1918 / 181 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 02 Aug 1918 18:00:01 GMT) scan diff

pder Hausmitgliedern verw

ae Even irkten Geldstrafen und Kosten des Strafver- aÿyrens fowie für die [ [eir :

l die nahzuzahlende Monopoleinnabme. für die Geldstrafe und die Kosten tritt nit bandlung nabweislich oh: Die Haftung ist jedoc haber bei der Auswahl der Beaufsichtigung der Fc Hausmitglieder an lien Sorgfalt hat feblen lossen oder menn er aus dor Tat

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Ta E O s Dae D E E R 00A E N 8 Als Verleßung der erforderlichen Sorgfalt (S 181 S{lußsaß) gilt Q D A E T ,

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10 Rrannt erbinterziebuna im Sinne des TNNIeTZleHUng 1m Qiunne des

Ina PINÉR Moa I BtIN tUlil ElNeS MeCgenr OTAnntIIMeins

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disher geltenden Branntweinsteuer-

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Ft Mm oan Tbon § ck° n h straft r Gewerbegehilfen, falls nicht di 4 rad bri Ta s! Í di ellung oder Beibehaltung ge- Ne D 4c

em S@uldigen nit beitreiben, \o Jan! ( für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch Stelle der Geldstrafe tretende Freibeitsstr eden lassen

__§ 1384 Zwangsmaßregeln

Neben der Festseßung von Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde S

ben de die Beobachtung der auf Grund dieses Geseßes getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu eintausend Mark im einzelnen ¿alle erzwingen; sie kann, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung mt getroffen oder Verribtung nicht ausgeführt wird, auf Kosten des Pflichtigen das Erforderliche veranlassen. Die bierdur er- wacsenen Auslagen und die Geldstrafen werden nab den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der Zölle und mit dem Vor=« ¿ugsrechte der leßteren eingezogen. §185 Ersaßfreibeitsstrafe

telle einer uneinbringliden Geldstrafe tretende Frei- i Jahre, in den Fällen der §8 184, 202 drei Monate

S 186 Strafverjährung Die Strafverfolgung von Hinterziehbungen und von Monopol- hehlerei verjährt in drei Jahren, die von Ordnungswidrigkeiten in einem Jahre. Die Strafverfolgung auf Grund der Vorschriften der §8 167 bis 171 verjährt zugleih mit dem Eintritt der Verjährung gegen den

eigentlihen Täter. Strafverfahren

8 187 In Ansehung des Verwaltungestrafverfahrens, der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie in Ansehung der Strafvollstreckung kommen die Vorschriften zur Anwendung, na denen sih das Verfahren wegen Zuwiderhandlung gegen die Bollgesebße bestimmt. S 188

. _ Der (Erlös aus eingezogenen Gegenständen und die Geldstrafen fallen dem Staate zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung im

ersten Nechtszug erlassen ist.

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_ Die an die ( heitsstrafe darf dr n,

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Nachzahlung: der Monopoleinnahme 8 189 Die Berechnung und die Verpflichtung zur Zahlung der Monopol- einnahme wird durch das Strafverfahren nicht berührt.

8 190 Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag is zunächst auf die Monopoleinnahme zu verrechnen.

& 191 Hinterziehung der Uebergangsabgabe Auf die Bestrafung von U unges der Uebergangsabgabe 141) sowie von sonstigen Zuwiderhandlungen gegen die Bestim- mungen über den Verkehr mit übergangsabgabepflihtigem Brannt- wein sind die Vorschriften über die Bestrafung der Zollhinterziehungen und der Zollordnungswidrigkeiten anzuwenden.

8 192 Hinterziehung der Essigsäureverbrauhsabgabe Wer vorsäßlih die Essigsäureverbrauhsabgabe 144) vorenthält oder einen ihm näch den S8 144 bis 149 nit zustehenden Vorteil ershleiht, wird wegen Hinterziehung mit einer Geldstrafe bestraft, die das Vierfache der hinterzogenen Abgabe oder des ershlick®nen Vorteils, mindestens aber fünfzig Mark, beträgt. Die §8 156, 161, 164 bis 166, 180, 181, 183-bis 191 finden entsprehende Anwendung. S 193

Zusammentreffen mehrerer Verleßungen des Gesebes

Trifft eine nah den §S 155 bis 192 strafbare Zuwiderhandlung mit einer nach den §8 194 bis 196 oder nah einem anderen Geseße strafvaren Handlung zusammen, so sind die in beiden Fällen an- gedrohten Strafen nebeneinander zu verhängen.

Sind auf dieselbe Handlung mehrere Vorschriften der §8 156 bis 192 anwendbar, so ist die Strafe nach der Vorschrift festzuseben, die die shwerste Strafe und bei ungleiher Strafart die \{chwerste Strafart androht. Doch darf auf kein niedrigeres Strafmaß und keine leihtere Strafart“ erkannt werden, - als nah den anderen Vor- schriften zulässig ist. Auch muß, wenn und insoweit dur eine der anwendbaren Vorschriften die Einziehung oder-die Haftbarkeit dritter Personen angeordnet it / hierauf erkannt werden. l :

Hat jemand mehrere selbständige Zuwiderhandlungen - gegen die SS 155 bis‘192 begangen, #0 sind alle für diese: Handlungen angedrohten Strafen nebeneinander zu verhängen; treffen mehrere Freiheitsstrafen usammen, so ist auf eine Gejamtstrafe zu erkennen, die in/einer r- hung der - verwirkten“ \{chwersten Strafe besteht, drei Jahre jedo micht übersteigen darf. Wenn und infoweit neben einer der verwirkten Einzelstrafen * die - Ginziehung oder die Haftbarkeit dritter Personen vorgeschrieben ist, muß ¿auch hierauf erkannt werden.

Auch im Falle des Zusammentreffens darf die an die Stelle uneinbringliher Geldstrafen tretende Freiheitsstrafe drei: Jahre nicht übersteigen.

Verleßung der Verkehrsbeschränkungen i 87194

Wer den Vorschriften der §§ +150 bis 152, 154 oder den vom Bundesrate dazu erlassenen Bestimmungen : vorsäßlih oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird in den Fällen der §8 150 und 154 mit Geld- strafe bis zu sechshundert Mark oder mt Haft, in den Fällen der 151 und 152 mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark bestraft.

8 195

Wer der Vorschrift des § 153 vorsäßlih zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehn- tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Jst die Zu- widerhandlung aus Fahrlässigkeit begangen, so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder auf Gefängnis bis zu zwei Monaten zu erkennen.

8 196

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, die den Vorschriften in den SS 150 bis 154 zuwider hergestellt, in den Verkehr gebracht oder eingeführt worden sind, obne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nit; auch kann die Vernichtung ausgesprocen werden. Jst die Verfolgung oder Verurteilung einer be- stimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selb- ständig erkannt werden.

Die Vorschriften der §8 15, 16 des Geseßes, betreffend den Ver- Tehr mit Nahrunasmitteln, Genußmitteln und Gebrauch8qeaenständen,

verfolgungen auf Grund der Vorschriften in den 88 194 und 195 An-

197 __ Die Vorshriften anderer Gesetze, nah denen in den “Fallen der SS 150 bis 154 eine shwerere Strafe verwirkt ist, bleiben unberührt.

e Eingichung oder Vernichtung sowie die öffentliche Bekannt- bung der Verurteilung sind au dann zulässig, wenn die Strafe Il s Strafgesebbus auf Grund eines anderen Gesetzes

en der S 194 bis 196 sind die zdentlidcn Gerichie zuständig; die Vorschriften, nah denen sich das & J l

ie Zollgeseßze bestimmt,

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¡eiter außer Anwendung.

IX, Abschnitt

eschbaäftigung und Entschädigung der bestehenden Betriebe und dex Angestellten Branntwein-Reinigungsanstalten : § 199 e Jnhaber von besonderen Anstalten zur Reinigung von Brannt- wein (Branntwein-Reinigungsanstalten), in denen -nah dem 30. Sep- tember 1909 in wenigstens drei Betriebsjahren unter \teuerlicher Auf- stcht stehender Branntwein gereinigt worden ist, werden von der Monopolverwaltung nah deren Wahl gegen Entgelt beschäftigt oder entschädigt. & 200

Die Beschäftigung oder Entschädigung richtet si na den bisher auf Grund von Vereinbarungen für die Beteiligung der Reinigungs- anstalten an der Reinigung von Branntwein in Rechnung gestellten Beschäftigungszahlen und innerhalb dieser nab den be- sonderen Beschäftigungszahlen für die Herstellung von über Holzkoble filtriertem Primasprit, Feinsprit und Weinsprit. Soweit solde Vereinbarungen nicht bestanden, werden die allgemeinen und besonderen Beschäftigungszahlen nah dem durbscnittlichen Umfang der Reinigunastaätigfeit in den Betriebsjabren 1910/11 bis 1914/19 unter Wezlafsung der beiden Jahre mit der hochsten und der nie- rigsten Menge berecknet. ;

Läßt si nah den Vorschriften des Abs. 1 eine Feststellung nicht treffen oder ergeben sich Zweifel, so scht der Bundesrat die Beschäfti- gungszahl fest oder bestimmt die Grundlage für die Beschäftigung oder Entschädigung. Die gleiche Befugnis hat der Bundesrat für solche Fâlle, in denen die Festseßung nah Abs. 1 zu besonderen Härten führen würde.

C

Die Reinigungsanstalten siñd verpflichtet, bis zum Scblusse des zehnten Betriebsjahrs nah dem Jnkrafttreten dieses Gesehes auf Ver- langen der Monopolverwaltung und nab deren Anweisung die bisher mit dem Betrieb einer Reinigungsanstalt ge\chäftsüblichermeise ver- bundenen Leistungen zu übernehmen. Sie baben insbesondere den Uebernahmepreis des aus den Brennereien überwiesenen Brannt- weins für Rechnung der Monopolyverwaltung zu zahlen, den bei ihnen lagernden Branntwein gegen Feuersgefahr zu versidern und für den bei derx Reinigung und Lagerung entstehenden Sch{wund aufzu- kommen. Die Reinigungsanstalten find befugt, ibr Branntioeinlager bis zur Höbe des von 1thnen gezahlten Uebernahmepreises zu lombardieren.

202

Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Monopol- verwaltung die Ausführung der Reinigung, Lagerung und Versen- dung von Branntwein für 1hre Re{nung dur Androhung und Ein- ziehung von Geldstrafen bis zu Aa Wasen) Mark im einzelnen Falle erzwingcn, au, wenn die Ausführung abgelehnt wird, diele auf Kosten des Pflichtigen bewirken lassen. Das Verfahren regelt si nah § 184.

& 203

Neinigung®Lanstalten, die weiterbeshäftigt werden, erbalten für ihre Tätigkeit bis zum Schlusse des zehnten Betricbéjahrs nah dem Inkrafttreten dieses Geseckes A

1. für jedes Hektoliter ihrer Beschäftigungszahl eine Grund- N E : 2. ein nah dem Umfang ihrer Tätigkeit sich richtendes Geschäfts- entgelt 206). 8 204

Die Beschäftigung der Reinigungsanstalten hat \sih nab dem Ver- hältnis der Beschäftigungszahlen zu der Menge des in cinem Betriebs- jahr zu reinigenden Branntweins zu rihten (Jahreszahl). Die Be- schäftigung der Reinigungsanstalten mit der Herstellung von über Holzkohle filtriertem Primasprit, Feinsprit und Weinspait hat sich nach der Nachfrage nach den Erzeuanissen bestimmter Neintaungs- anstalten, möglih\t jedo nach dem Verhältnis der für diese Sorten festgesetzten besonderen Beschäftigunaszahlen 200) zu rihten. Un- gleibheiten find dur erhöhte Beschäftigung im folgenden Betriebsjahr oder dur eine Entschädigung für entgangenen Gewinn abzugelten.

S 205

Die Grundgebühr beträgt für jedes Hektoliter der Beschäftigungs- zahl 2,50 Mark und für jedes Hektoliter des Raumgehalts der in den Lagern aufgestellten, nicht zum Versand geeigneten Aufbewahrungs- gefäße 0,590 Mark ohne Rücksicht darauf, ob die Tätigkeit oder die Lager in Anspruch genommen werden. Die Reinigungsanstalt hat als Gegenleistung ihre gesamten Betriebseinrihtungen, insbesondere Ge- bäude, Branntweinlager, Branntweinreinigungsgeräte, Maschinen, 78 ae d dauernd in gebrauchsfertigem Zustand zu er- alten.

Die nach § 200 zur Herstellung von über Holzkohle filtriertem Primasprit, Feinsprit und Weinsprit befugten Reinigungsanstalten konnen von der Bereitstellung der zur Herstellung dienenden besonderen Einrichtungen durch die Monopolverwaltung befreit werden. Soweit sie diese Einrichtungen in gebrauchsfertigem Zustand erhalten, wird thnen ein von dem im § 212 bestellten Aus\chuß festzuseßender an- gemessener Zuschlag zur Grundgebühr nah Maßgabe der besonderen Beschaftigunaszahlen für über Holzkohle filtrierten Primasprit, Fein- sprit und Weinsprit gezahlt.

Das Geschäftsentgelt besteht aus dem Lohne für die eigentlide Neinigungstätigkeit (Reinigungelohn) und dem Entgelte für die übrigen nah’ § 201 zu übernehmenden . Leistungen.

Der Reinigungslohn ist ‘auf das-Hektoliter' zu Apielen und in- der Weise.-festzusehßzen, daß-die höheren. Arbeitskosten,* insbesondere für fleinere Betriebe, durh Zuschläge ausgêalichen “werden. - y 5

Für: die Herstellung von* über Holzkohle filtriertem Primasprit, Feinsprit ‘und Weinsprit werden unter Berücksichtigung -der * höheren Verwertung dieser Erzeugnisse Zuschläge gezahlt.

S 207

Die Reinigungsanstalten sind auf ein innerhalb des ersten Jahres nah Inkrafttreten dieses Gesehes gestelltes Verlangen Genie ihre Kesselwagen der Monopeolverwaltung gegen einen angemessenen Übernahmepreis zu überlassen.

S 208 ;

Reinigungsanstalten, die nicht beschäftigt werden, erhalten vom Tage der Betriebseinstellung ab bis zum Schlusse des zehnten Betriebsjahrs nach dem Inkrafttreten dieses Geseßes außer der Grundgebühr und dem für besondere Fälle vorgesehenen Zuslag (S 205, 206) für jedes Hektoliter der allgemeinen Beschäftigungszabl 200) eine Gewinnentshädigung und für jedes Hektoliter der beson- deren Beschäftigungszahlen 200) einen Zusblag zur Gewinn- entschädigung. Grundgebühr und Gewinnentshädigung sind am Schlusse der einzelnen Betriebsjahre zu zahlen. Der Anspru auf weitere Entschädigungen nah Ablauf des zehnten Betriebsjahrs 210) wird hierdurch nit berührt.

209 Ueber die Meinigung der auf freigewordene Beschäftigungs8zahlen

bom 14, Mai 1879 (Reichs-Geseßbl. S. 145) finden auch bei Straf-

entfallenden Branntweinmenge entscheidet die Monopolverwaltung.

Bestände und des voraussichtlihen Verbraus von Trin

festseßben, welchen Teil der der Entschädigung8zahl entsprechenden Branntweinmenge jeder

branntweine zum regelmäßigen Verkaufspreise beziehen darf,

& 210 e ¿e Beschäftigung der Reinigungsanstalten nah Schluß des zehnten Betriebéjabrs nah dem Inkrafttreten dieses Gesepes unter- licat der freien Vereinbarung. Kommt eine selbe nit zustande, so E die Moncepolrerwalt während fünf weiterer Betriebsjahre je zahli die Ptonopolvrenvallung Mai) Desdctiaunagabl 250 Mark an deren S&luß für jedes Hektteliter der Vescafüg zah! 2,90 Var und für jedes Hektcliter des nicht benußten RaumgebaltE der in den Lagern aufgestellten, ni&t zum Versand geeigneten Aufbewabrungé- gefäße 0,50 Mark zährlid als Entschädigung; die SBerpsuctung Ter Neinigungsanstalt zur Gegenleistung erlischt.

S 211 i:

Durch die in den §8 25, 206, 208 und 210 vorgesehenen Ent- s%ädigungen werden die Reinigungsanstalten zugleich in Beziehung auf alle in den §8 228 bis 239 nmckt berüdsidtigten Ansprüche von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern, Angestellten, Mitgliedern des Aufsichtsrats cder anderen Personen, mit denen he hinfichtlich des Betriebs, der Versendung oder des Absaßes von Branntwein Verträge abges&lo]sen baben, endgültig abgefunden.

5 Bui die Gewi Lid

Das Geschäftsentgelt und die Zuschläge, die Gewännentschädigung und den Zuschlag zur Grundgebühr (§§ 203, 204, 209, 206, 208) sept ein Ausschuß fest, der aus zwei vom Meichskanzler zu ernennenden höheren Verwaltungsbeamten, von denen einer Vorsißer ist, zwei Mit- gliedern des Monopclamts und gwei Bertretern der Meinigungé- anstalten besteht; bei Stimmengleiheit entscheidet die Stimme des Vorsißers. Der Ausschuß kann Sacbverständige vernehmen. :

(ia die Entscheidung des Auéschusses ist Beschwerde beim Reichékanzler zulässig, der endgültig entscheidet. Der Bundesrat trifft die naheren Bestimmungen über das Verfahren and über die Wahl der Vertreter der Reintigungéanstalten.

& 213 Baennereibesißer

Haben Besißer von Brennereien, deren Brennrecht 300 Hektoliter Weingeist nicht übersteigt, in der Zeit vom 1. Dftober 1907 bis 30. September 1917 in wenigstens zwei Betriebsjahren gebrannt, so werden sie auf Antrag von der Monopolverwaltung entschädigt, wenn sie ihre Brennerei gänzlich abmelden 33 Ab]. 1 Nr. 1). Ebenso werden entschädigt Besißer von Brennereien ohne Brennrecht, die im Durdbschnitt der Betriebsjahre 1904/05 bis 1913/14 nit mehr als 300 Hektoliter Weingeist bergestellt haben. Anträge auf Zubilligung der Entschädigung sind nur zu berüdlsihiigen, wenn sie innerhalb fünf Jahren nah dem Inkrafttreten dieses Gesehes bei der zuständigen Vermaltungsbehörde eingegangen sind, D

Die Entschädigung mird für die ersten zehn vollen Betriebsjahre nah dem Inkrafttreten dieses Gesepes frühestens von dem Jahre ab gewährt, in dem die Brennerei. dauernd außer Betrieb gewesen ist. Sie beträgt für ein Liter des Brenmrehts oder, wenn die Brennerei ein Brennrecht nit besißt, für ein Litèr der in den Betriebspahren 1904/05 bis 1913/14 dur&s{nittlih hergestellten Weingeistmenge eine Mark, mindestens aber 50 Mark, und für Brennereien mit einer zu entshädigendten Menge von nicht mehr als 200 Hektoliter Weingeist höchstens 2000 Mark, für Brennereien, deren Entschädigungsmenge mehr beträgt, höchstens 2500 Mark jährlich.

Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat.

Destillateure 8 214 :

Inhaber von Betrieben, in denen im Betriebsjahr 1913/14 ge- werbsmäßig Trinkbranntwein hergestellt ist, oder deren MNechts- nachfolger werden für die Aufgabe oder Œinschränkung des Betriebs von der Monopolverwaltung entschädigt; Anträge auf Zubilligung der Entschädigung sind nur zu. berücksichtigen, wenn sie innerhalb zweier Jahre nab dem Inkrafttreien dieses Gesetzes bet der zuständigen Verwaltungsbehörde eingegangen find. Diese Vorschrift gilt nit für Inhaber von Gast- oder Schankwirtscaften, soweit sie zum Absaß in threr Gast- cder Schankwirtschaft Branntwein zu Trinkbranntwein verarbeitet haben. : Ï R i

Jst ein na Abs. 1 einen Anspruch auf Entscsdigung begründender Betrieb dur ein erst nah dem 30. November 1917 abgeshlossenes Nechtsgeschäft unter Lebenden erworben, \o besteht kein Anspruch auf Entschädigung; der Bundesrat kann aus. Billigkeitsgründen eine an- gemessene Entschädigung gewähren. S n

Die Vorsriften der beiden ersten Absäße finden auch auf andere Betriebe Anwendung, insoweit sie unverarbeiteten Branntwein in Mengen von niht mehr als 289 Liter Weingeist im Einzelfall ab- gefeßt haben. S Si

S 215

Mehrere Betriebe, die für Hechnung einer und derselben Person oder Gesellsckaft geführt worten sind, gelten für die Berebnung der Entschädigung als ein Betrieb.

S 216

Als Grundlage für die Berecknung der Entschädigung wird die Weingeistmenge ermittelt, die im dem Betriebe des Berecktigten in der Zeit vom 1. Oftober 1913 bis zum 31. Juli 1914 nadareisli gegen Entpichtung der Verbrauchsabigabe in. den fre:en Verkebr geseßt oder versteuert bezogen oder unversteuert auêgeführt worden ist. Von der ermittelten Menge wird die Mançe, die in dem gleichen Zeitraum in dem Betriebe des Berechtigten

1. zu Trinkbranntwein verarbeitet ist, mit ihrem vollen Betrage, vermehrt um ein Fünftel,

2. als unverarbeiteten Branntwein inm Mengen ven n:-Gt mebr als 280 Liter Weingeist im Eingelfall abgeseßt ist, mit fünf= zehn Hundertteilen ihres Betrages, vermehrt um ein Fünftel,

in Ansaß gebracht (Entscädigungszahl).

Die näheren Bestimmungen trifft dev Bundosrat.

8 217

Die Entschädigung wird für die ersten zehn Betriebsjahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesehes genährt und beträgt jährlich für das \Heftoliter der Gnsädigungszahl,

wenn diese niht böber ist als 100... 40 Mark u ie " "u "u u 200 0:6 38 "e " e 0 n "” " 309 E 6 35 u " " " " " u 400 “_. 34 1 r" [74 "” " "” " 200 ck66 32 " n ee " " n * u D: 0 v

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In jeder höheren Staffel wird als Gesamtentschädigung min-

destens so viel gewährt, wie si ergeben würde, wenn die Grenzzahl der vorhergehenden Staffel zu berücsihtigen wäre.

8 218 Zuv Herstellung von freiceldpflihtigem Trinkbranntweine ver-

wendete Weingeistmengen werden auf die Gntscädiguna8zahl angçe- rechnet. Dies gilt au im Falle eines Wesels im Besiße des Be- triebes, wenn. dev Betrieb unter der gleichen. oder ener anderen ein Nackfolgeverbältnis andeutenden Firma fortgeseßt wird cder wenn der freigeldpflihtige Trinkbranntwein unter Formen in den Verkehr ge- bracht wird, die ihn als gleicartig mit Erzeugnissen erscheinen lassen jollen, wie fie von dem. Gntschädigungeberechtigten abgeseßt worden sind.

S 219 / Der Bundesrat kann untcr Berücksichti ung der angesammelten ranntwein

Hersteller von freigeldpflihtigem TÎrink-

eller von freigeldpflihtigem Trinkbrannkhweine

ehrers He dürfen die tenen Bee ustehenden Mengen i i und verarbeiten. Ÿ M2 N. 299 B C

schäftigung auszuführen, werden nicht entsdigt.

§ 220

renneretibetrieb&jahre sid

e

tedenden Entsdädigungaëtahrs

Achädigungsansprüche ersihtlih ift

ft. S 221

inshränkung seines Betriebs abgegolten, 4 S 222 Ei Besißer von Abfüllstellen

eschâftigt oder entschädigt.

der im Abs. 1 angegebenen Weise abgefüllt und abgesett ist.

m Jukrafttreten dieses Geseßes gewährt und beträgt

; für die ersten im Betriebsjahr 1913/14 abgeseßten 10 000 Hektoliter Brannt- L

für die zweiten im Betriebsjahr 1813/14 abgeseßten 10 000 Hektoliter Brannt- De L OEO Mad

für den Rest der im Betriebsjahr 1913/14 abzeseßten Branntweinmengen . . , 0,40 Mark

Für das ‘Hektoliter Weingeist. ;

f Die Entschädigungszeit mindert sich um den Zeitraum, der auf die

Weschäftigung durch die Monopolverwaltung entfällt.

f Die Vorschriften der §8 220 und 221 finden entsprechende An-

J 1n

1 endung, L bd

Besißer von Branntweinlagern : Auf Branntweinlager, die vor dem 1. Oktober 1917 betriebs- ahig bestanden haben und nit zu einer Reinigungsanstalt gehören, Werden die für die Lager der Reinigungsanstalten geltenden Vor- riften sinngemäß angewendet.

0,60 Mark,

8 224

Vermittler E Gewerbetreibende, die nah dem 30. September 1912 wenigstens bei Jahre lang ten Baanntweinverkehr zwiscen der Brennerei und

dem Abnehmer des Branntweins vermittelt haben, werden nah Wahl er Monopcilverwaltung auf die Dauer von. zehn Jahren na dem nkrafttreten dieses Gesetzes weiterbeschäftigt oder in angemessenen Wrenzen entschädigt.

A 8 225

v Händler

7 Wer in den Betriebsjahcen 1911/12 bis 1913/14 mit Brannt- in gewerbsmäßig im großen gehandelt hat, wird auf Antrag in an-

messenen Grenzen entschädigt. Auf Branntwein-Reinigungsanstalten

UT diese Vorschrift nit anwendbar, Der Antrag ist vor Ablauf des

\‘Fweiten Jahres nah dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zu-

ändigen Verwaltungsbehörde zu stellen.

8 226

Agenten N Gewerbetreibende, die nah dem 30. September 1912 im Namen Spiritus-Zentrale oder einer Reinigungsanstalt Geschäfte über Lieferung von Branntwein einshließlih des vergällten Branut- Weins abgeschlossen haben, werden auf Antrag weiterbeshäftigt oder ntschadigt, Die Entschädigung wird in Höbe der Hälfte der nach- slih im Betriebsjahr 1913/14 gezahlten Vermittlergebühren auf Dauer von fünf Jahren gewährt. Die Entschädigungszeit mindert Nch um den Zeitraum, der auf die Beschäftigung durch die Monopol- êrwaltung entfällt.

997

& i A i ; Der Bundesrat wird ermächtigt, Grundsäße aufzustellen, nah ten in den Fällen der §§ 224 und 225 die Gntsädigungen zu be-

ssen sind.

Angestellte Die über Al Jahre a!!cn Mas die bei Inkrafttreten dieses éseßes im Betrieb einer "i nosanstalt angestellt waren und

\weislih infolge dieses Gesczes nit oder zu ungünstigeren Be- gungen weiterbesdäftigt werden, 7rhalten von der Monopolvermwal- ng ihre bisherigen Bezüge bis zum Ablauf der sechs Monate, die m Inkrafttreten dieses Gesebes folgen.

m Statt der im Abs. 1 bezeichneten Entschädigung erhalten die Sngestellten, die ununterbrochen seit dem 1. August 1914 in einer beinigungganstalt angestellt waren, als Entschädigung für jedes auch r begonnene Jahr die Hälfte der Bezüge des leßten Änstellungsjahrs. gestellte, die gur Zeit des Jnkrafttretens dieses Gesehes das fünf- vierzigste Lebensjahr vollendet haben, erhalten für jedes auch nur jonnene weitere Anstellungsjahr drei Viertel, Angestellte, die zur gebenen Zeit das fünfuntfünfzigste Lebensjahr vollendet haben, alten die vollen Bezüge des letzten Anstellungsjahrs. | Als Unterbvehung gilt niht die Tätigkeit im der Shpiritus- Zêntrale, in einer der für Rechnung dieser Gesellschaft betriebenen U ternehmungen oder in Spiritus-Verwerlungs-Genossenschaften, ebenso U der Dienst im Heere, in der Marine oder im vaterländischen Dilfsdienst, | j § 229 _Als Bezüge gelten neben dem Gebalt oder Lohne die geschäfts- bllichen Galdgeschenke, Provisionen, freie Wohnung, Beleubtung und stigen Vorteile, die sih als Gegenleistung für die im bisherigen Beschäftsbetriebe geleistete Arbeit kennzeicbnen.

¡Wurden die Bezüge nah dem 1, Juli 1918 erhöht, so wird die höhung niht berüMsichtigt, es fei denn, daß sie der bisherigen Uebung Betriebs oder den Zeitverhältnissen entsvra. * Für Krieasteilnchmer fönnen diese Bezüge aus Nüdcssichten- der

illigkeit erhöht-werden.-- :

Die Entschädigung darf in8gesamt nit mehr als das Süeben- halbfache der Bezüge des leßten Anstellungsjahrs und nicht mehr als nderttausend Mark betragen.

S 281 Angestellte die zu den bisherigen Bedingungen zunätst weiter-

TBeschäftigt werden, denen aber später gekündigt wird, haben, wenn die

ündigung nit aus einem in ihrer Person liegenden wichtigen Grunde rfolgt 72 des Handelsgescbbucks), 1. bei Kündigung innerbalb der ersten drei Jahre nah dem In-

M krafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf volle Entschädigung, 8 2. bei späterer Kündigung Anspruch auf die um ein Neuntel

für jedes volle Ichr, um das der Angestellte länger als drei

Jahre weiterbeschäftigt worden ist, geminderte (Entscädiaung.

Wird dem Angestellten gekündigt, weil er dur Krankheit cder

nverschuldetes Unglück an der Verrichtung \ciner Dionste verhindert

bird, so wird die Entsctädiaung nicht cemindert. Das gleicbe gilt,

enn der Angestellte aus einem wictiçen Grurde 71 des Handals- ‘febuch3) kündigt.

S 232

Anÿzestellte, die innerhalb der ersten drei Jahre nach dem JIn- afttreten dieses Geseßes ohne wichtigen Grund es ablehnen, eine men bon ber Meonopelverwaltung unter Belassung ter bighoricen ezne angebotene, ihrer berufsicen Vorbildung entsprehende Be-

7

Die Entschädigungen werden am Schlusse eines jeden mit dem gezahlt. em Entschädigungsberetigten, sofern er auf die Herstellung frei- Pcldpflichtigen Trinkbranntweins völlig verzichtet, uft auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, aus der die Höhe sciner gesamten Ent-

Durch die in den 8 217 b1s 220 vorgesehene Entschädigung erden sämtliche Ansprüche des Berechtigten aus der Aufgabe oder

Inhaber von Betrieben mit Ausnahme von Reinigungs- anstalten —, in denen im Betriebsjahr 1913/14 voUständig vergällter ranntwein gewerbsmäßig und im großen in. die für den Kleinhandel destimmten Vebhä!tnisse abgefüllt und in diesen Bebaältnissen an Klein- jändler abgeseßt is, werden von der Monopolverwaltung weiter- Als Grundlage für die Berehnung der Entschädigung wird die WBeingeistmenge vollständig vergällten Branntweins ermittelt, die in Mem Betriebe des Berechtigten im Betriebsjahr 1913/14 nahweislicch

Die Entschädigung wird für die ersten drei Betriebsjahre nah

würdigung, n 1 vernehmen und Versicherungen an Eides Statt entgegenzunehmen.

dem Inkrafttreten dieses Ge ( _al bisher abgefundene Brennereien weiter zur Abfindung zulassen.

Das gleiche gilt,

wenn eim Angestellter, de während der ersten drei

Fami t LUNCUNTT,

lyro 75 c U L 1s

4 “*ntrafttreten

-Um ile t RtuhDaung t der UAnacstell! (Fi 4 7 : ( f 4j ck { 321. Q Me Li 4 L 4 Ls A 1 om ac S 231i U ck47 y » tion mte Nas T a ZUILEDeEn Turden

-

__ Vie Entsch@digungen sind alsb \tellungsverhältnisses auézuzablen.

Stirbt der Angestellte, bevor der

in dem Betra: des U Lerialiat zu beanspruc{e! eun Buttel, an die Erben gezahlt.

E E S ZU den Angeftellten im Sinne d Vorstandsmitglieder von Gesellix als Angestellte nur insoweit, als f Handlungsgehilfen im Sünne des des Handelsgesetbuds mit festem Gobalt angestellt waren. 8 235

L

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til

rechnen. Le 2

dung auf Angestellte, die bei In 1. im Geschäftsbetriebe d beschränkter Haft1 l

J

rafttreten dieses Gesches Pa Ja)

find oder 2. in Spiritus-Ve

vertungs-Genossenschaften oder

r?

‘3. in Betrieben tätig sind, deren Inhaber na § 214 entschädi- gungsberechtigt sind, oder entschädigungsberechtigt sein würden, wenn die Borschrift in § 214 Abs. 2 auf sie keine Anwendung

rande,

sofern die Angestellten infolge dieses Gesebes nit oder zu ungünsti-

geren Bedingungen weiterbeschäftigt werden.

Arbeiter 8 236 Die mehr als ein

Arbeiter, die nahweislih infolge dieses Gesetzes innerbalb des ersten Jahres nach dessen Inkrafttreten arbeitsloës rp i Pri Jahres na desten Inkrafttreten arbeitslos werden, ohne anderweit

entsprechende Beschäftigung gzu finden, oder wegen notwendig gewordenen Berufswechsels oder wegen |Cinschränkung des Betriebs geschädigt werden, erhalten aus Mitteln der Monopolverwaltung Unterstützungen

bis zu einem Zeitraum von einem halben Fahre.

Statt der in Abs

für einen Zeitraum bis zu einem Fahre.

Für jedes weitere begonnene Jahr der Beschäftigung bis zu neun Jahren venlängert sich der Zeitraum, bis zu dem die Unterstüßung ge-

wahrt wird, um ein halbes Fahr. 237

Die S 229 und 233 finden entspre{ende Anwendung.

Bei Abmessung der Unterstüßung ist Rücksicht auf die Erwerbs-

sähigkeit der Arbeiter zu nehmen und nach billigem Ermessen zu be- rüdsichtigen, wie weit der Arbeiter behindert ist, eine Beschäftigung in einem anderen Betrieb aufzunehmen. Bestehen solche Behinderungen in der Aufnahme der Arbeit, so kann die Unterstüßung für einen

längeren Zeitraum oder für den entgangenen Verdienst än der neuen Stellung gewährt werden.

L 938 D O Für Arbeiter, die bei [Inkrafttreten dieses Gefeßes mindestens 10 Jahre ununterbrochen in einem nach den Vorschriften dieses Ab-

schnitts entshädigungsberechtigten Betrieb beschäftigt waren, finden die

Borschriften der §8 228 bis 234 ent\sprechende Anwendung. § 239

Die näleren -Bestimmungen über Umfang und Bedingungen der Zuwendungen erläßt der Bundesrat, jedoh mit der Maßgabe, daß die Unterstüßung im Falle eingetretener Arbeitslosiakeit nmcht weniger betragen darf als drei Viertel des entgangenen Arbeitsverdienstes.

Entschädiaunasverfahren 240

Die na den Vorschriften der SS 214 bis 239 zu zahlenden Ent-

schädigungen werden durch Entschädigunosaus\{büsse fetges-ßt.

Die Entschädiaungsaus\chüsse entscheiden auf Grund freier Beweis- Sie sind befugt, Zeuoen und Sachverständige eidlih gu Die náheren Bestimmungen für die Ausführung trifft der

S 21 Gegen die Entscheidung der Aus\{üsse kann binnen einer Frist

Bundesrat.

von vier Wochen nah der Zustellung des Bescheides der ordentliche Rechtsweg beschritten werden.

8 242 Entschädigungen aus Billigkeitsrücksichten Der Bundesrat it befugt, aus Rücksichten der Billigkeit auch

anderen als den nah den Vorschriften der §8 199 bis 239 in Betracht kommenden Personen, die durch die Einführung dieses Geseßes in ihrem Grwerbe geschädigt werden, aus Mitteln der Monopolver- waltung Entschädigungen zu gewähren. Der Bundesrat kann die Be- fugnis auf eine andere Stelle übertragen.

Der Anirag auf Entschädigung ist binnen \sechs Monaten nach dem

Inkrafttreten dieses Gescßes an die Monopolverwaltung zu richten.

X, Abschnitt Übergangs8vorschriften 8 243

Abfindungsbrennereien

Der Bundesrat kann für eine Zeitdauer bis zu fünf Jahren nah eseßes aud andere als im § 10 genannte

3 8 24 Übertragung won Brennrechten Brennereien, die; in der Zeit vom 1. Oktober 1909, bis einschließlich

„30, Séptember : 1917+ wenigstens “in einem * Betriebsjahr den“ Durch-? \ch{nittsbrand. benußt haben, dürfen ihre -Brennrechte aúf“andeère Bienne-: reien’ der gleichen Klasse (§8 2, 4, 6) übertragen. Für landwirts{aft= lihe Brennereien mit einem Brennrecht ‘von mehr als 300 Hektoliter gilt dies nur, wenn die Brennereien demselben Besitzer gehören und nicht weiter als 25 Kilometer voneinander entfernt liegen; diese Be- \{chränkung gilt nit für landwirtschaftlite Brennereien, die in der Zeit vom 1. Oktober 1909 bis 30. September 1912 Hefe im Würze« verfahren, wenn auch nur zeitweise, gewonnen haben und nicht bis zum 30, September 1914 aus\sch{ließlich zur Getreideverarbeitung ohnéè Hefenerzeugung oder zur |Getreideverarbeitung mit Hefenerzeugung nah dem Wiener Verfahren übergegangen \ind.

In bezug auf die Übertragung des Brennrets bilden das König-

rei Bayern, das Königreich Württembera, das Großherzogtum Baden und die übrigen Teile der Branntweinsteuergemeinschaft je ein be- sonders Gebiet mit der Folge, daß die Übertragung von Brennrechten aus dem einen Gebiet in das andere unzulässig ist.

Anträgen auf Übertragung des Brennrechts ist nur zu entsprechen,

wenn sie vor Sbluß des zehnten Betriebsjahrs nah dem Jnkrafttreten dieses Geseßes bei der zuständigen Verwaltunasbchörde eingegangen sind, und wenn die das Brennrecht abgebende Brennerei ztugleih das. Brennereiunternehmen unter Verzicht auf einen etwaigen Rest an Brennrechi 33 Abs. 1 Nr. 1) abmelder und die das Brennrecht erwerbende Brennerei selbst ein Brennrecbt besißt.

Der Bundesrat trifft die näheren Bestimmungen; er kann für

Notjahre eine Uebertragung der Brennrechte allgemein zulassen.

zunäk}st weiter beschäftigt ‘worden ist dieses Gesekßes

I s d aats 9 nf ld nah Beendigung des An-

nah Son M E. 4 M SMUE d D ellte nach den Vorschriften der §§ 228 brs enistandene ŒGntichacigungEeanspruchb befricdigt oder erloîcen til eime (defrau oder Erben erster Ordnung, so y q + 1

zu dem ne am Sccchillusse

4 pt - r r) Q S B «M c

Reisende gelten ie Dereits am 1, Dftober 1917 als sechsten Abschnitts des ersten Buches

S 228 bis 234 finten sinngemäße Amren-

er Spiritus-Zentrale, Gesellschaft mit n ng 1n Berlin, oder in einer der für Nech- nung diejer Gesellschaft betriebenen Unternehmungen tätig

i _als ein Jahr in einem nach den Vorschriften dieses Abschnitts entscädigungsberechtigtew Betriebe beschäftigt gewesenen

._1 gewährten Entschädigung erhalten Arbeiter, die mindestens zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Geseßes ununterbrochen in einem nach den Vorschriften dieses Abschnitts ent- schädigunasberechtigten Betriebe beschäftigt waren, die Entschädigung

die Nachsteuer de

stimmungen über Lief verpflichtet, dem Lieferer einen Zuschlag zu dem obne Verbauc3abgabe geltenden Preise in Höhe der auf die gelieferte Menge fallenden Ver- brauchsabgabe zu zahlen, wenn dem bestimmungen entgegenstehen.

“\ch{riften - aus * 3 : Geldbestand ist dem nah § ‘105 anzusammelnden Ausgleichstock zu üUberweisen.

S 245 Beste! Holzkt L V l ht 9 H é tor Y\ j i‘ A p { 4 ] } Aus c I (V2 L, k 1 Li Ie Zu N 7 4 S 106 - 2e h J 1060 anzu 1 l U M4 1 Y A C M 4 E G L Mit dem ens Geseßes gebt das (3 pn binn A 1 4 S ì G1igentum m Udberwachuna stehenden Br wein auf das 90 (Ttgentumsübergang ift N T 8 1 HEAR : E qe)chlossen Ko 151) Granntn r lediglich aus n 1+ ch / e s r r E p y en 4m 9 4 1 beracstellt if 7 Bann H YY “P Ä g M ch y y A / dessen Eigentum auf das N n E O eter

t 3 er

Berfügung durch die Monopolverwzltung

tumer aufzubewahren, pfleclih zu behandeln 29 Weise zu versichern.

; Auf Antrag kann die Monopolverwaltung an dem Vrannlwein verzihten some Kornbrannit 2

Melbs erwerben. Anträge dieser Art sind nur zu nckchtigen, men

2 B. Q G A i G M G T R Ds D LU M vor Ablauf des ersten Monats, in dem das Gesetz n Krat Tritt da

n Monopolamt einachern

l CAONOPOoLan eingeDer.

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Für den Branntwein, Neich übergeht, ist ein anaemes das Monopolamt in gemeinschaf festsezt. Der Preis enthält und Versicherung bis zu ar verwaltung. Die Zahlung des P des Branntweins durh die M: } eines Jahres nah dem Inkraf diefe neben dem Preise find für die Zeit vom ( ganges bis zum ‘Tage der Zahlung 5 vom Hundert

8 248

Für den Branntwein, dessen Eigentum nah S 2 mcht übergeht, hat der Verfügungsberehtiagte einen der dem Unterschiede zwis{hen dem nah 8 247 feft nahmepreis und dem regelmäßigen Verkaufépreis (S 10 entspriht. Die Zahlung hat zu erfolgen, sobald der den freien Verkehr abgefertigt wird, spätestens a: Vierteljahrs, in dem das Geseh in Kraft tritt.

atSDAl na Bemer tiur al 1282 P - Ie S, E e f Vvaiiuno, 1pateitens INNeryatlo

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C 1: 51) ( Uit

Die Vorschriften des § 15 sind sinngemäß anzuwend 8 249 Freigeld Dem Freigeld unterliegen auc die beim Inkrafttreten |' seßes im freien Verkehre befindlichen, bei anderen als Verbr vorhandenen Bestände an Trinkbranntwein, soweit sie nit bis zum Ablauf des mit dem Inkrafttreten dieses Gesehe i Kalendervierteljahrs an Verbraucher abgegeb freiung von dem ‘Freigeld 1n Anspruch nimmt, hat dies der Steuer- behörde anzuzeigen und über die Bestände, den etwaigen Zugang und den Abgang nach näherer Bestimmung des Bundesrats Anschreibungen zu führen, die mit den Beständen den Aufsichtsbeamten der Steuer- verwaltung auf Verlangen vorzuzeigen sind. Auf die von dem Fre!- geld nit befreiten Bestände finden die Vorschriften in §8 117 ff. und im VIII, Abschnitt enisprebende Anwendung. S 230

Zuschlag zur Verbrauchsabgabe

Soweit und solange der Branntwein der Verbraucbsabgabe (8 1 des Branntweinsteuergeseßzes vom 15. Juli 1909, Reichs-Geseßhl. S. 661) unterliegt, wird zu ihr ein Zuschlag erhoben, der 6,75 Mark für das Liter Weingeist beträgt.

‘Der Zuschlag wird ermäßigt für Obstbrennereien und Stoffbesiger, wenn sie 1m Betriebsjahr

nicht mehr als fünf Liter Weingeist herstellen auf 3,16 Mark, mehr als fünf aber nicht mehr als fünfzig Liter Weingeist her- stellen auf 5,16 Mark.

Die auf die Verbraucbsabgabe bezüglichen Vorschriften des Brannt- weinsteuergeseßes sind auch auf den Zusclag zur Verbrautsabgabe anzuwenden.

Für die Erhebung und Verwaltung des Zuschlags zur Verbraucbs- abgabe wird den Bundesstaaten eine Vergütung nicht gewährt.

Für die im Abs. 1 bezeichnète Zeit wird die Uebergang8abgabe 22 des Brannhweinsteuergeseßes) auf 8,25 Mark festgeseßt.

Essigsäure-Nacksteuer S 251 Essigsaure 144), die si am Tage des ÎInkrafttretens dieses Gesehes 1m freien Verkehre befindet, unterliegt nad näherer Be- stimmung des Bundesrats einer Nacbsteuer von 130 Mark für den

R

Doppelzentner wasserfreie Säure.

S. 292 Von der Nachsteuer befreit ist Essigsäure des freien Verkehrs, 1. soweit sie von der Verbrauchsabgabe befreit ist; 2. Joweit sie nadweislih nah den Säßen des § 140 verzollt ift: 3. 1m Besiße von Gewerbetreibenden 1n Mengen von niht mehr als 5 Kilogramm, im Besitze von anderen Haushbalts- vorständen in Mengen von niht mehr als 1 Kilogramm wasserfreie Saure. S208

Die Vorschriften in dew §§ 16, 18, 20, 21, 180 und 192 sind auf s § 51 sinngemäß anzuwenden.

§254 Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesehes vertragsmäßige Be- erung von Essigsäure bestehen, ist der Abnehmer

nit ausdrülide Vertrags- d

S 265 Der Bundesrat wird ermächtigt, von der Erhebung der Nach-

steuer 251) abzusehen.

Í S226 : ; Geldbestand .der Betriebsauflage Ein: bei Inkrafttreten dieses: Geseßes . nah“ den. bisherigen Vor- den ‘Einnahmen “an *Betriebêauflage angesammelter

S 257 Hefebetriebe“ besonderer Art. Soweit Unternehmungen während des - Krieges zum Zwecke der

Herstellung von Hefe ganz oder teilweise aus NReichsmitteln etn- gerichtet worden sind, dürfen diese Einrichtungen während zehn Jahren vom Jukrafttreten dieses Geseßes an nur i Bundesrats zur Herstellung von Bakbefe benußt werden.

mit Genehmigung des

XL. Abschnitt SwWluUßvor]MPr1i ften 8 268 Aufwendungen für Wohlfahrts- und Wirtscbaflszwecke Aus der Monopoleinnahme sind jährli 1. vier Millionen Mark zur Bekämpfung der Trunksucbt- und threr Ursachen sowie zur Milderung der dur die T runksucbt berbeioeführten Schäden,

2. zwei Millicnen Mark zur wisscnschaftli@en Erforsck@ung und praktischen Förderung des Kartoffelbaues und der Kartoffel- verwertung,

3. bis zu sechzehn Millionen Mark zur Ermäßigung der Koften der weingeisthaltigen Heilmittel für die minderbemittelten