1918 / 127 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Jun 1918 18:00:01 GMT) scan diff

dniglich Preußischer Staatsanzeiger.

Lex Kezugspreis beträgt vierteljährlih 6 «4 30 Pf. Alle Postanstalteo nehmen Sesteliung au; sür Lerlin auses

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anch die Abnigliche Geschäftsstelle SW.48, Wilhelmîtx. 35,

Einzelne Uummern kostey S5 Pf. “» A

JFuhalt des amtlichen Teiles: Bekanntmachung, betreffend Ausfuhr- und Durchfuhrverbote.

Deutsches Reich.

Ordensnerleihimagen 2c.

Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918.

Verordnung über die Ernteshäßzung im Jahre 1918.

Bekanntmachung, betr. die Zulassung von Versuchsansialten und

i E Handels8chemikern zur Ausführung von Kalisalz- analysen.

Bekanntmachung, betr. éine neue Radbauart, die für Personen- fraftfabrzeuge unter Befreiung von der Vorschrift der elastischen Bereifung zugelassen ift.

Handelsverbot. ushebung eines Handel8verhats

Anzeige, beireffend Ausgabe dèr Nummern 73 und 74 des Reichs-Geseßzblatts, ' |

Königreich Preußen. L

7 Ernennungen, Charafkierverleihungen, Standegerhöhungen und

F forstige Personaloeränderungen.

7 Eiloß, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an

7 die Stadt Saarburg.

Krieg8geseß zur Vereinfachung der Verwaltung. i

Anzeiae, betreffend Nusgabe der Nummer 16 der Preußisch

7 y

Gesegsamniltüng. Erste Beilage:

e Bekanntmachung der in. der Woche vom 19. bis 25. Mai

gu Krieg&mohlfahrtszwecken genehmigten öffentlichen Eamm-

mgen, Vertriebe von Gegenständen und Vorträge.

Bekannntmacungen, betr. Zwangsverwalturig amerikanischer Unternehmungen. i j

Bekanntmachung, betr. Aufhebung einer Zwangsverwaltung.

Aufhebung eines Handelgoerbois. Handelsverbote.

G R S T Ten U Amlliches.

Vekanntmachung.

/ Anf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, O das Verbot der Ausfuhr und Durch- # fuhr von Waffen. Munition, Pylver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des K: iegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, bringe ih im Anschluß an die Bekanntmachung vom 14. Juli 1917 („Reichsanzeiger Nr. 167 vom 16. Juli 1917), betreffend das Aus- und Durc{fuhrverbot für Waren des 9. Ab\chnitta des Zolltarifs, nachstehendes zur öffent- * lihen Kenntnis: : / Jn der unter T dieser Bekanntmachung enthaltenen Frei- liste der Ziffer IV der Bekanntmachung vom 14. Dezember © 1916 sind indem Fe e „Aus Unterabschnitt K“ das legte | Stichwort „Hüte, außer utitumpen“ und die Ausfuhrnummern | des Statistischen Warenoerzeichnifes : 933 —085, 537 —D39, © 041“ au streihen. j Berlin, den 31. Mai 1918.

Der Reichskanzler. Jm Auftrage: Dr. Göppert.

Setne Majestät der König haben Allergnädigft geruht:

__ dem Professor an der Universität in Berlin, Wirklichen Weheimen Rat Dr. Fischer den Roten Adlerorden zweiter lasse mit dem Stern und Eichenlaub, i

dem EStrafgesängnisdirefinr Büttner in Bres'au den Roten Adlerorden dritier Klasse mit der Schleife, ___ dem Eisenbahnoberkassenvorsteher «a. D., Rechnungsrat Röhrig in Frankfurt à. M., dem Eisenbahnobersekretär a. D., Rechnungsrat Schwager in Halle a. S. und dem Oberpost- fefretär, Nehnunasrat A bromeit in Erfurt den Roten Adler- ordêa vierter Klasse, E)

„dem Marinewoskmeister a. D. Vellage in Kiel den Königlichen ‘Kronenoörden vierter Kl-ffe, »,

dem Lehrer a. D. Liemnau in Segeberg. den Adler der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hobenzollern,

dem Bahnhofsverwalter a D. Bissel in Erfurt, dem Oberbohnassistenten a D. cer in Frankfurt a. M. und dem Marinewerkmeister a. D. Bauer in Kiel das Verdienst- kreuz in Gold, 7 E :

den Eisenbahnzuaführern a. D. Borchers in Osterode a. H., Brauer in Halle a. S., Koenig in Pfeddershein, Hessen, Robel in Hoyerswerda und. dem Brückenwärter Sinnreich von der Werft ia Wilhelmshaven das Verdienst- kreuz in Silber, | i

dem- Fußgendarmeriewachtmeister a. D. Mitluszki in Achim und dem Landsträßenwärter Holzkamp in Westerhof, Kreis Osterode a. H , das Kreuz des Mee Ehrenzeichens,

dem Eisenbahnrangiermeister a. D. Kehl in Gebhards- * hain, Kreis Altenkirchen, den Eisenbahnweichenstellern a. D. Renz sch in Neuhof, Kreis Rotheaburg O. L., und Ulrich

Berlin, So

in Halle a. S., dem Eisenbahnrottenführer a. D. Thieme in Mochliß, Kreis Lübben, den Bahnwärtern a. D. Bauch in Jesewiß, Kreis Delißzich, Haas in Sechshelden, Dillkreis, Müller in Holzhausen, Kreis Siegen, und Roth in Nieder- brechen, Kreis Limburg, dem bisherigen Eisenbahnzug- abfertiger Kaiser in Senftenberg, Kreis Kalau, dem bis- herigen Eisenbahnkohlenlader Marx in Glaubiß, Sachsen, dem bisherigen Eisenbahnmaschinenpußzer Schwa de in Halle a. S., dem bisherigen Eisenbahngüterbodenarbeiter Zimmer- mann in Preysch, Kreis Wittenberg, und dem bisherigen Bahnunterhaltungsarbeiter Leh mann in Frankfurt a. O. das Allgemeine Ehrenzeichen sowie

dem Eisenbahnschranferwärter a. D. Fischer in Oderwig, Sachsen, dem Modelltishler Söchting, dem Takler Schacht, beide von der Werft in Wilhelmshaven, dem Werftinoaliden Hindrikson in Kiel, dem bisherigen Eisenbahnstreckenarbeiter Bender in Marienthal, Kreis Altenkirchen, und dem big- herigen Bahnunterhaltungsarbeiter Schmidt in Gräfendorf, ite das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen.

Deutsches Reich.

Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918. Vom 29. Mai 1918.

hat auf Grund des & 3 des Geseyes über des Bundesrats zu roirtschaftlihen Maß- 1914 (Reichs-Gesegbl. S. 327)

Der Bundesrat die Ermächtigung nahmen usw. vom 4 August folgende Verordnung’ erlassen :

Artikel A

| Wetreide, Hüljenfrüchten, Bulhweizen und Hirse aus der Ernte 1918 gelten die Vorschriften der Reichsgeireide- ordnung für die Ernte 1917 vom 2!. Zuni 1917 (Reich8-Gesctbl. S. 007) mit den ous folgenden Vorschriften sich crgebendeu Äende-

mungen: L. Im § 1 Abs. 1 sind zwischen den Worten „Hafer,“ und „Mais (W-lschkorn, türkischer

„Grdsen,* in besonderer Zétie die Worte Weizen, Kukuruz),® und zw.\chen den Worten „Wien,“ und „Buch- weizen,* in besonderer Zeile das Wo:t „Lupinen, einzufügen,

2. Im § 1’ Abs. 2 Sch 2 ist hinter „Stroh,“ etnzufügen „mit dem Geben die Spelzspreu,*.-

3. Im § 1 Abs. 3 wird Say 1 gesiriGen und als Abs. 4 folgende Vorschrift angefügt :

„Von der Béschlagnahme werden niht betroffen die zur Ver- wendung als Frishz¿emüse angebavten und geernteten Erbsen und Bohnen. GDics gilt für Futterecbsen aller Art (Peluschlen) und Adlerbohnen jedoch nur insoweit, als. die Aberntung als Frischgemüse bon dem Kommuralverbande çestattet oder zur E1 füllung etnes Lieferungsvertrags vorgenommen wird, ben die Rethsstele jür Gemüse und Obst odtec eine ‘von ihr ermähtigte Stelle abgeschlo}:n oder genehmigt hat, oder in den die Keihsstelle für Gemüse und Obst oder eine von ihr ermähtigte Stelle als vertragsckließende Partei etnaetreten ift, *

4. Im § 2 ift urter „Getreide“ ftatt der Worte „Berste und Hafer* zu 1ezen „Gerste, Hafer und Mais (Welschkorn, türfischer

Weizen, Kukuru;)“.

Unter „Hüljenfrüchte* ist ftatt der Worte „Linsen und Wien" zu seyen „Linsen, Win und Lupinen“.

65. § 3 Ab’. 1 erhält als Say 3 folgende Vorshrift:

„Für dle Entfernung von Früchten aus dem Bezirk eines ®om-

p auLes gelten außerdem die Vorschzisten der 88 22, 54 6. Hinter § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

„Vor der Trennung vom Boden dürfen Kaufverträge über Frü@te oder andere auf eräußerung oder Erwerb von Früchten ge- rihtete Verträg* richt abgei{lossen werden, wenn nicht der Kom- munalverband \{ch:tf1lich seine Zustimmung erklärt hat.

Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeshlofsen worder sind, sind nichtig.“

7. § 7 Ab}. 1 erbält folgende Faffung :

„Troy der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtscaft- licher Betrieve aus ihren selöftgebauten Früchten verbrauchen :-

1. zur Ernähru: g der Selbstve:sorger auf den Kopf für die Zeit vom 16. August 1918 ab i

a) an Brotgetreive monatli® nun Kilogramm,

b) an Gerfte, Hafer und Mais monatli insgesamt zwei Kilogramm,

c) an Hülsenf ühten monatlich tnsaesamt ein Kilogramm. E Li dem sich Hülsenfcühte befinden, gilt als ül'enfrüudte,

d) an Buchweizen für das ganze Wirtshaftsjzhr inêgesamt fünfundzwanzig Kilogramm,

0) an Hirse füx das ganze Wirischaftojahr insgesamt zehn Kisogiamm;;

2 zur Fütterung des îm Betriebe gehaltenen Viehes die vom Reichskanzler festgeseßten Mergen; di:\e dürfen nur in gedroshenem Zustand vexfüttert werden, soroeit nir der Kommunalverbaud Aus-

Für den Verkebr mit

. nahmen qgeftattet;

3, zur Bestellung der zum Betriebe gehörendea Grunbstütcke auf

das Hektar:

an Winterroggen bis zu einhundertfünfundfünfzig Kilogramm, an Sommerroggen bis zu einhundertsechziz Kilogramm,

an Winterweizen bis zu einhundertneunz!g Kilogramm,

an Sommerweizen bis zu einhundert fünfundahtzig-Kilogramm an Spelz bis zu zweihundertzehn Kilogramra,

an Gerfte bis zu einhundertsechzig Kilogramm,

/

Anzeigenpreis für den Naum einer 65 gespaltenen Einheitszeile 30 Pf, einer 8 gespalt. Einheliszeile 90 Pf, Außerdem wiev guf deu Auzeigeapreis ein Teuerungsznschlag vou 20 v. H. erhoben,

Anzeigen nimmt an:

die Königliche Geschäft8stelle des RNeich3- nund Staatêauzeigers

Werlin SW 458, Wilhelmftraße Lr. 32,

E

an Hafer bis zu einhundertfünfzig Kilogramm, an Mais bis zu eirbundertfüönfzig Kilogramm, an Erbsen eirschließl!ch Fu1tererbsen aller Art (Pelus(ken) und an Bohnen bis zu zweihundert Kilogramm, an großen Vikto:ia-Erbsen und an Ackerbchnen bis “ju dret- hur dert Kilogramm, an Ltr sen bis zu einhundert Kilogramm, an Ss bis zu ER U aa Luplnen bis zu zweihundert ogramm, L an Mtichfruc{t dicselbea Sâze nah dem Vischungéverbältnifse der Früchte, an E bts j Cane Kilogramm, an Hirse bis zu dr-ißig Kilozramm. Die Landeszentralbebörten fi d ermächtigt, die Saatg"tnmengen bei dringendem wirtshaitlihen Bezürfots für einzelne Betriebe oder ganze Bezlike bis ¡u etner von der Reichögetreidestelle zu bestimmenden Grenze zu erhöhen,“ j

8, § 7 bj. 2 erhält folgende Fz.fsung:

„Als Selbstversorger g-l'eo, vorbehaltlich einer arderen Be- fiimmung nah § 62, der Unternehmer des landwirtsca!tlichen Be- triebs, die Angebörigen seiner Wirt|chaft cinshließiih des Gesindes sowie Naturalterehiigte, sowett sie als Lohn odex als Leibgedinge (Alte nteil, Auszuo, Ausgedir.g?e, Leibzuht) FrüSte dec in Frage e Ag Art oder daraus hergestellte Erzcugnifse zu beanspruchen

a’ en.*

9, § 8 Sah 2 erhält folgende Fassung:

«Das nah Maßgabe vbieser Bestimmungen erworbene Saatgut darf bis Ps im § L S 1 s e E Saatgut estaesegten Mengen zur Bestellung verbravcht werden."

i 10 In den 8§§ 9 Ab*. 1 Say 3, 10, 43 Abs. 1 urd 62 Abs, 2 wird das Wort „verwenden“ du:ch das Wort , verb1auen" erseßt.

1L. Im § 9 bf. 2 ift anstatt „1917* zu jegen- „1918".

12 Im § 10 ist hinter-dem Worie best hen, “, einzufügen „sowie selb\tgebauten Véats und sclbstzebaute Lvyvinen“.

13. § 11 Abs, 1 erhält folgende Fassung:

«Die Beschlagrahwme endet mit dem freißändigen Ei.entumt- erwerb? dur die Reichsgetre:destille oder den Fewwmunalrterband, für den die Vorräte besdlognahmt find, mit der Entieigrucg oer mit der Verfallerklärung 70).*

14 Im § 12 ist jtatt der Zahl „11° zu schen

„10, § 11 Abf. 1“. n

15. Im § 16 ist anstaft ,1918* zu schen „1919,

16. Im § 18 Abs. 1 Say 2 werden hinter dem Worte „Vor- s{riften* die Worte „für die Verwendinz. der den BVetrteben ge- ltefeiten Früchte und Grzeugnisse*, und hinter dem Worte ,Erzeug- nifffse“ die Worte „der Betriebe“ eingefügt. Ct

7. Im § 20 ifi stat der Worte „Ernte fläthenerhebuna rach der Vercrdnung vom 20. Mai 1e Ie e Bee E 413) po der Erntevorshäßung*“ zu tehen „Anbav- und Ernteflächenerhebun ra der Verordnuyrg vom 21. März 1918 (Neichs-Gejeßbl. S. 133) und der Ecnteihägung“.

18. Im § 23 Abs. 1 Sag 1 i anstatt der Worte „zur Vetr- sorgung threr Bevölkerung zurückbehalten werden dürfen 32)" zu segen „zur Durhsührung der Selöstwirtschaft (S 31) uud zum Futtei- ausaleihe (§8 61) zurüdckbehalien wrden dürien“. :

19, Im § 23 Abs. 2 wird hioter dem Worte „Betriebe eingefügt „bis zu dem von der Nieichsgetreidestelle bestimmten Zeitpunkt“.

20 Im § 25 Ab1. 1 ist vor dem bisherigen Sapye 1 als erster

Say zu setzen: : M R a ias hat eine kaufwmännifch efngerihtete Ge«

äflestelle zu unterbalter.“ 9 n dim bisberigen Satze 1 wer*en die Worte , Der Kommunal- g Le Ly N E 21. § 27 erhält folgende Fafsung: : eDer Kommunalverband hat der Neichsgetreidestelle n einem von ihr festg!stellten Vordruck movailich die Zu- und Abgänge an Saatgut anzuzeigen. Er hat ferner alle außergewöhnlihen Berände- rungen an den Vorräten sofort nah Eintritt der Veränderung anzu- ¡eigen. Der Kommunalvyerband bat von den thm nah §6 zu- gegargenen Anjeigen sojort der Neichégelreidestelle Veitteilung zu machen.“ ; 22. Im § 31 Ab’. 1 Say 1 if anstatt „1915. und 1916 „1916 und 1917“, E, Q N s e15. Junt 1919* und anstait 5. Jf 1917“ „15. Jin * zu senen, . 23, Jm § 31 Abs. 2 ift anstatt „20. Juli 1917" 20. Junt 1918“ und anjiait „9. August 1917" „5 Jult 1918" zu seyen. Unftatt des bisherigen leßtea Satzes ift zu sihen :

« Der Finspruch kann au darauf gestügzt werden, daß der Kow- munalve: hand im Ernrefahr 1917 feine Pflichten nah § 22 Abs. 1 oder § 26 schuldhafte: weise nicht erfüllt hat. __Die Lande?zenttäl- behörde hat der Reichegetreidestele bis zum 15. Juli 1918 mitzu- tellen, wel&e Kommunalverbände sie endgülttg als Selbstwirtschafter anerkannt hal.“ - 2

24 Im § 31 Abs. 5 Say 1 is hinter dem Worte , genügt eing ufügen: E erfüllt ein Kommunalteiband die ibm obliegende Ab- lieferungpfliht 17 Abs. 16, § 23 Abs. 1) \{chuldhafter Wéise

nit rehtzcttig, *. und 3 our einen Absatz

25. Im § 32 Abs. 1 werden Say 2 getrennt und erhaïteu folgende Fassung: * , „Die Selbitlieferung kann nicht auf einzelne Früchte beshränkt werden und hat ch auf die ge|amte von den Crzeugern abzuliefernde Mengae zu erstrecken. Hi t Die selbsiliefernden Komwunalverk ände haben für den Erwerb der Früchte mindestens zwei Kommissionäre zu bestellen.“ : Ferner wird im leyten Absatz des § 32 die Zahl ,3* durh.die Zeh! „4“ erseyt. j 26. Im § 32 Abs. 3 wtrd zwishen Say 1 und. Say 2 folgende Vo:scbrift eingefüut: - } „Außer den hiernach sich ergebenden Mengen an Brotgetreide haben die selbstliefernden Kommunalverbände alle von ihnen ets worbenen Früchte unverzüglich an die RNeichsgetreidestelle abzuliefern,"