1918 / 183 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 05 Aug 1918 18:00:01 GMT) scan diff

evilit der Geicfsichaften

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um 40 vom Hundert seines Betrags, menn der Mebrgemwinn 90 000 Mark, aber n:ckt 100 000 Mark übersteigt, oder wenn bei einem Mehrgewinne von nicht mehr als 1000 000 Mark der Geschäftsgewinn 10 vom Hundert dieses Kapitals nicht überstaigt, um 50 vom Hundert seines Betrags, wenn der Mebrgewinn 50 000 Mark nicht übersteigt, oder wenn bei einem Mebr- gewinne von nit mehr dls 1000000 Mark der GBeschäfts- gewinn 8 vom Hundert dieses Kapitals nicht übersteigt. Hat sich das eingezablte Grund- oder Stammkapital einer Ge- sellsiaft im Laufe des Gesckäftsjahrs vermehrt, fo ‘# bei der Be- rechnung der Abgabe ein den Zeitraum, innerhalb dessen die (Gesell- schaft mit dem veränderten Grund- oder Stammkapitale bestanden hat, berüdsihtigender Durchschnittsbetrag des Grund- oder Stamm- kapitals zugrunde zu legen. Die zu zahlende Abgale soll den Betrag, der si bez Anmnendung der nästniedrigen Steuerstute ergeben würde, nur um den Betrag | des Mehrgemnänns übersteigen, dur den si die Anwendung des ge- | seblichen Saßes ergeben hat. Die Abgabe soll au nicht hoher sein als der Betrag, um den der abgabepflit:ge Mebrgewinn die Frei- grenze (S 21 Abs. 2) übersteigt. & 30 Der Abgabe unterliegen auch Gesellsaften der im L 2 be- zeichneten Art, die ibren Siß im Ausland haben, aber im Inland Y einen Gescäftébetrieb unterhalten. Für die Berechnung des abgabe- pflichtigen Mehrgewinns der auéländiscen Gesellschaften findet die Norsckrift :m § 20 des Kricgsstevergesehßes vom 21. Juni 1916 An-

, wendung. Ó b S 31

, Die Aboabe beträgt für autländiscte Gefsellsckaften 60 vom Hun- ‘dert des Mehrgewinns. Der Abgabesaß ermäßigt sich jedo um 10 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne von mehr als 300 000 Mark und micht mehr als 509 000 Mark, um 20 vom von mebr Mark, um 30 vom Hundert seines Betrags bei einem Mebraecwinne von mehr als 100 000 Mark und nit mehr als 200 000 Mark, um 40 vonr Hundert scines Betrags bei cinem Mehroewinne von mchr als 50000 Mark und n:cht mehr als 100 000 Mark, um 50 vom Hundert scines Betrags bei rinem Mchrgewinne von nicht mehr als 50 000 Mark. j J 29 Abs. 3 findet Anwendung. 8 32 j Der Buntesrat bestimmt, ob und inwieweit Gewinnanteile, die u aussciließlid gemeinnüßigen Zwecken allgemeiner Art guf dem Me biete der Kriegawreblfabrt verwendet worden sind vbn der Abgabe

be: cinem Mekbrgewinne

Hundert ‘seines Betrags | mccht mehr als 300 00C

als 200000 Mark und

befreit sind. h Gemeinsame Vorschriften | 8 33 Die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabagabe erfolgt durch für die Veranlagung und Crhcbung der Besibsteuer zuständigen VBebörden. __ Someit dieses Gescß nichts anderes vorschreibt, gelten de Vor- riften des Vesißsteuergesebes über die Veranlagung und Erhebung r Besibsteuer entsprehend für die Veranlagung und Erhebung der "egéabaaLe. i Däe Veranlagung und Erbebung der Kriegsabgabe der Bundes- 1sten erfolgt dur die vom Bundesrat auf Grund des 8 25 Abs. 3 Kriegéfleuergeseßes vom 21. Juni 1916 bestimmten Behörden. S 34 Wer eiw Vermögen von mebr als hbunderitausend Mark besißt, 4st zur Abgabe einer Vermögenterkkärung verpflictet, sofern die riegobgabe nit nad dem auf den 31. Dezember 1916 festgestellten ermögen zu bemessen ift. | Die Vorstände, persönli haftenden Gesellsafter, Nepräsen- nten Gesckäftsfübrer oder Liquidatoren der pflichtigen Gesellschaf- 1 (S 20), bai ausländiscen (Gesellchaften 30) die Vorsteber der nländiscken Nitderlassungen sind verbflichtet, dem Besrbsteueramt eine ESteuererklärung einzureiden, welde nah nuberer Best:mmung des dundesrats die für die Feststellung des abgabepflichligen Mehr- ewinns orforderliden Angaben zu enthalten hat. : : S 35 : " Der Betrag der geschuldeten Abgabe wird dem Abgabepflichtigen rn dem Besibsteueramte dur einen Bescheid mitgeteilt. Der Be- eid enthält cine Belebrung über die zulässigen Necbktsmittel und ine Anweisung zur Entrichtung der Abgabe innerbalb der gcjeßlichen ablungsfvist. 6 Someit dem Abgabepflichtigew die Berecbnungsgrundlagen der ngeforderten Abgabe nit andemveit bereits mitgeteilt sind oder m:t- teilt werden, sind fie ibm dur den Steuerbescleid bekanntzugekten. abei sind die Punkte zu bezeichnen, in welden von den Angaben des bgatepflidilicen abgewiden worden ist, i 8 36 _ Die Landesregierung bestimmt die gegen den Steuerbesce:d zu- t zuläßsigem Mechtsmittel einschließli des Nechtsmittelverfah- ns. Nach Erscköpfung des landesrechtlich geordneten Nechtsmittel- s ij binnen cinem Monat die Nechtsbes{werde an den Neichs- nzhof gegeben. | : Die nach Landesreccht erfolgende Feststellumg des Friedens- und egíeintommiens fann nur dur die gegen die Tandesrechtlihe ŒFin- Tommensteuerveranlagung zulässigen Nechtsbehelfe angefocten werden, es sci denn, daß das Einkommen gemäß § 12 für die Veranlagung der Kriegsabgabe besonders zu ermitteln ist. Sa Die Abgabe ist binnen einem Monat naci Zustellung des Kricgs- crbesceids zu entricten. Nach Entrichtung der Abgabe teht dem Pflichtigen über den zur ahlung nickt verwendeten Teil der nach den Vorschriften des Ge- es über Sicherung der Kriegésteuer vom 9. April 1917 (Neichs- esepbl. S. 351) gebildeten Kriegésteuerrücklage die freie Ver- gung zu, , Die auf Grund rechtskräftiger Entsckeidung zu erstattenden Be- âge sind mit 5 vont Hundert für das Jahr zu verzinsen.

i 8 38 Bei Entrichtung der Abgabe werden die fünfprozemtigen Schulld- rschreibungen, Scbuldbucbforderungen und Sichatzanweisungen der Wtiogéanleiben des Deutfben Reichs mit Zinsenlaut vom 1. Oktober 18 ab zum Nennmwrert und die viereinhalbprozentigen Saßan- Met ifungen dieser Kriegsanleihen unter Zugrundelegung des gleichen ¿dersteigt, oder Hinsenlaufs zu einem vom Netrchsfkanzler festzusehenden und bekannt- 218 1000 009 machenden Kurse an Zahlungs Statk angenommen. r3 8 39 Di F Die Strafvorschviften im §8 33 bis 55 des Kriegssteuergesebes n 21. Juni 1916 finden für die nah diesem Gesetze zu erhebende R regsabaabe mit der Maßgabe Amvendung, daß das Vergeben der Mlbgabegefährdung aub vollendet ist, wenn ter Abgabepflichtige es 1S-zu emem vom Bundesvate zu bestimmenden Zeitpunkt unterläßt, 1e bereits abgegebene unribtige oder unbvollständige Steuer- ärung, auf Grund deren die Veranlagung der Krieg8abagabe vom tehreinfommen und Vermögen zu erfclgen hat, der Behörde gegen- der zu berihtigen oder zu vervollständigen. S 40 Der Bundesrat kann auf Anirag zur Vermeidung besonderer arten, eine von den Vorschriften dieses Geseßes abweidende Be- tung bes Mehreinkommens und Mebraewinns unter billiger Be- dsichtigung der tatsähliden wirtschaftlichen Verhältnisse eines

der Mebrgewkaän

Abgabepflichtigen genehmigen. Er kann nsbesondere zulassen der Ermittlang des Friedcnscinfommrens cder Friedensgewinns tas Ergebnis anderer Jabre zugrunde gelegt wird. Er das Meehreinkommen,, scwmeit es n:cht auf eire | Einkommenéwivermehrung, sondern ledigli auf einer Schäßung des Ertrags «inzelnen Einkommensquellen bei Veranlagung des Fricdens- und Kriegseinkommens oder das Mehre:nkemmen, auf das der Abgabepflihtige auch seiner Höho nach bereits Lor dem Kriege einen Nechts- anspru erwerben batte, von der Abgobe freistellen. Er kann ferner Unbilligkeiten bescitigen, die sich aus Besonkderheiten der einzelstaat- lien Einkommensteuergeseße oder daraus ergeben, daß die landes- rebtliche Einkommensteuerveranlagung eine Wertminderung der Ein- fommenéquelle nit auêreicend berüdfsibtigt. Schlußvorschriften S 41 Die Bundesstaaten erhalten für die Veranlagung und Erhebung der Abgabe eine Enlsclhigung von 1 vom Hundert ihrer Noheinnahme. 8 42 Im Falle einer zu. nicdrigen Veranlagung zur Kriegéssteuer auf Grund dieses Geseßes kanm mit Genehmwvaung der obersten Landes- finanzbehörde imnerba!b zweier Jabre eine Neuveranlaguno auch dann erfolgen, wenn die Vorausseßungen im § 73 Saß 2 des Besitzsteuer- geseßes vom 3, Juli 1913 nmickt vorliegen. Das gleiche gilt für die nah dem Kriegssteuergesetze vom 21, U Ds E DES Den Kriegssteuer der Einzelperscnen und Gesellschaften. 8 43 Die Vorschrift im § 54 Saß 2 des Wehrbeitraggesches und im 8 73 Saß 2 des Besibsteuergeseßes gibt dem Steuerpflichtigen feinen Nechtsanspruch auf eine Neuveranlagung des Wehrbeitrags oder ter Beswsteuer (§8 20, 21. des Besib\steueraescbes). Als Entrichtung des gofährdeten Wehrbeitrags 59 des Wehrbeit:aggeseßes) oder der acfäbrdeten Besißstcuer 79 des Besißsteuergeseßcs) gili aub die Cntirichiung des glei hoben oder böheren Betrags, der infolge der Zuarundelegung des niedrigeren Anfangétvermöcens bei der spätcren Besiß- oder Kricgssteuerveranlagung zu zahlen ist. 8 44 Die Ausführungsbestimurungen zu Bundesrat. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918. (Siegel) Wilhelm. Dr. Graf von Hertling.

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beruht,

1916 zu veranlagende

diesem Geseh erläßt der

Bekanntmachung,

betreffend die Außerkurssezung der Fünfund- ¿wanzigpfennigstüccke aus Nickel.

Vom 1. August 1918.

Der Bundesrat hat auf Grund des §8 14 Nr. 1 des Münzgeseßes vom 1. Juni 1909 (Neichs-Gesezbl. S. 507) und des § 3 des Geseßes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlihen Maßnahmen usw. vom 4 August 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

81 Die Fünfundzwanzigpfennigstülke aus Nikel find einzuziehen. Sie gelten vom 1. Oktober 1918 ab nit mebr als geseßzliches Zahlungsmittel. Von diesem Zeitpunkt ab ist außer den mit der Cinlöfung beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.

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Bis zum 1. Januar 1919 werden Fünfundzwanzigpfennigstücke

aus Nickel bei den Neichs- und - Landeskassen zu ihren gesetzlichen Werte fowohl in Zahlung genommen als auch gegen Reichsbanknoien, Meichsfkassenscheine oder Darlehnskassensceine und bei Beträgen unter einer Mark gegen Bargeld umgetausc{t.

Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch 2) findel auf durhlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf verfälschte Münzstücke feine Anwendung.

Berlin, den 1. August 1918. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Jahn.

Bekanntmachung

über Sammelheizungs- und Warmmwasserversorgungs- anlagen in Mieträumen.

Vom 1. August 1918.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesezes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlihen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (NReichs-Gesezbl. S. 327) folgende Verordnung erlasjen :

81

Im § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Samme!heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen in Mieträumen vom 2. November 1917 (Reichs-Geseßbl. S. 989) werden die Worte „während des Winters 1917/18“ gestrichen. Ls

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1918 an in Kratt.

Berlin, den 1. August 1918.

__ Der Reichskanzler. Jn Vertretung: Dr. von Krause.

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Bekanntmachung

über die Geltendmahung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsiy haben.

Vom 1. August 1918.

Der Bundesrat hat auf Grund des §3 des Gesezes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlihen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Neichs-Gejeßbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen :

Die Wirksamkeit der Bekanntmachungen über die Geltend- machung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ibren Wohnsiß haben, vom 7. August und 22. Oktober 1914, 21. Jauuar, 22. April, 22. Juli und 21. Oktober 1915, 6. Jauuar, 13. April, 13. Juli und 5. Oktober 1916, 4. Januar, 26. März, 28. Juni, 20. September und 20. Dezember 1917, 25. April 1818 (Neichs- Geseßzbl. für 1914 S. 360, 449; für 1915 S. 31, 236, 451, 679; für 1916 S. 1, 273, 694, 1132; für 1917 G. 8, 277, 566, 854, 1114; für 1918 S. 359) wird in der Weise ausgedehnt, daß an die Stelle des 31. August 1918 der 30. November 1918 tritt.

Berlin, den 1. August 1918.

Der Reichékanzler. Jn Vertretung: Dr. von Krause.

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aus dem Scheck bedarf, werden, soweit sie nicht am 31. Juli abgelaufen waren, für die in Elsaß-Lothringen zahlbaren Wechsel oder Ses in j ) vember 1918 ablaufen, sofern sih nicht aus anderen Borschrifi en ein

deren nah den geseßlichen Vorschriften

BEFaaimaGEenû,

betreffend die Fristen des WVechjel- und Scheckrecchts

für Elsaß-Lothringen. Vom 1. August 1918. Der Bundesrat hat auf Grund d's § 3 des Gesezes über

die Ermächtigung des Bundesrats zu wirischastlihen Masßz- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Néich8-Gesegbl. S. 327) im Anschluß an die Bekanntmachung vom 25. April 1918 (Neichs-Geseßzbl. S. 360) folgende Verordnung erlassen:

Vie Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur

Ausübung oder Erhaltung des Wechselrehts oder des Negreßrechts

1914 der Weise verlängert, daß sie mit dem 30. No-

späterer Ablauf ergibt. : S Viese Borschrift findet keine Anwendung auf die Frist, innerhalb der Hegreßpflichtige von der

Nichtzahlung des Wechsels oder Schecks zu benachrichtigen ist.

Bei Wechseln, bei denen ‘die Frist zur Erhebung des Protestes mangels Zahlung nah Abs. 1 verlängert ist, verjährt der wedcsel- mäßige Anspruch gegen den Akzeptanten oter, soweit es sih unm eigene Wechzel handelt, gegen den Aussteller frühestens am 1. De- zember 1919.

Berlin, den 1. August 1918.

Der Neichskanzler. In Vertretung : Dr. von Krause.

VDetanntmaGun a

über die Verwendung von Web-, Wirk- und Strick waren bei Herstellung vonSchuhwerk durch gemein nüßige Unternehmungen.

Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Er- richtung einer Reichsstelle für Schuhversorguug vom 28. Fe- bruar 1918 (Neich2gesetblatt Seite 100) wird folgendes an- geordnet :

S 1.

Gemeinnüßigen Unternehmungen ist es verboten, Web-, Wirk- und Strickwoaren, die niht auf der Freiliste der Neichsbekleitungs- N stehen, zur Herstellung betarfssheinfrcier Shuhwaren zu ver- wenden.

Für die Verwendung von Lumpen und neuen Stoffabfällen im Sinne der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Bestands- erhebung und Höchstpreise von Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art, vom 9. April 1918, Nr. W IV 900/4. 18 KNA gelten auß- {ließli die Vorschriften dieser Bekanntmachung.

D: 2. Diese Bekanntmachung tritt am 15. August 1918 in Kraft.

Anmerkung: Nach § 5 der Vundesratsverordnung über die Er- richtung einer Neichsstelle für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld- strafe bis zu 1500 6 oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer der vorstehenden Bestimmung dieser Bekanntmachung über die Verwendung von Web-, Wirk- und Strickwaren bei Her- stellung von Schuhwerk dur gemeinnügige Unternehmungen

zuwiderhandelt. Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung der Gegen- stände erkannt werden, auf welche sid die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Tät1er gehören oder nicht.

Berlin, Kronenstraße 50/52, den 26. Juli 1918. Reichsstelle für Schuhversorgung. Der Vorstand. Wallerstein. Dr. Gümbel.

Bekannntmachung

über das Jnkrafttreten von Vorschriften der Ver- ordnung über Herbstgemüse und Herbstobst der Ernte 1918.

Vom 19. Juli 1918.

Die Verordnung über Herbstaemüse und Herbsiobst vom 19. Juli 1918 (Reich8anzeiger 176 vom 29. Juli 1918) tritt bezüglich des Herbstobstes am 5. August 1918 in Kraft.

Berlin, den 31. Juli 1918. Neichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsißende: oon Tilly.

Bekanntmachung.

Die Zwangsverwaltung der Beteiligung des ameri- fanishen Staatsongehörigen Ludwig Boas an der Firma Richard Boas u. Co., Hamburg, ist beendet.

Hamburg, den 1. August 1918.

Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. i Strandes.

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Dem Fabrikbesißer Ernst Moriz Holtsch in Ober- neukirch L. S., alleiniger Inhaber der Firma Gebr. Holtsch da- felbst, ift auf Grund der Berordnung des Bundesrats vom 23. Sep- tember 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, der Handel mit mtlichen Gegenständen des täglihen Bedarfs und des Kriegsbedarfs untersagt worden.

Bauten, am 25. Juli 1918.

Die Königliche Amtsbhauptmanuschaft.

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Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung un- zuyerlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 if dem Kaufmann Friedrich Gustav Nichter, Dresden-A. Ludwig Nichterstraße [8, jeder unmittelbare und mittelbare Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs und des Kriegs- bedarfs mit Wirkung für das Reichszebiet untersagt worden.

Dresden, am 31. Iuli 1918.

Der Nat zu Dresden, Gewerbeamt B. Reichardt.

BolanuntmaBbund@ _ Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 ist der Bâckereibetrieb des Wilhelm Kunad in Veißcen, Großenhainer Straße 66, wegen Ünzuverläfsigkeit des Inhabers geschlos\sen worden. Meißen, am 23. Juli 1918. Der Stadtrat, Gewerbeamt. Dr. Goldfried ri h.