1918 / 181 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 02 Aug 1918 18:00:01 GMT) scan diff

E S CE Si R E E

S SSS E E O P E E "E

obne Hefenerzaug aur Hefenerzeugung nach erfabren oder eine Brennerei von der Hefen- Ner fehren zur Hefenerzeugung nach

wird ihr Brennrebt um die

eine Brennerei dem Wiener

rzeugung nach dem Wicne dem Würzeverfahren über, Hälfte, :

. eine Brennerei dem Würzeverfabren über, Viertel, i

. eine gewerblihe Brennerei von der Hefenerzeugung nah dem MWürzeverfahren zur Hefenerzeugung nah dem Wiener Ver- fahren oder zur Getreideverarbeitung ohne Hefenerzeugung über, so wird ihr Brennrecht um die Hälfte,

. eine landiirtschaftlihe Brennerei von der Hefenerzeugung nach dem Würzeverfabren zur Hefenerzeugung nach dem Wiener Ver- fabren oder zur Getreideverarbeitung ohne Hefenerzeugung über, so wird ihr Brennreht um ein Acbtel, A

_ eine Brennerei, die vor dem 1. Oktober 1914 Nübenstoffe (Melasse, Nüben oder Rütensaft) nicht verarbeitet hat, über zur Verarbeitung von Nübenstoffen ohne Hefenerzeugung oder aber zur Verarbeitung von Nübenstoffen mit einer Hefen- erzeugunag, die in einem zur bisberigen Betriebsweise offenbaren Mißverbältnis steht, so wird ihr Brennrecht um die Halfte

ohne Hefenerazugung zur Hefenerzeugung nach so wird ihr Brennrecht um drel

gekürzt. S Hat der Uebergang nur teilweile zu einem entsprecenden Teile.

? U ot V Yy f 9 Bei Wiederholung eu

tattgefunden, fo erfolgt Kürzung

nocbmalige Kürzung nur insoweit stait, als die Aenderung der Be- triebsart bei der früheren Kürzung noci nicht berüdcksichtigt ist.

Die Kürzung tritt mit dem Beginne des Betriebsjahrs ein, in dem der Uebergang stattgefunden hat.

Der Bundesrat wird ermächtigt, in Notjahrew Ausnahmen von der Vor‘chrift unter Abs\. 1 Nr. 1 zuzulassen.

S399 : 3. dur Abmeldung oder Nichtbetrieb

Cine Brennerei verliert ihr Brennrecht, wenn sie

l. das Unternehmen gänzlich abmeldet, E

9 in zebn gufeinanderfolgenden Betriebsjahren nicht anindestens

den doppelten Betrag des niedrigsten Jahresbrennrechts 34) benußt hat. : O

Werden sämtliche angemeldeten Brenn- und Wiengeräte einer Bren- nerei abgemeldet oder von dem Brennereigrundstück entfernt, }o gilt dies als gänzlibe Abmeldung des Unternehmens. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn der Brennereibesiker spätestens bis zum Schlusse des Betriebs- jahres, in dem das leßte angemeldete Brenn- und Wiengerät abgemeldet oder entfernt wird, der Steuerbehörde schriftli anzeigt, daß er das Unkernebmen aufrech{terhalte, und wenn er die betriebsfähige Wieder- berr: dtung bis zum Ablauf des dritten auf den Zeitpunkt der Abmeldung oder Entfernuna der Geräte vom Brennereigrundstücke folgenden Be- triebsjahrs bewirft. : :

Sind bei Inkrafttreten dieses Geseßes samtliche angemeldeten Brenn- und Wienagcräte von dem Brennereigrundstück entfernt, so gilt das Unternehmen als gänzlich abgemeldet, wenn nicht bisl zum Schlusse des auf das Inkrafttreten dieses Geseßes folgenden Betriebsjahrs der Brennercibestßer der Steuerbehörde schriftlich anzeigt, daß er das Unter- ehmen aufredterhalte, und bis zum Schlusse des dritten darauf folgen- den Betriebéjabrs die betricbsfähige Wiederherrihtung der Brennerei P P E in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Fristen kann der Bundes- rat für solche Brennereien verlängern, die durch höhere Gewalt zerftört, dur kriegerische Handlungen beschädigt oder deren Brenn- oder Wien- geräte an die Heeresverwaltung abgeliefert sind. Der Bundesrat ist er- mächtigt diese Befugnis auf die obersten Landesfinanzbehörden zu über- tragen.

& 34 Anderweite Bemessung der Brennrechte; Jahresbrennrecht Der Bundesrat ist befugt, unter Berücksichtigung der Sicher- stellung der Volksernährung, der angesammelten Branntweinbestände und des voraussichtliben Verbrauls an Branntwein festzuseßen, um wieviel Hundertteile das Brennrecht der einzelnen Brennerei für das Be- triebsjabhr zu erhöhen oder zu kürzen ist.

Die Brennrechte der Obstbrennereien der im § 27 bezeichneten Art dürfen nicht gekürzt werden. Die Brennrechte anderer Brennereien dürfen nit unter den Betrag von 10 Hektoliter Weingeist gekürzt werden.

Soweit Obstbrennereien, landwirtschaftliche Brennereien und solche aewerblihe Brennereien, die ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeiten und nicht Hefe im Würzeverfahren ge- winnen, nit unter ‘Abs. 2 fallen, dürfen ihre Brennrechte nur so weit gekürzt werden, daß dice Gesamtlitermenge der Brennrechte diefer Bren- Rereien und der im Abs. 2 bezeichneten Obstbrennereien und die im Durch- nitt der leßten drei Jahre von den Kleinbrennereien, ODbstgemein- \haftsbrennercien und Stoffbesißern hergestellte ‘Weingeistmenge nicht feiner ift als die Litermenge Weingeist des in dem vorhergehenden Be- trieb8sjahr zu regelmäßigen Verkaufpreisen 107 Abs. 1 Nr. 1) ver-

werteten Branntweins, : ITII. Abschnitt. Ueberwachung der Branntweinerzeugunag S 36 : Anzeige Uber die Brenn- und Wiengerate Die Anfertigung, der Erwerb und der Besiß von Brenn- oder Wiengeräten ist der Steuerbehörde {riftli anzuzeigen, soweit dies nicht \chon auf Grund der bisherigen Vorschriften geschehen 1}t.

Anmeldung der Brenneret S 36 Ier eine Branniweinbrennerei errichten will, hat die Baupläne, bevor mit ihrer Ausführung begonnen wird, der Steuerbehörde vorzu- leaen. Die Steuerbehörde bestimmt bei Berschlußbrennereien äns- besondere, welche baulichen Einrichtungen zur Sicherung der Feststellung der erzeugten Branntweinmenge und zur Sicherung threr Ablieferung an das Neich nah Maßgabe der §8 44 bis 50 getroffen werden sollen. Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn der Umbau einer Brennerei bcabsihtigt wird. Für Abfindungsbrennereien können Aus- nahmen zugelassen werden. S 37 i Spätestens vierzehn Tage vor der erstmaligen Eröffnung des Be- triebs einer Brennerei hat der Brennereibesißer, soweit dies nicht schon auf Grund der bisherigen Vorschriften geschehen i}, der Steuerbehörde die Brennereciräume und die mit der Brennerei in Verbindung stehenden oder unmittelbar an sie angrenzenden Räume unter Einreichung eines Grundrisses sowie die Brennvorrichtungen, die Gefäße, in denen der Branntwein bis zu seiner Abnahme (8 60) aufbewahrt wird, die Meß- ubren sowie die Geräte, in denen die Gärung stattfindet, unter Angabe ihrer Stellung und auf Verlangen der Steuerbehörde auh den inzel- raumgebalt der Gefäße nab Litern \hriftlih anzumelden. / Der Bundesrat wird ermächtigt, Grleichterungen zuzulassen und für Abfindungsbrennereien noch andere Näume und Geräte der Anmelde- pflibt zu unterwerfen. 8 38 Bermessung und Bezeichnung der Brennereigeräte Die angemeldeten Gefäße können amtlih vermessen und gestempelt werden: sie sind vom Brennereibesißer nah näherer Anordnung dec Steuerbehörde mit einer Nummer und der Angabe des Raumgehalts zu versehen. Diese Bezeichnung i} gehörig zu erhalten und nötigenfalls zu erneuern. § 39 Aufbewahrung der Brennereigeräte Die angemeldeten Brennereigeräte find im den Brennereiräumen an den im Grundriß dafür angegebenen Pläßen aufzubewahren. Die Steuerbehörde kann Ausnahmen zulassen. Veränderungen im Gerätestande 8 40 Brennereien dürfen anmeldepflihtige Brennereigeräte, dürfen Brenn- und Wiengeräte weder ganz noch teil-

Besißer von andere Personen

weise aus den Händen geben. bevor sie der Steuerbehörde den Guwpfänger angezeigt und eine Bescheinigung hierüber erbalten haben. & 41 Sellen angemeldete Brennereigeräte an cinem anderen Plate auf- gestellt oder geändert werden, oder kommen anmeldepflichtige Brennerel- aeráte in Zugang, so hat der Brennereibesißer dies der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen. Gleiche Anzeige ist erforderlich über jede Aenderung in Ansehung der angemeldeten Räume. § 49 Wechsel im Besiße der Brennerei i Jeder Wechsel im Besiß einer Brennerei ist der Steuerbehörde binnen einer Woche vom neuen und in ten Fâllen freiwilliger Besißüber- tragung auc vom bisberigen Besißer anzuzeigen. S 43 / Außergebrauchsezung von Geräten : | Maischgeräte und Brennvorrichtungen dürfen für die Zeit, für die sie niht zum Brennereibetrieb angemeldet sind, amtlich gegen Benußung gesthert oder durch Anordnung der Steuerbehörde außer Gebrauch geseßt werden. j

Sicerung gegen beimliche GEntnagme von Branntwein

S 44 In den Brennereien sind nah näherer Anordnung der Steuerbe- hörde mit den Brennvorrichtungen in fester Verbindung stehende Sam- melgefäße aufzustellen, in die der gesamte gewonnene Branntwein geleitet wird, sowie alle sonstigen Einrichtungen zu treffen, welche die Steuer- behörde zur Sicherung gegen heimliche Ableitung oder Entnahme ‘von weingeisthaltigen Dämpfen oder Branntwein für erforderlich erachtet. 8 45 h E Die Räume zur Aufstellung der Sammelgefäße müssen den An- forderungen der Steuerbehörde entsprechen. S 46 : Die Steuerbehörde kann statt der Sammelgefäße die Aufstellung

“-

zuverlässiger, mit der Brennvorrichtung in fester Verbindung stehender Meßuhren zulassen oder anordnen.

S 47

Die Méeßuhren sollen die Menge des aus der Brennvorrichtung

fließenden Branntweins und des darin enthaltenen Weingeistes fort- laufend anzeigen odcr die Menge des Branntweins anzeigen und die spätere amtliche Ermittlung der ‘Stärke durch Zurückbehaltung von Proben ermöglichen.

S 48

Die Steuerbehörde kann die Aufstellung von Sammelgefäßen und zugleih von Meßuhren verlangen, sie kann die Mindestmenge des zur Abfertigung vorzufübrenden Weingeistes (§8 60, 61) 1m voraus bindend festseßen.

S 49 Die Brennvorrichtungen, Sammelgefäße und Meßuhren sowie die fie verbindenden Rohrleitungen und die Sammelgefäßräume sind amtlib so zu sicbe:n, daß weingeisthaltige Dämpfe oder Branntwein nicht heimlich abgeleitet oder entnommen werden fönnen.

8 50 :

Der Bundesrat wird ermächtigt, für Obstbrennereien sowie für diejenigen anderen Brennereien, die früher abgefunden waren, aber nah dem 30, September 1909 Verschlußbr:nnereien geworden sind, Einrichtungen zuzulassen, die von den Vorschriften der § 44 bis 49 abweicben.

S

Die Steuerbehörde kann den Betrieb einer Brennerei. untersagen, solange die nah §8 44 bis 50 erforderlichen amtlichen Sicherungen nicht getroffen und die amtlichen Anordnungen in dieser Hinsicht micht befolgt find.

S 92 E

Der Brennereibesißer is verpflichtet, die Brennerei auf seine Kosten den §8 44 bis 50 entsprechend herzurihten und in einem diejen Vorschriften {entsprechenden Zustand zu erhalten.

S 53 Kosten der Anschaffung von Sammelgefäßen

Für Brennereien, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesehes der Abfindung unterlegen haben, sowie in den Fällen des § 48 werden die Kosten der erstmaligen Anschaffung von Sammelgefäßen, Meß- uhren, Metallkappen, Überrohren und Kunstschlössern von der Mo- nopolverwmaltung erstattet.

Brennereien, die, ohne durch Änderung der Art und des Um- fanges ihrer Betriebe dazu gezwungen zu fein, kleinere Sammelgefäße durh solch von mindestens 150 Hektoliter NRaumgehalt erseßen, können die Kosten ganz oder teilweise erstattet werden, wenn die An- schaffung für die Verwaltung vor teillhaft ift.

(Erstattung von Baukosten S M

Der Bundesrat wird ermächtigt, im den Fallen des § 53 aus Gründen der Billigkeit auch die Kosten der auf Berlangen der Steuer- behörde ausgeführten bawliden Änderungen gang oder tewoeisfe durch die Mon ara erstatten zu lassen, sofern der Brennereibesißer sih innerhalb fünf Jahren nah dem ZFnkrafttreten dieses Gesehes zur Ausführung der Änderungen verpflichtet.

S 99 '

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Kosten des Baues und der inneren Einrichtung won Obstgameinschaftsbrennereien (§8 29) ganz oder tetlweise dur die Monopolverwaltung erstatten gu lassen.

S 56 Betriebsführung

Der Bundesrat trifft Bestimmungen über die Betriebsführung und die Benußung der Geräte.

S 57 Betriebsanmeldung

Eröffnung, (Einstellung, Wiederaufnahme, Art, Umfang und Än- derumg des Betriobs sind der Steuerbehörde im voraus schriftlich an- gumellden. /

Die naheren Bestimmungen über Form, Jnhallt, Aufbewahrung und Befollgung der Betriebsanmeldung trifft der Bundebrat.

Betriebsunterbrehung, Verschluß- und Geräteverlezung

Wird der Brennereibetrieb unterbrochen oder ein amtlicher Ver- s\\uß oder einer derjenigen Tei!le der Brennereigeräte eins{\ießlid der Sammellgefäße und der Meßuhr verleßt, aus denen weingeisthaltige Dämpfe odér Branntwoin heimlich abgeleitet oder entnommen werden können, oder tritt eine (Sitórung im Gange der Meßuhr-ein, fo hat der Brennereibesißer dies alsbald der Steuerbehörde \{chriftlich anzu- zoigen. ' l S 59 ]

Jst durch die Verleßung ein Zugang zu dem Weingeist ermöglicht oder die regelmäßige (Tätigkeit der Meßuhr beeinflußt wordon, so hat die Stouerbehorde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen; äußersten- falls kann sie anordnen, daß der \Brennereibetrieb vorübergehend ein- gestellt wird; das gleiche (gilt bei jeder anderen im der regelmäßigen Tatigleit der Meßuhr eintretenden Störung.

Brannlweinabnahme , S 60 q

Sowvei!t nicht im § 10 Ausnahmen vorgesehan sind, ift die Wein- geistmenge des erzeugten Branntweins in der Brennerei amtlich fest- zustellen und der Branntwein abzufertigen (Branntweinabnahme).

8 61

Bleibt in den Fällen, in denen eine Meßuhr benußt wird oder die Mindestmenge des zur Abfertigung vorzuführenden Weingeistes fest- aesebkt morden ist, die bei der Branntweinabnahme vorgefundene Wein- geishmenge hinter der Anzeige der Meßuhr oder hinter der auf Grund dieser ‘Anzeige festgestellten Weingeistmenge oder hinter der festgeseßten Mindestmenge zurück, und ist eine Entnahme ¡von Branntwein aus- ae\ckchlossen, so bleibt die Febhlmenge außer Ansspruch.

#smtliche Aufsicht S L

Die Beamten sind befugt, ane Brennerei, sobald sie zum Betrieb angemeldet ist, zu jeder Zeit, sons von Morgens 6 bis nds 9 Uhr zu besuchen. Die Brennerei (muß ihnen zu due}em Zwecke sogleich ge- offnet werden. (Dile_ Zeitbeschrankung fallt weg, wenn fahr im Verzug ist. Die Befugnis erstreckt sr auf alle angemeldeten somie auf die Räume, in denen Brennereigeräte oder Teile bon außer Be- brauh geseßten Brenneraigeräten oder zum Bronnereoibetriebe be- stimmte nichtmehlige, SLwoffe aufbewahrt werdon. '

Solange in tar Brennerei goarbeitet wird ider jemand sh darin befindet, müssen die Zugänge zu 1hr sowie zum Brennereigrundskück un- versclosson und unbehindert sein. ‘Die Steuerbehörde kann Ausnahmen

Fassen. l

N S 6A

Snnerhalb der der amtlichen Aufsicht unterliegenden Räume dürfen feine Maßnahmen getroffen werden, melde die Ausübung der Aufsicht hindern oder erschweren.

S 65 S :

Der Bremereibesitzer hat den Beamten jede für die amtliche Auf- sicht oder gu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Be- trieb zw erteilen und für die zum Zwede der Aussicht unld Abfertigung stattfindenden Amtshandlungen die nötigen Vorkehrungen zu treffen, die Geräfschaften zu stellen und die erforderlichen. HilfÄdienste zw Leisten. O

S 66

Den Obeorbeamtien der Siteuervemvaltumg sind die Bücher und Schriftstücke über die Boschaffung der Rohstoffe und die Herstellung des Branntweins, bei! [anwirtschaftlichen Brenmereten au über den Mirtschaftsbetrieb auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen.

j 67

Ist der Bremnereibesißer N eHinterziehung bestraft worden, so ifann die Brennerei besonderen Aufsichtsmaßn{hmen unterworfen werden. Die Kosten fallen dem Brennereibestißer gur Last; sie werden nach den Viorschriften über das Verfahren für die Beitreäbung der

}

Zolle und mit dem Vorzugsrechte der leßteren eingezogon. S 68 : Betriebé\eiter Brennereibesihor, die den Vetrieb nicht seibst leiten, haben der Steuerbehörde diejemgen Personen zu bezeichnen, die als Betriebs- leiter in ihrem Namemn.zu handeln: befugt sund. Die ün den S8 65, 66 und im § 67 Saß 1 für den Brennerei- bester geoebenen Vorschriften gelten auch für den Betriebsleiter. S 69 Andere Betriebe unter amtlicher ÜÖberwachung Dis Borschriften im dem §S§ 62 bis v8 sind nah näherer Bestim- mung des Bundesrats \sinngemäß auch anzuwenden auf Betriebe, die unter amtlicher Überwahung stehenden Branntwein oder unter amtliher Überwahung stehende VBranntweinerzeugnisse lagern, ‘bearbeiten cder wweiterverarbeaten. Den Dberbeamten der Steuerverwaltung sind Die auf den Bezug des Branntweins und die Herstellung und Abgabe der Branntweinerzeugnisse sich beziehenden Gesschäftébücber und Geschäftspapiere auf Erforsdern zur ‘Einsicht vor- zullogem. S 70 Hefenbetriebe ohne Branntweingewinnung Betricbe, die im weingeistigen (Gärungéverfahren Hefe herstellen und für die ein Brennrecht nicht festgesebt 1st, sind der Steuerbehörtd anzumelden untd unterliegen einer vom Bundesrate festzuseßenden überwachungsgeblühr. i IV, Abschnitt

Die Verwaltung des Branntweinmonopo\s Monvpwolamt und Verwertungs\telle

j S 71 i

Das Branntweinmonopo|l wald umter der Aufsicht des Neichs- fanglers bon einem Leiter, dem Monopolamt (S 73) und der Ver- wertungsstelle (§74) verwaltet. Der Mbnopolverwaltung stehen der Beimat (§8 77 ff.) und der Gewerbeaus\chuß 81) zur Seite.

S2 |

Die Monopolverwaltung hat alle zur Durchführung des Mono- pols, insbesondere die zur Übernahme und Reinigung des Branntweins und zu seiner Verwertung erforderlichen Maßnahmen zu treffen; sie if} befugt, in angemessenem Umfang Aufwendungen zur wissenschaftlichen Erforschung und technischen Förderung der Branntweinerzeugung zu machen, neue Verfahren zur Gewinnung von Branntwein sowie sonstige die Durchführung des Monopols fördernde Erfindungen zu erwerben und diesem Zwecke dienende Preisaus\schreiben zu erlassen. __ Der Bundesrat kann bestimmen, daß über Anschaffungen und Ein- richtungen, deren Kosten eine von ihm festzuseßende Grenze über- schreiten, die Monopolverwaltung gemeinschaftlih mit dem Beirat ent- scheidet.

L 73

Das Monopolamt ist eine Behörde. Es besteht aus der erforder- lichen Anzahl von Abteilungen. Je eine besondere Abteilung ist ein- Md für die Bearbeitung der Geschäfte, die im Zusammenhange stehen

mit der Gewinnung von Branntwein im Gärungs8verfabren, mit Ausnahme der Gewinnung von Branntwein aus Zellstoffea und Ablaugen der Zellstoffgewinnung,

mit der Gewinnung von Branntwein in anderen Verfahren als im Gärungsberfahren und aus Zellstoffen und Ablaugen der Zellstoffgewinnung, s 74 p

O

- Die Verwertungsstelle ist als kaufmännischer Betrieb einzurichten. Ihre Geschäftsführer bestellt der Reichskanzler auf Vorschlag des Leiters der Monopolverwaltung; sie hat sih nach den grundsäßlichen Weisungen des Monopolamts zu richten. :

_ Jahresbericht und Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung müssen durch einen oder mehrere vom Rechnungshofe des Deut\Tew Reichs zu ernennende beeidigte Buchprüfer geprüft werden und sind all- jährlich dem Reichstag mitzuteilen. Der Reichstag kann beschließen,

1

daß der Geschäftsbetrieb der Gefellschaft ganz oder teilweise durh den Rechnungshof des Deutschen Reichs oder einen besonders zu bestimmen- den Ausschuß geprüft wird. Die Verwertungsstelle hat alle gewünschtew Unterlagen zum Zwecke der Prüfung des Geschäftsbetriebs vorzulegen. Der Bericht über die Prüfung ist dem Reichstag mitzuteilen. : S 75 __ Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit des Monopolamts und der Verwertungsstelle und ordnet ihre Tätigkeit; er is ermächtigt, die Ver- wertungsstelle mit dem Monopolamte zu einer nach einheitlichen Grundsäßen gerichteten Behörde zu vereinigen. Die M [ [t e S Vie Wéonopolvemvoaltung legt jährlih dem Bundesrat und dem Reichstag einen Geschäftbericht vor. /

Beirat

_

i: i: S __In besonderen im Gesche vorgesehenen Fällen (§8 72, 89, 107, R E die Monopolverwaltung in Gemeinschaft mit dem eirat,

Der Beirat besteht aus zwanzig Mitgliedern. Je fünf sind vom Bundesrat und vom Reichstag aus ihrer Mitte, fünf aus den Kreisen der landwirtschaftlichen Brenner auf Vorschlag einer bom Bundesrate zu bestimmenden Vereinigung und fünf auf Vorschlag der Monopol- verwaltung vom Reichskanzler zu berufen. Für jedes Mitglied i in gleicher Weise ein Stellvertreter zu ernennen. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. | „_ Die vom Bundesrat und vom Reichstag ernannten Mitglieder üben ihre Tätigkeit im Beirat während der Zeit aus, die sie Mik- glieder des Bundesrats oder des Reichstags sind; die übrigen Mit- glieder werden auf fünf Jahre ernannt.

A 0

A Fe i

A

& 76 Der Beirat wird von dem Leiter der Monopolverwoaltung zu den evatungen einberufen; er ist bes{lußfsähig bei Anwesenheit von 1indeftens elf Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirats und ihre Ersatz ihrer Auslagen. & 79

Die Beschlüsse der Monopolverwaltung und des Beirats werden mb einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefa. Der Monopolverwaltung stehen drei Stimmen zu, die einhbeit- 1h abgegeben werden; diese Stimmen entscheiden bei Stimmen-

gleiheit, S 80

Mißbraucht ein Mitglied des Beirats die durch sein Amt erlangten Aufschlüsse oder gefährdet es sonst die Belange der Monopolver- waltung, so kann die entsendende Stelle auf Antrag des Reichskanzlers oder von mindestens fünf Mitgliedern des Beirats das Mitglied aus-

chließen. Der Beirat kann ein solches Mitglied bis zur Entscheidung s Antrags von der Teilnahme an seiner Tätigkeit aus{hließen. Der E Nachfolger soll binnen einer Frist von drei Monaten ernannt werden. S 81 Gewerbeaus\chuß

Jn dem Gewerbeausschusse sollen die an dem Absaß und der Ver- arbeitung von Branntwein beteiligten Gewerbe entsprechend ihrer wirt- schaftlichen Bedeutung vertreten sein. Der Gewerbeausschuß ist be- aechtigt, fünf Mitglieder mit beratender Stimme zu den Sißungen des Beirats zu entsenden. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit ver- pflichtet.

Das: Nahere regelt der Bundesrat.

S 8 Entscheidung des Bundesrats

Der Bundesrat entscheidet endgültig über Beschwerden, die von der Monopolverwaltung oder wenigstens fünf Mitgliedern des Beirats oder wenigstens einem Biertel der Mitglieder des Gewerbeausschusses gegen einen Gemeinschaftsbeshluß erhoben werden.

Der Bundesrat kann für die Erhebung der Beschwerde eine Frist mit aus\chließender Wirkung festsetßen.

Angestellte U Arbeiter 8 8B

Stellvertreter erbalten

Die Monopolverwaltung soll mit ihren Angestellten oder deren Berufsvereinen Anstellungeverträge abscbließen. v Für die Angestellten und Arbeiter der Monopolverwaltung sind durch gleiche und geheime Wahl Angestellten- und Arbeiterausschüsse zu bilden. S 84

Die Ausübung des geseblich gewährten Bereins- und Bersamm- Tungsrehts darf den Angestellten und Arbeitern der Betriebe, die diesem Gese unterstellt sind, durch keine besondere Abmachung oder Anord- uung beeinträcbtigt werden.

Den Angestellten und Arbeitern dürfen aus ihrer Zugehörigkeit zu einer Vereinigung oder aus der Ablehnung der Anordnung der Be- triebSleitung und ibres Bertreters, ciner Vereinigung beizutreten, keine Nacbteile erwachsen.

S 85 il

Die Arbeits- und Lohnwverhältnisse sollen für die Arbeiter tariflich für das acsamte Gewerbe ausschließlich der Mebenbetriebe geordnet werden, soweit es sich um Betriebe mit mehr als drei Arbeitern handeli. L Die tarifliche Vereinbarung wird von einem Ausschuß getroffen.

Der Ausschuß besteht aus zehn Personen, die je zur Hälfte von dem

“Beirat der Monopolverwaltung und den Arbeitern bestimmt werden.

Der Aus\huß verständigt sich über die Berufung eines Vorsißenden außerhalb des Kreises des Ausschusses. Kommt eine Einigung niht zustande, so ernennt der Bundesrat den Vorsibenden.

y. Abschnitt

Branntweinübernahme und Branntiwein- übernahmepreise

Branntweinübernahme S 86 L

Soweit nicht der Branntwein von dem Brennereibesther oder Stoffbesiter selbst verwertet wird (§S 11, 12, 28), übernehmen die mit der -Branntweinabnahme 60) beauftragten Beamten den Braniit- wein für Rebnung der Monopolverwaltung und versenden ihn in den von dieser zu stellenden Versandgefäßen an die Empfangsstelle. Die Eisenbahn- und Schiffsfrachten trägt die Monopolverwaltung, soweit niht nach § 101 Abs. 1 etwas anderes bestimmt wird.

8 67 :

Der Brennereibesißer i} aufzufordern, der Branntweinabnahme beizuwohnen. Er is ohne Anspruch auf besonderes Entgelt ver- pflichtet, die zur ordnungsmäßigen Abnahme des Branntweins ein- \chließlich seiner Vergällung erforderlichen Einrichtungen zu treffen, den Branntwein zur nächsten Güterabfertigungsstelle zu befördern und ihn dort nah den Weisungen der Monopolverwaltung zu verladen. Ist ein Versand auf der Eisenbahn oder auf dem Wasserwege nach billigem Ermessen der Monopolverwaltung unzweckmäßig, so hat der Brennerei- besißer den Branntwein nach einem von dieser bestimmten Orte zu be- fördern und an die ihm bezeihnete Empfangsstelle abzuliefern; die Mehbrkosten gegenüber der Ablieferung zur nächsten Güterstelle trägt die Monopolverwaltung.

Der Brennereibesißer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des von ihm zu befördernden Branntweins 87) bis zu dessen Übernahme durch den neuen Warenführer oder den Emp- fänger eintritt; er haftet, falls der Branntwein vorher unter amflicher Aufsicht in Kesselwagen oder in Schiffe, die zur Beförderung von Flüssigkeiten besonders eingerichtet sind, umgefüllt wird, bis zur Über- nahme durch die mit der Beaufsichtigung der Umfüllung beauftragten Beamten. /

Der Brennereibesißer wird von der Haftung frei, wenn dur von ibm nit verscbuldete Vorgänge Branntwein vernichtet worden oder unbrauchbar acworden ist.

Branntweinübernahmepreise

Für den Branntwein, der im Gärungsverfahren aus anderen Stoffen als aus Ablaugen ‘der A hergestellt ist, seßt das Monopolgmt in gemeinschaftlicher Beschlußfassung mit dem Beirat den Branntweingrundpreis 9) und die Zuschläge und Abzüge (§8 93 und 101 bis 103) fest.

Die Preise werden in der Regel für das Betriebsjahr festgeseßt; fie können im Laufe des Betriebsjahres erhöht oder herabgeseßt werden. Der Bescbluß is im Reichsanzeiger bekanntzugeben. Für den in den Grenzen des Brennrechts hergestellten Branntwein, der zu Anfang des Betriebsjahrs noch vor Festseßung der Jahresübernahme- preise bergestellt und geliefert wird, bestimmt das Monopolamt vor- läaufige Abschlagpreise, die demnächst ausgeglichen werden.

8 91

Die Brennercibesißer sind nah näherer Bestimmung des Bundes- rats rerpflibtet, die für die Festseßung der Übernahmepreise nötigen tatsächlihen Angaben zu machen,

S 92 / Branntweingrundpreis

Der Branntweingrundpreis wird \o festgeseßt, daß er die durh- shnittlichen Herstellungskosten eines Hektoliters Weingeist und den allgemeinen Betriebsabzug 94) in gutgeleiteten landwirtschaftlihen Kartoffelbrennereien mittleren Umfanges det, wobei davon auszu- gehen ist, daß bei angemessener Verwertung der Kartoffeln die Scchlempe dem Brennereibesißer kostenfrei zur Verfügung bleibt. Kartoffelbrennereien mittleren Umfangcs in diesem Sinne sind solche, die Jäbrlich durchs{chnittlich 500 Hektoliter Weingeist erzeugen.

& 93 Zuschläge und Abzüge nah Urt der Rohstoffe oder des Berfahrens der Branntweingeroinnung

Für Branntwein, der innerhalb des Brennrechts ausschließlich aus den im § 4 bezeichneten Stoffen erzeugt oder lediglih aus Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste hergestelli und nicht im Würzeverfahren gewonnen it, und für Branntwein aus landwirt- \chaftlihen Kleinbrennereien werden Zuschläge zu dem Brannttwwein- grundpreis festgeseßt.

Für Branntwein, der nicht aus\shließlich aus Kartoffeln, Ge- treide oder den 1m § 4 bezeichneten Stoffen hergestellt ift oder der in Brennereien gewonnen ist, die Hefe nah dem Würzeverfahren her- stellen oder die außer Branntwein oder derart erzeugter Hefe infolge Anwendung einer besonderen Verfahrensart Stoffe gewinnen, deren Wert 1m Verhältnis zu dem des Branntweins erheblich ist können Abzüge von dem Branntweingrundpreis oder Zuschläge festgesegt werden.

8 94 Allgemeiner Betriebsabzug Der Branntweingrundpreis wird gekürzt, und zwar für die Er zeugung i um 400 Mark 490

5,00

9,90

6,00

6 50

7,00

(90

8,00

850

9 00 O0 „10,00

10,50

11,00

zu 50 Hektoliter Uber 90 100 O 150 O, 206 200 1 300 306 400 400 600 600) 800 800 1000 1000 1200 1200 1400 1400 1600 1600 1800 [800 2000 2000 2200 2200 2400 11/50 2400 2600 ; S 12,00 2600 2000 ú 200 2800 / 13,00 O 1400 vom Hektoliter Weingeist. | & 9H Betriebsabzug in besonderen Fällen er Betricbsabzug 94) erhöht sich: l. während der Monate, in denen eine Brennerei mit Hefen- gewinnung betrieben wird, um 3 Mark, : 2. bei gewerblichen Brennereien, unbeschadet der Vorschrift in Nr. 1, um 4 Mark, 3. bei Brennereien, die Rübenstoffe (Melasse, Rüben oder Rübensaft) verarbeiten, unbeschadet der Vorschrift in Nr. 1 und 2, um 5 Mark für das Hektoliter Weingeist.

r 8 96

Ermäßigung des Betriebsabzugs __Der in den 8 94 und 9 vorgesehene Betriebsabzug wird er- O

1. für die vor dem 1. Oktober 1908 betriebsfähig hergerichteten

Brennereien mit einer Jahreserzeugung yon nicht mehr als 50 Hektoliter Weingeist guf ein Zehntel, von mehr als 50, aber nicht mehr als 100 Hektoliter Weingeist auf zwei Zehntel, : von mehr als 100, aber niht mehr als 200 Hektoliter Weingeist auf drei Zehntel, ! von mehr als 200, aber nicht mehr als 300 Hektoliter

____ Weingeist auf aht Zehntel, :

2 für die bor dem 1. Oftober 1908 betriebsfähig hergerihteten Brennereien, die aus\{ließlich Roggen, Weizen, Buchweizen Hafer oder Gerste verarbeiten, bet einer Jahreserzeugung von mehr als 300, aber nicht mehr als 600 Hektoliter

: Weingeist auf aht Zehntel, :

Un landwirtschaftliche Genossenschaftsbrennereien, die als solche bereits vor dem 1, April 1895 bestanden haben für den Umfang des damaligen Betriebs auf acht Zehntel.

8 97 Befreiung vom Betriebsabzug ___ Brennereien, die in einem Betriebsjahr nit mehr als 10 Hekto- liter Weingeist herstellen, S E rir aon und Df, besißer sind von dem Betriebsabzuge befreit, soweit der gewonnene Branntwein als innerhalb des Brennrects hergestellt gilt. Soweit der gewonnene Branntwein nicht als innerhalb des Brennrechts her- gestellt gilt, beträgt der Betriebsabzug 20 Mark für das Hektoliter Weingeist. : 5 :

D L

Erhöhung des Branntweingrundpreises g 98 Der Branntweingrundpreis wird erhöht bei einer in den Grenzen des Bennrechts liegenden Jahreserzeugung von ncht mehr als 100 Hektoliter Weingeist um 16 Mark, von mehr als 100, aber niht mehr als 200 Hektoliter Wein- geist um 12 Mark, von mehr als 200, aber niht mehr als 300 Hektoliter Wein- M geist um 8 Mark für das Hektoliter Weingeist. _ Für Branntwein aus Kartoffeln oder Mais erhöhen si die Sáaße bet den beiden ersten Gruppen um je 2 Mark, bei der dritten Gruvype um 1 Mark. : O90 _ Der Branntweingrundpreis wird bei Obstgemeinschaftsbrenne- reten um 50 Mark für das Hektoliter Weingeist des als im Brenn- recht erzeugt geltenden Branntweins erhöht.

8 100 Der nah den Vorschriften der §8 N bis 97 sih ergebende Branntweingrundpreis erhöht sih in dem Königreiche Bayern, dem Königreiche Württemberg und dem Großherzogtume Baden (Son- derrehtstaaten) für die Weingeistmenge, die innerhalb des nah den Vorschriften dieses Geseßes jeweils zustehenden Brennredits her- gestellt wird, bei landwirtschaftlichenw Brennereien und Obstbrennereien um 7,90 Mark, , bei gewerblichen Brennereien, denen im Betriebsjahr 1917/18 E ein Kontingent zustand, um 5,00 Mark für das Hektoliter Weingeist. . Diese Erhöhung des Branntweingrundpreises tritt micht ein, \o- weit die weitergehende Erhöhung nah § 98 oder § 99 begründet ift.

& 101 Ausgleichpläße Das Monopolamt stellt in gemeinschaftliher Beschlußfassung mit dem Beirat eine Liste der Orte (Ausgleihpläße) auf, bis zu denen der Brennereibesißer den Branntwein frachtfrei zu liefern hat und bestimmt gleichzeitig, für welche dieser Orte ein Zuschlag zu dem Branntweinübernahmepreis (Aufgeld) oder ein Abzug vom diesem (Untergeld) zu machen i}. Hierbei is im allgemeinen das Aufgeld

für Gegenden festzuseßen, in denen die Erzeugung von Branntwein

hinter dem Verbrauche zurückbleibt, das Untergeld für Gegenden, in denen die Erzeugung größer ist als der Verbrauh. Der Brennere!- besißer hat den Ausgleichplaß vor der ersten Branntweinabnahme zu wählen, die Fracht bis zu diesem Plaße aber auch dann zu tragen, wenn nach Bestimmung der Monopolverwaltung der Branntwein nach einem anderen Orte zu verladen ist. Der gewählte Ausgleic-

-Grundlage der

plaß gilt dauernd; er kann mit Gültigkeit für mindestens ein Be- |

triebéjahr durch schriftliche Erklärung gegenüber tem Monopolami geändert merten; d:c Erflärung ift nur bindend, wenn sie mindestens eine Woche vor der ersten Abnahme des Branntweins im neuen Be- triebsjahr bei dem Monopolamt eingebt.

Der Ausgleich kann auch in der daß das Monopolamt aeme:n\chaftliher Bef assung mit dem Beirat Herstellungsgebiete bestimmt, in deren Bereich Aufgelder oder Untergelder ohne Verpflichtung des Brennereibesißers zur Frachten-

«4 \ D D V N Lei ¡geführt werden,

tragung zw berechnen sind. G T4 (Frhobung oder Minderung nd Der für die werden, wenn de tung sestgeleßten Reinheit auszeicbnet: wein unter einer

abgeliefert wird od

Öberbrand Brennrechts bergestellten Branntroei wird der erforder!ichenfalls um die Betriebéabzüge der §8 94 und geminderte Grundpreis 92) herabgeseßt, und zwar um einen trag der für Branntwein aus ODbstbrenneretren mindestens 10 Hundert- teilen, für Branntrvein aus anderen Brennereien mindestens 20 Hun-

C MS r Li 2 dertteilen des ht.

c s / Fur den auperbhalb

L (Brundpreiles entspri

(F rDEbBuUnqg

Nach der Abnahme des am1tweins in der Brennerei erbalt der Berechtigte. eine Bescheimgung der Übernahme ¡ie Monopol- verwaltung ist zur Zahlung des nntweinübernahmepre: ses ver- pflichtet, sobald festaestellt if daß b um nab S 87 obliegenden Verpflichtungen Ffommen ift. r An- stände, für die der Brennereibesißer nab § 88 in Anspruch genommen werden ftann, so kann bis zu deren Erledigung die Zablung des Über- nahmepreises ganz oder tealmeise ausgeseßt werden.

V1. Abschnitt intweinverwe S 105 Hektolitercinnahme er Branntwein ist so zu verwerten, daß nah T licher Verwaltungs- Geschäftskosten ecinscbließlih d beim Absaß von vergälltem Branntwein, der Berzinsung der Anleihe, der für Enischädigungen zu zahlenden oder anz den Betrage, der T runksucht, zu Kartoffelbaues und der 1 Yo der Kosten der. weingeisthaltigen Bolkskreise zu leistenden Zahlun b zahlung eines nah § 106 geleisteten Vorschusses außer ? m an Freigeld an die Neichskasse eine Reineinnahme von 800 Mark für jedes zu regelmäßigen Verkaufpreisen verwertete Hektoliter geist abgeführt wird (Hektolitereinnahme). S 106 Ausagleicbstock Der über cine Hektolitereinnahme von 800 Mark hinausgehende j ; R G s : s L,„Y H E Betrag der Reineinnahme ist bei den Betriebsmittel der Neichs- 200 Millionen

E eduna

cu U es Zuschusses 1nd Til

lamfs-

L r tr „art

N 5; 4 Wein-

r lc

hauptkasse zu einem Ausagleichstock anzusammeln, der Mark dauernd nicht übersteigen foll.

Bleibt die Hektolitereimnahme hinter dem Betrage von 800 Mark zurü fo ist der fehlende Betrag aus dem angesammelten Bestande zu decken; reiht der Bestand hierzu nicht aus, so wird er triebsmitteln der Neichshauptkasse vorschußweise für Rechnung der Monopolverwaltung ergänzt.

2 n: Mo. aus den Be-

& 107 Verwertung des unverarbeiteten Branntweins (5s werden festgeseßt: l, regelmäßige Berkauspreise zur Verwertung des unverarbet- teten Branntweins nah den Vorschriften des § 105, 2, ermäßigte Verkaufpreise zur Verwertung des unverarbeite- ten Branntweins nah den Vorschriften der §S 129 bis 139.

Bezieht ein Hersteller freigeldpflichtigen Trinkbranntweins in einem der auf das Inkrafttreten des Geseßes folgenden zehw Be- triebsjahre zum nicht ermäßigten Verkaufspreis mehr Branntwein als ihm nach § 219 zusteht, jo hat er zum regelmäßigen Verkaufpreis einen Zuschlag von 300 Mark für jedes überschießende Hektoliter Weingeist zu zahlen. Der Bundesrat kann aus Rücksichten der Billig- feit den Zuschlag nacblassen oder ermäßigen. :

Die Berkaufpreise werden in gemeinschaftlicher Beshlußfassung von der Monopolverwaltung und dem Beirat festgeseßt und im Reichsanzeiger bekanntgemaht. Die Monopolverwaltung seßt du weiteren Bezugsbedingungen fest und macht sie in gleicher Weise bekannt.

Verarbeitung des Branntweins zu Trinkbranntwein im Monopolbetriebe S 108

Zur Herstellung von Trinkbranntwein (Monopolerzeugnifse) werden von der Monopolverwaltung die erfordarlihen Unterneb- mungen betrieben. Die Monopolverwaltung i befugt, zu diesem Zwecke besondere Betriebe zu orrichten und bestehende Betriebe ans zukaufen, zu pachten oder lohnweise zu beschäftigen.

& 109

Der Monopolvenvaltung liegt die Verarbeitung des Birannt- roeins zu Monopolerzeugnissen ob, soweit fch um die Herstellung der dem Massenverbrauche diendenden einfachen Trinkbranntweine handelt. Als folche sind insbesondere Vershnitte von Kognak, Avrak und Rum und solcbe qesüßten Branntweine, die mehr als 10 Kilo- gramm Zucker in 100 Liter enthalten, nit anzusehen.

Die Monopolverwaltung bestimmt, welwe Monopolorzeugnisse hergestellt und in welher Form sie in den Verkehr gebrachbt werden.

S110

Bestehen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Vereinigungen von Brennereien, die entweder lediglih Kornbrannwein (8 151) oder Branntwein lediglich aus den im § 4 bezeichneten Stoffen berstellen, so hat die Monopolverwaltung einer folhen Vereinigung auf Antrag die Ueberabme und Verwertung dieses Branntweins, soweit der Erzeuger nit nach § 12 die Überlassung zur eigenen Verwertung beantragt hat, zu überlassen, sofern die Vereinigung lediglich diesen Branntwein zu Trinkbranntwein verarbeitet und Sicherheit dafür bietet, daß vom Inkrafttreten des Gesehes an die ihr aestellten Bedingungen erfüllt werden, insbesondere, daß der für die Über- lassuna des Brann'weins festgeseßte Preis gezahlt wird. Die Verpflicbtung der Monopolverwaltung zur Überlassung des Brannt- weins besteht nur gegenüber je einer Vereinigung innerhalb dev bezeibneten zwei Brennereigruppen; beantragen mehrere Vereini- gungen einer Brennereigruppe die Überlassung des Branntweins, so bestimmt der Bundesrat die berechtiate Vereinigung. Die Ver- pflichtung der Monopolverwaltung zur Überlassung des Branntweins erlisht, wenn eine Vereinigung zu bestehen aufhört oder ihren Ver- pflihtungen niht nachkommt.

Q

Die Monopolveawaltung \ebt die Preise der Monopolerzeugnisse und die weiteren BezugéBbedingunaen fest. Die Preise sind auf der regelmäßigen Verkaufpreise für unberarbeiteten Branntwein 107 Ab\. 1 Nr. 1) unter Berücksichtigung der Kosten für die Verarbeitung des Branntweins zu Monopolerzeugnissen und

der Kosten beim Vertriebe dieser Erzeugnisse festzuseßen.