Abs. 3. Zur Verstärkung des Eigentümlichen Vermögens des f Vorpominersben Landschaftsbezirds wird von den aus den Kreisen Neuvorpommerns und Rügen dem landschaftlichen Verbande beige- tretenen und neu binzutretenden Gütern ein |echstel v. H. Quittungs- groschen alljäbriih jedo nur in ses Zinsterminen o lange erhoben, bis die Zinsen dieses Vermögens zur Deckung der erhöhten Bedürf- nisse an Verwaltungskosten jenes andschaftôbezirks ausreichen.
Abs. 4. Der Engere Ausschuß hat zu beschließen, wann der be- zeichnete Zeitpunkt eingetreten ift.
Gen. Ldtgs. Beschl. von 1871, best. d. Allerh. Erl. v. 23. Juli 1871, G. S. S. 31d. y R Pie h Gen, Lotgs. Beschl. von 1874, best. d. Allerh. Erl. v, 17. Sept. 1875,
G, S. S. 614, 8 289,
Abs. 1. dem einstweilen zu- Johannis 1858 der im § 234 Abs. 1 erwähnte Zweck durch die zeitweise L der Zinser- sparnisse erreiht war, sind von da ab die weiteren Zinsersparnisse von ein halb bezw. #pei drittel v. V. der Gesamttülgungsmasse halb- jährli überwiesen. i E
Abs. 2. An dieser nehmen alle Güter, welche für dieses Halb- jahr zur Tilgung bereits verstattet (§ 286), nach Verhältnis des auf ¡hnen baftenden Pfandbriefkapitals teil. i |
Abs. 3. Die Ergebnisse der Tilgung, somit das ‘Anteilsrecht jedes Gutes an der Gesamttilgungsmasse werden halbjährlich berehnet und auf das Sondertilgungskonto jedes Gutes übertragen, auch halb- jährlih mit der ZinSquittung den betreffenden Besißern mit eteilt.
* Abs. 4. Diejenigen Güter, welchen ein B nah § 291b zuteil geworden, scheiden aus der Gesamttilgungsmasse vorbe [tlich ¡ibrer Ansprüche auf die zu derselben fließenden Zinsersparnisse aus.
Ens. Aus\ch. Beschl. von 1858, best. d. Minist. Reskr. vom
2, März 1 8 286. D
Abs. 1. Die nah dem Zeitpunkte, von welbem ab die Ver- wendung der Zinsersparnisse zur Verstärkung der landschaftlichen Ber- mögen begonnen, mit neuer oder vergrößerten Pfandbriefsanleihen der Kreditanstalt hinzugetretenen oder später hinzutretenden Gutébesiher müssen von diesen Anleihen die G in der vorgedachten Höhe — bevor n an- der Pfandbriefstilgung teilnehmen — auf acht Halbjahre zur Gesamttilgungsmasse (vergl. jedoch Abs, 3) abfühven lassen. Der betreffende Gutsbesißer kann den Betrag der Ersprarnisse von acht Halbjahren unter e Zwischenzinsen auch auf einmal bar abführen, so daß dann die Anleihe sofort in die Tilgung eintritt. | : Abf. 2. Werten an Stelle abgelöster Pfandbriefe binnen zwet Jabren niedriger verzinsliche eingetragen (S8 168 ff.) oder findet eine Umwandlung in niedriger verzinsliche statt (§ 282), so wird derjenige Zeitraum, während dessen die umzuwandelnde Pfandbriefsshuld be- reits zur Gesamttilgungsmasse beigetragen, der umgeschriebenen Pfandbriefsanleibe gut gerechnet, so daß leßtere, wenn jene schon ur Tilgung verstattet war unmittelbar ebenfalls in solche eintritt. Dasselbe gilt für den Fall, daß an Stelle alter Gutspfandbriefe binnen zwei Jahren neue Nummerpfandbriefe desselben Zinsfußes eingetragen werden. f | i Ab|. 3. Der Engere Aus\{uß ist berochtigt, zu beschließen, daß die Zinsersparnisse der noch nicht zur Tilgung verstatteten Güter itweise zur weiteren Verstärkung: der landschaftlichen Eigentümlichen Mertiibgen verwandt werden. Öhne anderweitige Bestimmung des Engeren Ausschusses fließen sie in solchem Falle zu drei iertel in das Eigentümliche Vermögen der. betreffenden E und zu ein Viertel in das ögen der Gesamtlandshaft. Der Engere Aus\chuß hat nach Maßgabe der jedesmal vorzulegenden Vermögens- nádaweise zu beschließen, wann diese Verstärkung der Eigentümlichen Vermögen in zureihender Weise erfolgt i, und von wo ab die be- enes Spar wiederum an die Gesamttilgungsmasse abzu--
führen sind. Eng. T, ZHAGL von 1858, best. d. Minist. Reskr. vom
1
2. März x
Gen. Ldtas. Beschl. von 1871, best. d. Allerh. Erl. y. 23, Juli 1871. G. S. S. 315
Gen. Odtas: Bes. von 1872, best. d. Allerh. Erl. v. 12, August]1872. Gen. Ldtgs. Beschl, von 1874, best. d. Allerh. Erl. v. 24. Mai 1876. G. S. S. 291
Anmerkung: Vom Haushaltsjahr 1895/1896 ab werden die Zins- ersparnisse bei den noch nicht ¿zur Tilgung verstatteten Anleihen zur einen Hälfte zur Verstärkung des Vermögens der Gesamt- landichaft und zur anderen Hälfte zur Verstärkung der Eigen- tumlichen Vermögen der Landschaftsbezirke verwendet.
Ena. Aus\ch. Beschl. von 1894, genehmigt d. Minist. Reskr. vom 16. März 1895.
8 287. /
Die Landschaft ist berechtigt, jederzeit sich wegen der von ibr bei der Zwangsverwaltung eines Gutes gemachten Vorschüsse nebst Zinsen, wegen rückständiger Pfandbriefszinjen, sowie wegen a in bezug auf das betreffende Gut bzw. dessen Verwaltung erwachsenen Kosten und Auslagen, endlich auch für ng der Landschaftlichen Bank der Provinz Pommern wegen aller von dieser bei Bepfand- briefungen oder Umwandlungen für den Besißer machten Vorschüsse und Auslagen aus dem für das Gut angesammelten Sondertilgungs- authaben zu befriedigen. Die Generaldirektion hat auf O Antrag der betreffenden Landschaftsbezirksdirektion darüber zu be- E ob und zu welchem Betrage die so beantragte Verwendung des Tilgungsguthabens stattfinden joll.
8 288.
Abs. 1. Die Zinsersparnisse von ein halb bzw. gra drittel v. H. jährlich, die freiwilligen Tilgungszuschüsse und die insen von beiden werden nah Bestimmung der Gene raldirektion dazu verwandt, durch A oder Kündigung einen gleichen Betrag an Pfandbriefen zu er- werben. i j Abs. 2. Sofern der Weg der Kündigung gewählt wird, hat die Generaldirektion eine glei hohe Summe nach vorgängiger Aus- losung durch solche vorschriftsmäßig einzuziehen.
Ah\. 3. Müssen solche gekündigten Pfandbriefe auf Grund der & 291 f. wieder in Umlauf geseßt werden, so geschieht dieses durch einen von der Generaldirektion auf die Rückseite des Pfandbriefs zu sehenden Vermerk des Inhalts: N :
Dieser zum Zwek der R und eingezogene Pfandbrief ist wieder in den Verkehr gegeben. /
Af. 4. Die eingangs gedachten für die Tilgungsmasse be- stimmten Zinsersparnisse sind, auch wenn die betreffenden Zinsbeträge ¡im Rüsstande bleiben, aus dem Eigentümlichen Vermögen der Land- schaftsbezirke vorzuschießen.
L 289. ; Abs\. 1. Jeder Besiher eines bepfandbrieften Gutes- kann einen außerordentlichen Tilgungszushuß von , mindestens ein halb v. H. jährlich in halbjährigen Raten zahlen. Dieser Zuschuß verbleibt un- beschadet der der Landschaft im § 237 eingeräumten Befugnis unver- fürzt für die Sondertilgungsmasse seines Gutes. Abs. 2. Die Zahlung außerordentlicher A ata ae auf einzelne Jahre ist ncht ausgeschlossen, un können folde aub in Pommerschen Pfandbriefen und zwar, sofern es sih um Tälgung alter Pfandbriefe handelt, in solchen geleistet werden. Eng. Aus\ch. Beschl. v. 1859, best. d. Minist. Reskr. v. 2. Dezbr. 1859,
/ & 290, f / Abs. 1. Wenn die Anteilrate eines Gutes an dem Pfandbriefs- bestande der allgemeinen Tilgungsmasse so hoh angewachsen ist, da sie dem zehnten Teile des. Betrages der darauf haftenden Pfandbriefs- \{uld gleichkommt, so erei auf Antrag des Gutsbesiers die Löschung dieses durh die Tilgung getilgten Zehntels seiner Pfand- briefs\{chuld bzw. Abtretung der Teilpost zur anderweitigen Benußung na den in den §8 277 f. enthaltenen Grundsäßen. Gine Wieder- beleihung der dur die Ablösung frei gewordenen E mit aleich oder höher verzinslichen Nfandbriefen ist, wenn das Zehntel mit Hinzurebnung außerordentlicher Zu sse, welche mehr als
fich um schung alter Pfandbriefe handelt, und diese von dem Hezvel enden D je E Dou i R 6 vas, U inreichend 1 ilgungsmasse si ‘vorfinden, rde: Oa stellenden o des Besitzers des bepfandbrieften Gutes durch Austausch gegen andere [ur
die Tilgungsmasse bereïts erworbene Pfandbriefe gleicher Größe von den Inhabern eingezogen. (Vgl. § 265.)
3, Bei Berechnung des verfügbaren ein Zehntel der Pfand- briefésdauld (§8 290 Abs. 1, 291) werdan die auf dem betvesfénden 'Gute baftenden sämtlichen Anleihen gleichen Zinsfußes sowie deren Anteil an der Gesamttilgungsmasse zusammengerechnet, nicht aber mit den anders verzinslichen Anleihen und deren Anteil an der Tilgungb- masse verbunden, so daß jede Gruppe Heich verzinslicher Pfandbrie!s- anleiben für si allein getilgt wird. Dies gilt auch von den He drittel v. H. Zinsen tragenden Pfandbriefen, welche fortan nicht mehr zusammen mit den dreieinhalb v. H. Zinsen tragenden Pfandbriefen
, i : 4 e r, 4, Etwa eingetragene Zentralpfandbriefsanleihen werden fUr sich allein nach gleicen Grundsäßen getilgt. M
Gen. Ldtgs. Beichl. vou 1874, best. d. Allerh. Erl. v. 17. Septbr. 1875. G. S. S. 614.
8.291. i : Ab. 1. Ebenso steht jedem Gutsbesißer frei, so oft ohne Hinzu- rechnung außerordentlicher E aedpuicbise eine Pfandbriefs}umme für sein Konto angesammelt sein wird, welche dem f nten Teile E auf seinem Gute «11 d:agenen Pfandbriefs\chuld V 290) gleih- fommt, soldie in Höbe eines oder m:hrerer Zehntel für s und zu feiner Venvendung zu beanspruchen, wenn di zuständige andschafts- bezirksdirekftion, nötigenfalls na vorgenommener örtlicher Besichtigung beziehentlid Tarnahprüfung, begutachtet, daß die auf dem Gute baftenden Pfandbriefe noch landschaftsordnungsmaßtge Sicherheit haben, und die Gens:aldirektuon duesem Gutachten E 8 Abs 2. Auf Tilgungsguthaben von Pfandbriefen, welche dreteim- tein D. 3 e E ion die §8 291 bis 293 insofern nicht Amwendung, als sie niemals abgehoben werden, sondern immer nur ur schung der Pfandbriefsschuld verwandt und vernichtet werden allen und, sofern mcht etwa eine Umwandlung durch Abstempelung erfolgt (8 989) nicht wiede: in Kurs gegeben werden dürfen.
Gen. Ldtgs. Beschl. von 1869, best. d. Allerh. Erl. v. 18. Oktbr. 1869.
), S, S. 1131. et Ldtas. Beschl. von 1874, best. d. Allerh. Erl. v. 17. Septbr. 1875 . S. S. 614.
N 8 291 a
Abs. 1. Dem Gutsbesitzer, welcher an Stelle höher verzinslicher Pfandbriefe eine Anleihe n miedriger, verzin&lichen aufgenommen (8 168a) oder höher verzinsliche in nedrtger verzinélide umgewandelt hat (§ 282), kann auf seinen bei der Landschaftsbezirksdirektion anzu- bringenden und von dieser mit gutachtlichem Bericht der Generai- dicektion einzureidendenw Antrag aus der. Tilgungémasse seines Gutes ur Bestreitung der durch die Bepfandbriefung oder Umwandlung ent- standenen Kosten einschließlich des Unterschiedes zwischem dem Kurs werte der niedriger verzinslicken ae zur Zeit ihrer Aus- reichung und dem Nennwe:te derselben der erforderliche M aué» gezahlt werden. Werden an Stelle alter Gutspfandbriefe binnen zwei Jahren neue Pfandbriefe desselben Zinsfußes eingetragen, so der durch die Dane eg entstantenen Kosten
jedes zwishen dem Kurswerie der neuen
inschließlih des Unters A Riese zur Zeit der Aus: eichung und dem Nennwerte derselben. «ande
bs. 2; ndelt es sib um eine Umwandlung solcher Pf dée Lde 20 den zur Ausgabe verstatteten den jedesmal höchsten Zinsfuß gewähren, und stehen | ¡je niedriger verzins[1hen Pfandbriefe im Kurse unter dem Nennwert, so kann, soweit das Tülgungsguthaben des betreffenden Gutes zur Bestreitung der Kosten nicht zureicht, dem Besißer auf feinen in gleicher Weise anzubringenden Antrag ein nach Einlieferung der umzuwandelnden Pfandbinefe beziehentlih nah Ab-
Abi. d, Insofern es
gilt dasselbe wegen der
sauf der Kündigungsfrist auszuzahlendes Umwandlungsdarlehen be- io wenden, us dessen N für die Zuschußtarlehen geltenden Bestimmungen Anwendung finden. (S 168 a.) : : L
Abs. 3. Die Abhebung beziehentlich Aussüttung der i Mt guthaben oder Anteile derjelben (SS 291 —293) bot, überall mur abzüglich der etwa noch nicht getilgten Zuschuß- oder Umwandlungs- darlehen statt. / i
Abf\. 4. Unter gleichen Den können aus lands chaftlichen . Vermögen auch Mitgliedern der euen Pommerschen Landschaft für den M Se L solange diese Kreditanstalt sich inr Venwaltung der Pommerschen Landschaft befindet, Umuwandlungsdarlehen gewährt werden. Aucb hier finden die für die Zuschußdarlehen geltenden Bes stimmungen Anwendung.
S 29h : i Abs. 1. Der Besißer eines bepfandbrieftew und bereits zur Tilg / ng verstatteten Gutes, für welches, sei es durch die fortschreitende Tilgung (§ 285) E es durch G Zuschüsse + 289), mindestens ‘ein Awanzigste der darauf llasteiden Pfandbriess- Aud angesammelt ist, kann, solange dieses ein Zwanzigstel unge- máälert in der Sondertilgungsmasse vorhanden 1}, den ( vlaß des über den Zinsfuß der Pfandbriefe hinaus zu zahlenden eu halb bzw. zwei drittel v. H. Zihjen beanspruchen unter der Bedingung, daß er i, folange die Pfantbriefsschuld noch vorhanden, des ihm nach den v 291 der Landschaftsordnung zustehenden Rechtes, sobald das ein Ziwanzigstel durch weitere Tilgung auf ein Se ndai der Pfand- briefs\chuld angewachsen ist, über die)es erste ein Zehntel Verfügung zu treffen, unwiderruflich vegibt. Für neue Anleiden und für solche, welde noch nuht ein Zwanazigstel in der Tilgungsmasse haben, fann der Zinéenlaß erst dann beansprucht werden, wenn das ein Zwanzigstol erfüllt ist. E 20A Abs, 2. Die weitere Tilgung wind durch die Zinsen und Zinsses- zinsen des vorhandenen Guthabens bzw. durh außerordentliche und freiwillige Zuschüsse bewirkt. Auf die in dieser Weise angesammelten weiteren Zohntel finden die Vorschriften der £8 290 und 291 der Land\chaftsordnung überall Amwvendung. Jm Falle des Besißwecsels hat der neue Besißer, falls er den Zinserlaß in Ansprucch nehmen will, eine gleihe und unwiderrufliche Erklärung abzugeben wie sein Vor- besiger. 2 Abs, 3. Jst in Fällen, în weilchen die S8 207, 291 a und 292 der Landschaftsordnung zur Anwendung gekommen sind, das Zee, guthaben injoweit ausgeschüttet, daß das erste eum D nicht mehr voll vorhanden ist, so hat der Besißer von dem Beginn des- jenigen Halbjahres ab, in welchem die Ausschüttung erfolgte, das er- sassene ein halb bzw. zwei drittel v. H. Zinsen so lange weiter zu en t- richten, bis das Guthaben wieder auf ein Zwanzigstel der Pfandbriefs- huld angewadsen ist und er zugleich den inserlaß wieder in Anspruch nimmt. Die erlassenen Mehrzinsen werden 1m Grundbuche micht
lóscht. Lr & 991 c.
Abs. 1. Die nit zum Eigenvermögen der Landschaft fließen- den Tgungsbeiträ e (§ 286) Jolcher Pfandbriefssuldner, welche mit der Pommerschen Provinzial-Lebensuersicherungsanstalt einen Vertrag zur Versicherung des Lebens ihrer selbst oder — mit Ge- nehmigung der General-Landschaftsdirektion — eines Dritten, sei es in Form der einfahen Versicherung auf den Todesfall, sei es in Form der abgekürzten B eson und alle Rechte aus dieser Versicherung unter berqabe des cheins an die n —
L rsicherungsf Landschaft abgetreten haben, \i sofern mt na
8 290 und
L p 2e aa Sn der General-Landschaftsdirektion rechtlihe oder fonjtige Bedentlen entgegenstehen —. auf Antrag des Pfandbriefshuldners zur Bezahlung der Lebensversicherungsprämien zu verwenden, wenn und solange dex Jahresbetrag der Prämie die Spannung nicht übersteigt, welche w:\hen dem ‘Zinsfuß der tilgenden Pfandbriefe und fünf v. H. der Pfandbriefs\huld obwaltet. Uebersteigt die Jahresprämie den ordent- lichen Tilgungsbeitrag, so hat der Pfandbriefs\chuldner in einer nah 8 162 Abs. 9 auszustellenden Urkunde die Verpflichtung zu ent- rechend höherer Tilgung au übernehmen und die A dieses ehrbetrages im Grundbuche zu bewilligen. Bleibt die Versiche-
1E Se S: a A A A E p B
ber für bie Prämte ni&t îin Anspru genommene Teil Led Uilqunobi
itrages in die Tilgungsmasse. E C erf. 2. Die Lands aft if verpflichtet, die e ces Milte ihrerseits wiederum an de etigten zu dessen Verfügu E e e sobald diejenigen fandbriefs\chulden, deren
abzutreten, wenn und e S : Tilgungsbeiträge gang oder zum Teil zur Zahlung von:Prämien be-
stimmt waren, : : E a) entweder in voller DoY abgelöst find oder abx b) einer Tilgungspflicht nicht mehr unterliegen (§8 291 b).
Ab}. 3. Die Landschaft zahlt die zur Prämiendeckung -bestimm=
ten Tilgungsbeiträge an die Lebensversicherungéan talt und schießt o
erlo T EA für Rechnung des fandbriefs\ ners vor. Die von der Landschaft vorgeschossenen Pramien gelten als rüständige
andbriefszinsen. : B ECZ
M Abs, L S Landschaft ist berechtigt, den Versicherun@sverttag
unter Einziehung des E jederzeit aufzuheben, wenn
die Vorausseßungen des § 287 vorliegen. M LERE i Abs. 5 Fe See f von Fe Lndf{hafk unter
Einziehung des NRückkaufswertes aufzuheben 1m Fau E O
A Me freihändigen Veräußerung des Gutes, es se) dent, daß
die Versierung auf das Leben des. Erwerbers genommen Ut, und
Veräußerer und Erwerber unter Eintritt des Erwerbers A Eer,
flihtungen des Versicherungsnehmers das Fortbestehen der Ver.
sicherung ra A Lauf S
2. des Zwangsverkauss; : i tebibidur s 5
3. des Todes cines olen, Pfantbricfsschuldners, weliher das
Leben eimes Drittew 1er , es sei denn, j S
a) entweder die dis auf das Leben ‘des - alleinigen Erben genommen ist, oder E E i;
b) bie Enben dem Versicherten das Gut E e mi? diesem und unter seinem Eintvitt im allé Verp [achtungen des Versicherungsnchmers das Fortbestehen der Versicherung ver-
einbaren. : Abs. 6. Das der Landschaft zustehende Aufhebungsreht (Abs. 4 und 5) erlischt, wenn der Pfandbriefsschuldner — oder im Falle des Absatzes 5 Unterabsay_3 seine Erben oder der versicherte“ Dritte — alle Forderungen im Sinne des § 287 gedeckt und dew Betrag des Rüctkaufswertes der Lebensversicherung zum Tilgungsbestande gezahlt haben, bevor die Landschaft von dem Aufhebungsrecht Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschein ist alsdann dem Berechtigten. ¿âux. freien
Verfügung zu stellen. | T Alle auf Grund des atte la leihe M ra Versicherungssummen, Nücklaus8werten u n Leader zu Teisten. In dem Falle des Absayes §5 Wlin. 2D und: 3 ist der eingehende Betrag, sofern und soweit er gen 8 292 ver- wendet wird, in barem «Gelde Ey Im übrigen sind die bei der Landschaft eingehenden Zahlungen nah § 28 zur Gesämttil- A O “cen d u auf rtibgungs- onto zu übertragen. ine i U auch _injoweit, als es dur Zahlungen der Lebensversicherungsanstalt aufgekommen ist, nur nah Maßgabe der sonst für den Tilgungsbestand geltenden E viaiciaón gestattet. (§8 290 ff.) l é i Be, Abs. 8. Die erforderlichen Ausführungsvorschriften er: t bie General-Landschaftédirektion. Sie ist weiter befugt, die Bestim- mungen tes Absaßes 1 dieses Paragraphen außer Anwendung gu seben, wenn ohne ihre Zustimmung an den Verwaltungsgrund dähen oder an der Saßung ter Pommerschen Provinzial -Lebe rungs. anstalt soldæ Aenderungen vorgenommen werden, welche na ihrem (Frmessen a O de tes der Landschaft oder der versicherten
Landschaftsmitglieder zu gefährden. / E bs Gen. Ra Os von 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25. Novhbr. 1911.
G. S. S. 14.
Versicherungsverträges- pon der Zahlungen, e E an und Dividenden, find an die
Abs. 1. Die nicht gemäß den S8 168 a,. 287, 290, 291,291 a ur Venwvendung gekommenen Tülgungsbeiträge machen ein von dem ute nicht zu trennendes Zubehör desselben “aus ‘dergestalt Ctiemte mit diesem auf jeden neuen Besißer übergeht, und ohne dasselbe weder «n einen Dritten abgetreten, noch aus andern Titeln Ur An- \pruch genommen oder mit Beschlag belegt werden fam,
Abs. 2. Diese allgemeinen Vorschriften finden jedo nicht An-
wendung: | ¡ie Aa a) Wem das Gut zur Zwangsversteigerung gestellt ‘wird.
/ Jn diesem Falle wird das Tilgung ret nicht die Landschaft selbst es zu_ threr Bef LUREN in Ansppuch nimmt (§8 168 a, 286, 287, 291 a, 303, bs. 1 zu a) oder bereits bei Zustellung des- Einleitungsbeshlusses Î 16 Abs. 3 Awgs.-V.-O.) die Tilgung der Pfandbriefs\huld. gang oder teilweise vom Gutsbesißer beantragt (§8 290, 29 oder die vom Besißer oder dessen Rechtsnachfolgern beantragte Ab- hebung (88 291, 292 Abs. 2 zu b) bewilligt war, zur Kauf- Gen per Pfanbbriefs{ch ldner stirbt :
b) Wenn -der Pfandbriefs\chuldner üirdöt. E E e:
: In diesem Falle steht dem Rechtsnachsolgee das Ver- fügungsrecht ohne Beschränkung auf einen bestimmten Be- trag des Angesammelten zu, wenn die zuständige Landschafts- bezurksdirektion, nötigenfalls nach vorgenommener örtsicher Besichtigung bzw. Taxrnachprüfung, begutachtet, daß die auf dein Gute Tasterven Pfandbriefe no land Gon" mäßige Sicherheit haben und die Generaldirektion -diesem Gutachten beitritt, soweit niht die Lands A selbst das Tilgungsguthaben zu ihrer Befriedigung in Anspru nimmt (88 168 a, 287, 291 a) oder die Tilgung der Pfandbri chuld ganz oder teilweise bereits vom Pfandbriefs\chuldner be- antragt war (§§ 290, 293). cis
In beiden Fällen zu a und b wird die auszushüttendé- Sönder- tilgungsmasse eines Gutes gebildet durch
1. diejenige Summe in Pfandbriefen, welche dur das am Schlusse des dem Zuschlage beziehungsweise dem Todestags vorangegangenen leßten Binstermins festgestellte Sonder- fonio des Gutes nachgewiesen wird, nebst den bei Einreichung E Antrages auf Ausschüttung noch nicht fälligen *Zins-'
inen;
9. die Kapitalspibe, ohne Rücksicht auf den Pfandbriefkurs. Eng. Aus. Beschl. von 1862, best. d. Minist. Reskr. v. 12; Dez. 1862, Anmerkung 1 zu a, Die zur Kaufgeldmasse abzuführenden Tilaungsbeträge sollen von der Generaldirektion Mae Landscbaftebezirksdirektion aur weiteren. Veranlassung und
Landschaft (vergl. oben) übersandt werden. f
Eng. Aus\h. Beschl. von 1878. | Beschl. der Gcneraldirektion vom 21. April 1860. iv j Anmerkung 2 zu b. Mit dem Tilgungsguthabèn, welches dem Halbiahresabshluß vor dem Tode des fandbriefsuldners vorhanden gewesen, sind auch die davon vereinnahmten Zinsen; nicht aber die Zinseszinsen herauszugeben. Eda:
Eng. Aus\ch. Beschl. von 1889.
Abs. 1. Wenn die durch die Tilgungsbeittäge angesämmelten Pfandbriefsbestände zur teilweisen Tilgung der Pfandbriefs{chuld des betreffenden Gutes nicht verwandt und zu einer Summe angéwacsen sind, welche zureicht, die ganze Pfandbriefs\{huld des Gutes zü“ tilgen, \o muß alsdann der betreffende Gutsbesißer zu einer bestimmten Er- Fsärung binnen einer dreimonatigen Frist darüber, ob er ‘von der ihm im § 291 eingeräumten Befugnis Gebrauch machen will, die gesammelten Bestände ganz oder teilweise zur freien Verfügung an \1ich zu nehmen, aufgefordert werden, unter der Verwarnung; daß, wenn von ihm keine Erklärung eingeht, die Landschaft von“ Am wegen mit der gänzlichen und unbedingten Löschung der ganzen! Pfand« briefs\{uld vorgehen werde. R A
ein Zwanzigstel der Pfandbriefs\cu trugen, erfüllt war, inner- halb zwei Jahren nah erfolgter Ablösung nit statthaft,
'xungsprämie hintér dem ordentlichen Tilgungsbeitrage zurü, so fließt
in S 21
etwaigen Wahrung der landshaftzordnungsnmäßigen Rechte der.
T Gortsebung in der Vierten Beilage.) _.' E
Vierte Beilage
zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußishen Staatsanzeige.
M S7.
l E (Fortseßung aus der Dritten Beilage.)
Abs. 2. Erklärt er, von dieser Befugnts keinen Gebrau machen
zu wollen, oder gibt v in der bestimmten Aussch{!ließungsfrist keine
enügende Erklärung ab, so wird alsdann ohne weiteres von der Land- chaft von Amts wegen die völlige Löschung der ganzen Wandbs (ets, Il zem gi schung der ganzen Pfandbziefs- Abs. 3. Um die Okeraufsichtsb)ehörden des Staates, die land- schaftlichen Verwaltungsbehörden und dio beteiligten Gutsbesißer \ elbst jederzeit in vollständiger Kenntnis von der derzeitigen Sachlage zu erhalten, ist, sobald die wirkliche Tilgung eintritt, über den Fortgang diesev Tilgung und bis dahin über die Summe dez Ersparnisse und er an n von der Ie ee n jedesmaligen Gngeren us|chußverjammlung ein vollständiger, mit Nackweisu
Vortrag zu erstatten. / A 29,
| S Die Gefamttilgungsmasse wird bei der Generaldirektion ver- waltet und daselbst auch das betreffende Berehnungswesen gchandhabt, welches dur eine Anweisung der Generaldirektion geregelt wird. Von jeder Abhebung bzw. Ansschüttung (§8 291 bis 293) wird der zu- ständigen Landschaftsbezirködirektion achricht gegeben. Eng. Ausf, Beschl. vou 1858, best. d. Minist. Reskr. v. 2. März 1859,
Kapitel XVII.
Von den Eigentümlichen Vermögensmassen der Landschaft und deren Verwaltung,
: | j “S POO, / Die ländschaftlihen Vermögen haben die Bestimmung, Lie zur Unterhaltung des landschaftlichen Kreditwesens er- forderlichen Kosten zu bestreiten, 2. die zurüdbleibenden Zinsen vorzuschießen,
__8. für die in Zwangsvérwaltung gekommenen bepfandbrieften f Güter notwendige Vorschüsse zu machen, namentlich auch zur E Wiederinstandseßung,
E 4. eiwaigo Ausfälle zu deen. Wed Zu den Kost Tie de Landschaf „_ Uv). 1. Zu den Kosten, wel(he der Landschaft zur Last fallen, ge- hören die _Dieonstaufwandsentshädigung und die Besoldung S Mit lieder und Beamten dev verschiedenen landschaftlichen Behörden, die nterhaltung der landschaftlichen Gebäude, dig vorshußweise An- schaffung des zu den Pfandbriefen erforderlichen Materials, fowie die Kangleikosten, die Kosten der Geldversendungen und überhaupt alle O ier ee A M Uns nicht das besondere Wohl ein inzelnen beziehentlich desjenigen betreffen, d dessen âä e tueaaben verursadi A jenigen betreffen, dur dessen Anträge Abs. 2, ie Landschaft ist berechti; ie | ‘Auslagen, be- ftcheud fn chaft ist berechtigt, die baren Auslagen, be- a) den zu verwendenden Stempeln b) den Gerichtskosten, j c) den Portokosten, d) den Bekanntmachungskosten, i e) den Sthreibgebühren, und zwar für jeden auch nur ange- j fangenen Bogen 25 Pfennig, bei ‘Ausfertigungen und be- N glaubigten Abschriften das Doppelte, .\ofern diese Abschriften | und Ausfertigungen nicht durch den gewöhnlichen Geschäfts- | __gang bedingt sind, zu E Stet Abs. 3. Die Haushaltspläne für die Dienstaufwandsentshädigun der Mitglieder der ‘Kollegien sowie der Gehälter dqs S ate “Ver , Landschaft werden durch den Genérallandtag oder den 'Engeren Aus- schuß festgesebt, und ebenso können außerordentliche Vergütungen an die Beamten nur mit Genehmigung dieser Behörden bewilligt werden.
__ Abs. 4. Die den Mitgliedern der landschaftklihen Kollegien ge- bührende Dienstaufwandsentschädigung sowie die den haushaltsmäßig angestellten Beamten zustehende Besoldung wird, \ofern der Berechtigte eine Witwe oder eheliche oder legitimierte Nachkommen hinterläßt, noch für die auf den Sterbemonat folgenden \echs8 Monate unter Anrechnung der vor dem Tode fällig gewordenen Teile der Dienstaufwandsent- schädigung beziehentlih der Besoldung gewährt. An wen dieses (Gnaden- halbjahr zu gewähren ist, bestimmt bezüglich der Mitglieder und der Beamten der einzelnen Landschaftsbezirkskollegien ‘der |Direktor des VLandschaftsbezirks und bezüglich der Mitglieder und der Beamten der Generaldirektion der General-Landschaftsdirektor. Das Gnadenhalb- jahr kann von dem Landschaftsbezirksdirektor bzw. von dem General- Landschaftsdirektor auch dann gewährt werden, wenn der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, \Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn und soweit der Nachlaß h eet um die Kosten der leßten Krankheit und der Beerdigung
Gen. Ldtgs. Beschl. von 1911, best. d. ‘h. Erl. v. 25. T9! L Q [S jn , best. d Allerh Erl. v. 25. Novbr. 1911, Anmerkung. Die Vorschrift des Absakes 4 Sah 2 findet anf die Hinterbliebenen der zur Zeit der Bestätigung der bes{lossenen Neufassung bereits im Amt befindlichen Kollegialmitglieder und Beamten keine Anwendung. Für diese bewendet es insoweit Gen, Ldtgs. Bescbl. von 1911, best d. Allerh. Erl. v. 25. Novbr. 1911 YoeNn, . Dell. , best. d. NUerh. Srl. v. 20. Veovbr. G, S. 1912 S. 14. E 25
: G j 8 9297.
Die landschaftlihen Vermögensmassen haben teilweise die ‘Natur eines gemeinsamen Eigentums der gesamten Korporation, teilweise die cines besonderen Eigentums der Landschaftsmitglieder der einzelnen Landschaftsbezirke. Die ersteren werden verfassungsmäßig von der General-Landschaftsdirektion verwaltet, die leßteren von den Land- schaftsbezirksdirektionen. “Die Vermögensmassen, welche das |Eigentum der Gesamtlandschaft bilden, können threr 'Natur entsprechend in ge- seßlid| dazu geeigneten Fällen zur Aushilfe von den einzelnen Land- [haftsbezirken in Anspruch genommen werden, ohne Beschränkung des Unspruchs auf einen bestimmten Teil, wogegen die Vermögensmassen, welche ein besonderes Eigentum der einzelnen Landschaftsbezirke dar- stellen, nur insoweit zur Unterstüßung der übrigen Landschaftsbezirke in geseßlich dazu geeigneten Fällen verpflichtet sind, als dies ohne Ge- fährdung des eigenen Bedürfnisses ‘geschehen kann und auch dann nur unter Vorbehalt der Zurückerstatkung und Zwischenverzinsung der ge- währten Vorschüsse. :
S 298, Abs. 1. Die Verwaltung der der General-Landschaftsdirektion überwiesenen Massen wird durch ‘die Vertreter der Gesamtheit der land- schaftlichen Kreditanstalt überwacht. : , i Abs, 2. Die General-Landschaftsdirektión ‘hat daher die Verpflich- tung, jährli dem Engeren Ausschusse bzw. dor Generallandtags- bersammlung üben tie Verwaltung der ihr überwiesenen Massen voll- ständig und gehörig belegte Rechnung zu legen. ; Abs. 3. Die Zinsenerträge dieses Vermögens der |Gesamtlandschaft sind zunächst zur Deckung ‘der ‘haushaltsmäßigen Bedürfnisse der General-Landschaftsdirektion und gegebenenfalls zur Unterstüßung der Landschaftskässen in den geseßlich dazu geeigneten Fällen bestimmt. S 298 a. „Zu andern als den in der Landschaftsordnung vorgesehenen Ver- fügungen über die landschaftlichen Vermögensmassen und deren Ein-
Berlin, Freitag, den 9 Angust
/ 8 999. B Die Verwaltung der den Ländschaftsbezirksdirektionen überwiesenen Bermögen überwacht das betreffende! Landschaftsbezirkskollegium unter Aufsicht der General-Landschaftsdirektion und nächstdem der Gefamt-
\{huß bzw. Generallandtag dargestellt wird. “ / E di bj. 1. Demnächst haben die Landschaftsbezirksdirektionew. bie Berpflichtung, halbjährlid| dem (Landschaftsbegirksfkollegium die 'ge- hörig belegten Rechnungen -zur Prüfung und Abnahme, den Land- schaftémitgliedern tes Landschaftébezirks selbst aber durch die Land- erten einen allgemeinen Rechnungsauszug alljährlich vor- zulegen. i j ,_ Abs. 2. Nach erfolgter Néchnungsabnahme seitens der Landschafts- bezirkskfollegien werden die Rechnungen halbjährlich der General-Land- schaftsdirektion eingesandt, welche sie zu prüfen hat und etwaioe Er- innerungen den Landschastsbezirksdirektionen zur Erledigung gzufertigt. Den sich aus den Rechnungen ergebenden Vermögensbestand der ein- zelnen Landschaftsbezirke legt demnächst die General-Land}chaftsdirektion der Engeren Aus\chuß- bzw. Generallandtagsversammlung vor, um der- selben eine allgemeine Übersicht dex Vermögensverhältnisse. dex Kredit anstalt zu gewähren. ,_ Abs. 3, Der Generaldirektion bleibt überlassen, die Zeit, für welche die Nechnungen anzufertigen und ihr einzureichen sind, anderweit zu regeln. 304
: S 30L.
_ Die Landschaftsbezirksdirektionen haben der General-Landschafts- direktion die Nechnungen über die ihrer Verwaltung anvertrauten Ver- mögen einzureichen. Der Beifügung der Belege bedarf es nicht, dagegen des Nachweises, daß das Landschaftsbezirkskollegium die Belege geprüft und sie sowie auch die Vermögensbestände selbst richtig und leßtere als vorhanden befunden habe. /
S 302.
Die nah Bestreitung der 'haushaltsmäßigen oder sonst begründeten Ausgaben vetbleibenden Einkommenüberschüsse sowohl des Vermögens der Gesamtlandschaft als der Eigentümlichen Vermögen der Landschafts- bezirte! wachsen dem Kapitalstock zu.
i E S 303.
Abs. 1.“ Wirklich feststehende Ausfälle bei einem Landschaftsbezirk werden in folgender Art und Reihenfolge gedeckt:
a) in erster Linie haftet die für das betreffende Gut etwa bereits angesammelte Sondertilgungsmasse,
b) hierauf das Eigentümliche Vermögen desjenigen Landschafts- bezirks, in welchem sich der Ausfall ereignet, soweit derselbe den zur Deckung der Verwaltungskosten für den Landschaftsbezirk aus seinen Zinsen festgeseßten Betrag übersteigt,
c) demnächst das gesamtlandschaftlihe Vermögen der Goneral- landschaft, in demselben Umfange wie die Vermögensmassen der Landschaftsbezirke unter 2,
d) sodann die Eigentümlihen Vermögen der übrigen Landschafts- bezirke unter gleicher Beschränkung, und
e) zuleßt die zur Deckung der Verwaltungskosten erforderlichen Vermögen sämtlicher Landschaftsbezirke nah Maßgabe der aus- gegebenen Pfandbriefe.
fallsigen gehörig bestätigten Beschluß des Engeren Ausschusses bzw.
Generallandtages|\ ein sogenannter Quittungsgroschen mit ein se{stel v. H.
von „den Landschaftsmitgliedern bis zur Wiederherstellung der ge-
\{mälerten Vermoögensmassen wicder erhoben werden. (Val. §8 2
und 284.) y
Kapitel XVIIL. Kassen- und Hinterlegüngsordnung, S 304.
Die |General-Landschaftsdirektion und die Landschaftsbezirks- follegien ‘haben für die Ordnung ihres Kassen- und Hinterlegungs- wesens mit Berücksichtigung der bei ihnen obwaltenden Verhältnisse besondere Anweisungen zu entwerfen, die der Genehmigung des ‘Engeren Ausschusses unterliegen.
Anmerkung. Kassenanweisungen, welche die Generaldirektion und die Landschaftsbezirksdirektionen zu Treptow a. Rega, Stolp und Anklam erlassen haben, sind durch Beschlüsse des Engeren Ausschusses von 1878, 1881, 1890 und 1906 genehmigt.
Schlußbestimmung. Alle in Beziehung für das Pommersche Landschaftswesen er- gangenen Bestimmungen, welche den Vorschriften dieser Landschaftsord- nung entgegenstehen oder mit denselben niht vereinbar sind, werden außer Kraft gesebßt. Anlage A.
I, Diensteid des General-Landscliaftsdiveltors und Geneval- Landschastsrats, R)
„Jh N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß, nachdem ich zum (General-Landschaftsdirektor, Nat) der Pommer- schen Landschaft erwählt und bestätigt worden, Sr. Königlichen Majestät von Preußen, meinem Allergnädigsten Herrn, ih untertänig, treu und gehorsam sein, die Verfassung gewissenhaft beobachten, auch das Wohl der gesamten Landschaft und aller hrer Mitglieder durch genaue Be- folgung der Landschaftsordnung und der übrigen Verordnungen und verfassungsmäßigen landschaftlichen Beschlüsse fördern und überwachen und alle mir vermöge meines Amtes obliegenden Pflichten nah meinen le oen und Gewissen genau erfüllen will. So wahr mir Gott velfe usw. :
IT. Diensteid des
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General-Landschaftssyndikus und der übrigen Beamten bei der Genexal-Landschaftsdirektion.
„Ich N. N. {wöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß, nachdem ich zum (General-Landschaftssyndikus usw.) bestellt wor- den, Sr. Königlichen Majestät von Preußen, meinem Allergnädigsten Herrn, ih untertänig, treu und gehorsam sein, die Verfassung gewissen- haft beobachten, auch die Vorschriften der Landschaftsordnung und der übrigen Verordnungen und verfassungsmäßigen landschaftlihen Be- {lüsse meiner Dienstanweisung gemäß genau befolgen, die mir auf- getragenen Geschäfte treu und gewissenhaft besorgen und alle mir ver- möge meines Amtes obliegenden Pflichten nah meinem besten Wissen und Gewissen treulichst erfüllen will. So wahr mir usw.“
IIT Diensleid des Landschaftsdirektors, des Landschaftsrats und
| Landschaftsdeputierten.
„Jch N. N. s{wöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß, nachdem ih zum (Landschaftsdirektor des N'schen Landschafts- bezirks, Landschaftsrat usw., Landschaftsdeputierten des N'schen ‘Kreises, N'schen Landschaftsbezirks) erwählt worden, |Sr. Königlichen Majestät von Preußen, meinem Allergnädigsten Herrn, ih untertänig, treu und gehorsam fein, die Verfassung gewissenhaft beobachten, auch das, Wohl des Landschaftsbezirks und der dazu gehörigen Kreise sowie auch der gesamten Landschaft durch genaue Befolgung der Landschaftsordnung und der übrigen Verordnungen und verfassungsmäßigen land|chaftlichen Beschlüsse, sowie durch treue und gewissenhafte Geschäftsführung in Vebereinstimmung mit den Landesgeseßen fördern und alle mir ver-
ünfte ist die Ermächtigung des Engeren Ausschusses nah Anhörung der Landshaltômitaliedtr erforderlih. (Veral. G)
vertretung der Landschaftsmitglieder, welche! durch den Engeren Aus-
Abs, 2. Tritt der Fall der Vermendung zu e ein, \o kann auf des- |
S E D TR E S E D 9077 E
1948.
IV, Diensteid des Landschafts\yndikus und der übrigen Beamten bei der Landschaftsbezirksdirektion.
„Ich N. N. {wöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß, nahdem ich zum (Landschaftssyndikus usw.) bei dem N'schen Landschaftsbezirk bestellt worden, Sr. Königlichen Majestät von Preußen, meinem Allergnädigsten Herrn, ih untertänig, treu und ge- horsam sein, die Verfassung gewissenhaft beobachten, auch die Vor- riften der Landschaftsordnung und der übrigen Verordnungen und verfassungsmäßigen landschaftlichen Beschlüsse meiner Dienstanweisung gemäß genau befolgen, die mir aufgetragenen Geschäfte treu und ge- wissenhaft besorgen und alle mir vermöge meines Amtes obliegenden Pflichten nah meinem besten Wissen und Gewissen treulichst erfüllen will. So wahr mir usw.“
Anlage B.
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Nußhegehalt8oronuung für did landschaftlichen Beamten und die Fürsorge füx deren Witwen und Waisen. S1,
Alle auf Lebenszeit mit einem festen Gehalte angestellten Beamten aue deren Witwen und Waisen haben nah Maßgabe nachstehender Bestimmungen Anspruch auf landschaftlihes Ruhegehalt beziehentlich auf Witwen- und Waisengeld,
8 92,
_Für die Ruhestandss\tellung der Beamten und deren Ansprüche auf Nuhegehalt finden überall die zur Zeit der Ruhestands\tellung für die Staatsbeamten maßgebenden Bestimmungen mit folgenden Ab- weichungen Anwendung: :
‘1. Bezog der Beamte einen, den ruhegehaltsberechtigten Durch- schnittssaß übersteigenden Wohnungsgeldzuschuß, so ist diejer bei Be- rechnung des Ruhegehalts zugrunde zu legen. S) 3:46
dad . . 72
2. Anstatt der in den SS 7, 18 und 19 des Geseßes vom 90. 2. 1890
vorgesehenen Königlichen Genehmigung bedarf es des Beschlusses des-
jenigen Tandschaftlichen Kollegiums (Landschaftsbezirkskollegium bezw.
General-Landschaftsdirektion), bei welchem der Beamte angestellt ist. ;
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3. An die Stelle der §8 21, 22, 23, 30 des Geseßes vom A TENT
und des § 9 des \Gescßes vom 21. 7. 1852 treten folgende Be- stimmungen:
a) Die Verfügung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkte ein Beamter in den Ruhestand zu versehen ist, erfolgt durch Be- {luß des Kollegiums wie zu 2.
b) Demselben Kollegium steht auch die ‘Entscheidung darüber zu, ob und welches Ruhegehalt einem Beamten bei seiner Ver- seßung in den Nuhestand zusteht.
Gegen hessen Beschluß steht dem Beamten, welcher \sich
dadurch verleßt glaubt, die Beschwerde an die nächste Engere Ausschußversammlung beziehungsweise den |Generalllandtag, wenn ein solcher dann gerade bevorsteht, offen. : Das Rechtsmittel muß binnen vier Wochen, nachdem dem Beamten der Beschluß des Landschaftskollegiums, durch welchen er sih verleßt glaubt, durch Zustellung einer Aus- fertigung des Beschlusses oder zu Protokoll eröffnet woxden, bei der Generaldirektion angemeldet und von dieser vor- bereitet werden. Des Beshwerderechtes ungeachtet kann der unfreiwillig in den Ruhestand verseßte Beamte von dem betreffenden Kollegium sofort dex weiteren Amtsverwaltung vorläufig enthoben werden.
) Die Beschreitung des Rechtsweges gegen die Entscheidung darüber, ob und welches Ruhegehalt einem Beamten bet seiner Verseßung in den Nuhbestand zu gewähren ist, steht dem Beamten offen, doch muß die Entscheidung des zustän- digen Kollegiums und des Engeren Ausschusses der Klage vorgehen und leßtere sodann bei Verlust des Klagerechtes innerhalb sechs Muanaten, nachdem dem Beamten diese Ent- scheidung bekanntgemacht it, erhoben werden. Der Verlust des Kllagerechts tritt auch dann ein, wenn nicht von dem Be- amten, über dessen Anspruch auf Ruhegehalt das Landschafts- kollegium Entscheidung getroffen hat, binnen vier Wochen die Beschwerde eingelegt 1st. i Die im Staatsdienste zugebrachten Dienstjahre werden. bet Berechnung der Dienstzeit behufs Feststellung der Höhe des Nuhegehalts zugerechnet, sofern sie nicht bei einem vom Staate oder einer anderen Behörde dem Beamten bewilligten oder zu bewilligenden Ruhegehalt Berücksichtigung gefunden haben oder auf Grund bestehender Ruhegehaltsberehtigung noch finden müssen. Dagegen wird das von einer anderen Behörde dem Beamten etwa bewilligte Ruhegehalt auf das landschaftliche Nuhegehalt niht in Anrechnung gebracht.
Gen. Ldtgs. Beschl. von 1874, best. d. Allerh. Erl. v. 17. Sept. 1875 und entgegen dem Beschlusse des Engeren Ausschusses von 1877.
Gen. Ldtgs. Beschl. von 1911, best. d. Allerh. Erl. v. 25. Nov. 1911, G, S, 1912S. 14,
S: N
Sucht ein landschaftlicher Beamter, welcher das fünfundseczigste Lebensjahr vollendet hat, feine Verseßung in den Ruhestand nit nach, so kann diese nah ‘Anhörung des Beamten unter Beobachtung obiger Vorschriften in der nämlichen Weise verfügt werden, wie wenn der Beamte seine |NRuhestandsstellung selbst beantragt hätte. Jm übrigen behält es in Ansehung der unfreiwilligen Verseßung in den Ruhestand und des dabei stattfindenden Verfahrens bei den Bestim- mungen in den §S 88 bis 93 des Gesebes vom 21, Juli 1852 fein Bewenden. S 4.
__ Die Witwen und die hinterbliebenen ehelichen oder durch nach- gefolgte Che legitimierten Kinder der auf Lebenszeit mit einem festen Gehalte angestellten ruhegehaltsberehtigten oder nah Jnkrafttretung dieser Ordnung in Ruhestand verseßten landschaftlihen Beamten er- halten aus der Kasse derjenigen Direktion, bei welcher die Beamten zuleßt angestellt waren, Wkitwen- und Waisengeld nah [Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen: | i
1, Das Witwengeld besteht in vierzig vom Hundert desjenigen Ruhegehalts, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ijt oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand verseßt wäre; es beträgt vorbehalllih der zu 3 verordneten Be- schränkung jährlich mindestens dreihundert Mark und höchstens fünf- tausend Mark. L
2. Das Waisengeld beträgt:
a) für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezuge von Witwengeld berechtigt war, ein Fünftel des Witwengeldes für jedes Kind: /
b) für Kinder, deren Mutter niht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezuge von Witwengeld nicht be- rechtigt war, ein Drittel des der Mutter im Berechtigungs- falle zustehenden Witwengeldes für jedes Kind. : h
möge meines Amtes obliegenden Pflichten nah meinem besten Wissen und Gewissen genau erfüllen will, So wahr mix usw.“ y
Überschießende Markbruchteile werden zu vollen Mark abgerundet,