__ Bier darf aus der Brauerei nicht entfernt werden, bevor es in den nach sciner allgemeinen Beschaffenheit und regelmäßigen Brauart zum Genusse fertigen Zustand gebracht ift, Der Bundesrat kann Ausnahmen zulafsen.
Die Einbringung von Bier aus dem freien Verkehr in eine
s ; Î Brauerei unterliegt den vom Bundesrat anzuordnenden Ueber- wachungsmaßnahmen.
2 ; e. S if H andere oder das Ablafsen von geshrotetem Malz an andere ist ) 5 an E ck oro ÔT atthaTi. dun “fit Genehmigung der Steue ae der von der Steuer- De T Œn on chZra e n ; rem ) Besiyen Ram E Praumalzes genehmigten Ma nabe Lon A 3 Scroten des DrauutlttZ L S c behörde v fonstige Zwecke bestimmte, zum AGSU A sie f QUDEEO It it nagen (Futtershrotmühlen Me B “ de Anzeige U geeigneze Dort baden sie hiervon dec Steuer? ene Mage eau tolhe beschaffen, 10 Havel 1 "2 ù iofer Vorrichtungen eti Sn T i den für die Benußung diesex DBorritung Ver sandgefäße. ET Lde 3 g Ä n1toTmerlen. p r angeordneten Maßnahmen ¿Uu unterwerle S 35 Beschädigung t S €
. wenn über das unter Steueraufsicht stehende Bier unbefugt verfügt wird;
. wenn Vier, das unter Jnanspruuabme des crmäßigten Viersteuer]aßes von drei Mart für ein Hektoliter nur für den Hausbedarf bereitet ist (§ 6 Abj. 2), an niht zum Haushalt gehörige Personen gegen Entgelt abgegeben wird; oder wenn Inhaber von Brauereien Bier, für das Steuerfreiheit auf Grund von § 6 Abs. 1 in Anspruch ge- nommen wird, an andere Personen als ibre Angestellten und Arbeiter abgeben ;
.- wenn in einer Abfindungébrauerei die gemäß § 37 vom Bundesrate vorgeschriebenen Anmeldungen oder Anschrei- bungen nicht oder unrichtig bewirkt werden :
/ S 45 Der Biersteuerhinterziehung wird gleihgeactet, 1. wenn in einer Brauerei, die zur Aufstellung einer Malz- mühle mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung verpflich1et ist, ohne Genehmigung der Steuerbehörde Malz zur Ver- wendung gelangt, das auf einer anderen Mahlvorrichtung als der für die Brauerei genehmigten Malzmühle geichrotet worden, oder das (ausgenommen der Fall des § 26) nicht dur die mit der Malzmühle verbundene selbsttätige Ver- wiegungsévorrichtung gegangen ift; wenn in einer solchen Brauerei die Malzmühle mit felbst- tätiger Verwiegungsvorrichtung in ihrer regelmäßigen Tätig- teit derart vorläßlih gestört wird, daß das Gewicht des geshroteten Malzes von. dem, Zählwert entweder gax nicht oder zu gering angegeben wird ;
« wenn der Inhaber einer solchen Brauerei, obwohl er weiß, daß das Zählwerk der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung seiner Malzmühle das Gewicht des Malzes nicht oder zu niedrig angibt, die Malzmühle zum Schroten benußt oder benußen 1äßt, ohne einen glaubwürdigen Zeugen zuzuziehen und unter dessen Mitbeurkundung das Gewicht des Mealzes im Mahl1buch anzuschreiben :
.+ wenn dem Biere verbotêwidrig (§ 13 Abs. 7) Wasser zu- geseßt wird;
« wenn dem Verbot im § 13 Abs\. 8 zuwider Bier vermischt oder dem Biere Zucker zugeseßt wird:
», wenn fertiges unversteuertes Bier vom Hersteller in anderen als den genehmigten Häumen abgefüllt oder gelagert wird
(§ 34 Abs. 1);
Fry Ao A T ander
Haftung Personen.
25 ; oh T5 9n- ines Nertreters ist der Steuerbehörde Kn- ; : Von der Bestellung eines Vertreters der St have Be Haustrunk und Hausbrauer. zeige zu erstatten. Die Steuerbehörde ent)heidet úber die jederz S 6 4 i uflihe Zulassung des Vertreters. e E Ftir Bier, das von Brauereien an ihre Angestellten ey Deer E solange der Forderung der See S bei I “- 1 as N os , : t y l +4 E L S . :t\prochen wir als Haustrunk gegen Gntgelt oder unentgeltlih abgegeben V O stellung eines geeigneten Vertreters nicht entsproche , die Steuer niht erhoben. Brauereien dürsea S L aE eser | Betrieb der Brauerei unterjagt werden. fe MaLTrtNeN ges M E Sf ; t 8 1! i chrn E elen S Erstmalige Betriebsanmeldung gestellten und Ar | geben. s A Gil E ir Per 0 ir für ihren Hauédedar]\ “S E S b i alien S ReSicungdlahre nicht mehr als Mer in den Besiy ciner Brauerei oder eines nach Je | a : MREU E A O L E a enenden Beliabs gelanat, ha Ra ia Hektoliter Bier herstellen, die Steuer auf drei Mark für ein der Steuerau}siht unterliegenden Betrieb e ane, Hektoliter ermäßigt. Es ist verboten, Bier, das zum ermäßigten Steuerbeb Saze versteuert worden ist, an nicht zum Haushalt gehörige Personen egen Entgelt abzugeben. Bierverkäufer haben auf die Crmäßigung einen Anspruch.
D 53
Inhaber der unter das Bieutteuergeseß fallenden Betriche haflen für die von ihren Berwaltern, Geschäftetührern, Gehilfen und sonstigen in ibrem Dienste oder Lohne stehenden Perionen sowie von ihren Familien- oder Haushaltsmitgliedern auf Grund dieies Gesetzes ver- wirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens sowie sür die nachzuzahlende Steuer. Die Haftung für die Gelostrafe und die Kosten tritt nicht ein, wenn die Zuviderhandlung nahweitlich ohne Wiffen des Inhabers begangen worden ift: die Haftung ift jedo auch in diesem Falle begründet, wenn es der Inhaber bei der Auswahl oder der Veaussichüigung des Angestellten oder bei ter Beaufsichtigung der Familien- oder Haushaltsmit1glieder an der erfordertihen Sorg- jelt hat fehlen lassen oder wenn er aus der Tat einen Borteil ge- zogen hat.
U der Malzmüßhke, | In Fässern darf Vier aus der Brauerei nur dann entfernt Bier Ä A E L N na die Fässer amtlich geeicht und mit dem Eichstempel M ARAAE en d Malzmühle oder der selbsttätigen Berwiegungs- und einer tummer versehen ind. Auf den Fässern muß die Brauerei, Beschädigungen der Vats nterbrechen oder die Sicherheit des in der das Bier hergestellt ist, bezeichnet und das Iahr der Eichung vorrichtung, dîe die Benußung “Anregeimäßigfeiten in der Tätigkeit und der Naumgehait in Litern angegeben sein, Die Angaben auf den NPerwiegungsergebnisses qindecn, ° Merlezungen des amtlichen Ver- Fässern müssen deutlih und dauerbaft angebrat sein. der Verwiegungsvorrihtung |E Seiten ohne Verzug und jedenfalls In anderen Gefäßen als Fässern darf Bier aus der Brauerei {chlusses haben Inhaber pon S Hebestelle anzuzeigen. Wenn der nur entfernt werden, wenn diese Gefäße vorher nach Art und Naum- vor Ablauf von 24 Stunden Ton di Sicherheit des Verwiegungs- gehalt unter Hinterlegung von Mustern der Steuerbehörde ange- amtliche Verschluß verleßt oder wenn bie Verwiegungsvorrichtung die meldet worden sind. Auf den Gejäßen muß der Name und Ort der ergebnisses gefährdet d E *Siq ausübt, darf bis zum (Fintreffen Brauerei, in der das Bier hergestellt ift, angegeben fein. Tätigkeit versagt oder unregeumayig E Zeugen Malz auf N : Bestandsaufnahme. § 36
cincs Steuerbeamten nur unker Zuziehung Gewicht des geschroteten
der Malzmühle gesroteT E Eng des zugezogenen Zeugen ( i :
Malzes ist in diejem Falle unker == )7) anzuschreiben. Nach näherer Bestimmung des Bundesrats werden in den Brauereien Bestandsaufnahmen vorgenommen. Feblmengen an Bier, die sich hierbei gegenüber den in der Brauerei geführten Anschrei- bungen ergeben, sind zu versteuern, soweit nicht dargetan wird, daß
N : F E 0) sonders sell n und un Mablbuch (F 2 en. i E Ea Tegt die schadhaste oder unzuverlässige Ver sie auf Unstände zurückzuführen sind, die eine Steuershuld nicht begründen.
steuergelecße t gende! dies innerhalb aht Tagen nah der Besißerlangung der anzuzeigen. i CGin2 Perfon Brauereien betrieben werde : A Ea hat dies mindestens acht Tage vor I der Hebestelle anzuzeigen. - i f ufi uf die Vie - s f - 4 1 NÑ r of . Biersteuerpflichtiges Bier haftet ohne Rüdlsicht auf die rechte B raue cine und Brauerelgette
f Bie ‘ann y Pri ir den Betrag der darauf ruhenden Biersteuer und fann, € 18 f Dritter für den Betrag der darauf Tul Tae U Ne L E lde windesteda ai solange deren Entrichtung nicht erfolgt isf, von der Steuerbehörde 10 er Bier herstellen will, hät der Steuerbehörde mindestens a! Beschlag belegt werden. - por Beginn des erstmaligen etngeve ee M L O E [li iger Da r Braustoffe und zum Betriebe der Drau e 311d) Steuer ge Pa ttung E der Räume, in denen Bier gelagert abge- Z S8 der (arun gSerd x é Á Far Grundrisses, Z es ct c ) n ron Mo nter Einreichung eines | Sntri teuer ist verpflichte Bier su j egeben werden soll, unte eichun; 2 Ó Zur Entrichtung ? teuer ist verpflichtet, wer Bier Jur e M Les Koch-, Kühbl- und Gärgefäße, di Lager, uge ‘ Bn 03 c ck c 5 5 9 7 D d T0 C ( J A J U E t. ) z i 5 Wi lehne He Stei pit 1 S Me Bier aus der Brauerei Fuhrfäfser unter Angabe ihres regelmäßigen Standorts und den (Finze Die Steuerpslicht Ir «, 10a R R SRYES der Gefäße scristlich anzumeiden. i Y i getrunken wird. Der Bundesrat | raumgehalt der Gesaße [Mrt andt 6 entfernt oder innerhalb der brguiere! detrnnfen win, Ter D PREA zur Lagerung, Abfüllung Und Abgabe von Bier fann für die Versendung von Farbebier Kusnahmen z g Ms 1a R P eraitlicen Genebinigun
: i pn ew & Erstattung der Biersteuer. vi eia eiu ddes Wette:
19 ; Die angemeldeten Gefäße fönnen amtlich vermessen und „ge- cembel rden: fie fl vom Brauereiinhaber nah näherer An- stempelt werden; Ne find pom 3 lel E ordnung der Steuerbehörde mit etner Nummer und de ? gc t Naumgehalts zu versehen. Dieje Bezeichnung ist gehörig zu erhalte und nôtigenfalls zu erneuern. Neränderungsöanzeltge-. § 20 i ” E74 ¿4 2 Cts ». erden Betriebsräume neu eingerichtet oder geändert, A vflichtige Gefäße angeschafft oder die vorhandenen abge|hal E ändert oder in einen anderen Naum gebracht, so hat der Brauérel-
ck
oder Gesellschaft, für deren Rechnung O erden oder betrieben werden sollen (S u Beginn des gemêin}amen DEetrieos Nebertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. S 54
BetriebZinhaber, die den Betrieb nicht selbft leiten, fönnen die Nebertiagung der ihnen obliegenden stratrech!lichen Verantwortiichkeit auf deu Betriebsleiter bei der Steuervehörde beantragen, Wird der Antrag genehmigt, jo geht die ftrafredWtliche Verantwortlichkeit unbe- {adet der ün § 53 vorgesehenen Veitretungsverbindlichkeit des Be- triebsinhabers auf den Betriebsleiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
Anmeldung der
und Steuerpflicht.
- , n A eh e n . , vor R t p b N gew brt zur v usl £ Tru g, wt ‘gui g5D TL htu1 g au En G Tre und T N: ädig M lz )
S 5D Wiederherstellung der bei n O aauie eine angemessene Frist. y
Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so fann die Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrate Hattenden in Anspruch zu nehmen, und die an die Stelle der Geldstraje tretende Fretheitästiafe an dem Schuldigen vollstrecken lassen.
Die einstweilige Benuyung x Ada e ohne die Nerwiegungsvorrichtung Uk, wenn es O a Betriebsstörung erforderlich it, unter sihernden Maß (
L Mahlbuch. Ae S di sofort in ein n Malz ist na der Beendigung 107017 el das den Stand des an Per De 1 f f 0 b) ck F 1 2 richtung befindlichen Zähuwerkes fortlaufend e E A E tragung muß von dem Inhaber der Brauerei A L Letiditin mächtigten Vertreter E vOU En d Orte aufbewahrt, R C 4 C5 ry e 2) l g 1 m von der Slteuerbehorde n Le M A A eeibeanten jederzeit vorgelegt, zur bestiummteu rtl]t abgeschlossen und der Hebejtelle eingereiht werden. Genossenshaftsmühlen., S 28
S. 5 1 dienende! Abfindung. Z E
_ Inhaber von Brauereien, in denen in einem Nechnungsjahre nicht mehr als 500 Hektoliter Bier hergestellt werden und die vor dem 1. April 1918 betriebsfähig bergerihtet worden find, fowie Brauer, die die Steuerermäßigung des § 6 Abs. 2 genießen (Haus- brauer), können abgefunden werden; auf sie finden alsdann die Vor- schriften in dem § 8 Abf. 2, 8 10, 11 Abs. 1 und S8 33 bis 36 keine Anwendung. Abgefundenen Brauern kann die Führung von Ans{breibungen über die erzeugten Biermengen auferlegt werden. Die Biersteuer ist von abgefundenea Brauern nah näherer Bestimmung des Bundesrats von der Biermeuge, die aus den zur Bierbereitung angemeldeten Stoffmengen hergestellt werden kann, im voraus dur die Verwaltungsbehörde bindend festzusetzen und, soweit nicht Stundung
eintritt, vätestens am siebenten Tage des zweiten auf die Festsetzung
Ersatfreiheitsstrafe. S 96 , , S . , . , - - c S Die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe darf zwei Jahre, im Falle tes § 52 drei Vêonate nicht übersteigen.
nah näherer Bestimmung
S9 i Bi kann Eine Eistattung der Biersteuer A E erei utt
des Bundesrats gewährt werden für Bier,
t, i aas Steuerpflichtige Menge. O Die steuerpflihtige Menge bestimmt fih nah dem der Umschließungen (Fässer, Flaschen usw.), in denen
Brauerei verläßt. A i / Mae P tcliung der steuerpflihtigen Menge des innerhalb der
i fo ä Anord des Braueret getrunkenen Bieres erfolgt nah näherer Anordnung
Jedes Schroten vvo Mahlbuch einzutragen,
Nachzahlung der Steuer. ; D , _ Die Berechnung und die Verpflihkung zur Zahlung der Bier- steuer wird dur das Strafverfahren nicht berührt.
Naumgehalte das Bier die
Zusammentreffen mehrerer Gesegesverlezungen. S 98
Bundesrats. : ali Fälligkeit, Stundung.
8 11 L L L A E, M iat ie Steuer für die in einem Monat steuerpflihtig gewordene L (§8 Abs. 4 wird am lezten Tage dieses Monats A und ist spâtestens am siebenten Tage des nächstfolgenden Monats vel der Hebestelle einzuzahlen. Wird die Zahlungsfrist E säumt oder liegen Gründe vor, die den Eingang der Steuer gefa )rde erscheinen lassen, so kann die Steuerbehörde die Bezahlung oder Sicherstellung der Steuer bei Cintriit der Steuerpflicht ordern. l Gegen Sicherheitsleistung ist die Steuer für eine Frist von dret Monaten zu stunden. O A M N insbesondere für Quittungen und Bescheinigungen der Steuerbehörden, werden nicht erhoben. Verjährung. 2 Fest t der Biersteuer verjähren Ansprüche auf Zahlung oder Gritallung der Dierileuer Lea in a Jahre von dem Tage des Cintritts der Abgabepflicht oder Abgabenentrihtung ab. Der Ar A OOIRVENOA eines hinter- en Steuerbetrages verjährt in dret Jahren. e A le Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltendmachung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen ge- richtete Handlung unterbrochen. Bierbereitung. A nex Biere darf, abgesehen von der ux Bereitung von untergärigem Biere darf, abge]ehen von 2e Borshrift im Abs. 3, nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser idet werden. / “ | / "Die Bereitung von obergärigem Biere unterliegt Kean Bars schrift; es ist hierbei jedoch auch die Verwendung von anderem Malze und die Verwendung von tehnisch reinem Nohr-, Rüben- oder U zuder sowje von Stärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Ar rgestellten Farbmitteln zulässig. i i M o Ge von Farbebieren, die nur aus Malz, Popselt- Hefe und Wasser hergestellt sind, ist bet der Bierbereitung gestattet, unterliegt jedoch den vom Bundesrat anzuordnenden ÜUeberwachungs8-
N , . Ae wird alles fünstlich zum Keimen gebrachte Getreide
Mel eR Bereitung besonderer Biere sowie von Bier, das nq&- weislih zur Ar Dent E ONNEN, SOMREQIIGEN von den , i im Abs. 1 und 2 gestattet werden. Malte A ite im Abs. Í T 2 finden feine Anwendung auf die Bierbereitung der steuerbegünstigten Hausbrauer (§ b). at Der Zusay von Wasser zum Biere durch Brauer nach Fes tellung des Grxtraftgehaits der Stammwürze im Gärkeller oder dur Pleebadler oder Wirte ist untersagt. Das Hauptamt kann Brauern unter den erforderlichen Sicherungsmaßnahmen den Zusatz von Wasser zum Biere nach Feststellung des Ertrattgehaits der Stammwürze 1m ä statten, | RR L: von Ginfachbier, Vollbier und Starkbier mikt-
einander sowie der Zusaß von Zucker zum Biere dur Brauer nach
Eintritt der Steuerpflicht des Bieres oder durch Bierhändler oder Witte ist untersagt.
Verkehr mit Bier. Q 14
Unter der Bezeichnung Bier — sezung “n er M R O, | nichein erwecken, als ob es ? ] P lde Getränke in Verkehr gebracht werden, die gegoren sind Und den Vorschriften im § 13 Abs. 1 bis 3 entsp1echen. Bier, zu dessen Herstellung außer Malz, Hopfen, Hefe und Wasser auch Zucker ver- wendet worden is, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Perwendung von Zucker in einer dem Berbrauchec erkennbaren Weise fundgemacht wird. Das Nähere bestimmt der Bundesrat. Au Einfachbier (8 8 Abs; 2) darf Unr 11 Verkehr gebracht werden, wenn es in einer dem Verbraucher erkennbaren Weise als jolches be- zeichnet ist. Bier darf unter der Bezeichnung Starkbier pu e sonstigen Bezeichnung, die den Anschein erwedckt, als ob das Bier be- fonders stark eingebraut sei, nur in den Verkehr gebracht werden, N der Extraktgehalt der Stammwürze des Bieres nicht N A ‘ gesezte Grenze herabgeht. Vollbier, dessen Mg er Norschrift des § 3 Abs. 2 nicht entspricht, darf niht in Berkehr ge- braht werden.
allein oder in Zusammen- oder bildlichen Darstellungen, ih um Bier handelt, dürfen
Zubereitungen. 8 19 ; A
Zur Herstellung von Bier bestimmte Zubereitungen, mit M nahme der im §13 Abs. 2 bezeichneten, aus Zucker hergestellten Farb- mittel und der im § 13 Abs. 3 bezeichneten Farbebiere, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
7. NeberwachungsEvorschriften.
Bestellung eines Vertreters.
Fnbaber von Betrieben U idt dem Biersteuergeseße dèr czuezlichen Aufficht unterliegen, haben die ihnen durch das Gefeß und die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen auferlegten Verpflichtungen entweder selbst zu erfüllen oder einen geeigneten Ber- treter zu bestellen.
Verkehr mit Braue 9
Inhaber von aus den Häuden geben,
Verschließung von Br Für die Zeit, in der Brauereiger {lossen werden.
& 23
Inhaber von Brauereien dürfen
des eigenen Haushalts übersteigen, nur
Die Aufbewahrungsorte steheu der Steuerbehörde.
Verpflichtung zur Halte1
3 24
Die Inhaber 1. Dor qu
15 Qu L009 500 Doppelzentner im - 1912 und 1913 oder in eine zum Jukrafttreten des Ge!
jahre die’ hergestellte Bierme 9. der nah dem 1. April 1918 sind verpflichtet, in der Brauerei selbst mit ibr eigene Mühlenwerke oder Malz Scbroten des in ihrer Brauerei zur u benugen. e : Die Vervflichtung entsteht für die
jenigen Nechnungsjahrs,
iichtlih nicht andauernden räumlichen M
rotegungs8vorrihtung ohne endu statten, soll die Steuerbehörde die Ve Die Inhaber anderer als der im die in ihrer Brauerei das zur Bie
den Einbau
die Malzmühle mit einer zugelassene richtung zu versehen. Die Verpflichtu
sichere Anbringung der Verwiegungs erheblichen Kosten möglich ist.
Die Inhaber anderer als der Brauereien sind zur Aufstellung von
der dur den G 1 } pflichtet, wenn die räumlichen
wiegungsvortihtungen von der Bier
liefert werden. In anderen
fann Inhabern
als den im Abs.
wiegungsvorrihtung auferlegt werden, der Biersteuer shuldig machen oder
tortgesett zuwiderhandeln.
der Verpflichtung säumig sind, kann i werden.
Berminderung der Biererzeugung. Aufstellungsort und CGinrichtung
Steuerbehörde. :
Die Verwiegungsvorrichtungen in feste Verbindung gebracht und nach Anlegung des erkennbarer Gewalt Malz nur es die Verwiegungsvorrichtung durchl
Pflichten der Brauer
S 29 : &nhaber von Brauereien, Malzmühlen mit find, dürfen zur Bierbereiiung nur
Die Bestellung eines Vertreters muß erfolgen, wenn der In- haber an die Erfüllung der Verpflichtungen verhindert ijt.
Malzmühle geschrotet worden ist.
Arfer ichti fäße nidht Brauereien dürfen anmeldevflichtige Gefäße nl ) bevor sie der Steuerbehörde den &mpfjanger angezeigt und eine Bescheinigung hierüber erhalten haben.
werden oder niht benußt werden dürfen, können fie amtlich ver-
R ¿Q Ç go Aufbewahrung der NVorräâte an Braust offen.
soweit fi srmessen der C ¿xde den Bedarf Zucker, soweit sie nah dem Ermessen der Steuerbehörde de B
‘ei Orten aufbewahren. * anzuzeigenden geetgneten rie i ore E » ohne Ausnahme
1. April 1918 bestehenden das Gesamtgewiht der nah dem steuerpflichtig ( Durchschnitt der
f L L H STS ; denen nah dem Inkrafttreten des Geieges In einem Rechnungs
ck "teen Nerwieqgunasvorrichtung zu halten und ausshließlih zum I LE rin 0: D. L Bierberoitia bestimmten Malzes
| i Oftober ad Ablauf des- Ì ten Brauereien am 1. Oktober 1918 oder nah 2 det E in dem die Gesamtmenge des steuerpflihtig
‘wordenen Bieres zuerst 3000 Hektoliter übersteigt. : A i Uebersteigung dieser Grenze oder, wenn die
Aufwendung erheblicher Kosten nicht ge-
eigenen Müblenwerken oder Malzquetschen
¡ie soll von der Steuerbehörde erlassen werden, wenn wegen Der & 1e enbeit der Malzmühle oder der räumlichen Verhältnisse die steuer-
; e 4s orto S zur 2 of Berwiegungévorrichtungen in ihren Brauereien und zur Bestreitung
(inbau dieser Mühlen _ y Verhältnisse den Einbau ohne Auf-
wendung erheblicher Kosten gestatten und die
von Brauereien von der Steuerbehörde die Ber pflichtung zur Aufstellung einer Malzmühle mit jelbjttättger Zer-
dieses Geseßes und der hierzu ergangenen Ausführungsbesttmmungen
Wenn und solange die &nhaber von Brauereien in Erfüllung
j N i 5 e fo i 14 der Die Verpflichtung geht im Falle eines Wechsels im Besitze er Brauerei auf den neuen Inhaber über und erlisht nicht dur spätere
tätigen Verwiegung8vorrichtungen unterliegen der (Genehmigung der
steueramtlihen Verschlusses ohne zum Mahlwerk gelangen kann, nachdem
die aemäß § 24 zur A von selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung verpflichtet
reigefäßen.
auereigeräten.
äte im Betriebe nicht benußt
Borräte an Malz;shrot und
_
an bestimmten, ein für allemal
unter Aufsicht
1 von Malzmühlen.
Brauereien, in denen Brausteuergeseße vom gewordenen “ Braustoffe Rechnungsjahre m späteren Yechuungsjahre bis eßes überstiegen hat oder in
nge 3000 Heftoliter übersteigt, errichteten Brauereien oder in räumlicher Verbindung quetshen mit einer zugelassenen
Inhaber der im Abs. 1 Ziffer 1
Bei einer voraus-
der Malziteuermühle mit Ver-
rpflihtung erlassen. : Abj. 1 bezeichneten Brauereien, rbereitung bestimmte Malz auf roten, Äind verpflichtet,
1
n selbsttätigen Verwiegungsvor- ng entsteht am 1. Oktober 1918; wenn wegen der Be- vorrichtung nicht oder nux mit
im Abs. 1 und 3 bezeichneten Malzmühlen mit selbsttätigen
entstehenden Kosten ver-
Malzmühlen r.ebst Ver- \teuergemeinjchaft fostenlos ge-
1, 3 und 4 bezeichneten Fällen
wenn sie si einer Gefährdung den Ueberwachungévorschristen
hnen die Bierbereitung untersagt
der Malzmühlen und der selbst-
müssen mit den Malzmühlen beide so eingerichtet sein, daß Anwendung
aufen hat. mit Malzmühlen.
Malz verwenden, das auf der
i its i i i i 2 D c i Ti pyY » . inhaber dies innerhalb der nächstfolgenden drei Tage anzuzeigen O S daß
E Malzsteuermühle E Braueret» inbaber eine solche gemeinschaftlich besißen oder enußen: Verpflichtung der Brauer ol ne Malzmühlen. a) Brauanzeige. S 29
i L: 9a Malzmühleu &Snhaber von Brauereien, die zur Aufstellung .von Véalz aben
i ttätiger Verwie 3 ¡ icht verpflichtet find, t selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung n ) a e C shriftüich anzuzeigen, wee Galung 10D LMtne der zulä!sigen Braustosfe (Z 13) 11€ zu A d neb (M | her Stunde 41e 31 werden, wilevtel XZVU1z Tage und zu welcher Stunde gie einmal jen O N u Ziers fie aus 4 ten Braustoffen heriile d welche Biersorte sie aus den angemelde Brau}io he A R e: fann au üm voraus für elnen bestimmten Zeitraum gemacht werden. A l ischt werden Die Brauanzeige (§ 29) muß, wenn vormiitags gemaisch eraan soll, spätestens am D bas S E Tages n eben [ i ätestens ar namittags gemaischt werden |ol, |Þ S n T N Tages drei Stunden vorher bei der Steuerbeyo halb der Dienststunden eingehen. Ausnahmen fönnen von der Steuerbehörde
1 werden. z : ; e, 40 R A der Brauanzeige sind nur innerhalb der für leßters
elbst festgesezten Frist ¿uläjsig- ; | þ) LVetriebsvorschriften. 8 31 ; x i Snhaber zur Brauanzeîge verpflichtet find, sobald Braueinmai\hungen an- folgenden Tag angemeldete Menge
Fn Brauereien, deren I! darf der Vorrat an Malzschrot, gemeldet sind (§ 29), die für den
nicht übersteigen.
ie Ci Lungen dürfen nur an Wochentagen geschehen, und ) Gi U A n Obe bis einshließklih März von evan d bis abenvó 10 Uhr, in den übrigen Monaten aber von V 1 t t ; E üioraeus 4 bis abends 10 Uhr. Ausnahmen hiervon können nach N dürfnis bewilligt und dürjen bei ununterbrohenem Betriebe ne versagt werden. Als Schluß der Cinmaischung gilt der Beitppnt, an dem mit dem Ablassen der Würze zum 2Zwecke des Kochen - gonnen wird. s : In der Negel soll Gie ange werden, so daß eine Nachmaischung statt E O Brauerei regelmäßig mit Nachmaischen betrieben, so muß ae e mal angezeigt werden, in wieviel Abteilungen und mit welchem (e wichte für jede Beschickung gemaischt werden foll. Zuckerverwendung. S 32 E Wer Zucker zur Bierbereitung verwenden will, hat, abgesehen von der tür jeden Sud zu erstattenden Brauanzeige (S 2D)7 E mindestens drei Tage vorx der erstmaligen Berwendung ci der Steuerhebestele eine s{riftlide Erklärung in doppelter Auêfertigung einzureichen. In der Erklärung, deren eine Austerliguug in der Brauerei zur Einsicht der Steuerbeamten aufgelegt werden auß, M die Art und Weije der beabsichligten Verwendung, (gghelonbee e weldem Abschnitt der Biérbereitung 11e jedesmal erfolgen joll, Mer zu bezeichnen. Bei dem Betrieb i diese Erklärung genau e f folgen ; päter beabsichtigte dauernde Aenderungen find tnnerya gleicher Frist vorhec jchriftlich anzuzeigen. Soll von dem A nee (Srflärung nur für einzelne bestimmte Mg abgewichen werden, jo ist dies in der Brauanzeige anzumelden. M, den zur Bierbereitung bestimmten Vorrat an Zucker ist nach näherer Anordnung des Bundeérats ein Buch zu führen, das den Steuerbeamten jederzeit vorzulegen ist. Buchführung. 833 2 L: Juhaber von Brauercien haben folgende Bücher zu führen: 1. das Sudd 2. das Steuerbuch. Me i In das Sudbuch sind die einzelnen Einmaischungen, Menge uud Gattung der hierfür verwendeten Braustoffe, die Vêenge der R gewonnenen Bierwürze und deren Grtraftgehalt sowie die nah Ad Betriebsverhältnissen der Brauerei aus der Würzemenge fich be- rechnende Biermenge einzutragen. i \ In das Steuerbuh sind die Mengen bes steuerpflichtig fer wordenen (§ 8 Abs. 2), des nah § 6 Abs. 1 von der Steuer 28 freiten Bieres und des steuerfrei ausgeführten Bieres ((§ 2) eln- zutragen. i : (i ; Die im Abs. 1 bezeichneten Bücher sind nah näherer Arg des Bundesrats zu führen; der Bundesrat kann über die Buchfü b g von ' den Vorschriften in Abs. 1 bis 3 abweichende ¿Bete treffen. Die Bücher sind an dem von der Steuerbehörde bestimmten Playe sorgfältig aufzubewahren, den Steuerbeanuiten I E legen, zur bestimmten Frist abzuschließen und der Steuerbehörde zu}jenden. Abfüllung und Lagerung fertigen Bieres; Eee En des Bieres aus der Brauerei; Einbringen von D1Òl. 8 24 : ; Fertiges, unversteuertes Bier darf nur in den von der Steuer
Beschikung auf einmal eingemaischt “ nicht stattfindet. Wird eine
Die Benußung der Malzmühle
behörde zugelassenen Näumen gelagert und abzefült werden.
folgenden Monats zu entrichten...
Bieraus\chank und Bierhaudel der Brauereien. 8 38
Findet in Verbindung mit einer Brauerei Ausschank von Bier
oder Handel mit fremdem Biere statt, so kann der Bundesrat be- sondere Ueberwachungsmaßnahmen treffen.
Steueraufsiht, Gegenstand und Umfang. S 39 _ Die Brauereien und der Ausshank von Bier in Verbindung mit eiter Brauerei unterliegen der Steueraufsicht. ,_ Die Steuerbeamten sind befugt, in den Betriebs- und Lager- raumen einer Brauerei, in den an die Brauerei anstoßenden, mit ihr in Verbindung stehenden Näumen fowie in den Räumen, in denen ein Ausschank von Biec in Verbindung mit einer Brauerei stattfindet, Nachschau zu halten. Die Steuerbeamten sind insbesondere berechtigt, die zum Wiegen der Braustoffe bestimmten Wagen und Gewichte sowie die zur Vermessung der Würze- und Biermengen bestimmten Geräte zu prüfen und im Bedarfsfall deren Richtigstellung zu ver- anlassen, die Vorräte an Braustoffen nachzuwiegen, die zum Betrieb einer Brauerei bestimmten Geräte und Gefäße, einsGließlih der Lager-, Fuhr- und Versandgefäße, nachzumessen und vie erzeugten Würze- oder Biermengen sowie deren Extraktgéhalt festzustellen. Die Steuerbeamten dürfen in den unter Steueraufsicht stehenden Betrieben unentgeltlih Proben von den Braustoffen, der Bierwürze und dem Biere entnehmen. Den Steuerbeamten müssen die im Abs. 2 bezeihneten Räume von morgens 6 Uhr bis abends 9 Ubr, und wenn in ihnen gearbeitet wird, jederzeit zugänglich sein: die Zeitbeshräntung fällt weg, wenn Gefahr im Verzug ist.
: dürfen keine Einrichtungen getroffen werden, die die Aus-
übung der Nachschau verhindern oder erschweren.
Hausfsuchung.
S 40 Ist hinreichender Verdacht vorhanden, daß die Biersteuer hinter- zogen worten ist oder daß bei der Bierbereitung unzulässige Stoffe verwendet werden, fo dürfen die Steuerbeamfen auch in anderen als den im § 39 Abs. 2 bezeichneten Näumen unter Beachtung der für Haussuchungen ge\eßlih vorgeschriebenen Formen Nachschau halten.
Hilfsdien stes A §41
__ In Betrieben, in denen eine Aufsichtshaodlung vorgenommen wird, sind den Aufsichtsbeamten unentgeltlih die Hilfsdienste zu leisten, die erforderlich E um die den Beamten obliegenden Ge- schäfte in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollzieben. Die zu diesem Zwee erforderlichen Auf)|hlüsse müssen erteilt, die benötigten Hilfs- mittel, insbesondere die zur Verwiegung der Braustoffe ertorderlichen Wagen und Gewichte sowie die zur Feststellung der Würze- und Biermengen und des Extraktgehalts der Bierwürze erforderlichen Gezüte beschafft, auch muß für ausreichende Beleuch1ung gesorgt
rden.
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf die Her- stellung und den Verkauf vou Bier bezüglichen Geschäftsbücher und Schriftstücke auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen,
__ Wenn und solange diejen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird, kann der Betrieb der Brauerei oder der Ausscank von Bier in Verbindung mit einer Brauerei untersagt werden.
ny. Strafvorschriften. Biersteuerhinterziehung. 58 : : 8 42
_ Wer vorsäßlich die geseßliche Steuer für Bier ganz oder zum Teil hinterzieht oder cinen ihm niht gebührenden Steuervorteil er- \hleicht, wird wegen Biersteuerhinterziehung mit einer Geldstrafe bestraft, die das Vierfache der Steuerverkürzung oder des Steuer- vorteils, mindestens aber fünfzig Mark, beträgt.
Versu ch. S 43
Der Versuch der Biersteuerhinterziehung ist strafbar; die für die
vollendete Tat angedrohte Strafe gilt auch für den Versuch.
Bei dem Versuch ist die Strafe nah der Steuerverkürzung oder
dem Steuervorteile zu bemessen, die bei Vollendung der Tak ein- | getreten wären.
A : 8 44 Die Biersteuerhinterziehung wird insbesondere dann als vorliegend angenommen,
1. wenn mit der Herstellung von Bier begonnen wird, bevor die Anzeige des Betriebes in der vorgeschriebenen Weise (§ 18) erfolgt ift;
. wenn die im § 17 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige über den Betrieb mehrerer Brauereien dur eine Person oder Gesfell- schaft nicht oder nicht rechtzeitig erstattet wird;
wenn Bier in Fässern oder Gefäßen aus entfernt wird, die den Vorschriften im § sprechen ;
;. wenn den Vorschriften über die Ueberwahung des Bier- ausshankes oder des Bierhandels einer Brauerei zuwider- gehandelt wird.
Biersteuerhehblere i.
der Brauerei 30 nicht ent-
S 46
Wer seines Vorteils wegen vorsäßglih Bier, hinsichtlih dessen eine BVierstzeuerhinterziehung staltgefunden hat, aufauft, zum Pfaude nimmt oder soust an sich bringt, verheimlicht, abseßt oder zu 1einem Absay mitwirtt, wird wegen Biersteuerhehlerei mu einer Geldstrafe in Höhe des vierfachen Betrags der Steuer, mindestens aber in Höhe von füntzig Mark bestraft. Der Versuch ist strafbar; § 43 findet entsprechende Auwendung.
Gelds\tra fes
; 8 47
Kann der Betrag der Steuerverkürzung oder des Steuervorteils, nach dem die Geldstrafe zu bemessen ist, „micht festgesteUt werden, so
ist auf eine Geldstrafe von fünfzug Mar bis fünfzigtausend Mart zu erkennen. *
Beihilfe und Begünstigung bei ÜVebertretungen. N § 48 __ Liegt eine Uebertretung vor, \o werden die Beihilfe und die Be- günstigung mit Geldstrate bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. Nücéfall.
| §49 Wer im Inland wegen Biersteuerhinterziehung oder Biersteuer- hehblerei bejtzaft worden 1t und vor Ablauf von drei Jahren, nade die Strafe ganz oder teilweise verbüßt oder erlassen ist, wieder eine dieter Handlungen begeht, wird mit einer Geldstrafe in Höhe des doppelten Betrags der in den S8 42, 46 bis 48 angedrohten Strafen, mindestens aber 1n Höhe von einhundert Mark, bestraft. _Vei jedem weiteren Nückfall ist die Strate Gefängnis bis zu zwet Jahren. Smd mildernde Umstände vorhanden, fo kann auf Geldstrase in Höhe des doppelten Betrags der für den ersten Yückfall angedrohten Strafe erfannt werden.
Strafe für Verwendung unzulässiger Stoffe
bei der Vierbereitung. Wer oR ions oder fahrlässig andere als die nah § 13 zulässigen Stoffe zur Bereitung von Bier veuvendet oder dem fertigen zum Absay bestimmtien Biere zuseut, wird, soweit niht nah anderen Ge- seßen eine s{hwerere Strafe verwirkt ist, mit einer Geldstrafe von tünfzig Mark bis fünftausend Mark bestraft. Ebeuso wird bestraft, wer unzuläjsige Cisaß- oder Zusaßgstoffe in einer unter Steueraufsicht stehenden Naumlichteit (§ 39 Ab). 2) aufbewahrt, sofern die Stoffe nicht nahweislih zu anderen Zwecken als zur Bierbereitung bestimmt sind. Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung der Ersaz- oder gulapltoffe, des mit ihuen bereiteten oder verseßten Bieres und der Amschließungeu erkannt werden, obne Unterschied, ob sie dem Ver- uteillen gebören oder niht. Jst die Einziehung nicht ausführbar, jo ist dem Berurteilten an threr Stelle die Zahlung des Wertes der Gegenstände oder, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, einer Geldsumme von zehn Mark bis zehntausend Mark aufzuerlegen. Die Vorschriften im Abs. 1 Say 1, Abs. 2 finden auf Zuwider- handlungen gegen das Verbot über die Verbreitung von Zubereitungen der im § 15 bezeichneten Art Anwendung. i
Ordnungswidrigkeiten. S 5L
Wer den Vorschriften dieses Geseßes oder den dazu erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders betanntgemachten Ber- waltungsvorschriften durch andere als die in den 88 42 bis 50 be- zeichneten Handlungen zuwiderhandelt, wird mit einer Ordnungsstrafe von fünf Mark bis dreihundert Maxk bestraft, sofern niht nah anderen Geseßen einc s{hwerere Strafe verwirkt ist. Die Ordnungs- strafe tritt auch ein, wenn in den Fällen der §8 44, 45 festgestellt wird, daß der Täter ohne den Voriagß der Hinterziehung der Bier- steuer oder der Erschleihhung eines ihm nicht gebührenden Steuer- vorteils gehandelt har. Die Ordnungsstrafe kann bis auf se{shundert Mark erhöht werden, wenn der Täter durch die Zuwiderhandlung vorsäglih oder fahrlässig einen Steuerbeamten in der rechtmäßigen Ausübung seines Dienstes behindert. i Zwangsmaßregeln.
8 52 __ Neben der Feslsezung von Ordnungsstrafen kann die Steuer- behörde die Beobachtung der auf Grund dieses Geseyes getroffenen Anordnungen durch Audrohung und Einziehung von Geldstrafen
9% wenn die im § 33 vorgeschriebenen Bücher nit oder wissentlich nicht richtig geführt werden; «wenn unbefugt oder ohne ordnungsmäßige Buchung Bier e Braüerei entfernt oder in der Vrauzréi verbraucht wird ;
R E A C
E
« und mit dem Vorzugsrechte der letzteren.
bis zu fünfhundert Mark erzwingen. Sie faun, wenn eiue vor- eshriebene Einrihlung nicht getroffen “ wird, diese auf Kosten der P tigen berftellen lassen. Die Einziehung der hierdurh exwachsenen uslagen erfolgt nah den Vorschriften für die Beitreibung der Zölle
Trifft eine Steuerzuwiderhandlung mit einer nah einem anderen Gesctze strafbaren Handlung zusammen, fo sind die in beiden Gesetzen angedrohten Strafen nebeneinander zu verhängen.
Sind auf dreselbe Handlung mehrere Strafvorschriften dieses Geseßes anwendbar, so ist die Strafe nah der Vorschrift festzusezen, die ole s{chwerste Strafe und bei ungleicher Strafart die s{werste Strafart androht. Doch arf auf kein niedrigeres Strafmaß und auf keine leichtere Strafart erkannt werdén, als nach den anderen Vorschriften zuläisig ist. Auch muß, wenn und insoweit eine der anwendbaren Vorschriften die Einziehung oter tie Haftbarkeit dritter Personen vorschreibt, hierauf erkannt werden.
Hat jemand mehrere selbjtändige Steuerzuwiderhandlungen be- gangen, so sind alle für diese Handlungen angedrohten Straten neben- einander zu verhängen; treffen mehrere Fretiheits\trafen zusammen, so ist auf eine Gesamtstcase zu erkennen, die in ciner Grhöbung der ver- wirkten schwersten Strafe besteht, drei Jahre jedo nicht übersteigen darf. Wenn und insoweit neben einer der verwirkten Einzelstraten die Einziehung oder die Haftbarkeit dutter Personen vorgeschrieben ift, muß auch hierauf erkannt werden.
Auch im Falle des Zujammentreffens tarf die an die Stelle uneinbringlicher Geldstrafen tretende Freiheitsstrafe zwei: Jahre nicht übersteigen.
Verjährung. 8 59
Die Strafverfolgung von Biersteuerhinterziehungeu (88 42 bis 45), von Biersteuerhehlerei (§ 46) und von Zuwiderhandlungen gegen die in den §8 13 und 15 getroffenen Vorschriften (§ 50) verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen diejes Ge}eß, die mit Ordnungsstrafen bedroht find, 1n einem Jahre.
Strafverfahren. S v0
Für die Feststellung, Unteruchung und Entscheidung der Bier- steuervergehen fowie jür die Strafmilderung und den Erlaß der Strate im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, p denen sich das Berfahren wegen Vergehens gegen die Zollge)etße estimmt.
Der Erlös aus den eingezogenen Gegenständen und die nah den Vorschriften dieses Ge)eßes verwirkten Geldstrafen fallen der Kasse desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafent\cheidung im ersten Nechtszug erlassen ist.
Verfehlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung der Bierübergangsabgabe.
8 61 Auf die Bestrafung von Hinterziehungen der Uebergangsabgabe vom Biere sowie von sonstigen Zuwiderhandlungen gegen die Be- stimmungen über den Verkehr mit übergangsabgabepflihtigem Biere finden die Vorschriften über die Bestrafung der Zollhinterziehungen (§5 139 ff. des Vereinszollgeseßes vom 1. Juli 1869 — VBundes- Geseßbl. S. 317 —) und der Zollordnungówidrigkeiten (§ 152 da- felbst) Anwendung.
Verrechnung.
8 62 Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist im Ver- hältnis zur Neichskasse zunächst auf die Steuer zu verrechnen.
V. Abgaben von Bier für Rechnung von Gemeiudeu S 03
Hinsichtlich der Abgabenerhebung von Bier für Nechnung von Gemeinden foramen die Vorschriften im Autikel 5 11 § 7 des Ver- trags vom 8. Juli 1867, die Fortdauer des deutschen Zoll- und Haudelsyercins betreffend, mit den im Abs. 2 bis 5 enthaltenen Aenderungen in Anwendung. Die Abgabe darf nur vom fertigen Biere erboben werden. Die Grenze, bis zu der das Bier für Rehnung von Gemeinden besteuert werden darf, wird auf fünfundiechzig Pfennig für ein Hekto- liter Bier festgesezt. Für Einfachbier im Sinne dietes Gesetzes darf die Abgabe nicht mehr als dreißig Pfennig für ein Hektoliter betragen.
Abgaben von Bier für Nehnung von Gemeinden siad bei dem Uebergange des versteuerten Bieres nah anderen Orten von den Ge- meinden in dem nahweislich gezahlten Betrage zu erstatten. Jn Fällen, in denen bisher eine solche Erstattung nicht stattgefunden bat, tann die oberste Landesverwaltung8behörde den bisherigen Zustand bis zum 1. Oftober 1920 noch fortdauern lassen. Für die Fälligkeit, Einzahlung und Stundung der von Ge- meinden erhobenen Abgaben vom fertigen Biere gelten die im § 11 festgeseßten Fristen.
V. Besondere Vorschriften. Verwaltung.
: 8 64
Die Verwaltung und Erhebung der Biersteuer licgt den Landes- behörden ob.
Für die Verwaktungskosten wird aus der Neichösfkasse eine vem Bundesrate zu bestimmende Vergütung gewährt.
__ Die PMeichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die Stationskontrolleure haben in Beziehung auf dieses Gesetz dieselben MNechte und Pflichten, welche ihnen in Ansehung der Zölle und Ver=.
brauchs\teuern beigelegt sind.