1918 / 178 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 31 Jul 1918 18:00:01 GMT) scan diff

Gegenstand der Besteuerung

vom | vont | Hun- | Tausz-

Steuersatz

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Berechnung der Stempelabgabe

Gegenstand der Besteuerung

A) «)

Steuersaß vom | vom Hun- | dert | send

Taus- |

Mk. | Pf.

—————.

4

Berechnung der Stempelabgabe

für die Ausreichung der Pfandbriefanstalten und Hypotheken- autenden

Grundbesizer :

Gegenstände sowie Gold oder Silber.

_Als Kontantgeschäfte gelten solche GSe'chäfte, welhe vertragösmäßig durch Lieferung des Gegenstands seitens des Verpflichteten an dem Tage des Ge- schâttsabschiusses zu erfüllen find:

4. von den zur Versicherung von Wert- Papieren gegen Verlosung geschlossenen Geschäften, unbeschadet der Stempel pilidt der nah erfolgter Verlosung staltfindenden Kauf- oder sonstigen Auschaffungsgeschäfte:

9. für die Ausreihung von Schuld- oder Nentenverschreibungen des Reichs, eincs Bundesstaats oder einer aus- scließlih für Nehnung eines Bundes- staats verwalteten Anstalt sowie von Zwischenscheinen über Einzahlungen auf diese Wertpapiere an den ersten Erwerber :

6. falls Schuld- oder Nentenverschrei- bungen des Reichs oder cines Bundes- staats zur Begleichung öffentlicher Ab- gaben hingegeben werden:

7. falls den Gegenstand des Geschäfts Scha anweisungen des Neichs oder eines Bundeéstaats bilden, die längstens inner- halb dreier Jahre nah dem Tage des Geschäftéabschlusses zur MNückzahlung fällig find.

über

von den

banken ausgegebenen, auf den Inhaber la Schuldverschreibungen als Varlebnêsvaluta an den fkreditneomenden

5 e d 1 ee M fur logenanute Kontantgeshäfte uber die unter Nr. 4a 6 bezeichneten ungemünztes

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|

VUrtikel

dert | send | Mk. | Pf.

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|

hat.

Befretungen:

Befreit sind öffentlihe Sparkassen, Genofsenscha\ten und deren VBerbands- fassen. Die Befreiung kann in CEinzel- fällen durch die oberste Landesfinanz- behörde im Einvernehmen mit dem Reichskanzler“ au auf niht öffentliche Sparkassen ausgedehnt werden.

Die Befreiung tritt nicht ein für denjenigen Umfaß der Spartassen, der auf Geschäfte entfällt, die dem cigent- lichen Sparkafjenverkehre fremd find: die näheren Bestimmungen hierüber trifft der Bundesrat.

Die Befreiung tritt nicht ein für die- jenigen eingetragenen Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinauégeht.

Befreit sind die Neichsbank und dic Staatsbanken für: die Habenzinsen, die fie für die ihnen überlassenen Neidchs- oder Staatsgelder berechnen.

Befreit sind Habenzinsen, welche von einem nach S 76 Ab!. 1 anmeldungs- pflichtigen Unternehmen cinem anderen derartigen Unternehmen berednet werden.

Ur titel 9

j 1. Vor § 1 des Neichsstempelgeseßes, der die Bezeichnung § 1a erhält, werden folgende Vor- schriften als § 1 eingestellt:

Die Beurkundung von Gefellshaftsverträgen und Gefellschaftsbeschlüssen der in Tarifnunmumer 1 unter A bezeichneten Art unterliegt der Steuerpflicht in allen Fällen, in denen die Urtunde im Inland errichtet ist: ist die Urkunde im Ausland errichtet, fo tritt die Steuerpfliht ein, wenn der beufundete YIechtsvorgang eine im Juland eingetragene Gesellschaft oder Forderungen gegen im Inland wohnende Schuldner oder im Inland befindliche Gegenstände betrifft oder wenn das Geschäft im Inland zu erfüllen

S1

ist und wenigstens ciner der Beteiligten zur Zeit der Errichtung der Ürktunde im Inland seinen Wohnsig Von Gefellschaftsverträgen und Gesell\haftsbeshlüssen der in Tarifnummer 1 unter A a, b, e bezeihneten Art gelten die vorstehenden Vorschriften nur soweit, als sich nicht aus den Vorschriften des Tarifs etwas anderes ergibt. 2. Im § 1, künftig § 1 a, Abs. 1 Satz 1 ist hinter dem. Worte „Errichtung* einzufügen: «bei Fällen der im Abs. 2 der Vorschrift „Erhöhung“ zu Taritnummer 1 A b und in Zusag 4 zu

_ GHweite Beilage i zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

Berlin, Mittwoch, den 31. Juli

@

1948,

Br ——

(Schluß aus der Ersten Beilage.) : Artikel 18

8 24 des Reichsstempelgeseßes erhält folgende Fassung:

__ Führt der Kommissionär an demselben Tage eine Einkaufskommission und cine Verkagufs- fommission über Wertpapiere derselben Gattung durch Eintritt als Selbstkontrahent aus, fo ist für jedes der beiden Geschäfte, insoweit sie sich ausgleichen, neben der tarismäßigen Abgabe eine weitere Abgabe" in Höhe der Hälfte des Tarifsaßes, und zwar bei Tarifnummer 4a 1 bis 5 des ermäßiaten, zu entrichten, es ‘sei denn, daß der Kommissionär zur Deckung eines der beiden Aufträge ein abgabepflichtiges Geshäft mit einem Dritten abgeschlossen hat. Die Vorschriften über die Erhebung der weiteren Abgabe und über die zur Sicherung diejer Erhebung erforderlichen Maßregeln, insbesondere über die Art der Buchführung, werden vom Bundesrate getroffen.

__ Hat im Falle der LTarifnummer 4a, Ermäßigungen unter 1, einer der Vertragschließenden ein Geschäft der unter Tarifnummer 4a, 5 bezeichneten Art im eigenen Namen aber für gemeinschaftliche Rechnung abgeschlossen und gehört ein Teilhaber am Geschäft nicht zu den in der Ermäßigungsvorschritt bezeichneten Personen, so hat der Vertrag\schließende nah Maßgabe der Beteiligung zu der ihm aus- gehändigten oder von ihm zurückbehaltenen versteuerten Schlußnotenhälfte eine weitere Abgabe von /20 yom Tausend zu entrichten. Die Abgabe ist auf volle 10 Pfennig nah oben abzurunden.

Hat ein Bankgeschäft ein Geschäft mit einem auswärtigen Kunden dur Vermittlung einer aus- wärt qn inländishen Geschäftsstelle im eigenen Namen und für eigene Nehnung abgeschlossen, so ist zu dem Geschäft eine weitere Abgabe in Höhe der Hälfte der Tarifsäße der Vorschrift „Ermäßigungen“ Nr. 1 a 4a zu entrihten. Die näheren Bestimmungen über die Art der Entrichtung trifft der

undesra

Artikel 19 Hinter § 26 werden folgende Vorschriften eingestellt :

8 26 a.

Der Bundesrat kann unter den erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zulassen, daß Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte in Wertpapieren, sei es für eigene Nehnung oder als Kommissionär oder als Vermittler betreiben, von der Verpflichtung zur Ausstellung von Schlußnoten entbunden und berechtigt werden, die Abgabe auf Grund eines Steuerbuchs, in das die abgabepflichtigen Geschäfte Us einzu- tragen find, an die örtlih zuständige Steuerstelle in bestimmten Zeitabschnitten abzuführen (Abrehnungs- verfahren). Er bestimmt, ob und in welcher Weise Personen, die nah § 20 Abs. 2 neben dem zunächst zur Entrichtung der Abgabe Verpflichteten Gesamtfhuldner der Abgabe sud, im Falle des Abrehnungs- verfahrens für die Abgabe haften.

Der Bundesrat bestimmt ferner, unter welchen Vorausseßungen im Abrehnungsverfahren die Befreiung von der Abgabe oder deren Ermäßigung in den Fällen des § 23 Abs. 2, 3 und des § 25 Abs. 2 eintritt, sowie in welher Weise die weitere Abgabe im Falle des § 24 zu entrichten ist.

Artikel 20

Im § 30 des Neichsstempelgeseßes werden die Worte „keinen Stempelabgaben (Taxen, Sporteln uswro.) unterworfen" erseßt diu die Worte „nur solchen Stempelabgaben (Taxen, Sporteln uw.)

in ei Zinfe Mark ü i ist auf die für

Hat in einem Jahre der Gesamtbetrag der Zinsen 100 000 Mark überstiegen, so is das folgende Geschäftsjahr fällig werdende Steuer nah einem halben Jahre cine Abschlagszahlung von 50 vom Hundert der vorher gezahlten Abgabe zu entrichten.

Wer den S8 76, 77 handelt od f E von ihm verausgabten Zinsen wissentlih unrichtige

er den 88 76, 77 zuwiderhandelt oder über die von thm verauSgaolen Zin!

A ngaben macht oder von Abs. 5 der Befreiungen der Tarifnummer 10 widerrechtlich Gebrauch a s eine Geldstrafe verwirkt, die dem zehnfahen Betrage der hinterzogenen Abgaben gleichkommt. E Y Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt Geldstrafe von einhundertfünf zig Va

Artikel 24 1. § 111 des Reichsstempelgeseßes erhält folgende Fassung: : A Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Ge'eßes oder gegen die zu dessen nas erlassenen Vorschriften, die im Gesetze a besonderen Strafe belegt sind, ziehen eine Drdnungs- strafe bis zu einhundertfünfzig Mark nach sich. 4 e E S i Dieselbe Strafe tritt ein, wenn in den Fällen der §8 9, 11, 31, 39, 49, 97, 70, A T8. 0 Abs. 1, 94 und 103 aus den Umständen sich ergibt, daß eine Steuerhinterziehung nicht hat verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden ist. e e 2, Dem § 112 Abs. 1 des Reichs\tempelgesetes tritt folgende Vorschrift als Schlußsaß Hue s Die Gesellschaften und Gere Sn haften für die von ihren Vertretern verwirkten Gelde- strafen und die Kosten des Strafverfahrens sowie für die nahzuzahlende Abgabe. Artikel 25 id Im § 116 Abs. 2 des Reichs\tempelgesetßes ist als Say 2 folgende Vorschrift aufzunehmen: Inwieweit die im § 76 bezeichneten Steuerpflichtigen der Prüfung tn bezug auf die Abgaben- entrihtung nah Tarifnummer 10 und nah 76, 77 unterliegen, bestimmt der Bundesrat. i Dem S 122 Abs. 1 des Neichsstempelgeseßes wird als Saß 2 folgende Vorschrift angefügt: d Hinsichtlih der Cinnabme aus der Besteuerung der Geldum|aße kann der Bundesrat eine andere Verteilung der Verwaltungskostenvergütung von 2 vom Hundert unter die Bundesstaaten anordnen.

Artikel 26

Werden vor dem Inkrafttreten dieses Geseßes angeschaffte Wertpapiere der in Tarifnummer 1 C bezeihneten Art in das Inland eingetührt, so O Me E as zum Ablauf von sechs8 Monaten nah Beendigung des gegenwärtigen Kriegszustandes 3 vom Punderk. / :

e die Dauer des gegenwärtigen Kriegszustandes beträgt für Geschäfte der in Tarifnummer a 7 bezeichneten Art der Steuersaß 3 vom Tausend. Der Bundesrat kann für diese Zeit den E i auf 2 vom Tausend ermäßigen oder thn auf 4 vom Tausend erhöhen. Die im S 24 Abs. 2 atn ene weitere Abgabe beträgt bei einem Steuersaße von 3 vom Tausend ?*/29, bei etnem Steuersaße von 4 vom Tausend **/,6 vom Tausend. ; : ;

| Der Zeitpunit, mit welhem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist, wird dur Kaiserliche

bestimmt. Verordnung bestimn Artikel 27

‘bis einhunderttausend Mark ein.

Tarifnummer 1 A a, b bezeihneten Art binnen zwei Wochen nach Eintritt der Steuervflicht, bei Fällen der in Zusaß 5 zu Tarifnummer 1 A 83, þ bezeichneten Nachschüsse binnen zwei Wochen nach der die Einforderung der Nachschüsse betreffenden Beschlußfassung“.

3. Jin § 3 Abs. 1 wird am Schlusse folgender Saß hinzugefügt: „Hat die Gesellschaft auch feine Zweigniederlassung im Juland, fo ist für die Erhebung der Äbgabe die Steuerstelle zuständig, in deren Bezirk der Gesellschaftsvertrag oder der Gesellschaftsbes{luß beurkundet oder vorgelegt worden ift

unterworfen, die sih aus der Art der Gegenleistung ergeben“.

Artikel 21

1. Im § 31 Abs. 1 des Reichsstempelgeseßes werden hinter den Worten „Angaben macht" folgende Worte eingefügt „oder wer den auf Grund des §26 a vom Bundesrat erlassenen Bestimmungen

Tarifu ummer 9 erhält folgende Fassung:

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1918 in Kraft. : o : B 8 76 des NReichsstempelge)eßes angeordnete Abgabe ist erstmalig von den für die Wie nach dem 30. Juni 1918 bis zum Schlusse des Geschäftsjahrs berechneten Habenzinsen zu entrichten. Für

: z die Anwendung der Steuerstufen sind der Gesamtbetrag der in dem Geschäfisjahr berehneten Habenzinsen

Gegenstand der Besteuerung

vom

Steuersag [ vom | Hunse | Taus |

dert | send | Mk.

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s.

Berechnung der Stempelabgabe

Vergütuugeu

Die Aufstellungen der Attiengesellschaften, Kommanditgesellshaften aur Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Gewertschaften, deut\hen Kolonialgesell- chatten und ihnen gleichgestellten Ge- jellschatten über die Höhe der gesamten Vergütungen (Gewiunanteile, Tantiemen, Gehälter usw.), die den zur Ueberwachung der Geschäf1sführung bestellten Personen (Mitgliedern des Aufsichtsrats oder des (Srubenvorstands usw.) seit der letzten Bilanzaufstellung gewährt worden find

Berreit sind die Aufstellungen, nach denen die Summe der sämtlichen an die Mitglieder des Auffichtsrats gemachten

Bergütungen 72)

nicht mehr

a!s

5000 Mark ausmacht. Uebersteigt die Ge

samtsumme der Vergütungen 5000 Mark, Þ'

fo wird die Abgabe nur insoweit erhoben, als fle aus der Hälfte des 5000 Park

übersteigenden Betrags

fann.

2

gedeckt werden

Werden Tagegelder im Betrage von mehr als fünfzig Mark für den Tag ge- zahlt, fo ist der Mehrbetrag als ver- fteuerbare Tantieme zu betrachten. Reise- gelder, die den Betrag der baren Aus- lagen übersteigen, werden ebenfalls als Tantieme betrachtet.

Die Abgabe ist auch zu erheben, wenn eine Ausstellung nicht gefertigt wird.

Urtilel 8 Hinter Tarifnummer 9 werden folgende Vorschriften eingestellt :

von der Gesammtsumme der Vergütungen.

2

Gegenstand der Besteuerung

( M t

vom Hun- dert

6) Ö

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Mk.

Steuersat

Pf.

4

Berechnung der Stempelabgabe

Anmeldungen

von den vollen von den vollen von den vollen von der vollen don den vollen von den vollen von den vollen von den vollen von dn vollen von den vollen darüdßer

Geldumsäße über die 1m

nächsten angefangenen 150 000 Mark nächsten angefangenen 300 000 Mark nächsten angefangenen 50 000 Mark nächsten angefangenen 1000 000 Mark nächsten angefangenen 2 000 000 Mark nächsten angefangenen 3 000 000 Mark nächsten angefangenen 10 000 000 lark nächsten angefangenen 20 000 000 arf nächsten angefangenen 30 000 000 Mark nähsten angefangenen 50 000 000 Mark .

inländischen |} Betrieh eines der Anschaffung und Dar- leihung von Geld dienenden (Seshäfts- unternehmens im Laufe des Geschäf1s jahres bei den Geldumsäßen berechneten Habenzinsen 76) bei einem Betrage bis zu 50 000 Mark und bei einem größeren Betrage von den ersten 50 000 Mark

oder

4

des Gesamtbetrags der Zinsen in Ah- \tufungen von: je 5, 10, 15, 20, 25, 30, 39, 40, 45, 50, 55 und 60. Pfennig für je 10 Mark oder einetBruchteil dieses Betrags. Bei Berechnung der Abgabe im Einzelfalle sind Pfennigbeträge derart nah oben abzurunden, daß ie durch 10 xreilbar find.

Geschäft zu erjüUen ist.“ Im § 3 Abs. 2 hat die Klammer

sowie Interimsscheine“ durch die Worte „so 4. Im. § 6 Abs. 1 werden die

esellsaften auf Aktien oder Gesellschaften 1 manditgesellshaften oder die Auflöfung von

oder das Ausscheiden eines Gesellschafters ein eincs persönlich haftenden Gesellschafters eine

S 7 Abs. 5 erhält folgende Fassung: i Betrifft eine nach Tarifnumner Tarifnumumer 4a abgabepflichtig ist, so ist di

Nummer und Angabe des verwendeten Stem

8 8 erhâlt folgende Fassung: Gesellschaften uîw. der in Tarifnumnmier 1 getretenen daselbst bezeichneten Kapitalerhöh rihtung oder Kapitalerhöhung ausgegebenen 16. April 1918 beurkundet ist.

Soweit bei vor dem 1. Oktober

geseß vom 3. Juli 1913 auwendbar wäre, fin zahlungen die Vorschriften des vorliegenden

; In der Ueberschrift vor § verschreibungen“ zu erseßen dur) die Worte

Worte „Wer dies unterläßt oder wer“ durch

auf die inländischen Wertyapiere und Schuld

__ Im §-14 Abs. 3 Say „steuerfrei abstempeln zu lassen“ zu erseßen.

egeben, so finden die Vorschriften dieses Zundesrat. / : ; 2. § 16 Abf. 1 wird gestrichen.

2. S 17 erbält folgenden Abs. 2:

wicklungs8geshäft mit dem Dritten die Stempel als dem für das Geschäft zwische

‘selben Preis lautende Schlußnote mit zu beze

Gegenstande haben“ durch folgende Worte erjeßt:

zu entrichten, die den höheren Abgabeubetrag ergibt. ist die Urkünde von der Abgabe nach Tarisnummer 1 Ad, 602 nur befreit, wenn in sie ein Vermerk darüber aufgenommen ist, daß sich über das Geschäit eine versteuerte Schlußnote mit zu bezeichnender

Im § 11 Abî. 1 des Neichssternpelgeseßes wind Satz 1 gestrichen.

Die Ermäßigung oder Befreiung ist davon abhängig, mit dem Vermerke versieht, daß sich eine versteuerte, über denselben Betrag oder dieselbe Menge und den-

oder în deren Bezirk der Gegenstand 1) sich befindet oder der Beteiligte seinen Wohnsiß hat oder da®

Qu L u latten (Sa U.

Im S 3 Abs. 4 ist das Komma hinter „Aktien“ zu streichen und die Worte „Genußscheine

vie Zwi1chenscheine“ zu ersetzen. Moe ole Gti e ¿ . zum „die Errichtung von Aktiengesellschaften, Kommandit-

nit beschränkter Haftung oder die Erhöhung des Grund- oder

Stammftapitals folher Gefellschaîtea oder die Errihtung von offenen Handels8gesellshasten oder Kom-

(Besellschaften oder den Eintritt eines neuen Gesellschafters cr offenen Hande!sgesellschaft, einer Fommanditge}ell]sha\st oder r Kommanditgefell]cajt auf Attien zum Gegenstande haben.“

Artikel 10 1 Ad, e 2 abgabepflichlige Urkunde cin Geschäft, das nach

e Abgabe nur einmal, und zwar nach derjenigen Tarifnummer Ist hiernach die Tarifnummer 4 a anzuwenden, jo

pels in den Händen der Beteiligten befinde. Uriel 11

Hinsichtlih der vor dem 1. August 19!8 vorgenommenen Beurkundung der Errichtung von

unter A bezeichneten Art und dec vor diesem Zeitpunkt ein- ungen sowie binsichtlichh der aus Anlaß der beurkundeten Ér- Aktien, Aktienanteilscheine, Anteilscheine oder Zwischenscheine

bewendet es bei den bisherigen Ge)jenen, sofern der Gesellschastsverirag oder Gesellshaftsbeshluß vor den

1913 beurkundeten Gesellshaftsverträgen das Neichsstempel- den hinsichtlich der seit dem 1. August 1918 erfolgenden Ein- (Seseßes Anwendung.

Artikel 12

10 des Neichs\tempelgeseßes sind die Worte „Renten- und Schuld-

„Schuld- und Nentenverschreibungen, Genußicheine“. : In Saß 2 werden die das Wort „Wer“ ersetzt.

T Lo

S 14 Abs. 1 des Neichsftempelgeseßzes erbält folgende Fassung : S Bezüglich der vor dem l. August 1918 ausgegebenen inländishen und mit dem Neichsslempel versehenen ausländishen Wertpaptere der in Tarifnummer 1 unter B, C bis 3 bezeihneten Art, der vor diesem Zeitpunkt auf Anteilscheine gewerk\caftlich betriebener Bergwerke ausgeschriebenen Einzahlungen sowie bezüglich der vor dem 1. August 1918 ausgestellten unter Tarifnummer 2 klärungen bewendet es bei den bisherigen Vorschristen. Soweit jedo nah diesem

eitpunkt Cinzahlungen

S 3 fallenden Er- verhältnisse geleistet werden, finden die neuen Vorschriften

Anwendung, jedo ‘unter Anrechnung des bereits vorber verwendeten Stempels. 1 find die Worte „steuerfrei ins Inland einzubringen“ dur die Worle

Att el 14

1. § 15 des Neichs\tempelgeseßes erhält folgenden zweiten Sah: Sind nah dem 31. Juli 1409 Gewinnanteilscheinbegen oder Zinsbogen zur Erneuerung von nah dem 31. Juli 1918 ablaufenden Gewinnanteilscheinbogen oder Zinsbogen vor diesem Zeitpunkt aus-

Gesetzes Amvendung. Die näheren Bestimmungen trifft der

Urte 9

1. Im § 17 Saß 1 ‘des Nei&sstemvelgefezes werden hinter den Worten „Kommanditgesellschaften auf Aktien" die Worte eingefügt „sowie Kolonialgesell]chaften und ihnen gleichgestellte Gesellschaften“.

Werden zu den unter Tarifnummer 2 fallenden Wertyapi * ei 3 daselbst E71 j unter L 2 We ieren oder einer nach Zusaß a stempelpflihtigen Schuld Zinsbogen nicht aus

¿gegeben, so finden die vorstehenden Vorschriften entsprechende

Anwendung. Für den Beginn der zehnjährigen Zeiträume ist der Tag der Ausgabe der Wertpaptere und in Grmangelung einer Ausgabe der Tag der Beurkundung des Schuldverhältnisses maßgebend.

Artikel 16

S 19 Abs. 4 des Neichsstempelgesetzes erhält folgenden Zusay: Die erforderlichen Uebenvachungsvorschriften erläßt der Buntesörat.

Artrbel 17

§ 23 Abs. 2 des Reichsstempelgefetzes erhält folgende Fassung: s ; „Wird bei Kommissionsgeshäften für einen auswärtigen Kommittenten, “der als Kommissionär eines Dritten hantelt, die Sblußnote mit dem Zusatz „in Kommission" ausgestellt, so erfordert das Ab- Abgabe nur noch insoweit, als dieses Geschäft einem höheren

n den beiden Kommissionären. verwendeten unterliegen e, daß der Kommissionär des Dritten die Schlußn

ihnender Nummer 26) in seinen Händen besindet. (Schluß in der Zweiten Beilage.)

zuwiderhandelt“.

2. Im § 31 Abs. 2 des Reichsstempelgeseßes werden die Worte „eine Geldstrafe von zwanzig bis fünftausend Mark“ erseyt durch die Worte „eine Geldstrafe von einhundertfünszig bis einhundert-

tausend Mark“.

Artikel 22

& 72 des Neichs\tempelgeseßes erhält folgende Fassung:

Ï Die in mm besondere Aufstellung anzufertigen, aus der

anteile, Tantiemen, Gehälter, Tagegelder, Ÿ wachung der Geschäftsführung bestellten Personen (Mitgliedern des Aufsichtsrats, des Grubenvorstandes usw.)

Tarifnummer 9 genannten Ge

eisegelder usw. [Abs. 3 Tarifnummer 9]),

seit der leßten Bilanzaufstellung gewährt worden sind.

Artikel 23

Hinter § 75 des Reichsstempelgeseßes werden folgende Vorschriften eingestellt :

S 76 : Wer im Inland Geschäfte betreibt, die der E und der Darleihung von Geld dienen, hat sein Geschäftsunternehmen nebst den sämtlichen Zweigstellen

finanzbehörde oder der von ihr bezeichneten oder eine Zweigstelle am 1. August 1918

des Betriebs der Steuerstelle schriftlil) anzuzeigen. : Er hat demnächst der Steuerstelle jeweilig binnen vier Monaten nach oder nah Auflösung des Geschäfts den Gesamtbetrag derjenigen Zinsen anzumelden,

IX. Geldumsätße (Tariftnummer 10)

ellshaften haben bei Aufstellung der Jahresbilanz eine i erjehen ist die Summe der gesamten Vergütungen (Gewinn-

8 zu einem von der obersten Landes- Behörde zu bestimmenden Zeitpunkt oder, wenn das Unternehmen noch nicht bestanden hat, binnen zwei Wochen nah Eröffnung

Ablauf des Geschäftsjaßrs die er bei den Geld- s

lichen Jusiegel.

die den zur Ueber-

tags, was folgt:

folgende Fassung :

umsäßen im Laufe des Geschäftsjah1s oder bis zur Auflösung des Geschäfts für Einlagen, für Guthaben "

in laufender Rechnung, tür sonstige als tägliches auf andere Weise im Geschäftsbetriebe heretngenommene

insen für Geldbeträge, Pfandbriefe, Hypothekenpfandbriete,

Der Steuerpflichtige hat über

führen, daß aus ihm der Betrag der s\teuerpflichtigen Habenzinsen errechnet werde der Art N gewählten Buchführung der Betrag der \teuerpflihtigen Habenzinsen nur mit einer unver-

bältnismäßigen Mühewaltung für den Steuerpflichtigen feststellen,

die berechneten Soll-

die Entrichtung der Abgabe im Wege einer jährlichen Abfindung gestatten. ie Amseldinigen kann ein besonderes Muster vorgeschrieben werden.

Mit der Anmeldung ist die Abgabe l Der Bundesrat kann vorschreiben, daß die

einzureihenden Anmeldungen zu verwenden ist.

Die Abgabepflicht tritt mit dem Nücksicht auf die Anmeldung ein.

Ca BET E É E B L E e m B E D M T D 6 H 7 d Im

Ÿ. WantersuHungsf i D %

achen. : , erlust- und Fundsachen, Zustellungen % derb

Geld oder auf feste Termine oder auf Kündigung oder Geldbeträge berechnet hat (Habenzinsen).

die durch Begebung eigener Wertpapiere (Schuldverschreibungen, Kommunalobligationen) gegen Begründung von Schuldbuchforderungen durch Veräußerung verzinsliher und unverzinsliher Schaßanweisungen des Reichs und der Bundesstaaten

sowie durch Veräußerung von Wechseln hereingenommen werden, unterliegen der Anmeldung nicht.

und Habenzinsen in der Art Buch zu n kann.

so kann die Direktivbehörde auf Antrag

8 77 | gleichzeitig bei der Steuerstelle einzuzahlen. | Abgabe durch Verwendung von Stempelzeichen zu den

Ablauf des Zeitraums, für den die Abgabe zu entrichten ist, ohne

Lißt sih aus

geworden sind.

lichen Jusiegel.

und von jeden ferneren 1000 Mark d gefangene Tausend für voll gerechnet wird.

von dem Aussteller, ein Blankoakzept von dem i inländischen Inhaber 6) aus den Händen gegeben wird.

Dieses Gesct tritt mit dem 1. 1918 gestellten Urkunden bewendet es insoweit bei den bisherigen

Geseg

und die Zeitfolge, in der die Zinsverbindlichkeiten entstanden sind, maßgebend. : Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Untersch1ift und beigedrucktem Kaisers

Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918. (Siegel)

Wilhelm. Dr. Graf von Hertling.

zur Aenderung des Wechselstempelgeseßes.

Vom 26. Juli 1918.

Artikel 1

Die Stempelabgabe beträgt : von einer Summe von 250 Mark und weniger . über 250 bis

500 Mark . O E 1000 7 :

500 750

Artikel 2

8 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: P ie Entri - Stempelabgabe 3 Abs. 1) muß erfolgen, ehe ein inländisher Wechsel E ia, ein E Wedchsel von dem ersten

Artikel 3

(Siegel)

1

L Au k, Belaufe Verpachtungen, Lerdingungen 26

d Verlosung 2c. von Wertpapieren.

» Pommankitgesels@aften auf Aktien n, Aktiengeseüschatten.

#iufsterden w

13 Untersuchungs- sachen.

[28683] Steckvrief.

We.en den Musketier der 9. Kowp- Landw.-Jnf -Regts. 327 Vtax Friedrich Hermann Fückmüller, geh. am 21. Aycil 1895 tin Hildburghausen, welcher flüchtig ist, ist rie Untersulhungshaft wegen Fahnen- flußt uvd Diebsiahls gegen einen Kame- taden verhängt. Es wiro ersucht, thn zu verbaft-n und an die nähste Militär- apaeoe zum Weitertransport hierher ab- zult-fe n.

Smijela, den 17. Juli 1918,

Gericht der bay“. mob. Etappenkomman- dautur A , 2 B 348. nter\chrift),

Leutnant a stellv. Kciegsgerihisrat.

(28685) Fahueufluchrsexklärung und Seschlagnahmeverfügung. In der Untersuhungssache gegen den efretten Hermann Dorau, 3. Komp. SülL-Regt, 36, geboren 30, % 81 zu

———————

Thorn, Beruf: Hausdiener, zulegt wohn- Lin Berlin, Behjelstr. 2i, jeyiae Woh- nung der Ehefrau, Anua ged. Falkevberg : Berlin SW. 11, Schönebergerstr. 8, wegen Fahner fluh*, wird auf Grund der SS 69 ff. des Vilitärstrafgesepbuhs sowie ver S8 396, 360 der Vtilitäcsirafgerihtsordnung der Beschuldigte bierdurch für fahnenflüchtig erklärt und sein im Deutschen Reiche be- findlihes Vermögen mit Beschlag belegt. Div „St.-Qu., dén 13. &Fult 1918. Gericht der 228 Jyuf.-Division. St. P. L. Nr. 272/18. Der Geiichtsherr: vou der Heyde, Generalmajor. Fahn, Kriegsgerichisrat.

[28686] VWeschlaguah acverfüguug.

Jn dec Unter)uchungssache gegen den Landsturmmann Jultus Lehaix wird auf Grund der 88 356, 360 der Militärstraf- gerihtso.dnung das im Deutschen RNetche besiniGe y Dertbaen des Beschuldigten mit Beschlag beleg

Div. - Stabs8quartier, den 14. Juni 19

reis für den Naum einer 5 gespaïten P U I das Anzeigenpreis ein Teuerung®z

L Gericht der 85, Landw.-Divisfion, 4

licher Anzeigex- E E L

[28684]

Die Fahnenflu®tzezklärung vom 11. Juli 1913 gegen den Gren. Hermann Peil der 3. Komp. des ‘Hren.-Reat. 89 Reichs- anzeiger vom 14. Juli 13 wird auf- geboben.

Schwerin, den 23. Jult 1918.

Gericht stellv. 34, Inf.-Brigade. IIT A Nr. 115/8. IlIa 57/13.

9) Aufgebote, Ver- lust-und Fundsachen, Sustellungenu. dergl.

(28613) Zwaugsversteigerany.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am 15. Oktovex 1918, Vormittags 10 Uhr, Neue Friedrichstr. 13/14 111 Le Stockwerk), Zimmer Nr. 113

is 115, versteigert werden das in Berlin, aulstr. 15, Gcke Melanchthoustr. 1, be- ene, im Grundbuhe von Moabit

——_——————————— e

6. E

9, Bankausweise. 0 v, S. erhoben,

Band 67 Blatt Nr. 3000 (eingetragene Eigentümer am 29. Juni 1918, dem Tage der Eintragung des Versteigerungsvermerks : Fiau Frida Noesky, geb. Lange, zu Borlin und Frau Emma Saulson zu New Yark, beide in Miterbengemeinschaft) eingetragene Grundstück: Vorderwoohnhaus mit unter- Ftellezxtem Hof, Gemarkung Berlin, Karten- biati 11, Parzelle 544/100, 5 a 46 qm aroß, Grundstevermutterrolle Act. 1173, Nuzungswert 18 700 46, Gebäudesteuer- »ole Nr. 1173, Grundstü@swert 300 000 #. 85. K. 4. 18.

Verlin, den 18. Jult 1918.

Königlihes Amtsgeriht Berlin-Mitte.

Abtetlung 85.

[28612] Zwaug8versteigeruna.

Im Wege der Zwangsvollstrekung foll am 15. Okltover {918, Vormittags 11 Uhr, Neue Frtedrichstr. 13/14, 111 (drittes Stockweck), Zimmer Nr. 113—115, versteigert werden das in Berlin, NRoß- traße 6 und Petristr. 29/30, belegene, im

rundbuhe von Alt Kölln Band 5 Blatt

1. August 1918 in Kraft. aut i Vorschriften, a!s die Abgaben vorher fällig

erbs- und Wirtscha 7. Niederlassung 2c. von 8. Unfall- und Invaliditäts- 2c. Versicherung:

Nr, 426 (eingetragene EGigentümerin am

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Nürn vas Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrais und des Reichs

8 3 Abs. 1 des Wechselstempelgeseßes vom 15. Juli 1909 (Neichs - Geseßbl. S. 825) erhält

5 Mark O 5

0, 0, 0, V 0

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ark der ‘Summe 0,60 Mark mchr, dergestalt, daß jedes an-

Für die vor diesem Zeitpunkt aus-

Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser-

Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918. Wilhelm

Dr. Graf von Hertling.

enofsenschaften.

echtsanwälten.

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

17. Fanuar 1918, dem Tage der Eintra- gung des Versteigerungsvermerks: Witwe Henrtette Richter, geb. Gebing, in Kiel) eingetragene Grundstü : Vordergeshäfts- hwus Roßstraße mit linkem Seireuflügel, Quergebäude, Vordergebäude Petrtstraße 29/30 mit linkem Settenflügel und zwet unte:klellerten Höfen, Nußungswert 23 480 4, Gebäudesteuerrolle Nr. 354, in der Grundsteuermutterrolle niht nah- aewiesen. Grundstückéwert 434000 4. 80, K. 3: 18

Berlin, den 18. Jult 1918.

Königliches Amtsgericht Berltn-Mitte.

Abteilung 85.

28600] i Das Aufgebot des 4 9/6 Pfandbriefs der Deutschen Hypothekenbank Aktien -Gesell- {haft in Berlin Serte XI Lit. F Nr. 1615 über 200 #6 wicd als zurzeit noch nicht zulässig widerrufen. Die Zahlungssperre bleibt unberührt. Berlin, den 23. Juli 1918. Königliches Amtsgeriht Berltn-Mitte. Abt. 84, 84 F, 40.1913.

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