Ln S S 147. Abs. 1. Für jcden Kreis sind ven der Landschaftälbezirkédirek- ton auf Vorschlag des Deputierten aus den Landschäftsmitgliedern des Kreises drei Bodenschäßer zu erwählen, welche zur Annahme der auf sie gefallenen Wahl auf sechs Jahre verpflichtet sind. Als ‘Ablehnungsgründe sind nur \solde gültig, welde nab den geseb- ba Bestimmungen von der Uebernahme von Vermundschaften reien.
Abs. L. In dem vereinigten Lauenburg-Bütower Kreise sind Tür teten Kreis drei Bodenscckäßer zu erwählen.
Abs. 3. Feldmesser, Bodenschabßer urd Forsticamte erhalten bet landshaftliden Geschäften als Vergütung neun Mark Tagegelder, und wenn ihnen feine Fuhren gestellt werden, Reisekosten nah § 35. Abs. 4. Es ist den Landschaftsbezirkskollegien gestattet, bei sich herautstellendem Bedürfnis die Vermehrung der Zahl der Boden- schäper zu-besließen.
“Gen. Ldtgs. B {l. von 1867, best. d. Allerh. Erl. v. 16. . 1867 G E 1881. s Allerh. Erl. v Nov
: S 147 a, “L Holzungen können auf Antrag des Taxnehmers anstatt at mäßiger Ermittlung des Grundwertes nah ihrem dauernden |Forst- ertragêwerte zum Zwecke der Beleihung albgeschäßt werden, wenn 1. fie eine Waldfläde von mindestens einhundert Hektar bilden und ; . ‘der Besißer den Anforderungen der Landschaft in bezug auf - Beschaffung der Tarunterlagen, als: Kartierung, Ver- messung, Einteilung der Forst, genügt und sich bereit er- Flärt, an ‘der bei der Bepfandbriefung auszustellenden Ur- funde die Verpflichtung zu übernehmen, eine nach den =_… Grundscißen.der- Königlih Preußishen Forstverwaltung geregelte und von der Landschaft genehmigte Forstwirtschaft ._ unter landschaftlicher Überwachung gu betreiben. . n [Die näheren Bestimmungen werden in der von der Generaldirek- Uon zu erlassenden Ausführungsbestimmung getroffen.
IT. Die Sckäßung des Forstertragswertes, unter welchem dev nad Abzug der Ausgaben des Betriebes und der landschaftlichen Sicherheitsrückstellungen (Abschnitt 4 am S{luß) verbleibente kapitalisierte ñadhaltige Jahresertrag gu: verstehen i}, erfolgt nur als Zuschlagstare zu einer bereits. aufgenommenen oder gleidgeitig beantragten Grundtarxe dev übrigen Gutsflächen. Sind die abzu- schäbenden Holzungen in einer bereits aufgenommenen Grundtaxe mit abgeschäßt, so ist dicse um den- auf die gedahten Holzungen ent- fallenden Betrag gu: kürzen.
ITL Wird ‘die Abschäßung einer Gutsforst nah ihrem Forst- ertragêwerte beantragt, ‘so ge die SS 146 Abs. 1, 3 118 5 und ff. sinngemäße Anwendung. An Stelle der in Absaß 4 daselbsb ge- dachten beiten Bodenschäher werden, sobald es \sich um die Ab: shäßung der Forst handelt, zwei von der Landschaftöbezirksdirektion ¿u bestimmende [Forstsachverständige, von denen einer die Befähigung zum Preußischen Sitaatsoberförster haben muß, zugezogen. :
" _IV. Für die AWbsckäbßung der Forsten nah ihrem Forstertra werte gelten folgende Grundsäße: M : H s E ‘Absckmikt 1. j : Die ‘Umttiebszeit ist nah forstwirtshaftlihen Grundsäßen von der Tarxkomnüssston zu bestimmen. F _ Wenn sie hierbei eine von dem vorgefundenen bisherigen Um- ‘triebe abweichende Umtriebéyeit feststellen will, so hat sie diese Ab- weichung ‘der: Landschaft oe bei (Einholung ‘dar Bestätigung der Taxé zu begründen. Grundsäßlich darf die Umtriebszeit: 1. für Weidenanpflangungen mcht unter vier Jahren, . sofern nichb auf Kowrbmacherruten gewirktschaftet werden soll, in welcbem Falle ‘der einjährige Ümtrieb zulässig ist,
1
e, Mel : __' “82. für Niederwald einshließlid; Elsen und Birken nit unter
1 wanzig Jahren, 3 fir odwald nit unter sechzig Jahren
angenommen werden. Abschnitt 2.
_ Nachdem die Umtriebszeit festgeseßt ist, erfolgt die Pervioden- HEA un die Aufstellung eines allgemeinen ir tial lane. Die ganze ÜUmtriebszeit wird je nah ihrer kürzeren oder längeren Dauer und. der Größe des Waldes in Perioden eingeteilt, deren Dauer bei dem Hochwalde auf zwanzig Jahre zu bemessen ist.
__ Demnächst werden die Bestände den cingelnen Perioden über- wiesen und zu diesem Zwele die Flächen nah Verhältnis ihrer Boden- güte und Holzhaltigkeit sowie mit gehöriger Berücksichtigung des Polgalters der Bestände zur Zeit des Abtriebes dergestalt verteilt:
a) daß jeder Periode Bestände von möglichst gleicher Bodengüte Überwiesen werden,
b) daß die Bestandgute der jeder Periode zu übenweisenden Ab- triebsflächen möglidst gleih auéfalle, und
c) daß das Alter der Bestände zur Zeit des Abtriebes der für den Wald angenommenen Umtriebszeit möglichst gleihkomme.
Hiernach werden zwar in der Regel die Holzbestände na ihren verfœiedenen Altersklassen den verschiederen Perioden zugeteilt werden, cs“ bleibt aber dem Ermessen der Tarkommission überlassen, auch jüngere im Zuwachs zurückstehende Bestände, insoweit derartiges Holz it dex Zeit, wo es zum Hiebe kommen soll, nur überhaupt nußbar und angemessen zu verwerten ist, n frühere Perioden und andererseits aich àltere und bessere Bestände in spätere Perioden anzuweisen. Namentlich dürfen ausnahmsweise auh der erten Periode jüngere Hölzer zugeteilt werden, als bei alleiniger Berücksichtigung der Um- triebézeit und ‘des Altersflassenverbältnisses in diefe gehören würden, wenn. nur nachgewiesen wird, daß solche Holzsorten, wie sie zur Zeit des “Abtriebes zu erwarten sind, wirklih dauernd verwertet werden
foimen. Wenn eine Forst derartig mangelhaft bestanden is, daß darin gar keine Hölzer vorhanden sind, welche alsbald zu verwerten sei würden, wenn also gar keine Bestände dev ersten Periode zugeteilt werden fönren, und ein beleibamgsfähiger Ertrag aus der Haupt- nußung in der ersten Zeit gänzli ausfallen müßte, so kann auch cin beleihungsfähiger Ertrag aus der Holznußung nickt angesprochen werden. Das Taxverfahren ist also in diesem Falle einzustellen.
E Î Abschnitt 3. i
_D’e der ersten Periode überwiesenen Bestände sind, soweit irgend angängig, dur Kluppen esem Aus dem Kluppenevgebmis und der Bestandshöbe sind die Massen nab Holzarten in Festmeter Derb- 20 bis sieben Zentimeter Zopfstärke zu ermitteln. Ist bei jüngerew Beständer, die Kluppe nicht anwendbar, o ist die Abshäßung dev Masse nah Probeflachen und Ertragstafeln zu ermitteln. Die er- mitlelte Derbholzmasse cinsl. des zehngährigen Zuwachses bildet, dur joanss geteilt, den jährlichen Abnußungssaß für die Hauptrußung der ersten Periode. Ebenso wird die Vornußung, welche bei gebörigen Vestandspflege und bei der Läuierung und Durhforsturg der Bestände der zweiten und ferneren Periode qu rwarten ist, für den Zeitraum der ersten Periode nach örtlichen Erfahrungen oder Ertragstafeln eben- falls nah Holzarten und Festmetern Derbkolz veranschlagt. Die jähr« le Haupt- und Vornußuüng zusammen bilden beim Hochwald den zuv Berechnung und Kontrolle zu. ziehenden jährlicen Abrarßzungssaß lder ganzer Forst, Steck- und Neisigbo!z kommen nicht in Ansaß.
A _ Abschnitt 4. Dieser Abnußungssaß wird nah der Beschaffenheit des Holzes nâch! den üblichen Hauptholzarten ; a). Eibe, | / b)-Bucke und ardere harte Hölzer, i | c) weides Laubholz, ; ' A d) Natelholz s na ‘den Ergebn:ssen der üblichen Aufarbeitung und der . bisherigen Verwertung des Holzes für Haupt- und Vornußung getrenwt in drei Derbholzsorten: Nußholz, Kloben und Knüppel s wobei das Nußholz bei Fichte ‘achtzig v, H., bei Kiefer siebzig v. H., bei Eiche
scchzig v. H., bei Hartbolz dreißig v. H., bei Weickbolz zwangig v. H. in der ‘Regel nit Übersteigen darf, und Ausnahmen ‘besonders zu begründen sind. :
Der Gelèwert der ermittelten Sorten des Abnußungssaßes wird
nach den fechsjährigen Durchschnittépreisen, wie dieselben sich aus den Rechnungen des geschäßten Waldes selbst oder eines benachbarten königl:chen, städtischen - oder privaten Waldes ergeben, berechnet.
Mittel- und Niederwälder werden in Jahresschläge eingeteilt.
Der zu erwartende Durcschnittsertrag der Schläge bildet den Ab- nußungssaß. Das NReisig ist, soweit bei diesen Betriebsarten hieraus der größte Teil des Materialertrages zu erwarten ist, entgegen dem Verfahren bei der Hochwaldeinshähung mit gur Berochnung zu ziehen.
Der Plenterketrieb darf wicht beibehalten werden. Von den
Geldwert des jährlihen Abnußungssaßes werten in Abzug gebracht:
a) ein Rückschlag von zehn v. H. zur Sicherung gegen Feuers- gefahr ns Rauvottraß sowte gegen die Schwankungen der wolzpPrel]e, Î Z A
b) die Kosten für Verwaltung, Aufsicht und Schuß mit zwei bis sechs Mark für den Hektar Waldfläche,
c) die Kulturkosten im Hochwald von zwanzig bis hundert Mark für den Hektar der in der ersten Periode durchsnittlih jähr- lich zu fkultivierenden Fläche, wobei die Größe der Fläche in der Weise festgestellt wird, daß die wirkliche Waldfläche durch die Umtriebszeit geteilt wird. : a
Die Kullturkosten im Mittel- und Niederwald \ind auf zehn bis vierzig Mark für den Hektar zu veranschlagen.
d) die Holzwerbungskosten, welbe nah sechsjährigen Durch- \chnittspreisen des geshäßten oder eines Nachbarwaldes zu berechnen sind, '
e) der Wert der auf der Forst haftenden Holzabgaben an fremde Berechtigte, z. B. Kirche, Pfarre, Schule, bäuerliche Wirte
usw., î) der eigene Bedarf des Gutes nah dem Gutachten der Tar-
ommission. i Abschnitt 5. ? j
Der nah Abschnitt 4 ermittelte Jahresertragswert is mit zwanzig zu Kapital umzurehnen und dem Grundtaxwerti der übrigen Gutsflächen hinzuzurechnen. E A
Der fo festgestellte Gesamtwert ergibt die Pfandbriefsbeleihungs- taxe des Gutes, y La
V. Soll ein Gut auf Grund einer Beleihungstarxe, in welche der Forstertragswert eingerehnet ist, mit Pfandbriefen beliehen werden, oder soll der so festgestellte Belleihungswert einer bereits auf dem Gute haftenden Pfandbriefsanleihe zur Sicherheit dienen, so hat der Guts- cigner die Verpflichtung zu übernehmen und in der auszustellenden Pfandbriefs\culdverschreïbung bzw. in ere Urkunde zum Aus- druck zu bringen, daß er eine nach den Grundsäßen der Preußischen Staatsforstverwaltung und der Nachhaltigkeit geregelte und von der zuständigen Landschaftsbezirksdirektion genehmigte Forstwirtschaft unter Tandschaftlicher Aufsicht betreiben werde. Auch. hat er, wenn die Ds in besonderer Urkunde bezüglich einer vovher ein- getragenen B übernommen wird, die Un, der- selben als Zusaß zu der eingetragenen Pfandbriefs\{uld in Abtei- lung TIT des Grundbuches bewirken zu lassen. /
VI, Die Abnußzung der Forst muß den obigen Vorschriften ent- sprehen und darf den planmäßigen Saß bzw. den nach dem Kontroll- buche zulässigen Abnußungssaß nicht überschreiten. "Der Gutseigner hat über den 4ährlichen Einschlag nah Vorschrift der Landschaftsbezirks- direktion Buch zu führen und solches auf Verlangen des landschaftlichen Kommissars jederzeit vorzulegen. Für die Führung des Kontroll- buches, insbesondere auch für die Beurteilung etwaiger unvermeidlicher Mehr- oder Mindereinscbläge sind die für die Preußischen Staats- forsten geltenden Vorschriften maßgebend. Ueber den Jahreseins{lag und die ausgeführten Kulturen i} j@hrlih eine Nachweisung -aufzu- stellen und der Landschaftsbezirksdirektion einzureichen. -
VII. Beabsichtigt der Gutseigner über seine nach ‘dem Wald- ertragswerte beliehene Forst Verfügungen zu treffen, welche den für dieselbe festgestellten Betriebsplan überschreiten, so hat er dazu die Genehmigung der Landschaftsbezirksdirektion einzuholen, welche nah Anhörung des von ihr zuzuziehenden Forstsachverständigen bestimmt, ob und welcher Teil der Pfandbriefsanleihe zuvor abzulösen ist. Diese Genehmigung bedarf der von der Landschaftsbezirksdirektion zu be- antragenden Bestätigung der General-Landschaftsdirektion.
“ VIIN. Die abgeshähßten Forsten werden, sobald die beantragte Be- pfandbriefung bewilligt is, einer dauernden Kontrolle seitens der Land /Galegirl@ pelle unterworfen. Nach Bedarf, aber mindestens alle drei Jahre, findet eine örtliche Besichtigung durch den von der Landschaftsbezirksdirektion zu bestimmenden Forstsachverständigen statt. Die Prüfung erstreckt sih nicht nur auf die Feststellung, ob der Be- triebsplan innegehalten iß und ob die Kulturen mit Erfolg aus» geführt sind, sondern aub auf die Ermittelung, ob die Nacbhaltigkeit der Materialerträge durch besondere Unglücksfälle, durch übermäßige Durcforstungen und Lichtungen, dur Abgabe von Waldstreu, durch Insektenfraß, Feuer oder sonst gefährdet ist. Geldbeträge, welbe dem Gutseigner 1m Wege der Versicherung als Schadenersaß für Wald- brände gezablt sind, hat derselbe nah Abzug der Kulturkosten auf den Abnußungs\ahß der ersten Periode zu verrehnen.
TX, Eine Verpachtung der Forst is nur mit Genehmigung der Landschaft gestattet. / i
X. Die Kosten der Prüfungen sind ebenso wie die Kosten der Abschäßung vom Gutseigner zu tragen und auf Verlangen der Land- \chaftsbezirkêdirektion an diese vorshußweise zu zahlen.
XT. Will der Gutseigner das mit der Landschaft bezügli der
Beaufsichtigung der Forstverwaltung eingeaangene Verhältnis lösen, so is zunächst auf seinen Antrag und auf seine Kosten ‘eine neue Beleihungstaxe festzuseßen, in welcher die Walduna nah ‘dem be- stehenden Tarife abgeschäßt ist, und ist die Pfandbriefsanleihe bis auf den nach dieser neuen Taxe zulässigen Betrag abzulösen. ____ XII. Im übrigen verbleibt es überall, insbesondere au hinsictlich der Abschäßung und der Festseßung der Beleihungstaxe sowie bezüglich der Bepfandbriefung und der Tilgung der Pfandbriefs\{uld, bei den bestehenden Bestimmungen der Landschaftsordnung.
XTIT. Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erläßt die General-Landscaftsdirektion:
Gen. Ldtgs. Beschl. von 1903, best. d. Allerh. Erl. v. 24, April 1904. G. S. S. 142.
& 148. __Dem Landschaftêbezirksdirektor bleibt überlassen, in geeigneten Fällen der Tarkommission den Syndikus oder den Sekretär oder auch beide zuguordnen. i
8 149. j
Abs. 1. Es steht dem Tarnehmer frei, -auf Ausschließung cin- ¿elner Gutszubehörungen von der Taxe anzutragen.
Abs. 2. Die zur Ausmittelung der Wirtschaftszweige und ge- samten Gutsverhältnisse aufzunehmenden Verhandlungen, nicht aber die technischen Gutachten und Bonitierungsregister, müssen vor An- fertigung der Taxe dem Besißer zur Anerkennung und Vorbringung seiner elwaigen Erinnerungen vorgelegt, auch muß demnähst dem Be- lee auf sein Verlangen eine Abschrift der Taxverhandlung gegeben werden.
150
Die Kommissare übersenden sofort die von ihnen aufgenommene -
und unterschriebene Taxe an den betreffenden Direktor und berichten zuglei über die etwa vorgefundenen besonderen Verhältnisse. S 151.’
__ “Alle aufgenommenen Taxen müssen, sobald sie bei dem Direktor eingeben, durch zwei Mitglieder des Kollegiums, welche bei der Auf- nahme der Taxe nit mitgewirkt haben und von dem Direktor zu er- nennen sind, von jedem E Eis werden, Í
Diese, bei welchen darauf zu sehen ist, daß sie womöglich in der Nachbarschaft des betreffenden Gujes wohnen und dasselbe näher kennen, auh mit dem Gutsbesißer in keiner Verwandtschaft oder an-
deren nahen Verbindung stehen, müssen alle Umstände des Gutes in genaue Erwägung ziehen und vorzugsweise die Taxen nah den oben vorgeschriebenen und etwa sonst vom Kollegium angenommenen Grundsäyen und der ihnen von dem Gute beiwohnenden Kenntnis prüfen, hierauf dem versammelten Landschaftsbezirkskollegium einen A Bortrag halten, welches sodann dur Abstimmung seinen eshluß faßt und die Taxe mit einer bestimmten Summe festseßt. ,
153.
Abs. 1. Die Taxrkommissare, die zur Nachprüfung bestellten Mitglieder (§ 151) und die Kollegien sind der Landschaft für jeden aus einer Tare. entstehenden Schaden nah Vorschrift der eseße ver- antwortlich, jedo so, daß die Taxrkommissare zunächst, sodann die zur Nachprüfung bestellten Mitglieder und hiernächst erst das Kollegium hilfsweise haften. i D N
Abs. 2. Um aber einer künftigen Mitvertretung vorzubeugen, kann jedes Mitglied des |Kollegiums jein abweichendes Gutachten mit Anführung der Gründe zu den Akten geben. i
Gen. Ldtgs. Beschl. von 1917, best. d. Erl. d. Staatsministeriums v. 10, März 1917. G. S. S. 72.
8 154. ? Abs. 1. Die von dem Landschaftsbezirkskollegium beschlossene Taxe wird hierauf der General-Landschaftsdirektion zur Nachprüfung übergeben, welche die vsn ihr aufgestellten Erinnerungen der betreffen- den Landschaftsbezirksdkxektion zur Erledigung mitteilt, die solche, wenn sie nah ihrem Ermneessen dazu angetan sind, entweder selbst \o- fort erledigt oder in dem versammelten Landschaftsbezirkskollegium nochmals zum Vortrage bringt und erledigen läßt, wonähst der Taxr- wert durch“ das zu erteilende Endzeugnis der General-Landschafts-
direktion entgültig festgestellt wird. i i _ Abs. 2. Kann sich der betreffende Landschaftsbezivk von der Nich» tigkeit der Erinnerungen der General-Landschaftsdirektion nicht über- seen, so steht demselben die Beshwerde an den Engeren Aus:
uß zu.
i 8 155,
Abs. 1, Glaubt der Gutsbesißer sih dur die Festseßung der Taxe seines Gutes verleßt, so kann aud er dieserhalb an den Engeren Ausschuß die Beschwerde ergreifen, wenn er bestimmte Ausstellungen enhweder 0e das Verfahren der Tapkommissare oder gegen die tat- sächliche Grundlage der Taxe oder endli gegen die zur Anwendung gebrachten Absc{äßungsnormen zu - erheben hat und die tatsählichen Anführungen gehörig Dee e :
_ (Abs. 2. Der Engere Ausschuß hat hierbei die Berechtigung, unter billiger Erwägung aller obwaltenden Umstände gerehten Beschwerden Abhilfe zu gewähren. i i
Vbs. 3. Die Beschwerde muß möglichst. zeitig vor der Versamm- Tung des Engeren Aus\chusses- der General-Landschaftsdirektion einge- sandt sein, damit selbige vor dem Vortrage im Engeren Ausschusse Me ee Landschaftsbezirken zur Berichterstattung zugefertigt wer-
en Tann, l
‘Abs. 4, Auch muß den Berichten der Landschaftsbezirke in allen Punkten, wo es auf einen Rechtspunkt ankommt, das Gutachten des Landschaftssyndikus beigefügt werden.
8 166,
Abs. 1. Vorstehende (§8 143 ff.) für landschaftliche Beleihungs- taxen maßgebende Grunds y gelten auch für Lehnsabfindungstaxen (§S 22 bis 24, Ges. v. 4. Marz 1867) und für anderweitige Taxen von Rittergütern, welche die landschaftlichen Behörden- etwa auf Er- suchen der Gerichte gemäß §-13, Teil 1I, Tit. 6 der. Allgemeinen Gr- richtso1dnung aufnehmen. , /
Abs. 2. Bei den leßterwähnten Abshäßungen, zu welchen stets der Syndikus hinzuzuziehen -ist, sind Gutswerte, welche bei der Grund- taxe ntt ihre Schäßung finden, dur vereidigte Sachverständige nah dem zehnjährigen Durchschnittswerte ihrer Nußungen, Waldflächen nah threm dauernden Nußungswerte, abzuschäßen.
_Abs. 3. Diese leßtgedachlen Taxen unterliegen niht der Nach- prüfung der General-Landschaftsdirektion. - Die ernannte Taxkom- mission macht dem ersuchenden Gericht durch Vermittelung der Land- schaftsbezirksdirektion von dem Abschäbßungstermine rechtzeitig An- zige mit dem Anheimgeben, den Beteiligten zu überlassen, ‘dabei ihre
echte wahrzunehmen.
Abs, 4, Die Bestimmungen des § 155 finden aub hier Anwen-
dung, e : S7
[Wird von dem Besißer eines bepfandbrieften Gutes bei der Land- schaftsdirektion auf Erteïlung einer Abschreibungs- - und Befreiungs- bewilligung in betreff einzelner Gutézubehörungen oder au Erteilung cines l nschädlihkeilszeugnisses oder endlih eines Umtauschzeugnisses nach dem Geseß vom 27. Juni 1860 angetragen, so hat die betreffende Landschaftsbezirksdirektion unter Zugrundelegung der vorhandenen Tare und soweit diese vollständigen Anhalt nicht gewährt, durh cine von einem Mitgliede des Kollegiums vorzunehmende örtliche Besichtigung festzustellen und in Zahlen auszusprechen, welchen Einfluß der Abgang des Trennstücks auf den Taxrwert des Gutes hat, und danach die Zu- lässigkeit des Antrages zu prüfen. Soweit das landschaftliche Wohl durch dieselbe berührt wird, und sofern das Trennstück über fünf Hektar
Mate h tags M ane P des Landschafts. eztriStollegtuums der mäittels begründeten Berichts naczusuchenden Bestätigung der Generaldirektion. ; Uieana
S 158. ;
Abs. 1. Jt das Trennstück in der Tare gar nicht angesprochen, \o
beschließt das Landschaftsbezirkskolle ium, auch wenn es sih um au schreibung einer größeren Fläcbe Sant selbständig...
„Abs. 2, Ueber Bewilligungen auf Freilassung von Abfindungs- fapitalien für abgelöste oder im ‘Wege der Gesehgebung aufgehobene MNechte beschließt der Lands hafiäbezirk selbständig, wenn bie abgelösten oder aufgehobenen Rechte bei der Taxe nicht in Betracht gezogen Len oder wenn das Abfindungskapital nit mehr als ein halbes v. H. des Gutswertes beträgt. :
Gen. Ldtgs. Beschl. von 1867, best. d. Allerh. Erl. v. 16. . 1867, W Ln er est. d. Allerh. Erl. v 6 Nov. 1867
O Von der Ausfertigung der Pfandbriefe und der Zinsscheine. d (Kurszuschuß- und BauzusÄtrßbarlehten.f Ge 15
S 159, Nachdem die endlihe Festseßung der Bepfandbriefungstave. in der landshaftsordnungsmäßi vorgeschriebenen Weise in und deren Ergebnis dem betreffenden Gutsbesißer mitgeteilt ist, hat der leßtere, wenn er eine Pfandbriefsanleihe zu erhalten wünscht, seinen bezüg- lichen Antrag vollständig begründet ‘einzureichen und nachzuweisen, wie f 2 Pfandbriefsanleihe die erststellige Eintragung sichern könne und : N a Bei neuen Pfandbriefsbewilligungen muß der Gutsbesißer da, wo die Ergebnisse der Regulierung und Dienstablösung noch nit ohne Vorbehalt im Grundbuche vermerkt worden, -auf die gesebßlihe Be- fugnis, die “Abfindungslandüngen und Renten zur Deckung der [Wieder- herstellungsfosten zu veräußern oder mit Vorrang zu verpfänden, aus- drücklich Verzicht leisten und diesen Verzicht in Abteilung T1 des Grund- buchs eintragen lassen.
h i | 8 161, - :
Abs. 1. Die Landschaftsbezirksdirektion seht demnächst auf Grund des Gutachtens des Landschaftssyndikus unter Vorbehalt der Genehmi gung der 'General-Landschaftsdirektion die zu bewilligende Pfandbriefs- anleihe und deren Bedingungen lte
Abs. 2. Findet die Landscha tsbezirksdirektion die Bewilligung der Pfandbriefe nach den bestehenden Grundsäßen nicht zulässig, so seßt sie den Ansuchenden davon in Kenntnis.
Abs. 3, Ausnahmsweise kann gestattet werden, daß der mitein- zutragende Quittungögroschen von ein Sechstel v. H. (vgl. § 162 Abs. 2) außerhalb der lands chaftsordnungsmäßig festgestellten zwei Drittel des Tarwertes eingetragen werde... ¿l
Gen. Ldtgs. Beschl. von 1911, best, d, , Erl, v.25, Nov. 1911, C S L t, d, Allerh, Erl, v.25, Nov. 1911,
‘und 274 niht mehr statt.
die Landschkaftlile Bark der Provinz Pommern in den
_\chüsen und der \onst laut Schuldverschreibung übernommenen Ver-
E : S 162, ¿ ‘
__Abs. 1. Die Ausgabe und Eintragung von Pfandbriefen, welche auf ein bestimmtes Gut lauten, das ihnen besonders verpfändet ist, wie solches in der am 13, März 1781 Allerhöchst bestätigten Landschafts- ordnung vorçeschrieben, findet außer in den Fällen der §8 244, 245 2 Im übrigen steht die Wahl unter den - jeweilig zur Ausgabe verstatteten Pfandbriefsarten verschiedenen Zins- uses dem Scbuldner, jedoch nur mit der Einschränkung zu, daß an Stelle von nicht im ege der ordentlichen Tilgung abgelösten Pfand- briefen binnen 2 Jahren nach der Ablösung die Bewilligung einer neuen Anleihe in Pfandbriefen eines höheren Zinsfußes nit beansprucht werden kann. i i i
Abs. 2. Zur Sicherheit für die Pfandbriefs\{uld hat der Guts- besißer eine geritlich oder notariell oder durch den Syndikus auf- genommene oder beglaubigte Urkunde auszustellen, in welcher er si der Landschaft gegenüber als Pfandbriefs[chuldner auf Höhe der te- anspruchten Anleihe bekennt, die Entrichtung der Zinsen und sonstigen Jahresleistungen und Zahlung des nötigenfalls (§ 303) wieder zu er- hebenden Quittungsgroschens mit ein Sechstel v. H, sowie die Ver- pflichtung zur Zahlung von fünf v. H. Zinsen von Vorschüssen gemäß 8 220 ‘übernimmt und im übrigen, insbesondere auch hinsichtlich der Tilgung seiner Schuld, sich den Bestimmungen dieser Landschaftéordnung und allen danach der Landschaft zustehenden besonderen Rechten unter- wirft, auch die Grundbuckeintragung der Pfandbriefss{uld nebst allen übernommenen Verpflichtungen mit dem Vorrechte vor sämtlichen Privathypothcken bewilligt und beantragt. (§-'1115 Abs. 2 B. G.-B.)
Abs. 3. Sollen Privathypotheken in eine Pfandbriefsshuld um- geschrieben werden, so muß der Gutsbesißer mit den -abgetretenen Hypothekenbriefen eine seine Verpflichtungen gegen die Landschaft aus- sprechende Urkunde gleichzeitig einreichen. i '
Abs. 4, Mit dieser Urkunde wird für die Landschaft ein neuer Hypothekenbrief unter Vernichtung der umgeschriebenen Dokumente gebildet. (Vgl. § 167.)
Gen. °dtas. Beschl. von 1917, best ‘d. Eil. d. Staatsministeriums v. 10, März 1917. G. S. S. 72.
; S 138. ;
Ab\. 1. Auf Grund der nah § 162 auszustellenden Urkunde und des. Bewilligungsbesclusses erfolgb seitens der Landschaftsbezirks- direktionen- die Ausfertigung der Pfandbriefe na dem. beiliegenden Muster unter bei jedem Landschhftébezirk fortlaufenden Nummern.
Af. 2. Nur auf solche, ohne Rückficht auf ihren Kurs, hat der den
Kredit in Anspru nehmende Gutélbesther ein Necht. __Avf. 3. Die Generaldirektion i} jedoch, wenn an |Stelle abge- [öster Pfandbriefe binnen zwei Jahren nah der. Ablösung eine neue Pfandbrieftanleibe bewilligt ist, und wenn die neu bewilligten Pfand- briefe im Kurse über dem Nennwert stehen, berechtigt, zu bestiznmen, daß dem Darlehnënehmer anstatt der Pfandbriefe deren Nennwert in barem Gelde auszureicen i}. Jn diesem Falle verfügt die General- direktion über die Pfandbriefe und gahlt den Nennwert, welchen der Darlehnsnehmer bei der |General-Landschaftskasse zw Stettin an dem von der Gencraldirektion gzu bestimmenden Tage in (Empfang zu nehmen hat. Der: Betrag der Zinsscheine wird für die Zeit von Be- ginn der Verzinsung der Pfandbriefsschuld bis zu - dem- angesagken Zahlungêtage dem Pfandbriefssckuldner bei der ersten Zin&zahlung Ae Der RKuréêgewinn fließt zum Vermögen der- Gesamt- ¿an asi. - j
- Abj\.-4, Die bewilligten Pfandbriefe dürfen asg, e durch
Verkehr ge- bracht werden. Im Einzelfall tarf die General-Landschaftsdirektion Auêsnahmen gulassen. Der Sngere Ausschuß ist an Stelle des General- landtages ermächtigt, diese Bestimmung aufzuheben oder einzu-
sbränken. 4 : : E Gen. Ldtas. Beschl. von 1917, best, d. E.l. d. Staatsministeriums
v. 10, März 1917. „G. S. S. 72. s E
__ Abs. 1; Die Pfandbriefe tragen die handscbriftlibe oder dic im WBeae der mechanischen Vervielfältigung hergestellten Namensunter- scbriften des Landsckaftébegirkêdircktors und der beiden Landschafts- rate. Sie müssen mit dem Landschaftésiegel versehen sein und werden nach der Vestimmung der Lants\ctaftébezirksdirektion unter tunlicher o E der Wünsche des Pfandbricfsnehmers in Stücken von 3200, 1500, 300, 159 und 75 M ausgefertigt. L E ;
Abs, 2, Die Gbneral-LiGaieditettiok vird ermähtigt, die Pommerschen Pfandbriefe auch in Stücken von 110 000, 5000, 2000, 1000,-500, 200, 100 Æ ausfertigen zu lassen.
A9. um Zwecke der Ablösung und aus sonstigen Zweckmäßig- feitsgründen fönnén für einen Pfandbrief won höherem Betrage unter Vernichtung desselben mehrere kleinere Stücke gleichen Gesamilbetrages auf Grund eines von der ‘Generaldirèktion zu genehmigenden Be- \{lusses“ des Landschaftebezirkäkollegiums auégekertigt werden.
Gen. Ldtgs. Beichl. von 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25. Nov. 1911.
G.S.1I2S.14
i S 165. N / : _ Abs. 1. Die Ausfertigung der den Pfandbriefen beizugebenden, über je halbjährlihén" Zinébetrag des Kapitals lautenden Zinsscheine erfolgt nach dein beigefügten Muster. Die vollen Zinsscheinbogen um- fassen vorbehaltlich der Bestimmung im Abs. 3 einen zehnjährigen Zeit- raum. Mit neu gur Ausgabe gelangenden Pfandbriefen-werden nux die nah dem Zeitpunkt der Ausreichung fällig werdenden Zinéscheine ausachändigt. i j ___ [Aóf. 2. Für die zu den landschaftlichen Vermögensmassen und zu den Tilgunosmassen gebörigen Prantbriefe unterbleibt bei Ablauf einer Zinéscheinreihe die Ausfertigung neuer Zinéscheinbogen, wenn und N die Generaldireltion die Ausfertigung verfügt. (§8 170 und 236. ___ Mby. 3. Die General-Landschaftsdirektion ist befugt, die zehn- jährige Laufzeit der Zinsscheinbogen abzulürzen oder zu verlängern, au für die Pfandbriefsarten verschiedenen [Zinsfußes atawwcihend von einander festzuseßen.
Gen. Ldtgs. Beschl. von 1917, best. d. Erl. d. Staatsministeriums
v. 10, März 1917. G. S. S. 72.
0 G 2
Jede neue Pfandbriefsanleihe ist von der Generaldirektion zu ge- nchmigen. Der Landschaftsbezirksdirektion bleibt ‘es zwar überlassen, auf besonderen ‘Antrag des Gutêbesißers die ‘Ausfertigung der Pfand- briefe und das weitere grundbuhliche Verfahren zu veranlassen; bevor jedoch die Generaldirektion die Anleihe genehmigt hat. oder bevor, wenn dicse versagt, und die Besckwerde an den (ngeren Ausschuß er- griffen wird, die Zustimmung des lehteren erteilt ist, darf die Aus- bändigung der Pfandbriefe nicht erfolgen.
S 1167. | i _ Abs. 1. Die Eintragung der Wartbe an Kapital, Zinsen, Kcssten, ein Sechstel v. H. Quittungsgroschen, fünf v. H. Zinsen von den nach.§ 220 dieser Landschaftsordnung gu leistenden Vor-
pflichtungen, beziehentlih die Umschreibung der der- Landschaft abge- tretenen Lypothekenforderungen im Grundbuche erfolgt auf Ersuchen der Landichaftébeziksdirektion an das gusständige tsgeriht " auf Grund der beizufügenden Schuldurkunde sowie der Hypothekenbriefe über -die. etfba umguschreibenden eerun en nebst den erforderlichen Abtretungs- und Legitimationsurkunden. Das Gericht hat nach deren Eintragung für die A einen neuen |Hypothefenbrief zu bilden und diesen der Landschaftsdirektion zu übersenden, die entstandenen Kosten aber vom Pfandbriefs\huldner eingugiehen. ___ Abs. 2. Sodann werden die ausgefertigten Pfandbriefe (§ 164) 1n das bei jedem Landschaftsbezirk zu e Landschaftsregister einge- tragen, mit einem bandsriftlichen Vermerke des lon der Landschafts- bezirksdirektion mit Führung des Landschaftsregisters beauftragten Be- amten versehen und, nahdem die aus dem (General-Landschaftssyndikus und dem Landschaftäsyndikus bestehende Kontrollbehörde auf den (HyÞo- thekenbrief einen Vermerk dahin- geseßt. hat: A - daß auf Höhe des werschriebenen Darlehens neue .landscbaft- liche Pfandbriefe, welhe dem Inhaber „v. H. Zinsen 1
m -
Ponmerlde Gutspfandbriefe auf
. briefe ausgegeben sind, und da
tragen, ausgefertigt sind, vnd demgufelge der Landschaft ein Be1fügungsiccht üver das Tarlchenfapital zwar zum Zwedcke der Befriedigung von Pfandbriefsinhabern und der |Ein- losung von Pfandbriefen, außerdem aber nur insoweit zusteht, als vorher ein entsprebender Betrag von Pfandbriefen aus dem Umlaufe guvückgegogen oder nah geshehenem Aufgebote für kraftlos erflärt oder als nach óffentliher Kündigung der Kündigungstermin abgelaufen und der Wert der ncht ein- gelieferten gekündigten Pfandbriefe gemäß § 280 Abs. 6 in __ Verwahrung der Landschaft genommen ist, von dicsev Kontrollbehörde unter Beitrückung ihres Siegels hand- s{riftlih vollzogen. Von der handschriftlichen Vollziehung dur die Kontrollbehö:de und dev Beidrückung 1hres Siegels bängt die Gult1g- keit der s der S e ab. : E R Abs. 3, Die gerichtliche Vollziehung der Pfandbriefe findet außer den in den §8 244, 245 und 274 gedachten Fällen nicht mehr statt. _Abs. 4. Bei der Generaldirek.tion wird für die bei jed:m Land- \chaftsbezirk ausgefertigen Pfandb:1efe ein Kontrollregister geführt. Abs. 5, Auf Antrag des Darlehensnehmers und auf dessen alleinige Kosten kann zur Beschleunigung des Verfahrens ftatt des Ersuchen? um Eintvagung die Anschung eines besonderen Termins zur Ein- tragung, zu welchem der Syndikus hinzuguzieben, nacbg. fucht werden, welchem Antiage der Richter, dem in diésem Falle gleih dem Grund- Mr die bisher üblichen Eintragungsgebühren von neun bzw. scchs Mark für Rechnung des Darlehensnehme1s zu zahlen sind, statt- zugeben hat. P E Ydtgs. Beschl. von 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25. Novhr. 1911,
L Aas
_S..1912 S:
: 8 167 a. e f Ab\. 1, Die Pommersche Landschaft i} crmäctigt, für alte “Antrag ihrer Inhaber neue ommer|che Nummerpfandbriefe gleichen - Betrages und Zinéfußes auszufertigen, welche mit .folgender vom Landschastssyndikus und vom General-Lantschaftssyndikus als Kontrollbehörde unter Beidrückung
des Landschafissiegels zu vollzichendew Note zu versehen sind:
Ausgefe1 tigt 1
12. August 1872. für den Pfandbrief N. N. Nr. :
___ Abs. 2, Die Ausfertigung erfolgt, ohne daß es der Ausstellung einer Schuldverschreibung und einer. gerihtlichen Mitvollziebung bedarf, auf Grund des durch: den alten Pfandbrief vert:eten.n Hypothekcnrechtes.
Abs. 3. Die zum Zwecke des Austausches der Landschaftsbezirks- direktion eingelieferten allen Pfandbricfe werden in landscaftliche Ver- wahrung genommen. Es wird auf denselben sofort na der Cinliefc- rung mit landscaftlichem Std. mpel ve: merkt, daß dafür ‘neue Pfand- sie deshalb niemals ‘wieder umlaufen
“ dürfen. Die Zinsscheine und: Zins\scheinanweisungen der alten Pfand-
bricfe werden vernichtet und dafür solce für die neuen Grsabpfandbriefe ausg: fertigt. ; K E Abs. 4, Die Löschung der alten Pfandbriefe im Lantschaftsregiste» und die Eintragung der neuen Ersabpfandbriefe in dasselbe erfolgt sofort na Ausfertigung ‘der leßteren. j 6 __Abs. 5. Die Kostew der freiwilligen Umwandlung alter Pfand- briefe in neue Pfandb:äefe krägt das Vermögen der Gesamtlandschaft. Gen. Ldtgs. Beschl. von 1872, best, d. Allerh, Erl. v. 12. August 1872. G, S. S. 638. : Gen. Lôtss, Beschl von 1917, best. d. Erl. des Staatsministeriums v. 19, März 1917, G. S, S. 72. :
& 168. Abs. 1. Will der Gutsbesißer an Stelle abgelöster alter Guts-
_ Pfandbriefe wiederum eine Pfandbriefës{uld eintragen lassen, so erfolgt
die Eintragung der neuen Schild auf Grund, einer nad § 162 aus- zustellenden Urkunde nah Maßgabe ter Bestimmungen des § 167. Abs. 2. Jst an Stelle abgelösten neuer Nummerpfandbriefe vor erfolgter “Löschung oder Umschreibung der- Pfandbriefshypoth:k -im Gruüntbuche dem Gutseigentümer wiederum eine Pfandbriefsanleihe bewilligt, so bedarf es der Ausstellung einer neuen Scbuldürkunde nicht. Auf Grund ter für die Landschaft eingetragenen Hypothek und dés darüber ausgefertigten Hypothekenbricfes ne. ‘im {Falle der -Er- höhung des Zinsfußes ein die erweiterten 2 Sep des -Guts- besißers umfassender Zusaß zu der bereits béstehenden Schuldurkunde und die Eint:agung der Zinserhöhung, im ale der Erniedrigung des Zinsfußes aber die Eintragung-der von der Landschaft zu bewi E Bikr migung in das Grundbu. Die Kontrollbehörde bxsckeinigt auf dem Hypothekenbriefe, daß der Betrag von ... . Mark mit V, H. verzinsliher Pommerscher Pfandbriefe aus dem Verkehr gezogen und dafür ein Betrag von . … . . Mark mit .. . . v. H. ver- zinslicher Font Pfandbriefe in Rur Lees! ist, Jm ubrigen gelten aub hier die L der §S 166 und .167. Abs, 3. Dem Besißer steht abe: auch. frei, behufs Umwandlung der auf seinem Gute haftenden neuen Nummerpfandbriefe iw medriger verzins!ihe das im § 282 vorgesehene Verfahren einzuschlagen.
168 a,
Abs. 1. Wenn neu berilliete (§ 167) Pfandbri-fe oder Vfand- briefe, welde an Stelle solcher böher verzinsliher Pfandbriefe, die derzcitig von den zur Ausgabe verstatteten den höchsten Zinsfuß haben, bewilligt sind, im Kurse unter dem Nenmwvert stehen, \o ist di: General- Landschaftsdirektion ermädligt, aber niht vcrpflichtet, auf Vorschlag und Gutacblen dez Landschaftsbezirksdizektion den betreffenden hae bricfs\{uldnern zur Deckung den Kursdifferenz und der Beleihungé- kosten bare, verzinslihe Darl:hen aus den Eigentümliben Vermögen der Landschaftsbezirke beziehentlih aus den Vermögen der Gesamiland- schaft zu bewilligen, jedo darf die Ve'wendung dieser Vermögens- massen zu solchen Zuschußdarlehen nur bis zu zwei Drittel ihres Be- trages und zwar derg stalt erfolgen, daß zunächst zwci Drittel der Eiçentümlicen Vermögen der betreffenden Landschaftsbezirke und sodann zwei Drittel des Ve: mögens der Gesamtlandschaft hochstens in Anspruch genommen werden. Das. Zuschußdarlehen muß auf Grund einer auszustellenden Schuldverschreibung im Grundbuch» eingetragen werden und darf niemals zehn v. H. der Raki übersteigen. Den für die Zuschußdarleben zu bedingenden Zinéfuß bestimmt der Engere Aus\cchuß. zablung des Zuschußdarlebens von der gewährten Pfandbriefsanleibe noch mindestens eine im Grundbuche mit der Pfandbriefsanlleibe zu gleicher Stelle einzutragende Zinserböhung um ein halb v; H. Zinsen
zu leisten, welcke bei jedesmaliger Zablung auf das Zuschußdarlehen
und dessen Zinsen zu verrecknen ist. Die Landschaftsbezirksdirektion ist befugl, bis zur rolligen Abbürdung des Zuschußkapitals nebst Zinsen noch hölbere als" die vorgedachten mindesten Jahreszahlungen für das Darlehen nah Moßgabe der Umstände des Falles und der zur Verfügung stehenden Mittel und weitere Sicherstellung zu be- dingen, doch kann ausnahmsweise in Ansehung der außerordentlicen, den vorschriftsmäßigen Mindestbetrag überschreitenden Jahvres- zahlungen, soweit ste als miteingetragene Pfandbriefszinsen fünf v. H. der Pfandbriefsanlleihe übersteigen würden, ‘von. der Eintragung ay Stelle derselben Abstand acnommenw werden. Bezüglich der zur Ver- zinsung und Tilgung der Zusckußdarlehen bestimmten Beiträge genießt die Landschaft ebendieselben Vorrehte, wie ibr solche für die Bei- treibung von Rückständen an Zinsen, Tilgungsbeiträgen und Wieder- instandsetzungsvorschüssen zustehen.
Abs. 3. - Behufs -Abbürdung des Zuschußdarlehens verbleiben außerdem der Landschaftébezirksdirektion, wel&e das Kursaus- gleihungsfonto führt, alle nah § 286 zu der 'Sondertilgungsmasse des betreffenden Gutes gelangenden Tilgungsbeiträge, so lange, bis die volle Tilguns des- Darlehens nebst Zinsen erfolat ist.
Abs. 4. Pfandbriefsanleihen, auf. welche Zuschußdarlehen gewährt sind, können vor vollständiger Zurükerstattung der Zuschußdarlehen nebst Zinsen vom Besißer weder abgelöst noch gekündigt werden.
Abs. 5. ‘Unter gleichen Bedingungen können aus landschaftlichen
* Mitteln auch Mitgliedern der Neuen Pommerschen Landschaft für den Kleingrundbesiß, solange diese Kreditanstalt si in der Verwaltung | . der Pommerschen Landschaft befindet, Zuschußdarleben gewährt werden.
Bei der‘ Landsschaftéibezirksdirektion - wird eine ‘Nachweisung solcer Darlelen çefübrt. Darin wird rexmerkt, daß die |Newe Pommerscbe Landschaft- für den Wleingkuntbesiß den Betrag des Darlehens. der
auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom
“Summen sind bestimmt zur Gewährung barer, - verzinsliche
2. Der Darlehensnehmer hat bis zur völligen Zurü-
Pommcrscen Landschaft s{ultet und den Schuldbetrag zu verzinsen!
bat. Dem Schuldner gegenüber is die Bezirksdirektion der euen Pommerschen Landschaft für den Klleingrundbesiß Gläubigerin. Cra zahlt ihm den Betrag aus und für sie werden die Mehrzinsen voni 14 v. H., zu deren Zahlung sich der Schbuldner ihr gegenüber zu ver- pflichten hat, eingetragen. Bei der Landsc-aftsbezicksdirektion wird das Kursausgleichungskonto geführt, zu welchem Zwette ihr die Tilgungsbeiträge bis zur Tilgung des Zuschußdarlehens verbleiben. Abs\. 6. Mit Genehmigung der General-Landschaftsdirektion kann von der grundbuchlihen Eintragung des Zuschußdarlehens Ab- stand genommen werden, sofern der Pfandbriefsschuldner in der Schuld- urkunde, welhe die mit Zuschußdarlehen unterstüßte Pfandbriefs- anlcihe betrifft, oter in einem Nachtrag die ihm nach-Absah 2 und 4 obliegenden Verpflichtungen ausdrücklih übernommen hat, und die Eintragung dieser Verpflichtungen in das Grundbuch und zwar an
gleider Stelle mit der Pfandbriefsanleihe erfolgt ist. i Gen. Ldtgs. Beïchl. von 1903, best. d Allech. Erl. v. 24, April 1904,
G. S. S. 142
Gen. Ldtgs. Beichl. von 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25. Nov. 1911, G. S. 1912 S. 14. i ¿ 8 168b, A
Abs. 1. Die Generaldirektion is ermächtigt, zu Lasten und Namens der. gesamten Landschaft bei der Landesversicherungsanstalt Pommern verzinélice und planmäßig zu tilgende bare Darlehen 1m Höchstbetrage bis zu 3 Millionen Mark aufzunehmen und zu deren Sicherstellung zum gesamtlandschaftliben Vermögen gehörige Wert- pepiere zu rerpfänden. Die Verzinsung und Tilgung erfolgt dur Entrichtung gleihmäßiger Jahreszaæhlungen, * die Tilgung unter Hingzutritt ter dur die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen. Die Abführung außerordentlicher Tilgungézuschüsse ist zulässig. Dhne Genehmigung des Ençoren Aus\ckasses dürfen die aufzunehmenden Darlehen den Betrag ven insgesamt 1 000 000 Mark und die regel- mäßige Jahresleistung für Verzinsung und Tilgung den Sah von 5 v. H. nicht übersteigen. Jm übrigen E die ‘ Darlehns- bedingungen der vertraglichen ‘Regelung zwischen General-Land-
schaftétirektion ‘und der Landesversid-erungsanstalt. : Abs\. 2, Die von der Landesversicherungsanstalt En R un lanmäßig zu tilgender Darleken an Pfandbriefssuldner zum Zwecke e Seclteltlino guter, gesunder und wirtschaftlich nrema iger Arbeiterwohnungen auf Grund und Boden ‘bepfandbriefter üter (Bauzuschußdarlehen). Jn gleicher Weise dürfen verwendct werden die für ‘die landschaftlichen Eigenvermögen erzielten Ueber- schüsse der laufenden Verwaltung, soweit solche. nicht nach dem Er- messen ter Generaltkrekticn zu anderen Zweken, insbefondere zur Ge- währung von Kurszuschußdarlelen (§ 168a) zurückzustellen sind, sowie E die Einnahmen aus Verzinsung und Tilgung ausgelichéner auzuschußdarlehen insoweit, als diese die von der Landschaft an die Landesversicerungsanstalt zu entrichtenden Jahresleistungen über-
steigen: E f
Abs. 3. Ein Anspruch auf die Gewährung von Bauzuschuß- darleben besteht nit. Die Gewährung erfolgt auf Antrag der zus ständigen Landsctaftsbezirksdirektion durch die General-Landschafts- direktion. Die Höhe des Bauzuscußdarlehens an den - einzelnen Pfantbriefs{uldner darf weder den Betrag der Herstellun sfosten der zu errichtenden Arbeiterwobnungen noc_- auch die Höhe des zU- lässigen Spannungskredits. übersteigen, Dieser is gleich derjenigen Summe, deren von der Generaldirektion festzusehende Jahresleistung an Zinsen und Tilgungébeiträgen (Abs. 4) Deckung findet dur den Unterschiedsbetrag, um welchen der Saß von 5 v. H. aller au dem Gute haftenden Pfandbriefe die Gesamtsumme der vom Pfandbriefs- \{uldner für Verzinsung und Tilgung der Pfandbriefe und der Furs- und Umwandlungszushüsse (§§ 168a und 291a) und für Lebens- versiherungsprämien (§ 21e) geschuldeten Jahresleistungen übersteigt.
Abs. 4. Der für die Bauzuscußdarleben zu entrichtende Zins- saß ist glei dem von der Landschaft an die Landééspersiherungsanstalt zu entrihtenden. Der Tilgungsbeitrag wird von der Generaldirektion festgescht; er muß wenigstens 14 v. H. und soll in der Regel nicht unter 3 v. H. betragen. 4
Abs. 5. Die Ueberwachung über die bestimmungsmäßige Ver« wendung der Bauzushußdarlehen und über die von der Generald«rektion festzuseßende Benußung und Unterhaltung der Arbeiterwohnung2n Üb die zuitändige Landschaftsbezirksdirektion. Die - Kosten - angeordneter örtliber Feststellungen fallen dem Scbuldner zur Last. _ Verwendet der Schuldner das Darlehen zu anderen Zwecken oder erfüllt ‘er fonft die Bedingungen der. Bewilligung nicht, o ist die Landschaftötezirts=- direktion zur Kündigung des Bauzuschußdarlehhs berechtigt und der Schuldner zur Rücßzablung binnen 3 Monaten nah erfolgter Kündigung verpflichtet. E
Ab\ 6. Im übrigen finden die. für Kurs- und Umwandlungs- zusdüsse geltenden Bestimmungen der Absäbe 2, 3, 4 und des & 168a, des Absaßes 3 des § 291a und des Absayes 3 des 8 214 entsprechende Anwendung. Der Erlaß der erforderlichen “Ausführungs= voishriften erfolgt durch die Gencraldirektion. :
Gen. Ldtgs. Beschl. von 1917, beit. d. Erl. d. Staatsministeriums vom 10. März 1917. G. S. S. 72.
8 169. E :
Abs. 1. Eine jede Landschaftsbezirksdirektion, bei welcher behufs der Bepfauddriefung Hypothekenbriefe zur Umschreibung oder Vorr:{t8=- einräumung eingehen, ist verbunden, mit Berücksichtigung der Um- stände jedes cinzelnen Falles für die Berichtigung des. Legittmations= vunktes auf dem kürzesten Wege zu forgen.
Abs. 2. Wenn sie durch unmittelbaren Schrifirechsel- mit dem Grundbuchrichter ih die Überzeugung nicht -verschaffen kann, daß in Ansehung der Legitimation und des beabsichtigten Verfahrens Bedenken nicht entgegenstehen, so muß es dem Gutsbesißer überlassen bleiben, die vorbereitenden Eintragungen und Löschungen bei dem Grundbahrihter En und den Nachweis bierüber der - Landschaftsdirekzion zu ühren. : Abs\. 3. Der Grundsaß, daß einer landschaftlichen Anleibe keine Hypothek vorsteben darf (§ 5), erleidet nur alsdann eine Ausnahme. wenn. die Landschaft sich überzeugt, daß der Gutsbesißer ohne seine Schuld verhindert i}, den Hypothekenbrief über cine zu löscbente, oder ter Pfandbriefsanleihe durch Einräumung des Vorrechtes nazu- stellende, oder in cine Pfandbriefsanleihe umzuschreibende Privät- hypothek sofort berbeizuscaffen.
Abs. 4. Die Landschaft ist sodann, insofern die land\%cftss ordnungsmäßige Sicherheit, insbesondere der Beleïlgungssatß (8 4), im übrigen nicht überschritten wird, untd nach ihrem Ermessen sonstige Bedenken nicht obwaltên, ermächtigt, sib mit Eintragung ‘der Pfand=- briefsanleibe bzw. eines Teiles derselben hinter der einstweilen stehen
bleibenden Privathypothek vorläufig zu begnügen. -
Abs. 5. Es muß aber von den ausgefertigten Pfandbriefen eine so hohe Summe nebst Zinsscheinen und Zinsscheinanweifüngen big zur Löschung bzw. Hinterstellung oder Umschreibung der Privathypolhek binterlegt bleiben, daß leßtere nebst Zinsen dadur vollständig gedeck# wird.
Abs. 6. Auch kann dem Gutsbesißer — was “demselben zu er
“dffnen is — die ganze Pfandbriefsanleihe wieder gefündtgt werden,
wenn er sih nicht angelegen sein läßt, diesen Ausnahmezustand zu he«
' seitigen, und es hängt diese Kündigung lediglih von dem“ Ermessen der Landschaft ab.
| S 170. | Abf. 1. Jedem zu einem Vommerschen Pfandbriefe ‘ gehörigen
Zinssceinbogen - der laufenden Reihe wird unten eine Zins\ck{2in«
anweisung nach dem dieser Landschaftsordnung beigelegten Muster
beigedruckt. :
_ Abf. 2. Die Ausreichung der neuen Zinsscheinreihe erfolgt tunlichst; und zwar {hon vor dem Zinstermine, in- welchem. der leßte Zinsschein der ablaufenden Reihe fällig wird, -bei der General-Landschaftsd'rektion nach -Maßgabe einer“ von ihr vorher - im Reichsanzeiger zu .veröffcnts
lichenden Vekanntmachung. E