1918 / 152 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Jul 1918 18:00:01 GMT) scan diff

Bekannntma@hung,

Geheimen Rat

Deutscher Reichsa

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Königlich

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Der Bezugspceis beträgt viecteljährlih D #4.

\ Alle Postanstalten nehmen Bestellung anu; für Berlin außer | den Postanstalten und Zeitangsvertrieben für Selbstabholer unuch die fönigliche Geschäftsstelle §W.48, Wilhelmstr. 33.

Einzelne Kummeru kosteu 25 Pf.

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Linzeigenpreis für ven Naum etnex 6 gespaltenen Einhßeit8zelile

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JFuhalt des amtlichen Teiles. Ordensverleikungen 2c.

: L Deutsches Reich. Ernennungeñ L.

a betreffend Zulassung von Zahlungen usw. nach

ezinn1iand.

Verordnung über wirischafilihe Maßnahmen für die Ueber- gangswirtshaft uf dem Textilgebiete.

Bekanntmachungen, Vêtreffend Liquidation britisher und fran- _zösfischer Unternehmungen.

Mitteilung über die bevorstehende Auslosung von Reichs- \chazanmweisungen.

ge: betreffend die Ausgabe der Nummer 83 des Reichs-

YUnzei Ge eßblatts. : : Königreich Preußen. Ernenuungeà, CHarafkteroerleihungen, Standeserhöhungen und sozstige Pérsonaloeränderungen. beireffend Zwangsverwaltung brilischer

| Uaternehmüggen. ' Bekanntmachüng, béfreffend die Diplomprüfurg für den mittleren Pol age ant usw. Bekanntmahug, Betrèésfend Auslosung von vormals Han- noversèn 44 rozeriigen Staatsschuldoerschreibungen. E Aufhebung Lities Handélsverbots. Handelsverbote. e e, betreffend die Ausgabe i elesfaunnilin.

der Nummer 20 der Preußischen

Amtlidjes.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

E dern geistlihen Vizepräsidenten des Evangelischen . Ober-

Wirhenrats, Obe: hosprediger und Schloßpfarrer, Wicküchen

D. Dryander den Hohen - Orden vom Schwarzen Adler zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnäbigst gecußt:

dem Königlich Bayerischen Obersten Ritter von Epp den Orden pour le mérite,

dem Königlich Bayerishen General der Kavallerie z. D. Ritter von Frommel den Roten Adlerorden erster Klasse mit Schwertern,

dem Königlih Württembergischen Generalleutnant z. D. von Ferling, dem Königlich Sächsishen Generalmajor von der Dedcken und dem Königlich Württembergischen General- major Freiherrn vóna Lupin den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Schwertern, E

dem Kaiserlih Türkischen Obersileutnant Chekib Bey den Noten Adlerorden dritter Klasse mit Schwertern am staiutenmäßigen Bande, :

dem Kaiserlich Türkischen Siabsingenieur Ahmed Ali den Roten Adlerordena vierter Klasse mit Schweriern am staiutenmäßigen Baude,

den Kaiserlich Türkishen Majoren Esubh Arif und Hasbi bin Hassan, dem Kaiserlih Türkischen Korvetten- Tapitän Wassif Omer, dem Kaiserlih Türkischen Oberstabs- E ae gal Jussuf Agha den Köuiglichen Kronenorden dritter è Klasse mit S®)wertèrn am statutenmäßigen Bande,

dern KaiserliÞh Türkischen Leutnant Mussa Kiazim

Hadji Mehmed den Königlichen Kronenorden vierter Klasse _mit Schwertern am siatutenmäßigen Bande sowie p dem Königlich Bayerischen Hauptmann Mayr, dem töniglih Säwhsishen Hauptmann Thomas, dem Königlich ayerischen Oberleutnant der Reserve Hoffmann, dem Königlich Sächsischen Leutnant der Reserve Porniß-Humpff und dem / "Königlich Wiüittembergischen Leutnant der Reserve Mangold E das Kreuz der Ritter des Königlichen Hauzordens von Hohen- zollern mit Schwertern zu verleihen.

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Seine Majestät der Kön ig haben Allergnädigst geruht:

dem Geheimen Oberregierungsrat Zier ch, vortragendem Rat im Mrnisterium des Königlichen Hauses, den Roten Adler- orden vierter Klässe mit der Königlichen Krone,

dem Pfarrer D ohm in Nierendorf, Kreis Ahrweiler, dem Ober ahnhofsvorsteher, Rechnungsrat Reinicke in Cöln- Mülheim und dem Postmeister, Rechnungsrat Kleinsorgen in Ahrweiler den Roten Adlerorden vie: ter Klasse, dem Pfarrer, Fütsterzbischöfl:chen Konsistorialrat Schlo mbs in Glaß den Königlichen Kronenorden dritter Klasse,

dem Lehrer Hauer in Zeiz und d-m Eisenbahnbetriebs- sekretär Wagner in Hanuover den Königlichen Kronenorden

wz vierter Klasse,

dem Eisenbahnunterassistenten a. D. Schönfelder in Neusaiz a. O. das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens,

dem Eisenbaÿnschaffnèr a. D. Balzer in Oppeln, den Waldarbeitern Karl Fleis und August Fleisch in Osterode, Kreis Jlfeld, das Allgemeine Ehrenzeichen sowie

50 Pf, einer 3 gefpalt:. Einheitszeile 90 Pf. Anßerdem wird anf den UAnzeigenvreis cin Teuernngszushiag vou 20 v. H. erhoben.

Anzeigen nimmt anz:

die Nöuiglihe Geschäftsstelle des Neichs: und Staat8azzeigers

Berit SW 48, SBtlhelmftraße Nr. 32.

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1918,

dem Stabg2arzt der Landwehr Dr. Neter, dem Kanal- meister Keßler in Zabern, dem Studenten Mar aus Lever- fusen, Landîreis Solingen, zurzeit in Stuttgart, dem Flug- maaten Widdau, dem Unteroffizier der Reseroe Napieraj, dem Obermatrosen Hölzel, den Matrosenartillerisien Brake und Fuch3, dem Mätrosen Michaëélis, dem Unterseeboots- atrosen Obieglo und dem Heizer Simon die Reitungs- medaille am Bande zu verleihen.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung,

betreffend Zulassung voa Zahlungen usw. nach Finnland.

Vom 26. Juni 1918,

Auf Grund des 8 7 Ab. 1 der Bekanntmachung, be- treffend Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 (Reichs - Geseßbl. S. 421), und der §8 8, 10 der Be- kanntmachung über die Anmeldung des im Juniand befind!ichen Vermöger s von Angehörigen feindlicher Staaten, vom 7. Oks- tober 1915 (Reihs-Geseßbl. S. 633) in Verbindung mit der Bekanr:tmachung, betreffend Zah!ungsverbot gegen Rußland, vom 19. November 1914 ()e!hs - Gesegbl. S. 479), wird folgendes bestimmt: ; '

1) Vater Befreiuyg von den in den vorstehenden Bekaunt- machungen enthaltenen Verboten woird unbeschadet auderer den Ver- fehr mit dem Ausland beschränkender Vorschriften bis auf weites geslaitet, Zablungen rah Finnlard zu leisten und Eeld oder Wert- paptere dorthin: abzvführen oder zu: überweifen.

2) Fúr natütlihe Personen, die in Finyland ihren Wobusig und in Ftanland oder im Inlaad ihren gegenwärtigen Aufenttalt haben, sowie für juristishe Personen, die in Finnland ihren Siß und ihre geaenwärtlge Verwaltunz haben, werdea folgende Auetnahmen zu-

1, Die Veräußerung, Äbtietung oder Vekasisuyg ibres îm In- E: la: d befindliGen Vermögens zugunsten von Personen der 7 L brzethreten Art oder von Personen, die im Jaolaud ihien » Wohosig, Siy oder dauernden Aufenihalt gaben, wird bts auf weiteres gestaitet. . Es wid bis auf weiteres geflattet, Scchen, intbesondere ; Weilpoptere und Geldstücke, die im Eigentume der be- zeihneteu Personen stehen, nach Finnland abzufühten. S a Bekanntmachung triit mit dem Tage der Verkündung in Kiaft.

Berlin, den 26. Juui 1918.

Der Reichskanzler. Jn Vertretung: Freiherr von Stein.

Verordnung

über wirtshaftlihe Maßnahmen für die Uebergangs8- wirtschaft auf dem Textilgebiete.

Vom 27. Juni 1918.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Geseßes über de Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlihen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesegbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

8 1. :

Zur Abhilfe wirts@afiliher Schädigungen in der Zelt des Ueber- ganges von der Kciegswirtsaft in die Frleder swirt)chaft für das Textilgebiet wiro etne Weichóslelle für T-xtilwirischaft errichtet. Außerdem werden folgende Reihswtitschaftsstellen gebildet:

„NReichswirischaitästelle fär Baumwolle“ füc Baumwolle,

„Retchêrcirtsafts\t-lle für Wolic®* für Wolle,

„Metchswirtschafts|t:Ue für Seide? für Seide, x L

vReichiwirischaftsstelle für Kunstspinnstoffe und Stcffabfälle“ für Kunsispinnstcfffe und Stoffabjälle, die aus Fasererzeugntssen wiedergewonnen werden,

eMeichéwirischafiëstelle für Flack3" für Fla&83 und Ramte,

„NReichówiitichafissielle jür Hany“ fux euzopäishen Hanf,

vReichöwtrischaitsfstelle für ZFute" {ür Jute,

Ne für Harifa|er* für außereuropäishen Hanf und RKolosf\a}er,

„MNeichêwitrtschasts stelle für Eisaßspinnsloffe® für Spinnpapier und Zellsioffgarn.

Der Reichokanzler kann im Beda1fsfall die Zufändigkeit der Reichöwirt|chafisstellen anders abgrenzen oder auf andere Spianfasern erweitern. g 9

Die ReichswirtschGafté siellen haben zu dem im § 1 bezeihneten Zwecke die erforderl:chen vorbereitenden Maßnahmen zu treffen. Jnus- bisonder- kaben sie n2ch räterer Unrreisung tee Reichékan,le:s Wor- arbeiten zu leisten für die Fegelurg der Beschaffung, Verteiluna, Verarbeitung, L1gerung, des Absatzes, des Vertra:chs und der Pretje textiler Rohstoffe soroie von Halt- und Fertkigerzeugnissen.

8 3,

Die Reicht stelle für Textilwirishaft hat ihren Sig in Berlin; fle ist eine Bibdrde, die dem NReichskan;ler (Neichswiris{aftiamt) unterstellt is. Sie besteht aus einem Voisiger der, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsißenden, mindesters je einem Mitglied jeder NReichswüitschaftostelle und einer vom Reichskapzlec zu be-

stimmenden Aniohl von Vertretern der beteiligten Gebiete und Kreise. Der Reichskanzler ernennt den Vorsigenden, die stell- vertretenden Vorsigenden und die Mitglieder.

8 4. __ Die Reichsftelle für T-rtilwicishaft hat die Reihswirtshafts- siellen bei Ecfüllung ibrer Aufgaben zu überwacher, anzuleiten und ¡u gemeinsamer Arbeit zusammenzufaßen. Die Reichsstelle für Textilwict)haft kann zur Erledigung bes siimmter Aufgaben Ausschüfse bilden und hierzu auch Perjonen, die richt dec Neichsitelle angehö-cen, zuziehen.

G s 5.

__ Mit Zustimmung des Reichtkanzlers konn die Landeszentra!behörde für ihr Sebiet und im gegenfeitigen Einverständnis auch sür das Gebtet o‘ehrerer Bundesstaaten eine Lay desitelle für Textilwirischaft errichten, welhe im Rahmen der von der Retihsftelle e:lassenen Bestimmungen zur Durchfuhrung der beschl-}enen Maßnahmen berufen ist.

Die L indeëzentialbehdide regelt die Zusammenseßung, Ver» tretung, Ges@äfiso1dnung und die Deckurg und Beitreibung tes Ge- \häftöaufrandes.

8 6,

Die Rei&swirtschasttellen sind rechtsfähig. Ste unterst:hen der Aussicht des Reichékarzlers (Reibewhiitichajtéamt). Die Reichewi:t- sha|\tsitellen baben thren Stg in Berlin.

Den ReichéwiitscafitfieDen kôörnen s\eltständige GesSäftés abteilungen angegliedert werden, Die Bildung und Angliederu-g L S I beda1f der Bestätigung durch den Reichs- arzler. s

8 7.

Die Organe der Reihéw!1tshaftsftellen sind die Vertreterver- fammlurgen und die Avéshüfsc.

Die Relbéwirts@astsstelle wird vertreten durh den Vorsizenden ihres Aus\chusses oder dessen Stelvertceter.

88,

Dîe Verireterversammlung besiebt aus eiver vom R-ichtkarzler zu bestimmenden Anzahl von Mitgltedern der beteiltgteu Kreise der Indust1ie, des Handwerks, des Hroß- und Kleinha-tele, der Ange- stellten und der Arbeitersh'ft. Se werden vom R-icheka:zler ernannk.

Den beteiligten Berbänden soll Selegenhcit gegeben werden, Vertreter vorzus(lagen. j

Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vocsißende des Aus\chusses oder einer seiner Stellvertreter, bei threr Bebinde- ru! g eines der übiizen Auss{ußmiiglièder nah der Reihenfolge des Lebenbaiters. Die Vertreterversammlung wählt den Aus\h-§; dec Riich:kanzler bestimmt die Anzahl der Mitglteder. Die Vertreter- versawmlung hat das Net, Anträge an den Ausschuß zu sieben und Ausfun!t über die Tätigkeit des Ausfch{usses zu ve.langen. Der Vírtreteroe:sammlung it der Abschluß der Jahbresrechnuna mit- zuteilev. Die erste Veitieterversammlung wird vom MRei§skanzler (Neichswi1tscyaftecmt) berufen und, dis die e1fordeili@en Wahlen er- folgt sind, geleitet. 89

e aas Ausschuß wählt seinen Borsißenden und einen oder mehrere Stellvertreter.

Dte Wahl der Auss{chußmitglieder 8 Abs. 3), des Aus\chuß- vo!sißenden und der Stellvertreter 9 Abs. 1) bedaif der Bea stäiigzung dur den Reichskanzler.

S 10.

Der Au2schuß führt die Seiäfte der Reichswtiris(aftsstelle, foweit diese nicht der Vertreterversammlung durch die G: \häf18- o-dnuya zugewiesen werden. Der Autshüuß kaun einen oder mebrere Gescbäftsführer bestellen. An der Spiz?- des Auss{husses steht der Vorsitzende, dem die Leitung der Verhandlungen obliegt.

Der ‘Aus\{chiß kann Unterausshi}2 bilden und Personen, die niht dem Autihuß angehören, zuziehen.

Die Vertreterversommlung uud der Auts{chß seßen ihre Ge- \häftsordnuvg seibst fest. Die Geschäftsordnung bedarf der Be- f1atigung dur den Reichekanil-r. it O die Ges(ä:t3orduung niht andere Bestimmungen trifft,

oluendes:

Die Vertreterversammkuna und der Aus\{chuß werden dur den Vorsigenden berufen. Die Vertreterv: riamm1ung ist zu berufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder darauf antrágt. Die Vertreter- pesammlung und der Ausfu find ohre Rücksiht auf die Zahl dex Erschienenen beshiußfäh:g. Jedes Mitzlied bat cine Stimme. Bei Tbstimmurgen entscheidet die einfawe Mehrheit der arwesenten stig beretigten Mitilteder. Bei Wahlen entshei"et die aktsolute PVéchiheit der anwesenden sitmmberetiigten Mitglieder. Wiro im ersien Wahlgang keine absolut: Mehrheit erztelt, jo finzet eine ergere Wabl unter den zwei Kaadidaten ftatt, die die m:isten Stimmen erhaiten haben. Bei Simmme ngleihheit entscheidet das Los.

8 12.

Die Reichéwirtshaftsslellen können Zwesg-ri:tschafisftellen än anderen D ten ercrihten. Die Errichtung bedarf der Bestätigung dur den Reichskanzler. Sie kann von ihm avch argeordnet werdén. Vor der Er:isch-idung ist den Bundesregierungen, für deren Seblet eine ZweigwirisWhastésiele errichtet werden sou’ Gelegenheit zur Aeußerung zu geben.

Organ der Zweigwirt'{hafisstcllea ist der Avsshuß. Seine Mit-

lieder weiden von ter betciligien Bur de8regierung avs den im §8

f 1 aufgeführten Kreisen nah A-hörurg der beteilizten Verbände uvd der zuständigen Nethswirishaftsi:elle ernanni. Stund mebrere Bundesregtzrungen beteiligt, so e:folet die G:nennung dunh die Bunzesrezterung des S'hes der Z»e‘gwirischafrästelle im Ginveistänt- nisse mit dst\-n übrigen beteiligten Bundbetregierungen. j

Der Autschuß wäblt seinen Vorsigenden und etnen oder mebrere Stellve.treter. Die Wahl betarf ter Be!tätigung durch die für die GEinernurg der Ausshußmitglieder zuf: äattge Burdesregierurn

Der Ausschuß führt tte Geschäite der Zweigwirt\chaftsstelle. § 10 Abs. 1 Say 2 und 3 und As. 2 sowie § U gelten entspreend.

hierzu ard