Zement —
E ps C - « t d q t o11 07 ‘ N: ; j C Fr Lrt nhor Mt anumehmon ? der Abit arhandelt, G oder den bon 10m vertretenen y Seme ; r volltilandigen Befriedigung nil gefuhrt ODer 111 ANzUNeB Ch, s ; L E L E o tritt Geldîitrafe b18 zu zu einer vollilandig en nidt fübren würde, jo baften für die Sicher- | pflichtigen der Steuerpflicht zu entzichen tritt Gelditrase bis daß sie zu ciner n n Dre Wee c 2e ritte TO P 2 l —, C gr E ck Hc eon ot lontitgen wanztgtausend tarl etn. é / L E beit und die euern L 1 148 d A S o Le, Vhonin mird hoftrait wmer Steuérvflihtiger oder agteßlidecr “Be aid Die (Sbenio wtrd dettrast, wer UCT T Z obne entipred f, di (S Nortr Uu n 8 4 obliegende BeT- , A 1 7 l 7+ ir “. r M s leit dem 1. Lc x E g 6 1 benen Frist nicht abgibt oder machung der Haftung r1d o Cs E n macht 5 ; M emt 1 c s 0e E 2 nor betreffend die Anfechtung 1s ets! Les & 25 Satz 1 finden Gorhalh des Gonfurépertabrens, in der Faffung der außerbalb des Konturéversadren®t, in der 7afung De L om 20. Mat 1898 (RNeichs-Geießbl. S. 709). Aus : pom M. Al E L ps "ir A 75 E a ATttnA 17M nItrho ol r Rg 5SNMNeIMeTIit Lil E E Der astung 1nd 1 A T v4 - N G ckteuetr e folat unabs Gesamtwert von nit mebr ais dreitausend arf. Rz: y HelamTwert von 1 l “ k: (T 6 S 28
L iz / S H J c S J A » D I I r 4d
Der Bundesrat erläßt nähere Bestimmungen darüber, in welcher er undeSral erlatl nc Ó 0 MCIQET
Ub (2: vot ] y 6 It n UnD Un Welcher «4 O Art Sicherheit zu 1 j F r E E c on Ç TAVA np pn? J ion 11D aut eIianger
tue zu verzinjen 111. Faulg werdende 5 1In/el 1nd au HePIiang
auszuzahlen.
Behörden des Neichs, der Bundesstaaten und der Gemeinden (Gemeindeverbände), die von der Absicht eines Steuerpflichtigen, feinen dauernden Aufenthalt im Inland aufzugeben, und von Zalk- fachen Kenntnis erhalten, die die Annahme rechtfertigen, day er 110) den nah den S8 1, 5 begründeten Verpflichtungen entzieben will baben biervon unverzüglich de
e Mitteilung zu machen.
r 2111 n AtA ( C'F Ar O
Hat der Steuerpflichtige seinen dauernden Aufenthalt im Inland aufgegeben, so ift er gebalten, eine 1m _„Fnla d wohnende Person zum Empfange der für 1hn bestimmten Schrift|tüce zu bevolmächtigen. öFít die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unterblieben, 10 gilt die Zustellung eines Schriststücks mit der Aufgabe zur post als bewirkt, felbst wenn die Sendung als unbestelbar zurückommt.
& 19
Die oberste Landesfinanzbehörde kann die Frist, bis zu der die Einzelbeträge der nah § 1 geshuldeten Steuern fällig werden, per- längern. Werden die Steuern nicht rechtzeitiz entrihtet, fo verfällt ein entsprechender Teil der Sicherheit.
S 20 ie Vorschrift des § 1 gilt nit für e p E die fich in ihrer Eigenschaft als öffentlihe Beante im Ausland aufhalten, ; 2, Personen, deren Vermögen nicht Mark übersteigt, i i i 3. Auelandsdeutsche. Als Auslandsdeutshe gelten Personen, die vor dem Kriege ihren Wohnsip oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten und sich entweder bei Aus- bruch des Krieges vorübergehend im Inland aufhielten oder während des Krieges ins Inland gekommen find und \pâtestens ein Jahr nah Beendigung des Kuieges mit allen Großmächten ins Ausland zurüdckehren; für Personen, welche vor dem Kriege in einem feindlichen Lande ihren Wohnsiß hatten, läutt dieje Frist nit früher ab, als ein Jahr nah Beendigung des Krieges mit diesem Lande, 4. Personen, die ihren dauernden Aufenthalt in ein deutsches Schußgebiet verlegen, L S 5, Persouen, die erst nach Beendigung des Krieges mit allen Großmächten ihren dauernden Aufenthalt im Inland ge- nommen haben. IEA
Jedoch haben auch diese Personen die nah § 4 vorgeschriebene Anzeige zu erstatten ; die in Nr. 2 genannten Personen haben auch eine Vermögenserklärung (§ 4) beizufügen.
D 21
Auf Antrag erfolgt eine Freistelung von der nah §1 begründeten Verpflichtung, wenn die Auswanderung im deutschen Interesse liegt ober wenn die Ablehnung des Antrags eine außergewöhnlihe Härte darstellen würde. Die Freistelung kann zunächst für einen kürzeren Zeitraum als die Geltungédauer dieses Gesetzes erfolgen; eine Ber pflihtung zur Sicherheitsleistung besteht in diesem Falle nit, Die Borschrift des § 9 Abs. 2 findet entsprehende Anwendung.
Die Landesbregierung bestimmt die Behörden, die über den Antrag zu entsheiden haben, und die zulässigen Rechtsmittel. Die Neiché- bevollmächtigten für Zölle und Steuern sind zur Einlegung von Nechtsmitteln befugt und in jedem Nechtészug vor der Entscheidung zu hören. Die endgültige Entscheidung erfolgt durch den Reichs- finanzhof. Dieser kann nur zugunsten des Steuerpflichtigen angerufen werden.
dreißigtaufend
§ 92
Wer als Steuerpflichtiger seinen dauernden Aufenthalt im In- land aufgibt, ohne die im § 4 vorgeschriebene Anzeige zu erstatten oder die ihm nah § 5 obliegende Verpflichtung zur Sicherheits!1eistung zu erfüllen, wird wegen Steuerflucht mit Gefängnis nicht unter drei Monaten und mit Verlust der bürgerlichen Chrenrechte bestraft; da- neben ist auf eine Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark zu er- kennen. S E
Die gleiche Strafe trifft den geseßlichen Vertreter des Steuer- pflichtigen, wenn er, ohne die im § 4 vorgeschriebene Anzeige zu. er- statten oder die ihm nah § 5 obliegende Verpflichtung zur Sicher- heitéleistung zu erfüllen, dazu mitwirkt, daß der Steuerpflichtige Micien dauernden Aufenthalt im Inland aufgibt.
Der Versuch ist strafbar. è E
Die Verurteilung is auf Kosten des Verurteilten öffentlich befanntzumachen. Die Art der Bekanntmachung sowie die Frist, innerbalb der sie zu erfolgen hat, ist im Urteil zu bestimmen.
Ist der Beschuldigte abwesend (§ 318 der Strafprozeßordnung), so kann gegen ihn nah Maßgabe der 88 320 bis 326 der Straf- prozeßordnung verhandelt werden. Dies gilt auch für das VBer- fahren vor den Militärgerichten.
§23
Angehörige des Deutschen Neichs, die nah Maßgabe des § 22 rechtsfkräftig verurteilt find, können ibrer Staatsangebörigkeit durch Beschluß der Zentralbehörde des Bundesstaats, in dem sie die Staats- angehörigkeit besigen, verlustig erklärt werden. Gehören fie mehreren Bundesstaaten an, so verlieren sie durch den Beschluß die Staats- angehörigfeit in allen Bundesstaaten. j A
Der Berlust der Staatsangehörigkeit erstreckt i, sofern nicht in der Grklärung nah Ab}. 1 Sah 1 ein Vorbehalt gemacht ist, zugleich auf die Ehefrau, sofern sie niht dauernd von ihrem Ehemanne ge- trentit lebt, und auf diejenigen Kinder, deren geseßlihe Vertretung dem Ausgeschiedenen kraft elterlißer Gewalt zusteht. Aus8genommen sind die Töchter, die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind.
S 24
Die Landespolizeibelhörden sind befugt, Personen, welche gemäß 8 23 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, sowie die im S 1 Abs. 2 genannten Personen, welche rechtskräftig wegen Steuer- flucht verurteilt sind, aus dem Veichsgebiete zu verweisen.
9-20
Werden die hinterzogenen Steuerbeträge nebst Zinsen in Höhe von fünf vom Hundert vom Fälligkeitstag ab gezahlt und die ge- \huldete Sicherheit geleistet, bevor eine zwangsweise Beitreibung stattgefunden hat, so tritt Straffreiheit für Täter und Teilnehmer ein; ist eine Verurteilung bereits erfolgt, fo unterbleibt die weitere Vollstreckung. Stellen in solhem Falle Personen, die gemäß S 23 die deutshe Staatsangehörigkeit verloren haben, Antrag auf Wieder- einbürgerung, so darf die Genehmigung aus Gründen, die mit der Hinterziehung im Zusammenhange stehen, niht versagt werden.
8 26 Hat in den Fällen des § 22 Abs. 1, 2 nahweislih der Steuer-
Eine Ordnungéstrafe bis zu fünftausend Mark tritt ein bei Zus l diejes Gesetzes oder die zu
deo S v} A Tft o Sorten
widerhandlungen gegen die Borlrt eleß er T feiner Auéführung ergangenen Beitimmungen, die 1m Geleße m1 feiner besonderen Strafe bedroht sind.
S 29
Die oberste Landebfinanzbehörde ist befugt, von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung ganz oder teilweise zu befreien. & 30 L Das Gesetz tritt unbeschadet der Durhführung ihwebender E fahren außer Kraft mit dem Schlusse des dritten Jahres nad Ab- lauf deéjenigen Jahres, in dem der Krieg mit allen Großmächten beendet ist. j Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlihen Jnfiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918.
(Siegel) Wilhelm. :
Dr. Graf von Hertling.
Geseg,
betreffend Aenderung des Gesegzes, betreffend eine mit den Post- und Telegraphengebühren zu erhebende außerordentlihe Reihsabgabe, vom 2 Nai 1946 (Reichs-Gesezbl. S. 577).
Vom 26. Juli 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. i verordnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zuslimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: S1 Das Eesey, betreffend eine mit den Post- und Telegraphen- gebühren zu erbebende außerordentlihe Neihéabgabe vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesepbl. S. 577) wird dabin geändert : , Die dem Gesetze beigefügte Zusammenstellung der Reichs- abgaben im Post- und Telegraphenverkehre wird durch die nachfolgende Zuj)ammenstelUung erseßt. Soweit in Reichsgeseßen od-r in Landesgeseßen auf das ange- führte Gese vom 21. Juni 1916 verwiesen ist, tritt an die Stelle der ibm beigefügten Zusammenstellung der Neichsabgaben im Post- und Telegraphenverkehre die nahfolgende Zusammenstellung. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1918 in Kraft.
und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. y Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918.
(Siegel) Wilhelm. Dr. Graf von Hertling.
Zufammenstellung der Neichsabgaben im Post- und Telegraphenverkehre.
-——
Urkundlich unter Uvserer Höchsteigenhändigen Unterschrift
Als Neichsabgabe wird ein
liegende,
12 | Nohrpostbriefe und Nohrpoft- Tate cu C 5 13 f Anschlüsse an ein Orts-, Vor- orts- oder Bezirksfern|\prech)-
gebühr, Gespräche im Vor- ortsverkehr, im Bezirksver-
Tehr und im Fernyerbthr- . 120: „i ies Gespräch
pslichlige oder der geseßliche Vertreter des Steuerpflichtigen uicht in
S e Zuschlag zu den Post- s GELEN T GAS und Telegraphengebühren Q erhoben in Höhe von L Dee a) im Orts- und Nachbarort6verkehre bis 20 N 04 0 Dn über 20 bis 250 Gramm 10 L b) im sonstigen Verkehre . .. . « « S 2.4 Pot Tal a) im Orts- und Nachbarortsverkehre 24 » D) Int TONITTIGEN Bete . » 6. 4 « D 3 fDruccktsachen i E Bs 2 nber 00 18 100 - Gramm .. F 26, Be 100 O 2 4 e 9 „ Q von jeder Sendung 44-BerIMatd Da Ieret «. « «f D 5 f Warenproben über 100 Gramm . | 5 , C Aen Un den iei ias e D 71 Pakete “ I. bis zum Gewichte von 5% Kilo- gramm E a) auf Entfernungen bis 75 Kilo- meter einschließli... ... 19 þÞ) auf alleweiterenEntfernungen | 25 „J IT. beim Gewicht über 5 Kilogramm a) auf Entfernungen bis 75 Kilo- f j meter einschließlih . . . . 30 Pf. b) aufalle weiteren Entfernungen | 90 ,„ 8 E: ait a) all ckntsernungen 18 (9 Kll0- ¿ S ü / meter ein\chließlih ....... D E Ns b) auf alle weiteren Entfernungen | 10 ,„ ; 9 Se aa en A D 10 ostanweisungen / ; B O I o l D De 100 DEAI « «s a A S6 10 9 M Cel afdinm e e» C ved O von jedem ate von jedemTelegramm.
Die Abgabe wird er- forderlihenfalls auf die demGesamtbetrage der Abgabe zunächst- durch fünf teilbareZahl nah oben oder unten abgerundet
von jeder Sendung
der Paush-
MEB: v a s e U E N 20v.D.{ (ber Seribecoiee 14 | Ort8gesprächevon Teilnehmer- anschlüssen gegen Grund-
5 von der Geblihr für J von der Gebühr für
- E A NAnmerTungen
=« E Fa
rmäßtigungen. Zu Ir. 14. Fur \ T R A
die Neichsabaabe nur in Höhe der Abgabe
dringende (Sespräche für nicht dringende
L.
Gespräche zu crheben.
1 T [6 » t d 49 ron 11. Betr ungen-
Cy Do ib rio Sem Pry. Zon Der Neichsabgabe TINOD 1TIEL-
i L
a. (Zu § 1 des Gefeßes, betreffend eine mit den Post- und
Telearaphengebühren zu erhebende außerordentliche Neichsabgabe, vom
Juni 1916) Sendungen, die an Angehörige des Deeres und der Marine gerichtet find oder von ihnen herrühren, wenn fie Porto- oder Gebührenvergünstigungen genteßen.
b) (Zu § 1 des Gesezes, betreffend eine mit den Post- und Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Neichsabgabe, vom 91. Juni 1916) Sendungen im Verkehre mit dem Ausland, foweit Neriräge mit anderen Staaten entgegenstehen.
c) (Zu Nr. 3) Drucksachen,
1. die nur Zeitungen oder Zeitschriften enthalten, wenn die Zeitungen oder Zeitschriften vom Verleger an andere Zeitungs- verleger oder an Personen verschickt werden, die ih nicht gewerbsmäßig mit dem Vertriebe dieser Zeitungen und Zeitschriften befassen,
2. die nur politishe, Handels- oder andere Nachrichten allge-
meiner Bedeutung enthalten, wenn diese Nachrichten von
Nachrichtenbüros an Zeitungen, Zeitschriften oder Zeitungs-
verleger vershickt werden. . s
Die näheren Bestimmungen werden dur die Postordnung erlassen.
da) (Zu Nr. 7) Gewöhnliche Pakete, die nur Zeitungen oder Zeitschriften enthalten, wenn die Zeitungen oder Zeitschri)ten vom Verleger an andere Zeitungsverleger oder an Personen verschickt werden, die sich niht gewerbêsmäßig mit dem Vertriebe dieser Zeitungen oder Zeitschriften befassen. Die Postanstalten sind be- rechtigt, zum Zwecke der Prüfung des Paketinhalts das Oeffnen dieser Pakete an Amtsstelle zu verlangen oder selbst vorzunehmen. Die näheren Bestimmungen werden durch die Postordnung erlassen.
e. (Zu Nr. 11) Prefsetelegramme, das sind an Zeitungen, Zeit- schriften oder Nachrihtenbüros gerihtete Telegramme in offener Sprache, wenn ihr Inhalt aus politischen, Handels- oder anderen Nachrichten von allgemeiner Bedeutung bestebt, die zur Veröffentlichung in Zeitungen und Zeit\chriften bestimmt sind. Die näheren Be- stimmungen werden durch die Telegraphenordnung erlassen.
TIlII. Uebergangsvorschrift. (Zu Nr. 13 und 15) Jeder Teilnehmer ist in den ersten beiden Monaten nah dem Inkrafttreten dieses Geseßes berechtigt, seinen Anschluß mit einmonatiger Frist zu tündigen.
YekanntmaGUng
über Erzeugerhöchstpreise für Obst.
Auf Grund des § 4 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reihs-Gesegblatt S. 307) wird bestimmt : P Der Preis für die folgenden Obstsorten darf beim Verkauf dur den Erzeuger die nachstehenden Säße je Pfund nicht übersteigen :
1) Aepfel und Birnen.
Gruppe 1: Zaseloblt « a « o 0,39 e.
Tasfelcbst sind alle gepflückten, nah ibrer Beschaffenheit sofort oder nah Ablagerung zum Rohgenuß geeigneten Früchte unter Aus- \heidung sämtlicher fleinen, verkfrüppelten und beschädigten Früchte und mit Ausnahme von Edelobst.
Gruppe 11: Wirtschaftsobst . . . . 0,15 K. i Wirtschaftsobst ist alles Shütte)-, Most- und Fallobst sowie das aus der Gruppe 1 ausgeschiedene Obst, soweit es für die Herstellung von Marmelade, zum Kochen, Dörren und zu fonstigen Wirtschafts-
¿wecken geeignet ist. : : 2) Zwetschen.
Zwetschen, Fauépflaumen, Hauszwetschen, Muspflaumen, Bauern-
pflaumen, Thüringer Pflaumen mit Ausnahme der Brenn- zwetschen S 0,20 4 Brenn e e E 0,10 4.
8 2.
Für Edelobst (Aepfel und Birnen) wird kein einheitliher Höchst- preis festgeseßt. Hierfür darf dem Erzeuger durch die Landes-, Pro- vinzial- und Bezirksstellen für Gemüse und Obst oder die von diesen bestimmten Stellen ein nah der Güte und Verwertbarkeit des Obstes zu bemessender höherer Preis als 35 S bis zu £0 S je Pfund, in besonderen Ausnahmefällen bis zu 100 & je Pfund gewährt werden.
Als Cdelobst kommt auësc{ließlich allerfeinstes, schon bisher in Stückfrüchten gehandeltes Dbst in Betracht. das vollkommen aus- gebildet, ohne Schönheitsfehier und ohne Beschädigungen sein, den anerkannt besten Sorten angehören, das für die betreffende Sorte gültige WVêindestgewicht autweisen und beim Versand fo forgfäâltig verpackt sein muß, daß eine gute Ankunft gewährleistet ist.
S A Auf den Erzeugerpreis von Tafeläpfeln und Tafelbirnen dürfen
Aufbewahrungszuschläge berehnet werden, und zwar füc die Zeit je Zentner
vom. 16. Ofktober-b18 31; Oktober 1918. . „ » 3 M vom 1. November bis 15. November 1918. 2 M vom 16. November bis 30. November 1918 2 M
und dann je Monat und Zentner 2 &# mh , Für Wirtschafts8obst dürfen Aufbewahrungszuschläge nicht gewährt werden. : S 4. Diese Verorduung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 31. Juli 1918.
Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly.
Bekanntmachung
über den Erzeugerhöchstpreis für Zwiebeln.
Auf Grund des § 4 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 8. April 1917 (Reichs-Geseßblatt Seite 307) wird bestimmt :
S1,
Der Preis für inländishe Frühzwiebeln ohne Kraut darf beim ibocfiels dur den Erzeuger den Preis von 18 „4 je Pfund nicht übersteigen.
Der Preis gilt für gesunde, marktfähige Handelsware, frei ver- laden in Bahnwagen oder in Schiff.
8§ 2. Diese Verordnung tritt am 3. August 1918 -in Kraft. Berlin, den 31. Juli 1918.
Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly.
15 sFernspreh- Nebenanschl üsse . | 20, »„{ jeden Nebenanschluß
“ Kaufmann Carl Gieß,
“in Hamburg der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs auf Grund der Bekann!machung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlä!siger Personen vom Handel unters- lagt worden war, ist aufgehoben worden.
ratsverordnung zur F 23. September 1915 (NGBIl. S. 603) der Spezereihändlerin Maria Houillon, geb. Cernier, in Meßt, Gerberstraße 43, den Handel “mit Gegenständen des tägli :
gemäß § 29 der Verordnung
17. Oktober 1917 (RGBVI. S. 914) den Betrieb des von ihr ge- führten Spezereigeschäfts, Gerberstraße 43 hier, geschlos\sen.
97, 103 und 104 des Reichy8-Gesepyblatts enthalten:
A unter steuergesezes, vom 26. Juli 1918, und unter
* Mineralwässecrn und fünstlih bereiteten Getränken sowie die i Erhöhung der Zölle für Kaffee und Tee, vom 26. Juli 1918;
\ vögeln, vom 30. Juli 1918, unter
Schwefelsäure und Oleum, vom 29. Juli 1918, unter vom 30. Juli 1918, und unter t | Hafer und Gerste, vom 30. Juli 1918;
M 30. Juli 1918.
_ Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie hat in ihrer Sißung vom 2. Zuli 1918 entschieden : _ “Der Gewerkschaft Glück auf-Ost werden die end- gültigen Beteiliaungsziffern ihrer Kaliwerke Glückauf-Osft, Schacht 1V bis VI, vom 1. Januar 1917 ab, gemäß 8 12 Abs. 2 des Kaligeseges, in folgender Weise gekürzt: 1) Glückauf-Ost, Schacht TV:
Die Beteiligungsziffer wird für das vierte Jahr nah Antreffen des Kalilagers, also bis zum 31. Juli 1917, um zwanzig vom Hundert, für das fünfte Jahr um zehn vom Hundert gekürzt.
2) Glüdckauf-Ost, Schacht V:
Die Beteiligungsziffer wird für das vierte Jahr nach Antreffen des Kalilagers, also bis zum 30. November 1917, um zwanzig vom Hundert, für das fünfte Jahr um zehn vom Hundert gekürzt.
3) Glüdckauf-Ost, Schacht VI:
Die Beteiligungsziffer wird für das dritte Jahr nach Antreffen des Kalilagers, aso bis zum 28. Februar 1917, Um dreißig vom Hundert, für das vierte Jahr um zwanzig aues Aar und für das fünfte Jahr um zehn vom Hundert gekürzt.
Berlin, den 25. Juli 1918.
(Siegel.) Die Verteilungsstelle für die Kalindustrie. J. V : Gante.
Vorstehende Entscheidung ist der Gewerkschaft Glückauf-Ost in Sondershausen am 30. Juli 1918 zugestellt worden.
J. A.: Maenicke.
__ Die Verteilungsstelle für dir Kaliindustrie hat in ihrer Sizung vom 2. Juli 1918 evtschieden:
Der Gewerkschaft Glückauf-Berka wird die endgültige Veteiligungszi fer ihres Kaliwerks vom 1. Januar 1917 ab für das fünfte Jahr nah Antreffen des Kalilagers, also bis zum 30. Juni 1917, gemäß § 12 Abs. 2 des Kaligeseßes um zehn vom Hundert gekürzt.
Berlin, den 25. Juli 1918. (Siegel.)
Die Verteilungsstelle e die Kaliindustrie. J ante.
Vorstehende Enlscheidung ist der Gewerkschaft Glü ck- auf-Berka in Sondershausen am 30. Juli 1918 zugestellt
worden. J. A.: Maenie.
. ..
i Bekanntmachung.
Die Liquidation der britishen Firma W. B. Di Co. G. m. b. H., Hamburg, ist beendet. Hamburg, den 1. August 1918.
Die Deputation für Wi Saat und Gewerbe. randes.
Bekanntmachung.
Der Beschluß vom 31. Oktober 1916, dur) welhen dem Inhaber der Firma Albert Greiner,
Hamburg, den 31. Juli 1918.
Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe, Sthamer.
Bekanntmachung.
Wegen Unzuverlässigkeit habe ih gemäß S8 1 und 2 der Bundes8- Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom
j en Bedarfs untersagt und über den Verkehr mit Zucker vom
Met, den 28. Juli 1918.
Der Polizeidirektor. Stadler.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern
Nummer 97 unter: Nr. 6402 das Weinsteuergeseß, vom 26. Juli 1918,
Nr. 6403 das Geseß zur Aenderung des Schaumwein-
Nr. 6404 das Geseß, betreffend die Besteuerung von
Nummer 103 unter: Nr. 6413 eine Verordnung über den Fang von Krammets-
Nr. 6414 eine Bekanntmahung über Höchslpreise für Nr. 6415 eine Verordnung über Druschprämien für Hafer,
Nr. 6416 eine Verordnung über die Verfütterung von
Nummer 104 unter: /
Nr. 6417 eine Verordnung über Bucheckern, vom
Berlin W. 9, den 1. August 1918. Kaiserliches. Postzeitungsamt. Krüer.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : den bisherigen Geheimen Oberregierungsrat und vor- tragenden Rat im Ministecium des Jnnern Dr. jur. Conze zum Wirklichen Geheimen Oberregierungsrat und Ministerial- direktor im Staatsministerium und den bisherigen Regierungsrat Dr. jur. Rocholl in Koblenz zum Geheimen Regierungsrat und vortragenden Nat im Staats- ministerium zu ernennen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :
den Polizeihauptmann Froehlich zum Polizeiobersten und Kommandeur der Schußmannschaft in Berlin zu er- nennen.
Seine Majesiät der König haben Allergnädigst geruht :
die Bauräte Clingestein in Bunzlau, Gölißer in Wittstock, Kusel in Cassel und den Regierungsbaumeister Lang in Berlin zu Regierungs- und Bauräten zu er- nennen fowie
den Negierungs- und Bauräten Hennicke in Trier, Schramke in Breslau, Maschke in Hannover, Gyßling in Schleswig, Neuhaus in Erfurt, Haubach in Oppeln, Klemm in Magdeburg, Vohl in Berlin, Behrendt in Merseburg, Koß in Münster i. W. und Huber in Düsseldorf, leßterem bei dem Uebertritt in den Ruhestand, den Charakter als Geheimer Baurat,
den Negierungsbaumeistern Gehm in Berlin, Otto Schroeder in Posen, Artur Schroeder in Nienburg, Oft- mann in Greifenhagen, Witte in Norden, Pegels in Düren, Gährs in Celle, Ruhy in Stralsund, Mohr in Stolpmünde, Schasler in Tapiau, den Kreisbauinspektor Königk in Landsberg o. W., den Regierungsbaumeistern Eshner in Swinemünde, Damm in Marienwerder, Krenker in Trier, Ehrenberg in Rendsburg, Schräder in Demmin, Biel in Leer, Podehl in Kosel, dem Landbau- inspeftor Lübke in Sorau, den Regierunasbaumeistern Lucht in Quedlinburg, Hins mann in Meppen und Dr.-Jng. Dechant in Düsseldorf den Charafter als Baurat mit dem persönlichen Range der Räte vierter Klasse und
den Reaierungsbausekretären Braun in Berlin, Hoff- mann in Merseburg, Meyfarth in Liegniß, Kluth und Drawiel in Stralsund, Kurbjuweit in Köaigsberg i. Pr. ri Koop in Berlin den Charakter als Rechnungsrat zu ver- eihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Regierungs- und Baurat Johannes Fischer, Vor- stand des Eisenbahnbetriebsamts Angerburg, beim Uebertrilt ibe, Nuhéstand den Charakter als Geheimer Baurat zu ver- eihen.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs ist den nahgeravnten Beamten vom Staats- ministerium die nachgesuchte Entlassung aus dem Staatsdienst erteilt, und zwar dem Geheimen Baurat Karl Müller, Mit- glied der E Guhndireliion in Essen, und dem Regierungs- und Baurat Bredemeyer, Vorstand des Eisenbahnwerkstätten- amts 4h, Breslau.
Finanzministerium.
Der Regierungssekretär Zalejski in Oppeln ist zum DLeler bei der Königlichen Kreiskasse in Grottkau ernannt worden.
Der Rentmeister von Streit hei der Königlichen Kreis- kasse in Falkenberg O. S. ist nah Birnbaum verseßt worden.
Ministerium der geistlihen und Unterrichts- angelegenheiten.
Der bisherige Direktorialassisient Professor Dr. Hans Matdowsky ist zum zweiten Kustos bei der Königlichen Nationalgalerie in Berlia ernannt worden.
Der Landesbaumeister Ohle in Halle a. S. ist zum Pro- vinzialkonservator der Provioz Sachsen bestellt worden.
Den Bildhauern Karl Ebbinghaus in Berlin-Dahlem und Georg Kolbe in Berlin ist der Titel Professor verliehen worden.
2
Zwischen dec Königlich preußischen und ber Unter- rihtsverwaltung der Freien und Hansestadt Lübe ist nachstehende Vereinbarung abgeschlossen worden:
Die Verseßungs- und Schlußzeugnisse derjenigen öffentlichen Mittelschulen, die auf Grund der im König- reich Preußen bestehenden Bestimmungen vom 3. Februar 1910 und der in der Freien und Hansestadt Lübeck bestehenden Be- stimmungen in ihrem Heimailande als „vollausgestaltete Mittel- \hulen“ anerkannt find, haben in dem anderen Staate vom 1. April 1919 ab dieselbe Geltung wie die entsprechenden Z-ug- nisse der dort als „vollausgestaltete“ anerkannten Mittelschulen. Als solche vollausgestaltete öffentliche Mittelschulen kommen in der Freien und Hansestadt Lübeck zurzeit in Betracht:
1. die T. Kaabenmittelschule,
2. die St. Lorenz-Kaabenmittelschule,
3. die ITT. Kaabenmittelschule,
4. die I. Mädchenmiitelschule,
5. die St. Lorenz-Mädchenmittelschule.
Berlin, den 27. Juli 1918.
Der Minister der geistlihen und Unterrichtsangelegenheiten. V.: von Chappuis.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Die am 17. September 1917 angeordnete Zwangs- verwaltung für die Kommanditbeteiligung des Dr. August Lüling in Paris an der Firma Jndustriewerke Vogel & Schaefer in Bünde i. Westf. ist aufgehoben.
Berlin, den 27. Juli 1918.
Der Minister für Handel und Gewerbe. . A.: von Flotow.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Versetzt sind: die Regierungs- und Bauräte Liedtke von Gumbinnen nah Oppeln, Clingestein von Bunzlau nach
Breslau, Gölißer von Witlstock nah Allenstein, Kusel von
die Meistershule entscheidet der betreffende Meijter.
Direktorium :
Die Anmeldung is \chriftlich unter Beifügung der der SaBßungen angegebenen Nachweise, aus denen das zu \tudierende Hauptfach ersihtlih sein muß, tember 1918 an das Direktorium der Königlichen akademischen Hochschule für Musik zu richten. Auch muß aus der M bervorgehen, bekannt ift.
Violoncell, Hc Morgens 9 Uhr;
habe i die
Handel mit Gegenständen Unzuverlässigkeit in bezug auf diefen Handelsbetrieb untersagt.
Cassel nah Königsberg i. Pr. und Lang von Berlin nah Allenstein, der Baurat Voeicker von Berlin als Vorstand des Polizeibauamts 1] in Neukölln, der Regierungsbaumeister Wellmann von Celle nah Geestemünde und der Regierungs- baumeister Wilhelm Lange von Lingen als Vorstand des Hoch- bauamts in Osnabrück.
: Dem Regierungs- und Baurat Heusch in Allenstein ist die Ogesude Entiafsung aus dem preußischen Staatsdienste erteilt.
_Versept sind: der Regierungsrat Dr. Adolph, bisher in Münster (Westf.), als Mitglied der Eisenbahndirektion nah Essen, die Regierungsbaumeister des Eisenbahnbaufaches Wiss ott, bisher in Magdeburg, als Vorstand des Eisenbahnbe- triebsamis T nah Düsseldorf, Erich Lehmann, bisher in Danzia, als Vorstand (oufirw.) des Eisenbahnbetriebsamts L nach Magdeburg und Straßer, bisher in Côln, nah Neuß als Vorstand (auftrw.) des daselbst neu errichteten Eisenbahn- betriebsamts sowie ben Réegierungsbaumeister des Maschinen- baufaches Haldy, bisher in Cosel, zum E!senbahnmaschinen- amt 2 nach Essen.
Dem Regierunposbaumeisier des Maschinenbaufa&ßs Wil- helm Hartwig in Jülich ist eine planmäßige Stelle für Vor- stände der Eisenbahnwerkiättenämter verliehen.
DeramntmaqGuUn d
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst hat durch An- oronung vom SL Sult d Ÿ. — 78583 W1./H. — für den Regierungsbezirk? Frankfurt, Oder, für Freilandgurfen, wovon 60 Stück eiwa 32 Pfund wiegen, einen Erzeugerpreis von 15 Pfg. je Pfund festgeseßt.
. Ferner hat die Reichsstelle vurch Anordnung vom 1. August
d. J — 7827 — den Erzeugerpreis füc Frühzwiebeln aaa ab 3. August d. J. auf 18 Pfg. je Pfund fest- geseßt.
Veberschreitungen der Höchslpreise werden auf Grund der Verordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (RGBl. S. 395) mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu 6 200 000 oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Berlin, den 2. August 1918.
i Der Vorsitzende der Staatlichen Verteilungsstelle für Groß Berlin. 5. P. Dieorig:
Winterfursus der Lehranstalten für Musik.
A. Akademifce Meisterschulen für musikalishe Kom- position zu Berlin in Charlottenburg, Fajanenstr. 1. Vorsteher: die Herren Professoren Dr. Humperdinck, Dr. Georg Schumann und Dr. Richard Strauß.
Die Meistershulen haben den Zweck, den in sie aufgenommenen
Schülern Gelegenheit zur weiteren Ausbildung in der Komposition
unter unmittelbarer Leitung eines Meisters zu geben. Genügend vor«-
bereitete Anwärter, die einem der vorgenannten Meister sih anzu-
schließen wünschen, haben sih bei diesem in der ersten Woche des Monats Oktober persönlih zu melden und ihre Komvositionen und Zeugnisse (insbesondere au den Nachweis ein:r untadelhasten sittlichea G vorzulegen.
Ueber die praftishe Befäbigung der Bewerber zur Aufnahme in
die D j e Der Unterricht ist bis auf weitere Bestimmung unentgeltlich. Näheres auch im Büro der Akademie der Künste, Berlin W. 8,
Pariser Play 4.
B. Akademische Hochschule für Musik zu Berlin in Charlotttienburg, Fasanenfstr. 1.
Geheimer Regierunasrat Professor Dr. Kretzschmar, Professor Barth, Professor Dr. Humperdinck,
Vertreter: Professor F. E. Koch, Profesor Felir Schmidt.
Die Aufnahmebedingungen sind aus den Satzungen ersichtlich.
unter Nr. 6
spätestens bis zum 28. Sep-
eldung Prüfungstag
Winterhalbjahr 1918/19
1) für Komposition, Direktion (Kapellmeister), Klavier, Cembalo, Varfe, Kontrabaß und Blasinstrumente am 1. Ottober,
Oktober, Nach-
3) für Violine und Orgel am 2. Oktober, Morgens 9 Ubr; ; T für Chorshule (Einzelgesangunterriht) am 7. ktober, Mittags s
y 5) für Chor am 7. Oktober, Nachmittags 4 Uhr. Die Bewerber haben \ih ohne weitere Benachrichtigungen zu den
daß dem Bewerber der
Die Aufuahmeprüfungen für das
finden statt:
2) für Gesang (ecins{l. Operns{ule) am 1.
mittags 4 Uhr;
Prüfungen einzufinden.
Berlin, den 24. Juli 1918. Der Senat, Sektion für Musik. Friedr. E. Koh.
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Bekanntmachung, Dem Händler Karl Inderhees, hierselbst, Frohuhauserstr. 461,
habe ih die Wiederaufnahme des Handels mit Lebens- und Futtermitteln und Gegenständen des täglichen Be=« darfs gestattet.
Effen, den 23. Juli 1918. Die städtische Polizeiverwaltung. I. V,: Ratb.
Bekanntmachung. Der Ghefrau des Franz Nohmert, hierselbst, Heßlerstr. 115, Wiederaufnahme des Handels mit Lebens-
und Futtermitteln und Gegenständen des täglihen Bedarfs wieder gestattet. Essen, den 23. Juli 1918. Städtische Polizeiverwaltung. J. V. : Nath.
Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger
Personen vom Handel vom 23. September 1915 (NGBl. S. 603)
habe ich dem Markthändler JFsaak Zagouli in Berlin, Dragonerstraße 34/35, dur Verfügung vom heutigen Tage den
des täglihen Bedarfs wegen
Berlin-Schöneberg, den 30. Juli 1918. Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegs8wucheramt.
C*
J: V.: Dr. Pokrang.