1918 / 167 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 18 Jul 1918 18:00:01 GMT) scan diff

5 Vetrannilms Gar. betreffend Liquidation britisher Unternehmungen.

310) Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs- Gesepbl. S. 871) habe ich die Liquidation der Parten- beteiligungen der britishen Firmen: a. Aadnesen & Dahl, Cardiff, an den Dampfern „Cronshagen“, „Dryade“, „Emmi Arp“, „Friedrich Arp“, b. Ed. T. Agius Ltd., London, an den Dampfern „Dryade“, „Emmi Arp“, „Friedrich Arp“, angeordnet (Liquidator: Kaufmann C. Hermann Dammeyer, Hamburg, Dovenhof 32a).

Berlin, den 13. Juli 1918.

Der Reichskanzler (Neich8wirtshaftsami). Im Auftrage: von Jonquières.

Betäauntma&ächGUuÜng,

betreffend Liquidation französisher Unter- nehmungen.

Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Liquidation franzöfisher Unternehmungen, vom 14. März 1917 (Reichs- Gesegbl. S. 227) habe ich die Liquidation über folgende Unriternehmungen usw. angeordnet : :

331) die franzosisde Beteiligung an der Aktiengesellsckaft „Saline Salzbronn vo1mals de Thon & Cie.“ in Salzbronn bei Saaralben i. Lothr. (Liquidator: Rechtéanwalt Dr. Maurer in Saargemünd),

332) den 1m Kreise Diedenhofen-West belegenen parzellierten

ländlihen Grundbesiß foigender französfi\Ger Staats8angeböriger : a. Erben des Trovon, Franz Lorenz, ehemaliger Rentmeister in Audun- le-Roinan, b. Lamoureux, Witwe, geb. Troyon, und Miterben in Villerupt, «. Bafsompierre, Karl, pension erter Zolleinnehmer, Ebefrau Anna Melina, geb. Larue, in Briey, d. Bassompierre, Karl, penfionierter Zolleinnebmer, Ebefrau Anna Melina, geb. Larue, und Miteigentümer in Briey (Liquidator: Justizrat Fitzau in Dieden- bofen), j : 333) das inländische Vermögen der Gasbeleuhtungs-Aktiengesell- schaft der Stadt Meß (société anonyme pour l’'éclairage par le gaz de la ville de Metz) mit dem Eige in Lon (Yiquidator: Rechtsanwalt Justizrat Teutsh in Meg). Berlin, den 16. Juli 1918.

Der Reichskanzler (Neich8wirtschafizamt). Im Auftrage: von Jonquières.

fat aa Bekanntmachung

Auf Grund der in der „Norddeutschen Allgemeinen Zei- tung“ vom 16. Mai 1918 Nr: 247 veröffentlichten Ver- einbarungen zwischen der Deutschen und der Französi- schen Regierung über Zivilpersonen vom 26. April 1918 farn denjenigen Zivi!personen französischer Staats8- angehörigfkeit, die zu irgend einem Zeitpunkt seit Beginn der S interniert waren und später ermächtigt worden ind, frei in Deutschland zu leben, unter gewissen Bedingungen die Ausreise aus Deutschland gestattet werden. Das Nähere ergibt fih aus der bezeichneten Veröffentlichung.

Die Zivilpersonen, die hiernoch von der Ausreisemöglich- keit Gebrauch machen wollen, müssen ein \chriftlihes Gesuch an das für ihren Aufenthaltsort zuständige stellvertretende Generalkcwamando oder an die Königlich spanische Botschaft in Berlin richten. Die Frist, innerhalb welcher solche Gesuche einzureichen sind, ist rah Vereinbarung zwischen der Deutschen und der Französishen Regierung bis zum 1. September 1918 verlängert worden.

Jn dem Gesuch sind anzugeben:

1) Name, Vorname, Geburtstag und Geburtsort;

2) Zeit und Ort der Jnternierung ;

3) Zeitpunkt der Entlassung aus der Juternierung;

4) Wohnort oder ständiger Aufenthaltsort vor dem Kriege; 5) Ort, wohin fi die Zioilperson zu begeben wünscht, Berlin, den 14. Juli 1918. Auswärtiges Amt.

DeLann ima chuna j über kTonservierte Gurken aller Art.

Auf Grund des § 2 der Verordnung über die Ver- arbeitung von Gemüse und Obst vom 23. Januor 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 46) wird mit Genehmigung der Ver- waltung8abteilung der Reichsstelle für Gemüse und Obst bestimmt: n

D ls

I. Der Absatz von konservierten Gurken aller Art wixd mit der Maßgabe freigegeben, daß beim Absatze von konjervieTÆ Früh- gurten der Ernte 1918 durch die Einlegereien folgende“ Preise je Schock nur mit besonderer Genehmigung der Reichéstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, in Berlin überschritten werden dürfen: 1 a. für die in dem Crzeugungsgebiete selbst eingelegten Früh- gurken aus den Erzeugungsgebieten SOBOENAE A e E S ai e 10/206 Kalbe (Saale), Naumburg und Culm (Westpreußen) . 9,— , Liegniß, T oftern und Heldrungen . , G80 Süddeutschlands "M bei Ware von nicht unter 4 cem Länge O, 295 6 4 c O 8 S 10 ü E L O : s j V 0 5 + UND datuber S0. 1b. für die außerhalb des Erzeugungsgebiets eingelegten Gurken aus den Erzeugungsgebieten ZUObU a 20 Kalbe (Saale), Naumburg und Culm (Westpreußen) . 10,— z, Liegniß, Großengottern und Heldrungen. . 880, Süddeut'chlands bei Ware von nit unter 4m Länge » « « 3,45 M, Os x “s e O, 3 4. O0 " "” U " 0 "” ld = 7 8 E 6,90 " S S S S „(Und darüber 8,80 lc. für eingelegte Frühgurken aus allen anderen Gebieten als dert Unter and b erwahnte A 10 1d. für Esffiggurkfen bis zu 6 cm Länge die unter a bis c auf- geführten Preise zuzügli eines Aufschlages von 1 M. Zu diesen Preisen ist die Ware frei Verladestation der Ein- legereten ohne Verpackung zu liefern. 2. Die Einlegereien dürfen die Gebinde den Abnehmern nur leihweise überlassen gegen ein Pfand von folgender Höhe: C DermdatoE L 12 / Gu

.

" " "”

" 1 " I u u 0 P

t 1 QOIdSEE c für arts 04A oder Schmalzfässer von etwa 150 Eg Fnhai A E E E A für gebrauchte Sauerkraut- oder Gurkenfässer von etwa 100 Ke D s e O 29 für 1/1 Orhoîte E 3 E S 2) für 1s Orhofte E E 0 0 . 15

2%

ie Fässer böbere Unkosten haben,

es zugrunde gelegt werden. tem Zustande mit voll- aben frahtfrei Station der 8 (l hinterlegte Pfand zurück- ner Leibgebühr von monatli bis zu 10 9% e Fâfler îIn mangelhaftem Zustande 1 die Einlegereien außer der Leibgebühr

1 entsprechenden Betrag abziehen. i BVolkéwirt|chaftlihen Abteilung des Kriegs- n chtpreise für den Großhandel und Frübgurken der Ernte 1918 (Mitteilungen 15. Juni Und 1. Juli 1918) wird

. Konservierte Gurken auéländischer Herkunft dürfen nur mit Genehmigung der MNeichsstele für Gemüse und Obfît, abteilung, in Berlin abgeseßt werden.

S 2.

e dieser Bekanntmachung gelten als L g8gebiet von Lübbenau: Die Landkreise

n, der Stadtkreis Cottbus, L S

3 Gurfkenerzeugungêëgebiet von Kalbe: Die Lapudkreise ), Kalbe (Saale), Merseburg, Wanzleben, der Stadt-.

ttbus und L

Burfenerzcugungêgebiet von Naumburg: Die Landkreise

Naumburg (Saale) und Quedlinburg, die Stadtkreise Magdeburg und Naumburg (Saale),

L o (G, E nOri0oIt A1! eno hrot n Ar C1 ï 7 (TWesty D B ) + Der

4. das Gurktenerzeugungêgebtet von Culm (Westpreußen): © Landtreis Culm, N E

9. das Gurkenerzeugungêgebiet von Liegniß: Die Landkreise Liegniß, Lüben, Jauer, Goldberg-Haynau, Striegau und Steinau, der Stadt- freis Liegniß, ; CEAE E :

6. das Gurkenerzeugungégebiet von Großengottern: Die Gemeinde Großengottern mit näherer und weiterer Umgebung, e 5

7. das Gurkenerzeugungsgebiet von Veldrungen: Die Stadt- gemeinde Heldrungen-Unstrut mit näherer und weiterer Umgebung,

8. die Gurkenerzeugungêgebiete von Süddeutschland :

a. Die Bezirke der württembergischen Oberämter Backnang, Besigheim, Cannstatt, Eßlingen, Marbach), Neckarsulm, Oebringen, Schorndorf und Waiblingen sowie die badischen Aemter Mosbach und Sinsheim,

. die Bezirke der bayeris{chen Kommunalverbände Frankenthal-

und Ludwigshafen - Stadt und -Land sowie die hessischen Kreise *Bensheim, Groß Gerau und Worms, . die Bezirke der bayerischen Kommunalverbände Schwein- furt-Stadt und -Land. & 3

Zuwiderhandlungen werden auf Grund des § 9 der erwähnten Verordnung mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer ‘dieser Strafen belegt. Neben der Strafe kann auf Einzichung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. /

S 4.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Bekanntmachung über fon- servierte Gurken aller Art vom 1. Februar 1918 (Reichsanzeiger 31 vom °. Februar 1918) außer Geltung.

Berlin, den 28. Juni 1918.

Reichs stelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Smidt. ppa. Markfeldt.

Beklanntmachung,

betreffend Entnahme von Proben bei Streitigkeiten aus Lieferung von Marmelade gemäß §8 3 Absag 2 Saß 3 der Schiedsgerichtsordnung vom 24. Januar 1918 (Reichsanzeiger Nr. 29 vom 2. Februar 1918).

Wir geben hiermit die in § 3 Absay 2 Saz 3 der Schiedgerichi801dnung vom 24. Januar 1918 (Reichsanzeiger Nr. 29 vom 2 nr 1918) vorgesehene Anweisung über Probeentnahme bekannt:

Anweisung über Probeentnahme.

a. Die Probenehmer haben sich von dem äußeren Zustande der Packungen zu überzeugen und '

b. den Zustand der Ware nah Oeffnung der Gefäße und alsdann vorzunebmender gründliher Durhmischung festzustellen.

c. Soweit möglih, ist aus unberührten, also ungeöffneten Packungen Probe zu ziehen. Aus geöffneten Gefäßen ist in den llen der Inhalt auf seine Beschaffenheit hin zu prüfen, in denen der Inhalt gerade dieser Gefäße jeitens einer Partei beanstandet worden ist.

d. Je nach der Größe des Ablieferungsquantums sind naG Wahl des Probenehmers aus 1—10% der Packungen Proben zu entnehmen. Die Probenehmer haben stets auf möglihste Schonung der Packungen zu ahten. Fallen die Proben gleihmäß1g aus, so sind diese Proben zu Durchschnittsproben zu vereinigen. Der Inhalt der zu unter- fuchenden Gefäße ist vor der Probeentnahme gründlih durzurühren. Die Einzelproben sind miteinander zu vereinigen, gut durdzurühren, und von der auf etwa 1 kg zu bemessenden Menge ist dann die Durch- schnittsprobe für die Untersuchung zu entnehmen.

Aus diefer gut zu mischenden Durchschnittsprobe sind je 150 bis 200 g in sechs weithalsige Glasfla\hen zu füllen, zu verschließen, mit einem Faden zu verschnüren und mit dem Petschaft des Probe- nehmers zu versiegeln.

Am zweckmäßigsten sind weithalsige Flashen mit einges{liffenen Glaspfropfen. Falls leßtere nicht zu beschaffen sind, dürfen auch Korken, Schraubdeckel und Glas\töpsel und in Ausnabmefällen (bei Nichtversendung) auch fahgemnäß und fest ausgeführte Verschlüsse mittels einer beiderseitig in Pergamentpapier eingehüllten Pappscheibe zum Verschließen benußt werden. Auch Kon'ervendosen können, soweit Gelegenheit zum Verschluß vorhanden ist; Verwendung finden.

Jeder Probebehälter ist mit einer Anschrift zu versehen, auf der vermerkt ift :

1) Fabrikant, ;

2) Bezeichnung des Musters, 3) Ort und Datum der Entnahme, 4) Name des Probeentnehmers, 9) Genießbarkeit, Geshmack, Geruch, 6) Besondere Bemerkungen.

Berlin, den 21. Juni 1918.

Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H. Klein. Dr. Lehmann.

Beba-nuntmacchun g.

Die Zwangsverwaltung über die dem ftaatenlosen Kauf- mann Albert Jarmulowsky in Hänburg gehörenden Handels- unternehmungen Albert Jarniulowsky und S. Jarmukowsky in Hamburg und S. Jarmulowsky & Co. in Leipzig ist auf- gehoben.

Hamburg, den 16. Juki 1918.

Die Deputation für E Tate und Gewerbe. Strandes.

SerxannuntmaGung, betreffend Liquidation französischer Unter- nehmungen. :

Mit Zustimmung des Herrn Generalgouverneurz in K-11 habe ich gemäß den Verordnungen über die Liquidationen eglen licher Unternehmungen vom 29. August 1916 und a 15. April 1917 (Geseß- und Verordnungsblatt für die off; pierten Gebiete Belgiens Nr. 253 vom 13. September 1916 und Nr. 335 vom 19. April 1917) die Liquidation dez Belgien befindlihen Vermöaens ‘der franzöfischen Firma ag Manufacture Belge de Tertilose S. A., Tertilofeunternehmen in Mecheln, angeordnet. Zum Liquidator ist Herr Ch. Q Schulz in Antwerpen, Meirplaats 14, ernannt worden. Nähere Auskunft erteilt der Liquidator.

Brüfßsel, den 13. Juli 1918.

Der Chef der Abteilung für Handel und Gewerbe bei dem Generalgouverneur in Belgien. &Srhr. von Welser.

Vent maun a

Auf Grund der 88 1 und 2 der Verordnung des Bunde3rats bom 25. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBI. S. 603) und der Ziffern 1, 2, 4, 5 und 8 e Anweisung des Kaiserlichen Ministeriums vom 11. Öftober 1915 / 8. Mai 1917 zur Ausführung dieser Verordnung (3. u. B. A. Bl. S. 305 989) wird dem Ludwig Ulrich, Agent, hier, der Handel mit GegenständendestäglihenBedarfs, insbesondere Nahrungs, und Futtermitteln aller Art jowie rohen Naturerzeug- nissen, Heiz- und Leuthtstoffen und mit Gegenständen des Kriegsbedarfs, mit Ausnahme des Vertriebs von „Hopfentranfk“, von beute ab für das ganze Gebiet des Deuticen Reichs untersagt. :

Straßburg, den 12. Juli 1918.

Der Polizeipräsident. von Laub.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den bisherigen Geheimen Finanzrat, Mitglied der Haupt- verwaltung der Staatsschulden C oticov zum Geheimen Ober- finanzrat,

den Geheimen Negierungsrat Koetter in Wiesbaden zum Oberregierungsrat und j

den Pfarrer Hagemeier in Ausleben zum Super- intendenten zu ernennen.

Auf Grund Allerhöchster Ermähhtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Mörs getroffenen Wahl den Landwirt Kempkens daselbst als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Mörs und

infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Wülfrath getroffenen Wahl den Fabrikanten A ngerer daselbst als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Wülfrath auf fernere sechs Jahre bestätigt.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Die durch Erlaß vom 25. Juni d. J. angeordnete Zwangsverwaltung für die Firma Bernhard Sulmann G Co. in Berlin, Ritterstraße, ist aufgehoben.

Berlin, den 15. Juli 1918.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Flotow.

ie durch Erlaß vom 30. Oktober 1917 angeordnete Zwangsverwaltung für den Erbanteil des russishen Staats- angehörigen Rurik von Koßebue an dem Nachlaß der am 19. März 1914 in Berlin - Schöneberg verstorbenen Frau Elisabeth von Koßebue, geb. v. Arerstorff, ist aufgehoben. Berlin, den 15. Juli 1818. / J. A.: von Flotow.

Auf Grund der Verordnungen , betreffend wirtschaft- liche Vergeltungsmaßnahmen gegen Jtalien, vom 24. November 1916 (RGBl. S. 1289), und die zwangsweise Verwaltung amerikanischer Unternehmungen, vom 13. Dezember 1917 (RGBl. S. 1105), in Verbindung mii den Verordnungen vom 2. November 1914 (RGBl. S. 487) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über die Anteile der Frau Else Azzariti, geb. Kaufmann, in Rom und des Dr. cem. Alexander Kauf- mann in New York-Brooklyn an dein Nachlaß des Rentners Carl Kaufmann die Zwangsverwaltung angeordnet E Justizrat Axster in Berlin V. 66, Wilhelm- traße 57/58).

Berlin, den 11. Juli 1918.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Flotow.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung amerikanischer Unternehmungen, vom 13. Dezember 1917 (RGBI. S. 1105) in Verbindung mit den Verordnungen vom 2. November 1914 (RGBl. S. 487) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über das in Deutschland befindliche Vermögen des amerikanishen Staatsangehörigen Wilhelm Loewenstein in New York, insbesondere seine Beteiligung an der Firma Hermann Loewenstein in Frankfurt a. M, die Zwangsverwaltung angeordnet (Verwalter : Karl Osmers in Frankfurt a. M,, Cronbergerstr. 12).

Berlin, den 13. Juli 1918.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Flotow.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangs- weise Verwaltung amerifanisher Unternehmungen, vom 13. Dezember 1917 (RGBl. S. 1105) in Verbin Be mit den Verordnungen vom 26. November 1914 (RG i S. 487) und 10. Februar 1916 (NGBl. S. 89) ist nah Gn stimmung des Herrn Reichskanzlers über die Deuts E Carborundum Werke G. m. b. H. in Reisholz die Zwang

¿waltung angeordnet (Verwalter: Fabrikbesißer Julius Müller. in Benath). i Berlin, den 15. Juli 1918.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Flotow. E

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwan gs- veise Verwaltung amerikanischer Unternehmungen, om 13. Dezember 1917 (RGBIl. S. 1105), in Verbindun nit den Verordnungen vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und 10. Februar 1916 (RGBIl. S. 89) ist nah Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über die Firma Sanitor-Desinfektions- Gesellschaft m. b. H. in Berlin S. 42, Ritterstraße 26/27, die gwangsverwaltung angeordnet (Verwalter: Direktor darl Friedrich Helbig in Charlottenburg, Kastanien-Allee 21).

Berlin, den 15. Juli 1918.

Der Minister für Handel und Gewerbe.

J. A.: von Flotow.

Ministerium des Jnnern.

Der Obertregiérungsrat Koetter ist zum Direktor des der Regierung in Wiesbaden angegliederten Oberversicherungsamts quf Lebenszeit und zuw ständigen Vertreter des Regierungs- prásidenten im Vorsiß dieser Behörde ernannt worden.

Evangelischer Oberkirchenrat.

Dem Superintendenten Hagemeier in Ausleben ist das (phoralamt der Diözese Eilsleben übertragen worden.

Bekanntmachung.

Der Meßgermeister Emil Beckmann, dem jeder Handel mit Nahrungs- und Genußmitteln und. mit sonstigen Gegenständen des tiglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit untersagt war, ist zum handel wieder zugelassen.

Barmen, den 13. Juli 1918. Die Polizeiverwaltung. Hartmann.

Bekanntmachung. Der Meßgermeister Wilhelm Menges, dem jeder E

uit Nahrungs- und Genußmitteln und mit sonstigèn Gegenständen. tes täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit untersagt war, ist zum

handel wieder zugelassen. Barmen, den 13. Juli 1918. Die Polizeiverwaltung. Hartmann.

Bekanntmachung.

Der Meßgerimeister Emil Pott, dem jeder Handel mit Nahrungs- und Genußmitteln und mit jonstigen Gegenständen des tglihen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit untersagt war, ist zum handel wieder zugelassen.

Barmen, den 13. Jult 1918.

Die Polizeiverwaltung. Hartmann.

Bekanntmachung.

Das am 21. März d. I. gegen den Kaufmann Höckerich in How erlassene Handelsverbot ist mit Wirkung vom 4 Juli 1918 ab wieder aufgehoben worden. ;

Yeeskow, den 13. Juli 1918.

Der Landrat. Dr. W iskott.

Bekanntmachung.

Der bisher polizeilich ge\{lo}enen Brotfabrik Brö ker, Berger- saße 234, Inhaber Paul Hennig in Mannheim, is die Wieder- (ufnahme des Betriebes gestattet worden.

Frankfurt a. M., den 12. Juli 1918.

Der Polizeipräsident. J. V.: Dr. Trapp.

Bekanntmachung.

« Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats zur dernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sevtember 101) (NGBl. S. 603) sowie der 8 2, 3, und 4 der Bekannt- mung, betr. die Ersparnis von Brennstoffen und “n R dom 11, Dezember ‘1916 (NGBl. S. 1355) ist den Eheleuten VLernard Haase, hier, Südstraße Nr. 17, der Betrieb der Shankwirt\haft untersagt worden. Die Genannten haben die durh das Verfahren verursachten baren Auslagen, insbesondere die Gebühren für die in der obengenannten Verordnung vorgeschriebenen ifentlihen Bekanntmachungen, zu erstatten. Ahlen (Westf.), den 15. Juli 1918.

Die Polizeiverwaltung. Der Bürgermeister. Corneli.

Bekanntmachung.

N Dem Handelsgärkner (Samenhändler) Otto Kersten , hier, ambergêweg 12, wohnhaft, ist auf Grund der Bundesratsverordnung

vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger

fersonen vom Handel (RGBl. S. 603), der Handel mit Gegen-

ee en des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs-

a Futtermitteln aller Art, sowie rohen Natur- ezeugnissen oder mit Gegenständen des Kriegs- édarfs wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden.

Quedlinburg, den 5. Juli 1918.

Die Polizeiverwaltung. Bansi.

R

ANiqchkamfllicßes, Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 18. Juli 1918.

der Bundesrat versammelte sih heute zu einer Voll- nung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Rech- d wesen, für das Landheer und die Festungen und für

j Gituneevesen sowie der Ausshuß für Handel und Verkehr

n,

Die Staatsminister, Minister der öffentlihen Arbeiten mat Breitenbach und Ministèr für Handel und Ge- r. Sydow sind, wie die „Baltisch - Litauischen Mit-

teilungen“ melden, in Riga eingetroffen. Die Minister haben j an einer Sißung des Rigaischen Börsenkomitees teilgenommen, ou der Fragen des Handels und des Verkehrs zur Erörterung amen.

Der Läkigtich bayerische Gesandte Graf von Lerchen- feld hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt der Geheime Legationsrat Dr. von Schoen die Geschäfte der Gesandtschaft. :

Die im Haag am 14 d. M. von deutschen und britischen Abgeordneten unterzeichnete Vereinbarung über Kriegs- gefangene und Zioilpersonen lehnt si, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, in der Hauptsache an die fürzlih in Bern zwischen deutschen und französischen Abgeordneten ge- troffenen Abmachungen an. Die . Vereinbarung soll den beiderseitigen Regierungen zur Genehmigung vorgelegt werden. Diese Genehmigung wird, wie von den deutschen Vertretern durch “einen bei der Unterzeihnung gemachtèn Vorbehalt ausdrüdlih festgestellt worden ist, auf deutscher Seite davon abhängen, daß die Lage der Deutschen in China unter Mit- wirfung der Großbritannischen Regierung eine befriedigende Regelung erfährt.

e ———

Obwohl bereiis am 15. Juni 1918 dur die Bekannt- mach ung M. 1400 4. 18 KRA. vom 1. Mai 1918 festgeseßte Anmeldefrist für Registrier- und Kontrollkassen ver- strichen war, sind noch immer zahlreihe Registrier- und KontroUkassen nicht angemeldet. Die Besißer derartiger Kassen werden darauf aufmerksam gemacht, daß sie die Anmeldung sofort nahholen müssen, andernfalls sie die in der genannten Bekanntmachung angedrohte Bestrafung zu erwarten haben. Für die Anmeldung können bei der Metall-Mobilmachungs- stelle, Berlin SW. 68 (Wilhelmstr. 20) Vordrucke unter Angabe der Vordrucknummer Bst. 2020 b postfrei angefordert werden. Bos jede Kasse ist eine besondere Meldekarte auszufüllen.

uch wenn es zunächst zweifelhaft ist, ob die Registrierkasse meldepflichtig ist, hat jedenfalls ihre Anmeldung zu erfolgen.

Durch den Erwerb von Zuer in der Ukraine, von dem eine gewisse Menge in Deutschland bereits eingetroffen ift, wird es, wie durch „Wolffs Telegraphenbüro“ mitgeteilt wird, möglich, nicht nur die Süßigkeitenindustrie in dem zu Anfang des Wirtschaftskrieges vorgesehenen Umfange weiter mit Zucker zu beliefern, sondern au die bisher ausgeteilte Einmache- zuckermenge von 600000 dz auf die vorjährige Menge von 900000 dz zu erhöhen und außerdem eine Menge von 150000 dz den Bundesregierungen für besondere Zwede (Ausgleih von Härten, Versorgung von Krankenanstalten, gegebenenfalls auch zum Ersaß für die ausfallende Brotmenge) zuzuteilen. Die Reichszucker- stelle wird die Bezugscheine sofort Ia Beendigung der Ver- teilungsarbeiten herausgeben. * Durch diese Sonderzuteilungen erledigt sih auch die vielfa aufgeworfene Frage, was mit dem Ukrainezucker wird. Es ist bei dem gesamten Stand der Ernährungs- und Zuckerwirtschaft ausgeschlossen, diesen Zucker in den freien Verkehr zu bringen, weil die öffentlihe Zuer- wirtschaft ihn nicht entbehren kann. Er ist wie der inländische

udcker der Reichszuckerstelle für ihre Verteilungsweise zur Ver- ügung gestellt. Eine gewisse Schwierigkeit macht dabei die

ufbringung der sehr hohen Kosten des Ukrainezuckers. Um nicht den allgemeinen Verbrau der Bevölkerung damit zu belasten, werden von bestimmten Gruppen von Zuckerempfängern, in erster Linie von der Süßigkeitenindustrie, erheblihe Zu- schläge erhoben.

Sachsen-Coburg-Gotha. Seine Königliche Hoheit der Herzog morgen sein 34. Lebensjahr.

vollendet

Oesterreich-Ungarn.

In seiner vorgestrigen Rede im Herrenhause erklärte der Ministerpräfident Dr. von Seidler, wie Wolffs Tele- graphenbüro berichtet, bezüglih der polnishen und gali- zishen Frage: : ;

Dieser Krieg hat unter anderen Fragen auch de polnische auf die Tagesordnung gestellt. Er bedeutet gewissermaßen die Schiksals- stunde des polnischen Volkes, die über fein zukünftiges Los entscheidet. Ein Teil dieser Entscheidung, die Befreiung vom russishen Joche, ist glülicherweise erreicht; es handelt sih aber noch um ihren positiven Teil, um die Grundlegung der künftigen Daseinsbedingungen des polnishen- Volkes in einer Weise, die seinen eigenen Bedürfnissen ebenso gerecht wird wie denen Oesterreih-Ungarns bezw. der verbündeten Mächte, die dieses Befreiungswerk vollbracht haben, und den sonst in Betracht kommenden wichtigen Interessen. Ich bitte, überzeugt zu fein, daß die Negierung, soweit es if ihren Wirkungskreis fällt, alles aufbieten wird, um eine solche allerseits befriedigende Lösung zu fördern. Sie wird dies mit um so besserem Erfolge tun können, je mehr die österreichischen Polen durch eine politische Orientierung dazu beitragen. Aber nicht nur der großen polnishen Frage, auch der kleineren, der Wiederaufrihtung Galiziens, steht fie mit der wärmsten Anteilnahme gegenüber. Sie bietet alles auf, um die in dieser Nichtung dur die Zeitverhältnisse begründeten Schwierigkeiten fo ras als möglich zu überwinden. Eine besonders brennende Frage, die der Kriegsleistungen, steht in dieser Beziehung obenan. Hier handelt es sid um einen durch allgemeine Nechtsgrundsäße und durch ein positives Geseß sanktionierten Anspruch, „für dessen Verwirklichung aber die Vorausseßungen noch unzulänglich find.

Jn Beantwortung der vom Abgeordneten Vukovic und Genossen im Dezember 1917 gestellten Anfrage, betreffend die militärishe Verwaltung in den beseßten Gebieten Serbiens, teilte der Landesverteidigungsminister im österreihischen Abgeordnetenhause auf Grund der vom Armeeoberkommando erhaltenen Daten laut Bericht des oben genannten Telegraphenbüros unter anderem folgendes mit:

Die Militärverwaltung ließ {#ich stets angelegen sein, die Be- völkerung durch nnnüge Härte nicht zu verbittern. Abgesehen von einem durh gewissenlose Heter - aufgereizten Teil der Bevölkerung, wird das Wohlwollen und die Gerechtigkeit der Militär- verwaltung von den Landesbewohnern, die an gerechte Be- handlung seitens der serbishen Behörden nicht gewöhnt waren, auch dankbar anerkannt. Das - Bestreben der Militär- verwaltung geht dahin, das durch langjährige Kriege ver- wüstete Land der Segnungen einer geordneten Verwaltung teilhaftig werden zu lassen, die wirtshaftlihe Produktionsfähigkeit mit allen Metitteln zu heben und das Clend des Volkes durch weit ausgreifende Wohlfahrtseinrihtungen zu lindern. Nach Tunlichkeit wurde die bodenständige Bevölkerung zur Mitwirkung bei der Verwaltungs-

tâtigkeit herangezogen. Troß der getroffenen Shußmaßnahmen wurden bereits mehrere cinheimishe Funfktionüre durch Komitadschis er- mordet. Da in den Kreisen der höhercn Bildung Abneigung und Haß gegen die Monarchie nech immer bestehen, mußte die Militär- verwaltung auf die Mitarbeit der Intelligenz des Landes verzichten.

Gegenüber der Behauptung der Interpellanten, daß le serbische Bevölkerung fich vollkommen friedlih verhält, muß auf die von Ententeemissären organisierten Aufstandsbewegungen hin- gewiesen werden, die nur durch Waffengewalt unterdrückt werden konnten. Die Behauptung, daß während der zweijährigen Beseßung die Bevölkerung durch Unterernährung und Hinrichtungen vermindert wurde, entbehrt jeder Grundlage. Das Militärgouvernement hat nicht nur nichts zur Verminderung der Bevölkerung beigetragen, sondern dur sanitäre Maßnahmen zur Bekämpfung der Kriegsseuchen, denen noch im Jahre 1914/15 allein dreihundevttausend Menschen zum Opfer fielen, vielen Tausenden das Leben gerettet. Das humane Vorgehen der Militärverwaltung gegenüber der s\erbis{hen Zivil- bevölkerung verdient um so mehr Anerkennung, als a sgemein betannt ist, wie brutal sich die serbishe Regierung seinerzeit unseren Kriegs- gefangenen gegenüber verhielt. Gegenüber der Behauptung der Inter- pellanten, daß Serbien von unferen Militärbehörden wirt1chat\tlich ausgelogen wird und daß die Bevölkerung der Hungersnot bvreis- gegeben ist, braucht bloß auf den Umstand bingewiesen zu werden, daß sowohl bei der Mehlversorgung als auch bei der Versorgung mit anderen Lebensmitteln und Bedarfsartikeln ein Vergleich mit den Zuständen der Monarchie zum Nachteil der letzteren ausfallen dürfte.

Das Haus setzte sodann die erste Lesung des Haus halts- voranschlags fort.

Der Deutschnationale Hab er äußerte namens einer Gruppe von Deutschnationalen gegen die österreichish-polnische Lösung die allergrößten Bedenken, begrüßte die entschiedene Haltung der Deu1schen und er- klärte, diese fönnten dem ein!eitigen Diftat der Polen nich1 entsprechen. Eine Besserung der Verhältnisse in Oesterrei werde nur durch) ein ent- \chloffenes Zusammenwirken aller Völker in treuem Anschluß an das verbündete Deutsche Reich erzielt werden können. Der Obmann des Polenklubs Tertil führte aus, die Nede des Ministerpräsidenten set vom Standpunkte aller Parteien zu bedauern. Ebensowenig wie gegen die Deutichen lasse sich auch gegen die Polen und die anderen Völker regieren. In Befprechung der österreihish-polnischen Lösung erklärte der Redner, die Worte des Ministers des Aeußern erledigten zwar die Sache der Polen nicht, sie berührten sie schr behutsam, aber sie seien do als cin erster Anfang nah dem, was unter dem Grafen Czetnin geschehen fei, geeignet, die Hoffnung zu begründen und das Vertrauen anzubahnen. Der Nedner begrüßte das Verständnis, mit dem die polnishe Frage in Ungarn behandelt wird, und entbot den Angeklagten im Prozeß von Marmaros Sziget den Gruß des Polenklubs. Die geplante Zweiteilung Galiziens werde nie zustande tommen. Die Polen \eien bereit, mit den Ufrainern von Voik zu Volk zu verhandeln, aber nur auf Grund der Einheit des Landes. Der Nedner erklärte s{ließlich namens des Polenklubs, daß er die Abstimmung über den Haushaltévoranshlag vom Vertrauen zu jener Regierung abhängig machen werde, die zur Zeit der Ab- stimmung bestehe. (Beifall bei den Polen.) Det 200: ODfner erklärte, die Wiener freiheitlihen Abgeordneten würden, ohne dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu gewähren, im Interesse des Staates den Voranschlag, jedoch nur für vier Monate, bewilligen. Der Abg. Sriberny (Tsheche) klagte über die Verfolgung der nichtdeutshen und nihtungarishen Nationen und betonte, für den tshechisch-\lovakischen Gedanken trete heute das ganze Volk ein. Sodann kritisierte er den Brester Vertrag, durch den dex Krieg nur verlängert werde.

Der Antrag der ungarischen Regierung, betreffend die Einführung des Stimmrechts für Frauen, die höhere Schulbildung genossen haben oder auf Grund selbständigen Erwerbs hundert Kronen Steuern zahlen, ist laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ abgelehnt worden. Ein gesteen im Abgeordnetenhaus eingebrahter Cesetz- entwurf über die Kohlensteuer bestimmt, daß alle Schwarz- und Braunkohlen, sowie die aus Shhwarz- und Braun- kohlen hergestellten Briketts und Koks mit 20prozentigem Wert der Kohle zu besteuern sind.

Großbritannien und Jrlaud.

Jm Oberhause erklärte dem „Reuterschen Büro“ zufolge der Lordkanzler in Beantwortung der Kritik, die Lord Beresford an der Haltung der Regierung in der Frage des holländischen Geleitzuges geübt hatte:

Das Verhalten der ÎNegierung vereinigte gebührende Nüdsicht- nahme auf die Empfindlichkeit der Neutralen mit. der völligen Sicherheit, daß sowohl die Ladung als die Fahrgäste ebiniaoMtét waren, und mit der uneingeshränkten Behauptung der geschichtlichen Stellung Englands in der Frage der Geleitzüge. Der Beschluß wurde von dem Kriegskabinett nach sorgfältiger. rüfung aller Um- stände gefaßt. Der Notenwechsel wurde nichtamtlih der französischen, amerifanishen und italienishen Regierung mitgeteilt, und "diese be- grüßten die freundschastliche Lösung, die erreicht worden war.

Frankreich.

Nach der vorgestrigen Senatssißung begann - die erste Sizung des Staats eriht8hofs im Prozeß Malvy. Der „Agence Havas“ zufolae versicherte dér Berichterstatter der Untersuhungsfommission Peres, daß die Kommission si be- müht habe, in unparteiisher Weise Licht in die gegen Malvy gerihteten Anklagen zu bringen, nämli erstens, den Feind über militärishe Pläne unterrichtet zu haben, hauptsäthlich über den Angriff am Damenwege, und zweitens, den Feind dur Hervorrufung von Meutereien begünstigt zu haben. Der Bericht bemüht si), die Haltlosigkeit der beiden hauptsächlichsten Arfklagepunkte zu beweisen, und bezeichnet die Tragweite und den Charafter der militärishen Meutereien vom Mai und Juni 1917, die eine gewisse Zahl von Regirfentern ergriffen hatte, als niht gegen das Oberkommando, fondern gegen die Re- gierung. gerichtet. Diese Meutereien wären véturfadht worden durch pazifistishe Flugblätter, die in der Armee wie im Lande verbreitet worden wären. Jm zweiten Teile seines Berichts tadelte Peres in scharfer Weise das Vorgehen Malvys als Minister des Jnnern. Er warf ihm seine Beziehungen zu Almereyda und anderen Defaitisten vor und seine \{huldhafte Nachgiebigkeit gegenüber den Anarchisten, die in den Jahren 1915 und 1916 unbeschränkt eine vergiftende Werbetätigkeit betreiben konnten, und verliest hierzu Blätter- stellen pazifistisher und anarchistisher Richtung, die den Unwillen der Senatoren und Richter hervorrufen. Er wirft dann Malvy weiter vor, die marimalistifGe Werbe- tätigkeit in Frankreich geduldet zu haben. Gewisse russische Anarchisten durchzogen Frankreih, und erklärten, daß Frankreich und England es gewesen wären, "die die hel- gishe Neutralität verlegt hätten und in Deutschland ein- gebrochen seien. Der Minister des Jnnern, der für die nationale Sicherheit verantwortlich wäre, sei nicht be- rechtigt, sich Hinter der Verantwortlichkeit der Regierung zu verstecken, denn er habe niemals seinen Amtsgenossen Fälle dieser Art, die ihm von seinen Beamten unterbreitet worden seien, vorgelegt. Mit starker Erregung schildert der Be- richtersiatter nochmals die Anstrengungen der Defaitisten,

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