1918 / 169 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 20 Jul 1918 18:00:01 GMT) scan diff

3. In dem Gebiet, in dem der Händler zum Handel mit Saatgut zugelassen werden soll, muß ein Bedürfnis für seine Zulafiung besteben.

4. Die Zulaffung ersireckt S nur auf ten Vertrieb einer be- sfimmten Menge Saatcut. Dieje Merge 1 nah dem tat'älichen Bedürfnis des Bezirks und ter ZWerkausêmöglihkeit des Händlers zu bem: ssen. In die festgesetzte Menge werden alle im Cigrnbandel oder im Kommissions- oder Vermiitlungshardel umgeseßten Mengen eingerechnet.

d. Der Händler muf sich verpflihten, die von Inter: senten- berbänden vnter Zustimmung der maßgetenden B-börden jür be- sondere Sorten Saatgut, namentli für O iginalfaatzut, festgesetzten Richtvreise einiubalten.

6. Der Häntler muß si verpflihten, alle für den Saatgut- verkehr gegebenen Vorschriften sorgfältig zu brobten urd für jen Fall èer Zuwiderbhandlung eine Veriragésirafe von 50 Mark für den Doppelzentner der in Betra&t kommenden Früchte an den Kommunal- verband zu zablen.

7. Der Händler muß für die Erfüllung seiner VerpfliÆtungen Sicherheit letiten.

Für einen zugelassenen Händler ift der Einkauf des Saatgutes im ganzen Deu1shen Reich ¡ulässig, der Verkauf dagegen nur in dem Gebiet, für das er zu- gelassen ift.

B. Grundsäße für den örtiliben Umfang der Zulasfun und Zuständigkeit für die Zulassung.

Giundsägl:ch wird die Zulaffung ven Saatguthär.tlern nur für den Umfarg des Kommunalverba=des autcesp-cchen, in dem sie ihre gewerblide Niederlcffurg baber. Nur a:ênabmsweise und im Falle eines drirgenden Bel: fnifes kar n einem Saatcvtkbärdler ein größerer Brzt!k, ¿. B. der Bezirk einer böberen Verwaitungébebörde oder etn darüber hinautg-hezder GBeziif, z!gewirien werden.

Die Zu'afs-rg erfolgt nah §8 6 der Saatgutverkcebrs01 dr ung durch die Neichégetreitestelle, dic anrere Stellen zur Zulaffung er- mächtigen kann. Die Reichtgetieidestelle überträgt hie1mit das Necht ¡ur Zulaffung:

a) den Kommunalverbänden, soweit den Händlern der Vertrieb von Saatgut nur für den Bezi:k des Kommunal- verbandes gestattet werden foll;

b) den böberen Verwaliungsbehörden, soweit den P: dl:rn der Vertrieb von Saa!gut über den Bezuk eines Konmunalverbardes hinaus, aker nur innerhalb des Be- ¿irks der höheren Verwalturcsbehörde gestattet werden foll;

c) den Landeszentralbehörden (für Preußen de-m Preußtschen Lai de8g:tret-eam!), soweit den Händlern der Vertrieb von Saatgut über den Bezirk einer höheren V.r- waltungsbebôrde bi aus, aber nur innerhalb des Bundes- staats gesiattet werden soll.

In allen anderen Fällen behält sich die Reihsgetreidestelle selbst die Gutschetidung über die Zu'assung vor. Die Lande8z-ntralbthörden, die böberen Verwaltungsbe hörden uxrd die Kommura!verbärde find bei der Entsche!ung über G sude um Zulafsurg an die vorstehenden Grundfäge für dea drtlih-n Umfang der Zulassung sowte an die Bedingungen unter A gébunden.

C. Verfahren bei der Zulassung.

Der Autïag auf Zulass»ng zum Saathandel ist bei dem Kom- munalverbar.d, in weldem der Höndler seine gewerbliche Niederlassung bot, n°ch arliegeudem Viust-r 1*) zu stellen. Der Bordruck ist genau auszufüllen. Der Kowmunoalverband hat zu prüfen, ob alle Be- dingungen nah A erfüllt find, und hat tueb-sondere die Höbe der S-he-beii nah A 7 auf dem ntrag zu vermerken.

Ueber dev Antrag ent ckeid-t der K-mmunalverband, wenn er selbst zur Zulassung zjuslär dig i; anderentalls gib1 er ihn mit etner

utahil:-ch-n A. ßzung an die bôbere VBerwaltungäbehörde roeiter. Lte Pibers VBerw:liuugsb-hôrde ert'cheidet nah Anböôrung des Ver- trauenämannes der Neichtzetretdestelie über die Zulassung, wenn der Ant:ag ihrex Zustärdigkeit unterlteat. Lehrt sie den Antrag ab, so g!bt sie ihn mit etn-m entsprehende: Vermerk dem Kommu: al, verband zurück. Handelt es sih um eiren Antrag, für dessen Cut- scheidung die Lanrdesze=tralbehörde ot er dite Reichtgetretdestelle zuständig ist, jo legt di: böh-:e Verroaituncsvehoöcte dei Y; irag mit einer çut- acktlihen Ae-ß:ruog der Landisz1 talvebörde vor, die ihn gegebenens- falls an die N-ih3ge!reideitelle weitecleitet.

Tie Zulassung ist in einem Zulafsungsscheia rah anliegendem Muster T1 *) aus¡uipre®en.

Abschrift des Zulassu1gsch-ins ift von ‘der zulcssend-n Bebörde “S der Neichsgetretidestelle, Geschästsabieilung,

bieilung Saatgutvetrkehr, einzusenden.

Mit Inkrafttreten der Saatgutverkehrsverordnung vom 27. Juni 1918 haben aile früher ausgejiellten Zulassungsscheine ihre Gültigkeit verloren.

Ix. Saatkarte mit Listeufüßruag. A. Allgemeines.

Die Ausstellung der Saatkarten erfolgt nur auf Antrag, der von Verbrauchern noch dem anltea-nten Muster I11*), von Händlern nab dem a: liegerden Master 1V*) bei der von der Lavdeszentral- Eebörde zu best mmenden Ortébehörde zu stellen ift 2 der Saat:ut- verkehr8verordouog). Tie dle Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Intra.st:Vers und, wen bieser ein Händier ist, na dem Siz seiner gewerblichen Niederlossung. Die zur Ent- geurmnahme des An?rages nstäntfce Ortsbehörde hat den Antrag zu prüfen und da: auf das Ergebuts der Piütung amtlich zu bescheint;en. Die Prüfung bat #ch namentli darauf ju erfirecken, ob die an- gegebene Anbaufläh? vorhanden ist und ob geaen die Ausitellung der Saatkarte Betenken b-jtehen. Der mit dem P-üfung8vermerk der Ortsb?: hôrde versehen: Antiag {t der unteren Verwaltun gsbehörde (Kemmunalverband) zur wetteren Veranlaf{urg vorzulegen.

Die Saaikarten werden den zur Ausstellung von Saatkfartez be- rechti¿ten Behörden von der Reichzgetreidestele in fortlaufend numerierten Durhsch-eibebüchern zur Verfügung gestellt. Die Ver- weudung anderer Vordrucke ft unzulässig. Die für die Nusftellung der Saalkarten zuständigen Behörden sind für die rèchtzeitige An- forderung der Vordrucke in den etforderlihen Mengen bei dex Netch«- getreitestelle, Geshäftsabteilung, Abteilung Saat- gutverke br oder ver von diefer beze‘chnet-n St: [le verantroortiih. Die Saa1kartenbücher sind auf das sorgfältiaste aufiub: wahren. Verx- \ch:i-bene Saaikartervordrucke sind an die Neicikégeiretdestelle jurüd- zureiden. WBerlufte an Etnzelvordruck-n oder ganzen Büchern sind der Neichs8getreibestelle, Ge\häftcabteilung, Abteilung Saatgutveckehr, die an Hand der Nummern und Farbeu der Saa: karten den Verkehr überwacht, sofort zu meiden.

B. Samméelsaatkarten.

Die Ausst-llung von Sammelsaatkarten is nur zuläsfig, wenn es sich um Lieferungen derselben Sorte Saatgut handelt. Wegen der Vordrucke gilt das unter A Gesagte.

C. Ausstellung der Saatkarten.

Bei Ausstellung der Sautkarten ist zwischen Verbraucher- Saatkarten vnd Händler - Saagtkarten genau zu us-ter- scheiden. Dt- Verbrauter - Saatkarte“ wid in der Negel ¿emäß § 2 Absay 3 dec Saatgutyve- f:hrêëverordnung dle untere Verwalturgtbetörde autuust-len baben, Die Auéëstelurg der Händler - Saotkart h=t grund'äßlch dvurch ote böbere Berwaltur@sbehörde zu erfolgen. Fir di- Autfteïlurg von Ver- brauder-Saatkarten ift dle bôtere Nerwaïturgaßbebb: de zuttändîz, eun ?in Verbroucher nichi "ackweisen kann, taß er aus der Ernte 1918 oder 1917 eine vlcthe Menge telbiig-banter Fichte eirer ber in §1 der Reichégelreldeoidr ung „ena: n'en Fr-chtarten abgeliefert hat. Unbeschadet der Berpflichtung zur Innehcliung der Fristen nah

*) Die Muster sind hiex nicht abgedrudckt.

e f S { Qtsf a TUE DIE Ell

Uusftellung vou Saa!karten zeitlih nicht beschränkt. Nur bei Hül|ensrücbten behält sih die Neihtgetreidest Pe vor, die Aus- fellung vcn Saaikar:en vor eirem besimmien Zeitpunkt zu vér- bieten. D. Ueberwachung8pfiiht und Liftenführung des Kommunalverbandes und der böberen Verwaltungs- behörde.

Die zur Ausstellung von Saatkartea ermächiigten Behörden find j

verpflichtet, über die von thnen auszesteilten Saatkarten Listen iu führen, und zwar je etne besondere Lisie für Verbrau&e- und fär Händler nach anliegenden Muitern V und VI.*) Die Berugßung anderer Formblätter ift unzulässig. Durchschriften derx Listen sind am Schlusse jeder Kalenderwoche De RNeihs- getreidestelle, Seshäftsabteilung, Abteilung Saatgut- verkehr, einzureihzn. : N

Die U-eberwachungspfli&t tes Kommunalverbandes kat G namentlich darauf zu erstreden, daß die Beräußerer von Saatgut den ihnen nach S 7 der Saatzutverkeh:sverorduurg auferlegten Pflihten nachkommen. Die Einseodung der Abschnitle A dec Saatkarten hat an die Neichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, A b- teilung Saatgutverkehr zu erfclgen. Befolzt eto Veräußerer von Saatgut die ihm durH § 7 Absay 2 auferlegten Pflichten nicht, jo ift dies dem bei der bôgeren Verwaltungs8behörde tätigen Ver- trauensmann der Meich3getr:idestelle fofozt anzuzeigen. Die Reihs- getieideftelle wird daun in geeigneten Fällen nah § 15 der Saatgut- verkehrgverordnung verfahren.

E. Wirtschaftskarte.

Der Kommunalverband hat für die erforderliZeu Eintragungen in die Wirtshafisfarten Sorge zu trag?n, und zwar bei den Saat- gut beztehendea Landwiiten auf Grund der nah II D Absaß 1 ge- führten Saatfkarzienlifien, bei den Saatgut abgebenden Landwirten auf Grund der von ihnen vorzulegenden und im Besig des Kommunal- verbandes bleibenden Abshaitte B der Saalkarten.

F. Anerkannte Saatgutwirtschaften.

Die anerkannten Saatgutwirts{aften unterstehen der Ueber- waGurg durch den Kommunalverband. Um diese Üebherwahuna zu erleihtern und um namentlih zu verhüten, daß anerkannte Saat- guiwirtschaften größere Mengen Saatgut als anerkanntrs Saat, ut verkaufen, a!s fie von den anerkannten Feldern geerntet haben, wird die Ne-t{egetreide stelle in das von ihr im „Reichzanzeiger“ zu ver- öffentlihende Verzeichnis (ogl. § 5 Abf. 3 der Saatgutverki hrs- verordnung) die Größe der arerfannt-n #läch n aufnehmen. Der Kommunalverbard erhält hierd-rch die Vèöglichkeit, nachzuprüfen, welhe Mengen Saatgut eine anerkannte Saatgutwirischaft tatsächlich verkaufen kann.

Die ane: kannten Saatguiw|rts{aften sind verpflitet, über tbre Saatgutveräußerungen nah anliegendem Muster VI1*) Bu ju führ-n. Die Benutzung anderer Muster ist unzulässig. Feder ver- ävßerte Posten muß durh Sagatkarte belegt iein, Dur ch- schriften der Bucbungen sind am Schlusse jeder Kg- lenderwoche der Neichsgetreidestelle, Geshäftsabteilung, Abteilung Saatgutverkehr, einzuretchen.

G. LandwirtsGaftlihe Betriebe, denen der Verkauf von Saatgut nah § 9 der Saatgutverkehrsverordnung gestattet ist.

Die Erteilung einer allgemeinen Zusliwmung dur den Kom- munalverband nach § 9 darf nur erfolgen, soroeit ein dringendes, anderweit niht zu befriedigendes Bedürfnis ch Saatgut nahge- wiesen ist. Die Vorschriften des § 9 Abs, 1 sind dabet genau zu beachten. h

Antiäze nah §9 Ab. 2 sind beim Kommunalverband zu stellen und vou diejem mit einer gutahtlihen Aeußerung an vie böbere Berwaltungsve hörde weiterzugebzn, Die höheren Verwaitungsbehörden sind ermächitgt, über diese Anttäg-, soweit die Veräußerung des selbst- gebauten Saatgetceides nur innerhalb des Beitrks der böberen Zers- roaltungébhörde erfolgen soll, nach Anhörung der Ver- trauensmänner der NRetb8getreidestelle zu entsheiden. Die Geaehmtaung is jedcch nur auszuipreden, wenn etn drtngend:8s wirt'chafilizes B-dürfuis nachgewtesen {t, Will ein Laodwiit Saatgut über den Bezirk der höheren Ver- waltung8behörde ktnaus vetkauf-n, so bat die böbere Berwaltungs- behörde nach Anhörung des Verirauen#smanns der Reth s- getretdeitelle zu dem boa Kommunaiverband vorgepräften Antrag Stelluog zu nehmen und thn alsdaanu der Netchsgeireidestelle zur Gnischeidung vorzulegen.

Wirtichaften, denen nach § 9 der Saatgutverkehrsverordnuvg der Verkauf von Saatgut gestattet wird, haben ordnungsmäßig Bücher nah anliegendem Veustec VIL*) zu führen. Die Benutzung anderer Muster tj unzuläisig. Hierauf sowte auf die Pflicht, aemäß § 7 Abs. 2 a.a.O. die Abschnitte A der Saatkarten inners-

alb einer Woche der Neichsgetretdestelle, Geschäfts- abteilung, Abteilung Saatgutverkehr, einzusenden, ift bei Erteilung der Genehmigung besondets hinzuwel'en.

H. Zugelassene Händler.

Die zugelassenen Saatguthändler sind verpflichtet, über alle Saat- gutgeschäfte nach anliegenden Véuslern V11 und VIII *) But zu führen. Die Bevußzurg anderer Muster ist unzulässig. Au die Bermittlungêge!chät- siud in diese Bücher einzutragen. Sormeit es ch um Cigengescäfte handelt, muß je: er Ausganaëpoften dur etne Saalîarte belegt fein. Au den zugelassenen Händlern liegt die Pflicht ob, bie Abshniite 4 der Saaikarten gemäß § 7 Abs}. 2 der Saatgutverkehrsverordnung, sowte Durcÿ- \chriften threr Sin- und Verkaufsbücher innerhalb einer Woge der Netchsgeireidestelle, Seichäftsabteilung, Ab- teilung Saatgutverkehr, eiuzusenden,

J. Ständige UebèerwahungdesSaatgutverkehrs dur den Kommunalverband und die Neichsgetreidestelle. Die Ueberwachung des Saatautverkehrs ift in erster

Linie Aufgabe der bei den bdôhetren Verwaltungzbe-

börden tätigen Vertrauensleute und dexr ihnen unter-

stellten Ueberwachungsbeamten der Reichsgetreidestelle.

Die Komm nalverbände haben dhi:se in jeder Weise zu unterstüzen.

Yaneben habea ober auch die Fommunalverbär de die Pfliht, Saat-

gutwirtshaften sowohl wie zugelassene Här.dler auf das sorgfästiaste

¡u überwachen. Die Fommunalyerhände haben bas Recht, die Ge-

schättsbüber und die Liner nahzuprüfen. Berdächttg ecscheineade

Umstände sind sofoct auszuk ären und zu verfolgen.

K. Schlußbestimmungen.

Ein Verkehr mit Hülsenfruhtsaatgut ist v nicht gestattet. Demnächst werden Be udeee 10 ordnungen über Hülsenfruchtsaatgut erlassen.

Berlin, den 2. Juli 1918.

Direktorium der Reichsgetreidestelle. Dr. Kleiner.

") Die Muster sind hier nicht abgedruckt.

Volanntmach ung:

Der Herr Reichskanzler hat durch Erlaß vom 30. Juni | 1918 die von dem K. K. priv. Gisela-Verein, Lebens- |

und Aus steuer-Versicherungsanstalt auf Gegenseitig- leit in Wien, und von dem Janus, K. K. priv. Lebens - versicherungsanstalt auf Gegenseiligkeit in Wien , be-

erung ift die j

: Reiche genehmigt.

antragten Aenderungen des Geschäftaplang zum

é \ po E -) np des Betriebes der Versicherung anormaler Leben im Deu R

then

Berlin, den 15. Juli 1918. Das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherung Jaup. =

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die ¿wangs- weise Verwaltung französischer Unternehmungen vom 26. November 1914 (RGBI. S. 487) und vom 10. F bruar 1916 (RGBIl. S. 89) ift für die folgenden Unter- nehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

789, Liste. Besondere Vermögenswerte: Die Siherurgshypothe? tz.

220 000 zugunsten der franzöfischen Slaatsangebörigen Ghefrau

Fauconneau-Dufresne Emanuel, Maria geb. Carpentier, in Paris belastend die Grundstücke Blatt 78 und 1142 des Cigentums- bus von Türkheim (Zwangsverwalter : Rechtsanwalt Geb Justizrat Port in Colmar). fs

Straßburg, den 15. Juli 1918.

Ministerium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Jnnern. 3. 2: DILIMAT,

Deranntmabung

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBIl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBVI. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaliung angeordnet worden.

790. Liste.

Nachlaßmassen: Dié Nachlaßmasse der am 12. Februar 1918 zu Meß verstorbenen Rentnerin Anna Viktorine gen. Kamilla Pioche (Zwangsverwalter : Rechtsanwalt Hoeppe in Mey).

Straßburg, den 15. Juli 1918. Ministerium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Innern. JI:-A.t Dittmar:

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 89 des Reichs-Gesezblatts enthält unter ;

Nr. 6385 eine Verordnung über die Kartoffelversorgung, vom 18. Juli 1918.

Berlin W. 9, den 19. Juli 1918.

Kaiserliches Posfizeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den in den preußischen Staatseisenbahndienst übernommenen und nah Essen versezten Geheimen Regierungerat Hans Schulze, bisher bei der Gereraldirektion der Eisenbahnen in aa in Straßburg (Els.), zum Oberregierungs- 1at un die Bauräte Julius Dorpmüller in Saarbrücken und Otto Hoffmann in Cöln zu Regierungs- und Bauräten zu ernennen. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Regierungsrat Dr. jur. et rer. polit. Klausener in Adenau zum Landrate und den Studienrat am Domgymnasium in Naumburg a. S. Dr. Pilling zum Gymnasialdirektor zu ernennen.

Ministerium des Königlichen Hauses.

__ Dem Sattlermeister Otto Lorenz in Berlin ist das Prä- dikat eines Königlichen Hofsattlermeisters verliehen worden.

Ministerium der geistlichen und Unterrichhts- angelegenheiten.

Dem Gymnasialdirektor Dr. Pilling ist die Direktion des Domgymnasiums in Merseburg übertragen worden. __ Der Kunstgelehrte Dr. Richard Klapheck in Düsseldorf ist zum ordentlichen Lehrer, zugleich zum Konservator der Kunstisammlungen und Bibliothekar an der Königlichen Kunst- akademie in Düsseldorf ernannt worden.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Ende Juni 1918 waren eingetragen: im preußishen Staats\huldbuch 84907 Konten im

Gesamtbetrage von 3674262750 M, im Reichs\chuldbuch 1290 003 Konten im Gesamtbetrage von 14789 240 200 M. Berlin, den 15. Juli 1918. Hauptoerwaltung der Staats\{hulden und Reichsschulden- verwaltung.

von Bischoffshausen.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Die dur Erlaß vom 25. Juni 1917 angeordnete Zwan gs- verwaltung des in Deutschland befindlihen Vermögens der russishen Staatsangehörigen Frau Heléne Zebrak in Peters- burg, insbesondere des in Wiesbaden, Frankfurterstr. 6, be- legenen Hausgrundfstücks, ist erledigt.

Berlin, den 17. Zuli 1918.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Flotow.

Die durch Erlaß vom 11. Januar d. J. angeordnete

Zwanasverwaltuna für die Johnston Erntemaschinen Co. m. b. H. in Berlin, Friedrichstraße 131 d, ist aufgehoben.

Berlin, den 17. Juli 1918.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Flotow.

Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs8- ¿Werwaltung amerikanischer Unternehmungen 13. Dezember 1917 (RGBI. S. 1105) in Verbindung i den Verordnungen vom 26. November 1914 (RGBl. 0 487) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89), ist nah Zu- c mung des Herrn Reichskanzlers über das in Deutschland M liche Vermögen der Jntecnational Button Hole Sewing M ine Company in Boston U. S. A. die Zwan gs- altung angeordnet (Verwalter: Kaufmann Carl

nes in Frankfurt a. M., Kronbergerstr. 42).

Berlin, den 17. Juli 1918. Der Minister für Handel und Gewerbe. I. A.: von Flotow.

Ministerium des Jnnern.

Dem Landrat Dr. Klausener ist das Landratsamt im (reise Adenau übertragen worden.

Ninisterium für Landwirtschaft, Domänen M) und Forsten.

Dem Regierungsrat Freiherrn von Seherr-Thoß in Posen ist eine planmäßige Regierungsratsstelle bei der An- ¡edlungskommission für Westpreußen und Posen verliehen

worden.

Ministerium der öffentlihen Arbeiten.

Verseßt sind: die Regierungs- und Bauräte Köttgen, bisher in Cöln-Deuß, nah Saarbrücken als Vorstand eines Perkstättenamts bei der Eisenbahnhauptwerkstätte daselbst und Student, bisher in Saarbrücken, als Vorstand des Eisenbahn- maschinenamts nah Cöln.

Dem Regierungs- und Baurat Dorenberg, Vorstand hes Eisenbahnmaschinenamts in Cöln, ist die Verwaltung des Fisenbahnmaschinenamts in Cöln-Deuß wieder übertragen.

Dem Baurat Galewski in Frankfurt (Main), bisher (us dem Staatseisenbahndienste beurlaubt, ist die nachgesuchte Entlasuna aus dem Staatsdienst erteilt.

Den Regierungsbaumeistern des Hochbaues Bruno Müller in Diez, Regierungsbezirk Wiesbaden, Wilhelm Kunz in Fosenberg, Regierungsbezirk Oppeln, und Wei ßgerber in e i, W. sind planmäßige Regierungsbaumeisterstellen verliehen. ;

Der Regierungsbaumeister Rahn ist von Lüneburg nach Etade als Vorstand des Hochbauamts daselbst verseßt.

Dem Baurat Mahlke in Berlin (Geschäftsbereih des solizeipräsidiums in Berlin) is die nachgesuhte Entlassung (1s dem preußischen Staatsdienst erteilt. l

Preußische Ausführungsanweisung zur Verordnung über die Preise für Stroh und

háätsel aus der Ernte 1918 vom 28. Juni 1918. (Neichs-Geseßbl. S. 721)

8 1.

Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Sag 2 ist das Preußische (andesaint für Futtermittel. Dieses kann die Bestimmung, welcher zeil der Vergütung dem Händler oder Kommissionär zustehen soll, ten Oberpräsidenten (Provinzial-Heu- und Strohstellen) und in den \vbenzollernschen Landen dem Regierungspräsidenten (Bezirks-Heu- id Strohstelle) übertragen.

8 2.

De Festseßung der für den Weiterverkauf von Stroh«+ und E im Groß- und Kleinhandel, sowie der für die Abgabe von Ctroh und Hâksel durh die Kommunalverbände und Gemeinden an die Lerbraucher zulässigen Höchstpreise gemäß 8 5 erfolgt durch das

Mraische Landesamt für Futtermittel.

„„Lthteres wird ermächtigt, die Befugnis zur Festseßung dieser Pihstpreise auf die Oberpräsidenten (Provinzial-Heu- und Stroh- tellen) und NRegierungspräsickenten sowie den Vorsißenden der Staat- lden Verteilungsstelle für Groß Berlin zu übertragen.

j S3. Diese Ausführungsanweisung tritt mit dem Tage ihrer Ver- ifentlichung im Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.

Verlin, den 16. Juli 1918.

Preußischer Staatskommissar für Volksernährung. von Waldow.

Bekanntmachung.

Die gemäß Anordnung der Reichsstelle für Gemüse und bs für die Provinz Brandenburg vnd Berlin gebildete eeission zur Festseßung der Erzeugerhöchstpreise für Gemüse ind Obst hat auf Grund 88 4 ff. der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (RGBl. S. 307) den

Erzeugerhöchstpreis für für das Pfund ü

Möhren und längl. Karotten ohne Kraut auf 15 Pfg. arotten (runde, kleine) ohne Kraut af . 2B , Dire e D SoblrabE nt E B S ohlrabi ohne Kraut f ...... W , ltgesegt. Diese Preise sind von der Reichsstelle für Gemüse ind Obst genehmigt und treten sofort in Kraft. Der Handel mit Möhren und Karotten mit Kraut wird uit sofortiger Wirkung verboten. y Ueberschreitungen der Höchstpreise werden auf Grund der s ordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (RGBl. N 995) mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu 46 200 000,— er mit einer dieser Strafen bestraft. Verlin, den 19. Juli 1918. i Der Vorsißende der Staatlichen Verteilungsstelle für Groß Berlin: _J. V.: Dierig.

———

(Fortsezung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Niqtamtlicches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 20. Juli 1918.

n der am 19 ulíi cr. unter dem Vorsiß des Stellver- ddt e Reichskanzleng, Wirklichen Geheimen Rats von en v, Waehaltenen Vollsiß ung des Bundesrats wurde

om Reichstag angenommenen Steuergesezentwürfen zuge-

stémmt. Als Sig des Reichsfinanzhofs wurde München in Aussicht genommen. Heute hielten die vereinigten Ausschüsse für Zoll- und

Steuerwesen, für Handel und Verkehr, für Justizwesen und für Rechnungswesen eine Sigßung.

Großbritannien nnd Frland.

Nah Meldungen des „Reutershen Büros“ ist der Parlamentzssekretär des Munitionsministeriums Sir War- thington Evans zum Blockademinister, Lord Robert Cecil, der bisherige Blockademinister, zum beigeordneten Sekretär für auswärtige Angelegenheiten, der Generalmajor Seely zum Parlamentssekretär beim Munitionsministerium, der Major Walter Asto.r zum Parlamentssekretär beim Lebensmittel- ministerium ernannt worden. Es wird mitgeteilt, daß Balfour mit Rücksicht auf die vermehrte Arbeitslast im Kriege gewünscht habe, daß Cecil einen größeren Anteil an der Führung der auswärtigen Angelegenheiten übernehme. Deswegen sei Cecil als Blockademinister zurückgetreten.

Im Unterhause führte der Landwirtschaftsminister Prothero, wie „Wolffs Telegraphenbüro““ mitteilt, über die Nahrungsmittelernte folgendes aus:

Anstatt eines beträchtlichen Rückgangs wie im Iahre 1916 haben wir einen Zuwachs des Ackerlandes um 2 142 000 Acres zu verzeichnen. Wir haben die Anbaufläche für Weizen um 752 000, für Gerste um 158 000 und für Hafer um 735 000 Acres vergrößert. Den Anbau von Futtermitteln haben wir niht vernachlässigt, die Anbaufläche hat 09 um 280 000 Acres vermehrt. Die Anbaufläche für Kartoffeln at fih um 217 000 Acres vergrößert, was einen Zuwachs von 50 H oder um 27 vH über den zuleßt erreihten Höchststand bedeutet. Die Lage der Alliierten in bezug auf Nahrungsmittelernte ist im Durch- schnitt entschieden besser als 1917 oder 1916 und gewährt eine Er- leichterung für unseren Schiffsraum insofern, als entsprehende Zu- fuhren nicht von Amerika her eingeführt zu werden brauchten, fodaß sie uns eine sehr große materielle Hilfe wird.

u Laufe der Besprechung über das Geseg, betreffend die britishe Staatsangehörigkeit und die Stellung der Ausländer, hat sich die Regierung mit einer neuen Be- stimmung einverstanden erklärt, wona während einer Zeit von fünf Jahren nah Kriegz3ende keinem feindlichen Untertan eine Naturalisationsurlunde ausgestellt werden soll, außer ‘wenn es sich um eine Person handelt, die in einem der alliierten Heere gedient hat oder Aolegoriger einer Rasse oder einer Gemeinschaft ist, die dafür bekannt ist, daß sie gegen den jegigen Feind in Opposition steht, oder endlich eine Person, die als britischer Untertan geboren wurde. Das Geseß wurde dann in dritter Lesung angenommen.

Frankreich.

Jn der Kammersißzung vom 17. Juli kam es bei der Jnterpellation des Abgeordneten Foubert über die Zurückbehaltung eines Teils der Frontentshädigung der

oldaten, die ihnen in Sparbüchern gutgeschrieben wurde, zu N Auseinandersezungen und Zwischenfällen.

yoner Blättern zufolge erklärte der Interpellant Foubert, Clemenceau babe durch die Zurübehaltung eines Teiles der Frontentshädigung die Beschlüsse des Parlaments wver- leßt, die bestimmten, daß die ganze Entschädigung den Truppen in bar ausbezahlt werde. Clemenceau hätte besser getan, die Verteidiguug des Chemin-des-Dames vorzubereiten. (Bei diesen Worten brach auf der R Linken ein Beifallssturm aus, während auf den übrigen Bänken Einspruch erhoben wurde.) Der Unterstaatssekretär A bra m i erwiderte, die Regierung handle lediglich im Interesse der Soldaten. Die Bestimmung über die Zurück- behaltung eines Teiles der Frontentshädigung tei aus patriotischen Erwägungen erlassen worden. Abrami sprach sodann von den Strasmaßnahmen an der Front und führte aus, die Ge- fängnisse an der Front seien nicht abgeschafft worden: es sei notwendig, gegen Schuldige scharf vorzugehen, um die Stimmung zu erhalten. Die Armee habe jeßt eine glänzende Stimmung, während Pétain 1917 die Armee in sehr \{lechtem Zu- stande vorgefunden habe. Der sozialistishe Abgeordnete Jeanbon erhob gegen die Ausführungen des Unterstaats\ekretärs Einspruch, wobei es zu einem lebhaften Wortgefeht zwischen der Nechten und der Linken kam. Minutenlanger Lärm unterbrah die Sitzung. Wer Unterstaatssetretär Abram i versuhte abermals darzulegen, daß ein merkliher Unterschied zwischen der Stimmung der Armee im Mai 1917 und im Juli 1918 bestehe. Der Abg. Mayeras rief, im Mai 1918 habe das Kabinett Clemenceau den Chemin-des-Dames einnehmen lassen, und brachte, von zahlreichen Sozialisten unterstügt, eine Tagesordnung ein, wona die Negierung das Strafdetret gegen die Soldaten zurücknehmen solle. Bei lebhafter Erregung fand die Abstimmung statt. Bei Stimmenthaltung der Sozialisten wurden 366 Stimmen gegen den Antrag Mayeras abgegeben.

Die Kammer ging alsdann zur Jnterpellation über die fehlerhafte Leitung des Autom obilwesens der Armee über, die vom Abgeordneten Poncek begründet wurde, der sich über die große Verschleuderung und die \{hlechte Ver- wertung der Automobile beschwerte. ;

Niederlande.

Wie „Het Volk“ aus dem Haag erfährt, hat die Erste Kammer das Gese über die Gewährung von Altérsrenten abgelehnt. '

Norwegen.

Der deutsche Gesandie Admiral von Hinze ist nah einer Meldung von „Norsk Telegrammbüro“ gestern nah Berlin abgereist. Anwesend am Bahnhof waren der Minister des Auswärtigen Jhlen und die Milglieder der deutshen Kolonie mit dem Prinzen zu Wied an der Spie.

Türkei. Laut „Semon“ sind bei der auf Grund des Friedens- vertrages von Brest-Litowsk in den Bezirken Batum, Kars und Urdahan vorgenommenen Volksabstimmung 83000

Stimmen für und bloß 2000 gegen die Angliederung an die Türkei abgegeben worden.

Rumänien.

Jn der Kammer brachte vorgestern der Abgeordnete Stolojan eine Anfrage über das von Take Jonescu dem „Corriere della Sera“ gewährte Jnterview ein, wonach das Land und der König heute noch Anhänger der Politik Bratianus geblieben seien. Der Mtinisterpräsident Marghi- loman gab hierauf, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, folgende Erklärung ab:

Wir alle kennen die maßlose Sprache Take Jonescus. Im ae 1913 waren wir in der Lage, sie zu zügeln. Heute, wo er im Auslande als einfacher Privatmann \priht, haben wir kein Mittel, ibn zu verhindern, durch seine Neden das Land zu \{ädigen. Der Abg. Stolojan will wissen, welche Bedeutung den Erklärungen Take

Jonescus beizumessen ist. Das Land, das tiefe Reden mit allge-

R

meinem Gelächter aufgencmmen lat, hat die Antwort darau; bere11s gegeben. Ich füge nur noch hinzu: In einem Augenblick, in dem das rumänische Volk die Erhebung der Anklage gegen Bratianu mit Be- geisterung aufnimmt, in diesem Augenblicke zu behaupten, daß das rumänische Volk der Perion und Politik des Herrn Bratianu treu- geblieben sei, ist ein Kunststück, das selbst Take Foneëcu nicht glüden tann. Was Seine Majestät den König anbelangt, erfläre id, daß niemand ermächtigt gewesen ist oder ermägtigt ist, für die Krone zu sprechen. Was die politijhe - Gesinnung des Landes betrifft, so kann allein die MNegierung sie zum Ausdruck bringen, lediglich die Handlungen der Regierung ver- pflichten Rumänien gegenüber dem Ausland. Die Negterung ift zur Macht berufen worden durch das Vertrauen Sciner Majestät des Königs und die Wahlen haben dieses Vertrauen befkräftigt. Es ist felsen fest begründet. Davon tann \ich jedermann, können sich auch die Parteigänger des Herrn Take Jonescu jederzeit überzeugen. Auch in dieser Beziehung kann ih nur versichern, daß die Erklärungen des Herin Take Jonescu durchaus der Wahrheit widersprechen.

_Die Erklärungen des Ministerpräfidenten fanden lebhaften Beifall. Auf eine Anfrage über die Lage in Bessarabien erwiderte Ministerpräsident Marg hiloman: :

Die ursprünglich sehr s{chwierige Lage in Bessarabien habe si erheblich gebessert. Es sei an die Bauern dur den autonomen Landesrat Grund und Boden verteilt, und der Landesrat babe au ch das Recht erhalten, eine Agrarreform durchzuführen. Die Ver- waltung Bessarabiens sei autonom, die Regierung habe nur einen Generalfommissar ernannt. Unzufriedene seien überall vorhanden. Agitatoren gegm Numänien würden beseitigt, wie es bereits mit den russishen Bischöfen von Kischinew, Akerman und Ismail der Fall gewesen sei.

Ukraine.

Der Hetman hat das Gesez über die Begründung von 10 ukrainischen Generalkonsulaten und 20 Konsularagenturen im Ausland bestätigt.

Eine ukrainische Gesandtschaft ist gestern nah Bulgarien abgereist. Der Gesandte Schulgin führt ein Handschreiben des Hetmans an den König von Bulgarien mit.

Finnland.

Die finnishe Regierung hat einer Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ zufolge einer Abordnung des Landtags mitgeteilt, daß sie zurücktreten werde, wenn die monarchishe Regierungsform nicht durhgeführt werden könne. Die Regierung sei nämlich der Ansicht, daß allein durch Einführung der Monarchie die Selbständigkeit des Landes verbürgt werden könne, und müsse daher bei abshlägiger Ent scheidung des Landtags die Verantwortung ablehnen.

Kriegsnachrichten.

Berlin, 19. Juli, Abends. (W. T. B.) Vertliche Kämpfe nördlich der Lys. Auf dem Schlacßt- felde zwishen Aisne und Marne ist ein erneuter fran=-

zösisher Durchbruchsversuh unter \{chwersten Vers lusten für den Feind gescheitert.

am iert tem

Der durch die deutsche Offensive beiderseits Neims er- zwungene Entlaslungsangriff der Entente zwischen Aisne und Marne begann am 18. Juli 5 Uhr 45 Vormittags mit stärkstem feindlihen Feuer. Teilweise gleichzeitig mit dem Beginn der Feuereröffnung, teilweise erst 11/, Stunde später griff der Feind mit sehr starken, tiefgegliederten Kräften, unterstüßt durch tieffliegende Flugzeuge und zahlreihe Tankgeshwader, unsere Stellungen zwischen Aisne und nordwestlih Château - Thierry an. Vor einem einz!gen Korpsabschniti wurden beim ersten Einsaß allein 80 feindliche Panzerwagen gezählt. Nachdem nördlich der Aisne Teilvorstöße blutig abgewiesen waren, trat hier verhältmäßige Nuhe ein. Auf der übrigen Front gelang es dem Gegner, der hier unter allen Umständen einen entscheidenden Erfolg er- ringen wollte, unter ungeheuren Verlusten nah we;selvollen Kämpfen an einzelnen Stellen einzubrehen und unsere Linien zurüczudrüclken. Durch immer wieder herangeführte frische Reserven und Panzerwagen nährte der Feind die im deutschen Feuer dezimierten Sturmtruppen. Bereits gegen Mittag waren die feindlichen Unariffe in der Linie jüdwestlich von Soissona— Neuilly—nordwestlich Château - Thierry zusammengebrochen. Troß dichter Massierung aller seiner Kampfmittel und troy der rücksichtslosen Blutopfer konnte der Feind sein Ziel nicht erreihen. Der erstrebte Durchbruch, der den Deutschen an der Somme, in Flandern, an der Lys, an der Aisne und süd- westlich Noyon jedesmal voll gelang und sie in wenigen Tagen bis zu 80 km Tiefe dur alle feindlihen Stellungen und Geländebindernisse hindurchführte und die feindliwen Armeen vor sih hertrieb, blieb dem Gegner wiederum versagt.

Jn den Mittagsstunden erneute der Feind feine ver- zweifelten Angriffe südwestlih von Soissons. Aber auch diese brachen unter hohen Feindverlusten zusammen. Jn unserem flankierenden Artilleriefeuer vom nördlihen Aisneufer her \hmolzen die feindlichen Sturmbataillone zusehends zusammen. Die herangeführten Verstärkungen wurden {on beim Anmarshch von unseren weittragenden Batterien vernichtend gefaßt. Infolge dieser außerordentlich {weren Verluste flaute am Nachmittag die Kampftätigkeit ab. Doch noch einmal versuchte der Feind nach 6 Uhr Abends bis in die Nachtstunden hinein gegen die deutsche Front gegenüber den Wäldern von Villers-Cotterets anzu- rennen und sie zu durchbrehen. Auch hier blieben alle An- strengungen des Feindés vergeblih. Der für den Feind \o blutige 18. Juli eadete mit einer shweren Enttäuschung unserer Gegner, die ebenso wie bei den Anariffsshlachten, so auch in dieser Abwehrschlacht der deutschen Führung und Truppe unter- legen bliebén.

Die Absicht und die Pläne der feindlihen Führung scheiterten nah geringem Anfangserfolg des Angreifers an dem heldenhaften Widerstand der Deutschen, die den wuchtigen feindlichen Stoß auffingen und zum Stehen brachten. Der unter dem Zwang der Laage unternommene, ungewöhnlich verlustreiche feindlihe Angriff mit seinen geringen Erfolgen hat lediglih zur weiteren Shwächung der Verbands streitkräfte beigetragen und die ungeheuren Verluste, die der Verband seit dem 21. März buchen mußte, ins Ungeheure gesteigert. Von Ypern bis Miassiges sind seit Beginn der deutschen Offensive Divisionen auf Divisionen aller Kontingente immer wieder aufs neue vergeblih geopfert. Die Zertrümmerung und Vernichtung der feindlichen Kampfkraft und Kampfmittel ist dur die auf der ganzen Front unternommenen, von der deutshen Jnitiative erzwungenen feindlichen Gegenangriffe weiterhin erheblich fortgeschritten. )

E P RIES

E

D E L

M