1918 / 187 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Aug 1918 18:00:01 GMT) scan diff

S 23. __ In betreff der Berechtigung zur Abgabe von Stimmen finden die SS 104 ff. hier Anwendung. ¿ 24.

Abs. 1. ge eingegangenen Wahlzettel werden tn der Landschafts- bezirksversammlung geöffnet und wird dadurch zuvörderst ermittelt, wer in jedem Kreise durch Mehrheit der Stimmen erwählt ist. Die absolule Mehrbeit der Stimmen der Kreise selbs aber entsheidet die Wahl. Im Stolper Landschaftsbezirk zählt hierbei die Stimme des Lauen- burg-Bütower Kreises für zwei Stimmen.

Abs. 2. Falls zwei oder mehrere zur Wahl stehende Personen ïn einem. Kreise gleihviel Stimmen. haben, entschekdet. unter ihnen das durch die Hand des Vorsißenden der Landschaftsbezirksversammllung zu ziehende Los.

Bischl. d. Eng. Ausf. von 1877 zu Prop. Il e.

i : 8 95, ;

Hat sih auf diesem Wege niht eine Mehrheit der Kreise beäaus- gestellt, so entscheidet sodann nach Zusammenzählung sämtlicher auf jeden einzelnen gefallenen Stimmen aus allen Kreisen die relative Mehrheit derselben, und wenn auch dieses Mittel zuleßt erfolglos bleiben jollie, cer Engere Aus\cuß.

8 26.

Abs. 1, Nur derjenige Wahlberechtigte is wählbar, welcher zur Zeit der Wahl Mitglied eines landschaftlihen Kollegiums der Provinz ist oder früher ein folches Amt verwaltet hat, und welcher ein bepfandbriefungsfähiges, in Neuvorpommern und Nügen ein be- pfandbrieftes Gut besißt. .

Abs. 2, Der Verlust des Besibes zieht den Verlust des Amtes nach sich. z

S 27

Zwei landschaftliche Aemter lassen \sich miteinander nit ver- binden; die angenommene bezw. Allerhöchst bestätigte Wahl zu einem zweiten {ließt die Nouwvendigkeit in sich, das erste aufzugeben.

Der Direktor muß sich, so oft es nötig ift, in der Landshafts8b2zirl?2- stadt aufhalten und es der General-Landschaftsdirektion anzeigen, wenn er auf länger als drei Taae über die Grenze feines Landschaftsbezirks reisen will. In allen Behinderungsfällen und bei Erledigung des Amtes wird er dur den ältesten Landschaftsrat vertreten, und diefer zieht erforderlichenfalls einen Deputierten ‘zur Vertretung einer Mats- telle zu. ai l Suibdws

S 929, L

Das Amt des Direktors nimmt von dem Tage feinec Einführung und Verpflichtung den Anfang und währt sechs Jahre, nah der?n Ablauf er jedoch wieder wählbar ist.

8 30.

Der Direktor führt bei der Landschaftsdirektion sowie in dem wver- fammelten Kollegium des Landschaftsbezirks den Vorfiß, leitet alle Be- rTatungen und Geschäfte beider Kollegien und wohnt der jaährlicben Versammlung des Engeren Ausschusses bei. (Vgl. § 113)

8 31,

Er 1st verpflichtet, alle Auftrage der General-Landschaftsdirektion auszuführen, und berechtigt, auf \solhe Gegenstände, die keinen Vetzug leiden, das Erforderliche vorläufig zu verfügen. Sind es. sehr wichtige Angelegenheiten, so muß er, um einen Beschluß zu fassen, die beiden Vandschaftsräte hinzuziehen. Von allen vorlaufig getroffenen Ver- E muß er das Landschaftsbezirkskollegium bei der nächsten Ver- fammlung in Weuntnis seßen. Ÿ

Er evrbriht alle eingehenden Briefe und hat das Recht, die Auf-

nahme von Taxen zu verfügen und die Arbeiten zu verteilen. 8 33.

Die Kasse seines Landschaftsbeztrks i} seiner besonderen Aufsicht unterworfen. Er ist s{uldig, außer den nach § 67 durch die Depu- tierten stattfindenden feststehenden ordentlichen Kassenprüfungen all- jährlich mindestens zweimal außerordentliche Kassenprüfungen zu balten und die Kassenverwaltung sowie die gute Ordnung in der Kanzlei und Schreibstube immer im Auge zu behalten.

8 34,

Beim Antritt seines Amtes wird er von dem Königlichen Kom- missar oder einem von demselben ernannten Stellvertreter nah Maß- gabe der in der Beilage abgedruckten Eidesformel oder unter Hinweis auf den bereits geleisteten Diensteid verpflichtet.

8 36. Abs. 1. Er erhält für Amtsgeschäfte außerhalb der Landschafts- bezirksstadt und seines Wohnortes außer der haushaltsmäßigen Dienst- auswandêentschädigung an Tagegeldern neun Mark und an Reisekosten sechzig Pfennig für das Kilometer Landweg. Bei Duren zu den WBersammlungen des Generalilandtages. und des Engeren Ausschusses betragen die Tagegelder zwolf Mark.

Abs. 2. Soweit eine Benußung der Eisenbahnen oder Dampf- schiffe stattfindet, werden die Reisekosten auf zwanzig Pfennig für das Kilometer festgeseßt.

Gen. Ldtgs. Beschl, von 1869, best. d. Allerh. Erl. v. 18, Oft. 1869. G. S. S, 1131. 8 36.

Kommt der Direktor soweit in seinen Vermögensverhältnissen zurück, daß gegen 1hn wegen rüdckständiger Zinsen Zwangsverfügungen ergehen müssen, so ist er genötigt auszuscheiden. Es ist dann eine andere Wahl zu treffen.

B, - Von den Landschaftsräten.

S 37, + Die für jeden LandsCaftsbezirk zu bestellenden zwei Landschaftsräte bilden mit dem Direktor und dem Syndikus die Landschaftsbezirks- direktion und haben sich den befönderen Angelegenheiten und dem all- gemeinen Wohle des Landschaftsbezirks nach dem jedesmaligen Auf- trage des Landschaftsdirektors zu unterziehen.

S 38.

Die Lands\chaftsräte werden in eben der Art gewählt, wie dies in den S8 19 bis 27 bei der Wahl des Landschaftsdirektors vorgeschrieben ist, mit der Maßgabe, daß es deren Allerhöchster Bestätigung nicht bedarf.

8 39, Die Bestimmungen der §§ 26, 29 und 36 finden auch. auf die

Landschaftsräte Anwendung. 8 40 Die Band cha] brâte wirken als Glieder der Landschaftsbezirks- direktion und des Landschaftsbezirkskollegiums in den besttmmten Ver- sammlungen als beständige Abgeordnete, um Taxen aufzunehmen, Zwangsverwalltungen einzuleilen und selbst zu führen, sowie als @assenkuratoren und haben sonstige Austräge des Direktors aus- zuführen. S 41

Der Vorrang unter den beiden Landschaftsräten wird durch das Alter des Sitzes in der Landschastsbezirksdirektion bestimmt,

8 42. ;

Die Landschastsräte sind von dem Landschaftsdirektor nach der bei-

gedructen Eidésformel oder unter Hinweis auf den bereits in ihrem früheren landschaftlichen Amte geleisteten Eid zu verpflichten,

8 43. Für Geschäfte it rer der Landschaftsbezirksstadt und

Abf, 1. Uandschaftsräte außer der haushalts-

threr Wohnorte beziehen die

mäßigen Dienstaufwandsentschädigung die im § 36 festgestellten Tage-

gelder und die daselbst bezeichneten Reisekosten.

Abs. 2. - Den Landschaftsbezirksdirektionen bleibt überlassen, für die Reisen zur Aufnahme von Taxen und zu fonstigèn örtlichèn Besichtigungen überall die im ersten Saße des § 35 bestimmten Säße beizubehalten,

Béscks. d, (En. Aus, von 1820, best. d, Minisk. Neser, ran 4. Febru. 1881,

C, Von den Geschäften der Landschaftsbezirksdirektion. 8 44. Die Landschaftsbezirksdirektion versammelt si, so oft es nah dem pflihtmäßigen Ermessen des Direktors oder der übereinstimmenden Ansicht der Rate nötig ersceint. : 8 45. Sie faßt ihre Beschlüsse nah der Mehrheit der Stimmen ab.

S 46.

) Die Landschaftêdirektion ist in allen zu ihrem Geschäfts- kreise gehörigen Angelegenheiten und Geschäften der Landschaft, welche niht durh besondere Bestimmungen der Landschaftsordnung ihrer Leitung und Bestimmung entzogen sind, die die Landschaft nab außen hin vertretende Behörde, weler auch die Verwaltung des besonderen Korporationsvermögens des betreffenden Landschaftsbezirks, es bestehe soldes in Grundstücken, Rechten, Kapitalien und anderen Gegen- ständen, obliegt. Sie hat unter Beirat ihres Syndikus vorzüglich die Sickerheit zu untersuchen, welche von den zu bepfandbriefenden Gütern zu leisten ist, und mit sorgfältiger Beachtung der geseßlichen (Frfordernisse das ganze Bepfandbriefungsgeschäft zu- leiten, auch die bewilligten Pfandbriefe auszuhändigen. Sie hat Ee ewo! ihre eigenen Beschlüsse als auch die Beschlüsse des Landschaftsbezirks- follegiums, unter Aufsicht und Kontrolle der General-Landschafts- direktion, sowie endlich auch die Beschlüsse des Engeren Ausschusses und des Generallandtages in Ausführung zu bringen, ohne daß \ie aegen Dritte eines besonderen Ausweises darüber bedarf, daß da, wo nach der inneren Verfassung die Zustimmung des Landschaftsbezirks- follegiums, der General-Landschaftsdirektion, des Engeren Aus\cusses oder des Generallandtages erforderlich ift, folhe wirkli erteilt sei.

Abs. 2, Die Landschaftsdirektion führt insbesondere in den An- gelegenheiten ihrer Geschäftsverwaltung die Rechtsstreitigkeiten für die Landschaft, sci es als Klägerin oder als Verklagte, selbständig.

Abs. 3. Bei den von ihr unmittelbar ausgehenden Beschlüssen, Verfügungen und Maßnahmen von einiger Wichtigkeit, welche nicht schon durch den gewöhnlichen Verlauf der Geschäfte und klare bestimmte Vorschriften der Gesehe und insbesondere der Lands({aftsordnung ge- boten werden, hat die Landschaftsdirektion vor deren Rusführung die Ansicht und Zustimmung des ganzen Landschaftsbezirkskollegiums, in dringenden Fallen aber, welche keinen Aufschub leiden, dessen nach- trägliche Genehmigung unter Rechtfertigung thres Verfahrens einzu- holen, und macht sich, wenn sie dies unterläßt, wegen des der Land- chaft dadurch entstehenden Schadens verantwortlich.

Abs, 4. Die Unterschrift des Direktors oder dessen Stell- vertreters mit veigedrucktem Siegel der Direktion genügt zur Be- glaubigung für alle von der Direktion aus8zustellenden Urkunden.

Abs. 5, Bei den nah §8 157, 158 auszustellenden Entpfändungen . und Zeugnissen sowie bei den. Taxfestseßungszeugnissen ist dur die Landschaftsbezirksdirektion gleichzeitig zu bescheinigen, daß diese Zeug- nisse und Urkunden auf einem vorschriftsmäßig gefaßten Beschlusse des Landschaftsbezirkskollegiums beruhen. : i:

Gen. Ldtgs. Beschl, von 1911, best, d. Allerh. Erl. v. 25. Novbr. 1911 G. S. 1912 S. 14.

Ao L.

& 47.

Die Landschaftsdirektion muß die Wirtschaftsführung auf den be- pfandbrieften Gütern beobachten und bei entdeckten, die wirtschaftliche Sicherheit beeinträchtigenden Wirtschaftsveränderungen oder Unord- nungen einscchreiten.

; 8 48,

Bestandteile oder Zubehörstücke des Gutes sind, auh wenn sie von der Beleihungsdare in Abzug gebracht wären, von der Verhaftung für die bewilligte Pfandbriefsanleihe nicht ausgeschlossen. Der ver- bundenen Landschaft bleiben vielmehr 1n Beziehuna auf solche die gleichen Rechte vorbehalten, welbe der §. 50 des |Geseßes über den Gioentumserwerb vom 5, Mai 1872 und von Geltung des Bürgerlichen Gesebbuches ab die S8 1133 bis 1135 das. den Hypothekengläubigern einräumen, jedoch mit der ‘Maßgabe, daß die zuständige landschaftliche Bezirksdirektion als Vollstreckungsbehörde berechtigt ist, die der Land- chaft drohende Gefahr, sei es durch Arrestschlag, Zwangsverwaltung oder ihr sonst nah Inhalt der Lankschaftsordnung zustehende Zwangs- mittel, ohne (Srsuhen des Gerichts nah ihrem eiaenen selbständigen (Ermessen abzuwenden. (88 97 ff. und 1120 ff. B. G. B.)

S 49,

Jedes Landschaftsmitalied, besonders aber der betreffende Land- schaftsdeputierte, ist verpflichtet, wenn er bei einem bepfandbrieften Gute unordentliche Bewirtschaftuna, wesentlihe Veränderungen im Wirtschaftsbetriebe oder erhebliche Verschlehterunoen wahrnimmt, der Landschastsdirektion davon Anzeige zu machen, Doch ist hierbei auf namenlose und unbestimmte Anzeigen keine Nücksiht zu nehmen.

8 50,

Die Direktion hat darüber zu wachen, daß auch die Forsten in- foweit wirtscaftlih behandelt werden, als jedenfalls der Bedarf des Gutes an Bau-, Nuß- und Brennholz erhalten bleiben muß.

S& 51,

Sie ist zu diesem Zwecke berechtigt und verbunden, den Wald, so oft sie es nötig findet, besichtigen und die Forstbeamten oder andere Personen eidlih verhören zu lassen.

§ 52, j Ist der Wald durh Raupenfraß, Windbruch, Brand oder andere Umstände ganz oder teilweise verwüstet, so ist darüber zu wachen, daß eine ordnungsmäßige Aufforstung stattfindet, :

S 53,

Wenn der Besißer den Anordnungen der Direktion (§§ 50 bis 52) nicht Folge leistet, fo is dies ein zureichendèr Grund, die Fort oder das Gut in Zwangsverwaltung zu nehmen oder Pfandbriefe zu kündigen.

5d,

Auf die Anzeige einer Forstverwüstung oder der üblen Bewirt- schaftung eines Gutes muß die Direktion entweder die Verantwortung des Gutsbesißers erfordern oder ohne Aufsehen nähere Erkundigung über die Nichtigkeit der Anzeige einziehen.

: S 50.

Abf. 1. / ist sie befugt und verbunden, aus den Mitgliedern des Kollegiums einen Ausschuß abzuordnen, welche die angezeigten Unordnungen an Ort und Stelle zu untersucen, die zur Sicherung nötigen ‘Maß- regeln sofort zu treffen oder den Gutébesißer anzuweisen hat, in A e und welcker Zeit den gerügten Müängeln abgeholfen ein muß.

Abs, 2, Die DVagecelter und Reisekosten müssen, wenn dem Gutébesißer nichts zur Last fällt, aus tem Eiogenvermbgen ‘des Land- schaftéllezirk® gelracen merten; im entçciegengeseßten Falle trägt sie der Besißer.

S 66.

Genügt der Gutöbestber dew Anweisungen der Direktion ‘oder des Ausschusses in den festgestellten Fristen nicht, so i} ohne weitere Nückfrage die Lwangétvermnclllung einzuleiten, die fo lange fortgeseßt wivd, bis die Wirlscaft wieder in den Stanld kommt, und der Be- E Sicherheit für eine bessere Wirtschaftsführung eistet.

( 8& 57, Ó Abs, 1, Die Besckwerde über dergleichen Verfügungen der Land- scliaftébezirkedireklion steht tem Beschuldigten an die General-Land- \daftédirektion offen, welde übeir dieselbe auf einen von der Land- \chaftsbezirkédirektion mit den Akten erforderten Baricht entsceidet, auh nach Umständen auf Gefahr und Kosten des Beschwerdeführers N nod-malige_ Untersuchung dur andere Abgeordnete verfügen ann. Abs. 2: Die Gnlsc(eidung: der Genertaldirektion wtrd vollzogen, dem Besckwerdeführer ater die Beslkwerde an den Engeren Aus- \Wuß gestatiet,

Ft sie von der Wahrheit der Anzeige überzeugt, \o

“D, Von den Landschaftsdeputierten, - 1

__S§ 68. Abs. 1, Ein jeder Kreis wählt aus den iw demselben vorhan- denen persönlich stimmberechtigten Besißern lbepfandbriefungs- fäbiger, in Neuvorpomern und Rügen bepfandbriefter Güter einen

Deputierten und für A einen Hilfsdeputierten als Stell-

vertreter. Jm Kreise Fürstentum des- Treptower Landschafts. bezirks sind drei Deputierte und für jcden derselben ein Hilfsdepu- tierter als Stellvertreter zu wählen und zwar aus jedem der drei politischen Kreise Kolberg-Körlin, Köslin und Bubliß je ein De- putierter und je ein Hilfédeputierter. Jeder der drei vorbezeichneten Kreisteile wählt in si mit Auss{luß der anderen beiden Kreis- teile. Jedes Lanleschaftsmitglied ist verpflichiet, diese Stelle zu übernehmen, sofern ihm nicht einer der im § 21 %bezeidmeten Ent- s{ulzigungsgründe zur Seite steht. : ; t

Abs. 2. Findet sich in einem Kreise kein Gutsbesißer, der dieses Amt übernebmen kann, so muß der Kreis einen Deputièrten aus einem benacbarten Kreise erwählen. 3 :

Abs. 3. Die Lansdschaftébeziaködirektion fordert für den Fall, daß eine Wahl notwendig geworden, die Landschaftsmitglieder “des betreffenden Kreises, im Fürstentumer Kreis die Landschaftsmit- alicider jedes der drei Kreióteile, mit der Bedeutung dazu auf, ihre Wahlzettel nah Anleitung der §§ 22 und 23 entweder dem De- putierlen oder der- Direktion binnen einer zu bezeichnenden Frist ein- zusenden. : L / / Abß, 4. Die Eröffnung der Wahlzottel und Feststellung der Wakll erfolgt im versammelten Landschaftsbezirkskollegium; - sinld feine Wablzettel eingegangen, so wählt das Lankdschaftsbezirks- follegium.

Abs, 5. Bei Stimmengleickheit entscheidet das Los, und sind

“die Bestimmungenw der §8 20, 26 Akf. 2, 27 und 36 au hier maß-

ebend. : / Abs, 6. Dem Stolper Landsckaftbezurk ift nachgegeben, daß-die Wablen auf den Tlandsckaftliden Kreistagen mit Zulassung schrift- licker Abstimmung durch Wahblzettel vorgenommen werden dürfen. Gen. Ldtg=. Beschl. von 1917, best. d. Erl. dXStaatsministeriums v. 10. März 1917. G. S. S. 72.

S 59. : Die Amtsgeschäfte der Deputierten Sie

wirken: i i: ; ;

a) als Glieder des Lanlschaftébezirkskollegiums in den be- stimmten Versammlüngen in betreff der denselben obliegenden Geschäfte, E i

b) als Abgeordnete zur allgemeinen Überwachung der Wirkt- chaftsführung der Landschaftsmitglieder 49), zur Auf- nabme von Taxen, Fütrung vom Zwangsverwallungèn, Stellvertretung der Landscaftsräte und im allgemeinen zur Exledigung der ihnen in bezug auf das landschaftliche Wohl von der Landschaftéibezirksdirektion erteilten Aufträge.

sind doppelter Art.

8 60,

Abs. 1, Die zu dem Landschaftébezirk vereinigten Deputierten enräblen jäbrlich aus ihrer Mitte einen Deputierten 'und für lden ‘Fall feiner Bebinderung einen Stellvertreter, der den Landschafts- bezink bei dem Engeren Aussckusse vortritt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Landschaftsbezirkskollegiuum :

Abs. 2, Ebenso wählen die Deputierten jedes Landschaftsbezirks die Mitolieter dêr General-Landsctaftsdirektion nach vorgängigem Meinungsaustausche untereinander. (Vgl. § 85.)

61. ; | Abs. 1, Dem Aunnburg-Bütcawer Kreise steht die Berechtigung zu, ‘bebufs seiner Vertretung im Landschaftsbezirkskollegium Stolp zwei Deputierte zu wählen, welche jedoch nur bei vorkommenden Wablen jeder eine Stimme haben. Beide erhalten Tagegelder. Abs. 2, Die drei Deputierten des Fürstentumer Kreises des Treptower Landschaftsbezirks haben nur ei ne Stimme nah Maßgabe folgender Ordnung. In der Regel steht dem rangältesten Deputieten das Stimmrecht zu. Dagegen übt bei Prüfung und Feststellung der Taxen, bei der Erteilung ‘von Abschreibungs- und. Befreiungsbewilli- gungen und Unschädlichkcitszeugnissen, bei Prüfung der Zwangsver- waltungen, Abnahme und Entlastung der Zwangsverwaltungsrechnungen und endlich bei der Stundung der Pfandbriefszinsen und Erlaß von Strafzinsen derjenige Deputierte des Kreises Fürstentum, in dessen Bezirk (politischen Kreis) das in Frage kommende Gut gelegen ist, das Stimmrecht aus. Auch bei der Aufstellung der Vorlaaen zum Engeren Aus\{uß und zum Generallandtag führt in der Regel der rang- älteste Deputierte das Stimmrecht. Handelt es fh, indessen um. eine auf einer Kreiwersammlung des Fürstentumer Kreises 1n Anregung gekommene oder von einzelncn Landschaflsmitgliedern dieses Kreises aufgestellte Sondervorlage, so gebührt demjenigen Deputierten des Fürstentumer Kreises das Stimmrecht, aus dessen Bezirk (politischen. Kreis) heraus die Vorlage angeregt oder aufgcstellt ift. Gen. Ldtg3. Bcschl. von 1917, best. d. Erl. d. Staatsministeriams v. 10. März 1917. G. S. S. 72.

___§ 62. Das Amt der Deputierten und deren Stellvertreter währt sechs Jahre, sie sind alsdann jedoch wieder wählbar. Gen. 2dtgs. Beschl. von 1879, best. d. Allerh. Erl. y. 15. März 1889. G. S. S. 2683.

S 63, | Die Dauer des Amtes entscheidet über den Nang der Deputierten unter sich, j

8 64. Die Landschaftédeputierten und Hilfsdeputierten haben bei An- tretung ihres Amtes den am Schlusse vorgeschriebenen Eid zu Händen des Direktors zu leisten. :

Die Deputierten erhalten für Anwesenheit in den beiden der Regel na jährlich stattfindenden Landschaftsbezirksversammlungen neben den Meisekosten der Zu- und Rückreise als Dienstaufwandsentschädigung eine E von einhundert und fünfzig Mark. Die Reisekosten und

A et der Deputierten werden übrigens nah den S8 35 und 43 geregelt. E. Von den Geschäften der Landschaftsbezirkskollegien.

S 66. Abf. 1. Die aus den Land\chaftsbezirksdirektionen und den Depu-

_tierten, M als eigentlichen Vertretern der Landschaftêmilglieder,

gebildeten Landschaftsbezirkskollegien versammeln si in der Regel all- Jährlich zweimal, und zwar nach dem wvollständigen Abschlusse der halb- jährlichen Zinseinzahlungs- und Zinsauszahlungstermine, und werten die T ERTes hierzu durch besondere Aufforderungen der Direktion eingeladen. \

Abs, 2. Erfordern dringende Angelegenheiten einen sonstigen Zu- sammentritt des Kollegiums, so ist die Direktion zur Berufung des- selben nicht allein berechtigt, sondern au verpflichtet.

Abz. 3. Kann in dringenden Angelegenheiten der Zusammentritt des Landèschaftsbezirkskollegiums ohne Nachieil nicht abgewartet werden, o ist auênahmsweise eine \chriftlide Abstimmung ¡uläiig, welche dur Rundschreiben einzuholen blcibt. Jn solhem Falle ist das Gutachten des Landscaftêsyndikus beizufügen.

Gen. Ldtgs. Beschl. von 1867, best. d. Allerh. Erl. v. 16. Novbr. 1867 G. S. S. 1831,- ; j f

i ¿ 8 67.

„Die Geschäfte der O N Ee ien leo vorzugsw: arisung und Feststellung der Taxen, jährlich ang ige e andschaftsbezirkskasse und Erteilung der Entlastung, Ausstellun Pai oporaneblage, CSrieiling von Abschrcibungs-- und Befre xwilligungen, Unschädlichkeitszeugnissen, Prüfung der Zw i waltungen, Abnahme und Sat der Zwangsverwalt 4 nungen, Eröffnung der Wahlzettel und Feststellung der W Mitglieder des Landscaftsbezirksfkollegiums und der Gen J

\{uflédirektion, èie Anstellung und. Ruhbestandsß zung des L

syntikus und d:x übrigen Beamten, Beslellung eines Stellver!

Hilfsátrbeiters auf länger als Debet Aufstellung von Vorlagen

zum Engeren Ausschusse, endlich alle sonstigen genstände, welche en der Landschaftsbezirksdirektion zur Beschlußnahme vorgelegt werden. Gen. Ldtgs. Beschl. von 1911, best. d. Allerh, Erl. v. 25. Novbr. 1:

iy cia L Lr 138 best. d. Allerh, Erl. v. 25, Novbr. 1911

8 68. Beschlüsse des Landschaftsbezirkskollegiums, welde den An- und V: :kauf von Grundstücken oder die Belastung derselben b: treffen, be- dürfen der Genehmigung des 'Engeren Ausschusses na zuvoriger An- hörung der zu dem Landschaftsbezirk gehörigen Kreistage. Der An- L der Kreistage der anderen Landschaftsbezirke bedarf es nicht. Die Voischrift des g 216 Absaß 2 bleibt unberührt. / Gen. Ldtgs. Befchl. v. 1911, best. d. Alkech. Erl. v. 25 r Lr est. d. Allerh, Erl. v. 25, Novbr. 1911. , 2 j S 69. Die Beschlüsse werden nah Stimmenmehrheit Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

F. Vom Landschaftssyndikws.

/ gefaßt, Boi Direktors.

8 70. Abs. 1. Der Landschaftssyndikus wird von dem Landscaftsbezirks- E O E Se Stimmen erwählt, E Adj. 2. Ft der Syndikus zeitweilig an der Wahrnehmung der ihm iSgenyen Geschäfte behindert oder nah Ausscheiden aus seiten Amt der Nachfolger noch nicht gewäl|lt oder vereidigt, so erfolgt die Be- stellung eines Stellvertreters durh die Landschaftsbezirkédirektion. Gen. Ldtgs. Beschl. 18 s H, Erl. y, 25 3b q: Saa NEE Lr 911, best. d. Allerh. Eil. v, 25, Novbr. 1911.

i E 8 71, Der Syndikus muß zum Richteramt befähigt sein.

A D

Avs, 1. _Der Syndikus hat insonderheit in rehtlider Beziehung alles zu prüfen, was auf die Sicherheit der Pfandbriefe Bezug hat, vorzüglich die beglaubigten Abschriften der Grundbuchblütter und die Verfügungsbefugnis der Eigentümer. |

„_ Abs. 2. Seine über diese Gegenstände gemachten Erinnerungen müsseèn dur@ Bescllüsse der Direktion oder des Landschaftöbezirks- kvilegiums enilcdigt werden, In gleichem Maße ist es auch seine be- sondere Obliegenheit zu beurteilen, ob bei den eingetragenen Scbuld- posten und deren Ablösung noch Bedenken obwalten, auf deren r- ledigung er zu "halten hat.

Ads, 3, - Gr führt das Syndikatäsiegel und ist berechtigt, in allen Angetegenheiten, welche die Pommersche Landschaft berühren, Ver- träge und Verhandlungen aufzunehmen und auszufertigen, und sollen dieselben gleicke Kraft und Wirkung wie Notariatsakte haben. Hierzu gehören insbesondere alle Urkunden und \Srflärungen, welche gur Vorbereitung und. Ausführung der Eintragung von Pfandbriefs- darlehen- im Grundbucte bestimmt sind, namentli Schuld- und Ver- pfändungsurkunden, Abtretungen, Löscbungsbewilligungen Vorreck#8s- einräaumungen und dergleichen. Gbenfo ist er befugt, Urkunden in jenen Angelegenheiten sowie die zu Eintragungen und Löschungen in landsafilichen Beleihungs\achen“ erforderlidben Anträge gemäß den allgemeinen geseßlichen Vorschriften und mit der gleihen Wirkung wie Notare zu beglaubigen.

Abs. 4. Jst der Syndikus in seinem Hauptamte Notar, \o be- rechnet er hierfür die geseßlichen Gebühren für sid; anderenfalls wer- den die gleichen Gebühren zur Landschaftäbezirköfasse eingezogen.

Abf. 5, Auf die gerichtlide Zwangsvollstreckung aus den vom Syndikus aufgenommenen Urkunden finden die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden entsprechende An- wendung. H i

Adj. 6. In den Fällen ter §§ 726, 727, 728, 729, 738, 742, 744, :

745 und 749. der Zivilpzoze ordnung ist die vollstre&bare Ausfertigung nur auf Anordnung des Amtsgerichts zu erteilen, in dessen Bezirke die D De Landschaftsbezirksdirektion ihren Siß hat. (§8 1 und .19-Ges. vom 3. August 1897.)

s : S 73. :

x Abs, 1. Außerdem führt er das Protokoll bei ten landschaftlichen oufammenktünften und muß den Vortrag und die Bearbeitung aller Lee Angelegenheiten nah Anordnung des Direktors über- nehmen. /

i Abs. 2. Au andere Aufträge, die ihm von der Direktion“ und dem Landschaftsbezirkskollegium in Landschaftssachen gemabt werden, muß er übernehmen.

Abs. 3. Die Direktionen sind ermäthtigt, ihm im allgemeinen oder für einzelne ille die. Befugnis zu erteilen, 1n Abwesenheit des Direktors und der Räte vom Siße der Direklion namens derselben Schriftstücke und Urkunden auf Grund einer zu erlassenden An- weisung zu zeichnen.

Ge Qa A v. 1874, best, d. Allerh. Erl. v. 17. September 1875.

| M 2 8 74.

Gr führt in* Vertretung des Direktors über die sämtlichen mitt-

leren Beamten und Unterbeamten (§8 76—82) die Aufsicht und Diszi-

plin und ist befugt, in Abwesenheit des Direktors denselben Urlaub

bis zu drei Tagen zu erteilen, Längerer Urlaub muß beim Direktor

nachgesucht werden, ti : j 05,

Abs. 1. Außer seiner festen Besoldung bezieht er bei Geschäften außerhalb der Landschaftsbezirkssbadt Neisekosten und Tagegelder nah Maßgabe der §8 35 und 43, /

Í Abs. 2. Seint Vereidigung im Landschaftsbezirkskollegium er- folgt nah der am Ende beigefügten Eidesformel zu Händen des Direktors. i | Abs. 3. Seine Anstellung ist lebenslänglih, unfreiwillig kann er seines Amtes nur im Wege des Disziplinärverfahrens nab Maß- gabe des (Geseßes vom 21. Juli 1852 (G. S. S. 465) oder im Wege er unfreiwilligen E in den Nuhestand nah Maßgabe der angeschlossenen Ruhegehaltsordnung enthoben werdén.

6, Von den übrigen landschaftlichen Beamten,

A 76. Abs. 1, Der Rendant ¿nd Ale Gelder nah der ihm von der L A Ne tit zu erteilenden Anweisung annehmen, aus- gahlen, buchen ünd belegen.

Abs. 2. Er besorgt die Einnahme und Ausgabe der Zinsen, nimmt auf Amwveisung der Direktion alle abzulösenden Pfandbriefe oder andere Dokumente in Empfang und verfährt damit wie bei der Ginnahme und der Ausgabe mit dem baren Golde,

Abs. 3. Über Einnahme und Ausgate muß er ein Tagebuch führen, seine Kassenbücher, Kassenakten und Rechnungen jederzeit in her Ordnung halten, und sich in allem nah der ihm von der

ireftivn zu epteilenden Anweisung richten.

„Abs. 4. Er muß eine von dem Landschaftsbezirkskollegium zu mene angemessene Sicherheit in der Negel in Pfandbriefen be- elle. /

V s Sl Hi „Die Kanzleigeshäfte besorgt der Landschaftssekretär= mit Hilfe des Kanzleibeamten, sofern ein solcher vorhanden, unter Aufsicht des Syndikus. S 78

78.

[Jeder von 49 Beamtéèn bearbeitet zwar besonders das ihin ângewiesene Fach, ist aber auch zur Übernahme anderer landschaftlicher Géschäfte verpflichtet, welche er mit. Ordnung, Fleiß und Treue aus- zuführen bat. d

E S 79, | i

¿Dié erwähnten Beamten erhalten außer ihrem haushaltsmäßigen Gehalte für Geschäfie E ihres Wohnortes und für außer- ordentliche Geschcfte aff Tagegeldern ,sechs Mark, und Reisekosten

S 80.

Abs, 1, Der ebenfalls angestellte Kanzleidiener, welcker zuglei Kastellan des Landschaftshauses i}, besorgt die MNeinigung und Heizung der Zimmer und dic Aufwartung bef den Sibungen.

.__ Abs. 2. Er bolt und trägt Briefe, Pakete, Gelder von ter Pest und auf diefelbe, besorgt die Zustellung landscaftlicker Verfügungen in der Stat, in welcer das Landsaftsbezirkskollegium seinen Siß hat, bescheinigt auf den Urscriften die“ Abgabe orer Zustellung und vertidtet überfcupt die ihm in larksckaftl&en Angeleogenkeiten von den Mitgliedern des Kollegiums cinsckließli des Syndikus, vom Rendanten und Sekretär bezichentlich deren Stellvertretern erteilten Aufträge,

8 81,

__ Alle vorstehend (§8 76—80) gedachten Beamten werden leben?- länglih angestellt und von der Direktion in Borscblag gebracht, dur die Mebrheit der Stimmen im Land\schaftsbezirkékollegium aemätlt und durch den Direktor na der beigefügten Cidesformel verpflichtet, wobei es maßgebend ift, daß, nenn ein Beamter bereits als selber vereidet ist, seine- Verpflichtung unter Hinweis auf den bereits ge- le:steten Eid genügt.

8 82,

N betreff der Dauer der Anstellung dieser Beamten, ihrer Ent- lassung und Nubestandéstellung gilt, was im § 75 vom Lant!cafts- syndikus bestimmt is. (Vergl. § 293.)

H, Von der Aktenverwaltung, j S

1 Abs, 1. Jeder Landschaftsbezirk führt ein Verzeichnis der dur denselben ausgefertigten Pfandbriefe. (Landscaftsregister.)

Abs. 2. Die Ordnung der Aktenverwaltung bleibt der Geschäfts- armweisung vorbehalten.

Kapitel V. Von dexr Genexal-Landschaftsdixektion.

L 834.

/ Abs. 1, An, der Spibe der Verwaltungsgeschäfte steht die General-Landschaftsdirektion, ein Kollegium, welches aus dem General- Landsbaftsdrektor, zwei Genera!-Lanttchaftsräten und dem Gerral- Landschaftssyndi kus besteht, und welem die nötigen mittleren Be- amien- und Unterbeamten zugeordnet sind, deren Zabl ohne besondere Genehmigung des Engeren Ausschusses nit vermehrt werden darf.

Abs. 2. Der General-Landscaftesyndikus als Mitglicd der General-Landschaftödirektior hat nur beratende Stimme.

j R S090, L Abs. 1. Der D’rekior und die Râte werden unter Vorbebalt dev Bestätigung St. Majestät von den Depuierten der vier Landscafts- bezirke nach Mebrbeit ter Stimmen in jedem Larkdschaflstezirk ge- wahlt. Bei einer Wiederwahl 86 Abh. 2) findet die Vorschrift des § 19 Akf. 2 Anwendung. : i Abs. 2, Béi einer Stimmengleichheit unter den Deputierten eines Landsaftsbezirks gibt über tie Stimme diefes Lanktscaftébezirks ‘das Landschaftsbezirkskollegium ten Ausschlag. Bei Stimurengleickbeit unter den vier Landschaftsbezirken entscheitet das Los, meldes dur die Ha! des Vorsibenden der General-Landsdaftsdirekt:on zu ziehen ist. E 3, Von den beiden General-Landschaftsräten ist. jederzeit der eine aus Vorpommern, einschließlich Neuvorpommern und Nügen, der andere aber aus Hinterpemmerr! zu wählen. (Veral. § 60.) Gen. Ldtg®, Beschl. von 1911, best. d. Allerh. El. v. 25. Nov. 1911. G. S. 1912 S. 14,

4 S 86,

Abs. 1. Zu tiesen Amtern 85 Abs, 1) können nur Besiber bepfandbriefungsfähiger, in Neuvorpommern und Rügen bepfantbriefter, pommerscher Güter gewählt werden, welhe Mitglieder eines land- haftlihen Kollegiums der Provinz srüher gewesen cter es nod find.

der Verlust des Besißes zieht den Verlust des Amtes nach sich.

__ Abj. 2. Was im §- 36-von ‘dem- Landschaftsdirektor gesagt ist, gilt auch von bem General-Ländscaftédirektor und den General-Land- schaftsräten. Jhr Amt währt sechs Jahre, nah deren Ablauf sie aber wieder wählbav sind. Der General-Land\chaftsdireklor wird in Be- hinderungsfällen unh bei Erledigung des Amtes dur den in seinem Amte bei der Generaldireftion ältesten General-Land\chaftsrat wver- treten. In diesem Falle und im Falle der Bebinlderung eines General- Lantlschaftsrates steht der General-Lant\caftédirekticn die Bered- tigung zu, aus der Zahl der Deputierten den Stellvertreter mit Vor- wissen des betreffenden Landschaftsdirektors zu ernennen.

S &7,

__ Das Kollegium hat seinen beständigen Siß in Stettin und regelt die Zeit und Dauer seines Zusammer,seins nach den vorliegenden Geschäften. ed

8

Abs. 1. Den General-Landschaftésyndikus, welcher zum Richter- ami befähigt sein muß, wählt die General-Landschaftédirektion, nachdem dieselbe gulor die vier Lanèschaftsbezirkskollegien von ihrem Vorhaben in Kenntnis gelei t hat; etwa begründete Erinnerungen derselben gegen die beabsichtigte Wahl ift sie zu berücksichtigen verpflichtet. Jn betreff der Dauer seiner Anstellung, seiner Enilassung und Nuhestandsstellung gilt, was. in § 75 vom. A Uu bestimmt ist. Gr führt auf dem Generalländtag und dem Engeren Ausschusse das Protokoll und ist bereckligt, in Abwesenbeit des Direktors und der Rate vom Siße der Direktion namens derselLen Schriftstücke und Urkunden zu zeichnen. Über die Ausfübruna erläßt die Direktion cine Anweisung. Seine Stellung zur General-Landschaftsdirektion ist im übrigen die- Fan wie diejenige des Landsckaftssyndikus zur Landschaftébezirks- direktion.

Abs. 2. Auch stehen ihm alle in den §8 72 bis 74 dem Land- shaftésyndikus erteilten Befugnisse zu.

Abs. 3, Die Vorschrift des § 70 Abs\. 2 findet mit der Maßgabe i daß die Bestellung durch die General-Landschaftsdirektion erfolgt.

Gen. Ldtgs. Beschl. von. 1874, best. d. Allerh. El. v. 17. Sept. 1875 G, S. S, 614

Gen. Ldtgs. Beschl. von 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25. Nov. 1911, G. S. 1912 S. 14.

; | 8 89,

Abs. 1, Die Anstellung der m:i!leren Beamten und Unter- beamten wird der General-Landschaftsdirektion überlassen, welche allein für ihre Befähigung haftet.

Abs. 2. Der Nendant muß eine angemessene Sicherheit bestellen. In betreff der Dauer der Anstellung dieser Beamten, ihrer Entlassung und Nuhestandsstellung gilt, was im § 75 vom Landschafts\yndikus bestimmt ist. (Vgl. §§ 82 und 296.)

| | S 90, Die General-Landschaftsdirektion. ist, verpflichtet; die Grundsäße des Kreditwésens aufrechtzuerhalten, fie pünktlich ausführen zu lassén, das allgemeine Beste deéselben überall zu fördern und jeden Nachteil zu beseitigen und zu verhindern,

Die Landschaftsbezirksdirektionen müssen daher den auf die Land- shaftsordnung begründeten Verfügungen der Generaldirektion Folge

leisten. h | S 92,

__Diéë Generaldirektion untersucht und entscheidet alle Beschwerden und Anzeigen gegen die landschaftlichen Bezirksbehörden dder gegen ihre einzelnen Mitglieder, insofern sie das Kreditwesen betreffen. Wer sich bei dieser Enischeidung nicht beruhigen will, wendet sih an den Engeren Ausschuß. (Vgl. 15 und 119.) i Alle Vorschläge und Bemerkungen, die auf Verbesserung des Kreditwesens dbzwecken, müssen an die General-Landschaftsdirektion

ied Pfennig für vas Kilometer Landweg und fünfzehn Pfennig qut das Kilometer Cisenbvahn oter Dampfschiff.

T 94, /

Alle zweifelhaften Fälle, wo die Vorschriften dieser Landschafts- ordnung nicht ausreichen, werten von den Landschaftsbezirksdirektionen der Generaldireftion zur Entscheidung vorgelegt, wele jedo bei Ge- genständen, die das Ganze des Kreditwesens betreffen, nur eine einst- weilige ist und endgültig nur von dem Engeren Aus\chusse oder dem Generallandtage 15 Abs. 5) getroffen werden kann.

i 8 95.

Abs. 1. Die General-Landschaftsdirektion hat die Oberaufsicht über sämtliche zum Kreditwesen gehörigen Kassen. Sie hat samtliche dabin gehörigen, von den Landschaftsbezirksdirektionen einzusendenden Nechnungen zu prüfen und festzuseßen, die Generalrechnung zusammen- zustellen und dem Engeren Ausschusse zur Erteilung der Entlastung vorzulegen. (Val. § 118.)

Abs. 2, În \{leunigen Fällen ist die Generaldirektion unter Benußung des Eigenvermögens oder des. Kredits der Landschaft ohne andere als die allgemein geseßlice Verantwortlichkeit, jedoch unter Zuziehung der vier Landschaftsbezirkédirektoren oder der von denselben zu ernennenden Vertreter, zum Besten der Landschaft zu verfahren ermächtigt.

8 96.

Sie empfängt die Bestände ter bei den Landsaftsbezirkédirek- tionen nicht erbobenen laufenden * Zinsen zur weiteren Auszahlung an die sich bei ihr meldenden Gläubiger. (Vgl. § 240.)

Sie ist berechtigt, so oft sie es für gut befindet, Kassenprüfungen anzustellen, Recnungen zu fordern, zu untersuchen und aus den Land- schaftsbezirkédirektionen Abgeordnete zu diesem Geschäfte zu ernennen.

& 98,

Abs. 1. Der Generaldirektion liegt die Nachprüfung sämtlicher Anleibetaren und deren endgültige Festseßung durch Erteilung des Cndzeugnisses fowie die Genehmigung der Pfandbriefsanleihen und der Abschretbungs- und Befreiungserklärungen cb. (Val, §8 154, 157.)

Abs. 2. Auch ist sie befugt, sowohl die über Zwangsverwaltungen gefübrten Akten als auch die Zwangêverwaltungen an Ort und Stelle selbst prüfen zu lassen, wobei ste, wenn Gegenvorstellunzen aegen einen ernannten Kurator gemacht werden, veranlaßt ist, die Gründe zu prüfen und nah Bewandtnis der Umstände einen anderen Kurator zu ernennen.

8 99

Ste führt den Scriftwechsel mit allen Behörden in allen An- gelegenheiten, die das Ganze des Kreditwesens und das allgemeine Wohl der verbundenen Gutsbesißer betreffen, und vertritt die Land- chaft in Prozessen, für welche die Landschaftsbezirksdirektionen nach S 46 der Landschaftsordnung nicht zuständig sind.

8 100.

Abs. 1. Endlich steht ihr die Berechtiaung zu, ausnahmsweise (vgl, § 120) und in s{leunigen Fällen unter Genehmigung des König- lien Rommissars einen Generallandtag auszuschreiben.

__ Abs, 2. Die Unterschrift des General-Landschaftédirefktors- oder dessen Stellvertreters genügt zur Vollziehung aller von der General- Landschaftsdirektion auszustellenden Schriftstücke und Urkunden. (Vgl. § 46, Abs. 4.)

8 101,

__ Die Beamten der General-Landschaftédirektion beziehen in den geseßlich dazu geeigneten Fällen (vgl. §S 35, 43 und 79) außer ibrer Dienstaufwandsentsbäcigung beziebungêweise ihrem Gebalte an Tagèé- eldern und Reisekosten dieselbe Entschädigung, wie die Beamten der Landscaftsbezirkékollegien gleiher Rangstellunag.

i 8 102.

Der Drrektor tie Räte, der Syndikus und tie übrigen Beamten werden nah ter am Ende dieser Landscaftéordnung befindlichen Eideë- formel, und zwar ersterer dur den Königlichen Kommissar, die übrigen durch den General-Landtscchaftétirektor verpflibtet, wobei die Be- ftimmung des § 81am Schlusse- ebenfalls maßgebend ift.

Kapitel VI. Von den Kteisversammlungen. 8 1083. Z

Abs. 1. Jeder Landschaftsdeputierte ruft, so oft es erforderli%, wenigstens jährli einmal na vorheriger Anzeige bei der Lands{afts- bezirfsdirektion, an den bisher üblid gewesenen Orten, kurz vor der edesmaligen H:rbstversammlung des Landqchaftsbezirkskoll-giums die ierzu berechtigten Gutsbesißer des Kreises zusammen, eröffnet ihnen unter Vorlegung der halbjährlichen Kassenrebnungen und der Be- schlüsse des Engeren Ausscusses, was im Jnnern der Landschaft seit rem l:yten Kreistage Wichtiges sib zugetragen, mat denselben von den im Landschaftsbezirk statigefundenen Taxaufnahmen, Pfandbriefs- bewilligungen und Ablösungen Mitteilung und erfordert und ve: mittel? ihre Bemerkungén, Anträoe oder etwaigen Vorlagen sowie ihre nach Stimmenmehrheit zu fassende Beschlußnahme über alle diejenigen Gegenstände, welche einer Beratung der Land\caftsmitglieder bedürfen, im sie demnächst im Landschaftsbezirkskolleguum zum Vortrage zu bringen. (Val. § 68.) i

Abs. 2. Jm Kreise Fürstentum des Treptower Landschaftsbezirks tagen die Besißer jedes der drei Teile des Gesamtkreises (Kolberg. Korlin, Köslin und Bubliß) für si in besonderen Kreisversammlungen an von dem Deputie:ten des Kreises in der Einberufung zu be- stimmendèn Orten. i

Gen. Ldtg*?. Beschl. von 1917, best. d. Erl. d. Staatsministeri

E V lol E S 2 Erl taatsministeriums

; E S 104.

_Abf. 1. Zur persönlichen Teilnahme an den Kreisversammlungen und zur Ausübung des Stimmrechtes sowie zur aktiven und pcssiven Wakhlberechtigung i forderlich:

a) Verfügungsfähigkeit überhaupt,

b) Besiß eines in das landscastlide Güterverzeibnis einge- tragenen Gutes

c) unbéscholtener Ruf. /

_ Abs. 2. Ehefrauen werden dur ißre Männer, unmündige und minderjährige Besißer durch ihre Vormünder vertreten, insofern Ebe- männer und Vormünder für ihre Person stimm- und wahlberechtiut sind. Jst dies nit der Fall, so kann der Ehemann oder Vormund einen perjöónlih geeigneten Gutsbifißer bevollmächtigen. Dies letterêè Mecht haben aqu alle unverbeirateten weiblihen verfügunasfähiqen Be: siver und diejenigen persönlich geeigneten Gutsbesißer, welche zu er- E f M G E i ;

. 3. Besißer, denen das oben zu c bezeicknete EGrfordernis mangelt, dürfen auch nit bevollmächtigen; Sktdigeintinbden üben ihr Stimmrecht durch den Bürgermeister oder Syndikus und anteré moralise Personen dur ihre gescklicden Vertreter aus.

__Abf. 4. Übe: die Unbescoltenheit entscheidet, wenn solcke bestritten wird, di: Kreisversammlung und an leßter Stelle auf vorgängige qut atbtlibe Außerung des betreffenden Landshaftsbezirkskoll:giums ter Engçere Auss{uß. (Vgl. § 119.) '

___ Die Nickterscheinenden oder durch einen zulänglih Bevollmäch- tiaten niht Vertretenen wrden als einwilligend in den Bes{luß der Meh:h:it angeschen. Erscheint in den Kreisversammlungen niemand er N Depulierten, so gilt dessen Stimme als diejenige des treises.

i S 106. i Abs. 1. Jn der Einladung zur Kreisversammlung j Da tate l S UUNg a werden. G R IE Wo). 2. Dozuglich der Ladung jowie sonstiger Mittei find- die Bestimmungen des § 22 AainE. A E A 1A

8 107. Den Vorsiß in den Kreisversammlungen führt de: Deputi t seiner Abwesenheit essen Stellvertreter. No 1M ber, DRtie, l 8 108, ' :

Abs. 1. Die Stimnien wetden nah t:r Anzahl dor stimmenden

eingereiht werden.

Besißer bepfandbriefunosfäbiger, in Neuvorpomm-rn und Ri pfandbriefte! Güter gezählt. A O E