1918 / 176 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 29 Jul 1918 18:00:01 GMT) scan diff

PBELALDUinA über Herbsigemüse und Herbstobst der Ernte 1918.

Auf Grund der 88 11 und 12 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südodfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs- Gesegbl. S. 307) wird bestimmt:

G4 R E A S 1. Absaubeschränkung. Im Gebiete des Deutschen Neichs dürfe „m Wediele des Veutschen Neis durfen

a) an Herbstgemüse (Kontrollgemüse): Weißkobl, MNotkohl, Wirsingtobhl, Grünkohl, Möbren aller Art und Zwiebeln, b) an Herbstobst (Kontrollobst) : Aepfel, Birnen und Zwetschen (Hauspflaumen, Hauszwets{en, Muspflaumen, Bauern- vflaumen, Thüringer Pflaumen, Brennzwetfchen) nur mit Genebmigung der zuständigen Landesstelle für Gemüse und Obst, in Preußen des Land der von diesem ermädtigten Provinzial- oder Bezirksstelle für Gemüse und Obst, abgeseut werden. Die Genebmigung ift insbesondere dann zu agen, wenn die In baltung der von der Neichsstelle über die Verteilung aufgestellte: Richtlinien gefährdet würde. S 2 Die Verteilung der auf Grun Verordnung Gemüse- und Obstmengen auf di eitenden Betriebe Frishverbrauch erfolgt dur die Reichsstelle. Diese namentlih, welbe Mengen für den shverbrauch werden dürfen und wohin der Uebershuß zu liefern ist.

M T R Ed S O D D D Verteilung der erfaß Mengen.

8 3. Genebmigungsschein.

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a) Bei Versendung mit der Bahn im Wagens ladungsverkehr ift der Bersender verpflichtet, dem Beamten der Güterabfertigung bei der Auflieferung des Guts einen Genehmi- gungs|chein nah anliegendem Muster in doppelter Ausfertigung vor- zulegen. Die eine dieser Ausfertigungen ist zur Versendung mit der Post an die für den Absendeort zuständige Landes-, Provinzial- oder . Bezirksstelle freizumachen.

Der Genehmigungss{hein wird von dem Kommunalverbande aus- gestellt, in dessen Bezirk die Versandstation gelegen ist.

b) Bei Versendung mit der BahnimStückgutverkebr wird der Frachtbrief (die Et'enbahnpaketadresse) unmittelbar unter der Inhaltsangabe von dem Kommunalverband mit folgendem Ge- nehmigungsvermerf versehen:

„Zur Beförderung mit der Eisenbahn zugelassen bis zum ..

c) In allen übrigen Fallen hat der Transportführer den Genehmigungsschein während der Beförderung bei fich zu führen und auf Verlangen dem Polizeibeamten oder den sonstigen Ueber- waBungsorganen vorzuzeigen, Nah Ausführung des LTrans- portes ist der Genehmiguyg8!chein dem Empfänger der Ware auëzu- bändigen und von diesem an die darauf bezeichnete Landes-, Provinzial- oder Bezirksstelle abzusenden. Bei Beförderung mit einem Schiff ist der Genehmigungsschein mit den Verladepapieren fest zu verbinden.

In allen Fällen hart der Kommunalverband bei Ausstellung der Genehmigung den Anweifungen der zuständigen Landes-, Provinziäl- oder Beztrksstelle zu folgen.

__ 2. Der Absender ist nah Aufgabe der Ware zur Beförderung auf der (Fisenbahn oder im Schiff nur noch mit Genehmigung der- jenigen Stelle, welche die Urkunde (a—ec) ausgestellt hat, zu be- stimmen berechtigt, daß die Auslieferung an einen anderen als den in der Urkunde bezeichneten Empfänger zu erfolgen hat.

3. Für den Absatz innerhalb des)elben Gemeindebezirks kann tie Genehmigung auch in anderer Form erteilt werden. An Stelle des Gemeindebezirks kann mit Genehmigung der Reichsstelle ein größerer räumlich geschlossener Bezirk treten.

8 4.

1. Von der Absaßpbeschränkung bleibt unberührt der Absaß dur den Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher, wenn an einem und demselben Tage an den gleichen Verbraucher niht mehr als 5 Kilo- gramm Gemüse von Zwoiebeln jedech nur 1 Kilogramm und nicht mehr als 1 Kilogramm Obst abgeseßt werden, sowie ohne diese Mengaenbegrenzunrga der Absay durch den Kleinhändler und der Verkehr auf óffentlichen Märkten.

2. Der Absay zur Erfüllung der von der NReichsstelle (Geschäfts8- abteilung) abge\chlofsenen oder von der Verwaltungs8abteilung der Reichsstelle oder ciner Landesstelle genehmigten Verträge bleibt zu- âssig. Die Erteilung der Genehmigung darf in diefen Fällen nicht verweigert werden.

S. 0!

1. Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung beträgt 5 Tage, wobci der Tag der Ausstellung als erster Tag gerechnet wird.

2. Für den Verkehr zu benachbarten öffentlihen Märkten und Kleinhandelsniederlassungen wird die Absaßgenehmigung nah Bedarf widerruflich auch für unbestimmte Zeit (bis auf weiteres) und für un- bestimmte Mengen erteilt. R

1, Die Gebühr für die Genehmigung beträgt bei Bahnwagen- und Schiffsladungen 90 „Z§, in allen anderen Fällen 10 ..

2. Die Höhe der Gebühr für die Grfassung und Kontrolle des dur Lieferungéverträge oder durch Absaßbeschränkungen ersaßten Gemüses und Vbstes wird durch die Neichsstelle festgesetzt.

I (l.

Die mit der Ausstellung der Genechmigungsurkunde betrauten Stellen haben Listen oder sonstige geeignete Nachweisungen zu führen, aus denen die einzelnen von ihnen erteilten Genehmigungen, nah Nummern bezeichnet, sowie die Art und Menge der zu befördernden Ware, Absfendungs- und Bestimmungsort, der Name des Absenders und Empfängers sowie der Tag der Ausstellung ersichtlich sind. Die Listen und Nachweisungen sind aufzubewahren und auf Erfordern alsbald, jedoch spätestens am Schluß der Versandzeit, an die zuständige Landes-, Provinzial- oder Bezirksstelle einzusenden.

88, Auskunftspflicht.

Alle Besißer von Gemüse- und Obstarten, für die eine Absatz- beshränkung getroffen ist, haben der zuständigen Landesstelle, in Preußen au der zuständigen Provinzial-, Bezirks- oder Kreis|telle,

oder den von diesen bestimmten Stellen auf Erfordern Auskunft über :

die vorhandenen Mengen nach Gewicht und Art zu geben. Sie sind ferner verpflichtet, die Ware pfleglih zu behandeln, nah Bedarf auch zu bewachen. Der Verbrauch und die Verarbeitung im eigenen Haus- halt oder Betriebe bleibt zulässig.

8 9. Verladung und Vergütung.

1. Die Besitzer haben die Waren, auf welche sih die Verord- nung bezieht, auf Verlangen an die Geschäft8abteilung der zuständigen Landesstelle, in Preußen der zuständigen Provinzial-, Bezirks- oder Kreisstelle, oder an die von diesen bestimmten Stellen käuflich zu liefern und auf Abruf zu verladen. Für diese Ware ift ein an- gemessener Preis zu bezablen, der unter Berücksichtigung der auf Grund der Berordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. Avril 1917 ‘(Reichs-Geseßbl. S. 307) festgesetzten Höchstpreise sowie der Güte und Berwertbarkeit der Ware, im Streitfalle von der Geschäftsabteilung der zuständigen ‘Landesstelle, in Preußen der zuständigen Provinzial-, . Bezirks- oder Kreiss\telle, festgeseßt wird. Befindet sich die Ware nicht mehr beim Erzeuger, so werden entsprechende Zuschläge gewährt, deren 1 vis im Streitfall® die vorbezeichnete Geschäftsabteilung

estseßt.

2. In keinem Falle darf der dem Erzeuger zu gewährende Preis denjenigen Betrag erreichen, der für die gleihe Menge und Güte auf Grund etnes Lieferungsvertrags der in § 4 Ziffer 2 bezeihneten Art zu zahlen ifi

& 10, Eigentums8überiragung.

1. Das Eigentum an den in § 1 genannten Wanen fann auf

Antrag der zuständigen Landesstelle, in Preußen au de zuständigen Provinzial- oder Bezirksstelle, durch Anordnung der zu|tändigen Be- bôrde auf die in dem Antrage bezeichnete Person übertwagen werden. Die Anordnung ist an den Besißer zu richten. Das Cägentum geht bei abgeernteten Grzeugnissen über, sobald die Anordnung dem Besiger zugebt. Sind die Erzeugnisse noch niht abgeerntet, îo tritt der Eigentumsübergang erst mit der Aberntung ein. Der von der An- ordnung Betroffene ist verpflichtet, die Vorräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu bestimmenden Zeit zu verwahren und pfleglih zu behandeln, nah Bedarf auch abzuernten. j 2, Liegt die Aberntung auf Grund cines Pachtvertrages oder eines sonstigen Vertrages einem Dritten ob, so tritt: dieser an die Srelle des Besitzers, dem die Anordnung zugestellt ist. Namentlich bleibt der Dritte vervflichtet, die Aberntung sorgfältig @uszuführen.

3. Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung der auf Grund der Verordnung über Gemüse, “Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Neichs-Geseubl. S. A festgeseßtea Höchstpreise sowie der Güte und Verwertbarkeit der Ware von der zuständigen Behörde bestimmt. Hat der Besißer einer Aufforderung der zustän-

igen Bebörde zur Ueberlassung der Vorräte innerhalb der geseßten idt Folge geleistet, so ist cin nah freien Ermessen festzu- r Abzug zu machen. & 11. Behandlung von Streitigkeiten. Streitigkeiten, die sih aus der Anwendung der Vorschriften der S 9 und 10 ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungs- »ôrde des Bezirks, in dem sich die Vorräte zur Zeit der Stellung 3 VLieferungsverlangens oder des Antrags auf Uebertragung des Gigentums befinden. 8 12. Strafvorschriften.

Ner den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, wird gemäß S8 16 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. Avril 1917 (Meichs-Geseßbl. S. 307) mit Gesängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10000 # oder mit etner dieser Strafen besiraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vor- râte erfannt werden, auf die si die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob fie dem Täter gehören oder nit.

S 13. Befugnisse der Landes-, Provinzial- uad Bezirksftellen.

Den Landesstellen für Gemüse und Obst, in Preußen dem Landesamt und den Provinzial- und Bezirks\tellen für Gemüse und Obst, bleibt es überlassen: | / :

1. die Vorschriften über Genehmigungs\cheine auf weitere Be- förderungsarten auszudehnen 3 der Verordnung),

2. zu bestimmen, welche anderen Stellen tür die Genehmigung zum Absatz und Versand und für die Ausstellung der Genehmigungs- urtunden zuständig sind (88 1 und 3 der Verordnung),

3. den Absaß von Gemüse und Obst innerhalb desselben Ge- meindebezirtes oder des größeren räumlich geschlossenen Bezirkes zu regeln 3 Ziffer 3 der Verordnung),

4. befanntzumachen, welhe Stellen auf Grund * des S 17 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs-Geiegbl. S. 307) als zuständige Behörde im Sinne des §10 Ziffer 1 und 3 sowie als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 11 der gegenwärtigen Verordnung .in Betracht kommen,

5. den Absay durch den Kleinhändler sowie den Verkauf auf öffentlichen Märkten zu regeln und hierbei zu bestimmen, welche Plätze als öffentlihe Märkte anzusehen find 4 Ziffer 1 der Ver- ordnung).

Im Falle zu 1 bedarf es der vorherigen Zustimmung der

NReichsstelle. L S4 Sa Bun L

Die Verordnung tritt bezüglich des Absaßes von Zwiebeln drei Tage nach ihrer Vertündung, im übrigen zu den noch von der Reichs- stelle zu bezeichnenden Zeitpuntten in Kraft.

Mit dem Tage, an welchem die legten Bestimmungen hiernach in Kraft treten, werden außer Kraft geseßt:

1. Die Bekanntmachung über Gemüsc vom 12. September 1917 (Neichsanzeiger 219 vom 14. September 1917) sowie sämtliche auf Grund dieser Bekanntmachung erlassenen Sonderbéstimmungen.

2. die Verordnung über Frühgemüse und Frühobst vom 5. April

1918 (Reichsanzeiger §8 vom 15. April 1918) und 24. Junt 1918 -

(Reichsanzeiger 151 vom 29. Juni 1918). Berlin, den 19. Juli 1918. Reichsstelle für Gemüse und Obft. Der Vorsißende: von Tilly.

Muster (Postkarte). (Vom Absender s frei zu machen.) (Vorderseite) Berglichen und zur Post An 4m die Landes-, Provinzial-, Bezirksstelle für Gemüse und Obst (Stempel.) A O S E E (Nüdsette) Genehmigungsscheiu (Nummer)

(Süterabfertigung :

D e

in Wohnort

B E

an (Empfänger)

Sun

Gültig bis zum S C

(Unterschrift und Stempel der ausftellenden Behörde.)

Auf Grund der Verordnungen über die zwangs8- weise Verwallung französi er, britischer, russischer, rumänisher und amerikanisher Unternehmungen vom 26. November und 22. Dezember 1914 (RGBl. S. 487 und 556), vom 4. März 1915 (RGBl. S. 133), vom 10. Februar und 28. September 1916 (RGBl. S. 89 und 1099), vom 13. Dezember 1917 (RGBl. S. 1105) sowie der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 24. November 1916, betreffend wirtshaftlihe Vergeltungsmaß- regeln gegen Jtalien (RGBIl. S. 1289), wurden in Zwangs- verwaltung genommen:

die Warenvorräte der Firma W. Filencés Sons Co. in Boston (Nordamerika) bei den Firmen: 1) Johann Carl Heyn's Nachf. in Chemniß und 2) The Nottingham Manufacturing Go. Ltd. in Chemniy Vertreter: Bernhard Lorenz in Chemniß, Gießerstr. 39 (Verwalter: Kaufmann Otto Dietrich in Chemniß, Promenadenstr. 18, Geschäftslokal : P P V igreib Sadblen tficdlide esamte 1m Königre!i achjen befindlihe Vermö wald Henry Schneider, seiner Ebefrau Gerttus vil

Schneider und der Tochter Edelgard Schneider, sämtlich

in Kloßs\che bei Dresden, Goethestraße (Verwalter: Wilhelm

Hodlkemeyer in Klobsche bei Dresden); :

“/

am Nachlasse des Nechtsanmalts Dr. Ernst Wa

CErbanteil des Kaufmanns Grust Plate in Bari in J

Jtalien lter Lohmann

in Dresden (Verwalter: Rechtsanwalt Dr. Friedriß M544

in Dtesdea, Marschallstraße 5):

aus dem Nachlasse der in Pau in Frankrei verstorben-,

Johanna Julia Maria Müiler, deren Nichten

; 1) der Marie

Therese (ger Grete) vhl. Bayne (Bayn), geb. Müller in Manchester, North Carolina, und 2) der Susan vh|

Short, geb. Müler, in New York angefa

lienen Grbteile

(Verwalter: Rechtsanwalt Dr. A. Weiße in Dreéden-,

König-Johann-Straße 2 11); i Anteile der englishen Staat8angehörigen Ar

Auguste vhl. Groß mith, geb. Dotti, in Bromley (( land) an 1) dem Villengrundstück in Dreéden, Wiener Str. 11

1toniette ‘Marie 11g«

(Bl. 138 des Grundbuchs für das ehemalige Königliche Stadt.

gericht), 2) den Flurstüfen Nr. 339 b und 340

b für Dresden-

Süd (Bl. 38 des Grundbuchs für das vormalige Gerichtsamt) und 3) dem Flurstück Nr. 45 b für Zschertniz-Dresden

(Bl. 21 des Grundbuchs für Zschertniz) (Ver

walter: echts,

anwalt Justizrat Dr. Leuthold in Dresden, Waisenhaus-

straße 17);

auf Blatt 382 des Grundbuchs für Strehlen eingetragene

Grundstück Mozartstr. 11

(Eigentümer : Dentist William

Arthur Spring in New York) (Verwalter: Rechtsanwalt Justizrat Ärthur Schmalz in Diesden, Johann-Georgen-

Allee 14):

die bei der Firma Breitkopf & Härtel in Leipzig befindlichen Noten der Firma Ed. Sonzogno, Mailand (Verwalter:

Redakteur Karl Hesse in Leipzig, Deutsches Bu

das im Bereiche des Stellvertretenden Generalkor (2. K. S.) Armeekorps Ò Staatsangeböriger (Verwalter : Kausmann O in Leipzig, Handelshof) :

chändlerßaus): nmandos A1IX,.

befindliche Meisegepäck briti)cher

sfar Zenari

die bei der Firma Breitkovf & Härtel in Leipzig befindlichen Vermögenswerte der Firma J. F ijæher & Co. in New Bork (Verwalter : Redakteur Karl Hes]e in Leipzig, Deutsches

Buchhändlerhaus) ;

die bei den Firmen Gebr. Hug & Co. in Leipzig und C. G. Nöder G. m. h. H. in Leipzig befindlichen Vermögenswerte der Firma The B. F. Wood Mus. Co., Boston Kom- missionär Hug in Leipzig (Venvalter : Redakteur Karl

Hesse in Leipzig, Deutsches Bucbhändlerhaus) bei den Firmen G. G. Röder G. m. b. H.

in Leipzig und

F. M. Geidel in Leipzig befindlichen Vermögenswerte der

Finna Luckhardt & Belder in New York

Kommissionär

arl’ Frische in Leipzig (Verwalter: Redakteur Karl

Hesse in Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus) Firma Dr. A. Gude & Co., G. m. b. H. Bergstrase 21 Sia Gustav Ho ffma Shleußig, Stieglißstr. 52); E

: Erbanteil des Farmers M iLcäinbor Moriß Huc

“in Leipzig-N,, nn tin Leipzigs

¡o Werner in

Wallangara Queensland (Australien) aus deim Nachlaß der

verstorbenen Lehrerin i. R. Liddy Werner (Verwalter: Vizelokalrihter und Kaufmann Joh in Wurzen):

in * Voigtshain annes Klemm

Firma Abraham Dinerstein in Leipzig, Hallische Straße 5 (Verwalter : Kaufmann Oscar Zen ari in Leipzig, Vandelshof);

Firma Albert Hersktovits & Son Co, Leipzig (Verwalter: Direktor Wilhelm Kno Neumarkt 31):

G. m. b. H. in che in Leipzig,

amerikani\che Kapitalbeteiligung an der Firma Deutfhe Musik:

instrumenten- und Saitenfabrik Bauer &

Dürrschmidt

A-G. in Markneukirchen i. Sa. (Verwalter: Lokalrichter Franz

Heyne in Markneukirchen i. Sa.). Ausgedehnt wurde die Zwang3verwaltung

des in Dresden befindlichen Vermögens der Firma A. Savy, Feanjean & Co. in Paris (Vertreter: Direktor Max Lösch

in Dresden, Bayreutherstraße 29) auf sämtli land befindlihe Vermögenêwerte . der

che in Deut\()-

Firma (Verwalter:

Direktor Johannes Pester in Dresden, Arnstaedtstraße 9):

der Erbschaft der Alma Marie Susanne vhl. Hayn

es, geb. Legler,

in Tampin Negri Sembilau, Malavische Staaten, Hinter-

indien, aus dem Nachlasse des verstorbenen lehrers i. N. Dr. jur. Hugo Adolf Legler in

Seminarober- Blosewit bel

Dresden auf die aus dem Nachlasse der verstorbenen Îda

Legler angefällene Erbschaft (Verwalter: Dr. P. Neumann in Dresden-A., Amalienstr

Rechtsanwalt aße 7 11}.

Wieder aufgehoben wurde die Zwangsverwaltung :

der Zollgüter der Firmen: Wilson Stafford Lt Slazengers Ltd., Laurence Hs Hill, villon Frères, Laris; î Monhard & Co.,

Paris; Arthur Gerstel, Paris; L Ne

üller & Köhler, Lyon; Aux Galeries Lafayette,

d., Atherstone, London; e- Paris;

uner & (C0,

Paris; Ch. Belz, Calais; The Sècck Enginzer, Lid, London: Bowhill & Ellist, Nonvich: Lepeltier, Paus:

Madame Klumpke, Thomery; Vve. Br Golombes, beim Hauptzollamte Dresden l: des Grundstücks Blumenstraße 6 in Niederlößnit bei

our & Fils

r Köpschenbroda

(Eigentümerin: Frau verw. von Waeber in Niederlößnig); der Grundstücke Blatt 1411 und 1222 des Grundbuchs für Lo?hwiß

bei Dresden (Eigentümer: Joseph Wulff Metschstr. 33): E / der Firma Paltur & C o., Verlags- und Verfandgeî und Flurstücke sowie Hausgrundstück Siegfried Palturx: / bei der Firma Alerander Napaport jr. wahrten Warenläger der Firmen: Joel

in Loschwig,

châft in Leipzig,

des Firmeninhabers

in Leipzig ver- A. Burkal,

Toultschin, M. A. Piatetky, Berditschew, N. H. Braun-

stein, Kolki, Hirsh Syektor, Kodyma, ichinky, Suwaltki, A. L. Sil1berberg, Lischin, Abraham Kleinmann, Iörael Nownou, Moschko Fiedel, Koliki;

J. M. Kro-

Cv

Kolti, W.,

Helzufen

x 2400 Aktien Seiner Exzellenz des Wirklichen Geheimen Nals

Hermann von Skerst und der Frau Ella Niga, Nußland, Säulerstr. 6, Quartier 4:

von Stkeri|t,

bei der Firma 2 L Be in Leipzig rerwahrten Waren-

lagers der Firma bei der Firma A. Ch. Blumenfeld & Sohn findlichen Warenläger der Firmen: - H. W. S Sohn, Kalwaria, D di,

Kuyschin, L. Lew, Tykocin, und F. Ashk ina|

Leffkovitsch in Helsingfors:

in Leipzig be- abelowiß &

ines Gisenstadt, Trostjany, P. Lew,

V;

bei der Firma A. Wul{sohn in Leipzig verwahrien Malrel1-

lagers der Firma S. Raskin, Mosfau:

bei der Firma Richard Lindner, Danmpf Zurichterei in Leipzig verwahrten Waréênlager S. Naskin, Moskau;

- Nauchwarel?- s der Firma,

der Firma Oscar Krobißs{ch, Gummiwaren-, Sportartikel- und Dauerwäschehandlung in Leipzig, Universitätsstraße 19;

der Druck- und Verlagsgesellshaft A._F. Marcks,

burg, A.-G., Kommissionärin: Firma Franz Leipzig, Königstraße 9—11; der Waren der Firma Sozietate ventru Indufst

St. Peterd- Wagner

riaTextila

Buhusi (Rumänien) bei der Firma Oscar Straßberger&

Renner in Leipzig ;

des bei der Firma Gerhard & Hey G. m. b. H. in Leipzig befindlichen Warenlagers der Firma P. Chenel & G 0,

Cavaillon (Vaucluse):

der Rauchwatenhandlung Ascher Fuchs in Leipzig, Reis

straße 30/32:

der Waren der Firma Trikotagenfabdrik Sozietate Añoniíma

Romano in Bukarest bei der Spinnerei Ferdin in Rupvertsgrün bei Werdau;

and Pu cher

der Ware ‘der Firma Trikotagenfabril Soziectäte Anonima Romano in Bukarest von der Spinnerei Zacher & Hupfer in Leubniß bei Werdau, ecingelagert bei ter Speditiontfirma 9, Vollbrehtshaufen in Werdau : 6 Warenlagers der Firma Trikotagenfabrik Sozietate Ano- nima Romano, Bukarest, bei der Firma C. F. Schmelzer & Sohn in Werdau; j M - im Königreich Sachsen befindlihen Vermögenswerte der Firma Tritotagenfabrik S ozietate Anonima Noman o, Bukarest insbesondere die bei der Firma Hermann Kühlemann in Werdau. Ein Wechsel in der walters trat ein bei: dem Grundstü Blatt 290 des Grundbuchs für Blasewit Eigen- tümer: Maurice Edward Mever in St. Petersburg an Stelle des verstorbenen Ortsrichters Karl Schröter in Blaje- wiß der Ortsrihter und Gemeindevertreter, Tapezicrmeister Franz Struha in Blasewit, Eichstr. 13. Dresden, den 24. Juli 1918.

Ministerium des Junern. Für den Minister: Dr. Schelche r.

Person des Zwangsver-

Bekanntmachung.

Die Zwangsverwaltung der russischen Firma „Treu- golnik“ Deutsche Jmport und Export Ges. m. b. H., Hamburg, ist aufgehoben.

Hamburg, den 26. Juli 1918.

Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Strandes.

———

Bean a Qu na.

_Der Firma Merk & Cie., (leftrizitätsgesellschaft m. b. H. in München, Briennerstraße 34, ihrem Geschäftstührer Jn- genieur Ernst Weller und dem Ingenieur Friedrich Kraus wurde wegen Unzuverlässigkeit der Handel und jede Tätigkeit im Handel mit elektrishen Maschinen, Transforma- toren und Apparaten untersagt und die Schließung des von der Firma betricbenen Geschäfts angeordnet.

München, den 25. Juli 1918.

Der kommandierende General. von der Tann.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 94 und 95 des Reihs-Geseßzblatts enthalten: Nummer 94 unter: Nr. 6398 das Gesetz, betreffend Milderungen im Militär- strasgesezbuche, vom 25. Juli 1918; Nummer 95 unter: Nr. 6399 das Umsaßsteuergesez, vom 26. Juli 1918. Berlin W. 9, den 27. Juli 1918. Kaiserliches Poslzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Seine Majestät dr König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Ministerialdirektor im Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, Wirklichen Geheimen Oberregierurgsrat Brümmer zum Unterstaatssekretär und den Landrat von Aschoff aus St. Wendel zum Ge- heimen Regierungs- und vortragenden Rat in diesem Minifterium sowie den bisherigen Landesöfonomierat N oeper in Merseburg zum Regierungs- und Landesökonomierat zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

den Geheimen Regierungtrat und vortragenden Rat im Ministerium für Handel und Gewerbe Nömhild zum Geheimen Oberregierungsrat und

den Direltor des Verbandes Schlesischer Arbeitsnachweise Schindler zum Landesgewerberat und ordentlichen Mitgliede des Landesgewerbeamts zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Domherrn Schröter in Pelplin zum Deo bei der Kathedralkirhe des Bistums Culm in elplin un den in die Oberpfarrstelle in Gransee berufenen Ober- pfarrer Mieß ner, bisher in Jüterbog, zum Superintendenten zu ernennén.

Seine Majestät der König haben die von dem Kommunällandtage des Regierungsbezirks Cassel am 1. Mai d. J. vollzogene Wahl des Landrats von Gehren in Homberg zum Landeshauptmann des Béezirksverbandes des Regiérungs- bezirks Cassel für eine mit vem 1. Oktober d. J. beginnende zwölsjährige Amtsdauer und zugleich die von dem Provinzfal- landtage der Provinz essen-Nastau am 2. Maid. J. vollzogene Wahl des Genannten im Nebenamt zum Landeshauptmann der Pro- vinz Hessen-Nassau auf zwölf Jahre sür die Zeit vom 1. Ok- tober d. J. ab zu bestätigen geruht. Gleichzeitig haben Seine Majestät dem Landrat von Gehren zur Uebernahme dieser Aemter die nachgesuchte Entlassung aus dem unmittelbaren Staatsdienst zum 1. Oktober d. J. erteilt.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Menden getroffenen Wahl den Fabrikbesißer Kissing daselbst als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Menden für die geseßliche Amtsdauer von sechs Jahren bestätigt. 4 Ministerium der geistlihen und Unterrichts-

angelegenheiten.

Der Dozent und Assistent, Baurat, Professor Moe in Hannover ist mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs zum ordentlichen Honorarprofessor in der Ab- teilung für Bauingenieurwesen der Technischen Hochschule Han- nover ernannt worden. : i

Der Dozent an der Königlichen Technischen Hochschule Verlin, Studienrat Dr. Wallenberg is zum außerordent- ihen Honorarprofessor in der Abteilung für allgemeine Wissen-

aften dieser Hochschule ernannt worden,

/

__ Dem Privatdozenten an der Königlichen Technischen Hach- schule Berlin, Stubienrai Dr. Pegoldt ist das Prädikat Professor verliehen worden.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Bei dem Ministerium für Handel und Gewerbe sind der Negierungssefkretär Heinemann und der expedierende Sekretär und Kalkulator Milaß als Geheime expedierende Sefretäre und Kalkulatoren angestellt worden.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung britisher Unternehmungen, oom 22. De- zember 1914 (RGBI. S. 956) und 10. Februar 1916 (RGBIl. S. 89) ist nah Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über das in Deuschland befindlihe Vermögen der britischen Staatz3angehörigen Julius August und Konrad Emil Grahl, ivr€besondere über ihr in Frankfurt a. “M., Rechnei- straße 9, belegenes Grundslück, die Zwang8verwaltung an- geordnet (Verwalter: Polizeirat Hönscher in Frankfurt a. M.).

Berlin, den 22. Juli 1918.

Der Minister für Handel und Gewerbe. : von Flotow.

_————

Die am 17. Januar d. J. angeordnete Zwangsver- waltung über das in Deutschland befindliche Vermögen des britischen Staatsangehörigen Carl Berringer in London, insbesondere über sein in Cöln, Friesenplaß 7, belegenes Haus- grundstück, ist aufgehoben.

Berlin, den 23. Juli 1918.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Flotow.

Die am 6. September 1917 über den Anteil des russishen Staatsangehörigen Philipp Schereschewsky, zurzeit Landsberg a. W., an der Firma B Schidorsky & Schereschewsky in Eydtkuhnen und am 22. November 1917 über die Geschäfts- betriebe von Fischel Braunstein, ‘M. A. Schaudinischke & Meyer Nabinowitsch, sämtlich in Eydtkuhnen, angeordneten Zwang s- verwaltungen sind aufgehoben.

Berlin, den 23. Juli 1918.

Der Minister für Handel und Gewerbe. A.: von Flotow.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Bei der Hauptverwaltung der Siaatsschulden sind ernannt worden :

der Geheime Rechnungsrat Hennig zum Vorsteher des Hauptbüros,

der Rechnungsrat Baesler zum Vorsteher der Geheimen Kalkulatur,

der Kalkulator der Kontrolle der Staat3papiere, Geheime Rechnungsrat Lübcke, zum Oberbuchhalter der Kontrolle der Staatspapiere,

der Buchhalter, Rechnung3rat Petersen zum Kalkulator der Kontrolle der Staatspapiere,

der Buchhalter Schwarzer zum Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator,

der Kassensekretär Langner zum Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator, :

die Kossensekretäre Gott\schol, Boßin, Krause, Nielsen, Kaatsch, Klietmann, Griel, Braßel, Hirsc- mann, Henning, Homberger, Ziegert, Richter, Oskar, Nadler, Danzmann, Weiß, Heinrich, Stahlberg und Maertin zu Buthhaltern,

die Diätare Kliche, Falk, Bunge, Kunkel, Frißg, Raschert, Wenzel, Franke, Hilscher, Hippe, Leßring, Schramm, Hippel, Kunert, Müller, Joseph, Böttcher, Prißkoleit, Kriege, Otto, Kryzak, Schulze, Romahn, Koehler, Kuske, Schrapel, Sternbecck, Schafft, Thienel, Lehmann, Eduard, Roeschhmann, Kurßge, Jede, Ziemer, Kissig, Schmidt, Kummer, Schulz, Ernst, Leeder, Ziwmermann, Krause, Wichmann, Bublitz, Neimer, Kloock, Kaiser, Liepelt, Müller, Bruno, und Fischer zu Kassensekretären.

Kriegsministerium.

Mit Wirkung vom 1. April 1918 ab sind ernannt worden die Obermilitärintendantursekretäre: Puchmüller von der stello. Jnt. Xl\V. A.-K, Temme von der stello Jnt. X. A.-K., Bunke von der stello. Jnt. des Gardekorps, Weiß (Otto) von der stello. Jnt. VIII. A-K, Jacob von der stellv. Jnt. VII. A.-&, Wiehle von der stello. Jnt. \. A.-K, Rückert von der stellv. Jnt. des Gardekorps, Schroeder (Clemens) von der fello. Jnt. XX. A.-K, Meyhack von der stellv. Jnt. V. A.:K, Reiner von der stello. Jnt. VII. A.-K., Graeber von der stellv. Jnt. XX1. A.-K. zu Geheimen expe- dierenden Sekretären im Kriegs8ministerium;

die Obermilitärintendanturregistratoren: Pfeffer von der stellv. Jnt. XVII. A.-K.,, Sadowski von der stellv. Jnt. XX. A.-K,, Krieger von der stellv. Jnt. T. A.-K. zu Geheimen Registratoren im Kriégsministerium.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen Und Forsten. Dem Kreistierarztassistenten Hilschenz, Stelloertreter des

Kreistierarztes in Marggrabowa, ist die Verwaltung der Kreis- tierarztstelle in Stallupönen übertragen worden.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten. Bekanntmachung, betreffend Errichtung eines Eisenbahnbetrieb3amts in Neuß.

Am 1 August d. J. wird im Bezirk der Königlichen Eisenbahndirektion in Cöln ein neues Eisenbahnbetriebsamt mit dem Siße in Neuß errichtet.

Berlin, den 26. Juli 1918. Der Minister der öffentlihen Arbeiten.

von Breitenbach. Evangelischer Oberkirchenrat.

Dem Superintendenten Mießner in Gransee ist das Ephoralamt der Diözese Lindow-Gransee übertragen worden.

B aran ntmaCGAUn g Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Bundesratäverordnuug vom 25. September 1915 über die Fernbaltung unzuverla))iger Per)onen vom Handel (NGBIl. S. 603) habe ich oem Getreidehäandler Marx Stein in Shwey die Wiederaufnahme des Handels mit Gegenständen des täglihen Bedarfs, insbe)jontere

Nahrungs- und Futtermitteln, gestattet.

Schwetz, den 22. Juli 1918.

Der Landrat. D. V.:

————R

VBetanutmacuRnag Auf Grund der Bekanmmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 605) habe ich dem Bäkermeister Adolf Lipski, Neukölln, Ulerstr. 37, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegen- ständen des täglihen Bedarts, insbesondere mit Brot und Backware, wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf dieseu Handels- betrieb untersagt.

Berlin: Schöneberg, den 20. Juli 1918. Der Polizeipräsident zu Berlin.

A

Kriegêwucheramt. J. V.: Dr. Potran þe

Franfenbad)

Bekanntüa@hGung Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaitung ynzuverläifiger Personen voni Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) habe ih deni Kaufmann Sally Lindemann zu Charlotten - burg, Waibstraße 14, und dem Kausmann Bruno Mever zu Charlottenburg, Schlüterstraße 13, Jnhaber der Firma Lindemänn und Meyer zu Bérliñ, NRosenstraße Ne. 1, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglihen Bedarfs wegen Unzuverlässigfkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Berlin-Schöneberg, den 22. Juli 1918. Der Polizeipräfident zu Berlin. Kriegswucheramt. J. V.: Dr. Pokran gy.

Bekanntmachchung Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverläißsiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (KGBl. S. 605) habe ich dem Partiewarenhändler Georg Jakobowiy zu Berlin, NRochstraße 2, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigfkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unters- sagt. Berlin-Schöneberg, den 22. Juli 1918. Der Polizeipräsident zu Berlin.

Kriegöwucheramt. J. V.: Dr. Pokranßg.

Bebatntmabnm0.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) und der Ausführungsbestimmung vom 27. September 1915 habe ih dem Händler Georg Schütte in NRebbeke jeglichen Handel init Lebens- und Futtermitteln aller Art, G egenständen des täglihen Bedarfs sowie alle Vermittlertätigkeit hierfür untersagt.

Büren, Westfalen, den 20. Juli 1918.

Der Landrat. Winkelmann.

BEranuntmah lin u.

Dem Akquisiteur August Franke, hier, Gr. Scharrnstraße Nr. 72, ist auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. Sep- tember 1915 der Handel mit allen Gegenständen des täglihen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden.

Frankfurt a. Oder, den 23. Juli 1918.

Dic Polizeiverwaltung. Dr. Trautmann.

Bekanntma ung.

Dem Kaufmann Albert Boy, h tier, Kaiserstraße 46, ist dur Verfügung vom heutigen Tage auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlä)siger Personen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Gegenständen des täglihen Bedarfs und des Kricg8bedarfs untersagt worden.

Königsberg, den 20. Juli 1918.

Der Polizeipräsident. von Wehrs.

BLLan nta na

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel ist der Kolonial- warenhändlerin Amanda Krüßelmann hier, Viftoriastraße Nt. 7 der Handel mit Lebens- und Futtermitteln aller Art beute von uns wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diefen Handelsbetrieb (Höchstpreisüberschreitung) unteriagt worden.* Die Krüßelmann is zur Tragung der durch das Verfahren verursachten baren Auslagen, ins» besondere der Gebühren für die Veröffentlichung dieser Verfügung, verpflichtet.

Minden, den 23. Juli 1918.

Die Polizeiverwaltung. Dr. Dieckmaunn.

Nicßtamlliches,

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 29. Juli 1918.

Der Bundesrat versammelie sih heute zu einer Voll- sigung.

Dem „Wolffschen E zufolge wird aus dem

Großen Hauptquartier gemeldet, aus zahlreichen Anfragen gehe hervor, daß in der Heimat ungünstige Nachrichten über das Befinden des Generalfeldmarschalls von Hindenburg verbreitet sind. Der Generalfeldmarschall läßt bitten, solchen völlig unbegründeten Gerüchten keinen Glauben zu \{eénken. Es geht ihm ausgezeichnet.

Der bisherige vortragende Generaladjutant und Chef des Militärkabinetts Seiner Majestät des Kaisers und Königs, Generaloberst Freiherr von Lyncker, der aus Gesundheits- rücktsihten um Erithebuna von der derzeitigen D ge- beten hat, ift lgut Meldung des /„Wolffshen Telegraphen- büros“ zum Prüsidenten des Reichsmilitärgerichts ernannt worden. Die Geschäfte des Chefs des Militärkabinetts in der Kriegs8stelle werden von dem bisherigen Abteilungschef im

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