1918 / 181 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 02 Aug 1918 18:00:01 GMT) scan diff

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indere Besißer oder Gewahrsamshalter über den beim Be- y gin des 1, August vorhandenen Beftand, sofern er 100 ke uveuiteigt, bis zum 15. Nugust Meldungen an die Königlich Preußische Jaip kiion der Kcafifah1truppen (Betriebssioff-Ab- te'lung) in Berlin auf den dori anzufordernden amtlichen Meldescheinen zu erstatten. Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen. Gleichzeitig seßt die neue Bekannt- mahung für verschiedene dex durh sie betroffenen Stoffe Höchstpreise fest.

Der Wortlaut der Bekanntmachung, der cine größere An- zahl Einzelbestimmungen enthalt, die für die beiroffenen Kreise voi Wichtigkeit sind, ist bei den Landratsämtern, Bürgermeister- ämtern und Polizeibehörden cinzusehen.

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Zu der vom Kriegsamt nah dem Stande vom 1. Januar neubearbeiteten Zusammenstellung von Gesezen, Bekunnt- machungen und Verfü ungen über Krieasrohstoffe mit Nach- tcägen, Ausführungobestinmungen und Erläuterungen ist das 3. Ergänzungs8blatt nah dem Stande vom 1. Juli 1918 erschienen. Dieses Ergänzungsb!att wird den Beziehern der Zusammenstellung ohne Anfoirdern koitenfrei nachgeliefert. Sollte die Nachlieferung nit erfolgen, so ist es bei der Stelle anzufordern, dur welche die Zusammenstellung bezogen wurde. Neue Beziehec können die Zusammenstellung zum Preise von 1,00 #6 (einschließlih der Ergänzungsblätter) von der zu- ständigen Kriegsamtsstelle (mit Ausnahme von Met, Düssel- dorf und den Kriegsamtsnebensiellen) erhalten.

Württemberg.

Im „Staatsanzeiger“ erscheint folgender Aufruf Seiner

Majestät des Königs an seine Truppen: An meine Truypen!

Kameraden! Vier Jahre gewaltigen, an herrlihen Erfolgen reichen Ringens liegen hinter uns. Auf allen Kriegsschaupläßen, in Nuß- land, auf dem Balkan, in Italien, bejonders auf dem heiß- umstrittenen Boden Frankreichs und Flanderns habt Ihr, meine ge- treuen Württemberger, im Wetteifer mit den Söhnen aller deutschen Gaue ruhmbvoll gekämpft und Euch dur nit zu über- treffende Tapferkeit und zäheste Ausdauer als würdige Nachkommen der Vanneiträger des Reichs erwiesen. Euch, Schwabens helten- haften Söhnen, auf die die Heimat mit berehtigtem Stolz blit, gebührt mein unauslöschliher Dank für alle Eure Taten. Mit Cuch und den heimatlihen Kreisen gedenke ich dabei tiefbekümmerten Herzens der leider allzu vielen Kameraden, die auf dem Wege zum Siege geblutet, gelitten und ihne Treue mit dem Tod besiegelt haben. Sie werden fortleben in unserem Gedächinis, und ¡ihrer Hinterbliebenen werden ich und mein Volk fo wenig vergessen wie derer, die jeßt erlôst . aus bitterec Gefangen- schaft, gebeugt, aber ungebr:chen, den nun doppelt teuren Heutterboden wieder betreten dürfen. Mit wärmsfter An- erkennung erinnere ich mich auch am heutigen Tage der treff- lichen Leistungen aller, die in der Heimat berufen sind, das Schwert der Front scharf zu erhalten; und nit zuleßt auch der Männer, ¿Frauen und Kinder, die in fast überhartem Tun auf dem weiten (Gebiete der Volks- und Kriegswirtsdait ihre ganze Kraft einseßten für Deutschlands Wehr und Ehr. Noch find wr nicht am Ende, noch sind die neid- und hbaßerfüllten Feinde nicht bereit zu Unterhandlungen. Noch verkünden sie laut ais thr Ziel die Vernichtung Deutschlands. Es gilt also weiter- zuführen den uns augezwungenen Kampf um die Etr- rungenschaften deuts{er Kraft und Gesittung, um das Vater- land und den eigenen Herd, um Sein und Nichtsein. Die in vier Krtegsjahren unter meisterliber Führung gegen die größte Uebermacht errung‘nen glänzenden Erfolge der deutschen Heere berechtigen uns, die Schwelle des fünften mit vollster Zuversicht zu überschreiten. Ge- {lossen und cinig wie bisher, muß es uns gelingen, unjere gerechte Sach? durchzuführen zum Siege und dur den Stieg zu einem ehren- vollen, Deutschlands Zukunft vervürgenden Frieden. Gott shüye Euch alle und unser teures großes Vaterland !

KriegSnachrichteu. Die Beute der Mittelmächte nach vier Kriegsjahren.

Die Zahl der in den Lagern der Mittelmächte befindlichen Gefangenen betiägi am Ende des vierten Jahres über 3 800 000 Mann, daoon sind allein in Deutschland rund 2 300 000 Mann. Das leßte Kriegsjahr hat die Gefangenen- zahl um fast 840 000 Mann vermehit.

Das eroberte Kriegsmaterial des vergangenen Jahres hat die bisherige Beute auf folgende ungeheure Zahlen erhöht : Un Stelle der bis zum 2. August 1917 erbeuteten 12 156 Ge- süße sind es nunmehc fast 23 000, anstatt der 8352 Maschinen- gowehre fast 38 000, das heißt das Viereinhalbfache, während ch die Zahl der Fahrzeuge von 10 640 mit einer Erhöhung um 65 000 ve: siebenfacht hat. An Panzerwagen sind, uugerecnet die vernichteten, 365 iu deutshe Hand gefallen, davon allein im leßten Johre 300. Dazu kommen seit dem 1. August 1917 rund 1 Million Gewehre, über 6 Millionen Schuß Artillerie- und 200 PDullionen Schvß Jnfanteriemunition, rund 3000 Loko- motiven und 28 000 Eisenbahawagen. Zohlenmäßig gar nicht festzulegen sind die durch die deutschen Offcnsioeu im Westen und Osten seit einem Jahre den Feinden zugefügten ungeheuren Verluste an eingebautem Material aller Art, Eisen, Betop, Draht, an Baracken, Feldlagern und Lazaretten, Pionierparks, Bekleioungs- und Ausrüstungsmagazinen, Feldbahngerät und

zrennstoffen. Aus all diesem ergibt sich, wie weit die deutsche Heereslei1ung ihc Ziel, die Shwächung der Kampfkraft des Verbandes, erreicht hat. Zugleich ist das Volksvermögen des Verbandes um viele Milliarden Werte verringert. (W. T. B.)

Berlin, 1. August, Abends. (W. T. B.)

Nordwestlih Fère-en-Tardenois heftige Kämpfe. An der übrigen Kampffront nichts Wesentliches.

Nah dem Mißlingen seiner großen Anstrengungen am 29. und 30. Juli sezte der Gegner am 31. Juli nur von Fère-en-Tardenois bis zum Meunière-Walde zu stärkeren Teil- angriffen an. Seine Angriffe brahen an dem erprobten Widerstande unserer dort seit Wochen kämpfenden Truppen zusammen, die niht nur den Gegner restlos zurückschlugen, sondern im Gegenstoß ihrerseits Gelände gewannen. Ein 7 Uhr 30 Nachmittags hier vom Feinde wiederholter Angriff wurde in unserem Feuer zershlagen. Ebenso verlief für den

eind ein von ihm in den Mittagsstunden östlich des Meunière- Waldes unternommener Teilvorstoß. Um 5 Uhr Nachmittags hoffte der Feind von einem starken Teilangriff auf breiter Front bessere Erfolge. Auch dieser \cheiterte on in unserem Abwehrfeuer und Gegenstoß. Dasselbe Schicksal haite

Gegen den gestern an der Straße nördlich Perthes de nommenen Stügpunkt erfolgte nah heftiger FRlerigEdo g am Morgen eiu feindliher Gegenangrisf, be! dem der 0 E unter Verlusten in seine Ausgangssiellung zurückgeworfen wurde. Später dort erkannte feindlihe Ansaramlungen lagen unter unserem Vernichtungsfeuer.

Großes Hauptquartier, 2. August. (W. T. B.)

Wesftlicher Kriegs3\schauplat. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht. Die Artillerietätigkeit lebte am Abend vielfah auf. Rege Erkundungstätigkeit während der Nacht.

Heere3gruppe Deutscher Kronprinz. j

Zwischen Soissons und Fère en Tardenois septe der Feind gestern seine vergeblichen Angriffe fort. Nach ihrer Abwehr und nah Aufräumung des gestrigen Schlachtfeldes haben wir während der Nacht in der großen Nachhut- shlacht unsere Bewegungen plangémäß fortgeseßt.

Starker Artillerieklampf ging den feindlihen An- ariffen voraus, die sich am Vormittag gegen unsere Front beiderseits von Villemontoire richieteten und sich am Nacmitiag bis südlich oon Hartennes aus- dehnien. Sie wurden ror unseren Linien teilweise im Nahkampf abgewiesen. Ohne jeden Geländegewinn hat der Feind hier wiederum einen vollen Mißerfolg er- litten. Uäter Einsay stärkster Kräfte griffen englische und franzóösishe Divisionen am frühen Morgen aus der Linie nördlih vom Grand Pozoy-Fêre en Tardenois an. VBeiderseits von Bougneux konnten ihre Panzerwagen über unsere vordere Linie hinaus die Höhen nördlih des Ortes gewinnen. Hier schoß unsere Artillerie sie zusammen. Nach erbittertem Kampf wurden auch die Jnfanterie- angriffe des Feindes an den Nordhängen der Höhen zum Scheitern gebracht. Auh am Nachmittage erneuerte feindliche Ungrifse wurden hiec blutig abgewiesen. Zwischen Cramaille und Fère en Tardenois brachen die ebeufalls sehr starken Jnfanterie- und Panzer- wagenangrisfe des Feindes bereits vor unseren Linien zujammen. i

Starkem feindlichen Feuer zwischen Fère en Tardenois und dem Meunièrwalde folgten Jufantecieaugriffe nur nördlih von Cierges. Sie wurden abgewiesen.

Aa dec übrigen Kampffront herrsche Ruhe.

In der Champagne erfolgreihe Vorfeldkämpfe südlich vom Fichtel-Berge und ösilih des Suippes. Nordbwestlich von Perthes diängten wir im örtlihen Vorstoß den Feind aus seinen oorderen Linten zurück und wiesen nördlih von Le Mesnil Teilangriffe des Feindes ab.

Heere8gruppe Goallwiß und Herzog Albrecht.

Erfolgreichhe Jnfauteriegefehte westlih der Mose l und an der Selle. :

Wir schossen gestern 14 feindliche Flugzeuge und vier Fesselballone ab. Haupimarn Bertholo errang seinen 40. Lusftsieg. Uusere Bombenflieger waren während der Nacht sehr tätig und vernichteten unter anderem ei großes franzöôsishes Munitionslager nördlich von Chalous.

Der Erste Generalquartiermeister. Ludendorff.

Oefterreichishungarischer Bericht. Wien, 1. August. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet:

Jtalienischer Kriegsschauplaß.

GSeschüßkampf und Et1kundungstätigkeit waren gestern an ganzer Südweüfiont sehr rege.

Vorgesteca hat ein faikes italienishes Bombengeschwader unsere venetianischen Flugfelder angegriffen. Unsere Fueger warfen fih dem Feinde entgegen und verhindertea ihn, irgend- welchen Schaden anzurichten,

Albanien.

Die von unseren albanishen Kräften vor Wochenfrist auf- genommenen Angriffe zwangeu nach vergeblicyen Gegen angriffen den Jtaliener nordwestlih und nordöstlih von Berat, seine ersten Linien und beträchtliches Gelände dahinter auf 30Kilometer Front- breite preiszugeben. Unsere braven Truppen, deren Kampfieistungen um so höher zu bewerten sind, als ihnen Hize und flimatische Verhältnisse große Mühsale auferlegen, foigen dem weichenden

Gegner. Der Chef des Generalstabes.

Bulgarischer Bericht. Sofia, 31. Juli. (W. T. B.) Generalstabsberiht vom

30. Juli.

Mazedonische Front: Westlih vom Ohrida-See hoben unsere Angriffs:ruppen einen feindlihen Vo1 posten auf und erbeuteten verschiedenes Kriegsgerät. An mehreren Stellen der Front war das Artilleriefeuer zeitweilig lebhafter. Oestlich vom Wardar versuchten nach heftiger Feuervorbereitung feind- liche Sturmabteilungen in unsere Gräben südlich von Stojas- kfowo und Dojran einzudringen, sie wurden aber durch Feuer zersprengt und erliiten bedeutende Verluste. Eine unserer Jn- fanterieabteilungen drang in feindlihe Gräben wesilih von Doldjeli ein und brachte verschiedene Beutestücke zurü.

Sofia, 1. August. (W. T, B.) Amtlicher Bericht vom

31. Juli.

Mazedonishe Front. Südwesilih der Quellen des Skumbi vertrieben unsere Jnfante:iegruppen mehrere feiad- lihe Posten. Zwischen dem Ohrida- und dem Prespa- See zerstreuten wir dur Feuer französische Stuxrmabteilungen. Jm Cernabogen und bei Dobropolje war die Feuer- tätigkeit beiderseits zeitweilig lebhafter. Südlich von Ghewgeli drangen unsere Sturmtruppen în die feindlihen Gräben ein. Oestlih vom Wardar wurden feindliche Sturmabteilungen, die sih nah Artillerievorbereitung unseren Gräben zu nähern versuchten, vertrieben. Bei Dojran kurze Feuerangriffe des Geindes vor unseren Stellungen. Westlih von Serres geustreute unsere Artillerie mehrere griechische Erkundungs-

ein dritter schwächerer nähtliher Versuch.

obteilungen,

Türkischer Berich k. Konsilantinopel, 1. August. (W. T. B.) Tagesbericht, Palästinafront: Buenae Gefechtstätigfeit. Patrouillen-

óße brachten uns einige Gefangene ein. . E T y 20. Juli fiel ein englishes Wasser- flugzeug in unsere Hand. Die Besazung, zwei englische

siziere, wurden gefangen genommen. i D den übrigen Fronten keine Ereignisse von Be-

deutung. Konstantinopel, 1. August. Amtlicher

(W. T. B.) bericht. V eat Geringes Artilleriefeuer und einzelne

Patrouillenzusammenstöße. Bei Maan wiesen unsere Vorposten einen Vorstoß der Rebellen blutig ab. Sonst nichts Neues.

Der Krieg zur See.

Berlin, 1. August. (W. T. B.) Jm Kanal und an der Westküste Frankreihs wurden 5 Dampfer aus teils weise stark gesicherten Geleiizügen heausgeschossen, zusammen 16 000 Br.-R.-T.

Der Chef des Admiralstabes der Marine.

m Laufe dieser vier Kriegsjahre haben die feinds lie eia verloren: 25 Linienschiffe, 26 Panzers kreuzer, 45 geschüßte Kreuzer, 187 Zerstörer und Torpedoboote, 87 U-Boote, 23 Kanonenboote und Monitore, 75 Hilfskreuzer. Das find weit mehr Schiffseinheiten als unsere Hochseéflotte bei Kriegs8ausbruh besaß. Sie bestand am 1. August 1914 aus: 33 Linienschiffen, 12 Panzerkreuzern, 33 ge\chüßten Kreuzern, 10 Kanonenbooten, 166 Torpedobooten, 28 U-Booten. Gegenüber den großen Verlusten der Gegenseite braucht nur darauf hingewiesen zu werden, daß Deulschland seit Kriegsbeginn nur ein Linienschiff verloren hat, die in der Skagerraks Schlacht gesunkene „Pommern“. Des weiteren ist die große Zahl veilozrener feindliher Hilfskreuzer, Zerstörer und U-Boote be- merkensweri. Von ihnen wurden allein im vierten Kriegejahr von den Flotten der Milteimächte oder durch andere Ursachen versenkt: 63 Zerstörer, 25 VU-Boote, 24 Hilfskreuzer. Der Unterseebooikrieg macht sich also besonders in diesen Einheiten der uns gegenüber stehenden Flotten bemerkbar.

Literatur.

Der Dllam it das Zullet der „Süddeutschen Monatshefte“ (Verlag München und Leipzig, Preis 1,80 46) benannt, mit dem die Münchener Zeit\chrift ihr 60. Vierteljahr (Vierteljahrspreis 5 4) eröffnet. Das Heft enthält im Hauptteil folgende Aufsäye: Die islamishe Welt seit dem XVI. Jahrhundert von Geheimrat Dr. Eduard Meyer, Professor an der Universität Berlin ; Ursprung und Wesen der islamischen Zivilisation von Pros fessor Dr. Cari Heinrich Beer, Geh. Regierungsrat im preußischen Kultusministeriuum; das vosmanishe Reich von Emir Schekib Arslan, Deputiertem der Hauran im türkischen Parlament; Der Maghreb von Dr. W. Haas, z, Zt. an der Nachrichtenstelle für den Drient in Berlin; Arabien von Geheimrat Professor Dr. B. Morig, Direktor der Bibliothek des orientalischen Seminars, Berlin; Peisiens Lage von Hassan Tagizadeh, Mitglied des persi1hen Pariaments. (Mit einer E L Professor Dr. Eugen Mittwoch, Greifswald, zurzeit Leiter der Nach- rihtenstele für den Orient in Berlin); Abessinien von Dr. Enno Lttman, Professor an der Universirät Bonn; Indien von Professor Dr. Joseph Horoviß, früher Professor an der mohammedanischèn Universität in Aligarh (Indien), jeßt an der e Frankfurt a. M.; Afghanistan von Legations|ekretär Dr. W. O. von Hentig, zurzeit Konstantinopel; Aegypten von Dr. Curt Prüfer, ehemals Sekretär des Generalkonsulats in Aegypten, jeyt Leiter der Nach- richtenstelle in Konstantinopel; Deutichland und die islamishe Welt von Geheimrat Dr. Eduard Meyer; an unsere künftigen Orient- pioniere von Dr. Adolf Dirr, Konservator am Ethnographischen Museum in München, zurzeit Tiflis. Die Verfasser dieser Beiträge sind bekannt als beste Kenner jener Länder, threr Geschichte .und Sprache, von Land und Leuten; der Name des Legationssekretärs von Hentig ist in die weitesten Kreise gedrungen durch die kühne Reise, die er mitten im WeUlkrieg, von Engländern und Nussen verfolgt, dur) Asien hindur ausgeführt hat. Die Nundschau enthält : Ums Haus herum von Dr. Ludwig Thoma; Richard Voß von Dr. Friedrich von der Leyen, Professor an der Universität München ; Kriegsbilder aus Paris 1914— 1917; Buddha-Literatur von Alfred M Mensi von Klarbah; Zur Papiernot ; Aus der Zeit von : Vi Lat Schirmacher (Berlin); Briefe über Bücher von Dr. Josef Hofmiller.

Nr. 26 des „Zentralblatts für das Deutsche Reich“, herausgegeben 1m Veihsamt des Jnhern, vom 30. Juli 1918, hat jolgenden Inhalt: Zoll- und Steuerwesen : Aenderungen der Aus- tührungsbestimmungen zum NReichsstempelgesez,. Aenderungen der Grundsäße zur Auslegung des MReichsstempelgeseßes. Aenderungen der Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelgesewe. o stimmungen über den Ersaß des Steuerwerts der außer Geltung ge- seßten, noh ungebrauhten Wechjelstempelzeichen. Handels- und Ge- werbewesen: ÄAusführungsbestimmungen zur Bekanntmachung, be- treffend die private Schwefelwirtschaft.

(Fortsezung des Nichtamtlichen in der Zweiten und Dritten Beilage.)

Familiennachrichten.

Geboren: Ein Sohn: Hrn. Carl Otto Graf Schimmelmann von Lindenburg, Potsdam.

Gestorben: Hr. Superintendent a. D. Gustav Fischer, Berlin. Frau Anna von Pruel, geb. Gräfin von Brühl, Dresden, Hr- Curd von Net1orffff, Dresden.

S Striftleiter: Direktor Dr. Tyro [, Charlottenburg. erantwortlih für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der äfts\telle, J. V.: Rechnungsrat Rey be E “Be l E (I. V.: Rey her) in Berlin. rud der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags3ansstal Berlin, Wilhelmstraße 32, 4

Sieben Beilagen

(einsließlich Warenzeichenbeilage Nr. 60),

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Ser S R E L G E

Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, bestimmt die oberste Landes-

Übertragen werden. Findet dabei ein Wechsel des Besißers statt, so ist

zum Deutschen A 180.

Erfte Beilage

Berlin, Freitag. den 2. August

.

Yeichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

42e. Amtlides. Deutsches Reicch. Geseg über das Brauntweinmonopol. Vom 26. Juli 1918.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

x. Abschnitt Allgemeine VorsGriften G 1]

Gegenstand und Geltungsgebiet des Monopo!3 ___ Der im Moñopolgebiete hergestellte Branntwein is, soweit nit in diesem Geseß Ausnahmen wvorgeseben find (88 11 und 12), aus der Brennerei zum Branntweinübernabmepreise (§8 89 ff.) an das Reich abzuliefern.

Die Verarbeitung von Branntwein zu Trinkbranntwein und der Handel mit solchem Trinkbranntwein im Monopolgebiete steht, soweit nicht in diesem Geseß Ausnahmen vorgesehen sind (§8 117 bis 128) ausschließlich dem Reiche zu und wird für seine Nechnung von der Monopolverwaltung betricben (S8 71 ff).

Monopolgebiet ist das Gebiet des Deutschen Reds mit Aus- nabme der Zollaus\{lüfse.

Landwirtschaftlike Brenuereien 8 2

Als landwirisckaftlide Brennercien gelten die Brennereien, die aussdließlich Kartoffeln cder -Getreite verarbeiten und bei. deren Betriebe die sämtlichen Nückstände in einer oder mehreren den Cigen- tümern oder Vesißern der Brennerei gehorenden oder von ibnen be- triebenen Wirtschaften verfüttèrt werden und der so gewonnene Dünger vollständig auf dem den Eigentümern oder Besibern der Brenerei gehörenden oder von ihnen bewirtsckafteten Grund und Boden verwendei wird, soweit die Brennercien nit wegen threr Verbin- dung mit Hefengewinnung zu den gqemwerbliden Brennereien ge- hôren (S 6).

In den na dem 1. September 1902 betriebsfäbig hergeriteten Brennereien müssen außerdem die zur Verarbeitung kommenden Nob- stoffe an Kartoffeln und Getreide, mit Ausnahme von Noggen, Weizen, Buchweizen, Hafer und Gerste, in der Haupisace von den igentümern oder Besthern der Brennerei selbst gewonnen sein. Bei Genossenschaftsbrennereien, die als solde nad: dem 1. September 1902 entstanden sind, müssen ferner dic so acwennenen Nohstoffe in der Hauptsache von den einzelúen Teilnehmern nach Verhältnis ihrer Beteiligung an der Brennerei geliefert und außerdem die sämtlichen Betricbêrückstände von den Teilnehmern in diesem Verhältnis ver- füttert werden. Der Bundesrat wird ermächtigt, im Falle von Miß- ernten und für Genossenschaftsbrennereien, die vor dem 1. Seytember 1907 als sfolcbe bestanden haben, Ausnahmen von dew Vorschriften ber die Gewinnung der Nohbstoffe zu gestatten.

8&3

Nach näherer Bestimmung des Bundesrats kang der Brennereì- betrieb als landwirtscaftlider auch dann behandelt werden, wenn Sclempe oder Dünger vorübergehend veräußert oder wenn neben Kartoffeln und Getreide im Zwischenbetriebe nichtmehlige Stoffe allein bérarbeitet werden, ¿4

Obstbrennereten Als Obstbrennereien gelten die Brennereien, die aus\chließlickch Obst, Beeren, Wein, Weinhefe, Most, Wurzeln oder Nückstände da- bon verarbeiten, S 5

Laugenbrennereien Als Laugenbrennereien gelten dic Brennereien, die aus\ch{ließlich Ablaugen der Zellstoffgewinnung verarbeiten.

8 6 Gewerbliche Brennereien Als gewerbliche Brennereien gelten die Brennereien, die weder zu den landwirtschaftlichen Brennereien noch zu den Obstbrennereien oder den Laugenbrennereien gehören, sowie die Brennereien, die Hefe erzeugen. ; i __ Vrennereien, die bereits vor dem 1. April 1909 als landwirt- schaftliche Brennereien mit Hefenerzeugung betrieben sind, gelten auch fernerhin als landwirtschaftliche Brennereien, solange sie die Be- dingungen der §8 2 und 3 erfüllen.

S MNeichsbetriebe __ Auf Brennereien, die für Reckmung des Reichs betrieben werden @ 136), finden die Vorschriften über die Klasseneinteilung der Brennereien keine Anwendung.

S8 Amtliche Üeberwachung Die Herstellung des Branntweins und dessen weiterer Vertrieb unterliegen zum Zwede der Sicherung dev Monopoleinuahme der amt- Uchen Überwachung,

89 Vershlußbrennereien Die Brennereien sind nah den Vorfcrifben der §8 414 bis 50 einzurichten (Verschlußbrennereien), soweit niht im S 10 Ausnahmen vorgesehen sind. i Abfindung G10

Brennereien, die vor dem Inkrafttreten dieses Geseßes betriebs- fähig bergerichtet sind, fönnen abgefunden werden, sofern sie bisher abgefunden waren und in einem Betriebsjahr nicht mehr als vier Hektoliter Weingeist herstellen. Außerdem können abgefunden werden nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes betriebsfähig hergerichtete Obstbrennereien 4), die nur \elbstgewonnene Stoffe verarbeiten und in einem Betriebsjahr niht mehr als 50 Liter Weingeist herstellen, sofern dur die Zulassung dieser Brennereien zur Abfindung die Zahk der beim Inkrafttreten dieses Gesebes in dem Verwaltungsbezirke vorhandenen - abgefundenen Obstbrennereien mit einer íIahres- erzeugung von nit mehr als vier Hektoliter Weingeist abzüglich der Brennereien, die für die Aufgabe des Betriebs entschädigt sind (S 213), nit erhöht wird. Was unter Verwaltungsbezirk im

finanzbehörde. L e L Abgefundene Obstbrennereien können auf ein anderes Grundstück

die Uebertragung nur zuzulassen, wenn sich die wirtschaftlichen Ver- hältnisse für die Brennerei dur den Besikwecbsel nicht wesentli

§ 11

bis 59 feine Anwendung. Die in thnen hergestellte We'ngeistmenge

Vrennereibesißers verwendet oder ohne besondere Entschädigung an di In dem Haushalt oder ün dem Betriebe beschäftigten Personen zum eigenen Verbrauch abgegeben wird, unterliegt er außerdem dem ‘Fretgeld (S8 117 ff).

S 12

Befre ung von der Ablieferung Versc{lußbrennereien ist die Ablieferung des Branntweins auf Autrag ganz oder teilweise zu erlassen und der Branntwein gegen Sntrichtung des Vranntweinaufschlags zur eigenen Verwertung zu überlassen, soweit es sid um Branntwein handelt, der ledigli aus den im § 4 genannten Stoffen hergestellt ist. Das gleiche gilt für Kombranntwein (§8 151). : Von der Ablieferunaspflicht befreiter Branntwein

geführt oder zu f ZTrinkbranntweine

pflich muß aus- freigeldpflihtigem werden.

verarbeitet

Branntweinaufslag 13 Der Branntweinaufschlag besteht | 1. regelmäßig in dem Unterschiede zwischen dem \sih aus den Vorschriften der §8 N, 94 bis 100 und 103 ergebenden Branntweinüternabmepreis und dem regelmäßigen Brannt- weinverfaufpreise 107 Abs\, 1 Nr. 17 bei Brennereien mit einer Jahreserzeugung von nicht meh a!s 4 Hektoliter iw einem festen Sayte, der beträgt be: einer Jahreserzeugung von nit mebr als 5 Liter Weingeist 4 Mark von mehr als 5 Liter, aber nicht mehr als

50 Liter Weingeist . S mckchti mehr als

von mebr als 50 ter, aber 4 Hektoliter Weingeist für das Liter Weingeift. S 14 Branntme:naufsc(ag wird fällig: für den in Wiindungsbrennereien hergestellten

9 1

Branntwein

mit dessen Gewinnung,

für den in Verschlußbrennereien hergestellten Branntwein,

joweit nit nah § 15 zu verfahren ist, mit dessen Abferti-

gung aus der amtlichen Überwachung und Überlassung an den

Brennereibesißer.

Der Branntweinaufschlag ist zu entrichten:

im Falle zu 1 drei Monate nach Schluß des Monats oder nah Bestimmung des Bundesrats nah Schluß des Vierteljahrs, in dem der Betrieb stattgefunden hat,

im Falle zu 2 drei Tage, nachdem der Betrag dem Zah-

__lungSpflihtigen mitgeteilt ift.

Wird die Zahlungsfrist wiederholt versaumt. oder liegen Gründe vor, die den Eingang des Branntweinaufschlags gefährdet erscheinen lassen, so kann die Steuerbehörde Vorausbezahlung oder Sicher- stellung des Branntweinaufshlags verlangen.

8 15 Weitere Ueberwachung des mit Branntweinaufshlag oder mit regel- mäßigem Verkaufpreis belasteten Branntweins

Außerhalb des Monopolbetriebs darf Branntwein mit der Maß- gabe unter amtlicher Überwabung versandt, gereinigt, gelagert und zu freigeldpflihtigem Trinkbranntweine (8 117) verarbeitet werden, daß er mit dem der Hektolitereinnahme 105) entspvechenden Teile des Branntweinaufshlags 13) oder des regelmäßigen Verkaufpreises (S 107 Abs. 1 Nr. 1) belastet bleibt, während der andere Teil wie Brauntweinverkaufpreis oder Branntweinaufslag fällig wird. Der freigeldpflihtige Trinkbranntwein darf mit der Belastung versandt oder gelagert werden.

Der der Hektolitereinnahme entsprechende Teil des Branntwein- aufshlags oder Branntweinverkaufpreises wird fällig, sobald der Branntwein oder Trinkbranntwein aus der amtlichen Überwachung in den freien Verkehr tritt; er bleibt unerhoben für den während der Versendung, Reinigung und Lagerung entstehenden Sckwund.

Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat.

S 16 Verjährung

Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung von Branntweinüber- nahmegeld (S 104), Branntweinverkaufgeld (§8 107, 111), Branntwein- aufschlag 13) und Freigeld 117) verjähren in einem Jahre von dem ‘Tage des Eintritts der Hahlungspflicht oder der Zahlung.

Der Anspruch auf Naczahlung dem Reiche dur interziehung vorenthaltener Monopoleinnahmen verjährt im drei Jahren.

Die Verjährung der Ansprüche des Reichs wird dur jede von der zuständigen Behörde zur Geltendmachung des Anspruchs gegen den Zahblungspflichtigen gerichtete Handlung unterbrocen.

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/

Auf Abfindungsbrennereien finden die Vorschriften der §8 44 |

ist nah näherer Bestimmung des Bundesrats zu ermitteln und dem |! Brennereibesißer gegen Gntrichtung des Branntweinaufschlags 13) | zu überlassen; soweit der Branntwein nicht im eigenen Haushalt des |

1948,

II, Abscchuitt Brennrect

Ÿ 23

Brennreht. Bestehende Brennereien . Ver deu Brennereien auf Grund der bisherigen Geseße zuge- wietene Vurhschnittsbrand bildet ibr Brennreht.

S 24

Kleinbrennereien «E Brennereien, die in einem Betriebsjahr michi mehr als 10 Hektoliter Weingeist herstellen (Kleinbrennereien), gilt der ge- wonnene Branntwein als innerhalb des Brennrechts hergestellt.

Veranlagung / S 2 ; Von ¿chn zu zehn Jahren zunächst in dem ersten vollen Betriedbs- Ihr, in dem dieses Gejeß in Geltung ist, wird für die in den vor hergehenden zehn Jahren, erstmalig jedo für die nah dem 30. Siep- tember 1907, neu entstandenen landwirtschaftlihen Brennereien und Dvstbrennereien ein Brennret festgeseßt. Auf Brennereien, die nach §8 23 und 24 zu berücsihtigen sind, findet diese Vorschrift Tteine Anwendung. i

Me Veranlagung zum Brennrect (S 29) findet in der Weise t7, day fur die bis zu dem maßgebenden Zeitpunkt neu entstandenen d betriebsfähig ‘bergeriteten landwirtshaftlihen Brennereien und b1tbrennereien nah dem Umfang ibrer Betriebseinvicbtungen und dem wirtschaftlichen Bedürfnis, bei landwirtschaftlichen Brennereien unter Berücksichtigung der beaderten oder sonst landwirtschaftlich ge- nußten lade und der gesamten wirtscaftlichen Verhältnisse sowie des Betriebsumfanges anderer am VBrennrecht beteiligter Brennereien der im § 23 bezeichneten Art diejenige Weingeistmenge ermittelt wird, deren jährlide Herstellung als angemessen zu erachten istt. Dabei sind ¿wei Sachverständige zu hören, darunter einer auf Vorschlag des Besißers der neu zu veranlagenden Brennerei. i __ Von der nach Abf. 1 ermittelten Jahresmenge werden 60 Huntdert- tete ais Brennreht festgeseßt; dieses darf jedoch bei einer landwirt- [aftlichen Brennerei 400 Hektoliter und bei einer Obstbrennerei 69 Hektoliter Weingeist nicht überschreiten. In gleicher Weise kann auf Antrag des Brennereibesitzers da Brennrecht anderweit, aber nit auf mehr als 400 Hektoliter Wein- aeist, festgeießt werden für landwirtschaftlihe Brennereien, deren wirt-

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Rechte Dritter Rechte Dritter an dem Branntwein, der an das Netch abzuliefern ist, können insoweit nicht geltend gemacht werden, als dadur die Ab- lieferung oder die Verwertung für Rechnung des MNeichs verbindert oder beeinträchtigt werden würde. S 18 Haftung des Bramtweins Der Branntwein haftet ohne Rücfsicht auf die Rechte Dritter für den darauf ruhenden Branntweinaufchlag 13) oder Brannt- wéeinverkaufpreis 107) und das Freigeld (S 117): er kann, solange die Zahlung nicht geleistet is, von der Meomnopolverwaltung oder den nah § 19 zuständigen Landesbehörden mit Beschlag belegt werden. Verwaltung der Landesbehörden S 19 Die Ausführung dieses Gesebes liegt, soweit sie nicht der Mono- polverwaltung übertragen ist (§8 1, 71 ff.); den mit der Verwaltung der Bolle und Verbraus\teuern des Reichs beauftragten Landesbe- hörden ob. S 20

Für die Verwaltungskosten wird aus der Monopo leinnahme eine vom Bundesrate näher zu: bestimmende Vergütung gewährt.

Ueberwahungsmaßnahmen des Reichs Die Neichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die ihnen

unterstellten Aufsichtsbeamten haben in Beziehung auf dieses Geseßz dieselben Nechte und Pflichten, die ihnen in Ansehung der Zölle und Verbrauchs\teuern beigelegt sind.

S 22

[chaftliche Lage durch Vergrößerung der vegelmäßig beaderten oder jon1t landwirtschaftlih genußten Fläche während der leßten zehn Be- triebsjahre eine wesentliche Veränderung erfahren hat oder deren VBrennrecht in einem besonders starken Mißverhältnisse steht zu hrer landwirtschaftlih genußten Fläche, zu dem wirtschaftlichen Bedürfnis und zu dem Brennrecht wirtschaftlich gleihgestellter Brennereien die in demfelben Verwaltungsbezirke iegen. Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat: . S 27 Zeitliche Übertragung des Brennrechts

„__Dbstbrennereien, die als Kleinbrennereien betrieben werden, durfen in Abfchnitten von zehn zu zehn Jahren jährlich bis zu 10 ODektoliter Weingeist in beliebigen Jahren dieses Abschnitts mit dem Anspruch herstellen, daß der gewonnene Branntwein als innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt. |

i Obstbrennereien mit einem Brennrecht von mehr als 10, aber nicht mehr als 50 Hektoliter Weingeist, die aus\chließlich Obst Beeren oder Rückstände davon verarbeiten, dürfen innerhalb des na Abs. 1 maßgebenden Zeitabscbnitts den Teil thres Brennrechts, den sie in einem Vetniebsjahr nit atachrannt baben, im nästen oder näcbst- [olgenden Betrieb&jabr mit abbrennen. Œbenso dürfen Brennereien diejer Ari das Brennrecht eines Jahres mit dem der rolgenden zwei Jahre innerhalb des nah Abs 1 maßgebenden Zeitabschnitts im vor- aus abbrennen. Das gleide Recht baben Brennereien, die ausf{chließ- lich die bezeihneten Stoffe verarbeiten, aber ein Brennre(t von mehr als 50 Hektoliter haben, wenn sie auf den über 50 Hektoliter Wein- gent hinausgebenden Teil ibres Byennrechts für den ‘hier maßgebenden Zeitabschnitt oder für den Nest dieses Zeitabscnitts von Beginn des

K R (00 dar T L A s B L Zahres ab, in dem sie von dem Rechte Gebrauch machen wollen, ver- Y 98

zichten, Stoffbesitzer

. Wer selbstgewonnene Stoffe der im § 4 bezeichneten Art auf einer fremden Brennvorrichtung verarbeiten will, weil er eine eigene Brennvorrihtung nicht hat (Stoffbesiber), darf nach näherer Be- stimmung des Bundesrats in Abs{nitten von ¿ehn zu zehn Jahren für jedes Fabr des Abschbnitts bis zu 50 Liter Weingeist in beliebigen Jahren dieses Abschnitts mit dem Anspruch berstellen, daß der ae- wonnene Branntwein als innerhalb des Brennre{ts hergestellt gilt.

Die Vorschriften im § 11 und § 13 Nr. 2 finden entspredbende Anwendung.

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Obstgemetinschaftsbrennereien

Wird eine Brennerei, in der nur Stoffe der im § 4 bezeibneten Art verarbeitet werden, von einer Gemeinde, von einer Genossenschaft oder von einem Vereine betrieben und haben die Mitglieder die Roh- stoffe selbst erzeugt oder selbst gewonnen, so ailt nach näherer Be- stimmung des Bundesrats der aus diesen Nobstoffen gewonnene Branntwein als im Brennrecht hergestellt. Die Brenferei if nah den Vorschriften der §8 44 bis 50 einzuribten. Teilnehmer einer Obstgemeinscbaftsbrennerei dürfen Stoffe der im § 4 bezeichneten Art anderweit nicht auf Branntwein verarbeiten.

Die Vorschriften der 8 12 bis 14 finden entsprehende An-

wendung. 30 Laugenbrennereien und Reichsbetriebe

z Auf Laugenbrennereien und auf sonstige Brennereien, die für Rechnung des Reichs betrieben werden (S 136), finden die Vor- [riften über das Brennrecht keine Anwenduna.

S ol Verlust des Brennre{t8 1. beim Übergang zum gewerblichen Betrieb oder zur Zellstoff-

verarbeitung Landwirtschaftliche Brennereien und Obstbrennereien, die zum gewerblichen Betrieb übevaehen, verlieren ihr Brennrecht zur Hôlfte. __ Brennereien, die zur Verarbeitung tvon Zellstoffen übergeben, ver- lieren ihr Brennrecht ganz. Der Verlust tritt ein mit Begînn des Betriebsjahres in dem der Übergang stattgefunden bat. 8 392

f 2. bei sonstigem Betriebswech\el Geht

1. eine Brennerei, die zuvor andere Stoffe als Getreide ver-

Neben dew Beamten der Monopolverwaltung haben alle Reichs- und Landesbeamten, desaleichen die Gemeindebeamten namentlis; alle | Polizeibeamten, zum Schuße des Monopols mitzuwirken. Sie haben | Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, die ihnen bei Ausübung {bre j Dienstes bekannt werden, sofort den zur strafredtl!den Verfolauna |

ändern, oder wenn der neue Besißer aus\ckchleßlich selbstgewont:ene Stoffe 4) verarbeitet.

zuständigen Behörden anzuzeigen, i

arbeitet hat, zur Getreideverarbeitunag ohne Hefenerzeugung über, so wird thr Brennrecht um ein Viertel,

2. eine Brennerei, die zuvor auS\{ließlid Mais verarbeitet hat, dazu über, aus\{ließlid Roagen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste zu verarbeiten, so wird ibr Brennrecht um ein Athtel,