1918 / 141 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 18 Jun 1918 18:00:01 GMT) scan diff

Artikel 1.

In der Verordnung über Pferdefleiïb vom 13. Dezember 1916 (Reihs-Gesegbl. S. 1357) werder folgende Ut nck-rungen vorgenommen : 1. Hinter § 2 wird als § 2a folgende Vo:|h-ift eingeira:

Der Anrauf v. n Pferden zur ShlaStung, der Betr'ed des Nefi- \{läh1ergewerbes und der Handel mit Prerdefleis@ i vom 1. Auzust 1918 ab nur Kommunalverbänden und iolben Person n oder Stcllen gestattet, denen von der Landeezentralbebörde oder von der von ihr destimmten Stelle eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt worden ift. Zur Schlahtunz bestimmte Pferde dürfen nur an diese Paisonen oder Stellen abgegeben werden. Bestehende Privilegien (Addeerei- privil-gten und tergleihen) werden bierdur nit berührt.

Die Erlaubnis kann zeitlid und öôulid beshränkt, an Be- dingungen geknüpft und jederzeit widercufen werden. Wird sie ör:lid unbeschränkt erteilt, so wift sie für das Gebiet des Bundezg- staats, in dem sie erteilt ist. Sie darf in der Negel nur an unter amtliher Aufsicht slehende Gemeinschaften und an folhe Personen erteilt werden, die das Gewerbe {on vor dem 1. August 1914 ausgeüdt haben. Die Erteilung und der Widerruf der Srlauknis sind von der Landeszentralbebörde oder von der von thr bestimmten Stelle öffentlich bekannt zu machen.

Di- Lande3zentralbehörden erlassen die erforderliher Au2führung2- bestimmungen; sie oder diz vcn ihnen bestimmten Stellen können ferner anordnen, daß de nach Ab}. 1 zugelas}szaen Personen und Stellen über ihren Betrieb Bücher zu führen und diese auf Verlangen der zujtändigen Behörde vorzulezzn haben. l

2. § 3 Abs. 1 Sag 1 erbâlt unter Streichurg des Purktes folgenden Zusay: ,, loweit der Verkehr mit Sÿlahtpferden und Pferdefletsh nit bereits im § 2a geregelt ist“.

3. § 6 Abs. 1 Nr. 3 erbält folgende Fassung: „wer den Vor- schriften in §8 2a, 4 oder den auf Grund der SS 2a, 3 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt,“.

Artilel 2. Diese Verordnung tritt mit dez Taze der Verkündurg ia Kraft. Berlin, den 14. Juni 1918.

Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. von Waldow.

——

Beranntmachung

über den Verkehr mit Holzshuhen, die aus einem Stü Holz hergestellt sind (sogen. Klumpen).

Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichlung einer Reichsstelle für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 (Reichs-Geseybl. S. 100) wird folgendes angeordnet:

1. Allgemeines.

S

Holzshuhe, die aus einem Stü Holz hergestellt find und im Inlande erzeugt werden, müssen tin der b'sher verkehrêüblihen Form entweder nach dem sogen. preußishen Modell (utedere Form) oder nah dem sogen, holländischen Modell (hobe Form) ausgeführt sein.

Als holländishes Modell gelten nur solhe Ausführungen mit bohem Spann, dte bejiimmt und geeignet siad, obne Niemen oder Kissen getragen zu werden. *) Ie

Polzshahe, die zwar aus einem S1üÈ Holz bergestellt sind, aber nicht einer der in § 1 geaannten Ausführungen entsprechen, fallen unter die Bekanntmachung der Reichestell- für Schuhverforguag vom 4 Mai 1918 über den Berkchr mit Holzshuben und Sandalen. Ste bürfen nuc mit besonderer Genebmtgung der Reichsstelle für Schuh- versorgung in ven Veikehr gebrocht werden.

I

S3, Dtez Verwendung von Nadelhölzern zur Herstellung von Holz-

s{uh:n sowte das Shwärzen und Lackteren der Holstuhe ist oci-

boten. 2. HöGstpreise. 84. Für das Paar geschGl!\feuer Hol¡shube werden folgende Höb/ipreise im Sinne des Sescyes vom 4. August und 17. Dezember

1914 festgesetzt: H F Größ: Heaeisteller- Grofß- Klesn- L (Sorümen:) preis handelsp:ets handelspreie M Ab b Hohe Fo:m .…. .. Männer 5,85 6,25 6 80 Frauen 4,25 4,95 5,— SBüler 0/10 3,40 3/00 Kinterc 2,45 92/65 2 90 PYtänner 4,75 5,60 Xrauen 3,20 3,95 Schüler 2,40 2,95 Kinder 1,85 2,25 Mänrecr 5,25 6,10 Frauen 3,70 4,40 Sch ijer 2/05 3,30 Ki der 2,15 2,00 PVeänner D/00 6,40 Frauen 4,— 4,70 Schüler 2,95 3/50 Kinder 2,30 2,70 Hz?rsteller und Großhändler, die vie Ware unmittelbar an Ver- braucher abgeben, können den Kleinhandelspreis berechnen. Sroßhäntler, die gekufte robe Holz\huhe im eigenen Betrieh mit Riemen od:r Kissen verfeben, find ber-chti;t, die Ware zum fest- geseßten GS?oßhandeltpreis (niht Herfstellecrpreis) an Kleinhändler w:iterzugeben. Die Höchstpreise für Hol;shuhe mit Riemen und Kissen ent- spr-hen dea von der Gutaht:rkommission für Schuhwareupreise auj- gestellt:n Nichtsäten.

85,

Die in § 4 festaesegten Preise erböhen f bet Serstellung der Holz‘huhe aus Buchenholz um na&stehende Beträge für daa Paar : F Männer Fraven Schüler Kinder

LHE M“ Mb d M

Hobe Form 0,55 0,40 0,30 0,25

Niedere Form 0,50 0,30 0,25 0,15 Die Pretse des § 4 mindern sich für das Paar unac\ch{Tiffes- ner Holishuhe um 20 -Z bet Männergröße und um je 15 S bet den

übrigen Größen.

8 6. Die f-figesezten Pre.se sind Einhettspreise für die einzelnen Größen (S 'riimente). Es rechnen die Holz ch1he mit einer !iGten Innenlänge von 267—32 cm zur Männergröße, von 23¿—26 em jur Krau-ngröße, bon 19#—23 cm zur Schülergröße, unter 19 cm zur Kindergröße. S Die Preise gelten für vollwertige Kausmar.n8ware von einwand- freter und handelsürliher Besctaffenheit, einerlei ob die Holz\huhe mit Maschinea oder mit der Hand geaibeitet sind. Für Holzschuihe, die nit von eirwadf: eter und handel8üblicher Bescaffenhett siod, verrinçcera ih de Picice um den tat ächlicven Vinderwert der War- gegenüber den sür vollwertige Ware festgesetzten

Höchsisäten.

*") Bei der „hohen Form“ muß die innere lichte Höbe vom inneren

Niedere Form obne Niemen oder Kissen

Niedere Riemen

Form mit

Ni'edèére Kissen

Form mit

lihten Spannweite von der Mitte des inneren Fersenbodens zur inneren Risthöhe betragen.

; Ausland eingefühtte Holz\uhe tm Inland in Boden in einer Gerad-n zuc Risthöhe mindestens die Hälfte der inneren !

| Holzschuhen sind verpflicktet,

Die Preise gelten für Liefe:ung ab Werk oder Lagsttr. Wird die Ware nur gebüntelt versandt, jo dürfen Verpackarcs?osten nit bereWnet werden. s e

Wird die Ware auf Verlangen des KTufers in Kisten oder Säen versandt, so dürfen für die Verpackung höchstens die Selbit- ?osten berechnet werden. - S

Die Zablung des Kaufpreises versteht fi netto dinnen 30 Tagen nach Nechnungsstellngy. G9

Fúr die aus de Fusland eingeführten GolzGube werden die Preise von Fali zu Fall festgesetzt: E

L tur Die dur cie Dilitärverwaltung ous Belgien eingefährien Holz hube: duch das Militär-Bekleidunosbeichafffungsamt in Berlin.

2 in den andern Fällen: durch die Reichestelle für Shuh- versorgung.

Ver Antrag auf Preisfestsetung ist von demjepigen zu stellen, der die Waze im Inland im eigenen oder fremden Namen in den Veikehr bringen will. Dem Antrag sind dle zur Preisfestjegung nötigen Belege beizufügen.

Die Ware darf vor erfolgter Preisfesiscezung nit in den Ver?ebr gebracht werden,

S 10;

Die Holzshube dürfen 1u feinen Höheren Pceisen als den naÿh 4 bis § 9 si ergebenzen B-trägea feilgehalten, verkauft oder fenft 1 den Verkehr gebracht werder. :

Lieferungóve:tiäge, die beret!s zu Eöberen Preifen abgesch?:Fen sind, geiten als zu den festgesegteu Preisen aëgisblossen, toweit die Lieferung nit vor dem Irkrafttreien *der Bekinutiaaung er- ecfolgt ijt.

I it

3. AuszelGnung der HolzisGußhe. L 11,

Holzscube, die bom Hersteller mit Riemen oder Kissen ta den Ve'kehr gebracht werden, müss:n gemäß § 4 und 5 dzr Bundearats- bverordoung über Pretsbe‘1äntungen bet Verkäufen von Schuhwaren vom 28. Septemb-r 1916 auzgezethnet werden.

In gleiczer Weise hat der Heisteller die Auezeihnurg verz1u- nebmen, wenn ec /

1) Holzsuhe hoher Form in den Verkebr brkngt,

2) Holischuze niederer Form ohne Niemen oder Kissen un- mittelbar an Kietnhändier oder Verbraucher abgibt.

Bei H:riteluag der Holzschuhe in Heimardeit gilt «is SHersteller der auftragaebende Fabrikant odec Hecsieller. /

Di- Ä 8zeichnung rauß in alen Fäüen in elner fîr den Käufer leit erfeur baren Weise durch haltbaren Stempvelaufdruck auf der Sohle im Gelenk ecfolgen.

S 12,

Gißt vér H. .rsleller von Hulijwußen riederer Form fie Ware oÿve Niemen-und Kissen an den Sroßhandel ad, so hat er als Auzzeichnung lediglich den Namen over die Firma und deu Ort seiner gewerblidea HauptntederlaFurg anzubringen,

Helmarbeiter, die für cinen Fabrikanten oder Hänbker HolzGube hersteütn, gelten im Sinne diesir Bestizauvg nicht als Herstell r.

19,

Weren die vom Herfteller ohne Niemen oder Kissen au Len Großhandel abgecevenen Holzshuhe niederec Form nahträgliß mit Hiemen oder Kifsen ver|ehen, io obliegt die Éuzeihuung geméß SS 4 und 5 der Bundesratsverordnung vom 28. September 1916 (Firma, Kleinverkaufäpreis und Datum) vemientgen, der bie Niemen oder Kissen aobringt. Solche Hol:shube müssen daher die Firzien- angabe sowohl des Herstellers wie desjenigen, dex die Nicmen ober Kissen anbringt, icag:n.

D'e nacträgiich;e Ar bringung der Riemen odex Kissen, wähßrenb die Ware noch 1m Verkche ilt, {t nux iolange geßtattct, als die Ware nock nit an den Kleinhandel gelangt ist.

Seht die War? an den Kteinhandel oder Berbrauchtr wetter, obne baß rawhiäglid Htewen ober Sificn angebrabt wocden find, jo hat der Großhändler vorher in dex in §8 11 asgegebenen Weise neten der kereits autgestemapelten Firma des Herstcllers 12) ‘ten Kleian- verkaufsp:eis, wte er für die Ware ohn? Niemen oder Kissen fich be- rechnet, fowie den Véonat und das Iahr der Auszei&nung anzubrt{ngen.

8 d

Kletnhändler dürfen nur au} Bejellurg der Kufer d!e gekaufte Ware mit temen oder Kissen versehen.

Sie dürfen für diese Arbeit ein}! Mater'alkosten, Arbettslchn und Sewinn höeckstens foigende Preije als Zus@lag zu den aufge-

stempelten Kleinverkaufepretisen fercern : G ; a K , Für Anbringung Ptänrer Frauen SDüler Kinder

von P t t t 0,50 0,45 0,35 0

Meme 0,3 0,80 0,75 0D 0,45

Nan

8 15.

Ware, die durch Materta;- unh Fabri?katton8febler Eeshätigi is, it auf der Sohle durch haltbaren Stempelaufdrvck „Aus; \Quß* zu kle-nielGnen, bevor die Ware an den Kkeirhandel oer bet vnmiitelbarex Abgabe bur den Versteller oder &roßhändler an den Verbraucher abgegeben wird.

Dem Stempvelaufdruck ist eine Bruckziffer, 3, B, 2, beizusüzen, vie dem tafählichen Werte der be!chädigten Ware gegenüber voli- roeittger Ware zu entsprehen hat.

§ 16. __ Bei Waren, die aus dem Ausiaude eingeführt wzrbey, steht dem Peritell:r derjentge glet, der die Waren t Inlano im eigenen oder fremden Namen in den Verkegr bringt. / 8 17.

Die von der Militärverwaltung aus Belgçien eivgefüßrten Holz- schzhe siand seitens der Fiumen, denen die Ware but das Militär- Befkleidungebe!chaffung8amt zugetetlt wird, neben der Zuszeichnung nah § 11 ff. aur dec Sohle dur das Vrandzeichen „B* in deutlich erfennbarer Weise zu kennzcihnen.

i 8 18,

Es ift berboteo, Hol;s(uh., vet denen die vorgesckchriebene Aus- zeiGuung fehlt, in den zerfehr zu brtvoen. Das glere PVerbet gtlt füc den, der Kenntuis davon hat, daß die Kuszeihnung unri&ttae Augaben odex eine falsche Nummer entbält, oder daß die auß8gzezeihnte Preigangake e: höht oder unkenntlich gemadt ift.

4. Verkebrsregelung.

S 19,

Wer im Jnland mit Maschinen Hol¡sGube herflellt, bat scinen Betri-b unter Anaabe der Arbeitskrätte unt Maschinen fowie ber monailihen Durhfchrittzerzeugung, cusges!cben nach den vier Größen, bet der Reichsficlle für Schuhverfsorgung vor der Betriehz- exöffnung onzumelben,

Die bet Inkrafttreten der Bekgnutmahung beretts bestehenden ou haben die: Anmeldung spätestens bis 1, Jult 1918 z1 ers

atten.

Die gleiche Verp flibtung okliegt Händkern, die Ho!zs{uße dur Heimarkbett ie:st:len lassen. L s

8 20,

Die nah § 19 meltepflihti\en Betriebe haben der Neichestelle für Schubveisorgung jeweils ipätestens bis zum 5. des Monats für den bvora»sz-gancenen Veonot die Erzeuznnz und den Absatz an Haolz- {hen nah PVaßgabe eines von der N. ih9ftelle festgeseytzn Melde- bordrucks anzuzetgen. Die Verdrucke sind von der Neichssielle für Schudbyersorguyg zu beziehen.

Die gleiche Verrfl‘chiung otliegt Grofhändlern, die aus bem den Verkehr bringen.

8 21. Die In § 19 brjeicharten Betctebe sowie die Großbändler mit der Retchéstelle für Schuh ersorgzung

oder den bon ihr benanuten Stellen auf Anfordern die Hol, ¡u den fesigescyten Preisen anzubtenea. Diese Anforderunze;: Vuhe ver ErfüUrnz beret:s abges@lo}-ner Lieferungsvert: äge vozaug. QEA S 22. Tie în § 19 tezeiGneten Beirtebe sind verpflictet, Anotduun- der Retchestelle für Schuhversorgung über Art und Umfang ibrer E, ¿zeugung tim Mahmen der zur Verfügung stehenden Rohsloffe urxd Fabrikationêmilitel zu entsprechen. U R S 23 Der Reiéstelle für Shubversorgung oder den von ibr Beauf tragten isi Zutritt in die Geschäf:sräume sowte infibt in die as, famien &e!schäflevorgänge und Geschäftsbücßer der Versteller uny Häntkler gestattet. j Di fe baben der Rei@sftelle für Shuhverforgung auf Verlangs jederzeit Ausfunst Ga U, Es 1) über ibre Betriebe, Umfang der rzeugnifse, Besiänt NKohstoffen, Halberzeugnisse sowie über Fabrikationsmiit 1 2) úber Etn- und Ausgänge und Ein- und Verkaufspreise ¡u erteilen. ; O 2 Schlußbestimmungen. 8 24, BVeranflal!‘unçcea, die eine beiondere Beschleurtgung beg Ner» faufs von Holz{Guben beiweden (Sonderterkäufe, Zusverktäufe ucd dergl.) find verbcter, Yubr abme kann im besonteren all bis Ortépoltzelbehörde auf Antrag zulassen. Die Landeszentralbebdrde kann an Stelle der Drctspelizzigördz einz andere Behörde für zuitä. diz eiklácen. A 8 25,

Den Borschifien der Bekanntmachung unterliegen nit Betriebe der Heeresverwaltungen und der Veautneverwaltung.

8 26.

Die BekannimaGung tritt am 29. Funi 1918, binfigtli@ ter Boischriften übr dte Auszeichnung der VDolzichube, soweit nit bereitz jeßt bie Bundesratêverordnung vom 28. September 1816 Änwendung fiadet, am 1. Fuli 1918 in Kraft.

Dei Waren, die zur Zett des Inkrafttretens dieser Bekannt, machung bireits im Besige etnes Händlers si befinden, sind uur derx Fletnverkaufspreis und tas Datum der Uuszeichnunz von diesem anzubringen. :

Anmerkung: Nah § 5 der Bundesratêverordnung über die Grrichtung etner Reichsftelle für Schuhverforgung vom 28. Fes bruar 1918 wied mit Gefänguis bis zu einem Jahr uud ntt Geli strafe bis zu 15000 # over mit etner dieser St: aen befiraf!, wer den borjtchenden Bestimmurgen dieser Bekannt» machung úber den Ve:kehr mit Holz\huhen, dite aus etnem Siu hergestellt find (sogeo. Klumven), zuwiderhandelt,

Neben der Seldstrafe kann auf Einziehung dex Gegenstände crkaunt werden, auf welche sib die strafbare Handlung beiicht, ohne Uaters@zied, ob siz dem Tâter gehören ozer nit,

Berlin, den 15. Juni 1918.

Neichsstelle für Schuhversorgung. Dr. Gümbel. Veklanntmachung.

Auf Grund des § 2 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1918 (Neichs:Gesezbl, S. 46) wird beslimmt:

F

4

Beim Absatz von Konserven aus Pilze, Sell-rie, Noten Beeten, Gulea, Kexbeln, Sch{warzwurzeln, Sttelmus, Cässelez St;üuken urd Spinatersay aus der Ecnte 1917 dure die Hersteller

dürfen foigende Preise (in Dark und Pienntgena) niht übecichriit:n

wérden : 1/8 1412 L 2 9tormaldos2 3,09 aats 3,09 6,18 2,89 5.78 2,69 938 249 4,93 2,09 4,18 2E 2,209 4,70

2 Pilzkonserven : Morel «5 Champigvon8, Köpfe . Cyamptguons, ex:rafein Shampianeons, lehr fein Champignont, mittelfein . 0,33 Claupignons, Stüde . 0,28 U S Dane. Steinptilze, bayer:s{che Art 0,31 2,00 Cr L G c, ¿ O29 210 430 O N E L102 199 De 2 » e e 043. 085 165 8/80

b. Konserven aus 1&2 1E E O1 Pt

Sellertie: Normaldose Bleschseller'e . s (O06 214 321 5 39 Zellerie in SMetben . 0,44 0, 1,69 298 4,22 Selericitöde und Surpenselierie 0,39 O 149 223 298 3/2 See «v ae «s 08 00 e993 208 322

1/2 1/1 D E 21 Bf Normaldofe 2,26 3,3!

1,57 1,47 1,37 2

0,79 0,74 0.69 0 64

0/94 L077 1,20 L, 17

O0 120 0,06 1,10

0,41 0,38 036

421

1,10 3,38

0,87

e. Konserven aus: Roten Beeten «5 4,52 5,65 1/1 2/1 Nornialdole . 289

. 0,59

d. Ronsferven aus: Caffeler StrünfGen . Schwarzwurzeln . Stie!lmus .

Mon orgute Schalgurken (füßsauer)

Werd L A 09!

s U L 00 e FRouferven aus: Normaido]e Spindel, E O0 094 10 Zu diejen Preisen ist diz Ware frachtfrei Emfangsftation zu liejern.

Ll Beim Lbfag an bie Kleinhändler dürfen tie nachstehenden Preise (in Maik und Pfenutgen) nit überschritten werden (Großhantels-

reife). s 1/4 1/2 1/1 9/1

Normaldose

“G14 1,60 3,14 1,50 2,94 1,40 2,74 95,48 1,30 2,54 5,08 1,10 2,14 4,28 1,23 M s 1/20. 2,0% 123 2,40 4,80 H 4,80

a. Pil¿konferven:

Mo S Champignons, Kzpfe . Chamvignor:8, extrafein Champtgnons, sehr fein . Champignons, tnittelfein Champignone, Stüe . SGrünlinge . é Dabrenlanm. Steinpilze, bayeris®e Art Steinpilie, Nr. 66. 1,13 2,40 Oa be 1,056 208 340 23

6,28 588 5,48

U N l J Do S O t D

V 0,88 1,70

b. Konferven aus j 14 2/1 Sellerie: Normaidose Selle 2,19 3,29 4,38 Sellerte in Scheiben. . . 174 200 048 5 Suppensellerie und Sellectestücke 1,54 2,31 3,08 5 Cre 0 e S 1,34 2,01 2,68 3,3 a1 3/1 4/1 6/1

Normaldose 1,18 2,36 3,54 472 9

5,48

L 4,35

0,46 0,41 0,36

12 T/E c. Konserven aus:

ven Bt 0,62

4, Konserven aus: ser Strünken - -

C ffe!

Shwar¡wurzeln- S H

Ztielmus -

Stmorgurf halgurken

perdeln

«, Konserven aus:

pinatersoß

hindlers gel!

en

ÍÎ 1 2/ Î Normaldofe 2,94 249

. 104 # 1,99 3,18 á E aa . 1,04 E 1/2 11 9/1 Normaldose do « » 0,09 099 1,98

d E D:

(süßsauer) Le

1 diesen Preisen müffen diz Konserven frei Station des Klein-

¡ert werden. 4 IIL,

Gei dem D dur die Kleinbändler an die Verbrauger dürfen e

lgenden Pre 1 É J Rleinhandelspret| e).

a, Pilzko jorheln humptgnons hompignons [haupign0ns tanvignoas haup gni0ns j ünltnge bahuenkauim

cinpilze bayerlshe Ait h pilje Nr. 606 o'häubhen

fiffeclinge

þ. Konser Seller

[eidsellerie

illerie in Stheiben O6 Fupvensellerie und Sellertestücke 0,56

Felsellerie .

c Kon ser jen Beeten

d Konserven außs:

eler Strù dw:-rzwurze jeliius

U S biIguiten (UBIdE A A

hein

e Konserven aus:

pinatersaß

Braunschweig, ben 6. Juni 1918.

(in Mark und Pfennigen) niht überschritten

1/4 12 Vi Normaldose 3,46 1,84 3,46 174 3925 1,61 3;05 L101 2580 1,30 240 1,44 2,65 1,40 2,60 1,44 266 0,74 1,33 2,46 A 230 E, 0,60 1,04 1/94 ven aus 1/4 e. l At 21 e Stormaldose 0,74 245 3,61 4,70 1,99 2/91 3:80 1,78 2,57 3,40 0,50 1,55 2,26 2,98 V2 L e 01 4/1 Normaldose 2,62 3,86 5,04 L Q Nocmaldoje 325

nferven: 0,97 0,92 057 0,82 0,71

Æopfe xirateln sehr fein mittelfein i Siüde . 0,79

ven aus:

0,78

nken .

C

. . . . . . . . . . . . . . 1,88 . 183 1.65 . - 1,23 R 12 1 21 Normaldose « » « 0,68 1,16 2,23

3,50

. . * . . . a . . ,

Gemüsekonserven-Kriegsaesellschaft mit beschränkter Haftung.

Die von

Dr. Kanter.

heule ab zur Ansgabe gelangenden Nummern 7

17) des „Neichs-Gesegblatis“ enthalten

Nummer

78 unter

Nr. 6357 eine Verordnung zur Abänderung der Ver- rung über Pferdefleish, vom 14. Juni 1918.

Nummer

79 unter

Nr. 6358 eine Bekanntmachung über die Anwendung der

rordnung,

betreffend Verträge mit feindlichen Staatsange-

rigen, auf Siam, vom 14. Juni 1918, unter

Nr. 6359 eine Verordnung über die Preise für Getreide, hweizen und Hirse, vom 15. Juni 1918 und unter

Nr, 6360 eine Verordnung über Früßhdrushprämien, vom ), Juni 1918.

Verlin W. 9, den 17. Juni 1918.

Kaiserliches Posizeitungsam!. Krüer.

Königreich Preußen.

Luf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät s Königs hat das Staatsministerium infolge der von der (dtverordnetenversammlung in Ratibor getroffenen Wahl den

kherigen b

esoldeten Beigeordneten (zweiten Bürgermeister)

tstram daselbst in gleicher Amtseigenschaft auf fernere lf Jahre bejiätigt.

Preußische Ausführungsanweisung

! Verordnung

über die Preise für Heu aus der

Ernte 1918 vom 24. Mai 1918.

(Reichs-Geseßbl. Seite 421.)

a Ii Zusländige Behörde im Line des § 1 Ziffer 2 Absay 2

0s Preu

ßishe Landesamt für Fultermittel.

8 2. Die Festseßung der beim Umsaß dur den Handel zu-

"gen Höch

stzuschläge zu den Preisen für Heu emäß 8 3

ap 3 erfolgt dur das Landesamt für Futtermittel.

leses wird

mit Zustimmung des Herrn Staatssekretärs

f Kriegsernährun ä i - gSamts ermächtigt, die Befugnis zur Fest- ung der Handelszuschläge auf die Oberpräsidenten und Re-

tung8präsidenten ‘erteilungsstelle für

immungen (sen,

sowie den Vorsißenden der Staatlichen h ir Groß Berlin zu übertragen und Be- über die Art der Festsezung der Zuschläge zu er-

\ 8 3. Diese Ausführungsanweisung tritt mit dem Tage ihrer

‘öffentlichung im P

erlin,

reußishen Staatsanzeiger in Kraft. den 10. Juni 1918.

Preußischer Staatskommissar für Volksernährung.

Ninisterium

In Vertretung: Peters.

r a

für Handel und Gewerbe.

er gn Stelle des verstorbenen Direktors Janaz Norden wird

iraße 16, 2

V,

Nihard J. Frank in Berlin W. 8, Französische- ium Zwangsverwalter der Firma Stephan . m. b. H. in Berlin, Am Karlsbad 15,

der Chesebrough Manufacturing Co (con.)

A & in Deutschland befindlichen Vermögens des taatsanarhöigen Me. Fadden und seiner Ehe-

ra Me. Fadden, für die auf Grund der Ver-

ordnung, betreffend die awangsweise Verwaliung amerikanischer Unternehmungen, vom 13. November 1917 (RÔBl. S.- 1105) in Verbindung mit den Verordnungen vom 26 November 1914 (RGBl. S. 487) und 10. Februar 1916 (RGBIl. S. 89) die Zwangsverwaltung angeordnet ist, bestellt. Berlin, den 13. Juni 1918, Der Minister für Handel und Gewerbe.

J. A.: Neuhaus. Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Das bisherige Mitglied der Änsiedlungskommission für Westpreußen und Posen, Rittergutsbesißer, Kammerherr von ldenburg „auf Januschau im Kreise Rosenberg (West- preußen) ist wieder auf drei Jahre vom 1. April 1918 bis dahin 1921 zum Mitglied der Kommission ernannt worden.

Bekauntmachunug.

Auf Srund dec Bundesrat3verordnung yom 23, September 1915, b-treff nd _die Fecnhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (NSBI. S. 603), haben wir der Ebefrau Auguste Hirschberg in Dortmund, Aitonaerstraße Nr, 4, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Lebensmitteln aller Art sczie mit sonstigen Segenständen des tägliGen Lebeusbedarfs wegen Unzuberlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbet:ieb unter- sagt. Die Unterjagung wirkt fue dag Reich3gebiet. Die Kosten der amitlihen Bekanntmachung dieser Verfügung im Reichsanzeiger und im amtlihen Kreisblatt sind von der Betroffenen zu tragen.

Dortmund, den 13. Zuni 1918,

Lebensmittelpolizeiamt. Isa dert.

Bekanntmachung.

Auf Aro:dnung dez Herra Regierungepräsidenten ist gemäß der Bur desratéy-rordnun; ¿ur Feinhaltung unzuverläfsiger Perjonen vom Handel vom 23, September 1915 dem Kzufmann Hermann Nau- mann hter, Bahnhofitraßz 45, dur Verfügung vow beuttgen Tace der Handel mit Gegenitänden des tägliven Bedarfs wegen Unzuverlsfgkeit inbezug auf diesen Handelsbetrieb unter- sagt worden. Die Kosten der Veröffentlichung der Bi kaanimathurg fallen dem Naumann zur Last,

Erfurt, den 15. Juni 1918,

Die Polizeiverwaltung. F. V.: Lüddeckens.

BekanutmackGung.

Dem Bätckermeister Fo hannes Wrens\ch in Greifenberg in Pomm,., geboren am 30. November 1885 in Stuchow, Krets Kammin, ift auf Grund dec Bundesratsverordnung vom 23, Sep- tember 1915, betreffend Fernbaltung uvzuver!ässiger Personen vom Handel (NSBl. 1915 S. 603) tn B-rbindung mit Ziffer 1 der Ausführungébestimmungen des Heren Ministers für Hindel und Ge- wecbe vom 27. September 1915 der ereibetrieb ein- \chließlich des Handels mit ckereierzeuguissen untersag1 worden. Die Kosten des Verfabreng sowie die Ge- bühren für die öffen1l!de Bekanntmach 1ng hat Wrens z1 tagen.

Greifenberg in Pomm., den 14. Junt 1918.

Der Landrat. vou Thaddoen.

Siidaries DBekanntmacchung,

Dem Flets{hermeister Moaciejewskt, Sigismundstraße, wird wegen groder Verstöß? im Fletischverkauf und gzgen die Verordnung über die Hegelurg des Flefck&verbrauds im Stadtbezirk Hohensalza vom 6. Oftcber 1916 der Verkauf von Fleisch und #Fleisch- waren untersagt. Dte bishertgen Kunden des Mactejewski werden hon Kundenuemmer 1—76 dem Fletschermeliter Galantowicz,

Pelgegestfiraße, und von Nr. 77—158 ter Frau Abraham, Pfarr-

straße, úberviesen. Dohensalza, den 11. Iuni 1918. Der Magistrat. Baumgarten.

Bekanntmachung.

Gemäß § 1 ber Bundesrats8verordnung zur Fernhaltuug urzuber- lässiger Perjonen vom Handel vom 23. September 1915 (Neichs- Geseytl. S. 603) if dem Metzger Mattbias Hermes tun Amern-St. Anton tie Ausübung des Meygergewerbes verboten wörden.

Kempen, Fih-in, den 14. Iunt 1918. Der Landrat, voa Hart mann- Kcey,

Nichtamtliches.

Deutsches Reich,

Prenßen. Berlin, 18. Juni 1918.

Von Seiner Majestät dem Kaiser hat in Ve- antwortung der Glückwün|che des Bundesrats zum 30 jährigen Regierungsjubiläum der Stellvertreter des Reichs anzlers, Wirklicher Geheimer Rat von Payer, wie „W. T. B.“ meldet, folgende Depesche erhalten :

Güc die Mix vcm Bundesrat burch Eure Exzellenz aus- gesprochenen Segenswün|he anläßlich des Tages, an dem Ih 30 Jahre regterte, face Ih Veeinen wärmsten Vank. Ih weiß Mich eins mit den BVeitgliedern des Bundesrats im Veitrauev, daf: dieser Kampf nit nux von der Atmee und Marine, sondern auch in der ganzen He'mat in Nord uyd Süd, in Ost und West urter Einsezung der [cten Krast auscefohten werden wird zur Behauptung deutschen Leb.ns und unseres Daseins als Volk,

Wilhelm 1. R.

Von Seiner Majestät dem Kaiser ist laut „W.T.B.“ auf die Glückwünsche des Reichstags präsidenten folgende Antwort eingegangen:

Die Grüße des Reichsta;s zum gesirigen Erinn-+rungstage habe Ich mit F.eude nd Dank entgegengencmmeo. Neue große Er- folge baben unsere Kämpfer in shwerstem Niygen e:fohten. Der Dank an ott dafür kann nicht groß genvg sein. Möchte er in der Heimat im Voike !adurch zum Ausdcuck kommeo, daß die Getfter der Va'erlaadslt-be, der Zuversicht, der Tat und der Kraft, woele so herriich vorhanden siad, tmmer teflere Befialt gewinnen. Das deute Volk, baz einex gamen Welt in jabrelangem Ringen die Stirn bot, ist don Goit zu Gioßem bestimmt, nit nur für sich, sondern für die gane Menschheit. Jn diesem Slauben werden wir auch den legten K1mpf besteh-n zum siegreichen Frieden, zu etner gesegneten Zukunit. Laz walte Gott.

Wilhelm 1. R.

Der K. u. K. österreichish-ungarische Botschafter Prinz zu Hohenlohe hat Berlin verlassen. Während seiner Avwesen- heit führt der Botschaftsrat Graf Larisch die Geschäste der Botschaft.

at

In legzter Zei mehren sich „W. T. B.“ zufolge die älle, in denen Arbeitgeber, die Hiifsdienstpflichtige ohne Vorlegung eines von dem bisherigen Dienstherrn aus gestellten Abkehrscheins einstellen, wegen Vergehens gegen 8 9 des Hufsdienstgeseßes vom 5. Dezember 1916 geriilih be- straft werden. (s sei daher erneut darauf hingewiesen, daß, um eine Vereitelung des Gesetzeszweckes zu verhindern, Zus widerhandlungen geaen die Bestimmungen über den Arbeus- wechsel Hilfsdienstpflihtiger von den zuständigen Stellen uns nachfihtlih verfolgt roerden.

ODesterreih-Ungarnu.

Das Volk3ernährungsamt veröffentliht eine Mit- teilung, wonach in Wien bei Aufrechterhaltung des gegen- wärtigen Mehlanteilbetrages eine vorübergehende Kürzung der Brotration auf die Hälfte eintreten muß. Für Beistellung anderer verfügbarer Lebensmittel werde nach Möglichkeit gesorgt

werden. Nuß: laud.

Nach eier Meldung der Petersburger Telegrap%en- agentur verfichert ein französisher Funkspruch, der vom 8. Jani datiert ist, daß die russHen Truppen in Frankreich vollfommene Freiheit haben, noch Nußland zurückzukehren. Leider ist es bemerkt hierzu die oben genannie Agentur Rußland troß wiederholter Bemühungen noch nit gelungen, zu erwirken, daß die Rücksendung seiner Truppen wirklich durchgeführt werde. Die in Frankreich gebliebenen russischea Soldaten, die. sih weigern, in die russishe Legion einzutreten, sind Quälereien ausgesetzt, die bis zur Massenverschikung nah Afrika gehen. /

Ftalien.

Die Kammer billigte, wie „W. T. B.“ ans Nom ges meldet wird, durch namentliche Abstimmung mit 283 Stimmen aegen 34 Stimmen folgende Tagesordnung Aguglia: Die Kammer billigt die Erklärung der Regierung und geht zur Bewilligung der Budgetzwölftel über, Die Vorlage der Budget- zwölftel wird darauf angenommen. Nach der üblichen Schluß- rede des Präsidenten oertagte sih die Kammer auf un- bestimmte Zeit. Orlando erklärte, daß die Kammer im Falle Wee Ereignisse, jedenfalls aber im September einberufen werde.

Ufraine.

Das ukrainishe Ernährungsministerium hat die Aus fuhr von 150000 Pud Zudcker nah Weißrußland durch die weißrussishe Handelskammer gestattet.

_ Die ufkcainische Regierung ernannte T\hebotarenko zum Generalfommissar der ukrainischen Kriegsverwaltung in Ru- mänien. Gleichzeitig wurde Tschebolarenko ¿zum Generalfonsul ernannt und mit der Einrichtung ukrainischer Konsulate in Rumänien betraut. Tschebotarenko ist bereits in Jassy einge- troffen und wurde vom Außenminister empfangen, dem er sein

Veglaubigungsschreiben überreichte.

Kriegênachrihten,

Berlin, 17. Juni, Aktends. (W. T. B.) Von den Kampffronten nichts Neues. attet,

Die Amerikaner, die in der letzten Zeit bei nußlosen Gegenanariffen wiederholt außerordentli {were Blutopfer aebraht haben, wurden am 16. d. M. zwischzen Maas und Mosel von deutshen Stoßtiupps angeariffen, die zwischen Vargevaux—Weiher und Richecourt tief in die feindlichen Stellungen eindraugen. Die amerikanishen Gräbenwurden alatt überrannt. Die Reste der Besaguna, die nach rückwärts flüchteten, faßte unser Verfolzungsfeuer. Das Dorf Marvoifin mit feinen Verteidigungs onlagen wurde nachaltig von unseren eingedrungenen Stoßtrupps zerstört. Während dieser Zeit hielt die deutsche Artillerie die amerikanischen Bereitschaften, Reserven, rüdwärtigen Stellungen und Anmarshwege dauernd unter zus sammengefaßtem Feuer. Wiederhoite Erplofionen und Brände sowie reger feindliher Verwundetentransport wurden fest- gestellt. Nah Einbruch der Dunkelheit räumten wir plans mäßig und unbelästigt vom Feinde die gründlich zerstörten feindlihen Stellungen.

Auch in den Südvogesen wesilich Colmar hatte ein eigener Vorstoß vollen Erfolg. Aus den feindlihen Stellungen wurden E M Franzosen und ein Maschinengewehr als Beute ein- gebracht.

Großes Hauptquartier, 18. Juni. (W. T. B.)

Westlicher Kriegs\chauplaz. Heeres8gruppe Kronprinz Rupprecht. Die feindliche Artillerie entwickelte in einzelnen Abschnitten in Flandern, beiderseits der Lys, zwischen Arras und Albert rege Tätiakeit. Nach heftigem Feuerüberfall griff der Feind gegen Mitternacht südwestlih von Albert an. Er wurde abgewiesen und ließ Gefangene in unserer Hand.

Heeresgruppe Deutscher Kronprinz. Südwestlih von Noyon und südlich der Aisne lebte die Artillerietätigkeit in den Abendstunden auf. Teil vorstöße des Feindes nördlih der Aisne und nordwesilih von Chateau Thierry wurden abgewiesen.

Der Erste Generalquartiermeister. Ludendorff.

Oesterreihisch- ungarischer Bericht.

Wien, 17. Juni. (W. T.-B) Amtlich wird verlautbart :

An der venezianischen Gebirgs8front wurde gestern die Kampftätigkeit dur Wetter und Nebel beträchtlih ein- aeschränkt. Westlih der Brenta behaupteten alpenländische Regimenter die taas zuvor erkämpften Gebirgsstellungen gegen heftige Angriffe. Jm Höhengelände des Montello

schoben sih die Dioisionen des Feldmarschalleutnants Ludwig