f | & 171. /
Abs. 1. Wenn der Jnhaber des Pfandbriefs vor Ausreichung der neuen Zinsscheine der Verabfolgung- derselben an den Vorzeiger : der Zinsscheinanweisung bei der Landschaft widerspricht, der Vorzeiger sie zedo fordert, so hat die Landschaft die Beteiligten zur Entscheidung über den unter ihnen streitigen Anspruch an das Gericht zu verweisen und die neue Reibe der Zinsscheine in landschaftliche Verwahrüng zu nehmen oder auf den Antrag eines der Beteiligten oder auf E1sudben des Gerichts zur Hinterlegung anzubieten.
s ALf:- 2. Dem Inhaber des Pfandbriefs steht dabei die rectlicke Vermutung zur Seite, daß er zur. Erhebung der ‘neuen Zinssckch&ine berechtigt fei; dem Jnhaber der Zinsscheinanweisung aber liegt der Beweis des von ihm behaupteten vorzügliheren Recktes ob. (Vgl, Allerh. Kab.-Ord. v. 11. Juli 1838 zu 11. G. (S. S|. 367.)
Abs. 3. Hat der Juhaber der Zinsscheinanweisung \ole ein- gereicht, ohne die neuen Zinsscheine zu fordern so ist die Landschaft berechtigt, die neuen Zins\cheine ohne weiteres dem Vorzeiger des Pfandbriefs zu bchändigen, -
Abs. 4. Wenn die Zinsscheinanweisung weder in dem Zins- termine, in welchem dic neuen Zinsscheine ausgehändigt werden, neh in dem nächstfolgenden bei der Landschaft vorgelegt wird, so sind zie Zinsscheine der neuen Reihe dem Inhaber. des Pfandbriefs beim Cin- tritt des zweiten Termins dieser Reihe auszuantiworten.
Kapitel X1IL.
Von Einzahlung der Zinsen von den - landschafilihen Pfandbriefen. A, Von der Einzahlung selbst. S 1172.
Die Zinsen der Pfandbriefe, mit Einschluß des etwa erforderlichen Quittungsgroschens mit ein Sechstel v. H., werden in halbjährlichèn Fristen vom 16. bis zum 24. Juni und vom 16, bis zum 24. Dezember bon den Schuldnern bar an die betreffende Landschaftsdirektion einge- gahlt. Nur bereits fällige oder in dem betreffenden Zinstermine fällig werdende Zinsscheine Pommerscher Pfandbriefe werden als bar an- genommen. Auch ist die Zahlung bei der General-Landschaftsdirektion j aulässig, bei der Agentur in Berlin aber nur unter vorher nat- gesuchter und erteilter Genehmigung der betreffenden Landschaftsbezirks- direktion, jedod unter der ausdrüdlihen Bedingung, daß deren Quittung vor Ablauf des Zinstermins der betreffenden Landschastsbezirksdirektion eingesandt wird.
: S 173.
__ Die Einnahme der Pfandèbriefszinsen steht unter besonderer Auf- sicht der Lantssd-aftsbezirksdireltion, welche die nütige Ueberwachung threr Kassenbeamten unier eigener Verantwortliclkeit -anzuord- nen hat, |
S 174. |
‘Die Zinsen können au durch die Post portofrei an die Di- rektion übersandt werten. Es gesckieht dies jedo! lediglih auf Gefahr des Absenders bis zur förmlichen Quittungsleistung.
| S 175.
Abs. 1. Vor Beginn der Zinseneinzahlung hat der Rendant des befresfendèn Landscaftäbezirks ein nad Buchstaben geordnetes Verzeichnis aller bepfandkrieften Güter des Landschaftsbezirks an- zufertigen. | „ Abs. 2. Dies Verzeichnis, aus weldem nit allein der halb- 1ghrlide Binsenbetrag eines jeden einzelnën ‘Gutes, sondern ein- tretendenfalls, wenn derselte wieder in Anspru genommen werden müßte, auh der davon zu entrichtende Quitlungêgroschen hervor- gehen muß, dient für den Rentanten als Beleg sür die Sollein- nahme des betreffenden Termins,
8 176.
__ Jeder |S{uldner erhält über .die geleistete Einzahlung eine Quittung, weldo nur als rechtsgültig angesehen wird, wenn Kie bei ken Landsckaftébezirkskassen von dem Kassenkuratur und dem Ren- danten, oder dem Rendanten und dem nach der Kassenanweisung au bestellenten Kontrolltkamten oder deren Stellvertreter, bei der General-Landschaftskasse von dem Rendanten und dem Kontroll- beamten cder deren Stellvertreter unterzeibnet und mit dem Land- schaftésiegel oder tem Siegel der Landscaftskasse versehen ist.
B. Von Beitreibung der rückständig gebliebenen Zinsen durch Zwangs- vollstreckung bzw. Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung. ; ¿ 8 177. j _ ‘Da die fälligen Zinsen den Binéscheininhabern unter allen Um- stänten pünktlich bezahlt werten sollen, so muß mit Strenge darauf gehalten werten, taß au die [Schuldner ihre. Binsen an den be- stimmten Terminen einzahlen.
8 178. }
Abs. 1. Nach Ablauf der zur Einzahlung der Pfandbriefszinsen bestimmten Frist, zu Johannis und Weihnachten, entwirft der Rentant ungesäumt eine Rückstandéliste, worin das Gut, von welchem die Binsen rückständig geblieben, deren Betrag und der Name des Besißers aufgeführt werden müssen, und überreicht die- elbe der Landsschaftsbezrrködirektion. Diese - als Vollstreckungs- ‘behörde trägt in Ausübung ihres Zwangsbollstreckungsrechtes sofort, wenn eine Aufforderung zur ungesäumten Zahlungsleistung ohne Er- folg bleibt, unter Mitteilung der Rückstandsliste dem dazu aus- ersehenen Vollziehungsbeamten die Ausführung der Zwangsvoll- \treckdung auf. | / i
Abs, 2. Bei Forderungen der Landschaft finden die geseblichen Bestimmungen, wonach der Sculdner verlangen kann, daß sih der Pfandgläubiger zuerst an das Grundstück halte, keine Anwendung.
‘Abs. 3. Der Verkauf der abgepfändeten Sachen im Wege der Versteigerung wird dur den Vollziehungösbeamten bewiürkt. Abs, 4. Jn betreff der in Beschlag genommenen Gutsinventar- stücke können nur diejenigen Gegenstände zum Verkauf gestellt werden, welcke als überschüssig zu betraten find. Abs. 5. Die Direktion erteilt daher in einem sclchen Falle eincm Landsctaftsrat oder Landschkaftsdeputierten oder au einem Lantschaftsmitolied den Auftrag, in Gemäßheit der Vorschriften der SS 811 Nr. 4, 813 und E65 Zivilprozeßordnung und §8 1120, 97 und 98 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesebbuches nötigenfalls an Ort und Stelle zu untersucken, ob si dergleihen Inventarstücke, welche ohne Nachteil des Wirtschaftsbetriebes füglih entbehrt werden können, Tarunter befinden, und. diese von dem notwendigen Gutsinventar als dem eigentlichen Gutszubebör abzusondern. !
S 179,
Ergibt \sih bei der Zwangsvollstreckung mit Rücksicht auf den Betrag des Zinsenrückstandes und die übrigen obwaltenden Um- tände, daß die Zwangévollstrekung in das lbeweglide Vermögen fein genügendes Ergebnis gewähren würde, oder . findet die Land- schaftébezirksdirektion die Anwendung dieses Zwangsmittels sonst bedenklid, so ist dic Landschaft befugt, soglei von. demselben abzu- geben, chne foldes erst weiter zu verfolgen. Die Direftion schreitet vielmehr in diesem sowie im dem Falle, wenn aus dèêm Erlöse der „abgepfändeten Saden der Binsenrückstand und die Kosten der „\Iwangsvollstrekung nit gedeckt werden, sofort zur Zwangsvoll- -„streŒung in das Pfandgut. 44 Y
Diese ist entweder Zwangverwaltung oder Zwangsverstèigerung.; 8 181. | Abs. 1. Für die landsckaftlid -Zwanasverwaltung und? deren recktlihe Wirkung sind ‘die für die pevidtlice Hwangasverwalting geltenden Bestimmungen maßgebend, soweit nicht nadwftehénd - ab- weicende Vorschriften gegeben sind.
Abs. 2, Soll ein Gut zur Sicherung der Landschaft in! Zwangs- verwaltung genommen“ werden, so beschließt die zustärlbige Landschafts bezirködirefktion die Anordnung der Zwangsverwältüng! Und. läßt: Ais2 “fertigung diéses- Beschlusses dem S{uldiet uüd? elg“ beteiligten Dritten zustellen. Sie erteilt ferner einem Läntschaftsrat ober Laftd-
schaftsdeputierten den Auftrag, unter Zuziehung des Syndikus oder bei dessen Behinderung einer zum Nichteramte befähigten Person die Zwangsverwaltiung des Gutes einzuleiten, Auch ist das gustädige Grüuifdbucbamt* Zu ersucken, die: Eintragung der Anordnung der Zwangsverwaltung im Grundbuche zw bewirken,
(S 5 Abs. 2 und 3 Ges. v.-3, August 1897.)
At. 3, Zum Gutskurator wird ein Landschaftsrat, -ein Depu- tierter oder endli ein Landschaflsmitglied ernannt, weldem die un- mittelbare Leitung der Zivangsverwaltung obliegt.
Abs. 4, Der Sutskurator erhält als Vergütung für. die Führung einer Zwangserwaltung über ein Gut bis zum Tarwerte von 75 000 Mark zwei Mark für das Tausend, von dem Mehrbetrage der Taxe eine Mark für das Tausend jährlich,
Abs. 5, Vergütigung für Neisen wirs mit 20 Pfennig für das Kilometer gewährt.
8 182,
Befindet sih das untêr Zwangsverwaltung zu stéllende Gut in eigener Verwaltung des Besißers, so wird die Wirtschaftsführung zu- nächst cinem Verwalter anvertraut, der entweder unmittelbar oder auf Vorschlag der zur Einleitung der Zwangéyerwaltung ernannten Kom- anission von der Landschaftsdireklion zu bestellen und mit der erforder- lichen Anweisung zu versehen ift, :
§18. L
Abs. 1. Auf die eingegangenen Verhandlungen über die Ein- leitung der Zwangéverwaltung erläßt demnächst die Landschaftsdirektion die nötigen Verfüguigen, erteilt in den dazu geeigneten Fällen ihre von der Kommission vorbehaltene Genehmigung zu den getroffenen Maßregeln und bewilligt mit Zustimmung des Landschaftsbez:rkskolle- giums die nötigen Wiederherslellungsgelder.
Abs. 2. Nur in drirgenden Fällen, wo erhebliche Gefahr: im Ver- zuge, i\t die Landschaftöbezirksdirektion befugt, die Verausgabung uner- läßliher Vorschüsse . selbständig zu verfügen, vortehaltlih jedoch der Verpflichtung, die Verfügung bei der nâdsten Landschaftsbezirksver- sammlung vor dein Kollegium zu rechtfertigen. /
Abs. 3. Hierbei muß dieselbe jetoch stets im Auge tehallen, daß ur im Notfalle und wenn es die Erbaltung des Gutes und die Siche- rung der Landschaft unumgänglich erfordert, und nur, wenn vorauszu- sehen ist, daß die zum Besten des Gutes zu verwendenden Vorschüsse dereinst aus dert Einkünften oder den Kaufgeldern des Gutes wieder erstatiet werden können, dazu die Vorschüsse aus dem Eigentümlichen Vermögen des Landschaftsbezirks und nötigenfalls aus dem Vermögen der Gesamthandscaft hergegeben, werden können, und daß zu weit aus- sehenden Verbesserungen und neuen Anlagen dergleichen Berwéndunge1) niemals gescheben dürfen. ¿
Abs. 4. Der General-Landschaftsdirektion is zuvor die. Notwen- digkeit der Ausgabe darzutun, wenn die erforderlichen Gelder aus den Vermögen: der Gesamtlandschaft vorgeschossen werden müssen,
Abs. 5. Die Lantschaftsdirektionen sind verpflichtet, wenn sie von der General-Landschaftsdirektion Vorschüsse zur ung rüdständiger Pfandbriefszinfen und zur Wiederherstellung in Zwangsverwaltung be- findlicker Güter erbalten- haben, alljährlid Listen daruber in vier Ab- zügen, von denen jeder anderrn Direktion ein Abzug mitzuieilen ist, der Genéral-Landschaftédirektion- einzureichen, worin bei jedem Gute mit Unterscheidung der Wiederbersteilungévorschüsse und "Zinsreste zu be- merken is, wodur er Vousctuß veranlaßt worden, und weshalb. dessen. Wiedereinziehaung noch nicht hat g&ckchehen können.
S 184. Df
Der SEutskurator führt als näcbster Vorges s des landschaft-
lien Verwalters die unmittelbare Leitung und. eaussthtigung der
gangen inneren und äußeren Wirtschaft, in welcher Eer
gang an dile Stelle des Gutsbesugers tritt, au 8 er zur Ein-
ziehung der in Leistungen Dritter béstébenden Einkünfte an Stelle les Schuldners ‘berechtigt. i
; 185 i : Der Gutskurator hat daher hauptsächlich das Verfahren des Verwalters zu lbeaussihtigen, ihn überall zu feiner Schuldigkeit an- zuhalten und bei“ dessen Verwaltung in den Fällen einzuschreiten, welche in der für den Verwalter ‘erteilten Uen angedeutet sind. Jnskesondere muß er dem Verwalter über den Ort, ‘die Ge- Tegenheit und den Preis ‘in betrêff_ des Verkaufs der Gutserzeug- ae, oder wie ‘dieselben sonst zu’ nußben seien, gur reten Zeit An- weisung geben, Verträge über bedeutende Mengen, wenn sih Ge- Tegenbeit dazu darbietet, felbst absdiließen, den Verwalltev zuir pünkt- Tichen Ueberreihung: der von ihm! anzufertigenden Wochenzettel und Wernwaltungsreckdmungen und- zur getreuen Ablieferung der baren Bestände an die Landsckaftökasse, oder an wen sónst die Zahlung auf auédrückliche Ermächtigung ter Landscaftédirektion und feine An- weisung erfolgen foll, anhalten und namentlich wenigstens wiertes-
jähulid) einmal die ganze Wirtschaft an Ort und Stelle prüfen,
l Dl
S , j j Diejenigen Wirtschaftszweige, welche \ckwer. zu verwalten und zu éauffichligen sind, als Brau- und} Brennereinubung, ‘Fischerei, Kas, die Nußung der Kübe usw. müssen, womöglich, jedoch nicht ber Jahresfrist hinaus, unter Zuziehung des Gutsbesihers von bem ‘Kurator verpachtet und die ‘darüber von ihm abgeschlossenen Verträge der Land\schaftsdirektion gur Bestätigung eingereicht werden.
8 187, ; Wenn es auf Ergänzung des Inventars dder auf andere Wieder- herffellungen ankommt, so hat der Qurator nah erhaltener r- mächtigung der Landschaftédirektion für den Ankauf der . fehlenden Vnwventarstüdcke und, die gehörige Verwendung der Wiederherstellungs- gelder zu sorgeri. 8 188 |
Abs, 1. Bei vorzunehmenden Ausbesserungs- und. Neubauten n er die Notwendigkeit derselben pfflichtmäßig prüfen und dér ede nah durch ein Gutachten eines Bauverständigen e, au, sobald sich die Kosten wahrscheinlich über einhuntertfünfzig Mark be Taufen, einen Bauansllaa dem der Landschaftsdirektion zu erstattenden gutachtlihen Berichte beifügen. i
Abs. 2. Genehmigt die Landschaftsdirektion den Bau, fo muß der Kurator bei Bauten von einiger Bedeutung die Ausführung des Baues an den mindestfordernden Vaumeister auéëbieten und, wenn si gegen dessen Tüchtigkeit und Sicherheit beme gegründete Ausstellung machen läßt, mit diesem den |Bauvertrag abschließen und ter Land- \caftsdirektion zur Genehmigung überreichen. *
& 189, : Abs\, 1. Wenn der Gutsbesiver Beschwerden gegen das Ver- fahren des Verwalters oder andere Anträge bei tem Kurator- anbringt, so muß letzterer solche gehörig prüfen, das Nötige: darauf verdnlassen.
uñd -erforderlidenfalls darüber an die Vandschaftsbezirksdivebtion be-! P
richten. f : ¿ j ' Ws,2 Wohnt der Schuldner zur-Zeit der Beschlägiahthe auf: dem“ Güte, so sind hm die für seinen Häuss\tand unentbehrlichèn! Räume zu belassen. 'Gefährdet er oder ein'V O seines Hausstähdes: “däs Gent ober die Verwaltung namertllih wenn er in bie Be-' wittschaftuñg: des Gutes störend eingreift ‘oder fh unerlaubter Ver-: “fügungen über" biè Zubehörungew oder Nußunoen dés-Grundstiiks; schuldig“ macht —, o ‘hat deï. Verwalter N A Kurator! darüber zu. betichten: " Auf Aritrag"des ‘Kurator® gibt die Landschafys-: iGezirksdireblion“ dein Schitldmer (ie. INäaumtig des Gites* aitf,* welche: ‘dér Kutator- ‘in Ausführun zit brüingenhät 7 m ne f
__ (§6 Ges: b: 3 August 1897.8 149 Reichs4Ges.-v, 24 Mätz 1897.)!
“Abs. 1. Solange der“ Gutsbesißér nicht aus' dem Gute förmlich entfent, aud auf temselbe 4 anrcdieid „ist, odér, eiten gehörig legiti- “terlen Bevöllitächtigten“ bestellt-hat, verbleibt ‘ihm die" Ausübihg "res mit dein Besiße kesinSirangevérmstung: befindlichen? Gutes: etfba: “ bérbmitenén Patronaléredtês “und Tenstiger ŒGhrèentechte fowie Ter 1 der-Bugehörigkeit zur: Landschaft: enlspxingeuätenBetechlügumgen..
__ Abs. 2. Es müssen auch alle Vetträge und Verhandlungen, welche nicht bloß die Nußung, sondern das in Zwangsverwaltung genommene Gut selbst-betreffen, von dem Gutsbesitzer oder einem. Bevollmächtigten vollzogen ‘werden. i
Abs. 3, Damit jedoch hierbei alle Beeinttächtigung der Land- saft in betreff hier Rechte auf alle und jede Nußungen des Gutes und: auf das Gut selb#t vermieden werde, müssen diese Verträge und Verhandlungen jetesmal von dem Kurator nach: eingeholter Genehnti- gung det Landschaftsdirektion mitvollzegen werden und muß dabei den Beteiligten, welcke aus dieser Veranlassung vielleiii Zahlungen an die Gutsherrschaft zu leisten haben, zu Protofoll angedeutet werden, daß sie dieselben bei Vermeidung nochmaliger Zablung an niemand anders als an ihn zur Verwaltungstasse zu entrichten hätten;
S 191, i ,
Jst der E aber entfernt oder abwesend und hat keinen gehörig legitimierten Bevollmächtigten zurückgelassen, so übt der Kura- tor s Anweisung der Landschaftösdinrektion die 1m § 199 dem Guts- bester selbst. während der Zwangsrerwaltung vorbehaltenen Befug- niffe, ohne dáß c dazu einer Vevollmächtigung bedarf, in dessen Ver- tretung aus, fowie er auch legitimiert. ist, mit Genehmigung der Land- schaftsdirektion in Stelle des entfernten ünd nicht elwa dur einen Bevollmächtigten vertretenen Gutsbefißers alle “Akte, wêlche Rechte und Pflichten. des Gutes Dritten E eia betreffen, sowöhl ‘in ge- richtlichen ala außergerihlliden. Angelegenheiten einsließlih auch aller derjenigen Fâlle, wo die Geseye Sondervollmackt erfordern, zu vollziehen.
S 192,
Dem Gutskurator liegt ferner ob, wénn dem Gute Patronatsrechte zustehen, die Kirchenrechnungen und die Kirchenkasse zu prüfen, Mängel zu rügen, deren Abstellung zu bewirken und gegebenenfalls Entlastung zu ertellen, soweit nicht die zurzeit bestehenden Kirchengeseße ent- gegenstehen. L
Sobald die Rechnung des Verwalters dem Gutskurator T
worden, muß derselbe genau“ prüfen, ob die Gesamtsummmen der Nach-
weisungen mit den Einzelposten übereinstimmen, ob die erforderlichen
Belege der Rechnung beigefügt sind, sich in Ansehung ‘der nit durch
Belege zu rehtfertigéènden- Posten, als Wirtschaftsbedarf, Futter für
das Vieh verendêtes Vieh usw. von .der Richtigkeit der A abe durch Nachfragen, und bei den öffentlichèn aben und dèêm Gesinde- ‘und Tagelohn durch Einsicht der Quittunzsbücher von deren Berichtigung Ueberzeugung verschaffen, die Log Es Mängel“ und Unrichtig-
'feiten in der ‘Rechnung von dem Verwalter: sofort ‘berihtigen lassen, demnächst die Rëchnung mit nachsteheider Bescheinigung:
daß er vorstehende Rechnung mit den Belegen ‘und den vor- handenen Quittungsbüchern: verglichen und “richtig befunden, auch ‘in Rücksicht der nicht zu belegenden Posten keinen Grund häbe, des Verwaltérs Angabe zu bezweifeln, verseben und mit einem Begleitungsberichte der Landschaftsdirektion zur Prüfung überreien, und endlich ‘wegên der weiteren Rechnungs- abnahme und’ der Beitreibung der ‘etroaigen ‘Fehlbeträge' 'und ‘des “in den Händen des Verwalters béfindlichen baren Bestandes die "in der Anwéisung für Zwangsvérivaltungen erteilten Vorschriften: befolgen. 81.
Abs. 1, “Gegen S{luß eines jeden Wirtschaftsjahres muß der Gutskurator über den-Zustand der Gutswirtschaft, die Verwendung der ur Wiederberstellung des Gutes bestimmten Gelder, den Erfolg der- selben, ob sih von. einer Verpachtung- ein besseres Ergebnis als von der eigenen Bewirtschaftung - erwarten lasse, wänn die völlige Be- friedigung der e R abzusehen sei, und ob es gleichwohl auh nah dieser Befriedigung rátsam si, die Zwangsderwaltung noch weiter als
. Sicherungsmaßregel fortdauern zu lassen, seinen vollständigen Bericht der LandsÆaftödirektion abstatten. i
Abj. 2, Entscheidet si auf diesen Bericht die Landschaftsdirektion für die Verpachtung. des Gutes, so muß. der Kurator unter Zuziehung des Besißers die Pachtbedingungen sowie einen Pachtansblag ent- werfen ‘und zur Genehmigung einreichen, sodann Pachtliebhäber durch eine in die Amtsblfitter ‘der Próyinz einzürückende Bekanntmachung u einem Bietungstermine einladen und von dem Ergebnis ‘Unter
“Bird der Verhandlung det Direktion zur weiteren Verfügung Bericht erstatten. ' : : Abs..3... Wird er zum Abschlusse ‘des Pachivertrages ermähtigt, so liegt ihm die-ungesaumte-Errichtung des Vertrages und die vertrags- mäßige Bewirkung der Uebergabe ob.
Abs. 4. - Als Pachtbedingung muß insbesondere aufgestellt werden, daß: der Pächter allen -Ermäßigungsansprüchen wegen Unglücksfälle entsagen, das Gutsinventar -nach .der Tare als eisern- übernehmen und nah aufgehobener Zwangsverwaltung sich die- ushebung der: Pacht mit sechsmonatlicher Kündigungsfrist zu Ende des „Wirischaftsjahres ohne Entschädigung gefallen lassen müsse, auch die Fuhren zu Zu- und Wegreisen des Kurators unentgeltlich übernehmen,
Abs, 5, Unter besonderen Umständen kann jedoch bestimmt werden, daß der Pächter in solchem Falle für eres noch nicht abgelaufene Pachtiahr einen bestimmtèn Abstand zu erhalten habe. ;
& 196.
Abs. 1. Jst das’ in Zwangêverwaltung genommene Gut von der Verwaltung verpachtet, auch über die J deèr Zivangsvollstreküung gegen den Pächter auf dessen Géfahr und Kosten die Zwangsverwaltung verhängt, in welchem Falle die obigen Bestimmungen auch dem Pächter gegenüber Anwendung finden, so
muß- der Kurator e Aufsicht über die Béwirkschaftung des
Gutes führen und strènge darauf hälten, daß der Pächter seinen ver- traglichen Dbliègenbeiten in Ethaltung dés Gutes und seiner Buü-
behörungen und. in Bezahlung der Pachtgelder überall nachkomme, ünd
wénn er mit den Pachtgeldern über aht Tage im Rütstande bleibt, sofort auf Grund einér darüber mit dem Pächter gehaltenen Abrechnung die zwangsweise Beitreibuna des feststehenden Betrages, gegebenenfalls die Zwangsverwaltung der Pachtung oder die anderweitige Verpahtuñg auf Gefahr des Säumigen_ bei der Landschaftsdirektion; welche diese
Zwangsvollstreckungsmaßregeln sofort ohne gerichtliches Verfahren
selbst verbängen kann, in Antrag
strittigen Betrages bei dem betreffenden Gericht beroerk\telligeri;
“Abs. 2, Bei Streitigkeiten zwischen dem von der Landschaffk ‘be-
stellten Pächter und dem Kurator entscheidet in allen rein wittshaft-
lichen Gegenständen “ die Landschaftsdirektion dergestalt, daß- dein
Pächter dageden nicht dét Rechtsweg, sondern nur die Beschwerde ‘än
die General-Lantscaftsdirektion offen steht. s D
Abs, 3. Weigert \sih der Pächtèr, nach Beendigung der Pachtzêit abzuziehen, so steht es der Landschaftsdirektion frei, nah Vérnehntung desselben dur einen Beschluß dessen Ausweisung zu verfügen und zu bewirken, obne daß dér Pächter ein (Zurückbehaltungsreh? wegen
¿lader Gegenforderungen geltend macên känn, E Gde:
_- Abs. 4. Int Packlvertrage müssen diese: Beredltigungen der Lansd- {aft ausdrücklick A werden, widtigenfalls. es ledialich: bei dên ällgemeinéñ- gêseßlichen Mitteln gegen dén Pächter verbleibt.
777 Abs.5, Auch beziehen sich die obigen Bestimmungen nur“ auf ‘diejenigen Paltun en, -die: von der Landschaft selbst- eingeleitet sind, wogegen“ bei berêits bei Einleitung der Zwangsverwaltung vorgefin-
“dénen Pactungen “ im“ gewöhnlichen Réchtswege zu " vetfahten “ist.
"1041288. 048, 857 B: P. D
Sind vön- der Verpadt: 1 Wir
Parzellen, die zu unbedeutênd" sub, dls: daß eit eideher Verfvaltér bafür
[7 Déstèllt' wérden Föornte, ‘aüsgesdlossen ¿und rhat sih¿niht" soglei bei
“Einseitúng der Fwangsverwaltung éine (elegenheit zu - deren BVer-
“pafing dargeboten, \so.Hat der Kurator für deren Verpachtung oder
für: teren Verwaltimp énlweter vurch ren Pächter tes" Gutes ‘oder
1 cen“bestelltén Wirlscküflörufsehér Sorge alt:tvagenl 7 n
9 Ep P 106
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D A p dae wis L C ted V0 dd aa A s di
Pachtung nicht etwa im Wege“
bringen und die Einklagung des.
Dritte Beilage
_ Zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlih Preußischen Staalsanzeiger.
M S7.
S (Fortseßung aus der Zweiten Beilage.) dad
2A / : 8 197.
Abs. T, Ueber die im Verpachtungsfalle- bei ver Verwaltungskasse ftattgefundenen Einnahmen und Ausgaben hat der Kurator alljährlich gm Ende des Wirtschaftéjahres, den 1. Juli, der Landschaftsdirektion Rechnung zu legen, wobei mit Ausnahme derjenigen Vorschriften, welché durch das Verhältnis des Verwalters zum Kurator . bedingt werden, dieselben Grundsäße wie. bei den von dem Verwalter zu legenden Rechnungen zur Anwendung kommen.
_Abf. 2. Jede Verwaltungêrechnung ist, nachdem sie von der Rech- nungsstelle als rihtig einig! ‘worden, von einem Deputierten des Landschaftsbezirks sachlich zu prüfen, welher etwaige Erinnerungen dem Landschaftsbezirkskollegium zur Entscheidung vorzutragen hat.
Os
__ Die Landschaftédirektion als die Behörde, welche die von ihr ver- hängte Zwan verwaltung leitet, erläßt auf die an sie gerihteten An- fragen und rihte des Gutsfkurators, Anträge und Beschwerden des Verwalters und'dès Gutsbesiße:s mit genauer Beobachtung der gesebß- lichen Vorschriftên und. mit besonderer Rücksicht auf die Sicherung des landschaftlichen Wohles die erforderlichew Bescheide, enba: die ab- guschließenden Verträge, erteilt die nah wvorstehenden Vorschriften nötigen Grmätigungen, führt Schriftwe el in dieser A t mit öffentlihen Behörden, bewirkt die vorshriftsmäßige Rechnungsab- nahme, führt die Oberaufsicht über das Verfahren des Verwalters und des Kurators, hält dieselben nôtigenfalls durch Ordnungsstrafea zu ih:er Schuldigkeit an und veranlaßt demnächst, sobald durch die Zwangs- verwaltung der beabsichtigte Zweck der vollständigen Befriedigung und
Sickerung der Landschaft erreiht worden, die förmliche Aufhebung der'
Zwangéverwaltung und Rückgabe des Gutes dur eine dazu ernannte Kommission wis bei Einleitung derselben.
8 199. i Dem der Geneual-Landschaftsdirektion alljährlih vor der Ver- sammlung des Engeren Ausschusses einzureichenden Verzeichnisse der in Pa Neal an befindlichen Güter 1 auh eine Abschrift der von i utékfuratoren nah § 194 zu erstattenden Jahresberichte betzu- ügen.
8 200. ;
Abs. 1. Wenn von Gerichten die Zwangsverwaltung eines in Alt-Vot- und Hinterpommern belegenen, von der erie Land- schaft beliehenen Gutes angeordnet ist, hat die Landschaft den Anspruch, daß die Gerichte die zuständige Landschaftsbezirksdirektion um Fü rung ter - Zwangsverwmaltung ersuhen welchem Ersuchen stattzugeben ift. (8 18 Teil T1 Tit. 24 A. G.O)\)
Abs. 2. Bezüglich der in Neuvorpommern und Rügen belegenen, von der Pommerschen Landschaft beliehenen Güter, deren ‘Zwangsver- ware, Gerichten angeordnet ist, hat dic Landschaft den M auf Ueberweisung der dem Gericht in den §8 150, 153 und 154 des Ne iches über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 zugewiesenen Tätigkeit an die zuständige Land- (o reien
(S 6 Ges. v. 3. August 1897.)
_ Abs. 3. Jst von Gerichten die Zwangverwaltung nit bepfand-
buiefter, dem Verbande der Pommerschen Landschaft angehöriger Güter — in Neuvorpommern und Nügen- solcher Güter, die nah § 8 L. O. bepfantbriefungsfähig sind, — angeordnet, so kann die zuständige Land- \haftsbezirksdirektion auf Ersuchen des Gerichts- die dem leßtern iugewviefene im zweiten Absaß dieses Paragraphew gedachte Tätigkeit übernehmen. A (S 6 Ges. v. 3. August 1897.) __ Abs. 4. Bei Zwangsverwaltungen, welche von* der Land\chafts- direktiow nit ih:e8 alleinigen Besten wegen verhängt, sondern von derselbén auf Ersuchen der Gerichte zum gemeinschaftlichen Besten der Landschaft und anderer Gläubiger, welhe beim Gericht die Einleitung dev Zwangsverwaltung beantragt oder vom Gericht zum Beitritt zu derselben zugelassen sind, ausgeführt werden, sind ebenfalls die vor- stehenden Vorschriften (§8 181 ff.), jedoch mit folgenden! Ginschrän- kungen, zu befolgen. t
8 201. : ;
Die unmittelbare Leitung der Zwangsverwaltunq gebührt zwar au hier der Landschaftsdirek tion und dem von dieser bestellkgn Kurator, es N aber auch dem Gcriht und den die Zwangsve:waltung be- treibenden Gläubigern, bei Konkursen dem Verwalter der Masse, eine Beteiligung dabei zu,
8 202,
__ Abs. 7. Den Termin zur Einleitung der Zwangsverwaltuing muß die dazu ernannte Kommission dem die Zwangsverwaltung bettreiben- den Gläubiger oder dessen bekannten Bevollmächtigten, dem Vekwalter der Konkutsmasse rechtzeitig bekannntmachen, damit dieselben dabeë ihre Rechte wahrnehmen können. Sie müssen dabei sowie bei anderen Gelegenheiten von einiger Wichtigkeit von der Kommission und vem Gutskfurator mit ihren Anträgen und Wide:\sprüchen gehört werden, sowie au von allen \olhen Vorfällen während der Zwangsverwaltuny dem Gericht Anzeige gemacht werden muß.
Abs. 2. Die Entscheidung in allen di» Bewirtshaftung und Ver- wiltung betreffenden rein wirtschaftlihen Punkten gebührt abez allein der Landschaftsdirektion; gegen deren Ausspruh steht nur die Be- \chwerde an tie General-Lan \chaftêdirektion zu.
8 203.
__ Abs. 1. Bei diesen Zwangsverwaltungen, welche gewöhnli von lâtg:rer Dauer sind als die von der Landschaft ihres alleinigen Besten wegen verhängten, ist eine Verpachtung des Gutes der eigenen Be- wirtschaftung und Verwaltung in der Regel vorzuziehen. Wenn sich daher hierzu nit sofort bèi Einleitung der Zwangsverwaltung Ge- legenheit darbietet, so wird nur ein einstweiliger Verwalter bestellt, bis die Verpacbtung bewerkstelliat werden kann. }
Abs. 2. Zu einer Vorschußlcistung ist. die Landschaft nit ver- bunden, etwa nötige Vorshüsse muß der betreibende Gläubiger leisten.
: S 204.
Abs, 1. Das betreffende Gericht hat na Einleitung der Zwangs- berwaltuno der Landschaftsdirektion unter Zufertigung einer beglau- bigten Abschrift des Grundbuchblattes des Gutes, nah Vernehmung des Schuldners und der eingetragenen Gläubiger: anzuzeigen, in welcher Reihenfolge und in welchen Beträgen die laufenden Zinsen der Hypo- thekengläubiger, sobald sie fällig werden, vom Verwalter aus den nach Deckung der Pfandbriefszinsen und Vorschüsse nebst den Zinsen davon, auch den Verzugszinsen, verbliebenen Übershüssen zu berichtigen sind, und hiernah wird der Gutskurato: von der LandschaftKdirektion mif der nötig Anweisung versehen.
Abs. 2. Die Zinsen streitiger Hypothekenforderungen oder solcher Gypothefengläubiger, deren Aufenthaltsort unbekannt, werden dem Gericht zur Hinterlegung angeboten.
8 205. ;
„_ Auch im Falle des Konkurses steht nah Anoednung und Einlei-
tung der Zwangsverwaltung dem Gutskurator de Ausübung der im 8 190 bezeichneten Rechte des Gutsbesißers zu.
8 206.
Die Recnungslegung des Verwalters und Gutskurators geschieht
auch bier zunächst an die Landschaftsdirektion, welche ‘die Rechnungen
abnimmt; dieselben werden jedoch mit den dimgegen aufgestellten Er-
.ünnetungen dem Gericht mitgeteilt, um die Erklärung der Beteiligten
arüber einzuziehen, und erst, naddem die exhobenen Erinnerungen er- Tedigt, erteilt die Candschaftsdirektion die Entlastung. ;
Berlin, Freitag, den 9. August
1918,
L 207.
Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Be- sibers tes in -Zwangêverwaltung befindlichen Gutes oder durh Her- beiführung des Aufgebots der Nachlaßgläubiger und selbst durch Ein- leitung der Zwangsversteigerung des Gutes, solange der Zuschlag und die Uebergabe des versteigerten Gutes an den Ersteher nit erfolgt ist, mird in der bestehenden Zwangsverwaltung nichts geändert, son- dern es müssen die eingehenden Einkünfte des Gutes nah wie vor ek zur Bezahlung der rüständigen Pfandbriefszinsen und
iederherstellungêvorshüsse verwendet und nur die übrig bleibenden
Bestände an die darauf angewiesenen Hypothekengläubiger auf die
laufenden Zinsen und nah deren Berichtigung zur Hinterlegung an- geboten werden. 8 908 208.
Sollte sih der Fall ereignen, daß das zur Zwangsverwaltung ge- stellte Gut des in Konkurs geratenen Pfandbriefs\huldners einen gänz- lichen Verfall dergestalt erlitten hätte, daß durch die Zwangsverwal- tung die Pfandbriefszinsen nicht E werden fTönnten, so muß ¿war die Landschaft entweder aus ihrem Eigentümlichen Vermögen, wie in dem Falle der von ihr selbst verhängten Zwangsverwaltung nach § 183 vorgeschrieben, oder dur ein für das Gut aufzunehmen- des Darlehen den nötigen Vorschuß beschaffen, dieser Vorshuß muß sd demnächst mit Zinsen aus den Kaufgeldern vorweg erstattet werden.
Sobald die Beendigung der Zwangsverwaltung nahe bevorsteht, und bei Zwangsversteigerungen insbesondere vier Wochen vor dem Bietungstermine, hat der Gutsfkurator der Land\Haftsdirektion einen vollständigen Kassenabschluß sowie ein Verzeichnis des vorhandenen Inventars einzureichen, auch sih gutachtlih darüber zu äußern, ob es das Beste der Landschaft oder der übrigen Beteiligten erfordere, eine besondere Verkaufsbedingung aufzustellen, damit das Gericht hiervon benachrichtigt werden A
„„„, Die förmliche Aufhebung der Zwangsverwaltung wird mit der völligen Uebergabe des Gutes an den früheren Besibèr oder den neuen Erwerber verbunden. L
d 211.
Abs. 1. Wenn nach der pflictmäßigen Ueberzeugung der Land- schaftsdirktion die übrigen landshaftsordnungsmäßigen Mittel unzu- reichend sind, die der landschaftlihen Kreditanstalt huldigen Zinsen und Wiederinstandseßun svorschüsse herbeizuschaffen, oder aber, wenn im Falle der Pfandbriefskündigung Bahlung nicht zu erlangen, so ift dieselbe nah der Allerhöchsten Kabinetts-Order vom 14, Februar 1829 unter Zustimmung des Landschaftsbezirkskollegiums befugt, zur Zwangsversteigerung des bepfandbrieften Gutes zu reiten, und Buy die betreffenden Gerichte \huldig, auf den desfallsigen Antrag der
andschaftsdirektion das Hwangsversteigerungsverfahren ohne vor- gängiges Erkenntnis einzu! eiten und die Feststellung des geringsten Gebotes sowie die vorzugsweise Befriedigung der Landschaft aus den Kaufgeldern zu bewirken, ohne daß dieselbe verbunden ist, außer der gen Angobe ihrer Forderungen an Pfandbriefskapital, insen, Kosten und Wiederinstandseßungsvorschüssen einen besonderen achreis der Richtigkeit derselben zu führen und den Kaufgelder- belegungstermin wahrzunehmen. (§ 8 Ges. v. 3. August 1897.)
Abs. 2. Auch darf die Auszahlung ihrer Forderungen nicht durch den bloßen Widerspruch des Schuldners oder anderer Beteiligten auf- gehalten werden, indem denselben vielmehr im Falle eines solchen Widersprucks überlassen bleibt, nah erfolgter Auszahlung im beson- deren Prozesse klagend gegen die Landschaft aufzutreten und die Un- Aga des bestrittenen Anspruhs dur{zuführen. i
bs. 3. Diese Vorrechte finden auch für den Fall Anwendung, daß das Vollsireckungsverfahren auf den Antrag eines anderen Gläu: bigers eingeleitet wird. 212,
Die Bestellung einer Sicherheit für ein im Zwangsversteige- rungöverfahren von der Landschaft abgegebenes Gebo fan e n fordert merden,
(F 10 Einf.-Ges. z. Reichs-Ges. v. 24. März 1897.)
8 213.
Nach erfolgtem Zuschlage des unter Zwangsverwaltung versteigerten Gutes und nach Belegung der Kaufgelder geschieht die Uebergabe an den Ersteher in der Art, wie in § 210 im allgemeinen vorgeschrieben ist. S ollte jedo das Gericht in einzelnen Fällen einen eigenen Uebergabekommissar, u ernennen nicht nôtig finden, sondern die Landschaft ersuchen, die lebergabe ihrerseits lein zu bewirken, L muß fich dieselbe dem unterziehen und beglaubigte Abschrift der lebergabeverhandlung dem Gericht übersenden, Die Verwaltungs- rednung wird mit, dem Zus lagstermine eins{ließlid des ‘Tages, an Ge puglaa erteilt i e Bewirtschaftung des
er fur Rechnung und Kosten des Erstehers bis dahi î “ Vebergabe an diesen erfolgt, fortgeführt. | E S 214.
Abs\. 1. Zur Annahme des Pfandbriefskapitals beziehentlih eines Teiles desselben aus den Kaufgeldern ist die Ceroschaft eue verbunden, wenn eine ordnungsmäßige Kündigung vorhergegangen ist.
Abf. 2. Daher ist, wenn die Landschaft wegen rückständiger Zinsen und Wiederinstand\sebungsvorscüsse (§ 211) selbst die Zwangsverstei- s beantragt hat, eine Kaufbedingung dahin zu stellen, daß der
rsteber auf Verlangen der Landschaft verpflichtet ist, das Vfand- briefskapital mit den eingehragenen Binfen vom Tage des BusWlages ab und mit allen sonstigen landschaftsordnungsmäßigen Verpflich- tungen sowie mit den etwa zur Löschung gekommenen Néebenver- pflichtungen, welce auf Verlangen wieder eincetragen werden müssen, in ang A Gebot zu O bj, 3. Jm Falle einer vor völliger Tilgung eines Zuschuß- oder Umwandlungsdarlehens (§§ 168a und 291a Abs. 2) N Zwangsversteigerung ist das Fortbestehen der Pfandbriefsanleihe als Kaufbedingung festzustellen. Jn den übrigen Fällen der E S- versteigerung 1 als Kaufbedingung zu stellen, daß bei Uebernahme der Pfandbriefsschuld von seiten des Erstehers die Ablösung desjenigen Teiles derselben geschehen auß, welcher zwei Drittel des Meistaebots, sofern dieses den landschaftliden Tarwert nicht erreicht, überschreitet.
Abs. 4. Von der Ablösung der Pfandbriefsanleihe kann auf An- trag der Landschaftsbezirksdirektion mit Genehmigung der General- direktion Abstand genommen werden.
Gen, Ldtas. Beschl. von 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25. t i en: D H D i f end Erl. v. 25. Novbr. 1911
estellten
S 215,
Vebrigens i die Landschaft nicht verbunden, sich wegen hrer S im Konkurse des Pfandbriefsschuldners zu melden und zu den Kommunkosten beizutragen, vielmehr ist sie berehtigt, ihre eigenen Kosten der Zwangsverwaltung aus den Einkünften des Gutes zu entnehmen oder aus den Kaufgeldern vorweg gezahlt zu verlangen.
S 216.
Abs. 1. Der Besiß der Güter, welche die Landschaft bei Zwangs- versteigerungen zur Dedung ihrer Forderungen zu erstehen genötigt ist, wird derselben auf ein Jahr ohne Erlegung des Kaufstempels verstattei. Wird aber dieser Besiß über den S des ersten Jahres hinaus ver- längert, so ist ein Zwölftel des geseßlichen Stempels zu entrichten, und mit dem Schlusse des dritten Jahres eines \olchen Besißes der
volle Nest des Kaufstempels zu erlegen,
Abs. 2. Zum Weiterverkauf solcher Güter genügt ein von der Generaldirektion bestätigter Beschluß des betreffenden Landschafts bezirkskfollegiums. Die weiter gehenden Bestimmungen des § 68 finden hierauf keine Anwendung.
Gen. Ldtgs. Beschl. von 1893, best. d. Allerh. Erl. v. 4. Dezbr. 1893, G, S. 1894 S. 9.
C. Von der Stundung der Pfandbriefszinsen.,
& 217. j g Een Sckuldnern, welhe nit durch \{chlechte Wirtschaft, sondern dur Unglüdsfälle in die Lage kommen, ihre Zinsen für einen oder den andern Termin nit pünktlih abführen zu können, kann von der Direktion eine billige Nachsicht gewährt werden.
i 8 2183.
In der nähsten Sibung des Land\chaftsbezirkskollegiums wird E Me Jn Vortrag gebraht und das Kollegium stellt fest, auf welche Höhe und welche Frist dem Schuldner Nachsicht gewährt werden soll.
i 8 219.
_Mit Ablauf der Frist aber muß der Schuldner den Nückstand zur Landschaftsbezirkskasse unfehlbar abführen oter gewärtigen, daß er mit aller Schärfe der landschaftlichen Zwangsvollstreckung beigetrieben wird.
D, Von Ergänzung der ausbleibenden Zinsen, & 220.
Abs. 1. Das Eigentümliche Vermögen (§ 295) der Landschaft ift B auch dazu bestimmt, ausbleibende Zinsen vorshußweise zu ezahlen.
Abs. 2. Wer mit seinen Zinsen im Rückstande bleibt, is ver- bunden, den gemachten Vorschuß mit fünf v. H. zu verzinsen, und muß diese Berzinsung, ohne Nücksiht auf den Tag der Hang Ie Borschusses, stets für das volle laufende Vierteljahr erfolgen. lese Bestimmung findet auch Anwendung bei allen anderweitig zu m Vorschüssen, auch bei denjenigen, welche nah den §8 221, 234 aus den landschaftlichen Vermögen an die Landschaftskassen und aus diesen behufs Einlösung der Zinssceine zu machen sind.
Abs. 3. Die Generaldirektion 1 ermächtigt, auf den An des betreffenden Landschaftbezirks in einzelnen Fällen, bei denen fi _án Anwendung dieser Vorschrift besondere Härten herausstellen, die Zins- verpflichtung einzuschränken.
Gen. Ldtgs. Beschl. von 1872, best. d. Minist. Reskr. v. 19, Funi 1872.
8 221.
__ Bleiben Zinsen rückständig, so muß das Landschaftsbezirkskollegium beizeiten auf Mittel denken, die nötigen Gelder zur pünktlihen Ein- lösung der Zinsscheine herbeizuschaffen. Besonders muß dieses in An- sehung der gestundeten Zinsen gesehen, die also bestimmt in dem Termine nicht eingehen. (Vgl. § 234.)
8 22. ___ Derjenige, welcher zur Deckung rückständig gebliebener Pfandbrieft- zinsen für jemand den Vorshuß macht, erlangt damit dasselbe Recht wie die Landschaft selbt, so daß, wenn thm sein Vors{uß in dem vereinbarten Termine nit zurückgezahlt wird, die betreffende Land- schaftsdirektion verpflichtet ist, auf seinen Antrag für thn kosteñfrei die Zwangsvollstreckung sofort gegen den ner in-dem- Umfangs zu verfügen, in welchem dieselbe ihre eigenen rüdckständigen Zinsen bei- zutreiben berechtigt ift. L 993
Zu diesem Zweck muß der Einzahler ih von der Landschafts direküon eine Zahlungsbescheinigung erteilen lassen, welche zuglei die Zusage enthält, daß daraus im Falle der vers erten Rü G n fe en den Schuldner die landschaftlite Zwangsvollstreckung stattfinden olle.
8 224. Die Erteilung einer solchen Urkunde is au für Zee E gu lässig, welcher der Landschaft unmittelbar einen Vorschuß zur Deckung ter rüdlständigen Pfandbrieféeinsen macht. l
8 225.
__ Zur Vermeidung einer zu großen Ansck{wellung von dergleihtn Nückständen gilt dicie Bescheinigung und die darin zugesagte. land- schaftliche Zwang8vollstreckung nur von einem halbjährlichen Zins- gahlungstermine bis gu dem andern, und muß daher ein solher Gläu- biger bis zum Ablaufe des Halbjahres die Zwangsvollstreckung bei der Landschaftsbezinksdirektion beantragen, widrigenfalls er sein desfallsiges Recht verliert. Bs
§ 226. ' _Wenn jedo wegen des folgenden 0 Laien der Et Fall ereignen, und der Gläubiger a sollte, die inzwischen für ihn beigetriebenen Gelder des ersten Temmins wiederum borzu- schießen, so steht ihm gwar \soldes frei, jedo muß alsdann die Zahlungs8besceinigung umgeschrieben, und das neue Darlehen auf den laufenden Termin gerechnet werden, so daß niemals ein höherer als ein halbjährlicer Zinsenrückstand anshwellen kann.
i __& 027. __Scllte diese os niht ausreichend sein, die verbliebenen Nückstände zu decken, so muß die betreffende Direktion an die Gene- ral-Landschaftédirektion berichten und derselben diejenige Summe be- ¿eichnen, welche zur Deckung ihrer Zinsen erfordert wird. Diese hat alsdann für die Herbeischaffung dieser Summen entweder aus- dem Vermögen der Gejamtlandschaft oder auf andere Art Sorge gu tragen, wobei sich aber von selbt versteht, daß sie nur diejenigen Reste zu decken hat, melde dur die gleickgeitig eingeleitete Zwangsverwaltung nit sofort beizutrewben gewesen sind. 828.
Abs. 1. Zu diesem Zwecke müssen die Land\chaftsbezirksdirektionen der General-Landschaftsdirektion nwöglickchst geitig anzeigen, wieviel Geld sie zur Berichtigung der Zinsen an dieselbe abführen können, da- mit der etwa nótige Verkauf der Pfandbriefe aus dem Gigentümlichen Vermögen mögli} vorteilhaft T Be, weil der Vorschuß gegen die von den Landschaftsdez1 Den auézustellenden [d- vers O jederzeit nur in barem Gelde und nit in Pfandbriefen gemacht werden muß. :
Abs. 2, Erwächst dem Landschaftsvermögen durh den Verkauf bon Pfandbriefen behufs Deckung der Zinsreste und dur den Wieder- ankauf von Pfandbriefen nach erfolûter Zurükerstattung des Vorshusses ein Verlust, so muß dieser von dem säumigen Schuldner erseßt werden.
Abs. 3. Die zur Ses dee Vorschüsse erforderlichen Geld« beträge können au durch Verpfändung der den Eigentümlihen Ver» mögen beziehentlich dem Vermögen der Gesamtlandschaft zugehörigen Weripapiere bei der Reichsbank beschafft werden. Jn diesem Falle hat der säumige Schuldner auch den der Landschaft dur dieses WVer- fahren entstehenden Verluft gu erseßen.
| 8 29. Es muß zu diesem |Behuf bei jeder Landschaftsbegzirksdirektión neben der BZinsen- duch eine besondere Rückstandsrehnung geführt
werden. ) N S 2830.
__ Der Rendant fertigt in diejer Beziehung aus der Zinsenre nung einen U aus dem ersihtlich, wel&e Güter und wieviel sie an Zinsen rücständig, wann und woher die Rückstände eingegangen, und wie die gemachten Vorschüsse davon bezahlt worden sind. A