1918 / 153 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 02 Jul 1918 18:00:01 GMT) scan diff

Saatzut, das nach Ablauf der im Abs. 1 bezeickneten Frissen sich noh in Besitze von Saatgutwirts®aften, zugelassenen Händlern oder Verbrauchern befindet, ist an die Nethsaeiretdeftele oder an den von dieser bejeihueten Kommunal -erbaud abzuitefern, Der Etwerber hat für diese Mengen den in der Verordnur g über die Pietse-für Getreide, Buchweizen und Ht se vom 15. Juni 1918 (Reich8-Geleßbi. S. 657) festgesez1en Höchstpreis zu zahlen. Jm Streitfali entsc;eidet die bôbere Veiwaitungs8behörde e bestimmt, wer die baren Auds- lagen des Verfch:ens zu tragen bat.

s Den Züchter n O:iziaalsaatgut kann durch die Reichégetreide- telle aus der Erate ibrer Zuchtgärten und -felder ein angemessener Anteil als Züchterreserve belassen werden.

IL. Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut von Buweizer, Hirse und Hülsenfrüchtev.

8 11, H Ei

Saatgut von Buchweizen, Hu:se und Hülsenfrü&ten fowie Gemevge, in dem sich Hülsenfrüchte b! fiaden, mit Ausnahme des Saatguts von Winterwick? (Vicia villosa) uud von Gemenge von oggen und Winterwicke, darf nur an die Reichsgetreidestelle abzesett werden. Die Reichsgetreidestelle bestimmt, welche Mengen sie er- werben will, und jeyt bte Bedingungen fest, Ste kann vas von thr erworbene Saatgut dur Kowmunalyecbände, Saatjsteilen oder dur zugelassene Händler dem Verbraucher zuführen.

ie Reichsgetreidestelle kann Erzeuger des im Abs. 1 genannten Saatguis ermähtigen, Saatgut unmittelbar an Verbraucher ab- zuseßer. Sie kann Erieuger von Or!ginalsaatgut und von anerkanntem Saatgut ferner ermächtigen, dieses an Saatitellea, landwirischaftliche Bexuféyertretungen und Vereine oder zugelassene Händler abzuseßzea. Die Ermägtigung kann an Bedingnngen gekaüpft werten.

8 12.

Als Saatgut im Sinne des § 11 gilt nur solches Saataut, das von der Reichsgetreidestelle odex einer von thr mit der Prüfung beauftiagten Saaistelle als zur Saat geetgnet erklärt worten ist.

8 13, .

Auf Saatgut von Hüisenfrüchten, das zum Gemüseanbau bestimmt i (Gewülesaatgut), luden die Vorschriften dieser Verordnung mit olgender Maßgabe Anwendung: L n 1. Als ua Gemüseanhbau bestimmte Hülsensrühte gelten nur solche Sorten, die in einem von der Retchsgetreidestelle im Deutschen Retchéanzeiger zu ver öfevtlihenden Verzeichnis aufgeführt sind.

2. Die Reichsgetceidestelle kann Erzeuger ermächtigen, Gemüse- saatgüt auch an Händler abzufsezea. Die Ermächtigung kann an Be- dingungen geknüpft werden. H

3. Der Handel mit Gemüsesaatgut is außer den im § 6 ge- nannten Personen gestattet : 4 :

a) Personen, denen gemäß § 1 der Verordnung über den Hanvel mit Sämereien vom 15. November 1916 (Reichs- Gesegbl. S. 1277) eine Erlaubnis zum Betriebe des Handels mit Sämereien erteilt ist ; 0

b) Snhabern von Kleinhandelsgeshäften, die Sämereien aus- PLO a S in Mengen bis zu 50 Kilogramm an Verbrauchec absezen.

Die Austtellung T Saatkarten für Händler, die nicht nas 8 6 zugelassen find, erfolgt dur ben Kommunal- verbano, in dessen Vezinl der Händler seine Nieder- laffung hat. / i

4, Die Vorschriften dicser Verordnung über Saatkarten finden auf Gemüsesaatgut keine Anwendung, soweit es sich um Mengen von nticht mehr als 125 Gramm hanvelt.

Die Netchkgetreidestelle kann Autnahmen von den Vorschriften im- Abs. 1 iulassen. Ste lann weitere eirnshräukende Bestinamungen über den Verkehr mit Gemüsesaatgut erlassen.

8 14,

Saatgut, das f. am 1. Iunt 1919 noch îm Besiße von Er- zeugern, zugelassenen Häudlern oder Verbrauczern befindet, ist aa die Reichsgetreidestele oder an den von bieser bezeichneten Kommunal- verband abzuliefern. Die Reicsgetreibestelle kann Ausnahmen zulassen.

Der Erwerber hat für diese Véengen den tn der Verordnung über die Preise für Hülsen-, Halk- und Delfeüßte vom 9. März 1918 Reichs-Gesegbl. S. 119) festgesetzten Höcstpreis zu zahlen. Die

orsriften im 10 Ab}. 2 Satz 3 und 4, Abs./3 finden entsprehende Anwendung. ¿n

Giuweist h ein Veräußerer von Saatgut in der Befolgurg der Pflichten, die ihm turch diese Verordnurg oder auf Grund dieser Verordnung auferlegt sind, unzuverlässig, jo kann ihm die Neichs- getreidestelle die weitere Veräußerung von Saatgut untersagen. Veit Lee a gerlagung wird bie weitere Veräußexung von Saatgut un- zulässig. / ;

Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig, Ueber die Be- s{chwerde entscheidet der Staatssekretär des Krieggernührungöamts. Die Beschwerde bewirki keinen Auf|chub.

Wird die Veräußerung von Saatgut untersagt, fo sind auf An- trag der Neichsgetreivestele durch die zuständige Behörde die vor- bandenen Vorräte zugunsien der Neichsgetretdestelle zu entcigren. Die Retchsgetreidestelle hat für ti? ertcigneten Vorräte einen auge- mefssenen Preis zu zahlen, bei dessen Feisezung der zur Zeit der Enteignung geltende allgemeine Höchs1preis, nicht der Sonderpretis für Saatgut zu berüdfihtigen ist. Im Stretifall entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Sie bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.

§ 16.

Die Lanbeszentralbehörden tónnen den Saatgutverkehr weiter- ehenden Beschränkungen unterwerfen, Ste bestimmen, wex als zu- ändige Behörce und als untere und hdhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist.

8 17. Zuwiderhandlungen gegen die Vorscristen diescr Verordnung werden nah § 80 Abs. 1 Nr. 4 der Reichzgetreideordnung für die Grnte 1918 bestraft.

§ 18. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ter Verkürdung in Kraft. Berlin, den 27. Juni 1918.

Der Staatssekretär des Kriegsernährungs3amts. von Waldow.

——

Ausführungsbestimmungen

über die Höchstpreise für Getreide, Hülsenfrüchte Buchweizen und Hirse. /

Vom 27. Juni 1918,

Auf Grund des § 4 der Verordnung über die Preise für Getreide, Buchweizen und- Hirse vom 15. Juni 1918 (Reichs-

Geseßbl. S. 657) und des § 7 der Verordnung über die Preise

für Hülsen-, Hack- und Oelfrüchte vom 9. März 1918 (Reichs- Gesegbl. S. 119) sowie auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom __ 22. Mai 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 401) ird besti ; 18. August 1917 (Reichs-Gesegbl. S. 823) vird bestimmt:

Sl Im Sinne dieser Bestimmungen gelten als

Früchte: alle Früchte der im § 1 Abf\. 1 der Reichsgetreide- ordnung für die Ernte 1918 (Reiis-Geseßbl. S. 434) bezeihnete-n Arten,

Getretde: Noggen, Welzen, Spelz (Dinke!, Fesen), Emer, Cinkorn, Gerste, Hafer und Mais (Welschkorn, türkischer Weizen, Kukuruz),

Hülsenfrüchte: Erbsen einsch{liß!ich Pelushken, Bohnen ein-

)

8 2,

Der Preis füc die Tonne Roggen aus der Ernte 1918 tarf nah & 1 Nr. F der Veroctnung vom 19, Junt 1918 nit übersteigen in

Mark L Aaten 15 ' See ; ¿ce G BOD ¿e 0TO0 Brauns@ßwektg 310 ie e OIO Bremen 310 Königsberg i. Pr... 300 Breslau 300 Leipzig Pa 305 Bromberg . , 300 Magdeburg . 305 Caffel ¿ 310 Maunheim « + 8315 Cóln : 315 ¿ünchen Danzig 300 Posen Dortmund .… , . . . , 319 Nostock Dresden 305 Saarbrücken ..,. Duisburg 315 S@hwerin i. M. Emden ¿010 Steitin A Erfurt . O 310 Straßburg i. Elf. Frankfurt a. M. . 315 Stuttgart .. Gleiwitz L LEg00 Si e

8 3. Der Höchsipreis für die Tonre Wetzen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, “ran us v Ernte 1918 is nach § 1 Nr. 2 der Ver- ordnung vom 15. Junt 1918 20 „6 höher als der nah § 2 geltende

Höchstpreis für Roggen.

4.

In den im § 2 niŸht genannten Orten (Nebenorten) is der Höhsipreis sür Nogaen vnd Weiztn gleih dem des nächstgelegenen im § 2 genaunten Ortes (Haup!orf). t

Die obersten Lande8behörden oder die von tbnen bestimmten höheren Verwaltungsbebörden können etnen niedrigeren Höh! preis festseßen. Jst für die ‘Pretsbildung eines Nebenor1s ein anderer als der nächstgetrgene Hauptoii beslimmend, so können diese Behörden den Höchstprets bis »zu dem für diesen Hauptort festgeseßten Höchst- preis hinaufseßzen. Liegt dieser Hauptort tn einem anderen Bundes- staate, so ist die Zustimmung des Staatssekretärs des Krieg9- ernährungsamts erforderli.

Di

Der Hö@stpreis für die Tonne Roggen und Weizen aus früheren Ernten Y nach 2 der Verordnung über den Ausdru bi F Ee Be L E Io Hülsenfrüchten vom 24. November 1917 (Meickds-Bese bl, S.

36. Februar 1918 (Rei&s-Gesepbl, S. 94) "" 199 Mark geringer als die Höchsipreise nah §8 2 uvd 3. Dieser Hôöhfipreis gilt auch für Mischungen von Roggen und Weizen der Ernte 1918 mit Roggen und Weizen früherer Ernten.

8 6,

Der Höch!prels für die Tonne Hafer und Gerste aus der Ernte 1918 aas nah § 1 Nr. 3 dex Verordnung vom 15. Juni 1918 300 Mark.

Ver HösGslpreis für die Tonne Hafer und e GUL ILNSeREn S . November Ernten betxägt nach § 2 der Verordnung vcm “26. Februar 1918 170 Mark. Dieser Höcstpreis gilt au für Mishungen von Hafer und Gerste der Ernte 1918 mit Hafer und Gerste früherer Ernten.

Pannovec «

: 315 . 305 . 309 . 315 . 315 . 310

8 7, Der Höchstpreis für die Tonne Mais (Welshkorn, türkischer Weizen, Kukuruz) aus der Ernte 1918 beträgt nah § 1 Nr. 3 der Verordnung vom 15. Juni 1918 450 ‘Mark. Dieser Höchstpreis gilt auch für Mals früberer Ernten.

8 8. Der Preis für die Tonne Hülsenfrühte aus der Ernte 1918 darf nah § 1 der Verorduung vom 9. März 1918 nicht übersteigen bei « Grbsea . e. « 800 Mark Speltsebohnen (weiße und bunte) . . . » « » « « 900 A ee . . 950 Alkerbohuen . » « . + ¿e 400 P-luschken , A e o e o o. ooo 700 Saaliwidlen (Vicia sativa) .„ . . «« . « 600 Lupîinen «e 6 A Die Höchstpreise für Hülsenfrüchte aus früheren Ernten, abgesehen

24. November 1917 von Lupinen, sind nah § 2 der Verordnnng vom “26. Februar 1918 um 200 Mark für die Tonne geringer.

. æ* . *

Parts L E S, bia PYtischungen von Hülsenfrüchten der Ernte 6 m ülsenfrühten früber Wat #ür Lupinen früherer Ernten gilt der Höchstprets

ua Abs. 1. S 9.

Der Prets für die Tonne Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1918 darf nach § 1 Ne. 3 dec Verordnung ‘vom 15. Juni 1918 nit überstcigen dei

unges{ältem Buchweizen . . Ee 600 art gescchältem Buhwelzen. . .. .„ . „. - 80 ,y wildem Buchweizen (Bolkheidekorn, Eifeler Buch- Wee ai ae e C O00 s uUngaeiaduler Dire . . « + «e ais QUO geschälter Hirse und Bruchhirse „... . . 970 , Die Höchstpreise für Buchweizen und Hirse avs früheren Ernten 24. November 1917 find iach § 2 der Verordnung vem 96. Februar 1918 um 100 Mark

geringer als die Höchsipreise nah Abs. 1. §10,

Der Preis für Semenge richtet ich nach der Art der gemischlen Früchte und dêm Mischungöverhältnlsse.

S 11.

Die Vorschriften der Verordnung über Frôbbreiineimlen vom

15. Juni 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 660) bleiben unberührt. 8 12.

Ist Getreide, das vor bem 1. Oktober 1918 abgellefert wird, vorx der Ablieferung künstlih getrocknet worden, so ir dem Höchst- vreis neben der dur die Verordnung über Frühdrushprämten vom 15. Juni 1918 (Neihs-Geseubl. S. 660) festgeseßten Druschprämie folgende Beträge zugeschlagen werden :

als Trocknungslohn : 6 Mark füx die Tonne, ais Prämie: je 1 vom Hundert des Höchstpreises für jeden vollen Hundertteil, den die Feuchtigkeit ‘bet Lieferungen vor dem 16. August 1918 wentger als 19 vom Hundert, M cie dem 1. Oktober 1918 weniger als 18 vom Hunberct eträgt.

8 13. Für die Bewertung der Früchte gelten folgende Grundsäge :

1. Getreide gilt hinsihtlich des Feuchtigkeitsgehalis als voll- wertig, falls vie Feuchtigkeit nicht übersteigt :

bei LWeferungen vor vem 16. Avgust 1918 . . 19 vom Hundert

2 «v, L RDTLODFR1918 18

ü vom 1. Oktober 1918 ab... 17 , j

Abgesehen von der- Feuchtigkeit gilt Getreide als vollwertig, falls

es gesund ist und hiosichtlich setner sonstigen Cigensckafien der Durch-

\chnittäbeschaffenheit der betreffenden Geireidcart lezter Ernte in der Abladegegend entspricht. ;

2, Bei Hülsenfrüchten gelten die HöWhsipreise nur für beste, ge- sunde und irockene Ware. Für kleine Erbsen dieser Beschaffenheit find höchstens 780 Mark für die Toune zu zahlen.

bl Für guie handelsüblihe Durhschnittêware ist höchstens zu zahlen : bei gelven und grünen Viktoriaerbsen sowie großen grauen Erbsen 750 Mark für die Tonne, : bei leinen gelben, grünen und grauen Erbsen 730 Mark für dite Tonne, bet weißen, gelben und braunen Spelsebohoen 850 Mark für die Tonne,

Für Hülsenfrüchte von geringerer Beschaffenheit ist entsprechend weniger zu zahler. “Bet feuchten und bei käjer- und wadenhal!igem Hülsénfrüchten sind außer dem Mindeuwerte die durch künstliche Axodqun u Bearbeitung entstehenden Kosten und Gewicht3verluste zu berü gen. i ; 3) Bei ungeshältem Buchweizen gilt der Höchsipreis nur für gute, gesunde und 1rockene Ware mit einem Pettolitergewiht von mwindesters 69 Kilcegramm und nicht mehr als 3 vom Huntert Besay, Wegen jedes an diesem Hektolitergewichte fehlenden Kilogramms sind 10 Mark für die Lonne weniger zu zahlen. Bei Buchweizen von mehr als drei vom Hundert Besay vermindert |ch der Preis für jeden weiteren Hundert- teil Besay um eins vom Hundert. Bei Eifeler Buchweizen gelten dieselben Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Höchstpreis hei einem Hektolitergewihte von mitdestens"60 Kilögramm gilt,

& 14. Für die Bewertung der Früchte is thre Beschaffenbeit bet der lets pa s bem von dem Erwerber bezeihneten Bestimmungsorte maßgebend.

8 15. ,

Die Höchslyreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Ueberlassung der Säcke darf eine Leihgebühr bis zu 40 Pfennig für den Doppelzentner bet Hafer und Spelz (Dinkel, Festen), Emer, Einkorn bis zu 60 Pfennig für den Doppelzentner herechnet werden. Werden die Säcke nit bine bret Wochen ncch der Lieferung zurückgeacben, so “darf “dle“ Leibgebühr für jete folgente Woche um 20 Pfennig bis zum Höchstbetrace von 3 Mark für ten Doppelzentuer erhöht werden. Angefangene Wochen siad voll zu berechren. Werden die Säcke mitcerkauft, so tarf ter Preis für den Sack nik mehr als 5 Mork und für den Sack, der 75 Kilcgramm over mehr hält, niht mehr als 6 # betragen, Werken “Leih!äcké niht zurück- Maven, so gilt der Höchstbeirag der Leibgebühr als verfallen.

ußerdem ist für ten Verlust der Säcke eine Entschädigung zu zahlen, die die genannten Sackt,cchstpreise nicht übersteigen darf.

S180 E Stellt der Erwerber der Bit dem Verkäufer Füllsäcke zur Verfügung, so kann ex für die Zeit ‘vom achten Tage an, na@dem die Sáâdcke an der Empfangéstelle des Verkäufer s angekominen“ sind, bis zu dem Tage der Nücklieférung Leibgehühran iu Rechnung tellen. Bet der Berehuunrg der attägigen Frist wird der Tag der Ankunft der Sâcke an der Ewmpfangsstelle nit mitgerednet. Die Küdllteferurg gilt als an dem Tage er}olgt, an dim die Säcke an der zwi|&Gen den Verkäufer und Erwerber für die Ablieferung der Früchte vereiibarten Stelle odex mangels etner so!hen Vereinbarung an der Vertadestelle des Ortes, von dem die Früchte mit der Bahn over zu Wasser versandt werden, abgeliefert wekden. Die Leihgebühr tarf den Betrag von, 14 Pfennig je Sáck und Tag für jeden Sal, der 100 Kilo- aramm Roogen faßt, uvd ‘von 1 Pfennig für jeden kliecineren Sack uit übersteigen. Für den Tag der Rüdklieferung kann die. Leihgebühr voll berechnet werden. Werden Leihsäcke vom Verkäufer vit binnen 8 Wochen, nachdem sie an ter Ewmpsangsstelle des BVér- käufers angelommen sind, zurüdckgeltefert, fo kann bex (Frwerber statt der Rüdlklieferung der Säcke und der Zahlung der verfallenen Leihb- gebübr 7 Mark für jeden Sack, der 100 Kilogramm Rogaen faßt, und 6 Mark für jeden kleineren Sack verlangen, sofern der Verkäufer: eine thm vom Erwerber \chrifilid gesteUte Nächfrist Lon mindestens

einex Woche süc die Nüklicferung hat berstreichen lassen. :

8 17.

Die Höchpreise gelten für Barzahlung binnen 15 Tagen nah Ablieferung. Wird der Kauspreis längec gestundet, so dürfen bis zu 2 u Hundert Jahreszirsen über MReichskarkotskont zugeschlagen werden.

Die Hochstpreise {ließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer veztraglih übernommen hat. Berkä Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Orte, von dem die Ware mit tec Bahn oder zu Wasser versandt wird, fowie die Koften des Etoladens daselbst ¡1 tragtn. Stellt der Verkäufer Säcke nur bis zu dieser Verlädéstelle zur Verjügung, so darf hierfür eine Lethgebühr nicht berechnet werden.

8 18.

Die Höhsipreise gelten niht für Orkiginalscatgut sorvie für Saatgut von Hülsenfrüchten, das zum Gemüseanbau bestimmt ist (Gemülsesaataut), wenn die Bestimmungen - über, den Verkehr mit Saatgut tnnegehalten werden. : L |

“Als Driginalsaatgut gilt das Saatgut solcher Züchtungen, teten Züchter in einem von der Relchegetreideftelle im Deut}chen Neichs- anzeîger zu veröffentlichenden Verzeichnis“ füx die Fruthtart als Züchter von Vriginalsaatgut aufge ihrs fa Saatgut von Vermehrungé- stellen gilt nur baun als Orfglnal Maut w:nu die Vermehrungs- ftellen in dem Verzeichnis aufgeführt sind.

S 19, h Bet anetkarniem Saatgut aus anerkannten Saatgutwirtschaften erhöht fich der Höhsfpreis um folgende Beträge: 1. bei Wintergerste für die ersic’ Absaat um 200 Mark « v iwelte , E T, E S E e GEON O E, für die Tonne;

2, bei fonftigem Getreide, Buchweizen und Hkise für die erste AÄbsaat um 180 v0 G De a Rd Ae @

3 Va Dilsenfeüchi

. be enfrüchten D die erfte Absaat um . « « « u Mark

«0D s

0. Maik O0 6 120 ;

6 . L) .

A s e N e C O o e für dte Tonne.

Als anerkannte Saatgutwirtschasten gelten nur folie Wirk- schaften, die in einem hon dec Aeigetreidestebe im Deu1schen Reichsanzeiger zu veröffentlichenden Verzeichnis sür tie Fruchtart als anerkannte Saatgutwirischaftezn aufgefühtt find,

S 20.

Vei sonstigem Saatgut (Händelssaatgut) erhöht sh der Oöchst- preis bei Wintergerste um 120 Mark, bei sonftigem Getreide, Buch- weizen und Hirse um 90 Mark, bet. Hülsénfrüchten um 150 Mark für die ‘Tonne. i

S 21.

Die Höchsipreise in 88 19, 20 find nur zulässig, wenn die Ve- iu über den Verkehr f O innegehalten werden. Sie {ließen die Druschprämien und die Beträge nah § 12 etn.

22

erfolgt, dürfen dem Höchstpreis als Kommission9-, Vermititlungs- und ähnlihe Gebühren forte für alle Arten von Auswendungen nur die von der Reichzaetreivesielle festzusezenden Beträge werden. Beim Welterverkaufe von Saatgut dürfen den Saatgut- bôchstvreisen (§8 19 bis. 21) insgesamt Beträge bis zu 5 vom Hundert der Preise zuae\chlagen werden,

Die Zuschläge nad Abs. 1 umfassen vorbebaltlich abändernder Bestimmungen der Neichegetreidestelle nicht die Auslagen für Süde 15); sie umfassen feruer nicht die Auslagen für die Fracht von dem Abnahmeorte sowie die durch Zusammenstellung kleinerer Liefe- rungen zu Sammelladungen nahweisli entstandenen Vorfractkosten, im Saatgutverkehre niht die Beförderungskosten von der Verlade- stelle des Erzeugers ab. 8

Abnahmeort im Sinne dieser Bestimmungen |\t der Ort, bis: zu dem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.

8 23. Dle Nelchsgetreidestelle ist bei Abgabe vou Früchten an die Höchst- preise nit gebunden. Dabsekbe gilt für die Kommunalverbär de hin-

\chließlih AXerbohneu, Unsen, Wicken und Lupinen,

“bei Unsen 900 Mark für die Tonne,

sihtlih der Abgabe zu Fuiterzwecken,

Dex Verkäufer hat auf jeden .

S 22. ( Beim Umsaß der Früchte, sowett er nit im Saatgutverkehr

zugeschlagen -

24. | Die iîn diesen Bestimmungen oder auf Grund dieser Bestim- nungen festgesetzten Preije find Höchstpreise im Sinne tes Gesetzes,

treffend Hôöchsiprelse,

5 puitse Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung raft. i

Berlin, den 27. Juni 1918. N Der Staatssekretär des Kriegsernährung3amis. von Waldow.

Verordnung zur Aenderung der Verordnung über Bierhefe.

Vom 28. Juni 1918.

Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Auf Ge : 22. Mai 1916 (Reichs-

Sicherung der Volksernährung vom 15" Fugust 1917 (Reichs-

E #3) wird bestimmt: E Artikel 1.

Die Verordnung über Bierbefe vom 10. Dezember 1916 (Neiche- ebl. G. 1351) wird wie folgt geändert : 1. § 1 Abj. 2 erhält folgende Fassung: lese Lieferungäpfltcht gilt nit für diejenige Bottidhefe, die

on den Brauereten îm elgenen Betzieh a!s Samenhefe bendtigt bird oder deren Abgabe zu Baczwecken oder als Samen- oder hefe an andere Brauereien von dem Verbande Deutscher

N E. m. b. H. in Berlin, ge- Im § 2 werden die Worte „Malz- und Gersterkontingente“ „Malzkontingente“ und die Worte „7. Ofkftoker 1916 (Reich3- bbl. S, 1137)" durch „20. November 1917 (Relché-Sesepbl.

61)“ t. E „0,65 Mark“

3, Im § 4 werden die Worte „0,25 Mark" und D 0,60 Mark“ und „1,55 Mark* erseßt. 7 4, § 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung! j Der Verband hat die Vetarbetiung der Bottichhefe zu überwohen. diesem Zwecke hat er insbesondere die Ersazmittelstellen, § 2 der ordnung über die Genehmigung von Ersaß-Leben?mitteln vom är; 1918 (Reihs-Gefeßbl. S. 113), bei Prüfung der Erzeugnisse ufhin, ob fie den Grundsäßen für die Erteiluna der Genehmi- von Erfaz-Lebeusmitteln aemäß Abschnitt B Nr. 9 der nutmahung vom 8. April 1918 (Reichsanzeiger Nr. 84 vom April 1918) entsprehen, zu unterstüßen, Der Verband hat dem atssekretär des Kriegsernührungamts Verkaufepreise für die igen Erzeugnisse vorzuschlagen. 7 o. Im § 7 Abs, 4 sind die Worte. ,5. Oktober 1916 (Neichs- éseubl, S. 1108)“ zu erseßen dur die Worte „10. Januar 1918 chs-Seseßbl. S. 23)“. 6. Im § 10 werden die Worte „der Reichskanzler" dur die orte „der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts* ersetzt.

: Artikel 2. } Diese Verordnung tritt am 8. Juli 1918 in Kraft. Berlin, den 28. Juni 1918.

Der Staatssekretär des Kriegsernährung3amts. von Waldow.

Bekanntmachung

er die Befreiung von der Entrichtung des Stempels A 83a des Reichs stempelgeseßes in der Fassung s Warenumsaßstempelgeseßes vom 26. Juni 1916.

Vom 26. Juni 1918.

Der Bundesrat hät auf Grund des § 3 des Gesegzes über Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- men ujw. vom 4. August 1914 (Reichs-Geseybl. S. 327)

gende Verordnung erlassen: D

8 1.

Bei der Uebertrazung des Cigensums an Gegen tänden des tiegöbedarfs und an Gegenständen, die bet der a a oder dem riefe von Kriegsbedartaartikeln zur Verwendung gelangen können, äß dec Verordnung über die Sicherstellung von Kriegskedarf in Fassung der Bekanntmahung vom 26. April 1917 (Reichs- a e init ge Made aa Î 83 a des Neich9- ge! n der Fafung des Warenumsaßzstempelgeseßzes vom

Junt 1916 (Reicht-Geseybl. S. 639) nit bober a

8 9, Soweit Stempelbet:äge im Sinne des L 1 Eereits vor d rafttreten dieser Verordnung fällig A jedo bisher nit

richtet worden sind, unterbleibt eine N 5 tung eines. Strafwverfahrens. 2 aherhebung oder die Ein

Berlin, den 26. Juni 1918.

Der Reichskanzler. Jm Auftrage: Schiffer. 4

L ei

Bekanntmachung

Aenderung der Bekanntmachun b - serung von Schuhwaren E a Maßschuhwerk vom 8. Juni 1918.

Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtun r Reichsstelle für, Schuhversorgung vom 28. Aae Sia ‘Dlaesait Seite 100) wird folgendes angeordnet : E s Absäye [T und IIT des § 5 der Bekanntmachung über 8besserung von Schuhwaren und Herstellung von Maß\chuh-

f vom 8. Juni 1918 (Reich8a ; 8) werden DUfcthIbeT ch8anzeiger Nr. 134 vom 10. Juni

Berlin, den 1. Juli 1918. Reichsstelle für Schuhverso ¡ Der Vora E Wallerstein. Dr. Gümbel.

Bekanntma@FGung.

Der Milchhänbkerin Hilda Drechsel in Reimersgrün ist

f Grund der BekanttmaSung ' i zur Fernhalt sonen vom Hanbel vom 23; Septemker 1915 “Ver A ae

il Beri r texfa) Miltherzeugnissen leder Art vom 1. Zult 1918 ab

Plauen, den 24 Juni 1918. Dié Königlite Amtshauptmann\taft. Dr. Mehnert.

Königreich Preußen.

I Majestät der König haben Allergnädigst geruht: N inister, Sehelmen Reglerungsrat und vortragenden Rat im erlum der geistlihen und Unterricht8angelegenheiten

burg a. W.

DE

den Oberlehrer Dr. Preib isch vom Kaiserin Auguste Victoria-Gymnasium in Plön zum Gymnasialdirektor zu er- nennen,

. dem ordentlichen Professor in der juristischen Fakultät der Universität in Königsberg Dr. Manigk den Charakter als Geheimer Justizrat,

dem außerordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der Universität in Königsberg Dr. Gerber, dem ordentlichen Professor in der medizinishen Fakultät der Universität Halle-Wittenberg Dr. Schieck und dem ordent- lihen Professor in der medizinischen Fakultät der Universität in Frankfurt a. M. Dr. Neisser den Charakter als Geheimer

Medizinalrat, dem außerordentlihen Professor in der philosophischen metel, dem

Fakultät der Universität in Greifswald Dr. Sch ordentlihen Professor in der philosophishen Fakultät der Universität in Breslau Dr. Kühnemann, dem ordentlichen Professor in der philosophischen E der Universität in Göttingen Dre. Schmid, dem ordentlichen Professor an der Technischen Hochschule in Hannover Friedrich und dem ordentlihen Professor an der Technischen Hochschule in Aachen Sieben den Charakter als Geheimer Regierungsrat sowie „den Eisenbahnobersekretären S ander in Frankfurt (Main), Sick in Stettin und Mewes ‘in Berlin, Thiemann in Breslau und Buhrke in Saarbrücken sowie dem Oberbahn- hofsvorsteher Fe hse in Vienenburg bei ihrem Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.

a

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

__ den Kommerzienräten Friedrih Dierig in Oberlangen- bielau, Kreis Reichenbach i. Shl., Johannes Menck in Altona und Emil L. Meyer in Hannover den Charakter als Ge- heimer Kommerzienrat sowie

dem Kaufmann Bernhard Kaß in Berlin, dem Kaufmann

Albert Kirsch stein in Berlin und dem Fabrikbesizer Hermann Röchling in Völklingen (Saar) den Charaktec als Kom- merzienrat zu verleihen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs ist die Wahl des Lozealdirektors Kinßzinger in Necklinghausen zum Direktor des Oberlyzeums mit Frauen- schule daselbst und ___ die Wahl des Oberlehrers Dr. Weller an dem Lyzeum in Hattingen zum Direktor der Anstalt durch das Staats- ministerium bestätigt worden.

——— Finanzministerium.

Der Steuersekretär Wegemer in St. Goarshausen ist gur Rentmeister bei der Königlichen Kreiskasse in Gummers- ah ernannt.

__ Versezt find: die Rentmeister bei Königlichen Kreis- kassen: Maleika von Grottkau nah Beuthen, Schröter von Gers8feld nah Burgdorf, Sommer von Tarnowiß nach Görliß und Hein von Lüben nach Thorn.

Ministerium der geistlichen und Unterrichts- angelegenheiten.

Der bisherige Hilfsbibliothekar an der Königlichen und Unioetrsitätsbibliothe? in Breslau Dr. Reiche ist zum Bibliothekar an der Universitätsbibliothek in Greifswald er- nannt worden.

Dem Gymnasialdirektor Dr. Preibisch ist die Direktion des Gymnasiums in Kreuzburg O. S. übertragen worden.

Den Observatoren bei dem Königlichen meteorologischen Institut in Berlin Dr. Kühl, Dr. Henze und Dr. Venske sowie dem Privatdozenten in der philosophishen Fakultät der Universität in Marburg Dr. Take ist das Prädikat Professor beigelegt worden.

& Ss B an As C CSW other in Berlin Ú: neider ist in gleicher enschaft an die Königli Bibliothek daselbst und : O O der Bibliothekar, an der Universitätsbibliothek in Kiel Dr. Lüdtke in gleicher Eigenschaft an die Königliche Bibliotheë in Berlin verseßt worden.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

,_ Der Berginspektor Grotefend bei der Bergwerksdirektion L Dideara O. S. ift zum Bergwerksdirektor ernannt vorden.

Der Hülteninspektor Bergrat Webers von der Silber- in in Clausthal ist als Berginspektor an das Bergrevier Weést-Halle verseßt worden. |

Zu Baugewerkssculoberlehrern sind ernannt worden: die Felbai Reaierungsbaumeister a. D. Dipl.-Jng. H offmann in eukölln, Regierungsbaumeister Dipl.-Jug. Klizing in Nien-

, Dipl.-Jng. Kreßtzer in Cöln, Dr.-Ing. Gs\ell in Stettin und Dipl.-Jng. Waldhelm M A O.

Ministerium des Innern.

Der Geheime Regierungsrat Sayffaerth in Cöln ist zum Mitgliede des der Regierung in Cöln angegliederien Oberversicherungsamtes ernannt worden.

Bekanntmachung.

Nachdem durch Bekanntmachung der Reichsstelle sür Ge- müse und Obst vom 7. Juni 1918 (Neichsanzeiger 139) die den Absaß des Herbstobstes (Aepfel, Birnen, Pflaumen und Fwetshen| regelnde Bekannimahung der Reichsstelle vom

« August 1917 (Reichsanzeiger 199) aufgehoben ift, tritt j die Verordnung über Obst des Preußischen Landesamts für Gemüse und Obst vom 25. August

- 1917 (Reichsanzeiger 204) außer Kraft.

Berlin, den 27. Juni 1918.

Preußisches Landesamt für Gemüse und Obst. i von Tilly.

oden st ein zum Geheimen Oberregierungsrat und

,

Bekanntmachung,

Unter Afänderung melner Verfügung vom 24. Dezember 1917 Nr. 14128 habe ich dem Kaufmonn Hermann Garbe in Nörten durch Verfügung vom heutigen Tage die Wiederaufnahme des Handéls mit Gemüse und Obst gesiattet.

Northeim, den 19. Funt 1918, Der Landrat. Kricheldorff, Geheimer Regterungsrat.

Bekanntmachung,

Das gegen die Ebeleute Wilhelm Reinhardt und Lina geb. Gräbe in Hagen, Beheingstraße 6, erlassene Handels- verdvot vom 21. Mat 1917 whid htermit aufgehoben.

Hagen (Wefif.), den 27. Juni 1918,

Die Polizeiverwaltung. J. V.: Wortmann.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordaung vom 23. September 1915 (NSPl S 603) wird den #le!shermelstern Otto Hinzmanun in Fonken- dorf, Ganswindt in Gr. Bertung, Jobann Groß und Ferdinand Groth in Wartenburg wegea Unzuverläisigkeit bie Fleishverkaufsstelle bis auf weile:es geschlossen.

Allenstein, den 15. Funt 1918.

Der Landrat. Dilihey.

BekanntmachGung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (NGBIl. S. 603), betr. Fecnhaltung unzuverläisiger Perforen vom Handel, ist dem Händler Heinri Wagner in Hagen (Wi stf ), Kampstr. Nr. 2, der Handel mit Gegenständën des tägs lien Bedarfs, insbesondere mit Nahrungs- und Futtetr- mitteln aller Art, sovie rohen Naturerzeugntssen, Hetz- und Leuchtitoffen oder mit Gegenständen des Kriegd- bedarfs auf die Dauer von 6 Monaten untersagt worden unter Aufe:legung der durch das Verfahren entstehenden Koften.

Hagen (Westf.), den 20. Juni 1918.

Die Polijeiverwaltung. F, V.: Perker. M D M C T E R I S T T V E 2 D S E Nicchtamlliches.

Deutsches Reich. Preußen, Berlin, 2. Juli 1918.

Der Bundesrat versammelte sih heute zu einer Voll- sißung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Justizwesen, der Ausshuß für Handel und Verkehr sowie die vereiniaten Ausschüsse für Hand.l und Verkehr und für Justizwesen Sißungen.

Am 2. Juli 1918 ist eine Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung von Wismut, in Kraft getreten, dur die eine Meldepfliht für Wismut als Wismutmetall, mit einem Reingewicht von mindestens 90 vH des Gewichts, für Wismut in Wismutlegierungen und sür Wismut in Salzen und sonstigen chemischen Verbindungen mit einem Wismut- gehalt von mindestens 10 vH des Gesamtgewichts, angeordnet ist. Die Meldungen sind nach den vorhandenen Vorräten vom 2. Juli bis zum 12. Juli an das Sanitäts - Departement (Medizinal-Abteilung) des Königlich preußishen Kriegsministeriums in Berlin zu erstatten. Nus- genommen von der Meldepflicht sind Bestände an Wismut als Wismutmetall bis zu 1 kg, an Wiemut in Wismutlegierungen und in Salzen oder sonstigen chemischen Verbindungen bis zu 9 kg. Die näheren Bestimmungen der Bekanntmachung er- ebén fi aus ihrem Wortlaut, der bei den Landratsämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden einzusehen ift.

Die Deutsche Kolonialgesel schaft veröffentlicht fol- gende Erklärung:

Na neueren uns zugegangezen Nachrichten {f die Lage der in den außereuropätschen Gefangenenlagern bes findlihen Kolonialdeutschen deraitig, daß thre be- s{leunigte Ueberführung nach Europa unbedingt geboten if, wenn anders sie nicht \chwersler Lebensgefahr o'itgrs-ßt werden soller. FJaßs- besontere gilt das voa den *în ‘Deutsch Ostäfrik1 ¡urückaehaltenen Artegef- und Zivilzgefangenev, unter denen sich zahlreihe Frauen und Kinder b: fiaden, die infolge des langjährígen, du: die Triezerishen Umstände ershwerten Kropenaufenthalts gesundheitli® zu unter- liegen drohen. Sie länger in dem troxishen Klima belassen, hieße, fie wm Untergang verurteilen. Wir geben der bejttmmten Er- wartung Ausdruck, daß es der zurzeit im Haag tagenden deutich-erg- Psden Gefavgenenkonférenz gelingen möge, Mittel zu finden, um den | Gefangenen die baldige Rückkehr in eurcpätshes Klima zu ermög- llen. Soweit es. sih um Frauen und Kindex handelt, betrachten wir ihre alsbaldige Ueberführung nah Deutschland als eine Selhst- perständlitkeit. Gleichzeitig spreben wir die Heffaung aus, daß. der Nachrichtenverkhr iwischen Deuis(land und den deutschen Kolonien baldigst von allen Beschränkungen und Hemmungen befrett wird, die nicht unbedingt durch die Erfordernisse der Kriegführung geboten sind.

Oefterreich-Ungarn, __ Die Zeichnungsfrist auf die achte Kriegsanleihe ist bis zum 17. Juli verlängert worden.

Polen.

Das polnische Finanzministerium fragte laut „Vrzeglad“ beim Verband der Warschauer Banken án, ob die Banken einen Kredit von zwanzig Millionen für die polnische Regierung aufbringen könnten. Der Verband sagte den Kredit zu, der im nädsten Jahr in den Staatshaushaltsplan eingestellt wérden soll. Die Handelsbank Warschau übernimnit sechzehn Millionen, die übrigen Verbandsbanken vier Millionen, ausgenommen die Vereinigung der Erwerbsgenofsens{aften in Posen und die Diskontobank. Die Summe ist für Ausgaben in Rückwanderurigsangelegenheiten und in der Armenpflege bestimmt, da der Hauptfürsorgerat und die Stadt Warschau immer weniger imstande find, dafür Mittel aufzubringen.

Großbritannien und JFrland. Als in der leßten Sizung des Unterhauses das Mit- glied des Hauses Billing darauf bestand, entgegen der Ent- \heidung dés Sprechers die Frage dek Fnterngietung der feindlihen Ausländer zur Sprache zu bringen, wurde er

von dem Sprecher aufgefordert, das Haus zu verlassén,