1918 / 181 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 02 Aug 1918 18:00:01 GMT) scan diff

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‘Stteuerbahörde sdickenige Person zu bezeichnen, die als Betriebsleiter ; 1

ges mit „Ausnahme ‘derjenigen m 8'128 Saß 2 au für den Be- triebs[eiter. ; :

aecmelldeten Räumen gelagert, auf Mleinverkaufbehäbßtnisse gefüllt und absabfertia jgamacht | / lagern, daß „die Aufsicbtsbeamten jederzeit in der Lage sind, die Be- (tande {reibungen Fu führen, die der Bestimmung der „Steuerbehörde ents- Pprec‘end œufzubewahren und den Beamten zugänglich zu hailten sind.

don Anschreibungen zu „vergleichon. cielldes für Seblmengen 1st abzusehen, wenn und soweit dargetan wird, dak die Febilmerigen F

S fn ad Ati dad micht b g

d 118 Vertrieb

Die Monopolerzeugnisse sind an jeden, der sich gewerbömäßig mit dem Verkaufe von Trinkbranntwein an Verbraucer befaßt an Ver- Monopolverwaltung kann die

(Wiederrerkäufer) zu liefern, eine Abgabe unmittelbar braucker. findet nickt statt. Die

Lieferung ablehnen, wenn der Wiederverkäufer wiederholt wege

Verleßung ter Vorsctrifien der §S 114 bis 116 bestraft worden ist.

Die Monopolverwaltung kann Mindestmengen für die Lizfe- A E E : rungen festseßen. ___ Die Vorschriften der §S 62 bis 69 finden auf Betriebe, in denen Der MRaumgehalt der Kleinverkaufbehältnisse, inm denew | freigeldpflichtiger Trinkbranntwein hergestellt, behandelt oder ge- Monopolerzeugnisse geliefert werden, darf niht kleiner als 0,5 | lagert wird, entspreckdende Anwendung. Qitor Fot D ; : A N m : Liter Jem, N: „h E Dandel mit freigeltp{likgem Trinfbranntwein Wiederverkauser 8 195 S 113 M, c: L C. O R E L S ; E : - ace C E. Wer t gewerbömaßig mit dem Verkauf oder dem Ausschan Aa Maas as LE9E Gta es Betrieb D # (TIL O i u F E i E Wiederverfaufer hat vor Eröffnung seines Betriebs von freigeldprlicitinem Irinfbranntweine befassen will, hat dies voi

der Steuerbebörde schriftlide Anzeige hiervon zu machben. Er erhäl

'eine Bescheinigung, die auf Verlançen beim Bezuge der Erzeugnisse jowie den die Aufsicht führenden Beamten oder den Beauftragten der

Meonopolverwaltung vorzulegen ift. S 114

Wiederverkäufer sind, fcweit sie Monopolerzeugnisse in einzelnen an_ die von der

Sie dürfen die ‘Abgabe in diesen Mengen, sofern die Erzeugnisse nit an der Ver-

Mengen von 0,2% Liter oder mehr abgeben, Dl TUEHT ‘Monopolverwaltung festgeseßten Preise gebunden.

faufstelle verzehrt werden, nidt vemveigern.

S '

Wiederverkäufer haben E Verlangen der Steuerbehörde Ab- drucke einzelner Teile dieses Gesebes oder die die E haltenden Bestimmungen der Monopolverwaltung in der Verkaufstelle an in die Augen fallender Stelle auszuhängen.

§ 116

Verbote Es ift verboten: | 1. die Monopolerzeugnisse in Weingeistgehalt, Geruchb, Ge- \{chmack cder Aussehen zu verändern; jedech is das Mischen der 'Monopolerzeugnisse mäte:nandor oder mit anderen Stoffen auf Verlangen des Verbrauchers zum Zwede des sofortigen Genusses gestattet: A A : die Verschlüsse der Kleinverkaufbehältnisse oder die zu ihrer Sicherung angebrachten ‘Vorkehrungen zu entfernen, bevor die Belhälltnisse geöffnet werden; 3. die Monopolerzeugnisse anders als unmittelbar aus den Behdckllimissen, in denen sie geliefert sind, abzugeben ; 4. ie Memepolerzeugnisse in Mengen von 0,2 Liter oder mehr anders als in den verslsossenen Kleinverkaufbebältnissen der Monopollverwaltung abzugeben. | L Der Bunsdesrat kann ¿Ausnahmen von den Vorschriften im Abs. 1 Nr. 3 und 4 zulassen. S T.

Freigelld

Tviakbranntwein, den nicht die Monopollverwaltung herstellt, unterliegt bei gewerbsmäßiger Herstellung einer besonderen, im die Reichsfasse fließenden Abgabe von 1 Mark für das ter fertigen Trinkbbranntlwoin (Freigaeld). |

bo

S 118 Entrichtung des (Freigeldes Das Freige!lld ist mittels ‘Anbringens von Freigeldzeichen an den Kleinverkaufbehältnissen von demjenigen zu entrichten, in dessen Auf- trag oder für [dessen Nechmung ‘die Behältnisse mit Trinkbrannhwein befuüllt werden, bevor die fertigen (befüllten Behältnisse aus der Füll- stätte entfernt werden. (e E Die näheren Bestimmungen über die Wertbeträge der Freigeld- zeichen, über ühre Form, ihre Anfertigung, ihren Vertrieb und die Art a'hrewBerwenbung trifft der Bundesrat. Er tellt die‘Vorausseßungen fast, unter denen für verwendete oder 'unverwenbdbar gewordene Frei- geldzeichen ein (Ersaß der bezahlten „Froigöldbeträge gewährt werden darf. ¡Freigeldgeichen, die nicht in der -vorgeshriebenen Weise ver- wendet und entwertet find, werden als nicht verwendet angesehen. Die Freigeldgeichen sollen, soweit es sich nicht um unversnittene auKänsdische Branntweine handelt, die Aufschrift „Deutsches Erzeug- nis“ tragen. : N : ' ! E

» Freigoldzeichen braucon ‘nicht angebracht zuwevden, wenn der frei- golèop}lihtige Trinkbranntwein zur Ausfuhr unter amtliher Aufsicht bor der Entnahme aus der Füllstätte angameldet wivd. |

Ǥ120 5 Verpackungszwang

Freigeldpfllicbtiger Trinkbranntwein darf nur in vers{llossenen Bebälttnissen von nicht mebr alls einem Liter Nauminhalt aus dem Herstellungäbetvieb entfernt werden. Der Bundesrat kann die Ver- endung freigelldpflichbiger Erzeugnisse, die nit in der Herstellungs- stätte auf Behältnässe der bezeichneten Art gefüllt sind, unter Anord- nung von Sicherungsmaßnahmen gullassen.

Auf jedam Behältnis ist der Inhalt nah Art, Menge und Wein- geistgehalt sowie der Name und Siß der Firma des F reigelldpfilichtigen

anzugeben. Die _Flirmenbezeinung tann durch ein „geseßlih ge- schußles, der Steuerbehörde mitzuteilendes Warenzeichen erseßt werden.

Diese Vorschriften bezichen sih nicht auf Trinkbranntwein, der zur Ausfuhr bestimmt ist. A 121

Anmeldung ‘des Betriebs und der Näume

Wer gewerbsmäßig freigeldpflihtigen Trinkbranntwein herstellen will, ‘hat dies vor der Eröffnung des Betriebs unter Bezeichnung der Erzeugnisse der Steuerbehörde scriftlich anzuzeigen und gleichzeitig eine Veschreibung der Betriebs- und Lagerräume sowie der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Näume vorzulegen.

Freigeldpflichtiger Trinkbrannhwein darf nur in den angemeldeten Betriebsräumen gowerbsmäßig hergestellt werden. /

Wer meben der gewerbêmäßigen Herstellung von freigeldpflichti- com Trinkbranntweine den Verkauf von Trinkbranntwein im Aloinen, insbesondere zum Verzehr an der Verkaufstelle, betreiben will, hat dies amter genauer Beschreibung der Näume für 'den Kleinverkauf der Steuerbehörde anzuzeigen. Die Betriebe unterliegen fden von der Steuerbehörde zur Sicherung der Einnahme anzuwordnenden Maß-

nahme. S 122 Anzeige von Änderungen

Jede Anderung in den angemolldetenzVerhältnissen ist er Steuer- behörde binnen einer Woche anzuzeigen.

BVetriebsinhaber, die den Betrieb nit selbst leiten, haben der in threm Namen handelt.

Die àm folgenden für den Betriebsinhaber gegebenon Vorschriften

‘agerung dos Trinkbramuweins und Buchführung & 123 Trinkbranntwein

Freigeldpflichtiger darf nur in den âùe-

werden. Er ist in geordneter Weise derart zu

restzustellen. Über Zu- und Abgang der Erzeugnisse sind An-

Dic Bestände sind von Zeit gu Zeit amtlich festzustellen und mit Von er Erhebung des Frei-

auf Umstände zurüczuführen .sind, die eine Fre!- den. i

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Inhaber von Betrieben, in Tenen

Anweisung des Bundesrats Buch zu führen. Steuerbehörde kann die Verpflichtung zur n | shreibungen au auf die i die Kleinverkaufbebaältnisse ausgedehnt werden.

übrung

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schäftsstunden auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 126 eigoldzeicten sind an dem Behbhältnissen so tese geöffnet werden. Beoffnete,

Die F

halten, bis d

stelle nur aus dem zuachörigen Behältnis abgegeben werden. i Gelcerte Bebältnisse dürfen ohne vorberige Beseitigung der Frei

verwendet werden.

in Behaältnisse abgefüllt ist, die mckcht in ter

Frift von drei Tagen der Steuerbehèrde Anzeige zu erstatten, S8 127 Gemischte Betriebe

Tir v4 pl ¿Fur Betriete,

Verschärfte Aufsicht

Sind Hersteller oder Verkäufer von f f

branntweine wegen Hänterziehung des Freigeldes ckestraft fann der Betrieb besondèren Aufsihtsmaßnahmen unterstellt im Wiederbclungsfall aud von der obersten Landesfinanzbebörde unter- sagt werden. Die Kosten fallen dem Vetriebsinbaber zur Last. 8 129

Verwertung des Branntweins zu ermäßigten Verkl'aufpreisen

Zu ermäßigten Verkaufpreisen ist abzugeben:

. Branntwein, der ausgeführt wind,

2. Branntwein, der zu gewerblichen weden, zur von Speiseessig oder zu Puß-, Heizung leubtungszwecken verwendet wird, nah des Bundesrats.

Der Bundesrat wird ermächtigt auch die Abgabe folhen Brannt- weins zu ermäßigten Verkaufpreisen zuzulassen, der im öffentlichen Kranken-, Entbindungs- und ähnlichen Anstalten oder in öffentlichen wissenschafilihen Lebr- und Forschungsanstalten verwendet wird.

Brannüiwein zu gewerblichen Zwecken

E : S 130 _ Der zu ermäßigten Verkaufpreisen abzuaebende Branntwein ist besonderen Aufsihtsmoßnahmen zu unterwerfen; er kann gu dem Zwede vergällt werden. i Die Vergällung des Brann tnveins ist entweder vollständig, d. h. derart, daß sie an sih als genügend eratet wird, den Brannticein zum Trinkverbrauh unverwendbar zu maden, oder unvollständig, d. h, derart, daß außerdem weitere Maßmahmen zur Verhütung miß- bräublicher Verwendung des Branntweins zu treffen sind. Die vollständige Vergällung des Branntweins steht aus\chließ- lib der Monopolverwaltung zu.

f ti go Trink lad tgem Q lIMT-

Bereitung s-, Koch- oder Be-

näherer Bestimmung

E L 8 131 Die Verkaufpreise für Branntwein, der zu gewerblichen Zwetten, zu Pußt-, Heigungs-, Koch oder Beleucbtungszwecken verwendet wird, sollen für das Hektoliter Weingeist mindestens 20 Mark nie- driger sein als der Branntweingrundpreis: sie können unter anteiliger Berücksichtigung der niedrigeren Gestehungékosten des in MReichsbe- trieben, in Laugenbrenncereien oder im Überbrande bvergestellten Brannt- weins allgemein oder für einzelne Verwendungszwecke weiter ermäßigt oder bis zum Betrage der Gestehungsfosten von Branntwein dieser Art herabgeseßt werden. Die Mehrkosten, die durch den Vertrieb von vollständig vergälltem Branntwein in Kleinhandelbehältnissen 143) entstehen, trägt die- Monopolverwaltung. :

E qn Der Verkaufpreis für Branntwein, der nach unvollständiger Bergällung zur Bereitung von Speiseessig verwendet wird; wird unter Wahrung der Selbstkosten in den Grenzen festgeseßt, innerhalb deren die Herstellung von solchem Essig aus Branntwein gegenüber der Herstellung von Elssigsäure, die der Verbraucb@abaabe unterliegt (S 144), wettbewerbsfähig bleibt. l

Ausfuhr L : 8-133 Für Branntwein, der ausgeführt werden soll, darf der Verkauf- preis bis zur Grenze des Selbstkostenpreises ermäßigt werden. 8 : § 14 Bei der Ausfuhr von Branntwein, der mit dem der Hektoliter- einnahme entsprechenden Teile des regelmäßigen Branntweinverkguf- preises oder Branntweinaufslags belastet war 15), und von in gleicher Weise belastetem Trinkbranntweine kann nah näherer Be- stimmung des Bundesrats der Unterschied zwischen dem Restbeträge des um ‘den der Hektolitereinnahme entsprebenden Teil gekürzten R Verkaufpreises und dem Selbstkostenpreise vergütet verden. Bei der Ausfuhr von Branntwein, der nah § 12 dem Hersteller oder na § 110 einer Vereinigung zur Berwertung überlassen wurde, und von aus solhem Branntwein hbergestelltem Trinkbranntweine wird der Branntweinaufschlag, soweit er bezahlt worden ist, in Höhe eines vom Bundesrate festzusezenden Durchschnittsbetrags rückver-

gütet, S 136 Bei der Ausfuhr von Trinkbranntwein, der im freien Verkehre hergestellt ist, sowie von Erzeugnissen, zu deren Herstellung Brannt- wein aus dem freien Verkehre verwendet worden i}, kann na näherer Bestimmung des Bundesrats der Unterschied zwischen dem regel- mäßigen Verkaufpreis und dem Selbstkostenpreife vergütet werden.

VIL, Abschnitt Besondere Vorschriften Branntweingewinnung im Reichsbetriebe j S 136 O Die Herstellung von Branntwein aus Zellstoffen, einschließli der Ablaugen der Zellstoffgewinnung, jowie aus Kalziumkarbid und aus anderen Stoffen, aus denen Branntwein im Inland gewerblih bisher niht gewonnen worden ist, steht, soweit niht vom Bundesrat Ausnahmen zugelassen sind, aus\{ließlich dem Reiche zu. Die Monopolverwaltung hat die Maßnahmen zu treffen, die zur

freigeldpflthtiger Trinfbraunt- wein hergestellt wird, sind verpflichtet, über den Bezug und die Ver- arveltung des Branntweins fowie über den Verbleib des Branntweins, insbesondere über den Absaß des Trinkbranntweins, nach näherer f Nach Ermessen der von- A1 zur Verarbeitung bezogenen Zusaßstoffe un

le

(Sröffnung setnes Vetriebs der Steuerbehörde \chriftlich anzuzeigen. r ist verpflichtet, den Beamten der Sieuerverwaltung seine Vor- râte an Waren der bezeihneten Art zum Nachweis, daß sie mit den vorgesck-riebenen Freigeldzeicen versehen sind, zu den üblichen Ge

lange zu er- ganz oder teilweise ent- leerte Bebä!tnisse dürfen mit Trinkbranntzein nicht nachgefüllt werden. Teilmengen eines Bcebältnisses dürfen zum Verzebhr an der Abgabe

geldzeichen weder an Hersteller zurückgegeben nock von diesen wieder

Wer ls Verkäufer freigeldpflichtigen Trinkbranntwein empfängt, der nit in Behbältnisse der vorgeshriebenen Art abgefüllt oder der voraeschriebenen Weise bezeichnet und mit Freigeldzeichen versehen sind, bat innerbalS§ einz

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, bri in denen freigeldpflihtiger Trinkbranntwein hber- gestellt und in denen noch zu anteren Zmnecfen Branntwein verwendet wird oder die mit einem Ausscank von Trinfbranntwein verbunden

sind, können von der Steuerbehörde besondere Maßnahmen zu! Sicherung des Menevolaufkommens gçetreffen werden. S 128 .

D E c Wren, 70

lib find. E E & 137

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Reichskanzler kann

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92

oder vervollkommnet find, in

renen. E S 138

entspricht.

binausgebenden Menge zur Herstellung weiter zu überweisen. §139 Schiedsgerichte Zur Entscheidung von Streitigkeiten, des Nechtêwegs endgultig entscheiden. Rechtswegs vorbehalten ist. als Leistung aus öffentlichen Kassen im Sinne des Artike Einführungsgeseßes zum Bürgerlichen Geseßbuch. S 140 folgende Faffung:

Die Laugenbrennereien und die Reichsbetriebe zusammen dürfen, f | soweit nit Beschränkungen nah § 137 einzutreten haben, in einem Betriebsjahr eine Branntweinmenge herstellen, die 10 Hundertteilen der gesamten Branntweinerzeugung des vorhergehenden Betriebsjahres Steigt der gesamte Jahresbeda:f an Branntwein über eine Menge von drei Millionen Hektoliter Weingeist, so ist den Laugen- - f brennereien und den Reichsbetrieben zusammen die Hälfte der darüber

für die der ordentliche Rechtsweg zulassig sein würde, können nah näherer Bestimmung des Bundesrats Schiedsgerichte eingerichtet werden, die unter Aus\{luß l Diese Vorschrift gilt nicht, \o- weit durh § 241 den Beteiligten die Beschreitung des ordentlichen

Die Zahlung des Branntweinübernahmepreises 104) R ¿ Des

Die nachstehend genannten Nummern des Zolltarifs erhalten

__ Der Bundesrat ist ermächtigt, für äther- oder weingeisthaltige Erzeugnisse die Erhebung eines Zollzuschlags bis zu 800 Mark für den Doppelzentner vorzu] ckchreiben. °

S1

Übergangsabgabe „Von dem aus dem freien Verkehre derjenigen Teile des deutschen Zollgebiets, die micht Reichsgebiet sind, eingehenden Branntwein wird, joweit er nit nadweisli verzollt worden ist, eine Übergangsabgabe erhoben in Höhe des durdhschnittlihen Unterscieds zwischen dem Branntweinübernahmepreis und dem regelmäßigen Verkaufpreis.

eim Eingang von Trinkbranntwein it neben der Übergangsabgabe

das Freigeld zu entrichten, und zwar beim Eingang in Behältnissen der im § 120 bezeichneten Art gleichzeitig mit ersterer. :

Kleinbandel mit vergälltem Branntwein

a R Der Bundesrat wird ermächtigt:

1. den Kleinhandel mit vergälltem Branntwein abweichend von J den Vorschriften des § 33 der Gewerbeordnung zu regeln; 2. zu bestimmen, daß beim Kleinhandel mit veraälltem Brannt- wein der Weingeistgehalt durch Aushang der: Verkauf- stelle ersichtlih gemaht wird. A L 4 Vollständig vergällter Branntwein darf im Kleinhandel nur in Behältnissen von 50, 20, 10, 5 und einem Liter Raumgehalte feilge- hallen werden, die vershlossen und mit einer Angabe des Weingeist- gehalts verseben sind. Der Bundesrat wird ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses Erleichterungen in bezug auf die Größe der Behält- nisse und den Verschluß zuzulassen.

Essfigsäuroverbrauchsabgabe E E / Essigsäure, die im JFnland in anderer Weise als durch Gäruyng gewonnen, ist, unterliegt etner in die Reichskasse fließenden Verbrauchs- e, die 160 Mark für den Doppelzentner wasserfreie Säure be- Van ' Herfteller raudéabgabe a A Abfertigung festzustellen und e Werler zu entrichlen, sobald die Essigsäure die Erz ÿ- stätte verläßt. ; Me De E S 145

, i t ¡ L B K, Die Essigsäure und ihre Herstellung unterliegen zum Zwecke der E l Terorauchsabgabe der amtlichen Überwahung. Der Perstewer darf Essigsäure nur an den dazu angemeldeten Stätten lagern, bebandeln und verpacken. j E

Herstellung von -Branntwein aus den dem Reichsbetriebe vorbehal-

(Schluß in der Zweiten Beilage.) el

Nummer Me des 1 Doppel- 1} Zolltarifs A Mark 178/9 Brannttvein : L 178 in Bebältnissen bei einem Naumgehalie vot 15 Liter oder mehr Likör C Loo Kognak mit einem Weingetistgehalte von niht mebr als 58 Gewichtsteiien in 100 1300 anderer Trinfbramntwein mit einem Wein- geistgehalte von riht mehr als 55 Ge- wichts8teilen in 100 L 750 sonstige gebranute geistige Flüssigkeiten 1300 __ Anmerfunz. Num und Arraf mit einem Weingeisigehalte von mehr als 55, aber nicht mehr als 74 Gewichtsteilen in 100, bei Ver- ardeitung zu freige!dpflihtigem Trinkbrannt- weine mit einem Weingeistgehalte von nicht mebr als 55 Gewichtsteilen in 100 unter Zolisiherung L E 750 179 in anderen Bebältnifsen S 1400 Anmerkung zu 178/9 Für Trinkbrannt- wein ist neben dem Zolle das Freigeld nah den für inländishe Erzeugnisse geltenden Vorschriften zu entrichten. 187 Svpeiseel|sig : Weinessig : in Bebältnissen bei einem Naumgehalte von 15 Liter oder mehr S 100 in anderen Bebältnissen 129 anderer Speileessig : in Behältnissen bei einem Naumgehalte von 15 Liter oder mebr e E 50 in anderen Behältnissen N 100 Anmerkung: Als Weinessig ist jeder Speiseessia zu verzollen, dessen Grtraktgehalt . _mehr als 3 Gramm im Liter beträgt. 2 Gssigsäure : in Behältnissen bei s 20 kg oder mehr 180 einem Gewichte von | weniger als 20 kg 210 __ Anmerkung. Eisigsäure zur gewerblichen Verwendung unter Zollsiherug . 40 547 Aether: Aethyläther E 1300 anderer, auch ODenauthäther: in Behältnissen bei einem NRaumgehalte von 15 VLiter oder mehr s 1300 in anderen Behältnissen 1400

¿nen Stoffen innerhalb der im § 138 vorgesehenen Grenzea erforder-

zur Förderung oder Nußbarmachung nah dem Jnkrafttreten dieses Geseßes erfundener oder in wirtschaft. lich wertvoller Weise vervollkommneter Verfahren der Branntwein- d | gewinnung aus den dem Reichsbetriebe vorbehaltenen Stoffen 136 Abs. 1) genehmigen, daß Betriebe, in denen solche Verfahren erfunden in diesem Verfahren Branntwein aus- s{ließlich für gewerbliche Zwecke des eigenen Betriebs herstellen. Diese Branntweinmengen sind auf die nah § 138 der Erzeugung dur Laugenbrennereien und Netchsbetriebe vorbehaltenen Mengen anzu-

8 Q f

4 aus vèêrgorener Watbhelderbeermaiscke hergestellt ift. 0 /

* werden, daß se Methylalkobol enthalten.

M timoihgén, „die über Branntweinschärfen bom ‘troffen werden, find dem Neichstag mitzuteilen.

E

Verkehr gebracht, auh nit im gewerbsmäßigen Verkehr angekündigt

neten Nebstoffe erzeugten obergärigen frischen Hefen - oder Gemise dieser Hef i

diesem Nobstoff bergestellt worden ist.

Hefe verstanden; die bei der Bereitung von Bier oder: bierähnlichen gelassenen Rohstoffe erzeugt it.

Bierhefe hergestellt it, jedoh au als“ Bierpreßhefe in den Verkehr

gebracht verden. f A A 4 Sl SnA Vel, und Bievbefe, die einen Qusahß von anderen Stoffen erhälten

{uhung/ der Hefe“ zu erlassen,

M 181.

de (S{luß aus der Ersten Beilage)

S 146

Von der Verbrauchsabgabe befreit bleibt nah näherer Bestim- mung des Bundesrats Éssi ine die auégeführt oder zu gewerblichen znweden verwendet wird. Gewerbetreibende, die Essigsaure aus\cließ- lich zu gewerbliben Zwecken oder für die Ausfuhr herstellen, sind nur insoweit einer amtliden Überwadung zu unterwerfen, als diese not- wendig ist, um sicterzustellen, daß Sssiasáuve nicht zu Genußzwecken verwendet mird. E

S

Die 16, 18, 20, 57, 62 bis 68, 141 und 262 sind na näherer Bestimmung des Bundesrats sinngemäß anzuwenten, und zwar § 141 mit der Deo daß die Übergangsabgabe 160 Mark für den Doppel- zentner wasserfreie Essigsaure beträgt.

S 148

Für Betriebe, in denen im Betriebsjahr 1913/14 zu Speisezweken bestimmter Essig aus Branntwein bergestellt ist, werden Bezugsrechte gebildet, deren Gesamtbetrag 160 000 Hektoliter Weingeist nicht über- fteigen darf. Die Bezugsrechte werden auf der Grundlage der von der Verteilungéstelle für das deutsdæe EGssiggewerbe für den Bezug von Branntwein 1m cen Betriebsjahr vor dem Inkrafttreten diejes Ge- feboes getroffenen ogelung von der Monopolverwaltung festgeseßt. Lt sich diernach eine Festsezung nicht treffen oder ergeben s1ch Zweifel, so bestimmt der Bundesrat das Näbere für die Festseßung.

__ Der Bundesrat wird ermächtigt, aus Rücksichten der Billigkeit für andere Betricbe der Gärungéessigindust:ie Bezugsrechte bis zum Höcbstbetrage von inégesamt 16 000. Hektolitern zu gewähren.

Der Verkaufspreis für Branntnæin, dessen Menge die dem Be- zugbrecht entsprechende Weingeistmenge übersteigt, erhöht sib um 9 Mark für das Hektoliter Weingeist. 5 Die Bezugsrecte stnd unbesckränkt übertragbar und auf Antrag in Betriebsrebte 149) umzurehnen.

& 149

Für Betriebe, in denen im Betriebsjahr 1913/14 der Verbraucs- abgabe ‘unterliegende Essigsäure gewonnen ist, werden Betriebsrete gebiltet. Die Betriebsrehte werden in Höbe der in den Betricken im Durcschnitt der Jahre 1910/11 bis 1913/14 unter Weglasfung der Jahre mit der böchsten und niedrigsten Herstellungszabl zu ver- braudgabgabepflichtigen Zwecken hergestellten Mengen wasserfreier Essigsäure ton der Monopeolverwaltung festacsezt. Läßt sich hiernach cine Festseßung nicht treffen oder ergeben si Zweifel, so bestimmt

der Bundesrat das Nähere für die Festseßzuna. __ Die Veérbraucbsabgabe 144) erböht sid um 8 Mark für 100 Kilogramm masserfreie Essigsäure für diejenigen Mengen, die

A das Betriebsrecht hinaus in den freien Verkehr abgefertigt werden. / i / Die Bétricbsrehte sind unbeschränkt übertragbar.

O 8 150 Branntweinschärfen

Die Verwendung von Branntmweinshärfen is untersanf.

Die Bundesrate gx-

: en Rein usw. -

_— Untet der Bezoichnung Kornbrönntwein darf nur Branntwein in dea-Verkeßr gobrackt ender auéshließlih aus Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste ‘hergestellt und nit im [Würzever- fabren gewonnen ist. Mischunoèn von |Kornbranntwein mit wéingeist- balfigen Erzeugnissen anderer Art dürfen nit unter der Bezeichnung Hornverscmitt cder unter einer ähnlicen Bezeichnung, die auf die Herstellung aus Korn (Nogaen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste) f{licßen läßt, in den Verkehr gebraht werden.

/ G S 152

Unter der Bezeichnung Kirswasser, Zwetsckenwasser, Heidelkhecr- geist oder @bnlihen - Bezoichnungen, die auf die Herstellung aus Kirschen, Zwetschen, Heidelbeeren oder sonstigen Obst- und Beeren- arken binwsisén (Kirshbvanntwein, Kirsb, Zwetscenbranntivein, Steinobstbranntwöin,-Kernobstbranntwein und dergleicen), darf nur Branntwein in den Verkehr gebracht werden, der aus\hließlich aus den botreffenden Obst- oder Beercnarten bergestellt ist. Die Vorschrift im § 151 Saß 2 findet entsprechende ‘Anwendung. L

Uniter_ der Bezeichnung Steinhäger darf nur Trinkbranntwein in don Verkebr acbracht werden, der unbeschadet der Vorschrift im S 151 auéschle{lid bdurd Abtrieb unter Verwendung von Wacbhelderlutter

8 153 i E Methylalkohol . Nahrungs- und Genußmittel insbesondere weingeisthaltige Ge- iranke —, Geil-, Vorbeugungs- und Kräftigungsmittel, Rieckmittel und Mittol zur Reinigung, Pflege ‘oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel oder der Mundhöhle- dürfen n¿cht so hergestellt i “ent Zuseroitungen dieser Art, die Methylalkobol enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht oder aus dem Ausland eingeführt werden. . Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung: 1, auf Sg Ungen und auf Formaldehpdzubereitungen, deren Gehalt an Methylalkohol. auf die Verwendung bon ; Formalldehydlösungen zurückzuführen O f h u 2, auf Zubereitungen, in“ denen techni\{ch nit vermeidbare“ ge- ringe Mengen von ‘Methylalkohol si aus darin enthastonen Methvylvorbindungen - gebildet haben oder durch andere "mit der Herstellung verbundene natürlide Vorgänge ent-

standen sind. S IM j E i

Gemische von Vranntweinhefe mit Bierhefe- dürfen nicht inden

oter vorrätig gchalden werden. / t

- Unter Branniwèinhefe. (Lufthefe, Preßhefe, Pfundbefe, Stück- béfe, Bärme) ‘im Sännè dieses eseßes werden die bei der Brannt- waäibereitung unter Vetwendung von -\tärkemehl- oder zuckerbaltigen Nobstoffen, insbesondere von Getreide (Rogcen, Weizen, Gerste, Mai®), Kartoffeln, Buchweizen, Melasse oder Gemischen der bezeih-

Hefen verstanden. : i / VBranntweinhefe darf nicht unter einer Bezeichnung in den Ver- khr achracht werden, die auf die Herstellung aus einem bestimmten Robstoff b¿nwoist (3, B. als Getreidehefe, Roggenbefe, Maiéhefe, Karioffelhefe, Melasschefe), wenn die Hefe nicht aus\{ließlich aus Unter Bierhefe im Sinne dieses Geselzes wird diejenige frisde (Getränken unter Verwendung der durh die Biersteuergesebßgebung zu-

- Bierhefe darf nur“ unter dieser Bezxichnuna, Preßhefe, die aus

hat, darf nitt in den - Verkehr ocbrachdt werdén.

Zweite Beilage

Berlin, Freitag, den 2. August

VIITI. Abschnitt j | Strafvorschriften 155 Hinterziehung __ Wer vorsäßlih dem MReiche eine in diesem Gesetze vorgesehene Ginnahme aus dem Branntweinmonopol vorentbält ‘oder einen ihm na diesem Gesche nit oebübrenden Vorteil ersleiht, wird wegen Hinterziehung mit einer Geldstrafe bestraft, die das Vierfache der binterzogenen Einnahme oder des ershlichenen Vorteils, mindestens aber fünfzig Mark beträgt. ; 8 156 Versuch Der Versuch der Hinterziehyna ist strafbar; die für die vollendete Tat angedrohte Strafe gilt aub für den Versu. ; Bei dem Versu ist die Strafe nah der Verkürzung oder dem Vorteil zu bemessen, die bei Vollendung der Tat eingetreten wäre,

Einzelne L e

S 15 Der Tatbestand des § 155 wird insbesondere dann als vorliegend angenommen:

1. wenn obne die vorgeschriebene Betriebsanmelduns oder an anderen Tagen, in anderen Räumen oder unter Benußung von anderen Brennvorrichtungen, als in der Betriebsanmel- dung angeaeben, Branntwein hergestelli wirvz :

. wenn für Abfindungsbrennereien (§§ 10, 243) vorgeschriebene Brennbücker nicht oder unrichtig geführt werden oder in solcken Brennereien unter Verwendung nicht angemcldeter Stoffe Branntwein hergestellt oder Maische zubereitet oder aufbewahrt wird; :

3, wenn weinaeisthaltiae Dämpfe oder Branntwein unbefugt

abgeleitet oder entnommen werden;

4. wenn über den unter amtlicher Ueberwachung stehenden

Branntwein unbefugt verfügt wird. Z 8 158 Der Tatbestand des § 156 wird ferner als vorlieaend angenommen: 1. wenn mit der Herstellung von freigeldpflibtingem Trink- branntweine beaonnen wird, bevor der Betrieb in der vor- geschriebenen Weise angezeigt it 121);

2. wenn freigeldpflichtiger Trinkbranntwein vom Hersteller oder Abfüller in anderen als den hierfür angemeldeten Näu- men aufbewahrt wird; : / wenn freiaeldpflihtiger Trinkbranntwein aus der Her- stellunasstätte oder aus der Abfüllstätte im den Inlandverkehr aebract wird, ohne daß er in der vorgeschriebenen Weise. in ”__ Kleinverkaufbehältnisse gefüllt ist, und ohne daß diese mit den im § 120 bezeichneten Angaben und den zutreffenden

Freigeldzeicben versehen sind; j E

4. wenn Verkäufer freigeldpflihtiaen ‘Trinkbranntwoin in Ge- wahrsam haben, der der Vorschrift dieses Gesehes zuwider mit den erforderlichen Freigeldzeichen nit versehen 1st;

2. wenn aeöffnete, mit Freigeldzeichen versehene Kleinverkauf- e der Vorschrift des § 126 zuwider nachgefüllt werden; L

6. wenn: die- über Herstellung, Abfüllung und Vertrieb von froigeldpflihtigem .Trinkkranntweine vorgeschriebenen An-

schreibungen unrichtig geführt werden; :

7. wenn Bronntwein aus den im 8 4 und § 151 Saß 1 ge- nannten Stoffen, für den der Branntweinaufschlag zu ent- iten ist, der Verarbeitung zu freigeldpflicktigem Trink- branntwein entzogen wird.

und Aufl es) giBgrotiet

Der Hinteræ#chung wird es gleichgeactet: :

15 M Brennvorrichtungen, die dur amklide Sicberungen oder durch Anordnungen der "Steuerbehörde außer Gebrauch oéseßt worden sind, unbefuat in Betrieb genommen werden;

2, wenn ein ouf Grund der 8 44 bis 60 oder der dazu er- Tafsenen Ausführungsbestimmungen angeleoter amtlicher Verscbluß oter ‘einer derjenigen Teile der Brennereiaeräte eins{ließlich der Brant tweinsammelgefäße "und der Meß- uhr, aus denen weingeisthaltine Dämpfe oder Branntwein abceleitet oder entnommen werden fkönnen, unbefugt wver-

leßt wird: E j L 3, wenn in einer Brennerei, in der eine Meßuhr aufoestellt ift,

Handlungen voraenommen werden, die die regelmäßiae Tätia- keit der Meßubr zu stören geeianet sind, oder wenn eine Meßuhr, die unrichtig zeiot, fortbenußt wird.

i ; 8 160

Neben der Geldstrafe i in den Fällen des § 157 Nr. 3 und

des § 159 Nr. 3, wenn die (Handluna in der Absicht der Hinterziehung

begangen wird, auf eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre zu

erkennen. 8. 161 h

Meonopolhehlerei

Wer seines Vorteils weaen vorsäßlich Branntwein, einschließli des zu Trinkbranntwein verarbeiteten, hinsichtlih dessen eine Hinter- ziehung stattgefunden hat, ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst an #4 brinat, verbeimlit, abseßt oder zu seinem Absaß mitwirkt, wird mit Geldstrafe in Höhe des réerfahen Betrags der hinterzooenen EGin- nahme, mindestens aber in Höbe von fünfzig Mark, bestraft.

Der Versuch 1 \trafbar; § 156 findet entsprechende Anwendung.

Berechnung der hinterzogenen Monopoleinnahme "und der Strafe ; 8 162

Die hinterzoaene Monopoleinnahme und die Strafe werden, wenn cine Brennvorrichtung unbefuat in Betricb genommen worden ist, nah der Weingeistmenge berechnet, die bei unausoœseßtem Betriebe während der dem Zeitpunkt der Entdeckung vorberaeaanoenen drei Monate damit gewonnen werden konnte, sofern nicht festgestellt wird, daß die Brennvorrichtung in oinem größeren oder in einem geringeren' Umfang benußt worden ist. b ®

Sind. weoingeiskhaltige Dämpfe oder Branntwein unbefuat abge- leitet oder entnommen, oder ist der Gang der Meßuhr absichtlich ge- stört worden, \o werden die Monopoleinnahmen und die Strafe in der Art berechnet, daß für die dem Zeitpunkt der Entdeckuna vorher- oœhenden drei Monate der amnunterbrockene Bestand der Ableitung, (Entnahme oder Störung anaenommen wird, sofern nicht eine andere (Dauer oder ‘eine größere Hinterziebung festgestellt wird. ; 8 164 /

Kann der Betrag der binterzogenen Monopoleinnakbme oder des ersdsihenen Vorteils, nab dem die Geldstrafe zu bemessen ist, nicht festgest-1lf werden, so i} avf eine Geldstrafe von fünfzig Mark bis zu einer Million Mark zu erkennen.

F

T

8 165 : Beihilfe und Begünstigung bei Übertretungen Liegt cine Übertretung vor, so werden die Beibilfe und die Be- günstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft.

| 8160 N Strafvershärfung beim Rückfall Wer im Inland wegen Hinterziehung der Monopoleinnahme oder

Der Bundesrat : wird ermädtigt, Vorschriften für die - Unter-

do

wegen Monopolhehlerei bestraft worden ist und vor Ablauf von drei

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

1918,

Jahren, nachdem die Strafe ganz oder teilweise verbüßt oder erlassen ist, wieder eine dieser Handlungen begeht, wird mit einer Geldstrafe 4n Hobe des doppelten Betrages der in den §8 155, 161, 162 bis 165 Gn Strafen, mindestens aber in Höhe von einhundert Mark, raft. i Bei jedem weiteren Rückfall ist die Strafe Gefängnis bis zu drei Jahren. _Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder auf Geldstrafe in Höbe des doppelten Betrags der für den ersten RüX- fall angedrohten Strafe erkannt werden. De Bestrafung wegen Rücffalls tritt in gleiher Weise aub dann ein, wenn der Täter im Jnland nah den bisherigen Gesetzen wegen Branntweinsteuerhinterziehung bestraft worden it.

Strafen für Brennereibesißer und Brennereileiter S S 167 Der Besißer einer Brennerei, in der weingeisthaltige Dämpfe oder Branntwein unbefugt abgeleitet oder entnommen worden sind, oder in der der Gang der Meßuhr absitlich gestört ist, wird als solcher mit Geldstrafe von fünfzig bis zu eintausend Mark bestraft. A S 168 __ Sind in einer Brennerei aus besonderen Anlagen bestehende hein Ticbe Vorrrichtungen getroffen, um weingeisthaltige Dämpfe oder Branntwein abzuleiten oder 4 entnehmen oder den Gang der Meß= uhr zu stören, so verfällt der Brennereibesißzer als solcher in eine Welt» strafe von fünfhundert bis zu zebntausend Mark. A S 169 , , Wird in einer Brennerei ein amtlicher Verschluß oder einer der» jenigen Teile der Brennereigeräte, aus denen weingeisthaltige Dämpfe oder Branntwein abgeleitet oder entnommen werden können (8 159 Nr. 2), unbefugt verleßt, so trifft den Brennereibesißer als solden eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu. fünfhundert Mark.

Übertragung der strafre{tlihen Verantwortlichkeit

S 17 Brennereibesißzer, die den Betrieb nicht selb\t leiten, Fönnen die Übertragung der ibnen gemäß S8 167 bis 169 obliegenden \trafretlichen Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter (8 68) bei der Steuerbebörde beantragen. Wird der Antrag genehmigt, so geht die \strafrechtlicbe Ver- anlwortlihkeit, unbesadet der im § 181 vorgesehenen Vertretungsver- bindlichkeit des Brennereibesißers, auf den Betriebsleiter über. Die Gen-hmigung ist jederzeit widerruflich. ; E S 171 Die Strafe tritt in den Fällen der §8 167 bis 169 nur dann eiù, wenn festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Wissen des Brennerei« besibers, in den Fällen des § 170 nur dann, wenn festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Wissen des Brennereileiters verübt worden ift.-

S 172 Untersagung des Gewerbebetriebs Werden Brennereibesißer wegen einer Hinterziehung verurteilt, die durch unangemeldete Branntweinbereitung, dur unbefugte Ableitung oder Gntnahme von weingeisthaltigen Dämpfen oder Branntwein (8 157 Nr. 1, 3) oder dur absichtlihe Störung des Ganges ter Meßubr 159 Nr. 3) begangen ist, so kann ibnen nah Redbtskraft der Ent- {eidung von der obersten Landesfinanzbehörde untersagt werden, das

Brennereigewerbe selbs wieder auszuüben oder dur andere zu ihrem Vorteil ausüben zu lassen, - :

S 17 Strafe der unterlassenen- Anmeldung ter Brenn» oder Wiengeräte Wer Brenn- oder Wiengeräte anfertigt, erwirbt oder an andere Pérs sonen überläßt, ohne der Steuerbebörde die vorgeschriebene Anzeige ge=

macht zu haben, wird mit einer Geldstrafe von zchn bis zu dreitau cid Mark bestraft. : : A A S 174

Einziehung Freigeldpflidtiger Trinfkbranntwein, der im freien Verkehr in anderen als den im § 120 vorgesehenen Behältnissen ohne die vorge- \chriebene Bezeicbnung oder ohne die vorgeschriebenen Freigeldzeichen an» getroffen wird, unterliegt der Einziehung, gleicviel, wem er gehört und 0b gegen einc bestimmte Person ein Strafverfahren eingeleitet wird.

Fälsbung von Freigeldzeichen : 8 175 , Mit Gefängnis nit unter drei Monaten wird bestraft, wer unecht Freigeldzeichen in der Absicht anfertigt, sie als eckt zu verwenden, oder echte ¿Freigeldzeichen in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werte au vcrwenden, oder wissentlih won falschen oder verfälshten Freigeld- zeichen Gebrauh macht.

Neben der Strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechls erkannt werden. g 176 :

. Wer wissentlich \{on einmal verwendete Freigeldzeichen verwendet, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft.

Sr Neben der in den §8 175 und 176 vorgesehenen Strafe kommt dis

dur die Hinterziehung der Monopoleinnahme begründete Strafe zur Anwendung. 2 S 178

Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Maf oder mit Haft wird bestraft, wer ohne \{riftlicen Auftrag einer Behörde i

1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, die zur Anfertigung von Freigeldzeichen dienen können, anfertigt oder an etnen anderen als die Behörde verabfolgt;

2. Stempel, Stiche, Platten oder Formen der in Nr. 1- bezei neten Art abdruckt, abzudrucken versuct oder solhe Abdrucke an einen anderen als die Behörde verabfolgt. .

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder anderen Formen sowie der Abdrucke erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nit.

8 179 _ Mit Geldstrafe bis zu cinhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer O hon einmal verwendete Freigeldzeichen veräußert odesu feilhält.

S 180

Ordnungswidrigkeiten ? „… Wer den Vorschriften dieses Geseßes oder den dazu erlassenen und offentlich oder den Beteiligten besonders bekanntgemacten Verwa. tungs- vorschriften dur andere als die in den §8 155 bis 179 bezeihneten andlungen zuwiderhandelt, wird mit einer Ordnungsstrafe von fünf ark bis zu eintausend Mark bestraft, sofern niht nah anderen Ge=- seßen eine s{chwerere Strafe verwirkt ist. Die Ordnungsstrafe tritt auch ein, wenn in den Fällen der §8 157 bis 159 festaestellt wird, daß dev Lâter ohne den Vorsaß der Hinterziehung der Mouopoleinmahme odea dér Erschleichung eines ihm nicht gebührenden Vorteils gehandelt hat. Die Ordnungéstrafe kann bis auf zweitausend Mark erhöht werdèn, wenn der Täter durch die Zuwiderhandlung vorsäßlih oder fahrlässig einen mit der Durchführung dieses Geseßes beauftragten Beamten ! iz der rechtmäßigen Ausübung seines Dienstes behindert. :

Haftung für andere Personen

S 181 Inbaber der unter dieses Geseß fallenden Betriebe haften für die von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen iu

ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie hon ühren Familiens