1918 / 175 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 27 Jul 1918 18:00:01 GMT) scan diff

Diese Verordnung tritt mit dem T: Berlin, den 24. Juli 1918. Der Staatssekretär des Kriegsernährung3amts.

von Waldow.

Anordnungen der Reich3getreidestelle über den Saatgutverfkehr gemäß 8 8 Abf. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsen- frühten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1918 zu Saatzwecken vom 27. Juni 1918 (RGBl. S. 677). L. Zulassung vou Händlern zum Haudel mit Sagtgut. A. Bedingungen.

Jeder, der im Eigenbandel oder als Komnmisfonär oder Ver- mitiler fich am Um}jag von Saaigut beteiligen wtll, bedarf der Zu- lafsuna.

Die Zulassung von Händlern zum Saathandbel wird an folgende Bedinguvgen gcknüpit :

1 Der Händler muß bereits in den Jahren 1913 und 1914 naGweilelih Saatkhandel mit der Frutart getrieben baber, für die er zuwel-fsen ¿u werden wünscht.

2. Die Zuve:lä!figkeit des Händlers in bezug auf Beratung der frieg8wirtshaftlihen Vorschriften muß einwandiret fefist-ben,

3 In dem ebiet, in dem der Händler zum Hantel mit Saatgut zua/lafsin werden soll, muß ein Bedürfnis für seine Zulafiung bestehen.

4. Die Zulafiung erstre&t K nur auf den Vertrieb etner be- immten PVtenge Saatgut. Die1e Merge !#| nat dem fatiähiichen Bedürnis des Bezirks und der Verkaufêmögal!hkeit des Händlers zu bemissen. In die festgesezte Menge werden alle im Eig nhandel oder im Kommissions- oder Vermiitlungshandel umgesctten Mengen eingerehnet.

5. Der Händler muß ih ve!vflißten, die von Intectssenter- verbänden unter Zustimmung der mcfßgehenden Behörden tür be- sonde:e Sorten Saatgut, namentli für O .iginalfaatzut, fchftgesezien Richipreise etnzuhalten.

6. Der Hânerler muß sib verpflichten, alle für ten Saaigut- verkehr gegebenen Vorschriften sorgfältig zu beaGten und für jezen Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsfirafe von 50 Liark für den Doppelzentner der tin Letrat kommenden Früchte an den Kommura!- verband zu zablen.

7. Der Händler muß für die Erfüllung setner Verpfliktungen Sich: rheit leisten.

Súür einen zugelassenen Hänbler ift der Einkauf des Saatgutes im ganzen Deutshen Reih zulässig, der WBerkauf dagegen nur in dem Gebiet, für das er zu- gelassen ift.

B. Grundsäße für den örtliGen Umfang der Zulassung und Zuständigkeit für die Zulassung.

Grundfäßlih wirb die Zulassung von Saatguthändlern nur für den Umfang des Kommunalyerbandes autgesp: ochen, in dera sie thre gewerblide Niedirlofiung baben. Nur auénahnsweife und im Falle Eines dringenden Bev fnisscs karn cinem Saatguthändler ein größerer Bezik, z. B. der Bezirk einer höheren Verwaltungtbebörde oder etn darüber hinau2gehender Beziuk, zugewtesen roerden.

Die Zu?afsung erfolgt nah § 6 der Saatgutverkehr8o:dnung dur die NReichsgetreidefielle, die andere Stellen zur Zulassung er- mächtigen kann. Die Neichegetreidestelle überträgt hiermit das Recht ¿ur Zulassung:

a) den Kommunalverbänden, soweit den Händkern ber Bertrieb von Saatgut nur für den Bejirk des Kommunal- verbandes gestattet werden fcl;

b) den höheren Verwaltungsbehörden, sowecii ten Häsdl:rn der Veriri!b von Saatgut über den Bezirk eines Kommuna!lverbanves hinaus, ater úüur innerhalb des Be- zirks der höheren Berwaltungebehörde gestatiet werden soll; den Landeszentralbehörden (für Preußen ten Preußliczen Lar de8getreldeamti), soweit den Händlern der Bertried von Saatgut über den Bezirk einer höheren Ver- waltung8bebörte hinaus, aber nur innerhalb des Bundes- staats gefiatiet werden fol.

In allen anderen Fällen behält si die Neisgetreidestelle selbst die Entschetdung über die Zulassung vor. Die Landeszentralbehörden, die böheren Verwaltungs8behörben und die Kommunalverbände sind hei der Entscheidung über G:\sue um Zulafsung an die vorstehenden Grundsäge für dea örtlihen Umfang dex Zulassung sowte an die WBedingungen unter A gebunden.

C, Verfahren bei der Zulassung.

Der Autrag auf Zulassung zum Saathandel ist bei dem Koms- munalverband, in welchem der Händler seine gewerbliche Nieverlassung hat, na anliegenden Véuster 1*) zu stellen. Der Vortruk ist genau auszufüllen. Der Kowmunolyerband hat ¿u prüfen, ob alle Be- diagungen nah A exfüllt find, und hai insbesondere die Höhe der S'cherbeit noch A 7 auf dem Antrag ju vermerken,

_Veber den Anirag enticheidet der Kommunalverband, wenn er selbst zur Zulassung zusiäudig ist; anderenfalls gibt er ihn mit einer gutacilichen Aevß+runa an die böbere Verwaltungsbehörde weiter, Lie hôhere Berwaltuugtbehözvde entiheidet nah Anhörung des Ver- trauensmannes der Reichsgetireidestelle über die Zulassung, wenn der Ant1ag threx Zuständigkeit unterliegt. Lehnt sie den Antrag ab, so gibt fie ign mit einem entspreWenden Vermerk dem Kommural- verband ¡urüdck. Handelt es fich um einen Antrag, für defsen Eat- iheldung die Landeszeotralbehörde oder die Neichëgetretdesielle zuständig ist, so legt die höhere Verwa!tungsbehörde den Antrag mit einer çut- acbtlichen Aeußerung der Landeszentralbebörbde vor, die ihn gezebenen- falls an die Netlchsgetrcidesficlle weiterleitet,

Die Zulassung tit in einem Zulafsungsschein rah anltegendem Muster 11 *) aus¡uspre{en,

Abschrift des Zulassungs\cheins ist von der zulassenden Behörde gleihziitg der Vetihsgetreidesielle, Geshäftsabtetlung, Abieilung Saatgutverkehr, einzusenden.

Mit Inkrafttreten der Saatgutverkehrsverordnung vom 27. Zuni 1918 haben alle früher ausgefiellten Zulassungssceine ihre Gültigkeit verloren,

T, Saat?ïarie mit Listeufäßruung. A. Allgemeines.

Die Kusfiellung der Saatkarten erfolgt nur auf Antrag, der von Verbrauchern noch dem anstegenten Muster I!T*), von Händlern na dem arliegenden Muster 1V *) bei der von der Lande3zentral- bel örde zu best mmenden Ortsbehörde zu stellen ist 2 der Saatgut- verkehrsverorduung). Lie ôuliche Zyständiakeit richtet ih nah dem Wohnort des Antragstellers und, wern dieser ein Händler ist, nah dem Siß seiner gewerbliGen Niederlassung. Die zur Ent- gegennahme dez Antrages zuständkge Orisbehörde bat den Antrag zu prüfen und darauf das Eraebats der Prüfung amtlich zu bescheinigen. Die Prüfung hat fich namertlich darauf zu exstrecken, ob die an-

gegebene Anbauflähe vorhanden ist und cb gegen die Ausstellung |

der Saatkarte Bedenken b-\tehen. Der mit dem Pirüfungsvermerk der Ortsb-hôrbe verschene Antrag t der unteren Verwoltungsbehörde (Kommunalyerband) zur weiteren Veranlassung vorzulegen.

Die Saaikarten werden den zur Ausstellung von Saatkarten be- reGtigten Behörden von der Reichsgetreidestelle in fortlgufend numerierten Durchs" eibebühern zur Verfügung aestellt. Die Ver- wendung anderer VBordrude if unzulässig, Die für die Ausstellung der Saalkarten zuständigen Behörden sind für die r: chtzeitige An- forderung der Bordrucke in den erforderliHen Mengen bei der Netchs-

") Die Muster sind hier nicht abgedrudckt.

C L . F y 4 D A. Q 48 L E Ea N geiretdeilcile, Seswasibadblieilung, 0ieli 1 §4 o f 4 lter Pin gutver!e di:fer bezei Y

br oder der *erzutmwoi ti. Hie Sacikautenbücßer sind auf das jor

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L zfälliaite aufzubewahren. Vers

\Viirtene Saa!lkarienvordrucke find an oie ReichägetreidefieVe zurüds- zureiden Balufe an Einelvordruden oder ganzen Böcherr find der Neth3geiretvesteliz, Seichästsadtetiurg, Äbteilung Saatgurtve: kehr, die an Hand der Nummern und Farben der Saaikarten den Verle hr überwacht, sofort zu melden. B. Sanmmetsfaattarten.

NDîte Ausstellung v-n Sammeéelfaatkarien ist nur zuässig, wern

es na) um Lietrerunge

R: H S0 E A E er Verdrude gilt das unter A Sefagte.

C. Aus fstellu

Bei Ausftell:rg der Sa Saaikartea und Händlt i Die Verbrauger - Saatfarte wird in der BViegel gemäß § 2 Absay 3 „der Saatgutverkehröverordnung die untere Venwaltungdbebörde gautzustelen baben. Die Ausftellurg der Häudtier - Saatkarte hat grundätliG durch die höhere Verwaliung8bebhörde zu erfolgen. Für die Ausftelurg bon Ver- brauter-Saaitkarten ift die bhôtere Berwaltungébehörde zufiändto, wern tin Verbraucher nicht nachweisen kann, taß er aus der Ernte 1918 oder 1917 cine gleihe Menge jelbsigebauter Fuüchte einer der

der Saatkarten.

n 2ikarten ift ¡wishen Ver brauGer- L

in § 1 der Reich8getreideordnung gevarnien Fruchtarten abgeliefert i

bat. Unbeshadet der Berpflihtung zur Anneholtung der Fristen nah S 10 der Saatcutoerckehrêverordnuig für dte Lieferung ist die Ausstellung von Saatkarten zeitliß nicht beschräntt. Nur bei Hüljsenfrüäcbten behält fi d?e Reiz2getreidest:Üe vor, die Kus- fielung von Saailarien vor einem beszimmien Zeitpunkt zu ver- bieten. D. NeberwaGung8pfliht und Listenführung

des Kommunalverbandes und dex höheren Verwaltungs- ' behörde.

Die zur Ausstellung von Saatkartea ermächttigten Behörden sind verpflihtzr, über die von thnen außszestellisn Saatfarten Liften zu führen, und zwar je elne besordeze Lisie für VerbrauLec und für Händler nach anliegenden Mustecru V und VI.*) Die Beoutung anderer Formb[lätier ift unzulässig. DurchGscchriften der Listen find am Sc@&lusse jeder Kalenderwoche der Reihs- getrelidestelle, Seshäfts8abteilung, Abteilung Saatgut- verkehr, einiureien.

Die UVeberwahungspfliht des Kommunalvyerbandes kat ch i

namentlich carauf zu ertirecken, daß die Beräußezer von Saatgut den ihnen nach § 7 d:r Saatgutverkchrsverorduung auferlegten Pflichten nachkommen. Die Elnsendung der Abscznit'e A ter Saatkarten hat an die Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, Ab- teilung Saatgutverkehr iu erfolgen. Befolgt ein Beräußerer von Saatgut die thm dur § 7 Absatz 2 auferlegten Pflihten nit, jo ist dies dem bet der b3heren Verwaltungsbehörde tätigen Ver- trauenémann dec Reichsgetreidestelle fotort anzuzeigen. Die !Rei8- getreidei:elle wird daun în geeigneten Fällen naß §8 15 dzr Saatgut- verkehr8veroibnuüng vecfahren.

V. Wtirtscchaftskarte.

Der Kommunalverband bat für die erfordeclißen Eintragungen in die Wirtschafiskarten Sorge zu trages, und zwar bet den Saat- gut beztehenden Landwiiten auf Srund der nah 11D Absay 1 ge- jührten Saaîtkartenlisten, bei den Sagtgut abaeb-nden Landwirken auf Grund der von thnen vorzulegenden und im Besiß des Kommunal- verbandes bleibenden AbsHulite B der Saalkarten.

F. Anerkanntie Saatgutwirtschaften.

Die anertanntena SaatgutwirtsGaften untersiehen der Ueber- waGurg durch dea Kommunalyerban». Um diese Ueberwahung zu erleite:n und um namentlih zu verhüten, daß antrfannte Saat- gutwirtshaften größere Mengen Saatgut als anerkanntes Sact, ut verkaufen, als fie von ben anerkanntea Feldern geerntet haben, wird die Netchegeireidestelle in das von ihr im „Reichzanzeiger" zu ver- öffeutliGende Verzethnis (vgl. § 5 Abs. 3 der Saatgutverkchrs- verordnung) die Grôße ber anerkannt-n #läch- n aufnezmen. Der Kommuyalverband erhält hierdurch -die Viöglichkeit, nachzuprüfen, welche Mengen Saatgut eine anerkannte Sazatgutwirischaft taisäcchlich verkaufen Tanv.

Die anerfannten Saatgutwirishaften find verpfli@tet, über ihre Saatgutveräußerungen nach anliegendem Muster VI1*) Buch zu führen. Die Benuzung anderer Muster ist unzulässig. Jeder ver- äußerte Poslen muß dur Saatkarte belegt iein. Dur ch- schriften der Buchungen sind am Schlusse jeder Ka- lenderwoche der Neihóögetreidestelle, Geschäft9abteilung, Abteilung Saatgutverkehr, etnzureiwen,

G. LandwirtsGaftliche Betriebe, denen der Verkauf von Saatgui nah § 9 der Saatguiverkehrsöverordnung j geitattet ist.

Die Erteilung einer allgemeinea Zustimwung dur den Kom- munalvearband ncach § 9 darf nur erfolgen, soweit ein dringendes, aaderweit niht zu befriedigendes Bedürfuis naH Saatgut nathge- E it. Die Borsch:iften des § 9 Abs, 1 find tabei gerau zu eaten. i

Anträge nah §9 Abs, 2 find beim Kommunalverband zu stellen und von diesem mit einex qutaczilißen ÜÄeußerung an die höhere Berwaltungsbehörde weiterzugeben. Die höheren Verwaitungsbebör dzn find ermächtigt, über diese Antiäge, soweit bie Veräußerung des felbst- gebauten Saatgetceides nur innerhalb des Beztrks dec höheren Vers waltungtbehêrde erfolgen soll, nach Anhörung der Ver- trauen8smänner der Reih9getreidestelle zu entscheiden. Die Genehmtgung is jedo nur auszuspreSen, wenn ein dringendes wirts{aftlichez Bedürfnis nachgewt:sen t. Will ein Landwi:t Saatgut über den Bezirk der böberen Ver- waltungsbehörde binaus verkaufen, so hat kie höhere Verwaltungs- bebôrbde nach Anhôrung des Verxirauensmanns der Neichs- getretdestelle zu dem vom Kommunalverband vorgepruften Antrag Stellung zu nehmen und thn alsdaua der Netchsgetretdestelle zur Catschetdung vorzulegen.

Wirtschaften, denen nah § 9 der Saatgutverkehrsverordnuvg ter Berkauf von Saatgut gestattet wird, haben orduungtmäßig Büter nockch anliegenvem Vêusiec VIL*) zu führen. Die Benußung anderer Muster tit unzuläifig. Hierauf sowie auf die Pflicht, aemäß S 7 Abs, 2 a. a. O. die Abschnitte A der Saatkarten inner- halb einer Woche der Reichsgetretdestelle, Geschäfts- abteilung, Abteilung Saatautverkehr, einzusenden, ift bei Erteilung der Geuthmigung besonders hinzurweisen.

H. Zugelassene Händler.

Die zugelassenzn Saatguthändier sind verpflihtet, über alle Sagts gutgeschäfte nah anliegenden Vufstern VI1 und Vl11 *) But ¡u führen, Die Benußurg anderer Muster ist unzulässig. Aucz die Bermittlung8geshäft: find in diese BüWer einzutragen. Soweit es

ch um Cigengesckdätte handelt, muß jeder Ausgangeposten dur elne Saatkarte belegt sein. Auch den zugelassenen Händlern liegt die Pflicht ob, die Abschnitte A der Saalkarten gemäß § 7 Abs. 2 der Saatgutverkebhrsverordnung, sowie Dure- schriften threr Ein- und Verkaufsbücher innerhalb einer

Woche der Neihs8getreidestelle, Geshäftöüabteilung, Ab- j

teilung Saatgutverkehr, einzusenden.

J. Ständige Ueberwachung des Saatgutverkebhrs vurch den Kommunalverband und die Nets getreidestelle.

Die UeberwaGung des Saatautverkehrs ift in erster Linie Aufgabe der bei den höhereu Verwaltungsbe-

*) Die Muster sind hier nicht abgedruckt,

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Darèben haben aber au die Fommuna!verbtärde tie Pli&t gutwirisGaften sowohl wie zugelafsere Händler auf das Bt E über vaßen. (Pu Kommunalverbände baben das Rech! 9 ltiaste iDäiteücerr und di Lins Ee S L E - Wos teuer und die Läger ncchzuprüfen. Verdväetig erslziner bo

Umstände sind fofort aufzuklären und zu verfolgen.

K. SŸlußbestimmungen.

Ein Verkehr mit Hülsenfruchtsaatgut it yo-1z.:; niht gestattet. Dewnäcst werden. Daa bers d ordnungen über Hülsenfruchtsaatgut erlaffen. E

Berlin, den 2. Juli 1918.

Direktorium der Reichsgetreidestelle. Dr. NIEiler:

Bekanntmachung der Neichsbekleidungs stelle

über Beschlagnahme, Bestandsaufnahme und Ent- eignung von Sonnenvorhängen und ähnligen Gegenständen. i

Vom 25. Juli 1918.

Auf Grund der S8 1 und 2 der Bundesratsverordnung über &efugnisse der Reich8bekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Neich8-Geießbl. S. 257*) wird folgendes bestimmt:

L. Beschlaguahme. S1 Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: Sämtliche zur Verwendung als Schutz, Verhüllung, Auss{hmückuug oder für sonstizo Zwecke an Wänden, Türen, Fenstern, Schränken, Schaukästen, Negalen jowie fonstigen Gestellen, Aufbauten und Vorrichtungen bestimmte Sonnenvorhânge, Gardinen, Stores, Rouleaus und gleichen 2weten dienende ähnliche Behänge, soweit sie niht zur gewerbsmäßigen Ver- äußerung oder Verarbeitung bestimnit sind.

S2 Ausnahmen, Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind:

a) Nach § 1 an sich betroffene Gegenstände, die sh in einem Privathaushalie oder in einer Dtienstwohnung befinden und lediglich dem Bedürfnisse dieses Haushaltes oder dieser Dienstwohnung zu dienen bestimmt sind; zu Privathaushalt oder Dienstwohnung sind auch diejenigen Räume zu rechnen, diè neben dem Haushalts- oder Wohnungszweck gle.chzeitig zu beruflihen oder gewerblihen Zwecken benutzt werden ;

___bÞþ) Behânge, die \ch in einem zum Gottesdienste bestimmten Gebäude befinden und letigliÞh tem Gottesdienste zu dienen be- stimmt find;

c) die im Eigentume der öffentlihen Verkehrsanstalten befind- N und zur Verwendung in deren Verkehrsmitteln bestimmten Be- ange ;

a) Tüllgardinen und durchbrochene Gardtnen;

e) Behânge aus Seide, Halbseide und Kunstseide ;

f) Behänge, zu deren Herstellung ausschließlich Papiergarne ver- wendet sind;

g) alle von den Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung für ihren Bedarf beshlagnahmten Behänge.

ck S 3e Bon der Beschlagnahme betroffene Persouen und Stellen.

Bon der Bekanntmachung werden betroffen :

Alle Besißer Eigentümer, Gewahriamsinhaber (natürliche und Jjuristische Personen, einschließlih öffentlih-rechtlidßer Körper- schaften und Verbände) der von der Beschlagnahme betroffenen Gegen- stände. Die Beschlagnahme erstreckt si al\o auch, soweit nicht die Ausnahmefälle des § 2 vorliegen, auf Gegenstände in fkirhlihem, stiftischein, kommunalem Besitz, Meichs- oder Staatsbesigz.

8 4. Beschlagnahme.

Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beshlagnahmt. Die Beschlagnahme wird mit dem 28. Juli 1918 wirksam.

Wirkung der Beschlagnahme. __ Die Besißer der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände sind verpflichtet, diese aufzubewahren, pfleglih zu behandeln und die zu threr Grhaltung erforderlichen Handlungen vorzunehmen. *)

An den beschiagnahmten Gegenständen dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Absay 1 Veränderungen, insbesondere Orts- veränderungen, und Verarbecitungen nicht vorgenommen werden. Orts- veränderungen im Zusammenhange mit einem Umzuge find zulässig. Nechtsgeschäftliche Verfügungen über sie sind verboten. Den rechts- ge\häftlihen Verfügungen stehen Verjügungen gleich, die im Wege der ZwangévolUstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Der Erwerb der von der Be|chlagnahme betroffenen Gegenstände ist verboten, es sei denn, daß er mit Zustimmung oder auf Anordnung der Reichs- bekleidungéstelle oder der von diesex mit Durhtührung des Aus- tausches 10) beauftragten Personen oder Stellen erfolgt.

Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen und be- stimmungs8gemäßen Gebrauch bleibt unberührt. f ___ Die Neichsbekleidungsstelle behält sich vor, auf Antrag Gegen- stände, die von der Beschlagnahme betroffen sind, von dieser 1rei- zugeben.

D, Bestaudsaufuahume. 8 6. Meldepflich.t. __ Wer am 28. Juli 1918 (Stichtag) beshlagnahmte Gegenstände in seinem Besitze (Erg-ntum, Gewahrsam) hat, insbesondere, weut die Obhut über solhe Gegenstände anvertraut ist, ist verpflichtet, diese Gegenstände auf dem vorgeschriebenen Meldebogen anzumelden,

Hat der Eigentümer beschlagnahmte Gegenstände dritten Personen als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder 11 einem ähnlichen Verhältnisse, auf Grund dessen diese dritten Personen ihm gegenüber auf Zeit zum Besitze berehtigt oder verpflichtet sind, P so sind nur diese dritten Personen zu der Meldung vel- flichtet. e

Vorübergehende Ueberlassung zur Reinigung oder Ausbesserung an dritte Personen entbindet die nach Absay 1 und 2 Meldepflichtigen niht von der Erstattung der Meldung. Die Per)onen, denen e s{lagnahmte Gegenstände am Stichtage zur Reinigung oder Aus- besserung überlassen sind, sind in diesem Falle nicht meldepflihlig s __ Bet behördlichen Zwecken dienenden Räumen ist nur die mit de Verwaltung der beshlagnahmten Gegenstände betraute behördlihe Perfon zur Meldung verpflichtet.

S 7. Meldebogen. Beide Ausfertigungen des Meldebogens (A und B) sind von 8 Meldepflichtigen vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. A keine meldepflihtigen Gegenstände vorhanden, so ist ein entsprechender

| Vermerk auf die beiden Ausfertigungen des Meldebogens zu seßen-

e auf den

c , " 2 q ' Ó P vorden. Meldebogen vorgeschriebenen dürfen auf diesem nicht vermerkt werde!

E d «i is u : Boauftragtelt i ) Diese Verpflichtungen erlöschen ers dann, wenn die Beauflras der Reichsbekleidungösstelle diese Gegenstände übernommen haben.

Die Meldebogen (Potdeud Ne. 6M ) werden dem Meldepflichkigen von der Ortsbehörde in doppelter Ausfertigung zugestellt und von dieser wieder abgeholt. 2

Bestellkarte, Liste der Meldepflichtigen. Sofort nah Inkrafttreten dieser Bekanntmachung werden den Fommunalverbänden von der Neichsbekleidungsstelle Bestellkarten (Vor- druck Nr. 691) zugesandt, auf denen sie den Bedarf ibres Bezirkes ant Meldebogen der Heichsbefleidungsstelle Verwaltungsab:eilung (Ab- teilung F) in Berlin W. 50, Nürnberger Plag 1, bis spätestens zum 10. August 1918 anzuzeigen haben.

Die Kommunalverbände sind ferner verpflichtet , Listen der Meldepflihtigen (S 6) aufzustellen und zusammen mit den wieder- eingesammelten Meldebogen 9) der Neichsbekleidungsstelle Ver- waltungsabteilung (Abteilung F) in Berlin W. 50, Nürnberger Play 1, his spätestens zum 1. Oktober 1918 einzureichen. Für jede der in den Bezirke eines Kommunalverbandes fallenden Ortschaften ist eine be jondere Liste anzulegen. Die Listen müssen enthalten: die voll- ständige Bezeichnung aller Meldepflichtigen (Name, Firma, Be hörde usw.), die genaue Anschuft jedes Meldepflichtigen sowie An gabe der Betriebsart (z. B. Fabrik, Ladengeshäft, Warenhaus) bezw. die Bezeihnung der meldenden Stelle (z. B. Schule, Nathaus oder dergl.). e

el: Verteilung und Wiederetinsendung der Meldebogen.

Nach Fee Wgans der Bestellkarten werden von der Neichs- hefleidungsstelle die Meldebogen den Kommunalverbänden zugesandt, die sie den Meldepflichtigen unverzüglih in doprelter Ausfertigung zuzustellen haben. Den Meldepflichtigen ist eine angemessene Frist zur Auéfüllung zu seßen, nah deren Ablauf die ausgefüllten Melde- bogen vom Kommunalverbande wieder abzuholen sind. Die Melde bogen sind vom Kommunalverbande zunächst aufzubewahren und ge- sammelt bis spätestens zum 1. Oktober 1918 eingeschrieben an die Neichsbekleidungss\telle Verwaltungs8abteilung (Abteilung F) in Berlin W. 50, Nürnberger Play 1, zu s{hicken.

Soweit den Kommunalverbänden einzelne selbständige Ortschaften unterstehen, haben fie sih bei Zustellung und Einsammlung der Melde- bogen der Ortsbehörde zu bedienen. Die Weiterverteilung der Melde- bogen an die Meldepflihtigen fowie die Wiedereinjammlung und Jüsendung an den Kommunalverband erfolgt in diesem Falle durch die Ortsbehörden. Diese sind verpflichtet, hierbei den Anweisungen der Kommunalverbände Folge zu leisten. Die Kommunalverbände haben die sämtlichen ausgefüllten Meldebogen zunächst au'zubewahren und gesammelt sowie nach Ortschaften geordnet eingeschrieben an n Ss Verwaltungsabteilung (Abteilung F) zu iden. E

Die Kommunalverbände haben dafür zu sorgen, daß auch im Falle des Absay 2 die Meldebogen sämtlicher Ortschaften spätestens am 1. Oktober 1918 bei der Neichsbelleidungsstelle eingegangen sind.

ZET. Freiwillige Abgabe. Euteignuug.

8 10. Ankauf. Austauf ch.

Die Eigentümer der beschlagnahmten Behänge werden durch Beau}tragte der Neichsbekleidungsstelle zum Verkauf gegen eine von diejen Beauftragten festzusezende Geldentshädigung aufgefordert werden. Die Entfernung der beschlagnahmten Behänge erfclgt fostenlos dur Beauftragte der Neichsbekleidungsstelle.

Die NMeichsbek1eidungesstelle wird dafür Sorge tragen, daß dem Eigentümer der beschlagnahmten Behänge an Stelle der Geld- entschädigung der alsbaldige Erwerb und die Anbringung gleichartiger Gegenstände aus Papiergarngeweben mit den vorhandenen Anmache- vorrihtungen (Schnüren, MNingen u. dergl.) ohne Zuzahlung er- möglicht witd.

S

Enteignung.

Komint eine Einigung nach § 10 nicht zustande, so werden die beshlagnahmten Behäuge dur die Neichsbekleidungsstele Ver- waltungs8abteilung oder die von ihr hiermit beauftragte Stelle ent- eignet werden. i /

Den Uebernahmepreis fetzt die Neickbekleidungsstelle oder die la ihr biermit beauftragte Stelle fest. Wenn der Eigentümer sich nit deim Uebernahmepreis nicht einverstanden erklärt, wird der Uebet- nahmepreis dur das Neichsschiedsgeriht für Kriegbwirtschaft end- gültig festgeseßt. V8

Verpflichtungen der Gewahrsamsinhaber und der Beauftragten der Neichsbeklcidungsfstelle.

Die Eigentümer, Besißer und Gewahrsamsinhaber beschlag- nahmter Behänge sind verpflichtet, den Beauftragten der Neichs- bekleidungsstelle bei Vorzeigung cines von der MNeichsbekleidungs- stelle Verwaltungsabteiluung ausgestellten gestempelten Ausweises jederzeit Zutritt in alle Räume zu gewähren und den Zugang zu den Behängen fo freizumachen, daß die Arbeit unbebindert und ohne Zeitverlust erfolgen kann. Mehrkosten, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen, werden von der Geldentschädigung in Abzug gebracht oder sind vom Eigentümer (Besitzer, Gewahrsams inhaber) vor Anbringung der Ersagbehänge an den Beauftragten der Reichsbekleidungsstelle zu zahlen. j 4 ___ Die Beauttragten der MNeichsbetleidungsstelle sind verpflichtet, über Einrichtungen und Geschästsverbältnisse, die hierbei zu ihrer Kenntnis kommen, vorbehaltlich der dienstlihen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, Ver|hwiegenheit zu beobachten.

V. Strafvorschrifteu. 8.18, j Gemäß § 3 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Neichsbekleidungbstelle vom 22. März 1917 wird mit Gefängnis bis ¿u einem Jahré und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer den Bestimmungen des § 5 Ab- saß 1 und 2, des § 7 Absatz 1 und des § 12 zuwiderhandelt. q Neben diesen Strafen kann auf die in § 3 der genannten Vundesratsverordnung bezeichneten Nebenstrafen erkannt werden.

V. Jukrafttreten. § 14. / / Diese Bekanntmachung tritt mit dem 28. Juli 1918 in Kraft. Berlin, den 25. Juli 1918.

Reich8bekleidungsstelle. Geheimer Rat Dr. Beutler, Neichskommissar für bürgerliche Kleidung.

_ Vekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Sammlung getragener Männeroberkleidung.

Vom 20. Juli 1918.

Die vnter dem 18. April 1918 durch die Reichsbekleidungs- sb lle den Kommunalverbänden auferlegte Sammlung getragener Nänneroberkleider für die Arbeiter in der Landwirtschaft, im

ergbau, in den Eilsenbahnbetrieben und sonstigen kriegs- wichtigen Betrieben hat das erwünschte Ergebnis nicht gehabt. “in Teil der Kommunalverbände hat die ihnen auferlegte An- ¿ahl von Kleidungsstücken nicht aufgebraht. Es ist aber eine Kriegsnotwendigkeit, daß das deutsche Volk jeßt ins- gesamt 1 Million getragener Männerober kleider für obigen Zweck zur Verfügung stellt.

Die Reichsbekleidungsstelle erwartet, daß eine erneute Auf- forderung zur freiwilligen Abgabe entbehrliher Männer- oberkleider das notwendige Ergebnis haben wird. Sie hat

daher für diejenigen Kommunalverbände, die die von ihnen erforde:le Anzahl von Kleidungsstücken noch nicht aufgebracht haben, den Ablieferungstermin bis zum 15. August 1918 ver- längert. Um säumige Personen, die ohne Störung ihrer und ihrer Familie Lebenshaltung sowie ihres Berufes in der Lage sind, Männeroberkleider abzuliefern, nahdrücklich auf ihre vaterländishe Pflicht zur Abgabe hinzuweisen, wird den Kommunalverbänden auf Grund von 88 1 und 2 der Bundes- ratsverordnung über Befugnisse der Neichsbekleidungssielle vom 22. März 1917 aufgegeben :

1) namens der Neichsbeklcidungsstelle von den gedachten Personen binnen einer zu besiimmenden Frist ein mit der Versicherung der Richtigkeit und Voll- ständigkeit versehenes Verzeichnis ihrer Männerober- fleider und'ihrer zur Anfertigung solcher geeigneten Stoffe zu erfordern ; |

2) in geeignet erscheinenden Fällen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Bestanbsverzeichnisses nachzuprüfen und die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Von der Vorlegung eines Bestandsverzeichnisses ist befreit, wer bereits einen vollftändigen Männeranzug abgeliefert Hat oder nunmehr abliefert.

Wer troß der Aufforderung seines Kommunalverbandes das Bestandsoerzeichnis überhaupt nicht oder nicht innerhalb der ihm geseßten Frist einreiht odec im Bestandsverzeichnis wissentlih unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird gemäß § 3 dec Verordnung des Bundesrats über die Be- fugnisse der Reichsbekleidungsftelle vom 22. März 1917 mit Gefängnis his zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 4 over mit einer dieser Strafen bestraft. Neben dieser Strafe kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Täters öffentlich bekanntzumachen ist, auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Berlin, den 20. Juli 1918.

Reichsbefleidungsftelle. _ Geheimer Rat Dr. Beutler, Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.

Beranunntnta Unia.

Auf Grund der Bekanntmachungen des Neichskanmzlers vom 24. November 1916 (NGBi. S. 1289), 13. Dezember 1917 (RGBl. S. 1105) und 10 Februar 1916 (RGBIl. S. 89) wurde weiter für folgende feinblihe Unternehmungen die zwangsweise Verwaltung angeordnet:

1) Grundbesitz des italienishen Staats8angehörigen Severino Bernardini aus Siena, gelegen in der Steuergemeinde Bad Kissingen und bestehend aus den Pl.-Nrn. 2420, 2421, 2696, 26961 (Ver- walter: L. Kurgarteninspektor Singer in Bad Kissingen).

2) Anteile der amerikfanishen Staatsangehörigen Nichard Ubhinck, Kaufmann in Cleveland, und Friedrich Uhinck, Kaufmann iu Gresham, an dem Nachlasse der am 15. Olktober 1917 in Kaiserslautern ver- slorbenen Frieda Uhinck, geb. Brubacher, sowie etwaige Ansprüche und Forderungen des amerikanischen Staa18angehörigen William Uhinck, Gutsbesißer in Gresham (Verwalter: Geschäftsmann Georg Brenneis in Kaiserslautern).

3) Grundbesiß der amerikanisden Staatsangelhörigen Maria Wimptfheimer in Liverpool, gelegen in der Steuergemeinde Prewtfeld, K. Bezirkéamts Ebermann|tadt, und bestehend aus den Pl.-Nrn. 674 und 679} fowie der ihr zustehende Hältteanteil an dem Schloßgut in Prebfeld, Pl.-Nk. 27a b, 26, 83, 28, 29,30, 31, 32; 610/ 677, 678, 1769, 676. 6764, 1812, 6784, 2340, 676f der Steuergemeinde Pretz- feld, Pl.-Nr. 111, 106, 498, 502, 112 der Steuergemeinde Wannbach und Pl.-Nr. 827 der Steuergemeinde Oberzaunsbah (Berwalter: Nechtsamwalt Heinrich Henigst 1n Ebermannstadt).

München, 8. Juli 1918.

4. Staatsministerium des Jnnern. J. A.: von Knözinger, K. Staatsrat.

Bekanntmachung.

Die am 27 Juni 1917 angeordnete Liquidation des zu Langenwinkel, Amtsbezirk Lahr, gelegenen Grundslücks Lager- buch Nr 62 der französishen Staatsangehörigen Marie Amélie Martha Witwe geb. Bourmond-Coumes in Paris ift béendet.

Karlsruhe, den 23. Juli 1918.

Großherzogliches Ministerium des FJanern. Der Ministerialdirekior: Pfisterer.

Betanntmachung.

Auf Grund der Verordnung, belreffend die zwang8s- weise Verwaltung und die Liguidation der Grund- besiße französisher Staatsangehöriger ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet

worden. 793, Liste.

Ländlicher Grundbesiß.

Kreis Diedenhofen-Ost. Gemeinde Grindorf. 5,25 ha Aecker und Wiesen der Witwe Hilt Nitolaus, geb. Susanne Waguer, in Halsdorf (Verwalter: Justizrat Fißau in Dieden- bofen). E :

285 ha Aecker Und Wiesen der Perrin, Johanma, in Halsdorf (Ver- walter: derselbe).

Straßburg, den 20. Juli 1918. Ministerium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Innern. «J. A: Ditimar. ® tar

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verorönungen, betreffend die zwangs- weise Verwaltung französisher Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S.487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Untérnehmungen die

Zwangsverwaltung angeordnet worden.

794. Lisie.

Vermächtnisse: Die Vermächtnisse der französishen Staats- angehörigen 1) Georg Gourand in Paris, 2) Natmund Gourand oder dessen Kinder in Paris, 3) Frau Luise Ruslily, geb. Bertrand, in Versailles, 4) Ebefrau Emil Gausain, Marie geb. Langard, in Paris am Nachlaß der am 3. Januar 1918 verstorbenen Witwe Nikolaus Emil Nédin, Marie Amalie geb. Némond (Zwangsverwalter: Rechtsanwalt Neu in Metz).

Straßburg, den 18. Juli 1918.

Ministerium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Junern. J. A.: Dittmar.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 91 des Neichs-Gesetzblatis enihäâlt unter S

Nr. 6387 das Gesetz über die abermalige Verlängeruug ber Legisiaturpzriode des Neich2t2gs, vom 18. Juli 1918, unter

Nr. 6388 das Gefeß, betreffend den Landtag für Elsaß- Lothringen, vom 18. Juti 1918, unter

Nr. 6389 das Geseg über die Niedershlagung von Unter- suchungen gegen Kriegsteilnehmer, vom 18. Juli 1918 und unter

Ne. 6390 eine Bekanntmachung, betreffend die Aupere Kennzeihnung von Tabakmischwaren und tabakähnlichen Waren, vom 18. Juli 1918.

Berlin W. 9, den 25. Juli 1918.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 92 des NReih8-Geseßblatts enthält unter j

Nr. 6391 das Gesetz, betcefsend Acnderung des Geseßes über den UAbsay von Kalisalzen, vom 23. Juli 1918, unler

Nr. 6392 eine Verordnung, betreffend die Ergänzuna der Ausführungsbestimmuncen zu dem Geseg übec die Kriegs- leistungen, vom 18. Juli 1918 und untec L 5

Nr. 6393 eine Verordnung über Höchstpreise für Grün- kern aus der Ecnte 1918, vom 24. Juli 1918.

Beclin W. 9, den 26. Juli 1918.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Fönigreih Preufßzenu.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Ndoptivsohne des Nittergutsbesizers Detlev von Wedel auf Althof im Kreise Friediand, Gustao Bruno Wolf- gang Horst-Dieter von Zittwiß, den Namen „von Zitt- wiß genannt von Wede“ zu verleihen.

Seine Majesiät der König haben Allergnädigst geruht :

den Oberregierungsrat Schmidt in Berlin zum Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat im Ministerium für Handel und Gewerbe,

den Bergwerksdirektor Röhrig in Hindenburg zum Geheimen Bergrat und vortragenden Rat in demselben Ministerium, 1

den bisher als Hilfsarbeiter im Ministerium für Land- wirtshaft, Domänen und Forsten beschäftigten Oberregierungs- rat Umpfenbach aus AÜenstein zum (Geheimen Negierungs- und vortrogenden Nat in diesem Ministerium fowe

den Landrat Dr. Brandt in Essen zum Oberpräsidialrat zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Geschäftsführer des Zentraloerbandes Deutscher Industrieller, Regierungsrat a. D. Dr. Schweighoffer in Berlin den Charakter als Geheimer Regierungsrat zu verleihen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtiguna Seiner Majestät des Kön1gs ist die Wohl des Direktors Dr. Wilhelm Friedrich an dem städtischen Lyzeum in Harburg zum Direktor des städtischen Lyzeums mit Overlyzeum in Cassel dur das Staatsministerium bestätigt worden.

——_ an anz tse ri 1M.

Die Stelle eines Regierungslandmessers bei der

Königlichen Regierung in Cöln ist zu beseßen. Minastextum des Jnnekrn.

Der Obexrpräsidialrat Dr. Brandt ist dem Oberpräsidium

der Nheinproovinz zugeteilt worden.

eran a QOun 0.

Die gemäß Anordnung der Reichsstelle füc Gemüse und Obvf1 für die Provinz Brandenburg und Berlin gebildeie Kom- mission zur Festsez§ung der Erzeugerhöchstpreise für Gemüse und Obst hat auf Grund § 4 f}. dex Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (NGBl. S. 307) den Erzeugerhöchstpreis für: :

ORLADAT De N O E a a N auf —,;15 (Frbsen S L —,30 Bohnen: a. große Stangen- bis 7. 8. z —,40 1D U Dn B ab B D 5 —,35 D D 4 —,90 UND EREUIOD N D S S , —,45 c. Puff- und Saubohnen E —,15 Mohren und lange Karotten ohne Kraut _., „—, 12 Warden, TLeINe, TUnde VINe aut . « « « , —,29 M —,04 SDITAOE N D O —,13 2 O Uo E —,18 A Es —,29 MTUDAIOICDELN OINe allt. «6% —,29 ¿Frühweißkohl bis 7. 8. è Or Oa

Frühwirsing Frührotfohl ¿omaten T rve Crdbeeren, l. Wahl ù E A G Johannisbeeren, weiße und rote E schwarze . Stachelbeeren, reife und unreife Himbeeren in fleinen Packungen Preßhimbee. en N Blaubeeren . MTOIHETDEETON « «0 02s Saure Kirchen, 1. Wahl . Preß- und Marmeladenkirschen GUEe Ren L: A e 5 reh und Marmeladenkirsczen . eincclauden, große grüne Mirabellen . E L Pflaumen, großfrüchtige, 1. Wahl 4 Keirfrüchtige, 11. Wahl E l N L 11. Wahl . Aprikosen Frübäpfel P, N ; Falläpfel und Birnen . für das Pfund fe|[tgesegt.

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