‘ geschiedenen Dr, Lisco Aus4
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selben gegenüber
drudk gegeben hat, Der Zentrumsresölution stehen wir syms pathisch gegenüber. Es sollte die Möglichkeit acschaffen werden, die eringen. Freibeitéstrafen etwa bis zu einem Monat durhweg in Beldstrafen umzuwandeln. Die Erfahrungen dieses Krieges mit den unzählige Uebertretungen der erlassenen Tausende von Kriegsverordnungen verlangen das gebieterisch. Ein Lob der Kriegsverordnungen mit ihren Strafandrohungen habe ih hier gestern auf keiner Seite vernommen. Im Gegenteil ist der Unwille darüber mit der Dauer des Krieges im Volke immer mehr gewadsen. Es wäre zu erwägen, ob niht mindestens die größten Unzuträglichkeiten schon jeßt beseitigt werden müßten. Die Étaatéanwálte sollten ver- pflichtet sein, jedes Gnadengesuch weiterzugeben. Dem Volks- empfinden muß jedenfalls auch bei der Gesehgebung Rechnung ge- tragen werden. Die Anordnungen der Generalkommandos stehen vielfoch mit denen anderer Behörden im \{roffen Widerspru. Die Wudcherer und Hamsterer im großen läßt man laufen, während man die kleinen, die aus Unkenntnis eine Verordnung übertreten, bestraft. Ubg. Herzfeld (U. Soz): Dem Antrag Gröber stehen wir wohlwollend gegenüber, do \ckeint es geraten, daß die NMecbis- anwälte erst einmal selbst hre Wünsche in dieser Beziehung kundtun. Cine weiiere Grhöhung der Pfändbarkeitêégrenze vom Lohn und Gehalt ist dringend notwendig. Kinder unter 16 Jahren gehören nit ins Gefängnis. Wir brauchen ein neues Jugendgeseß, bei dem der Strafrichter mögli ausgeschaltet sein muß. Unter. der Militär- diktatur sind alle Bestimmungen zum Schutze der persönlichen Frei- heit hinfällig, zumal das Reichsgericht hier direkt die Verfügung de Generalkommandos stüßt. Daß hier solche Zustände einreißen fkonn- ten, daran ist auch der Reichstag mits{uldig. In diesem furchtbaren Kriege, in dem die Arbeiterschaft unzählige Opfer an Gut und Blut gebracht hat, in diesem Kriege erklärt das Reichsgericht auf Grund des Landesverratsparagraphen Arbeiter, die für den Frieden und für den Fortschritt in Flugblättern eintreten, durch Verurteilung zu {weren Zuchthausstrafen für ehrlos. (Nfuirufe- bei den U. Soz.) Wegen solcher Ausführungen in einem Fluablatt hat das Neichsgericht gegen einen der Angeklagten 8 Jahre Zuchthaus verhängt. (Pfu- rufe bei den U. Soz. — Vizepräsident Dr. NRaasche ersuht, die Pfui- rufe zu unterlassen.) (Die Pfuirufe wiederholen si. Abg. Kunert wird vom Präsidenten zur Ordnung gerufen.) Der- Drucker er- hielt vier Jahre Zuchthaus. (Wiederholte Pfutrufe.) Ein zwanzig- jähriges Fräulein auch vier Jahre Zuchthaus. (Neue Pfuirufe. Bizepräsident Dr. Paas che: Es {eint Absicht zu sein, daß Sie sih der Ordnung des Hauses nit fügen wollen. Jch habe keine anderen Machtmittel. Aus der Mitte des Hauses wird der äußersten Linken zugerufen: Komödianten! Zurufe bei den U. Soz.: Jdioten! Gemeinheit!) Das Reichsgeriht hat alles getan, um die Macht der Diktatur dur diese tendenziósen Bluturteile zu stärken, die an die Beit des preußischen Obertribunals in der \chwäaärzesten preußischen Yeaktionsperiode erinnern. (Stürmischer Beifall bei den U. Soz.)
Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. von Krause : *)
Abg. Landsberg (Soz): Für den Grundgedanken des Antrags Gröber treten auch wir ein. Es genügt - aber nit, bloß die baldmöglihste Vorlegung eines Gesetzentwurfs zu sordern. Wir empfehlen daher den auß von uns unter- stüßten Antrag, der zunächst die geseßlie Möglichkeit zu einem Vorgehen in dieser Richtung \chaffen will. Ich hoffe, daß sämiliche Parteien sich auf einen Jnitiativantrag zur Schaffung cines Jugend- geseßes vereinigen, wozu der Reichstag sich \ch&on einmal im Jahre 1913 ents{lossen hat. Das Anklagereht dec Staatsanwälte muß ebenfalls einer Durdsiht unterzogen werden. Der Staatssekretär weigert sich, während des Krieges eine dur{greifende Aenderung des Strafrechts vorzunehmen. Aber ganz untätig wird der Staatssekretär doch nicht bleiben können. So muß für cine Reihe von Vergehen sicher allein die Geldstrafe eingeführt werden. Gesetze, die ohne Aus- übung des Begnadigungsrechtes unerträglich sind, müssen abgeschafft werden. Die Recbtsprebung der außerordentlichen Kriegsgerichte hat außerordentliche Erregung hervotgerufen. Judem man hier dem Rechtéempfinden des Volkes genügt, -dürste man die Stimmung im Volke sehr viel bessern.
Abg. Cohn - Nordhausen (U. Soz): Wir werden für die Nesolution Gröber stimmen. Jd verstehe nit reckt, weshalb der Staatssekretär sich fo zóögernd und zurüchaltend gegenüber einer Aenderung des Jugendgeteßes verhält. Hier liegt doch sider eine durch den Krieg bedingte Notlage vor. Für den Antrag auf Herabsezung des Strafmündigkeitsalters treten wir natürlich ein. Aber dies allcin genügt nit. Mit dem Ausdrucke der Klasscnjustiz wollte mein Freund Herzfeld dew -Nichtern keine be- wußte Nechtsbeugung vorwerfen. Es sollte nur gezeigt werden, daß au die Michter infolge ihrer Erziehung nit immer in der Lage find, sich in die Anschauungen anderer ‘hineinzuverseken. Wir sind übenzeugt, daß die Richter nah ihrem besten Können und Wissen ihre Pflicht tun. Schaudemd habe ih aber hier in Berlin von außer- ordentlichen Kriegagerihten derartige Urteile von Klassenjustig erlebt. Was wurde da nicht alles als Landesverrat ausgelegt. Die Militär- gerichte haben mit einem Schlage dabei au das aufgehoben, was man in Preußen im Interesse der jugendlick#en Angekllogien verordnet hat. MNedner führte dann Fälle aus den beseßten Gebieten an, wo nach einer Meinung Nechtêverlezungen ärgster Art vorgekommen 1 Man shabe die hödsten Richter Belgiens wegen ihrer Rechtsprechung ins Gefängnis geworfen. Man kann nur fagen: Hut ab vor dem Kardinal Mercier und vor den belgiscken Nittern, die unter de: Augen und in der Gewalt des Feindes den hohen moralisden Mut gchabt hatten, Net Recht sein zu lassen. Die. Verlotterung des Mechtsgefühls übersteigt alle Begriffe. Es fei doch eine Frage der Gthik und. des Necht8gefühls, wenn man der Welt vorredet, man habe einen Frieden mit Rußland geschlossen, und wenn man oleizeitig sein Gebiet beseßt und darin vordringt, zu keinem anderen Zwet, als um Getreide und Munition zu rauben. (Stürmische Unterbrebungen. Der Präsident fordert den Redner auf, diese Ausführungen abzubrecken.) &s müsse alles daran geseßt werden, aus dem Krieg in den Frieden, aus der Lüge in die Wahrheit zu kommen. (Erneute stürmisce Unterbrech{ungen.) Sodann ersuchte Redner den. Staätssekretär des Neicbsjustizamts, dafür zu sorgen, daß den Eltern bow zum Tode Ver- urteilten von dem Todesuvteil Mitteilung gemacht werde. (Prä si- dent: Das gehört niht zum Neichsjustizamt! Auch haben Si wiederholt von Klassenjustiz gesproden. Jch kann das nit dulden. Große Unruhe und stürmischer Widerspru bei den Unabhängigen Soztaldemokraten.) Heryr Président, Sie maten wiederholt den Ver- su, auf den Inhalt einer Rede einzuwirken. Ich erkläre Ihnen: Wir lassen uns das nicht länger gefallen, (Großer Lärm und Auf- regung im ganzen Hause. Der Präsiden t ruft den Nedner, der seinen Protest wiederholt, zweimal zur Ovdnung. Ich kann nicht dulden, daß Sie die Kriegegeridte der Klasserjustiz Goschuldigen.) Das ist ein Eingriff in die Debatte, der Ihnen mib gusteht! (Der Präsident ruft den Redner zum dritten Male zur Ord- nung. Zurufe bei den Sozialdemokraten: (Fin liberaler Präsident! (Präsident Dr. Paasce: Es gibt hier keine liberalen Präsi- denten, sondern nur Präsidenten, die die Orèmnuna aufrecht zu erbalten haben.) Der Redner {ließt darauf mit den Worten: Wir erleben jeßt im vierten Kriegsjahre, daß die Klassenjustiz auch unter die Futiche der Präsidenten genommen wird. Ich stelle das fest vor dem Lande. (Vizepräsident Dr. Paas ce ruft den Redner nochmals zur Ordnung.) |
Damit {ließt die Aussprache.
In einer persönlichen Bemerkung erklärt
Abg. Dr. Müller - Meiningen: Dem Abg. Dr. Cohn will i sagen, daß ic mich nur gegen die geradezu theatraliscbe Art wende, in der ven der außersten Linken jede Betonung unseres Krieaes als eines VBerteidigungskrieges aufgenommen wird. Diese häßlike Art und
*) Die Rede des Staalssekreirs des Reichsjustizamts Dr. von Krause kann wegen verspäteten“ Cingangs des Stenos gramms erst morgen im Wortlaut mitneteilt werden.
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