1918 / 185 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 07 Aug 1918 18:00:01 GMT) scan diff

85 Die Abfindungssumme ist auf Erfordern insoweit zurückzuzahlen, als sie niht innerhalb einer von der obersten Militärverwaltungs- behörde bemessenen Frist bestimmungsgemäß verwendet ist.

86 Dem Abgefundenen können auf Antrag die durch die Kapital- abfindung erloshenen Gebührnisse vor Ablauf der zehnjährigen Frist gegen Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Die Verpflichtung zur Nücktzahlung beschränkt sich: nah Ablauf des ersten Jahres auf 92 vom Hundert zweiten ,„, Bd Det TO vierten y 66 fünften j; 56 \esten 46 siebenten 35 achten 24 neunten , E L der Abfindungssumme. Der Berechnung find die Zeitpunkte der Zahlung und der Nüd- zahlung zugrunde zu legen. Erfolgt die Rückzahlung im Laufe eines Jahres, so find der nah Abs. 1 berechneten Summe vier vom Hundert Zinsen für die Zeit vom ersten Tage des Jahres bis zum Tage der Rückzahlung hinzuzurehnen; der Betrag der Verforgungsgebührnifsse, der auf die gleiche Zeit entfallen wäre, ist abzuziehen.

8 7 Der nah § 4 Abs. 2 erloshene Anspruch lebt mit Wirkung vom Ersten des Monats wieder auf, in dem die Abfindungssumme gemäß den 8 5, 6 zurückgezahlt ist.

8 Shließt eine abgefundene Witwe vor Ablauf der zehnjährigen Frist eine neue Che, fo ist die Abfindungs\summe binnen drei Monaten nah der Cheschließung insoweit zurückzuzahlen, als sie den Gesamt- betrag der bei ihrer Festseßung berüdsihtigten und bis zur Wieder- verheiratung fällig gewesenen Versorgungsgebührnisse übersteigt. Von dem hiernah zurückzuzahlenden Betrag ist der Witwe der dreifache Betrag desjenigen Versorgungsteils zu belassen, welcher der Kapitol- abfindung zugrunde gelegt ist. i : Zur Sicherung der Nüchzahlung kann die Einkragung etner Sichérungshypothek oder eine andere Sicherheit verlangt werden. Liegen besondere Umstände vor, so kann von der Nückzahlung ganz oder teilweise abgesehen werden.

8&9

Wird der Erwerb oder die wirtschaftlihe Stärkung des Grund- besißes durch eine Körperschaft des öffentlichen Nechtes oder dur eine von der Landeszentralbehörde zugelassene Einrichtung vermittelt, |o fann anstatt der Kapitalabfindung und unter deren Vorausseßungen zum Zweke der Kapitalbeschaffung die Abtretung der Versorgungs- gebührnisse 3) an die vermittelnde Stelle genehmigt werden. Auf die Versorgungsgebührnisse der Witwen findet diese Vorschrift keine Anwendung.

Wird von der vermittélnden Stelle wegen der Gefahr des vor- zeitigen Erlöschens oder Ruhens des Anspruchs auf die abgetretenen Mersorgungsgebührnisse der Abschluß einer Lebens- oder Nisikoversiche- rung verlangt, so kann die Abtretung eines Teiles der Versorgungs-

ebührnisse 3) an den Versicherer zur Zahlung der erforderlichen Prämie genehmigt werden.

10 Auf Antrag kann von der obersten Militärverwaltungsbehörde genehmigt werden, daß der abgetretene Anspruch auf die Ver]orgungs- gebührnisse an den Verforgungsberechtigten zurückübertragen wird. Eine Abtretung des Unspruchs an Dritte ist unzulässig. 8 11 Die bestimmungsmäßige Verwendung des. Kapitals und die weiteren Zwecke der Abfindung und Abtretung find dur die Form der Auszahlung und in der Regel durch andere geeignete Maßnahmen zu sichern. Die oberste Milinärverwaltungsbehörde kann insbesondere anordnen, daß die Weiterveräußerung und Belastung des erworbenen Grundstücks innerhalb einer Frist von nicht über zwei Jahren nur mit ihrer Genehmigung zulässig ist. Diese Anordnung wird mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam. “Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen der obersten Militärverwaltungsbehörde.

8 12 Aus der Bewilligung der Abfindung kann nicht auf Auszahlung geklagt werden.

Innerhalb der im § 5 vorgesehenen Frist ist ein der ausgezahlten Abfindungssumme gleihkommender Betrag an Geld, Wertpapieren und Forderungen der Pfändung nicht unterworfen. Das gleiche gilt für die gemäß § 9 beschafften Kapitalbeträge bis zu ihrer bestim- mungsmäßigen Verwendung. Die Unpfändbarkeit der Versorgungs- gebührnisse wird dur die Zulassung der Abtretung nicht berührt.

Bei der Ermittlung, ob und zu welchem Betrage die Bezüge der Witwen einer nach Dns der Abfindungssumme bewirtten Pfändung unterliegen, bleibt der Teil außer Ansaß, hinsichtlich dessen die Ab- findung stattgefunden hat.

8 13 Veber die Anträge auf Abfindung und Abtretung entscheidet die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, Die oberste Militärverwaltungsbehörde kann die ihr nach diejèm Gesetze zustehen- den Befugnisse ae andere Behörden übertragen. Auf die Enlscheidung dieser Behörde findet der § 29 des Mannschaftsversorgungsgeseßes entsprehende Anwendung.

8 14 Die Geschäfte ‘der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Durch- führung der von den obersten Militärverwaltungsbehörden angeordneten oder verlangten Maßnahmen zur Sicherung der bestimmungs8mäßigen Verwendung des Kapitals, der Erhaltung des Zweckes der Ab indung und Abtretung und der Nückzahlung der Abfindungssumme ind fosten- und \tempelfrei. Diese Vorschrift findet auf die ‘den otaren zukommendeên Gebühren und Auslagen keine Anwendung. » Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem ‘Kaiserlichen Jasiegel.. Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918. (Siegel.) Wilhelm. Dr. Graf von Hertling.

Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Fünfpfennigstücken : aus Eisen. Vom 1. August 1918.

Der Bundesxat hat auf Grund des § 3 des Gesezes über die - Ermächtigung - des ‘Bundesrats . zu - wirtschaftlichen

Maßnahmen- usw.-vom 4. August 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 327)

folgende Verordnung erlassen:

81 Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb der im § 8 des Münzgeseßes vom 1. Juni 1909 (Neichs-Geseßbl. S. 507) für die Prägung von Nikel- und Kupfermünzen bestimmten Grenze weitere ünfpfennigstücke aus Eisen bis zur Höhe von zehn Millionen Mark

erstellen zu lassen. e 9 Auf diese Prägungen finden die Vorschriften der ege vom 26. August 1915 (Neichs-Geseßbl. S. 541) und vom 11. Mai

1916 (Neichs-Geseßbl. S. 379) entsprehende Anwendung.

Berlin, den 1. August 1918.

Der Reichskanzler. Jm Austrag: Jahn.

Cord E E S Ema E S R E A Ae Be T

Verordnung über künstlihe Düngemittel.

Vom 3. August 1918.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesezes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Geseßbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen : S1

Beim Verkaufe der in der tis enden Liste aufgeführten Dünge- mittel dürfen die darin angeführten Preise niht überschritten werden. Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchst- preise.

g 2 i

1. Ist der Hölhstpreis in der Liste frei Waggon Station des Lieferwerkes festgeseßt, so {ließt er die Kosten der Beförderung bis zue Station des Ueferwerkes und die Kosten der. Verladung da- elbst ein. M | 9, Ist der Höchstpreis ab Frachtausgangsstation (Parität) fest- geseßt, so schließt er die Kosten der Beförderung bis zur Versand- {tation und die Kosten der Verladung daselbst ein. Ist die Fracht von der Versandstation bis zur Station des Empfängers höher als die Fracht von der Frachtausgangsstation bis zu diessr Station, fo vermindert sih der Höchstpreis, ist die Fraht geringer, so erhöht er sih um den Frachtunterschied. i :

3. Ist der Höchstpreis frachtfrei Empfangsstation oder Vollbahn- station oder Kleinbahnstation oder Schiffsladeplaß des _Emptängers festgeseßt, so schließt er die Kosten der Beförderung bis zu dieser Station ein. : |

Wird in Mengen von weniger als 10 000 Kilogramm vom Liefer- werk ab versandt, so erhöht sih der Höchstpreis um die Mehrfracht, die gegenüber dem Frachtsaß für Wagenladungen von 10 000 Kilo- gramm nachweislich entsteht. 5

Wird die Ware vom Hersteller als Stückgut versandt, so können abweicbend von Nr. 1 bis 3 die Kosten der Beförderung bis zur Ver- ladestelle besonders berechnet werden.

83

Beim Weiterverkaufe dürfen den Höchstpreisen für 100 Kilogramm.

folgende Beträge zugeschlagen werden: / a) bis zu 50 Pfennig, wenn in 5000 Kilogramm verkauft wird b) bis zu 75 Pfennig, wenn die Ware vom Lager ab verkauft und versandt wird.

Beim Zusammentreffen der Vorausfeßungen unter a und þ dürfen beide Beträge zugeshlagen werden. ta

Der Zuschlag unter b erhöht si in den Fällen des § 2 Nr. 1 und 2 um N und die sonstigen Kosten, die dur die Be- förderung der Ware von der Station des Lieferwerkes oder der Fracht- ausgangsstation bis zum Lager und im Falle ihrer Weiterver}endung dur die Rükbeförderung vom Lager bis zur Station, im Falle des 8 2 Nr. 3 um die Kosten, die durch die Beförderung der Ware von der Empfangsstation des Lagerorts bis zum Lager und im Falle ihrèr Weiterversendung dur die Beförderung bis zur Empfangsstation des Käufers nachhweislih entstanden sind. |

Die Zuschläge nah Abs. 1 dürfen nur einmal berechnet werden. Wird die Ware an Händler weiterverkauft, bei denen aleichfalls eine der Vorausseßungen im Abs. 1 vorliegt, so ermäßigen si die Höchst- zushläge für den ersten Händler auf ?/; der im Ab). 1 genannten Säße, während die weiteren Händler zu gleichen Teilen inegesamt Zuschläge bis zur Höhe der restlichen ?/; berechnen dürfen.

Preisnachlässe (Rabatte), die bisher im Verkehre zwischen Her- stellern und Händlern üblich waren, sind ungeachtet der Vorschriften im Abs. 1 bis 3 weiter zu gewähren, soweit nicht in der anliegenden Liste für einzelne Düngemittel besondere Bestimmungen getroffen sind.

Mengen von weniger als

S4 A

Die Höstpreise gelten mit Ausnahme" von Thomas3phosphat- mehl und Kalkstikstof für lose verladene Ware ohne Veryackung.

Bei Lieferung in Säcken erfolgt die et brutto E netto.

Außerdem darf, soweit fih aus der beigefügten Liste - nichts anderes ergibt, bei R t Gewebesäcken (Jute, Baumwolle usw.) ein Aufschlag von 3,50 Mark für 100 Kilogramm, in haltbaren mehrfachen Papiersäcken ein Aufschlag von 1,45 Mark für 100 Kilo- gramm - berechnet werden. Bei Lieferung in Käufeérs Säcken, die frei Lieferwerk zu stellen sind, darf eine Füllgebühr von 0,20 Mark für 100 Kilogramm berechnet werden.

895 A i Bei jeder Veräußerung von künstlihen Düngemitteln an Händler oder bei der Uebergabe an diese zum Zwecke der Veräußerung hat der Veräußerer dem Erwerber eine Bescheinigung auszuhändigen, aus der ersichtlich sind : j j. die Art des Düngemittels ; j i 9. der Gehalt an Stickstoff, Phosphorsäure und -Kali (K- 0) nach Kiloprozent; | 3. die Form (Löslichkeit), in der diese wêrtbestimmenden Be- standteile darin enthalten find. 4 Beim Weiterverkauf an Verbraucher hat der Veräußerer dem Erwerber die Angaben schriftli zu wiederholen, die ihm beim Grwerb oder béi ter Uebergabe gemacht worden sind, es sei denn, daß ihm ihre Unrichtigkeit bekannt geworden ist. - i

86 Knoten, Knochenabfälle, Lederabfälle, Wollstaub und alle ähn- lichen -tiérishen Abfälle“ find vor weiterer gewerblicher Veérarbeitung zu Düngezwecken mit- Benzol oder ähnlichen Extraktivstoffen mit Ausnahme von Benzin, Toluol und Solventnaphtha oder auf andere Weise soweit zu entfetten, daß niht mehr als 1 vom Hundert Fett darin verbleibt. ;

8 7 Die gewerbsmäßige Herstellung von Mischdünger ist nur mit Genehmigung des Reichskanzlers zulässig. ; 8&8 __ Künstlice Düngemittel, die in der anliegenden Liste nicht auf- geführt oder in anderer Weise als dort dfangl zusammengeseßt s

anzlers gewerb8mäßig

find, dürfen nur mit Genehmigung des Nei erkehr mit ihnen niht

hergestellt oder abgeseßt werden, soweit der dur besondere Vorschriften A ist.

__ Der Reichskanzler hat bei der Genehmigung Preise festzuseßen, die beim Verkaufe nit überschritten werden ‘dürfen; für sie gelten die S8 1 bis 4 entsprechend. |

89 __ Die von der Landeszentralbehörde bestimmte Behörde kann Be- triebe ließen, deren Unternehnter oder Leiter sih*in Befolgung der Pflichten unzuverlässig . zeigen, die-thnen durch diese Verordnung oder - auf Grund dieser Verordnung auferlegt: sind. * M ‘Ueber * die Be-“

¿Gegen die Verfügung. ist Beschwerde - zulässig. T \{werde* entscheidet. die“ höhere’ Verwaltüngsbehörde endgültig. Die „Beschwerde * bewirkt“ keinen Aufschub.“ Die“Landes entralbehörden be-' stimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde Miuselen ist. S 10 Ñ Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung

Ausnahmen zulassen. Er kann die Preise und Lieferungsbedingungen anderweit festsezen. i

S ; _Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für künstliche Düngemittel, die aus dem Ausland einschließlih der keseßten Gebiete eingeführt werden. L 18

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 1. wer den Vorschriften im § 5 über die Verpflichtung zur

1916 (Neichs-Geseßbl. S. S. 177) und 7. nungen zur Abänderung der vom 11. Januar 1916, vom

Ot T C

Ausstellung und Aushändigung der Bescheinigung zuwider- handelt ; ( :

9. wer der Vervflihtung zur Entfettung 'tierischer Abfälle

nah § 6 zuwiderbandelt ; i ;

3. wer ohne die nach §8 7, 8 erforderlihe Genebmigung ge- werbsmäßig Mischdünger herstellt oder künstliche Dünge- mittel gewerbêmäßig herstellt oder abseßt.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt

werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nit.

8 13 Die Verordnungen über künstlihe Düngemittel vom 11. Januar h 13), 19. März 1916 (Reichs-Geseßbl. ai 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 365), die Verord- Verordnung über künstliche Düngemittel" 11. Mai 1916 und 5. Juni 1916 (Reichs- Gesegbl. S. 369, 440), Artifel 1 Nr. 4 bis 8 der Verordnung über Abänderung der Preise für künstliche Düngemittel vom d. Juni 1916 Reihs-Gejeßbl. S. 441), die Verordnung über die Preise für üngemittelsäde vom 28. Juni 1916 (Reichs-Geseßbl. S. 580), die Verordnung über die Abänderung der Preise für Knochenmehl vom 12. Oktober 1916 (Neichs-Geseßbl. S. 1155), die Ver- ordnung über Mischungen von Knochenmehl und Kali vom 94. Oktober 1916 (Neichs-Gesebbl. S. 1192), die Verorduung über die Preite für Verpackung von Kalkstickstoff vòôm 16. März 1917 Reichs-Geseßbl. S. 233), die Verordnung über die Abänderung der Breite für fünstlihe Düngemittel und die Mischung von Kunstdünger vom 28. August 1917 (Neichs-Geseßbl. S. 819), die Verordnung über die Preise und besonderen Lieferungsbedingungen für Thomas- phospbatmehl vom 10. Dezember 1917 (Reichs-Geseßbl. S. 1099) und die Verordnuig über die Abänderung der Preise für tünstliche itel 19. Dezember 1917 (NReichs-Geseßbl. S. 1110) üngemittel vom 55 Dezember 1917 (Reichs-Geseybl. S. 1128) werden aufgehoben.

8 14 Diese Verordnung tritt am 10. August 1918: in - Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Die in der anliegenden Liste aufgeführten Preise für Super- phosphat und shwefelsaures Ammoniak sowie Natrium-Amrmoniumsulfat gelten mit Wirkung vom 1. Juni 1918 ab.

Berlin, den 3. August 1918.

Der Stellvertreter. des Reichskanzlers. von Payer.

Liste der Düngemittel und Preise.

A. Superphosphate,

Die Preise sind für vier Gebiete festgeseßt:

Gebiet 1 umfaßt: Pommern. Ost- und Wesipreußen, ine S(lesien, beide Medlenburg, Brandenburg Ost (d. i: östlich der Linie Belzig—Wiesenburg—Berklin— Oranienburg—Stréliß). i

Gebiet I[ umfaßt: Mittel- und Westdeutschland außer Rheins land, Westfalen und dem Fürstentume Birkenfeld, ferner Königreich Sachsen, Schleswig-Holstein, Brandenburg West (b, i. an und westlich der Linie Belzig—Wietenburg—Berlin—Yranienburg—Sttreliß).

g R 111 umfaßt: Rheinland, Westfalen und tas Fürstentum irkenfeld. t

Gebiet 1Y umfaßt: - Königreih Bayern eins{ließlich Pfalz, Konigreis ort empera, Großherzogtum Baden, Elsaß-Lothringen, Provinz Starkenburg und Rheinhessen des Großherzogtums Hessen, die Hohenzollernschen Lande. it

Sie betragen für 1 Kilogrammprozent wasserlösliche Phosphor-

säure im

208 Pf. 200 198

C E A E L P E P E Makßgebend ist. der Höchstpreis des Gebiets, in dem die Voll- bahnstation des Empfängers liegt. “Liëgt be it Gebiet 1, I] oder III, so gilt der Höchstpreis {rahtfrei . Volbahnstation des Empfängers; ug lein Gebiet 1V; so gilt der Hölhstpreis ab Frachtausgangs- ation* Bingen. : | L i SOblinE: Barzahlung. mit 1} vom-Hütidert Abzug- B. Nur nach dem Stickstoffgehalte gehandelte Düngemittel. * Die Treise unter 1 bis 3 find für zwei Gebiete festgefeht, Gebiet -T L rte unmittelbar an der Elbe und westlich der Elbe. Gebiet 11 umfaßt: Orte östlih der Elbe.

1. Shwefelsaures Ammoniak.

Preise für 1 kg */s Stitstof} 180 Pri.

«4180/0

i A 2 1845 ,

Gebiet 1 a) für gewöhnlihe Ware... « für gedarrte und gemahlene Ware .

Gebiet II a) für géwöhnlihe Ware. .

þ) für gedarrte und gemahlene Ware .

2. Natrium-Ammoniumfulfat. :

« s“ . . . . . . 180 Pf.

Ge R Des C ¡1

3. Kalksticksto ff. Geblet Lud a L E e810 Pf Neben vorstehenden Preisen kommt für Kalkstickstoff die besondere, von - der Preisausgleichsstelle für Kalkstickstoff bei dem “Kriegs ernährungsamt in Berlin festgeseßte Umlage zur - Hebung (Ver- 4 i 24. Oktober 1917. - ordnung über Kalkstickstof vom S O. Reichs-

963 Gesegbl. S. 75g —)- Besondere Beferungsbedingungen für 1 bis 3

Maßgebend ‘ist ‘der Höchstpreis des Gebiets, in dem die Bahn- station oder der Schiffsladeplaß des Gmpfängers liegt. Der Höchst- preis gilt bei Nr. 1 und 2. frahtfrei Vollbähnstation oder Schiffs- ladeplay des Empfängers, bei Nr. 3“ frathtfrei. jeder deutschen Voll - Gun oder normálspurigern Kleinbahnstätion oder Schiffsladepläg des

mpfangers.

Der Hersteller von 1 und 2 hat dem Händler einen Preisnachlaß von 85 Pfennig für je 100 Kilogramm zu gewähren. Beim Weiter- verkauf: an Händler findet - auf die Teilung des Preisnächlasses 8 3 ‘Abs.-3 Anwendung. l

“Brung: ‘Barzahlung ohne Abzug. A: êrpactung: ‘bei: eisernen Tromméln 1,80 Mark für 100 Kilo-

+ À

gramm; bei verlangter 50 Kilogrammpackung 26 Pfennig “für

den ad. : þ ¿ E Wird: Kalkstickstoff ¿in Säcken oder eisernen Trommeln geliefért, so-etfölgt’die ‘Berechnung*brutto für“netto.

S j . Getamtstickstoff 9d Hornmehl . 220: Besondere Lieferunäsbedingüngen für Nr. 4 und 5.

Arti Frei Waggon Station des Lieserwerkes. ahlung: Barzahlung ohne Abzug. O0. Knochentnebl (aus entfetteten Knochen hergestellt, siehe §6).

1. Unentleinites, gedämpftes sowie entleinités, ferner Stampf- mehl, Trommelmehl, Fleishdüngemehl, L Fleisch- knochenmehl, - Kadaverdüngemehl und ähnliches, “in handelsüblicher feinex Mahlung:

i : réisé füt 1 kg ° E Gesamtphosphorsäure « a «ea ü

Säle steht den Werken zu.

i Preisé für Lkg 9%

2. Die unter 1 i : s teilweise aufges loser deführken Stoffe mit Schwefelsäure ganz oder Preise für 1 kg °/

G E wasserlöslibe Pbospborsäure. - N Pf

ni MORANSE Phosphorsäure . . . 40 4 esondere Lieferungsbedingungen.

Fracht: Frei Waggon Station des Lieferwerkes. 2

ZahJ]ung:- Barzahlung ohne Abzug.

i D. Robhphosphat. Im Inlande gewonnen, auch gemahlen :

Gefamtphosphorsäure . . ..

i Besondere Lieferungsbedi j Fracht: Frei Station des Ernvsäheers, Ea Zahlung : Barzahlung ohne Abzug.

i : E. Thomasphosphatmehl. Die Preise betragen für 1 kg 9% Gefamtvhosphorsäure . ....., gitronensäurelöslihe Phosphorsäure . Besondere “Lieferungsbedingungen. oa : Ee S Aachen-Rothe Erde oder Diedenhofen.

,_ Liegt die Bahnstation oder der Schiffsladeplaß des Empfä nördlih der Bahnlinie Lengeler Prüm Gerolstein Pen Andernach Koblenz Gießen Cassel Halle Jüterbog Lucken- walde— Südende— Berlin— Küstrin— Kreuz— Schneidemühl— Brom- Mons so gf Fie FeqRtausgangöslation Aachen-

1 ; liegen fie südlich diese ini ist di Du g Diedenbofen maßgebend. 1 de te Slattonen an der Bahnlinie zählen von Lengaeler bis Süd-

ende—Berlin eins{ließlich zur Frachtausaangsstation Diedenhofen, von R E bis Alexantrowo zur Frachtausgangss\tation Aachen-

Erfolgt die Lieferung in däs Gebiet der Fracbtausgangsstatio Aachen-Rothe Erde auf Grund vorher treffen Betrie bärin von E Ae D Dees ai ae tangpftätion -Diebén ofen

j er reis die gegenüber der Fra Acchen.Rothe Erde entstehende Mehrfracht nicht. niens

Fs nach Stationen zu liefern, die 500 Kilometer und mehr von der aen entfernt liegen, fo is dem Empfänger eine Frahtvergütung von 10 vom Hundert zu gewähren. Für die Be- rechnung der 10 vom Hundert sind die um 20 vom Hundert er- AEO En A E Säßen des Ausnahmetarifs 3,

7 r allgemeinen Ki i 1917 maß ebend. g n Kilometertariftabélle vom 1. Oktober te Liefering erfolgt nah Wahl der Werke in haltbaren Papier-

oder Gewebesäten. ird in Paviersäcken geliefert, so Les ein Aufschlag von 50 Pfennig für je 100 Kilogramm berechnet. Werden Gewebesäcke verwendet, fo wird ein Aufsblag von 3 Mark für den ESack von 100 Kilogramm und von 2,50 Mark für den von 75 Kilo- gramm Fassungsraum- berethnet.

_ Säcke aus Webstoff werden, wenn sie unbeshädigt und zur Füllung und Versendung von Thomasmehl noh verwendbar find, gegen eine Vergütung nah folgenden Säßen frei Werk zurückgenommen.

Die Vergütung beträgt, je nähdem die Säke 100 odér 75 Kilo- gramm Fassungsvermögen haben, wenn ‘die Nükgabe erfolgt :

vor Ablauf der 4. Woche .. . 2,50 Mack oder 2,00 Mark

u y " s " E 2,40 " 1 1,90 "i a T Ao I S S Od S A

Ñ tg O C O E,

ie Frist wird jéweils vom Tage des Empfangs der Lieferun

an gekechnet, Nach Ablauf der 8. Woche sind die Werke Ae Ra nahme der Säcke niht mehr verpflichtet. |

Die Entscheidung über. die Brauchbarkeit und Zurücknahme der

aug und Berechnung: Barzahlung mit 1} vom Hundert

"

Preise für 1 kg 90/ 2 De So

343 Pf. M

"”

Als Radbauart, bei deren Verwendung gemäß Ziffer 1 der Bekanntmachung, betreffend die M aelung des * Pirebra mit Kraftfahrzeugen, vom 18. Dezember 1916 (Reichs-Gesezbl. S. 1408) für ersonenkraftfahrzeuge Befreiung von der Vor- {rift der elastischen Bereifung gewährt werden “darf, -ist ‘außer: den in früheren Bekanntmachungen behandelten Radbauarten ferner der Reifen „Ruwiag“ der Firma Süddeutsche Spezial- Gießerei für Munitions-Lt tikel in Stuttgart bis auf weiteres gugelassen worden. i

Beschreibung des Reifens:

Der Reifen besleht aus nebeneinander gereihten Blatlfeder- lamellen, die in die ungesähre Form eines Gummireifens ge- bogen sind. Zur Verstärkung dér Federung sind noch durch den Lamellenhohlraum wagerehte Spiralfedern quergespannt. Am Grunde des Hohlraumes béfindet si eine Einlage, die mittels Schrauben an dem Rädkranz befestigt wird. Der Reifen kann auf jeden zur Aufnahme von Gummireifen be- stimmten Radkranz fden werden. Den Kopf der Lamellen umgibt eine mit Gleitshuß versehene Laufdecke.

Berlin, den 1. August 1918.

Der: Reichskanzler (Reichsamt des Jnnern). Jm Auftrage: Jsenbart.

Ausführungsanweisung

ôur Verordnung über Herbstgemüse und Herbstobst der Ernte 1918. N

": Artikel I. Zu §8 1:

1. Die Anordnung von Absaßbeshränkungen für Kohlrüben

(Steckrüben, Wruken, Bodenkoblrabi, Erdkohlraben, Unterkohlraben),

tunkelrüben (Runkeln, Dickrüben, Dickwurzeln, Angersen), Stoppel- rüben (weile Rüben, Wasserrüben, Hérbstrüben) bleibt der Reichs- stelle vorbéhalten.

2. Den Absagzbeschränkungen ist auch dasjenige ede und“ Obst unterworfen, welches- vor Inkraftireten der die Absauzbeschränkungen aussprechenden ‘Verordnung veräußert. ist, aber erst nah dem Zeit- punkte des “Inkráfttretens : abgeseßt: wird. Dies git „insbesondere

: bestimm E O welches zut Erslillung von ‘Pachtvertr ägen

Zu 8 Bt r ; ; E N

Die näheren Vorschriften über die Verteilung der erfaßten Mengen werden von der Geschäftsabteilung der Reichsstelle erlassen. Zu 8 3: |

1. Bei Wagenladungen und Stückgutsendungen findet zufolge einer von dem Deutschen Eisenbahnverkehrsverbande auf- estellten Dienstanwveisung éine bahnseitige Ueberwahuüng des Ver- andes fiatt. Das Herbstgemüse und Herbstobst wird bahnseitig als „Kontrollgemüse" und „Kontrollobst“ befördert. Bei diesem muß das in Betracht kommende Begleitpapier (Frachtbrief, Cisenbähnpaket- adresse) das Stichwort „Kontrollgemüse“ oder „Kontrollobst“ tragen. Der Inhalt ber Sèndung muß genau angegeben werden. Das Fehlen des Stichwortes auf - dem Begleitpapier ivie das Fehlen des Ge- nehmigungs\cheines bei Wagenladungen oder des Genehmigungs-

bahnseitig zurückgewiesen werden. Frachtbriefe (Eisenbahnpaketadressen) mit Aenderungen, insbesondere bei den Gewichtsangaben, werden von den Güterabfertigungsstellen nicht angenommen.

2. Bei Wagenladungen ist lediglih der Genebmigungs- {hein nah § 3 Ziffer 1 a der Verordnung erforderli, Die Zweit- schriften der Scheine werden bei den Eisenbahndienststellen gesammelt und quitewabrt,

.- Bei Stückgutsendungen wird nur der Genehmigungs- vermerk nah § 3 Ziffer 1b der Verordnung erteilt. Die Sj) dew Genehmigungêvermerk versehenen Frachtbriefe sind fortlaufend von di ehmigenden Shtlen fu nume rgen. Der § 7 der Verordnung,

etreffend Führung von Liften und Na i indet i äß Roe ! f chweisungen, findet sinngemäße

4. Die Ausstellung der Genehmigungsurkunde is formell den Kommunalverbänden auf Grund der Bestimmung der Eisenbahn- dienstanweisung für die eisenbahnfeitige Ueberwachung öffentlich be- wirtshafteter Erzeugnisse übertragen worden. Materiell steht jedoch das Genehmigungsrecht den Landes-, Provinzial- und Beztrks\tellen zu. Diese haben unter Anwendung der Vorschrift des § 3 Ziffer 1 leßter Satz sowie des § 7 die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das Verfahren der Kommunalverbände bei Auéstellung der Ge- nehmigungsurfunden wirksam zu überwachen.

9. Durch Ueberwachungébeamte, die von den Landes-, Provinzial- und Bezirksstellen bestellt werden und in der Lage sein müssen, \ih als solche auszuweisen, findet in Uebereinstimmung mit den Eisenbahn- gen eine Ueberwachung der Bahnsendungen auf ihren In-

alt statt.

_6. Falls sich ein Verstoß gegen. die angeordneten Vorschriften ergibt, hat der Ueberwachungsbeamte nötigenfalls die A H as zu veranlassen. Des weiteren ist alsdann nach der von den E. \en- bahnvertvaltungen getroffenen Dienstanweisung zu verfahren.

7. Ziffer 3 Absay 2 findet vorzugsweise in den Fällen An- wendung, in denen einzelne Gemeindebeziufke baulih fest untereinander zusammenhängen.

Zu 8 6:

1. Den Landes-, Provinzial- und Bezirksstellen bleibt es über- lassen, gegebenenfalls Anträge auf niedrigere Festseßung der zu Ziffer 1 vorgesehenen Gebühren an die NReichsstelle zu richten. :

2. Die Gebühren im Falle des § 6 Ziffer 2 stellen gleichzeitig das Cntgelt für die Ueberwachung des Anbaues, der Aberntung, Ver- ladung und Beförderung der Waren dar.

3. Im Falle des § 9 Ziffer 2 kann Hinterlegung einer Sicher- beit in Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Gebühren gefordert werden. Bei Nückforderungen sind die tatsächlih abgeseßten Waren- mengen auf Verlangen der genehmigenden Stelle nahzuweisen.

Artikel TL.

Diese Ausführungsanweisung tritt zuglei mit den Bestimmungen O über Herbstgemüse und Herbstobst der Ernte 1918 n Kraft.

Berlin, den 19: Juli 1918.

Neichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly.

is

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13, Dezember 1917 (RGBl. S. 1105) ist O e Sue besiß, den landwirtschaftlihen und Mühlenbetrieb des amerikanischen Staatsangehörigen Matthäus Uebeladcker in Untererthal, K. Bezirksamts Hammelburg, die zwangsweise Verwaltung angeordnet worden (Verwalter : - Bürgermeister Desch in Untererthal).

München, 22. Juli 1918.

Königliches Staatsministerium des Jnnern. J. A. : ‘Der K. Staatsrat von Knözinger.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 106 des Reihs-Geseßblatts enthält ile / Nr. 6423 das Geseg zur Ergänzung des Kapitalabfindungs- e, pel S A / V: as Kapitalabfindungsgesez für Offi 26. Juli 1918, unter a A R Nr. 6425 eine Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Agen aus Eisen, vom 1. August 1918, unter r. 6426 eine Verordnung über künstlihe Düngemittel, vom 3. August 1918, und unter Nr. 6427 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Anlage C zur Eisenbahnverkehrsordnung, vom 2. August 1918.

Berlin W. 9, den 5. August 1918. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen ordentlihen Professor Dr. Spiethoff. in

Prag zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität in Bonn zu ernennen. S

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium den Gerichisassessor Dr. Boden in Düsseldorf zum Stellvertreter des zweiten Mit- gliedes der zweiten Abteilung des Bezirksausschusses in Düssel- dorf. auf die Dauer - seines Hauptamtes am Sie des Bezirks- ausschusses ernannt.

Auf. Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät

_des' Königs ist die Wahl des Studienrats Stöckmann an

dem städtischen Realgymnasium in Altenessen zum Direktor des städtishèn Lyzeums in Duisburg-Meiderih durch das

Staatsministerium bestätigt worden.

¿Fä nanzm.imisterium.

Die Rentmeisterstelle bei der Königlichen Kreiskasse in Bleis Regierungsbezirk Cöln, ist zum 1. November d. J. zu beseßen.

Ministerium für Handel und Gewerhe.

Die Zwangsverwaltung über a. das in Deutschland befindlihe Vermögen des Giovanni Michelazzi, b. das in Deutschland befindliche Vermögen der Fcau Elsa Redivo ist aufgehoben.

Berlin, den 2. August 1918.

bermerkes bei Stückgutsendungen hat zur Folge, daß die Sendungen

Der Minister für Handel und Gewerbe.

J. A.: Fischer.

Haus der Abgeordneten.

Die bisherigen Bibliothekgehilfinnen Emilie Sireitwolf, Eleonore Alken und Johanne Plate sind als Bibliothek- sekretätinnen beim Abgeordnetenhause angestellt ‘worden.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 24 der Preußischen Geseßsammlung enthält unter Nr. 11670 eine Verordnung zur Ausführung des Umsaß- steuergeseßes vom 2. Juli 1918 (Reichs-Gesepbi. S. 779), vom 1. August 1918.

Berlin W. 9, den 5. August 1918.

Königliches Gesezsammlungsamt. Krüer.

Nictamilices.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 7. August 1918.

__ Der Präsident des Direkloriums der Reichsversicherungs- anstalt für Angestellte, Wirkliche Geheime Obverregierungsrat Koch hat Berlin mit Urlaub verlassen.

Großbritannien und Feland.

Der Vertreter der Arbeiter im Kriegskabinett Barnes führte dem „Reute:shen Büro“ zufolge in einer Nede in Cambridge aus:

Er würde Deutshland in den Völkerbund aufnehmen, weil es nur eine Nücktehr zu den alten Gefahren bedeuten würde, wenn es auégeschlossen würde. Er trat für eine interalliierte Tagung im Haag ein, an der nicht nur die Vertreter der Regierungen, sondern auch der Völker teilnehmen sollten. Auf dieser Tagung könnten die Yegie- rungen ihre Friedensziele überprülen. „Jh bin sicher,“ fuhr er fort, „daß solch eine Tagung kein Land ausschließen würde, wenn es sich niht im Kriege mit den alliierten Nationen befände. Ein Gerichtshof könnte zur Negelung gerihtlich entsheidbarer Streit- tragen gebildet und ein Üntersuthungsaus\chuß eingeseßt werden, der die Grundlagen einer teilweisen Abrüstung vom prattishen Stand- punkte aus mit Nüksiht auf die Länge der Grenzen, die Aus- dehnung der Dominions und den Wohlstand der Bevölkerung unter- suchen fönnte. Endlich könnte man au einen interalliterten Aus- chuß einsetßen, um auf der Grundlage nationaler Einheitlichkeit die territorialen Ausgleichsmöglichkeiten zu untersuchen.“

Bei der Besprechung der Entschließung Dillon, die die Politik der englischen Regieruna in Jrland als unverträglich mit den großen Grundsäßen der Verbündeten erklärte, sagte im Unterhause der Abgeo¡dnete Devlin nah dem Verhandlunigs- bericht vom 30. Juli: ;

Die Negierung tue gerade das, was der Präsident Wilfon für die falshe Politik erklärt habe. Er fragte, ob es auch nur ein einziges Land im Herrschastsbereich der Zentralmächte gäbe, wo, wie in Irland, der Abgeordnete einer Volksvertretung erst einen Polizeipaß haben müsse, um-mir seinen Wählern in Verbindung zu treten, er (Depvlin) würde eher sterben, als bei der Polizei um die Erlaubnis einkommen, zu seinen Wählern zu sprehen. Vor der neuen Politik seien monat- lih 12000 Rekruten aus Jrland gekommen, jeßt nur 40.

Der Vertreter der Arbeiterpartei Adoamsfon, der Nachfolger Hendersons als Vorsizender der Partei, sagte im Anschluß an die Rede Devlins, der Zustand der Dinge in Jrland zeige einen shreckenerregenden Zusammenbruch der Staatskunst.

Frankreich.

Der Ministerrat hat Foh die Würde eines Marschalls von Frankreich verliehen und Petain mit der Militärmedaille ausgezeichnet.

Der Staatsgerichtshof hat laut Meldung der „Agence

Havas“ Malvy zu 5 Jahren Verbannung ohne Ab-

erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt.

NÑNußland.

Wie amtlich bekanntgegeben wird, ist Archangelsk? von den Engländern beseßzt worden.

Der Krieg8kommissar T roßtki veröffentliht aus diesem Anlaß einen Befehl, in dem es laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“- heißt:

Die Umstände, unter denen zeitweilig Archangelsk“" geräumt worden ist, beweisen, daß einzelne Vertreter der örtlihen Sowjet- gewalt bei weitem niht immer die . Eigenschaften beweiten, "die für jeden Revolutionär auf verantwortlichem *- Posten unerläßlich O, ‘Hâltutig, Energie‘ und. Tapfétkeit.: Es ‘hat: sich. wiederum estätigt, daß Sowjetvertreter vorhanden find, die bei dem ersten Herannahen einer Gefahr si beeilen, davonzulaufen, indem sie meinen, daß die Nettung des eigenen Lebens ihre wichtigste Aufgabe ist. Derartige Subjekte haben nichts mit der Revolution gemeinjam. Jeder Vertreter der Sowjetgewalt, der seinen Posten ‘verläßt, ohne alles, was in seinen Kräften steht, zur Verteidigung getan zu haben, ist ein Verräter, der“ mit dem Tode zu bestrafen ist. Ich befehle, sofort alle diejenigen Sowjetmitglieder der Stadt Archangelsk zu ver-

‘haften, die laut zuverlä|sigem Material als Fahnénflüchtige zu

betrachten“ sind und als solche dem NRevolutionstribünal zu über- g?ben sid.

Jn Verbindung mit dem Vormarsh der Engländer und Franzosen. im Murmangebiet wurden vorgestern in Moskau franzöfishe und serbische Offiziere verhaftet, deren Tätigkeit der Sowjetregierung Verdacht einflößte.

Zeitungsmeldungen zufolge . haben die Kosaken im Norddongebiet einen wichtigen Erfolg erzielt ; durch Be- sezung*der Bahnlinie von Zarizin* nah: Norden. : Zarizin ist

‘dadurch vom Nordèn abgeschnitten.

Jn Omsk versammeln si laut „Sarja“ hervorragende Parteiführer Rußlands. Die Stadt soll zeitweilig der politische Mitteipunkt für ganz Rußland wérden. Daher sollen dorthin die Zentra!komitees aller uroßen Parteien verlegt. werden. Awkjsentjew, Argunow, Gurewitsch u. a. find schon eingetroffen, Sawinkow wicd erwartet.

Die neue Zeitung „Mir“ (Frieden) veröffentlicht eine Geheimdepesche des Lclnliden! ideale Sudun ti an den Minister des Aeußern Teresischenko vom 20. Juni 1917, in der Kerenskt si darüber beklägt, daß die Vers bündeten Rußland größtenteils untaugliche Geschüße geliefert häiten. 35 vH dec Geschüße hätten ein zweitägiges

Feuer mittlerer Stärke nicht ausgehalten.