1918 / 187 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Aug 1918 18:00:01 GMT) scan diff

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Asf\, 2. Bei Wahlen bat jedes Landsbaftemiigliet chue Rücksicht

darauf, ob er ein oder unchrere Güter in demsclben Kreij: besißt, nur eine Süimme.

Abs. 3. Bei allen andern Abstimmung: n dageacn ist ein Besißer

von vier bis sieben selbständigen bepfandbriefunosfähiaen Gütern zu

zwei, und ein Besißer von acht und mchr solchen Gütern zu dei

Stimmen berechtigt. L 8 109,

Jn (denjenigen Gütern des Lauenburg-Bütower Kreises, we!lchce aus mehreren Anteilen bestehen, haben die Besißer sämtlicher Anteile eines Gutes (wenn dicse Grundstücke in dem landschaftliden Güterver- zeichnis unter einem gemeinschaftliden Namen aufgeführt sind) sowohl

b Wahlen als in anderen Angelegenheiten nur eine gemeinschaftliche Stimm-. Die Stimmaenossen ermitteln diese G-samtstimme unter si durch Stimmenmehrheit und bei etwaiger Stimmengleicbheit dur das Los.

8 110.

___Abf. 1. Personen, welche ein Gut gemeinscaftlih. ungeteilt be- sitzen, können in allen Fällen das Stimmrecbt rücksichtlich des ganzen Gutes bzw. des Gutsanteils nur in threr Gesamthe!t einfach ausüben.

Abs. 2, Erscheint aber auh nur einer der Miteigentümer auf dem Kreistage, so is er auch ohne Vollmacht der übrigen berechtigt, die (Hesamtstimme für sich und die übrigen Miteigentümer «abzugeben. Der Nachweis des Miteigentums ist dem Deputierten zu führen.

S 111.

Von den in den Kreisversammlunaen aufgenommeken Protokollen erhält die Landschaftsdirektion die untersbriebene Urschrift und erstattet aus sämtliden Kreistagsberichten, nachdem das Kollegium darüber gehört, einen Hauptberiht an die General-Landscaftsdirektion.

S 112,

_ Landschaftsmitalieder, welche Armenunterstüßungen aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind nicht berehtigt, in den Kreisversammlungen zu ersbeinen oder ein Stimmrecht auszuüben. Auch ruht dies Recht, so- lange si ein Landschaftsmitglied im Konkurse befindet.

Kapitel VII. Vom Engeren Aussch{chuß.

8 113.

Abs. 1. Der Engere Aus\{uß tritt alljährlih regelmäßig ein- mal in Stettin zusammen, sofern niht die Berufung eines (Beneral- landtages (vergl. §S 125 f) erforderlich erachtet wird. Auch kann er in dringenden Fällen zu außerordentlichen Versammlungen von der General-Landschaftédirektion mit Genehmiquna des Koniglichen Kom- missars einberufen werden. Die General-Landschaftsdirektion bestimmt nach vorheriger Vereinbarung mit dem Königlichen Kommissar die Zeit des Zusammentritts. i

Abs. 2. Jeder Londschaftsbezirk sendet hierzu einen aus seiner Mitte alljährlih acwählten Deputierten, dem bei der Wahl für den Fall der Behinderung ein Stellvertreter beigeordnet wird, und seinen Direktor sowie abwechselnd ein Landschaftsbezirk jeinen Syndikus,

8 114.

Abs, 1, Die Deputierten sind zwar \{uldig, auf die ihnen erteilten Amveisungen, - als auf beratende Meinungen, Rücksicht zu nehmen, fie sind aber an diese niht aebunden noch verantwortlich, wenn fe von denselben abweichen. Sie sind vielmehr in ihrem Urteil und Abstimmen unbeschränkt, und nur ihre Einsicht und Ueberzeugung von dem Wohle der Landschaft dürfen ihr Beweggrund bei der Abgabe ihrer Stimme sein.

Abf. 2, Als Negel gilt, daß nur über solche Gegenstände ein end- qültiger Beschluß des Engeren Ausschusses erfolgen kann, über welche in Kreistagsversammlungen die P ee gehört worden und wele demnä in den Landschaftsbezirkskollegien beraten worden sind. Diese Bestimmung gilt nicht für die in den 118 und 119 bezeicbneten Gegenstände der Beschlußfassung.

Abs, 3. Wo es ih indes nur um laufende Geschäfte, Anwendung der Landschafts8ordnung auf einzelne Fälle, ferner um Guledigunq von Angelegenheiten, die keinen Verzug erleiden, handelt, kann der Gngere E auch ohne daß die Kreistage vorher gehört, endgültig be-

lteßen.

Abs. 4. Die Beschlüsse werden nah Mehrheit der Stimmen der Veputierten gefaßt. 4 i

Abs, 5. - "Jm Falle einer plößlichen Behinderung des Deputierten führt der anwesende Direktor die Stimme des Landschaftsbezirks.

Abs\, 6. Den Mitgliedern der General-Landschaftsdirektión und den Landschaftsdirektoren steht in der Versammlung des Engeren Aus- {usses kein Stimmrecht, sondern nur eine beratende Stimme zu.

Gen. Ldtgs. Beschl. von 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25, Nov. 1911. G. S. 1912 S. 14. 8 115.

Abs, 1. Der Engere Ausschuß ist die überwachende Behörde der Goneraldirektion und sämtlicher Landschaftsbezirksdirektionen und hat alle Rechnungen zu entlasten und die an ihn gelangten Beschwerden in leßter Instanz zu entscheiden. |

Abs. 2, Abweichungen ‘von dieser Landschaftsordnung oder Ab- änderungen derselben, sowie Auflegung neuer Verbindlichkeiten der Landschaftsmitglieder is aber auch der Engere Ausschuß zu beschließen oder zu genehmigen nicht ermächtigt,“ sondern. dergleichen Gegenstände gebören vor den Generallandtag. (Vgl. § 125.)

8 116.

Der Königliche Kommissar führt in dem Engeren Ausschusse den Vorsiß und gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag; im Behinde- rungöfalle tritt der General-Landschaftsdirektor und bei dessen Be- hinderung der älteste General-Landschaftsrat an seine Stelle, in Fällen aber, wo es auf eine Prüfung der Geschäftsführung der Generaldirektion ankfrmmt, wukt der der Amtsdauer nach älteste Landschaftsdirektor als Borsißender.,

§117,

Abs. 1. Der Vortrag der zu erledigenden Gegenstände liegt der General-Landschaftsdirektion ob, welcher zu diesem Behufe und zu ihrer Begutachtung die Vorlagen der Landschaftsbeztrkskollegien vier Wockon vor der Versammlung des Engeren Ausschusses mitgeteilt werden müssen.

Abs\.-2, Gleichzeitig haben auch die Landschaftsbezirkskollegien sich ihre Vorlagen gegen]eitig zur Kenntnisnahme zuzusenden.

Abs, 3. Die Genexal-Landschaftsdirektion ist schuldig, dem Engeren Ausschusse über alles, was er zu wissen verlangt, Auskunft zu geben und die erforderlihen Akten und Schriften vorzulegen.

8 118.

Abs. 1. Alle Recbnungen, die dem Engèren Ausschusse U werden, müssen von den Landschaftsbezirksdirektionen halbjährlich gcbörig abgesc6lossen, belegt, von der General-Landschaftsdirektion ge- Pru, auch alle Erinnerungen mögli#t erledigt sein. (Vgl. §§ 237, 301)

Abf\, 2, Zu diesem Zwecke werden die Rechnungen jedes Land- sckaflsbezirks vier Wochen vor der Versammlung des Engeven Aus- sc:usses an die General-Landschaftsdirektion eingesandt, damit sie solche mit den Haushaltspllänen eines jeden Landschaftsbezirks gründlich ver- ura und die etwaigen Erinnerungen dem zusammentretetden Fngeren Ausschusse vorlegen könne.

Abs. 3,7 Außerdem ist alljährlich der Haushaltsplan der General- Landschaftsdirektion und jedes Landschaftsbezirks dem Engeren Aus- {usse zur Genehmigung und Vollziehung vorzulegen, Die Rech- nungen der General-Landschaftsdircktion find mit dem leßten Tage des August abzusc{ließen, mit dem 1, September sogleich wieder neu anzufangen und fortzuführen.

Abs. 4, Die abgeschlossenen Rechnungen, sowie ein bis zum Tage des Zusammentritts der Engeren Cueiaeans reichen- der Auszug aus den neu angelegten Rechnungen "ind der Versammlung

vorzulegen. Die Absdisußiermine der Reckbnungen der Land schafts-

beztrksfollegien werden auf den leßten Tag des Februar und Äugust festgeseßt. 8 119.

Wenn in dem im § 9 gedachten Falle oder bei nahgesuchten Ent- scheidungen über Zweifel und Auslegung der Landschaftsordnung jemand bei dieser Entscheidung der Generaldirektion sich nicht be- ruhigen will, so steht ihm die Beschwerde an den Engeren Ausschuß frei, welcher gemeinschaftlich mit der Generaldirektion die Sache noh- mals reifl¿ch in Erwägung zieht und schließlich entscheidet, jedoh mit der Maßgabe, daß den Ver ügungen der Generaldirektion vorläufig und unter Vorbehalt scines Recbies von dem Beschwerdeführer Folge geleistet werden muß.

8 120.

“Das Recht, die Berufung cines Generalllandtages zu beschließen, steht in der Negel (vgl. § 100) dem Engeren Ausschusse zu. § 121.

Abs. 1. Die von den Bano f bBen ear aleSen für den Engeren Ausschuß aufzustellenden Vorlagen sind der Regel nach zuvor den Kreistagen zur Beratung vorzulegen, und die auf den Kreistagen selbst in Anregung gekommenen oder von einzelnen Landschafts- mitgliedern aufgestellten Vorlagen dort zuvörderst zu beraten. Findet das Landschaftébezirkskollegiuum eine von einem Kreise beschlossene Vorlage ungeeignet, so ist der davon in Kenntnis zu sehende Depu- tierte verbunden, den betreffenden Landschaftsmitgliedern sofort davon Nachricht zu geben, und steht dann Berufung an die General-Land- schaftsdirektion frei.

Abs. 2, Wird ein Antrag eines einzelnen Landschaftsmitgliedes von der Kreisversammlung dagegen nicht geeignet befunden, so steht demselben Berufung an das Landschaftsbezirkskollegium Und von diesem wiederum an die Generaldirektion, gegebenenfalls aber auch das Recht zu, seine Anträge dann unmittelbar beim Engeren Ausschusse zur weiteren Veranlassung anzubringen. "

S 122.

Um sich von den Vorlagen gehörig unterricien zu können, werden den Mitgliedern des Engercn Ausschusses seitens der Generaldirektion dieselben entwerder schon vorher N oder spätestens in dex dem Engeren Ausschusse vorangehenden Vorversammlung zugestellt.

8 123.

Abs. 1. Der General-Landschafts\syndikus führt das Protokoll bei den Versammlungen des Engeren Ausschusses. Die Verhandlungen und Beschlüsse werden von der General-Landschaftsdirektion den Landscl-aftsbezirksdirektionen demnächst in Abschrift mit der Anweisung zugefertigt, solche in weiterer Abschrift an die Landschaftsdeputierten elaoen zu lassen, damit dieselben in den Stand geseßzt werden, davon den Landschaftsmitglliedern auf geeignete Weise -die nötige Mit- teilung zu machen.

Abs. 2, Was aus den Protokollen des Engeren Auéschussos der Oeffentlichkeit zu übergeben i}, darüber hat der jedesmalige Engere Ausschuß zu beschließen. e i

Gen. Ldtas. Beschl. von 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25. Nov. 1911, G, S. 1912 S. 14. 8 124,

Die Deputierten zum Engeren Ausschusse, die Direktoren sowie der betreffende Syndikus erhalten einschließlih der Reisetage die land- \chaftsordnungösmäßigen Tagegelder und Reisekosten, vom Wohnorte an gerechnet, aus dem Vermogen der Gesamtlandschaft.

__ Kapitel VIII. Von dem Generallandtage.

8 125. : : _ Abf. 1. Nur zur Beratung wichtiger ‘Angelegenheiten erfolgt die Zusammenberufung des Generallandtages unter Genehmigung des Königlichen Kommissars durch die Generaldirektion nah Stettin. Er hat die Geschäfte des Engeren Ausschusses; Abweichungen von dieser Landschaftsordnung oder Aenderungen derselben, sowie Auferlegung neuer Verbindlichkeiten der Landschaflsmitglieder zu beschließen oder zu genchmigen, it er jedoch nur allein ermächtigt; für bestimmte Zwecke fann er indes auch dem Engeren Ausschusse diese 1hm allein zu- stehenden Befugnisse übertragen. N : E Abs. 2, Die General-Landschaftsdirektion hat die Vorlagen für den Generallandtag vorbercitend zusammenzustellen und mit ihrem Gutachten zu begleiten. | Gen. Ldtgs. Besl. von 1911, best, d. Allerh. Erl. v. 25, Nov. 1911. G, S. 1912 S. 14.

§ 1. H

Abs. 1. Es ersckeinen auf demselben sämtliche Landschaftsbezirks- follegien einschließlich ihrer Syndici.

Abs. 2, Werden ein Deputierter und dessen Stellvertreter ‘ver- hindert, auf dem Generallandtage zu erscheinen, und erfolgt diese Ver- hinderung so spät, daß der Kreis selbst niht eine andere Wahl ve1- anlassen kann, so ist das Landschaftsbezirkskollegium befugt, einen Stellvertreter zu ernennen. 1

In betreff des Vorsißes auf dem Generallandtage sind die Be- stimmungen des § 116 maßgebend,

/ 8 128.

Der General-Landschaftssyndikus führt das Protokoll der allze- meinen Beratung, ein zu exnennender Landschafts\yndikus die Ver- handlungen in betreff der Abnahme der Rechnungen.

| § 129. s /

Von der General -Landschastsdirektion wird dem Genegrallandtaae ein ausführliher Bericht über alles erstattet, was das Ganze des Kreditwesens und das allgemeine /Wohl aller verbundenan (Gutsbesißer

betrifft. 8 130.

Alle über die verwalteten Vermögensmassen geführten und von dem Engeren Ausschusse geprüften Rechnungen w0rden dem Generallandtage noch einmal zur Einsicht vorgeleat, der eine nochmalige Prüfung vex- anlassen kann, wenn er ès nötig findet.

S 131. Jn allen Fällen, wo es auf eine Untersuchung der Geschäftsführung der Generaldirektion und des Engeren Ausschusses ankommt, wird ein besonderer Aus\huß aus dem Generallandtage selb ernannt, welcher einen Rechtsgelehvten mit Aus\s{luß des General-Landschafts\syndikus hinzuzuziehen hat. 8 132

Der Generallandtag hat alle von dem N Aus\cbusse, fowie von der Generasdirefktion ibm vorgelecoten, das Kreditwesen und dessen örderung betreffenden Gntwürfe und Vorschläge, welche jedoh niemals auf Verleßung son erworbener Privatrehte und Aufhebung der Grund- verfassung der Landschaft hinauslaufen dürfen, zu prüfen und darüber zu beschließen. ö

Gen. Ldtgs. Beschl. von 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25. Nov. 1911.

G. S. 1912 S. 14. s 8 133. /

Abs. 1. Die dem Generallandtage zur Beraiung und Entscheidung zu überweisenden Vorlagen können sowohl von dem 'Engeren Ausschusse und der Geneval-Landschaftsdirektion, als au von den Landschafts- bezirksfollegien oder von einzelnen Kreisen ausgehen. i;

Abs. 2. Bevor diese jedoch dem Generallandtage zur BesYluß- nahme vorgelegt werden können, müssen dieselben den sämtlichen Kreisen zur Erklärung vorgelegen haben. Die Vorschrift des § "114 Abs, 2 Sab 2 findet Anwendung. Sollten die Vorlagen eines Kreises, welche auf vorstehènde Weise zur Kenntnis des betreffenden Landschaftsbezirkskollegiuums gekommen find, dessen Zustimmung nit

erhalten haben, so ist dasselbe denno verpflichtet, sie durh die General direktion dem Generallandtace vorlegen zu lassen. s 5 Abs. 3. Über Anträge, welhe während der Dauer der ers sammlung des Generallandtages aus dem Schoße derselben gestellt werden, ift auch ohne vorgängige Beratung in den Kreisversammlungen und in den Landschaftsbezirkskollegien eine Beschlußfassung durh den Generallandtag zulässig, sofern die Landschaftsbezirkskollegien und die Generaldirektion einstimmig die Dringlichkeit der Beschlußfassung anerkennen. Gen. Ldtgs. Beschl. von 1871, best. d. Allerh. Eil. v. 23. Juli 1871, G. S. S. 315. : Gen. Ldtgs, Beschl. von 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25. Nov. 1911 G. S. 1912 S. 14.

S 134. E Alle Vorlagen für den Generallandtag müssen dem Königlichen Kommissar vier Wochen vor dem Zusammentritt desselben mitgeteilt, die Vorlagen der Landschaftsbezirkskollegien daher auch mindestens aht Wochen vorzer der Generaldirektion eingesandt werden.

8 135. : Abs. 1. Der Generallandtag faßt seine Beschlüsse nah cer Mebr4 heit der Landschaftsbezirkskollegien, welhe zuvor ihre Abstimmunzx in sib gemäß § 69 feststellen müssen; bei Sitimmengleihheit derte. en ent, scheide: der Vorsitende. Abs. 2. Die Kosten des Generallandtages trägt das Vermöge der Gesamtlandschaft. S 136

Die demnähstige Mitteilung dieser «Verhandlungen an die Land schaftsbezirke und die Landschafismitglieder erfolgt 1n derselben Art, wie bei dem Engeren Ausscusse. (Vgl, § 123.)

Kapitel IX. Von Vollstreckung der landschaftlichen Verfügungen.

S 137. 2 Jedes Landschaftsmitalied 1} verbunden, sih den Verfägungen der landschaftlihen Kollegien, welche die Aufrechterhaltung und Aus- führung der Bestimmungen des Kreditwesens betreffen, zu unterwerfen. 18 E Abs\. 1. Die {llandscaftlichen Behörden sind befugt, die Be- folgung ihrer Verfügungen durch Verhängung von Geldstrafen oder durch Foige nach dieser Landschaftsordnung zulässige Zwangsmittel zu erwirken. : Abs. 2. Sämtliche Gerichte sind verpflichtet, der Landschaft auf e Ansuchen in diesen Fällen s{chleunige und umwveigerliche Hilfe zu Leisten, 139,

__ Sollten diese Mittel die Beieiligten zur S ihrer Pflicht nicht a n ist die Landschaftsbezirksdirektion berechtigt, nach eingcholter Genehmigung der Generaldirektion die N den

fandbriefe zu fordern und zu diesem Zwecke na erfolgter fruc tloser Androhung außerstenfalls die Zwangsversteigerung des verpfändeten Gutes zu beantragen. Solche hat das botreffonee Gericht einzuleiten,

8 140.

Glaubt der Angeschuldigte sich bèi dem Es Beschlusse nit beruhigen zu fönnen, so steht ihm dagegen die Beschwerde an den Engeren Aussckchuß oder Generallandtag (wenn ein solcher lie früber als der nächste Engere Ausshuß abgehalten werden jollte) offen, bei deren Entscheidung es sein Bewenden behält.

8 1141. Alf, 1. Alle Mitglicder und Beamten der landschaftlichen

Kollegien sind verpflichtet, den Anordnungen ihrer t A Bes

hörden bei Vermeidung von Ordnungsstrafen Folge zu leisten. Abs. 2, Auch die verbundenen Gutsbesißer ganzer Kreise uw ihrer Gesamtheit bei den Kreisversammlungen sind verpflichtet, den Vorschriften der Landschaftsordnung und den auf Grund derselben er- angenen Beschlüssen und Verfügungen der ihnen vorgeseßten landa fPaftlichen Behörden in allen Stücken Folge zu leisten.

S 142, Abs. 1. Der E eines bepfandbrieften Gutes ist verpflichtet, von einer Verpachtung des Gutes spätestens vierzehn Tage nah Über- gabe der Pachtung durch Einreichung einer beglaubigten Abschrift des Pachtvérticiges und der Übergabeverhandlung der Landschaftsbezirk8- direktion Anzeige zu macken, widrigenfalls ihm die ganze Pfandbriefs anlcihe mit Frist von drei Monaten zum nächstfolgenden Johanni1s- oder Weihnachtstermine gekündigt werden fann.

Abs, 2, Die Landschaftsbezirksdirektion is verpflichtet, falls durh die Verpachtung und insbesondere duvch Veräußerung des Gutsinven- tars die landschaftsordnungämößige Sicherheit der Pfandbriefsanlleihe beeinträhtigt wird, dem Besißer die Ablösung eines entspreherden A ber Afakdbriol mit Frist von längstens drei Monaten aufzu- erlegen.

Gen. Ldtgs. Beschl. von 1881, best. d. Allerh. Erl. v. 25, April 1881, G. S, S. 29.

Kapitel X.

Von dem Verfahren bei Aufnahme der Taxe und Ausstellung von Entpfändungen und Unschädlichkeitszeugnissen. 8 143. ; __ Abîf. 1. Die Bepfandbriefung eines Gutes kann nur auf Grund einer landscaftlicken Beleihungstare erfolgen,

Abs. 2, Die Beleihungstaxe is eine Grundtare, wel die Klassen- und Kulturarten, wie rae aus der Veranlagung der Grund- steuer nah den Geseßen vom 21. Mai 1861 betreffend die anderweitige Megelung der Grundsteuer (G.-S. S. 253) und vom 6. Februar 1867 betreffend die Untevverteilung und Erhebung der Grundsteuer (G.-S. S. 195) endgültig festgestellt sind, zugrunde gelegt werden. ; Abs. 3, Sowohl der D als die Landschaftsbezirksdirektion sind berechtigt, zum Zwecke der Taxaufnahme des Gutes eine landschaft4 liche Nackbonitterung der abzuschäßenden Flächen t beantragen, welcha der Wertsberechnung zugrunde zu a ist. Bei Aufnahme von Lehns- abfindungstaren muß stets eine Nachbonitierung erfolgen. Jst bel früherer Taxe eine Nackbonitierung oro, so darf dieselbe bei Fest seßung einer n2uen Tare ohne Wiederholung der Nachbonitierung nuv insoweit gugrunde gelegi werden, als dur örtliche Besichtigung 143 Abs. 7 und 8) die Nichtigkeit der früheren itievung feste gestellt ift. :

Abs. 4, Die beigefügten Tarife ergeben für die Taxrberehnung den Wert der abzuschätenden Filächen.

Abs. 5. Bei dieser Wertfeststellung (Abs\. 4) sind Gebäude und Inventar in wirtschaftlichem Zustande vorausgeseßt. Fehlen Ge- bäude oder sind sie in mangelhaftem Zustande, ist das Inventar unyoll- ständig oder mangelhaft, so sind dem hierdurh herbeigeführten Min- derwerte des Gutes entsprechende Abstriche von der Taxe zu machen. Cas geschieht mit Rücksicht auf etwaige ungünstige Gesamt- verhältnisse des Gutes. Diese Minderwertsabzüge sind vor Hinzu- vechnung des etwaigen Zuschlages (Absaß 8) abzuseben.

___ Abs. 6. Bare Hebungen, Naturalhebungen und Realrechte, so4 fern sie hypothekarisch sihergestellt sind, O und Lasten werdén mit dem zwanzigfahen Betrage zu Kapital berechnet, in Zugang be- ziehentlich Abgang gebracht, sonstige Werte aber niht in Berechnung Fitooen. Handelt es sich um eine dev Tilgung unterliegende öffentliche

bgabe, so ist, wenn der zwanzigfahe Jahresbetrag höher i als derjenige Betrag, .durh desen ahlung nach der Bescheinigung der zuständigen Behörde die Abgabe vom Eigentümer sofort abgelöst werden kann, nur dieser Betrag in Abzug zu bringen. Die im Zit- gang oder Abgang zu -bringenden Belräge erhöhen oder mindern den nach De nung des etwaigen Zuschlages (Absaß 8) festgestellten armer,

(Fortseßung in der Zweiten Beilage.) das

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hen Reithsa

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Zweite Beilage nzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

Berlin, Freitag, den 9. August

(Fortseßung aus der Ersten Beilage.)

“__ Abs.-7. Jt eine solche Taxe bereits vorhanden, so genügt dic- olbe, wenn ; das landschaftliche Kollegium mötigenfalls durch örtliche Besichti 8 oder Nachbonitierung sih überzeugt hat, daß der wirt-

chaft Ñ IBObt hat:

Abs. 8. Der durch land\ckhaftlihe Grund- oder Nachbonitierungs- C ] i inn onders günstiger und nachhaltiger wirtshaftliher Verhältnisse ‘des Gutes einen Zuschlag bis zu 25 y. O, erhalten. Als sol&e dürfen nur in Betracht kommen: 1. besonders günstiger Absaß der Roherzeugnisse (dauerhaft be- festigte Wegverbindung nah einem nahegelegenen Bahnhof

oder nach einer micht wesentli über 3 Kilometer entfernten

größeren Stadt oder Lage des Gutes an einer Wasserstraße),

. günstige Lage des Wirtschaftshofes zum Aker oder dauetrbaft

tarxe gu ermittelnde Kapitalwert kann wegen be

befestigte Wegperbindung vom Hof zum Acker, 3, zweckmäßige und dauerhafte Bauart der Gebäude,

. günstige Verwertung der Roherzeugnisse (Mil, Kartoffeln,

Bukerrüben, Getreide) in Fabrikanlagen, 9: zweckmäßige Bemwässerung oder Entwüässerung, . Anschluß an elektrische Kraftanlagen,

Dip

. günstige, dur Lage über dem Méeereéspiegel oder dur& Näze

zur See bedingte, klimatische Lage, und

. überwiegend worteilhajste Gestaltung ebener oder flah welliger L Bi welche durch Lage, Größe und Ee bie

die Bewirt]chaftung besonders erleichtern.

Die den Buschlag rectfertigenden Vorausseßungen und dessen Höbe sund bei Festseßung der Taxe durch das S LAD Ga IeBtaleA@Aee tene ne achtlih zu begründen. “Diese Zuschläge können, sofern das Landschasts- bezivksfollegium die Taxe als noch gutreffend erahtet, au zu bereits bestehenden Taxen (Abjsaß |7) gewährt werden. Zur Feststellung, daß

der zeitige Tawwert dem durh frühere Taxe ermittelten mindestens gleichfomm? und gur Begutachtung über die Zulässigkeit und die „Höhe der Zuschläge genügt die örtliche Besichtigung durch den Kreisdepu- tierten und ein Landschaftsmitglied. Das Landschaftsbezirkskollegium hat alsdann die Taxe nah erfolgter Prüfung 151) neu fest-

guseßen und der Generaldireftion zur Bestätigung vorzulegen.

Abs. 9. Der Engere Ausschuß is an Stelle des Generallandtages ermächtigt, die vorstehenden für die Vorausseßungen und die Höhe des Zuschlages geltenden Bestimmungen (Absaß §8) und die rniacstebenden

Tarife Absaß 4) abzuändern.

e tp Ene von 1871, best. d. Allerh. Erl. v. 18. Nov. 1871. E S Bell, von 1872, best, d. Allerh. Erl. y. 12. August 1872, La tat Beschl. von 1879, best. d. Allerh. Ecl. v. 15. März 1880. a E S von 1903, best. d. Allerh. Erl. v. 24. April 1904. E E E 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25, Nov. 1911. Gen. Ldtgs, Beschl. von 1917, Q Eil. d. Staatsministeriums

v. 10. März 1917. G. S.

Anmerkung L: Da nah § 1 des Gesehes wegen Cufhebuna

direkter Staatssteuern vom 14. Juli 1893 G. S

die nah den Gesetzen vom 21, Mai 1861 veranlagten Grund- und Gebäudesteuern der Staatskasse gegenüber außer Hebung geseht sind, find diese Abgaben nicht mehr bei der Wertsfest- \tellung gemäß § 143 Abs. 6 der Landschaftsordnung in Abgang

zu bringen.

Bei der Wertöfeststellung eines Gutes, welches der Zurüdck- zahlung einer Grundsteuerentschädigung unterworfen ist, ist die etwa festgeseßte Tilgungsrente bzw. das noch nicht zurücckerstattete

ilgungstapital nah den Grundsäßen des § 143 in Abzug zu

bringen.

Eng. Aus\chuß-Beschl. von 1895; gen. d. Minist.-Reskript vom

. Jannar 1896.

Anmérkung Il: Das Geseh vom 4. März 1867, betreffend die

Auflösung des Lehnsverbandes in Alt-Vor-+ und Hinterpommern und die Abänderung der Lehnstare (G. S. S. 362), bestimmt:

„§22, Bei jeder fortan nötigen Feststellung des Wertes eines epugpnes find diejenigen - landschaftlichen Abschäßungsgrund- Landschaft die Allodial-Beleihungstare anfertigt.

§ 23. Hat das bei dem abzuschäßenden Lehnsgute befindliche Gutsinventarium Allödialeigenschaft, so wird dessen Wert, so- weit es wirtschäftlich vorhanden sein muß, nach landschaftlichen Zaxgrundsäten festgestellt und von dem ermittelten Gutewert in Abzug gèbracht. ; „, §24, Gegen, Lehnstaxen, welche nah vorstehenden Grund- sähen durch die landschaftliche Behörde aufgenommen und durch die Generallandschaft bestätigt sind, findet fein prozessualisches Verfahren statt; dem beteiligten Berechtigten steht gegen eine solche Târe nux dex Rekurs au den Engeren Ausschuß zu, wenn er bestimmte Ausstellungen entweder gegen das Veifahren ‘der Zarkommissare oder gegen die faktiïiche Grundlage der Tare, ‘odex endli gegen die zur Anwendung aebrachten Abschähungs- normen zu erheben hat und die tatsächlichen Anführungen ge- ‘hörig bescheinigt sind. i „Gegen die Entscheidung des Engeren Ausschusses findet eine «¡weikere Beschwerde nicht statt. : Der’ Rekurs muß bei Ve1lust dieses Rechtsmittels binnen der im § 7 der Verordnung vom 5. Mai 1838 vorgeschriebenen StIE Be dem die Verhandlung leitenden Gericht angebracht «1 Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem auf die gerichtliche Zuste uu „der. Taxe odex mit dem auf Voilegung dexselben im ‘“Tentiine’ folgenden Tage. i | 667 MIGA A E T S 1144, t A N Jeder Gutsbesißer, M die, Aufnahme einer Taxe odêr ‘die adbprüfung einer Seen nasucht, hat mit diesem eigen. hei der aflöbezirfödireftion gu übergebenden

úständigeit La Mle Dot B S M FNON R te a a Abfchrift des Grundbuchblattes,

Antrage zu-

b) lrubtáté Nachbildung. der Grundsteuerkarte,

T) *bégldtibigte Aubziige aus ‘der - Grundsteuermutterrolle und

" ter-Gébaudestetêrrolle, d) eine Bescheinigung Ge Landratsamtes beziehéntlich dér

evt) R S a dié. feststehénden e A an. den Staat,

At ee B e at E en über die Abgaben an Us L gulierings- und |Separationsrezeß,

Grm e Feu E E d

Zu -Wetteichen, eh \sonst- noch von. der Diteklion erforderte Urkunden

zu 'befchäffén ete Von derselben. gu..bestimmenden Kostenvorschuß

S E, A Ne

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au 25): Gèr!Géneiälitiübtai voir ÎB7S Bt vas” tovonèndum des Stolber Landschaftsbezirks : „daß al noch voti H l *PON dere Poluainien por; #867 -ausguitthmen“’ abgelehnt. (Vergl.

ommtidêen "Lhns-Abfi R N L Prot. v.

( ) T Le

ustand. des Gutes. seit der Taxaufnahme \ih nicht ver-

Grunde zu legen, nah welchen die Pommersche

Nad

Kreis

Tarif des Landschaft sbezirks Anklam (berechnet in Reichsmark für den Hektar).

“Ater Klassen

Wiesen Klassen

L na L E R Os d,

2 047 5

Anklam Demmuiin

Randow Rügen

Franzburg. « .. Greifswald .. . Grimmen . . ….

Usedom-Wollin . Veckermünde. . .

1680 1550/1300!11C0| 900| 650! 380

F

1430,1300,1030] 900] 700| 380

1430/1290

130] 1530 1410 1180/1009 820' 5909| 350| 120

|

900/710, 380] 260| 120|/

Kreis

Holzungen

Klassen

Wasserstücke *

Klassen

a4 10101778

E T

Anklam Demmin

Grimmen .. Randow Rügen

é5ranzburg. « . . Greij8wald .

Usedom-Wollin . UVeckermünde. . .

p

Tarif des Landschaftsbezirk

500 400| 300/ 200| 160| 80 | 40

|

300 150| 70 | 40 |/25 |-10

s Stargard (berehnet in Reichsmark für den Hektar).

Kreis

Aer Klassen

l S 5 6E 8

Wiesen Klassen

2 1/3

4151.6

Saatig

Kreis

Greifenhagen . . DUIB d «2s

Naugard 4 Negenwalde.

2000/1700/1400|1150| 850 2400/2000/1600/1400/1000

(1600 C 1100 A

600/ 300/ 100

600 300 A

1940/1650 1650/1180

1940/1650 1650/1180

1180} 820| 590 900] 700| 470 1180| 820/470

900) 700) 470

——

Holzungen

Klassen

Wasserstücke

Klassen

F E2 o bés 0410/48

D Ta T O11

Negenwalde . .

Naugard

600| 500| 400| 300/ 200

Tarif des Landschaftsbezirks Treptow (berechnet in Reichsmark für den He

160/80 | 40

150 70 | 40 | 25 | 10 | —|—

Aer t

Klassen

Wiesen Klassen

O O58

Kammin .

(Greifenberg - *.

Fürstentiim N

Neustettin. . MNegenwalde . « -

Lf 24-3 14/0 60718

1600/1500/1300/1100] 800] 60Ó| 240] 100

13800/1500/1180/ 900| 700| 470| 240| 120% 800] 600| 400| 120| 60 | 40 | |

Kreis

Holzudgen _ Klasséni

Wasserstücke Klassen

2:1 3/| 4/| 9

E L O78

Belgard

Kammin

ürstentum Greifenbèrg .. . Neustettin.) Regenwalde . . .

420| 340/- 260| 180

Tarif des Landschaftsbezirks Stolp (berechnet in Reichsmark für den Hektar).

120/80 | 40

300/ 150| 70

40 | 25 | 10

Kreis

Aker Klassen

Wiesen

1: 2 T3 4

O 7 8

SETG

Klasien 2/0047 8

Schlawe

Lauenburg. - .

Rummelsburg . [71600/1400/1250/1100

800] 500| 250| 100

m 1180| 940

Holzungen Klassen

Wasserstücke Klassen

11013 A T8

3 | 4 3

Bütow

Schiawe

Den !

-bonitierung - geschehen, \chaftsrat oder * bei dessen’

Lauenburg. . Nummelsburg .

tos is

zu ‘erinnern, i! Wird einen eingezahlten “Tare. verfügt. ___Abs.-L- Jt eine Taxe ohne /Nac mit Aufnahme. -derselben der zuständige Landschaftsdeputierte und ein Landschaftsmitalied beauftragt. Ï der Bodenbeschaffenheit mit den in: der Grund|steuermutterrolle ver- zeichneten. Kullurarten insoweit vorgimehmen, als dieses zur Prüfung trage erforderli -ift, wb. zum Wohle der Kreditanstalt eine Lonztierung gefördert--werden. muß. - ; Abs. 3. Soll aber die Absckäbung auf Grund einer Nach- [o sind mit Aufnahme der Taxe ein-Land- aft : l Behindérung...ein : Landschaftsdeputierter und. der- Deputierte des Kreises beziehungêweise -dessen |Stellver- - treter zu Veäuftragen. . Se G Ne

landschaftlicher- Bodenschä

miéssers "in" -der--Art;ck--daß- die

0900| 420 340| 260/ 180/ 120} 80 | 40

‘S 145.

Abs. 1. Findet der Landschaftösdirektor oder die etwa bei Ein- gang des Antrages versammelte Lands@Wäftsdirektion dagegen nichts nackdem ‘der mutmaßliche Kesstenbetrag durch Vorschuß \ichergestellt ist, die Aufnahme der

[4

Abs. 4. Die Nachbonitierung-erfolgt unter Zugiehung zweier v (vál: S; 147)-undr eines vereidêtèn Feld- '

niéssers "in" -der-- daß dieg Flächen : dêr ‘einzelnen * Kultuürarten

‘festgestellt ahibceingeldügtnérten;-Siormdhl- beitet! Festistelluagdêr

| 70 | 40

adifonilierung: begehrt, so wird

Hierbei ist eine Vergleibung

Kulturarten als bei der Boniti E Bodenschäßer er Bonitierung halben

scheidet der Landshaftsrat beziehentlid

Stelle vertritt.

E da bi n, zut es abu j i §8 äbzuschähßenden E

" Bei der Beskfimmung der Kommissare ist mit sié weder untev sich noch nd: fitbén.: vetihe. dec: Vén Welten dingen stehen, "welhe nah: bén 1

Fei als Zeugen (schroächen: wiwden, -

_ Abs. 5. Die wir beiden Fällen durh sa _ Abs. 6. Der Be ihm von dem das Ta ‘zu Rau und das zur Taxe nöôti Tommissaren bleibt überlassen, Vie handlung aub außerhalb des albzusda Gen: Ldtas. Bésehl. von 1871, best. d. Allerh. Erl. v. 18. Nov. 1871.

Gen. Ldtas. Beschl. von 1911, best. ¿ S. E IC best. d. Allerh. Erl. v. 25. Nov. 1911.

G. S.

6-4 7-8

1060} 760| 530

elan

LLE S N

[S135 61185

700| 470| 290| 1201} 800! 400| 200| 100| 601 20| —|

die Tark'ommissare und Bei Stimmengleichheit ent- der |Deputierte, welher \ëine

tshaftlihen Verhältnisse des Gutes sind in chgemäße Ermittlungen festzustellen.

sißer des algushähßenden Gutes hat, nadiem a AOUNE, der n Bun acht worden, i

s mert Reni y erforderlidzn usamme ung ‘der 'Täxver- beuden Gutes H

gleihes Stimmrecht.

Tgesckchäft leitende bestimmende Torutin beamten t

E E E E T E E E D L E T T E I E R R its L R U z i Er E S L A S E E

besonderar Sorg- mit dem Besißer

epen ihre Gla;

sehen; daß si