1918 / 184 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Aug 1918 18:00:01 GMT) scan diff

Strafverfahren. S 29

Für die Feststellung, Untersuhung und Entscheidung der Steuer- vergehen sowie ‘für die Strafmilderung und den Erlaß der Strafe im Gnadenwege kommen die Vor|chriften zur Anwendung, nah denen sich das Verfahren wegen Vergehens gegen die Zollgeseye bestimmt.

„Der Erlös aus den eingezogenen Gegenständen und die nah den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen der Kasse Dn Staates zu, von dessen Behörden die Strafentschèidung im ersten Nechtszug erlassen ist.

Verrechnung der Geldstrafe.

8 30 __ Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist im Ver- häâltnis zur Reichskasse zunächst auf die Steuer zu verrechnen.

Iv. Abschnitt.

Besondere Vorschriften. Ausgleichungsbeträge. 8 31 :

Für die außerhalb der ZoUgrenze liegenden Teile des Reichs- gebiets fann auf Antrag der Landésregierungen an Stelle der in diesem Gesetze vorgesehenen Steuer durch den- Bundesrat die Zahlung eines Ausgleichungsbetrags an die Neichskasse zugelassen werden.

Verwaltung.

i 8 32 Die Verwaltung und Erhebung der Steuer liegt den Landes- behörden ob. Für die Verwaltungskosten wird aus der Reiclhskasse eine vom Bundesrate zu bestimmende Vergütung gewährt. 8 33 Die MNeichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die Stationskontrolleure haben in Beziehung auf dieses Gesey dieselben Rechte und Pflichten, welche ihnen in Ansehung der Zölle und Ver- brauchs\teuern beigelegt sind.

Zollanschlüsse. 8 34 Steuerpflichtige Erzeugnisse, die aus den dem Zollgebiet an- geschlossenen Staaten und Gebietsteilen eingehen, sind späteftens beim Eintriit in das Inland zu versteuern.

Vereinbarungen mit fremden Staaten. 8 35

Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats mit fremden Regierungen wegen Einführung einer den Vorschriften dieses (Beseßes ent]prehenden Steuer in den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen, wegen Ueberweisung der Steuer für die im gegenseitigen Verkehr übergehenden Erzeugnifse“ oder wegen Be- gründung einer Gemeinschaft Vereinbarungen treffen.

V. Abschuitt.

Uebergangsvorschrif ten. N: Nachsteuer.

8 36

Erzeugnisse, die fih am Táge des Inkrafttretens diefes Gesetzes außerhalb eines Herstéllungsbetriebs oder einer Zollniederlage im Be- fige von Hähdlern, Wirten, Konsumvereiven, - Kasinos, L ähnlichen Vereinigungen befinden, unterliegen. der Nachsteuer in Höhe der Sätze des § 2. :

Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat.

Anzeigen. 8 37 :

Von den bestehenden Betrieben zur Herstellung steuerpflichtiger Erzeugnisse sind die nah diesem Geseß erjorcerli@en Anzeigen bei Vermeidung der im § 20 Gurte Orduungsstrafen spätestens binnen zwei Wochen nach der Verkündung des Geseßzes zu erstatten.

Lieferungsverträgée.

8 38 Soweit beim Inkrafttreten dieses Gefeßes Verträge über Lieferung von Erzeugnissen der im § 1 bezeichneten Art bestehen, ist der Ab- “nehmer verpflichiet, dem Lieferer einen um den Betrag der Steuer erhöhten Preis zu zahlen. ;

Soweit beim Inkrafttreten dieses Geseges ein Abnehmer ver- pflichtet ist, bestimmte Aus1ch.nkpreise einzuhalten, ist der Abnehmer berechtigt, eine dem erhöhten Bezugspreis entsprechende Erhöhung der Aus|chankpreise eintreten zu lassen.

Die Vorschriften in Abs. 1, 2 finden keine Anwendung, wenn ausdräcklihe Vertragsbestimmungen enigegenstehen. /

VI. Abschnitt. Crhöhung der Zölle für Kaffee und Tee.

s

8 39 itel 29 Nummer 34 des Zolltarifs ist das Wort „,Paraguaytee“ zu reichen.

Die Nummern 61 und 65 des Zolltarifs Fassung: 61 E auch Kaffeeschalen : S

erhalten folgende

E für / ; oppelzentner niht roh (z. B. gebrannt [geröstet], au gemahlen); Kaffeepu!ver, gemischt mit Be Kaffeeessenz ; Auszug von rohen affee]chalen, sirupartig eingedickt

Tée, au Male C ai A

Anmerkung. Tee zur Herstellung von Tein unter Zollsiherung . . frei

_ In Nummer 212 tes Zolltarifs ist hinter den Worten „zur Be- reitung von Getränfen" einzuschalten: , anderweit nicht genaunt,“ und es sind zu streihen: das Wort „Kaffee-,“ in der zweiten Klammer, ferner die Worte „Auszug (Extrakt) von rohen Kaffee- fehalen, sirupartig eingedick1 ;“ und die Worte „Kaffeepulver, gemischt mit gebranntem Zucker ;*.

175 Mark für

1 Doppelzentner 220 Mark für

1 Doppelzentner

VILZ. Abschnitt. Schlußvorschrift. e ; | : 8 40. ___ Dieses Gefeß tritt einen Monat nah der Verkündung, hin- fichtlih der §8 20 und 37 mit der Verkündung in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unte: chrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.

Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918. (Siegel) Wilhelm. Dr. Graf von Hertling.

' Königreich Preußen. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: - den vortragenden Räten im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, Geheimen Oberregierungsrat Or. Hecht den Charakter als Wirklicher Geheimer Oberregierungsrat und Geheimen Oberbaurat Uber den Charakter als Wirklicher

Geheimer Oberbaurat mit dem Range der Räte erster Klasse zu verleihen.

ogen und

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Senior Peisker in Schweidnig zum Superintendenten zu ernennen und

dem Negierun gsrata ne Vorstand des Militärbauamts Danzig Il, Baurat Maillard aus Anlaß des Uebertriits in den Ruhestand den Charakter als Geheimen Baurat zu verleihen.

Verordnung

zur Ausführung des Umsaßsteuergeseßes vom 26. Juli 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 779).

Vom 1. August 1918.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.,

verordnen auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde

für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 (Gesezsamml.

S. 17) und auf Antrag des Staatsministeriums, was folgt: Die Umsaßsteuer wird

8 1.

1) in den Stadtgemeinden durch den Gemeindevorstand, 2) in den Landgemeinden und in den Gutsbezirken durch den Kreisausschuß

veranlagt. i / :

Für Stadtgemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern hat. die Veranlagung auf ihren Antrag durch den Kreisaus\shuß zu erfolgen.

Auf Antrag von Landgemeinden mit mehr ais 5000 Einwohnern ist die Veranlagung durch den Kreisauéshuß ‘dem Gemeindevorstande zu überweisen.

Soweit die Verwaltung ves Warenumsabstempels (Tarif Nr. 10, SS 76 bis 83 des Neichsstempelgeseßes in der Fassung des Gesetzes über einen Warenumsaßstempel . vom 26. Juni 1916 MReichs- Geseßbl. S. 639 —) in Stadtgemeinden mit weniger als 2000 Ein- wohnern dem Kreisausshuß und in Landgemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern dem Gemeindevorstande zugestanden hat, behält es hierbei auch für die Veranlagung der Umiaßsteuer sein Bewenden, wenn die Stadt- oder Landgemeinde nicht bis zum 15. August 1918 bei der Oberbehörde die Regelung der Zuständigkeit im Sinne der Vorschrift des Abs. 1 beantragt. s

Für die Bevöikerungszahl ist das Ergebnis der jeweilig legten Volkszählung maßgebend.

__ Oberbehörden sind die Negierungspräsidenten und für die Stadt Berlia die Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern; sie entscheiden endgültig über die Verwaltungsbeshwerde nah § 23 Abs. 2 des Umjaßsteuergeseßes. :

Im übrigen finden auf die Rechtsmittel gegen die Veranlagung. der Umsaßsteuer in den Fällen, in denen die Steuer dur den Ge- meindevorstand - veranlagt worden ist, die Vorschriften der §§ 69, 70, 75 dés Kommunalabgabengeseßes vom 14. Juli 1893 (Geseßsaniml. S. 152), in den Fällen, in denen die Steuer dur den Kreisaus\huß, veranlagt worden ist, die Vorschriften der §8 14 Abs. 2, 11 Abs. 4 und 5 des Kreis- und Provinzialab g vom 23. April 1906 (Geseßsamml. S. 159) mit der Maßgabe eig, daß in erster Instanz stets der Bezirksaus\{huß zuständig ist. Mit der Einrichtung eines Neichs-Finanzhofs tritt - dieser an die Stelle des Oberver- way und beträgt die Frist zur Einlegung der Revision einen Monat. :

8 3.

Die Umsaßsteuer ist, wenn sie von dem - Kreisausschusse ver- anlagt worden ist, an die Kreiskommunalkasse, in allen anderen Fällen an die Gemeindekasse zu zahlen.

Der dem Reiche und dem Staate zustehende Betrag ist nah Bestimmung des Finanzministers abzuführen.

/ _8 4.

__ Von der nah § 36- Abs. 1 des Umsahsteuergeseßes dem Staate zustehenden Veranlagungs- und Erhebungsvergütung überweist der Staat ses vom Hundert den Kreisen und Gemeinden nah näherer Bestimmung des § 5. in

Die nah § 1 mit der Veranlagung der Steuer betrauten Kreise und Gemeinden erhalten die im § 4 bezeichneten sech8 vom Hundert in voller Höhe, soweit es sih um die Steuer nah § 10 des Umsay- steuergeseßes handelt, im übrigen in Höhe von drei vom Hundert. __ Die nach Abs. 1 verbleibenden drei vom Hundert erhalten die- jenigen Gemeinden, in denen eine Lea Tätigkeit im Sinne des 8 1 Abt. 1 oder eine Versteigerung im Sinne des § 1 Abs. 3 des Umsaßsteuergeseßes stattfindet. Findet die gewerbliche Tätigkeit oder die Versteigerung in einem Gutsbezirke statt, so tritt an seine Stelle der Kreis, zu dem der Gutsbezirk gehört. Sind hiernah mehrere Ge- meinden und Kreise (Gutsbezirke) berechtigt, so wird der Bet ag nach folgenden Bestimmungen verteilt :

DiDer R wird der Ertrag und, wenn ein solcher nicht erzielt wird, das Anlage- und Betuiebsiapital des steuerpflichtigen Unternehmens zugrunde gelegt. :

Der Ertrag wird 1n finngemäßer Anwendung der Vorschriften des Gewerbesteuergeseßes vom 24. Juni 1891 (Geteßjamm1. S. 205) und der §S 32 Abs. 2, 47, 48 und 48a des Kommunalabgabenge)etzes (Geseßsamml. S. 152) ermittelt und auf die Gemeinden und Kreise verteilt. Auf die Feststelung des Anlage- und Betriebskapitals findet der § 23 des Gewerbesteuergesepes gee Anwendung.

2) Steuerbeträge unter 500 Mark und die bei der Verteilung nah Nr. 1 im einzelnen Falle sih ergebenden Teilbeträge unter 10 Mark verbleiben den mit der Veranlagung betrauten Kreisen und Gemeinden.

__3) Der Antrag auf Verteilung kann erst gestellt werden, wenn eine Steuerfestsegung vorliegt. Bei Unternehmen, deren Besteuerung in monatlihen Steuerabschnitten erfolgt, ist der Antrag erst zulässig, wenn die Steuerfestsegungen für sämtliche Steuerabschnitte eines Kalenderjahrs vorliegen. Der Antrag muß spätestens bis zum Schlusse desjenigen Kalenderjahrs gestellt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerfestseßbung, im Falle der Be- stimmung im Saß 2 die leßte der in Betracht kommenden Steuer- festseßungen, erfolgt ist. Als Kalenderjahr im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt auch die Zeit vom 5. Mai bis 31. Dezember 1918.

__4) Ueber die Verteilung beschließt auf den Antrag einer be- teiligten Gemeinde oder eines beteiligten Kreises der Kreisaus\{huß und, wenn cin Kreis, die Stadt Berlin oder eine andere Stadt- emeinde in Betracht kommt, der Bezirksausshuß nach Anhörung jämtlicher O S s 6

en beteiligten Kreisen und Gemeinden steht gegen den Be- {luß des Kreisaus\husses die Beschwerde an den Bezirksausschuß, gegen den in erster Instanz ergehenden Beschluß des Bezirks- ausshusses die Beshwerde an den Provinzialrat zu. Ist im Falle der Beteiligung der Stadt Berlin der dortige Bezirksaus\{uß für zuständig erklärt worden (vergleihe den folgenden Absau), so ist die Beschwerde bei dem Minister des Innern einzulegen, der einen e anae die eel Der B R

Die örtliche Zuständigkeit der Veschlußbehörden erster Instan

bestimmt si nach & 71 Abs. 4 des Son ünllab achen das, M

j 8 6.

Ueber die Verwendung" desjenigen Teiles der Verwaltungs- und Crhebungsvergütung des § 36 Abs. 1 des Umsahsteuergelcßes, über den in den §8 4 und 5 dieser Verordnung eine Bestimmung nicht getroffen ist, 1owie des im § 36 Abs. 2 des Umsaßsteuergeseßes vor- gésebenen Anteils der Gemeinden und Gemeindeverbände erlassen die Minister des Innern und der Finanzen die näheren Vorschriften.

8-7. In den Hohenzollernschen Landen tritt an die Stelle des Kreises der Amtöverband, an die Stelle des Kreisausschusses der

£3. Diese Verordnung tritt mit dem -1. August 1918 in Kraft.

Urkundlih unter Unserer Höchsieigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnfiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 1. August 1918.

(Siegel.) Wilhelm.

von Breitenbach. Sydow. von Stein. von Waldow, Zugleich für die Minister des Innern

von Eisenhart-Rothe.

und der Finanzen :

Spahn. !

Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfahten Ent: eignungsverfahrens auf den zweigleisigen A usbay der Linie Brühl—Wesseling und ‘die Herstellung einer Hafenanlage bei Wesseling. nebst Linienver:

legung der Rheinuferbahn daselbst.

Vom 6. Juli 1918. -

Avf Grund des § 1 der Allerhöchsten Verordnung, bs von %LPrbeitzgelegenheit und zur Beschäftigung von Kriegs gefangenen, vom 11. September 1914 -(Geseßsamml. S. 159) in der Fassung der Verordnungen vom: 27. März 1915 (Geseg: samml. S.57) und vom 25. September 1915-(Gesegsamml. S. 141) wird bestimmt, daß das vereinfachte Entéignungsverfahren naÿ den Vorschriften dieser Verordnung auf. den’ zweigleisigen Aus: bau der Linie Brühl—Wesseling und die Herstellung einer Hafenanlage bei Wesseling nebst Linienverlequng der Rhein uferbahn daselbst Anwendung findet. Den Cöln-Bonner Eisen en Aktiengesellschaft in Cöln (Rhein), ist das Enteignungs: recht für die geplanten Ergänzungsanlagèn durch die Aller höchste Konzessiousurkunde vom 10. Juni 1918 verliehen worden, soweit es nicht bereits nach den früher erteilten Konzessions uckunden Plaß greift. |

Berlin, den 6. Juli 1918.

Das Staatsministerium.

Friedberg. von Breitenbach. Sydow. Graf von Roedern. von Waldow... Spahn. . Drews Schmidt. von Eisenhart-Rothe. -Hergl. Wallras

Erlaß des Staatsminsteriums,

betreffend Ene A des vereinfahten Ent eignungsverfahcens bei der Ausführung öffentliche; Anlagen in den Gemarkungen Baden und Uesen Kreis Achim, durch das Deutsche Reih (Reichs Marineverwaltung).

Vom 10. Juli 1918.

Auf Grund des 1 der Allerhöchsten Verordnung, betreffen! ein vereinfachtes Cd E zur Beschaffung vol Arbeitsgelegenheit und zur Beschäftigung von Krieasgefangenen? vom 11. September 1914 (Gescßsamml. S. 159) ‘mit Na trägen vom 27. März 1915 (Geseysamml..S. 57) und 25. Sey tember 1915 (Geseysamml. S. 141) wird“-vestimmt, daß diese

verwaltung - - auszufügrendent, ministeriums vom 30. Juni d. J. mit dem Enteignungsrech! ausgestatteten Unternehmen zur Ausführung öffentliher An fd A den Gemarfungen Baden und Uesen, Kreis Achim attfindet. : ' A

Berkin, den 10. Zuli 1918.

.Das- Staatsministerium. . Friedberg. von Breitenbach. Sydow.

Graf von Roedern. von Waldow. Spahn. Drews Schmidt. von Eisenhart-Rothe. - Hergt. Wallras

_Fiäinanzmimisterium.

Verseßt sind: der Katasterkontrolleur, Steuerinspektor Be.Èmann von Sonderburg nah No: theim, - der Regierungs landmesser, Steuerinspektor Schez ec von Erfurt als Kataster kontrolleur nah Brühl und der Katasterkontrolleur, Steue inspektor Schmidt von Castellaun als Régierungslandmesse nach Magdeburg. d s Bestellt sind: der Katasterlandmesser Bußmann zuy Regierungslandmesser in Schleswig und der Katasterlandmesser Ewh zum Katasterkontrolleuc in Castellaun, i

Das Katasteramt Tilsit T ist zu besegen.

Evangelischer Oberkirchenrakt,

. Dem Superintendenten Peisker in Schweidnitz ist ha aria der Diözese Schweidniß-Reichenbah übertrag worden. : Mois

Krieg3ministerium. Die Militärintendanturreferendare Balcke und S chee!

sind zu üverzähligen Wiilitärintendanturassessoren ernann worden. : h R

Bekanntmachung.

Das unter dem 29. November 1917 gegen die Händleri! Wilhelmine Hein, aale Nr. 4/5, ta ffene Verbo des Handels mit Obst und Gemüse aller Art wird hiermi wieder zurückgenommen. S

Allenstein, den 27. Juli 1918.

Die Stadtpolizeiverwältüng. G. Züll.

ra Bekanntmachung

uf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässi Personen vom Handel vom 23. September 1915 (: GBl. aa habe ih dem Kaufmann Ferdinand Henke in Berlin, Dennewi straße 1, die Wiederaufnahme des Handels mit Gegen ständen des täglichen Bedarfs gestattet. (Handelsverbs vom 23. März 1918. MReg.-Amtsblatt Potsdaui, Stück 14, Reichs anzeiger Nr. 77) i Berlin-Schöneberg, den 1. August 1918.“ * :

_ Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegéwucheramt. J. V.: Dr. Pokauß.

etn erne

Amtsauss{uß.

treffend ein vereinfachtes Enteignuugs3verfahren zur Beschaffung :

“trieb

Verfahren bei dem vom Deutshèn Reiche —“Reichs-MarintF durch Erlaß des StaatsMff---+-

3 Bekanntmachung.

224 gegen den Kaufmann Michael Lickes, Cöln, Hansa- ring 26,- auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung -unzuverlässiger Personen vom Handel, ergangene Beschluß vom 20. Dezember 1915 auf Unter- sagung des Handels mit Nahrungsmitteln aller Art E aufgehoben. Die Kosten der Veröffentlihung hal Lies zun tragen.

Göln, den 17. Juli 1918. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. B est.

Bekanntmaqchung.

Der gegen Freu Wwe. Wilhelm Iägersberg in Cöln, Vbierring 18, auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. Sep- tember .1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom ps ergangene Beschluß vom 5. Februar 1916 as Unter- agung. des Handels mit Nahrungsmitteln aller Art wird CufaeloLei Die Kosten der Veröffentlichung hat Frau Iägers- berg zu tragen. i

Göln, den 18. Juli 1918.

Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr, B e st.

BekanntmaqMung.

Die unterm 17. April 1918. angeordnete Schließung des ge- famten Betriebes der Malzfabrik O. Grotjan & Sohn in

-Wegeleben : wird aufgehoben und die Wiederinbetrieb-

nahme vom. 1. August dieses Jahres ab unter ‘polizeilicher Ueber- wachung gestattet. : | Oschersleben (Bode), den 29. Juli 1918. Der Landrat. Dr. Schroepffer.

Bekanntmachun g-.

Das gegen den Kaufmann Ewald Schob hier unter dem 6. Mai auLgesprohene Handelsverbot wird hiermit aufgehoben.

Zeiß, den 2. August 1918. Die Handelszulassungsstelle und die Polizeiverwaltung. Arnold.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. September 1915 zur Peiatung u Personen vom Handel ist dem Brauereibesißer Xaver Kullack in Allen- stein, Wilhelmstraße Nr. 20, der Handel mit Brennstoffen jeder Rrt bis auf weiters wegen Unzuverlässigkeit E O us die dur dieses Verfahren entstehenden Kosten auferlegt worden.

Allenstein, den 30. Juli 1918.

: Die Stadtpolizeiverwaltung.

G. Zül ch.

- Bekanntmachung. :

Gemäß § 1 der Bündeésratsverordnung zur Fernhaltung unzuver- läifiger Personen vom Handel vom 25. September 1915 (NRGBI. S. 603) ist dem Eishändler Angelo Calchera, Cöln-Ehren- feld, Venloerstraße 268, der Handel mit Nahrungsmitteln aller Art, namentlich aber die Herstellung und der Ver-

von Sei sowie die Führung. von Verkaufs- stellen für Speiseeis- untersagt worden. Die Kosten dieser VeröffentliGung hat Calchera zu tragen. “Cöln, den'26. Iuli 1918.

Der Oberbürgermeifter. V. V.: Dr. Best.

wr

Bekanntmachung.

Gemäß § 1 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 zur Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Handel ist dem Kauf- mann Iohann Paul- Christian Sauer, Cöln, Georgs- play 2a, der anbei mit Nahrungs- und Futter- mitteln aller Art untersagt worden. Die Kosten dieser Ver- öffentliGung hat Sauex zu tragen.

Gölu, ven 26. Juli 1918. / Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. B e.

Bekanntmachung.

Aof Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 betreffend die Fernhaltung unzuverläfsiger Personen vom Handel (RGBI. S. 603), haben wir den Gheleuten Händler Wilmar Liebau in Dortmund 1, Kampstraße Nr. 41, durch Verfügung vom beutigen Lage den Handel mit Lebensmitteln aller Art sowie mit sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs, mit Möbeln einbegriffen, wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. ie Untersagung gilt für das Reichsgebiet. Die Kosten der amtlichen Bekannt- machung dieser Ns im „NReichsanzeiger* und im amtlichen Kreis- blatt find von den Betroffenen zu tragen. Dortmund, den 31. Juli 1918.

Lebensmittelpolizeiamt. Ts\chadckert.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Perfonen vom E RNGBl. S. 603), haben wir der Händlerin efrau Johanna

tittel in Dortmund, Heroldstraße Nr. 64, durch Verfügung vom beutigen Tage den Handel mit Lebensmitteln aller Art sowie mit sonstigen Gegenständen des täglihen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unter - fagt. Die Untersagung wirkt für das Reichsgebiet. Die Kosten der amtlichen Bekanntmachung dieser Per im „Reichsanzeiger und im amtlichen Kreisblatt sind von der Betroffenen zu tragen.

Dortmund, den 1. August 1918.

Lebensmittelpolizeiamt. Tschackert.

j Bekanntmachung. M

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (NGB!1. S. 603) habe ih den Eheleuten Abraham Aronowiß, hier, S 65, den Handel mit Gegenständen des täglichen edarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Elberfeld, den 1. August 1918.

“Die Polizeiverwaltung. I. V.: Dr.. Kirschbaum.

: Bekanntmachung.

Auf: Grund der Bundesratéverordnung vom 23. September 1915 habe ih dem Viehhändler Wilhelm Ruhl, hierselbst, Am Mühlen- bah 176, den Handel mit Lebens- und Futtermitteln aller Art und Gegenständen des täglihen Bedarfs sowie die Ver- mittlertätigkeit hierfür untersagt.

Efffen, den 27. Juli 1918.

Städtische Polizeiverwaltung. J. V.: Nath.

‘Regierung in

Bek: anntmaMGungq.

Der Milhhändlerin Martha Brumm, geb. Melde, hier, Dresdenerstraße Nr. 1, ist auf Grund der Bundesratsyerordnung vom 23. September 1915 der Handel mit Milch und Milcherzeug- nissen aller Art wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden.

Frankfurt a. O., den 1. August 1918.

Die Polizeiverwaltung. Dr. Trautmann.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverläfsiger R vom Handel, wird der Händlerin Ida-CEhler t von hier, Bismarckstraße 123, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs unter- sagt, weil sie für Flaschenbier einen Preis genommen hat, der unter Berüsichtigung der ganzen Umstände einen übermäßigen Gewinn enthielt. Es ist ihr deshalb vom hiesigen Amtsgericht eine Strafe von 200 4 auferiegt worden. Ida Ghlert ist auch bereits früher wegen zahlreicher Verstöße gegen die fkrieg8wirtschaftlichen Verord- nungen bestraft worden. Die Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handelsbetrieb is dadurch dargetan. Die Kosten der Veröffent- lihung dieser Bekanntmachung in den vorgeschriebenen amtlichen Blättern trägt Jda Ehlert.

Gelsenkirchen, den 1. August 1918. Der Oberbürgermeister: J. V.: von Wedelstaedt.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend ‘die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, wird der Händlerin Frau Ernst Herbermann von hier, Küßow- straße 2, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs untersagt, weil sie Kartoffeln, die angeblih gehamstert sein sollen, das Pfund für 90 Pf. verkauft hat. Die Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handelsbetrieb ist dadurh dargetan. Die Kosten der Veröffentlihung dieser Bekanntmachung in den vorgeschriebenen

amtlichen T A Frau Herbermann. Gelsenkirchen, den 2. August 1918. Der Oberbürgermeister. I. V.: von Wedelstaedt.

Dp)

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Josef Vester, hier, Viktoriastraße 1, ist wegen Unzuverlässigkeit auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 und des §-71 der Reichsgetreideordnung vom 29. Mai 1918 die Ausübung des Handels mit Nahrungs- und Genußmitteln aller Art sowie Gegenständen des täg- lihen Bedarfs und jede Vermittlertätigkeit hierfür unter- sagt. —- Die dur das Verfahren verursahten Kosten, insbesondere die Gebühren für die vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung, hat der von der Anordnung Betroffene zu tragen.

Hamborn a. Rhein, den 30. Juli 1918. Der Oberbürgermeister. Schrecker.

Bekanntmachung.

Der Mühlenbetrieb des i d Schaefer, hier, Duisburger- straße, ist wegen Unzuverlässigkeit seines Inhabers auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 und des § 71 der Neichs8getreideordnung vom 29, Mai 1918 T) sen, terner ift dem Betroffenen jegliher Handel mit Lebens- und Futter- mitteln sowie Gegenständen des täglihen Bedarfs und jede Vermittlertätigkeit hierfür untersagt. Die durch das Ver- fahren verursahten Kosten, insbesondere die Gebühren für die vor- geschriebene öffentlihe Bekanntmachung, hat der von der Anordnung

; Betroffene zu tragen.

Hamborn a. Rhein, den 30. Juli 1918. Der Oberbürgermeister. Schrecker.

Bekanntmachung.

Nach Vorschrift des Geseßes vom 10. April 1872 (Geschsamml. S. 357) sind bekannt gemacht: : ; 1) der auf Grund Allerhöhster Ermähtigung vom 16. August 1914 (Geseßsamml. S. 153) ergangene Erlaß des Staatsministeriums vom 15. ‘Mai 1918, betreffend die Genehmigung eines Nachtrags zu den reglementarishen Bestimmungen des Kur- und Neumärkischen Ritlerschaftlichen Kreditinstituts, durh die Amtsblätter | der Königl. Regierung in Potsdam und der Stadt Berlin Nr. 25 S. 225, ausgegeben am 22. Juni 1918, der Königl. Regierung in Frankfurt a. O. Nr. 25 S. 163, aus- gegeben am 22. Juni 1918, der Königl. Regierung in Marienwerder Nr. 23 S. 179, aus- gegeben am 8. Juni 1918, der Königl. Regierung in Stettin Nr. 24 S. 177, ausgegeben am 15. Juni 1918, der Königl. E in Köslin Nr. 24 S. 111, ausgegeben am 15. Juni 1918, h der Königl. Regierung in Liegnitz Nr. 23 S. 163, ausgegeben am 8. Juni 1918, und der Königl. Regierung in Magdeburg Nr. 24 S. 159, aus- gegeben am 15. Juni 1918;

A der auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 16. August 1914 (Gesegsamml. S. 153) ergangene Erlaß des Staatsministeriums vom 25. Mai 1918, betreffend die Verleihung des Enteignungsrehts an die Stadt Saarburg zur Erweiterung des städtischen Friedhofs, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung in Trier Nr. 26 S. 143, ausgegeben am 29. Juni 1918; s

3) der auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 16. August 1914 (Geseßsamml. S. 153) ergangene Erlaß des Staatsministeriums vom 3. Juni 1918, -betreffend die ge des der Gesellschaît für drahtlose Telegraphie m. b. H. in Berlin durch_ Erlaß vom 31. März 1917 zum Zwecke der Erweiterung usw. der Funken-Groß- station Nauen verliehenen Enteignungsrechts auf die Aktiengesellschaft Drahtloser Ueberseeverkehr in Berlin, durh das Amtsblatt der Königl. Potsdam und der Stadt Berlin Nr. 25 S. 226, aus-

gegeben am 22. Juni 1918. R G O E r A e L NichtamtlicZes.

Frankreich.

Le Populaire meldet, daß die Regierung den Kongreß der nationalen syndizierten Lehrer- und Lehrerinnen- Verbände Frankreichs, der am 3. August zusammentreten sollte, untersagt hat. Die Se eam Générale du Travail, der Verband und seine Syndikate. haben sofort entschieden Einspruch erhoben und verlangen für die Lehrerverbände voll-

kommene Freiheit. : Rußland.

Wie dem „Wolffshen Telegraphenbüro“ mitgeteilt wird, ist die vor kurzem durch die - deutschen Zeitungen gegangene Meldung, daß die an der Ermordung des Grafen Mirbach be-

|

feiligken Führer der Linken Sozialrevolutionäre Kamkow und Spiridonowa erschossen worden jeien, nicht zu- treffend. Die Uatersuchung gegen die Genannten und andere Mitschuldige ist nah Erklä ung7 der russishen Regierung noch nicht zum Abschluß gekommen.

Der Rat der Volkskommissare hat na® Moskauer Pressemeldungen in einec Sizung 300 Millionen Rubel zum Kampf gegen die Tshecho-Slowaken und Entente- truppen auf Murman genehmigt.

Russische Reichsangehörige, welche eine andere Untertanen- haft annehmen, müssen Nußland sofort verlassen. 15 000 Per- sonen, die beim Vocmarsch der Eutentetruppen an der Viurman- bahn flüchteten, werden nah den Gouvernements Saratow und Woronesch befördeit. : i /

Englische Truppen sollen Nescht und Giliak mit vorläufig sehr schwachen Krästen besegt haben. Bei der Be- \chiz-ßung von Archangeisfk durch die englishen Kriegsschiffe sind die rufsishen Batterien an der Sewernaja Dæîna ver- nichtet worden. E

Zu den Mezeleien, die die englishen und französischen Landungstcuppen im Murmangebiet verübt haben, wird dem „Wolffihen Telegraphenbüro“ aus Petersburg gemeldet:

Die durch Erschiezen hingerihteten Arbeiter werden auf Hunderte und Tausende geschäßt. Die Mitglieder des Vollzugsauz-\huses in Syzran neanen von den Mitgliedern des Sorwjels, die getötet worden sind, folgende Namen: den Vorsitzenden des Wirtschaftsrats Skworzow, der als Geisel von den Tschecho-Slowaken fest- genommen wurde, den Arbeitskommissar Berlinskij, den früheren Kommissar für Krieg Butlygin, den Kommisjar für Post und Telegraph Amienskij urd zahlreiche andere. Der MWohnungskommissar Kijukow wurde vom Pöbel in Stücke gerissen. Die Noten Gardisten wurden in großer Zahl er- schossen in Durchführung einer für sie alle getroffenen allgemeinen Maßoahme. Die Hinrichtung fand nah ihrer Entlassung aus dem Gefängnis statt, und zwac in Trupps von 30 bis 40 Mann. Die Mitglieder des Vollzugsaus- usses in Syzran berichten über die Greuel im Murman- gebiet: „Die Konsuln der Alliierien meldeten kürzlih, daß die Nachricht von der Hinrichtung mehrerer Sowjetmitglieder im Murmangebiet durch englisch - französishe Landunastruppen falsch sei, und daß nichts deraleichen stattgefunden habe. Die „Archangelsfkija Jzwestija“ melden die Rückkehr der Sonder- kommission aus Archangelsk, die noch dem Murmangebiet entsandt worden wa”, um die Melzung betreffs der Hinrichtungen zu prüfen. Die Kommission bestätigt die Auflösung des Distrikts- Sowjets und die Hinrichtung der Miiglieder des Vollzugs- ausschusses dieses Sowjets.“

Niederlande.

Mit dem vorgestern in Hoek von Holland angekommeneu englischen Geleiizug, der aus vier Dampfern bestand, trafen die Besazungen von drei holländischen Fischerloggern ein, die vor der holländischen Küste auf der Höhe von Egmond von einem englishen Torpedoboot angehalten nnd mitgenommen worden waren; außerdem die Bejsazung des Frachtloggers „Anna en Adri“', der in der freien Fahrrinne auf eine Mine gelaufen und in die Luft geflogen war. Ein Mann der Be- sazung des enalish-n Dampfers „Kilkenny“ teilte mit, daß bei der Toxrpedierung des englishen Dampfers „Kirkhan Abbey“, der mit dem leyten Géeleiizug nach England gegangen war, 6 Passagiere und 9 Mann der Besaßung um- gekommen sind.

Luxemburg.

Bei den Stichwahlen zur Verfassung3kammer wurden laut Meldung des „Wo schen Telegraphenbüros“ 3 Rechtspa1teiler, 5 Liberale, 4 Sozialisten, 2 Volksparteiler und 2 Unabhängige gewählt Die Verfassungskammer seßt sich nunmehr zusammen aus 23 Rechtsparteilern, 12 Sozialisten, 8 Liberalen, 5 Volksparteilern und 5 Unadhängigen. Von diesen bekennen sich zwei zu dem Programm der Rechtspartei, drei neigen zur liberalen Fraktion. Diese hat im Jndusftrie- wahlbezirk ihre sämtlihea 9 Siße an die Sozialisten und Volks- parteiler und im Kanton Luxemburg 2 Sige an die Rechts- partei verloren.

Numánien.

Die Kammer hat, wie „Wolfs Telegraphenbüro“ be- rihtet, mit 94 gegen 9 Stiramen ein Geseß angenommen, nah dem Arbeiter zwaneosweise zur Arbeitsleistung bei der Eisenbahn herangezogen werden fönnen. Ferner wurde das Gesey über eine zeitweilige Aufhebung dec Unabseß- barkeit der Verwaltungsbeamten mit 84 gegen 2 Stimmen angenommen.

Utraine.

Die Kiewer Zeitungen veröffentliczen ein vom Ministerrat angenommenes und vom Hetman sanltioniertes Geseg über Einsetzung eines Regentschaftsrats für den Fall des Abs- levens oder \{chwerer Erkrankung des Hetman oder seines Auf- enthalts außerhalb der Landesgrenzen. Jn solhem Fall soll die oberste Leitung des Staates bis zur Genesung oder Rü- lehr des Hetman oder bis ¿ur Regierung8übernahme durch einen neuen Hetman auf einen aus drei Pe:fonen gebildeten Negentichafisrat übergehen, von denen der Vorsißende dur den Hetmanna ernannt, das zweite Mitglied von der obersten Gericztsbehörde, dem Senat, und das dtitte von dem Minister: rat gewählt werden soll.

Die „Ukrainische Telegraphenagentur“ - gibt bekannt, daß zum Präsidenten des Senats, der höchsten ukraini- schen Gerichtsbehörde, der bisherige Minister der Volksauf- klärung Wassilenko ernannt worden i|t. Ferner sind zum Vorsißenden dchs Haup!strafgerihts des Senats der bisherige Justizminister Tschu binski, zum Vorsizenden des Hauptzivil- aerihts des Senais der SenatorsGussakows3ki und zum Vorsizenden des Hauptverwaltungogerihis des Senats der Senator Nossenko ernannt worden.

Wie der „Kieroskaja Mysl“ meldet, fordert ein Erlaß des deutschen Kommandanten und des ukrainishen Gou- vernementsstarosten in Poltawa die Bauern auf, im Ver- trauen auf die Regierung und den deutschen Bundes- genossen die Heßeor zu vertreiben und an der Wieder- herstellung der Ordnung mitzuarbeiten. Jeder werde erhalten, worauf ihm ein Recht zusteht. Jeder werde die Sommersaat, die er gesät hat, nah Abgabe des geseßz- lihen Anteils an den Besizer und nah Bezahlung der Ab- gaben ernten. Ebenso solle die Wintersaat dem gehören, der sie im Herbst 1917 ausgesät hat oder auf déssen Kosten dies