1918 / 177 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 30 Jul 1918 18:00:01 GMT) scan diff

Als Lieferungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind auch Lieferungen aus Verträgen über die Bearbeitung und Ver arbeitung von Gegenständen anzusehen, wenn der Ünternebmer das Werk aus Stoffen, die er zu beschaffen hat, berstellt und es sich bei diesen Stoffen nicht nur um Zutaten oder Nebensachen handelt.

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Eine Lieferung im Kleinhandel vor, wenn die Gegenstände zur gewerblichen es in derselben Be|chaffenbheit oder nah vorl arbeitung, für eigene oder fremde Nechnung OT dabei den Sicherungsvorschriften des § 20 genügt ift.

Die Steuerpfliht nah § 8 umfaßt auc die Entnabme aus dem eigenen Betriebe 1 Abf\. 2) und die Lieferung auf Grund einer Versteigerung 1 Abs. 3). es sci denn, daß die versteigerten Gegens- stände zur gewerblichen Weiterveräußerung im Sinne des Absf. 1 er worben werden und den Sicherungsvorschriften des § 20 genügt ist.

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Der erhöhten Steuer nah den Sätzen des § 8 unterlieaen auch: ___ 1. die entgeltlihe Lieferung der nah § 8 steuerpfli{tigen Gegen- stände im Inland dur antere als die im § 1 Abi. 1 bezeichneten Personen und außerhalb einer Versteigerung (8 1 Abs. 3): 2. die entgeltliche Lieferung der nach § 8 \teuerpflihtigen Gegen- stände in oder aus dem Aueland an eine zur Zeit der Lieferung i Intand wohnhafte oder gewöhnlih aufhaltsame Person, sobald d Gegenstände ins Inland gelangen, obne Rücksicht darauf, ob d Lieferer zu den im § 1 Abî. 1 bezeichneten Perfonen gehört :

3. das Verbringen von Originalwerken der Malerei, Plastik und Graphik, von Antiquitäten und von solchen fonstigen im § § Nr. 4 genannten Gegenständen, die für die Geschichte, die Kultur- geschichte oder die Urgeichite der Pflanzen- und Tierwelt von Be- deutung find, in das Ausland, es sei denn, daß der Hersteller am Tage des Verbringens ins Ausland noch nicht fünfzig Jahre tot ist : die Steuerpfliht tritt ohne Nüksicht darauf ein, ob der ‘Verbringer zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Perfonen gehört und ob das Ver- bringen gegen Entgeit ertolgt.

Jn den Fällen der Nr. 1 und 2 tritt Steuerbefreiung ein, wenn der Gegenstand zur gewerblichen Weiterveräußerung im Sinne des 8 9 Abi. 1 erworben wird und dabei den Sicherungsvorschriften des § 20 in Verbindung mit § 25 Abs. 4 und § 26 Abs. 3 genügt ijt.

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Der Bundesrat ist ermächtigt, nähere Vorschriften über die Ab- grenzung der im § 8 bezeichneten Gegenstände zu erlassen.

Der Bundesrat ist ferner befugt, die erhöhte Steuer nah § 8 auf andere Gegenstände auszudehnen.

Der Bundesrat hat die nah Abs. 1 und 2 erlassenen Vor- schriften unverzüglich dem Neichétag vorzulegen; sie treten außer Kuaft, soweit der Neichstag es verlangt.

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IIT. Steuerberechnung und Verfahren ; S 12

Dic Entrichtung der Steuer liegt, soweit nit in den §8 25 bis 27 ein anderes bestimmt is den im § 1 genaunten Personen ob. Wird ein Unternehmen im ganzen veräußert, so haftet der Erwerber für die Steuer des laufenden Stenerabschnitts 16) auf die Zeit bis zur Uebernahme des Unternehmens neben dem Beräukßerer.

Bei Personenvereinigungen haften die Vorstände oder Geschäfts- führer für die Erfüllung der durch dieses Geseß vorgeschriebenen Ber- pflichtuagen als Gesamischuldner.

Bei Lieferungen auf Grund von Versteigerungen liegen die nah diesem Gesege bestehenden Verpflichtungen auch dann den Versteigerern ob, wenn die Auftraggeber Personen der im § 1 Abs. 1 genannten Art sind. Sie sind berechtigt, sih bei ihren Auftraggebern für die entrichteten Steuerbeträge |hadlos zu halten.

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Bei Leistungen aus Verträgen, die nach dem Inkrafttreten dieses

Gesetzes adgeschlofen sind, ist der Steuerpflichtige niht berechtigt, die

Steuer dem Leistungéberechtigten neben dem Entgelte ganz oder teil- ".

weise gesondert in Nechnung zu stellen. Der Abnehmer aus einem Lieferungsvertrag ist nit berechtigt, die bei der Weiterveräußerung des Gegenstandes fällige Steuer von dem ihm von seinem Lieferer in Nechnung gestellten Entgelte zu kürzen.

Auf eine Vereinbarung, die den vorstehenden Vorschriften ent- gegensteht, können fich der Steuerpflichtige, im Falle des Abi. 1 Say 2 der Abnehmer nicht berufen.

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Die Steuerpflichtigen haben ihr Unternehmen bis zu einem von der obersten Landesfinanzbehörde oder der von ibr bezeichneten Be- börde - zu bestimmenden Zeitpunkt oder, wenn das Unternehmen bei dem Întrafttreten des Geseßes noch nicht besteht, innerbalb zweier Wochen nah dem Beginne der Steuerstelle anzuzeigen. Die oberste Landesfinanzbehörde tann auordnen, daß es einer Anzeige nicht bedarf, wenn der Beginn des - Unternehmens bereits nach den Borschrisien anderer Geseßze angezeigt oder an- gemeldet worden it. Set der StleuerpfliGtige «die im 8 8 genannten Gegenstände im Kleinhandel um, jo muß dies in der Unzeige oder, wenu es einer solchen nach der vorstehenden Be- stimmung nicht bedarf, in einer besonderen Mitteilung an die Steuer- stelle innexhalb zweier Wochen nah dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Bezeichnuug der Art der Gegenstäude angegeben werden. Die Anzeige oder die besondere Mitteilung ijt innerhalb zweier Wochen zu- ergänzen, wenn ein Unternehmen den Kleinverkauf auf Gegen- stände der im § 8 genannten Art erstreckt, die es bisher nicht geführt hat.

Unternehmer, die im Ausland ihren Siß, aber im Juland eine Niederlaffung oder eine Geschäftsstelle haben, sind verpflichtet, auf Erfordern der Steuerstelle einen im Inland wohnhaften Vertreter zu bestellen, der für die Erjüllung aller den im § 1 genannten Personen nah diesem (Gese obliegenden Verpflichtungen als Gesamtsc{uldner haftet.

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Die Steuerpflichtigen find verpflichtet, zur Feststellung der Ent- gelte Aufzeichnungen zu machen, und zwar nah den vom Bundesrate hierüber zu erlassenden Bestimmungen. Diese treten außer Kratt, wenn der Reichstag es verlangt. Soweit andere Geseße weiter- gehende Borschrisien enthalten, bestimmt fih der Umfang der Auf- zeichnungsvfliht nah diesen. Ordnung8mäßige Aufzeihnungen find von der Steuerbehörde, vorbehaltlich des Nachweises ihrer Ünrichtig- keit, der Feststellung der Steuer zugrunde zu legen.

Steuerpflichtige, die Lieferungen" der im § 8 genannten Art aus- führen, haben in jeder von ihnen unterhaltenen Niederlassung für die im §8 genannten Gegenstände gesondert ein Lagerbuch'" und ein Steuerbuch zu führen. Aus dem Lagerbuche muß der Bestand der Gegenstände bei Beginn jedes Steuerabschnitts 16) und der tägliche Ein- und Ausgang zu entnebmen sein. In das Steuerbuch muß bei jeder Lieferung der Gegenstand nach der handelsüblichen Bezeichnung, der Tag der Lieferung, der Betrag des Entgelts, der Tag der Zahlung und der Steuerbetrag eingetragen werden. Nahere Anordnungen über Form, Inhalt und Führung der beiden Bücher erläßt der Bundesrat. Die Oberbehörde kann sfolhe Unternehmen, in deren Betrieb im wesent- lihen nur die nah § 8 fteuerpflichtigen Gegenstände veräußert werden oder nah den sonstigen Geschäftsbüchern die gesonderte Uebersicht über den Bestand dieser Gegenstände gewährleistet ist, von der Führung des besonderen Lagerbuhs und, wenn die sonstigen Ge- \hättsbücher die einzelnen Lieferungen und Zahlungen in einer die Berechnung der Steuer sicherstelenden Weise ergeben, ‘auch von der Führung des Steuerbuchs entbinden: die Oberbehörde kann ihre Be- fugnis auf die Steuerstellen übertragen.

Die obersten Landesfinanzbehörden können anordnen, daß auf solche Niederlassungen, von denen die im § 8 genannten Gegenstände aus\chließlich oder regelmäkig uur im Großhandel vertrieben werden, Abs. 2 keine Anwendung sindet.

Die Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspayiere, soweit sie sich auf die steucrpflichtigen Leistungen beziehen, sind fünf Jahre lang vom

Sclblusse des Kalenderjabrs ab, in dem die Steuer fällig geworden ist, aufzubewahren.

8 16 teuer wird na dem Gesamtbetrage der Entgelte be das Unternehmen üm Laufe cines Kalenderjahrs fur fleuer-

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rechnet, dir d : Z vflichtige Leistungen erhalten hat. : L Se: File des & 8 findet die Berebnung der Steuckr nah Ablauf ¡edes Monats stait. Ist der Steuervflichtige von der Führung eines Steuerbuchs entbunden, so kann die Stezerjtille die Abrechnung nach Abs. 1 gestatt-n, wenn er, sich damit einverstanden erklärt, daß alle Umsätzz des Unternehmens, ohne Sonderung in noch S 8 steuer- pflichtige oder nit unter diesc Vorschrift fallende (Segenstände, der erhöhten Steuer des § 8 unterwor!en werden. : Der Bundes!at kann über die Art der Veranlagung und (Fr- hefung der Steuer bei Veirsteigerungen besondere Bestimmungen

tresen.

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Der Steuervflichtige hat der Steuerstelle innerhalb eines Monats

nad) Ab!auf des Steuerabschnitts 16) eine Erklärung über den Gesamtbetrag der von ihm vercinnahmten Entgelte, und zwar er- torderlicenfalls gemäß § 16 Abs. 2 gesondert, abzugeben. _ Besteht das Unternehmen niht bis zum Schlusse des Steuer- abscGnitts, so ist die Erklärung innerhalb eines Véonats seit der Cin- stellung des Unternelmens abzugeben: für später eingehende Entgelte haben nad näberer Anordnung der Steuerstele Nachanmeldungen stattzufinden. N O 5

Wird ein Unternehmen im ganzen veräußert, .fo hat der Er- werber nah Ablauf des Steuerabschnitts 16) die Erëtlärung zu- gleich für die Zeit bis zur Uebernahme des Unternehmens abzugeben. Gr wird von dieser Verpflichtung frei, soweit der Veräußerer die Er- Élärung nâh Abs. 2 abgibt. G .

Auf Antrag kann die Steuerstelle die Fristen verlängern ; sie fann die Fristverlängerung von einer Sicherhei1sleistung abhängig machen. S Dem Steuerpflichtigen, der die Erklärung nicht rechtzeitig abgibt, fann ein Zuschlag bis zu zehn vom Hundert der endgültig festgestellten Steuer auferlegt werden. / : E

íIn den Erklärungen ist die Versicherung abzugeben, daß die An- gaben nah bestem Wissen und Gewissen gemacht werden. E

Dem Steuerpflichtigen kann auf seinen Antrag von der Ober- behörde gestattet werden, an Stelle der im Abs. 1 vorgesehenen Er- flärung cine Erfkfiärung über den Gesamtbetrag der Gntgelte für die im Steuerabschnitte bewirkten Leistungen ohne Nücksicht auf die Be- zahlung abzugekten und die Steuer nach diesem Betrage zu entrichten. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Steuerpflichtige scine Bücher nah kaufmännischen Grundiägen führt und es sich niht um einen Kleinhandelsbetrieb handelt. Dem Steuerpflichtigen kann yon der Oberbehörde weiter gestattet werden, von der einen zu der anderen VBersteuerungsart überzugehen, wenn er dic Anordnungen des Bundesrats zur Sicherung des Steuerauikommens erfüllt.

Der Bundesrat kann nähere Bestimmungen über die Form dex Grfklärungen erlassen.

8 18

Sind Entgelte in cinem späteren Steuerabschnitt, als ihre Ent- rihtung erfolgte, zurückgewährt worden, fo kann der Steucrpslichtige den entsprehenden Betrag von dem fsteuerpflihtigen Gesam!betrage desjenigen Steuerabschnitts, in dem die Nückgewährung erfolgt ist, ab- jezen. Er ‘hat in diesem Falle in feiner Ertlärung 17) die Gnt- gelte gesondert anzugeben.

8 19

Werden in einem Unternehmen neben lediglih nah §8 1 \teuer- pflichtigen Leistungen auch folhe der im § 8 bezeihneten Art aus- getührt, so ift bezüglich dieser nah den hierfür gegebenen Sonder- bestimmungen zu verfahren; der Steuerpflichtige hat die danach bereits versteuerten Leistungen bei Abgabe der Grflärung nach § 16 Abs. 1 nochmals gesondert aufzuführen.

8 20.

Nimmt im Falle des § 8 der Steuerpflihtige Befreiung von dem erhöhten Steueriaße für fih in Anspruch, weil die Gegenstände zur gewerblichen Weiterveräußerung in derielben Beschaffenheit oder nach vorheriger Be- oder Verarbeitung geliefert worden seien (S 9 Avs. 1), fo muß. er fich bei der Bestellung oder der Entnahme der (Segenstände von dem Grwerber nahweisen lassen, daß sie in dem Unternebmen, für das der Ecwerb stattfindet, eine solche Verwendung finden können. Der Nachweis muß nah näherer Bestimmung des Bündesrats durch Vorlage etner behördlichen Bescheinigung, die ge- bühren- und stempelfrei auszustellen ist, geführt werden.

Der Unternehmer hat, wenu die Voraussezungen des Abf. 1

erfüllt find, die Lieferungen in gleicher Weise wie die zu erhöhtem '

Sabye steuervflichtigen in das Steuerbuch, wenn er zu dessen Führung verpflichtet ist, unter Bezeichnung von Namen und Wohnort des Er- werbers und unter Angabe der bechördlichen Bescheinigung einzutragen. An die Stelle der Angabe des Steuerbetrags tritt der Vermerk über den Grund der Befreiung von dem erhöhten Steuersaße. Bei Ab- gabe der Erklärung 17) hat er die hiernach von der Steuer frei- gelassenen Entgelte gesondert anzugeben.

S 21

Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, der Steuerstelle die zur Nachprüfung seiner Erkiärung erforderlichen Auskünfte zu geben und ihr die auf die steuerpflichtigen Leistungen bezüglichen Bücher und (Geschäftspapiere zur Einsicht vorzulegen.

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Die Steuerftelle prüft die Angaben in der Erklärung. Hat sie gegen deren Nichtigkeit Bedenken, so stellt fic die erforderlithen &r- mittlungen an.

Bermag dex Steuerpflichtige über seine Angaben ausreichende Aufklärungen nicht zu geben oder verweigert er weitere Auskünfte, so kann diè Steuerstelle den steuerpflihtigen Gesamtbetrag der Entgelte, gegebenenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, schätzen. Üeber das Ergebnis der Schäßung joll der Steuervflichtige gehört werden.

Die Kosten einer Schäßung fallen dem Steuerpflichtigen zur Last, wenn das Ergebnis ‘der Schäßung den vom Steuerpflichtigen ange- gebenen Betrag um mehr als ein Drittel übersteigt, oder wenn der Steueipflichtige troß ergangener Aufforderung keine oder ungenügende Angaben über den |treitigen Punkt gemacht hat.

Im Falle des § 16 Abs. 2 i1t dieses Verfahren auch nach Ab- \{chluß; eines Kalenderjahres für den ‘gesamten Umjang des abgelaufenen Jahres oder bei vorheriger Einstellung des Unternehmens nah der Cinstellung für den Umfang des entsprechenden Teiles des Kalender- jahres zulässig.

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Die Sleuerstelle seßt die Steuer auf Grund der Erklärung des Steuerpflichtigen und der von thr angestellten Ermittlungen fest, und zwar, wenn in dem Unternehmen neben - \onstigen steuerpflihtigen Leistungen quch solche der im § 8 bezeichneten Art ausgeführt werden und nicht der Fall des § 16 Abs. 2 Saß 2 vorliegt, getrennt für jene und diese, und erteilt dem Steuerpflichtigen einen Bescheid.

Die Landesregierung bestimmt, welche Rechtsmittel gegen den Bescheid zulässig sind. Nach Erschöpfung des landesrehtlih geordneten MNechtêmittelzugs ist binnen eines Monats die Nechtsbeshwerde an den Neichéfinanzhof gegeben, fobald ein solher im Wege der Gesetz- gebung geschaffen sein wird. Ist die Steuerfestsezung auf Grund einer Schäßung erfolgt, so ist über deren Höhe nur die Verwaltungs- beschwerde innerhalb zweier Wochen gegeben; auch diese ist nicht ge-

geben, wenn der Steuerpflichtige unter die im § 15 Abs. 1 Saß

bezeihneten oder die im § 15 Abs. 2 gegebenen Vorschriften fällt und die danach vorgeschriebenen Bücher nicht vorlegen kann, es sei denn, daß - et Ne obne sein Verschulden uicht inistande il Gegot dle Ceslsegung "eines Zuschlags va L 17 Abs. 5 ist innerhalb zweier Wochen die Verwaltungsbeschwerde zu- lässig. Juwieweit eine weitere Beschwerde zulässig ist, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde,

Dic auf Grund unanfech{tbarer Enlscheidung zu erstattenden Steycrbeträge sind vom Tage ihrer Entrichtung ab mit fünf von Hundert zu verzinfen. | Pn

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf eine nah §92 Ah L erfolgende Nachveranlagung Anwendung. : E

8 24 Die Steuer ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ar Bekanntgabe des Bescheids zu entrichten. Die Steuerstelle tann is Frist verlängern. Im Falle des § 16 Abs. 1 ist aut Antrag die Zahlung in gleichen Halbjahrs- oder Vierteljahrsteilen zu gestatten.

Wird die Steuer nicht im Falle des § 16 Abs. 1 innerbalb dreier Monate und im Falle des § 16 Abfï. 2 innerhalb cines Monats nah Schluß des Steuerab|chnitts gezahlt, jo sind neben der Steuer Zinsen in Höhe von fünf vom Hundert, vom Ablauf dieser Fristen gerehnet, zu_ entrichten; diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn dex geshuldete Steuerbetrag eintausend Mark nicht überschreitet.

Hat in einem Jahre der Gesamtbetrag der Entgelte 16) zwei, hunderttausend Mart überschritten, so sind auf die tür das foigende Kalenderjahr fällig werdende Steuer nach näherer Bestimmung des Bundesrats vierteljährlich abschlägige Zahlungen zu leisten. Die Abk- \hlagszahlungen sind bei der Festsctung der für daë folgende Kalender- jahr fällig werdenden Steuer auf diese anzurechnen : ein hiernah etwg zuviel gezahlter Betrag ist nebst Zinsen in Höhe von fünf vom Hun- dert vom Tage der Entrichtung des überschießenden Betrags ab dem Steuerpflichtigen zurückzuzahlen. 4 E

Die Vorschrift des Abs. 3 findet auf den Fall der Lesteuerung nah § 16 Abs. 2 Saß 1 kleine Anwendung. /

S 95

Im Falle des § 10 Nr. 1 1#t die Steuer vom Lieferer zu dem Gmpfangébekenntnis über die Zahlung zu entrichten. Er ift ver- pflichtet, cin \chriftlides Empfangsbekenntnis binnen zweier Wochen nach dem Empfange der Zahlung zu erteilen. Bei Teilzahlungen ift das Empfangsbetenntnis für jede Teilzahlung zu erteilen und dazu die entsprehende Steuer zu entrihten. Das Empfangsbekenntn1s muß den Namen des Lieferers, den Gegenstand nach seiner handels- üblichen Bezeichnung, den Betrag des Entgelts, den Tag der Zahlung und den St!euerbetrag enthalten.

Die Steuer wird entrichtet, indem zu der Bescheinigung die Vordrucke, die vor dem Gebrauch abgestempelt find, oder Stempel, marken nach näberer Anordnung des Bundesrats verwendet werden. Der Bundesrat bestimmt, ob und unter welchen Voraussegzungen die Steuer ohne Verwendung von Stemvelzeichen entrihtet werden fann.

Ist die Steuer von dem Lieferer nicht entrihtet worden, so hat der Cmpfänger des Cmpfangsbekenntnisses binnen zweier Wochen nach dem Tage des Empfanges und jedenfalls vor der weiteren Aus- bändigung des Empfangsbekenntnisses die Steuer dur Verstempelung des Empfangébelenntnisjes (Abs. 2) zu entrichten. Erhält derjenige, der das Entgelt entrichiet hat, kein Empfangsbefkenntnis, so hat er der Steuerstelle innerhalb eines Monats nach. Zahlung des Entgelts hiervon Mitteilung zu maheî. Die Mitteilung muß die im Abs. 1 für das Emvfangsbekenntnis vorgeschriebenen Angaben enthalten: zu ihr ist die Steuer in der im Ab). 2 bezeichneten Art zu entrichten.

Nimmt der Erwerber Steuerbefreiung nach § 10 Abs. 2 für sich in Anspruch, so hat er die im § 20 Abs. 1 vorgeschriebene Be!|cheini- gung dem Liecferer vorzulegen : dieser hat auf dem Empfangsbbekennt- nisse Namen und Wohnort des Erwerbers unter Angabe der Be- scheinmtgung zu vermerfen und eine Abschrift des Emptangsbekenut- nisses als Auéweis gegenüber der Steuerstelle zurückzubehaiten.

Derjenige, der aus ejnem unter § 10 Nr. 1 fallenden Lieferungs- geschäfte zahlungépflichtig ift, kann gegenüber der Klage auf (nt- richtung des Cntgelts den Einwand der Tilgung nur geltend machen, wenn er nachweist, daß die Steuer für die Lieferung entrichtet worden ist oder die Lieferung nah § 10 Abs. 2 in Verbindung mit der Vor- schrift des Abs. 4 steuerfrei war.

Die Vorschriften der §8 13, 21 bis 24 und 29 finden auf die Besteuerung gemäß Abs. 1 bis 3 keine Anwendung. An ihre Stelle treten die §§ 107, 108, 110, 116 und 117 des Neichsstempelgesekes vom 3. Juli 1913 (Neichs-Gescybl. S. 639).

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Ist ium Falle des § 10 Nr. 2 eine in oder aus dem Ausland er- folate Lieferung steuerpflih1ig, so hat der erste inländishe Erwerber des Gegenstandes die Steuer vom Betrage des Enrgelts zu entrichten. Dem Entgelt ist der von dem Gegenstande zu entrichtende Eingangs- zoll hinzuzurechnen, sofern er niht bereits im Lieferungspreis ein- begriffen ist. ;

Der Erwerber hat die Steuer innerhalb zweier Wochen, nachden er den Gegenstand in das Inland eingebraht oder im Inland empfangen hat, der Steuerstelle unter Abgabe einer Erklärung über die Art des Gegenstandes und dic Höhe des Entgelts einzuzahlen. Erscheint die Angabe des Erwerbers über die Höhe des Entgelts nicht glaubhaft, so kann die Steuerstelle der Berehnung den gemeinen Wert des Gegenstandes zugrunde legen und den entsvrechenden Mehrbetrag der Steuer nah{ordern. Gegen die Nachforderungen der Stcuerstelle ist nur die Verwaltungsbeschwerde gegeben. Ï

Nimmt der Erwerber Steuerbefreiung nah § 10 Abs. 2 für sich in Anspruch, so hat er die im § 20 Abs. 1 vorgeschriebene Be- scheinigung der Steuerstelle unter Anmeldung der Gegenstände binnen zweier Wochen nah der Einbringung vorzulegen. Die Steuerstelle tann den Erwerber in geeigneten Fällen von der jedesmaligen An- meldung und der Vorlegung der Bescheinigung entbinden. :

__ Die Zollítelle, welche die qus dem Ausland eingegangenen Gegen- stände zum freien Verkchre des Inlandes abfertigt, hat der Sreuer- stelle von dem Eingang der Gegenstände unverzüglich Kenntnis zu geben. In die Zollquittung ist ein Hinweis darauf aufzunehulen, daß der Gegenstand zu den nah § 8 steuerpflihtigen gehört und die Siceuc1stelle zur Ueberwachung der Steuerentcichtung benachrichtigt wird. Die Zollstelle kann bei Einbringung des Gegenstandes in das Inland die Sicherstellung des Steuerbetrags verlangen.

B LTe ; ___ Im Falle des § 10 Nr. 3 ift derjenige \teuerpflihtig, der die Gegenstände ins Ausland verbringt. Gehört der Verbringer zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, so finden die Vorschriften der SS 12 bis 24 Anwendung. Gehört ex nicht zu diesen Personen, 10 "at er die Ausfuhr nah näherer Bestimmung des Bundesrats bei der Steuerstelle anzumelden und die Steuer einzuzahlen. 2

Ist ein Entgelt nicht vereinbart, fo tritt an seine Stelle der gemeine Wert des Gegenstandes zur Zeit des BVerbringens ins Aus- land. Gegen die Feststellung des gemeinen Wertes dur dic Steuer- stelle ist nur die Verwaltungsbeshwerde gegeben.

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__ Erbringen Personen der im § 1 Abs. 1 genannten Art den Nachweis, daß fie von ihnen ausgeführte Gegenstände im Inland erworben haben und die Lieferung an sie der Steuerpflicht unterlag, so erstattet ihnen die Steuerstelle nah näherer Bestimmung des Bundesrats den. Teil des entrichteten Entgelts, der der Steuer für die Lieferung an sie entspricht.

Perfonen, welche Gegenstände der im § 8 genannten Art er- worben haben, erstattet die Steuerstelle nach näherer Anordnung des Bundesrats den Teil des entrichteten Entgelts, der dem Unterschiede zwischen der nah § 6 1nd der nah § § berechneten Steuer entspricht, wenn sie nachweisen, daß sie y

1. die Gegenstände im, öffentlichen Interesse, insbesondere auch für kirchliche oder wissenschaftliche Zwecke erworben haben, oder

. soweit es fih um Flügel, Klaviere und Harmonien handelt, diese für Lehrzwecke erworben haben, oder ; soweit es sih um Orchestrions handelt, diese zu gewerblichen Zwecken erworben haben, oder ,

+ soweit es sich um Edelmetalle, Gegenstände aus oder 11 Verbindung mit Edelmetallen und gefaßte Steine handelt,

diese zu tedmischen oder Heilzwecken erworben haben, oder

9. soweit es sih um Personenfahrzeuge bandelt, diese E \chließlih oder überwiegend der Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs dienen.

Wird nachgewiesen, daß die Gegenslände der im § 8 genannten ort in einer na Abs. 2 zur Sleuererstattung Anlaß gebenden Kri ver vendet werden jollen, lo lann nach näherer Bestimmung des Bundes- rats die Steuerstelle „Dem, Seraußerer ge¡tatten, die Steuer nur nach Steuersaße des § 6 in Ansaß zu bringen. / Die Steuerstelle erstattet ferner die gemäß § 10 Nr. 3 entritete Steuer, wenn die dort genannten Gegenstände von der Person, die die Steuer entrichtet hat, wieder in das Inland gebracht wurden.

S 29 Der Anspruch auf Gutrichtung der Steuer verjährt in füuf ahren. Die ¿Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in dem die Zieuerbeträge fällig geworden sind. / / a S 30

Bezüglich der Vollstreckbarkeit und des Vollstreckungsverfabrens ¡t die Steuer einer Landessteuer gleihzuabten. Ist der Steuer- yilichtige eln Deutier, lo’ ist die Zwangsversteigerung cines Grund sts ohne leine Zustimmung nicht zuläsfig.

44 #81

Die Unternehmen der im § 1 genannten Personen unterliegen, uh abgesehen von den Bestimmungen der §8 21 und 22, wegen der Eteuerentrihtung nach diesem Geseße der Prüfung und Aufsicht.

Den Beauftragten der Steuerstelle sind alle für die Pritfung in Betracht kommenden Schriftstücke zur Einsicht vorzuleaen : von anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Personen und deren Angestellten kann die Oberbehörde die Einreihung der auf bestimmt zu bezeichnende echtévorgänge bezüglichen Schriitstücke verlangen, i

Die Beauftragten der Steuerstelle sind befugt, die Geschäfts- râume zu betreten Und die Beobachtung der Vorschriften der S 15, 90, 25 Abs. 4, § 26 Abs. 3 sowie der nach § 15 vom Bundesrat lassenen Bestimmungen nachzuprüfen. O

Die Steuerftellen können si bei der Prüfung wie auc bei den Crmittlungen“ nach den 88 21 und 22 der Hilfe von Vertretern und Angestellten von Verbänden und Interessevertretungen des Betriebs- oder Berufszweigs, dem der Steu-1psflichtige angehört, bedienen.

Die Beamten und Beauftragten der Steuerverwaltung sind, vorbehaltlich der Berichterstattung an diese, verpflichtet, über die Ein- richtungen und Geschäftsverhältnisse, weiche dur die Ausübung ihrer Vefugmisse zu ihrer Kenntnis fommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sih der Mitteilung üund Verwertung der Geschäfts- und Berufs- gebeimnisse zu enthalten. N

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r E S 32 __ Die Neichs-, Staats- und Gemeindebehörden baben den Steuer- stellen jede zur Ermittlung der Steuer und zur Durchführung der Prüjung und Aufsicht 31) dienliche Hilfe zu leisten, insbesondere auf Er]uhen aus Büchern, Akten, Listen, Urkunden usw. Auskünfte iber die nah 12 und 26 fteuerpflihtigen Personen und ihre steuerpslichtigen Leistungen zu geben und die Einsichtnahme in die Bücher usw. zu gestatten. :

S §83

„Die Landesregierung bestimmt die für die Verwaltung der Steuer ¡ständigen Behörden. Sie kann die Veranlagung und Erhebung den emeinden oder Gemeindeverbänden gegen Vergütung - übertragen. Die Vergütung hat der Bundesstaat aus der ihm nah S 36 Abs. 1 ¡stehenden Verwaltungs- und Erhebungsvergütung zu gewähren.

O 8 34 i: __ Zuständig für die Veranlagung der Steuer ist diejenige Steuer- stelle, in deren Bezirk das Unternehmen betrieben wird. Wird das lnternehmen in mehreren Steuerbezirken betrieben, so ist diejenige Steuerftelle zuständig, in deren Bezirk die Leitung des Unternehmens ihren Siß oder, wenn ein Siß nuiht vorhanden ist, der Steuer- \flichtige oder der im § 14 Abs. 2 erwähnte Vertreter einen Wohnsitz 48 Aufenthalt hat: bei mehrfachem Wohnsiß ist der Ort maß- 0e

end, an dem fich der Pflichtige überwiegend aufhält; hat er zux vit der Erhebung der Steuer im Inland keinen Wohnsiß oder Auf- mhalt, fo ist die Steuerstelle des leßten inländischen Wohnsitzes oder ufentbalts zuständig. Erforderlichenfalls bestimmt die oberste Landes- änunzbehörde die Steuerstelle. :

„Im Falle des § 26 is die Steuerstelle des Wohnsißes oder ‘entfalts zuständig; die Vorschriften des vorstehenden Absaßes finden entsprechende Anwendung.

Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen über die Zuständigkeit erlassen. Gr entscheidet, wenn zwischen mehreren Bundesstaaten Neinungsverschiedenheit über ihre Zuständigkeit besteht.

| § 36

Die Neichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern baben bei der Ausführung dieses Gesetzes die gleihen Befugnisse und Pflichten, die lhnen hinsichtlich der Zölle und Verbraucbssteuern beigelegt sind.

In den Staaten, in denen die Geschäfte der Oberbehörde für die Uwsaßsteuer anderen Behörden als den Zolldirektivbehörden übertragen sind, werden der Umfang und die Art der Tätigkeit der Neichsbevoll-

mächtigten vom Neichskanzler im Einvernehmen mit den beteiligten |

Vundesregierungen geregelt. H Unter Zustimmung des Bundesrats kann der Reichskanzler die Vahrnehmung der Geschäfte der Neichsbevollmächtigten für die lusaßsteuer anderen Beamten itbertragen. :

S 36 __ Jedem Bundesstaate wird von derx jährlihen Einnahme, welche in seinem Gebiet einkommt, eine Verwaltungs- und Erhebungs- vergütung von zehn vom Hundert gewährt. i Den Gemeinden und Gemeindeverbänden fließen, apgelePen von dem thnen gemäß § 33 von den Landesregierungen zu tiberweisenden Anteil an der Verwaltungs- und Erhebungsvergütung, zehn vom Aindert der in dem ‘Bundesstaate, dem sie angehören, aufkomuenden Ciunahme zu. Die näheren Bestimmungen über die Verteilung und Auszahlung dieser Gemeindeauteile erlassen nah MNichtlinien des Vundesrats die Landegregierungen. . Für diejenigen Gebietsteile eines Bundesstaats, in denen cine

besondere Gemeindeverfassung niht vorhanden ist, findet die Vorschrift

des Abs. 2 auf den Bundesstaat Anwendung. :

Das Neich überweist den Bundesstaaten einen weiteren Betrag bon fünf vom Hundert der Einnahme, jedo nicht mehr als jährlich fünfzig Millionen Mark, den die Bundesstaaten na Vorschriften des Vundesrats an folche Gemeinden und Gemeindeverbände zu verteilen aaben, die für die Lebensmittelversorgung Einrichtungen treffen. Die Vorschriften des Bundesrats treten e Kraft, wenn der Neichstag e beschließt; dem Meichstag ist ¡jährlih Bericht über die Verwendung tr Beträge zu erstatten. i :

Von Unternehmen, die vorwiegend notwendige Lebensmittel ver- treiben, dürfen vom 1. April 1919 - ab Steuern vom Umsatz dieser aren in Einzelstaaten und Gemeinden nicht mehr erhoben werden.

S 97 i ;

., Der Bundesrat kann zux Woseitiguna befonderer Härken ‘die Steuer ermäßigen oder erlassen, wie auh Steuerermäßiging oder Steuerbefreiung für bestimmte Fälle vorsehen.

V. Straf-, Nebergangs- und Schlußbestimmungen

Mm I O, ; ; N

„Wer vorsäglich die Umsaßsteuer hinterziecht oder einen ihm nit gebührenden Steuervöorteil, erschleiht, wird mit etner Geldsirafe bis Mi iwanzigfahen Betrage der gefährdeten oder hinterzogenen Steuer erf, Kann der Betrag der Steuer nicht festgestellt werden, fo ntt Geldstzafe von einhundert bis einhunderttausend Mark ein. Der

dh ist strafbar. N i 4 s ag benso wird bestraft, wer die im § 20 Abs. 1, § 2% Abs. 4 und in Ab. 3 bezeichnete Bescheinigung vorlegt, obgleich ex die Gegen- stig niht zur gewerblichen Wrederveräußerung zu benußen beab- igt oder, wenn er die Gegenstände für fremde Rechnung erwarb,

Uit le oder den Umständen nah wissen mußte, daß die Cegenstände

! gewerblichen Wetterveräußerung nicht bestimmt waien. ; nid er der Vorschrift des § 31 Abj. 5 zuwider Verschwiegenbeit od | beobachtet oder der Mitieilung oder Verwertung von Geschästs-

r Vetriebsgeheimnissen si nit enthält, wird mit Geldstrafe bis

zu dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu scch8s Monaten be- straft die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Unternehmers ein.

L N „übrigen fönnen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften diejes Geseßes oder der in seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen mit einer Vrdnungssftrafe bis zu einbundertundfünfzig Mark belegt werden. Von einer Bestrafung ist abzusehen, wenn die 2uwider- bandlung en!s{uldbarer Art ist: insbesondere unterbleibt bei Unter lassung der Auszeihnung, bei niht o1dnungsmäßiger Aufzeihnung und bet Verleßung der Aufbewahrungspflicht ün Falle des § 15 Abs. 1 die Bestrafung, wenn die Zuwiderhandlungen aus Gründen, die in der Person des Verpflichteten oder in der Art seines Ge|chäftsbetriebs liegen, entshuldbar crscheinen.

S 39

A Auf das Verwaltungsstrafverfahren, die Strafmilderung, den Erlaß der Strafe im Gunadenwege, die Strafvolistreckung und die Verjährung der Strafverfolgung sind die Vorschriften anzuwenden, nacl) denen sih das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgeseße bestimmt. Dabei: fönnen die Landesregierungen die Be- fugmsse der Hauptzollämter und Zolldirektivbehörden andern Behörden über1ragen.

_Im Falle des § 38 Abs. 3 findet die Strafvcrfolgung nur im gerihtlichen Verfahren statt.

Die Geldstrafen fallen dem Staate zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen worden ist.

L A : :

__ Für die Dauer der Kriecgswirts{aft gelten folgende besondere Befreiungsvorschriften.

Von der Besteuerung sind, abgesehen von den Fällen des § 2, ausgenommen YLicferungen von Goldfachen und Kostbarkeiten an die zur Verstärkung des Goldschaßes der Reichsbank eingerichteten Gold- ankaufstellen.

Von der Steuer sind, abgesehen von den im § 3 genannten Personen, befreit : Bundesstaaten, Gemeinden oder Gemeindeverbände wegen der Lieferung von Gegenständen zur Versorgung der Bevölke- rung mit Lebens- und Futtermitteln, sofern die Gegenstände mt im eigenen Betrieb erzeugt worden sind oder nicht un- mitteibar an den Verbraucher abgeseßt werden. Peit Zustimmung des Neichskanzlers fönnen die obersten Landesfinanz- behörden den Gemeindeverbänden solche Lebenemittelversorgungsgeiell- \caften (Bezirkszentralen) gleichstellen, die unter Beteiligung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden zur Versorgung ihrer Bevölkerung mit Lebens- und Futtermitteln errihtet sind; Gleichstellungen, die unter der Gellungsdauer des Gesetzes über einen Warenumsaßstempel erfolgt find, gelten auch für die Umsaßsteuer.

Bon der Steuer sind ferner nah näherer Bestimmung des Bundesrats militärische Verwaltungsstellen befreit, soweit die mit der Grmittlung der Steuer verbundene Arbeitsleistung außer Verhältnis zum Crtrage der Steuer stehen würde.

___ Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt, in dem dic vor- stehenden Bestimmungen außer Kraft treten.

A e ___ Der Bundesrat erläßt die zur Ausführung diescs Geseßzes er- forderlichen Bestimmungen. : Q 42,

___ Dieses Gesetz tritt am 1. August 1918 einheitlihß mit dem Gesetz über den Neichéfinanzhof in Kraft: als erstes Kalenderjahr gemäß J 16 Absî. 1 gelten die Monate August bis Dezember des Jahres 1918. An Stelle des Kalenderjahres 1918 im Sinne von § 6 des Meichsitempelgeseßes in der Fassung des Gesetzes über einen Waren- umjaßstempel vom 26. Juni 1916 (Neiché-Gejectzbl. S. 639) tritt der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 1918.

Soweit nah der Bekannmmachung des Reichskanzlers über die Sicherung einer Umfatzsteuer aut Luxusgegenstäude vom 2. Mai 1918 (Neichs-Gesetzbl. S. 379) eine Nücklagepflicht eingeführt ift, gilt als erster Steucrabschnitt nah § 16 Abs\. 2 die Zeit vom 5. Mai bis öl. Juli 1918: für diese Zeit entfällt die Verpflichtung zur Ent- rihtung des Warenumfatzstempels. Î

Mit Ablauf des 31. Juli 1918 treten die Artikel 11 bis V des Gefeßes über einen Warenumsaßstempel vom 26. Juni 1916 und das Geseg, betreffend die Abwälzung des Warecnumsaßstempels, vom #0. Mai 1917 (Neihs8-Gescybl. S 441) außer Kraft, unbeschadet der Durchführung des Crhebungsverfahrens für die in der Zeit vom 1. ODftober 1916 bis 31. Juli 1918 bewirkten Zablungen oder Lieferungen. Hat der Steuerpflichtige bisher den Warenumsaßstempel nach S 91 des MNeichsstempelgelezes in der Fassung des Gesetzes über einen Warenumsaßstempel vom 26. Juni 1916 von den Kieferungen ent- richtet und wird von der Befugnis des § 17 Abs. 7 kein Gebrauch gemacht, fo ist dem Steuerpflichtigen auf die Unaßsteuer der Betrag des Warenumsaßstempels insoweit anzurehnen, als das Entgelt für die versteuerten Lieferungen nah dem 31. Iuli 1918 entrichtet wird

Steuerbeträge, die bis zum 31. Juli 1918 gemäß § 77 Abs. 2.

des Neichsstempelgeseges in der Fassung des Gesetzes über einen Warenums\aßstempel vom 26. Juni 1916 für Warenumsätze entrichtet worden find, werden auf die Umsaßsteuer angerechnet, soweit sie den Betrag des Warenumsatstempels für die Zeit vom 1. Januar bis 391. Juli 1918 überschreiten.

Sind für Leistungen aus Verträgen, ‘die vor dem Inkrafttreten des Geseßes abgeschlossen sind, Entgelte nach diesem Zeitpunkt zu entrichten, so ist der Abnehmer mangels abweichender Vereinbarung verpflichtet, dem Lieferer einen Zuschlag zum Entgelt in Höhe der auf die Leistung entfallenden Steuer, jedo abzüglich des Betrags, der bei ciner Weitergelitung des Geseßes über einen Warenumsaßstempel auf das Entgelt entfallen wäte, zu leisten. Dieser Preiszuschlag bildet leinen Grund zur Vertragsaufhebung.

§ 43

Der S 7 dieses Gesetzes tritt erst mit dem Beginne des Kalender-

jahrs in Kraft, das auf den Friedens|{chluß mit den Großmächten folgt. § 44

Das Gesetz tritt mit dem 31. Dezember 1923 außer Kraft, un- beschadet der Durchführung des Erhebungsverfahrens für die bis zu diesem Tage bewirkten Zahlungen oder Lieferungen.

Uifundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.

Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918. (Siegel.) Wilhelm. Dr. Graf von Herlling.

Bekanntmachung,

betreffend Liquidalion von Unternehmungen landesflüchtliger Personen.

Auf Grund der Bekanntmachung über zwangsweise Ver- waltung und Liquidation des inländischen Vermögens landes- flüchtiger Personen vom 12. Juli 1917 (Reichs-Geseßbl. S. 603) habe ich die Liquidation über folgenden Grundbesiß usw. an- geordnet: '

37) den in Markirh belegenen städtischen Hausbesiß der Aus- gebürgerten Kärl Georg Albert Michelang, Nentner, und Ebefrau, Josefine Adrienne geb. Comond, aus Markirh, zurzeit unbekannten Aufenthalts (Liquidator : Notar Lamey in Bergheim i. Oberels.):

38) den un Kreise Colmar belegenen yparzellierten ländlichea Grundbesiß der Ausgebürgerten Seraphin Strauel, Zuckerbäcker, und Chefrau, Eugenie geb. Wendling, zurzeit "ohne bekannten Aufenthalt (Liquidator: Rechtsanwalt Cramer in Colmar).

Berlin, den 26. Juli 1918.

Der Reichskanzler (Reich8wirtschaftsamt). Jm Auftrage: von Jonquières.

VetanntmaGuüung,

betreffend Liquidation von Unternehmungen landesflüchtiger Personen.

39) Auf Grund der Bekanntmachung über zwangsweise Verwaltung und Liquidation des inländischen Vermögens landesflüchtiger Personen vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) habe ich die Liquidation über den im Kreise Dieden- hofen belegenen parzellierten ländlichen Grundbesiß des Landes- flüchtigen Vivin Maria Auaust Johann Jacob Viktor aus Redingen angeordnet. (Liquidator: Justizrat Fitzau in Diedenhofen.)

Berlin, den 25. Juli 1918.

Der Reichskanzler (Neich8wirtschafi38amt). Im Auftrage: von Jonquières.

BeranntmaWung, betreffend Liguidation britisher Unternehmungen.

312) Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation britisher Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs- Geseßbl. S. 871) habe ih die Liquidation über den im Kreise Schlettstadt belegenen parzellierten ländlichen Grundbesitz des britischen Staatsangehörigen Jgnaz Weiß, Lederhändler in Northampton, angeordnet. (Liquidator: Rechtsanwalt Cramer in Schle1tstadt.)

Berlin, den 26. Juli 1918.

Der Reichskanzler (Neichswirtschaflsamt). Im Auftrage: von Jonquières.

Bean ma chuÊA ga,

betreffend Liquidation französischer Unter- nehmungen.

Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Liquidation französisher Unternehmungen, vom 14. März 1917 (Neichs- (Gesezbl. S. 227), habe ih die Liquidation über folgenden Grundbesiß angeordnet:

396) den- in den Kreisen Colmar, Gebweiler, Mülhausen, MNappoltêweiler, Schlettstadt und Erstein belegenen Pparzellierten ländlichen Grundbesiß der figanzösishen Staateangehörigen Ciben Levy, Karl, Gutsbesißer in Colmar, und Ehefrau, Eugenie geb. Hirsch (Liquidator: Rechtsanwalt Justizrat Port in Colmar):

997) den im Kreise Forbach belegenen parzellierten ländlichen Grundbesiß des französischen Staatsangehöriaen Johann Weber in Paris (Liquidator: Notar Dr. Lohr in St. Avold in Elsaß-Lothr.);

908) den im Kreise Diedenhofen - West belegenen ländlichen Grundbesiß der franzöfischen Staa18angehörigen Erben Witwe Johann Theodor Emil Marta Becker, geb. Becker, in Paris (Liqui- dator: Justizrat Fizau in Diedenhofen). i

Berlin, den 26. Juli 1918.

Der Neichskanzler (Reihswirtschafi8amt). Jm Austrage: von Jonquières.

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Belanntmachung,

betreffend Liquidation französischer Unter- nehmungen.

Auf Grund der Bekannimachung, betreffend Liquidation französisher Unternehmungen, vom 14. März 1917 (Reichs- Gesegbl. S. 227) habe ich die Liquidation über folgenden Grundbesiz augeordnet:

399) den im Kreise Diedenhofen-West belegenen Pparzellierten ländlichen Grundbesiß folgender französisber Si1aatsangehöriger : a. Noel, Peter, in Lille, b. Bat1ot, Franz Johaun, Anzestellter in Nancy, e. Songe Ehefrau. Luise geb. Balot, in Malakoff bei Paris, d. Erben des Archen, Johaun Ludwig (Liquidator: Justizrat Fiyzau in Diedenhofen);

340) den un Kreise Bolchen belegenen parzellierten ländlichen Grundbesitz 1olgender trauzösi\cher Staatsangehüriger: a. Niquel, Maxim, Handelsmann, und Ehefrau geb. Novyer in Paris, b. Weber, Johann, in Paris (Liquidator: Notar Hoeppe in Bolchen i. Cl)aß- Lothringen) :

941) den im Kreise Colmar belegenen paxrzellierten ländlichen Grundbesigz - der französischen Staatsangehörigen Albert Duchanois Witwe, Luve geb. JIonett, in Delme (Liquidator: Rechtsanwalt Gramer in Colmar):

342) den im Kreise Château-Salins belegenen parzellierten ländlichen Grundbesiz folgender französisher Staatsangehöriger: a Aaron, Samuel gen. Alfons, in Paris und Bloch, Moriy, Ehe- frau Miria in Paris (Liquidator : Untsgerichtsscfretär Bigadonsty in Duß i. Elsaß-Lothringen), b. Nathan, Josef, Kaufmann in Nancy (Liquidator: Amtsgerichts)ekretär Wiegelmann in Mörchingen i. Elsaß- Lothringen), c. Schmitt, A!fons, in Bar-le-Duc (Liquidator: Mechts- anwalt Dr. Maurer in Saargemünd).

Berlin, den 25. Juli 1918.

Der Reichskanzler (Reichswirtschaft8amt). Jm Auftrage: von Jonquières.

BetanntmaqMun q:

Als Nadbauart, bei deren Verwendung gemäß Ziffer 1 der Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, vom 18. Dezember 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 1408) für Personeufkraftfahrzeuge Befreiung von der Vor- chrift der elaslischen Bereifung gewährt werden darf, ist außer den in früheren Bekanntmachungen behandelten Radbauarten ferner diejenige der Firma Wilhelm Steinert in Chemniy bis auf weiteres zugelassen worden.

Beschreibung des Rades:

__ Ein dur Eisenreifen verstärlter Laufkranz aus Hirnholz, dessen Lauffläche mit Eisennägeln bewehrt ist, ist gegen die Radnabe duch 8 miltels Schraubenfedern gefederte Haupl- speichen und 8 Blattfederhilfsspeichen abgestüßt. Die Speichen haben eine gewisse Beweglichkeit dadurch, daß die Hauptspeichen an beiden Enden mit einem Kugelkopfe versehen sind, der in Aussperrungen der Nabe bezw des Grundfelgenkranzes ruht, während die Hilfespeihen zwischen 2 Nollen gesührt sind, die in dem Gecundfelgenkranze sien.

Berlin, den 16. Juli 1918.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: Dammann.

_ Als Radbauarten, bei deren Verwendung gemäß Ziffer 1 der Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Bei kehrs mit Kroftfahrzeugen, vom 18. Dezember 1916 (Reichs- Gesebbl. S. 1408) für Personenkraftfahrzzuge Befreiung von der Vorschrift der elastischen Bereifung gewährt werden darf, sind außer den in früheren Bekanntmachungen behandelten