1918 / 184 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Aug 1918 18:00:01 GMT) scan diff

an die landwirtschaftlichen Arbeiter des eigenen Betriebs, soweit die Getränke niht in ver)|chlossenen Flaschen dem Verbrauche zugeführt werden ;

2. bei der Kellerbehandlung oder Lagerung verbrauhter Wein, soweit er niht in verschlossenen Flaschen dem Verbrauche zu- geführt wird;

3. Wei, dex nihtet wird; J

4. Wein zur Herstellung von Schaumwein, Essig und Brannt- wein sowie von weinhaltigen Getränfen, von entgeisteten Weinen und von entaeisteten dem Weine ähnlichen Getränken :

5. Wein, der zu amtlichen Untersuchungen oder von wissenschaft- lien Anstalten zu wissenschafilihen Zwecken verwendet wird;

6. Wein, der beim Grenzübertritte mitgeführt und auf Grund der zollgeseßlihen Vorschuften als Yeisebedarf oder Schifféproviant zollfrei gelassen wird;

7. Wein, der zur Probe glasweise oder in Flashen von weniger als 250 Kubikzentimeter Naumgehalt unentgeltlih abgegeben wird;

8. Wein, der ausschließlich für gottesdienstlihe Zwecke-bestimmt ist.

Erstaitung der Steuer. STI2 Eine Erstattung der Steuer kann nah näherer Bestimmung des Bundesrats gewährt werden für Wein, der vom Lieferer nachweislich zurückgenommen worden ist.

unter Steueraufssiht ausgeführt oder ver-

Stundung. S A _ Gegen Sicherheitsleistung kann die Steuer bis zu fe(s Monaten gestundet werden. : Verjährung. 8 14 Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjähren in einem Jahre von dem Tage der Fälligkeit oder Entrichtung ab. Der Anspruch auf Nachzahlung eines hinterzogenen Steuerbetrags verjährt in drei Jahren. l N | Die Verjährung wird dur jede von der zuständigen Behörde zur Geltendmachung des Anspruchs gegen den Zahlungöpflichtigen gerichtete Handlung unterbrochen. i 107. Abschnitt.

Ueberwachungsmaßnahmen. Anzeigepflicht. 8-15 Wer als Hersteller oder Händler Wein gewerbsmäßig in Verkehr. bringen will, hat dies vor der Eröffnung des Betriebs nah näherer Bestimmung d:8 Bundesrats der Steuerbehörde anzuzeigen und ihr gleichzeitig die Betriebs- und Lagerräume anzumelden. Wer Trauben- most oder Traubenwein ausschließlih aus gekauiten Trauben der ge- kaufter Traubenmaische herstellen will, gilt niht als Hersteller im Sinne diess Gesezes und darf sich als so her nicht anmelden. Staat- *lihe und gemeindlihe Betriebe, ferner Vereinigungen, Gesellschaften und Anstalten unterliegen der Anzeigepflicht, wenn sie Wein gegen Gntgelt abgeben. / Die Steuerbehörde hat übex die erfolgte Anmeldung dem An- meldenden cine Bescheinigung auszhstelten. : Wein darf nur in den angemeldeten Näumen hergestellt und auf- bewahrt werden. 8 16

Jede Aenderung in den angemeldeten Verhältnissen ist der Steuerbehörde binnen einer Woche anzuzeigen.

Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuerbehörde diejenigen Personen zu bezeichnen, die als Betriebs- leiter in ihrem Namén handeln. j

Die im folgenden für den Betriebsinhaber gegebenen Vorschriften gelten mit Ausnahme derjenigen im § 21 Say 2 auch für den Be-

triebsleiter. Steueraufsicht. S 17 Die Betriebs- und Lagerräâume von Herstellern und Händlern unterliegen der Steueraufsiht. Die Steuerbeamten sind befugt, die Näume, folange fie geöffnet sind oder darin gearbeitet wird, zu. jeder Zu andernfalls. während der üblichen Geschäftsstunden zu besuchen. ie Aufsichtsbefugnis erstreckt sih auf: alle an die Betriebs- und Lager- räume angrenzenden oder damit in Verbindung stehenden Gewerbe- räume des Betriebsinhabers. Die Zeitbeshränkung fällt weg, wenn Gejtahr im Verzug ist. 8 18 Innerhalb der der Steueraufsiht unterliegenden Näume dürfen keine Maßnahmen getroffen werden, welche die Ausübung der gesegz- lichen Aussicht hindern oder erschweren. / 8 19 Die Betuiebsinhaber haben den Steuerbeamten jede für die Steueraufsicht oder zu statistishen Zwecken erforderlihe Auskunft über den Betrieb zu erteilen und bei den zum Zwecke der Steueraufsicht stattfindenden Amtshandlungen die Hilfsmittel (Geräte, Beleuch- tung uswo:) zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten. Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf Herstellung, Erwerb und Veräußerung von Wein bezüglichen Geschäftsbücher und Schriftstücke auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen.

Buchführung; Bestandsaufnahme. 8 20

Nach näherer Anordnung des Bundesrats haben die Betricbs- inhaber über ihrea Weinverkehr Buch zu führen. Sie sind yer- pflichtet, sich vor jeder Abgabe von Wein im Inland zu vergewissern, ob dér Abnehmer gemäß § 15 steueramtlich angemeldet ist oder zu den Verbrauchern gehört, und haften für einen aus der Nichtein- haltung dieser Verpflichtung entstehenden Steuerausfall.

Der Bundesrat kann im Falle des Bedürfnisses die steueramt- liche Ueberœachung des Weinverkehrs abweichend von den vorstehenden Vorschriften regeln und neben ihnen besondere Anordnungen treffen.

Die Steuerbehörde kann Bestands8aufnahmen anordnen. Hierbei festgestellte Fehlmengen sind zu versteuern, soweit nicht dargetan witd, daß sie auf Umstände zurückzuführen sind, die eine Steuershüld nicht begründen. Als steuerpflihtiger Wert gilt der Wert der Weinsorten, beî denen die Fehlmengen festgestellt worden sind. Kann nicht er- mittelt werden, aus welhen Weinsorten die Fehlmengen herrühren, so tritt Versteuerung zum Satze von einer Mark für das Liter oder

dié Flasche ein. 8 21

Sind Betriebsinhaber wiederholt wegen Hinterziehung der Steuer bestraft worden, so fann ihr Betrieb besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden. Die Kosten fallen dem Betriebsinhaber zur Last. Die Einziehung der hierdurh erwachsenen Auslagen erfolgt nah den Vorschriften für die Beitreibung der Zölle und mit deren

Vorzugsrechten. Ix. Abschnitt.

_ Strafvorschriften. Weinsteuerhinterziehung. S 22 Wer vorsäßlih die gescbliche Steuer für Wein ganz oder zum Teil hinterzieht oder einen ihm nicht gebührenden Steuervorteil er- \chleiht, wird wegen Weinsteuerhinterziehung mit einer Geldstrafe be- straft, die das Vierfache der Steuerverkürzung oder des Steuervorteils, mindestens aber fünfzig Mark, beträgt. Bersuch. S209 Der Versuch der Weinsteuerhinterziehung ist strafbar: die für die vollendete Tat angedrohte Strafe gilt auch für den Versuch.

Bei dem Versuch ist die Strafe na der Steuerverkürzung oder dem Steuervorteile zu bemessen, die bei Vollendung der Tat eimn- getreten wäre.

S 214

Der Tatbestand des § 22 wird insbesondere dann als vorliegend angenommen, /

1. wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Menge des steuerpflihtigen Weines nicht oder niht rihtig angemeldet oder wenn der steuerpflichtige Wert des abgegebenen oder entnommenen Weines zu niedrig angegeben wird (88 7, 5): e :

9. wenn jemand beim Bezuge von Wein fäls{chlich angibt, daß scin Betrieb gemäß+* § 15 angemeldet sei, oder wenn jemand sich fälshlih als Hersteller oder Händler anmeldet ; j

3. wenn Wein, für den Befreiung von der Steuer gewährt ift, zu anderen als den gestatteten Zwecken verwendet wird (§8 11);

4. went ‘die nach § 20 vorgeschriebenen Bücher nicht oder wissentlih unrichtig geführt werden : i

5. wenn mit der Abgabe von Wein begonnen wird, che der Betrieb angemeldet ist 15);

6. wenn Wein in anderen als den angemeldeten Näumen her- gestellt oder aufbewahrt wird 15).

Weinsteuerhehlerei. I)

Wer scines Vorteils wegen vorsäßlichß Wein, hinsichtlich dessen eine Weinsteuerhinterziehung stattgefunden hat, ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst an sih brinat, verheimlicht, abseßt oder zu cinem Absatz mitwirkt, wird wegen Weinsteuerhehlerei mit einer Geldstrafe in Höhe des vierfacben Betrags der Steuer, mindestens aber in Höhe von fünfzig Mark, bestraft. |

Der Versuch ist strafbar; § 23 findet entsprehende Anwendung.

Geldstrafe. 8 26 Kann der Betrag der Steuerverkürzung oder des Steuer- vorteils, nah dem die Geldstrafe zu bemessen ist, nicht festgestellt werden, so ist auf cine Geldstrafe von fünfzig Mark bis fünfzigtausend Mark zu erkennen.

Beihilfe und Begünstigung bei Uebertretungen. 8 27 Liegt cine Uebertretung- vor, so werden die Beihilfe und die Be- günstigung mit Geldstraje bis zu. einhundertfünfzig Mark bestraft. Nükfall. 8 28 Wer im Inland wegen Weinsteuerhinterziehung oder Weinsteucr- hehlerei bestraft worden ist und vor Ablauf von drei Jahren, nachdem die Strafe ganz oder teilweise verbüßt oder erlassen ift, „wieder eine dieser Handlungen begeht, wird mit einer Geldstrafe in Höhe des doppelten Betrags der in den 88 22, 25 bis 27 angedrohten Strafen, mindestens aber in Höhe von einhundert Mark, bestraft. Bei jedem weiteren Nücktall. ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrate in Höbe des doppelten Betrags der sür den ersten Nükfall angedrohten Strafe erkannt werden.

Ordnungswidrigkeiten. 8 29

Wer den Vorschriften dieses Geseßes oder den dazu erlassenen und öffentlih oder den Beteiligten besonders bekanntgemachten Ver- waltungsvor!chriften dur andere als die in den §§ 22 bis 28 be- zeichneten Handlungen zuwiderhandelt, wizd mit einer Ordnungsstrafe von fünf Mark bis dreihundert Mark bestraft, sofern niht nach anderen Geseßen eine \chwerere Strafe verwirkt ist. Die Ordnungs- strafe tritt auch ein, wénn in den Fällen des § 24 festgestellt wird, daß der Täter ohne den Vorsaß der Hinterziehung der Weinsteuer oder der Er)chleihung eines ihm nicht gebührenden Steuervorteils gehandelt hat. „, i

Die Ordnungsstrafe kann bis auf sech{chshundert Mark erhöht werden, wenn der Täter durch die Zuwiderhandlung vorsäßlih oder fahrlä)sig einen Steuerbeamten in der rechtmäßigen Ausübung seines Dienstês behindert.

j Zwangsmaßregeln. 8 30

Neben der Festseßung von Ordnungsstrafen kann die Steuer- behörde die Beobachtung der auf Grund dieses Gesehes getroffenen An- ordnungen dur Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen. Sie kann, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten der Pflichtigen her- stellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Ausla gen erfolgt nah den Vorschriften für die Beitreibung der Zölle und mit dem Vorzugsrechte der letzteren.

Haftung für andere Personen. ; 8 31 i

___ Inhaber der unter das Weinsteuergesetz fallenden Betriebe haften für die von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie von thren

Familien- oder N auf Grund dieses Geseßzes ver- -

wirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverkahrens sowie für dte nachzuzahlende Steuer. Die ‘Haftung für die Geldstrafe und die Kosten tritt nicht ein, wenn die Zuwiderhandlung nahweislich ohne Wissen des Inhabers begangen worden ist; die Hastung ist jedoch auch in diesem Falle begründet, wenn es der Inhaber * bei der Aus- wahl oder der Beaufsichtigung des Angestellten oder bei der Beauf- sichtigung der Familien- oder Haushaltsmitglieder an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen oder wenn er aus der Tat einen Vorteil gezogen hat. : Uebertragung der strafrechtlihen Verantwortlichkeit. S 32 _Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, können die Uebertragung der ihnen obliegenden strafrechtliden Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter bei der Steuerbehörde beantragen. Wird der Antrag genehmigt, so geht die \trafrehtlihe Verantwortlichkeit un- beshadet der im § 31 vorgesehenen Vertretungsverbindlichteit des Betriebsinhabers auf den Betriebsleiter über. Die Genehmigang ist jederzeit widerruflich. n V Lißt si die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, fo kann die Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu nehmen, und die an Stelle der Geldstraje lretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen vollstrecken lassen.

Crsaßfreiheitsstirafe. F 34 / Die qn die Stelle einer uneinbringlichèn Geldstrafe tretende Freiheits\träfe darf zwei Jahre, im Falle des § 30 drei Monate nicht

übersteigen. Nachzahlung der Steuer. 8 35

__ Die Berechnung und die Verpflichtung wird durch das. Strafverfahren nicht berührt.

Strafe für Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Ab- saybe¡chränkung für Weintrauben und Traubenmaische. 8 36 /

Wer den Vorschriften des § 10 zuwiderhandelt, wird mit Geld- strafe von fünfzig Mark bis zu zehntausend Mark bestraft. Die verbotswidrig erworbenen oder eingefübrten Erzeugnisse sind einzu- ziehen, chne Rüdsfiht darauf, ob sie den Verurteilteu gehören und ob die Verfolgung oder die Verúrteilung einer bestimmten Person ausführbar ist, Der § 28 findet entsprehende Anwendung.

zur Zahlung der Steuer

Zusammentreffen mehrerer Geseßesverlezungen. 8 37

__ Trifft eine Steuerzuwiderhandlung mit einer nah einem anderen Gesete strafbaren Handlung zusammen, so sind die in beiden Gefehen angedrohten Strafen nebeneinander zu verhängen. L /

__ Sind auf dieselbe Handlung mehrere Strafvorschriften dieses Geseßes anwendbar, so ist die Strafe nah der Vorschrijt festzuseßen, die die schwerste Strafe und bei ungleicher Strafart die |chwerste Strafart androht. Doch darf auf kein niedrigeres Strafmaß und auf keine leichtere Strafart erkannt werden, als nah den anderen Vor- schriften zulässig ist. Auch muß, wenn „und insoweit eine der an- wendbaren Vorschriften die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter Personen vorschreibt, hierauf erkannt werden. :

Hat jemand mehrere felbständize Steuerzuwiderhandlungen be- gangen, fo sind alle für diese Handlungen anaedrohten Strafen neben- einander zu verhängen; treffen mehrere Freiheitsstrafen zusammen, so ist auf einc Gesamtstrafe zu erkenneu, die in einer Grhöhung der ver- wirkten \{chwersten Strafe besteht, drei Jahre jedoeh nicht übersteigen darf. Wenn und insoweit neben einer der verwirkten Einzelstrafen die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter Personen vorgeschrieben ist, muß auch hierauf erkannt werden. j

Auch im Falle des Zusammentreffens darf die an die Stelle un- einbringliher G.ldstrafen tretende Freiheitestrafe zwei Jahre nicht übersteigen.

Verjährung.

8 38 __ Die Strafverfolgung von Weinsteuerhinterziehungen (§8 22 bis 24), von Weinsteuerhehlerei 25) und von Zuwiderhandlungen gegen die im § 10 getroffene Vor\chrift verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses- Gesetz, die mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahre. '

Strafverfahren.

8 39

Für die Feststellung. Untersuchung und Entscheidung der Wein- steuervergehen fowie für dite Strafmilderung und den Erlaß der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, pas n sih das Verfahren wegen Vergehens gegen die Zollgeseße

estimmt. /

Der Erlös aus den eingezogenen Gegenständen und die nah den Vorschriften dieses Geseßes verwirkten Geldstrafen fallen der Kasse desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung im ersten Nechtszug erlassen ist.

Verrechnung der Geldstrafe. S 40 Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist im Ver hältnis zur Neichskasse zunächst auf die Steuer zu verrechnen.

V, Abschnitt.

Besondere Vorschriften. Ausgleihungsbeträge. 8 41 Für die außerhalb der Zollgrenze liegenden Teile des Reichs- gebiets kann auf Antrag der Landesregierungen an Stelle der in diesem Geseß vorgesehenen Steuer durch den Bundesrat die Zahlung eines Ausgleichungsbetrags an die Neichskasse zugelassen werden. Verwaltung. 8 42 Die Verwaltung und Erhebung der Weinsteuer liegt den Landes-

behörden ob. i Für die Verwaltungskosten wird aus der Neichskasse eine vom

Bundesrate zu bestimmende Vergütung gewährt.

Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die Stationskontrolleure haben in Beziehung auf diéses Gese dieselben Nechte und Pflichten, welche ihnen in Ansehung der Zölle und Ver- brauhssteuern beigelegt sind. '

Zollanschlüsse. 8 43 _Wein, der von einem Verbraucher aus den dem Zollgebiet an- geschlossenen Staaten und Gebietsteilen eingeführt wird, ist 1pätestens beim Eintritt in das Inland zu versteuern. Vereinbarungen mit fremden Staaten. 8 44

‘Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bunbesrats mit fremden Regierungen wegen Einführung ciner den Vorschriften die)es

Geseßes ent\prehenden Steuer in den dem Zollgebiet angeschlossenen

Staaten und Gebiétsteilen, wegen Ueberweisung der Steuer für den im gegenseitigen Verkehr übergehenden Wein oder wegen Begründung einer Gemeinscha\t Vereinbarungen treffen. V. Abschnitt. NVebergangsvorschriften. Nachiteuer. S 45

Wein, der sih beim Jnkrafttreten dieses Geseßes im Besiß cines Berbrauchers befindet oder der vor diesem Zeitpunkt bereits an einen Verbraucher abge)endet, aber noch nicht in dessen Hand gelangt ist, unterliegt nah näherer Bestimmung des Bundesrats der Nachsteuer.

Fur die Nachsteuer ist der Verbraucher steuerpflihtig.

Die Nachsteuer beträgt fünfzig Pfennig für das Liter oder die

Flasche. Kann der Verbraucher nachweisen, daß die Weinsteuèr nah dem Werte des Weines . auf einen geringeren Betrag zu berechnen wäre, jo wird dieser Betrag als Nachsteuer erhoben. Wein im Besiße von Eigentümern, die Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes sind, bleibt bis zu einer Menge von vierundzwanzig Litern oder dreißig Flaschen von der Nachsteuer befreit. Mehrere Cigentümer, die Wein gemeinsam aufbewahren, werden hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Nachsteuer für den gemeinsam auf- bewahrten Wein wie ein Eigentümer angesehen.

Traubenweine und Traubenmoste der Jahrgänge 1915, 1916 und 1917 find von der Anwendung der Vorschriften in Abs. 3, 4 aus- gelGipllen und unterliegen der Nachsteuer in den Beträgen, die sich ir sie auf Grund des nahzuweisenden Wertes als Weinsteuer nach den Vorschriften dieses Geséßes berehnen würden.

Bei der Berechnung der Nachsteuer wird derjenige Betrag ab- gezogèn, der nachweislich von demsilben Weine vor dem Inkraft- treten dieses eseßes als Landesweinsteuer erhoben worden ist. j

Die Nalsteuer kann auf drei Monate gegen Sicherheitsleistung gestundet werden.

Anzeigen. i 8 46

Die nah diesem Geseß erforderlihen Anzeigen sind von den bestehenden Betrieben bei Vermeidung der im § 29 angedrohten Ordnungsstrafen spätestens drei Wochen nah der Verkündung dieses Gesetzes zu erstatten.

VI. Abschnitt. Weinhaltige Getränke. S 47 Getränke, die Wein oder dem Weine ähnliche Getränke ent- halten, ferner entgeisteter Wein und entgeistete dem Weine ähnliche Getränke unterliegen, sofern sie zum Verbrauch im Inland bestimmt sind, nah näherer Bestimmung des Bundesrats einer in die Neichs-

tasse fließenden Steuer in Höhe von zwanzig vom Hundert des Wertes.

__ Die auf die Weinsteuer und die Nachsteuer bezüglichen Vorschuiften dieses Geseßes finden entsprehende Anwendung.

tehnungsjahren 1893 bis 1912

VIIT. Abschnitt. Zoll. 8 48 Die nachstehend genannten Nummern des Zolltarifs erhalten folgende Fassung:

Zollsaß für 1 Doppel- zentner Mark

Nummer des Zolltarifs

45 Weintrauben : A Taae. o 20 E Keltertrauben; Weinmaische. . . 40 Wein und frischer Most von Trauben, auch enitkeimt: | ( in Behältnissen boi einem Naum- gehalte von 15 Liter oder mehr: mit natürlihem Weingeistgehalte : fis Mot. s mit verstärktem Weingeistgehalte in anderen Behältnissen : mit nátürlichem Weingeistgehalte : frishèr Most mit vexstärktem Weingeistgehalte Anmerkungen. , . Neben den Zöllen der Nummer 180 sind. die inneren Abgaben zu erheben. . Wein zur Herstellung von Schaum- wein und Wermutwein unter Zoll- A S . Wein zur Herstellung von Kognak oder Weinessig unter Zolsicherung . Wein mit einem Weingeistgehalte ron mehr als 200 g in 1 Liter wird wie nicht besonders genannter Trinkbrannt- wein verzollt.

f Most von Trauben, ohne oder mit Zucker- zusaß eingekoht oder sonst eingedickt (Traubensirup) weingeistfrei, au ent- keimt: MNosinenertrakt E

Weine mit Ia und andere zu Genußzwecken verwendbare weinhaltige Getränke, auch mit Zusaß von Gewürzen oder Zucker: i

in Behältnissen bei einem Naunt- ‘gehalte von 15 Liter oder mehr in anderen Behältnissen . L

Obstwein, in Gärung begriffener Obst- most und andere gegorene, dem Weine ähnlihe Getränke aus Frucht- oder Pflanzensäften oder Malzau8zügen ; Neis- wein Ut

in Behältnissen bei einem Raum- gehaälte von 15 Liter oder mehr in anderen Behältnissen - C S Anmerkung zu Nr. 181 bis 184. Neben den Zöllen sind die inneren Abgaben zu erheben.

Met; Milch{wein (Kumyß) und Kefir- Kumyß ; Getränke, ohne Zusaß von Branntwein oder Wein künstlich be- reitet, anderweit nicht genannt :

in Behältnissen bei einem Raum- “‘gehalte von 15 Liter oder mehr

in anderen Behältnissen . C

d A A Für die hierher ge- hörigen etränke aufer Met, Miléhivein und Kefir - Kumyß ist neben dem Zolle die innere Abgabe zu erheben.

VIII. Abschnitt.

Schlußvorschriften. S 49 Für Rechnung von Bundesstaaten dürfen vom Zeilpunkt des Jn-

Frasttretens dieses Geseßes ab Abgaben auf Wein und Traubenmost,

ferner auf dem Weine ähnliche und auf weinhaltige Getränke nicht rhoben werden. Die entaegenstehendèn Vorschriften unter Ziffer 1 ind im §2 der Ziffer 11 des Artikel 5 des Zollvereinigungsvertrags bon 8. Juli 1867 (Bundes-Geseßbl. S. 81) werden aufgehoben. Die- enigen Bundesstaaten, die im Nechnungsjahr 1913 ' eine Weinsteuer ür Landesrechnung erboben haben, erhalten bis zum 30. Juni 1923

zus dem in ihrem Lande aufgekommenen Ertrage der Neihsweinsteuer'

tine Entschädigung in Höhe des durhschnittlich in den Landes. 1 ; nah den Landesrechnungen auf- gekommenen Ertrags ihrer Landesweinsteuer. i i 8 50 Hinsichtlich der Abgaben für Nehnung von Gemeinden und rperschaften findet die Vorschrift in Ziffer 1 Abs. 1 bis 4 des tikel 5. des. Zollvereinigungsvertrags vom 8, Juli 1867 auf Wein most, sowie auf dem Weine ähnlihe und auf wein- e Getränke feine Anwendung. 4 Das Geseß, betreffend die Steuerfreiheit des verzollten aus- ündisden Weines und Obstwein in Elsaß-Lothringen, vom 15. Juli 1872 (Geseßbl. für Elsaß-Lothringen, S. 562) wird aufgehoben. S 51 Zur wissenschaftlichen Förderung der den Weinbau und die Wein- cbandlung betreffenden Fragen darf aus der Weinsteuereinnahme ein Betrag bis zur Höhe von dreihunderttausend Mark für das Jahr ah näherer Bestimmung des Bundesrats verwendet werden. wei Art der Verwendung des Betrags ist dem Reichstag nach- isen. 8 59 j

Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesezes Verträge über ieferung von Wein und Traubenwost, ferner von dem Weine ähn- en und von veinhaltigen Getränken bestehen, is der Abnehmer vil chde s Lieferer einen um den Betrag der Steuer erhöhten reis zu zahlen. “Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Abnehmer ver- flihtet ist, bestimmte Ausschankpreise einzuhalten, ist der Abnehmer eretigt, eine dem erhöhten Bezugspreis entsprehende Erhöhung der uss{ankpreise eintreten zu lassen. Dié Vorschriften in Abs. l, 2 finden keine Anwendung, wenn

Mautsdrückliche Vertragsbestimmungen entgegenstehen.

S 953

A Dieses Geseß tritt einen Monat nach der Verlündung, binsicht-

lich der § 29 46 mit der Verkündung in Kraft. m 1. Juli 1923 außer Kratt.

_ Utfkundlich - unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschri ind beigedrucktem Kaiserlichen Psiegel ici: E

Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918. _ (Siegel) Wilhelm. Dr. Graf von Hertling.

t 23S

Das Geseg tritt

Geseg zur Aenderung des Schaumweinsteuergesehes.

Vom 26. Juli 1918.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaisfec, König von Preußen 2c.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

* Artikel 1.

& 2 Abs. 1 des Schaumweinsteuergesezes vom 9. Mai 1902/15. Juli a (Neichs-Geseßbl. 1902 S. 155, 1909 S. 714) erhält folgende Fassung:

Die Sckaumweinsteuer b-trägt

a) für Schaumwein, der aus Fruhtwein ohne Zuïaß von __Traubenwein bergestellt ift, icbita Pfennig für jede Flasche; b) für anckeren Staumwektn und \{haumweinähnlihz Geträ..ke drei Mark für jede Flasche. Artikel 2. In § 3 des Schaumweinsteuergescßes wird cingeschaltet

1. hinter Saß 1 von Abs. 1 folgender Saß:

¿Für den aus dem Ausland eingehenden Schaumwein ist die Steuer neben dem Eingangszoll und zugleich mit diesem vom Einbringer zu entrichten;

2. hinter Abs. 1 folgender Absatz: :

Der. Bundesrat kann im Falle des Bedürfnisses die Versteuerung nah den Säßen des § 2 unter Befreiung von der Verwendung von Steuerzeichen auf Grund einer besonderen Buchführung und der sonst erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gestatten.

Artikel 3. § 9 des Schaumweinsteuergeseges erhält folgende Fassung:

Für vecsteuerten Schaumwein, der als Probe unentgeltlich ab- gegeben oder der dem Herfteller vom Empfänger als unbrauchbar zur Verfögung gestellt wird, erhält der Hersteller nah näherer Be- stimmung des Bundesrats cine Vergütung der Steuer.

Artikel 4. _S 1 Abs. 3, §§ 3a und 30 des Schaumweinsteuergesezes werden aufgehoben. Artikel 5.

Im § 15 und im § 16 Abs. 2 Buchstabe e werden die Worte „Oder Zollzeichen 30)“, im § 22 die Worte „oder unechte Zoll- zeicen 30)“ gestriben, im § 22, im § 23, im 8 % Absf. 1 Ziffer 1 und im § 26 des Schaumwvcioösteuergeseßes die Worte „Schaumweinsteuer- oder Zollzeichen“ duch „Schaumweinsteucr- zeichen“ erjeßt.

Artikel 6.

8 29 Abs. 1 des Schaumweinsteuergeseßzes erhält folaende Fassung :

Schaumwein, der aus den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten

und Gebietsteilen zum Verbrauch eingeht, ist spätestens beim Eintritt in das Inland mit den Steuerzeichen 3) zu versehen.

Artikel 7.

_ Artikel 3 des Geseßes zur Abänderung des Schaumweinsteucr- geseßes vom 15. Juli 1909 wird aufgehoben.

Artikel 8. : Dieses Geseß tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft. Schaumwein, der sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes außer- halb der Erz-ugungsstätte 3) oder einer Zollniederlage befindet, unterliegt nah nähecer Bestimmung des Bundesrats einer Nachsteuer, die“ für Schaumwein aus Fruchtwein 2 Abf\. 1 unter a) {zig Pfennig und für Schaumwein aus Traubenwein und \{aumwein- ähnliche Geiränfe 2 Abs. 1 unter b) drei Mark für die Flasche beträgt. Bereits entrihteiè Steuerbeträge sind auf die Nachsteuec anzurehnen. Artikel 9.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Schaumwein- eter e edes vom 9. ‘Mai 1902/15. Juli 1909, wie er \ich aus den vorstchenden Aenderungen ergibt, in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen als „Schaumweinsteuergesez“ mit dem Datum des vor- liegenden Geseßes durch das Neichs-Gesetblatt bekanntzumachen.

Soweit in anderen Gesetßzen auf Vorschriften des Schaumwein- steueraeseßes verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des vom Reichskanzler bekanntgegebenen Textes an die Stelle.

Urfundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918. (Siegel.) Wilhelm. Dr. Graf von Hertling.

Bekanntmachung,

beireffend Verkehr mit Branntwein aus Klein- und Ob stbrennereien.

Für das Königreih Württemberg ist in Stuttgart beim

¡Verband landwirtschaftlicher Genossenschaften eine Sammelstelle

für den nah der Verordnung vom 24. Februar 1917 (NRetichs- Geseßbl. S. 179) abzuliefernden Branntwein errichtet. Alle württembergischen Klein- und Obstbrenner haben vom 1. August 1918 ab den erzeugten Branntwein der Sammelsielle Stuttgart anzumelden und dorthin abzuliefern. Die Einreichung der An- agen erfolgt wie bisher durch Vermittlung der Steuer- ehörder.

Die Geschäftsräumse der Sammelstelle befinden ih in Sluttgart, Johannesstraße 86 B, die Lagerräume im Gebäude des Königlichen Hauptzollamts Stuttgart am Bahnhof.

Berlin, den 3. August 1918.

Der Vorsißende der Reichsbrann!tweinslelle. Köhler.

Bekanntmachung über den Absag von Muttersäften und Fruchtsirupen.

Auf Grund der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1918 (Reichs-Ges.-Bl. S. 46) geben wir in Ergänzung unserer Bekanntmachung vom 4. Fe- bruar 1918 (Reichsanzeiger 37 vom 12. Februar 1918) be- kannt, daß Fruchtsäfte (Müttersäste und Fruchtsirupe) aller Jahrgänge, also auh Säste diesjähriger Prefsung, ohne unsere Genebmigung von den Erzeugern nicht abgeseßt. werden dürfen.

ir weisen gleichzeitig darauf hin, daß auch diejenigen niht gewerbsmäßigen Hersteller von Fruchtsäften, welche jährlih weniger als 20 dz Fruchtsäfte herstellen, ihre Erzeug- nisse, und zwar bis zur Fe tseßung neuer Preise auch Säfte der Ernte 1918, nux zu den in der Bekanntmachung vom 4. Februar 1918 (Reichsanzeiger 37) festgeseßten Hersteller- preise abseßen dürfen 2 Saß 3 der Verordnung vom 23. Januar 1918 (NReichs-Gesegbl. S. 46). Jeder Weiterabsaß dieser Erzeugnisse ist verboten.

Berlin, den 12. Juli 1918. Kriegsgesellschaft sür Obsikonserven und Marmeladen m. b. H. Klein, Dr. Lehmann.

Bekanntmachung.

Vom Großherzoglich Oldenburgishen Ministerium des Jnnern ist mit Zustimmung des Herrn Reichskanzlers auf Grund der Verordnungen des Bundesrats, betreffend zwangs- weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26 November 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (Neichs-Geseybl S. 89) der Nachlaß des Jakob Worms in Jdar unter Zwangsverwaltung ge- stellt und der Kaufmann Viktor Purper in Jdar zum Zwangs- verwalter bestellt worden.

Bickenfeld, den 31. Juli 1918.

Großherzoglih Oldenburgisch: Negierung. Pralle.

——

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs- weise Verwaltung französisher und amerikanischer Unternehmungen oom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung ange- ordnet worden.

S891. Liste.

A. Erbanteile. 1) der französishen Staatsangehörigen a. Hoff- mann, Julius, Kutscher in Paris, þ. Sophie Hoffmann, ge- schiedene Ghefrau Gerhardt in Paris, die Erben, 2) der ameri- fanishen Staatsangehörigen a. Hoffmann, August, Sohn, h, Hoffmann, Hilde, in Amerika, an dem Nachlasse der Nentnerin Julie Friederike Hoffmann aus Straßburg-Neudorf.

Bermächtnilise: 1) der franzöfishen Staatsangcehörigen

a. Hoffmann, Julius, vorgenannt, b. der. Kinder der Sophie

Hoffmann, gescied. Ehefrau Gerhardt, in Paris. 2) der franzö-

fischen evang.-lutherishen Kirche in Paris, 3) der amerikaniihen

Staatsangehörigen August und Hilde Hoffmann, vorgenannt,

aus dem Nachlasse der unter A genannten Yentnerin Julie

Friederike Hoffmann (Zwangsverwalter: Unterstaatssekretär a. D.

Mandek, CErzellenz, in Straßburg).

Straßburg, den 29. Juli 1918.

Ministerium für Elsaß-Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.

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Bann tmah wun! d:

Den Eheleuten Ludwig und Wilhelmine Bauer, Pächtern der Künstlerhausgaststätten in München, Lenbachplat, hat das stellv. Generalfommando I. baver. Le Unzuverlässig- keit im Gastwirtsgewerbe den Gastwirtschaftsbetrieb unter- sagt. Zugieih wurde die Schließung ihres Betriebes an- geordnet.

München, den 2. August 1918.

Der kommandierende General. F. V.: von Heydenaber.

Bekanntmachung.

Dem Fabrikanten Herzogl. \äch\. Hoflieferanten Otto Nudolph in Gotha ist auf Grund der Bundesratêverordnung vom 23. Sep- tember 1915 wegen euviesener Unzuverläisfigfeit in bezug auf den Handelsbetrieb der Handel mit Fleiich, Fleishwaren und anderen in Fleishereien zum Verkauf ge=- langenden Gegenständen untersagt worden.

Gotha, den 2. August 1918.

Der Stadtrat. Licbetrau.

\ Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 105 des Neihs-Geseßzblatts enthält unter Nr. 6418 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Militärtransportordnung, vom 31. Juli 1918, unter Nr. 6419 eine Bekanntmachung, betreffend die Außerkurs-

seßung der Fünfundzwanzigpfenftigstücke aus Nickel, vom 1. August 1918, unter

Nr. 6420 eine Bekanntmachung über Sammelheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen in Mieträumen, vom 1. August 1918, unter i

Nr. 6421 eine Bekannimachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohn- siy haben, vom 1. August 1918, und unter

Nr. 6422 eine Bekanntmachung, betreffend die Fristen des M und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, vom 1. August

Berlin W. 9, den 83. August 1918.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

(Fortseßung des Amilichen in der Ersten Beilage.)

O GS A SROATIN T E C T S E S ITR [ O A E R O T IP I A FORRENTTNAII At

Nichtamtlißes. Deutsches Reich.

Preufzen, Berlin, 6. August 1918.

Seine Majestät der Kaiser und König hat an die finnishe Avordnung, die Allerhöchsiderselbe aus Anlaß der Ueberreichung des Großkreuzes des finnischen Freiheitsfkreuzes im Großen Hauptquartier im Beisein des Reichskanzlers Grafen von Hertling empfing, der „Norddeutschen Allgemeinen Zeitung“ zufolge, nachstehende Ansprache gerichtet :

___ Es ist Mir eine große Freude und eine hohe Genugtuung, das finnische Freiheitélreuz aus Ihren Händen entgegenzunehmen, und Ich danke Ihnen herzlich datür. Jch betrachte die Verleihung des Kreuzes an Mich als symbolishen Auédruck derjenigen Gefühle, die das finnische Volk mit dem deutshen Volk verbinden. Diese Gefühle der Sympathie, die von jeber zwischen den beiden Völkern vorhanden waren, sind. stärker geworden durch den gemeinschaftlichen Kampf, den Deutsche und Finnen zusammen auf Finnlands Gefilden ausgefoten haben. Gemeinsam vergossenes Blut kittet e namentli dann, wenn dieses Blut für so hohe und edle Ziele vergossen worden ist wie das finnische und deutsche im Freiheitskampf Finnlands. Es ist eine herrlihe Begleitersheinung des großen Kampfes ums Dasein und um fetne eigene Freiheit und Selbständigkeit, den das deutsde Volk mit Gottes Hilfe unter so unerbörten Anstrengungen und Leiden, aber auch mit nie ermüdendem, festem Willen und kraftvollen Taten führt, daß unsere Siege zu gleiher Zeit mehreren na érreiheit ringenden Völkern zu ihfem nationalen Erbe und. zur Sprengung ihrer Fisseln helfen dürsten. Wir haben, obne viele Worte zu macben, dur unsere Taten das verwirkliht, was unsere Gegner laut

zu vérfünden nit müde wurden, aber nie zu verwirllihen imstands