1918 / 171 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 23 Jul 1918 18:00:01 GMT) scan diff

i Jtalien.

Nach dem „Avanti“ ist der auf den 27. bis 30. Juli nah Rom einberufene nationale Sozialistenkongreß von dem Präfeïten von Nom verboten worden. Der Parteisefkre1är Bombacci erhöb sofort gegen die Verfügung Einspruch.

Griechenland.

Laut Melduno der „Agence Hellénique“ find dur König- lihes Dekret mit Rücksicht auf die herrshenden Zustände und die Valksabstimmvrg die griechischen Gemeindewahlen, die nah dem Gescß Mitte Juli erfolgen follten, auf unbe- stimmie Zeit vertagt worden.

Rumänien.

__ Das Jassyer Regierungsblatt „Jaschul“ veröffentlicht En t- hüllungen, die beweisen, daß die frühere Regierung Bratianu und ihre verbündeten Krieastreiber unter Hinweg- seßung über alle verfassungsmäßigen Faktocen den Krieg aus eigener Machtoollkommenheit herbeiführten. Die Kriegs- ertflärung Rumäniens an Oesterreih-Ungarn wurde lange vor dem 27. August 1916 abgefaßt und befand sich wenige Tage später in den Händen des rumänischen Ge- sandten in Wien mit der Weisung, sie am 27. August Abends am Ballplag zu übergeben Die Beschlüsse des Kronrats vom 27. August maren zwei Wochen früher von der Regierung Bratianz zu'sanmen mit Anhängern des Krieges gegen die Mittelwmächte festgestellt worden. Hierin liegt die Hauptshuld der früheren Regierung Bratianu, die keinerlei Recht hatte, eine Krieoserklärung zu machen, zu der nah der rumänischen Verfassunra weder der König noch die Regierung, sondern einzig und allein die Nation durch ihre geseßliche Vertretung im Parlament berechtigt war. Diese shwere Ver- fassungsverleßzung wurde Rrmänien zum Verhängnis und die Schuldigen müssen solidarisch zu wirklicher tatsählicher Ent- schädigung on das Land v-rurteilt werden, das sie moralisch und materiell ungeheuer shädigten.

Utraine.

Der Hetman hat das Gesez über die Errichtung eines Senats in Kiew als höchster Gerichts- und Ver- waltungsbehörde der Ufraine bestätigt.

Der erste Schritt zur Bildung einer ukrainishen Armee is durch die Veröffentlichung eines Erlasses des Hetmans getan. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, wird darin befohlen, af Grund der allgemeinen Wehrpflicht zunächst 5000 Rekruten für eine in Kiew in der Formierung begriffene Division aus der Zahl der im Jahre 1899 Geborenen auszu- heben. Der Minister des Jnnern wird für jeden Kreis die Anzahl der zu stellenden Rekruten steststellen. Freiwillige im Alter von 18—25 Jahren dürfen zugelassen werden. Die Dienstzeit der Jnfayterie und Artillerie beträgt zwei Jahre, sonst drei Jahre. Die Aushebung hat am 31. Juli zu er- folgen.

Amerika.

Das amerikanishe Staatsdepartement meldet dem „Reutershen Büro“ zufolge, daß Honduras am 19. Juli Deutschland den Krieg erklärt habe. Der Abbruch der diplomatischen Beziehungen erfolgte am 18. Mai.

Asien.

Jn Tibet ist es nach einer Meldung der „Times“ zum Aufstand gegen die Chinesen gekommen. Da die Zentral- regierung nicht imsiande war, die Truppen an der Grenze genügend stark zu halten, konnten diese den Vormarsch der Tibetaner nicht aufhalten. Man hat eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand getroffen.

Die „Times“ melden aus Tokio vom 17. Juli, daß die Sizungen des Kabinetts und des dipomatischen Beirats den ganzen Tag fortgeseßt wurden. Man erwartet die Einberufuvg des Landtags zu einer außerordentlichen Sipung. Die Regierung hat der Presse verboten, Bezichte über die Truppenbewegungen sowie auf diese bezüzlihe Nach- richten zu véröffentlichen.

Kriegsönachrichten.

Berlin, 22. Juli, Abends. (W. T. B.)

An vielen Stellen der Schlachtfront zwischen Aisn und Marne Ruhe. Oertliche Kämpfe fblide bes Olirea,

Der große, die Entscheidung suchende Kampf Fochs hat au

am vierten Schhlachttag mit einem Miel fie A Ententegeneralissimus geendet. An der ganzen Hauptangriffs- front von „der Aisne bis zur Marne verbluteten \ich oufs neue die frishen Divisionen des Feindes. ohne irgendwelhen Vorteil erringen zu können. Wo der Gegner infolge rücfsihtsloser Anhäufung seiner Massen auf engem Raum in unsere Linien eindringen konnte, wurde er sofort wieder geworfen. So mußten die über die Straße Soissons—Chateau - Thierry vorgestoßenen feindlihen Kräfte nah unserem erfolgreichen Gegenangrif} im deutschen Verfolgun, sfeuer wieder über die Straße zurückweichen. Un den Brennpunkten des Kampfes, wie bei Villemontoire und Tigny, waren die feindlichen Blutopfer besonders schwer. Weder der Einsaß zahlreicher Tankgeschwader noh die Vernebelung des Kampffeldes noch die Massenvershwendung seiner Kräfte lonnte den Feind seinem Ziel näherbringen. ährend in den großen Offensiven dieses Jahres die Deutschen bei geringen Ver- lusten in wenigen Tagen 60—80 km im Angriff durchschritten und die feindlichen Armeen oft zur überstürzten Flucht zwangen, hat General Foch glihen Anfangserfolges wegen viele Hunderttausende eingesezt, ohne auch nur im Entferntesten ähnliche Erfolge, geihweige denn die erstrebte entscheidung er- ringen zu können. Nach übereinstimmenden Meldungen unserer Truppen sind die blutigen Verluste der Feinde außergewöhnlich hoh. Dies wird auch durch die Aussagen der von uns ein- gebrachten Gefangenen in vollem Umfang bestätigt.

Großes Hauptquartier, 23. Juli. (W. T. B.)

Westlicher Krieas\schauplag. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.

Englische Abteilungen stießen an vielen Stellen der Front geaen unsere Linien vor. Sie wurden abgewiesen. Die Artillerietätigkeit lebte am Abend wieder auf.

Heeres8gruppe Deutscher Kronprinz.

An den Kampffronten trat zeitweilio Nuhe ein.

Südlih der Aisne hat der Feind infolge s{hwerer Verluste seine Angriffe g:stern niht erneuert. Auch der Aritilleriekampf hat hier an Stärke nachgelassen. Beiderseits de-s Ourcq und zwischen Ourcq und Marne führte der Feind fast in allen Abschnitten heftige Teilangriffe. Sie wuden abgewiesen; südlich des Ourcq brachte sie unser Gegenstoß zum Scheitern. Feind- lihe Abteilungen, die beiderseits von Jaulgonne in unsere Vorpostenstellungen an der ‘Marne eindrangen, wurden im Gegenangriff an den Fluß zurückgeworfen. ODeriliche Kämpfe südwestlich und östlich von Reims. 2

Gestern wurden 52 feindlihe Flugzeuge und 4 Fessel-

ballone abgeschossen. j Leutnant Loewenhardt errang seinen 42. und 43.,

Leutnanl Billik seinen 26., Leutnant Bolle seinen 25. und Leutnant Pippard seinen 20. und 21. Luftsieg. Der Erste Ger erolquartiermeister. Ludendorff.

Oesterreichish- ungarischer Bericht.

Wien, 22. Juli. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet:

An der italienischen Front keine besonderen Ereignisse.

R Albanien nahm vor drei Tagen der Feind nörblich von Berat und im oberen Devolital seine Angriffe wieder auf. Von örtlichen Schwankungen abg! sehen, gelaug es ihm nirgends Vorteile zu erringen. Die Kämpfe dauern an.

Zwischen dem Semeniknie und dem Meere drangen unsere Erkundungsabteilungen an mehreren Stellen in die

italienischen Linien ein. Der Chef des Generalstabes

Bulgarischer Bericht.

Sofia, 21. Juli. (W. T. V.) Amtlicher Bericht. Mazedonishe Front: Auf beiden Seiten die ge- wöhnlihe WVitillerietätigkeit. Wenlih des Ohridasees drangen unsere Erkundungstrupps in feindlihe Gräben ein und brachten verschiedenes Kriegsaerät zurück. Ja der Moglenagegend wurde eine feindliche Patrouille burch Feuer vertrieben. Westlich' des Wardar seßte umisere Arillerie feind- liche Munitionslager in Brand. Südlih Liumniga wurden starke Explosioneu im Strumatal beobachtet. Südlih von

Serres für uns günstig veriaufene Patrouillengefechte.

Türkischer Bericht

Konstantinopel, 21. Juli. (W. T. B.) Generalstabs- bericht.

Palästinafront: Abgeschen von vereinzelten Artillerie- kämpfen herrsht Ruhe. Bei Maan wurde eine starke Auf- klärung8abteilung von uns veririeben.

Auf den übrigen Fronten nuihts von Belang.

Der Krieg zur See.

Berlin, 22. Juli. (W. T. B.) Der amerikanische Truppentransportdampfer Leviathan“ (f üherer Dampfer der Hamburg - Amerika-Línie „Vaterland“, 54282 Br.-R.-T.) ist am 20. Juli an der Nordküste Jrlands versenkt worden.

Der Chef des Admiralstabes der Marine.

Berlin, 22. Juli. (W. T. B) Durch unsere im Sperrgebiet des Miitelmeeres opertierenden [-Boate wurden dret wertvolle Dampfer und ein Segler von rund 19000 Bruttoregistertonnen versenkt.

Der Chef des Admiralstabes der Marine.

Wohlfahrtspflege.

Lehrgang für Wobnungsaufsiht und Wohnungs- pflege. Gemäß Irtifel 6 § 1 des am 1. April d. J. in Kratt getretenen Preußischen Wohnungsgeleßes is zur Durhjührung der Wobnungsaufsicht, die dur das Gesey auédrücklich als eine Gemeinde- angelegenheiï erklärt wiro, für Gemeinden mit mehr als 100000 Ein- wohnern ein Wohnungsamt zu errih1!en. Zur Durchführung der Wohnungsaufsicht sind eine oder mehrere für diesen besonderen Zweck geeignete Personen einzustellen. Für Gemeinten von mehr als 90 000 bis 100 000 Einwohnern kann durch Anordnung der Aufsich18- behörde die Errichtung eineë den vorstehenden Bestimmungen entsprehenden Wohnungsamts, für Gemeinden von mehr als 10 000 bis 590 0u0 Einwohnern die Anstellung besonderer sachkundiger beamteter Wohnungsaufseher vorge\chrieben werden. Durch diese Be- stimmungen des Gesetzes ist bei den Gemeindeverwaltungen und ihren leitenden Beamten der Wunsch nach einer allgemeinen Anweisung über die bei der Errichtung von Wohnungsämtern und bei der Durh- führung der Wohnungsautsicht grundlegenden Fragen rege geworden. Andererseits wird der Bedarf an vorgevildeten Wohnungeaufsichts- beamten und mit der Wobnungspflege si befassenden Persönlichkeiten eine Steigerung erfahren, für die eine geeignete Einführung in den neuen Aufgabenkreis dringendes Bedünfnis ist. Um diesem Bedürfnis entgegenzukommen, beabsichtigt die Zentral- stélle für Volkswohlfahrt, im Einvernehmen mit dem preußischen Staatskommissar für das Wohnungswesen in der er sten Oktoberwoche d. I. in Berlin einen Lehrgang für

Vorträgen über die gegenwärtigen Zustände im Wohnungswesen un ihre Rückwirkung auf die Allgemeinheit, über die Entwicklung a I mit den ihm innewohnenden Schäden, die Mittel zur Verbesserung der Wohnungsverhältnisse und die Forderungen der Uebergangswirtschaft sowie einen besonderen Teil, der Vorträge © über die geserlihen und verwaltungsrechtlichen Grundlagen der Wohnungsaufsicht in den einzelnen Bundesstaaten über ihre Ginrihtung im einzelnen, über die eigentliche Ausübung der Wohnungsaufsficht und Wohnungspflege, den Wohnuugsnach-

der gemeinnüßigen Bautätigkeit erstellter iowie mangelhafter Woh- nungen anschliezgen. Der ausführlihe Plan des i

später veröffentlicht werden. Lehrgangs wird a Geschäftsstelle der Zentralstelle, Berlin W., Augsburgerstraße 61 entgegen. / 1

weis usw. vorsieht. An die Vorträge werden \sich Vorführungen in den Groß Berliner Wohnungsämtern und Biene Tufer, A j

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Anmeldungen nimmt schon jeßt

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Kunst und Wissenschaft.

Jn der legten Sißung der Ant b ropologische \chaft teilte der Versigende Piof. Dr. Schuchbardt m Dr. Minden der Ge'ellschaft 3000 # gestiftet habe N wendet werden sollen, aus dem Bestand an Klischees azu ver- geshichtlihen Ailas herzustellen, der hauptsächlich die Laien bor- Brandenburger Kultur umfassen soll. Ner und

Neber. die Auffindung dex Guavati in d wäldern Paraguays berichtete Herr Mavnthusen, fe Jaguarazapá am Alto - Paraná. Das Vorbandenseir. aus Stammes war schon zur Zeit der Herrschaft der Jesuiten bek e die aber vergeblih versuchten, an jenen heranzukommen. Es ift aut, leiht erflärlich, da dieser Stamm in den undurhdrinc liter Y wäldern Paraguays wohnt. 1893 wurde vom La Plata. Me, its eine Forshungsreise zu den Guayaki unternommen : es Se dieser aber nur, ein Skelett und einige voltsfundlias Sachen zu erlangen. Seit 1908 versuchte Maynzhusen G Stamm in den Urwäldern aufzusuchen, aber erst bei der 7, R en im Jahre 1910 glückte es ibm, dur vorsihtiges Bescbleichen eines Lagers einer Frau, zweier Kinder und eines Mannes babhaft zu werden. Durch diefe lernte Mayntzhusen die Sprache des Siamtnte kennen und auf einer neuen Reise, an der auch die Kinder l gelang es ihm, dadurch, daß er die Guayaki in ihrer eigenen Sprathe anredete, zu ihnen in freundshaftlihe Beziehungen zu treten, \o da er allmählich 50 von ihnen auf seinen Gütern anfiedele konnte. Hier veisuhte er, fie langsam zu einer D Zivil!saktion zu erziehen unter rhaltung ihrer alten Sitten Sie. haben dies Freiheit zu gehen oder zu bleiben: er selbst war ihr Lehrer in der Feldarbeit, in der Handhabung der Mähmaschine und wird von dem gutmütigen Völkchen als ibr großer Pava bezeichnet. Als er, um am jeßigen Kriege teilzunehmen nah Deutschland reiste, begleiteten den „Hunnen“ die Segens- wünsche der Guayaki. Wie primitiv die Verhältnisse bei diesem Stamme sind, dessen Koptzahl Maynthusen auf 1500 \{ägzt, beweist der Umstand, daß thnen die Metalle fehlen, ihnen die Webe. technif, Bekleidung, Acker- und Hüttenbau unbekannt sind und noh Menschenfresserei bei ihnen vorkommt. Mit Steinäxten fällen sie Bäume, um das Palmmark zu erlangen, auch Honig und Larven eines bestimmten Käfers bilden eine Lieblings1peise der Guayaki, Den Körper bestreichen sie mit ciner \{warzen Masse aus Wagg und Kohle. Als Schmuck dienen ihnen Schnüre aus Zähnen der erlegten Tiere. Mit einer besonderen Art des Schmuteg werden die Männer bekleidet, wenn sie einen Zweikampf ausfämpfen. Dieser folgt immer erst auf eine Herausforderung und endet niht mit der Tötung des Gegners, sondern es genügt, wenn einer auf den Boden geworfen wird. Ein hinter- ¡istiger Angriff ist bei ihnen verpönt. Sie sind äußerst kinderlicb und gemütvoll. Wenn troßdem die alten Leute totges{hlagen und die Säuglinge mit der toten Mutter beerdigt werden, fo legt das der Zwang der Verhältnisse nahe, weil jene fonst bei den Wanderungen im Urwald dem Hungertode verfallen würden. Die Men\chenfressezet ist durch den Fleischunger hervorgerufen, wird aber nur von ein- zelnen Männern ausgeüvt. Die Rache folgt aber auf dem Fuße, indem sie von fräftigen Männern zum Zweikampf ge- tordert und ordentlih gezüchtiat werden. Der Jäger genießt felbst nichts von dem rohen Fleisch des von ihm erlegten Wildes; er begnügt sih mit der Ehre und mit der Brühe, die die Verwandten von dem Fleisch fohen. Krankheiten, besonders folhe, die von Schmerzen begleitet sind, werden durch Massage bekämpft, fieberbafte Krankheiten durch Saugen des Körpers, also eine Art Biersche Stauung. Die Sprache ist eine dürftige Einsilbensprache. Die Vofkale haben in nasaler oder gutturaler Aus)prache ver- \hiedene Bedeutung. Auch die Nacbsilben sind als besonderer Begriff noch erkennbar. Zahlen sind den Guayaki unbekannt. Musikinstrumente fehlen gänzlich, böchstens tlopfen fie im Takt an cinen hohlen Baum Der Gesang ist sehr dürftig. Nhythmus ist wohl vorhanden, aber keine Melodie. Bei Frauen ist der Gesang höher entwidelt, sie kennen die Ofktave. Als Familienverband be: steht neben der Cinehe auch Vielweiberei. Wenn mehrere Kinder vorhanden sind, bittet die Frau den Mann, noch eine Frau hinzuzunehmen, da ihr das Schleppen der Kinder auf den Wanderungen zu viel wird. Ehebruch ist äußerst jelten. Das Sch!agen der Frau ist Ebescbeidungsgrund. Die Kinder werden nh dem Tiere benannt, das die Mutter zuletzt vor der Entbindung gegessen hat. Die Mytbologie ist sehr einfach. Die Guayaki nehmen an, daß sie früher jen]eits cines großen Wassers gewohnt haben und von dort von einem Jaguar vertrieben wurden, der dann zwar in einer Falle gefangen wurde, aber nun unter der Erde ihnen noch Schaden zu- zufügen vermag. Deshalb wird bei den Stammesfeierlichkeiten, die ¿- B. bei Cin1ritt der geschiechtlichen eite der Kinder veranstaltet werden, gesflüstert, um die Aufmerksamkeit des Jaguars abzulenken.

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Mannigfaltiges.

Bern, 22. Juli. (W.T. B.) Wie die „Agence Hellénique“ aus dem Haag meldet, berichten die englischen Blätter, daß ein großer Brand gewaltige Mengen Kriegsmaterial und Heereslieferungen im Hafen Piräus vernichtet habe. Der Schaden soll mehrere Millionen Prund Sterling betragen. i

Würzburg, 22. Juli. (W. T. B.) Am Sountag überfuhr der Durhgangsgüterzug 1923 das auf Halt stehende Ein- fahrtssignal der Station Laufach. Der Packwagen wurde zer- trümmert. Die Wagenwärter Kiswald und Preuß sowie Lokomotiv- führer Geupy von Aichaffenburg sind s{hwer, der Zugführer und eine Bremserin leiht verlegt. Der Betrieb wurde aufrechterhalten.

. Kowno, 22. Juli. (W. T. B.) Die Schließung der Tierärztlihen Hochschule in Dorpat als russischer Einrichtung hat Anlaß zu Mißverständnissen gegeben. Wie di »Baltisch-Litauischen Mitteilungen“ erfahren, besteht nicht die Absicht, die Hochschule eingehen zu lassen, vielmehr is vom Armeeober- kommando die Wied reröffnung der Tierärztlichen Hochschule für das kommende Winterhalbjahr beantragt, und es ist anzunehmen, daß dem Antrag stattgegeben wird. Die Kliniken der Hochschule sind über- haupt nicht ge|chlossen worden, sondern arbeiten fort.

(Fortseßung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)

2 L

iFamiliennachrichten.

Wohnungsaufsiht und Wohnungspflege zu ver- | Verlobt: Frl. Hellen von Fock mit Hrn. Leutnant d. R. Justinian

anstalten. Der vorläufige Plan Be einen allgemeinen Teil mit |

Frhr. von Günderode, Majorat Saagar. L i

Gestorben: Hr. Generalleutnant z. D. Arthur v. Schmidt, Friedenal- Hr. Königl. Kämmerer, Major a. D. Graf Maximilian pon Drechiel-Deu stetten, Tegernsee. Hr. Major Paul von Mone scheid, Berlin. Frau Margarete Freifrau von Wrangel, ge von Alvensleben, Bad Blankenburg.

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Verantwortlicher Shriftleiter: Direktor Dr. Tyrol, Charlottenburg, Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle I. V.: Rechnungsrat Rey her in Berlin. Verlag der Geschäftsstelle (J. V.: Rey her) in Berlin. Dru der Norddeutshen Buchdructerei und Verlagsanstalt: Berlin, Wilhelmstraße 32.

Fünf Beilagen (einschließlich Warenzeichenbeilage Rr. 57)

Erste Beilage

zum Deutshen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

1918,

u 171

Berlin, Dienstag, den 23. Juli

S tas

Parlamentarische Nachrichten.

Mitglied des preußischen Herrenhauses, General- ars M Wirklicher Oberkonsistorialrat Dr. Jo- g Hesekiel ist, wie „W. T. B.“ meldet, vorgestern

M rittag im 83. Lebensjahre in Wernigerode verschieden.

10Ó

gem Abgeordnetenhause ist der nachstehende Ent- uf eines Jugendfürsorgegeseßes nebst Begründung

n: : ggegange 1. Jugendämter.

8 1. örderung der Jugendfürsorge ist von jedem Stadt- und freis ein Jugendamt zu errihten. Die freisangehörigen nit mebr als 10 000 Einwohnern sowie die selbständigen gtidte der Provinz Hannover (S 27 Abs. 1 der Kreisordnung für / Provinz Hannover vom 6. Mai 1884 Geseßsamml. S. 181) ¡d befugt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde besondere Jugend-

Zur F jan Land jemeindent 1

ter zu errihten. inter Ten 8 2. 90s Jugendamt ist zugleih Gemeindewaisenrat. L’ 3. Das Jugendamt ist ferner berufen: E 1. darüber zu wachen, daß den gefährdeten Minderjährigen der nderlihe Schuß gewährt und deren Verwahrlosung entgegen-

¡ft wird, : ; ; R ppe Nerufsvormundschaften über uneheliche Kinder einzurichten

&

(15) und die Fürsorge für diese tunlihst schon vor der Geburt zu 4mmehmen 4 A ¿ ; di bei Einleitung und Ausführung der Fürsorgeerziehung mit- wicfen 21), Í BEETERE E die Pflege der Haltekinder zu beaufsihtigen 22 lg} : j, die Justizbehörden bei der Strafrechtspflege gegenüber Minder- jjigen zu unterstüßen ; 6. die freie Liebestätigkeit in der Jugendfürsorge anzuregen sowie yfcnen planmäßigen Aufbau und ein zweckentsprechendes Ineinander- jim der gesamten Säuglings-, Kleinkinder- und Schulkinderfürsorge juarbeiten, B die staatlihen, Shul- und Kommunalbehörden bei den ihnen bt durch Geseg oder Verwaltungsvorschriften zugewiesenen oder m ihnen übernommenen Aufgaben zu unterstügen, die die Fürsorge ir die Jugend in körperlicher, geistiger und sittlicher Hinsicht be-

fen. "Bei Erfüllung dieser Aufgaben, sowie auf dem weiteren Gebiete Jugendfürsorge hat das Jugendamt mit den diesem Zwecke dienenden leinen und Veranstaltungen unter Wahrung von deren Selbständig- jt zusammenzuwirken. i

Die Verfassung des Jugendamts regeln die Kreise oder Ge- unden vorbehaitlih der nachfolgenden Bestimmungen.

A

In den Landkreisen ist: der Landrat als Vorsißender des Kröis- wshusses Vorsiender des Jugendamts. Der ständige Vertreter Me wird aus den Mitgliedern kes Jugendamts von diesem

¡hlt :

Y S 6.

den Kreisjugendamte gehören als Mitglieder kraft ihres Amtes an:

l, der Kreis\chulinspektor,

2dr Kreisarzt, \ | :

d, f ein von dem Negierungspräsidenten im Einvernehmen mit

der kirhlichen Oberbehörde für die Dauer von drei Jahren zu bestimmender Geistliher der evangelischen Landeskirchen und der katholischen Kirche.

Eind im Bezirke des Jugendamts mehrere Kreis\{ulinspektoren r Kreigärzte angestellt, fo bestimmt die diesen vorgeseßte Dienst- tlôrde, wer von ihnen Mitglied des Jugendamts ist.

S7.

Als ehrenamtliche Mitglieder werden in das Kreisjugendamt von 1! Kreistage auf die Dauer von drei Jahren in der Negel nicht thr als 12 in der Jugendfürsorge erfahrene und bewährte Männer 1 Frauen berufen, unter ihnen Aerzte, Lehrer, Geistliche und Ver- lr der der Jugendfürsorge dienenden Vereine sowie der in dem wie des Jugendamts besonders vertretenen Berufsstände. i

Der Berufung in das Jugendamt steht niht entgegen, daß die il zu einem kommunalen Amt durch ein Amt oder das Geschlecht iégeschlossen ist.

§ 8. ._În den Stadtkreisen sowie in den Gemeinden, die ein besonderes Wendamt errichten, wird das Jugendamt nah den Gemeinde- ttissungsgesezen gebildet: die in dem § 6 genannten Perfonen Wen, die im § 7 genannten Personen sollen dem Jugendamt an- #ôren ; neben dem Kreisschulinspektor kann ein Beamter der Ge- Vndeshulverwaltung, neben dem Kreisarzt ein von der Gemeinde vyetelter Arzt berufen werden.

Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 findet Anwendnng.

I

S9 d Als Jugendamt kann auch die erforderlihenfalls nah § 8 zu \stärkende Schuldeputation oder eine der allgemeinen Fürsorge oder \hlfahrtspflege dienende Einrichtung bestellt werden, fofern ihre \ammenseßung den 88 6 und 7 genügt.

10. „Das Jugendamt kann für einzelne seiner Aufgaben besondere „ohüsse errichten und in diese Vertreter von anderen Veranstal- gen oder Vereinen berufen, die denselben oder ähnlichen Zwetten ite Cs kann alle oder einzelne Aufgaben, insbesondere die Ge- Me des Gemeindewaisenrats für örtlih abzugrenzende Teile feines ‘irks besonderen Abteilungen oder einzelnen Personen übertragen.

2 ¿ 8 11. ind our Unterstüßung des Jugendamts sowie des Berufsvormunds 20 Personen, die dazu bereit sind, auch Frauen, insbesondere ecuery, Fürsorgerinnen, Hebammen u. a., als Waisenpfleger msse Lit) zu bestellen. Die Waisenpflegerinnen haben vorzugs- ktr w b) der Sorge für die Person der im Kindesalter stehenden und fder lihen Minderjährigen sowie bei der Aufsicht über die Halte- êr mitzuwirken. j luntuis der Auswahl der Waisenpfleger* ist auf das religiöse Be- u der Minderjährigen tunlichst Rücksicht zu nehmen. h jollen geeignete Vereine im Bezirk des Jugendamts vorhanden, én auch sie für die pflegerishe Arbeit herangezogen werden.

„. Der Berufsvormund ift Tari zungen des Jugendamts regel- Ußig ¿uzuziehen. ! zu Del ß g g

D E S 13. ula, Sormundschaftsgeriht ist zu den Sißungen des Iugendamts

- ind muß in diesen gehört werden. Auf Einladung des 0 ' my sen ge : inehuao\aftsgerichts bat das Jugendamt einen Vertreter zu Be-

2, Berufsvormundschaft. S 14

Der: Vorstand einer unter staatlicher Verwaltung oder Aufsicht stehenden Erziehungs- oder Verpflegungsanstalt oder ein von ihm be- zeichneter Angestellter der Anstalt kann auf Antrag des Vorstandes vor den nach § 1776 des Bürgerlichen Geseßbuchs als Vormünder berufenen Personen zum Vormund der Minderjährigen bestellt werden, die in der Anstalt niht nur vorübergehend untergebracht sind (An- staltsvormund).

Das gleiche gilt für Zöglinge, die unter der Aufsicht des Vor- standes der Anstalt in einer von ihn auëgewählten Familie erzogen werden.

§ 15.

Das Jugendamt bat einem oder mehreren ehrenamtlihen Mit- gliedern oder Beamten die Fürsorge für die unehelichen Kinder zu übertragen ; das Mitglied oder der Beamte, dem die Fürsorge über- tragen ist, hat die Nehte und Pflichten eines Vormundes über die nnehelihen Minderjährigen, die unter seiner Aufsicht in einer von ihm ausgewählten Familie oder Anstalt oder in der mütterlichen Familie erzogen oder verpflegt werden (Amtsvormund).

Die Rechte und Pflichten des Amtsvormunds bestehen nur, solange das Vormundschaftsgeriht niht einen anderen Vormund be- stellt hat. Der Amtsvormund behält die Nechte und Pflichten des Vormunds auch nach der Beendigung der Erziehung oder Berpflegung bis zur Bolljährigkeit des Mündels; er kann die Weiterführung der Vormund|\chaft durch Anzeige an das Vormundschaftsgericht ablehnen.

Der Amtsvormund hat den Eintritt der Amtsvormundschaft dem Vormundschaftsgeriht anzuzeigen: mit dem Eintritt der Amts- vormundschast endigt das Amt eines früheren Vormunds.

Die Standesbeamten haben dem zuständigen Amtsvormund von der Geburt eines unehelichen Kindes unverzüglich Anzeige zu erstatten.

S 16.

Durch Statut einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunal- verbandes können Beamten dieser Verwaltungen alle oder einzelne Nechte und Pflichten des Vormundes für die ehelihen Minderjährigen übertragen werden, die unter Aufsicht der Beamten in- einer von diesem ausgewählten Familie oder Anstalt erzogen oder verpflegt werden (Amtsvormund). Für Gutsbezirke kann der Kreisausschuß entsprechende statutarische Vorschriften erlassen.

Die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 und 3 finden Anwendung.

D A

Das Vormundschaftsgericht kann im Einvernehmen mit dem Ge- meindevorstande (Gutsvorstand) oder mit dem Vorstande eines weiteren Komnmunalverbandes einen Beamten dieser Verwaltungen vor den nach § 1776 des Bürgerlichen Geseßbuhs als Vormünder berufenen Personen zum Vormunde für die ehelichen Vtinderjährigen bestellen, die unter der Aufsicht des Beamten in einer von ihm ausgewählten Familie oder Anstalt erzogen oder verpflegt werden (Sammelvormund).

ß S 18.

Neben dem Berufsvormund .(Anstaltsvormund, Amtsvormund, Saimmelvormund) ist ein Gegenvormund nicht zu bestellen; dem Be- rufsvormund stehen die nah § 1852 Abs. 2 des Bürgerlichen Geseßtz- buchs zulässigen Befreiuungen zu.

Wenn Ümstände eintreten, die die Bestellung eines anderen Vor- munds an Stelle des Berufsvormunds im Interesse des Mündels ge- boten erscheinen lassen, hat das Jugendant dies dem Vormundschafts- gericht unverzüglich anzuzeigen.

Auch sonst kann das Jugendamt im Einvernehmen mit einer der Jugendfürforge dienenden Vereinigung oder Veranstaltung in den ge- eigneten Fällen dem Vormundschaftsgerichte an Stelle des Berufs- vormunds für die Führung einex oder mehrerer Vormundschasten Personen vorschlagen, die - dafür besonders vorgebildet oder befähigt und bereit sind, die Vormundschaft unter Mitwirkung der Ver-

einigung oder Veranstaltung zu führen (organisierte Einzelvor- mundschaft). S 19.

Bei der Auswahl der Familie oder Anstalt ift auf das religióse Bekenntnis des Minderjährigen tunlihst Rücksicht zu nehmen. Wird ein Mündel in einer Anstalt, die niht seinem Bekenntnis angehört, oder, solange er schulpflihtig ist, in einer solhen Familie unter- gebracht, so hat der Berufsvormund das Vormundscha{tégericht hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

& 20.

Berufsvormünder haben fih untereinander, die Behörden den NBerutsvormündern bei den ihnen obliegenden Verreichtungen Beistand zu leisten.

3. Aenderungen des Geseßes über die Fürsorge- erziehung Minderjähriger. S221 Die 4 und 5 des Gesetzes über die Fürsorgeerziehung Minder- jähriger vom 2. Juli 1900 (Geseßsamml. S. 284) erhalten folgende

Fassung : ai

Das Vormunds\chaftsgeriht beschließt von Amts wegen oder auf Antrag. Zur Stellung des Antrages sind die Jugendämter berechtigt und verpflichtet. 2 y A : :

Vor der Beschlußfassung soll das Vormundschaftsgericht, soweit dies ohne erhebliche Schwierigkeit ges{hehen kann, die Eltern, den geseßlihen Vertreter des Minderjährigen, und in allen Fällen den zuständigen Geistlichen und den Leiter oder Lehrer der Schule, welche der Minderjährige besucht, hören. Von der Anhörung der Geistlichen und Lehrer kann abgesehen werden, wenn sih «aus dem Antrage des Jugendamts deren Anhörung ergibt. Ertolgt die Beschlußfassung nicht auf Antrag, so hat das Vormundschaftsgericht zuvor auch dem JFugendamt Gelegenheit zu einer Aeußerung zu gebe

Der Beschluß ist dem geseßlichen Vertreter des Minderjährigen, diesem selbt, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat, dem Jugend- amt und dem verpflichteten Kommunalverbande (S 14) zuzustellen.

Gegen den Beschluß steht den im Absaß 3 Genannten die so- fortige Beschwerde zu, dem geseßlichen Vertreter des Minderjährigen oder diesem selbst jedoch nur dann, wenn der Beschluß auf Unter- bringung zur Fürsorgeerziehung lautet. Die Beschwerde hat auf- \chiebende Wirkung. S6

Bei Gefahr im Verzuge kann das Vormundschaftsgericht eine

vorläufige Unterbringung des Minderjährigen anordnen. Das Iugend- amt des Aufenthaltsorts hat in diesem Falle für die Unterbringung des Minderjährigen in einer Anstalt oder in einer geeigneten Familie u sorgen. : / ige dur die vorläufige Unterbringung erwasenden Kosten fallen, sofern die Ueberweisung zur Fürforgeerziehung demnächst end- gültig angeordnet wird, dem verpflichteten Kommunalverbantde 14), andernfalls demjenigen zur Last, der das Jugendamt errichtet hat. Das Iugendamt hat in allen Fällen die durch die vorläufige Unter- bringung entstehenden Kosten vorzuschteßen.

Streitigkeiten über die Angemessenheit der dem Erstattungs- vfliGtigen in Rechnung gestellten Vor|hüsse des Jugendamts ent- scheidet der Bezirksaus\huß im Beschlußverfahren. Der Beschluß des

i uten abzuordnen. Auf Ersuchen des Vormund|chaftsgerichts hat nft zu erteilen und Gutachten zu erstatten.

Bezirksaus\chusses ift endgültig.

4. Haltekinderwesen. S 22. Wer fremde, noch niht 7 Jahre alte Kinder

a) unehelicher Geburt gegen Gntgelt oder ohne Entgelt,

b) ebeliher Geburt gegen Entgelt, (Haltekinder) in Kost und Pfleae nehmen will, bedarf dazu der vor- herigen Erlaubnis des Jugendamts, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat.

Als Kind ebeliher Geburt im Sinne dieser Vorschrift gilt auch ein uncheliches Kind, das gemäß § 1706 Absay 2 des Bürgerlichen Gejeßbuhs den Namen des Ehemanns der Veutter führt.

& 93.

Die Erlaubnis wird gruno1äßlich nur an weiblide Personen (Haltefrauen) und nur für höchstens zwei Kinder erteilt. Auénahmen sind zulässig. Wird die Erlaubnis männlichen Personen „erteilt, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes auf fie Anwendung.

Die Erlaubnis kann an Bedingunaen geknüpft werden.

Der Minister des Jnnern erläßt Vorschriften über die Boraus- seßungen, unter denen die Erlaubnis zu erteilen ift.

8 24. Die Erlaubnis erlischt a) bei jedem Wohnungswechsel der Haltefrau, b) wenn seit Abgabe des leßten Haltekindes oder seit der Er- teilung der Erlaubnis, ohne daß inzwischen ein Haltekind aufgenommen worden ift, ein Jahr vergangen ist.

4 J 429.

__ Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn das geistige oder

leibliche Wohl des Kindes durch die Unterbringung gefährdet erscheint.

8 26.

Gegen die Versagung oder den Widerruf der Erlaubnis ist nur die Beschwerde bei dem Negierungspräsidenten in Berlin bei dem Oberpräsidenten zulässig; diese entscheiden endgültig.

Die Beschwerde hat keine aufshiebende Wirkung.

8 27.

Die Haltefrau hat unbeschadet der \dnst gesculih oder polizeilich vorgeschriebenen Anzeigen die Aufnahme und die Abgabe eines Halte- kindes innerhalb drei Tagen, den Tod eines Haltekindes unverzüg- lich, spätestens an dem darauf folgenden Tage dem Jugendamt anzu- zeigen. Die Beerdigung der Leiche eines Haltekindes darf nur mit Er- laubnis des für den Sterbeort zuständigen IJugendamts erfolgen.

Der Minister des Innern bestimmt den Inhalt der hier vor- geschriebenen Anzeigen.

29;

Die vom Jugendamt mit der Aufsicht über die Pflege der Halte- finder beauftragten Personen sind berehtigt, jederzeit die Wohnung der Haltefrau zu besichtigen und zu verlangen, daß ibnen über die Verhältnisse des Kindes, insbe|ondere über dessen Unterbringung, Er- nährung und Pflege Auskunft erteilt wird, sowie, daß das Kind ihnen oder einem von ihnen zu bezeihnenden Arzte zur Prüfung seines Ge- fundheitszustandes vorgeführt wird.

S 29.

Die Vorschrift des § 28 findet entsprewende Anwendung auf un- ebelihe Kinder im Alter bis zu 7 Jahren, die bei ihrer Mutter zur Pflege unterbraht sind. a

Die Vorschriften der §8 22 bis 29 finden keine Anwendung auf Haltekinder 22), die in einer öffentlichen oder in einer privaten, auf dem Gebiete der Kinderfürsorge bewährten Anstalt erzogen oder verpflegt werden oder von einer öffentlichen Behörde unter ihrer Auf- ficht in Familienpflege gegeben find.

Das Jugendamt entscheidet, ob eine private Anstalt als auf dem Gebiete der Kinderfürsorge bewährt anzusehen ift. Die Entscheidung ist widerruflich. ,

Auf Haltekinder 22), die bei ihren Großeltern uptergebraht werden, finden nur die 88 27 und 28 dieses Geseßes entsprechende Anwendung.

S341;

Wer ein Haltekind obne die vorgeschriebene Erlaubnis in Kost und Pflege nimmt, oder nah Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis in Kost und Pflege behält oder von den in der Erlaubnis festgeseßten Bedingungen abweicht, wird mit Geldftrafe bis zu 1000 # oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.

Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der in den nach § 27 vor- geschriebenen Anzeigen wissentlih unrichtige Angaben macht.

S

Wer der in § 27 vorgeschriebenen Anzeigepflicht niht nachkommt, oder wer die Liche eines Haltekindes obne die in § 27 vorge- shriebene Erlaubnis beerdigt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 #4 oder mit Haft bestraft.

5. Unterstüßung hilfsbedürftiger Minderjähriger. S323

Bei hbilfsbedürftigen Minderjährigen können die verpflichteten Armenverbände auch Aufwendungen für die Erziehung und die Vor- bildung zu einem Berufe machen.

S 34.

Verpflichtet zur Unterstüßung eines hilf8sbedürftigen unebelicken Minderjährigen ist der Landarmenverband in der Provinz Ost- preußen der Landarmenverband der Provinz —, in dessen Bezirk der unehelihe Minderjährige scinen Unterstüßungëwohnsitz hat.

35.

Der Landarmenverband übt seine Unterstützungstätigkeit mit Hilfe der Iugendämter aus. Die Jugendämter haben als Beaustragte des Landarmenverbandes die Hilfsbedürftigkeit sowie den Umfang der er- forderlichen Unterstützung vorläufig feitzusteUen und dem Landarmen- verband unverzüglih mitzuteilen. Soweit erforderlich, baben die Jugendämter die Unterstüßung vorläufig zu bewirken. Der Land- armenverband fann den Jugendämtern für diese Zwecke Mittel bereit- stellen. :

8 36.

Der endgültig verpflichtete Landarmenverband ist beredtigt, fofern es sich nicht um ein landarmes Kind handelt, vorbehaltlih ander- weitiger Vereinbarung Erfaß von ?/z seiner Kosten von dem Orts- armenverband des Unterstüßzungswohnsißes des uneheliwen Minder- jährigen zu verlangen. Die Crstattung erfolgt durch Vermittlung des Kreises, welchem “dieser Ortsarmenverband angehört; der Kreis ift verpflichtet, dem Ortsarmenverband die Hälfte der von leßterem aufzubringenden Kosten als Beihilfe i gewähren.

Die Befugnis des Landarmenverbandes, die Erstattung der Kosten der ihm obliegenden Unterstüßung von den aus anderen als armen- rechtlihlihen Titeln Verpflichteten nah § 62 des Geseßes über den Unterliüganganebnkig vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gejeybl. S. 381) zu fordern, bleibt unberührt.

6. Ausführungs- und Uebergangsbestimmungen.

S 37. i Die Minister des Jnnern, der Justiz \owie der geistlichen und

Unterrichtsangelegenheiten sind mit der Ausführung dieses Gesetzes be- auftragt.

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