1918 / 184 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Aug 1918 18:00:01 GMT) scan diff

waren, auH überbaupt nit verwirklicben wollen: den Schuß der fleinen Nationen un Kamp c um ihre Freiheit. :

Möchte cs Finnland beschieden sein, in langen Friedensjahren das auszubaucn, was es jeßt in Kampf und Not crworben hat : jeine Freiheit ynd Selbständigkeit, und möchte diese Errungenschaft für lange hinaus den Keim legen für ein glüdlihes, vertrauenêvolles und berzlihes Verhältnis der beiden aufstrebenden, für ihre Freiheit ringenden Völker. : j

Sie. Herr Minister, heiße Ich herzlih willkommen, als Ver- treter Finnlands an Meinem Hof. Was an Mir und Meiner Negierung liegen wird, Ihre Aufgabe Ihnen zu erleichtern, wird gern geschehen! A

Die vereinigten Aus\hüsse des Bundesrats für Eisen- bahnen, Poft und Telegraphen und für das Landheer und die

Festungen hielten heute eine Sigung.

Es hat sich ergeben, daß zeitweise Binnenfahrzeuge in stärkerem Umfange zu Lagerzwecken herangezogen werden als dies angesichts des zur Verfügung stehenden festen Lager- raumes mit der jeweiligen Transportlage vereinbar if. Am stärksten hat sich dies am Rhein gegeigh, wo allein gegen Ende 1917 weit über 100 Kähne mit einer Tragfähigkeit von ins- aesamt mehr als 120 000 t zu Lagerzwecken verwandt wurden. Aber auch auf den übrigen Waosserstraßen, insbesondere der Elbe, hat sih, namentlih zu Zeiten niedrigen Wasserstandes, eine solhe zweckwidrige Benußung der Fahrzeuge bemerkbar gemacht. Diese Verwendung der Kähne s{hränkt die verfüg- baren Wossertrauaportmittel ein. Sie erhöht die ohnehin hon vorhandene Knappheit an Kahnraum und wirkt dadur fracht- steigernd.

Zwecks Verhinderung und Beseitigung dieses Uebelsiandes ist eie Verordnung des Oberkommandos in den Marken er- lassen, die gruidsäßlih ein allgemeines Lagerverbot vorsieht. Dieses Lagerverbot soll jedoh niht \{lech1hin gelten, es ist vielmehr von vornherein die Möglichkeit weitgehender Aus- vahmen, je va Lage des Verkehrs, offen gehalten worden. Es ist deswegen nicht nur vorgesehen, daß die Dienststellen der S chiffahrisabieilung von Fall zu Fall die Lagererlaubnis er- teilen können, sondern auh, daß die Schiffahrisabteilung all- gemein oder unter Beschränkung auf bestimmte Güterarten oder auf bestimmte Schiffsgrößen von vorgesehenen Verpslich- tungen Befreiung erteilen kann. Von dieser Befreiungs- möglihfeit wird die Schiffatrt8abreilsung weitestgehenden Gebrauch machen und die Verordnung sonach nur anwenden, wenn sich in der Tat eine Not!age herausstellt. Dann wird die Anwendung der Verordnurg dazu beitragen, die Schwierig- keiten dec Frachtraumbeschaf}svng zu beseitigen und die Fracht- steigerung hintanzuhalten.

Die vom Oberbefehlshaber in den Marken, General- obersten von Linsingen für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Brandenbura erlassene Verorbnung über die Verwendung von Binnenfahrzeugen zu Lagerzwecken lautet:

8& 1. Die Besiger der Binnenschiffe, die zu Lagerzwecken benußt werden follen, haben / : l

a) hiervon rechtzeitig der Schiffahrts8abteilung beim Chef des Feldeilenbahnwesens, Berlin NW. 40, Kronprinzenufer 19, oder der yon ihr bestimmten Dienststelle Mitteilung zu machen. (Meldepflicht.) In der Meldung sind anzugeben:

1. Name nnd Heimatsort des Fahrzeuges, : A

9, Vor- und Zuname, Wohnort, Alter und Militärverhältnis des

Schiffers und jedes Mannes der Besagung, i

3. Vor- und Zuname, Wobnort des Schiffeigners (bei Firmen

genaue Bezeichnung der Firma und des Sitzes), /

4. bei gemieteten Fahrzeugen Name (Firma) des Vermieters und

Mieters, sowie Dauer des Mietéverhältnisses,

H. Größe (Traafähigfkeit) des Fahrzeuges,

6 Art, Gewicht und Menge des zu lagernden Gutes,

7. der geplante Liegeort des Fahrzeuges.

b) die Genehmigung der Schiffahrtsabteilung beim Chef des Feldeisenbahnwesens oder der von thr bestimmten Dienststelle einzu- holen, daß das Fahrzeug zu Lagerzwecken benußt werden darf. (Lager- erlaubnis.) Ohne diese Genehmigung ist das Benußen von Binnen- \chiffen zu Lagerzwecken verboten.

& 2. Die Schiffahrtsabteilung kann die nah § 1 Verpflichteten nah Maßgabe der Verkebrsverhältnisse unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs von der Meidepflicht 1a) und der Verpflich1ung zur Einholung der Lagererlaubnis 1b) allgemein oder unter Be- \{hränkung auf bestimmte Güterarten oder auf bestimmte Schiffs- größen zeitweilig beireien. Von der Befreiungsbefugnis wird, soweit es die Verkehrserfordernisse zulassen, im weitestgehenden Umfang Ge- brau gemacht werden. Die Befretung und der Widerruf derselben erfolgen durch öffentliche Bekanntmachur g- ;

8& 3. Binnenschiffe, welche bei Jnkrafttreten dieser Verordnung oder Außerkrafttreten der Befreiung (S 2) für Lagerzwecke benußt werden, sind auf Verlangen der Schiffahrtéabteilung oder der von ihr bestimmten Dienfistelle binnen einer von diefer zu bestimmenden Frist zu löshen. Die Frist soll, \ofern niht das Verkehrsbedürfnis die Einhaltung einer kürzeren Frist erfordert, wenigstens 6 Tage betragen.

L 4. Die Entscheidungen der Schiffahrts8abteilung erfolgen unter der Veran lwortlihkeit des Kommissars des Feldeisenbahnchess in der Kriegsbetriebêleitung. : / : /

8 5. Die Anordnungen und Befugnisse der Reihêmarinebehörden werden durch diese Verordnung nit berührt. ;

8 6. Zuwiderhandlungen werden, sofern die bestehenden Geseße keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem íSahre, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geld- strafe bis zu 1500 4 bestraft. N

8& 7. Diese Verordnung tritt \am 15. August 1918 in Kraft.

‘KriegEnachrichten, Die Gesamtkosten des Welt krieges.

Für die vergangenen vier Jahre sind laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ die Gesamtkosten des Weltktieges auf 650 bis 700 Milliarden Mark zu ver- anschlagen. Von dieser Riesensumme entfällt noch nicht ein Drittel auf die Mittelmächte. Am Ende des vierten Kriegs- jahres betrugen die monatlichen Kriegskosten der Entente 15,38 Milliarden Mork gegen nur 5,8 Milliarden Mark Krieas- kosten der Mittelmächte. Auch nah- dem Aus)cheiden Ruß- lands und Rumäniens erreichen die monatlichen Ententie- kriegskosten fast das Dreifache der Vierbundskosten.

Nuch die Anleihepolitik der Mittelmächte ist viel- fach erfolareicher als die der Entente. Bisher hat die Entente von 500 Milliarden Mark Kriegskosten nur 125,6 Milliarden sichergestellt, de Mittelmächte von 186 Milliarden Mark Kriegs- fojien aber 134,8 Milliarden Mark. Deutschland brachte mit acht Kriegsanleihen 88 Milliarden oder 71 vH seiner Kriegs-

kosten langfristig auf, gegen 32 vH in England und 30 vH in

Frankrei. Die Mittelmächte deckten ihren Anleihebedarf fast aus\chließlig im eigenen Lande, während Frankreich und Eng-

land gewaltige Summen im Auslande aufuahmen.

Die Flugzeugverluste der Entente.

Jn den vier Kriegejahren hat die Entente nach den bisherigen Feststelungen 5915 Flugzeuge verloren, während Deutschland bisher nur 1927 Fiugzeuoe_einbüßte. Allein im lezten Jahre sind von den Deutschen 3617 feindliche Flugzeuge vernichtet, das heißt: fast das Doppelte der in den gesamten ersten drei Kriegsjahren abgeschossenen Flugmaschinen des Ver- bandes. Neben der ras F eigendeit Bedeutung der Luftwaffe zeigen diese Abschußzahlen, wer in Wirklichkeit die Luft be- herrsht. 430 abgeschossenen Fesselballonen der Entente stehen 163 vernichtete Ballone auf deut]her Seite gegenüber.

Berlin, 5. August, Abends. (W. T. B.) Oertliche Kämpfe an der Vesle.

Die Ausführung unsercr Bewegungen in der Nacht vom 1. zum 2. August ecfolgte, wie an der Hauptfront auch süd- westlih Reims, nachdem alles, was dem Feinde hätte zweck- dienlih sein können, zurücfgeschafft oder zerstört worden war. Alle vorhandenen Bestände und Munitionsniederlagen waren bei- zeiten zurückgeführt. Auch die Ernte war zum großen Teil ein- gebraht. Der Abmarsch der Truppen, die in vorderster Linie gestanden hatten, geshah ohne einen Mann Verlust. j

Jn der Nacht und am Morgen beschoß der Feind noch mit seiner Artillerie ausgiebig die Höhe 240 westlih Vrigny und die Talmulden unseres alten Kampfgeländes, die längst von uns geräumt waren, ein Beweis, daß er nichis ge- merkt hatte. : E

Am Nachmittage des 2. August fühlte er vorsichtig mit Streiftrupps an unsere zurückgelassenen Stellungen heran, folgte dann in Marschkolonnen über Mery in Richtung Germigny, Janvry und auf Gneux Dies war der will- fommene Augenblick für unsere Artillerie, dem Gegner durch zusammengefaßtes Vernichtungsfeuer {were Verluste zuzufügen. Er wurde zur Entwickiung und zum Angriff gegen unsere Nachhutstelluig gezwungen. Oestlich Gueux vorgehende Kavallerie wurde in alle Winde verstreut. Auf dem linken Flügel kam ein feindliher Angriff auf den Höhen bei Germigny zum Stehen. Durch das tapfere ÄAushalten eines deutschen Artilleriebeobachters bei der Roënayserme, welcher das deuishe Feuer auf die nachfolgende französische Infanterie hervorragend leitete, wurde der Feind gegen Abend von den Höhen bei Germigny wieder zur ÚÜmkehr gezwungen ; ebenso flutete die bei Moizon vorgehende Jnfanterie wieder urück. Unsere Nachhuten bei Thillois verwehrten dem Gegner Vort das Ueberschreiten der Reimser Straße.

So endete der Versuch des Feindes, die Zurlicknahme unserer Nachhuten zu stören, am 2. August Abends unter schwersten Verlusten für ihn selbst. Er wagte nicht meiter vorzudringen. Auch die Nachhuten lösten sich nach vollständig aeluvgener Durchführung ihrer Aufgabe in der Nacht vom 9 zum 3. August unbehelliat vom Feinde los. Unsere noch vor denselben ausharrenden Streistrvpps und Maschinengewehre fügten heute vormitiag dem Feinde bei seinem Vorfühlen weitere Verluste zu. So hat auch diese Operation wesen.lich dazu beigetragen, den Feind in seiner Kampfkraft zu schwächen.

Großes Hauptquartier, 6. August. (W. T. B.)

Westlicher Kriegsschaupla t. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.

Lebhafte Erkundungslätigkeit namentlich im Ancre- und Avre- Abschnitt und südlih von Montdidier. Am Abend vielfah auflebender Feuerkampf. Württemberger er- stürmten heute früh nördlih der Somme die vorderen englischen Linien beiderseits der Straße Bray— Corbie und brachten etwa 100 Gefangene ein.

Heeresgruppe Deutscher Kronprinz.

Nach erfolglosen Teiloorstößen ging der Feind gestern mit stärkeren Kräften zurn Angriff gegen den Vesleabschniit beiverseits von Braisne und. nördlich von Jonchery vor. Aus kleinen Waldstücken auf dem Nordufer des Flusses, in denen er sih vorübergehend fej!sezte, warfen wir ihn im Gegenstoß wieder zurück. Einige hundert Gefangene blieben hierbei in unserer Hand. Jm übriaen brach der Angriff des Feindes schon vor Erreichen ver Vesle in unserem Artillerie- und Maschinengewehrfeuer zusammen.

Leutnant Udet errang seinen 44., Leutnant Bolle seinen 28. Luflsieg.

Der Erste Generalquartiermeister. Ludendorff.

Bulgar ischer Bericht.

Sofia, 4. August. (W. T. B.) Generalstabsberiht vom 2. und 3. Nugust.

Mazedonishe Front: Jm oberen Skumbital ver- jagten unsere Posten durh Feuer eine französische Jnfanterie- abteilung. Jm Cernabogen versuchten feindlihe Angriffs- obteilungen sich unseren Gräben nördlih des Dorfes Makovo zu nähern, sie wurden jedoch mit Handgranaten abgewiesen. Westlih des Dobropolje kurze Feuerangriffe auf beiden Seiten. Südlih von Huma erreichten mehrere griechische Kompagnien unter dem Schutze heftigen Artilleriefeuers an mehreren Punkten die küustlihen Hindernisse vor unseren vor- geshobenen Gräben. Sie wurden jedoch unter unser Artillerie- feuer genommen und Gegenangriffe von Junfanterie zerstreuten sie vollständig unter fühlbaren Verlusten. Jm Südwesten von Doiran lebhaftes Artilleriefeuer auf feindlicher Seite.

Sofia, 5. August. (W. T. B.) Generalsiabsbericht

vom 4. August.

Mazedonische Front: Westlich des Ohrida-Sees und an mehreren Stellen im Cernabogen lebhastes Artillerie- feuer des Feindes. Wesilich des Dobropolje und in der Gegend von Moglena vetj2gten unsere Posten mehrere starke feindlihe Slurmabteilungen. Südlih von Huma sezie unsere Arlillerie ein seindlihes Munitionslager in Brand. Auf dem Vorfelde in der Nähe von Altshakmahle ein für uns günstiges rp Pag ay ub, ha Oestlich des MWardar war die Feuerlätigkeit auf beiden Seiten zeitweise

gesteigert. Mehrere englische Gruppen versuchten nach Artillerie-

j

i

* Baraklid Dschoumaia tüieb unsere

vorbereikung unsere Vorposten bei dem Dorfe Maichuk ove

zu erreichen, wurden aber durch Feuer zerstreut. Südlich von Artillerie mehrere

riehishe Erfundungskompagnien auseinander. Nach einem Luftkampf \hoß der deutsche Vizefeldwebel Fizeler ein feind- liches Flugzeug ab, das brennend hinter unseren Stellungen im Cernabogen niederfiel.

Türkischer Bericht.

Konstantinopel, 4. August. (W. T. B.) Tagesbericht.

Palästinafront: Unsere Stellungen und das Hinter- gelände lagen auch gestern stellenweise unter heftigem feind- lihen Artilleriefeuer, das von uns kräftig erwidert wurde.

A frikanische Front: Bei Dschefara östlih Tripolis stürzte ein feindliches Flugzeug ins Meer. Die Jnsassen wurden gefangen, das Flugzeug erbeutet. Am 7. belegten drei feind- lihe Flugzeuge Murata mit Bomben. Zwei feindliche Torpedo- boote befeuerten die Küste. Es sind keine Verluste und kein Schaden zu verzeichnen.

Der Krieg zur See.

Berlin, 5. August. (W. T. B.) An der Ostküste Enge lands und im Gebiet westlich des Kanals wurden teil- weise aus stark gesicherten Geleitzügen heraus 18000 Br.-R.-T.

versenkt. : Der Chef des Admiralstabes der Marine.

Literatur.

Das im Auftrage des Generalstabes des Feldheeres unter Be- nußung amtlicher Quellen herausgegebene Werk „Der große Krieg in Einzeldarstellungen“ (Verlag von Gerhard Stalling, Oldenbuzg i. Gr.) ist durh zwei weitere Bände fortgesegt worden. In diesen Monaten der großen Westoffensive, die die deutiche Heimat in_ gespanntester Erwartung hält, wird die vom Hauptmann Otto Shwink bearbeitete Schilderung der „Schlacht an der Yser und bei Ypern im Herbst 1914" mit erhöhtem Interesse aufgenommen werden, weil sie die Erinnerung an die ersten Kämpfe ‘um das hetß umnrittene Ypern wach- ruft und zum erjten Male ein vollitändices und zutrefsendes Bild jen:r Krieuszeit in Flandern und Nordfrankreih gibt. Nach der Schlacht an der Marne begann das „Wettrennen nah dem Meere“, da beide Parteien durch Umfassung der feindlichen O eine Entscheidung erzwingen wollten. Die Akliierten perfolgten den fühnen Plan, dur die damals noch vorhandene Lücke zwischen Lille und Antwerpen gegen unsere rechte Flanke vorzubrechen, unsere Front aufzurollen und gegen den nördlihen Rhein vorzudringen. Eingebend schildert der Verfasser das völlige Mißlingen dieses Planes, der durch einen in der)elben Gegend und zu derselben Zeit angeseßten großen Offensiv- stoß beträchtlicher deutscher Truppenmassen durchtreuzt wurde. An der VYier und bei Ypern prallten beide Gegner aufeinander; hier mußten die Alliierten die Hoffnung. sih Belgiens und der reichen französischen Nordprorinzen noch vor Jahresscluß wieder zu bemächtigen, begraben. Der deutsche Wille, den verhaßtesten aller Feinde zu N rang mit der festen Entschlossenheit der Enguänder, die Brücke zu ihier Heimat zu halten und - mit aller Kraft nach dem Rheine vorzustoßen. Welche ungeheuren Leistungen dabei von den an Zahl und Kriez8material \{chwächeren deutschen Truppen vollbracht wurden, geht aus der Beschreibung des Geländes hervor, das dur Flüsse, Kanäle, Gräben, meilenweit hohen Grundwasser- stand, ODrahiverhaue, Hecken usw. furchtbare Hindernisse bot. Dennoch ist der deulshe Ansturm nie erlahmt. Und wenn“ der entscheidende Durchbruchs8erfolg unseren M \chließlich ver- sagt blieb, so ist den Kämpfen an der Yser und bei Ypern doch insofern eine sieghafte Bedeutung beizumessen, als sie uns den festen Besiy der gegen England so wichtigen belgishen Küste und derartiger Stellungen sicherlen, daß die für den VDsten notwendige Truppenvershiebung möglich wurde. In dem zweiten Heft schildert Haup1mann Pehlemann die „Kämpfe der Bug- armee”" im Juli und August 1915, deren Aufgabe es war, zusammen mit der 11. deutschen und der 4. österreichisch-ungari)hen Armee die nah Westen vorgebogene Mitte der russischen Heere im Süden östlich der Weichiel zu durchbrechen, während im Norden die Armeegruppe Gallwißtz über die befestigte Narewlinie hinüber durchstoßen sollte. Die Nusfsen batten in der richtigen Erkenntnis, daß ein siegreihes Vordringen der verbündeten Truppen zwishen Bug und Weichsel die rückwärtigen Verbindungen ihrer Weichselsestungen, be- sonders Iwangorods uud Warschaus, aufs höchste bedrohte und ein Zurücknehmen der Besagungen sowie der westlich der Weichsel tämpfenden Verbände auts äußerste gefährdete, alle Maßnahmen ge- troffen, um dies zu verhindern, und thre Stellungen mit allen nur erdenklihen Mitteln der * Feldbefestigunwkfunst ausgebaut. CGrhöht wurden die von den Truppen der Bug- armee zu überwindenden Schwierigkeiten durch ausgedehnte Waldungen mit starkem, niedrigem Unterholz, weit hinziehende Sümpfe und Moore, zahlreiche Flüsse und kleinere Wasser- läufe, deren Brücken und Uebergänge größtenteils von den Russen zer- stört waren, und durch die Wegeverchältnisse. Troß der Ungunst des Geländes, der zahlenmäßigen Ueberlegenheit des Feindes und der starken, uneinnehmbar scheinenden Stellungen wurde die nie er- müdende Ausdauer und der vollen Sieg über die Russen belohnt. Innerhalb der kurzen von zwei Misuaten war die Buglinie bezwungen, das wichtige Brest- Litowsf erobert und die ganze Sumpfgegend bis zur Linie Stohodfluß— Pinsk—Oginskikaral vom Feinde gesäubert. Beiden Heften beigegebene iNelteikarten des Schlochtgeländes und Kartenikizzen erhöhen die An- \haulichkeit der lebendigen und fesselnden Darstellung, deren Wert noch durch Mitteilung dir Kricgsgliederungen und der Namen der an den Kämpfen beteiligten Regimenter gewinnt.

(Fortsezung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)

G

Familiennachrichten.

Geboren: Eine Tochter: Hrn. Hauptmann im Großen Ge- neralstab Gustav-Adalbert von Wallenberg, Charlottenburg. Gestorben: Hr. Vberst z. D. Richard Parrifius, Berlin-Friedenau. Hr. Major a. D. Eridagus von Arnim, Halensee, Hr. Amtshauptmann Karl v. Waßdorf, Zittau. Paul von Aulock, Wellmißp. Frau Freifrau Margarethe

v. Bodenhausen, geb. v. Berenhorst, Naundorf. Í

Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol, Charlottenburg, B aas für den Anzeigenteil: Der P S / in.

V.: Rechnungsrat Rey her in Verlag der Geschäftsstelle (I. V.: Ney he r) in Berlin.

Dru der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, Berlin, Wilhelmstraße 32.

Sechs Beilagen (einschließli4 Warenzeihenbeilage Nr. 61).

Heldenmut unjerer Truppen durch einen R: en Nea Ti 49

r. Adntinistrator F

f Erfte Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger uud Königlich Preußishen Staatsanzeigee.

Berlin, Dienstäg, den 6. August

Je 184.

L Amtliches.

A Deutsches Reich.

e Geseg, reffend die Besteuerung von Mineralwässern und lich bereitétenm Getränken sowie die Erhöhung der Zölle für Kaffee und Tee.

Vom 26. Juli 1918.

Wir Wilhelm, von Goftes- Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.,

rordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung Bundesrats und des Reichstags, was folgt: ;

x. Abschnitt.

Allgemeine Vorschriften. Gégénstand der Steuer. 81

Gewerbsmäßig abgefüllte natürlihe Mineralwässer, ferner künst- Mineralwässer, Limonaden und andere künstlich bereitete Geträufe Tonzentrierte Kunstlimonaden und Gritndstoffe zur Herstellung Monzentrierten Kunstlimonaden unterliegen, fotern sie zum Ver- Wim Inland in verschlossenen Gefäßen in“ Verkehr gebracht 1 und nicht sck{on auf Grund besonderer Geseze s\teuerpflichtig iner in die Reichskasse fließenden Steuer. Als künstlich be- Getränke sind insbesondere steuerpflichtig zuckerhaltige Getränke, en die weingeistige Gärung durch die Art: der Herstellung und wahrung beschränkt oder verhindert wird, sowie Getränfe, die Vergärung zuckerhaltiger Flüssigkeiten, auch mit darauffolgender rentfernung des bei der Vergärung entstandenen Weingeistes, tellt sind. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Kreis der üer flihtigen Getränke näher zu bestimmen. Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats ne die Steuerpfliht unter Anordnung der erforderlichen: Ueber- Mungsmaßnahmen auch auf Getränke der im Abs. 1 bezeichneten die in unvershlossenen Gefäßen dem Verbrauche zugeführt Tden, oder auf Stoffe ausgedehnt werden, die zur Herstellung von nken der im Abs. 1 bezeichneten Art verwendet werden. vorgeschrieben werden, daß derartige Stoffe nur in bestimmten gen ‘in Verkehr gebracht“ oder aus dem Ans[and ‘eingeführt ‘dürfen und“ daß in diesem Falle au der Außenseite ‘der ingen ‘die für die Stleuerberehnung notwendigen “An- em ersichtlich gemaht werden; die Steuer fol unter gndelegung der Steuersäße des § 2 so bemessen werden, wie es U Werhältnis einer bestimmten Menge Stoffe zu den daraus her- ren Getränken entspriht. Die getroffenen Anordnungen sind teihêtag sofort oder, wenn er nicht versammelt ist, bei seinem En Zufammentreten. mitzuteilen. Sie sind außer Kraft zu S A A S Os : bei ferds: 0 s : e Bestimmungen dieses Paragraphen bezieten fich nidt qu dhe oder nur’ gefüßte Fruchtsäfte. i : |

Höhe ter Steuer.

À S 9

Die Steuer beträgt :

M 1. bei Mineralwässen ....., . , , 0,05 Mark | 2, bei Limonaden und anderen künstlih bereiteten

O C O10 3. bei fonzentrierten Kunstlimonaden . L L S 4. bei Grundstoffen zur Herstellung von kon- zentrierten Kunstlimonaden Dee: 20,005) as Liter.

ir ‘Limonaden . und andere künstlih bereitete Getränke, deren

istgehalt die vom Bundesrate festgeseßte Grenze über)chreitet, die doppelten Steuersäyge des Abs. 1 Ziffer 2 zu entrichten.

Die steuerpflihtige Menge bestimmt sih nah der Zahl und dem

gehalte der an Abnehmer gelieferten Gefäße. Der Hersteller

er Steuerbehörde unter Hinterlegung von Mustern anzumelden,

elden Gefäßgrößen er die Erzeugnisse in Verkehr bringen will. die? Steuerberehnung bleiben geringe Abweihungen von dem [meldeten Naumgehalte der Gefäße, die nur auf Zufälligkeiten bei i Bert ung beruhen, nach näherer Bestimmung des Bundesrats er Betracht. Auf den Gefäßen muß der Name des Herstellers der Ignisse jowie der Ort der Herstellung angegeben sein.

Entrichtung und Stundung der Steuer.

83 N Aa der Steuer ist verpflichtet, wer steuerpflihtige eugnisje herstelt und in Verkehr bringt oder wer sie aus dem STANd einführt. Das. gewerb8mäßige Abfüllen natürlicher Mineral- Iser: auf Gefäße gilt als Herstellung. Bie Steuerpflicht tritt ein für inländische Erzeugnisse, sobald sie ehmer: geliefert oder innerhalb des Herstellungsbetriebs ge-

len werden; die Steucr wird fällig am leyten des folgenden

(E 8.

Wird die Zahlungspflicht wiederholt versäumt oder liegen Gründe

Die den Eingang der Steuer gefährdet erscheinen lassen, so kann

Steuerbehörde die Bezahlung oder Sicherstellung der Steuer bei

ntt der Stéuerpflicht fordern.

Won: der Steuer werden befreit :

E 1 Eeuan ie welche. unter Steueraufsiht auêgeführt werden;

2. Grzeugnisse der im § 2 Abs. 1 Ziffer 3, 4 bezeichneten Art,

wenn sie gemäß näherer Bestimmung des Bundesrats unter Steueraufsiht an andere zur gewerbsmäßigen Herstellung stenerpflihtiger Getränke D werden ;

| 3. Erzeugnisse, welche von den bei der Herstellung beschäftigten

h Jeglogen in den Räumen des Herstellungsbetriebs getrunken

erden.

Die Steuerpflicht für aus dem Ausland eingeführte Erzeugnisse ein mit der Grenzüberschreitung; die Steuer wird fällig, sobald Erzeugnisse zum freien Verkehr abgefertigt sind. Gegen Sicherheitsleistung kann die Steuer bis zu drci Monaten Undet werden. : Die S ewordenen Erzeugnisse sind nah Art und ge nah näherer efititkuntg des Bundesrats der Steuerbehörte lich: anzumelden.

Verjährung der Steuer. lnsprüche auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjähren in Jahre von dem Tage des Eintritts der Steuerpfliht oder rentrihtung ab. Der Anspru auf Nachzahlung eines hinter- jenen Steuerbetrags verjährt in drei Jahren. 0 eltend grun, V t von M zu Dea en Behörde 2 dmachung; de npruchs - gegen den -Zahlungspflichtigen tete Handlung unterbrochen. 4 ' : ad

Dabei |,

T. Abschuitt.

Neberwahungsmaßnahmen. Anzeigepflicht.

8 6 __ Wer steuerpflihtige Erzeugnisse herstellen und in Veikehr bringen will, hat dies vor der Eröffnung des Betriebs unter Bezeichnung der Grzeugnisse, deren Herstellung beabsichtigt ist, der Steuerbehörde riftli, anzuzeigen und gleichzeitig eine- Beschreibung der. Betriebs- und Lagerräume sowie der. damit in Verbindung stehenden oder un- mittelbar daran angrenzenden" Näume, gegebenenjalls auch der außer- halb der Herstellungsbetriebe gelegenen Aus1chankstätten vorzulegen. Die Herstellung darf nur in den angemeldeten Betriebsräumen erfolgen. S 7 Jede Aenderung in den angemeldeten Verhältnissen ist Steuerbehörde binnen einer Woche \chriftlich anzuzeigen. Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, baben der Steuerbehörde diejenigen Personen zu bezeichnen, die als Betriebs- leiter. in ihrem Namen zu handeln befugt find. - Die im folgenden für den Betriebsinhaber gegebenen Vor- schriften gelten mit Ausnahme derjenigen im § 12 Say 2 auch für den Betriebsleiter.

der

Buchführung ; Lagerung.

88 Die Betriebsinhaber haben über den Bezug der zur Herstellung der steuerpflihtigen Erzeugüisse benußten Nobstoffe, über deren Ver- wendung ‘und über die daraus hergestellten Erzeugnisse und über den Absatz der Erzeugnisse Bücher zu führen, aus denen die einzelnen Bezüge, ihre Verwendung und der Verbleib der hergestellten Erzeug- nisse deutlich ersichtlih sind. Fertige unversteuerte ' Erzeugnisse dürfen nur în den angemeldeten Nöôumen gelagert und verpackt werden; über die Herstellung und den Absatz sind nach näberer Be- stimmung des Bundesrats An)chreibungen zu führen, “die ‘der Be- stimmung der Steuerbehörde entsprehend aufzubewahren und den

Beamten zugänglich zu halten sind.

Die Bestände sind von Zeit zu Zeit amtlih festzustellen und mit den Anfchreibungen zu vergleihéèn.. Von der Erhebung der Steuer für Fehlmengen ist abzusehen, wenn und soweit dargetan wird, daß die Fehlmengen auf Umstände zurückzuführen find, die eine Steuerschuld nicht begründen. /

Der Bundesrat kann“ im Falle des Bedürfnisses Abweichungen

von den Vorschriften ‘im Abs. k und 2 zulassen und daneben besondere è Veberwachung8maßnahmen anordnen.

Steueraufsicht. S9

Die Herstellungsbetriebe unterliegen der Steueraufsiht. Die

Steuerbeamten sind befugt, die Vetriebs- und Lagerräume, solange sie -

geöffnet sind oder darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, anderntalls während der üblichen Geschäftsstunden zu besuchen. Die Aufsichts- befugnis erstreckt sich auf alle Näume der Betrieb8anlage sowte auf die. an diese angrenzenden oder damit in Verbindung stehenden Räume. Die Zeitbeshränkung fällt weg, wenn Gefahr im Verzug ist. S 10

__ Innerhalb der der Steueraufsiht unterliegenden Näume dürfen leine Maßnahmen getroffen werden, welche die Ausübung der gesetz- lichen Aufficht hindern oder erschweren.

S 11 Die Betriebsinhaber haben den Steuerbeamten jede für die Steueraufsicht oder zu ftatistishen Zwecken erforderlihe Auskunft über den Betrieb zu erteilen und bei den zum Zweké der Steuer- aufsicht stattfindenden Amtshandlungèn die Hilfsmittel (Geräte, Be- leuchtung usw.) zu! stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten. Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind! die auf die Her- stellung: und Veräußerung ‘der \teuerpflichtigen Erzeugnisse bezüglichen BOR E und Schriftstücke auf Erfordern zur Einsicht ‘vorzu- egen. 8 12

Sind Betriebsinhaber wegen Hinterziehung der Steuer wiederholt bestraft worden, \o kann ihr Betrieb besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden. Die Kosten fallen dem Betriebsinhaber zur Last. Die Einziehung dieser Kosten erfolgt nah den Vorschriften üver das Verfahren für die Beitreibung der Zölle und mit dem Vorzugs-

rechte der letzteren. Ex. Abschnitt. Strafvorschriften. Steuerhinterziehung. § 13

__ Wer vorsäßlich die geseßlide Steuer ganz oder zum Teil hinter- zieht oder einen ihm niht gebührenden Steuervorteil erschleicht, wird wegen Steuerhinterziechung mit einer Geldstrafe bestraft, die das

Vierfache der Steuerverkürzung oder des Steuetvorteils, mindestens aber fünfzig Mark beträgt. Versuch.

8 14 Der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar ; die für die vollendete Tat angedrohte Strafe gilt auch für den Versuch. Bei dem Versuch ist die Strafe nah der Steuerverkürzung oder dem Steuervorteile zu bemessen, die bei Vollendung der Tat ein- getreten wären. L

Der Tatbestand des § 13 wird insbesondere dann als vorliegend angenommen, 4 1. wenn steuerpflihtig gewordene Erzeugnisse niht oder un- richtig angemeldet werden 4);

. wenn mit der Herstellung von steuerpflihtigen Erzeugnissen begonnen wird, bevor die Anzeige des Betriebs in der vor- ge\hriebenen Weise erfolgt ist 6); 4 |

. wenn die vorgeschriebenen Anschreibungen (§8 8) nicht oder wissentlich niht richtig geführt werden ; : :

. wenn fertige unversteuerte Erzeugnisse vom Hersteller in. ‘andern als den angemeldeten Räumen aufbewahrt werden 8): _

5. wenn Erzeugnisse, für die Steuerfreiheit auf Grund von

“8&3 Abs. 4 Ziffer 3 in Ansprach genommen wird, ‘an andere als die bei der Herstellung beschäftigten Personen abgegeben werden.

Steuerhehlerei. S 16 j

Wer seines Vorteils wegen vorsäßlich Erzeugnisse, hinsichtlich deren eine Steuerhinterziehung stattgefunden hat, ankauft, zum Ptande nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht, absegt oder zu ihrem Absay mitwirkt, . wird wegen Steuerhehlerei mit einer Geldstrafe in Höhe des vierfahen Betrags der Steuer, mindestens aber in Höhe von fünfzig Mark bestraft.

Der Versuch ist strafbar; § 14 findet entsprechende Anwendung.

Geldstrafe. : y S 17 Kann der Betrag der Steuerverkürzung oder des Steuervorteils, na dem die Geldstrafe zu bemessen ist, niht festgeftelt werden, fo it auf eine Geldstrafe von fünfzig Mark bis fünfzigtausend Mark zu erkennen. j Beihilfe und Begünstigung bei Uebertretungen. ; ; 8 18 __ Liegt éine Uebertretung vor, so werden die Beihilfe und die Be- günstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark besirait.

Nückfall. : S 19

Wer im Inland wegen Steuerbinterziehung oder Steuerhchlerei bestraft worden ist und vor Ablauf von drei Jahren, nachdem die Strate ganz oder teilweise verbüßt oder erlassen ist, wieder eine dieser Handlungen begeht, wird mit einer Geldstrafe in Höhe des doppelten Vetrags der in den §§ 13, 16 bis 18 angedrohten Strafen, mindestens aber in Höhe von einhundert Mark bestraft.

Bei jedem weiteren Rückfall ist die Strafe Gefängnis- bis zu zwei Jahren. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe in Höhe des doppelten Betrags der für den ersten Nückfall angedrohten Strafe erkannt werden.

Ordnungsroidrigkeiten. i: 8 20

Wer den Vorschuiften dieses Geseßes oder den dazu erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt gemahten Ver- waltungsvorschriften dur andere als die in den 88 13 bis 19 be- zeichneten Handlungen zuwiderhandelt, wird mit einer Ordnungsstrafe von fünf Mark bis dreihundert Mark bestiatt, sofern mcht nah anderen Geseßen eine s{werere Strafe verwirft ist. Die Ordnungsstraje nitt auch ein, wenn in den Fällen des § 15 festgestellt wird, daß der Läter ohne den Vorsaß der Hinterziebung der Steuer oder der Cr- schleihung eines 1hm nit gebührenden Steuervorteils gehandelt hat.

Die Ordnungsstrafe kann auf sechshundert Mark erhöht werden, wenn der Täter dur die Zuwiderhandlung vorsäglich oder fahrlässig einen Steuerbeamten in der rechtmäßigen Ausübung seines Dienstes behindert.

Zwangsmaßregeln. 8 21

Neben der Festseßuvg von Ordnungsstrafen kann die Steuer- behörde die Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durh Androhung und Einzichurg von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen. Sie kann, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten der Pflichtigen her- stellen lassen. Die Einziehung der bierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt nah den Vorschriften für die Beitreibung der Zölle und mit dem Vorzugèrechte -der letzteren.

Haftung für andere Personen. & 22 :

__ Inhaber der unter dieses Gefeß fallenden Betriebe haften für die von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und 1onstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Haushalismit1gliedern auf Grund dieses Geießes ver- wirkten Geldstrafen und Kosten des Strafvertahrens fowie für die nachzuzahlende“ Steuer. Die Haftung für die Geldstrafe und die Kosten tritt nicht ein, wenn die Zuwiderhandlung nachweislich ohne Wissen des Inhabers begangen worden ist; die Hastung ist jedoch auch in diesem Falle begründet, wenn es der Inhaber bei der Aus- wabl oder der Beaufsichtigung des Angestellten oder bei der Be- autfihtigung der Familien- oder Haushaltsmitglieder an der erforder- lichen Sorgfalt hat fehlen laffen, oder. wenn er aus der Tat einen Borteil gezogen hut.

Uebertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. S 23 Betriebsinhaber, die den Betrieb nit felbst leiten, können die Uebertragung der ihnen obliegenden strafrehtlichen Verantwortlichkeit aut den Betriebsleiter bei der Steuerbehörde beantragen. Wird der Antrag genehmigt, so geht die strafrechtlihe Verantwortlichkeit unbe- schadet der im § 22 vorgesehenen Vertretungsverbindlichteit des Betriebsinhabers auf den Betriebsleiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. ï S 24

- Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so fann die Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Hattenden in Anspruch zu nehmen, und die an Stelle der Gelditrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen volUstrecken lassen.

Ersahfreibeitsstrafe. 8 25

Die an die Stelle einer uneinbringlihen Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe darf zwei Jahre, im Falle des § 2l drei Monate nicht übersteigen.

Nachzahlung der Steuer. S 26

__ Die Berechnung und die Verrflichtung zur Zahlung der Steuer wird durh das Strafverfahren nicht berührt.

Zusammentreffen mehrerer Geseze8verleßungen. 8:97

Trifft eine Steuerzuwiderhandlung mit einer nach einem anderen Gesetze strafbaren Handlung zusammen, so find die in beiden Gefeßen angedrohten Strafen nebeneinander zu verhängen.

Sind auf dieselbe Handlung mehrere Strafvorschriften dieses Geseßes anwendbar, so ist die Strafe nah der Vorschrift festzuseßen, die die shwerste Strafe und bei ungleiher Strafart die \{werste Strafart androht. Doch darf auf kein niedrigeres Strafmaß und auf keine leihtere Strafart erfannt werden, als nah den anderen Vor- riften zulässig ist. Auch muß, wenn und insoweit eine der anwend- baren Vorschriften die Einziehung oder die Hasftbarkeit dritter Per- sonen vorschreibt, hierauf ‘erkannt werden.

Hat jemand mebrere selbständige Steuerzuwiderhandlungen be- gangen, so sind alle für diese Handlungen angedrohten Strafen neben- einander zu verhängen; treffen mehrere Freiheits\trafen zusammen, so ist auf eine Gesamtstrafe zu erkennen, die in einer Erhöbung der ver- wirkten hwersten. Strafe besteht, drei Jahre jedoch nit übersteigen darf. Wenn und insoweit neben einer der verwirkten Einzelstrafen die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter Personen vorgeschrieben ist, muß auch bierauf erkannt werden.

__ Auch im Falle des Zusammentreffens darf die an die Stelle un- einbringliher Geldstrafen tretende Freiheitsstrafe zwei Jahre nitt Überste'gen. : Verjährung. 8 28

Die Strafverfolgung von Steuerhinterziehungen (§§ 13 bis 15) und von Steuerhehlerei 16) verjährt in drei Skr die Straf- verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, die mit Ord- nungI rate bedroht sind, in einem Tahre.