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Erfüllung der Vervflichtun geschäftlichen Verfügur gen € Cie
E dae ns E der Zwangsävolstreckun er Arre!tvollz
Das Eigent Verordnung L Anordnung verband oder di Person übertragen Besißer oder an a geribtet werden. die Anordnung
, wenn sie di fonderung auf ihre Kosten vorne Sag 2 gilt entfpredend für die Anl bis zur näbsten Verladestelle.
Für die enteigneten Vorräte ist ein Uebernabmepreis zu zablen, der unter Berüc:htigung des Höchstpreises sowie der Güte un Verwertbarkeit der Vorräte festgesezt wird. Hat ! Verpflichtete einer Aufforderung der unteren Verwaltun Lieferung innerhalb der ihm geseßten Frist niht Fol ist der ihm zu zahlende Uebernahmepreis um fedzig rf: fi Tonne zu kürzen. Der Betr den der Uebernabmepreis wird, fließt dem Kommuna zu, aus deffen enteignete Menge in Anspruch genommen wird.
Streitigkeiten, die si aus der Anwendung der Veorschriften im Abs. 1 bis 3 ergeben, entscheidet endgültig die böbere Verwaltungs- behörde des Bezirkes, in dem sih die Kartoffeln zur Zeit der Än- ordnung befinden.
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Der Staatssekretär des Kriegsernäbrungsamts kann das Ver- füttern von Kartoffeln und von Erzeugnissen der KartoffeltroËnerei und Kartoffel stärkefabrikation sowie das Vergällen und Einsäuern be- schränken oder verbieten. Er fann bestimmen, in welcbem Umfang und unter welchen Bedingungen Kartoffeln und die genannten Er- zeugnisse zur Herstellung gewerblicher Erzeugnisse verwendet werden dürfen.-
Gr kann zu den von ihm bestimmten Zeitpunkten Ermittlungen über Vorräte von Kartoffeln sowie von Erzeugnissen der Kartoftfel- trocknerei und Kartoffelstärkefabrikation anordnen.
& 14. Der Verkehr mit Saatkartoffeln wird in einer besonderen Ver- ordnung geregelt.
S 15.
Die Beamien der Polizei und die von der Reißskartoffelstelle, den Vermittlungsstellen, den Kommunalverbänden oder der Polizei- behörde beauftragten Personen find befugt, in Näume, in denen Kartoffeln gelagert, feilgchalten oder verarbeitet werden oder in denen Kartoffeln zu vermuten sind fowie in Näume, in denen Vieh ge- halten oder gefüttert wird, einzutreten, daselbst Besichtigungen vor- zunehmen, Geschäftsaufzeihnungen einzusehen und die vorhandenen Vorräte festzustellen.
Die Besißer der Räume sowie die von ihnen bestellten Betriebs- [eiter und Aufsichtspersonen haben den nach Abs. 1 zum Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern die Vorräte sowie deren Herkuntt, insbesondere bei Erwerb von Dritten den VBeräußerer nah Namen und Wohnung, und den Kaufpreis anzugeben und Auskuntt über die Verwendung der Vorräte zu erteilen. Sie baben den zum Betreten der Näâume Berechtigten auf Erfordern bei der Feststellung der Vor- râte Hilse zu leisten. Wird die Hilfeleistung verweigert, jo kann die zuständige Bebörde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Ver- pslichteten durch Dritte vornehmen lassen. ;
8 16.
Die Lande8zentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Aus- führung dieser Verordnung, soweit sie niht vom Staatssekretär des Kriegsernährungsamts oder von der NReichskartoffelstele zu erlassen find. Sie können anordnen, daß die den Kommunalverbänden und Gemeinden übertragenen Verpflichtungen und Befugnisse durch deren Vorstand wahrgenommen werden.
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Der Kommunalverband kann Kartoffeln, die einer ordnunasmäßig ergangenen Aufforderung zuwider nit angezeigt oder bei behördlicher Nachprüfung verheimlicht oder fonstwie der Aufnahme entzogen werden oder die der Kartoffelerzeuger vorschriftswidrig zu verwenden oder zu verävßern sucht, sowie Kartoffeln, die unbefugt in den Verkehr ge- braht werden, ohne Zahlung einer Entschädigung zugunsten des Kommunalverbandes für verfallen erflären. Der Kommunalverband kann son vor der Verfallerklärung die zur Sicherstellung der Kar- toffeln erforderlihen Anordnungen treffen.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Be- {werde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.
S 18;
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu ¿chntausend Mark oder mit ‘einer dieser Strafen wird bestraft,
1. wer den auf Grund des § 2, § 13 Absf. 1 erlassenen Be- stimmungen zuwiderhandelt ; wer den Vorschriften im § 11 oder den auf Grund des § 11 erlaffenen Bestimmungen zuwiderhandelt : : wer die Auskunft, zu der er nah § 7 Abs. 3, § 15 Abf. 2 oder nah den auf Grund des § 13 Abs. 2 erlassenen Be- stimmungen verpflichtet ist, niht erteilt oder wissentlih un- rihtige oder unvollständige Angaben macht; wer der Vorschrist im § 15 zuwider den Eintritt in die Näume, die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsauf- zeichnungen, die Feststellung der vorhandenen Vorräte oder die Hilfeleistung bei dieser Feststellung verweigert.
Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Tâter gehören oder nicht, soweit sie nicht gemäß § 17 für verfallen erklärt worden sind. :
Bei vorsäßlichem Verschweigen, Beiseiteshaffen, Veräußern oder Verfüttern von Vorräten muß die Geldstrafe, wenn aus\chließlich auf sie erkannt wird, mindestens dem zwanzigfahen Werte der Vorräte gleihkommen, auf die fich die {strafbare Handlung bezieht.
S 19.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen
von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 8 20.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens
dieser Verordnung.
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Veranla ua
betreffend Liquidation französisher Unter- nehmungen.
Mit Zustimmung des Herrn General, ouverneurs in Belgien habe ih gemäß den Verordnungen über die Liquidation feindliher Unternehmungen vom 29. August 1916 und vom 15. April 1917 (Geseß- und Verordnungsblatt für die ofku- pierten Gebiete Belgiens Nr. 253 vom 183. September 1916 und Nr. 335 vom 19. April 1917) die Liquidation des in Belgien befindlihen Grundbesißes der Französin Witwe August, Eugenia Martin-Martin, in Mortsel bei Antwerpen, Liersche
Steenweg 18, angeordnet. Zum Liquidator ist Herr Dr. Och- wmadti in Antwerpen, Meirplaz 14, ernannt worden. Nähere Nusfunft erieilt der Liquidator. Brüel, den 20. Juli 1918. Der Chef der Abteilung für Handel und Gewerbe bei dem Generalgouverneur in Belgien. Freiherr von Welser.
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Königreich Preußen. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : den Vräsidenten der Königlichen Eisenbahndirektion in Altona Vape zum Wirklichen Geheimen Oberregierungsrat und Ministeriatdirektor im Minisierium der öffentlichen Arbeiten zu ernennen,
Eisenbahnanleihegesegz. Vom 2. Juli 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: ; 8 Li (1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Erweiterung, Ver- vollständigung und besseren Ausrüstung des Staatseisenbahnneyes sowie zur Beteiligung des Staates an dem Bau von Kleinbahnen die folgenden Beträge zu verwenden : T. zur Herstellung von zweiten und weiteren Gleisen auf den Strecken: Mark 1. (Stettin) Pommerensdorf—Kavelwisch, Grunderwerb 2 000 000, 2. Pyrmont—Himmighausen . . „ . E 1008 3. Oobenbudberg—Duisburg-Hochfeld Süd (drittes und À hiettes: Gleis), wéitéte Kosleilt e 2. 84 e000; 4. Hobenbudberg—Uerdingen—Crefeld-Linn (fünftes und 0 5 700 000, zusammen . „ 48 658000:
He Wleis), Sellaustibruid €# « s «s
II. zu nachstehenden Bauausführungen: Grweiterung des Oberschlesishen Shmal- Mark spurnetes, Grunderwerb . . . 2 583 000, Herstellung einer östlichen Verbindungs- bahn in der Nähe von Waldhausen bei Hannover a A Herstellung von Verbindungen von dem neuen Nangierbahnhofe Gremberg na dem Nangierbahnhofe Kalk Nord und der Südbrücke bei Cöln. . . H Deckung der Mehrkosten für bereits ge- nehmigte Bauausführungen, und zwar : a) der Eisenbahn von Seifen i. Wester-
Wab 1M L A Nen b) der Eisenbahn von Nienburg a. Weser
nach Minden î. Westf. mit Ab-
zweigung nach Stadthagen c) des zweiten Gleises auf der Strecke
Wemmetsweiler—Primsrwveiler 500 000, d) des dritten und vierten Gleises auf
der Strecke Luckenwalde—Jüterbog . 3 976 000,
¿ujammen . . 26 181000;
ITT. zurErbhöhung der Leistungs- fähigkeit des Bahnnetes: . Beschaffung von Fahrzeugen für die be- stehenden Staatsbahnen. . . „. Ausrüstung vorhandener Güterzugfahr- z?uge mit der Kunze-Knorr Bremse. . örtliche Einrichtungen für die Betriebs- führung mit der Kunze-Knorr Bremse . (onsfide Ua A
712 000, 5 600 000,
30 000
s
12 780 000,
597 200 000, 6 300 000,
3 000 000, 43 5153 000, zusammen . . 650013000.
IV. zur weiteren Förderung des Baues vor Set 1 500 000,
inégesamt 726 352 000.
(2) Ueber die Verwendung des Fonds zu [V wird dem Landtag
alljährlih Yechenschaft abgelegt werden. S2,
(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der Mittel für die im § 1 unter 1 bis IIT vorgesehenen Bauausführungen und Beschaffungen im Betrage von . . . . . , 724 852 000 Mark die dem Staate zur freien Verfügung anheim- gefallenen Fonds der durch das Eisenbahnanleibe- geseß vom 14. Juni 1912 (Geseß\amml. S. 171) für den Staat erworbenen Bergheimer Kreis- bahnen und der Mödrath-Liblar-Brühler Eisen- bahn im Betrage von mindestens . . ._. mitzuverwenden.
Etwaige Beiträge Dritter sind ohne An- rechnung auf die Anleihe durch Abseßung von den Bauausgaben zu verrechnen.
Für den nach Abzug der vorgenannten 495 000 Mark zu deckentden Restbetrag im § 1 I L c Ea OUO jowie zur Deckung des im § 1 unter IV vor- aésebenet Dea t s E s 1500009 sind Staats\chuldverschreibungen auszugeben.
(2) An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schaßanweisungen oder Wechiel ausgegeben werden. In den Schaßz- anweisungen ist der Fälligkeitstermin anzugeben. Die Wechsel werden von dér M Ls der Staatsschulden mittels Unterschrift zweier Mitglieder ausgestellt.
(3) Schuldverschreibungen, Schaßanweisungen, etwa zugehörige Zinsscheine und Wechsel können sämtlich oder teilweise auf aus- ländische oder auh nah einem bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in- und ausländishe Währungen jowie im Auslande zahlbar ge- stellt werden. : / i
9) Schaßanweisungen und Wechsel können wiederholt ausgegeben werden. i (5) Die Mittel zur Einlösung von Schaßanweisungen und Wechseln können durch Ausgabe von Schaßanweisungen und Wechseln oder von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage beschafft werden. : i
(6) Schuldverschreibungen, Schaßanweisungen und Wechsel, die zur Einlöfung fällig werdender Schaßanweisungen oder Wechsel be-
stimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staats\{hulden auf An-
ordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor der Fälligkeit zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung oder Umlaufszeit der neuen Schuldpapiere darf niht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung oder Umlaufezeit der einzulösenden Schaßanweisungen oder Wechiel aufhört. :
(7) Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins- oder Diskontsate, zu welden Bedingungen dec Kündi- gung oder mit relhec Umlaufszeit sowie zu welden Kursen die Schuldverschreibungen, Schaßanweisungen und Wesel ausgegeben werden follen, bestimmt der Finanzminister. Ebenso bleibt ihm im
Falle des Abs. 3 die Festsczung des Wertverbältnisses fo.»
näberen Bedingungen für Zahlungen im Ausëland überlaffen
_ (8) Im übrigen find wegen Verwaltung und Tilgung der leibe die Vorschriften des Geseges vom 19. Dezember 1869 b. die Konsolidation preußischer Staatsanleiben (Sesegsamml S L des Geseßes vom 8. März 1897, betreffend die Tilgung der St-,+2 s{hulden (Geseßsamml. S. 43), und des Geseßes vom 3. Ms; 19 betreffend die Bildung eines Ausgleihsfonds für die Giick-uc verwaltung (Geseßsamml. S. 155), anzuwenden. : E
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(1) Jede Verfügung der Staatsregierung über die im I bis 1IT bezeihneten Eisenbahnen und Eisenbahnteile d äußerung bedarf zu ihrer Nechtsgültigkeit der Zustimmu Hâuser des Landtags.
(2) Diese Bestimmung bezieht si nit auf die bewegli%e standteile und Zubebörungen diefer Eisenbahnen und Eisenbz ite und auf die unbeweglichen insoweit niht, als sie nah der (rf! r des Ministers der öffentlichen Arbeiten für den Betrieb Gee h treffenden Eisenbahnen entbehrlih sind. 2
& 4. Dieses Gese tritt am Tage feiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. : Gegeben Großes Hauptquartier, den 2. Juli 1918. (Siegel). Wilhelm.
Graf von Hertling. Friedberg. von Breitenbach, Sydow. von Stein. Graf von Roedern. von Waldow. Spahn. Drews. Schmidi. von Eisenhart-Rothe. Hergt. Wallraf.
Geseg
über weitere Beihilfen zu Krieg8wohlfahrtsausgaben
der Gemeinden und Gemeindeverbände.
Vom °?. Juli 1918. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von
Preußen 2c, verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 10as folgt:
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S 1.
Der Staatsregierung wird ein weiterer Betrag bis zu 300 Mil( lionen Mark zur Verfügung gestellt, um Gemeinden und Gemeinde- verbänden zur Erleichterung ihrer Ausgaben für Kriegswohlfahrts- zwedcke Beihilfen zu gewähren.
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Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Bereitstellung der nah § 1 erforderlichen Summe Staatsschuldverschreibungen aus- zugeben. :
An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schaßz- anweisungen oder Wechsel ausgegeben werden. In den Schazanwei- sungen ist der Fälligkeitstermin anzugeben. Die Wechsel werden von der Hauptverwaltung der Staatsschulden mittels Unterschrift zweier Mitglieder ausgestellt.
Schuldverichreibungen, Schaßanweisungen, etwa zugehörige Zins- seine und Wechsel können sämtlih oder teilweise auf ausländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in- und auéländische Währungen sowie im Auslande zahlbar gestellt werden. i
Schagzzanweisungen und Wechsel können wiederholt ausgegeben werden.
Die Mittel zur Einlösung von Schaßanweisungen und Wechseln föônnen durch Ausgabe von Schaganweisungen und Wechfeln oder von D R in dem erforderlißen Nennbetrage beschafst werden.
Schuldverschreibungen, Schaßanweisungen und Wechsel, die zur Cinlôfung fällig werdender Schaganweisungen oder Wechsel bestimmt sind, bat die Hauptverwaltung der Staatss{hulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor der Fälligkeit zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung oder Umlaufszeit der neuen Sculd- papiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Ver- zinsung oder Umlaufszeit der cinzulêsenden Schaßanweisungen oder Wechsel aufhört.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins- oder Diskontsatze, zu welchen Bedingungen der Kündigung oder mit welcher Umlaufszeit sowie zu weichen Kursen die Schuldverichrei- bungen, Schatzanweisungen und Wechiel ausgegeben werden follen, bestimmt der Finanzminister. Cbenfo bleibt ihm im Falle des Abs. 3 die Festseßung des Weriverhältnisses sowie der näheren Bedingungen tür Zahlungen im Ausland überlassen. : l
Im brigen sind wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die Vorschriften des Gejeßes vom 19. Dezember 1869, beireffend die Konfolidation preußischer Staatsanleihen (Geseßsamml. S. 1197), des Geseßes vom 8. März 1897, betreffend die Tilgung von Staatë- shulden (Geseßsamml. S. 43), und des Gesebßes vom 3. Mai 1903, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahn-
—
verwaitung (Geseßsamml. S. 155), anzuwenden.
F'I: Die Ausführung dieses Gesetzes liegt dem Minister des Innern und dem Finanzminister ob. Urkundlich unter Unferer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 2. Juli 1918. (Siegel.) Wilhelm.
Graf von Hertling. Friedberg. von Breitenbach. Sydow. von Stein. Graf von Noedern. von Waldow. Spahn. Drews. Schmidt. von Eisenhart-Rothe. Hergt. Wallraf.
—_—_
Geseg über Krieg8zuschläge zu den Gebühren der Notare, Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher und zu den Gerichtsfosten.
Vom 6. Juli 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König - von Preußen 2c.,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: Sé Die den Notaren und den Gerichtsvollziehern nah der Gebühren- ordnung für Notare vom 25. Juli 1910 (Geseßsamml. S. 233) und nah dem Gese, enthaltend die landesgeseßlihen Vorschriften üger die Gebühren der Nechtsanwälte und der Gerichtsvollzieher, bout 21. März 1910 in der Fassung der Bekanntmachung „vom 6. SepP- tember 1910 (Geseßfamml. S. 261) zustehenden Gebühren erhöhen sih um drei Zehutel. § 2. G „Die Gebührensäße des Artikel 3 des Gesehes, enthaltend 7 landesgefeßlihen Vor)chriften über die Gebühren der Rechtsanws é und Ter Gerichtsvollzieher, vom 21. März 1910 in der Faffung. E Bekanntmachung vom 6. September 1910 (Geseßsamml, S. 261) er höhen sih um drei Zehntel,
& 3,
Soweit in dem Geseß, enthaltend die landesgeseßlihen Vor riften über dle Gebübren der Nebtéanwälte und der Gerichts- vollzieher, und in der Webührenordnung sür Notare auf Gebübren- jáge und Vergütungen für Auslagen „VeTwie)en ist, welche durch das Reichsgeseß vom 1. Avril 1918 (Ne1chs-Gesegbl. S. 173) erhöht worden sind, finden die erhößten Gebührenjäße und Auslagen- pexgütungen Anwendung. :
S 4.
Die Gebühren für die im zweiten Abschnitte des ersten Teils des Preußischen Gerichtsfostenge!eßes vom 25. Juli 1910 (Geseusamml. S. 184) bezeichneten Geschäfte und die Gebühr für die Erteilung eines Teilbriefs (§ 67 Nr. 1 des Preußischen Gerichtsfostengeseßes) er- hében sich um drei Zehntel.
8 5.
Die im § 113 des Preuf1scken Gerichtsfostengesezes und im 8 19 Abs. 2 der Gebührenordnung für Notare bestimmte Schreib- gebühr von 20 Plennig tür die Seite erhöht sih auf 40 Pfennig. Die Seite muß mindestens 32 Zeilen von durhschnittlich 15 Silben ale js : Soweit in anderen Geseßen auf § 113 des Preußischen Gerichts- fostengeseßes verwiesen ist, finden die Vorschriften im Abs. 1 An- wendung. d
- , A F 6.
Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 finden Anwendung auf alle zur Zeit des Inkrasttretens des Gesetzes noch nicht beendigten Geschäfte, die Vorschriften des § 4 auf alle zur Zeit des Inkrafttretens des Geseßes noch niht fällig gewordenen Gerichtsfosten.
Mit dem Ablauf von zwei Jahren nah der Beendigung des
gegenwärtigen Kriegszustandes tritt das Gesetz außer Kraft. Die
Gebühren für die vor dem Tage des Außerkrafttretens erteilten Auf- träge und die vor diefem Tage bereits fällig gewordenen Gerichtskosten sind nah den Vorschriften der §8 1 bis 4 zu berechnen.
Der Zeitpunkt, zu welhem der Kriegszustand als beendigt anzu- schen ist, wird durch Königliche Verordnung bestimmt.
Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsi a händig rs{rif
Gegeben Großes Hauptquartier, den 6. Juli 1918.
“ (Siegel.) Wilhelm. Graf von Hertling. Friedberg. von Breitenbach. Sydow. von Stein. Graf von Noedern. von Waldow. Spahn. Drews. Schmidt. von Eisenhart-Rothe. Hergt. Wallraf.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Zum Baugewerks\{huloberlehrer ist ernannt worden der Lehrer, Regierungsbaumeister Dipl.-Jng. Menge in Erfurt.
Die dur Erlaß vom 24. Januar d. J. angeordnete Zwangsverwaltung über das in Deutschland befindliche Permögen des britischen Staatsangehörigen Mar J. Bonn in London, insbesondere seines in Cronberg im Taunus, Katharinen- straße 7, belegenen Grundstücks und seiner Beteiligung an dem Nachlaß des in Frankfurt a. M. verstorbenen Wilhelm Bonn, ist aufgehoben.
Berlin, den 20. Juli 1918.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Flotow.
Bekanntmaä@Gunag.
Dem Käsefabrikanten Chr. Böker in Hüddessum, dem ih auf Grund der Verordnung über Käse vom 20. Oftober 1916 in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachung über die Fernhaltung un- uverläfsiger Personen vozn Handel vom 23. September 1915 den Vetrieb ges{lossen und den Pvandel mit Kälsereiprodukten untersagt hatte, gebe ih den Betrieb und Handel wieder frei.
Hildesheim, den 22: Juli 1918.
Der Landrat des Landkreises Hildesheim. Heye. —
BDetattma Gu a
„Dem Kaufmann Karl Tölken und feiner Ebefrau Minna Tölken, geb. Lehmann, in Stettin, Große Wollweberstraße 31, habe ih die Wiederaufnahme des unter dem 20. Oktober 1916 unter- sagten Handels mit Wasch- und MReinigungsmitteln jeder Art, namentlich Seife, Seifenpulver und Ersaßmitteln dafür, gestattet.
Stettin, den 18. Juli 1918. Der Polizeipräsident. v. Bötticher.
Betaänn main g
_ Dem Händler Carl Ernhbardt, hier, Altestraße 10, wohn- haft, habe ih dur Verfügung vom 10. d. M. auf Grund - der Ver- orduung des Bundesrats vom 23. September 1915, betreffend die Jernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, bis auf weiteres leden Handel mit Nahrungs- und Genußmitteln und lonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Un- zuverläßsigfeit untersagt. — Die Kosten der Veröffentlichung des
Verbots hat Ernhardt zu tragen.
Barmen, den 20. Juli 1918.
Dié Polizeiverwaltung. Hartmann.
m ———————-——
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (MGBl. S. 603) babe ih dem Kaufmann Siegfried Wachsner, Jnhaber der yirma Wachsner & Comp., Berlin, Marsiliusstr. 23, Blusen- fabrikation und Großhandel mit Stoffen, durch Verfügung vom beutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen
edarfs wegen Ünzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handels- betrieb untersagt. Berlin-Schöneberg, den 22, Juli 1918. Der Polizeipräfident zu Berlin. Kriegswucheramt. F. V,: Dr. Pokranßt.
G Bekanntmachung. :
„ca Demäß § 1 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuver- lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) ist dem Eishändler Umbesto Sagui, Cöln, Eigelstein 37, der Handel mit Nahrungsmitteln aller Art, namentlich aber e Verstellung und der Vertrieb von Speiseeis, sowie i Führung von Verkaufsstellen von Speiseeis unter-
0 worden. — Die Kosten dieser Veröffentlihung hat Sagui
Cöln, den 11. Juli 1918. Der Oberbürgermeister. I. V.: Dr. B est.
S
Belanntmasbüuna4
„Gemäß § 1 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzu- verlâssiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (NGBl. S. 603) ist der Eishändlerin Johanna Holler, Cöln, Dom- straße 10, de Pandel mit Nahrungsmitteln aller Art, namentlih aber die Herstellung und der Vertrieb von Speiseeis sowie die Führung von Verkautsstellen für Speiseeis, untersagt worden. Die Kosten diejer Veröffent- lihung hat Frau Holler zu tragen.
Cöln, den 12. Juli 1918.
Der Oberbürgermeister. J. V. : Dr. Best.
—— —
Belau ttmacun e
Gemäß § l der Bundesratspverordnung zur Fernbaltung un- zuverlä)!siger Personen vom Handel vom 23. Se tember 1915 (NGBL S. 603) ist dem Eishändler Ant. Gasparini, Cöln, BVonnerstr. 8, und der Cisbhändlerin Frau Ferd. Smidt, Cöln. Sülz, Aegtidiusstr. 71, der Handel mit Nahrungsmitteln aller Art, namentlih aber die Herstellung und der Ver- trieb von Speiseeis sowie die Führung von Verkaufs- stellen für Speiseeis, untersagt worden. — Die Kosten dieser Veröffentlihung haben Gasparini und Frau Schmidt zu tragen.
Cöln, den 13. Zuli 1918.
Der Oberbürgermeister. J. V. : Dr. B e st.
—
BekleunntmaäaGuntg , Dem Handelsmann Felix Hauff in Zeig ist der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Nahrungs- und Futtermitteln, Kleidern, Schuhen fowie rohen Naturerzeugnissen, Heiz- und Leuchtstoffen und dergl., fowie mit Gegenständen des Kriegsbedarfs unter- fagt, da seine völlige Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handel nachgewiesen ist. — Die Kosten hat Hauff zu tragen. Zeitz, den 16. Juli 1918: Die Polizeiverwaltung. Kelp.
Nichkamfkliches.
Deutsches Reich. Preußen, Berlin, 25. Juli 1918.
Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer S0; vorher hielt der Ausshuß für Justizwesen eine ung.
Borgestern abend hatte der Staatbsekcetär des Aus- wärtigen Amts von Hinße ben Khediven von Aegypten zu einem Begrüßungsmahl geladen, an dem neben dem Ge- folge des Khedioen der türkische Finanzminister Djavid Bey, der Botschaftsrat Edhem Bey in Vertretung des leicht er-
: Tranften türtishen Botschafters, ferner der Generalmajor Brose
nebst einigen höheren Offizieren, der Unterslaatssekretär im Auswärtigen Amt Freiherr von dem Bussche-Haddenhausen, die Direktoren im Auswärtigen Amt Dr. Kriege, Dr. Johannes und Deulelrmaoser nebji einer Anzahl anderer Beamten des Auswärtigen Amtes, die Bankdirektoren Gutmann und Alexander teilnahmen.
Der Staatssekcetär von Hinße begrüßte seinen hohen Gast laut Meldung des „Wolffshen Telegraphenbüros“ mit folgenden Worten:
Eucre Hoheit bitte ih, im Namen der Kaiserlichen Regierung, auf deutschem Boden berzlich willkommen heißen zu dürfen. N Deutich1and is wohlbekannt, mit welcher Treue Euere Hoheit vom ersten Augenbiick an zur Sache des Vierbundes gehaiten haben, und das deut)he Volk freut si daher, Euecre Hoheit in der Neichshaupt- stadt begrüßen zu fönnen, in dem Augenblick, da Euere Hobeit im Begriff stehen, Seine Majestät den Kaiser im Großen Hauptquartier zu besuchen. Auch die Blicke des ägyptischen Volkes find hierber gerihtet, das in Eucrer Hoheit seinen rechtmäßigen Fürsten verchrt, dessen segensreicher Regierung cs Wohistand und Blüte verdankt und das Cuerer Hoheit Wiederkehr hoffend entgegensieht. In unershütter- licher Zuverjicht vertrauen wir auf unser Necht, dem unser Schwert zum Siege verhelfen wird. In diesein Sinne bitte ich Euere Hobcit mir zu gestatten das Glas zu erbeben und zu rufen, Seine Majestät der Khedive Abbas Hilmi L, er lebe hoch, hoc), hoch!
Der Khedive erwiderte darauf:
Guer Grzellenz für den wahrhaft herzlichen Willkommen, der mir in der deutschen Neichshauptstadt zuteil wurde, meinen aufrichtigsten Dank ausspreden zu können, gewährt mir eine große Freude. Zwischen den Herrshern und Völkern von Deutschland und Aegypten baben von jeher nur die besten Beziehungen bestanden und ganz be- sonders meine MNegierungszeit ist dur häufige Beweise des Wohl- wollens und der Freundschaft Seiner Majestät und der Kaiserlichen ¿xamilie ausgezeiimet worden. Umso glülicher bin ih jeyt, Gelegenheit zu haben, Seiner Majestät inmitten . seines heir- lichen siegreichen Heeres meinen tiefgefühlten Dank abstatten zu können. Als die Türkei in den großen Krieg eintrat, konnte für mi tein Zweifel darüber bestehen, daß ih meinen Play an der Seite meines hohen Souveräns, Seiner Majestät des Sultans zu \uchen hatte, und ich fann versichern, daß auch die Herzen meines armen, von roher Gewalt geknebelten Volkes für die Sache des Vierbundes \chlagen. Die Aegypter, die sih nicht von englischen Phrasen um- nebeln ließen, wissen sehr wohl, welche der beiden Mächtegruppen in Wahrheit das Recht der unterdrückten Nationalitäten vertritt. Mit mir baut mein Volk im Vertrauen auf Gott fest auf der Ver- bündeten Waffen Sieg, von dem es die heißersehnte Freiheit vom Joche Englands erhoffft. Möge der Allmächtige unser Flehen er- hören. In diesem Sinne bitte ich Sie, mit einzustimmen in den Nuf : R Majestät der Deutsche Kaiser Wilhelm 11, er lebe hoch, ho), hoh! ;
Oesterreich-Ungarn.
Wie das „K. K. Telegr.-Korrespondenz-Büro“ erfährt, ist der Geheime Rat, Minister a. D. Max Freiherr Hussarek Don Heinlein zum Ministerpräsidenten ernannt worden.
— Die „Wiener Zeitung“ veröffentlicht eine Regierungs- verorbnung, betreffend Errichtung einer österreichischen Ge- nossenshaftskasse zur Förderung des Geldausgleihs und des Kreditwesens unter den Genossenschaften. Die Genofsen- schaftskasse steht unter siaatliher Aufsicht und Leitung und lan vom Staate eine unkündbare Einlage von 35 Millionen
onen. :
— Das österreihische Abgeordnetenhaus ver- handelte gestern in fortgeseztec Geheimsißung den Antrag, be- treffend die Vorgänge. au der Südwestfront und im Hinterland,
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— Blättermeldungen zufolge wird demnächst eine Ab- ordnung der deutschnationalen Abgeordneteu beim Minisier des Aeußeru Grafen Burian erscheinen und ihm darlegen, daß die deutshen Abgeo: dneten eine Verfoppelung zwischen der Lösung der polnischen Frage und dem Auss bau des Vündnisses mit dem Deutschen Neiche niemals zu- lassen könnten, ferner, daß die sogenannte austropolnische Lösung in jenem Umfange, wie ste dem (rafen Burian vorzushweben scheine, von den deutschen Abgeordneten auf das bestimmteste avgeleÿhnt werde.
Die Volloersammlung des Verbandes der deutsch- nationalen Parteien hat, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meidet, einstimmig einen Beschlußantrag angenommen, der dem bisherigen Ministerpräsidenten Dr. von Seidler wärmiten Dank für seine opf-rvolle Arbeit ausspricht, der als erster Ministerpräsident für die Erfüllung der deutshnatioralen Forderungen die Bahn eröffnet und dadur alle künftigen Regierungen verpflichtet habe, auf diesem Wege weiterzu- schreiten und eine dauernde Ordnung herzustellen, die dem dentshen Volke Oesterreichs die ihm gebührende Stellung sichece. Weiter wurde ein Beschlußantrag einstimmig an- genommen, der Verband der deutschnationalen Parteien erblide in der Vertiefung des Bündnisses mit dem Deutschen Reiche die wichtigste Aufgabe jeder Regierung und lehne jede Verquickung dieses unauf- shiebbaren Staatserfordernisses mit anderen Fragen ab.
,_ Nach einer Erörterung ihrer Stellungnahme zum Re- gierungswehsel nahmen die deuishnationale Partei, die deutshnationale Vereinigung und die deutsche Agrarpartei eine Entschließung an, in der von der kommenden Re- gierung namentiih verlangt wird: Eintreten für den Bestand des Bündnisses mit dem Deutschen Reiche und engste wirt- schaftlihe Vereinigung beider Reiche, Aufrechterhaltung und Verbürgung des in der legten Zeit in der inneren Politik beschrittenen Kurses, ferner Sicherung des nationalen Besiß- standes und Ausbau dec geplanten Einrichtungen. Schließlich wird mit Rücsicht auf die ernste Lage sowie im Bewußtsein der gegenüber den Verbündeten übernommenen Verpflich- tungen rascheste Erledigung der Staatsnotwendigkeiten für ge- boten erachtet.
Von der deutschradifalen Vereinigung wurden Anträge vorgelegt, in denen erfläit wicd, ein Kabinett Hussarek aus politishen Giünden nicht unterstüßen zu fönnen, ferner ein Antrag, in dem die Bedingungen für eine Unter- stühurg der künftigen Regierung formuliert werden. Nament- lich wird darin verlangt, daß der neue Ministerpräfsi- dent sih zu einer solhen Zusammenseßung des Kabinetts verpflichte, die die Gewähr für die Einhaltung des deutschen Kurses biete, sowie daß sich der neue Ministerpräfident verpflichie, die beutsh-böhmishe Frage im Sinne der Patent- politik gemäß den deutshen Forderungen zu lösen. Beiden Anträgen trat das deutsche Zentrum bei. Die Deutschradikalen und das deu!sche Zentrum zählen insgesamt 24 Mitglieder, die übrigen deutshen Gruppen gegen 70 Stimmen.
— Ein von der Politischen Korrespondenz veröffentlichter Bericht über die Maßnahmen der österreichish: ungarischen Regierung, betreffend die österreihisch - ungarischen Staatsangehörigen in Feindesland, hat nah dem K. K. Telegraphen: Korrespondenzbüro folgenden Wortlaut:
Dem Ministerium des Aeußern find in jüngster Zeit von ver- schiedenen Seiten Mitteilungen zugekommen, denen zufolge manche unserer im feindlihen Auslande zurückgehaltenen Staat8angehörigen fich der bedrücéenden Meinung hingeben, daß die Heimat ihrer ver- gessen habe. Derartige Beforgnisse werden vielleiht auch von einzelnen im Inlande befindlichen Angehörigen der Zurückgehaltenen geteilt. Es möge daher folgendes zur Auf .lärung der Oeffentlichkeit dienen :
Fast alle Negierungen der mit uns im Kriege stehenden Staaten find kurz nach erfolgter Kriegéerklärung dazu geschritten, unsere bet ihnen befindlichen Staatéangehörigen entweder unter Polizeiautsicht zu stellen oder ihnen einen Zwangsaufenthait anzuweisen oder aber sie zu internieren. Angesichts dieser in die CEinzelschicksale Tausender ind aber Tausender tier cingreifenden Maßnahmen der feindlichen Staaten hat sich die österreih!\{ch-ungari]che Regierung nicht nur die Aufgabe gestellt, die Lage diHer in Feindesland zurückgehaltenen Nattonalen nach Möglichkeit erträalich zu gestaiten, sondern auch, fo- weit dies in ihrer Macht lag, unsere Landsleute dem heimatlichen Verd wieder zuzuführen. Vor allem wurde unter Mitwirkung der mit dem Schuze unserer Staats8angchörigen im feindlichen Ausland betrauten fremden diplomatishen Gesandtschaften ein umfassender Dilfs8dienst organisiert und eine fortdauernde Verbindung zwischen den Schußaborduungen und unseren Staatsangehörigen hergestellt. Daß das Minijterium des Aeußern hierbei bemüht war, durch Einschreiten den nach Tausenden zählenden, ihm auf den verschiedenen Wegen zur Kenntnis gekommenen Wünschen und Beschwerden unjerer in Feindesland zurügehaltenen Zivilpersonen nah Möglichkeit Rechnung zu tragen, mag nur nebenhßer erwähnt werden. Dagegen ist auf groß;ügige, unter den \{wierigsten Verhältnissen in die Wege geleitete Aklionen zur Versorgung uffserer Landsleute mit Kleidern, Wäscke und Schub=- werk hinzuweiten. Jn N ußland allein wurden für diesen Zweck zwet Millionen Kronen aufgewendet, und in Frankreich wurde {ließli ein eigener Grundfstoc hierfür geschaffen. Fn gleicher Weise war das Mi- nisterium des Aeußern bemüht den in Feindesland zurückgehaltenen Vestereichern und Ungarn ärztliche Hilfe und die Bereitstellung vonArzneien zu fichetn. Es versteht sich, daß auch den infolge der langen Dauer des Krieges immer schwieriger gewordenen Ernährungsverhältnissen der Internierten das vollste Augermerk zugewendet wurde. So bat das Ministériuum des Aeußern beispielsweise in England eine eigene Hilfstätigkeit eingeleitet und dafür gesorgt, daß den Internierten auf Kosten der österreichischen und ungarischen Negierung wöchentlih aus dem neutralen Auélaude große Fleiscbmengen zukommen. Eine der wichtigsten Aufgaben war es, unseren im Feindesland zurückgehaltenen Staatsangehörigen durch Beistellung von Geldmitteln an die Hand zu gehen. Welchen Umfang diese Hiifstätigkeit der österreichish-ungarischen Regierung angénommen haben, läßt fich daraus ersehen, daß allein tür die in Nußland zurückgehaltenen Zivilpersonen österreichi\cher und ungarischer Staatsangehörigkeit {on mehr als 50 Millionen Kronen für Unterstüßung8zwecke verauëgabt wurden. Für die Unter- stüßung der in Frankrei Internierten wird monatlih zu unseren Lasten ein Betrag von 100 000 Francs aufgewendet, während in Gngland jeder Mittellose auf den Kopf und für den Monat 10 Schillirg aus unserem Grundstock ausbezahlt erhält. Für unsere in den Kolon ien befindlichen Nationalen bestehen besondere Hilfsaktionen. Selbstver- ständlich ist auh in Jtalien die mit dem Schutze unserer Inter- essen betraute spanische Botichaft mit den nötigen Mitteln versehen, um unseren mittellosen Nationalen angemessene Zuschüsse zu- fommen zu lassen. Seit Kriegsbeginn hat das Ministerium des Aeußern ferner systematisch dahin gearbeitet, den im Inlande befind- lihen“Angeh örigen der in Feindesland Zurückgehaltenen die Msög- lichkeit einer regelmäßigen Korrespondenz mit diesen zu geben und ihnen Geldbeträge zukommen zu lassen. Für diesen Aus- forshungs- und Nachrichtendiens wurde im Ministerium des Aeußern eine eigene Abteilung errichtet. Sehr erheblichen Schwierig-
feiten begegnen die Bemübungen, die dur die lange Zurütbaltung
in Feindesland bervorgerufeñen psychifchen Leiden unserer Lands“ leute zu mildern. Das Ministerium des Aeußern und die Schugys
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R: E L e E A E